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Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss

57. D.II Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss (GO VA-Bau) Der Vergabeausschuss ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben des Vergabeausschusses in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1. Zuständigkeit 1.1 Der Vergabeausschuss entscheidet nach den in der DPrioO-Bau und der KistiftPrioO-Bau enthaltenen Priorisierungsregelungen über die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen der Erzdiözese (mit Ausnahme von Baumaßnahmen an diözesanen Schulen) sowie der kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Ziff. 1.1 OBR und über die Mittelgenehmigung aus den jeweils betroffenen Baubudgets. Er hat keine Budgethoheit im Sinne einer teilbudgetübergreifenden Disposition über Haushaltsmittel. In diesem Rahmen ist der Vergabeausschuss (VA) zuständig für Entscheidungen gemäß a) A. Erster Teil Ziff. 4.3.6 und Ziff. 5.4.6 DGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), b) Ziff. 5.3.6 und Ziff. 6.4.6 KiStiftGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), c) über die Genehmigung von Projektbudgetüberschreitungen (ggf. nachträglich), d) Ziff. 5.3.3, 5.3.4 und Ziff. 6.4.3, 6.4.4 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages), e) A. Erster Teil Ziff. 4.3.3, 4.3.4 und Ziff. 5.4.3, 5.4.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages). 2. Mitglieder 2.1 Dem VA gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kitas“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5), f) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), g) der Erzbischöfliche Finanzdirektor und seine beiden Stellvertreter. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Vorsitzende des VA. 2.2 Mitglieder des VA ohne Stimmrecht sind: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Fachbereichsleiter Pastoralraumanalyse aus dem Ressort Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), d) der Geschäftsführer des VA. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen des VA geladen werden. 3. Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich zweimal pro Jahr statt (als Frühjahrstermin April und als Herbsttermin November). Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Erzbischöflichen Finanzdirektors. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlage (Vorpriorisierungsliste als Auszug aus der Gesamtrangliste) in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sitzungstermine sollen vorab jährlich festgelegt werden. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. 4. Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierungsliste, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Begründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5. Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer des VA wird auf Vorschlag des Erzbischöflichen Finanzdirektors vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des VA und führt das Protokoll der Sitzungen. 6. Geltung Die vorliegende Geschäftsordnung gilt ab dem 01.04.2020. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission

59. D.IV Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission (GO BKK) Zuständigkeit Die Bau- und Kunstkommission hat die Aufgabe, bei Baumaßnahmen der Erzdiözese sowie der Kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Ziff. 1.1 OBR in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern, einem Pfarrheim, einem Pfarrzentrum oder an liturgischen Orten künstlerische und liturgische Belange zur Geltung zu bringen sowie richtungsweisende bauliche, gestalterische und konzeptionelle Festlegungen zu treffen. In diesem Rahmen ist die Bau- und Kunstkommission (BKK) zuständig für Mitwirkungen bei Anhörungen gemäß: Erster Teil Ziff. 3.2, 4.3.5, 5.3.5, 5.4.5 bzw. B. Zweiter Teil Ziff. 1 DGenO-Bau, Ziff. 3.2, 4.4, 5.3.5, 6.3.5 und 6.4.5 KiStiftGenO-Bau. 2. Mitglieder 2.1 Der BKK gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), c) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), d) der Hauptabteilungsleiter „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Abteilungsleiter „Liturgie“ im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), f) zwei vom Generalvikar benannte Mitglieder der Liturgiekommission. Der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4) ist der Vorsitzende der BKK. 2.2 Mitglieder der BKK ohne Stimmrecht sind: a) die Fachreferenten in der Hauptabteilung „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), b) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2). 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können der Direktor des Diözesanmuseums und der Leiter des Fachbereichs Pastoralraumanalyse sowie die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der BKK beigezogen werden. 3. Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung (inkl. ggf. Entgegennahme von Anträgen stimmberechtigter Mitglieder der BKK zur Tagesordnung), Einberufung und Leitung der Sitzungen. Der Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Einberufung und vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, den Vorsitz zu führen. 3.3 Für die jeweilige Sitzung der BKK sind die Tagesordnungspunkte mit Sachverhaltsschilderung und Antrag des zuständigen Ressortleiters in schriftlicher Form mindestens drei Werktage vor dem Sitzungstag durch den Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst an alle Mitglieder zu verteilen. Ergänzende Unterlagen (aktuelle Tischvorlagen, Pläne und Modelle) müssen rechtzeitig zur Präsentation in der Sitzung vorliegen. 4. Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden vom Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst dem strategischen Vergabeausschuss oder dem Vergabeausschuss oder der Schulbaukommission mitgeteilt. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Geschäftsordnung für die Schulbaukommission

58. D.III Geschäftsordnung für die Schulbaukommission (GO SchulBK) Die Schulbaukommission ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben der Schulbaukommission in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1 Zuständigkeit Die Schulbaukommission erteilt die Freigabe von auf die Durchführung einer Baumaßnahme der Erzdiözese an diözesanen Schulen gerichteten Planungsanträgen und entscheidet über die Freigabe von finanziellen Mitteln für die Deckung der Planungskosten aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Sie entscheidet bei diesen Baumaßnahmen nach den in der DPrioO-Bau enthaltenen Priorisierungsregelungen über die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen der Erzdiözese und über die Mittelgenehmigung aus dem betroffenen Baubudget. Sie hat keine Budgethoheit im Sinne einer teilbudgetübergreifenden Disposition über Haushaltsmittel. Die Schulbaukommission ist für die Erteilung der Vorplanungs-, der Vollplanungs- sowie der Baugenehmigung zuständig. In diesem Rahmen ist die Schulbaukommission (SchulBK) zuständig für Entscheidungen gemäß: a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.5 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau, b) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.6 DGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau, jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung von Planungsmitteln aus dem betroffenen Baubudget, c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.3, 4.2.4, Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und besonderen Verfahren), d) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.3, 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren). In diesem Rahmen ist sie des Weiteren zuständig für Entscheidungen gemäß: a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.6 und Ziff. 5.4.6 DGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), jeweils in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung finanzieller Mittel und b) über die Genehmigung von Projektbudgetüberschreitungen (ggf. nachträglich), c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.3, 4.3.4 und Ziff. 5.4.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages). 2 Mitglieder 2.1 Der SchulBK gehören mit Sitz und Stimme an: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Erzbischöfliche Finanzdirektor, c) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und e) der Hauptabteilungsleiter „Diözesane Schulen“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5). Der Ressortleiter Bildung (Ressort 5) ist der Vorsitzende der SchulBK. 2.2 Mitglieder der SchulBK ohne Stimmrecht sind: a) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und b) der Geschäftsführer der SchulBK. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der SchulBK geladen werden. 3 Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Bildung. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und der Vorpriorisierungsliste in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die Anträge auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung/Vollplanungsgenehmigung auf Vollständigkeit, fordert die Bewertungen der beteiligten Ressorts an und erstellt aus den Bewertungsergebnissen die Priorisierungsliste. 4 Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierung, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Begründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5 Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer der SchulBK wird auf Vorschlag des Ressortleiters Bildung (Ressort 5) vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen der SchulBK und führt das Protokoll der Sitzungen. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse

46. B.II Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse (KiStiftZuschO-Bau) 1. Zuschussvoraussetzungen Die Erzdiözese gewährt nach Maßgabe dieser Ordnung Zuschüsse zu Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und zu Baumaßnahmen der Pfründestiftungen an pastoral genutzten baulichen Anlagen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto. Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu € 150.000,00 brutto sind von den Kirchenstiftungen und den Pfründestiftungen (soweit es sich um eine Baumaßnahme an pastoral genutzten baulichen Anlagen handelt) aus den von der Erzdiözese zur Verfügung gestellten Mitteln der Baupauschale zu finanzieren, es sei denn, die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die geplante Baumaßnahme hieraus zu bezahlen. Ist dies der Fall, so kann die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung auch bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu € 150.000,00 brutto ein Normalverfahren nach der Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (siehe Ziff. 5.1 Satz 5 KiStiftGenO-Bau) einleiten und einen Zuschussantrag nach dieser Zuschussordnung stellen. Die Zuschussbewilligungen nach dieser Ordnung setzen voraus, dass die Haushaltslage dies erlaubt. Ein klagbarer Rechtsanspruch der Zuschussnehmer auf Zuschussgewährung besteht nicht. 2. Zuschussverhältnis und Zuschussarten 2.1 Zuschussnehmer ist die als Bauherr im Sinne der Ziff. 3.2 der Obersten Bauregel für die Finanzierung der Baumaßnahme verantwortliche Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung. Zuschussgeber ist die Erzdiözese. 2.2 Der Zuschuss der Erzdiözese wird als verlorener Zuschuss gewährt. 3. Zuschussverfahren 3.1 Der Antrag auf Bewilligung eines Baukostenzuschusses ist grundsätzlich Bestandteil des kirchlichen Baugenehmigungsverfahrens. Die Höhe des beantragten Zuschusses muss sich aus dem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Finanzierungsplan ergeben. 3.2 Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Entscheidung über die Baugenehmigung, außer es handelt sich um einen gesonderten Zuschussantrag nach Ziff. 5. In diesem Fall ist ein Zuschuss gesondert zu beantragen. 3.3 Im Falle einer Notmaßnahme (Ziff. 7 KiStiftGenO-Bau) kann ein benötigter Zuschuss bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – von der Kirchenstiftung oder der Pfründestiftung beantragt werden. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – kann einen Zuschuss aus dem Notfallbudget gewähren. Anlass und Begründung der Entscheidung sind zu dokumentieren. 4. Zuschussfähige Baumaßnahmen, Zuschusssätze bzw. zuschussfähige Kosten 4.1 Folgende Baumaßnahmen sind zuschussfähig: a) Kirchen: Gesamtrenovierung, Außenrenovierung, Innenrenovierung, Sanierung, Renovierung und Sanierung liturgischer Orte und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. Erwerb und Einbau von Orgeln in Pfarrkirchen und Erwerb und Einbau von Glocken. b) Pfarrhäuser: Renovierung und Sanierung und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. c) Pfarrheime: Renovierung und Sanierung und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. d) Friedhofsmauern (als Stützmauern): Renovierung und Sanierung und Neuerrichtungen, die keinen Ersatz darstellen. e) Kindertagesstätten: Renovierung und Sanierung und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. Renovierung ist das Wiederinstandsetzen oder Neuherrichten von schadhaften und/oder unansehnlichen baulichen Anlagen. Unter Sanierung fällt die modernisierende Umgestaltung durch Renovierung oder den Abriss alter Gebäude sowie durch Neu- und Ersatzbau. 