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Abschnitt: Juristische Personen Abschnitt: Vermögensverwaltung und -veräußerung Inkrafttreten Jahr: 2017   Alle Filter entfernen
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Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Herrn Dr. Ludwig Spaenle und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern, vertreten durch die Hochwürdigsten Herren Diözesanbischöfe über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden (Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen) § 1 Geltungsbereich (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden auf der Grundlage der überkommenen Rechte. Dieser Vertrag und die sich daraus ergebende Übung ändern die bestehenden Rechtsgrundlagen einschließlich der Verjährungsregelungen nicht ab. Soweit für einzelne Kirchengebäude darüber hinaus besondere Baulastregelungen, etwa aufgrund eines Vertrags, eines gerichtlichen Urteils, eines Anerkenntnisses, eines Vergleichs, aufgrund Herkommens (Observanz) oder Ersitzung (erwerbender wie erlöschender Verjährung) gelten, bleiben diese durch den Abschluss und die Umsetzung dieses Vertrages unberührt. Diesem Vertrag ist für jede der sieben katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern eine deklaratorische Auflistung von kircheneigenen Kirchengebäuden, die der staatlichen Baupflicht unterfallen, beigefügt (Anlage). (2) Über den Umfang der Baupflicht nach den altrechtlichen Regeln sowie über die Auslegung der allgemeinen Baugrundsätze bestehen zwischen Staat und Kirchen hinsichtlich einzelner Fragen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Diese werden von den Vertragsparteien unverändert aufrechterhalten. Unbeschadet der jeweils vertretenen Rechtspositionen streben die Vertragsparteien jedoch einen Konsens im Vollzug, eine für beide Vertragsparteien kostenneutrale Vereinfachung des Verfahrens sowie eine möglichst weitgehende und ausgewogene Pauschalierung an. Sie kommen deshalb überein, dass der Vollzug der staatlichen Baupflicht an Kirchengebäuden unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 entsprechend den nachfolgend konkretisierten Bestimmungen erfolgt. (3) Dieser Vertrag gilt nicht für Baumaßnahmen an staatseigenen Kirchengebäuden und an Domkirchen. § 2 Grundsätze (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an Kirchengebäuden nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. (2) Bezugsobjekt der staatlichen Leistungspflicht ist der aktuelle Baubestand, soweit nicht in der Vergangenheit An- oder Einbauten auf Kosten kirchlicher Rechtsträger erfolgt sind. Eine nachträgliche Vereinbarung über die Baupflicht hieran ist dadurch nicht ausgeschlossen. (3) Die staatliche Baupflicht beschränkt sich auf die Schadensbeseitigung einschließlich der hierfür erforderlichen Voruntersuchungen. Die Leistungen werden durch die staatliche Bauverwaltung erbracht. Eine Pflicht zur Kostenerstattung seitens des Staates für die durch die Kirche selbst durchgeführten oder veranlassten Bauarbeiten besteht nicht. (4) Wird ein Kirchengebäude nicht regelmäßig für liturgische Zwecke genutzt, ruht die staatliche Baupflicht, bei einer Nutzungsaufgabe oder -änderung erlischt sie. Einzelne Räume, die nicht zu gottesdienstlichen Zwecken genutzt werden, werden lediglich in Dach und Fach unterhalten. Die Möglichkeit der Ablösung bleibt unberührt. (5) Soweit an Kirchengebäuden oder an einzelnen Baulastgegenständen nur eine Teilbaupflicht besteht, trägt der Staat nur den entsprechenden Teil. (6) Für den Inhalt der Leistungspflicht nach diesem Vertrag ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine primäre oder eine subsidiäre Baupflicht handelt. § 3 Insuffizienz (1) Soweit an einem kircheneigenen Kirchengebäude die primäre Baupflicht einem kirchlichen Rechtsträger und die subsidiäre Baupflicht dem Freistaat Bayern obliegt, werden vom primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträger zur Abgeltung der ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit obliegenden Baupflicht im Baufall Pauschalzahlungen in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese vom Staatlichen Bauamt erbracht werden, geleistet. Dies gilt auch für etwaige vom Freistaat Bayern im Rahmen des Baupflichtverhältnisses über die staatliche Verpflichtung hinaus oder vergleichsweise übernommene Leistungen. Die jeweilige (Erz-)Diözese wird darauf hinwirken, dass die örtlichen kirchlichen Rechtsträger die ihnen nach Satz 1 obliegenden Leistungen erbringen. (2) Die Leistungsfähigkeit eines primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträgers wird im Einzelfall vom Staat nicht mehr geprüft. Die Leistungsfähigkeit in Höhe der