Gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 29.01.1991 erhält Abschn. I Abs. B Ziff. 1 b) der Studienbeihilfeordnung für Ständige Diakone und Diakonatsbewerber in der Erzdiözese München und Freising mit Wirkung vom 01.01.1991 folgende Fassung: "Ein Diakonatsbewerber für den hauptberuflichen Dienst wird Angestellter der Erzdiözese und bezieht unter Anrechnung eventueller Förderungsmittel nach dem Berufsförderungsgesetz oder eventuell anderer öffentlicher Mittel ein Ausbildungsgehalt, das der Vergütung für hauptberufliche Ständige Diakone nach den §§ 2 und 3 der Besoldungsordnung für Ständige Diakone entspricht. Für den ledigen Diakonatsbewerber wird diese Vergütung um 20% gekürzt. Der Diakonatsbewerber wird zur Sozialversicherung und Beihilfeversicherung angemeldet." Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1991-01-29