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Kapitel: Disziplinar- und Strafrecht Kapitel: Kirchenvermögen Inkrafttreten Jahr: 2018   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (7)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (6)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (4)
  • Disziplinar- und Strafrecht (1)
  • Kirchenvermögen (6)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (1)
Abschnitt
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (2)
  • Strafrecht (1)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (4)
Archiv
  • Nicht archiviert (7)
Inkrafttreten Jahr
  • 2018 (7)

Allgemeines Strafdekret gemäß c. 29 CIC i.V.m. c. 1315 CIC

Da es sich bei den sogenannten Marienerscheinungen des Herrn Salvatore Caputa um rein subjektive Erfahrungen des Herrn Caputa handelt, ist alles zu vermeiden, was den Geschehnissen den Anschein kirchlicher Anerkennung oder Billigung verleiht und bei den Gläubigen Verwirrung stiften könnte. Aus diesem Grund untersage ich aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung gemäß can. 30 CIC allen Diakonen und Priestern in der Erzdiözese München und Freising, allen der Erzdiözese München und Freising inkardinierten Klerikern, auch außerhalb der Erzdiözese München und Freising, in zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit Auftritten von Herrn Salvatore Caputa irgendwelche Gottesdienste zu leiten, als Kleriker erkennbar an Gottesdiensten oder Versammlungen teilzunehmen, kirchliche Räume, Liegenschaften oder Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder in anderer Form Unterstützung zu gewähren. Wer gegen dieses allgemeine Strafdekret verstößt, ist mit der Suspension gemäß can. 1333 CIC zu bestrafen. Dieses allgemeine Strafdekret ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt am 1. März 2018 in Kraft. München, den 15. Februar 2018 P. Beer, Generalvikar Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2018-02-15

Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern

Bekanntmachung der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern vom 15. November 2017 (Amtsblatt 2018, Nr. 8, S. 401–409) in der durch Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 6. November 2019 geänderten Fassung mit Wirkung zum 1. Januar 2020. Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - Präambel Die bayerischen (Erz-)Diözesen leisten zur Erfüllung überdiözesaner Aufgaben jedenfalls seit dem Jahr 1955 Zahlungen an den Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF). Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel des ÜDF erfolgt durch die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen. Die Verwaltung erledigt die Erzbischöfliche Finanzkammer der Erzdiözese München und Freising. Aufgrund seither gemachter Erfahrungen, sich neu einstellender Bedürfnisse sowie der zunehmenden Bedeutung überdiözesaner Angelegenheiten haben die bayerischen (Erz-)Bischöfe im Herbst 2017 beschlossen, die Wahrnehmung überdiözesaner Aufgaben neu zu ordnen und zu diesem Zweck durch Zusammenschluss einen eigenständigen Zweckverband zu bilden, diesem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verleihen zu lassen und ihm die nachstehende Satzung zu geben. § 1 Rechtsform, Name, Sitz (1) Die Erzdiözesen München und Freising sowie Bamberg und die Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben sich gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV unter Fortbestand ihrer rechtlichen Selbständigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechts zu dem „Überdiözesanen Fonds Bayern“ (ÜDF) zusammengeschlossen und hierdurch diesen Zweckverband errichtet, dem die Eigenschaft einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verliehen werden soll. (2) Der ÜDF hat seinen Sitz in München. § 2 Ziele und Aufgaben (1) Aufgabe des ÜDF ist es, die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Er hat damit Anteil am kirchlichen, mithin hoheitlichen Auftrag der bayerischen (Erz-)Diözesen und dessen Erfüllung. Dienststellen und Einrichtungen, die überdiözesane Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen erfüllen, bleiben Teil der jeweiligen Diözesanverwaltung. (2) Der ÜDF erfüllt seine Aufgaben durch - die Leistung von Aufwendungsersatz für die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben durch einzelne (Erz-)Diözesen gemäß § 2 Abs. 1, - die Gewährung von Zuschüssen zu den für die Erledigung der überdiözesanen Aufgaben notwendigen Personal- und Sachkosten bzw. deren Übernahme, - die Gewährung von Zuschüssen für die Erledigung überdiözesaner Aufgaben und für die Durchführung überdiözesaner Projekte, - die Überlassung von Mitteln an überdiözesan in Bayern tätige steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie sonst gemeinnützige Rechtsträger und rechtlich unselbständige Einrichtungen, wenn diese Empfänger mit den zugewendeten Mitteln Aufgaben oder Maßnahmen im Sinne des Absatz 2 wahrnehmen oder fördern. Er kann aufgrund einstimmigen Beschlusses des Präsidiums die Trägerschaft überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, insbesondere auch im Hinblick auf deren Personal, übernehmen. (3) Ein Anspruch Dritter auf Gewährung von Leistungen des ÜDF besteht auf der Grundlage dieser Satzung nicht. § 3 Gemeinnützigkeit (1) Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterliegt der ÜDF grundsätzlich nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer; dessen ungeachtet verfolgt der ÜDF ausschließlich und unmittelbar kirchliche, mildtätige und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der ÜDF ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel des ÜDF dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben und Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Organe des ÜDF erhalten in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des ÜDF. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des ÜDF fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (4) Der ÜDF darf Rücklagen bilden, wenn und solange dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können, und soweit für die Verwendung der Rücklagen konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften der Abgabenordnung dies zulassen. § 4 Organe (1) Organe des ÜDF sind das Präsidium, die Finanzkommission sowie der Geschäftsführer. Die Mitgliedschaft in den Organen ist nicht auf Dritte übertragbar. Die Vertretung im Einzelfall erfolgt nach Maßgabe dieser Satzung. (2) Die Mitglieder der Finanzkommission sind verpflichtet, über Sachverhalte, die ihnen in dieser Eigenschaft bekannt werden, gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. § 5 Präsidium (1) Dem Präsidium gehören die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen an. Den Vorsitz im Präsidium führt der Vorsitzende der Freisinger Bischofskonferenz. (2) Die Zuständigkeit des Präsidiums umfasst alle Angelegenheiten des ÜDF, deren Besorgung nicht einem anderen Organ zugewiesen ist. Zu dessen Aufgaben zählen insbesondere die Errichtung, Änderung und Aufhebung überdiözesan tätiger kirchlicher Einrichtungen, die Feststellung überdiözesaner Aufgaben und Projekte, die Feststellung der diözesanen Umlagen gemäß § 12, das Aufstellen von Grundsätzen und der Erlass von Richtlinien für die Tätigkeit des ÜDF, insbesondere von Zuschussrichtlinien, die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5, die Genehmigung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Bestellung des Jahresabschlussprüfers, die Feststellung des Jahresabschlusses auf der Grundlage der Stellungnahme der Finanzkommission, die Entlastung des Geschäftsführers und der Mitglieder der Finanzkommission, die Genehmigung einer Geschäftsordnung für die Finanzkommission, die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung, die Entscheidung über die Finanzierung von überdiözesanen Aufgaben und Projekten, die im jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan nicht berücksichtigt sind, die Entscheidung über die Bildung und Auflösung eines Fondsvermögens, das nicht unmittelbar zur Finanzierung der Aufgaben des ÜDF eingesetzt wird, und die Zuweisung von Mittelzuflüssen, insbesondere aus Zustiftungen, zu dem