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Leitlinien für die Sakramentenpastoral (Taufe, Erstkommunion, Firmung)

Das Pastorale Forum in Freising hat sich mit der Pastoral der Initiationssakramente Taufe, Erstkommunion und Firmung befasst. Es konnte die in diesem Zusammenhang anstehenden Fragen nicht abschließend behandeln. In Weiterführung der grundsätzlichen Vorschläge des Pastoralen Forums befassten sich daraufhin eine Arbeitsgruppe und ein Studientag mit diesen Fragen und erarbeiteten „Leitlinien für die Sakramentenpastoral“ im Hinblick auf Taufe, Erstkommunion und Firmung. Diese „Leitlinien für die Sakramentenpastoral“ werden hiermit veröffentlicht und für die Pfarrgemeinden im Erzbistum München und Freising als verbindlich erklärt: sie liegen diesem Amtsblatt in Form einer Broschüre bei, die Bestandteil des Amtsblattes ist. Weitere Exemplare dieser Broschüre können im Seelsorgereferat, Fachbereich „Gemeindekatechese/ehrenamtliche Laiendienste“, Tel. (089) 21371371, angefordert werden. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

Regelung für Supervision für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/innen

Supervision: Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Sie beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) und zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz sowie die Qualität der Arbeit zu unterstützen, berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln: A) Grundsätzlich haben alle Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferenten/-innen, Gemeindereferenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen (= pastorale Berufe) die Möglichkeit, in der Zeit der letzten Ausbildungsphase, der Berufseinführung bis zur Zweiten Dienstprüfung sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Supervision ist je nach Situation als Gruppen-, Einzel-, Team- oder Leitungssupervision möglich. B) Während der verschiedenen Phasen der Ausbildung und Berufseinführung wird Gruppensupervision als zeitlich begrenzte Maßnahme der Begleitung als Form des beruflichen Lernens angeboten. Sie kann durch die jeweils zuständigen Ausbildungsleitungen empfohlen bzw. angeordnet werden. Bei Befürwortung durch die zuständige Ausbildungsleitung ist auch Einzelsupervision möglich. Dazu kann ein Votum der Supervisorin bzw. des Supervisors vorgelegt werden. C) Supervision kann nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung bzw. nach der Zeit der Berufseinführung (bei Ständigen Diakonen drei Dienstjahre nach der Diakonenweihe) als eine begleitende Maßnahme zur Verwirklichung der oben genannten Ziele in Anspruch genommen werden. Die Teilnahme an Supervision ist in überschaubaren Zeiträumen (ca. fünf Jahre) zur Reflexion des eigenen beruflichen Handelns grundsätzlich sinnvoll, besonders angezeigt sein kann sie z.B. bei Übernahme einer neuen beruflichen Aufgabe (Stellenwechsel), in beruflichen Krisen, bei neuer Konstellation der beruflichen Zusammenarbeit, nach längerer Berufspraxis als erneute Reflexion des beruflichen Alltags. D) Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Art der Supervision, Supervisor/Supervisorin, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) mindestens vier Wochen vor Beginn des Supervisionsprozesses an das Personalreferat I, in der Ausbildung und Berufseinführung an den jeweils zuständigen Fachbereich. Die Rechnung stellen die Supervisor(inn)en in der Regel an ihre Auftraggeber, die Supervisanden. Die vom Supervisanden eingereichten Originalrechnungen werden dann entsprechend der Genehmigung bezuschusst. E) Supervision findet während der Dienstzeit statt, wenn sie entsprechend beantragt und genehmigt