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Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in der Verordnung Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Orgelbaurichtlinie) beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Die Standardverträge der Erzdiözese München und Freising werden durch die Rechtsabteilung gepflegt. Orgelbau- und Wartungsverträge bedürfen jedoch jedenfalls der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, auch wenn der Standardvertragstext verwendet wird. Die Vorschriften der Orgelbaurichtlinie aus dem Jahr 1998 zum Verfahrensweg stehen in redaktionell überarbeiteter Form im Intranet der Pfarreien zur Verfügung. Dort kann auch der Standardvertrag in der jeweils aktuellsten Fassung abgerufen werden. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Satzung der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung Freising

Durch königliches Reskript wurde am 5. Mai 1826 die Errichtung des Knabenseminars Freising verfügt. Mit Schreiben des Königlichen Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 23. Februar 1912 (Nr. 27132) wurde festgestellt, „daß die Ministerialpraxis... in dem Erzbischöflichen Knabenseminar stets eine Anstalt mit eigener, im Stiftungscharakter beruhenden Rechtspersönlichkeit erblickt hat“. Unter Wahrung der bestehenden Rechtstitel wird mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums der Erzdiözese München und Freising (Metropolitankapitel) folgende Satzung für die Erzbischöfliche Knabenseminarstiftung Freising erlassen: § 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Stiftung trägt den Namen „Erzbischöfliche Knabenseminarstiftung Freising“ und hat ihren Sitz in 8000 München 2, Maxburgstraße 2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 36 des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 und des Art. 1 (II) 3. a) der Ordnung für kirchliche Stiftungen vom 1.7.1988. § 2 Zweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke, indem sie nach Möglichkeit ein Studienseminar in Freising unterhält und die anderen Studienseminare der Erzdiözese München und Freising sowie die Domsingknaben am Liebfrauendom in München fördert. § 3 Organe und ihre Aufgaben Organe der Stiftung sind: Der Verwalter, zu dem in der Regel der Erzbischöfliche Finanzdirektor durch Urkunde des Erzbischofs von München und Freising bestellt wird. Er verwaltet das Vermögen der Stiftung und vertritt die Stiftung außergerichtlich und gerichtlich. Der Vermögensrat, der mit der Erzbischöflichen Finanzkommission identisch ist, soweit der Erzbischof nicht anderes bestimmt. Die Zustimmung des Vermögensrats ist zu allen Geschäften der Vermögensverwaltung, die den Betrag von DM 50.000,- übersteigen, einzuholen. § 4 Vermögensausstattung Die Stiftung ist ausgestattet mit Grund und Boden gemäß bisherigem Bestand, mit beweglichem Vermögen, das bereits bisher dem Grundstockvermögen der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung zugeordnet war, und mit der Gewährleistung der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszweckes durch die Erzdiözese München und Freising, insbesondere durch Übernahme des Unterhalts der Gebäude. Verpflichtungen Dritter sind von dieser Gewährleistung unberührt. § 5 Heimfallrecht Falls die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann oder aufgehoben wird, fällt das Vermögen an die Erzdiözese München und Freising. § 6 Ergänzende Bestimmungen Auf die Stiftung sind die einschlägigen Bestimmungen des kirchlichen Rechtes und des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Satzung kann vom Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Konsultorenkollegiums der Erzdiözese München und Freising geändert werden. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 25. März 1992 in Kraft. München, den 18. Februar 1992 Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1992-02-18

Satzung der Erzbischöflichen Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram

Präambel Die Stiftung St. Matthias wurde als selbstständiger Rechtsträger für das am 1. September 1927 erstmals in München gegründete, am 1. Mai 1929 nach München-Fürstenried und am 1. September 1957 nach Wolfratshausen-Waldram verlegte Spätberufenenseminar St. Matthias errichtet. Die Stiftung verfolgte ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen und kirchlichen Zweck des Unterrichts und Betriebs eines Seminars (Internat) und einer damit verbundenen Schule (Gymnasium und Kolleg). Die Schüler sollten so im Geist der katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen nach erfolgreicher Reifeprüfung die Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wurde. Mit der Stiftungssatzung vom 1. September 2017 wird der bisherige Stiftungszweck erweitert. Als Antwort auf die Veränderungen in Kirche und Gesellschaft sowie in der Lebenswelt junger Menschen wird das Schul- und Wohnangebot ausgebaut. Ziel ist die Förderung der individuellen Berufung von Männern und Frauen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Berufe der Kirche in Seelsorge wie auch in Pädagogik und Verwaltung. Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram“ und hat ihren Sitz in Wolfratshausen. (2) Die Stiftung ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (c. 116 CIC) sowie eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Artikel 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Zweck, junge Menschen bei der Entdeckung und Entwicklung ihrer Berufung und bei der Berufsfindung, unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze, zu begleiten. Dabei wird der Blick für die Vielfalt und Attraktivität der Berufe der Kirche in Seelsorge, Pädagogik und Verwaltung geöffnet und die persönliche Entwicklung seelsorglich und pädagogisch begleitet und unterstützt. (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft eines (Spätberufenen-)Gymnasiums und eines Kollegs zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife, einer Fachoberschule mit Ausbildungsrichtung Sozialwesen zum Erlangen der Fachhochschulreife sowie eines begleiteten Wohnangebotes. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. (2) Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). (3) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (4) Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwenden. (5) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. Artikel 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat (Artikel 5), b) der Stiftungsdirektor (Artikel 7) sowie c) das Direktorium (Artikel 8). (2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Artikel 5 Stiftungsrat, Vorsitzender des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist, auch mehrfach, möglich. (2) Dem Stiftungsrat gehören kraft Amtes der/die Leiter/-in(nen) des Ressorts Personal sowie des Ressorts Bildung bzw. deren Nachfolgeeinheiten an. Diese wechseln im Turnus von zwei Jahren im Vorsitz des Stiftungsrates und dessen Stellvertretung ab. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Vorschlag seines Generalvikars vom Erzbischof von München und Freising berufen und entlassen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein/eine Nachfolger/-in zu berufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich nebeneinander bzw. ehrenamtlich tätig. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die für die Stiftung von grundlegender Bedeutung sind; dies umfasst insbesondere: a) Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks b) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Stiftungsdirektor und/oder die Mitglieder des Direktoriums sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens c) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung d) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen e) Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen f) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts g) Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) h) Beschlussfassung über Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen i) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte j) Entlastung des Stiftungsdirektors und der Mitglieder des Direktoriums k) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für das Direktorium, eines Geschäftsverteilungsplans für das Direktorium sowie eines abgestuften Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte l) Errichtung weiterer Gremien mit beratender Funktion (z. B. Kuratorium o.Ä.), deren Besetzung, Aufgaben und Auflösung (5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. Artikel 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – auf Einladung des Stiftungsratsvorsitzenden zu einer Sitzung zusammen. Er tritt ferner zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder das Direktorium dies verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. (2) Die Mitglieder des Direktoriums haben ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes beschließt. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Artikel 7 Stiftungsdirektor (1) Der Stiftungsdirektor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere auch gegenüber der Erzdiözese München und Freising. Dem Stiftungsdirektor obliegt die Gesamtleitung der Stiftung und ihrer Einrichtungen. Er trägt innerhalb des Direktoriums die Letztverantwortung für alle Entscheidungen sowie die Umsetzung der Vorgaben des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsdirektor soll Kleriker sein und wird nach Anhörung des Stiftungsrates durch den Erzbischof von München und Freising ernannt. Die Abberufung kann jederzeit durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrates erfolgen. Artikel 8 Direktorium (1) Das Direktorium der Stiftung besteht aus: dem Stiftungsdirektor, dem/der Schulleiter/-in, dem/der religionspädagogischen Leiter/-in, dem/der Betriebsleiter/-in. (2) Der Aufgabenbereich des Direktoriums umfasst alle Angelegenheiten strategisch-konzeptioneller Art. Im Übrigen nehmen die Mitglieder des Direktoriums die ihnen im Geschäftsverteilungsplan für das Direktorium übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium wahr. Die Mitglieder des Direktoriums vollziehen die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates und führen insoweit die Geschäfte der Stiftung, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Ihnen kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch den Stiftungsrat generell oder für den Einzelfall Vollmacht in der Weise erteilt werden, dass diese nur gemeinsam mit dem Stiftungsdirektor ausgeübt werden kann. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann ihnen auch Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Artikel 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt das Direktorium dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. Artikel 10 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. Artikel 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). Artikel 12 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. die Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt unberührt. Artikel 13 Auflösung der Stiftung, Heimfall (1) Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei vollständigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorrangig für solche, die der Zwecksetzung der Stiftung möglichst nahekommen. Artikel 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 9. Februar 1982 sowie die ergänzenden Bestimmungen zur Satzung vom 17. August 1984 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

