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Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe der (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben am 15. September 1999 gleichlautend je für ihren Bereich eine Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABI. S. 234), geändert durch Satzung vom 21. September 1995 (ABl. S. 434) beschlossen. Die Notwendigkeit einer Anpassung ergab sich aus einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (BStBl. I S. 509). Gegen die erforderliche Änderung des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz DKirchStO wurden gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08. November 1999 (Nr. 32-S 2447-27/85-41 317) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (Nr. MB 3-K 5020-2/120 260) Erinnerungen nicht erhoben. Die genannte Bestimmung wird in ihrem neugefassten und ab 01. Januar 2000 geltenden Wortlaut nachstehend bekanntgemacht. Art. 6 [Höhe des Umlagesatzes] (1) Die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v.H. der veranlagten Einkommen- und Lohnsteuer. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen- und der Kirchenlohnsteuer ist die Einkommen- und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu kürzen. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschbetrag beträgt sieben v.H. der pauschalen Lohnsteuer und ist mit zwei Dritteln auf die römisch-katholische Kirche und mit einem Drittel auf die evangelisch-lutherische Kirche zuzuteilen, sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Freising, den 15. September 1999 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögenserwerb1999-09-15

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die (Erz-)Bischöfe von München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg erlassen je gleichlautend für Ihren Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht (cc. 222, 381, 391, 1254, 1260, 1263 CIC), dem Grundgesetz (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV) und der Bayerischen Verfassung (Art. 142 Abs. 3, 143 Abs. 3 BV), dem Reichskonkordat (Art. 1, 2 RKonk) und dem Bayerischen Konkordat (Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk) sowie dem Kirchensteuergesetz (Art. 1, 4, 8, 16 BayKirchStG) die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Bereich ihrer (Erz-)Diözese ab dem 1. Januar 2015 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung. Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) 1. Teil: Besteuerungsrecht und Steuerpflicht Art. 1 Erhebung von Kirchensteuern; Kirchenumlagen und Kirchgeld (1) Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeinschaftliche Steuerverbände einzeln oder nebeneinander Kirchensteuern in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 14. Eine Kirchensteuer in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen nicht erhoben. (2) Die Kirchengemeinden in den bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeindliche Steuerverbände Kirchensteuer in Form von Kirchgeld. Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände. Art. 2 Zweck der Kirchensteuererhebung (1) Die Kirchenumlagen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, insbesondere des Personal- und Sachaufwandes der (Erz-)Diözese sowie der Erfüllung überdiözesaner, auch weitkirchlicher Aufgaben. (2) Das Kirchgeld dient zur Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse. Art. 3 Schuldner der Kirchensteuern (1) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche nach Maßgabe dieser Ordnung. (2) Der Eintritt in die römisch-katholische Kirche bestimmt sich nach dem Codex Iuris Canonici, insbesondere can. 96. (3) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen gegenüber der (Erz-)Diözese als gemeinschaftlichem Steuerverband. (4) Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. (5) Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 5 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes gilt für die Regelungen dieser Ordnung sinngemäß. 2. Teil: Kirchenumlagen Erster Abschnitt. Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer I. Allgemeine Vorschriften Art. 4 Umlagepflichtige (1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in einer bayerischen (Erz-)Diözese einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird. Von der Umlagepflicht sind Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt in einer bayerischen (Erz-)Diözese insoweit ausgenommen, als sie in einem anderen Bundesland als dem Freistaat Bayern zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden. (2) Umlagepflichtig sind außerdem die außerhalb einer bayerischen (Erz-)Diözese wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Freistaat Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird. Umlagepflichtig sind auch die außerhalb des Freistaates Bayern wohnenden Angehörigen einer nach diesem Gesetz oder dem Recht ihres Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigten (Erz-)Diözese, soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt; hierbei ist der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Umlagesatz anzuwenden. (3) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht. (4) Die Umlagepflicht beginnt: bei Aufnahme in die römisch-katholische Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme durchgeführt wird. bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in der jeweiligen (Erz-)Diözese folgt. (5) Die Umlagepflicht endet: bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der jeweiligen (Erz-)Diözese aufgegeben worden ist, bei Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. Art. 5 Erhebungszeitraum Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden für den gleichen Zeitraum erhoben, für den die Maßstabsteuer erhoben wird, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 4 und Abs. 5. Art. 6 Höhe des Umlagesatzes (1) Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v. H. der veranlagten und im Abzugsverfahren erhobenen Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Die Kirchenkapitalertragsteuer ist nach dem Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dieser Gemeinschaft angehört. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschalbetrag beträgt sieben v. H. der pauschalen Lohnsteuer und wird mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 auf die römisch-katholische Kirche und die übrigen umlageerhebenden Gemeinschaften in Bayern nach dem Verhältnis der auf die umlageerhebenden Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohns aufgeteilt, soweit der Arbeitsgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v. H. der pauschalen Lohnsteuer. (4) Der auf die erhebungsberechtigten Kirchen und Gemeinschaften in Bayern entfallende Anteil an der nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu pauschalierenden Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte wird nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufgeteilt. II. Kircheneinkommensteuer Art. 7 Konfessions- oder glaubensverschieden Ehe (1) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte einer anderen umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-) Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 der ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf den umlagepflichtigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen: § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitaleinkünfte ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung. (2) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-)Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf ihn entfällt. Absatz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Art. 8 Ehegatten als Gesamtschuldner Wenn beide Ehegatten der römisch-katholischen Kirche angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie für die Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner. Art. 9 Anrechnung der Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet. Art. 10 Vorauszahlungen Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet. III. Kirchenlohn- und Kapitalertragsteuer Art. 11 Abzug vom Arbeitslohn (1) Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitsgeber gelten entsprechend. (2) Von Arbeitgebern, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaats Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einbehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist. (3) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Kirchen oder Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für die beteiligte (Erz-)Diözese nur aus der von dem umlagepflichtigen Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer zugunsten der (Erz-)Diözese für den umlagepflichtigen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. (4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 festzusetzen und aufzuteilen. Art. 12 Abzug von Kapitalerträgen (1) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Er hat anhand der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Daten für jeden Umlagepflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepflichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. (2) Widerspricht der Umlagepflichtige nach § 51a Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatisierten Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer umlageerhebenden Gemeinschaft (Sperrvermerk), ist er wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen. Art. 13 Datengeheimnis, Haftung (1) Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist. (2) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung. Zweiter Abschnitt. Kirchengrundsteuer Art. 14 Umlageerhebung Die Kirchengrundsteuer nach Art. 1 Satz 1 Nr. 2 wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen ab dem Veranlagungsjahr 2011 nicht mehr erhoben. Dritter Abschnitt. Verwaltung und Rechtsbehelfe Art. 15 Verwaltung der Kirchenumlagen (1) Die Verwaltung der Kircheneinkommen- und Kirchengrundsteuer obliegt den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. (2) Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und der Kapitalertragsteuer steht den Finanzämtern zu. Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den Kirchensteuerämtern, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer im Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird. (3) Soweit die Umlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern. Art. 16 Anzuwendende Vorschriften (1) Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Verwaltungszustellungsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht. (2) Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. Das Kirchensteueramt kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig. Art. 17 Nachträgliche Änderungen Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Umlagepflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Umlagepflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt. Art. 18 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO), zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlass (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluss an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlass der Maßstabsteuer befugt. (2) Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen die Kirchensteuerämter nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen [Erz-]Diözesen [DStVS]). (3) Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen berät (Art. 11 Abs. 1 S. 2 DStVS). (4) Soweit das Kirchensteueramt einem Antrag nicht stattgibt, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller bekannt zu geben. Art. 19. Rechtsbehelfe (1) Gegen die Kirchensteuertestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 6 Abs. 2 vorgenommenen Anpassungen richten. Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat. (2) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, wird das betreffende Kirchensteueramt zu dem Einspruchsverfahren zugezogen, wenn über die Umlageberechtigung der (Erz-)Diözese zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung wird das Kirchensteueramt im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung beigeladen. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch von Umlagepflichtigen gegen Bescheide im Sinne von § 347 AO das Kirchensteueramt durch Einspruchsentscheidung; die Bestimmung in Art. 18 Abs. 3 bleibt unberührt. Soweit einem Einspruch nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Umlagepfiichtigen bekannt zu geben. Die Klage ist gegen das Kirchensteueramt als die Behörde der (Erz-)Diözese zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat. 3. Teil: Kirchgeld Art. 20 Erhebung des Kirchgeldes Die Kirchengemeinden können für ihre ortskirchlichen Zwecke mit Zustimmung der (Erz-)Diözese nach den folgenden Vorschriften Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. Art. 21 Kirchgeldpflichtige; Kirchgeldberechtigte (1) Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, von mehr als jährlich 1.800 Euro haben. (2) Wenn der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist diejenige Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, in deren Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält. (3) Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird. Art. 22 Höchstbetrag; Fälligkeit (1) Die Kirchengemeinden dürfen das Kirchgeld im allgemeinen nur in einem für alle Pflichtigen gleich hohen Betrag erheben, der 1,50 Euro nicht überschreiten darf. Mit Genehmigung des Diözesansteuerausschusses können sie durch Satzung ein höheres, nach den Einkünften und Bezügen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 zu staffelndes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 15 Euro erheben. (2) Den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kirchgeldes bestimmt die Kirchengemeinde. (3) Die in Art. 21 Abs. 1 sowie in Art. 22 Abs. 1 genannten Beträge können durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses fortgeschrieben werden; die Regelung in Art. 27 Satz 2 bleibt unberührt. Beschlüsse nach Maßgabe von Satz 1 sind im Amtsblatt der betreffenden (Erz-)Diözese zu veröffentlichen. Art. 23 Verwaltung und Rechtsbehelfe Das Kirchgeld wird von den Kirchengemeinden verwaltet. Art. 15 Abs. 3, Art. 16, Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 gelten entsprechend. 4. Teil: Besondere Bestimmungen Art. 24 Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen (1) Die Verteilung des Aufkommens an die Kirchenumlagen zwischen den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese und den Kirchengemeinden (Pfarreien) bleibt den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese überlassen. (2) Die (erz-)Diözesen zeigen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen und an Kirchgeld alljährlich zum 1. April an. Art. 25 Auskunftspflicht; Steuererklärungen Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Steile Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Gemeinschaft abhängt. Angehörige der römisch-katholischen Kirche haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärung im Sinne von Satz 2. Art. 26 Ausführungsvorschriften; Übergangsbestimmungen Die (Erz-)Bischöflichen Finanzkammern sind befugt, die zum Vollzug dieser Ordnung je für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu erlassen. Art. 27 Vorlagepflicht Die Bestimmungen dieser Ordnung über die Erhebung von Kirchengrundsteuer (Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 14) in den bayerischen (Erz-)Diözesen sowie von Kirchgeld (Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3, 20 mit 23) sind dem Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat jeweils spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen im Sinne von Satz 1 gilt diese Bestimmung entsprechend. Art. 28 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. (2) Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen. München, den 4. März 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögenserwerb2015-03-04

Verordnung über die Inventarisierung der Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“

Im Vollzug der Bestimmungen des Rundschreibens der Kleruskongregation vom 11.04.1971 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 3, (AAS 63, 1971, 315-317, hier: 316) werden im Auftrag der Erzdiözese durch den Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat seit 1982 die Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige Stiftungen) inventarisiert. Dieses Inventar trägt den Namen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“; es besteht aus Schwarzweiß-Fotografien sowie beschreibenden Texten und ist fortzuschreiben. Es dient der Verwaltung des kirchlichen Eigentums und als Unterlage zu Bestandsprüfungen bei Visitationen und Pfarrerwechseln. Es soll in folgender Weise zitiert werden: Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising, Kirchenstiftung. Deshalb wird folgendes angeordnet: § 1 In die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sind eine exakte Beschreibung der Kunstgegenstände der kirchlichen Stiftungen und ihre Verwahrorte unter Beteiligung der jeweils zuständigen Organe aufzunehmen. Von den Kunstgegenständen sind Fotografien anzufertigen und in das Inventar aufzunehmen; die Negative sind an das Diözesanarchiv abzugeben. § 2 Für jede Kirchenstiftung sind drei Exemplare anzufertigen: für die Kirchenstiftung selbst, für das Diözesanarchiv, für das Kunstreferat im Erzbischöflichen Ordinariat. § 3 Alle Zugänge, Abgänge und Ortsveränderungen sind von der jeweiligen Kirchenstiftung im konkreten Fall dem Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Die Fortschreibung erfolgt durch den Kunstreferenten. Fehler sind für die Berichtung zu melden. § 4 In das Exemplar der Kirchenstiftung dürfen nur deren Mitglieder und die kirchliche Aufsichtsbehörde Einsicht nehmen. § 5 Das Exemplar des Erzbischöflichen Archivs darf im Rahmen seiner Benutzungsordnung von Personen eingesehen werden, die ihr wissenschaftliches oder restauratorisches Interesse sowie die entsprechende Qualifikation nachgewiesen und die Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) unterzeichnet haben. Über die Zulassung entscheidet der Diözesanarchivar. § 6 Ausleihe und Anfertigung von Fotokopien sind nicht erlaubt. Fotopositiv können jedoch mittels eines Formblatts beim Diözesanarchivar bestellt werden. § 7 Die Urheberrechte an der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising. Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kunstreferenten. Er erteilt den betreffenden Kirchenstiftungen stiftungsaufsichtliche Weisungen und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Bei Publikationen sind jeweils drei Belegexemplare dem Erzbischöflichen Kunstreferat abzuliefern. Anlage Muster für eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Bei der Benutzung der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ verpflichte ich mich, folgende Bedingungen einzuhalten: Die genauen Aufbewahrungsorte von Kunstgut, das sich nicht in öffentlich zugänglichen Kirchenräumen befindet (z. B. „Pfarrhaus“, „Sakristei“, etc.), werde ich weder anderen Personen mitteilen noch publizieren. Die Urheberrechte werde ich wahren und bei Veröffentlichungen als Quelle die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sowie die Kirchenstiftung angeben. Vor Veröffentlichungen von Bild- und Textmaterial aus der Kunsttopographie werde ich die Genehmigung des Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising einholen und nach der Veröffentlichung drei Belegexemplare abliefern. Ort, Datum, Unterschrift __________________ ___________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Satzung des Diözesanmuseums für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising

§1 (1) Das „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising“ ist eine dem Erzbischöflichen Ordinariat München nachgeordnete Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. (2) Es führt den Namen „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising“ und hat seinen Sitz in 8050 Freising, Domberg 21. §2 (1) Das Diözesanmuseum dient der Sammlung, Erhaltung und Ausstellung alter und zeitgenössischer christlicher Kunst vorwiegend aus dem Bereich der Erzdiözese München und Freising und stellt einen Beitrag zur Ausführung der Richtlinien des Heiligen Stuhles für die Sorge für den geschichtlich-künstlerischen Besitz der Kirche (Rundschreiben der Hl. Kongregation für den Klerus vom 11. April 1971 an die Bischofskonferenzen, AAS 63, 1971, 315–317 sowie Apostolische Konstitution „Pastor Bonus“ vom 28.06.1988, Artt. 99-104, AAS 80, 1988, 885 f.) dar. (2) Es veranstaltet im Benehmen mit dem Beirat und nach Beschluss des Kuratoriums zeitlich unbegrenzte und zeitlich begrenzte Ausstellungen sowie wissenschaftliche Kolloquien. (3) Es verwaltet den ihm zur Bewahrung und Ausstellung zugewiesenen beweglichen Kunstbesitz aus dem Eigentum der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising, der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung Freising, der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising und alle anderen ihm anvertrauten Leihgaben. Weitere Bestände können ihm durch Beschluss des Diözesanvermögensrates oder der zuständigen Kirchenverwaltungen zugewiesen werden. (4) Der Kunstbesitz des Diözesanmuseums ist in einem Inventarverzeichnis vollständig verbal, metrisch und fotografisch zu erfassen und mit der Angabe von Eigentümer und Standort auszuweisen. (5) Dem Diözesanmuseum obliegt die konservatorische Betreuung der von ihm verwalteten Objekte. §3 (1) Für Kunstwerke, die dem Diözesanmuseum zum Zweck der Ausstellung von Dritten als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden, ist ein schriftlicher Leihvertrag mit dem Eigentümer nach einem vom Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigenden Muster abzuschließen. Der Direktor des Diözesanmuseums erhält hierzu Vertretungsvollmacht für die Erzdiözese München und Freising. (2) Soweit es sich um Kunstgegenstände handelt, die zur bleibenden Ausstattung von öffentlichen Kirchen und Kapellen gehören, soll die Ausleihfrist an das Diözesanmuseum im Allgemeinen nicht mehr als sechs Monate betragen, es sei denn, die Ausleihe erfolgt aus Sicherheitsgründen. Bei langfristiger Ausleihe sind die Bestimmungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, Art. 6, zu beachten und das Erzbischöfliche Ordinariat München zur amtlichen Korrektur der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ zu benachrichtigen. §4 (1) Kunstwerke, die vom Diözesanmuseum verwaltet werden, können an