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Führungsaufsicht für Kleriker

Dekret Führungsaufsicht für Kleriker, denen wegen schwerwiegender Delikte die Ausübung der mit ihrer Weihe verbundenen Befugnisse untersagt ist. In Konkretisierung der „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“, insbesondere des Absatzes 51, wonach dem Ordinarius obliegt, „dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden“, wird hiermit die Führungsaufsicht für Täter normiert, die Kleriker sind. Diese sind trotz der Strafe der Suspension weiterhin der bestehenden Aufsicht- und Fürsorgepflicht des Diözesanbischofs anvertraut. Missbrauchstäter im Sinne dieses Dekrets sind Kleriker, die sich nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland oder gemäß Art. 4 § 1 nn. 1 oder 4, soweit sie an Minderjährigen oder Personen begangen werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, oder Art. 6 § 1 Normae de gravioribus delictis strafbar gemacht haben. § 1 Ziele Primäres Ziel ist der Schutz von Opfern sowie die Vermeidung von weiteren Straftaten, Übergriffen und Grenzverletzungen. Ferner wird die eventuelle Wiedereingliederung in das Arbeitsleben angestrebt, um den negativen Konsequenzen von Untätigkeit entgegenzuwirken und vorhandenes Potenzial zur Geltung zu bringen. Darüber hinaus ist mit der Beschäftigung suspendierter Kleriker der Gefahr eines „clericus vagans“ sowie der sozialen Isolation, die diese durch ihre Taten selbst erwirkt haben, entgegenzusteuern. Ferner soll so weit wie möglich verhindert werden, dass erneute Auffälligkeiten unbemerkt bleiben. § 2 Führungsinstrumente a) Arbeitsgruppe Führungsaufsicht Zur Koordination und Beratung der gebotenen Maßnahmen wird die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht eingerichtet, deren Mitglieder durch den Generalvikar ernannt werden. Durch die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht ist zu prüfen, ob es angeraten ist, klerikale Missbrauchstäter zu einer psychologischen und/oder geistlichen Begleitung zu verpflichten. Aus den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht wird durch den Generalvikar eine Aufsichtsperson zur Überwachung der verfügten Maßnahmen hinsichtlich der Lebensführung bestellt. Diese Person bedarf einer der Aufgabe angemessenen fachlichen Qualifikation. b) Beschäftigung Eine Beschäftigung in der Kirche kann nur unter Ausschluss von Parteiverkehr sowie dem Kontakt mit Minderjährigen und minderjährigen Auszubildenden in Betracht gezogen werden. c) Gruppenarbeit Sollte die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Teilnahme an einer Gesprächsgruppe für Missbrauchstäter angezeigt ist, wie sie das Münchner Informationszentrum für Männer (MIM) in Kooperation mit dem Kinderschutzzentrum anbietet, so hat die Aufsichtsperson in Gesprächen mit dem Missbrauchstäter auf eine Teilnahme hinzuwirken. Entscheidungsgrundlagen der Arbeitsgruppe können unter anderem Berichte der Aufsichtsperson und Dokumente über staatliche oder kirchliche Strafmaßnahmen bzw. Ermittlungsergebnisse sein. Ziel dieser Gesprächsgruppen ist eine dauerhafte Verhaltensänderung, der eine grundlegende Änderung der Betrachtungsweise von Minderjährigen vorausgeht. § 3 Lebensführung Klerikale Missbrauchstäter haben jeden Kontakt zu Minderjährigen zu vermeiden; ihnen ist jegliche Haupt-, Neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen verboten. Dienstliche und private Reisen bedürfen unter Angabe des Reiseziels, des Reisezeitraums und des Reisezwecks der vorhergehenden Genehmigung durch das Ressort Personal. Ergibt sich aus der Lage der privaten Wohnung ein erhöhtes Risiko, etwa wegen einer im unmittelbaren Umfeld gelegenen Kita, kann das Ressort Personal auf der Grundlage einer Empfehlung der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht einen Umzug anordnen. § 4 Kontrollmaßnahmen Die Aufsichtsperson überzeugt sich durch regelmäßige, in festgelegten Intervallen stattfindende Besuche des Missbrauchstäters in seiner Privatwohnung von der Einhaltung der Auflagen. Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, sich einen Eindruck von der Lebenssituation und der psychischen Gesamtverfassung zu verschaffen und die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht hierüber durch Protokolle sowie einen jährlichen Entwicklungsbericht schriftlich zu informieren. Wenn ein Missbrauchsopfer eine Art „Täter-Opfer-Ausgleich“ wünscht, wird dies von der Aufsichtsperson mit dem klerikalen Missbrauchstäter thematisiert mit dem Ziel, diesen Ausgleich auf der Grundlage der freiwilligen Bereitschaft des Täters zu ermöglichen. Der Missbrauchstäter wird über die für ihn festgelegten Intervalle der Besuche sowie deren Zuordnung zum forum externum informiert. § 5 Strafandrohung Verstöße gegen die Maßnahmen der Führungsaufsicht werden hiermit gemäß can. 1319 CIC unter Strafe gestellt. Die Nichtbeachtung der in diesem Dekret genannten Auflagen kann mit einer Kürzung der Bezüge bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) geahndet werden. Sollte ein klerikaler Missbrauchstäter erneut einschlägige Handlungen begehen, werden diese strafrechtlich unmittelbar verfolgt und geahndet, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen. Dieses Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. München, den 31. Mai 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht2019-05-31

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den/die Kranke/-n sein/ihr weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauerhaft behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Mitarbeiter/-innen der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Dienstgeber Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber den Mitarbeitern/-innen. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für die Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich der Mitarbeiter/-innen ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Hat der Suchtmittelmissbrauch zu einer Schwerbehinderung geführt, so sind die Vorschriften des SGB IX zu beachten. Ziele Die Leitlinien sollen: - die Mitarbeiter/-innen über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Mitarbeitern/-innen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. Abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Mitarbeiter/-innen, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Einrichtung sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit ist grundsätzlich untersagt, mit Ausnahme der Messfeier. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand oder Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter/-innen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsumfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen, das Verhalten des/der Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der/die Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des/der Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlagen empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem/der Betroffenen, der/die zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt im Besonderen auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des von dem/der Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den/die Betroffene/-n lediglich davor, die Wirkung seiner/ihrer Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des/der Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schließen lassen, haben die Führungskräfte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem/der Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, und gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft hat bei Auffälligkeiten das Direktionsrecht enger wahrzunehmen und vor allem sämtliche Auffälligkeiten einschließlich Fehlzeiten und Minderleistungen genau zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Vorfall, evtl. Zeugen). Der/Die Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkret Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit veranlassen, dass durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin festgestellt wird, ob der/die Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der/die Betroffene darauf hinzuweisen, dass er/sie den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung der/des Betroffenen, sich zur Feststellung seines/ihres Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahmen verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Mitarbeitern/-innen zu führen, in denen diese Auffälligkeiten konkret benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des/der Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen ebenso wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung (MAV) und die Schwerbehindertenvertretung an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräfte können sich jederzeit an die „Bistumsinternen Suchtbeauftragten“ wenden (E-Mail: suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Unmittelbare Führungskräfte sollen den/die Betroffene/-n ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder er/sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/e Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des/der Mitarbeiters/-in Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem/einer Mitarbeiter/-in im pastoralen Dienst aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem/der Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des/der Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem/der Betroffenen geführt. Zweck dieses Gesprächs ist, den/die Betroffene/n darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sein/ihr Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass unmittelbare Führungskräfte künftig verstärkt auf sein/ihr Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren werden, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden, und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gesprächs, spätestens nach zwei Monaten, und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden, solange das Verfahren nicht über die Stufe 1 hinausgeht, weder an andere Stellen weitergegeben, noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem/der Betroffenen auszuhändigen. Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem/der Betroffenen Rück meldungen über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Ge spräch. Der/Die Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die unmittelbare Führungskraft zusammen mit dem/der Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das er/sie ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet sie mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten und dem Protokoll von Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des/der Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Zu diesem Gespräch zieht die Führungskraft eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n hinzu. Der/Die Betroffene kann eine/n zweite/n Suchtbeauftragte/-n und gegebenenfalls eine/einen Vertreter/-in der MAV hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung, binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der unmittelbaren Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und der arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen eine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist bei dem/der Betroffenen keine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft den Vorgang zur Durchführung der Stufe 3 dem Ressort Personal. Stufe 3: Mit Ermahnung und Aufzeigen weiterer arbeitsrechtlicher Konsequenzen Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die Ankündigung, dass eine schriftliche Ermahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Mit schriftlicher Abmahnung und Androhen der Kündigung Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffenen, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, - die Ankündigung, dass durch die Leitung des Ressorts Personal eine schriftliche Abmahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins innerhalb von zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Kündigung Der Dienstgeber ergreift weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen. Im Regelfall erfolgt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wiederaufnahme der Arbeit/Wiedereinstellung Während und nach den Therapiemaßnahmen (bis einschließlich Stufe 4) begleitet und unterstützt ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den/die Betroffene/-n sowie ein/eine andere/-r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r die unmittelbare Führungskraft. Nach Abschluss von Therapiemaßnahmen (bis zur Stufe 4) ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird gegebenenfalls verwiesen. Die unmittelbare Führungskraft begleitet und unterstützt den/die Betroffene/-n bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz: sie hat den/die Betroffene/-n über seine/ihre Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren und nahezulegen, an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilzunehmen, und ihr eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorzulegen. Die unmittelbare Führungskraft soll Kontakt zu dem/der Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Wenn innerhalb eines Jahres nach erfolgter Kündigung (Stufe 5) der Nachweis über die vollständige Teilnahme an einer Therapie vorgelegt wird, prüft der Dienstgeber im Falle einer Bewerbung wohlwollend die Möglichkeit einer Wiedereinstellung. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines/einer Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Erfolgt nach diesem nochmaligen Verfahren gemäß dem Fünf-Stufen-Plan abermals ein Rückfall, entscheidet der Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen, ob entsprechend Stufe 4 eine Abmahnung erfolgt oder entsprechend Stufe 5 eine Kündigung ausgesprochen wird. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“; - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans; - Unterstützung der unmittelbaren Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener; - Beratung und Unterstützung der Betroffenen bei Hilfsangeboten, z.B. durch Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen; - Informationen und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen der Berufsgruppen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage, Mitarbeiterversammlungen) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit und bei allen Mitarbeitern/-innen ein Bewusstsein zu wecken, welches Suchterkrankungen entgegenwirkt; - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für unmittelbare Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal; - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen. Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Mitarbeiter/-innen können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 431) außer Kraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den Kranken sein weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauernd behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Erzbischof von München und Freising Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Priestern und Diakonen. Dies gilt auch für Ordensleute, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages in der Erzdiözese München und Freising tätig sind. Bei ihnen finden diese Leitlinien entsprechende Anwendung. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich von Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Ziele Die Leitlinien sollen - die Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising (einschließlich der einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens zugehörigen Ordensangehörigen) über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem betroffenen Priester bzw. Diakon rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses, vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Priestern und Diakonen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. -abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Priester und Diakone, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Diensträume sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist grundsätzlich untersagt. Die Feier der Eucharistie ist – außer bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit – von dieser Vorschrift unberührt. Bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit eines Priesters ist unverzüglich eine Erlaubnis zur Zelebration mit Traubensaft zu erteilen. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand, Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlage empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem Betroffenen, der zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des vom Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den Betroffenen lediglich davor, die Wirkung seiner Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Priesters oder Diakons schließen lassen, hat die Führungskraft aufgrund der Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige, Ordensangehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des Betroffenen. Der Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkretem Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin feststellen lassen, ob der Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung des Betroffenen, sich zur Feststellung seines Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahme verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Priestern bzw. Diakonen im Dienst der Erzdiözese zu führen, in denen diese Auffälligkeiten benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen/Kollegen und Führungskräfte können sich jederzeit an die Bistumsinternen Suchtbeauftragten wenden (suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Führungskräfte 1 sollen den Betroffenen ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/eine Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des Betroffenen Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem Priester oder Diakon aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem Betroffenen geführt. Zweck dieses Gespräches ist, den Betroffenen darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche Disziplinarmaßnahmen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den Betroffenen, sein Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass die Führungskraft künftig verstärkt auf sein Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren wird, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/n Bistums interne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gespräches nach zwei Monaten und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden weder an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem Betroffenen auszuhändigen (vgl. Gesprächsraster als Orientierungshilfe). Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem Betroffenen Rückmeldung über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Gespräch. Der Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die Führungskraft zusammen mit dem Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das die Führungskraft ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet die Führungskraft mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten, dem Protokoll der Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, leitet die Führungskraft das Protokoll auch an den Inkardinationsbischof bzw. den/die zuständige/-n Oberen/Oberin weiter. An diesem Gespräch nimmt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teil. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft das weitere Vorgehen dem Ressort Personal. Stufe 3: Gespräch mit Verwarnung und Aufzeigen weiterer Disziplinarmaßnahmen Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, soll einem Vertreter des Inkardinationsbischofs bzw. des Oberen der Oberin die Teilnahme an diesem Gespräch ermöglicht werden. Der Betroffene kann eine/-n zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Außerdem wird eine Verwarnung ausgesprochen, die zu den Personalakten genommen wird. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die eindringliche Aufforderung, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die unverzügliche Vorlage einer Bestätigung der Krankenkasse bei der Führungskraft, dass der Betroffene die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat. Die Führungskraft leitet die Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die Aufforderung, mit einer/einem Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Gespräch mit schriftlichem Verweis und Androhen des Verbots der Ausübung von Diensten bzw. der Enthebung von Ämtern Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Die Leitung des Ressorts Personal erteilt einen schriftlichen Verweis, der zu den Personalakten genommen wird. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, erhält der Inkardinationsbischof bzw. der Obere/die Oberin einen Abdruck des Protokolls und des schriftlichen Verweises. Zum Gespräch wird zusätzlich ein Fachmann/eine Fachfrau für Kirchenrecht hinzugezogen. Inhalte des Gesprächs: - Bericht des Betroffenen, ob und wenn ja, welche Schritte er unternommen hat. - Die zusammengestellten konkreten Fakten der erneuten Auffälligkeiten im Arbeits-/Sozialverhalten (Fehl- bzw. Minderleistungen mit Ort, Datum und Uhrzeit) sind dem Betroffenen zu nennen. - Das Ressort Personal kündigt für den Fall der weiteren Ablehnung der Hilfsangebote an, den Betroffenen dem Erzbischof zur Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. zur Enthebung von Ämtern vorzuschlagen. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. Enthebung von Ämtern Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen oder bricht er eine Therapiemaßnahme vorzeitig ab, wird von der Leitung des Ressorts Personal beim Erzbischof die Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern beantragt. Bei Ordensangehörigen mit Gestellungsvertrag ist das Verbot der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern zusammen mit der Bitte, für Ersatz zu sorgen, dem/der zuständigen Oberen/Oberin vorgängig mitzuteilen. Wiederaufnahme der Arbeit Während und nach den Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den Betroffenen. Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt die Führungskraft die Wiederaufnahme der Arbeit. Dabei steht ihr eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r zur Verfügung. Die Leitung des Ressorts Personal hat den Betroffenen über seine Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren. Die Führungskraft soll Kontakt zu dem Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Der Betroffene muss an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilnehmen und der Führungskraft eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorlegen. Bei der Wiedereinsetzung ins Amt ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Wiedereinsetzung ins Amt Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen kann der Erzbischof, wenn er es nach Abwägen aller Umstände für tunlich hält, den Betroffenen wieder in sein Amt einsetzen. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“ - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans - Unterstützung der Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener - Beratung der Betroffenen und Unterstützung bei Hilfsangeboten, z.B. durch das Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen - Information und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit - bei Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ein Bewusstsein zu wecken, welches den Suchterkrankungen entgegenwirkt - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können durch das Ressort Personal zu einem Beratungsgespräch mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten verpflichtet werden. Von dem Betroffenen ist im Anschluss an ein solches Beratungsgespräch dem Ressort Personal eine schriftliche Bestätigung des erfolgten Beratungsgesprächs vorzulegen. Diese Verpflichtung steht nicht in Verbindung mit Disziplinarmaßnahmen, wie sie im Fünf-Stufen-Plan genannt sind. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 403) außer Kraft. ________________________________________________________________________________________________________ 1) Führungskräfte sind in der Regel: – für in der kategorialen Seelsorge Tätigen, die eine Stelle selbstständig leiten, der/die Leiter/-in des federführenden Ressorts im Erzbischöflichen Ordinariat, bzw. dessen/ deren Delegierte/-r; – für alle übrigen in der kategorialen Seelsorge Tätigen der Leiter der jeweiligen Seelsorgestelle; – für die Dekane und Landkreisdekane, Pfarrer, Pfarradministratoren, Kuraten, Moderatoren, Priesterliche Leiter der Seelsorge, Solidarpfarrer der Leiter des Ressorts Personal bzw. dessen Delegierter; – für alle übrigen in der Pfarrseelsorge Tätigen der Pfarrer, Pfarradministrator; – für die im Erzbischöflichen Ordinariat Tätigen die jeweilige Führungskraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern

Bekanntmachung der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern vom 15. November 2017 (Amtsblatt 2018, Nr. 8, S. 401–409) in der durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 6. November 2019 geänderten Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Präambel Die bayerischen (Erz-)Diözesen leisten zur Erfüllung überdiözesaner Aufgaben jedenfalls seit dem Jahr 1955 Zahlungen an den Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des ÜDF erfolgt durch die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen. Die Verwaltung erledigt die Erzbischöfliche Finanzkammer der Erzdiözese München und Freising. Aufgrund seither gemachter Erfahrungen, sich neu einstellender Bedürfnisse sowie der zunehmenden Bedeutung überdiözesaner Angelegenheiten haben die bayerischen (Erz-)Bischöfe im Herbst 2017 beschlossen, die Wahrnehmung überdiözesaner Aufgaben neu zu ordnen und zu diesem Zweck durch Zusammenschluss einen eigenständigen Zweckverband zu bilden, diesem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen zu lassen und ihm die nachstehende Satzung zu geben. § 1 Rechtsform, Name, Sitz (1) Die Erzdiözesen München und Freising sowie Bamberg und die Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben sich gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV unter Fortbestand ihrer rechtlichen Selbständigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem „Überdiözesanen Fonds Bayern“ (ÜDF) zusammengeschlossen und hierdurch diesen Zweckverband errichtet, dem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden soll. (2) Der ÜDF hat seinen Sitz in München. § 2 Ziele und Aufgaben (1) Aufgabe des ÜDF ist es, die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er hat damit Anteil am kirchlichen, mithin hoheitlichen Auftrag der bayerischen (Erz-)Diözesen und dessen Erfüllung. Dienststellen und Einrichtungen, die überdiözesane Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen erfüllen, bleiben Teil der jeweiligen Diözesanverwaltung. (2) Der ÜDF erfüllt seine Aufgaben durch - die Leistung von Aufwendungsersatz für die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben durch einzelne (Erz-)Diözesen gemäß § 2 Abs. 1, - die Gewährung von Zuschüssen zu den für die Erledigung der überdiözesanen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachkosten bzw. deren Übernahme, - die Gewährung von Zuschüssen für die Erledigung überdiözesaner Aufgaben und für die Durchführung überdiözesaner Projekte, - die Überlassung von Mitteln an überdiözesan in Bayern tätige steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonst gemeinnützige Rechtsträger und rechtlich unselbständige Einrichtungen, wenn diese Empfänger mit den zugewendeten Mitteln Aufgaben oder Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 wahrnehmen oder fördern. Er kann aufgrund einstimmigen Beschlusses des Präsidiums die Trägerschaft überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, insbesondere auch im Hinblick auf deren Personal, übernehmen. (3) Ein Anspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen des ÜDF besteht auf der Grundlage dieser Satzung nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt der ÜDF grundsätzlich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer; dessen ungeachtet verfolgt der ÜDF ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der ÜDF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des ÜDF dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des ÜDF erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des ÜDF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ÜDF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der ÜDF darf Rücklagen bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen. § 4 Organe (1) Organe des ÜDF sind das Präsidium, die Finanzkommission sowie der Geschäftsführer. Die Mitgliedschaft in den Organen ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Vertretung im Einzelfall erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Mitglieder der Finanzkommission sind verpflichtet, über Sachverhalte, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 5 Präsidium (1) Dem Präsidium gehören die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen an. Den Vorsitz im Präsidium führt der Vorsitzende der Freisinger Bischofskonferenz. (2) Die Zuständigkeit des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten des ÜDF, deren Besorgung nicht einem anderen Organ zugewiesen ist. Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere die Errichtung, Änderung und Aufhebung überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, die Feststellung überdiözesaner Aufgaben und Projekte, die Feststellung der diözesanen Umlagen gemäß § 12, das Aufstellen von Grundsätzen und der Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit des ÜDF, insbesondere von Zuschussrichtlinien, die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, die Genehmigung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Bestellung des Jahresabschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Entlastung des Geschäftsführers und der Mitglieder der Finanzkommission, die Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Finanzkommission, die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, die Entscheidung über die Finanzierung von überdiözesanen Aufgaben und Projekten, die im jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt sind, die Entscheidung über die Bildung und Auflösung eines Fondsvermögens, das nicht unmittelbar zur Finanzierung der Aufgaben des ÜDF eingesetzt wird, und die Zuweisung von Mittelzuflüssen, insbesondere aus Zustiftungen, zu dem Fondsvermögen, die Entscheidung über die Übernahme von Einrichtungsträgerschaften und die Zahl der in solchen Einrichtungen Beschäftigten sowie die Beschlussfassung über die Aufhebung des ÜDF. (3) Mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatzes 2 Nr. 5, 7 bis 9 ist Einstimmigkeit aller Mitglieder/der anwesenden Mitglieder bei der Beschlussfassung erforderlich. (4) Die Sitzungen des Präsidiums sollen im Rahmen der Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz stattfinden. Im Bedarfsfall, insbesondere wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums dies beim Vorsitzenden der Freisinger Bischofskonferenz beantragen, haben aber auch Sitzungen außerhalb der turnusmäßigen Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz zu erfolgen. Soweit sich die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen in der Freisinger Bischofskonferenz vertreten lassen können, gilt dies auch für die Mitgliedschaft im Präsidium. Für den Geschäftsgang des Präsidiums gelten im Übrigen die §§ 8 mit 10 entsprechend. (5) Die Mitglieder des Präsidiums können sich durch einen Bischofskoadjutor, den Generalvikar oder einen Bischofsvikar im Einzelfall vertreten lassen. § 6 Zusammensetzung der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission besteht aus dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig; einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. § 7 Aufgaben der Finanzkommission (1) Die Aufgaben der Finanzkommission sind die Beratung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Beratung des Jahresabschlusses und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Erarbeitung von Vorschlägen und Vorlage für diejenigen Angelegenheiten, für die das Präsidium zuständig ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Entlastung sowie die Überprüfung des Haushalts- und Rechnungswesens sowie sonstiger Angelegenheiten von Zuwendungsempfängern des ÜDF; sie kann sich zu diesem Zweck auch der Revisionsstelle des ÜDF sowie im Bedarfsfall der Revisionsabteilungen der Ordinariate der bayerischen (Erz-)Diözesen bedienen. (2) Die Finanzkommission kann sich für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf. § 8 Sitzungen der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission kommt mindestens einmal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Sie tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Finanzkommission dies verlangen. (2) Ort und Zeitpunkt der Sitzungen der Finanzkommission bestimmt der Vorsitzende. Er lädt zu den Sitzungen in der Regel schriftlich, mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin, ein. Die Ladungsfrist kann in eilbedürftigen Fällen bis auf einen Tag abgekürzt werden. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. (3) Die Sitzungen der Finanzkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Teilnahme Dritter, insbesondere zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Berater, an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulassen. (4) Über die Sitzungen der Finanzkommission ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Dieser muss nicht Mitglied der Finanzkommission sein. Ist der Protokollführer nicht Mitglied der Finanzkommission, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und – im Wortlaut – die im Rahmen der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bedarf der Anerkennung durch die Mitglieder der Finanzkommission. § 9 Beschlussfassung (1) Die Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und der Vorsitzende und fünf weitere Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. (2) Ist die Finanzkommission nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb einer Woche mit einer Frist von höchstens zwei Wochen ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Finanzkommission beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Einstimmigkeit ist erforderlich in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung sowie in allen übrigen Angelegenheiten, soweit diese unmittelbar die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder oder die satzungsmäßigen Grundlagen des ÜDF betreffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied der Finanzkommission mit der jeweiligen Form der Beschlussfassung einverstanden erklärt. (5) Ein Mitglied der Finanzkommission kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, soweit es sich dabei nicht um die von ihm in der Finanzkommission vertretene (Erz-)Diözese handelt, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Finanzkommission ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds der Finanzkommission hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10 Geschäftsführer (1) Geschäftsführer des ÜDF ist der Erzbischöfliche Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising. (2) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des ÜDF unter Beachtung des kirchlichen und weltlichen Rechts, dieser Satzung sowie der Beschlüsse, (Verwaltungs-)Anweisungen und Vorgaben des Präsidiums und der Finanzkommission, soweit nicht eine Zuständigkeit der Finanzkommission gegeben ist. Er vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums sowie der Finanzkommission und vertritt den ÜDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, auch wenn sie in der Zuständigkeit des Präsidiums oder der Finanzkommission liegen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, hat er das zuständige Organ unverzüglich, spätestens bei dessen nächster Sitzung über sein Handeln zu informieren. (3) Der Geschäftsführer kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle des ÜDF einrichten und sich, gegebenenfalls auf der Grundlage der Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe, der Unterstützung durch Dritte, insbesondere der Erzbischöflichen Finanzkammer des Erzbischöflichen Ordinariates München, bedienen. Für eine Geschäftsstelle des ÜDF gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend. (4) Der Geschäftsführer hat die Finanzkommission und das Präsidium regelmäßig – bei wichtigem Anlass unverzüglich – über die Angelegenheiten des ÜDF zu unterrichten und auf Verlangen auch weitere Auskünfte zu erteilen. § 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplan, Jahresabschluss (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung erfolgen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der ordnungsgemäßen Buchführung. Die Buchführung erfolgt nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (3) Der Geschäftsführer erstellt einen jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan, der nach vorheriger Beratung durch die Finanzkommission durch das Präsidium festzustellen ist. Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres noch kein festgestellter Finanz- und Wirtschaftsplan vor, so können die Geschäfte bis zur Feststellung auf der Grundlage des Finanz- und Wirtschaftsplans des Vorjahres vorläufig fortgeführt werden. (4) Der Geschäftsführer erstellt bis spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsgesetzbuches, sofern die Finanzkommission nicht einstimmig etwas anderes bestimmt. Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Regelungen über die Pflichtprüfung von einem Jahresabschlussprüfer, der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 bestellt wurde, zu prüfen. Die Prüfung muss sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens und der Mittel des ÜDF einschließlich etwaiger Zuschüsse Dritter erstrecken. Das Präsidium und die Finanzkommission sind jeweils für sich berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen anzuordnen. § 12 Mittelaufkommen (1) Die nach Maßgabe des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans benötigten Mittel werden, sofern sie nicht aus der Verwendung zum Verbrauch bestimmter Rücklagen oder anderweitigen Mittelzuflüssen gedeckt werden, von jeder beteiligten (Erz-)Diözese jährlich nach Maßgabe des sog. Kirchenlohnsteuer-Verteilungsschlüssels in Bayern bereitgestellt. Dadurch sollen der ÜDF und dessen Zuwendungsempfänger ganz allgemein in die Lage versetzt werden, satzungsgemäß sowie gemeinnützig tätig zu werden, insbesondere die ihm bzw. ihnen nach seiner bzw. ihrer Satzung oder Statuten obliegenden, auch und gerade kirchlichen Aufgaben sachgerecht sowie angemessen erfüllen zu können. (2) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Vermögen zugeführt werden. (3) Eine Veränderung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels entfaltet für den ÜDF keine Rückwirkung. Eine Rückrechnung oder ein Ausgleich erfolgter Zahlungen für die Vergangenheit erfolgt nicht. Eine Neufestsetzung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels wirkt für den ÜDF nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung. § 13 Satzungsänderung Die Satzung kann nach Anhörung der Finanzkommission vom Präsidium geändert werden. § 14 Aufhebung Das Präsidium kann nach Anhörung der Finanzkommission die Aufhebung des ÜDF beschließen. Die Aufhebung ist dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst anzuzeigen sowie der Widerruf der Körperschaftsrechte des ÜDF zu beantragen. Die vorhandenen Mittel des ÜDF fallen an die beteiligten bayerischen (Erz-)Diözesen im prozentualen Verhältnis der von ihnen nach Maßgabe des § 12 im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Aufhebung bereitgestellten Mittel. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung bildet einen Bestandteil des betreffenden Organisationsaktes der bayerischen (Erz-)Bischöfe und tritt mit der Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugunsten des ÜDF zum 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen; gleiches gilt für eine Änderung oder Ergänzung der Satzung. München, den 15. November 2017 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-11-15

Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände In den bayerischen (Erz-)Diözesen

Der Erzbischof von München und Freising erlässt - ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich - zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 16 DStVS die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2012 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin und Wahlbezirke (1) Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmt den Wahltermin unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 18 DStVS sowie des Zeitpunktes der Wahlen für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen und veröffentlicht ihn mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt. (2) Es bildet drei Wahlbezirke für die Wahl der geistlichen und neun Wahlbezirke für die Wahl der weltlichen Vertreter (Art. 6 DStVS). § 2 Diözesanwahlleiter, Diözesanwahlausschuss und Bezirkswahlausschüsse (1) Der Diözesanwahlleiter wird vom (Erz-)Bischof ernannt. Er ist Vorsitzender des Diözesanwahlausschusses, der die Abstimmungsergebnisse in den Wahlbezirken feststellt. Von den vier weiteren Mitgliedern des Diözesanwahlausschusses werden zwei durch den bisherigen Diözesansteuerausschuss gewählt, ein Mitglied wird vom Diözesanrat der Katholiken und ein Mitglied vom Pastoralrat der (Erz-)Diözese gewählt. (2) Ein Bezirkswahlausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. (3) Die Vorsitzenden der Bezirkswahlausschüsse werden vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat ernannt und sind die Bezirkswahlleiter. Die zwei weiteren Mitglieder eines Bezirkswahlausschusses für die Wahl der geistlichen Vertreter werden von den Diözesanpriestern des Dekanats gewählt, dem der Vorsitzende angehört. Der Vorsitzende eines Bezirkswahlausschusses für die weltlichen Vertreter bestimmt aus dem Dekanatsrat der Katholiken seines Dekanats ein Mitglied und aus der Kirchenverwaltung seiner Kirchengemeinde das weitere Mitglied. § 3 Wahlvorschläge und Wahllisten für die geistlichen Vertreter (1) Zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für den geistlichen Vertreter sind die Diözesanpriester eines Wahlbezirks berechtigt. Jeder Wahlberechtigte kann beim zuständigen Bezirkswahlleiter einen Kandidaten schriftlich zur Wahl vorschlagen. Die Namen der fünf Kandidaten mit den meisten Stimmen werden für die Wahl zusammengestellt (Wahlliste). Ergibt sich für den 5. Platz Stimmengleichheit, werden alle Namen der mit gleicher Stimmenzahl Vorgeschlagenen auf die Wahlliste gesetzt. Von allen auf der Wahlliste aufgeführten Personen ist vorher die Erklärung der Bereitschaft einzuholen, sich zur Wahl zu stellen. Auf der Wahlliste sind die Namen in der Buchstabenfolge nach Familienname, Vorname und Alter aufzuführen. (2) Die Wahlvorschläge sind innerhalb einer vom Bezirkswahlausschuss festgelegten Frist einzureichen. Die Wahlliste veröffentlicht der Wahlausschuss spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag in geeigneter Weise. (3) Ist eine Wahlliste veröffentlicht worden, können nur Kandidaten gewählt werden, deren Namen auf der Wahlliste aufgeführt sind. Liegt kein Wahlvorschlag vor, entfällt die Wahlliste und der Bezirkswahlausschuss gibt bekannt, dass die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt wird. Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 4 Stimmabgabe zur Wahl (1) Jeder Wahlberechtigte benennt auf dem Stimmzettel einen Vertreter (Art. 12 Abs. 1 mit 3 DStVS). (2) Gewählt ist, wer in seinem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten hat (Art. 17 Abs. 1 DStVS). (3) Die nicht als Vertreter gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 17 Abs. 2 DStVS). (4) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 17 Abs. 3 DStVS). § 5 Wahl der geistlichen Vertreter (1) Die Wahl der geistlichen Vertreter und ihrer Ersatzleute erfolgt durch Briefwahl. (2) Der Stimmzettel ist in einem mit der Aufschrift „Briefwahl für den geistlichen Vertreter des Wahlbezirks ..." unter Angabe des Namens und der Zahl des Wahlbezirks zu versehenden verschlossenen Umschlag, der in einen weiteren verschlossenen Umschlag mit dem Namen des Absenders gelegt wird, fristgerecht dem zuständigen Bezirkswahlausschuss zuzusenden. (3) Der Bezirkswahlausschuss verwahrt die Umschläge bis zum letzten Tag des Wahlzeitraums. Zur Auszählung der Stimmzettel vermerkt er zunächst die Stimmabgabe in einer eigenen Liste und öffnet sodann die Umschläge mit den Stimmzetteln. § 6 Wahl der weltlichen Vertreter (1) Innerhalb der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmten Frist benennt jede Kirchenverwaltung dem Bezirkswahlleiter aus der Mitte ihrer weltlichen Mitglieder einen Delegierten für die Wahl der weltlichen Vertreter (und ihrer Ersatzleute). (2) Die Wahl findet in jedem Wahlbezirk an dem vom Bezirkswahlausschuss bestimmten Ort und Zeitpunkt statt; sie erfolgt nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durch persönliche Ausübung des Stimmrechts (§ 4 Abs. 1). (3) Für die Stimmabgabe, die Feststellung des Ergebnisses und die Aufnahme einer Niederschrift sind die Bestimmungen der §§ 6 Abs. 2 und 3, §§ 8, 9, 11 und 12 der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend anzuwenden. Aufgrund eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Delegierten können die Ersatzleute der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses in einem gesonderten Wahlgang bestimmt werden (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 DStVS). § 7 Mitteilung des Wahlergebnisses (1) Nach der Wahl verständigt der Bezirkswahlleiter die Gewählten von ihrer Wahl und fordert sie auf, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 17 Abs. 4 DStVS). (2) Nach Ablauf der Frist gemäß Absatz 1 teilen die Bezirkswahlleiter dem Diözesanwahlleiter Namen und Anschriften der gewählten Mitglieder und Ersatzleute des Diözesansteuerausschusses mit. Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 8 Einspruch und Beschwerde (1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Bezirkswahlleiter erheben, wegen: Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren, vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Bezirkswahlausschusses oder Ungültigkeit einzelner Stimmen. Über den Einspruch entscheidet der Bezirkswahlausschuss. (2) Gegen die Einspruchsentscheidung des Bezirkswahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. (3) Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend. (5) Die Entscheidung des Bezirkswahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 9 Inkrafttreten (1) Diese Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Juli 2006 (ABl. S. 231 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft. München, den 9. Dezember 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2011-12-09

Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz über die Grundsätze für die Erstellung der finanziellen Jahresplanung und des Jahresabschlusses der Erzdiözese München und Freising (Jahresfinanzplanungs- und abschlussgesetz - JFPAG) Vom 10. Juli 2015 Präambel Eine bestmögliche Verwaltung der zeitlichen Güter der Kirche ist mit erheblichen Herausforderungen verbunden. Dazu gehört nicht zuletzt auch die Etablierung transparenter Strukturen für die Verwaltung kirchlichen Vermögens und sonstiger finanzieller Mittel. Transparente Strukturen stärken nicht nur die Glaubwürdigkeit kirchlichen Handelns gegenüber der Öffentlichkeit. Sie dienen in vielfacher Weise insbesondere auch der Kirche selbst. Ein wesentlicher Baustein im Rahmen der Bemühungen um die Schaffung sowohl nach innen als auch nach außen transparenter Strukturen in finanziellen Angelegenheiten ist unter anderem auch die Einführung der doppischen Buchführung sowie die Aufstellung eines Jahresabschlusses entsprechend den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuchs und dessen Prüfung durch eine renommierte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Die bisherigen partikularrechtlichen Regelungen tragen dieser aktuellen Entwicklung nur teilweise Rechnung und bedürfen daher nicht zuletzt auch im Interesse der unmittelbar Handelnden und Verantwortlichen der Präzisierung. Vor diesem Hintergrund werden in der Form eines Diözesangesetzes für die Erstellung und den Vollzug der finanziellen Jahresplanung der Erzdiözese München und Freising in Ergänzung zu den diesbezüglichen universalrechtlichen Bestimmungen des CIC/1983, insbesondere c. 493, sowie zu den partikularrechtlichen Normen, insbesondere der Satzung über die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS), die nachfolgenden Bestimmungen erlassen: Abschnitt 1: Allgemeine Vorschriften Artikel 1 (1) Die Erzdiözese München und Freising erstellt einen Jahresabschluss in entsprechender Anwendung der einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften, wie sie für große Kapitalgesellschaften gelten, sofern sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Diese Vorschriften sind entsprechend auch für die finanzielle Jahresplanung maßgeblich. (2) Die Buchführung der Erzdiözese München und Freising erfolgt nach den Regeln der doppelten kaufmännischen Buchführung. (3) Die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung sind zu beachten. (4) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten. Wirtschaftlich ist das unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit günstigste Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. Die Wirtschaftlichkeit ist angemessen zu untersuchen und zu dokumentieren. Zur Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gehört die Prüfung, ob eine Aufgabe oder Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss, in welcher Form und durch wen dies geschehen soll und ob die Finanzierung ganz oder teilweise durch Drittmittel erfolgen kann. Für Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung sind besondere Kosten-Nutzen-Analysen durchzuführen. (5) Die Zuständigkeiten