wurde. Die Zeiten für die Supervision sind ggf. rechtzeitig vorher dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten anzuzeigen und so zu vereinbaren, dass kein Religionsunterricht ausfällt. F) Supervision wird in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisor(inn)en genommen wird. Eine Liste der diözesan anerkannten Supervisor(inn)en ist im Personalreferat I bei den jeweiligen Fachbereichen bzw. beim Institut für Fort- und Weiterbildung/Sachgebiet Beratung erhältlich. Sie erscheint auch regelmäßig im IFW-Programm. Supervision bei anderen Fachkräften kann nur dann in der Dienstzeit stattfinden und ggf. bezuschusst werden, wenn vorher dazu eine Ausnahmegenehmigung durch den Leiter des Personalreferates I erteilt wurde. G) Die Reisekosten können gemäß der geltenden Reisekostenordnung über das Fahrtenbuch abgerechnet werden. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig: I. Supervision in der Ausbildungsphase: 1. PRIESTERAMTSKANDIDATEN, DIAKONE UND PASTORALASSISTENTEN/-INNEN IM PASTORALKURS UND BEWERBER FÜR DEN BERUF DES STÄNDIGEN DIAKONS 1.1 Für Priesteramtskandidaten, Pastoralassistentinnen und Pastoralassistenten im Pastoralkurs sowie Ständige Diakone bzw. Bewerber für den Beruf des Ständigen Diakons, die als Gäste am Pastoralkurs teilnehmen, werden im Verlauf des zweijährigen Pastoralkurses 10 Einheiten Gruppensupervision als Teil der Ausbildung dringend empfohlen. 1.2 Die anderen Bewerber für den Beruf des Ständigen Diakons können auf Antrag und mit Genehmigung durch den Leiter des Fachbereichs „Ständiger Diakonat Personal“ 10 Einheiten Supervision im Rahmen ihrer Ausbildung und des Diakonatspraktikums absolvieren. 1.3 Die jeweiligen Ausbildungsleitungen sorgen für die ordnungsgemäße Durchführung. 1.4 Von den anfallenden Honorarkosten werden den Supervisanden gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung 75% der Kosten erstattet. Sie übernehmen 25% der Kosten als Eigenleistung (eigenes Abrechnungsblatt). 2. BEWERBER/-INNEN FÜR DEN BERUF DER GEMEINDEREFERENTIN / DES GEMEINDEREFERENTEN UND DER SEELSORGEHELFERIN/DES SEELSORGEHELFERS 2.1 Den Bewerbern/-innen für den Beruf der Gemeindereferentin/des Gemeindereferenten sowie der Seelsorgehelferin/des Seelsorgehelfers können in besonderen Situationen durch den zuständigen Ausbildungsleiter des Personalreferates I insgesamt bis zu 10 Einheiten Supervision im Rahmen ihres berufspraktischen Jahres bzw. des Praktikumsjahres empfohlen werden; gegebenenfalls kann diese auch angeordnet werden. 2.2 Der Fachbereich „Ausbildungsleitung für Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrer/-innen“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 2.3 Von den anfallenden Honorarkosten werden den Supervisanden gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung bei angeordneten Supervisionen 100% der Kosten erstattet. II. Supervision in der Berufseinführung: 1. PRIESTER, STÄNDIGE DIAKONE UND PASTORALASSISTENTEN/-INNEN 1.1 Priester, Ständige Diakone und Pastoralassistenten/-innen, die am Pastoralkurs teilgenommen haben, können in der Phase der Berufseinführung bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung in der Regel bis zu 20 Supervisionseinheiten in Anspruch nehmen. Sie reichen dazu beim Personalreferat I, Fachbereich „Berufseinführung für Kapläne und Pastoralassistenten/-innen bis zur 2. Dienstprüfung" den Antrag auf Teilnahme an einer Supervision ein (Formblatt). 