Satzung der Haus Petersberg-Stiftung

Während einer drei Monate dauernden Einsamkeit im Gestapo-Gefängnis Berlin legte der spätere Weihbischof Dr. Johannes Neuhäusler ein Gelöbnis ab, wenn Gott ihn aus dem Gefängnis befreien und die Heimat Wiedersehen lassen würde, dann wolle er die Peterskirche seiner Heimat (auf dem Petersberg bei Eisenhofen) würdig instand setzen und wieder zu einem religiösen Zentrum für den Glonntal machen. Nachdem Dr. Neuhäusler das Gestapo-Gefängnis in Berlin und vier Jahre KZ in Dachau überlebt hatte, halfen ihm viele Wohltäter bei der Einlösung seines Gelöbnisses. Gräfin Anna Maria V. Soden-Fraunhofen errichtete am 9. Juni 1950 eine Schenkung am Petersberg mit der Auflage an die Kirchenstiftung und ihre Rechtsnachfolger, „den Erhalt der Petersbergkirche und die Seelsorge im Glonntal zu sichern“. Dieser weiterhin bestehenden Auflage wurde durch die Errichtung einer Stiftung nachgekommen, welche den Betrieb einer Landvolkshochschule zum Ziel hatte, an der durch Abhaltung geeigneter Kurse die Jugend des Glonntales und der weiteren Umgebung religiös, sittlich, sozial und beruflich gefördert werden sollte. Daher wurde mit Urkunde des Ordinariates der Erzdiözese München und Freising vom 4. November 1953 eine zunächst „Petersberg Haus Stiftung“ genannte Stiftung errichtet und vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Entschließung Nr. 11 88466 vom 22. November 1953 genehmigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 wurde die Satzung der jetzt „Haus Petersberg-Stiftung“ genannten Stiftung vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising erstmals und am 13. Juli 2000 letztmals geändert. Art. 1 Rechtsstand, Name, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KIStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Die Stiftung führt den Namen „Haus Petersberg-Stiftung“. Der Sitz der Haus Petersberg-Stiftung ist Petersberg, 85253 Erdweg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Stiftungs-Zweck Zweck der Stiftung ist es, der Seelsorge und Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising, insbesondere im ländlichen Raum, zu dienen und sie durch entsprechende Angebote, z. B. durch den Betrieb einer Landvolkshochschule, zu fördern. Die Einrichtungen der Stiftung dienen auch Veranstaltungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, der Bildungsarbeit der Gemeinden, der kirchlichen Verbände und Organisationen sowie der Fortbildung von Priestern, Diakonen und Laien. Art. 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen, soweit nicht grundlegende Rechte betroffen sind, an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für dem ursprünglichen Stiftungszwecke möglichst nahe kommende kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Art. 4 Grundstock-Vermögen Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus: a) Den Grundstücken der Gemarkung Eisenhofen: Fist. 1120 Petersberg HS. Nr. 2 und 3 zu 13.668 m2 Fist. 1124 Bischof-Neuhäusler-Str. 3, Tagungshaus zu 10.441 m2 Fist. 1125/1 Straße zu 1.401 m2 Fist. 1127 Am Petersberg zu 38.091 m2 Fist. 1120/3 Am Petersberg, Weg zu 484 m2 Fist. 273/9 zu 71 m2 b) einem Bildungshaus c) Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden d) der Gewährleistung der Erzdiözese München und Freising für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes. Art. 5 Stiftungs-Mittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen der Stiftung und b) aus Zuwendungen, soweit sie nicht vom Zuwendenden oder entsprechend Art. 11 Abs. 4 KiStiftO vom Stiftungsrat zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Art. 6 Stiftungs-Organe Stiftungsorgane sind a) der Stiftungs-Vorstand (Geistliche-r Direktor-in und Stellvertretende-r Dirrektor-in) und b) der Stiftungsrat. Art. 7 Stiftungs-Vorstand Der/Die Geistliche Direktor/in wird vom Erzbischof ernannt und trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Hauses. Ihm/Ihr sind Entscheidungen und Weisungen in allen theologischen, pastoralen und religionspädagogischen Fragen vorbehalten. Der/Die Stellvertretende Direktor/in wird vom Erzbischöflichen Ordinariat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt und führt im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in und den Richtlinien des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte der Stiftung; er/sie erstellt den Entwurf für das Jahres-Arbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, welche er/sie dem Stiftungsrat zur Billigung vorlegt und anschließend der Stiftungs-Aufsichtsbehörde zuleitet. Der/Die Stellvertretende Direktor/in trifft im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in Personalentscheidungen bezüglich der Mitarbeiter/innen der Stiftung. Der/Die Stellvertretende Direktor/in nimmt im Auftrag des/der Geistlichen Direktor/in die Dienstaufsicht wahr. Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Art. 8 Vertretung Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Geistliche/n Direktor/in und den/die stellvertretende/n Direktor/in gemeinsam vertreten. Der/Die Geistliche Direktor/in kann dem/der Stellvertretenden Direktor/in mit Zustimmung des Stiftungsrates schriftlich Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 2 erteilen. Wird Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 1 erteilt, ist diese wie folgt beschränkt: Der/Die Stellvertretende Direktor/in kann die Stiftung niemals alleine vertreten, sondern nur gemeinsam mit einer von dem/der Stiftungsrats-Vorsitzenden bestimmt bezeichneten dritten Person. Diese Beschränkung der Vollmacht ist in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen. Der/Die Stiftungsrats-Vorsitzende kann mit Zustimmung des Stiftungsrates dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in im Einzelfall Befreiung vom Verbot des In-sich-Kontrahierens (§ 181 BGB) erteilen. Art. 9 Stiftungsrat - Vorsitzende und Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus a) dem/der zuständigen Ressortleiter-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stiftungsrats-Vorsitzende-r, b) dem/der Geistlichen Direktor-in der KLVHS Petersberg, c) dem/der Stellvertretenden Direktor-in der KLVHS Petersberg, d) dem/der Fachbereichsleiter-in „Landpastora" im Ressort 4 des Erzbischöflichen Ordinariat, e) dem/der zuständigen Hauptabteilungsleiter-in „Außerschulische Bildung“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stellvertretende-r Vorsitzende-r, f) dem/der zuständigen Abteilungsleiter-in „Exerzitien-, Bildungs- und Jugendhäuser“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats, g) dem/der Sachreferent-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben), h) je einem/einer Vertreter-in der Ehemaligen-Gemeinschaft und der Katholischen Landvolkbewegung sowie i) dem/der Geistlichen Beirät-in der Katholischen Landjugendbewegung als Vertreter-in der KLJB j) und soweit möglich einem Mitglied der Stifterfamilie von Soden-Fraunhofen. k) Der Erzbischof kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt jeweils fünf Jahre, sofern ein Mitglied nicht durch Rücktritt oder Abberufung ausscheidet. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Fachberufliche Leistungen, die über die Stiftungsratstätigkeit hinausgehen, können auf Grund besonderer Vereinbarungen vergütet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Organeigenschaft bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Art. 10 Stiftungsrat und Stiftungsrats-Vorsitzende-r - Aufgaben Der Stiftungsrat bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung und beschließt das Bildungs-Programm (= Jahres-Arbeitsprogramm). Der Stiftungsrat berät den Stiftungs-Vorstand und kontrolliert seine Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsrat bestellt und beauftragt zur Prüfung der Vermögensverwaltung, des Inventars sowie der Rechnungsführung jährlich einen unabhängigen Rechnungsprüfer-.in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung eines Prüfungsberichtes. Der Stiftungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss zur Vorlage bei der Erzbischöflichen Finanzkammer München. Ihm obliegt die Entgegennahme des Berichts über die Revision und nach der stiftungsaufsichtlichen Überprüfung des Prüfungsberichts die Entlastung der Geschäftsführung. Entscheidungen über die Anstellung von Rentner/innen sind dem Stiftungsrat vorbehalten. Die/Der Stiftungsrats-Vorsitzende führt regelmäßig Dienstgespräche mit dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in. Die Dienstgespräche befassen sich insbesondere mit den Zielen und Aufgaben der Bildungsarbeit, v.a. dem Jahres-Arbeitsprogramm sowie mit Personal-Fragen. Art. 11 Sitzungen des Stiftugsrats Der Stiftungsrat kommt mindestens einmal jährlich zu einer turnusmäßigen Sitzung zusammen. Er tritt außerdem zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn der/die Stiftungsrats-Vorsitzende, der/die Geistliche Direktor-in, der/die Stellvertretende Direktor/in oder ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dies verlangen. Der/Die Stellvertretende Direktor/in lädt im Auftrag des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates zu den Sitzungen des Stiftungsrates ein, bereitet diese vor und stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates die Tagesordnung auf. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, lädt der/die Stellvertretende Direktor/in für einen späteren Termin erneut ein. Bei diesem Termin ist der Stiftungsrat unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes oder der Kirchenstiftungsordnung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, von der/dem Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Art. 12 Stiftungs-Aufsicht Die Stiftungsaufsicht wird vom Erzbischöflichen Ordinariat der Erzdiözese München und Freising nach den Vorschriften der KiStiftO durchgeführt. Art. 13 Satzungs-Änderung Satzungsänderungen bedürfen abweichend von Art. 11 Abs. 3 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch den Erzbischof von München und Freising. Art. 14 Anwendbares Recht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches (CIC), des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. Art. 15 Inkrafttreten Der Stiftungsrat hat am 20. März 2012 sowie am 18. Dezember 2014 die Änderung der Satzung vom 1. Juli 1988 und deren Ergänzungen vom 18. Juli 1990 und vom 13. Juli 2000 in der vorstehenden Form beschlossen. Der Erzbischof der Erzdiözese München und Freising hat die Satzungsänderung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 genehmigt. Damit tritt die Satzung mit Wirkung vom 9. Januar 2015 in Kraft; die bisherige Satzung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2015-01-08