kirchliche Einrichtungen innerhalb der Erzdiözese auf bestimmte oder unbestimmte Zeit als Leihgaben ausgegeben werden. Ebenso kann eine Ausleihe an kirchliche und nichtkirchliche wissenschaftliche Institutionen, Museen und Sammlungen erfolgen. Das Einverständnis der jeweiligen Eigentümer ist vorher einzuholen. (2) Für Ausleihungen des Diözesanmuseums an kirchliche Einrichtungen oder Dritte ist ebenfalls ein Leihvertrag nach einem vom Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigenden Muster abzuschließen. (3) Über Leihgaben von mehr als einem Jahr Dauer ist dem Kuratorium zu berichten. (4) Standort und Zustand der Leihgaben sind in der Regel einmal jährlich durch das Diözesanmuseum zu überprüfen. §5 (1) Die Erzdiözese München und Freising stellt dem Diözesanmuseum das Gebäude des früheren Erzbischöflichen Knabenseminars in Freising, Domberg 21, sowie die Häuser Domberg 15 und Domberg 19 einschließlich des zugehörigen Gartenhanges, Gartens und Terrasse (Fl.St.Nr. 754, 756, 757 und 762) zur Unterbringung zur Verfügung, die sie von der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung mietet. (2) Unbeschadet der Zweckbestimmung des Gebäudes für das Diözesanmuseum werden bis auf Weiteres entsprechende Räume für die Dombibliothek Freising vorbehalten. Lichthof und Vortragssaal können im Einvernehmen mit dem Direktor des Diözesanmuseums auch für Veranstaltungen des Bildungszentrums Freising verwendet werden. §6 (1) Die Erzdiözese München und Freising gewährleistet die erforderlichen Mittel für den Personen- und Sachbedarf zum Betrieb des Diözesanmuseums aus Diözesansteuermitteln im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans. (2) Innerhalb des Gesamthaushalts sind die einzelnen Sachkostenetattitel übertragbar. §7 (1) Organe des Diözesanmuseums sind der Direktor, das Kuratorium und der Beirat. §8 (1) Der Direktor ist der verantwortliche Leiter des Diözesanmuseums. Er vertritt es nach innen und außen. Zur vermögensrechtlichen Vertretung der Erzdiözese München und Freising für das Diözesanmuseum ist er im Rahmen der §§ 3 und 4 dieser Satzung oder aufgrund einer Einzelermächtigung durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor befugt; zur arbeitsrechtlichen Vertretung im Rahmen des § 13, Abs. 3 und 4 dieser Satzung. (2) Der Direktor hat hausherrliche Gewalt über das Diözesanmuseum und ist unmittelbar Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter des Diözesanmuseums. (3) Er ist zuständig für den Vollzug dieser Satzung, soweit sie nicht ausdrücklich anderes bestimmt. (4) Der Direktor schlägt geeignete Bewerber für die Besetzung der Planstellen vor (vgl. § 13 (4)). (5) In Abwesenheit des Direktors wird dieser von dem durch das Erzbischöfliche Ordinariat ernannten stellvertretenden Direktor vertreten. (6) Der Direktor ist verantwortlicher Schriftleiter der Publikationsreihe „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising — Kataloge und Schriften“, die vom Kuratorium herausgegeben wird. (7) Der Direktor ist stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer des Beirates. §9 (1) Das Kuratorium besteht aus: a)dem Kunstreferenten des Erzbischöflichen Ordinariats München, b) dem Erzbischöflichen Finanzdirektor, c) dem Direktor des Diözesanmuseums und d) ggf. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Erzbischof auf fünf Jahre ernannt werden. (2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Kunstreferent des Erzbischöflichen Ordinariats. (3) Mit dem Ausscheiden aus ihren Ämtern, aufgrund derer sie Mitglieder des Kuratoriums sind, scheiden die unter (1) a — c genannten Personen auch aus dem Kuratorium aus. (4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen bzw. wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen. §10 (1) Das Kuratorium beschließt: a) vorbehaltlich der Genehmigung durch den Diözesansteuerausschuss den Jahreshaushalt des Diözesanmuseums, der vom Direktor jeweils spätestens zum 1. Januar zu beantragen ist, b) die Durchführung von Ausstellungen und Kolloquien des Diözesanmuseums, c) die Neuerwerbungen von Kunstgegenständen im Wert über DM 20.000, – . Neuerwerbungen bis zum Wert von DM 20.000, – können im Rahmen des Haushalts vom Direktor selbständig getätigt werden. d) Änderungen in der Konzeption des Museums, vorbehaltlich der Zustimmung des Erzbischofs. (2) Das Kuratorium prüft die Jahresrechnung des Diözesanmuseums. (3) Das Kuratorium erlässt Geschäfts- und Hausordnungen, einschließlich der Bestimmung von Eintrittspreisen und Öffnungszeiten. Öffnungszeiten und Eintrittspreise für den allgemeinen Besuch sind durch Anschlag am Eingang des Museums bekanntzugeben. (4) Das Kuratorium schlägt die Einrichtung neuer Planstellen vor (vgl. § 13 (1)). (5) Das Kuratorium hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung der Mitglieder des Beirats durch den Erzbischof. (6) Das Kuratorium gibt die Publikationsreihe „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising - Kataloge und Schriften“ heraus. §11 (1) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die als Künstler, Kunstexperten, Historiker und Vertreter des öffentlichen und kulturellen Lebens durch Fachbildung und Interesse mit den Aufgaben des Museums verbunden sind. (2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Erzbischof von München und Freising für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Kuratorium hat dazu ein Vorschlagsrecht. (3) Der Kunstreferent im Erzbischöflichen Ordinariat München ist Vorsitzender des Beirats. Er beruft die Sitzungen in Abstimmung mit dem Direktor ein. (4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied unterzeichnen die Protokolle der Beiratssitzungen. (5) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn es mindestens drei Mitglieder verlangen. §12 (1) Der Beirat berät über die Konzeption und das Programm des Diözesanmuseums für Ausstellungen, öffentliche Vorträge und andere Veranstaltungen, formuliert Empfehlungen und leitet sie zur Beschlussfassung an das Kuratorium weiter. §13 (1) Der Bedarf an notwendigem Personal wird nach einem vom Kuratorium vorzuschlagenden und vom Erzbischöflichen Ordinariat München zu genehmigenden Stellenplan gedeckt. (2) Die Stellen sind im Stellenplan des Erzbischöflichen Ordinariats München auszuweisen. (3) Arbeitgeber aller Angestellten und Arbeiter des Diözesanmuseums ist die Erzdiözese München und Freising, vertreten durch den Generalvikar. (4) Die Einstellung erfolgt auf Vorschlag des Direktors des Diözesanmuseums mit schriftlichem Vertrag durch das Erzbischöfliche Ordinariat München (vgl. § 8 (4)). §14 (1) Vorliegende Satzung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Januar 1979 außer Kraft. München, den 15. Oktober 1991 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1991-10-15

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen

47. B.III Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) 1. Ziele und Anforderungen Ziel des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung ist es, bei der Auswahl der Anbieter die Einhaltung der Ziele und Anforderungen der Obersten Bauregel, namentlich jedoch nicht ausschließlich im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude sowie die Einhaltung der Anforderungen der Wirtschaftlichkeit, der Fachlichkeit (fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), der Transparenz, der Regionalität und der Revisionssicherheit zu gewährleisten. 2. Anwendungsbereich der KiStiftVergO-Bau 2.1 Die Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) gilt für jegliche auf die Planung und Realisierung von Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen (soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) gerichteten und mit diesen Baumaßnahmen im sachlichen Zusammenhang stehenden Vergaben von entgeltlichen Leistungen Dritter (insbesondere Projektmanagement-, Bau-, Architekten-, Fachplaner-, Gutachter-, Ingenieur-, Liefer- und Transportleistungen), unabhängig davon, ob diese auf der Basis von Einzel- oder Rahmenverträgen erbracht werden sollen. Die KiStiftVergO-Bau gilt nicht im Hinblick auf die Beauftragung entgeltlicher Leistungen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Darüber hinaus gilt die KiStiftVergO-Bau auch für die Vergabe von entgeltlichen Leistungen Dritter, soweit diese Leistungen mit Stellungnahmen, die die Kirchenstiftungen im Rahmen von Bauleitplanverfahren (auf das Zustandekommen eines Bebauungsplans oder eines Flächennutzungsplans gerichtete Verfahren) oder eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens abgeben, in Verbindung stehen. Das Gleiche gilt für Pfründestiftungen, wenn der Grund für ihre Beteiligung an dem Bauleitplanverfahren oder dem von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren die Eigentümerstellung (oder die Erbbauberechtigung) an einer nicht pastoral genutzten baulichen Anlage ist (wenn Anknüpfungsgrund die Eigentümerstellung [oder die Erbbauberechtigung] an einer pastoral genutzten baulichen Anlage ist, gilt Ziff. 2.1 DVergO-Bau). 2.2 Die KiStiftVergO-Bau gilt vorbehaltlich Ziff. 2.3 auch dann, wenn – egal aus welchem Rechtsgrund – ein Dritter im eigenen oder fremden Namen für Rechnung einer Kirchenstiftung oder einer Pfründestiftung eine Vergabe nach Ziff. 2.1 durchführt. 2.3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der in der KiStiftVergO-Bau geregelten Verfahren entfällt nur: a) bei Beauftragungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von € 5.000,00 brutto, b) bei Beauftragungen, die darauf gerichtet sind, als Notmaßnahmen Leib, Leben und Vermögen gefährdende Zustände zu beseitigen, c) bei Beauftragungen, bei denen staatliche Vergaberegeln Anwendung finden (VOB/A, VgV etc.), d) wenn und soweit die zu beauftragende Leistung innerhalb eines bereits bestehenden Rahmenvertrages erbracht und vergütet werden soll, e) bei Beauftragungen, die auf der Grundlage eines an den Kriterien der RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung [derzeit 2013]) zumindest angelehnten Architekten- oder Planungswettbewerbes erfolgen, f) bei Beauftragungen, für die die VOB/A zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine der in § 3 Absatz 5 Nummer 1 (für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht), Nummer 3 (Leistung kann nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können), Nummer 4 (nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis), Nummer 5 (Erforderlichkeit aus Gründen der Geheimhaltung) oder Nummer 6 (Trennung einer kleinen Leistung von einer vergebenen größeren Leistung ohne Nachteil nicht möglich) VOB/A genannten Ausnahmen sinngemäß einschlägig ist. 3. Verhältnis Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen zur Erzdiözese Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Kirchenstiftungen und die Pfründestiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – oder einen externen Dritten mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau oder der externe Dritte seitens der Kirchenstiftung oder der Pfründestiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung des externen Dritten haben die Kirchenstiftung und die Pfründestiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der KiStiftVergO-Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. 