Fondsvermögen, die Entscheidung über die Übernahme von Einrichtungsträgerschaften und die Zahl der in solchen Einrichtungen Beschäftigten sowie die Beschlussfassung über die Aufhebung des ÜDF. (3) Mit Ausnahme der Angelegenheiten des Absatzes 2 Nr. 5, 7 bis 9 ist Einstimmigkeit aller Mitglieder/der anwesenden Mitglieder bei der Beschlussfassung erforderlich. (4) Die Sitzungen des Präsidiums sollen im Rahmen der Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz stattfinden. Im Bedarfsfall, insbesondere wenn mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums dies beim Vorsitzenden der Freisinger Bischofskonferenz beantragen, haben aber auch Sitzungen außerhalb der turnusmäßigen Vollversammlungen der Freisinger Bischofskonferenz zu erfolgen. Soweit sich die Diözesanbischöfe der bayerischen (Erz-)Diözesen in der Freisinger Bischofskonferenz vertreten lassen können, gilt dies auch für die Mitgliedschaft im Präsidium. Für den Geschäftsgang des Präsidiums gelten im Übrigen die §§ 8 mit 10 entsprechend. (5) Die Mitglieder des Präsidiums können sich durch einen Bischofskoadjutor, den Generalvikar oder einen Bischofsvikar im Einzelfall vertreten lassen. § 6 Zusammensetzung der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission besteht aus dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig; einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. § 7 Aufgaben der Finanzkommission (1) Die Aufgaben der Finanzkommission sind die Beratung des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Beratung des Jahresabschlusses und Abgabe einer Stellungnahme zu diesem gegenüber dem Präsidium, die Erarbeitung von Vorschlägen und Vorlage für diejenigen Angelegenheiten, für die das Präsidium zuständig ist, mit Ausnahme der Entscheidung über die Entlastung sowie die Überprüfung des Haushalts- und Rechnungswesens sowie sonstiger Angelegenheiten von Zuwendungsempfängern des ÜDF; sie kann sich zu diesem Zweck auch der Revisionsstelle des ÜDF sowie im Bedarfsfall der Revisionsabteilungen der Ordinariate der bayerischen (Erz-)Diözesen bedienen. (2) Die Finanzkommission kann sich für ihre Tätigkeit eine Geschäftsordnung geben, die der Genehmigung durch das Präsidium bedarf. § 8 Sitzungen der Finanzkommission (1) Die Finanzkommission kommt mindestens einmal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Sie tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder der Finanzkommission dies verlangen. (2) Ort und Zeitpunkt der Sitzungen der Finanzkommission bestimmt der Vorsitzende. Er lädt zu den Sitzungen in der Regel schriftlich, mindestens zehn Tage vor dem Sitzungstermin, ein. Die Ladungsfrist kann in eilbedürftigen Fällen bis auf einen Tag abgekürzt werden. Der Einladung soll eine Tagesordnung beigefügt werden. (3) Die Sitzungen der Finanzkommission sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann die Teilnahme Dritter, insbesondere zur Berufsverschwiegenheit verpflichteter Berater, an der Sitzung oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten zulassen. (4) Über die Sitzungen der Finanzkommission ist ein Protokoll zu führen. Der Vorsitzende bestimmt den Protokollführer. Dieser muss nicht Mitglied der Finanzkommission sein. Ist der Protokollführer nicht Mitglied der Finanzkommission, gilt § 4 Abs. 2 entsprechend. Das Protokoll muss Ort und Zeitpunkt der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder, den wesentlichen Verlauf der Sitzung und – im Wortlaut – die im Rahmen der Sitzung gefassten Beschlüsse enthalten. Es ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen und bedarf der Anerkennung durch die Mitglieder der Finanzkommission. § 9 Beschlussfassung (1) Die Finanzkommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und der Vorsitzende und fünf weitere Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. (2) Ist die Finanzkommission nicht beschlussfähig, so ist sie innerhalb einer Woche mit einer Frist von höchstens zwei Wochen ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig; hierauf ist bei der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen. (3) Die Finanzkommission beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen. Einstimmigkeit ist erforderlich in den Fällen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieser Satzung sowie in allen übrigen Angelegenheiten, soweit diese unmittelbar die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder oder die satzungsmäßigen Grundlagen des ÜDF betreffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (4) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von wenigstens drei Mitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied der Finanzkommission mit der jeweiligen Form der Beschlussfassung einverstanden erklärt. (5) Ein Mitglied der Finanzkommission kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person, soweit es sich dabei nicht um die von ihm in der Finanzkommission vertretene (Erz-)Diözese handelt, einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Finanzkommission ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. Die Mitwirkung des wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitglieds der Finanzkommission hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. § 10 Geschäftsführer (1) Geschäftsführer des ÜDF ist der Erzbischöfliche Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising. (2) Der Geschäftsführer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung des ÜDF unter Beachtung des kirchlichen und weltlichen Rechts, dieser Satzung sowie der Beschlüsse, (Verwaltungs-)Anweisungen und Vorgaben des Präsidiums und der Finanzkommission, soweit nicht eine Zuständigkeit der Finanzkommission gegeben ist. Er vollzieht die Beschlüsse des Präsidiums sowie der Finanzkommission und vertritt den ÜDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist berechtigt, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen, auch wenn sie in der Zuständigkeit des Präsidiums oder der Finanzkommission liegen. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, hat er das zuständige Organ unverzüglich, spätestens bei dessen nächster Sitzung über sein Handeln zu informieren. (3) Der Geschäftsführer kann zur Erfüllung seiner Aufgaben eine Geschäftsstelle des ÜDF einrichten und sich, gegebenenfalls auf der Grundlage der Vereinbarung über die Leistung von Amtshilfe, der Unterstützung durch Dritte, insbesondere der Erzbischöflichen Finanzkammer des Erzbischöflichen Ordinariates München, bedienen. Für eine Geschäftsstelle des ÜDF gilt § 2 Abs. 1 Satz 3 dieser Satzung entsprechend. (4) Der Geschäftsführer hat die Finanzkommission und das Präsidium regelmäßig – bei wichtigem Anlass unverzüglich – über die Angelegenheiten des ÜDF zu unterrichten und auf Verlangen auch weitere Auskünfte zu erteilen. § 11 Grundsätze der Wirtschaftsführung, Finanz- und Wirtschaftsplan, Jahresabschluss (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Haushaltsführung und die Vermögensverwaltung erfolgen unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sowie der ordnungsgemäßen Buchführung. Die Buchführung erfolgt nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung. (3) Der Geschäftsführer erstellt einen jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplan, der nach vorheriger Beratung durch die Finanzkommission durch das Präsidium festzustellen ist. Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres noch kein festgestellter Finanz- und Wirtschaftsplan vor, so können die Geschäfte bis zur Feststellung auf der Grundlage des Finanz- und Wirtschaftsplans des Vorjahres vorläufig fortgeführt werden. (4) Der Geschäftsführer erstellt bis spätestens drei Monate nach Abschluss eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss nach den Regeln des Handelsgesetzbuches, sofern die Finanzkommission nicht einstimmig etwas anderes bestimmt. Der Jahresabschluss ist in entsprechender Anwendung der handelsrechtlichen Regelungen über die Pflichtprüfung von einem Jahresabschlussprüfer, der gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 7 bestellt wurde, zu prüfen. Die Prüfung muss sich auch auf die satzungsgemäße Verwendung des Vermögens und der Mittel des ÜDF einschließlich etwaiger Zuschüsse Dritter erstrecken. Das Präsidium und die Finanzkommission sind jeweils für sich berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen anzuordnen. § 12 Mittelaufkommen (1) Die nach Maßgabe des jährlichen Finanz- und Wirtschaftsplans benötigten Mittel werden, sofern sie nicht aus der Verwendung zum Verbrauch bestimmter Rücklagen oder anderweitigen Mittelzuflüssen gedeckt werden, von jeder beteiligten (Erz-)Diözese jährlich nach Maßgabe des sog. Kirchenlohnsteuer-Verteilungsschlüssels in Bayern bereitgestellt. Dadurch sollen der ÜDF und dessen Zuwendungsempfänger ganz allgemein in die Lage versetzt werden, satzungsgemäß sowie gemeinnützig tätig zu werden, insbesondere die ihm bzw. ihnen nach seiner bzw. ihrer Satzung oder Statuten obliegenden, auch und gerade kirchlichen Aufgaben sachgerecht sowie angemessen erfüllen zu können. (2) Zuwendungen ohne Zweckbestimmung unter Lebenden oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können dem Vermögen zugeführt werden. (3) Eine Veränderung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels entfaltet für den ÜDF keine Rückwirkung. Eine Rückrechnung oder ein Ausgleich erfolgter Zahlungen für die Vergangenheit erfolgt nicht. Eine Neufestsetzung des Kirchenlohnsteuer-Verteilerschlüssels wirkt für den ÜDF nur ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung. § 13 Satzungsänderung Die Satzung kann nach Anhörung der Finanzkommission vom Präsidium geändert werden. § 14 Aufhebung Das Präsidium kann nach Anhörung der Finanzkommission die Aufhebung des ÜDF beschließen. Die Aufhebung ist dem Bayerischen Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst anzuzeigen sowie der Widerruf der Körperschaftsrechte des ÜDF zu beantragen. Die vorhandenen Mittel des ÜDF fallen an die beteiligten bayerischen (Erz-)Diözesen im prozentualen Verhältnis der von ihnen nach Maßgabe des § 12 im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Aufhebung bereitgestellten Mittel. § 15 Inkrafttreten Diese Satzung bildet einen Bestandteil des betreffenden Organisationsaktes der bayerischen (Erz-)Bischöfe und tritt mit der Verleihung der Körperschaftsrechte durch das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst zugunsten des ÜDF zum 1. Januar 2018 in Kraft. Diese Satzung ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen; gleiches gilt für eine Änderung oder Ergänzung der Satzung. München, den 15. November 2017 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-11-15

Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung § 3 Wahlvorschläge § 4 Wahlliste § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl § 7 Briefwahl § 8 Wahlhandlung § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl § 13 Inkrafttreten Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen In der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 13 GStVS die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVWO) Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin Der Wahltermin wird unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 15 GStVS vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat festgelegt und mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt veröffentlicht. § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung Acht Wochen vor dem Wahltermin wird ein Wahlausschuss gebildet. Dem Wahlausschuss gehören an: 1. der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, 2. zwei von der Kirchenverwaltung gewählte Mitglieder und 3. zwei vom Pfarrgemeinderat gewählte Mitglieder. Fehlt eines der Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3, so wählt das andere alle vier Mitglieder; fehlen beide Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 und 3, so bestimmt der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle die Mitglieder des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. § 3 Wahlvorschläge Der Wahlausschuss gibt durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, seine Zusammensetzung wie den Termin für die Kirchenverwaltungswahl bekannt und fordert die Wahlberechtigten auf, Kandidaten rechtzeitig vorzuschlagen. Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift, mit Vor- und Zuname unterzeichnet sein. Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält, so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 v.H. größer ist als die Anzahl der zu Wählenden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder kommt ein solcher nicht zustande, so erstellt der Wahlausschuss eine Vorschlagsliste. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. § 4 Wahlliste Der Wahlausschuss stellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen die Wahlliste zusammen. Von den Vorgeschlagenen ist vorher die Erklärung einzuholen, sich zur Wahl zu stellen. In der Wahlliste werden die Vorgeschlagenen nach Familienname, Vorname, Alter, Beruf und Wohnort in Buchstabenfolge aufgeführt. Jeder sonstige Hinweis unterbleibt. Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag veröffentlicht der Vorsitzende des Wahlausschusses die Wahlliste durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, auf die Dauer von drei Wochen und weist auf die Einspruchsmöglichkeit innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Aushangs hin. Die Wahlliste ist auch in Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung zu veröffentlichen. Am ersten Sonntag nach Veröffentlichung der Wahlliste ist im Rahmen der Gottesdienste auf die veröffentlichte Wahlliste hinzuweisen. Dabei sind gleichzeitig die Vorschriften für die Wahl in ihren Grundzügen bekannt zu geben. Über Einsprüche gegen die Wahlliste entscheidet der Wahlausschuss. § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Der Wahlausschuss legt den Wahlort und die Wahlzeit fest. Mit der Bekanntgabe von Ort und Zeit ist eine Einladung zur Teilnahme an der Wahl zu verbinden. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass ausreichende Gelegenheit zur Wahl, insbesondere vor und nach den Gottesdiensten, besteht. Der Wahlraum ist mindestens drei Stunden ununterbrochen offen zu halten. Die Durchführung der Wahl findet grundsätzlich als Urnenwahl mit der Möglichkeit einer Briefwahl statt (§§ 6 und 8). Auf Antrag des Wahlausschusses kann mit schriftlicher Erlaubnis des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 und 5). Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann die Durchführung der Wahl von Amts wegen ausschließlich als Briefwahl anordnen. Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl Sofern eine Liste der Wahlberechtigten nicht zur Verfügung steht, geben die Wähler zur Überprüfung ihrer Wahlberechtigung gemäß Art. 11 Abs. 2 GStVS auf einem Vordruck oder einer Wählerliste Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind auf Verlangen durch amtliche Personalausweise oder auf andere geeignete Art nachzuweisen. Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Sind mehr Stimmen als hiernach zulässig auf einem Stimmzettel abgegeben, so ist die Stimmabgabe ungültig. Der Wähler kann jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Hierauf ist durch Aufdruck auf dem Stimmzettel hinzuweisen. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. In diesem Falle darf die Vertrauensperson den Stimmzettel nur nach dem erklärten Willen des Wahlberechtigten ausfüllen. § 7 Briefwahl Wähler erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein. Der Briefwahlschein kann bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Pfarramt beantragt werden. Nach Prüfung der Wahlberechtigung erhält der Antragsteller einen 1. Briefwahlschein, 2. amtlichen Stimmzettel, 3. Wahlumschlag und 4. Wahlbriefumschlag ausgehändigt oder zugesandt. Der Briefwähler füllt persönlich den Stimmzettel aus, übermittelt den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise dem Vorsitzenden des Wahlausschusses über das zuständige Pfarramt oder lässt den Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit im Wahlraum abgeben. Danach eingehende Wahlbriefe sind ungültig. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß. Am Wahltag werden die beim Pfarramt eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht. Der Vorsitzende des Wahlausschusses öffnet die Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Briefwählers ungeöffnet in die Wahlurne geworfen werden. § 8 Wahlhandlung Der Wahlausschuss sorgt für den ungestörten Ablauf der Wahl, registriert die Namen der Wähler, die ihre Stimme abgeben, nimmt die Stimmzettel entgegen, fügt die Briefwahlstimmen bei und zählt nach Ablauf der Wahlzeit die abgegebenen Stimmen. Über die Wahlhandlung fertigt der Wahlausschuss anschließend eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Während der Wahlzeit müssen mindestens jeweils zwei Mitglieder des Wahlausschusses die Wahlaufsicht führen. § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 14 Abs. 1 GStVS). Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 14 Abs. 2 GStVS). Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 14 Abs. 3 GStVS). Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und ist am Sonntag, nachdem die Gewählten eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben, spätestens am zweiten Sonntag nach dem Wahltermin durch Verkündigung und/oder Anschlag unter Angabe der Stimmenzahl bekannt zu geben. Das Wahlergebnis ist dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat nach Ablauf der Einspruchsfrist und, falls ein Einspruch erfolgt ist, nach Vorliegen der Entscheidung des Wahlausschusses darüber und nach Ablauf der Beschwerdefrist mitzuteilen. Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Pfarramt erheben wegen 1. Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren, 2. vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Wahlausschusses oder 3. Ungültigkeit einzelner Stimmen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Gegen die Einspruchsentscheidung des Wahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim Pfarramt eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist. Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung des Wahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben. § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat ist berechtigt, die Akten über den Wahlvorgang zum Zwecke der Nachprüfung anzufordern. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl Für Ergänzungswahlen (Art. 17 GStVS) wie Neuwahlen (Art. 18 GStVS) gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechend. § 13 Inkrafttreten Diese Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. Die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 138 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kirchliche Stiftung – Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2 Kirchliche Stiftungen – geltendes Recht Art. 3 Kirchliche Stiftung – Errichtung, Umwandlung, Aufhebung Art. 4 Stiftungsgeschäft, -satzung Art. 5 Kirchliche Stiftung – Name Art. 6 Kirchliche Stiftung – Sitz Art. 7 Kirchliche Stiftung – Zweck Art. 8 Zustiftung – Rechtsform, Begriff, Zweckbindung Zweiter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Kirchenstiftungen Art. 9 Kirchenstiftung – Organ, Vertretung Art. 10 Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 11 Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 12 Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 13 Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben Art. 14 Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben Art. 15 Kirchenverwaltung – Einberufung Art. 16 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit Art. 17 Beschlussfähigkeit Art. 18 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung Art. 19 Beschlussfassung, Wahlen Art. 20 Kirchenverwaltung – Verpflichtungsgeschäfte, Handeln nach außen Art. 21 Sitzungsniederschrift Art. 22 Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung Art. 23 Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung Art. 24 Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat Art. 25 Zusammenwirken von Kirchenstiftungen Art. 26 Haushaltsplan – Feststellung, Bedeutung, Wirkungen Art. 27 Einnahmen, Ausgaben Art. 28 Außerplanmäßige Ausgaben – außerordentlicher Haushaltsplan Art. 29 Haushaltsplan – Aufstellung, Bekanntmachung, Genehmigung Art. 30 Vorläufige Haushaltsführung Art. 31 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Erstellung Art. 32 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Art. 33 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Auflegung, Prüfung Art. 34 Kirchenstiftung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Pfründestiftungen Art. 35 Pfründestiftung – Organe, Vertretung Art. 36 Pfründeinhaber – Aufgaben Art. 37 Pfründestiftung – ergänzendes Recht Vierter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung sonstiger kirchlicher Stiftungen Art. 38 Sonstige kirchliche Stiftungen – Organe, Vertretung Art. 39 Stiftungsorgane – Aufgaben Art. 40 Sonstige kirchliche Stiftungen – ergänzendes Recht Fünfter Abschnitt: Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen Art. 41 Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen Sechster Abschnitt: Stiftungsaufsicht Art. 42 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde – Aufgaben Art. 43 Abberufung und Bestellung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wie eines Beauftragten Art. 44 Stiftungsaufsichtliche Genehmigung – Grundsätzliches, Einzelfälle Art. 45 Gesetzliche Genehmigung/stiftungsaufsichtliche Genehmigung Art. 46 Anzeigepflichtige Rechtshandlungen Siebter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 47 Einspruch und Beschwerde Achter Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 48 Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 49 Inkrafttreten Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-) Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 381, 391, 537, 1254, 1272, 1276, 1297 und 1304 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 142 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 4 BayKonk zu Art. 23 BayStG die Ordnung für kirchliche Stiftungen für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Kirchliche Stiftung – Begriff, Arten, Rechtsform (1) Kirchliche Stiftungen im Sinne dieser Ordnung sind solche, die ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken der katholischen Kirche in Bayern, insbesondere dem Gottesdienst, der Verkündigung, der Bildung, dem Unterricht, der Erziehung oder dem Wohlfahrtswesen, gewidmet sind und 1. von der katholischen Kirche errichtet sind oder 2. nach dem Willen des Stifters organisatorisch mit der katholischen Kirche verbunden oder ihrer Aufsicht unterstellt sein sollen. (2) Als kirchliche Stiftungen gelten 1. die Kirchenstiftungen, 2. die Pfründestiftungen und 3. sonstige Stiftungen, die a) ausschließlich oder überwiegend kirchlichen Zwecken dienen, b) nach Art. 5 Abs. 4 KGO (GVBl. 1912, S. 911) bisher durch kirchliche Organe verwaltet wurden, c) Kultus-, Unterrichts-, Wohlfahrts- oder sonstige in Art. 1 Abs. 4, 10 Abs. 2 Nr. 1 BayStG aufgeführte Zwecke verfolgen und die Voraussetzung unter Buchst. a) oder b) nach Feststellung der zuständigen Genehmigungsbehörde erfüllen. (3) Eine Stiftung wird nicht schon dadurch zu einer kirchlichen, dass ein kirchlicher Amtsträger als Stiftungsorgan bestellt ist oder dass satzungsgemäß nur Angehörige der katholischen Kirche von der Stiftung begünstigt werden. (4) Ausschließlich oder überwiegend kirchlichen oder religiösen Zwecken der katholischen Kirche gewidmete Stiftungen, welche bis zum 1. Januar 1996 satzungsgemäß von einer Behörde des Staates, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zu verwalten waren, gelten weiterhin nicht als kirchliche Stiftungen. (5) Die Kirchen- und Pfründestiftungen sind je für sich rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts. Sonstige Stiftungen im Sinne von Absatz 2 Nr. 3 sind je für sich rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts, sofern ihnen diese Eigenschaft zukommt oder diese durch das zuständige Bayerische Staatsministerium festgestellt worden ist. Art. 2 Kirchliche Stiftungen – geltendes Recht Für die kirchlichen Stiftungen gelten 1. die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, 2. die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes nach Maßgabe der Art. 22 Abs. 3 (Art. 1 mit 9) und Art. 23, ferner entsprechend 