4.2 Im Regelfall gewährt die Erzdiözese einen Zuschuss in Höhe von 85 % zu den zuschussfähigen Kosten. Dieser Zuschusssatz kann überschritten oder unterschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und namentlich des Gewichts der für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe und der Haushaltslage der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung veranlasst ist. Den Erwerb und Einbau von Glocken und den Erwerb und Einbau von Orgeln in Pfarrkirchen bezuschusst die Erzdiözese grundsätzlich mit 10 % der zuschussfähigen Kosten, jedoch mindestens in Höhe von € 20.000,00 und höchstens in Höhe von € 50.000,00. Auch dieser Zuschusssatz kann überschritten oder unterschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und namentlich des Gewichts der für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe und der Haushaltslage der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung veranlasst ist. 4.3 Kindertagesstätten werden entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen mit den Kommunen finanziert. Die Erzdiözese geht grundsätzlich davon aus, dass die politische Gemeinde einen Zuschuss von 2/3 zur Investitionssumme gewährt und damit ein Anteil von 1/3 der Investitionssumme auf die Erzdiözese entfällt. Eine Überschreitung oder Unterschreitung des Zuschusses in Höhe von 1/3 der Investitionssumme ist möglich, wenn dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und namentlich des Gewichts der für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe und der Haushaltslage der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung veranlasst ist. Die Kosten für Erstausstattung (nicht Mobiliar) bzw. Ersatzbeschaffung von Betriebsausstattung, Kleingeräten und Verbrauchsgütern tragen die kirchlichen Rechtsträger. 4.4 Eine teilweise – nicht jedoch eine vollständige – Finanzierung der Baumaßnahme aus Mitteln der Baupauschale der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen für von der Erzdiözese bezuschusste Baumaßnahmen ist zulässig. 4.5 Die Zuschusssätze gemäß Ziff. 4.2 und 4.3 beziehen sich auf die Höhe der zuschussfähigen Kosten. Die zuschussfähigen Kosten gliedern sich entsprechend DIN 276 nach den folgenden Kostengruppen (KGr): a) Kostengruppe 200 Herrichten und Erschließen b) Kostengruppe 300 Bauwerk – Baukonstruktion c) Kostengruppe 400 Bauwerk – Technische Anlagen d) Kostengruppe 500 Außenanlagen e) Kostengruppe 600 Ausstattung f) Kostengruppe 700 Baunebenkosten Im Rahmen der jeweiligen Kostengruppe sind die Bruttogesamtkosten gemäß Kostenberechnung anzusetzen. Von den Bruttogesamtkosten sind diejenigen Kosten abzuziehen, die sich aus einer Überschreitung der aktuellen Raumprogramme sowie der Bau- und Ausstattungsstandards ergeben. Ferner sind – mit Ausnahme freiwilliger öffentlicher und/oder privater Zuschüsse – diejenigen Zuschüsse abzuziehen, die den kirchlichen Rechtsträgern von externen Zuschussgebern auf gesetzlicher Grundlage gewährt werden. Die Differenz bildet die Bezugsgrenze für den Zuschuss der Erzdiözese und für die Eigenbeteiligung der kirchlichen Rechtsträger. 4.6 Die zuschussfähigen Kosten ergeben sich für jedes Bauwerk und jede Baumaßnahme gesondert aus nachfolgender Tabelle: Bauwerk Baumaßnahme Zuschussfähige Kosten Kirchen Gesamtrenovierung 300/400/500/600/700 Außenrenovierung 300/400/500/700 Innenrenovierung 300/400/600/700 Sanierung durch Neubau (erstmalige Errichtung eines Gebäudes) 200/300/400/500/600/700 Sanierung durch Ersatzbau (Ersatz für ein bereits bestehendes Gebäude) 200/300/400/500/600/700 Renovierung und/oder Sanierung liturgischer Orte 300/600/700 Erwerb und Einbau von Orgeln in Pfarrkirchen Erwerbs- und Einbaukosten Erwerb und Einbau von Glocken Erwerbs- und Einbaukosten Pfarrhäuser Renovierung 300/400/500/600/700 Sanierung durch Neubau/Ersatzbau 200/300/400/500/600/700 Pfarrheime Renovierung 300/400/500/600/700 Sanierung durch Neubau/Ersatzbau 200/300/400/500/600/700 Friedhofsmauern (als Stützmauern) Renovierung und Sanierung 300/500/700 Kindertagesstätten Renovierung/Sanierung 300/400/500/600/700 Sanierung durch Neubau/Ersatzbau 200/300/400/500/600/700 5. Nachtrag Ergibt sich während der Baumaßnahme eine Überschreitung der genehmigten Baukosten, so kann die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung einen Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses für die zusätzlichen Kosten bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – stellen. Dem Antrag sind eine aussagekräftige Begründung, ein von dem Zuschussnehmer unterzeichneter Finanzierungsplan, eine aktualisierte, die Baukostensteigerung umfassende Kostenberechnung nach DIN 276, gegebenenfalls eine geänderte Aufstellung von Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) sowie – im Fall eines veränderten Eigenanteils – ein zusätzlicher Kirchenverwaltungsbeschluss oder eine entsprechende Erklärung des Pfründeinhabers nach vorheriger Anhörung des Pfründeverwaltungsrates beizufügen. Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Anforderung weitere die Baukostenerhöhung erläuternde Unterlagen zu übermitteln. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Vergabeausschuss zur Entscheidung über die Zuschussbewilligung weiter. 6. Auszahlung des bewilligten Baukostenzuschusses 6.1 Die Auszahlung des Zuschusses bemisst sich nach dem Baufortschritt und wird von der Erzdiözese grundsätzlich im Hinblick auf von dem Zuschussnehmer bereits geleistete Zahlungen ausgezahlt (Ausnahme: Vorschussregelung in Ziff. 6.4). 6.2 Der Zuschussnehmer hat der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln. Die Anforderung des Zuschusses durch den Zuschussnehmer hat grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass je Anforderung entsprechend dem Baufortschritt mindestens 25 % des von der Erzdiözese gewährten Zuschusses angefordert werden. 6.3 Der Zahlungsaufforderung sind eine Bestätigung des beauftragten Architekten und/oder Fachplaners sowie des beauftragten Projektmanagers, aus der sich ergibt, dass der behauptete Leistungsstand tatsächlich erbracht wurde, alle an den Zuschussnehmer im Zusammenhang mit der Baumaßnahme gestellten Rechnungen in Abschrift, ein Verwendungsnachweis in Form einer von dem Zuschussnehmer unterzeichneten Auflistung aller von dem Zuschussnehmer geleisteten Zahlungen und aller vereinnahmten Zuschüsse und eine Bestätigung über die eventuelle Erbringung von Hand- und Spanndiensten beizufügen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – führt im Hinblick auf die Bestätigungen des beauftragten Architekten und/oder Fachplaners sowie des beauftragten Projektmanagers über den Leistungsstand eine Plausibilitätsprüfung durch. Soweit erforderlich, erfolgt eine Baustellenbegehung. 6.4 Der Zuschussnehmer kann bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auch einen Antrag auf Auszahlung eines Vorschusses auf den Zuschuss stellen. Diesem Antrag sind eine aussagekräftige Begründung, ein aktueller Liquiditätsnachweis, eine Aufstellung des beauftragten Architekten und/oder Fachplaners sowie des beauftragten Projektmanagers über alle von dem Zuschussnehmer bis dato geleisteten Zahlungen und alle vereinnahmten Zuschüsse sowie eine Aufstellung über die in den nächsten drei Monaten voraussichtlich anfallenden Zahlungsverpflichtungen beizufügen. 6.5 Bestätigt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf der Grundlage der vorgenommenen Plausibilitätsprüfung den behaupteten Leistungsstand, so übermittelt sie die Zahlungsaufforderung des Zuschussnehmers nebst den weiteren ihr beigefügten Unterlagen an die zuständige Stelle der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer –, welche die Auszahlung des Zuschusses vornimmt. 6.6 Hat die Erzdiözese für die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung die Zahlungsabwicklung übernommen, so finden die Regelungen unter Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.5 keine Anwendung. Die Zuschussgewährung erfolgt in diesem Fall durch die Erzdiözese im Zuge der von ihr übernommenen Zahlungsabwicklung. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse (KiStiftZuschO-Bau) wird hiermit als Instruktion erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Christoph Klingan Volker Laube Generalvikar Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KStiftConReO-Bau) Controlling und Reporting sind wesentliche Elemente der Steuerung und des effektiven Risikomanagements über alle Entscheidungsebenen. Die vorliegende Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen gilt für Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen (bei Letzteren nur, soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind). 1. Zentrale Datenerfassung Alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen (soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) sind bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zum Zeitpunkt des Eingangs des Baugenehmigungsantrages zentral in einer gesonderten, für Controlling- und Reporting-Zwecke angelegten Datei zu erfassen. 2. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto Der Bauherr ist verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme des letzten Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern mit dem dieser Ordnung als Anlage 1 beigefügten Formular zu übermitteln: Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten € der Baumaßnahme × 100 : prognostizierte Gesamtkosten € laut Genehmigungsantrag (siehe Ziff. 4.1 KiStiftGenO-Bau). Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme laut Genehmigungsantrag (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale € × 100 : Gesamtkosten in € der Baumaßnahme. Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandserhebungen) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandserhebungen) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare € für weitere Dienstleistungen (namentlich Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. 3. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto a) Wenn der strategische Vergabeausschuss den Bauherrn von der Verpflichtung (siehe insoweit Ziff. 5.4 Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) befreit hat, ist der Bauherr zur Übermittlung der in Ziff. 2 beschriebenen baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nach den dort festgelegten Regeln verpflichtet. b) Hat der Bauherr in Übereinstimmung mit seiner Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und der Projektleitung beauftragt, so ist der Bauherr verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern mit dem dieser Ordnung als Anlage 2 beigefügten Formular zu übermitteln: Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten € der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten € der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Kennziffer 2 (Gesamt-)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden (siehe hierzu Ziff. 3 des von der Erzdiözese erstellten Merkblatts für Drittzuschüsse). Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführende Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. 4. Sicherstellung der Übermittlung der Kennziffern Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat zeitnah nach der Mitteilung des Bauherrn über den Abschluss der Baumaßnahme gemäß Ziff. 1.3.1 KiStiftAusfO-Bau zu überprüfen, ob der Bauherr seiner Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachgekommen ist. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat darüber hinaus durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass der Bauherr seiner Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachkommt. Die Erzdiözese ist berechtigt, die Leistung von dem Bauherrn nach der KiStiftZuschO-Bau beantragter Zuschüsse oder der jährlichen Baupauschale von der vorherigen Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern abhängig zu machen. Dies gilt im Hinblick auf beantragte Zuschüsse auch dann, wenn sich die noch nicht erfüllte Verpflichtung des Bauherrn zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nicht auf die zu bezuschussende Baumaßnahme bezieht (andere Baumaßnahme des Bauherrn). Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KiStiftConReO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx | Erzbischof von München und Freising Volker Laube | Kanzler Anlage 1 zur Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KStiftConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto bzw. im Falle von genehmigungspflichtigen Maßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn eine Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) nicht bestand oder der Bauherr durch den strategischen Vergabeausschuss von der Verpflichtung (Ziff. 5.4 ff. Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers befreit wurde, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten der Baumaßnahme in € × 100 : prognostizierte Gesamtkosten laut Genehmigungsantrag in € Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme in € und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme (= Nachtragsumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchungen) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchung) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare für weitere Dienstleistungen in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Anlage 2 zur Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KStiftConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn der Bauherr auf Anordnung des strategischen Vergabeausschusses gemäß Ziff. 5.3 Oberste Bauregel oder in Übereinstimmung mit seiner Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und Projektleitung beauftragt hat, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 2 (Gesamt)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten in € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in €. Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden (siehe hierzu Ziffer 3 des von der Erzdiözese erstellten Merkblatts für Drittzuschüsse). Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführende Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt

B.V Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (KiStiftAusfO-Bau) Die Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt gilt für Kirchenstiftungen und für Pfründestiftungen (nur soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind). 1 Baumaßnahme 1.1 Verantwortung des Bauherrn 1.1.1 Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist der Bauherr verpflichtet, die für die Realisierung der Baumaßnahme eingesetzten finanziellen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen und Anforderungen der Obersten Bauregel sinnvoll, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten sowie einzusetzen. 1.1.2 Der Bauherr hat – wenn möglich – zur Begleitung von Baumaßnahmen einen „Bauausschuss“ einzusetzen, der mit mindestens drei, höchstens fünf fachkundigen Personen besetzt ist und ihn im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme berät. Mindestens zwei Mitglieder des Bauausschusses sind der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – als Ansprechpartner zu benennen. 1.2 Die Durchführung der Baumaßnahme 1.2.1 Der Bauherr ist für die Einhaltung der genehmigten Planung und des genehmigten Kostenrahmens verantwortlich. Er hat sich durch den beauftragten Projektsteuerer/Architekten/Fachplaner oder, wenn ein solcher bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht mitwirkt, selbst laufend über den Stand der Planung, der Ausführung und der Kostenentwicklung zu informieren. 1.2.2 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – in regelmäßigen, der Größe, Komplexität und Bedeutung der Baumaßnahme angepassten Zeitabständen Baustellenbegehungen durchzuführen, die auch unangemeldet erfolgen können. Diese Baustellenbegehungen sollen gewährleisten, dass die Baumaßnahme in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird. Darüber hinaus dienen die Baustellenbegehungen der Gewährleistung der erforderlichen technischen und gestalterischen Qualität der Planung und Ausführung. Stellt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – im Zuge dieser Baustellenbegehungen fest, dass die Baumaßnahme nicht in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird und/oder die erforderliche technische und/oder gestalterische Qualität der Planung und Ausführung nicht gewahrt ist, hat sie durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass seitens des Bauherrn die für eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung der Baumaßnahme erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. 1.2.3 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat der Bauherr der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf entsprechende Aufforderung aussagekräftige, den aktuellen Stand der Baumaßnahme dokumentierende Unterlagen zu übermitteln. 1.2.4 Der Bauherr ist verpflichtet, im Falle der drohenden Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unter Übersendung aussagekräftiger Unterlagen über Grund und Höhe der drohenden Baukostenüberschreitung zu informieren und mit ihr die weiteren Schritte im Hinblick auf die Einhaltung der ursprünglichen Gesamtkosten, insbesondere durch die Realisierung von Einsparpotenzialen, abzustimmen. Der Bauherr hat Anforderungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zur Übermittlung weiterer ergänzender Unterlagen betreffend Grund und Höhe der Baukostenüberschreitung unverzüglich nachzukommen. Ist die Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan nicht mehr abzuwenden, hat der Bauherr bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – einen Nachfinanzierungsantrag nach Ziff. 5 der KiStiftZuschO-Bau zu stellen. 1.3 Der Abschluss der Baumaßnahme 1.3.1 Der Bauherr hat den Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerks nach der VOB/B oder dem BGB) der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – schriftlich mitzuteilen und dieser zeitnah eine Kostenfeststellung sowie eine dem aktuellen Standard entsprechende Bau- und Bestandsdokumentation, Maßnahmenbeschreibungen, Fotos und Planunterlagen (ggf. auf Datenträger) zur Maßnahmendokumentation zu übermitteln. Die in den übergebenen Unterlagen dokumentierten Informationen werden – soweit relevant – in der Gebäudestammdatenbank IGIS erfasst. 1.3.2 Der Bauherr hat sämtliche Bauunterlagen (Genehmigungen, Verträge, Pläne und wesentliche Korrespondenz) dauerhaft sicher zu verwahren. 1.3.3 Der Bauherr hat der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – während der Gewährleistungsfrist auftretende Werkleistungsmängel anzuzeigen sowie die nötigen Schritte zur Prüfung sowie Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zu ergreifen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass die Gewährleistungsansprüche durch den Bauherrn geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche unterstützt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Bauherrn nach Bedarf. 1.3.4 Der Bauherr hat vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchzuführen und die Baumaßnahme im Hinblick auf etwaig vorhandene Werkleistungsmängel zu untersuchen. Die Begehung hat mindestens sechs bis zwölf Wochen vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren. 1.3.5 Die sachlich-technische Prüfung der Bürgschafts-/Sicherheitsfreigabe erfolgt durch den von dem Bauherrn beauftragten Architekten/Fachplaner in der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung). Falls kein Architekt/Fachplaner beauftragt wurde, erfolgt die Prüfung durch den Bauherrn unter fachlicher Unterstützung der zuständigen Stellen der Erzdiözese (Justiziariat, Erzbischöfliche Finanzkammer). 2 Bauunterhalt 2.1 Die Kirchenstiftungen und die Pfründestiftungen haben in den in ihrem Eigentum (dem Eigentum gleichgestellt ist das Erbbaurecht) stehenden Gebäuden jährlich und zusätzlich alle drei Jahre unter Mitwirkung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – Begehungen durchzuführen, um den baulichen Zustand der Gebäude festzustellen und einen etwaigen Sanierungsbedarf frühzeitig zu erkennen und Reparaturen einzuplanen. Dies gilt – soweit einschlägig – sinngemäß auch für die künstlerische Ausstattung. 2.2 Die Begehung ist auf der Basis der von der Erzdiözese erarbeiteten Baucheckliste für den laufenden Bauunterhalt an Gebäuden durchzuführen. Das Ergebnis der Begehung ist zu dokumentieren, der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – schriftlich mitzuteilen und in der Gebäudestammdatenbank IGIS zu erfassen. 3 Eigenleistung 3.1 Eigenleistungen sind Arbeiten freiwilliger Helfer. Diese erfolgen als sog. Hand- und Spanndienste oder in der Form der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien auf freiwilliger Basis (Spenden). Der Umfang der Eigenleistungen wird bei Baumaßnahmen über € 150.000,00 brutto auf der Basis des von der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung unterbreiteten Vorschlags in Abstimmung mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – festgelegt. Bei Baumaßnahmen bis € 150.000,00 brutto legt die betroffene Kirchen- oder Pfründestiftung den Umfang der Eigenleistung eigenständig fest. 3.2 Hand- und Spanndienste dürfen nur unter einer Fachaufsicht ausgeführt werden. Über die freiwilligen Arbeitsleistungen ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen ein Stundennachweis zu erstellen, der die betreffenden Personen, die ausgeführte Tätigkeit und die geleistete Arbeitszeit benennt. Der Nachweis ist bei Baumaßnahmen über € 150.000,00 brutto der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – mit der Unterschrift des Vorstands der Kirchenverwaltung oder des vertretungsberechtigten Organs der Pfründestiftung sowie des beauftragten Architekten oder Fachplaners zur Prüfung (auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit) vorzulegen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu dokumentieren. 3.3 Freiwillige Helfer erhalten für die von ihnen erbrachten Eigenleistungen keine finanzielle Gegenleistung. 3.4 Wenn die Eigenleistung in der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien oder Geräten besteht, hat der Bauherr deren Eignung fachtechnisch durch den von ihm beauftragten Architekten/Fachplaner überprüfen zu lassen. Wurde kein Architekt/Ingenieur beauftragt, hat der Bauherr diese Überprüfung – gegebenenfalls fachtechnisch qualifiziert unterstützt durch eine von ihm beauftragte dritte Person – selbst vorzunehmen. 3.5 Im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistungen sind insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG in der jeweils aktuellen Fassung) und die steuerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachten. 3.6 Weitergehende Bestimmungen zu der Erbringung von Eigenleistungen – insbesondere auch zu der Berechnung der Höhe der Eigenleistung – sind dem von der Erzdiözese herausgegebenen Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung (Hand- und Spanndienste) – Stand 01.04.2020 – zu entnehmen. Der Wert der Eigenleistung enthält keine Mehrwertsteuer. 3.7 Der Bauherr ist im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Vorschriften, die in dem Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung aufgeführt sind (Unfallversicherungsschutz der ehrenamtlichen Kräfte, Unfallverhütung, Arbeitsunfälle), verpflichtet. 4 Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugenehmigungsverfahren Werden Kirchenstiftungen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens (Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines Flächennutzungsplanes) oder eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert, so sind sie verpflichtet, diese Stellungnahme vorab mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und dem Ressort Bauwesen und Kunst – abzustimmen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und das Ressort Bauwesen und Kunst – unterstützt die Kirchenstiftungen bei der Anfertigung der Stellungnahme nach Bedarf. Das Gleiche gilt für Pfründestiftungen, wenn der Grund für ihre Beteiligung an dem Bauleitplanverfahren die Eigentümerstellung (dem Eigentum gleichgestellt ist das Erbbaurecht) an einer pastoral genutzten baulichen Anlage ist (wenn Anknüpfungsgrund die Eigentümerstellung [oder die Erbbauberechtigung] an einer nicht pastoral genutzten baulichen Anlage ist, gilt Ziff. 4 DAusfO-Bau). Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (KiStiftAusfO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler Baucheckliste Gebäude-Nr. laut IGIS: denkmalgeschützt: ja N nein N Kirche N Pfarrhaus N Pfarrheim N Kindergarten/KITA N Sonstige Gebäude N Friedhof, Leichenhaus N Außenanlagen N Nr. I Gebäude außen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) ja nein Zustand Intervall N N N 1 Dach ist dicht N N 1 Nr. II Gebäude innen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) ja nein Zustand Intervall N N N 1 Fenster und Außentüren sind regendicht N N 1 Nr. III Außenanlagen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) ja nein Zustand Intervall N N N 1 Wege, Stellplätze, Wertstofflagerbereiche etc. funktionieren und sind verkehrssicher N N 1 KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising (KiStiftPrioO-Bau) 1. Zweck der KiStiftPrioO-Bau Der Zweck der KiStiftPrioO-Bau besteht darin, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen (soweit Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen betroffen sind) zur Verfügung stehenden begrenzten finanziellen Mittel in einem geordneten Verfahren zeitlich und inhaltlich zu priorisieren sowie transparent und für den Bauherrn nachvollziehbar und nachhaltig einzusetzen. 2. Anwendungsbereich der KiStiftPrioO-Bau Der Anwendungsbereich der KiStiftPrioBau erstreckt sich ausschließlich auf Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto und Baumaßnahmen gemäß Ziff. 5.1 Satz 6 KiStiftGenO-Bau. 3. Voraussetzungen der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 5.2 und 6.2 der KiStiftGenO-Bau 3.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vorplanungsgenehmigung auf der Grundlage einer von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses – gegebenenfalls nach verschiedenen Bereichen (= Clustern wie beispielsweise die Bereiche Seelsorge und Kindertagesstätten) – zusammengestellten Priorisierungsliste anhand der in dieser Ordnung vorgegebenen Priorisierungsregeln. Mit der Vorplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, einen Objektplaner (= Architekten) mit den Objektplanungsleistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung und die Fachplaner mit den in die Objektplanung einzuarbeitenden Fachplanungsleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen für die Planung zu verknüpfen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der kirchlichen Stiftungen zur Beauftragung eines Projektmanagers (bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto) umfasst die Vorplanungsgenehmigung darüber hinaus im Regelfall die Erlaubnis, einen von der Erzdiözese benannten externen Dienstleister mit den genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. 3.2 Priorisierungsliste In der Priorisierungsliste werden die einzelnen Baumaßnahmen mit einem Gesamtpunktwert bewertet und in der Rangfolge ihrer Bewertung angeordnet. Dieser Gesamtpunktwert wird in der Weise ermittelt, dass die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen durch die zuständigen Fachstellen anhand der ihnen von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses übermittelten Antragsunterlagen einzeln und anhand der jeweils definierten Kriterien (Bewertungskriterien) bewertet werden. Der Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses führt die Ergebnisse der Bewertungen der zuständigen Fachstellen zusammen und ermittelt den Gesamtpunktwert. 3.3 Bewertung der Anträge Die Bewertung der Anträge auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung erfolgt je nach Budgetbereich durch folgende Ressorts: 3.3.1 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Seelsorge zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche, eine seelsorgliche und eine kunstfachliche Bewertung. 3.3.2 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Kindertagesstätten zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche und eine kitaentwicklungsseitige Bewertung. 3.4 Im Zuge der von den zuständigen Fachstellen vorzunehmenden baufachlichen, seelsorglichen, kunstfachlichen und kitaentwicklungsseitigen Bewertung wird jedem Bewertungskriterium ein Punktwert auf einer Skala von eins bis fünf zugeordnet. Eins bedeutet die niedrigste, fünf die höchste Bewertung zugunsten des jeweiligen Antrags. 