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Stiftungsakt über die Errichtung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Hiermit errichtet der Erzbischof von München und Freising folgende Stiftung: I. Die Stiftung soll den Namen „St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising" führen, ihren Sitz in München haben und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangen. II. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Werken und Einrichtungen der sozialen Nächstenliebe, die innerhalb der Erzdiözese München und Freising betrieben werden. Die Einzelheiten über die Verwirklichung des Stiftungszwecks werden in der Stiftungssatzung geregelt. III. Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: Die Erzdiözese München und Freising wird die Stiftung unmittelbar nach Errichtung mit einem Vermögen von 90 Millionen DM ausstatten. IV. Die Stiftung soll vom Stiftungsratsvorsitzenden gesetzlich vertreten und von einem Stiftungsrat sowie einem Geschäftsführer und einem stellvertretenden Geschäftsführer verwaltet werden. Die näheren Einzelheiten der Stiftungsverwaltung werden durch die Stiftungssatzung geregelt. V. Für die St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising gilt die anliegende Satzung. München, den 25. Oktober 1997 Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 26.11.1997, Nr. il/3-K 1125NÜ-5/173 613. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1997-10-25

Satzung der Domkirchenstiftung Freising

Präambel Die Domkirche in Freising, unter dem Patronat der heiligen Maria und des heiligen Korbinians, wird seit der kanonischen Gründung des Bistums im Jahre 739 in vielen altehrwürdigen Stiftungsurkunden erwähnt, so auch in der Urkunde Kaiser Ottos III. vom 22. Mai 996 über die Gewährung der Marktrechte an Bischof Gottschalk. Nach der Säkularisation im Jahre 1803 gingen durch die Errichtung des Erzbischofssitzes in München die Rechte einer Kathedrale verloren. Es wurde durch das Konkordat von 1817 und das Apostolische Schreiben „Dei ac Domini nostri Jesu Christi“ vom 1. April 1818 die Würde des Metropolitansitzes der Pfarrkirche zu Unserer Lieben Frau in München zugesprochen. Der Freisinger Dom, zunächst im Besitz des Staates Bayern, wurde im Jahre 1872 als eigene Kirchenstiftung anerkannt, jedoch ohne eigenen Pfarrbezirk, mit Fortführung der staatlichen Bauunterhaltsleistungen im bisherigen Umfang. Hingegen sind die östlich angrenzende „Benediktuskirche“ und die westlich anschließende „Johanniskirche“ bis zur Gegenwart im Staatsbesitz verblieben. Mit der Errichtung des Erzbischöflichen Klerikalseminars in Freising 1826 wurde der Freisinger Dom regelmäßig durch die Regenten des Priesterseminars als Kirchenrektoren betreut: in deren Nachfolge durch die Direktoren des Bildungszentrums. Aufgrund des Dekrets der Kongregation für die Bischöfe vom 25. Januar 1983 wurde am 20. Februar 1983 durch Erzbischof Dr. Friedrich Wetter die Erhebung des Freisinger Doms zur Konkathedrale des Erzbistums München und Freising feierlich verkündet (Amtsblatt 1983, S. 122 ff.). Die nachfolgende Satzung der Domkirchenstiftung Freising wird zur ordnungsgemäßen Verwaltung der als eigene Rechtsperson anerkannten Stiftung gemäß Art. 8 und Art. 30 des Bayerischen Stiftungsgesetzes und entsprechend den Vorschriften des kirchlichen Rechtsbuches (CIC 1983) Can. 1279 § 2 und Can. 1280 erlassen. § 1 Name, Rechtsform, Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen Domkirchenstiftung Freising. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 30 des bayerischen Stiftungsgesetzes und des Art. 1 Abs. 2 Ziff. 3 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.07.1988 (KiStiftO). (2) Sitz der Stiftung ist 85354 Freising, Domberg 27. § 2 Stiftungszweck Die Stiftung hat seit 1872 den Auftrag, die alte Domkirche Mariä Geburt in Freising zu unterhalten und zu erhalten, sowie den Sach- und Personalaufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes zu tragen. Zu den einzelnen Aufgaben in diesem Rahmen gehören insbesondere die in Art. 11 Abs. V Ziff. 2, 5, 6, 8 und 9 der KiStiftO aufgeführten sowie die Geltendmachung von Baulastansprüchen und sonstigen Ansprüchen gegen den Staat oder Dritte. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. § 3 Grundstockvermögen und Stiftungsmittel (1) Das in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhaltene Vermögen der Stiftung (Grundstockvermögen) besteht aus den Domgrundstücken (Gemarkung Freising, Flst. 779 und 782), der Innenausstattung und sonstigem Zubehör der Domkirche sowie den Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden. Im ehemaligen Kapitelhaus (Flst. 782) bleibt weiterhin ein Teil der Dombibliothek untergebracht. (2) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgabe insbesondere aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Kollekten und Zuwendungen, sofern diese vom Zuwendenden nicht ausdrücklich für andere Zwecke bestimmt sind, aus regelmäßigen Zuweisungen des Freistaats Bayern für den Domkustos (HHSt. 5.7965) und auf der Grundlage von Baulastverpflichtungen, sowie aus Zuschüssen aus dem Diözesankirchensteuerhaushalt. § 4 Gemeinnützigkeit (1) Die Stiftung ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen. (2) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines etwaigen jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht nicht. (3) Sämtliche Mittel, insbesondere etwaige Überschüsse, dürfen nur für die satzungsgemäß verfolgten gemeinnützigen Zwecke verwendet werden. § 5 Organe der Stiftung Die Stiftungsorgane sind: der Stiftungsvorstand der Stiftungsrat § 6 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand ist der vom Erzbischof von München und Freising bestellte Rektor der Domkirche (rector ecciesiae). (2) Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung nach den Weisungen des Erzbischofs von München und Freising. Im Übrigen gelten für seine Geschäftsführung und insbesondere für sein Verhältnis zum Stiftungsrat die Vorschriften des zweiten Abschnitts der KiStiftO (Art. 9 - 34) entsprechend. (3) Die Stiftung wird vom Stiftungsvorstand vertreten. Bei Grundstücksgeschäften (Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten, Verfügungen über Rechte an Grundstücken, Schenkungen) wird die Stiftung vom Stiftungsvorstand gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Stiftungsrats vertreten. Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte (Art. 44 KiStiftO) werden erst mit der Mitteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung an den Vertragspartner wirksam. (4) Bei Verhinderung des Stiftungsvorstandes bestellt der Erzbischof einen Vertreter. § 7 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Der Domdekan des Metropolitankapitels München ist geborener Vorsitzender des Stiftungsrates. Der Rektor der Domkirche ist geborenes Mitglied. Dazu kommen drei weitere Mitglieder des Metropolitankapitels, gemäß eigener Wahl und nachfolgender Bestätigung durch den Erzbischof, auf jeweils 5 Jahre. (2) Der Stiftungsrat hat beschließende Funktion. Für seine Aufgaben und für sein Verhältnis zum Stiftungsvorstand gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnitts der KiStiftO entsprechend. Die Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs. (3) Der Stiftungsrat tagt auf Einladung des Vorsitzenden in der Regel zweimal im Kalenderjahr. § 8 Stiftungsaufsicht Die Domkirchenstiftung Freising untersteht der allgemeinen Stiftungsaufsicht des Diözesanbischofs und diese wird durch die Erzbischöfliche Finanzkammer München wahrgenommen (KiStiftO Art. 42 Abs. I und II). § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann durch den Erzbischof von München und Freising nach mehrheitlicher Empfehlung des Metropolitankapitels geändert werden. § 10 Vermögensanfall Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Erzdiözese München und Freising, die es in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise für gemeinnützige und kirchliche Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Diese Satzung wurde vom Konsultorenkollegium (Metropolitankapitel München) in der Ordinariatssitzung vom 25.02.1997 beschlossen und durch den Erzbischof von München und Freising gebilligt. Sie wird dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, Wissenschaft und Kunst zur Genehmigung bzw. zur Kenntnisnahme vorgelegt. Sie wird mit Wirkung vom 01.04.1997 in Kraft gesetzt und ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. München, den 27. Februar 1997 Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Vorstehende Satzung in der Fassung vom 27. Februar 1997 wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst, mit Schreiben vom 21. März 1997 AZ: II/3-K1125F-5/33267 ohne Erinnerung zur Kenntnis genommen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1997-02-27

Neue Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung

Nach einer zweijährigen Erarbeitung unter vielfältiger Beteiligung unterschiedlicher Träger der Erwachsenenbildung liegen nun die „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ als Broschüre vor. Kardinal Reinhard Marx hat die Leitlinien am 18. September 2012 in Kraft gesetzt. Sie lösen den „Kirchlichen Erwachsenenbildungsplan“ aus dem Jahr 1976 ab. Die Leitlinien verknüpfen Katholische Erwachsenenbildung mit dem Verkündigungsauftrag der Kirche. Deshalb findet kirchliche Bildung lebensbegleitend statt und „umfasst alle Dimensionen des Menschseins“. Die Leitlinien nennen didaktische und bildungspolitische Prinzipien, beschreiben Inhalte, handelnde Personen und Träger der Erwachsenenbildung und treffen Aussagen zu Orten, Qualität und Finanzierung der außerschulischen Bildung. Sie bieten allen Engagierten in der Erwachsenenbildung eine wichtige Grundlage und werden die Entwicklung der Erwachsenenbildung in der Erzdiözese positiv befördern. Diesem Amtsblatt liegt für alle Seelsorgestellen eine Leitlinien-Broschüre bei. Weitere Informationen oder Bestellungen bitte an erwachsenenbildung@eomuc.de oder Tel. 089/2137-1387. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst über das theologische Fernstudium

