§ 1 Die Aufsicht über die Tätigkeit der Kirchenstiftungen auf dem Gebiet des Bauwesens obliegt dem Erzbischöflichen Ordinariat. § 2 Der Generalvikar bestimmt: a) welche Grundregeln für Bau und Unterhalt der Bauwerke gelten, und b) welche Maßnahmen und Rechtsgeschäfte der Mitwirkung des Ordinariats bedürfen. Dabei legt er auch fest, wie die Mitwirkung im Einzelnen zu erfolgen hat. Als Formen der Mitwirkung kommen insbesondere Beratung und Empfehlung sowie Anzeige- und Genehmigungsverfahren in Betracht. §3 Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft. München, den 24. März 2005