4. Grundsätze des geregelten Verhandlungsverfahrens (GVV) 4.1 Wettbewerb Das geregelte Verhandlungsverfahren stellt den Wettbewerb sicher, indem eine angemessene Zahl von Angeboten eingeholt wird und Bieter beteiligt werden und durch Auswertung der Angebote (ggf. nach Durchführung der Verhandlungen) der am besten geeignete, wirtschaftlichste Bieter anhand von vor der Angebotsabfrage festgelegten und dokumentierten Kriterien ermittelt wird. 4.2 Transparenz und Dokumentation Im Rahmen der Durchführung von Vergaben sind die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie die Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Das Vieraugenprinzip ist als Mindeststandard bei allen Vergabeentscheidungen stets einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. Fälle, in denen eine höhere Kontrolldichte (z. B. Sechsaugenprinzip) normiert wird, bleiben hiervon unberührt. 5. Zum Ablauf des GVV 5.1 Die Vergabeunterlagen, bestehend aus: a) Formular Bieterliste, b) Formular Verdingungsverhandlung (Protokoll des Submissionstermins = Angebotsöffnung), c) Formular Vergabeentscheidung, d) Auftragsleistungsverzeichnis im Original inkl. Aufforderung zur Angebotsabgabe, BVB, ZVB Au, e) Formular Auftrag, f) Bürgschaftsformular (bei Vorauszahlungen Vorauszahlungsbürgschaftsformular), g) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Vertragslauf: Vertragserfüllungsbürgschaft, soweit die Auftragssumme € 250.000,00 brutto übersteigt, h) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Gewährleistungslauf (nach Abnahme im Regelfall fünf Jahre bei BGB-Werkvertrag, vier Jahre bei VOB-Vertrag): Gewährleistungsbürgschaft, soweit die Abrechnungssumme € 250.000,00 brutto übersteigt, i) Verwendungsnachweis. werden vom Bauherrn oder vom hierfür beauftragten Dritten zusammengestellt. Im Fall von Beauftragungen von mehr als € 5.000,00 brutto bis maximal € 20.000,00 brutto bestehen die Vergabeunterlagen nur aus dem Angebot, Formular Vergabeentscheidung und dem Formular Auftrag. 5.2 Der Bauherr erstellt in Zusammenarbeit mit der Vergabestelle Bau eine Bieterliste. Für einen möglichst fortlaufenden Wechsel der Bieter ist Sorge zu tragen. Bieter, die zum Zeitpunkt der Vergabe Mitglieder von Organen des Bauherrn sind, dürfen an der Beschlussfassung über die Vergabe nicht mitwirken. 5.3 Die Bieterliste muss bei einer geschätzten Auftragssumme: a) über € 5.000,00 brutto und bis € 20.000,00 brutto mindestens drei Bieter (davon kann einer von der Vergabestelle Bau benannt werden), b) über € 20.000,00 brutto und bis € 75.000,00 brutto mindestens vier Bieter (davon können zwei von der Vergabestelle Bau benannt werden), c) über € 75.000,00 brutto und bis € 250.000,00 brutto mindestens sechs Bieter (davon sind mindestens drei von der Vergabestelle Bau zu benennen), d) über € 250.000,00 brutto mindestens acht Bieter (davon sind mindestens vier von der Vergabestelle Bau zu benennen). enthalten, die zur Angebotsabgabe schriftlich aufgefordert werden. 5.4 Kriterien für die Aufnahme in die Bieterliste sind: a) fachliche Kompetenz, b) Zuverlässigkeit, c) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit d) und Regionalität (möglichst örtliche Ansässigkeit). 5.5 Der Bauherr versendet die Angebotsunterlagen postalisch oder mittels elektronischer Vergabeplattform. Ein Versand auf Datenträgern ist mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bieters (Textform: schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ist zulässig) möglich. 5.6 Die Kriterien für die Vergabeentscheidung einschließlich ihrer Gewichtung müssen in einer vom Bauherrn (ggf. unter Mithilfe des hierfür beauftragten Dritten [Vergabestelle Bau/Extern]) erstellten Bewertungsmatrix vor der Angebotsöffnung vorliegen und schriftlich dokumentiert sein. Die Gewichtung des Angebotspreises darf grundsätzlich nicht unter 20 % aller Kriterien ausmachen. Eine Änderung der Gewichtung der Kriterien nach Angebotsöffnung ist zulässig, soweit diese wegen nach der Angebotsöffnung eingetretener Umstände sachlich begründet ist. Die Änderungsentscheidung ist mit einer Begründung zu dokumentieren. 5.7 Die nicht öffentliche Öffnung der Angebote erfolgt durch den Bauherrn. Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Von der Öffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Angebote, die die Erfordernisse nicht erfüllen und bei denen der Bieter auf eine angemessene Fristsetzung des Bauherrn unter Hinweis auf den sonst erfolgenden Ausschluss nicht die erforderlichen Informationen und/oder Dokumente vorlegt, sind vom Verfahren auszuschließen. 5.8 Der Bauherr prüft die Angebote ggf. unter fachlicher Hilfe der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – oder des beauftragten Externen sodann inhaltlich/technisch, erstellt einen Preisspiegel sowie einen Vergabevorschlag. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix als das wirtschaftlichste erscheint. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.9 Beträgt der geschätzte Auftragsgegenstand: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen, b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen und ein Bietergespräch mit mindestens zwei Bietern stattfinden, c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto, müssen mindestens drei verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens zwei Bietern stattfinden, d) über € 250.000,00 brutto, müssen mindestens vier verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens drei Bietern stattfinden. Das Bietergespräch nach b) bzw. das zweite Bietergespräch nach c) bzw. d) kann entfallen, wenn die Vergabestelle Bau oder der beauftragte Externe und der Bauherr übereinstimmend feststellen, dass alle vergaberelevanten Fragen geklärt sind und nicht zu erwarten ist, dass in dem entfallenden Bietergespräch weitere für die Vergabeentscheidung erhebliche Informationen generiert werden können. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.10 Eine Vergabeentscheidung trotz Unterschreitung der vorgenannten Mindestzahl der Angebote ist ausnahmsweise zulässig, wenn unter Berücksichtigung: der Wettbewerbslage für die konkrete Vergabe, des Aufwandes für die Einholung weiterer Angebote und der finanziellen Bedeutung der konkreten Vergabe gegen die Unterschreitung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.11 Das Bietergespräch hat insbesondere, aber nicht abschließend den Zweck: a) auftretende kaufmännische und baufachliche Fragen zu klären, b) die Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen c) und einen persönlichen Eindruck vom Bieter zu erhalten. Der Bauherr erstellt – wenn nötig – eine Fragenliste, lädt die Bieter entsprechend Ziff. 5.9 ein und führt das Bietergespräch durch. Ein Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) und d) hat unter Beachtung des Sechsaugenprinzips zu erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – anwesend ist, kann auch das Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) unter Beachtung des Vieraugenprinzips erfolgen. Über das Bietergespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die schriftliche Beantwortung bzw. die schriftliche Überarbeitung des Angebotes nach dem Bietergespräch ist, soweit im Rahmen des ersten Bietergespräches eine entsprechende Festlegung des Bauherrn getroffen wird, zulässig. Der Bauherr hat dem Bieter hierfür eine angemessene Frist zu setzen. 5.12 Der Bauherr teilt dem ausgewählten Bieter den Zuschlag mit und sagt zeitlich nachfolgend hierzu dem/den unterlegenen Bieter(n) schriftlich ab. 6. Auftragserteilung 6.1 Die schriftliche Auftragserteilung erfolgt vorbehaltlich der Regelungen der KiStiftGenO-Bau durch den Bauherrn gegenüber dem erfolgreichen Bieter. 6.2 Die zu dokumentierenden Auftragsunterlagen bestehen grundsätzlich aus: a) den allgemeinen Vertragsbedingungen, b) den besonderen Vertragsbedingungen, c) den zusätzlichen Vertragsbedingungen, d) der Leistungsbeschreibung, e) ggf. den Bietergesprächsprotokollen, f) dem Angebot bzw. den Angebotsanpassungen. 7. Nachträge und Auftragserweiterungen 7.1 Für Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen gelten die KiStiftVergO-Bau bzw. – soweit vorrangig – etwaige staatliche Vergabe- und/oder Zuwendungsregeln vorbehaltlich Ziff. 2.3 entsprechend. 7.2 Massen- und/oder Mengenmehrungen stellen, soweit sie nicht auf einer Planungsänderung beruhen, keine Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen in Sinne von Ziff. 7.1 dar. Insoweit bestehende Sonderregelungen bei staatlichen Vergabeverfahren sind zu beachten. 8. Anwendbarkeit Die vorliegende Ordnung gilt für alle den Diözesanen Bauregeln unterfallenden Baumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren am 31.03.2020 noch nicht begonnen wurde. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Oberste Bauregel für das Bauwesen der Erzdiözese München und Freising

Oberste Bauregel für das Bauwesen der Erzdiözese München und Freising Präambel Die Bauwerke der Kirche geben Zeugnis von der kulturprägenden Kraft des christlichen Glaubens und der Volksfrömmigkeit in unserem Land. Kirchliches Bauen nimmt Maß am Auftrag der Kirche in Gottesdienst, Verkündigung, Caritas, Gemeinschaftsstiftung und Bildung. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den Kirchen und anderen Stätten des Gebetes als Räumen für die würdige und zeitgemäße Gottesdienstfeier und für die Gottesverehrung zu. Die diözesanen Bauregeln sollen gewährleisten, dass die nachfolgend definierten Ziele des diözesanen Bauwesens im Zusammenwirken von Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen, von Verantwortlichen vor Ort und der Diözesanverwaltung erreicht werden können. In diesem Zusammenhang stellen die diözesanen Bauregeln durch Verfahrenstransparenz sicher, dass alle Baumaßnahmen der Erzdiözese München und Freising sowie der nachfolgend definierten kirchlichen Rechtsträger vergleichbaren Bestimmungen unterworfen sind. Die diözesanen Bauregeln sollen den kirchlichen Rechtsträgern durch eine eindeutige Verfahrensdefinition eine Hilfestellung sein, durch Zuständigkeits- und Entscheidungsregelungen eine Beschleunigung des auf die Realisierung einer Baumaßnahme gerichteten Verfahrens erreichen, bei Wahrung der erforderlichen Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude kraft Berücksichtigung verschiedener Wettbewerbselemente einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der finanziellen Mittel gewährleisten sowie zu einem insgesamt nachhaltigen diözesanen Bauwesen beitragen. 1 Anwendbarkeit der diözesanen Bauregeln 1.1 Die Bauregeln für die Erzdiözese München und Freising („diözesane Bauregeln“) gelten für sämtliche Baumaßnahmen der Erzdiözese München und Freising („Erzdiözese“) und der kirchlichen Stiftungen im Sinne der Ordnung für kirchliche Stiftungen in der Erzdiözese München und Freising. (Die vorgenannten kirchlichen Stiftungen werden nachstehend auch als „kirchliche Rechtsträger“ bezeichnet.) Darüber hinaus gelten die Bauregeln für Stellungnahmen, die die Erzdiözese oder die kirchlichen Rechtsträger im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder fremden Baumaßnahmen betreffenden Baugenehmigungsverfahren abgeben. 