Zur Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015 werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: § 1 Theologisches Studium (1) Das theologische Fernstudium findet bei Theologie im Fernkurs, Katholische Akademie Domschule, Würzburg, statt. (2) Das Studium beinhaltet folgende Kurse von Theologie im Fernkurs: Theologischer Grundkurs, Theologischer Aufbaukurs, Religionspädagogisch-katechetischer Kurs, Pastoraltheologischer Kurs. (3) Zulassungsbedingungen sind: mindestens mittlerer Bildungsabschluss, abgeschlossene Berufsausbildung oder eine längere Phase der Familientätigkeit, mehrjährige ehrenamtliche Mitarbeit in der Heimatgemeinde. § 2 Fachliche Begleitung des Studiums (1) Für den theologischen Grundkurs und den theologischen Aufbaukurs bietet das Ressort Bildung des Erzbischöflichen Ordinariates eine fachliche Begleitung in Form von Begleitgruppen an. Die Teilnahme ist freiwillig. Die Anmeldung zu den Begleitgruppen erfolgt beim Fachbereich Theologische Bildung. (2) Die Annahme als Bewerberin/Bewerber erfolgt frühestens mit Beginn des Aufbaukurses. § 3 Praktika während des Studiums (1) Die studienbegleitende religionspädagogisch-katechetische Ausbildung, die im Rahmen des religionspädagogisch-katechetischen Kurses zu absolvieren ist, wird vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst und Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten (Seminarausbildung für RL i. K. und GR) nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (2) Die Organisation der Praktikumsstellen für den religionspädagogisch-katechetischen Kurs liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten sowie Religionslehrkräfte im Kirchendienst (Ausbildungsleitung GR/RL). Die Organisation und Durchführung der fachlichen Begleitmaßnahmen zum religionspädagogisch-katechetischen Kurs sowie die dazugehörigen Prüfungen verantwortet der Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR. Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen praktischen Prüfungen nimmt eine Beauftragte/ein Beauftragter des Fachbereichs Seminarausbildung für RL i. K. und GR zusammen mit der Betreuungslehrkraft ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit dem Fachbereich Seminarausbildung für RL i. K. und GR zu vereinbaren. (3) Die studienbegleitende pastoral-praktische Ausbildung, die im Rahmen des pastoraltheologischen Kurses zu absolvieren ist, wird von der Ausbildungsleitung GR/RL nach den Maßgaben von Theologie im Fernkurs organisiert. (4) Die von Theologie im Fernkurs vorgeschriebenen pastoral-praktischen Prüfungen nimmt die Ausbildungsleitung GR/RL zusammen mit der Praxisanleiterin/dem Praxisanleiter in der Gemeinde ab. Die Prüfungstermine sind rechtzeitig mit der Ausbildungsleitung GR/RL zu vereinbaren. (5) Das Nähere zu den praktischen Prüfungen des Religionspädagogisch-katechetischen Kurses und des pastoraltheologischen Kurses regeln die Prüfungsordnungen von Theologie im Fernkurs. § 4 Berufspraktisches Jahr (1) Voraussetzung für die Zulassung zum berufspraktischen Jahr ist der erfolgreich abgeschlossene Grundkurs, Aufbaukurs und Religionspädagogisch-katechetischem Kurs sowie die erfolgte Teilnahme an den Veranstaltungen des diözesanen Bewerberkreises, insbesondere am Grundkurs Homiletik. (2) Das von der Erzdiözese verantwortete berufspraktische Jahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des folgenden Jahres. Der Pastoraltheologische Kurs wird parallel zum berufspraktischen Jahr studiert. (3) Der Arbeitsumfang muss mindestens 50 % der regulären Wochenarbeitszeit umfassen. Ca. ein Drittel der Arbeitszeit wird im Religionsunterricht absolviert, ca. zwei Drittel werden in der Gemeindeseelsorge absolviert. Im Religionsunterricht sind bei 50 % Arbeitszeit wöchentlich vier bis fünf Hospitationsstunden an Grund- und/oder Mittelschule zu absolvieren. Ab Anfang November ist eine Lerngruppe selbstständig, jedoch unter Aufsicht der Betreuungslehrkraft, zu unterrichten. Ab Schuljahresmitte ist ein Wechsel der zu unterrichtenden Lerngruppe anzustreben. (4) Begleitend zum berufspraktischen Jahr finden Maßnahmen des Bewerberkreises statt. (5) Das berufspraktische Jahr wird mit einer Prüfung abgeschlossen, die aus folgenden Prüfungsteilen besteht: praktische Gemeindeprüfung, schriftlicher Reflexionsbericht (10-15 Seiten), abschließendes Kolloquium (30 Minuten). Die