3.4.1 Die baufachliche Bewertung erfolgt durch die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nach den Unterkriterien „Substanzerhaltung“, „Nutzbarkeit“ und „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“. a) Substanzerhaltung Die Baumaßnahme dient der Wert- und Substanzerhaltung des Bauwerks sowie der Vermeidung von Folgeschäden und erhöht die Nachhaltigkeit. Im Rahmen der baufachlichen Bewertung nach dem Kriterium Substanzerhaltung werden solche Nachhaltigkeitsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, die bereits in die Beurteilung der Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten einfließen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung beitragen, aber nur eine geringe Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung darstellen. 2–4 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen zur Vermeidung kurz- oder mittelfristiger Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer mittleren bis großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. 4–5 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen insbesondere an den konstruktiven Bauelementen zur Abwendung kurzfristiger erheblicher Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer sehr großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. b) Nutzbarkeit Die Baumaßnahme erhöht die Nutzbarkeit (d.h. die Verfügbarkeit/Betriebszeit/Flexibilität oder passgenaue Nutzungsmöglichkeit des Bauwerks für den jeweiligen Nutzungszweck) bzw. beseitigt Nutzungseinschränkungen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen zur ästhetischen Aufwertung eines Gebäudes oder Bauteils ohne oder mit nur geringfügigem Einfluss auf die Nutzbarkeit. 2–4 Punkte: Baumaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der funktionalen Nutzbarkeit des Gebäudes. 4–5 Punkte: Baumaßnahmen mit maßgeblicher funktionaler Ausweitung der Nutzbarkeit bzw. zur Beseitigung maßgeblicher und nachhaltiger funktionaler Störungen der Nutzung. c) Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten Sind mit der Realisierung der Baumaßnahme keine neuen Betriebs- und Unterhaltskosten verbunden und keine hohen Folgekosten zu erwarten, führt dies zu einer mittleren Bewertung. Hohe zusätzliche Betriebskosten wie bei Neu- und Erweiterungsbauten und hohe Folgekosten bedeuten entsprechend eine niedrige Bewertung. Hohe Betriebskosteneinsparungen – z.B. durch energiesparende Maßnahmen bei einer Generalsanierung – und sehr geringe Folgekosten führen zu einer entsprechend höheren Bewertung. Grundlage dieser Bewertung ist der im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach der KiStiftGenO-Bau mit dem Antrag vorzulegende Finanzierungsplan, in dem der Bauherr u.a. die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen hat sowie für die Folgekosten eine fachliche Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer. 3.4.2 Kunstfachliche Beurteilung Die kunstfachliche Bewertung – vor allem bei Innenrenovierungen und Altarraumgestaltungen von Kirchenbauten – erfolgt durch die Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst, Hauptabteilung Kunst. Bei der insoweit vorzunehmenden Einordnung in die Punkteskala von eins bis fünf werden die Unterkriterien „Konservatorischer Zustand“, „Sakrale Würde“ und „Nutzungsbedeutung“ bewertet. 3.4.3 Seelsorgliche Bewertung Die seelsorgliche Bewertung erfolgt durch die jeweilige Seelsorgsregion in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Pastoralraumanalyse im Ressort Grundsatzfragen und Strategie und wird bei seelsorglich genutzten Gebäuden in folgenden Zuständigkeiten durchgeführt: a) Beitrag zur Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur durch eine strategische Bewertung der Baumaßnahme (zuständig: Ressort Grundsatzfragen und Strategie, FB Pastoralraumanalyse) b) Seelsorgliche Bedeutung eines Objekts (zuständig: betroffene Bischofsvikare und ihre Teams, unter Einbindung Ressort Seelsorge und kirchliches Leben) 3.4.4 Kitaentwicklungsseitige Bewertung Bei Kindertagesstätten erfolgt die Bewertung nach den Unterkriterien „Pädagogische Bedeutung“, „Bedeutung der Kita im pastoralen Konzept der Pfarrei“ und „Bedeutung der Kita im Rahmen der Überlegungen zu der strategischen Entwicklung der kirchlichen Bildungsstandorte“ und wird durch das Ressort Bildung in Abstimmung mit der Fachberatung des diözesanen Caritasverbandes und den Seelsorgsregionen vorgenommen. 3.5 Gewichtung der Bewertungskriterien Sind alle relevanten Bewertungskriterien bewertet, wird ein gewichteter Mittelwert errechnet, der die Rangfolge im Vorschlag zur Priorisierungsliste bestimmt. 3.5.1 Das der baufachlichen Bewertung zuzurechnende Unterkriterium „Substanzerhaltung“ wird mit 40%, das Unterkriterium „Nutzbarkeit“ wird mit 40% und das Unterkriterium „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“ wird mit 20% bewertet (= baufachliche Bewertung mit insgesamt 40%). Die der seelsorglichen Bewertung zuzurechnenden Unterkriterien „Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur“ und „Seelsorgliche Bedeutung des Objekts“ werden mit jeweils 50% bewertet (= seelsorgliche Bewertung mit insgesamt 40%). Die kunstfachliche Bewertung wird mit 20% angesetzt. Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Seelsorge“ zuzurechnen sind, ergibt sich damit das folgende Bewertungsschema: Substanzerhaltung 40 % Baufachliche Nutzbarkeit 40 % Bewertung 40% Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten 20 % Seelsorgliche Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur 50% Bewertung 40% Seelsorgliche Bedeutung des Objekts 50% Kunstfachliche Kunsthistorischer Wert des Objekts 100% Bewertung 20% 3.5.2 Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Kindertagesstätten“ zuzurechnen sind, werden die baufachliche und die kitaentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50% gewichtet. 3.6 Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z.B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Prioritätenliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vorplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Baumaßnahmen werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vorplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Vergabeausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vorplanungsgenehmigungsgegenständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer gerichteten Verwertungsbeschluss. 4. Voraussetzungen der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 6.3 der KiStiftGenO-Bau 4.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vollplanungsgenehmigung auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. Mit der Vollplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall ge stattet, einen Objektplaner (= Architekten) mit den Objektplanungsleistun gen der Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe und die Fachplaner mit den sich hierauf beziehenden Fach planungsleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Be arbeitungszeiträumen zu verknüpfen. Darüber hinaus umfasst die Vollpla nungsgenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den von der Erzdiözese benannten externen Dienstleister mit den weiteren genehmigten Projekt managementleistungen zu beauftragen. 4.2 Korrektur der Position in der Priorisierungsliste Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Prioritätenliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 4.3 Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vollplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Projekte werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vollplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Verga beausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vollplanungsgenehmigungsgegen ständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der be troffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer gerichteten Verwertungsbeschluss. 5. Voraussetzungen der Erteilung der Baugenehmigung gemäß Ziff. 5.3 und Ziff. 6.4 der KiStiftGenO-Bau 5.1 Der Vergabeausschuss erteilt die Baugenehmigung auf der Grundlage der von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Vollplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Ausführungsvorbereitungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. 5.2 Der Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem beauftragten Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z.B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 5.3 Sodann erteilt der Vergabeausschuss auf der Grundlage der Prioritätenliste im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem gegenwärtig verfügbaren Budget für die voraussichtlich betroffenen Haushaltsjahre gemäß vorliegendem Finanzierungsplan die Baugenehmigung. Mit der Baugenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, die Beauftragung eines Objektplaners (= Architekten) mit den weiteren Leistungsphasen der Objektplanung einschließlich der notwendigen Fachplanerleistungen vorzunehmen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen zu verknüpfen und die bauausführenden Unternehmen zu beauftragen. Darüber hinaus umfasst die Baugenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den externen Dritten mit den weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. Zurückgestellte Projekte werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising (KiStiftPrioO-Bau) wird hiermit als Instruktion erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Christoph Klingan – Generalvikar Volker Laube – Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen

B.I Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) Die Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) gilt für alle Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und für alle Baumaßnahmen von Pfründestiftungen an pastoral genutzten baulichen Anlagen. Für die Erteilung der Baugenehmigung stehen drei verschiedene Verfahren zur Verfügung. Der Anwendungsbereich der drei Verfahren wird durch die Höhe der Gesamtkosten der Baumaßnahme definiert. Bei Baumaßnahmen findet vorbehaltlich der Genehmigungsfreiheit nach Ziff. 2 die Anwendung folgender Verfahren statt: das „Vereinfachte Verfahren“ (siehe Ziff. 4) bei Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto, das „Normalverfahren“ (siehe Ziff. 5) bei Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto bis € 2 Mio. brutto, das „Besondere Verfahren“ (siehe Ziff. 6) bei Gesamtkosten von über € 2 Mio. brutto. Anwendung. Ein Anspruch auf Erteilung der in dieser Ordnung geregelten Genehmigungen besteht nicht. 1 Ziel des auf die Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Verfahrens Das auf die Erteilung einer Baugenehmigung nach der KiStiftGenO-Bau gerichtete Verfahren hat das Ziel, dass Baumaßnahmen in pastoraler, baufachlicher, kunstfachlicher, kitaentwicklungsseitiger und finanzieller Hinsicht und unter Berücksichtigung ihrer strategischen Bedeutung mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt werden. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verfolgt darüber hinaus den Zweck, der Erzdiözese möglichst aktuelle Kenntnisse über den Zustand der im Eigentum der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen stehenden baulichen Anlagen (Zustandsbericht, Bauobjektdatenbank, Folgekosteninformationen) zu vermitteln. Das Baugenehmigungsverfahren nach der KiStiftGenO-Bau ersetzt kein staatliches Genehmigungs- und/oder Erlaubnisverfahren (insbesondere nach der BayBO und dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz). 2 Die Genehmigung von Baumaßnahmen 2.1. Genehmigungsfreiheit Keiner Genehmigung bedürfen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 20.000,00 brutto. Bei Baumaßnahmen in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen und Friedhöfen setzt die Genehmigungsfreiheit von Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 20.000,00 brutto zusätzlich voraus, dass es sich um Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten handelt, die nicht in die Bausubstanz eingreifen und keine Gestaltungsänderung zur Folge haben. 2.2. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen Einer Genehmigung bedürfen: a) Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 20.000,00 brutto b) unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten – Baumaßnahmen an liturgischen Orten sowie Baumaßnahmen, für die nach der BayBO oder dem Denkmalschutzgesetz des Freistaates Bayern eine staatliche bau- und/oder denkmalschutzrechtliche Erlaubnis oder Genehmigung erforderlich ist. Der Genehmigungsvorbehalt gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von bis zu € 20.000,00 brutto begonnen werden, während der Durchführung jedoch diese Grenze übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 20.000,00 brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem „Vereinfachten Verfahren“ zu beantragen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – entscheidet auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. In Zweifelsfällen zur Genehmigungspflichtigkeit hat der Bauherr den zuständigen Berater im Ressort Bauwesen und Kunst zu kontaktieren 3 Projektvorbereitung 3.1 Am Beginn des auf die Planung und Durchführung einer Baumaßnahme gerichteten Prozesses stehen die Erkenntnis eines baulichen Handlungsbedarfs und die damit verbundene Klärung des Planungsziels. Diese Klärung kann der Bauherr eigenständig vornehmen. Die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen der zuständigen (Beratungs-)Stelle der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – wird nachdrücklich empfohlen. Eine Beauftragung von Architekten und/oder Fachplanern mit der Erbringung von Planungsleistungen erfolgt in diesem Verfahrensstadium noch nicht. Die Beauftragung von Bestandsuntersuchungen (Klärung Stand-, Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie Substanzschäden) ist – soweit deren Erforderlichkeit durch eine schriftliche Stellungnahme der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – dokumentiert ist – ohne Durchführung eines kirchlichen Genehmigungsverfahrens zulässig. Die hierfür entstehenden notwendigen Kosten sind vom Bauherrn zu verauslagen. Kommt es zu einer Bezuschussung der Planung und/oder der Baumaßnahme, stellen die notwendigen Kosten einen Teil der Planungs-/Baukosten dar. Im Zuge der Klärung des baulichen Handlungsbedarfs ist darauf zu achten, dass - der Bedarf nicht isoliert von den sonstigen Baulasten des Bauherrn betrachtet wird (z. B. weitere zur Verfügung stehende Gebäude des Bauherrn), - frühzeitig auf Prioritäten und Gesamtzielsetzungen und eine insgesamt nachhaltige Ausrichtung geachtet wird, - eine fachliche Einschätzung zu Nutzbarkeit, Zustand der Bausubstanz und Nachhaltigkeit erfolgt, - Auswirkungen auf Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten berücksichtigt werden, - sinnvolle Lösungsvarianten in die Beurteilung des baulichen Handlungsbedarfs einbezogen werden und - frühzeitig darüber Klarheit besteht, ob eine sich aus der Bedarfsanmeldung ergebende Maßnahme genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Das Ziel der Projektvorbereitung ist die Erstellung eines die oben genannten Kriterien berücksichtigenden Bauprogramms mit einer überschlägigen Kostenaussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung). 