Pauschalzahlungen wird angenommen, darüber hinaus wird der primär baupflichtige kirchliche Rechtsträger als leistungsunfähig angesehen. § 4 Ausführung baulicher Maßnahmen (1) Die örtlichen kirchlichen Rechtsträger sind als Eigentümer für den Zustand ihrer Gebäude grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn bauliche Maßnahmen an einem Kirchengebäude, deren Kosten der Staat trägt, veranlasst sind, setzt sich der kirchliche Rechtsträger mit dem Staatlichen Bauamt in Verbindung. Der Staat wird dann unverzüglich den erforderlichen Bauumfang feststellen und nach Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger Maßnahmen einleiten (zur Verkehrssicherungspflicht siehe § 12). Die Planung und Durchführung der gesamten Baumaßnahme obliegt grundsätzlich dem Staatlichen Bauamt. Dies gilt auch dann, wenn der Staat nur anteilig baupflichtig ist oder wenn im Zusammenhang mit staatlichen Baumaßnahmen Arbeiten durchgeführt werden, die nicht unter die Baupflicht fallen. Der erforderliche Bauumfang und die Dringlichkeit der Maßnahme werden im Rahmen einer gemeinsamen Besichtigung des Kirchengebäudes zwischen Staat und den zuständigen kirchlichen Rechtsträgern festgestellt. (2) Die staatlichen Behörden übersenden den kirchlichen Stellen die für die beabsichtigte Baumaßnahme angefertigte Planung. Eine bauamtliche Kostenermittlung wird gefertigt, das Staatliche Bauamt übersendet dem kirchlichen Rechtsträger und seiner Aufsichtsbehörde eine Abschrift einschließlich etwaiger späterer Änderungen und teilt mit, in welcher Höhe der kirchliche Rechtsträger voraussichtlich an den Gesamtkosten beteiligt ist. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der kirchliche Rechtsträger rechtswirksam zur Übernahme der Kosten zu verpflichten (Kostenübernahmeerklärung mit stiftungsaufsichtlicher Genehmigung). (3) Besondere Anregungen und Wünsche kirchlicher Stellen hinsichtlich der Planung und Durchführung sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten außerhalb der Baupflicht oder verlorene Planungskosten entstehen, hat diese der zuständige kirchliche Rechtsträger zu tragen. Der Staat übernimmt keine Folgekosten aus der Umsetzung kirchlicher Nutzerwünsche, welche die künftige Erfüllung der staatlichen Baupflicht erschwert, verteuert oder beeinträchtigt. Gleiches gilt, wenn der kirchliche Rechtsträger Veränderungen am Kirchengebäude vornimmt. (4) Für Baumaßnahmen des für das Kirchengebäude zuständigen kirchlichen Rechtsträgers, die nicht im Zusammenhang mit einer staatlichen Baupflichtmaßnahme durchgeführt werden, kann das Staatliche Bauamt im Einvernehmen mit dem kirchlichen Rechtsträger Planung und Durchführung übernehmen. Dies setzt voraus, dass der kirchliche Rechtsträger die Übernahme der Planungskosten erklärt hat; im Übrigen gelten Abs. 2 und 3 Satz 3 entsprechend. § 5 Hand- und Spanndienste Wenn im Einzelfall Verpflichtungen zur Leistung von Hand- und Spanndiensten bestehen, werden sie vom kirchlichen Rechtsträger ausschließlich durch Pauschalzahlung in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese von den Staatlichen Bauämtern erbracht werden, abgegolten. Arbeits- und Naturalleistungen sind ausgeschlossen. § 6 Vor- und nachbereitende Arbeiten Zu den vor- und nachbereitenden Arbeiten zählen insbesondere die Schaffung freier Zugänglichkeit der Baustelle, die Beseitigung und Erneuerung von Bepflanzungen, Pflasterung und Asphaltierung, die Verlegung von Grabsteinen, die Erweiterungen von Zugängen sowie der Ein- und Ausbau von Schutzmaßnahmen für Bauteile, Gegenstände der Inneneinrichtung und Kunstwerke. Die Kosten für die vor- und nachbereitenden Arbeiten werden entsprechend der Zuordnung der einzelnen Bauteile, an denen die vor- und nachbereitenden Arbeiten jeweils durchgeführt werden, auf Staat und kirchlichen Rechtsträger aufgeteilt. Nicht zu den vorbereitenden Arbeiten im Sinne dieser Regelung gehören die Einrichtung und der Abbau der Baustelle selbst, Kosten für den Winterbau und die Beleuchtung der Baustelle. Diese werden prozentual nach der Kostenaufteilung bei den jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276 aufgeteilt. § 7 Planungskosten (1) Soweit Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts erfolgen, kommen die kirchlichen Rechtsträger bei Maßnahmen, die dem kirchlichen Kostenanteil zuzuschreiben sind, für die Leistungen des Bauamts gemäß Honorarrechnung des Bauamts auf. Diese erfolgt nach der HOAI. Soweit die Honorare danach frei vereinbar sind, gilt automatisch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand als vereinbart. Die Möglichkeit der Abrechnung mittels Pauschalen bleibt unbenommen; eine Abrechnung mittels Pauschalen ist jedoch vorab zu vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich, soweit nicht ein kürzerer Zeitraum angemessen ist. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gilt der Mittelwert für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen. Beträgt der kirchliche Kostenanteil nach Satz 1 weniger als 5.000,00 € (brutto), werden keine Honorarforderungen für Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts geltend gemacht. Die übrigen Planungs- und Untersuchungskosten werden innerhalb der jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276, in denen sie anfallen, prozentual nach der Kostenaufteilung zwischen Staat und Kirche aufgeteilt. (2) Kosten für Archiv-, Archäologie- und Kampfmitteluntersuchungen sowie für die Dokumentationen werden hälftig zwischen Staat und kirchlichem Rechtsträger aufgeteilt, soweit gesetzliche oder behördliche Anordnungen solche Untersuchungen notwendig machen. § 8 Zuordnung der Kosten für einzelne Bauteile (1) Unbeschadet § 1 Abs. 1 und unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtsauffassung über den Umfang der Baupflicht gehen beide Vertragsparteien für den Vollzug von der in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Zuordnung aus. (2) Sollten Kostenbereiche in der unter den §§ 9 und 10 genannten Aufzählung nicht genannt sein und/oder zukünftig entstehen, werden die Parteien eine einvernehmliche Regelung anstreben. § 9 Kostentragung durch den Staat (1) Im Außenbereich trägt der Staat die Kosten für Arbeiten am Hauptzugangsweg zur Kirche samt Zubehör, z.B. in den Zugangsweg integrierte Fußabstreifer, Vordach, Entwässerungsvorrichtung ohne Sparten sowie an den zur Standsicherheit des Kirchengebäudes erforderlichen Stützmauern. Gleiches gilt für Umfassungsmauern von Pertinenzfriedhöfen, soweit der Staat diese bisher baulich unterhalten hat. (2) Der Staat trägt die Kosten für folgende bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle, nämlich an Fundamenten einschließlich der Drainage für das Gebäude, nicht aber an der Zuleitung zum öffentlichen Kanal, an Mauern, am Putz einschließlich gliedernder Bestandteile und figürlicher Darstellungen, an Natursteinelementen (Gesimse, Fensterlaibungen, Sockel und figürliche Darstellungen, nicht jedoch Objekte, die nicht konzeptionell zur Gebäudehülle gehören, wie etwa Epitaphien, Ölbergszenen, Kreuzigungsgruppen, etc.), am Dachstuhl, am Dach (Dachhaut einschließlich aller Spenglerarbeiten), an Schneefanggittern, an Blitzschutzanlagen (einschließlich Erläuterungen und Erdarbeiten), an der Turm- und Giebelzier (Befestigung und Oberflächenbehandlung), am Glockenstuhl und an den historischen Glocken (soweit nachgewiesen), an den Schailäden, an allen Außentüren (einschließlich fest mit dem Gebäude verbundener), an Trittstufen, die direkt in das Gebäude führen, einschließlich der bauordnungsrechtlich zwingend notwendigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Handlauf), an Fenstern, an Tür- und Fenstergittern, wenn diese aus statischen Gründen erforderlich sind. Ferner trägt er die Kosten für Hagelschutz, für Taubenvergrämung, für Abdeckungen zum Schutz von Bauteilen, für Farbgebung (einschließlich farblicher Absetzungen), für die Grobreinigung. (3) Der Staat trägt die Kosten für folgende Maßnahmen im Gebäudeinneren: an der Raumschale (ohne Stuck und Fresken oder sonstige direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien, jedoch für farbliche Absetzungen an architektonischen Gliederungselementen wie Pilastern oder Gesimsen oder Kapitellen), Anstrich einschließlich farblicher Absetzungen für architektonische Gliederungselemente, am Hauptaltar Tisch ohne Aufbau, an Altarstufen, an der Kanzel, am Taufstein, an den Emporen, an Innentreppen, an einer Sakristei im Umfang, am Bodenbelag, an der Krypta bzw. Gruft (Bausubstanz). Ferner trägt er die Kosten für die Brandschutztüren, für die bauordnungsrechtlich zwingend erforderlichen Absturzsicherungen, für Schädlingsbekämpfung, soweit die Bauteile der staatlichen Kostentragungspflicht unterliegen, unabhängig von der Schadensquelle, für die Dachraumentschuttung (nicht Entrümpelung), für die Grobreinigung Bei Stuck und Fresken oder sonstigen direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien erfolgt eine anteilige Kostentragung des Staates in Höhe von 95 % freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über diesen Vertrag hinaus (§ 1 Abs. 2). (4) Die Kosten für Baugerüste im Gebäudeinneren werden, soweit sie nicht eindeutig zugeordnet werden können, vom Staat und kirchlichem Rechtsträger anteilig getragen. Maßstab für die Aufteilung bilden die Kosten für die Leistungen, für die die Gerüste benötigt werden. (5) Die Maßnahmen erfolgen bei