1.2 Wenn die Erzdiözese finanzielle Leistungen zu Baumaßnahmen anderer Rechtsträger gewährt und/oder diese Baumaßnahmen in sonstiger Weise unterstützt, entscheidet die Erzdiözese im Einzelfall, ob und in welchem Maße sie die Einhaltung der diözesanen Bauregeln diesen anderen Rechtsträgern im Zusammenhang mit der Gewährung der finanziellen Leistung oder der sonstigen Unterstützung auferlegt. 1.3 Der Generalvikar bzw. der/die Amtschef/-in können für Baumaßnahmen der Erzdiözese und kirchlicher Stiftungen aus gerechtem Grund im Einzelfall von den diözesanen Bauregeln abweichende Sonderregelungen erlassen. 2 Umfang der diözesanen Bauregeln Die diözesanen Bauregeln setzen sich aus folgenden Teilen zusammen: Teil A: Oberste Bauregel Teil B: Regelungsbereich „Kirchenstiftungen” Der Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“ gilt für alle Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und für alle Baumaßnahmen von Pfründestiftungen an pastoral genutzten baulichen Anlagen und setzt sich aus den folgenden Ordnungen zusammen: I. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) II. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse (KiStift-ZuschO-Bau) III. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) IV. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens (KiStiftPrioO-Bau) V. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (KiStiftAusfO-Bau) VI. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KiStiftConReO-Bau) Teil C: Regelungsbereich „Erzdiözese” Der Regelungsbereich „Erzdiözese“ gilt für alle Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen3 (mit der Ausnahme von Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) sowie der sonstigen kirchlichen Stiftungen und setzt sich aus den folgenden Ordnungen zusammen: I Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) II Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen (DVergO-Bau) III Diözesane Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens (DPrioO-Bau) IV Diözesane Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (DAusfO-Bau) V Diözesane Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (DConReO-Bau) Teil D: Organisationsregeln I Geschäftsordnung für den Strategischen Vergabeausschuss (GO SVA-Bau) II Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss (GO VA-Bau) III Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission (GO BKK) IV Geschäftsordnung für die Schulbaukommission (GO SchulBK) Teil E: Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauens I Standardraumprogramm für Pfarrheime und Pfarrhäuser – derzeitiger Stand 31.12.2006 II Orientierungsrahmen für Baumaßnahmen in familienorientierten Einrichtungen – derzeitiger Stand 17.12.2014 Teil F: Merkblätter I Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung (Hand- und Spanndienste) – derzeitiger Stand 01.04.2020 II Merkblatt für Drittzuschüsse – derzeitiger Stand 01.04.2020 III Merkblatt für Staatsbaulasten – derzeitiger Stand 01.04.2020 IV Merkblatt für bauliche Notmaßnahmen – derzeitiger Stand 01.04.2020 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Baumaßnahmen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage geplant, hergestellt, instand gehalten, instand gesetzt, geändert oder beseitigt wird. Die Beschaffung und/oder Instandhaltung/Instandsetzung von Einrichtungsgegenständen und Ausstattung einer baulichen Anlage stellt einen Teil der Baumaßnahme dar, wenn sie mit der Baumaßnahme in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht. 3.2 Bauherr ist derjenige, der die Baumaßnahme in eigener Verantwortung plant und durchführt. Der Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte ist der Bauherr der Baumaßnahme, es sei denn, dem tatsächlich Nutzungsberechtigten obliegt die Last zur Durchführung der Baumaßnahme. 3.3 Liturgische Orte sind Altar, Ambo, Priestersitz, Taufstein und Tabernakel. 3.4 Die Gesamtkosten einer Baumaßnahme umfassen die Errichtungs- und Planungskosten (= Kostengruppen 200 [Herrichten und Erschließen], 300 [Bauwerk – Baukonstruktionen], 400 [Bauwerk – Technische Anlagen], 500 [Außenanlagen], 600 [Ausstattung und Kunstwerke] und 700 [Baunebenkosten] der DIN 276). 4 Ziele des und Anforderungen an das diözesane(n) Bauwesen(s) Ziel des diözesanen Bauwesens ist es, die baulichen Voraussetzungen für die Pastoral, nämlich die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrags der Kirche, ihr liturgisches, caritatives, erzieherisches, gemeinschaftsstiftendes, bildungsvermittelndes und gesellschaftliches Wirken im Bereich der Erzdiözese zu schaffen und auf Dauer zu gewährleisten. Dabei ist vor dem Hintergrund der unvermeidlichen Reduzierung von Lebenszykluskosten (Planungs-, Bau-, Unterhalts- und Folgekosten) die erforderliche Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude über die gesamte Lebensdauer (= Lebenszyklus) nachhaltig zu gewährleisten. Nachhaltigkeit bedeutet, ökonomische Effizienz, soziale Fairness und ökologische Tragfähigkeit als sich wechselseitig bedingende Größen zu verstehen und bei ihrem Abgleich zu jeweils verantwortbaren und nachvollziehbaren Ergebnissen zu kommen. Die Kirche hat in Ansehung ihrer Verantwortung für die Schöpfung eine besondere Vorbildfunktion. Will sie dieser Verantwortung im Hinblick auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen auch für zukünftige Generationen nachkommen, so muss sich auch das durch seine sichtbare Präsenz im öffentlichen Raum gekennzeichnete Bauen, sowohl bei den Fällen der Modernisierung im Bestand als auch bei der Planung und Realisierung eines Neubauvorhabens, an den Anforderungen eines ökologisch verantwortungsvollen und ressourcenschonenden Bauens orientieren. Daher sind bei allen Planungs- und Entscheidungsprozessen Nachhaltigkeits- und Umweltaspekte zu beachten, zu untersuchen und in bestmöglichem Umfang umzusetzen. Um die insoweit definierten Ziele des diözesanen Bauwesens zu erreichen, sind a) regelmäßig zu überprüfende und gegebenenfalls anzupassende Standards für die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität zu definieren (siehe Ziff. 4.1 „Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität“), b) die für die Baumaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel durch Konzentration auf die strategische Entwicklung des Gebäudeportfolios der Erzdiözese und die Erfüllung von Nutzer-, Eigentümer- und Nachhaltigkeitsanforderungen sowie die Gewährleistung von Kostentransparenz und Kostenkontrolle effizient einzusetzen (siehe Ziff. 4.2 „Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten“) sowie c) die Baumaßnahmen grundsätzlich nach den auf der Grundlage der diözesanen Bauregeln geschaffenen Prozessen durchzuführen (siehe Ziff. 4.3 „Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse“). 4.1 Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität Die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität ergeben sich aus dem allgemeinen Auftrag kirchlichen Bauens, der Bedeutung des konkreten Ortes und des konkreten Objekts sowie den Standards für die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität. 4.1.1 Die Vielfalt der betroffenen Belange erfordert eine in dem Prozess der Festlegung der Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität vorzunehmende Abwägung. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung sind bei allen Bauwerken die Belange a) Angemessenheit bzw. Stimmigkeit, b) Wirtschaftlichkeit über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (Planungs-, Realisierungs- und Inbetriebnahmekosten; Bewirtschaftungs- und Unterhaltskosten beim Betrieb insbesondere in energetischer Hinsicht und bezüglich des zukünftigen Instandhaltungsaufwands; Modernisierungskosten; Folgekosten für Außerbetriebnahme, Abriss und Entsorgung) sowie c) Minimierung der Umweltbeeinträchtigungen, Schonung der Bausubstanz und Beachtung der sozialen Auswirkungen (Grundsatz der Nachhaltigkeit) zu berücksichtigen. 4.1.2 Bei Kirchen bzw. Räumen primär kirchlich-religiöser Nutzung sind zusätz lich die Belange a) Pastoral (Mittel für die pastorale Tätigkeit der Kirche, liturgische Nutzung, Verstehbarkeit und Erfahrbarkeit der Glaubensinhalte, möglichst flächendeckende Versorgung), b) Theologie und christliche Tradition (Gottesbild, Zeichen und Zeugnis, Verbindung von Göttlichem und religiöser Verehrung) sowie c) Bildung, Kultur und Soziales (signifikante kirchliche Präsenz im öffentlichen Raum in Stadt und Land) zu berücksichtigen. 4.2 Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten Der Bestand der für die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen und den Gebäudeunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel ist begrenzt. Um den effizienten und effektiven Einsatz dieser Mittel für bauwirtschaftliche Aufgaben zu gewährleisten, sind insbesondere erforderlich: a) Überprüfung des Gebäudebestands in Form regelmäßiger Baubegehungen zur Feststellung eines Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsbedarfs und Anpassung des Gebäudebestands, b) Beschränkung auf bedarfsgerechte Maßnahmen, c) Steuerung und Transparenz der Kosten sowie d) laufende Verifizierung der Effizienz und Effektivität beim Mitteleinsatz. 4.3 Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse Zu den Anforderungen an die Qualität der Prozesse gehören insbesondere a) Nachhaltigkeitsorientierung (Schöpfungsverantwortung), b) Eigentümer- bzw. Nutzerorientierung, c) Gewährleistung von Beratungskompetenz, d) Gewährleistung von Kosten-, Qualitäts- und Termintreue, e) Dokumentation, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Planungs und Entscheidungsprozesse sowie f) Verifizierung der Prozessergebnisse 5 Bauherr (Verantwortlichkeit für Baumaßnahmen), Verhältnis kirchliche Rechtsträger – Erzdiözese bei Baumaßnahmen kirchlicher Rechtsträger 5.1 Baumaßnahmen sind vorbehaltlich etwaig bestehender Genehmigungserfordernisse nach der KiStiftGenO-Bau oder der DGenO-Bau grundsätzlich vom Bauherrn in eigener Verantwortung zu planen und durchzuführen. Der Bauherr hat die Finanzierung sicherzustellen. Die Einrichtung von Kirchenbaufonds bzw. Förderinitiativen wird empfohlen, ebenso die Werbung um private Zustiftungen oder Spenden. Ist die Gewährung einer privaten Zustiftung oder Spende mit der Erfüllung einer Auflage und/oder Bedingung verbunden, so bedarf die Annahme der Zustiftung oder Spende einer gesonderten stiftungsaufsichtlichen Genehmigung (Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 KiStiftO; can. 1304 § 1 CIC). Diese stiftungsaufsichtliche Genehmigung ist im Rahmen des auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten und nach der KiStiftGenO-Bau und der DGenO-Bau durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zu beantragen (als Bestandteil des vorzulegenden Finanzierungsplanes) und wird von der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Stelle erteilt. 171 Die Beantragung der kommunalen und staatlichen Zuschüsse hat der Bauherr in Abstimmung mit den bei der Erzdiözese insoweit zuständigen Stellen vorzunehmen. Der Bauherr ist für die Einhaltung aller (steuer-)rechtlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen allein verantwortlich. Dies gilt auch und insbesondere für die Zuschussgewährung und die Einhaltung der insoweit einschlägigen Vergaberegelungen. 