3.2 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, so sind die auf die Klärung des Planungsziels gerichteten Überlegungen bereits in der Phase der Projektvorbereitung auf Initiative des Bauherrn unter Hilfestellung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – mit der Bau- und Kunstkommission abzustimmen. 4. Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto („Vereinfachtes Verfahren“) 4.1 Die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto setzt einen an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – gerichteten Antrag des Bauherrn voraus. In diesem Antrag hat der Bauherr verbunden mit einer Beschreibung des als Standort in Aussicht genommenen Baugeländes (Eigentumsverhältnisse, Lageplan, IGIS-Nummer usw.) stichwortartig den Anlass der Baumaßnahme (Bedarf und Zweck) darzustellen, das vorgesehene Bauprogramm mit einer überschlägigen Aussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung) und die ersten Planungsvorstellungen kurz und prägnant zu erläutern und einen entsprechenden Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Finanzierungsplan beizufügen, in dem der Bauherr die Verfügbarkeit der kalkulierten Eigenmittel sowie die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen hat. Wünscht der Bauherr für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat er dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht 3 beizulegen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind und d) die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 4.2 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf der Basis der vollständigen Antragsunterlagen zu dem Schluss, dass Einwendungen gegen den Finanzierungsplan nicht bestehen, baufachliche Einwände gegen die geplante Baumaßnahme nicht gegeben sind und die geplante Baumaßnahme auch mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt, so hat sie die Baugenehmigung zu erteilen. Die Baugenehmigung nach Ziff. 4 gilt als erteilt, wenn nicht binnen sechs Wochen nach Eingang des Antrages bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – durch schriftliche Mitteilung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – Einwendungen gegen die Maßnahme geltend gemacht werden. Einwendungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – können nur die folgenden Umstände betreffen: a) Unvollständigkeit der Antragsunterlagen, b) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme, c) die fehlende Übereinstimmung mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens und d) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan. 4.3 Erhebt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – Einwendungen nach Ziff. 4.2, hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung bzw. Anpassung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist vor bzw. passt den Antrag an und wird hierdurch den Einwendungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – Rechnung getragen, erteilt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – gegebenenfalls die Baugenehmigung. Eine Erteilungsfiktion entsprechend Ziff. 4.2 ist hier ausgeschlossen. Ansonsten weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 4.4 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten, ist eine Erteilungsfiktion nach Ziff. 4.2 ausgeschlossen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – kann dem Bauantrag in diesem Fall auch nur dann vollständig oder teilweise stattgeben, wenn sie der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt hat. 4.5 Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – bei dem Erzbischöflichen Finanzdirektor die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Erzbischöfliche Finanzdirektor zu dem Ergebnis, dass die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und erteilt die Baugenehmigung. Hält der Erzbischöfliche Finanzdirektor die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, lehnt er den Antrag endgültig ab. 4.6 Nach der Erteilung der Baugenehmigung beauftragt der Bauherr nach seiner freien Wahl unter Beachtung der staatlichen und/oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen Architekten und/oder Fachplaner und/oder Sonderfachleute mit der Erbringung der erforderlichen Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der Bauleistungen. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungs- oder Bauleistungen) 4.7 Auftragserteilungen für Planungs- und Bauleistungen oder der Baubeginn dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung (ausdrücklich oder fiktiv) erfolgen. 5. Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 150.000,00 brutto bis zu € 2 Mio. brutto („Normalverfahren“) 5.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 150.000,00 brutto bis zu € 2 Mio. brutto in zwei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 5.2) und b) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 5.3). Das Normalverfahren gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto begonnen werden, während der Planung und/oder Durchführung jedoch diese Grenze übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 150.000,00 brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem „Normalverfahren“ zu beantragen. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor entscheidet auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Überschreitung der Baukostengrenze von € 150.000,00 brutto zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugenehmigungsantrages im vereinfachten Verfahren bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können, ist die Baumaßnahme grundsätzlich einzustellen. Das Normalverfahren kann vom Bauherrn auch bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto beschritten werden, wenn der Bauherr wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die geplante Baumaßnahme aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bezahlen, und er im Hinblick auf die bestehende Finanzierungslücke einen Zuschussantrag nach der KiStiftZuschO-Bau stellt. 5.2. Die Planungsphase 5.2.1 Die Planungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind eine Erläuterung von Bedarf und Zweck der Baumaßnahme, eine Bezeichnung des als Standort in Aussicht genommenen Baugeländes (Eigentumsverhältnisse, Lageplan, IGIS-Nummer usw.), eine Beschreibung des vorgesehenen Bauprogramms mit einer überschlägigen Aussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung), eine Erläuterung erster Planungsvorstellungen und ein entsprechender Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Finanzierungsplan beizufügen. In diesem Finanzierungsplan hat der Bauherr die Verfügbarkeit der kalkulierten Eigenmittel sowie die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen und klarzustellen, ob und in welcher Höhe ein Zuschuss der Erzdiözese zu der geplanten Baumaßnahme nach der KiStiftZuschO-Bau beantragt wird und ob er eine Zahlungsabwicklung über die Erzdiözese wünscht. Wünscht der Bauherr für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat er dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. Darüber hinaus kann der Bauherr beantragen, von der Verpflichtung zur Beauftragung eines externen Projektmanagers vollständig oder teilweise befreit zu werden. Dieser Antrag ist kurz zu begründen. 5.2.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob: a) die dem Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf - die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), - die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), - die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und - den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 5.2.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.2.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. 5.2.5 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (KiStiftPrioO-Bau) über die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vorplanungsgenehmigung Ziff. 3.1 KiStiftPrio-Bau). 5.2.6 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.2.7 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vorplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen und/oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen und, soweit durch den strategischen Vergabeausschusses nicht eine vollständige oder teilweise Befreiung von der Verpflichtung zum Abschluss eines Projektmanagementvertrages erteilt wurde, einen von der Erzdiözese (Vergabestelle Bau) vorgegebenen externen Projektmanager mit der Erbringung der genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Beauftragung des Archi tekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem je weils betroffenen Baubudget. Die Vorplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bau herr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungsleistungen). 5.2.8 Auftragserteilungen für Planungs- und/oder Projektmanagementleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung erfolgen. 5.3 Die Ausführungsphase 5.3.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem mit der Projektnummer versehenen Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder der beauftragten Fachplaner erbrachten Planungsleistungen (insbesondere Entwurfsplanung und Kostenberechnung), das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und ein entsprechender Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 5.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder rechtswirksame Zuschussvereinbarung). Wünscht der Bauherr für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat er dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht5 beizulegen. 5.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt, und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 5.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 5.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (KiStiftPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 KiStiftPrio-Bau). Hat der Bauherr im Hinblick auf eine von ihm geplante Baumaßnahme einen Zuschussantrag nach der KiStiftZuschO-Bau gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über den Zuschussantrag. Hat der Bauherr ursprünglich einen Baugenehmigungsantrag im vereinfachten Verfahren gestellt und wegen der Überschreitung der Baukostenobergrenze von € 150.000,00 brutto zeitlich nachfolgend das Normalverfahren eingeleitet, so hat der Vergabeausschuss den Zuschussantrag vollumfassend zurückzuweisen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Überschreitung der Baukostengrenze von € 150.000,00 brutto zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugenehmigungsantrages im vereinfachten Verfahren bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können. Alternativ hat der Vergabeausschuss die Möglichkeit, den beantragten Zuschuss zu gewähren und im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Finanzkammer eine Kürzung zukünftig fällig werdender Baupauschalen vorzunehmen. 5.3.7.Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung beauftragt der Bauherr unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren genehmigten Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungs- oder Bauleistungen). 5.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen oder der Baubeginn dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen 6. Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto („Besonderes Verfahren“) 6.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto in drei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 6.2), b) die mit der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beginnende Ausführungsvorbereitungsphase (Ziff. 6.3) c) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 6.4). Das besondere Verfahren gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto bis zu € 2 Mio. brutto begonnen werden, während der Planung und/oder Durchführung jedoch die Grenze von € 2 Mio. brutto übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 2 Mio. brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren zu beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beantragung einer Vollplanungsgenehmigung vor dem Hintergrund des tatsächlichen Planungs- und Baufortschritts noch sinnvoll ist (d. h. die in der Ausführungsphase zu erbringenden Planungsleistungen noch nicht begonnen haben). Wird eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren beantragt, entscheidet der Erzbischöfliche Finanzdirektor auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung im besonderen Verfahren fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. 6.2. Die Planungsphase Die Vorplanungsgenehmigung wird entsprechend dem unter Ziff. 5.2 KiStiftGenO-Bau beschriebenen Verfahren erteilt. 