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in München. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 11 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen, kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Art. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.). (2) Die Stiftung hat den Zweck, die Glieder der Kirche bei der Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche zu unterstützen, die Gemeinschaft mit Gott und die Feier des Gottesdienstes (Liturgie) im umfassenden Sinn zu fördern sowie die Begegnung von katholischen Gläubigen untereinander und mit Menschen anderer Bekenntnisse und Religionen sowie Religionslosen zu ermöglichen. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck durch Bereitstellung ihrer Betriebsmittel (Art. 3 Abs. 3) und Gebäude insbesondere an die Erzdiözese München und Freising, die sie ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwenden darf. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Zum Zwecke der Erhaltung des Grundstockvermögens, insbesondere aber nicht abschließend im Fall von inflationsbedingten Wertminderungen, Schadensfällen und/oder sonstigen Wertverlusten, ist es der Stiftung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften (§§ 51 ff. AO) sowie des pflichtgemäßen Ermessens gestattet und geboten, aus Erträgen Rücklagen zu bilden. Art. 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und Betriebsmittel (Abs. 3). Zum Grundstockvermögen gehören insbesondere bebaute und unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Zu den Betriebsmitteln gehören auch die Rücklagen. (2) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (3) Die Betriebsmittel bestehen aus Erträgen des Grundstockvermögens oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweck- entsprechenden Verwaltung zu verwalten. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder der Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. (5) Die Stiftung ist berechtigt, die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen zu übernehmen, wenn und soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Zwecke nicht beeinträchtigt wird und für sie damit keine steuerlichen Nachteile verbunden sind. Art. 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Vorsitzende des Stiftungsrates (Art. 5), b) der Stiftungsrat (Art. 5), c) der Vermögensanlagerat (Art. 7), d) die Geschäftsführung (Art. 8). (2) Die Mitglieder aller Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Die Stiftung schließt für die Mitglieder der Organe eine Haftpflichtversicherung in angemessenem Umfang ab. (5) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Art. 5 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Amtschef/die Amtschefin des Erzbischöflichen Ordinariates München. Einfaches Mitglied des Stiftungsrates kraft Amtes ist außerdem der Leiter des Ressorts „Bildung“ des Erzbischöflichen Ordinariates. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars berufen und entlassen. Mindestens zwei Stiftungsräte müssen über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen. (3) Der Stiftungsrat hat – unbeschadet der alleinigen Zuständigkeit des Vermögensanlagerates in den in dieser Satzung genannten Fällen – insbesondere folgende Aufgaben: a) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an die Geschäftsführung sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens, b) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung, c) Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichtes (Lagebericht und Jahres- abschluss), d) Beschlussfassung über die Verwendung der Betriebsmittel (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen), e) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte, f) Entlastung des Geschäftsführers, g) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für die Geschäftsführung, die auch einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte sowie Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss. (4) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung zu verlangen. Art. 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat kommt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Geschäftsführer verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und weitere zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. Der Anwesenheit am Sitzungsort ist die Teilnahme mittels Videokonferenz gleichgestellt. (2) Die Geschäftsführung hat an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Sie hat im Stiftungsrat kein Stimmrecht. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising sowie der Erzbischöfliche Finanzdirektor/die Erzbischöfliche Finanzdirektorin dürfen an den Sitzungen und Beratungen des Stiftungsrates teilnehmen und mitwirken. Sie besitzen kein Stimmrecht. Art. 7 Vermögensanlagerat (1) Der Vermögensanlagerat besteht aus dem Stiftungsratsvorsitzenden und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei Letztere über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen müssen. Diese Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars für den Vermögensanlegerat gesondert berufen und entlassen. (2) Der Vermögensanlagerat übernimmt die fortlaufende Kontrolle des von der Geschäftsführung erstellten Anlageplanes für das Grundstockvermögen und entscheidet – ggf. mit Hilfe externer Berater – nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung, die auch Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss, über dessen Anpassung sowie ggf. einzelne Anlageentscheidungen. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Art. 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Art. 8 Geschäftsführung Die Stiftung hat bis zu zwei Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat mit 3/4-Mehrheit bestimmt. Die Geschäftsführer führen unter Beachtung der staatlichen und kirchlichen Gesetze, dieser Satzung und der Geschäftsordnung eigenverantwortlich die Geschäfte der Stiftung und vollziehen die Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vermögensanlagerates, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Zur Vertretung der Stiftung sind sie nur auf der Grundlage einer entsprechenden Vollmacht des Stiftungsratsvorsitzenden berechtigt, die jedenfalls bei Geschäften von größerer Bedeutung nur als gemeinschaftliche Vollmacht erteilt werden soll. Die Geschäftsführer werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit bestellt und abberufen. Art. 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung und einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt die Geschäftsführung dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. (5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder ein von ihm Beauftragter wird alljährlich öffentlich in geeigneter Form über die Höhe des von der Stiftung verwalteten Vermögens, die von der Stiftung aus der Verwaltung dieses Vermögens erzielten Erträge und die Art und Weise ihrer Verwendung, insbesondere über die der Erzdiözese München und Freising zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel, berichten. Art. 10 Begründung von Anstellungsverhältnissen Die Begründung von Anstellungsverhältnissen bei der Stiftung ist nur zulässig, wenn anderenfalls eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist, und bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsrat. Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse entsprechende Anwendung. Bei der Auswahl von Angestellten sowie der Vergütung müssen der kirchliche Charakter der Stiftung und ihre Zielsetzung beachtet werden. Art. 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStO). Art. 12 Satzungsänderung Diese Satzung kann vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising geändert werden. Art. 13 Aufhebung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Maßgabe der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen betrieben werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Art. 14 Genehmigung, Inkrafttreten Die Satzung vom 10.01.2015, zuletzt geändert durch Dekret vom 19.07.2016 mit Wirkung zum 01.08.2016, gilt mit Wirkung zum 01.01.2020 in der durch Dekret vom 12.12.2019 geänderten Fassung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2019-12-12