Prüfungsteile sind nach der Maßgabe der Ausbildungsleitung GR/RL vorzubereiten und durchzuführen. (6) In die Gesamtbewertung des berufspraktischen Jahres werden die Noten der Lehrprobe aus dem religionspädagogischen Kurs mit einbezogen. Die Noten der Lehrprobe Grundschule und der Lehrprobe Mittelschule werden im Abschlusszeugnis von Theologie im Fernkurs mit aufgeführt. (7) Für die Bewertung der praktischen Gemeindeprüfung sind die Ausbildungsleitung GR/RL und die Praxisanleiter verantwortlich. (8) Die Korrektur des Reflexionsberichts und die Durchführung des Kolloquiums liegen in der Verantwortung der Prüferinnen/Prüfer, in der Regel der Leiterin/des Leiters der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung (Vorsitz) und der Ausbildungsleitung GR/RL. § 5 Geistliche Begleitung (1) Ein wesentliches Element der Ausbildung ist die geistliche Begleitung, die im Forum internum stattfindet. Die/der hierzu beauftragte geistliche Mentorin/Mentor steht als Gesprächspartnerin/Gesprächspartner zur Verfügung und führt entsprechende Veranstaltungen für die Bewerberinnen und Bewerber durch. (2) Zur geistlichen Begleitung gehören verpflichtend: Teilnahme an zwei Wochen Exerzitien im Laufe der Ausbildung; alternativ kann eine Exerzitienwoche durch ein Besinnungswochenende ersetzt werden, Teilnahme an mindestens vier Studientagen zur Spiritualität. § 6 Beratung Für alle Fragen der Ausbildung steht die Ausbildungsleitung GR/RL zur Verfügung. § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am 1. September 2015 in Kraft. (2) Die Ausführungsbestimmungen für die Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten über das theologische Fernstudium (Amtsblatt 2005, Nr. 5, S. 123 ff.), in Kraft getreten am 1.April 2005, treten mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Diese Ausführungsbestimmungen werden hiermit ausgefertigt. Sie sind im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, 13.07.2015 P. Beer Generalvikar Stefan Korta Kanzler VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Kirchliche Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie

1. Vorbemerkung Die Hochschul-Dienstrechtsreform modifiziert die Qualifikationswege für Universitätsprofessoren [Das Amt des Professors der Katholischen Theologie steht Männern und Frauen offen. Aus Gründen der Lesbarkeit wird im Folgenden die einheitliche Bezeichnung “Professor” verwendet.], wobei die Umsetzung in den Ländern z.T. in unterschiedlicher Weise erfolgen dürfte. Als neue Form des Nachweises der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a Hochschulrahmengesetz (HRG) wird die Juniorprofessur eingeführt. Unbeschadet der anderen Qualifizierungswege (§ 44 Abs. 2 u. 4 HRG), die zur Gewährleistung eines ausreichenden wissenschaftlichen Nachwuchses für die Theologie unverzichtbar bleiben, wird die Juniorprofessur auch in der Katholischen Theologie eingeführt. Um die Qualität der Theologie an den Hochschulen zu sichern und ein abgestimmtes Vorgehen aller Beteiligten zu gewährleisten, hat die Deutsche Bischofskonferenz am 25. September 2003 die folgenden „Kirchlichen Anforderungen an Juniorprofessuren in der Katholischen Theologie“ beschlossen. Die Kirchlichen Anforderungen sind von der Kongregation für die Bischöfe mit Dekret vom 31. Juli 2004 rekognosziert worden. Die Habilitation bleibt für die Theologie insbesondere in den Ländern erhalten, wo sie staatskirchenrechtlich vereinbart ist. Als Nachweis der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen hat sich die Habilitation in der Theologie bewährt. Sie wird von den folgenden Vorgaben nicht berührt. 2. Juniorprofessur als Qualifikationsstelle Die Juniorprofessur ist eine Qualifikationsstelle, in deren Rahmen die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a HRG erbracht werden. Für die Errichtung und Umschreibung von Juniorprofessuren gelten die einschlägigen hochschul- und kirchenrechtlichen Vorgaben. Vor der Errichtung einer Juniorprofessur in einer in der Katholischen Theologie bisher nicht vorgesehenen Disziplin [Zur Bezeichnung der Fächer vgl. insbesondere die Ausführungsbestimmungen zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana (Art. 51 OrdSapChrist) sowie die “Rahmenordnung für die Priesterbildung” Nr. 86-118] ist die Zustimmung des Heiligen Stuhls einzuholen. Als Qualifikationsstelle kann die Juniorprofessur nicht auf die personelle Ausstattung der Katholisch-Theologischen Fakultäten sowie der Institute für die katholische Religionslehrerbildung mit hauptamtlichen Professuren angerechnet werden, für die es sachlich und rechtlich begründete Vorgaben gibt [Für die Katholisch-Theologischen Fakultäten gehen sowohl die Apostolische Konstitution Sapientia Christiana (Art. 22 SapChrist) als auch die Ausführungsbestimmungen von der Notwendigkeit einer „der Natur und den Erfordernissen der Fakultät entsprechenden[n] Zahl“ hauptamtlicher Professoren aus (Art. 45 § 1b OrdSapChrist). Die Ausführungsbestimmungen führen die Pflichtfächer des ersten Studienzyklus enumerativ auf (Art. 51.1 OrdSapChrist). Für Deutschland ist das Fächerspektrum durch die „Rahmenordnung für die Priesterbildung“ (2003) und die „Rahmenordnung für die Diplomprüfungsordnungen des Diplomstudienganges Katholische Theologie an den Katholisch-Theologischen Fakultäten der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen“ (1995) konkretisiert worden. Für die Einrichtungen der Religionslehrerbildung hat die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutsohen Bischofskonferenz vom 9.