Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Kapitel: Kirchenvermögen Kapitel: Rechtsschutz und Gerichtsverfahren   Alle Filter entfernen
Typ
  • Abschnitte (7)
  • Normen (72)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (85)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (50)
  • Disziplinar- und Strafrecht (10)
  • Heiligungsdienst (25)
  • Kirchenvermögen (68)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (11)
  • Verkündigungsdienst (35)
  • Mehr zeigen
Abschnitt
  • Datenschutz (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (13)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (44)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (71)
  • archiviert (1)
Inkrafttreten Jahr
  • 2020 (18)
  • 2019 (6)
  • 2018 (7)
  • 2017 (1)
  • 2016 (1)
  • 2015 (4)
  • 2014 (2)
  • 2013 (1)
  • 2012 (2)
  • 2010 (2)
  • 2008 (1)
  • 2007 (1)
  • 2005 (3)
  • 2004 (3)
  • 2003 (2)
  • 2002 (2)
  • 2000 (1)
  • 1999 (1)
  • 1996 (1)
  • 1991 (1)
  • 1986 (1)
  • 1982 (2)
  • 1970 (9)
  • Mehr zeigen

Neufassung für die „Ordnung für die Aktion Dreikönigssingen“

Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat am 25. September 2014 eine Neufassung der „Ordnung für die Aktion Dreikönigssingen“ beschlossen. Die Änderungen zielen zum einen auf eine verbesserte Erfassung und Verteilung der im Rahmen der Aktion gesammelten Spendengelder ab (§ 4). Zum anderen wird durch die geänderte Ordnung ermöglicht, dass der Vorstand der Vergabekommission der Aktion Dreikönigssingen künftig Nothilfeanträge im Volumen von bis zu 50.000 EUR (bisher 30.000 EUR) bewilligen kann (§ 5.9). Ordnung der Deutschen Bischofskonferenz für die Aktion Dreikönigssingen in der Fassung vom 1. Oktober 2014 § 1 Ursprung der Aktion Die „Aktion Dreikönigssingen“, nachstehend Aktion genannt, wurde 1958 vom Päpstlichen Missionswerk der Kinder (Kindermissionswerk „Die Sternsinger“) ins Leben gerufen. Damals wurden die katholischen Pfarreien in der Bundesrepublik gebeten, den alten Brauch des Sternsingens zu erneuern und die dabei gesammelten Gaben für die Kinder in Asien, Ozeanien, Afrika und Lateinamerika zur Verfügung zu stellen. Im Jahre 1961 trat der Bund der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ) der Aktion bei. Die Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz hat im Jahre 1968 der Aktion Dreikönigssingen (auch die Bezeichnung und das Logo) als urheberrechtlich geschützt. § 2 Ziel der Aktion Die Aktion Dreikönigssingen greift einen alten kirchlichen Brauch auf. Die Sternsinger stellen sich in den Dienst der Kirche, die am Beginn des Jahres die Weihnachtsbotschaft und Gottes Segen verkündet. Das Ziel der Aktion besteht darin, in Zusammenarbeit mit den kirchlichen Partnern Projekte zu unterstützen, die ausschließlich Kindern und Jugendlichen in Asien, Ozeanien, Afrika, Lateinamerika und (seit 1989) Osteuropa dienen. Dieser Dienst umfasst die Verkündigung des Evangeliums, das missionarische Zeugnis und den [...] Einsatz für die weltweite Entwicklung, Gerechtigkeit und Solidarität. Die Aktion leistet die dazu notwendige pastorale Bildungsarbeit in unserem Land. § 3 Gremien der Aktion 1. Die Jahreskonferenz dient der Planung und Auswertung der Aktion. In ihr haben die für die Aktion Verantwortlichen aller deutschen (Erz-)Bistümer Sitz und Stimme. Mit beratender Stimme nimmt ein Vertreter des Bereichs Weltkirche und Migration des Sekretariates der Deutschen Bischofskonferenz an den Sitzungen teil. 2. Die Vergabekommission entscheidet über die Verteilung der Projektmittel. 3. Das Kindermissionswerk und der BDKJ-Bundesvorstand verantworten die Herausgabe der Bildungsmaterialien zur Aktion. Sie berufen zur Erarbeitung jährlich eine Redaktionsgruppe. 