allen bei Inkrafttreten des Vertrages bereits vorhandenen Bauteilen in material- und denkmalgerechter Ausführung. § 10 Kostentragung durch den kirchlichen Rechtsträger (1) Der kirchliche Rechtsträger trägt die Kosten für die Erschließung des Kirchengebäudes (Elektro), für die Umfriedung und Zwischenzäune, für die behindertengerechte Zugänglichkeit, für die Schiessanlage, für die Turmuhr, für die Entrümpelung, für die Feinreinigung, für die Wiederherstellung der Außenanlagen (ohne Drainage des Kirchengebäudes), sofern nicht von § 9 Abs. 1 erfasst, für Maßnahmen an Mauern, die im Einzelfall nicht der staatlichen Baupflicht unterliegen. (2) Ferner gehören zu den vom kirchlichen Rechtsträger zu tragenden Kosten die Kosten für Maßnahmen im Gebäudeinneren an allen Innentüren, an Abschlussgittern, am Aufbau des Hauptaltars, an sonstigen Altären, am Kirchengestühl, an Gestühlpodesten, an Beichtstühlen, am Mobiliar (z.B. Ambo, Sedilien, Kreuzwegbilder, Wandleuchten, sonstige Bildnisse und Wandschmuck oder figürliche Ausstattung, unabhängig davon, ob sie fest mit dem Gebäude verbunden sind), an der Orgel einschließlich aller raumbildenden Umbauten und separater (ausschließlich für die Orgel errichteter) Orgelemporen mit Treppen, an Epitaphien und an der Ausstattung und am Mobiliar der Sakristei. Ferner gehören hierzu Maßnahmen für den Brandschutz mit Ausnahme der Brandschutztüren, für die Brandmeldeanlage, für den inneren Blitzschutz (insbesondere Überspannungsschutz und Potenzialausgleich), für die sonstige Verkehrssicherung (Feuerlöscher, Hinweisschilder etc.), für sanitäre Anlagen und Einbauten, für alle Installationen im Bereich Wasser, Abwasser, Elektro, Beleuchtung, Liedanzeige, Beschallungsanlagen, Lüftung, Heizung, Turmuhr und Läutemaschine, für die Wärmedämmung, für den Sonnenschutz, für die Winterfenster als Wärmeschutz, für Fenster-, Tür- und sonstige Gitter, die der Einbruchsicherung dienen, für Schädlingsbekämpfung, soweit der Staat hierfür nicht kostentragungspflichtig ist, unabhängig von der Schadensquelle. § 11 Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung und Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen (1) Das bisherige Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 3. Mai 1990 (GemBek, KWMBI S. 153) entfällt. (2) Bisher wurde die aus denkmalpflegerischen Gründen notwendige Instandsetzung von Fresken, Stuck, Grabdenkmälern, Altären (Altar Tisch mit Aufbau), Gestühl, Kanzel, Taufstein und Beichtstühlen, soweit diese fest eingebaut sind, im Rahmen der GemBek gefördert; ein darüber hinausgehender Einsatz von Mitteln des Entschädigungsfonds oder von Zuschussmitteln des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege war ausgeschlossen. Angesichts des vom Freistaat Bayern nach den vorstehenden Bestimmungen getragenen Aufwands kommt ein Einsatz solcher Mittel für die Instandsetzung dieser Gegenstände auch weiterhin nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Förderung anderer Bauteile/Objekte aus Denkmalpflegemitteln im Rahmen der geltenden Förderrichtlinien bleibt unberührt. § 12 Verkehrssicherungspflicht (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Kirchengebäudes gegenüber Dritten in vollem Umfang; insbesondere gilt dies bei Sturm, Hochwasser und vergleichbaren Ereignissen, die eine Gefahr für Dritte im oder am Kirchengebäude mit sich bringen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört die regelmäßige Prüfung der Liegenschaft einschließlich des Zubehörs auf Gefahren. Der kirchliche Rechtsträger ist verpflichtet, Schäden, an deren Beseitigung der Staat beteiligt ist, dem zuständigen Staatlichen Bauamt unverzüglich anzuzeigen und vorläufige Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu treffen. Dasselbe gilt, wenn eine Vorkehrung zum Schutz des Gebäudes oder der Einrichtungen gegen einen drohenden Schaden (z.B. bei Sturm, Wassereinbruch, etc.) erforderlich wird. (2) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die Reinigung der Gehwege und des Hofraumes, die Schneebeseitigung, das Streuen bei Schneeglätte und Glatteis, die Beleuchtung des Zugangs zum Kirchengebäude, der Treppen und Wege sowie ähnliche Maßnahmen. § 13 Betriebskosten und Kleinreparaturen (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die mit der Benutzung des Kirchengebäudes zusammenhängenden wiederkehrenden Geldleistungen und Maßnahmen (Betriebsaufwendungen), Kleinreparaturen sowie die Wartung aller technischen Einrichtungen. (2) Zu den Betriebsaufwendungen gehören insbesondere die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die Kosten des Betriebs von Personen- oder Lastenaufzügen, die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Kosten