-13. März 1987 beschlossen, dass Einrichtungen mit dem Lehramtsstudiengang Gymnasium/S II vier Professoren, die anderen drei Professoren haben sollen]. Als Inhaber von Qualifikationsstellen können Juniorprofessoren bei Berufungs- und Habilitationsverfahren nicht im Status von Professoren mitwirken. 3. Ausschreibung Die Berufung zum Juniorprofessor setzt eine öffentliche Ausschreibung der Stelle voraus. Die Offenheit des Auswahlverfahrens für die Qualifiziertesten schließt Hausberufungen bzw. einen tenure track in der Regel aus. 4. Berufungs- und Evaluationskommission Die Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses in der Katholischen Theologie erfolgt in der Regel an Katholisch-Theologischen Fakultäten. Die Bildung von Berufungs- und Evaluationskommissionen für Juniorprofessuren erfolgt nach den rechtlichen Vorgaben wie für hauptamtliche Professuren. Bei der Berufung von Juniorprofessoren in Institute für die katholische Religionslehrerausbildung ist in der Berufungskommission eine Mehrheit von Professoren der Katholischen Theologie - möglichst unter Beteiligung von Professoren einer Katholisch-Theologischen Fakultät - sicherzustellen. Dies gilt auch für die Evaluation. 5. Einstellungsvoraussetzungen Bei der Berufung zum Juniorprofessor müssen folgende im Akkommodationsdekret zur Apostolischen Konstitution Sapientia Christiana vom 1. Januar 1983 Nr. 8 näher beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sein [Akkommodationsdekret Nr. 8 lautet: „Zur Ausübung des Professorenamtes oder jedweder Lehrtätigkeit in den theologischen Disziplinen in einer theologischen Fakultät ist gefordert, dass der zu Ernennende wenigstens das Studium der Katholischen Theologie im ersten Studiengang in allen notwendigen Disziplinen, d.h. in den theologischen Hauptfächern, mit einem von der kirchlichen Autorität anerkannten Abschlussexamen abgeschlossen hat (vgl. Const. Art. 41 Par. 1 und Art. 72 Buchst, a; und Ord. Art. 51 Nr. 1), unbeschadet des nach Art. 25 Par. 1 Nr. 2 der Apostolischen Konstitution ,Sapientia Christiana' und nach Art. 17 der ,Ordinationes‘ gefor derten entsprechenden Doktorats.“ Das Akkommodationsdekret für theologische Einrichtungen außerhalb Katholisch-Theologischer Fakultäten in Deutschland vom 1. Januar 1983 legt fest, dass die Bestimmungen über die Dozenten auch an diesen Einrichtungen einzuhalten sind]: - Studium der Katholischen Theologie, - Qualifizierte Promotion in Katholischer Theologie an einer Theologischen Fakultät [Art. 17 OrdSapChrist lautet: „Als facheinschlägiges Doktorat bezeichnet man jenes, das der zu lehrenden Disziplin entspricht. Wenn es sich um ein theologisches oder ein mit einem solchen verbundenes Fach handelt, ist ein kanonisches Doktorat notwendig; andernfalls ist in der Regel mindestens das kanonische Lizentiat erforderlich.“] Im Übrigen gelten die kirchlichen und staatlichen Einstellungsvoraussetzungen für Theologieprofessoren (vgl. inbesondere § 44 HRG sowie Nr. 5 -9 Akkomodationsdekret). 6. Nihil obstat Die Nihilobstat-Anfrage erfolgt nach den staatskirchenrechtlichen Vorgaben durch den zuständigen Minister des Landes. Das Nihil obstat für Juniorprofessoren erteilt in angemessener Frist der für die Hochschule zuständige Diözesanbischof nach der Norm des Konkordatsrechts. Da es sich bei der Juniorprofessur um keine Lebenszeitberufung handelt, ist eine Anfrage beim Heiligen Stuhl gemäß Akkommodationsdekret Nr. 7 nicht erforderlich. 7. „Zweites Buch“ Bei der Juniorprofessur und den anderen Qualifikationswegen nach § 44 Abs. 2 HRG muss im Rahmen der zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nach einer qualifizierten Dissertation eine weitere große Forschungsarbeit („Zweites Buch“) oder eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung erbracht werden. Diese sollen nachweisen, dass das Fach in der für die künftigen Aufgaben in Forschung und Lehre erforderlichen Breite qualifiziert vertreten werden kann. Der Umfang des „Zweiten Buches“ soll so bemessen sein, dass es im Rahmen der begrenzten Zeit von bis zu sechs Jahren erstellt werden kann. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.