1.2 Ständige Diakone, die nicht am Pastoralkurs teilgenommen haben, können in den ersten drei Dienstjahren nach der Diakonenweihe ebenfalls bis zu 20 Supervisionseinheiten in Anspruch nehmen. Sie reichen dazu beim Personalreferat I, Fachbereich „Ständiger Diakonat Personal“ den Antrag auf Teilnahme an Supervision ein. 1.3 Der zuständige Fachbereich sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 1.4 Eine Erhöhung der Zahl der Supervisionseinheiten kann vom jeweiligen Fachbereich auf Antrag genehmigt werden. 1.5 Die Honorarkosten werden nach Vorlage der bezahlten Originalrechnungen bis zu 50% bezuschusst. Die Abrechnung erfolgt über den zuständigen Fachbereich (eigenes Abrechnungsblatt). 2. GEMEINDEASSISTENTINNEN / GEMEINDEASSISTENTEN UND SEELSORGEHELFERINNEN / SEELSORGEHELFER 2.1 Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten sind verpflichtet, in der Zeit bis zur Zweiten Dienstprüfung an Supervision teilzunehmen. Die Anzahl der Supervisionseinheiten liegt in der Regel bei 15 - 20 Einheiten. 2.2 Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer sollen in den ersten beiden Dienstjahren zu den gleichen Bedingungen wie Gemeindeassistentinnen und Gemeindeassistenten an Supervision teilnehmen. 2.3 Der Fachbereich „Gemeindereferenten/-innen, Gemeindeassistenten/-innen und Seelsorgehelfer/-innen“ sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung. 2.4 Eine Erhöhung der Zahl der Supervisionseinheiten kann vom Fachbereich auf Antrag genehmigt werden. 2.5 Da es sich um eine verpflichtende Begleitungsmaßnahme handelt, werden die Honorarkosten für Supervisor(inn)en zu 100% direkt vom zuständigen Fachbereich übernommen. III. Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung bzw. der Zeit der Berufseinführung: 1. Nach der Zweiten Dienstprüfung können Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferentinnen und Pastoralreferenten, Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in der Regel ca. alle fünf Jahre bis zu 10 Einheiten Supervision bei ihrem zuständigen Fachbereich im Personalreferat I beantragen. Dabei wird jeweils ein Wechsel bei der Wahl des Supervisors bzw. der Supervisorin empfohlen. 2. Ständige Diakone, die nicht die Zweite Dienstprüfung absolviert haben, sowie Seelsorgehelfer/-innen nach erfolgter fester Anstellung, können nach den ersten drei Jahren der Berufseinführung ebenfalls in der Regel alle drei Jahre bis zu 10 Einheiten Supervision bei ihrem zuständigen Fachbereich im Personalreferat I beantragen. 3. Die Leitung des jeweiligen Fachbereiches prüft den Antrag und gibt ein schriftliches Votum an den Leiter des Personalreferates I. Dieser erteilt die Genehmigung in der Regel für bis zu 10 Einheiten Supervision. 4. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim zuständigen Fachbereich werden bis zu 50% der Kosten erstattet. IV. Supervision in besonderen Situationen: 1. Einzelsupervision kann in einer besonderen Situation (z.B. bei Übernahme eines neuen Aufgabenbereiches mit besonderer Problematik oder auch bei Übernahme einer Pfarrstelle) auf Antrag beim Leiter des Personalreferates I auch außerhalb der oben genannten Zeiträume genehmigt werden. 2. Teamsupervision kann einem Seelsorgsteam in einer Pfarrei, in einem Pfarrverband, in einem Krankenhaus (z.B. aus Anlass des Wechsels von Mitarbeitern/-innen oder zur Klärung von neuen Zuständigkeiten o.ä.) auf Antrag durch den Leiter des Personalreferates I für eine befristete Zeit ebenfalls außerhalb der oben genannten Zeiträume genehmigt werden. Eine gegebenenfalls im gleichen Zeitraum stattfindende andere Supervision ist zur Vermeidung einer Doppelberatung im selben beruflichen Feld zu unterbrechen. 3. Leitungssupervision ist nach Übernahme einer Leitungsrolle oder auch zur Reflexion einer bereits länger bestehenden Leitungsrolle möglich. 4. Gegen Vorlage der bezahlten Honorarrechnung beim zuständigen Fachbereich werden in der Regel 50% der Kosten erstattet. 