4. Die abschließende Beschlussfassung über Inhalte und zentrale Materialien der jeweiligen Jahresaktion (Beispielland, Plakatmotiv, Leitwort) obliegt der Unterkommission für Missionsfragen (insbesondere Missio) der Deutschen Bischofskonferenz in Abstimmung mit dem Vorsitzenden der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz. § 4 Erfassung und Verwaltung der Mittel Die Sammlung erfolgt ausschließlich für die Aktion Dreikönigssingen. Es ist nicht zulässig, weitere Zwecke mit der Sammlung zu verbinden. Die Sammelgefäße sind in geeigneter Weise zu sichern (Siegel, Plombe, Schloss o.ä.). Bei der Öffnung der Sammelgefäße und dem Zählen des Geldes ist das Vier-Augen-Prinzip einzuhalten. Das gesammelte Geld ist zeitnah und ohne Abzüge an das Kindermissionswerk zu überweisen. Die in den Pfarreien gesammelten Mittel der Aktion werden vom Kindermissionswerk ordnungsgemäß verwaltet, in der Buchhaltung des Werkes gesondert geführt und durch eine unabhängige Treuhandgesellschaft geprüft. Der Präsident des Kindermissionswerkes und der BDKJ-Bundesvorstand legen jährlich einen Rechenschaftsbericht vor: - der Jahreskonferenz - der Jugendkommission der Deutschen Bischofskonferenz - der Unterkommission für Missionsfragen der Kommission Weltkirche der Deutschen Bischofskonferenz und - dem Generalsekretariat des Kindermissionswerkes (Kongregation für die Evangelisierung der Völker). § 5 Vergabe der Mittel Grundlage für die inhaltliche Beratung und Entscheidung der Projektanträge bilden die „Grundsätze für die Mittelvergabe und die Projektarbeit Dreikönigssingen“ in der von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossenen Fassung. Antragsberechtigt sind katholische Partner aus Übersee und Osteuropa (vgl. § 1). Im Ausnahmefall können Mittel aus der Aktion für Projektwünsche, die aus deutschen Bistümern, Pfarreien und Verbänden vorgetragen werden, zur Verfügung gestellt werden, sofern sie den „Grundsätzen“ entsprechen und zu einer entsprechenden Vorprüfung frühzeitig eingereicht wurden. Das Kindermissionswerk erarbeitet die Beschlussvorlagen für die Sitzung der Vergabekommission. In der Vergabekommission sind durch hierzu beauftragte Personen vertreten: a) das Kindermissionswerk durch seinen Präsidenten und ein weiteres Mitglied der Geschäftsführung b) der BDKJ-Bundesvorstand c) das Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz (Bereich Weltkirche und Migration) d) das Referat für Entwicklungsfragen des BDKJ-Bundesvorstands e) Adveniat f) Misereor g) Missio Aachen h) Missio München i) Deutscher Caritasverband j) Renovabis k) die Mitgliederversammlung des Kindermissionswerkes durch zwei wählende Diözesandirektoren, davon einer aus den bayerischen (Erz-)Diözesen. Der Präsident des Kindermissionswerkes, der/die Vertreter/in des BDKJ-Bundesvorstandes und der/die Vertreter/in des Sekretariates der Deutschen Bischofskonferenz bilden den Vorstand. Sie leiten im Wechsel die Vergabekommission. Die Vergabekommission tagt in der Regel viermal jährlich. Die Vergabekommission entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit führen die jeweiligen Vorsitzenden eine Entscheidung herbei. Die Vergabekommission entscheidet über die Mittelvergabe. Im Ausnahmefall kann der Präsident des Kindermissionswerkes über Anträge bis zur Höhe von 5.000 Euro entscheiden. Wenn in besonderen dringenden Fällen Hilfe erforderlich wird, die mindestens 5.000 Euro beträgt und 50.000 Euro nicht übersteigt, entscheidet der Vorstand. Über Bewilligungen durch den Präsidenten und den Vorstand erhält die Vergabekommission einen Bericht. Die Ordnung zur Aktion Dreikönigssingen wurde erstmals am 25./26. April 1993 durch die Deutsche Bischofskonferenz erlassen. Sie tritt in dieser Form am 1. Oktober 2014 in Kraft. Beschlossen von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz am 25. September 2014. KirchenvermögenVermögenserwerb2014-09-25