6.3. Ausführungsvorbereitungsphase 6.3.1 Die Ausführungsvorbereitungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung einer Vollplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den beauftragten Fachplanern erbrachten Planungsleistungen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers und ein entsprechender Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus gegebenenfalls ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 5.2.1 beizufügen. 6.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf - die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), - die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), - die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) - den Grundsatz der Nachhaltigkeit. übereinstimmt. 6.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 6.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. 6.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 6.3.6.Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (KiStiftPrioO-Bau) über die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vollplanungsgenehmigung Ziff. 4.1 KiStiftPrio-Bau). 6.3.7 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 6.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der Vollplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen. Darüber hinaus beauftragt der Bauherr die genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vollplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungsleistungen). 6.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs- und Projektmanagementleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung erfolgen. 6.4. Die Ausführungsphase 6.4.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den beauftragten Fachplanern in den Leistungsphasen Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe erbrachten Planungsleistungen einschließlich mit Preisen versehener Leistungsverzeichnisse, die 60 % der Gesamtkosten der Kostengruppen 200 bis 500 nach der Kostenberechnung umfassen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, die erteilten staatlichen Genehmigungen, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spannleistungen) und ein entsprechender Kirchenverwaltungsbeschluss/Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 5.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder rechtswirksame Zuschussvereinbarung). Wünscht der Bauherr für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat er dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht 7 beizulegen. 6.4.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf - die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), - die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), - die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und - den Grundsatz der Nachhaltigkeit. übereinstimmt, und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 6.4.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 6.4.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit ei ner Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Er gebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanz kammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmi gung zurück. 6.4.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 6.4.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Im Übrigen entscheidet der Vergabeausschuss nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (KiStiftPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 KiStiftPrio-Bau). Hat der Bauherr im Hinblick auf eine von ihm geplante Baumaßnahme einen Zuschussantrag nach der KiStiftZuschO-Bau gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der kirchlichen Baugenehmigung auch über den Zuschussantrag. 6.4.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 6.4.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung beauftragt der Bauherr unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren genehmigten Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauleistungen). 6.4.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement und Bauleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen 7. Erteilung der Baugenehmigung bei Notmaßnahmen Ist die Baumaßnahme erforderlich, um unmittelbar drohende Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Vermögensschäden abzuwenden, so ist die Genehmigung der Baumaßnahme nachträglich einzuholen. Die Genehmigung wird entweder durch die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – (bei Baukosten bis € 150.000,00 brutto) oder durch den Vergabeausschuss (bei Baukosten über € 150.000,00 brutto) erteilt. In beiden Fällen ist der Genehmigungsantrag bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – einzureichen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob die von dem Bauherrn ausgeführte Notmaßnahme erforderlich war, und erteilt – wenn dies der Fall war – die Baugenehmigung (bei Baukosten bis € 150.000,00 brutto) oder legt den Genehmigungsantrag dem Vergabeausschuss zur Entscheidung vor. War die ausgeführte Notmaßnahme nach den Feststellungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht notwendig, lehnt sie den Genehmigungsantrag ab. Der nachträglichen Beantragung einer Vorplanungsgenehmigung oder einer Vollplanungsgenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht. 8. Freies Eintrittsrecht der Ordinariatskonferenz Bei allen Baumaßnahmen, die dieser Genehmigungsordnung unterfallen, kann die Ordinariatskonferenz – unabhängig von der Höhe der Baukosten – die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge auf Vorplanungsgenehmigung, Vollplanungsgenehmigung und Baugenehmigung in Verbindung mit den etwaig gestellten Zuschussanträgen vollständig und/oder teilweise an sich ziehen und die Entscheidungen über diese Anträge alleinverantwortlich treffen. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) wird hiermit als allgemeines Ausführungsdekret zu Artikel 44 Absatz 2 Nummer 4 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Christoph Klingan Generalvikar Volker Laube Kanzler Anlage zur Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) VERTRETUNGSVOLLMACHT im Sinne von Ziffer 4.2.1, 4.3.1, 5.3.1, 5.4.1 der Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) bzw. Ziffer 4.1, 5.2.1, 5.3.1, 6.3.1, 6.4.1 der Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) Die __________________________________________________________________________________________ [Name der bevollmächtigenden Person] bevollmächtigt die Erzdiözese München und Freising, Kapellenstraße 4, 80333 München im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme _________________________________________________________________________________________ dazu, in ihrem Namen und mit Rechtswirkung für sie außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche geltend zu machen, die aus den in Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme abgeschlossenen Verträgen und öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen resultieren. Die gerichtliche Vertretung gemäß §§ 81 ff. ZPO schließt die Befugnis zur Erhebung von Widerklagen ein; die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungsverfahren). Sie umfasst die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen; Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten; den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen; den Streitgegenstand, Geld, Wertsachen und Urkunden entgegenzunehmen; Akteneinsicht zu nehmen. Diese Vollmacht umfasst die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. _________________________________________________ [Ort, Datum] __________________________________________________ [Unterschrift der bevollmächtigenden Person] KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen

C.I Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) Die Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) gilt für alle Baumaßnahmen - der Erzdiözese, - der Pfründestiftungen (mit Ausnahme der Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) und - der sonstigen kirchlichen Stiftungen. Das Genehmigungsverfahren für Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen (soweit es sich um Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen handelt) ist in der KiStiftGenO-Bau geregelt. Im Rahmen des so definierten Anwendungsbereichs regelt die DGenO-Bau in ihrem ersten Teil das für Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen und der sonstigen kirchlichen Stiftungen grundsätzlich geltende Verfahren. Der zweite Teil der DGenO-Bau enthält die von diesem Verfahren abweichenden für Baumaßnahmen der Erzdiözese an diözesanen Schulen (nicht: diözesane Bildungshäuser) und diözesanen Kindertagesstätten („Kitas“) geltenden Sonderregelungen. Ein Anspruch auf Erteilung der in dieser Ordnung geregelten Genehmigungen besteht nicht. A Erster Teil 1 Ziel des auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Verfahrens Das auf die Erteilung einer Baugenehmigung nach der DGenO-Bau gerichtete Verfahren hat das Ziel, dass Baumaßnahmen in pastoraler, baufachlicher, kunstfachlicher, schulentwicklungsseitiger, kitaentwicklungsseitiger, bildungshausentwicklungsseitiger, jugendhausentwicklungsseitiger und finanzieller Hinsicht unter Berücksichtigung ihrer strategischen Bedeutung mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt werden. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verfolgt darüber hinaus den Zweck, der Erzdiözese möglichst aktuelle Kenntnisse über den Zustand der im Eigentum der Erzdiözese und der von dem Geltungsbereich dieser Ordnung erfassten anderen Rechtsträger stehenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen (Zustandsbericht, Bauobjektdatenbank, Folgekosteninformationen) zu vermitteln. Das Baugenehmigungsverfahren nach der DGenO-Bau ersetzt kein staatliches Genehmigungs- und/oder Erlaubnisverfahren (insbesondere nach der BayBO und dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz). 2 Die Genehmigung von Baumaßnahmen 2.1 Baumaßnahmen bedürfen einer Genehmigung, es sei denn, - die Gesamtkosten der Baumaßnahme sind durch die für die betroffene bauliche Anlage aus dem Haushalt der Erzdiözese zugewiesene jährlich Baupauschale gedeckt und - es handelt sich um eine Baumaßnahme, welche die Durchführung eines formalisierten Genehmigungsverfahrens mit der Einschaltung des strategischen Vergabeausschusses und des Vergabeausschusses nicht erfordert (standardisierte Baumaßnahme). 2.2 Als standardisierte Baumaßnahmen gelten: - Alle Instandsetzungs- und/oder -haltungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen des Bauherrn, die in der Verantwortung der Erzbischöflichen Finanzkammer abgewickelt werden, soweit nicht in die Gebäudestruktur eingegriffen wird und die geschätzten Baukosten € 150.000,00 brutto nicht übersteigen. - Alle Instandsetzungs- und/oder -haltungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen des Bauherrn, soweit nicht in die Gebäudestruktur eingegriffen wird und die geschätzten Baukosten € 50.000,00 brutto nicht übersteigen. 2.3 Wird für die von der Baumaßnahme betroffene bauliche Anlage aus dem Haushalt der Erzdiözese keine jährliche Baupauschale zugewiesen, so ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn es sich um eine standardisierte Baumaßnahme nach Ziff. 2.2 handelt. 2.4 Einer Genehmigung bedürfen immer Baumaßnahmen an liturgischen Orten sowie Baumaßnahmen, für die nach der BayBO und dem Denkmalschutzgesetz des Freistaats Bayern eine staatliche bau- und/oder denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich ist. In Zweifelsfällen zur Genehmigungspflichtigkeit hat der Bauherr den zuständigen Berater im Ressort Bauwesen und Kunst zu kontaktieren. 3 Projektvorbereitung 3.1 Am Beginn des auf die Planung und Durchführung einer Baumaßnahme gerichteten Prozesses stehen die Erkenntnis eines baulichen Handlungsbedarfs und die damit verbundene Klärung des Planungsziels. Diese Klärung kann der Bauherr eigenständig oder in Zusammenarbeit mit der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – vornehmen. Eine Beauftragung von Architekten und/oder Fachplanern mit der Erbringung von Planungsleistungen erfolgt in diesem Verfahrensstadium noch nicht. Die Beauftragung von Bestandsuntersuchungen (Klärung Stand-, Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie Substanzschäden) ist – soweit deren Erforderlichkeit durch eine schriftliche Stellungnahme der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – dokumentiert ist – ohne Durchführung eines kirchlichen Genehmigungsverfahrens zulässig. Die hierfür erforderlichen Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. Im Zuge der Klärung des baulichen Handlungsbedarfs ist darauf zu achten, dass - der Bedarf nicht isoliert von den sonstigen Baulasten des Bauherrn betrachtet wird (z. B. weitere zur Verfügung stehende Gebäude des Bauherrn), - gegebenenfalls vorhandene staatliche Baulasten identifiziert und – wenn in diesem Verfahrensstadium schon möglich – ihrem Inhalt und Umfang nach bestimmt werden, - frühzeitig auf Prioritäten und Gesamtzielsetzungen und eine insgesamt nachhaltige Ausrichtung geachtet wird, - eine fachliche Einschätzung zu Nutzbarkeit, Zustand der Bausubstanz und Nachhaltigkeit erfolgt, - Auswirkungen auf Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten berücksichtigt werden, - sinnvolle Lösungsvarianten in die Beurteilung des baulichen Handlungsbedarfs einbezogen werden und - frühzeitig darüber Klarheit besteht, ob eine sich aus der Bedarfsanmeldung ergebende Maßnahme und genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Das Ziel der Projektvorbereitung ist die Erstellung eines der oben genannten Kriterien berücksichtigenden Bauprogramms mit einer überschlägigen Kostenaussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung). 3.2 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums/Pfarrheims, so sind die auf die Klärung des Planungsziels gerichteten Überlegungen bereits in der Phase der Projektvorbereitung auf Initiative des Bauherrn unter Hilfestellung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – mit der Bau- und Kunstkommission abzustimmen. 