5.2 Die Erzdiözese ist bei eigenen Baumaßnahmen – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Vergaberegelungen bzw. staatlichen Zuwendungsregelungen – frei in der Entscheidung, ob und in welcher Weise und in welchem Umfang sie bei der Planung, Durchführung, Steuerung/Leitung der Baumaßnahmen die Dienste Externer in Anspruch nimmt oder nicht. Die Beauftragung Externer ist schriftlich zu dokumentieren. 5.3 Der kirchliche Rechtsträger ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu € 500.000,00 brutto – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Vergaberegelungen bzw. staatlichen Zuwendungsregelungen – frei in der Entscheidung, ob und in welcher Weise und in welchem Umfang er bei der Planung, Durchführung, Steuerung/Leitung der Baumaßnahmen die Dienste Externer in Anspruch nimmt oder nicht. Die Beauftragung Externer ist zu dokumentieren. Der strategische Vergabeausschuss (SVA) kann jedoch die Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers auf begründeten Antrag oder von Amts wegen im Einzelfall anordnen. Die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses ist mit einer kurzen Begründung zu dokumentieren. Die Erzdiözese hat hierzu mit einer Anzahl von externen Dienstleistern Projektmanagement-Rahmenverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage auch die kirchlichen Rechtsträger die vertragsgegenständlichen Projektmanagementleistungen abrufen können. 5.4 Der kirchliche Rechtsträger ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 500.000,00 brutto – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Vergaberegelungen bzw. staatlichen Zuwendungsregelungen – grundsätzlich verpflichtet, einen von der Erzdiözese (Vergabestelle Bau) benannten externen Dienstleister mit dem Projektmanagement (Projektleitung und Projektsteuerung) der Baumaßnahme zu beauftragen. Ziffer 5.3 Satz 5 gilt entsprechend. 5.5 Der strategische Vergabeausschuss (SVA) kann den kirchlichen Rechtsträger bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto auf begründeten Antrag oder von Amts wegen von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers teilweise oder vollständig befreien und festlegen, dass die in dem Projektmanagement-Rahmenvertrag der Erzdiözese enthaltenen Leistungen nicht oder nicht vollständig zu beauftragen sind. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass diese Baumaßnahmen nur geringe Projektsteuerungsanforderungen aufweisen (geringe Komplexität der Projektorganisation, geringes Risiko bei der Projektrealisierung, geringe Termin- und Kostenanforderungen), – keine besonderen Denkmalschutzanforderungen haben, – keinen grundlegenden Eingriff in den Bestandsschutz (Nutzungsart, statisches System, Brandschutz) beinhalten und – der kirchliche Rechtsträger in personeller Hinsicht die Gewähr dafür bietet, dass diese Baumaßnahmen kosten- und terminsicher geplant und realisiert werden. 5.6 Bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto ist eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers durch den SVA auf begründeten Antrag oder von Amts wegen nur dann möglich, wenn der kirchliche Rechtsträger durch eigene Mitarbeiter sicherstellt, dass die Leistungsanforderungen und die Qualität eines Projektmanagers (maßgebliches Leistungsprofil sind insoweit die „Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“ im jeweils aktuellen Stand) eingehalten werden 5.7 Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach Ziff. 5.5 und 5.6 ist vom kirchlichen Rechtsträger in seinem Antrag (im Rahmen des Vorplanungsgenehmigungsantrages) darzulegen und zu begründen. Die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses ist mit einer kurzen Begründung zu dokumentieren. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers kann vom SVA auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit aufgehoben oder angepasst werden. 5.8 Eine Beauftragung der Erzdiözese mit der Erbringung von Planungs-, Projektmanagement- (Projektsteuerung und Projektleitung) oder Generalübernehmer- oder Generalunternehmerleistungen für den kirchlichen Rechtsträger scheidet aus. 5.9 Die Erzdiözese erbringt durch ihre Fachabteilungen (z.B. Justiziariat, Vergabestelle Bau, Ressort Bauwesen und Kunst, Erzbischöfliche Finanzkammer – Rechnungswesen Bau) auf Wunsch des kirchlichen Rechtsträgers bei Baumaßnahmen Service- und Beratungsleistungen als hoheitliche Beistandsleistungen unentgeltlich zugunsten des kirchlichen Rechtsträgers. Diese sind sachgerecht zu dokumentieren. 6 Aufsicht über kirchliche Stiftungen 6.1 Die Aufsichtsfunktion der Erzdiözese über alle Bautätigkeiten der kirchlichen Stiftungen gilt unabhängig von einer Wertgrenze. 6.2 Bauausführungen der kirchlichen Stiftungen bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 der Kirchenstiftungsordnung. Diese Vorschrift wird durch die diözesanen Bauregeln konkretisiert. So ist in den in der KiStiftGenO-Bau und der DGenO-Bau geregelten Genehmigungen (Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Vorplanungsgenehmigung und Baugenehmigung im Normalverfahren und Vorplanungsgenehmigung, Vollplanungsgenehmigung und Baugenehmigung im besonderen Verfahren) die stiftungsaufsichtliche und/oder kirchenaufsichtliche Genehmigung enthalten, wenn und soweit die genehmigten Standardformulare und Vertragsmuster der Erzdiözese verwendet werden. Für die genehmigungsfreien Baumaßnahmen gemäß Ziff. 2.1 KiStiftGenO-Bau oder Ziff. 2.1 DGenO-Bau gilt die stiftungsaufsichtsrechtliche Genehmigung gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 KiStiftO als generell erteilt, wenn und soweit die genehmigten Standardformulare und Vertragsmuster der Erzdiözese verwendet werden. Im Übrigen bleibt die Kirchenstiftungsordnung unberührt. Gleiches gilt für universalrechtliche Beispruchsrechte. 7 Inkrafttreten der diözesanen Bauregeln, Übergangsregelungen 7.1 Die in Ziff.2 dieser Obersten Bauregel erwähnten Teile A (Oberste Bauregel), B (Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“), C (Regelungsbereich „Erzdiözese“), D (Organisationsregeln), Teil E (Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauwesens) und F (Merkblätter) der diözesanen Bauregeln in der bis zum 31.03.2020 geltenden Fassung erfassen alle Baumaßnahmen, die ab einem bestimmten Datum beantragt werden (Eingang des Genehmigungsantrages bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer). Für Baumaßnahmen, die bis zum 31.03.2016 beantragt wurden, gelten die vor dem 01.04.2016 geltenden diözesanen Bauregeln, es sei denn, die erforderliche Vorplanungsgenehmi gung wurde noch nicht erteilt. Auch für diese Baumaßnahmen gelten die ab dem 01.04.2016 in Kraft gesetzten diözesanen Bauregeln (Regelung der Altfälle). 7.2 Die in Ziff. 2 dieser Obersten Bauregel erwähnten Teile A (Oberste Bauregel), B (Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“), C (Regelungsbereich „Erzdiözese“), D (Organisationsregeln), Teil E (Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauwesens) und F (Merkblätter) der diözesanen Bauregeln in der ab dem 01.04.2020 geltenden Fassung erfassen alle Baumaßnahmen, die ab dem 01.04.2020 beantragt werden (Eingang des Genehmigungsantrages bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer). Für Baumaßnahmen, die bis zum 31.03.2020 beantragt wurden, gelten die vor dem 01.04.2020 geltenden diözesanen Bauregeln, es sei denn, die erforderliche Vorplanungsgenehmigung wurde noch nicht erteilt. Auch für diese Baumaßnahmen gelten die ab dem 01.04.2020 in Kraft gesetzten diözesanen Bauregeln. 7.3 Soweit für einzelne Ordnungen andere Übergangsregelungen gelten, sind diese in der jeweiligen Ordnung beschrieben. Diese Oberste Bauregel wird hiermit als Diözesangesetz erlassen und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx, Erzbischof von München und Freising Volker Laube, Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-04-13

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Herrn Dr. Ludwig Spaenle und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern, vertreten durch die Hochwürdigsten Herren Diözesanbischöfe über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden (Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen) § 1 Geltungsbereich (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden auf der Grundlage der überkommenen Rechte. Dieser Vertrag und die sich daraus ergebende Übung ändern die bestehenden Rechtsgrundlagen einschließlich der Verjährungsregelungen nicht ab. Soweit für einzelne Kirchengebäude darüber hinaus besondere Baulastregelungen, etwa aufgrund eines Vertrags, eines gerichtlichen Urteils, eines Anerkenntnisses, eines Vergleichs, aufgrund Herkommens (Observanz) oder Ersitzung (erwerbender wie erlöschender Verjährung) gelten, bleiben diese durch den Abschluss und die Umsetzung dieses Vertrages unberührt. Diesem Vertrag ist für jede der sieben katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern eine deklaratorische Auflistung von kircheneigenen Kirchengebäuden, die der staatlichen Baupflicht unterfallen, beigefügt (Anlage). (2) Über den Umfang der Baupflicht nach den altrechtlichen Regeln sowie über die Auslegung der allgemeinen Baugrundsätze bestehen zwischen Staat und Kirchen hinsichtlich einzelner Fragen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Diese werden von den Vertragsparteien unverändert aufrechterhalten. Unbeschadet der jeweils vertretenen Rechtspositionen streben die Vertragsparteien jedoch einen Konsens im Vollzug, eine für beide Vertragsparteien kostenneutrale Vereinfachung des Verfahrens sowie eine möglichst weitgehende und ausgewogene Pauschalierung an. Sie kommen deshalb überein, dass der Vollzug der staatlichen Baupflicht an Kirchengebäuden unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 entsprechend den nachfolgend konkretisierten Bestimmungen erfolgt. (3) Dieser Vertrag gilt nicht für Baumaßnahmen an staatseigenen Kirchengebäuden und an Domkirchen. § 2 Grundsätze (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an Kirchengebäuden nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. (2) Bezugsobjekt der staatlichen Leistungspflicht ist der aktuelle Baubestand, soweit nicht in der Vergangenheit An- oder Einbauten auf Kosten kirchlicher Rechtsträger erfolgt sind. Eine nachträgliche Vereinbarung über die Baupflicht hieran ist dadurch nicht ausgeschlossen. (3) Die staatliche Baupflicht beschränkt sich auf die Schadensbeseitigung einschließlich der hierfür erforderlichen Voruntersuchungen. Die Leistungen werden durch die staatliche Bauverwaltung erbracht. Eine Pflicht zur Kostenerstattung seitens des Staates für die durch die Kirche selbst durchgeführten oder veranlassten Bauarbeiten besteht nicht. (4) Wird ein Kirchengebäude nicht regelmäßig für liturgische Zwecke genutzt, ruht die staatliche Baupflicht, bei einer Nutzungsaufgabe oder -änderung erlischt sie. Einzelne Räume, die nicht zu gottesdienstlichen Zwecken genutzt werden, werden lediglich in Dach und Fach unterhalten. Die Möglichkeit der Ablösung bleibt unberührt. (5) Soweit an Kirchengebäuden oder an einzelnen Baulastgegenständen nur eine Teilbaupflicht besteht, trägt der Staat nur den entsprechenden Teil. (6) Für den Inhalt der Leistungspflicht nach diesem Vertrag ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine primäre oder eine subsidiäre Baupflicht