Geschäftsordnung für den strategischen Vergabeausschuss

56. D.I Geschäftsordnung für den strategischen Vergabeausschuss (GO SVA-Bau) Der strategische Vergabeausschuss ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben des strategischen Vergabeausschusses in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1 Zuständigkeit Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Freigabe von auf die Durchführung einer Baumaßnahme gerichteten Planungsanträgen der Kirchenstiftungen, der Pfründestiftungen, der sonstigen kirchlichen Stiftungen und der Erzdiözese (mit Ausnahme von Baumaßnahmen an diözesanen Schulen) und entscheidet über die Freigabe von finanziellen Mitteln aus dem jeweils betroffenen Baubudget. In diesem Rahmen ist der strategische Vergabeausschuss (SVA) zuständig für Entscheidungen gemäß: a) A. Erster Teil Ziff. 4.2.5 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau. b) A. Erster Teil Ziff. 5.3.6 DGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau. c) Ziff. 5.2.5 und Ziff. 6.2 KiStiftGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der KiStiftPrioO-Bau. d) Ziff. 6.3.6 KiStiftGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der KiStift- PrioO-Bau. e) Ziff. 5.2.3, 5.2.4 und Ziff. 6.2 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und im besonderen Verfahren). f) Ziff. 6.3.3, 6.3.4 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren). g) A. Erster Teil Ziff. 4.2.3, 4.2.4 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und im besonderen Verfahren). h) A. Erster Teil Ziff. 5.3.3, 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren). 2 Mitglieder 2.1 Dem SVA gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kitas“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5), f) der Hauptabteilungsleiter „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), g) der Erzbischöfliche Finanzdirektor und seine beiden Stellvertreter. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Vorsitzende des SVA. 2.2 Mitglieder des SVA ohne Stimmrecht sind: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Fachbereichsleiter Pastoralraumanalyse aus dem Ressort Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bau- wesen und Kunst (Ressort 2), d) der Geschäftsführer des SVA. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen des SVA geladen werden. 3 Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungs- termine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilneh- mern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminab- stimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Erzbischöflichen Finanz- direktors. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tages- ordnung und der Vorpriorisierungsliste nebst zugehörigen Anmeldungen und Anträgen in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wo- chen. Die Sitzungstermine sollen vorab jährlich festgelegt werden. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die An- träge auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung/Vollplanungsgenehmigung auf Vollständigkeit, fordert die Bewertungen der beteiligten Ressorts an und erstellt aus den Bewertungsergebnissen die Vorpriorisierungsliste. 4 Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierungsliste, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Be- gründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokoll- führer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern über- sandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5 Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer des SVA wird auf Vorschlag des Erzbischöflichen Finanzdirektors vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des SVA und führt das Protokoll der Sitzungen. 6 Geltung Die vorliegende Geschäftsordnung gilt ab dem 01.04.2020. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Volker Laube Amtschefin Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen

Kirchenvermögen

Vermögensverwaltung und -veräußerung

Kirchenvermögen

Lehrbeanstandungsverfahren

Rechtsschutz und Gerichtsverfahren

Gerichtsordnung

Rechtsschutz und Gerichtsverfahren

Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden

Rechtsschutz und Gerichtsverfahren

Datenschutz

Rechtsschutz und Gerichtsverfahren

Vermögenserwerb

Kirchenvermögen

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz