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Abschnitt: Caritas Abschnitt: Disziplinarrecht Inkrafttreten Jahr: 2019   Alle Filter entfernen
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Inkrafttreten Jahr
  • 2019 (2)

Führungsaufsicht für Kleriker

Dekret Führungsaufsicht für Kleriker, denen wegen schwerwiegender Delikte die Ausübung der mit ihrer Weihe verbundenen Befugnisse untersagt ist. In Konkretisierung der „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“, insbesondere des Absatzes 51, wonach dem Ordinarius obliegt, „dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden“, wird hiermit die Führungsaufsicht für Täter normiert, die Kleriker sind. Diese sind trotz der Strafe der Suspension weiterhin der bestehenden Aufsicht- und Fürsorgepflicht des Diözesanbischofs anvertraut. Missbrauchstäter im Sinne dieses Dekrets sind Kleriker, die sich nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland oder gemäß Art. 4 § 1 nn. 1 oder 4, soweit sie an Minderjährigen oder Personen begangen werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, oder Art. 6 § 1 Normae de gravioribus delictis strafbar gemacht haben. § 1 Ziele Primäres Ziel ist der Schutz von Opfern sowie die Vermeidung von weiteren Straftaten, Übergriffen und Grenzverletzungen. Ferner wird die eventuelle Wiedereingliederung in das Arbeitsleben angestrebt, um den negativen Konsequenzen von Untätigkeit entgegenzuwirken und vorhandenes Potenzial zur Geltung zu bringen. Darüber hinaus ist mit der Beschäftigung suspendierter Kleriker der Gefahr eines „clericus vagans“ sowie der sozialen Isolation, die diese durch ihre Taten selbst erwirkt haben, entgegenzusteuern. Ferner soll so weit wie möglich verhindert werden, dass erneute Auffälligkeiten unbemerkt bleiben. § 2 Führungsinstrumente a) Arbeitsgruppe Führungsaufsicht Zur Koordination und Beratung der gebotenen Maßnahmen wird die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht eingerichtet, deren Mitglieder durch den Generalvikar ernannt werden. Durch die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht ist zu prüfen, ob es angeraten ist, klerikale Missbrauchstäter zu einer psychologischen und/oder geistlichen Begleitung zu verpflichten. Aus den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht wird durch den Generalvikar eine Aufsichtsperson zur Überwachung der verfügten Maßnahmen hinsichtlich der Lebensführung bestellt. Diese Person bedarf einer der Aufgabe angemessenen fachlichen Qualifikation. b) Beschäftigung Eine Beschäftigung in der Kirche kann nur unter Ausschluss von Parteiverkehr sowie dem Kontakt mit Minderjährigen und minderjährigen Auszubildenden in Betracht gezogen werden. c) Gruppenarbeit Sollte die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Teilnahme an einer Gesprächsgruppe für Missbrauchstäter angezeigt ist, wie sie das Münchner Informationszentrum für Männer (MIM) in Kooperation mit dem Kinderschutzzentrum anbietet, so hat die Aufsichtsperson in Gesprächen mit dem Missbrauchstäter auf eine Teilnahme hinzuwirken. Entscheidungsgrundlagen der Arbeitsgruppe können unter anderem Berichte der Aufsichtsperson und Dokumente über staatliche oder kirchliche Strafmaßnahmen bzw. Ermittlungsergebnisse sein. Ziel dieser Gesprächsgruppen ist eine dauerhafte Verhaltensänderung, der eine grundlegende Änderung der Betrachtungsweise von Minderjährigen vorausgeht. § 3 Lebensführung Klerikale Missbrauchstäter haben jeden Kontakt zu Minderjährigen zu vermeiden; ihnen ist jegliche Haupt-, Neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen verboten. Dienstliche und private Reisen bedürfen unter Angabe des Reiseziels, des Reisezeitraums und des Reisezwecks der vorhergehenden Genehmigung durch das Ressort Personal. Ergibt sich aus der Lage der privaten Wohnung ein erhöhtes Risiko, etwa wegen einer im unmittelbaren Umfeld gelegenen Kita, kann das Ressort Personal auf der Grundlage einer Empfehlung der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht einen Umzug anordnen. § 4 Kontrollmaßnahmen Die Aufsichtsperson überzeugt sich durch regelmäßige, in festgelegten Intervallen stattfindende Besuche des Missbrauchstäters in seiner Privatwohnung von der Einhaltung der Auflagen. Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, sich einen Eindruck von der Lebenssituation und der psychischen Gesamtverfassung zu verschaffen und die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht hierüber durch Protokolle sowie einen jährlichen Entwicklungsbericht schriftlich zu informieren. Wenn ein Missbrauchsopfer eine Art „Täter-Opfer-Ausgleich“ wünscht, wird dies von der Aufsichtsperson mit dem klerikalen Missbrauchstäter thematisiert mit dem Ziel, diesen Ausgleich auf der Grundlage der freiwilligen Bereitschaft des Täters zu ermöglichen. Der Missbrauchstäter wird über die für ihn festgelegten Intervalle der Besuche sowie deren Zuordnung zum forum externum informiert. § 5 Strafandrohung Verstöße gegen die Maßnahmen der Führungsaufsicht werden hiermit gemäß can. 1319 CIC unter Strafe gestellt. Die Nichtbeachtung der in diesem Dekret genannten Auflagen kann mit einer Kürzung der Bezüge bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) geahndet werden. Sollte ein klerikaler Missbrauchstäter erneut einschlägige Handlungen begehen, werden diese strafrechtlich unmittelbar verfolgt und geahndet, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen. Dieses Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. München, den 31. Mai 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht2019-05-31