handelt. § 3 Insuffizienz (1) Soweit an einem kircheneigenen Kirchengebäude die primäre Baupflicht einem kirchlichen Rechtsträger und die subsidiäre Baupflicht dem Freistaat Bayern obliegt, werden vom primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträger zur Abgeltung der ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit obliegenden Baupflicht im Baufall Pauschalzahlungen in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese vom Staatlichen Bauamt erbracht werden, geleistet. Dies gilt auch für etwaige vom Freistaat Bayern im Rahmen des Baupflichtverhältnisses über die staatliche Verpflichtung hinaus oder vergleichsweise übernommene Leistungen. Die jeweilige (Erz-)Diözese wird darauf hinwirken, dass die örtlichen kirchlichen Rechtsträger die ihnen nach Satz 1 obliegenden Leistungen erbringen. (2) Die Leistungsfähigkeit eines primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträgers wird im Einzelfall vom Staat nicht mehr geprüft. Die Leistungsfähigkeit in Höhe der Pauschalzahlungen wird angenommen, darüber hinaus wird der primär baupflichtige kirchliche Rechtsträger als leistungsunfähig angesehen. § 4 Ausführung baulicher Maßnahmen (1) Die örtlichen kirchlichen Rechtsträger sind als Eigentümer für den Zustand ihrer Gebäude grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn bauliche Maßnahmen an einem Kirchengebäude, deren Kosten der Staat trägt, veranlasst sind, setzt sich der kirchliche Rechtsträger mit dem Staatlichen Bauamt in Verbindung. Der Staat wird dann unverzüglich den erforderlichen Bauumfang feststellen und nach Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger Maßnahmen einleiten (zur Verkehrssicherungspflicht siehe § 12). Die Planung und Durchführung der gesamten Baumaßnahme obliegt grundsätzlich dem Staatlichen Bauamt. Dies gilt auch dann, wenn der Staat nur anteilig baupflichtig ist oder wenn im Zusammenhang mit staatlichen Baumaßnahmen Arbeiten durchgeführt werden, die nicht unter die Baupflicht fallen. Der erforderliche Bauumfang und die Dringlichkeit der Maßnahme werden im Rahmen einer gemeinsamen Besichtigung des Kirchengebäudes zwischen Staat und den zuständigen kirchlichen Rechtsträgern festgestellt. (2) Die staatlichen Behörden übersenden den kirchlichen Stellen die für die beabsichtigte Baumaßnahme angefertigte Planung. Eine bauamtliche Kostenermittlung wird gefertigt, das Staatliche Bauamt übersendet dem kirchlichen Rechtsträger und seiner Aufsichtsbehörde eine Abschrift einschließlich etwaiger späterer Änderungen und teilt mit, in welcher Höhe der kirchliche Rechtsträger voraussichtlich an den Gesamtkosten beteiligt ist. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der kirchliche Rechtsträger rechtswirksam zur Übernahme der Kosten zu verpflichten (Kostenübernahmeerklärung mit stiftungsaufsichtlicher Genehmigung). (3) Besondere Anregungen und Wünsche kirchlicher Stellen hinsichtlich der Planung und Durchführung sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten außerhalb der Baupflicht oder verlorene Planungskosten entstehen, hat diese der zuständige kirchliche Rechtsträger zu tragen. Der Staat übernimmt keine Folgekosten aus der Umsetzung kirchlicher Nutzerwünsche, welche die künftige Erfüllung der staatlichen Baupflicht erschwert, verteuert oder beeinträchtigt. Gleiches gilt, wenn der kirchliche Rechtsträger Veränderungen am Kirchengebäude vornimmt. (4) Für Baumaßnahmen des für das Kirchengebäude zuständigen kirchlichen Rechtsträgers, die nicht im Zusammenhang mit einer staatlichen Baupflichtmaßnahme durchgeführt werden, kann das Staatliche Bauamt im Einvernehmen mit dem kirchlichen Rechtsträger Planung und Durchführung übernehmen. Dies setzt voraus, dass der kirchliche Rechtsträger die Übernahme der Planungskosten erklärt hat; im Übrigen gelten Abs. 2 und 3 Satz 3 entsprechend. § 5 Hand- und Spanndienste Wenn im Einzelfall Verpflichtungen zur Leistung von Hand- und Spanndiensten bestehen, werden sie vom kirchlichen Rechtsträger ausschließlich durch Pauschalzahlung in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese von den Staatlichen Bauämtern erbracht werden, abgegolten. Arbeits- und Naturalleistungen sind ausgeschlossen. § 6 Vor- und nachbereitende Arbeiten Zu den vor- und nachbereitenden Arbeiten zählen insbesondere die Schaffung freier Zugänglichkeit der Baustelle, die Beseitigung und Erneuerung von Bepflanzungen, Pflasterung und Asphaltierung, die Verlegung von Grabsteinen, die Erweiterungen von Zugängen sowie der Ein- und Ausbau von Schutzmaßnahmen für Bauteile, Gegenstände der Inneneinrichtung und Kunstwerke. Die Kosten für die vor- und nachbereitenden Arbeiten werden entsprechend der Zuordnung der einzelnen Bauteile, an denen die vor- und nachbereitenden Arbeiten jeweils durchgeführt werden, auf Staat und kirchlichen Rechtsträger aufgeteilt. Nicht zu den vorbereitenden Arbeiten im Sinne dieser Regelung gehören die Einrichtung und der Abbau der Baustelle selbst, Kosten für den Winterbau und die Beleuchtung der Baustelle. Diese werden prozentual nach der Kostenaufteilung bei den jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276 aufgeteilt. § 7 Planungskosten (1) Soweit Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts erfolgen, kommen die kirchlichen Rechtsträger bei Maßnahmen, die dem kirchlichen Kostenanteil zuzuschreiben sind, für die Leistungen des Bauamts gemäß Honorarrechnung des Bauamts auf. Diese erfolgt nach der HOAI. Soweit die Honorare danach frei vereinbar sind, gilt automatisch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand als vereinbart. Die Möglichkeit der Abrechnung mittels Pauschalen bleibt unbenommen; eine Abrechnung mittels Pauschalen ist jedoch vorab zu vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich, soweit nicht ein kürzerer Zeitraum angemessen ist. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gilt der Mittelwert für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen. Beträgt der kirchliche Kostenanteil nach Satz 1 weniger als 5.000,00 € (brutto), werden keine Honorarforderungen für Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts geltend gemacht. Die übrigen Planungs- und Untersuchungskosten werden innerhalb der jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276, in denen sie anfallen, prozentual nach der Kostenaufteilung zwischen Staat und Kirche aufgeteilt. (2) Kosten für Archiv-, Archäologie- und Kampfmitteluntersuchungen sowie für die Dokumentationen werden hälftig zwischen Staat und kirchlichem Rechtsträger aufgeteilt, soweit gesetzliche oder behördliche Anordnungen solche Untersuchungen notwendig machen. § 8 Zuordnung der Kosten für einzelne Bauteile (1) Unbeschadet § 1 Abs. 1 und unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtsauffassung über den Umfang der Baupflicht gehen beide Vertragsparteien für den Vollzug von der in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Zuordnung aus. (2) Sollten Kostenbereiche in der unter den §§ 9 und 10 genannten Aufzählung nicht genannt sein und/oder zukünftig entstehen, werden die Parteien eine einvernehmliche Regelung anstreben. § 9 Kostentragung durch den Staat (1) Im Außenbereich trägt der Staat die Kosten für Arbeiten am Hauptzugangsweg zur Kirche samt Zubehör, z.B. in den Zugangsweg integrierte Fußabstreifer, Vordach, Entwässerungsvorrichtung ohne Sparten sowie an den zur Standsicherheit des Kirchengebäudes erforderlichen Stützmauern. Gleiches gilt für Umfassungsmauern von Pertinenzfriedhöfen, soweit der Staat diese bisher baulich unterhalten hat. (2) Der Staat trägt die Kosten für folgende bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle, nämlich an Fundamenten einschließlich der Drainage für das Gebäude, nicht aber an der Zuleitung zum öffentlichen Kanal, an Mauern, am Putz einschließlich gliedernder Bestandteile und figürlicher Darstellungen, an Natursteinelementen (Gesimse, Fensterlaibungen, Sockel und figürliche Darstellungen, nicht jedoch Objekte, die nicht konzeptionell zur Gebäudehülle gehören, wie etwa Epitaphien, Ölbergszenen, Kreuzigungsgruppen, etc.), am Dachstuhl, am Dach (Dachhaut einschließlich aller Spenglerarbeiten), an Schneefanggittern, an Blitzschutzanlagen (einschließlich Erläuterungen und Erdarbeiten), an der Turm- und Giebelzier (Befestigung und Oberflächenbehandlung), am Glockenstuhl und an den historischen Glocken (soweit nachgewiesen), an den Schailäden, an allen Außentüren (einschließlich fest mit dem Gebäude verbundener), an Trittstufen, die direkt in das Gebäude führen, einschließlich der bauordnungsrechtlich zwingend notwendigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Handlauf), an Fenstern, an Tür- und Fenstergittern, wenn diese aus statischen Gründen erforderlich sind. Ferner trägt er die Kosten für Hagelschutz, für Taubenvergrämung, für Abdeckungen zum Schutz von Bauteilen, für Farbgebung (einschließlich farblicher Absetzungen), für die Grobreinigung. (3) Der Staat trägt die Kosten für folgende Maßnahmen im Gebäudeinneren: an der Raumschale (ohne Stuck und Fresken oder sonstige direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien, jedoch für farbliche Absetzungen an architektonischen Gliederungselementen wie Pilastern oder Gesimsen oder Kapitellen), Anstrich einschließlich farblicher Absetzungen für architektonische Gliederungselemente, am Hauptaltar Tisch ohne Aufbau, an Altarstufen, an der Kanzel, am Taufstein, an den Emporen, an Innentreppen, an einer Sakristei im Umfang, am Bodenbelag, an der Krypta bzw. Gruft (Bausubstanz). Ferner trägt er die Kosten für die Brandschutztüren, für die bauordnungsrechtlich zwingend erforderlichen Absturzsicherungen, für Schädlingsbekämpfung, soweit die Bauteile der staatlichen Kostentragungspflicht unterliegen, unabhängig von der Schadensquelle, für die Dachraumentschuttung (nicht Entrümpelung), für die Grobreinigung Bei Stuck und Fresken oder sonstigen direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien erfolgt eine anteilige Kostentragung des Staates in Höhe von 95 % freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über diesen Vertrag hinaus (§ 1 Abs. 2). (4) Die Kosten für Baugerüste im Gebäudeinneren werden, soweit sie nicht eindeutig zugeordnet werden können, vom Staat und kirchlichem Rechtsträger anteilig getragen. Maßstab für die Aufteilung bilden die Kosten für die Leistungen, für die die Gerüste benötigt werden. (5) Die Maßnahmen erfolgen bei allen bei Inkrafttreten des Vertrages bereits vorhandenen Bauteilen in material- und denkmalgerechter Ausführung. § 10 Kostentragung durch den kirchlichen Rechtsträger (1) Der kirchliche Rechtsträger trägt die Kosten für die Erschließung des Kirchengebäudes (Elektro), für die Umfriedung und Zwischenzäune, für die behindertengerechte Zugänglichkeit, für die Schiessanlage, für die Turmuhr, für die Entrümpelung, für die Feinreinigung, für die Wiederherstellung der Außenanlagen (ohne Drainage des Kirchengebäudes), sofern nicht von § 9 Abs. 1 erfasst, für Maßnahmen an Mauern, die im Einzelfall nicht der staatlichen Baupflicht unterliegen. (2) Ferner gehören zu den vom kirchlichen Rechtsträger zu tragenden Kosten die Kosten für Maßnahmen im Gebäudeinneren an allen Innentüren, an Abschlussgittern, am Aufbau des Hauptaltars, an sonstigen