4 Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto („Normalverfahren“) 4.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto in zwei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 4.2) und b) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 4.3). Das „Normalverfahren“ gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die während der Durchführung die jährliche Baupauschale übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer die jährliche Baupauschale übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem „Normalverfahren“ zu beantragen. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor entscheidet auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Überschreitung der jährlichen Baupauschale bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt von dem Bauherrn zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns hätte erkannt werden können, ist die Baumaßnahme grundsätzlich einzustellen. Das Normalverfahren kann vom Bauherrn auch bei Baumaßnahmen mit Baukosten, welche für sich betrachtet die jährliche Baupauschale nicht übersteigen, beschritten werden, wenn der Bauherr wegen Ausschöpfung der in Form der jährlichen Baupauschale gewährten finanziellen Mittel wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die geplante Baumaßnahme aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bezahlen und er im Hinblick auf die bestehende Finanzierungslücke einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Baumaßnahme bei der Erzdiözese stellt. 4.2 Die Planungsphase 4.2.1 Die Planungsphase wird mit dem vom Bauherrn an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind eine Erläuterung von Bedarf und Zweck der Baumaßnahme, eine Bezeichnung des als Standort in Aussicht genommenen Baugeländes (Eigentumsverhältnisse, Lageplan, IGIS-Nummer usw.), eine Beschreibung des vorgesehenen Bauprogramms mit einer überschlägigen Aussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung), eine Erläuterung erster Planungsvorstellungen und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Finanzierungsplan beizufügen. Handelt es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung, so hat der Bauherr in diesem Finanzierungsplan die Verfügbarkeit der kalkulierten Eigenmittel sowie die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen und klarzustellen, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Unterstützung der Erzdiözese zu der geplanten Baumaßnahme beantragt wird und ob er eine Zahlungsabwicklung der Baumaßnahme über die Erzdiözese wünscht. Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. Darüber hinaus können die Pfründestiftung und die sonstige kirchliche Stiftung beantragen, von der Verpflichtung zur Beauftragung eines externen Projektmanagers befreit zu werden. Dieser Antrag ist kurz zu begründen. 4.2.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 4.2.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 4.2.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. 4.2.5 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vorplanungsgenehmigung Ziff. 3.1 DPrioO-Bau). 4.2.6 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 4.2.7 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vorplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen und, soweit bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen durch den strategischen Vergabeausschuss nicht eine Befreiung von der Verpflichtung zum Abschluss eines Projektmanagementvertrags erteilt wurde, einen von der Erzdiözese vorgegebenen externen Projektmanager mit der Erbringung der genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die notwendige Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vorplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungsleistungen). 4.2.8 Auftragserteilungen für Planungsleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung erfolgen. 4.3 Die Ausführungsphase 4.3.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem mit der Projektnummer versehenen Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder dem beauftragten Fachplaner erbrachten Planungsleistungen (insbesondere Entwurfsplanung und Kostenberechnung), das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder Zuschussvereinbarung). Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 4.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 4.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 4.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 4.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 4.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 DPrioO-Bau). Hat eine Pfründestiftung oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Hinblick auf eine von ihr geplanter Baumaßnahme einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Erzdiözese gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über diesen Antrag. Hat der Bauherr ursprünglich kein Baugenehmigungsverfahren beschritten und erst wegen der die jährliche Baupauschale übersteigenden Gesamtkosten der Baumaßnahme zeitlich nachfolgend das Normalverfahren eingeleitet, so hat der Vergabeausschuss den Antrag auf finanzielle Unterstützung vollumfassend zurückzuweisen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Überschreitung der jährlichen Baupauschale zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können. Alternativ hat der Vergabeausschuss die Möglichkeit, die beantragte finanzielle Unterstützung zu gewähren und im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Finanzkammer eine Kürzung zukünftig fällig werdender Baupauschalen vorzunehmen. 4.3.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 4.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/ oder Vergaberegelungen – Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren erforderlichen genehmigten Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauausführungsleistungen). 4.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen müssen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. 5 Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto („Besonderes Verfahren“) 5.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto in drei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 5.2), b) die mit der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beginnende Ausführungsvorbereitungsphase (Ziff. 5.3) und c) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 5.4). Das besondere Verfahren gilt auch für diejenigen genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto begonnen werden, während der Planung und/oder Durchführung jedoch die Grenze von € 2 Mio. brutto übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 2 Mio. brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren zu beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beantragung einer Vollplanungsgenehmigung vor dem Hintergrund des tatsächlichen Planungs- und Baufortschritts noch sinnvoll ist (d.h. die in der Ausführungsvorbereitungsphase zu erbringenden Planungsleistungen noch nicht begonnen haben). Wird eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren beantragt, entscheidet der Erzbischöfliche Finanzdirektor auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung im besonderen Verfahren fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. 5.2 Die Planungsphase Die Vorplanungsgenehmigung wird entsprechend dem unter Ziff. 4.2 DGenO-Bau beschriebenen Verfahren erteilt. 5.3 Ausführungsvorbereitungsphase 5.3.1 Die Ausführungsvorbereitungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung einer Vollplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den Fachplanern erbrachten Planungsleistungen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers und, soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt, ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss und gegebenenfalls ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen. Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 5.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 5.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. 5.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Vollplanungsgenehmigungsantrages an den strategischen Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vollplanungsgenehmigung Ziff. 4.1 DPrio-Bau). 5.3.7 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vollplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen. Darüber hinaus beauftragt der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die notwendige Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vollplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungsleistungen). 5.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs- und Projektmanagementleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung erfolgen. 5.4 Die Ausführungsphase 5.4.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den beauftragten Fachplanern in den Leistungsphasen Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe erbrachten Planungsleistungen einschließlich mit Preisen versehener Leistungsverzeichnisse, die 60% der Gesamtkosten der Kostengruppen 200 bis 500 nach der Kostenberechnung umfassen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, die erteilten staatlichen Genehmigungen, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder Zuschussvereinbarung). Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 5.4.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 5.4.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.4.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 5.4.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims und weisen die im Rahmen der Ausführungsvorbereitungsphase erstellten Arbeitsergebnisse im Vergleich zu den in der Planungsphase erstellten Arbeitsergebnissen Planungsänderungen konzeptioneller, gestalterischer, künstlerischer oder liturgischer Art auf, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.4.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 DPrioO-Bau) und bei Baumaßnahmen der Erzdiözese über die Mittelgenehmigung aus dem betroffenen Teilbudget. Hat eine Pfründestiftung oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Hinblick auf eine von ihr geplante Baumaßnahme einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Erzdiözese gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über diesen Antrag. 5.4.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.4.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der Baugenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren erforderlichen genehmigten Leistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauausführungsleistungen). 5.4.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen oder der Baubeginn dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. 6 Erteilung der Baugenehmigung bei Notmaßnahmen Ist die Baumaßnahme erforderlich, um unmittelbar drohende Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Vermögensschäden abzuwenden, so ist die Genehmigung der Baumaßnahme nachträglich einzuholen. Die Genehmigung wird durch den Vergabeausschuss erteilt. Der Genehmigungsantrag ist bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – einzureichen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob die von dem Bauherrn ausgeführte Notmaßnahme erforderlich war, und legt – wenn dies der Fall war – den Genehmigungsantrag dem Vergabeausschuss zur Entscheidung vor. War die ausgeführte Notmaßnahme nach den Feststellungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht notwendig, lehnt sie den Genehmigungsantrag ab. Der nachträglichen Beantragung einer Vorplanungsgenehmigung oder einer Vollplanungsgenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht. 7 Besondere Zuständigkeit der Finanzkommission 7.1 Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen des Bauherrn an reinen Fiskalobjekten, die in der Verantwortung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – abgewickelt werden, tritt an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses und des Vergabeausschusses die Finanzkommission, soweit die betreffende Baumaßnahme im jährlichen und unterjährigen Haushaltsbeschluss der Finanzkommission konkret behandelt und benannt wurde. 7.2 Die unter Ziff. 1 bis 6 genannten Verfahrensregeln gelten entsprechend. 8 Freies Eintrittsrecht der Ordinariatskonferenz Bei allen Baumaßnahmen, die dieser Genehmigungsordnung unterfallen, kann die Ordinariatskonferenz – unabhängig von der Höhe der Baukosten – die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge auf Vorplanungsgenehmigung, Vollplanungsgenehmigung und Baugenehmigung in Verbindung mit den etwaig gestellten Anträgen auf finanzielle Unterstützung durch die Erzdiözese vollständig und/oder teilweise an sich ziehen und die Entscheidungen über diese Anträge alleinverantwortlich treffen. B Zweiter Teil 1 Für Baumaßnahmen an diözesanen Schulen (hierzu zählen nicht diözesane Bildungshäuser) gilt der erste Teil dieser Ordnung mit der Ausnahme, dass der Bauherr für eine Baumaßnahme dann keine Genehmigung benötigt, wenn es sich um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, mit der Maßgabe, dass die Gesamtkosten der Baumaßnahme den Betrag in Höhe von € 25.000,00 brutto nicht übersteigen. Der Bauherr benötigt für eine Baumaßnahme eine Genehmigung, wenn es sich zwar um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, die Gesamtkosten der Baumaßnahme jedoch den Betrag in Höhe von € 25.000,00 brutto überschreiten. Für nicht standardisierte Baumaßnahmen benötigt der Bauherr unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten eine Genehmigung. Im Übrigen tritt bei Baumaßnahmen an diözesanen Schulen im Rahmen des auf die Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung, einer Vollplanungsgenehmigung oder einer Baugenehmigung gerichteten Verfahrens die Schulbaukommission an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses bzw. des Vergabeausschusses. 