5. Darüber hinaus kann die Diözesanleitung für einzelne Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter sowie für ein Seelsorgsteam anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen (Dreieckskontrakt). In diesem Falle werden 100% der Honorarkosten durch das Personalreferat I erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. April 2000 in Kraft. Die bisherige Regelung vom 1. Juli 1996 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Regelstundenmaß der Priester und hauptberuflichen Ständigen Diakone für den schulischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

Die Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising vom 1. Juli 1998 (Amtsblatt Nr. 9 vom 15. Juli 1998) stellt unter Art. 11 „Religionsstundenvergütungen" fest: "(1) Die Erteilung von Religionsstunden ist mit den Aufgaben der aktiv tätigen Priester in der Pfarrseelsorge untrennbar verbunden. Die Dienstbezüge dieser Priester schließen die Erteilung eines bestimmten Religionsstundenmaßes (= Regelstundenmaß) an Grund-, Haupt- und Förderschulen ein und gelten dieses ab. (2) Das Regelstundenmaß sowie die zusätzliche Vergütung bzw. Verminderung bei Über- oder Unterschreitung des Regelstundenmaßes werden gesondert geregelt." Im Sinne dieser Bestimmung wird das Regelstundenmaß wie folgt festgesetzt: Pfarrer, hauptamtliche Pfarradministratoren, Pfarrkuraten 4-6 WStd. bei besonderer Belastung auf Antrag 3 WStd. Kapläne im 1. und 2. Dienstjahr 4-6 WStd. Kapläne ab 3. Dienstjahr 6-8 WStd. Dekanats- und Kreisjugendseelsorger 6 WStd. bzw. Religionsunterricht an landwirtschaftlichen Berufsschulen hauptberufliche Ständige Diakone 6-8 WStd. (in analoger Anwendung der Ordnung für Priester) Es wird darauf hingewiesen, dass jeder Seelsorgsgeistliche die dienstliche Verpflichtung hat, sein Regelstundenmaß an schulischem Religionsunterricht zu erfüllen. Die Erteilung außerschulischen Sakramentenunterrichts stellt keinen Ersatz für die Erteilung schulischen Religionsunterrichts dar (vgl. Amtsblatt 1974, S. 302). Mehrarbeit wird nach Jahreswochenstunden (derzeit Jahreswochenstunde DM 1 .284,36) vergütet. Bei nicht genehmigter Unterschreitung des Regelstundenmaßes erfolgt eine Gehaltskürzung von DM 500,- pro Jahreswochenstunde. Geistliche können ab dem 60. Lebensjahr die Entpflichtung von der Erteilung des schulischen Religionsunterrichts beantragen. Mit dem 65. Lebensjahr erlischt die Verpflichtung zum schulischen Religionsunterricht. Bei gesundheitlicher Beeinträchtigung wird auf Antrag und unter Vorlage eines ärztlichen Attestes eine Reduzierung oder gegebenenfalls Entpflichtung gewährt. In begründeten Fällen kann das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats gesonderte Regelungen treffen. Diese Ordnung tritt am 1. September 1999 in Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für den Eintritt der Priester im Dienste der Erzdiözese München und Freising in den Ruhestand

Zur Förderung eines geordneten Eintritts in den Ruhestand der im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester werden folgende Regelungen erlassen: § 1 Allgemeine Altersgrenze Die allgemeine diözesane Altersgrenze wird unbeschadet besonderer Bestimmungen (vgl. can. 401 § 1 CIC; can. 538 § 3 CIC) auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising [Emeritensatzung]). § 2 Diözesanreferent für Priester im Ruhestand Zur Unterstützung des Erzbischofs in der Fürsorge für die Priester im Ruhestand und zur Begleitung der Priester bei der Vorbereitung des Ruhestandes steht ein Diözesanreferent für Priester zur Verfügung. § 3 Vorbereitung des Ruhestands Rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze der Ruhestand vorzubereiten. Hierzu hat der Diözesanreferent mit jedem Priester im vorletzten Jahr vor Erreichen der allgemeinen diözesanen Altersgrenze ein Gespräch zu führen, in dem die Pläne für den Ruhestand, den Ruhestandswohnsitz und die Möglichkeiten einer seelsorglichen Tätigkeit im Ruhestand besprochen werden. § 4 Antrag auf Ruhestandsversetzung (1) Spätestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Der Erzbischof entscheidet über den Antrag und befindet gegebenenfalls über eine weitere befristete Tätigkeit. (2) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Priester in besonders begründeten Fällen einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand stellen (vgl. § 9 Abs. 1 Emeritensatzung). (3) Für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Bestätigung der Dienstunfähigkeit durch einen von der Erzdiözese bestellten Amtsarzt erforderlich (vgl. § 9 Abs. 2 Emeritensatzung). § 5 Ruhestandswohnsitz Der Diözesanreferent für Priester hilft auf Anfrage bei der Suche nach einem geeigneten Ruhestandswohnsitz. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Ruhestandswohnsitz mit ausdrücklicher Genehmigung auf dem Gebiet des bisherigen Zuständigkeitsgebiets gewählt werden. § 6 Amtliches Schriftgut und zum Gebrauch Überlassenes (1) Amtliches Schriftgut ist von privatem getrennt aufzubewahren. Bei Eintritt in den Ruhestand ist amtliches Schriftgut der jeweiligen Dienststelle zu übergeben. (2) Aus dem Eigentum der jeweiligen Dienststelle zum Gebrauch Überlassenes ist zurückzugeben. § 7 Seelsorgemithilfe im Ruhestand (1) Priester im Ruhestand können mit ihrem Einverständnis zur nebenamtlichen Seelsorgemithilfe angewiesen werden, soweit sie auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes dazu in der Lage sind. (2) Die Anweisung ist vom Leiter der zukünftigen Einsatzstelle schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die vom Priester im Ruhestand zu leistenden Dienste aufzuführen. Die Einverständniserklärung des Priesters im Ruhestand mit der Übernahme der vorgesehenen Dienste ist mit dem Antrag vorzulegen. (3) Der Diözesanreferent für Priester im Ruhestand begleitet diesen Prozess und steht für den Priester im Ruhestand als Ansprechpartner zur Verfügung. § 8 Sorge um Priester im Ruhestand Der Erzbischof von München und Freising bittet alle im aktiven Dienst stehenden Priester, sich der Mitbrüder im Ruhestand anzunehmen und für ihre Einbindung in die Priestergemeinschaft des jeweiligen Dekanats und der Erzdiözese Sorge zu tragen. Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Alle gegenteiligen diözesanen Bestimmungen werden aufgehoben. München, den 15. September 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-09-15

Fahrtkostenregelung für priesterliche Konveniats

Gestützt auf die Cann. 275 § 1, 278 § 1 und 280 CIC, besteht ein dienstliches Interesse daran, dass die Priester in der Erzdiözese den gegenseitigen mitbrüderlichen Austausch pflegen. Hierzu werden die Fahrtkosten zu den gemeinsamen Treffen der „priesterlichen Konveniats“ (Lebensgruppen und Weihekurse) auf dem Gebiet der Erzdiözese bis zu maximal sechs Mal im Jahr erstattet. Abweichend von der sechsmonatigen Antragsfrist für Reisekosten sollen die anfallenden Fahrtkosten zu den priesterlichen Konveniats nach Ablauf des Jahres bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gesondert beantragt werden. Es wird gebeten, bei der Festlegung des Zeitpunktes der priesterlichen Konveniats wie bisher üblich den pastoralen Erfordernissen Vorrang einzuräumen. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

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