Satzung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising

Präambel Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und die Kirche aus dem Glauben heraus mitzugestalten. Der religiösen Bildung des Menschen kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund heißt Bildung, Menschen zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentfaltung zu befähigen. Sie ermutigt zu Sprach- und Dialogfähigkeit, zur Erweiterung von emotionalen und kulturellen Kompetenzen und zu Reflexion und Entscheidung in personaler Verantwortung. So erschließt Bildung den Zugang zur Welt und zur Gestaltung des Lebens. Ohne Bildung ist weder persönliches noch gesellschaftliches noch kirchliches Leben in einer sich verändernden Welt zu gestalten. Der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising kommt durch ihre Verankerung auf dem Domberg eine besondere Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der außerschulischen Bildung in Freising und in der Erzdiözese zu. Die in den „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ dargestellten Intentionen und Bildungsfelder sind für ihre Tätigkeit maßgeblich, dazu insbesondere die Mitwirkung an der Profilierung des Dombergs als geistliches Zentrum der Erzdiözese. § 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in Freising. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834, und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Sie ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC). § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Auftrag, der Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising zu dienen und sie durch entsprechende Angebote in der Erwachsenenbildung zu fördern, die die Vermittlung von Wissensgebieten auf der Grundlage der Lehre der katholischen Kirche zum Inhalt haben. Katholische Erwachsenenbildung basiert gemäß den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012 auf dem kirchlichen und dem öffentlichen Bildungsauftrag, die Stiftung ist deshalb kirchlicher und öffentlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung. (2) Dieser Auftrag wird erfüllt durch die Entwicklung, die Gestaltung und das Anbieten von diözesanweiten Bildungskonzepten, entsprechend den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012, sowie die Vermittlung der Bildungsinhalte im Rahmen von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Aussprachen, Vorträge, Lehrgänge etc.) im Bereich der Erwachsenenbildung. Die Angebote der Stiftung schließen auch Angebote offener Erwachsenenbildung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) ein. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Trägerschaften der katholischen Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, um inhaltliche, personelle und organisatorische Synergien zu nutzen. In besonderer Weise findet eine enge Zusammenarbeit mit den anderen auf dem Domberg angesiedelten kirchlichen Institutionen und Einrichtungen statt. § 3 Stiftungsvermögen Die Stiftung ist mit dem aus der Stiftungsurkunde ersichtlichen Vermögen als Stammvermögen ausgestattet. Hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken (Kardinal-Döpfner-Haus) wurde zwischen der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising und der Stiftung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. § 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsvorstand (§ 5) b) der Stiftungsrat (§ 6) (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind – mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters – grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. § 5 Der Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand der Stiftung ist der/die vom Erzbischof von München und Freising frei ernannte Direktor/-in der Stiftung. Über die Abberufung entscheidet ebenfalls der Erzbischof frei. (2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es – unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen und/oder kirchenaufsichtlichen Genehmigung – der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats: a) Abschluss sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen, b) Investitionen, die einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigen, c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. (3) Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet das Bildungszentrum nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien für die Bildungsarbeit. Er erstellt das Bildungsprogramm. Die vorgesehene Jahresplanung der Bildungsarbeit bedarf vorab der Zustimmung des Stiftungsrats. Über das durchgeführte Bildungsprogramm legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat spätestens zum 31. März des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vor. (4) Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31. März des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. (5) Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (6) Der Erzbischof ernennt frei einen stellvertretenden Stiftungsvorstand, der im Fall der Verhinderung des Direktors/der Direktorin die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahrnimmt. § 6 Der Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat: a)nimmt die Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates gemäß can. 1280 CIC wahr und beschließt über alle Angelegenheiten, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Art. 44 KiStiftO), b) beschließt über die Zuweisung von Vermögen zum Stammvermögen, c) bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung, d) berät, prüft und billigt die jährliche Jahresplanung der Bildungsarbeit, e) wird informiert und berät über die laufenden Bildungsangebote, f) nimmt den Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes über das Bildungsprogramm entgegen, g) genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss, h) bestellt den Wirtschaftsprüfer. (2) Mitglieder des Stiftungsrats mit Sitz und Stimme sind: a) der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, b) der/die Leiter/-in der Hauptabteilung Außerschulische Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München (Bischöfliche/-r Beauftragte/-r für Erwachsenenbildung), c) der/die Leiter/-in der Abteilung Profilbereiche Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, d) der/die Leiter/-in der Abteilung Institutionen Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, e) drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 2 e) werden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Amtsperiode ein/-e Nachfolger/-in bestellt. Der Erzbischof kann jederzeit ein Stiftungsratsmitglied abberufen. (4) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. (5) Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag des Direktors/der Direktorin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist gegebenenfalls innerhalb von sechs Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der/Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem Direktors/der Direktorin auf und führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/-in, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrats damit einverstanden erklärt. (7) Bei den Sitzungen des Stiftungsrats ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend, es sei denn, der Stiftungsrat entscheidet etwas anderes. § 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, sorgt für die Buchführung und die Erstellung des durch den/die vom Stiftungsrat bestellten/-n Wirtschaftsprüfer/-in zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch eine/-n vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmende/-n Wirtschaftsprüfer/-in vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch fachlich qualifizierte Dritte, durchführen zu lassen. § 8 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind einzuhalten. (2) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 3 KiStiftO durch das Erzbischöfliche Ordinariat München als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann nur vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane geändert werden. § 10 Auflösung der Stiftung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Falle der Aufhebung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 1. September 2016 außer Kraft. Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Satzung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising

Präambel Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und die Kirche aus dem Glauben heraus mitzugestalten. Der religiösen Bildung des Menschen kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund heißt Bildung, Menschen zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentfaltung zu befähigen. Sie ermutigt zu Sprach- und Dialogfähigkeit, zur Erweiterung von emotionalen und kulturellen Kompetenzen und zu Reflexion und Entscheidung in personaler Verantwortung. So erschließt Bildung den Zugang zur Welt und zur Gestaltung des Lebens. Ohne Bildung ist weder persönliches, noch gesellschaftliches, noch kirchliches Leben in einer sich verändernden Welt zu gestalten. Der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising kommt durch ihre Verankerung auf dem Domberg eine besondere Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der Außerschulischen Bildung in Freising und in der Erzdiözese zu. Die in den „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ dargestellten Intentionen und Bildungsfelder sind für ihre Tätigkeit maßgeblich, dazu insbesondere die Mitwirkung an der Profilierung des Dombergs als geistliches Zentrum der Erzdiözese. § 1 Name, Rechtsform und Sitz Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in Freising. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.01.2012. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC). § 2 Stiftungszweck Die Stiftung hat den Auftrag, der Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising zu dienen und sie durch entsprechende Angebote in der Erwachsenenbildung zu fördern, die die Vermittlung von Wissensgebieten auf der Grundlage der Lehre der katholischen Kirche zum Inhalt haben. Katholische Erwachsenenbildung basiert gemäß der Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18.09.2012 auf dem kirchlichen und dem öffentlichen Bildungsauftrag; die Stiftung ist deshalb kirchlicher und öffentlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung. Dieser Auftrag wird erfüllt durch die Entwicklung, die Gestaltung und das Anbieten von diözesanweiten Bildungskonzepten, entsprechend der Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18.09.2012, sowie die Vermittlung der Bildungsinhalte im Rahmen von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Aussprachen, Vorträge, Lehrgänge etc.) im Bereich der Erwachsenenbildung. Die Angebote der Stiftung schließen auch Angebote offener Erwachsenenbildung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) ein. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß § 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Rechtsträgern der katholischen Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, um inhaltliche, personelle und organisatorische Synergien zu nutzen. In besonderer Weise findet eine enge Zusammenarbeit mit den anderen auf dem Domberg angesiedelten kirchlichen Institutionen und Einrichtungen statt. § 3 Stiftungsvermögen Die Stiftung ist mit dem aus der Stiftungsurkunde ersichtlichen Vermögen als Stammvermögen ausgestattet. Hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken (Kardinal-Dopfner-Haus) wurde zwischen der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising und der Stiftung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. § 4 Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind: a) Der Stiftungsvorstand (§ 5) b) Der Stiftungsrat (§ 6) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind - mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters - grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugestanden werden. § 5 Der Stiftungsvorstand Der Vorstand der Stiftung ist der/die vom Erzbischof von München und Freising frei ernannte Direktor/in der Stiftung. Über die Abberufung entscheidet ebenfalls der Erzbischof frei. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es - unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen und/oder kirchenaufsichtlichen Genehmigung - der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats: a) Abschluss sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen b) Investitionen, die einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigen c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet das Bildungszentrum nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien für die Bildungsarbeit. Er erstellt das Bildungsprogramm. Die vorgesehene Jahresplanung der Bildungsarbeit bedarf vorab der Zustimmung des Stiftungsrats. Über das durchgeführte Bildungsprogramm legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat spätestens zum 31.03. des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vor. Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31.03. des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Erzbischof ernennt frei einen stellvertretenden Stiftungsvorstand, der im Fall der Verhinderung des/der Direktors/Direktorin die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahrnimmt. § 6 Der Stiftungsrat Der Stiftungsrat: a) nimmt die Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates gemäß can. 1280 CIC wahr und beschließt über alle Angelegenheiten, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Art. 44 KiStiftO) b) beschließt über die Zuweisung von Vermögen zum Stammvermögen c) bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung d) berät, prüft und billigt die jährliche Jahresplanung der Bildungsarbeit e) wird informiert und berät über die laufenden Bildungsangebote f) nimmt den Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes über das Bildungsprogramm entgegen g) genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss h) bestellt den Wirtschaftsprüfer. Mitglieder des Stiftungsrats mit Sitz und Stimme sind: a) Der/Die Leiter/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. b) Der/Die Leiter/in der Hauptabteilung Außerschulische Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München (Bischöfliche/r Beauftragte/r für Erwachsenenbildung). c) Der/Die Leiter/in der Abteilung Profilbereiche Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. d) Der/Die Leiter/in der Abteilung Institutionen Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. e) Drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen. Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 2 e) werden jeweils für die Dauer von 4 Jahren bestellt. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Amtsperiode ein/e Nachfolger/in bestellt. Der Erzbischof kann jederzeit ein Stiftungsratsmitglied abberufen. Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der/die Leiter/in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag des Direktors/der Direktorin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist gegebenenfalls innerhalb von 6 Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der/Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem Direktor/der Direktorin auf und führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/in, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrats damit einverstanden erklärt. Bei den Sitzungen des Stiftungsrats ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend, es sei denn, der Stiftungsrat entscheidet etwas anderes. § 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, sorgt für die Buchführung und die Erstellung des durch den/die vom Stiftungsrat bestellten Wirtschaftsprüfer/in zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwahrung und des Inventars wird durch eine/n vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmende/n Wirtschaftsprüfer/in vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch fachlich qualifizierte Dritte, durchführen zu lassen. § 8 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsrechts Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind einzuhalten. Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 3 KiStiftO durch das Erzbischöfliche Ordinariat München als zuständige kirchliche Aufsichtsbehörde wahrgenommen. § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann nur vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane geändert werden. § 10 Auflösung der Stiftung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt zum 01.09.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 01.05.1990 außer Kraft. Dekret Die Stiftungsverwaltung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising hat - nach Anhörung des Kuratoriums - am 2. Juni 2016 die Änderung der Satzung der Stiftung beschlossen. Nach Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat sowie nach Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung durch den Finanzdirektor erteile ich zu dieser Änderung die kirchenaufsichtliche Genehmigung. Der Inhalt dieses Dekrets ist bei der Bekanntmachung bzw. Niederlegung der Satzungsänderung in den Satzungstext aufzunehmen. München, den 10. August 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2016-08-10