2 Für Baumaßnahmen an diözesanen Kindertagesstätten gilt der erste Teil dieser Ordnung mit der Ausnahme, dass der Bauherr für eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 keine Genehmigung benötigt, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahme den Betrag in Höhe von € 5.000,00 brutto nicht übersteigen. Der Bauherr benötigt für eine Baumaßnahme eine Genehmigung, wenn es sich zwar um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, die Gesamtkosten der Baumaßnahme jedoch den Betrag in Höhe von € 5.000,00 brutto überschreiten. Für nicht standardisierte Baumaßnahmen benötigt der Bauherr unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten eine Genehmigung. Diese Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) wird hiermit als allgemeines Ausführungsdekret zu Artikel 44 Absatz 2 Nummer 4 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen und zu Ziffer 2 (Teil C) der Obersten Bauregel erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Volker Laube Amtschefin Kanzler Anlage zur Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) VERTRETUNGSVOLLMACHT im Sinne von Ziffer 4.2.1, 4.3.1, 5.3.1, 5.4.1der Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) bzw.Ziffer 4.1, 5.2.1, 5.3.1, 6.3.1, 6.4.1 der Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) Die _______________________________________________________________________________________________ bevollmächtigt die Erzdiözese München und Freising, Kapellenstraße 4, 80333 München im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme _______________________________________________________________________________________________ dazu, in ihrem Namen und mit Rechtswirkung für sie außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche geltend zu machen, die aus den in Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme abgeschlossenen Verträgen und öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen resultieren. Die gerichtliche Vertretung gemäß §§ 81 ff. ZPO schließt die Befugnis zur Erhebung von Widerklagen ein; die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungsverfahren). Sie umfasst die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen; Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten; den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen; den Streitgegenstand, Geld, Wertsachen und Urkunden entgegenzunehmen; Akteneinsicht zu nehmen. Diese Vollmacht umfasst die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. ____________________,den______________________ _______________________________________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen

2.2 Die DVergO-Bau gilt vorbehaltlich Ziff. 2.3 auch dann, wenn – egal, aus welchem Rechtsgrund – ein Dritter im eigenen oder fremden Namen für Rechnung der Erzdiözese, einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung eine Vergabe nach Ziff. 2.1 durchführt. 2.3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der in der DVergO-Bau geregelten Verfahren entfällt nur: a) bei Beauftragungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von € 5.000,00 brutto, b) bei Beauftragungen, die darauf gerichtet sind, als Notmaßnahmen Leib, Leben und Vermögen gefährdende Zustände zu beseitigen, c) bei Beauftragungen, bei denen staatliche Vergaberegeln Anwendung finden (VOB/A, VgV etc.), d) wenn und soweit die zu beauftragende Leistung innerhalb eines bereits bestehenden Rahmenvertrages nach Ziff. 2.1 erbracht und vergütet werden soll, e) bei Beauftragungen, die auf der Grundlage eines an den Kriterien der RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung [derzeit 2013]) zumindest angelehnten Architekten- oder Planungswettbewerbes erfolgen, f) bei Beauftragungen, für die die VOB/A zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 (für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht), Nr. 3 (Leistung kann nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können), Nr. 4 (nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis), Nr. 5 (Erforderlichkeit aus Gründen der Geheimhaltung) oder Nr. 6 (Trennung einer kleinen Leistung von einer vergebenen größeren Leistung ohne Nachteil nicht möglich) VOB/A genannten Ausnahmen sinngemäß einschlägig ist. 3 Verhältnis zur Erzdiözese bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen 3.1 Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau seitens der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung eines externen Dritten haben die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der DVergO Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau seitens der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung eines externen Dritten haben die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der DVergO-Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. 3.2 Bei Baumaßnahmen der Erzdiözese ist die Vergabestelle Bau der Erzdiözese für die unter Ziff. 2 fallenden Vergaben originär zuständig. 4 Grundsätze des geregelten Verhandlungsverfahrens (GVV) 4.1 Wettbewerb Das geregelte Verhandlungsverfahren stellt den Wettbewerb sicher, indem eine angemessene Zahl von Angeboten eingeholt und Bieter beteiligt werden und durch Auswertung der Angebote (ggf. nach Durchführung der Verhandlungen) der am besten geeignete, wirtschaftlichste Bieter anhand von vor der Angebotsabfrage festgelegten und dokumentierten Kriterien ermittelt wird. 4.2 Transparenz und Dokumentation Im Rahmen der Durchführung von Vergaben sind die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie die Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Das Vieraugenprinzip ist als Mindeststandard bei allen Vergabeentscheidungen stets einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. Fälle, in denen eine höhere Kontrolldichte (z. B. Sechsaugenprinzip) normiert wird, bleiben hiervon unberührt. 5 Zum Ablauf des GVV 5.1 Die Vergabeunterlagen, bestehend aus: a) Formular Bieterliste, b) Formular Verdingungsverhandlung (Protokoll des Submissionstermins = Angebotsöffnung), c) Formular Vergabeentscheidung, d) Auftragsleistungsverzeichnis im Original inkl. Aufforderung zur Angebotsabgabe BVB, ZVB Au, e) Formular Auftrag, f) Bürgschaftsformular (bei Vorauszahlungen Vorauszahlungsbürgschaftsformular), g) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Vertragslauf: Vertragserfüllungsbürgschaft, soweit die Auftragssumme 250.000,00 € brutto übersteigt, h) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Gewährleistungslauf (nach Abnahme im Regelfall fünf Jahre bei BGB-Werkvertrag, vier Jahre bei VOB-Vertrag): Gewährleistungsbürgschaft, soweit die Abrechnungssumme 250.000,00 € brutto übersteigt, i) Verwendungsnachweis. werden vom Bauherrn oder vom hierfür beauftragten Dritten zusammengestellt. Im Fall von Beauftragungen von mehr als € 5.000,00 brutto bis maximal € 20.000,00 brutto bestehen die Vergabeunterlagen nur aus dem Angebot, Formular Vergabeentscheidung und dem Formular Auftrag. 5.2 Der Bauherr erstellt in Zusammenarbeit mit der Vergabestelle Bau eine Bieterliste. Für einen möglichst fortlaufenden Wechsel der Bieter ist Sorge zu tragen. Bieter, die zum Zeitpunkt der Vergabe Mitglieder von Organen des Bauherrn sind, dürfen an der Beschlussfassung über die Vergabe nicht mitwirken. 5.3 Die Bieterliste muss bei einer geschätzten Auftragssumme: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto mindestens drei Bieter (davon kann einer von der Vergabestelle Bau benannt werden), b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto mindestens vier Bieter (davon können zwei von der Vergabestelle Bau benannt werden), c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto mindestens sechs Bieter (davon sind mindestens drei von der Vergabestelle Bau zu benennen), d) über € 250.000,00 brutto mindestens acht Bieter (davon sind mindestens vier von der Vergabestelle Bau zu benennen) enthalten, die zur Angebotsabgabe schriftlich aufgefordert werden. 5.4 Kriterien für die Aufnahme in die Bieterliste sind: a) fachliche Kompetenz, b) Zuverlässigkeit, c) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und d) Regionalität (möglichst örtliche Ansässigkeit). 5.5 Der Bauherr versendet die Angebotsunterlagen postalisch oder mittels elektronischer Vergabeplattform. Ein Versand auf Datenträgern ist mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bieters (Textform: schriftlich, per Telefax oder E-Mail ist zulässig) möglich. 5.6 Die Kriterien für die Vergabeentscheidung einschließlich ihrer Gewichtung müssen in einer vom Bauherrn (ggf. unter Mithilfe des hierfür beauftragten Dritten [Vergabestelle Bau/Extern]) erstellten Bewertungsmatrix vor der Angebotsöffnung nach Ziff. 5.7 vorliegen und schriftlich dokumentiert sein. Die Gewichtung des Angebotspreises darf grundsätzlich nicht unter 20 % aller Kriterien ausmachen. Eine Änderung der Gewichtung der Kriterien nach Angebotsöffnung ist zulässig, soweit diese wegen nach der Angebotsöffnung eingetretener Umstände sachlich begründet ist. Die Änderungsentscheidung ist mit einer Begründung zu dokumentieren. 5.7 Die nicht öffentliche Öffnung der Angebote erfolgt durch den Bauherrn. Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Von der Öffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Angebote, die die Erfordernisse nicht erfüllen und bei denen der Bieter auf eine angemessene Fristsetzung des Bauherrn unter Hinweis auf den sonst erfolgenden Ausschluss nicht die erforderlichen Informationen und/oder Dokumente vorlegt, sind vom Verfahren auszuschließen. 5.8 Der Bauherr prüft die Angebote ggf. unter fachlicher Hilfe der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – oder des beauftragten Externen sodann inhaltlich/technisch, erstellt einen Preisspiegel sowie einen Vergabevorschlag. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix als das wirtschaftlichste erscheint. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.9 Beträgt der geschätzte Auftragsgegenstand: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen, b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen und ein Bietergespräch mit mindestens zwei Bietern stattfinden, c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto, müssen mindestens drei verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens zwei Bietern stattfinden, d) über € 250.000,00 brutto, müssen mindestens vier verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens drei Bietern stattfinden. Das Bietergespräch nach b) bzw. das zweite Bietergespräch nach c) bzw. d) kann entfallen, wenn die Vergabestelle Bau oder der beauftragte Externe und der Bauherr übereinstimmend feststellen, dass alle vergaberelevanten Fragen geklärt sind und nicht zu erwarten ist, dass in dem entfallenden Bietergespräch weitere für die Vergabeentscheidung erhebliche Informationen generiert werden können. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.10 Eine Vergabeentscheidung trotz Unterschreitung der vorgenannten Mindestzahl der Angebote ist ausnahmsweise zulässig, wenn unter Berück sichtigung – der Wettbewerbslage für die konkrete Vergabe, – des Aufwandes für die Einholung weiterer Angebote und – der finanziellen Bedeutung der konkreten Vergabe gegen die Unterschreitung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren 5.11 Das Bietergespräch hat insbesondere, aber nicht abschließend den Zweck: a) auftretende kaufmännische und baufachliche Fragen zu klären, b) die Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen c) einen persönlichen Eindruck vom Bieter zu erhalten. Der Bauherr erstellt – wenn nötig – eine Fragenliste, lädt die Bieter entsprechend Ziff. 5.9 ein und führt das Bietergespräch durch. Ein Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) und d) hat unter Beachtung des Sechsaugenprinzips zu erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – anwesend ist, kann auch das Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) unter Beachtung des Vieraugenprinzips erfolgen. Über das Bietergespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die schriftliche Beantwortung bzw. die schriftliche Überarbeitung des Angebotes nach dem Bietergespräch ist, soweit im Rahmen des ersten Bietergespräches eine entsprechende Festlegung des Bauherrn getroffen wird, zulässig. Der Bauherr hat dem Bieter hierfür eine angemessene Frist zu setzen. 5.12 Der Bauherr teilt dem ausgewählten Bieter den Zuschlag mit und sagt zeitlich nachfolgend hierzu dem/den unterlegenen Bieter(n) schriftlich ab. 6 Auftragserteilung 6.1 Die schriftliche Auftragserteilung erfolgt vorbehaltlich der Regelungen der DGenO-Bau durch den Bauherrn gegenüber dem erfolgreichen Bieter. 6.2 Die zu dokumentierenden Auftragsunterlagen bestehen grundsätzlich aus: a) den allgemeinen Vertragsbedingungen, b) den besonderen Vertragsbedingungen, c) den zusätzlichen Vertragsbedingungen, d) der Leistungsbeschreibung, e) ggf. den Bietergesprächsprotokollen, f) dem Angebot bzw. den Angebotsanpassungen. 7 Nachträge und Auftragserweiterungen 7.1 Für Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen gelten die DVergO-Bau bzw. – soweit vorrangig – etwaige staatliche Vergabe- und/oder Zuwendungsregeln vorbehaltlich Ziff. 2.3 entsprechend. 7.2 Massen- und/oder Mengenmehrungen stellen, soweit sie nicht auf einer Planungsänderung beruhen, keine Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen im Sinne von Ziff. 7.1 dar. Insoweit bestehende Sonderregelungen bei staatlichen Vergabeverfahren sind zu beachten. 8 Anwendbarkeit Die vorliegende Ordnung gilt für alle den Diözesanen Bauregeln unterfallenden Baumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren am 31.03.2020 noch nicht begonnen wurde. Diese Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen (DVergO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Volker Laube Erzbischof von München und Freising Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

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