Inkraftsetzung der Novellierung der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung

Der Erzbischof von München und Freising 104. Deutscher Caritasverband hier: Inkraftsetzung der Novellierung der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) I. Auf Veranlassung des Deutschen Caritasverbandes e.V., Freiburg, soll die Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) novelliert werden, die ich hiermit für die Erzdiözese München und Freising in Kraft setze. Der Wortlaut des Änderungsgesetzes sowie der vollständige Text der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung sind in der Anlage zu diesem Amtsblatt ersichtlich. Diese Anlage ist Bestandteil des Amtsblattes. II. Die Änderungen treten mit Wirkung zum 1. Juli 2019 in Kraft. München, den 8. Juli 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung (CWMO) in der Fassung vom 1. Juli 2019 § 1 Anwendungsbereich (1) Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich der Werkstatt sowie im Arbeitsbereich eines anderen Anbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die in einem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis in der Regel auf der Grundlage eines Sozialleistungsverhältnisses beschäftigt werden (Werkstattbeschäftigte), wirken und bestimmen nach dieser Ordnung an und in den Angelegenheiten der Werkstatt mit. Die Interessenvertretung der in Werkstätten beschäftigten Frauen mit Behinderungen erfolgt durch Frauenbeauftragte. Die Mitbestimmung und Mitwirkung geschieht im Rahmen eines Werkstattrats. (2) Diese Ordnung gilt für Werkstätten für Menschen mit Behinderungen in Trägerschaft der katholischen Kirche und der ihr zugeordneten Verbände. § 2 Errichtung von Werkstatträten (1) Ein Werkstattrat wird in Werkstätten gewählt. (2) In Zweig- und Teilwerkstätten können gesonderte selbständige Werkstatträte gebildet werden. Dies gilt insbesondere, wenn diese auf die Teilhabe besonderer Personenkreise ausgerichtet sind. Die Entscheidung hierüber trifft die Werkstatt im Einvernehmen mit dem Werkstattrat. (3) Rechte und Pflichten der Werkstatt sind solche des Trägers der Werkstatt. § 3 Zahl der Mitglieder des Werkstattrats (1) Der Werkstattrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, in Werkstätten mit in der Regel: bis zu 200 Wahlberechtigten aus drei Mitgliedern 201 bis 400 Wahlberechtigten aus fünf Mitgliedern 401 bis 700 Wahlberechtigten aus sieben Mitgliedern 701 bis 1000 Wahlberechtigten aus neun Mitgliedern 1001 bis 1500 Wahlberechtigten aus elf Mitgliedern mehr als 1500 Wahlberechtigten aus 13 Mitgliedern. (2) Die Geschlechter sollen entsprechend ihrem zahlenmäßigen Verhältnis vertreten sein. Eine dem Werkstattrat vergleichbare Vertretung wird im Arbeitsbereich eines anderen Anbieters nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ab fünf Wahlberechtigten gewählt. § 4 Allgemeine Aufgaben des Werkstattrats (1) Der Werkstattrat hat folgende allgemeine Aufgaben: darüber zu wachen, dass die zugunsten der Werkstattbeschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften und mit der Werkstatt getroffenen Vereinbarungen durchgeführt werden, vor allem, dass die auf das besondere arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen den Werkstattbeschäftigten und der Werkstatt anzuwendenden arbeitsrechtlichen Vorschriften und Grundsätze, insbesondere über Beschäftigungszeit einschließlich Teilzeitbeschäftigung sowie der Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an Maßnahmen zur Erhaltung und Erhöhung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des Werkstattbeschäftigten, Urlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltzahlung an Feiertagen, Mutterschutz, Elternzeit, Persönlichkeitsschutz und Haftungsbeschränkung, die in dem besonderen arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis aufgrund der Fürsorgepflicht geltenden Mitwirkungs- und Beschwerderechte, die Werkstattverträge von der Werkstatt beachtet werden; Maßnahmen, die dem Betrieb der Werkstatt und den Werkstattbeschäftigten dienen, bei der Werkstatt zu beantragen; Anregungen und Beschwerden von Werkstattbeschäftigten entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit der Werkstatt auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Werkstattbeschäftigten über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; auf Gewaltverhinderung und -prävention zu achten und als Ansprechpartner für den Fall erfolgter Gewalt zur Verfügung zu stehen. (2) Dabei hat er vor allem die Interessen besonders betreuungs- und förderungsbedürftiger Werkstattbeschäftigter zu wahren, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern und auf den Schutz vor körperlicher, psychischer oder sexueller Gewalt und Belästigung zu achten. Diese Ordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft. Mit ihrem Inkrafttreten tritt die Ordnung vom 1. Januar 2017 außer Kraft. VerkündigungsdienstCaritas2019-07-08

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