des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission aufgrund anderweitiger universal- oder partikularrechtlicher Regelungen bleiben von den Bestimmungen dieses Diözesangesetzes unberührt, soweit sich daraus nichts anderes ergibt. Die Ordinariatskonferenz handelt auf der Grundlage ihres Statuts, das - insbesondere in Bezug auf die Befugnisse des Erzbischofs und des Generalvikars - von den Bestimmungen dieses Diözesangesetzes unberührt bleibt. Artikel 2 (1) Planungs- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Diözesansteuerausschuss und Erzbischöfliche Finanzkommission haben darauf zu achten, dass die Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising mit den zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln kurz- sowie mittel- und langfristig gewährleistet ist. Abschnitt 2: Die finanzielle Jahresplanung Artikel 3 (1) Die finanzielle Jahresplanung wird aus zwei Teilplänen gebildet, die unter Beachtung des universalen und partikularen Rechts, insbesondere auch dieses Diözesangesetzes, nach Weisung des Erzbischofs oder eines von diesem Beauftragten einerseits vom Diözesansteuerausschuss und andererseits von der Erzbischöflichen Finanzkommission festgestellt werden. Die vom Diözesansteuerausschuss und von der Erzbischöflichen Finanzkommission aufzustellenden Teilpläne umfassen jeweils die in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen genannten Erträge. Im Zweifelsfall und im Falle neuer Erträge stellt der Ortsordinarius in Anwendung der Grundsätze, die der in der Anlage vorgenommenen Zuweisung zugrunde liegen, die Zuordnung fest. (2) Die finanzielle Jahresplanung kann auch, nach Jahren getrennt, für zwei Jahre aufgestellt und beschlossen werden (Doppelplan). (3) Die finanzielle Jahresplanung dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising im Planungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. Sie ist die Grundlage der ordentlichen Vermögensverwaltung der Erzdiözese München und Freising und für ihre Organe bindend. (4) Durch die finanzielle Jahresplanung werden Ansprüche und Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. Die Bildung zweckgebundener Rücklagen verpflichtet nicht zur Realisierung des Vorhabens, für das die Rücklagen bestimmt sind. Soll das Vorhaben nach Entscheidung der Ordinariatskonferenz nicht umgesetzt werden, bedarf es keiner Zustimmung des Diözesansteuerausschusses oder der Erzbischöflichen Finanzkommission. Die Beschlussfassung über die frei werdenden Mittel obliegt dem jeweiligen Gremium im Beschlussverfahren nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 Satz 3. (5) Alle Personal- und Sachaufwendungen stehen unter dem Vorbehalt der Finanzierbarkeit. (6) Alle Erträge dienen als Deckungsmittel für alle Aufwendungen, sofern sich eine Zweckbindung nicht aus einem Gesetz ergibt oder die Erträge der Erzdiözese München und Freising durch Dritte, insbesondere kirchliche Stiftungen, nicht zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. Artikel 4 (1) Die einzelnen Ressorts und die weiteren Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie (insbesondere Stabsstellen, Vikariate, Erzbischöfliche Finanzkammer, Erzbischöfliches Konsistorium) übermitteln dem Ökonomen detaillierte Voranschläge für die in ihrem Bereich voraussichtlich zu erwartenden Erträge und Aufwendungen. Der Ökonom erstellt auf der Grundlage der ihm übermittelten Voranschläge Entwürfe für die jeweiligen Teilpläne sowie die daraus gebildete finanzielle Jahresplanung der Erzdiözese. (2) Diese Entwürfe werden von der Ordinariatskonferenz beraten. (3) Sofern seitens der Ordinariatskonferenz keine Einwände gegen die Planentwürfe bestehen, werden diese entsprechend dem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich (Art. 3 Abs. 1) dem Diözesansteuerausschuss beziehungsweise der Erzbischöflichen Finanzkommission zur Feststellung vorgelegt. Artikel 5 (1) Die Gliederung der finanziellen Jahresplanung und der Teilpläne orientiert sich an derjenigen der Ergebnisrechnung im Sinne der handelsrechtlichen Bestimmungen. (2) Die finanzielle Jahresplanung und die Teilpläne enthalten alle zu erwartenden Erträge der Erzdiözese München und Freising sowie die zur Aufgabenerfüllung voraussichtlich zu leistenden Aufwendungen. Für künftig zu erwartende Aufwendungen sind unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Zeitpunkts der Entstehung sowie der voraussichtlichen kurz-, mittel- und langfristigen Entwicklung der Ergebnisse in angemessener Höhe Rücklagen zu bilden. Die Bildung zweckgebundener Rücklagen, die Änderung des Zwecks solcher Rücklagen und deren Auflösung setzen voraus, dass diese Zwecke eine Grundlage in den Planungen der Ordinariatskonferenz haben. (3) Die Erträge und Aufwendungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander anzusetzen. Sie dürfen nicht vorweg gegeneinander aufgerechnet werden (Saldierungsverbot). (4) Die Erträge sind nach dem Entstehungsgrund, die Aufwendungen nach Verwendungszwecken getrennt anzusetzen und, soweit erforderlich, wie insbesondere im Falle erheblicher Abweichungen von den Ansätzen des Vorjahres, durch Anmerkungen zu erläutern. Zu den Ansätzen für das Planungsjahr sind die Ansätze für Erträge und Aufwendungen für das Vorjahr sowie die Rechnungsergebnisse anzugeben. (5) Aufwendungen für denselben Zweck dürfen nicht in verschiedenen Kostenstellen eines Teilplans berücksichtigt werden. Dies gilt auch für ressortübergreifende Aktivitäten. In diesen Fällen ist festzulegen, welches der beteiligten Ressorts die haushaltstechnische Abwicklung übernimmt. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet darüber die Ordinariatskonferenz. (6) Bei der Erstellung der finanziellen Jahresplanung und der Teilpläne ist in einem gemessen an den voraussichtlichen Gesamtaufwendungen des Planungsjahres angemessenen Umfang, in der Regel 2,5-3% der geplanten Gesamtaufwendungen, ein Bedarf für unvorhergesehene Aufwendungen zu berücksichtigen. Diese Mittel dürfen nicht verwendet werden, um über- und außerplanmäßige Aufwendungen bei anderen Kostenstellen zu decken. Artikel 6 Die aus den von Diözesansteuerausschuss und Erzbischöflicher Finanzkommission festgestellten Teilplänen resultierende finanzielle Jahresplanung ist ihrem wesentlichen Inhalt nach im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen. Artikel 7 (1) Nicht benötigte Haushaltsmittel einer Kostenart dürfen nicht zur Deckung von Aufwendungen einer anderen Kostenart verwendet werden. (2) Nicht ausgeschöpfte Planansätze können für denselben Zweck nach Antrag in die nächste finanzielle Jahresplanung übertragen werden. Artikel 8 (1) Die finanzielle Jahresplanung wird durch den Ökonomen unter der Aufsicht des Erzbischofs oder eines von ihm Beauftragten, insbesondere des mit einem entsprechenden Spezialmandat ausgestatteten Generalvikars, unter Beachtung der einschlägigen universal- und partikularrechtlichen Bestimmungen, insbesondere auch derjenigen dieses Diözesangesetzes, vollzogen. Sie ermächtigen den Ökonomen, die dort festgesetzten Aufwendungen zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen. (2) Erträge sind rechtzeitig und vollständig zu erheben. Dabei muss in jeder nur möglichen Weise auf eine schnelle Erhebung und Einziehung der Forderungen hingewirkt werden. Möglichkeiten zur Verbesserung der Erträge sind in allen Bereichen laufend zu überprüfen und auszuschöpfen. Ertragsmindernde Maßnahmen, die zu einer wesentlichen Veränderung der finanziellen Jahresplanung führen, bedürfen der Zustimmung des Gremiums, das den von der Ertragsminderung betroffenen Teilplan festgestellt hat. (3) Über- und außerplanmäßige Erträge können nur dann ohne die Zustimmung des Gremiums, das den von den über- und außerplanmäßigen Erträgen betroffenen Teilplan festgestellt hat, zur Deckung über- und außerplanmäßiger Aufwendungen verwendet werden, wenn Erträge und Aufwendungen in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang stehen. (4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, insbesondere solche, die aus einer Überschreitung der Planansätze resultieren, bedürfen, soweit ein Fall des Abs. 3 nicht vorliegt, eines Beschlusses des Diözesansteuerausschusses oder der Erzbischöflichen Finanzkommission. Das jeweilige Gremium kann mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz auch beschließen, dass Mittel einer anderen Kostenstelle zur Deckung der über- und außerplanmäßigen Mehraufwendungen verwendet werden. Artikel 9 (1) Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Planansätze liegt bei der jeweiligen Ressortleitung bzw. den Leitungen der weiteren Organisationseinheiten der Erzbischöflichen Kurie (insbesondere Stabsstellen, Vikariate, Erzbischöfliche Finanzkammer, Erzbischöfliches Konsistorium), denen eine Kostenstelle zugewiesen ist. Diese Verantwortlichkeit umfasst sowohl die zweckentsprechende Verwendung als auch die Einhaltung der budgetierten Höhe. In diesem Rahmen sind die Kostenstellenverantwortlichen vorbehaltlich besonderer Regelungen nach Maßgabe der vom Ökonomen mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz zu erstellenden Zeichnungsrichtlinie befugt, Verfügungen zu treffen und Zahlungen anzuweisen. Dabei ist durch fortlaufende Überwachung sicherzustellen, dass durch die Aufwendungen und diesbezügliche Verpflichtungen die geplanten Kostenansätze nicht überschritten werden. (2) Vorliegende Rechnungen sind unverzüglich nach Maßgabe der Zeichnungsrichtlinie zu prüfen und zur Zahlung anzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Prüfung durch Dritte erfolgt. In diesem Fall bedarf es einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung. (3) Stellt der Ökonom im Rahmen seiner Haushaltsüberwachung Überschreitungen der geplanten Kostenansätze fest, wird er gegebenenfalls eine Sperre der Kostenstelle veranlassen und Zahlungs- und Buchungsanweisungen zurückweisen. In diesem Fall findet Art. 8 Abs. 4 entsprechende Anwendung. Abschnitt 3: Die Bilanz Artikel 10 (1) Für die Gliederung der Bilanz gelten die diesbezüglichen handelsrechtlichen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. (2) Die Bilanz wird in zwei Teilbilanzen segmentiert, die einerseits dem Diözesansteuerausschuss und andererseits der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordnet sind. (3) Gegenstand der dem Diözesansteuerausschuss zugeordneten Teilbilanz sind diejenigen Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Erfüllung der diözesanen Aufgaben bestimmt und in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen als dieser Teilbilanz zugehörig ausgewiesen sind, und die damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden weiteren Posten der Bilanz. Des Weiteren sind Bestandteil dieser Teilbilanz diejenigen Rücklagen, die im Rahmen des vom Diözesansteuerausschuss erstellten Teilplans für bestimmte Zwecke gebildet werden. Ihr werden auch die erforderlichen Rückstellungen zugeordnet, soweit diese nicht Vermögensgegenstände betreffen, die in der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz erfasst sind oder auf Entscheidungen der Erzbischöflichen Finanzkommission beruhen. (4) Gegenstand der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz sind die sonstigen, insbesondere renditeorientierten, Vermögenswerte, wie beispielsweise Grundstücke zur Vermietung und Verpachtung, Erbbaurechte und sämtliche Finanzanlagen, und die damit in einem sachlichen Zusammenhang stehenden weiteren Posten der Bilanz, die in der Anlage zu diesem Diözesangesetz im Einzelnen als dieser Teilbilanz zugehörig ausgewiesen sind, die Rückstellungen, die Vermögensgegenstände betreffen, die in der der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordneten Teilbilanz erfasst sind oder auf Entscheidungen der Erzbischöflichen Finanzkommission beruhen, ferner die Ausgleichs- und die anderen Rücklagen sowie diejenigen Rücklagen, die im Rahmen des von der Erzbischöflichen Finanzkommission erstellten Teilplans für bestimmte Zwecke gebildet werden. (5) Im Falle des künftigen Erwerbs von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ergibt sich die Zuordnung aus den vorstehenden Grundsätzen. Im Zweifel ist sie bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens von wesentlicher Bedeutung durch Einzeldekret des Ortsordinarius, bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens durch den Ökonomen festzustellen. Abschnitt 4: Die Ergebnisrechnung und die Behandlung von Rücklagen Artikel 11 (1) Für die Gliederung der Ergebnisrechnung gelten die diesbezüglichen handelsrechtlichen Bestimmungen für große Kapitalgesellschaften entsprechend, sofern