Satzung der Stiftung Erzbischöfliches Studienseminar St. Michael Traunstein

Präambel Das Erzbischöfliche Studienseminar St. Michael in Traunstein wurde durch Kardinal Faulhaber 1929 gegründet. Von Beginn an hatte es zum Ziel, Jungen eine profiliert christliche Erziehung und solide Bildung zu ermöglichen – insbesondere solchen, die aufgrund finanzieller, familiärer oder geografischer Verhältnisse auf anderem Wege keine Hochschulzugangsberechtigung hätten erwerben können. In seiner Gründung als Knabenseminar war damit ebenfalls die Zielsetzung verbunden, den Jungen eine Entscheidung für den Priesterberuf zu ermöglichen. In den zurückliegenden Jahrzehnten haben sich die Rahmenbedingungen, unter denen Jungen heute aufwachsen, die ihre Bildungschancen bestimmen und die ein Einüben in ein christliches Leben ermöglichen, sehr verändert. Diesen Veränderungen wird mit einer pädagogischen und organisatorischen Weiterentwicklung des Studienseminars St. Michael Rechnung getragen, ohne die ursprünglich mit der Gründung des Studienseminars verbundenen Ziele aus dem Fokus zu verlieren. Ebenfalls Teil der Weiterentwicklung der Stiftung ist die Ausweitung des kirchlichen Bildungsauftrags in Kooperation mit verschiedenen anderen kirchlichen und ggf. auch nichtkirchlichen Einrichtungen auf dem Areal der Stiftung, die sich insbesondere verschiedenen Formen der kirchlichen Bildungs- und Jugendarbeit, der kirchlichen familienbezogenen Beratungsarbeit und dem christlichen Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung verpflichtet wissen. § 1 Name, Rechtsform und Sitz Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliches Studienseminar St. Michael Traunstein“ und hat ihren Sitz in Traunstein. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834, und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Sie ist eine öffentlich-rechtliche juristische Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC). Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß § 9 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. § 2 Stiftungszweck Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen Bildungs-, Erziehungs- und Jugendarbeit. Die Stiftung unterhält hierzu das Seminar (Internat) in Traunstein, in dem Schüler gemäß der Weisung des II. Vatikanischen Konzils (Dekret „Optatam totius“ Kap. II, 3) so im Geist der Katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen die spätere Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wird. Die Schüler besuchen die in näherer Umgebung befindlichen Schulen. Aufgrund der Durchlässigkeit des Schulsystems ist dabei der Besuch aller weiterführenden Schularten grundsätzlich möglich, deren Ausrichtung nicht im Widerspruch zu den unter Satz 1 genannten Zielen steht. Die Stiftung verwirklicht den Stiftungszweck darüber hinaus durch den Betrieb eines Bildungscampus auf ihrem Gelände, im Rahmen dessen die Stiftung mit anderen kirchlichen und ggf. auch nichtkirchlichen Bildungs- und Beratungseinrichtungen kooperiert, um mit diesen gemeinsam das kirchliche Angebot mit den Schwerpunkten Persönlichkeitsentwicklung, Nachhaltigkeit, Zukunftsfähigkeit und Schöpfungsspiritualität, das insbesondere auf Kinder, Jugendliche und Familien bezogen ist, zu gestalten. Die Belange des Seminars genießen gegenüber denjenigen des Bildungscampus Vorrang. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Rechtsträgern zusammenarbeiten. § 3 Stiftungsvermögen Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwalten. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. § 4 Die Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind: der Stiftungsvorstand (§ 5) der Stiftungsrat (§ 6) Die Mitglieder der Organe sind – mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters – grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Organe kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Angestelltenverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Im Übrigen gilt: Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. § 5 Der Stiftungsvorstand Der Vorstand der Stiftung ist der vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des/der Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Direktor der Stiftung. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es – unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung – der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates: Abschluss, Änderung, Aufhebung sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen Investitionen, die einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € übersteigen Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten Aufnahme von Darlehen Gewährung bzw. Bestellung von Sicherheiten für Verbindlichkeiten Abschluss, Änderung, Aufhebung sowie Kündigung von Mietverträgen Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet die Stiftung nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien. Der Stiftungsvorstand legt dem Stiftungsrat spätestens zum 31. März des Folgejahres einen Rechnungsbericht vor. Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31. März des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Erzbischof ernennt auf Vorschlag des/der Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München einen hauptamtlichen Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung des Direktors nimmt sein Stellvertreter die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahr. § 6 Der Stiftungsrat Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit dem Direktor der Stiftung, falls dieser nicht Kleriker ist Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Direktor der Stiftung sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung oder einer vom Stiftungsrat ggf. beschlossenen Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte Entlastung des Stiftungsvorstandes Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand, eines Geschäftsverteilungsplans für den Stiftungsvorstand und eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte Beschlussfassung über die Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen Mitglieder des Stiftungsrates mit Sitz und Stimme sind: der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ein/eine auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München vom Erzbischof ernannte/-r Mitarbeiter/-in der Hauptabteilung 5.3 Erzbischöfliche Schulen des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ein/eine auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München vom Erzbischof ernannter Mitarbeiter/-in der Hauptabteilung 5.4 Außerschulische Bildung des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen. Davon muss mindestens ein Mitglied über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Im Fall des § 6 Absatz 2a knüpft die Mitgliedschaft im Stiftungsrat an der Übertragung der jeweiligen Tätigkeit im Erzbischöflichen Ordinariat München an und endet automatisch mit der Beendigung dieser Tätigkeit. Die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 2b, c und d werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. Scheidet eines dieser Mitglieder aus, wird ein/eine Nachfolger/-in bestellt. Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Eine Sitzung des Stiftungsrates muss auf Antrag des Direktors oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. Bei den Sitzungen des Stiftungsrates ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend. Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. § 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. § 8 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. § 9 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts sowie der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). § 10 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. eine Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. § 11 Auflösung der Stiftung, Heimfall Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat. § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 9. Februar 1982 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

Allgemeine Genehmigung für Musterfriedhofsordnung für kirchliche Friedhöfe

Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 der Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) bedürfen der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen für kirchliche Friedhöfe in Trägerschaft von Kirchenstiftungen. Die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats stellt den Kirchenstiftungen im Intranet der Pfarreien oder im Internetauftritt der Erzdiözese (passwortgeschützt) die Musterfriedhofsordnung nebst einer Mustergebührenordnung zur Verfügung. Die Erzb. Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Friedhofsordnungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen, die entsprechend dem diözesanen Muster von der Kirchenverwaltung beschlossen sind. Die neue Musterordnung verweist hinsichtlich der Gebührenerhebung auf eine eigene Gebührenordnung. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme der allgemeinen Genehmigung ist daher auch diese eigene Gebührenordnung zu erstellen. Die Gebührenordnung ist von der allgemeinen Genehmigung nicht umfasst und jeweils im Einzelfall zur Genehmigung vorzulegen. Die allgemeine Genehmigung erfolgt gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO widerruflich und bis 30.06.2013 befristet. Die auf der Grundlage der allgemeinen Genehmigung beschlossene Friedhofsordnung ist der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsordnung ist entsprechend den Hinweisen auf der Ordnung durch Aushang bekannt zu machen, jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt der vorgenannten Anzeige an. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Friedhofsgebühren - Anweisung an die Friedhofsträger

Die Richtlinie für die Grabgebühren wird mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Danach sind bei einer Ruhefrist von 15 Jahren und Vorauszahlung mindestens DM 900,- für ein Doppelgrab und DM 500,- für ein Einzelgrab einzuheben. Die Einzelheiten erläutert ein entsprechendes Rundschreiben an die Kirchenverwaltungen. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

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