Supervision Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Supervision beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) bzw. zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: - die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, - die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, - Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, - die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz und die Qualität der Arbeit zu unterstützen, - berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln Grundsätzlich haben alle Religionslehrer/-innen i.K. die Möglichkeit, im Vorbereitungsdienst sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Die Supervision findet in der Regel gruppenweise statt. (Eine Supervisionseinheit umfasst bei Gruppensupervision 3 x 45 Minuten.) Auf besonderen Antrag ist auch Einzelsupervision möglich. Supervision wird vom Schulreferat/Abt. I in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisoren/Supervisorinnen genommen wird. Eine Liste geeigneter und fachlich qualifizierter Supervisoren/Supervisorinnen ist im Schulreferat/Abt. I erhältlich. Supervision darf nicht in die Unterrichtszeit gelegt werden. Reisekosten werden auf Antrag in Höhe der anfallenden Bahnkosten (2. Klasse) ersetzt. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Diözesanleitung kann für einzelne Religionslehrer/-innen anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen. In einem Erstgespräch wird ein Dreieckskontrakt zum Supervisionsprozess zwischen Auftraggeber, Supervisor und Supervisand vereinbart. In diesem Falle werden 100 % der Honorarkosten vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig. 1.1 Supervision im kirchlichen Vorbereitungsdienst 1.1.1 Religionslehrer/-innen i. k. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht. 1.1.2 In der zweijährigen Ausbildungszeit des Religionspädagogischen Seminars werden bis zu 20 Supervisionseinheiten genehmigt. 1.1.3 Die Honorarkosten für Supervisoren/Supervisorinnen werden vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. 2.1 Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung 2.1.1 Religionslehrer/-innen i.K. können nach der Zweiten Dienstprüfung – in der Regel alle vier Jahre – Supervision beantragen. 2.1.2 Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Supervisor/-in, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) rechtzeitig vor Beginn des Supervisionsprozesses im Schulreferat/Abt. I ein. 2.1.3 Es werden bis zu 10 Supervisionseinheiten genehmigt. 2.1.4 Die Honorarkosten sind direkt beim Supervisor / bei der Supervisorin zu entrichten. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim Schulreferat/Abt. I werden 50 % der Honorarkosten für genehmigte Supervisionseinheiten erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.; hier: Änderung

Die „Regelung für Supervision für Religionslehrer(innen) i.K.“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert: In Ziffer 1.1.1 wird der Satz „Religionslehrer(innen) i. K. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht“ ersetzt durch den Satz „Für Religionslehrer(innen) i.K. V. gehören 15 bis 20 Supervisionseinheiten verpflichtend zur Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar.“ Ziffer 1.1.2 entfällt. Diese Änderungen treten zum 1. September 2008 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Spirituelle Studienbegleitung für Religionsphilologen

Aufgrund der Beschlüsse der Bayer. Bischofskonferenz vom 15./16. 3. 1978 und vom 14./15. 3.1983 ist zur Erlangung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio Canonica) neben der wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung eine spirituelle Studienbegleitung erforderlich. Für Studenten, die gemäß LPO I ein Lehramt an Gymnasien oder Realschulen anstreben, gilt folgende verpflichtende Regelung: I. Zu Beginn des Studiums: Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zu Beginn des ersten Semesters. Die Teilnahme an einer Wochenendveranstaltung mit spirituellem Schwerpunkt (im ersten Semester). Ein Orientierungsgespräch bei einem von der Erzdiözese bestellten Mentor der Religionsphilologen im 1. oder 2. Semester. Nach dem Orientierungsgespräch Vorstellung bei dem Schulreferenten der Heimatdiözese, spätestens bis zum Ende des 2. Semesters. II. Für das weitere Studium: Aktive Mitarbeit in der Hochschulgemeinde. a) Zwischen dem 2. und 4. Semester Teilnahme an einer geistlichen Besinnungswoche (Ferienseminar); b) zwischen dem 5. und 6. Semester Teilnahme an einer Besinnungswoche mit berufsbezogenem Schwerpunkt. Für die Studierenden für ein Lehramt an Realschulen ist unter Berücksichtigung des kürzeren Studienganges die Teilnahme an nur einer Besinnungswoche verpflichtend. a) Gegen Ende des Studiums Vorstellung bei dem für den Studienort zuständigen Schulreferenten der Diözese; b) schriftlicher Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis mit Nennung von zwei Referenzpersonen (davon ein Geistlicher) beim Schulreferat der für den Studienort zuständigen Diözese. (Die Vorläufige Unterrichtserlaubnis wird zur Vorlage durch den Studierenden beim Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus benötigt.) Bei Nichterfüllung der unter I.1-3 und unter II. 2 aufgeführten Bedingungen kann die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. später der Missio Canonica verweigert werden. Die zur Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis nötigen Veranstaltungen werden vom Mentorat der Kath. Hochschulgemeinde München, Kaulbachstraße 22a, 8000 München 22, durchgeführt. Derzeitige Mentoren: Frau Heide-Marie Emmermann, Telefon 285081; Herr Dr. Paul-Joseph Holzer, Telefon 282330. Das Veranstaltungsprogramm kann den Veröffentlichungen des Theologenkreises entnommen werden. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Disziplinarordnung des Katholischen Schulwerks in Bayern

Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Ziffer 8 und gemäß Art. 22 Abs. 12 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - erläßt der Verwaltungsrat folgende Disziplinarordnung: Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Disziplinarordnung gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte des Katholischen Schulwerks in Bayern. (2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. § 2 Disziplinarverfolgung (1) Nach dieser Disziplinarordnung kann verfolgt werden: 1. ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens; ein solches liegt vor, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt; insbesondere, wenn er a) gegen die Verfassung des Katholischen Schulwerks und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstößt, b) sich von der römisch-katholischen Kirche in einem förmlichen Akt gelöst hat oder sich öffentlich und nachhaltig gegen die Grundprinzipien der römisch-katholischen Kirche oder gegen die Freiheit und Eigenständigkeit der römisch-katholischen Kirche betätigt, c) sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung betätigt. d) das Gebot der Amtsverschwiegenheit nicht einhält, e) gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt; 2. ein Ruhestandsbeamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung; dies ist der Fall, wenn a) ein Tatbestand obiger Buchstaben a) - e) vorliegt b) er nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt, c) er seine im Zusammenhang mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter übernommene Verpflichtung verletzt, vor Vollendung des 62. Lebensjahres nicht mehr als den in der Verpflichtung festgesetzten Betrag aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit hinzuzuverdienen. (2) Frühere im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Disziplinarordnung begangene Dienstvergehen können verfolgt werden, wenn das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Einstellung des Beamten dem Katholischen Schulwerk nicht bekannt war; dies gilt nicht für ein früheres Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. § 3 Disziplinarmaßnahmen, Anwendung staatlichen Rechts (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Soweit in dieser Disziplinarordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Bayerischen Disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1985 entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt: Gerichtsverfassung Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 4 Disziplinargerichte (1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird vom „Disziplinargericht I. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ und vom „Disziplinargericht II. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ ausgeübt. (2) Die kirchlichen Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen; ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus. § 5 Errichtung und Zuständigkeit (1) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks errichtet das Disziplinargericht I. Instanz und das Disziplinargericht II. Instanz und bestimmt den Sitz dieser Gerichte. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz übt die Disziplinargerichtsbarkeit in dem in dieser Disziplinarordnung festgelegten Umfang aus. Das Disziplinargericht II. Instanz ist zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts I. Instanz und für die in dieser Disziplinarordnung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig. Zweiter Teil: Disziplinargericht I. Instanz § 6 Disziplinargericht I. Instanz (1) Das Disziplinargericht I. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer Beamter auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein muss. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. § 7 Mitglieder, Voraussetzung und Bestellung (1) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein. (2) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks bestellt die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu versichern, dass sie ihr Richteramt getreu dem Gesetz ausüben werden, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und in Bindung an die Glaubens- und Sittenlehre der römisch-katholischen Kirche nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werden; hierauf sind sie zu vereidigen. § 8 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichts (1) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es durch das Dienstvergehen verletzt ist, Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, in einem sachgleichen Strafverfahren, in einem Bußgeldverfahren oder in einem anderen kirchlichen Verfahren gegen den Beamten beteiligt war, Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war. Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört. (2) Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz können abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung abschließend. Betrifft die Ablehnung mehr als ein Mitglied, hat das Disziplinargericht II. Instanz zu entscheiden; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 9 Ehrenamtlichkeit Die Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz ist ehrenamtlich. Für Zeitversäumnis und Aufwand, die durch Ausübung des Amtes bedingt sind, wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere regelt eine Verordnung. § 10 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder auf die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. § 11 Erlöschen des Amtes (1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts I. Instanz erlischt, wenn das Mitglied in einem kirchlichen Strafverfahren zu einer Strafe der Exkommunikation, des Interdikts, der Suspension oder der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch eine andere kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt ist, das Mitglied in einem staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet. (2) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von seinem Amt auf Antrag zu entbinden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die bei einem Beamten zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dritter Teil: Disziplinargericht II. Instanz § 12 Disziplinargericht II. Instanz (1) Das Disziplinargericht II. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht II. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein müssen. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. (4) Im Übrigen gelten §§ 7-11 entsprechend. Dritter Abschnitt: Schlussbestimmung § 13 Begnadigungsrecht Der Vorstand des Katholischen Schulwerks übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Disziplinarordnung aus. Er kann die Ausübung einem anderen Organ oder einer anderen Stelle des Schulwerks übertragen. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Disziplinarordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. (2) Die Diözesen als Träger des Katholischen Schulwerks veröffentlichen diese Disziplinarordnung in ihren Amtsblättern. (3) Jedem Beamten des Katholischen Schulwerks ist gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Disziplinarordnung auszuhändigen. München, den 29. März 1990 Für das Katholische Schulwerk Dr. Richard Fackler Direktor des Schulwerks Für den Verwaltungsrat Diözesanbischof Manfred Müller Vorsitzender des Verwaltungsrates VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Disziplinarordnung des Katholischen Schulwerks in Bayern

Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Ziffer 8 und gemäß Art. 22 Abs. 12 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - erlässt der Verwaltungsrat folgende Disziplinarordnung: Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Disziplinarordnung gilt für Beamte [Sämtliche personenbezogenen Bezeichnungen werden nicht geschlechtsspezifisch verwendet] und Ruhestandsbeamte des Katholischen Schulwerks in Bayern. (2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. § 2 Disziplinarordnung (1) Nach dieser Disziplinarordnung kann verfolgt werden: ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens; ein solches liegt vor, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt; insbesondere, wenn er gegen die Verfassung des Katholischen Schulwerks und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstößt, sich von der römisch-katholischen Kirche in einem förmlichen Akt gelöst hat oder sich öffentlich und nachhaltig gegen die Grundprinzipien der römisch-katholischen Kirche oder gegen die Freiheit und Eigenständigkeit der römisch-katholischen Kirche betätigt, sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung betätigt, das Gebot der Amtsverschwiegenheit nicht einhält, gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt. ein Ruhestandsbeamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung; dies ist der Fall, wenn ein Tatbestand obiger Buchstaben a) - e) vorliegt er nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt. (2) Frühere im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Disziplinarordnung begangene Dienstvergehen können verfolgt werden, wenn das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Einstellung des Beamten dem Katholischen Schulwerk nicht bekannt war; dies gilt nicht für ein früheres Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. § 3 Disziplinarmaßnahmen, Anwendung staatlichen Rechts (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Kürzung der Dienstbezüge, Zurückstufung, Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Soweit in dieser Disziplinarordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes in der Form der Bekanntmachung vom 24. Dezember 2005 (GVBl. S. 665) in seiner jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt Gerichtsverfassung Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 4 Disziplinargerichte (1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird vom „Disziplinargericht I. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ und vom „Disziplinargericht II. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ ausgeübt. (2) Die kirchlichen Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen, ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus. § 5 Errichtung und Zuständigkeit (1) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks errichtet das Disziplinargericht I. Instanz und das Disziplinargericht II. Instanz und bestimmt den Sitz dieser Gerichte. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz übt die Disziplinargerichtsbarkeit in dem in dieser Disziplinarordnung festgelegten Umfang aus. Das Disziplinargericht II. Instanz ist zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts I. Instanz und für die in dieser Disziplinarordnung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig. Zweiter Teil: Disziplinargericht I. Instanz § 6 Disziplinargericht I. Instanz (1) Das Disziplinargericht I. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer Beamter auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein muss. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. § 7 Mitglieder, Voraussetzungen und Bestellung (1) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) in seiner jeweiligen Fassung haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein. (2) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks bestellt die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu versichern, dass sie ihr Richteramt getreu dem Gesetz ausüben werden, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und in Bindung an die Glaubens- und Sittenlehre der römisch-katholischen Kirche nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werden; hierauf sind sie zu vereidigen. § 8 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichts (1) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es: durch das Dienstvergehen verletzt ist, Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, in einem sachgleichen Strafverfahren, in einem Bußgeldverfahren oder in einem anderen kirchlichen Verfahren gegen den Beamten beteiligt war, Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war. Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört. (2) Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz können abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung abschließend. Betrifft die Ablehnung mehr als ein Mitglied, hat das Disziplinargericht II. Instanz zu entscheiden; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 9 Ehrenamtlichkeit Die Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz ist ehrenamtlich. Für Zeitversäumnis und Aufwand, die durch Ausübung des Amtes bedingt sind, wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere regelt eine Verordnung. § 10 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder auf die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. § 11 Erlöschen des Amtes (1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts I. Instanz erlischt, wenn: das Mitglied in einem kirchlichen Strafverfahren zu einer Strafe der Exkommunikation, des Interdikts, der Suspension oder der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch eine andere kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt ist, das Mitglied in einem staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet. (2) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von seinem Amt auf Antrag zu entbinden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die bei einem Beamten zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dritter Teil: Disziplinargericht II. Instanz § 12 Disziplinargericht II. Instanz (1) Das Disziplinargericht II. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht II. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein müssen. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. (4) Im Übrigen gelten §§ 7-11 entsprechend. Dritter Abschnitt Schlussbestimmungen § 13 Begnadigungsrecht Der Vorstand des Katholischen Schulwerks übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Disziplinarordnung aus. Er kann die Ausübung einem anderen Organ oder einer anderen Stelle des Schulwerks übertragen. § 14 In-Kraft-Treten (1) Diese Disziplinarordnung tritt am 01.01.2007 in Kraft. (2) Die Diözesen als Träger des Katholischen Schulwerks veröffentlichen diese Disziplinarordnung in ihren Amtsblättern. (3) Jedem Beamten des Katholischen Schulwerks ist gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Disziplinarordnung auszuhändigen. München, den 18.10.2006 Für das Katholische Schulwerk; Dr. Andreas Hatzung Direktor des Schulwerks Für den Verwaltungsrat; Weihbischof Dr. Dr. Anton Losinger Vorsitzender des Verwaltungsrats VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2006-10-18

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