sich aus der Natur der Sache nicht etwas anderes ergibt. (2) Die Ergebnisrechnung wird in zwei Teilergebnisrechnungen segmentiert, die in entsprechender Anwendung des Art. 3 Abs. 1 einerseits dem Diözesansteuerausschuss und andererseits der Erzbischöflichen Finanzkommission zugeordnet sind. (3) Die Zugehörigkeit von Erträgen und Aufwendungen zu den einzelnen Teilergebnisrechnungen bestimmt sich danach, welcher Teilbilanz der Vermögenswert, aus dem der jeweilige Ertrag oder die jeweilige Aufwendung resultieren, oder, sofern die Erträge nicht im Zusammenhang mit einem Vermögensgegenstand stehen, welchem Teilplan der jeweilige Ertrag gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz 2 zugeordnet ist. Artikel 12 Es ist eine allgemeine Ausgleichsrücklage in Höhe von 735 Millionen Euro zu bilden. Diese ist ausschließlich dazu bestimmt, die dauerhafte Erfüllung der Aufgaben der Erzdiözese München und Freising bei strukturell rückläufigen Erträgen insbesondere aus Kirchenumlagen und staatlichen Leistungen in dem gebotenen Umfang aufrechtzuerhalten. Sie darf ausschließlich zu diesem Zweck und insbesondere nicht dazu verwendet werden, über- und außerplanmäßige Kosten, vor allem solche aufgrund der Überschreitung der Planansätze, zu decken. Artikel 13 Über die Verwendung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses entscheiden der Diözesansteuerausschuss und die Erzbischöfliche Finanzkommission in Bezug auf die ihnen jeweils zugeordneten Teilergebnisrechnungen auf der Grundlage eines entsprechenden Vorschlags der Ordinariatskonferenz. Die Regelungen betreffend die Bildung zweckgebundener Rücklagen (Art. 5 Abs. 2 Satz 3) gelten insoweit entsprechend. Ein erzieltes positives Jahresergebnis kann auch vollständig oder teilweise auf neue Rechnung vorgetragen oder vollständig oder teilweise in die anderen Rücklagen eingestellt werden. Artikel 14 (1) Über die jederzeit mögliche Zuführung von Mitteln aus den anderen Rücklagen in eine zweckgebundene Rücklage - insoweit unter Beachtung des Art. 5 Abs. 2 Satz 3 - oder die Ausgleichsrücklage entscheidet die Erzbischöfliche Finanzkommission. Sofern die Erzbischöfliche Finanzkommission zu diesem Zweck keine eigene zweckgebundene Rücklage gebildet hat, kann sie auch die Einstellung in die entsprechende Rücklage der dem Diözesansteuerausschuss zugeordneten Teilbilanz beschließen. (2) Die vollständige oder teilweise Auflösung einer für bestimmte Zwecke gebildeten Rücklage darf nur mit Zustimmung der Ordinariatskonferenz erfolgen. Die Erfüllung des bestimmungsgemäßen Zwecks ist keine derartige Auflösung der Rücklage. (3) Die Teilbilanzen müssen ausgeglichen sein. Diesem Zweck dienende Maßnahmen dürfen nur ergriffen werden, soweit und solange sie aus bilanziellen Gründen erforderlich sind. Abschnitt 5: Prüfung, Feststellung und Veröffentlichung des Jahresabschlusses Artikel 15 (1) Auf für ihn bindenden Vorschlag des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission bestellt deren Vorsitzender den Jahresabschlussprüfer. Im Falle unterschiedlicher Vorschläge des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission kann er aus diesen frei wählen. (2) Für die Prüfung des Jahresabschlusses gelten die handelsrechtlichen Bestimmungen über die Durchführung verpflichtend vorgeschriebener Jahresabschlussprüfungen (§§ 316 ff. HGB) entsprechend, soweit sich aus der Natur der Sache nichts anderes ergibt. Artikel 16 (1) Auf der Grundlage des Prüfberichts des Jahresabschlussprüfers beschließen der Diözesansteuerausschuss und die Erzbischöfliche Finanzkommission über die Anerkennung der ihnen zugeordneten Teilbilanz und Teilergebnisrechnung sowie über die diesbezügliche Entlastung des Ökonomen. (2) Nach Anerkennung der Teilbilanzen und Teilergebnisrechnungen beschließt ein Ausschuss, der aus jeweils zwei aus ihrer Mitte mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gewählten Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission besteht, unter dem Vorsitz des nicht stimmberechtigten Vorsitzenden des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission über die Anerkennung des aus Bilanz und der Ergebnisrechnung sowie dem Anhang gebildeten vollständigen Jahresabschlusses und über die Entlastung des Ökonomen. (3) Nach Anerkennung des Jahresabschlusses gemäß Abs. 2 wird dieser durch den Vorsitzenden des Ausschusses festgestellt. Dieser unterrichtet den Ökonomen von einer Entlastung. Artikel 17 Der Jahresabschluss ist in einer dem Vorsitzenden des Diözesansteuerausschusses und der Erzbischöflichen Finanzkommission sachgerecht erscheinenden Form zu veröffentlichen. Schriftliche Veröffentlichungen müssen in jedem Fall das Testat des Wirtschaftsprüfers zumindest in seinen wesentlichen Aussagen wiedergeben. Abschnitt 6: Schlussbestimmungen Artikel 18 Dieses Diözesangesetz tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. Es ist erstmals für den zum 31.12.2015 zu erstellenden Jahresabschluss und auf die Jahresplanung für das Jahr 2016 anzuwenden. Dieses Diözesangesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 10. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2015-07-10

Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising

Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt für die im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising nach Maßgabe der cann. 492 ff. CIC die Satzung für die Organe der Finanzverwaltung in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Die Organe der Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising Der Erzbischof leitet entsprechend seiner umfassenden Vollmacht (cann. 381 § 1, 391 § 1 CIC) auch die Finanzverwaltung der Erzdiözese München und Freising. Er kann seine insoweit bestehenden Aufgaben und Befugnisse, insbesondere soweit sie in der nachfolgenden Satzung geregelt sind, kraft eines Spezialmandates (cann. 134 § 3, 137 § 1, 391 § 2 CIC) in dem ihm geeignet erscheinenden Umfang dem Generalvikar übertragen. Bei der Erledigung der Aufgaben der Finanzverwaltung leisten ihm die nachstehend genannten Organe nach Maßgabe des universalen und des partikularen Rechts und unter Beachtung des staatlichen Rechts Hilfe (can. 469 CIC). Die Organe der Finanzverwaltung in der Erzdiözese München und Freising, die dem Erzbischof bei der Erledigung der Aufgaben der Finanzverwaltung Hilfe leisten, sind 1. der Diözesansteuerausschuss 2. die Erzbischöfliche Finanzkommission (Vermögensverwaltungsrat) 3. das Metropolitankapitel (Konsultorenkollegium) 4. der Erzbischöfliche Finanzdirektor (Ökonom) 5. die Erzbischöfliche Finanzkammer Für sie gelten die nachfolgenden Bestimmungen. Soweit die vorliegende Satzung keine Regelung enthält, gelten subsidiär etwaige eigene Statuten der vorgenannten Organe. Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Satzung und den Statuten der vorgenannten Organe gilt diese Satzung. Art. 2 Verschwiegenheitspflichten Bei Beginn der Amtszeit sind die Funktionsträger und Mitglieder der in Art. 1 Abs. 2 genannten Organe vom Erzbischof schriftlich auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben und die Wahrung der Verschwiegenheit zu verpflichten, sofern sie nicht bereits anderweitig, beispielsweise durch einen Arbeits- oder Anstellungsvertrag, in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Die Funktionsträger und Mitglieder haben über die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und für diejenigen Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen des Erzbischofs sowie bei Beendigung ihrer Tätigkeit amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über ihre Tätigkeit herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Beendigung der Funktionsträgerschaft bzw. Mitgliedschaft in den jeweiligen Gremien fort. Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission ein Exemplar dieser Satzung. Zweiter Abschnitt Der Diözesansteuerausschuss Art. 3 Die Rechtsverhältnisse des Diözesansteuerausschusses bestimmen sich nach der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) sowie der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der jeweils gültigen Fassung (DStVWO). Aufgabe des Diözesansteuerausschusses ist es insbesondere, jährlich nach den Weisungen des Erzbischofs einen Haushaltsplan über die Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die im kommenden Jahr für die gesamte Leitung der Erzdiözese vorgesehen sind (can. 493 CIC, Art. 7 Nr. 1; 31 DStVS) und nach Jahresablauf die Haushaltsrechnung über Einnahmen und Ausgaben zu billigen (can. 493 CIC, Art. 7 Nr. 1; 38 DStVS). Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende besitzen kein Stimmrecht. Dritter Abschnitt Die Erzbischöfliche Finanzkommission Art. 4 Die Aufgaben der Erzbischöflichen Finanzkommission Die Erzbischöfliche Finanzkommission ist unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983 S. 403) Vermögensverwaltungsrat nach can. 492 § 2 CIC. Als solcher nimmt sie insbesondere die sich aus cann. 1263, 1277, 1281 § 2, 1292 § 1, 1295, 1297, 1305, 1310 § 2 CIC sowie den hierzu ergangenen Partikularnormen in ihrer jeweils gültigen Fassung ergebenden Beispruchsrechte wahr. Ein Weisungsrecht der Erzbischöflichen Finanzkommission gegenüber dem Ökonomen oder der Erzbischöflichen Finanzkammer besteht nicht. Die Erzbischöfliche Finanzkommission nimmt darüber hinaus auch die ihr außerhalb dieser Satzung übertragenen Aufgaben, insbesondere als Vermögensrat bei der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung und der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung, wahr. In diesen Fällen gelten die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist. Eine Beteiligung der Erzbischöflichen Finanzkommission ist nicht erforderlich, soweit Maßnahmen der Abwendung akuter Notfälle oder der Behebung sonst drohender erheblicher Schäden dienen und eine Beschlussfassung der Erzbischöflichen Finanzkommission unter Beachtung der dafür bestehenden Erfordernisse (Art. 8) nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. In diesem Fall hat der Vorsitzende die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission unverzüglich, spätestens bei der nächsten turnusmäßigen Sitzung, von den getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen und den dafür maßgeblichen Gründen in Kenntnis zu setzen. Art. 5 Der Vorsitzende und die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission Den Vorsitz der Erzbischöflichen Finanzkommission führt der Erzbischof. Der Vorsitzende der Erzbischöflichen Finanzkommission besitzt kein Stimmrecht. Neben dem Vorsitzenden gehören der Erzbischöflichen Finanzkommission fünf stimmberechtigte Mitglieder an. Diese müssen den Anforderungen des can. 492 § 1 CIC genügen und werden vom Erzbischof für eine Amtsperiode von fünf Jahren ernannt. Scheidet ein Mitglied der Finanzkommission während der fünfjährigen Amtsperiode aus, ist für den Rest der verbleibenden Amtsperiode umgehend ein neues Mitglied zu ernennen. Eine Wiederernennung ist auch mehrfach möglich. Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission können nur aus einem schwerwiegenden Grund vom Vorsitzenden abberufen werden. Ein schwerwiegender Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied der Erzbischöflichen Finanzkommission - den Anforderungen des can. 492 § 1 CIC nicht mehr genügt, - durch sein Verhalten eine vertrauensvolle Zusammenarbeit innerhalb der Erzbischöflichen Finanzkommission oder der Erzbischöflichen Finanzkommission mit der Bistumsleitung nicht mehr gewährleistet ist, - seine ihm insbesondere aufgrund dieser Satzung und auf deren Grundlage ergangener Regelung obliegenden Pflichten nachhaltig oder schwerwiegend verletzt, oder - den Loyalitätspflichten der kirchlichen Grundordnung zuwiderhandelt. Im Übrigen gilt für das Verfahren der Abberufung can. 494 § 2 Hs. 2 CIC mit der Maßgabe, dass auch das betroffene Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme hat. Mitglieder des Metropolitankapitels oder leitende Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats (Ressortleiter, Stellvertretende Ressortleiter, Hauptabteilungsleiter) können nicht Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission sein. Die Erzbischöfliche Finanzkommission kann zu ihren Beratungen Dritte, insbesondere den Erzbischöflichen Finanzdirektor oder dessen Stellvertreter bzw. Protokollführer, hinzuziehen. Soweit diese nicht bereits aufgrund ihrer Tätigkeit zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, gilt Art. 2 Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Verpflichtung zur Verschwiegenheit durch den Vorsitzenden der Erzbischöflichen Finanzkommission vor Beginn der Sitzung erfolgt. Art. 6 Haftung Die Mitglieder der Erzbischöflichen Finanzkommission sind der Erzdiözese gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Dies gilt insbesondere bei Verstößen gegen die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes, der ihm anvertrautes fremdes Vermögen verwaltet. Die Haftung beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 7 Freies Mandat Die Erzbischöfliche Finanzkommission entscheidet im Rahmen ihrer kodikarischen Befugnisse frei und ist an Weisungen und Entscheidungen Dritter nicht gebunden. Art. 8 Geschäftsgang, Beschlussfassung und Geschäftsordnung Der Vorsitzende lädt zu den Sitzungen der Erzbischöflichen Finanzkommission ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich, in elektronischer oder Textform unter Bekanntgabe der geplanten Tagesordnung. Die Frist zur Einberufung beträgt mindestens zehn Tage, kann in Eilfällen, über deren Vorliegen der Vorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, aber angemessen abgekürzt werden. Die Ladungsfrist soll in diesem Fall aber nicht weniger als drei Tage betragen. Die Erzbischöfliche Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn deren Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Ist Beschlussfähigkeit danach nicht gegeben, hat der Vorsitzende unverzüglich innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwei Wochen nach dem ursprünglich anberaumten Sitzungstermin erneut eine Sitzung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. In diesem Fall ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben. Ein Mitglied kann an den Beratungen und der Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person - auch einer solchen, deren Mitglied er ist - einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Erzbischöfliche Finanzkommission ohne Mitwirkung des Betroffenen. Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds hat die Unwirksamkeit der Beschlussfassung nur dann zur Folge, wenn bei Berücksichtigung der Stimme des ausgeschlossenen Mitglieds ein anderes Ergebnis erreicht wurde oder erreicht werden könnte. Der Vorsitzende der Erzbischöflichen Finanzkommission kann für den Geschäftsgang der Erzbischöflichen Finanzkommission eine Geschäftsordnung erlassen. Auf Verlangen der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder muss er eine solche erlassen. Er kann diese jederzeit unter Angabe von Gründen ändern. In dieser Geschäftsordnung können für die Durchführung des Anhörungsverfahrens (can. 127 § 1 CIC) abweichende Regelungen getroffen werden; insbesondere kann die Anhörung der einzelnen Mitglieder auch schriftlich, telefonisch oder auf elektronischem Wege erfolgen. Vierter Abschnitt Das Konsultorenkollegium Art. 9 Das Konsultorenkollegium wird gemäß can. 502 § 3 CIC und Beschluss der Deutschen Bischofskonferenz (Partikularnorm Nr. 6 der Deutschen Bischofskonferenz, ABl. vom 15.11.1995, S. 403) durch die Mitglieder des Metropolitankapitels gebildet. Soweit die vorliegende Satzung keine ausdrückliche Regelung enthält, gilt auch für die Tätigkeit des Metropolitankapitels als Konsultorenkollegium dessen Statut. Das Konsultorenkollegium nimmt die sich aus can. 494 §§ 1 und 2, 1277, 1292 § 1, 1295 CIC ergebenden Rechte wahr. Der Erzbischof als Vorsitzender des Konsultorenkollegiums (can. 502 § 2 CIC) ist dabei von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Art. 4 Abs. 2 und 4 gelten entsprechend. Fünfter Abschnitt Der Erzbischöfliche Finanzdirektor Art. 10 Die Stellung und Berufung des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Diözesanökonom (can. 494 § 1 CIC) und als solcher Mitglied der Diözesankurie. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor wird vom Erzbischof gemäß can. 494 § 1 CIC nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und der Erzbischöflichen Finanzkommission für fünf Jahre ernannt. Wiederernennung ist - auch mehrfach - möglich. Während der Amtszeit kann er nur aus einem schwerwiegenden Grund, den der Erzbischof zu würdigen hat, und für den Art. 5 Abs. 4 Satz 2 dieser Satzung entsprechend gilt, nach Anhörung des Konsultorenkollegiums und der Erzbischöflichen Finanzkommission abgesetzt werden (can. 494 § 2 CIC). Wird der Erzbischöfliche Finanzdirektor bei Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls zum Diözesanadministrator gewählt, muss das Metropolitankapitel für diese Zeit eine andere Person zum Erzbischöflichen Finanzdirektor wählen. Während der Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls dürfen grundsätzlich keine außerordentlichen Geschäfte getätigt werden, sofern diese nicht dringlich sind oder anderenfalls Schaden entstehen würde. Art. 11 Stellvertretende Erzbischöfliche Finanzdirektoren Der Erzbischof kann nach Anhörung des Erzbischöflichen Finanzdirektors, der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums einen oder mehrere Stellvertretende Finanzdirektoren ernennen. Die Stellvertretenden Finanzdirektoren können vom Erzbischof abberufen werden. Wird ein Stellvertretender Finanzdirektor zum Diözesanadministrator gewählt, kann das Metropolitankapitel für diese Zeit eine andere Person zum Stellvertretenden Finanzdirektor wählen, soweit ihm dies erforderlich erscheint. Die Stellvertretenden Finanzdirektoren können mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden. Sie können diese Vollmacht nur gemeinsam oder gemeinsam mit einem weiteren bevollmächtigten Bediensteten der Erzbischöflichen Finanzkammer ausüben. Die weiteren Aufgaben und Befugnisse des/der Stellvertretenden Finanzdirektoren regelt die Geschäftsordnung der Erzbischöflichen Finanzkammer. Art. 12 Der Aufgabenbereich des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor verwaltet das Diözesanvermögen gemäß dem vom Diözesansteuerausschuss beschlossenen Haushaltsplan unter der Autorität des Erzbischofs (can. 494 § 3 CIC), soweit sich dieser nicht im Einzelfall oder unter bestimmten Voraussetzungen durch Dekret vorbehalten hat, persönlich zu handeln. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor überwacht die Verwaltung des gesamten Vermögens, das den dem Erzbischof unterstellten öffentlichen juristischen Personen gehört, und übernimmt die Vermögensverwaltung derjenigen öffentlichen juristischen Personen, als deren Verwalter er in der Stiftungsurkunde oder den Statuten ausdrücklich genannt ist, oder die von Rechts wegen nach der Stiftungsurkunde oder den eigenen Statuten keine eigenen Verwalter haben (can. 1278 i.V.m. cann. 1276 § 1, 1279 § 2 CIC). Der Erzbischöfliche Finanzdirektor leitet die Erzbischöfliche Finanzkammer und vertritt diese gegenüber den anderen Einrichtungen der Erzdiözese. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor verwaltet in Abstimmung mit dem Erzbischof das Vermögen des Erzbischöflichen Stuhls nach Maßgabe der Satzung des Erzbischöflichen Stuhls. Soweit die Satzung des Erzbischöflichen Stuhls für die Tätigkeit der Verwaltungsorgane keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des vierten und des fünften Abschnitts der vorliegenden Satzung entsprechend. Dem Erzbischöflichen Finanzdirektor können die Aufgaben der Aufsicht über kirchliche Stiftungen übertragen werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayStiftG; Art. 42 KiStiftO). In diesem Fall kann der Erzbischöfliche Finanzdirektor den Leiter der Hauptabteilung Recht sowie den Diözesanjustitiar bevollmächtigen, bei Friedhofs-, Messzustiftungs- und Erbbaurechtsangelegenheiten jeweils gemeinsam mit einem Beschäftigten der Abteilung Justiziariat die stiftungsaufsichtlichen Genehmigungen für ihn zu zeichnen und zu siegeln. Art. 13 Die Befugnisse des Erzbischöflichen Finanzdirektors Der Erzbischöfliche Finanzdirektor vertritt die Erzdiözese, den Erzbischöflichen Stuhl und alle diejenigen öffentlichen juristischen Personen, deren Vermögensverwaltung ihm nach Art. 12 Abs. 2 und 4 übertragen ist, im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtlich und außergerichtlich. Er kann Dritte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen entsprechend schriftlich bevollmächtigen. Durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor Bevollmächtigte können ihrerseits Untervollmacht nur erteilen, wenn ihnen dies durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor ausdrücklich gestattet wurde. Die vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erteilten Vollmachten können nur von zwei Bediensteten der Erzbischöflichen Finanzkammer gemeinsam ausgeübt werden. Wird zwischen zwei oder mehreren vom Erzbischöflichen Finanzdirektor vertretenen Rechtsträgern ein Rechtsgeschäft abgeschlossen, so werden die Erzdiözese oder der Erzbischöfliche Stuhl vom Erzbischöflichen Finanzdirektor, der jeweils andere Rechtsträger von zwei vom Erzbischof bestellten Bediensteten des Erzbischöflichen Ordinariats, die nicht Mitarbeiter der Erzbischöflichen Finanzkammer sind, gemeinsam vertreten. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben und der Wahrnehmung seiner Befugnisse gebunden an: a) das gesamtkirchliche, teilkirchliche und das einschlägige staatliche Recht, b) die Weisungen des Erzbischofs, des Generalvikars, soweit dieser durch den Erzbischof, insbesondere gemäß can. 134 § 3 CIC, ein Spezialmandat erhalten hat, c) die rechtmäßigen Entscheidungen des Diözesansteuerausschusses, der Erzbischöflichen Finanzkommission und des Konsultorenkollegiums. Besteht Uneinigkeit über die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, entscheidet der Erzbischof. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor berichtet regelmäßig schriftlich a) dem Erzbischof, dem Generalvikar, der Erzbischöflichen Finanzkommission und dem Konsultorenkollegium über sich abzeichnende Entwicklungstendenzen, die das Vermögen der Erzdiözese insgesamt betreffen, b) dem Diözesansteuerausschuss und der Erzbischöflichen Finanzkommission über Entwicklungstendenzen im Steuerhaushalt, c) den Organen der der Aufsicht des Erzbischofs unterstellten kirchlichen Rechtspersonen und Einrichtungen über Entwicklungstendenzen, die ihr Vermögen betreffen. Die Berichterstattung nach lit. a) und b) erfolgt mindestens einmal im Quartal, diejenige nach lit. c) mindestens einmal jährlich schriftlich. Bei Bedarf hat sie jedoch unverzüglich zu erfolgen. Sechster Abschnitt Die Erzbischöfliche Finanzkammer Art. 14 Die Aufgaben der Erzbischöflichen Finanzkammer Die Erzbischöfliche Finanzkammer steht im Dienst der Seelsorge der Erzdiözese München und Freising (Dekret des II. Vatikanischen Konzils über die Hirtenaufgabe der Bischöfe, Art. 27). Die Erzbischöfliche Finanzkammer ist als Geschäftsbereich des Ökonomen Bestandteil des Erzbischöflichen Ordinariats und der Diözesankurie (can. 469 CIC). Die Struktur der Erzbischöflichen Finanzkammer wird durch den Erzbischof festgelegt. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor bedient sich ihrer Hilfe bei der Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben. Die sich aus der Satzung der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS), insbesondere Art. 10 f., ergebenden Aufgaben bleiben davon unberührt. Ihre Tätigkeit ist Gegenstand der Jahresabschlussprüfung. Der Erzbischof kann jederzeit eine Sonderprüfung der Tätigkeit der Erzbischöflichen Finanzkammer oder für Teilbereiche anordnen und mit deren Durchführung auch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragen. Art. 15 Grundsätze der Verwaltung Die Erzbischöfliche Finanzkammer handelt in der Erfüllung der ihr obliegenden Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze einer zweckmäßigen, sicheren und sparsamen Geschäftsführung. Art. 16 Geschäftsordnung für die Erzbischöfliche Finanzkammer Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist ermächtigt, zum Erlass einer Geschäftsordnung, die die Einzelheiten des Geschäftsganges der Erzbischöflichen Finanzkammer regelt, wenn und soweit der Geschäftsgang der Erzbischöflichen Finanzkammer nicht durch eine allgemeine Geschäftsordnung für das Erzbischöfliche Ordinariat geregelt ist. Eine vom Erzbischöflichen Finanzdirektor erlassene Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung des Erzbischofs. Siebter Abschnitt Schlussbestimmungen Art. 17 Inkrafttreten Vorstehende Satzung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Die Satzung der Erzbischöflichen Finanzkammer in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.12.1997 (Amtsblatt vom 01.12.1997, S. 40), zuletzt geändert durch Dekret des Erzbischofs vom 31.12.2011 (Amtsblatt vom 30.03.2012, S. 209) verliert gleichzeitig ihre Gültigkeit. München, den 07.10.2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2013-10-07

Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz; hier: Inkraftsetzung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising

Die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz Nrn. 18 und 19 wurden in der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 24./27.09.2001 bzw. 18./20.02.2002 geändert und am 13.06.2002 vom Apostolischen Stuhl rekognosziert. Die Änderungen für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind vom Erzbischof von München und Freising in Kraft zu setzen bzw. zu veröffentlichen. Damit gilt in der Erzdiözese München und Freising folgende Regelung: Nr. 18 Partikularnorm zu c. 1277 CIC - Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung Als Akte der außerordentlichen Vermögensverwaltung nach c. 1277 CIC werden bestimmt: a) Annahme von Zuwendungen (Erbschaften und Schenkungen), sofern sie nicht frei sind von Auflagen und Belastungen. b) Aufnahme von Darlehen, sofern diese nicht nur zur kurzfristigen Gewährleistung der Zahlungsbereitschaft, also nicht nur zur vorübergehenden Aushilfe dienen. c) Einstehen für fremde Verbindlichkeiten. d) Abschluss von Kauf- und Werkverträgen sowie der Erwerb von Grundstücken, soweit der Wert von 500.000 EUR im Einzelfall überschritten ist. e) Errichtung oder Übernahme von anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten) kirchlichen oder staatlichen Rechts. f) Auflösung oder Übernahme solcher anstaltlichen Einrichtungen (selbstständige Organisationseinheiten). g) Vereinbarungen über die Ablösung von Baulastverpflichtungen und anderen Leistungen Dritter. Nr. 19 Partikularnorm zu cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC - Genehmigung von Veräußerungen und veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäften: Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) von Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof untersteht, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen genehmigungsbedürftig, wobei die Genehmigung schriftlich zu erteilen ist: I. Obergrenze gemäß c. 1292 § 1 CIC Für Veräußerungen (c. 1291 CIC) und veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) wird als Obergrenze die Summe von 5 Millionen EUR festgelegt. Übersteigt eine Veräußerung oder ein veräußerungsähnliches Rechtsgeschäft diesen Wert, ist zusätzlich zu der Genehmigung des Diözesanbischofs auch die Genehmigung des Apostolischen Stuhles zur Gültigkeit des Rechtsgeschäftes erforderlich. II. Untergrenze gemäß c. 1292 § 1 und c. 1297 CIC 1. Für Veräußerungen gemäß c. 1291 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Alle Grundstücksveräußerungen - unabhängig von einer Wertgrenze - bedürfen der Genehmigung durch den Diözesanbischof; der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Für alle übrigen Veräußerungsgeschäfte wird, unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Der Diözesanbischof ist gemäß c. 1292 § 1 CIC seinerseits an die Zustimmung des Diözesan-Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums, dessen Aufgabe dem Kathedralkapitel übertragen worden sind, sowie die der Betroffenen gebunden, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. 2. Für veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC gelten folgende Untergrenzen: a) Für die Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten (Hypotheken, Grundschulden, Bestellung von Erbbaurechten und Belastung von Erbbaurechten) ist - unabhängig von der Wertgrenze - die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich, der seinerseits an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden ist, wenn der Wert 100.000 EUR übersteigt. b) Unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, sowie der der in Buchstabe c) getroffenen Sonderregelung für Miet- und Pachtverträge wird für alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) als Untergrenze die Summe von 15.000 EUR festgelegt, sodass erst beim Überschreiten dieser Wertgrenze die Genehmigung des Diözesanbischofs erforderlich ist. Dieser ist an die in Abschnitt II Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden, wenn der Wert des Rechtsgeschäftes 100.000 EUR übersteigt. c) Für Miet- und Pachtverträge wird unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen, gemäß c. 1297 folgendes bestimmt: (1) Der Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen unbefristete Miet- oder Pachtverträge; Miet- oder Pachtverträge, deren Laufzeit länger als ein Jahr ist; Miet- oder Pachtverträge, deren Miet- oder Pachtzins jährlich 15.000 EUR übersteigt. (2) Übersteigt der jährliche Miet- oder Pachtzins 100.000 EUR, so ist der Diözesanbischof für die Erteilung der Genehmigung seinerseits an die in Abschnitt Il Nr. 1 genannten Zustimmungen gebunden. (3) Der zu vereinbarende Zins hat sich am ortsüblichen Miet- oder Pachtzins zu orientieren. 3. Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime, für die die cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 GIG unbeschadet ihrer jeweiligen Rechtsform Anwendung finden, gelten folgende Untergrenzen: a) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind als Veräußerungen bzw. veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte gemäß cc. 1292 § 1, 1295 und 1297 CIC folgende Rechtsgeschäfte genehmigungspflichtig: alle Grundstücksveräußerungen gemäß II 1 a). b) alle übrigen Veräußerungsgeschäfte mit einer Genehmigungsuntergrenze von 150,000 EUR, c) veräußerungsähnliche Rechtsgeschäfte gemäß c. 1295 CIC: (1) ohne Untergrenzen: Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie der Erwerb und die Veräußerung von Geschäftsanteilen, Abschluss und vertragliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen mit Mitarbeitern in leitender Steilung, insbesondere mit Chefärzten und leitenden Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern und Belegärzten; (2) alle übrigen veräußerungsähnlichen Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von über 150.000 EUR; (3) Miet- und Pachtverträge, deren Miet- bzw. Pachtzins jährlich 150.000 EUR übersteigt. ln Bezug auf Rechtsgeschäfte unterhalb der mit 100.000 EUR festgelegten Untergrenze erhalten die Normen von Nr. 19 II 1,2, 3 in den einzelnen Diözesen Rechtskraft, wenn der Diözesanbischof es bestimmt. Hiermit setze ich die vorstehend veröffentlichten Änderungen der Partikularnormen Nrn. 18 und 19 mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 in Kraft. Für kirchliche Stiftungen findet die Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (= KiStiftO) in der jeweiligen Fassung, d. h. derzeit in der Fassung vom 1. Juli 1997 (ABl. 1997 Nr. 12 vom 15. September) Anwendung. München, den 9. September 2002 Für die Erzdiözese München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2002-09-09

Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising

Kapitularvikariat Verordnung Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising Die ständig zunehmenden Diebstähle aus Kirchen und Kapellen geben erneut Anlaß, die Kirchenverwaltungsvorstände und Kirchenrektoren zu bitten, alles nur Mögliche zur Absicherung und zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes zu tun, vor allem auch die Gläubigen zur Mithilfe und zur Wachsamkeit zu gewinnen. Gerade durch die Aufmerksamkeit der Kirchennachbarn und der Kirchenbesucher konnten in letzter Zeit manche Kirchendiebstähle verhindert oder aufgedeckt werden. Von besonderer Bedeutung ist die genaue Inventarisierung der Kunstgegenstände mit fotografischen Aufnahmen, dazu gehören auch die Votivtafeln und Bilder, um im Falle eines Diebstahls bei der Fahndung darauf zurückgreifen zu können. Besonders wertvolle kirchliche Kunstgegenstände sollen durch elektrische Einbruchmeldeanlagen überwacht werden. Das Bayerische Landeskriminalamt bietet dazu kostenlos seine Hilfe an. Dabei ist folgendermaßen zu verfahren: Beim Bayerischen Landeskriminalamt, Sachgebiet 523, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, ist eine Stellungnahme zur Sicherung des betreffenden Kirchengebäudes bzw. Kunstwerkes einzuholen. Diese Stellungnahme ist dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur gutachtlichen Äußerung zuzuleiten. Das ist wegen der mit dem Einbau einer Alarmsicherungsanlage möglicherweise verbundenen Bauänderung unerlässlich. Das Landesamt für Denkmalpflege kann dann auch mitteilen, ob eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz erforderlich ist. Die Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Denkmalpflege sind der Ausschreibung zugrundezulegen. Es sind Angebote von mindestens drei Fachfirmen, die vom Bayerischen Landeskriminalamt empfohlen sein müssen, einzuholen. Das Ausschreibungsergebnis ist mit den oben genannten Gutachten der staatlichen Stellen dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen. Das ist in jedem Fall notwendig; gleichzeitig kann ein Antrag auf Übernahme eines Teiles der Kosten durch das Erzbischöfliche Ordinariat gestellt werden. Die Vergabe des Auftrages zur Ausführung der Einbruchmeldeanlage darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats erfolgen. Nach Fertigstellung der Einbruchmeldeanlage ist örtlich zu regeln, wer im Alarmfall die Polizei ruft. Dabei sollen möglichst viele Mitglieder der Kirchengemeinde ihre freiwillige Hilfe anbieten, damit nicht durch zeitweilige Abwesenheit des einen oder anderen eine Informationslücke entsteht. Alle, im Wahrnehmungsbereich des Alarmsignals lebenden Mitglieder der Kirchengemeinde sollen gebeten werden, im Alarmfall auffällige Personen zu beobachten und gegebenenfalls Autokennzeichen zu notieren. Es ist jedem Alarm nachzugehen und dessen Ursache festzustellen. Bei zahlreichen Fehlalarmen, bei denen auch die Einrichtungsfirma nicht für Abhilfe sorgen kann, sollte das Landeskriminalamt, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, eingeschaltet werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht untaugliche Anlagen eingebaut werden und dass mit den aufgewendeten Mitteln ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht wird. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für Bau- und Honorarverträge bei Baumaßnahmen in Eigenregie ortskirchlicher Stiftungen

Im Bereich des Bauwesens genehmigt das Erzb. Ordinariat Baumaßnahmen ortskirchlicher Stiftungen nach Maßgabe der Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen. Einzelne Verträge über Planungs- und Bauleistungen bedürfen nicht der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, wenn die gesamte Maßnahme genehmigungsfrei oder - mit oder ohne Auflagen - genehmigt ist, und die generell genehmigten Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats Verwendung finden. 1. Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats werden von der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats, ggf. zusammen mit den Fachstellen des Erzb. Ordinariats erstellt, überprüft und angepasst und den kirchlichen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt. Für den Bereich des Bauwesens werden die betreffenden Standardformulare und Vertragsmuster im Intranet der Pfarreien und im Internetauftritt der Erzdiözese, dort auf der Seite der Einkaufs- und Vergabestelle des Referats Bauwesen ( http://www.erzbistum-muenchen.de ) zur Verfügung gestellt. 2. Die allgemeine stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Verträge über Bau- und Honorarleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen erfolgt hiermit widerruflich und bis 31.12.2012 befristet sowie mit folgenden Auflagen: a) Die Standardformulare und Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats gemäß Ziff. 1 sind zu verwenden. b) Darüber hinaus sind bei Honorarverträgen (Architekten- und Ingenieurverträgen incl. Projektsteuerungsverträgen) im Rahmen von Maßnahmen mit über 25.000 € Gesamtkosten die konkreten Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss mit dem zuständigen Baubetreuer abzustimmen. 3. Dem Referat Bauwesen bzw. den Baubetreuern bleibt es unbenommen, die Genehmigung der Maßnahme mit Auflagen hinsichtlich einzelner Verträge zu versehen, etwa dass die Leistungsbeschreibung bestimmter Gewerke vor Vertragsabschluss dem Baubetreuer zur Prüfung vorliegen ist. 4. Orgelbau-, Generalübernehmer- und Generalplaner-, Rahmen- und Wartungsverträge sind von der vorliegenden Genehmigung nicht betroffen. Die generelle Genehmigung dieser Verträge wird bei Bedarf gesondert geregelt. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

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