Altären, am Kirchengestühl, an Gestühlpodesten, an Beichtstühlen, am Mobiliar (z.B. Ambo, Sedilien, Kreuzwegbilder, Wandleuchten, sonstige Bildnisse und Wandschmuck oder figürliche Ausstattung, unabhängig davon, ob sie fest mit dem Gebäude verbunden sind), an der Orgel einschließlich aller raumbildenden Umbauten und separater (ausschließlich für die Orgel errichteter) Orgelemporen mit Treppen, an Epitaphien und an der Ausstattung und am Mobiliar der Sakristei. Ferner gehören hierzu Maßnahmen für den Brandschutz mit Ausnahme der Brandschutztüren, für die Brandmeldeanlage, für den inneren Blitzschutz (insbesondere Überspannungsschutz und Potenzialausgleich), für die sonstige Verkehrssicherung (Feuerlöscher, Hinweisschilder etc.), für sanitäre Anlagen und Einbauten, für alle Installationen im Bereich Wasser, Abwasser, Elektro, Beleuchtung, Liedanzeige, Beschallungsanlagen, Lüftung, Heizung, Turmuhr und Läutemaschine, für die Wärmedämmung, für den Sonnenschutz, für die Winterfenster als Wärmeschutz, für Fenster-, Tür- und sonstige Gitter, die der Einbruchsicherung dienen, für Schädlingsbekämpfung, soweit der Staat hierfür nicht kostentragungspflichtig ist, unabhängig von der Schadensquelle. § 11 Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung und Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen (1) Das bisherige Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 3. Mai 1990 (GemBek, KWMBI S. 153) entfällt. (2) Bisher wurde die aus denkmalpflegerischen Gründen notwendige Instandsetzung von Fresken, Stuck, Grabdenkmälern, Altären (Altar Tisch mit Aufbau), Gestühl, Kanzel, Taufstein und Beichtstühlen, soweit diese fest eingebaut sind, im Rahmen der GemBek gefördert; ein darüber hinausgehender Einsatz von Mitteln des Entschädigungsfonds oder von Zuschussmitteln des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege war ausgeschlossen. Angesichts des vom Freistaat Bayern nach den vorstehenden Bestimmungen getragenen Aufwands kommt ein Einsatz solcher Mittel für die Instandsetzung dieser Gegenstände auch weiterhin nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Förderung anderer Bauteile/Objekte aus Denkmalpflegemitteln im Rahmen der geltenden Förderrichtlinien bleibt unberührt. § 12 Verkehrssicherungspflicht (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Kirchengebäudes gegenüber Dritten in vollem Umfang; insbesondere gilt dies bei Sturm, Hochwasser und vergleichbaren Ereignissen, die eine Gefahr für Dritte im oder am Kirchengebäude mit sich bringen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört die regelmäßige Prüfung der Liegenschaft einschließlich des Zubehörs auf Gefahren. Der kirchliche Rechtsträger ist verpflichtet, Schäden, an deren Beseitigung der Staat beteiligt ist, dem zuständigen Staatlichen Bauamt unverzüglich anzuzeigen und vorläufige Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu treffen. Dasselbe gilt, wenn eine Vorkehrung zum Schutz des Gebäudes oder der Einrichtungen gegen einen drohenden Schaden (z.B. bei Sturm, Wassereinbruch, etc.) erforderlich wird. (2) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die Reinigung der Gehwege und des Hofraumes, die Schneebeseitigung, das Streuen bei Schneeglätte und Glatteis, die Beleuchtung des Zugangs zum Kirchengebäude, der Treppen und Wege sowie ähnliche Maßnahmen. § 13 Betriebskosten und Kleinreparaturen (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die mit der Benutzung des Kirchengebäudes zusammenhängenden wiederkehrenden Geldleistungen und Maßnahmen (Betriebsaufwendungen), Kleinreparaturen sowie die Wartung aller technischen Einrichtungen. (2) Zu den Betriebsaufwendungen gehören insbesondere die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die Kosten des Betriebs von Personen- oder Lastenaufzügen, die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Kosten der Gebäudereinigung, die Kosten des Betriebs der technischen Anlagen (Strom), die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, alle Wartungskosten, einschließlich der Kosten für regelmäßige Überprüfungen und eventuell anfallender Zählermieten, die geeignete Verhinderung von Frostschäden an Wasserleitungen und sanitären Einrichtungen, die Reinigung der Geruchsverschlüsse an Waschbecken, Ausgussbecken und dergleichen, die Reinigung der Dachrinnen, die Entfernung des eingewehten Schnees im Dachraum, die Ungezieferbekämpfung. (3) Zu den Kleinreparaturen gehören insbesondere die Beseitigung von Verstopfungen in Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes, das Reinigen und Schmieren der Beschlagteile bei Türen und Toren, der Ersatz und die Mehrfachfertigung der Schlüssel, kleinere Ausbesserungen der Schlösser und die Abänderung wegen Schlüsselverlustes sowie die Befestigung loser Beschlagteile in nicht schadhaftem Holz. § 14 Versicherungen Die Parteien stimmen darin überein, dass aus dem Baupflichtrecht keine Verpflichtung der kirchlichen Rechtsträger abgeleitet werden kann, Versicherungen abzuschließen. Wenn im Einzelfall abweichende Regelungen bestehen, bleiben diese unberührt. Sofern (Gebäude-)Versicherungen bestehen, werden die kirchlichen Rechtsträger im Schadensfall dafür Sorge tragen, dass die Versicherungen auch zugunsten des Staates in Anspruch genommen werden. §4 Abs. 1Satz 2 bleibt unberührt. § 15 Auslegung des Vertrags Sollten sich bei der Auslegung des vorstehenden Vertrages Schwierigkeiten ergeben, so werden die Vertragsparteien eine freundschaftliche Lösung herbeiführen. § 16 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Übergangsregelung (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft. Er gilt bis 31. Dezember 2021 und verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt wird. (2) Für bereits begonnene und bis 31. März 2017 noch nicht abgeschlossene Baumaßnahmen bleibt es bei der festgesetzten und stiftungsaufsichtlich genehmigten Kostenaufteilung; auf sie sind die Regelungen der Gemeinsamen Bekanntmachung (§ 11) weiterhin anzuwenden. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (3) Bei Baumaßnahmen, die aus teilweise bereits abgeschlossenen Bauabschnitten bestehen, werden die Kosten insgesamt nach diesem Vertrag aufgeteilt. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (4) Sofern dieser Vertrag von einem der Vertragsteile gekündigt wird, gilt insoweit die vor Abschluss dieses Vertrages bestehende Rechtslage unverändert. Bamberg, den 23. März 2017 Für das Erzbistum München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-03-23

Werbung an kirchlichen Gebäuden

Der Ordinariatsrat hat beschlossen, dass das Anbringen von Werbung an eingerüsteten kirchlichen Gebäuden (z.B. Kirche, Kirchturm) im Einzelfall grundsätzlich genehmigt werden kann. Damit wird ein bisher gültiger anders lautender Beschluss revidiert. Vor Durchführung der Werbemaßnahme ist die Einholung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung erforderlich. Die Verträge sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und vor der Unterzeichnung der Rechtsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats zur Prüfung zuzuleiten. Außer einer juristischen Prüfung wird auch eine inhaltliche Prüfung der Werbung durch das Ordinariat vorgenommen. Dazu sind die konkreten Werbeplakate der Pressestelle des Erzbischöflichen Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Es ist von vornherein darauf zu achten, dass keine Werbung zugelassen wird, die der Bedeutung des kirchlichen Gebäudes nicht angemessen ist. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2005-08-31

Orientierungsrahmen für anstehende Generalsanierungen oder Neubauten von familienorientierten Einrichtungen

Diese Räume sollten sich im Idealfall im Gebäude der Kita befinden. Wo dies nicht möglich ist, bietet es sich an, die Räume im Pfarrheim zu situieren, insbesondere wenn sich dieses in der Nähe befindet. Auch die Umnutzung eventuell nicht mehr benötigter Pfarrhäuser kommt für einen Teil des Raumangebots der Familienorientierung infrage, wenn die örtliche Nähe zur Kita gegeben ist und die baulichen Voraussetzungen in Bezug auf Barrierefreiheit sowie Flucht- und Rettungswege vorhanden sind bzw. geschaffen werden können. Für verschiedene Aktivitäten können auch geeignete Räume des Pfarrheims in Wechselnutzung in Betracht kommen, wenn sich dies vom Belegungsplan her vereinbaren lässt. Nachstehendes Raumprogramm gibt eine Orientierungshilfe für die Überlegungen und Entscheidungen, inwieweit sich eine Einrichtung zum „Familienzentrum“ weiterentwickeln kann oder dafür weitere Räume benötigt. Dabei finden die inhaltlichen Themen Betreuung, Beratung, Bildung und Begegnung die entsprechende Berücksichtigung. Betreuung (siehe Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen) Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Rückzugs- und Ruheraum 18 m² 1 18 m² Beratung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Beratungszimmer (bei Inklusion mind. 2 Räume) 12 m² 2 24 m² Großer Beratungsraum 24 m² 1 24 m² Büro (ggf. Arbeitsplatz Leitung Familienorientierung) 12 m² 1 12 m² Bildung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Pädagogischer Gruppenraum (Eltern-Kind-Programm) 36 m² 1 36 m² Seminarraum 48 m² 1 48 m² Materialraum (alternativ Schrankwände) 12 m² 1 12 m² Begegnung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Begegnungsraum (evtl. kombiniert mit Foyer) 36 m² 1 36 m² Eltern-Café optional oder in Kombination mit Begegnungsraum 36 m² 1 36 m² Teeküche mit Lager 12 m² 1 12 m² Somit ergibt sich ein Mindestflächenbedarf von rd. 222 m². Hinzu kommen noch Nebennutzflächen für WCs, Flure und Garderoben sowie für einen Putzraum, soweit nicht vorhandene Nebenräume und Verkehrsflächen mit genutzt werden können. Je nach individueller Konzeption und den örtlichen Gegebenheiten sind Abweichungen möglich. Zur Abschätzung der Kosten kann man sich an den aktuellen Förderwerten des Freistaats Bayern für Kindertagesstätten orientieren. So geht der Freistaat davon aus, dass mit einem Betrag von 3.663,00 €/m² Hauptnutzfläche (ohne Flur und WC-Bereich) die Kosten für einen Neubau abgedeckt sein sollten. Je nach Region muss dieser Wert jedoch mit einem Faktor 1,2 bis 1,4 multipliziert werden, um der aktuellen Baupreisentwicklung Rechnung zu tragen. Bei Maßnahmen im Bestand kann eine Reduzierung auf 80 bis 75 % angenommen werden. Somit ergäben sich überschlägig kalkuliert für einen Neubau ohne Eltern-Café folgende Kosten: 222 m² x 3.663,00 €/m² = € 813.186,00 x 1,3 (Regionalfaktor) = rd. € 1.050.000,00 Kann ein Bestandsgebäude im Zuge einer anstehenden Generalsanierung umgebaut werden, ergäbe sich ein Kostenrahmen von rd. € 850.000,00. Dies sind rein theoretische Richtwerte, die nicht mit einer Kostenberechnung auf Basis einer konkreten Planung gleichgesetzt werden dürfen! Bei Bestandsumnutzungen sind die Kosten stark abhängig vom Gebäudezustand und den notwendigen Umbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen. Hierfür können ohne Planung keine Richtwerte angegeben werden. Nach Kenntnisnahme durch die Ordinariatskonferenz am 13.01.2015 ist dieser Orientierungsrahmen im Rahmen der diözesanen Bauregeln verbindlich. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

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