der Gebäudereinigung, die Kosten des Betriebs der technischen Anlagen (Strom), die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, alle Wartungskosten, einschließlich der Kosten für regelmäßige Überprüfungen und eventuell anfallender Zählermieten, die geeignete Verhinderung von Frostschäden an Wasserleitungen und sanitären Einrichtungen, die Reinigung der Geruchsverschlüsse an Waschbecken, Ausgussbecken und dergleichen, die Reinigung der Dachrinnen, die Entfernung des eingewehten Schnees im Dachraum, die Ungezieferbekämpfung. (3) Zu den Kleinreparaturen gehören insbesondere die Beseitigung von Verstopfungen in Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes, das Reinigen und Schmieren der Beschlagteile bei Türen und Toren, der Ersatz und die Mehrfachfertigung der Schlüssel, kleinere Ausbesserungen der Schlösser und die Abänderung wegen Schlüsselverlustes sowie die Befestigung loser Beschlagteile in nicht schadhaftem Holz. § 14 Versicherungen Die Parteien stimmen darin überein, dass aus dem Baupflichtrecht keine Verpflichtung der kirchlichen Rechtsträger abgeleitet werden kann, Versicherungen abzuschließen. Wenn im Einzelfall abweichende Regelungen bestehen, bleiben diese unberührt. Sofern (Gebäude-)Versicherungen bestehen, werden die kirchlichen Rechtsträger im Schadensfall dafür Sorge tragen, dass die Versicherungen auch zugunsten des Staates in Anspruch genommen werden. §4 Abs. 1Satz 2 bleibt unberührt. § 15 Auslegung des Vertrags Sollten sich bei der Auslegung des vorstehenden Vertrages Schwierigkeiten ergeben, so werden die Vertragsparteien eine freundschaftliche Lösung herbeiführen. § 16 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Übergangsregelung (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft. Er gilt bis 31. Dezember 2021 und verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt wird. (2) Für bereits begonnene und bis 31. März 2017 noch nicht abgeschlossene Baumaßnahmen bleibt es bei der festgesetzten und stiftungsaufsichtlich genehmigten Kostenaufteilung; auf sie sind die Regelungen der Gemeinsamen Bekanntmachung (§ 11) weiterhin anzuwenden. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (3) Bei Baumaßnahmen, die aus teilweise bereits abgeschlossenen Bauabschnitten bestehen, werden die Kosten insgesamt nach diesem Vertrag aufgeteilt. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (4) Sofern dieser Vertrag von einem der Vertragsteile gekündigt wird, gilt insoweit die vor Abschluss dieses Vertrages bestehende Rechtslage unverändert. Bamberg, den 23. März 2017 Für das Erzbistum München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-03-23

Satzung der Erzbischöflichen Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram

Präambel Die Stiftung St. Matthias wurde als selbstständiger Rechtsträger für das am 1. September 1927 erstmals in München gegründete, am 1. Mai 1929 nach München-Fürstenried und am 1. September 1957 nach Wolfratshausen-Waldram verlegte Spätberufenenseminar St. Matthias errichtet. Die Stiftung verfolgte ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen und kirchlichen Zweck des Unterrichts und Betriebs eines Seminars (Internat) und einer damit verbundenen Schule (Gymnasium und Kolleg). Die Schüler sollten so im Geist der katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen nach erfolgreicher Reifeprüfung die Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wurde. Mit der Stiftungssatzung vom 1. September 2017 wird der bisherige Stiftungszweck erweitert. Als Antwort auf die Veränderungen in Kirche und Gesellschaft sowie in der Lebenswelt junger Menschen wird das Schul- und Wohnangebot ausgebaut. Ziel ist die Förderung der individuellen Berufung von Männern und Frauen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Berufe der Kirche in Seelsorge wie auch in Pädagogik und Verwaltung. Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram“ und hat ihren Sitz in Wolfratshausen. (2) Die Stiftung ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (c. 116 CIC) sowie eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Artikel 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Zweck, junge Menschen bei der Entdeckung und Entwicklung ihrer Berufung und bei der Berufsfindung, unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze, zu begleiten. Dabei wird der Blick für die Vielfalt und Attraktivität der Berufe der Kirche in Seelsorge, Pädagogik und Verwaltung geöffnet und die persönliche Entwicklung seelsorglich und pädagogisch begleitet und unterstützt. (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft eines (Spätberufenen-)Gymnasiums und eines Kollegs zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife, einer Fachoberschule mit Ausbildungsrichtung Sozialwesen zum Erlangen der Fachhochschulreife sowie eines begleiteten Wohnangebotes. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. (2) Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). (3) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (4) Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwenden. (5) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. Artikel 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat (Artikel 5), b) der Stiftungsdirektor (Artikel 7) sowie c) das Direktorium (Artikel 8). (2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Artikel 5 Stiftungsrat, Vorsitzender des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist, auch mehrfach, möglich. (2) Dem Stiftungsrat gehören kraft Amtes der/die Leiter/-in(nen) des Ressorts Personal sowie des Ressorts Bildung bzw. deren Nachfolgeeinheiten an. Diese wechseln im Turnus von zwei Jahren im Vorsitz des Stiftungsrates und dessen Stellvertretung ab. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Vorschlag seines Generalvikars vom Erzbischof von München und Freising berufen und entlassen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein/eine Nachfolger/-in zu berufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich nebeneinander bzw. ehrenamtlich tätig. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die für die Stiftung von grundlegender Bedeutung sind; dies umfasst insbesondere: a) Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks b) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Stiftungsdirektor und/oder die Mitglieder des Direktoriums sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens c) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung d) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen e) Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen f) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts g) Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) h) Beschlussfassung über Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen i) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte j) Entlastung des Stiftungsdirektors und der Mitglieder des Direktoriums k) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für das Direktorium, eines Geschäftsverteilungsplans für das Direktorium sowie eines abgestuften Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte l) Errichtung weiterer Gremien mit beratender Funktion (z. B. Kuratorium o.Ä.), deren Besetzung, Aufgaben und Auflösung (5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. Artikel 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – auf Einladung des Stiftungsratsvorsitzenden zu einer Sitzung zusammen. Er tritt ferner zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder das Direktorium dies verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. (2) Die Mitglieder des Direktoriums haben ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes beschließt. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Artikel 7 Stiftungsdirektor (1) Der Stiftungsdirektor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere auch gegenüber der Erzdiözese München und Freising. Dem Stiftungsdirektor obliegt die Gesamtleitung der Stiftung und ihrer Einrichtungen. Er trägt innerhalb des Direktoriums die Letztverantwortung für alle Entscheidungen sowie die Umsetzung der Vorgaben des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsdirektor soll Kleriker sein und wird nach Anhörung des Stiftungsrates durch den Erzbischof von München und Freising ernannt. Die Abberufung kann jederzeit durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrates erfolgen. Artikel 8 Direktorium (1) Das Direktorium der Stiftung besteht aus: dem Stiftungsdirektor, dem/der Schulleiter/-in, dem/der religionspädagogischen Leiter/-in, dem/der Betriebsleiter/-in. (2) Der Aufgabenbereich des Direktoriums umfasst alle Angelegenheiten strategisch-konzeptioneller Art. Im Übrigen nehmen die Mitglieder des Direktoriums die ihnen im Geschäftsverteilungsplan für das Direktorium übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium wahr. Die Mitglieder des Direktoriums vollziehen die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates und führen insoweit die Geschäfte der Stiftung, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Ihnen kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch den Stiftungsrat generell oder für den Einzelfall Vollmacht in der Weise erteilt werden, dass diese nur gemeinsam mit dem Stiftungsdirektor ausgeübt werden kann. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann ihnen auch Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Artikel 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt das Direktorium dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. Artikel 10 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. Artikel 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). Artikel 12 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. die Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt unberührt. Artikel 13 Auflösung der Stiftung, Heimfall (1) Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei vollständigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorrangig für solche, die der Zwecksetzung der Stiftung möglichst nahekommen. Artikel 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 9. Februar 1982 sowie die ergänzenden Bestimmungen zur Satzung vom 17. August 1984 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

Satzung der Stiftung Erzbischöfliches Studienseminar St. Michael Traunstein

Präambel Das Erzbischöfliche Studienseminar St. Michael in Traunstein wurde durch Kardinal Faulhaber 1929 gegründet. Von Beginn an hatte es zum Ziel, Jungen eine profiliert christliche Erziehung und solide Bildung zu ermöglichen – insbesondere solchen, die aufgrund finanzieller, familiärer oder geografischer Verhältnisse auf anderem Wege keine Hochschulzugangsberechtigung hätten erwerben können. In seiner Gründung als Knabenseminar war damit ebenfalls die Zielsetzung verbunden, den Jungen eine Entscheidung für den Priesterberuf zu ermöglichen. In den zurückliegenden Jahrzehnten haben sich die Rahmenbedingungen, unter denen Jungen heute aufwachsen, die ihre Bildungschancen bestimmen und die ein Einüben in ein christliches Leben ermöglichen, sehr verändert. Diesen Veränderungen wird mit einer pädagogischen und organisatorischen Weiterentwicklung des Studienseminars St. Michael Rechnung getragen, ohne die ursprünglich mit der Gründung des Studienseminars verbundenen Ziele aus dem Fokus zu verlieren. Ebenfalls Teil der Weiterentwicklung der Stiftung ist die Ausweitung des kirchlichen Bildungsauftrags in Kooperation mit verschiedenen anderen kirchlichen und ggf. auch nichtkirchlichen Einrichtungen auf dem Areal der Stiftung, die sich insbesondere verschiedenen Formen der kirchlichen Bildungs- und Jugendarbeit, der kirchlichen familienbezogenen Beratungsarbeit und dem christlichen Auftrag zur Bewahrung der Schöpfung verpflichtet wissen. § 1 Name, Rechtsform und Sitz Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliches Studienseminar St. Michael Traunstein“ und hat ihren Sitz in Traunstein. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834, und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Sie ist eine öffentlich-rechtliche juristische Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC). Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß § 9 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. § 2 Stiftungszweck Der Zweck der Stiftung ist die Förderung der kirchlichen Bildungs-, Erziehungs- und Jugendarbeit. Die Stiftung unterhält hierzu das Seminar (Internat) in Traunstein, in dem Schüler gemäß der Weisung des II. Vatikanischen Konzils (Dekret „Optatam totius“ Kap. II, 3) so im Geist der Katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen die spätere Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wird. Die Schüler besuchen die in näherer Umgebung befindlichen Schulen. Aufgrund der Durchlässigkeit des Schulsystems ist dabei der Besuch aller weiterführenden Schularten grundsätzlich möglich, deren Ausrichtung nicht im Widerspruch zu den unter Satz 1 genannten Zielen steht. Die Stiftung verwirklicht den Stiftungszweck darüber hinaus durch den Betrieb eines Bildungscampus auf ihrem Gelände, im Rahmen dessen die Stiftung mit anderen kirchlichen und ggf. auch nichtkirchlichen Bildungs- und Beratungseinrichtungen kooperiert, um mit diesen gemeinsam das kirchliche Angebot mit den Schwerpunkten Persönlichkeitsentwicklung, Nachhaltigkeit, Zukunftsfähigkeit und Schöpfungsspiritualität, das insbesondere auf Kinder, Jugendliche und Familien bezogen ist, zu gestalten. Die Belange des Seminars genießen gegenüber denjenigen des Bildungscampus Vorrang. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff. der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Rechtsträgern zusammenarbeiten. § 3 Stiftungsvermögen Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwalten. Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. § 4 Die Organe der Stiftung Die Organe der Stiftung sind: der Stiftungsvorstand (§ 5) der Stiftungsrat (§ 6) Die Mitglieder der Organe sind – mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters – grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Organe kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Angestelltenverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Im Übrigen gilt: Mitglieder der Stiftungsorgane dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung erhalten. Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. § 5 Der Stiftungsvorstand Der Vorstand der Stiftung ist der vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des/der Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Direktor der Stiftung. Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es – unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung – der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrates: Abschluss, Änderung, Aufhebung sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen Investitionen, die einen Betrag in Höhe von 50.000,00 € übersteigen Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstückgleichen Rechten Aufnahme von Darlehen Gewährung bzw. Bestellung von Sicherheiten für Verbindlichkeiten Abschluss, Änderung, Aufhebung sowie Kündigung von Mietverträgen Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet die Stiftung nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien. Der Stiftungsvorstand legt dem Stiftungsrat spätestens zum 31. März des Folgejahres einen Rechnungsbericht vor. Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31. März des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Der Erzbischof ernennt auf Vorschlag des/der Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München einen hauptamtlichen Stellvertreter. Im Fall der Verhinderung des Direktors nimmt sein Stellvertreter die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahr. § 6 Der Stiftungsrat Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben: Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung von Anstellungsverträgen mit dem Direktor der Stiftung, falls dieser nicht Kleriker ist Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Direktor der Stiftung sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung oder einer vom Stiftungsrat ggf. beschlossenen Geschäftsordnung für den Stiftungsvorstand oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte Entlastung des Stiftungsvorstandes Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und den Stiftungsvorstand, eines Geschäftsverteilungsplans für den Stiftungsvorstand und eines Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte Beschlussfassung über die Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen Mitglieder des Stiftungsrates mit Sitz und Stimme sind: der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ein/eine auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München vom Erzbischof ernannte/-r Mitarbeiter/-in der Hauptabteilung 5.3 Erzbischöfliche Schulen des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ein/eine auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München vom Erzbischof ernannter Mitarbeiter/-in der Hauptabteilung 5.4 Außerschulische Bildung des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen. Davon muss mindestens ein Mitglied über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Im Fall des § 6 Absatz 2a knüpft die Mitgliedschaft im Stiftungsrat an der Übertragung der jeweiligen Tätigkeit im Erzbischöflichen Ordinariat München an und endet automatisch mit der Beendigung dieser Tätigkeit. Die Mitglieder des Stiftungsrates nach § 6 Absatz 2b, c und d werden jeweils für die Dauer von 5 Jahren bestellt. Sie können aus wichtigem Grund abberufen werden. Scheidet eines dieser Mitglieder aus, wird ein/eine Nachfolger/-in bestellt. Der Vorsitzende des Stiftungsrates ist der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Eine Sitzung des Stiftungsrates muss auf Antrag des Direktors oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung auf und führt den Vorsitz. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. Bei den Sitzungen des Stiftungsrates ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend. Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. § 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. § 8 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. § 9 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts sowie der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). § 10 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. eine Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. § 11 Auflösung der Stiftung, Heimfall Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecke zu verwenden hat. § 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 9. Februar 1982 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

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