3. die Art. 11 mit 17 und 25 BayStG, 4. die Bestimmungen dieser Ordnung, 5. das Gesetz der Bayerischen (Erz-)Bischöfe zur Neuordnung des Pfründewesens, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, 6. die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des Bayerischen Stiftungsgesetzes und 7. die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 29 Abs. 5, 48) zu dieser Ordnung. Art. 3 Kirchliche Stiftung – Errichtung, Umwandlung, Aufhebung (1) Eine kirchliche Stiftung entsteht durch den Stiftungsakt/das Stiftungsgeschäft, die kanonische Errichtung und die staatliche Anerkennung, die von der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer (kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde) beantragt wird. (2) Eine Stiftung darf nur mit Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde als kirchliche Stiftung staatlich anerkannt, umgewandelt oder aufgehoben werden (Art. 22 Abs. 2 BayStG). Eine Satzungsänderung anlässlich der staatlichen Anerkennung (Art. 23 Abs. 3 Satz 2 BayStG) bedarf der Zustimmung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. (3) Kirchliche Stiftungen werden umgewandelt oder aufgehoben durch entsprechende kanonische Akte und betreffende Entscheidungen des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums, die von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beantragt werden. (4) Ist für den Fall des Erlöschens einer kirchlichen Stiftung kein Anfallberechtigter bestimmt, so fällt ihr Vermögen an die betreffende (Erz-)Diözese, welche dieses Vermögen tunlichst in einer dem Stiftungszweck entsprechenden Weise zu verwenden, nach Möglichkeit einer anderen Stiftung mit ähnlicher Zweckbestimmung zuzuführen hat. Art. 4 Stiftungsgeschäft, -satzung (1) Bei kirchlichen Stiftungen sind jeweils im Stiftungsgeschäft selbst oder in einer damit verbundenen Satzung Name, Rechtsstellung und Art, Sitz, Aufgabe, Zweck, Vermögensausstattung und Organe der Stiftung sowie die Verwendung des Stiftungsertrages zu bezeichnen. (2) Die Satzung der Kirchen- und Pfründestiftungen bestimmt sich nach dieser Ordnung. Für sonstige kirchliche Stiftungen muss eine Satzung erstellt werden, die den Vorschriften dieser Ordnung entspricht und durch die Stiftungsurkunde bestimmt wird. (3) Der durch den Willen des Stifters bestimmte Zweck der kirchlichen Stiftung ist wesentlicher Bestandteil der Stiftungssatzung. Die Stiftung soll im Rahmen der Art. 21 und 25 Abs. 3 BayStG ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, religiösen, mildtätigen oder sonst gemeinnützigen Zwecken dienen. (4) Bestehende Stiftungssatzungen sind erforderlichenfalls gemäß den Absätzen 1 und 3 zu ergänzen. (5) Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Art. 5 Kirchliche Stiftung – Name (1) Die Namen der 1. katholischen Kirchenstiftungen lauten „Pfarrkirchenstiftung“, „Kuratiekirchenstiftung“, „Expositurkirchenstiftung“, „Filialkirchenstiftung“, 2. katholischen Pfründestiftungen lauten „Pfarrpfründestiftung“, „Kuratiepfründestiftung“, „Benefiziumspfründestiftung“, „Kaplaneistiftung“ jeweils in Verbindung mit den Widmungs- und Ortsnamen; 3. sonstigen kirchlichen Stiftungen sollen dem Widmungszweck ihres Vermögens entsprechen. (2) Die Namen der kirchlichen Stiftungen, die vor Erlass dieser Ordnung bereits bestanden haben, bleiben unverändert. (3) Die Namen der kirchlichen Stiftungen, die nach Inkrafttreten dieser Ordnung errichtet werden, sind in dem Stiftungsgeschäft zu bestimmen (Art. 4 Abs. 1). Art. 6 Kirchliche Stiftung – Sitz (1) Der Sitz der Kirchenstiftungen ist der Ort der mit ihrem Vermögen in Beziehung stehenden oder geplanten Kirche. (2) Der Sitz der Pfründestiftungen ist der Ort ihrer Stiftungsverwaltung oder ihres Stiftungsvermögens. (3) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben ihren Sitz an dem satzungsmäßig bestimmten Ort, hilfsweise am Ort ihrer Stiftungsverwaltung oder ihres Stiftungsvermögens. (4) Wenn besondere Umstände es nahelegen, kann als Sitz kirchlicher Stiftungen auch ein anderer als der in den Absätzen 1 mit 3 vorgeschriebene Ort bestimmt werden. (5) Art. 5 Abs. 1 und 3 gilt für den Sitz einer kirchlichen Stiftung entsprechend. Art. 7 Kirchliche Stiftung – Zweck (1) Die Kirchenstiftung trägt vor allem die ihre Kirche betreffenden rechtlichen Beziehungen und dient mit ihrem Vermögen wie dessen Ertrag den ortskirchlichen Bedürfnissen. (2) Die Pfründestiftung ist der vermögensrechtliche Anhang eines Kirchenamtes und dem Zweck gewidmet, dem jeweiligen Pfründeinhaber, insbesondere Seelsorgsgeistlichen, ein Wohnrecht im Pfarrhaus als Dienstsitz und aus dem Ertrag ihres Vermögens Einkünfte als Beitrag zu seinem Lebensunterhalt zu gewähren, deren Genuss ihm auf die Dauer seines Amtes verliehen ist. (3) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen dienen der Befriedigung und Förderung kirchlicher Bedürfnisse nach Maßgabe des in der Stiftungsurkunde näher bestimmten Zweckes. Art. 8 Zustiftung – Rechtsform, Begriff, Zweckbindung (1) Zustiftungen besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie zählen zu den sog. nichtrechtsfähigen oder fiduziarischen Stiftungen. (2) Zustiftungen sind Zuwendungen einer bestimmten Vermögensmasse durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Verfügung von Todes wegen an eine kirchliche Stiftung mit der Anordnung, dass das übertragene Vermögen deren Zweckbestimmung teilt, oder mit der Auflage, dass die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst für einen bestimmten, regelmäßig kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zweck verwendet werden. (3) Eine Zweckbindung des Stifters ist gewissenhaft zu beachten und die Verpflichtung, soweit die Erträgnisse oder das übertragene Vermögen selbst dafür hinreichen, zu erfüllen. (4) Bei der Annahme von Zustiftungen hat die bedachte kirchliche Stiftung die Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten. Zweiter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Kirchenstiftungen Art. 9 Kirchenstiftung – Organ, Vertretung (1) Organ der Kirchenstiftung ist die Kirchenverwaltung, die aufgrund der zu Art. 5 des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes erlassenen Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen gebildet ist. (2) Die Kirchenstiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich der Art. 13 Abs. 4 und 20 gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). Die Regelung des Art. 25 Abs. 6 bleibt unberührt. (3) Kuratie-, Expositur- und Filialkirchenstiftungen werden, sofern der Stiftungsakt nichts anderes bestimmt, bis zur Bildung einer eigenen Kirchenverwaltung von der zuständigen Pfarrkirchenverwaltung vertreten. (4) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 10 Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus 1. dem Pfarrer oder Inhaber einer selbständigen Seelsorgestelle als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, sowie 2. den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder für die Dauer der Amtszeit zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 14 Abs. 2 gilt entsprechend. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 wird davon nicht berührt. Art. 11 Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegen nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Kirchenstiftungsvermögens, die Sorge für die Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse und die Erledigung der der Kirchenstiftung sonst zugewiesenen Aufgaben. (2) Die Kirchenverwaltung sorgt dafür, dass das ihr anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat sie insbesondere den Haushaltsplan der Kirchenstiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden (Art. 26 ff.). (3) Die Anlage von Stiftungsgeldern erfolgt nach den Weisungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Unter Stiftungsgeldern im Sinne dieser Vorschriften sind nicht Betriebsmittel und notwendige Betriebsrücklagen, sondern dauernde Vermögensanlagen zu verstehen. (4) Die Kirchenverwaltung entscheidet, ob freiwillige Zuwendungen, bei denen der Spender die Art der Verwendung nicht bestimmt hat, zum Grundstockvermögen (Art. 6 Abs. 2 BayStG) genommen werden oder sogleich ortskirchliche Bedürfnisse befriedigen sollen. Vom Spender zum Verbrauch bestimmte Zuwendungen sollen nicht Zwecken gewidmet sein, die außerhalb des Zwecks der bedachten Kirchenstiftung liegen; unter mehreren Zwecken, welche die Kirchenstiftung verfolgt, kann gewählt werden. Bei der Annahme von Zuwendungen hat die Kirchenverwaltung die Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 und 46 Abs. 1 Nr. 1 zu beachten. (5) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen zählen – unbeschadet der Verpflichtungen und Leistungen Dritter – insbesondere 1. die Planung, Errichtung, Ausstattung und der Unterhalt der Kirchen in dem betreffenden Seelsorgsbezirk, 2. der Aufwand für eine würdige Feier des Gottesdienstes, 3. der Aufwand für die (weitere) Seelsorge gemäß can. 1254 § 2 CIC, 4. die Planung, Errichtung und der Unterhalt der den Pfarrgeistlichen, den kirchlichen Mitarbeitern und der Kirchengemeinde dienenden Gebäude einschließlich der bisher den Pfründestiftungen oder den Pfründeinhabern obliegenden Verbindlichkeiten hinsichtlich der Dienstwohngebäude mit Ausnahme der Mieterpflichten, die Ausstattung der Diensträume, der Unterhalt der im Eigentum der Kirchenstiftung oder Pfründestiftung stehenden Wohngebäude einschließlich der Brandversicherungsbeiträge, soweit die Baupflicht nicht einem Dritten obliegt, 5. die Beschaffung und der Unterhalt der Inneneinrichtung für die Kirchen sowie die Bereitstellung des Sachbedarfes für Gottesdienst und Seelsorge einschließlich der Mittel für Gemeindemission, Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Altenbetreuung, sonstige Schulungen, Pfarrbriefe usw., 6. die Aufbringung der in den jeweiligen Dienst- und Vergütungsordnungen vorgeschriebenen Entlohnung der kirchlichen Mitarbeiter, 7. die Aufbringung der Mittel für die Anschaffung und die Aufbewahrung der vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat vorgeschriebenen Gesetz-, Amts- und Verordnungsblätter, der Pfarrmatrikel, der Pfarrregistratur und des Pfarrarchives, 8. die Bestreitung des sonstigen Verwaltungsaufwandes einschließlich des Sachbedarfs sowohl für die pfarramtliche Geschäftsführung wie für den Pfarrgemeinderat, 9. die Führung und laufende Ergänzung des Verzeichnisses aller im Eigentum der Kirchenstiftung wie der Kirchengemeinde stehenden Inventarien (Inventarverzeichnis), 10. die Betriebs- und/oder Personalträgerschaft an einer Kindertageseinrichtung, 11. der Unterhalt der bestehenden kirchlichen Friedhöfe wie der dazu gehörenden Bauwerke sowie 12. die gewissenhafte Verwaltung des sonstigen örtlichen Kirchenstiftungsvermögens. (6) Zu den ortskirchlichen Bedürfnissen gehört ferner die Erfüllung der Verbindlichkeiten des ortskirchlichen Stiftungsvermögens und der Kirchengemeinde aufgrund Herkommens oder besonderer Rechtsverhältnisse. (7) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Kirchenverwaltung. Art. 12 Kirchenverwaltungsmitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (1) Zu Beginn der Amtszeit sind die gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder von dem Kirchenverwaltungsvorstand auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, durch Handschlag zu verpflichten. (2) Die Kirchenverwaltungsmitglieder haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. (3) Die Verpflichtungen nach Absatz 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Kirchenverwaltung fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Kirchenverwaltungsmitgliedes. (4) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder der Kirchenverwaltung ein Exemplar dieser Ordnung. Art. 13 Kirchenverwaltungsvorstand – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1) bereitet die Sitzungen der Kirchenverwaltung vor, beruft sie ein und leitet sie. Im Falle seiner Verhinderung kann er sich bei der Vorbereitung und Leitung einer Sitzung durch ein Kirchenverwaltungsmitglied vertreten lassen; die Regelung in Art. 10 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Der Kirchenverwaltungsvorstand vollzieht die Beschlüsse der Kirchenverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes kann die Kirchenverwaltung vorrangig ein Kirchenverwaltungsmitglied oder ein wählbares Kirchengemeindemitglied, ferner auch einen sonstigen Dritten für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) bevollmächtigen, die Geschäfte der laufenden Verwaltung eines Kindergartens, eines Pfarrheimes, eines Friedhofs oder einer sonstigen Einrichtung der Kirchenstiftung zu erledigen; über die Erteilung einer derartigen Vollmacht, aber auch über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 erstattet die Kirchenverwaltung Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auch einen diözesanen Mitarbeiter im Sinne von Satz 2 bevollmächtigen. (3) Der Kirchenverwaltungsvorstand ist befugt, im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat er der Kirchenverwaltung in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 wird die Kirchenstiftung unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch den Kirchenverwaltungsvorstand nach Maßgabe des Art. 20 gerichtlich und außergerichtlich vertreten; sonst aufgrund eines ihn jeweils bevollmächtigenden Beschlusses der Kirchenverwaltung. (5) Der Kirchenverwaltungsvorstand wird bei der Erledigung seiner Aufgaben durch die Einrichtungen – insbesondere des Pfarramtes – der Kirchenstiftung und ihre Mitarbeiter sowie den Kirchenpfleger unterstützt. (6) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat die Weisungsbefugnis und führt die Dienstaufsicht über die Mitarbeiter der Kirchenstiftung. (7) Der Kirchenverwaltungsvorstand hat jährlich mindestens einmal die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte unvermutet zu prüfen oder prüfen zu lassen. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist in einer Niederschrift festzuhalten und zusammen mit der jeweiligen Jahresrechnung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle vorzulegen. Die Niederschrift kann aus einem handschriftlichen Vermerk (ggf. im Kassenbuch) bestehen. (8) Der Kirchenverwaltungsvorstand darf die seiner Aufsicht unterstehenden Kasse und Bankkonten der Kirchenstiftung nur insoweit selbst führen, als ein anderer Anordnungsbefugter in jedem Einzelfall den Vollzug des jeweiligen Bank- oder Kassengeschäfts freigegeben hat. Ein Anordnungsbefugter für Bank- und Kassengeschäfte der Kirchenstiftung darf in seiner Person sowie in gleicher Sache nicht nacheinander deren Freigabe verfügen und diese sodann bank- oder kassenmäßig vollziehen. Art. 14 Kirchenpfleger – Bestellung, Aufgaben (1) Der Kirchenpfleger unterstützt den Kirchenverwaltungsvorstand bei der Erledigung seiner Aufgaben. Die Kirchenverwaltung bestimmt hierfür und für die Kassen- und Rechnungsführung aus ihrer Mitte, ausnahmsweise aus den übrigen wählbaren Kirchengemeindemitgliedern, einen Kirchenpfleger, erstattet darüber Anzeige an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde und beschließt über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit. Im Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Kassen- und Rechnungsführung von der Kirchenverwaltung auch einem haupt- oder nebenberuflichen kirchlichen Mitarbeiter unter der Aufsicht des Kirchenpflegers übertragen werden. Bei unabweisbarem Bedarf wird ein Kirchenpfleger für die jeweilige Amtszeit der Kirchenverwaltung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde mit Wirkung für und gegen die betreffende Kirchenstiftung von Amts wegen bestimmt. (2) Der nicht aus der Mitte der Kirchenverwaltung bestimmte Kirchenpfleger wird mit der Übertragung dieser Aufgabe gleichzeitig Mitglied der Kirchenverwaltung. In diesem Falle erhöht sich die Zahl der in Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 vorgeschriebenen Kirchenverwaltungsmitglieder. Für dieses Kirchenverwaltungsmitglied gelten im Übrigen die Rechte und Pflichten der Kirchenverwaltungsmitglieder entsprechend. (3) Der Kirchenpfleger bereitet die Erstellung der ordentlichen bzw. außer ordentlichen Haushaltspläne wie der Jahresrechnungen vor und achtet darauf, dass der genehmigte Haushaltsplan (Art. 29 Abs. 3) eingehalten wird, alle Einkünfte rechtzeitig und vollständig erhoben wie Ausgaben nur sofern und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. (4) Der Kirchenpfleger untersteht den Weisungen des Kirchenverwaltungsvorstandes und hat dessen im Rahmen des Art. 13 Abs. 4 getätigte Geschäfte kassenmäßig abzuwickeln. Die Kirchenverwaltung hat ihn zu diesem Zwecke zu bevollmächtigen, insbesondere ihm die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten schriftlich zu erteilen. (5) Unbeschadet der Zeichnungsvollmacht des Kirchenverwaltungsvorstandes nach Art. 13 Abs. 8 Satz 1 kann die Kirchenverwaltung durch förmlichen Beschluss die Zeichnungsvollmacht für Bankkonten für die Zeit der Verhinderung des Kirchenpflegers an der Wahrnehmung seiner Aufgaben insgesamt oder für Einzelfälle schriftlich an ein allein zeichnungsberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung übertragen. Der Widerruf erteilter Zeichnungsvollmacht(en) bedarf gleichfalls eines förmlichen Beschlusses. (6) Sofern ein Kirchenverwaltungsmitglied eine Kindertageseinrichtung, ein Pfarrheim, einen Friedhof oder eine sonstige Einrichtung der Kirchenstiftung oder namentlich eine Kindergartenleiterin betreffende Betriebsmittel verwaltet, kann die Kirchenverwaltung dieser Person durch förmlichen Beschluss – unbeschadet der Befugnisse des Kirchenpflegers bzw. seiner Verhinderungsvertreter nach Absatz 5 Satz 1 – eine Zeichnungsvollmacht für bestimmte Bankkonten der Kirchenstiftung unter der Aufsicht des Kirchenpflegers übertragen. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. (7) Der Kirchenpfleger vermag neben dieser Tätigkeit die Rechte und Pflichten eines Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstandes (Art. 10 Abs. 4) nicht wahrzunehmen (Art. 13 Abs. 8). (8) Die Abberufung des Kirchenpflegers bedarf eines stiftungsaufsichtlich genehmigten Kirchenverwaltungsbeschlusses. Die Regelungen in Art. 12 Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 1, Art. 22 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. Art. 15 Kirchenverwaltung – Einberufung (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand lädt die Mitglieder der Kirchenverwaltung zu den Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Kirchenverwaltungsmitglieder es beantragt, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Er ist weiter zur Einberufung einer Sitzung verpflichtet, wenn die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde dies anordnet. (2) Zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung ist in der Regel schriftlich und mindestens drei Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung sowie der Zeit und des Ortes der Sitzung zu laden. Art. 16 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung, Öffentlichkeit (1) Der Kirchenverwaltungsvorstand bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln. (2) Die Sitzungen der Kirchenverwaltung sind regelmäßig nicht öffentlich. (3) Gefasste Beschlüsse können bekannt gegeben werden, sobald die Gründe für eine Geheimhaltung entfallen sind. Hierüber entscheidet die Kirchenverwaltung. (4) Die Kirchenverwaltung kann an ihren Sitzungen auch dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen. Art. 17 Beschlussfähigkeit (1) Die Kirchenverwaltung ist beschlussfähig, wenn ihre Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Ist die Kirchenverwaltung beschlussunfähig, so ist sie ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und stimmberechtigten Kirchenverwaltungsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 15 Abs. 2 entsprechend. Art. 18 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der Kirchenstiftung verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. (3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Kirchenverwaltungsmitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses nur zur Folge, wenn sie für das Abstimmungsergebnis entscheidend war. Art. 19 Beschlussfassung, Wahlen (1) Die Kirchenverwaltung wird durch Beschlussfassung tätig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der zu ihren Sitzungen erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kirchenverwaltungsvorstandes; diese Regelung gilt für den Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand sinngemäß. Kein anwesender Stimmberechtigter darf sich der Stimme enthalten. (2) Die Beschlüsse der Kirchenverwaltung werden in offener Abstimmung gefasst. Auf Antrag von zwei oder mehr Kirchenverwaltungsmitgliedern hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. (3) Wenn kein stimmberechtigtes Mitglied der Kirchenverwaltung widerspricht, können im Ausnahmefall Beschlüsse in schriftlichem (Umlauf-)Verfahren gefasst werden; die Schriftform gilt auch durch Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung der Stimmabgabe in elektronischer Form als gewahrt. Für die Beschlussfassung gilt Absatz 1 sinngemäß. (4) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 17 entsprechend. Art. 20 Kirchenverwaltung – Verpflichtungsgeschäfte, Handeln nach außen (1) Willenserklärungen der Kirchenstiftung, durch die eine Verpflichtung gegenüber Dritten begründet oder auf ein Recht verzichtet wird oder Ermächtigungen (Vollmachten) ausgesprochen werden, bedürfen der Schriftform sowie vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 18 Abs. 1 der Unterschrift des Kirchenverwaltungsvorstandes und des Kirchenpflegers sowie der Beidrückung des (Pfarr-)Amtssiegels oder Amtsstempels und der Bezugnahme auf diesem Handeln zugrunde liegende Kirchenverwaltungsbeschlüsse. Die von Behörden, Gerichten oder Notariaten aufgenommenen Urkunden werden vom Kirchenverwaltungsvorstand unter Vorlage einer pfarramtlich beglaubigten Abschrift des entsprechenden und von allen anwesenden Kirchenverwaltungsmitgliedern unterzeichneten Kirchenverwaltungsbeschlusses unterschrieben. (2) Für Willenserklärungen der Kirchenstiftung, durch die Geschäfte der laufenden Verwaltung (Art. 13 Abs. 2), dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 13 Abs. 3) erledigt werden, genügen im Gegensatz zu den Vorschriften des Absatzes 1 regelmäßig die Schriftform und die Unterzeichnung durch den Kirchenverwaltungsvorstand unter Angabe seiner Amtsbezeichnung. (3) Für Willenserklärungen der Kirchenstiftung, die weder von Absatz 1 noch Absatz 2 erfasst werden, gilt gleichfalls die vereinfachte Form des Absatzes 2. (4) Für die aufsichtliche Genehmigung des Handelns nach den Absätzen 1 mit 3 gelten die Art. 42 Abs. 4 und 44. Art. 21 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen der Kirchenverwaltung sowie deren Beschlussfassungen im schriftlichen (Umlauf-)Verfahren ist eine (Ergebnis-)Niederschrift anzufertigen, die Tag und Ort der Sitzung sowie Beschlussfassungen, die Namen der erschienenen sowie beschlussfassenden Kirchenverwaltungsmitglieder ersehen lässt und die im Laufe der Sitzung sowie des (Umlauf-)Verfahrens gefassten Beschlüsse ihrem Wortlaut nach wiedergibt. Das Abstimmungsergebnis ist, ausgenommen bei einstimmigen Beschlüssen und bei geheimen Abstimmungen (Wahlen), namentlich festzuhalten. (2) Die Niederschrift ist vom erschienenen Kirchenverwaltungsvorstand, von seinem Stellvertreter (Art. 10 Abs. 4) oder Verhinderungsvertreter (Art. 13 Abs. 1 Satz 2), dem Protokollführer und den übrigen erschienenen Kirchenverwaltungsmitgliedern zu unterzeichnen. (3) Die Niederschrift kann von den Kirchenverwaltungsmitgliedern jederzeit eingesehen werden. Im Übrigen gilt Art. 16 Abs. 3 entsprechend. Art. 22 Sitzungsversäumnis, grobe Pflichtverletzung – Abberufung (1) Mitglieder der Kirchenverwaltung sind bei unentschuldigtem Versäumen der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. (2) Hat ein Kirchenverwaltungsmitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig gemacht oder ist es zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung unfähig, so kann dieses Mitglied, nach vorheriger Anhörung, durch Beschluss der übrigen Kirchenverwaltungsmitglieder oder die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde abberufen werden. (3) Gegen den Beschluss der Kirchenverwaltung nach Absatz 2, welcher zu seiner Rechtswirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, sowie die Entscheidung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach Absatz 1 und Absatz 2 sind die Rechtsbehelfe nach Art. 47 zulässig. Art. 16 Abs. 4 der GStVS gilt entsprechend. Art. 23 Kirchenverwaltungsmitglieder – Haftung Die Mitglieder der Kirchenverwaltung sind der Kirchenstiftung gegenüber für den aus einer Pflichtverletzung entstandenen Schaden verantwortlich. Ist der Schaden durch einen Beschluss der Kirchenverwaltung entstanden, so haften alle Mitglieder, die an der Beschlussfassung teilgenommen haben, mit Ausnahme jener, die nachweisen können, dass sie gegen den Beschluss gestimmt haben. Ebenso haften bei allen sonstigen Versäumnissen der Kirchenverwaltung alle dafür verantwortlichen Kirchenverwaltungsmitglieder. Wenn mehrere in gleicher Weise verantwortlich sind, so haften sie gesamtschuldnerisch. Die Haftung nach den Sätzen 2 und 3 beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Art. 24 Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat (1) Kirchenverwaltung und Pfarrgemeinderat haben aufgrund der geltenden Gesetze und Verordnungen ihren je eigenen Aufgabenbereich. Im Gesamtinteresse der Pfarrgemeinde (Kirchengemeinde) bedarf es einer guten Zusammenarbeit beider Gremien. (2) Die Kirchenverwaltung bestimmt und benennt dem Pfarrgemeinderat das Mitglied der Kirchenverwaltung, welches zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung eingeladen ist, falls es ihm nicht schon als Mitglied angehört. (3) Der Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfall einer seiner Stellvertreter, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er ihr nicht schon als Mitglied angehört. Das teilnehmende Pfarrgemeinderatsmitglied unterliegt denselben Verpflichtungen wie die Kirchenverwaltungsmitglieder nach Art. 12. (4) Vor bedeutenden Entscheidungen der Kirchenverwaltung ist der Pfarrgemeinderat rechtzeitig zu informieren und zu hören. Entsprechenden Anträgen an die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde fügt der Kirchenverwaltungsvorstand dem Kirchenverwaltungsbeschluss die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates bei. Art. 25 Zusammenwirken von Kirchenstiftungen (1) Kirchenstiftungen, auch Filialkirchenstiftungen, können bei der Erfüllung von Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung von ortskirchlichen Bedürfnissen (Art. 11 Abs. 5) zusammenwirken, indem sie durch öffentlich-rechtlichen Vertrag, welcher der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf, eine pfarrliche Arbeitsgemeinschaft (Abs. 2) gründen oder eine Zweckvereinbarung (Abs. 3 ff.) schließen. (2) Die Arbeitsgemeinschaft dient insbesondere dazu, pfarrliche Planungen der einzelnen Beteiligten und das Tätigwerden von ortskirchlichen Einrichtungen aufeinander abzustimmen und die wirtschaftliche sowie zweckmäßige Erfüllung pfarrlicher Aufgaben gemeinsam nachhaltig sicherzustellen. Durch die Beteiligung an einer Arbeitsgemeinschaft werden die Rechte und Pflichten der Beteiligten als Träger von ortskirchlichen Aufgaben und Befugnissen gegenüber Dritten nicht berührt. (3) Die Zweckvereinbarung muss die ortskirchlichen Aufgaben aufführen, die einem Beteiligten übertragen (Abs. 4) oder gemeinschaftlich durchgeführt (Abs. 5) werden sollen. (4) Aufgrund einer Zweckvereinbarung können die Beteiligten einem von ihnen einzelne oder alle mit einem Zweck zusammenhängenden ortskirchlichen Aufgaben übertragen; ein Beteiligter kann dabei insbesondere gestatten, dass die übrigen eine von ihm betriebene Einrichtung mitbenutzen, z.B. eine Kindertageseinrichtung, ein Pfarr- und Jugendheim oder einen Friedhof. a) Werden ortskirchliche Aufgaben übertragen, so kann den übrigen Beteiligten durch die Zweckvereinbarung das Recht auf Anhörung oder Zustimmung in bestimmten Angelegenheiten eingeräumt werden. b) In einer Zweckvereinbarung kann auch geregelt werden, dass ein Beteiligter dem anderen Beteiligten Mitarbeiter zur Erfüllung seiner ortskirchlichen Aufgaben zeitanteilig gegen Kostenersatz zur Verfügung stellt. c) In der Zweckvereinbarung kann ein angemessener Kostenersatz für die Erfüllung der übertragenen ortskirchlichen Aufgaben vorgesehen werden; er darf höchstens so bemessen sein, dass der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand gedeckt wird. (5) Aufgrund einer Zweckvereinbarung können die Beteiligten einzelne oder alle mit einem bestimmten Zweck zusammenhängenden Aufgaben gemeinschaftlich durchführen und hierzu gemeinschaftliche Einrichtungen schaffen oder betreiben. a) Werden ortskirchliche Aufgaben gemeinschaftlich durchgeführt, so muss die Zweckvereinbarung bestimmen, nach welchem Maßstab der nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung berechnete Aufwand unter den Beteiligten verteilt wird. b) Soweit erforderlich, geben sich die Beteiligten für ihr Zusammenwirken eine Geschäftsordnung. (6) Auf Antrag der beteiligten Kirchenstiftungen, der auch in der Zweckvereinbarung enthalten sein kann, oder von Amts wegen kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde die Bildung und Zusammensetzung einer Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 6 mit 8 GStVS) oder eines sonstigen Vertretungsorgans bei dem Rechtsträger, dem die betreffenden Aufgaben übertragen wurden, zur sachgerechten Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben gestatten beziehungsweise verfügen. Art. 26 Haushaltsplan – Feststellung, Bedeutung, Wirkungen (1) Für jedes Haushalts- und Rechnungsjahr beschließt die Kirchenverwaltung einen ordentlichen Haushaltsplan (Art. 11 Abs. 2), der mit besonderer Sorgfalt und unter Mitwirkung des Kirchenpflegers vorzubereiten ist. (2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann für Kirchenstiftungen, die jährlich im Wesentlichen gleichbleibende Einnahmen und Ausgaben aufweisen, die Aufstellung eines Haushaltsplanes für mehrere Jahre gestatten. Sie kann in besonders gelagerten Fällen auf die Aufstellung eines Haushaltsplanes verzichten. In diesen Fällen gilt das Zahlenwerk der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses des Vorjahres als Haushaltsplan. (4) Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der der Kirchenstiftung obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse (Art. 11 Abs. 5), im Bewilligungszeitraum erforderlich ist. (5) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. Er ermächtigt die Kirchenverwaltung, Einnahmen zu erheben, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen. Durch den Haushaltsplan selbst werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben. (6) Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplanes sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. (7) Der Haushaltsplan ist – unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Vorjahresergebnisse – in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. (8) Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. (9) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes holt die Kirchenverwaltung die Stellungnahme des Pfarrgemeinderates ein. Die Kirchenverwaltung kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen und mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderates der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen. Art. 27 Einnahmen, Ausgaben (1) Die Einnahmen und Ausgaben sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind. (2) Als Einnahmen sind sämtliche voraussichtlichen Einkünfte, insbesondere etwaige Einnahmenüberträge aus dem Vorjahr, Vermögenserträge, Zuschüsse und Beiträge einschließlich der Anteile an Stipendien und Stolarien, Opfergelder, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie das (von der Kirchengemeinde zufließende) Kirchgeldaufkommen, einzusetzen. (3) Als Ausgaben sind die zur Erfüllung der Aufgaben der Kirchenstiftung, insbesondere zur Befriedigung der ortskirchlichen Bedürfnisse (Art. 11 Abs. 5), notwendigen Mittel einzusetzen. Etwaige Mehrausgaben aus Vorjahren sind zu berücksichtigen. Art. 28 Außerplanmäßige Ausgaben – außerordentlicher Haushaltsplan (1) Außerplanmäßige Ausgaben sind Gegenstand außerordentlicher Haushaltsplanung. Sie sind von der Kirchenverwaltung zu beschließen, die dabei gleichzeitig über die Deckung dieser Ausgaben zu befinden hat (Finanzierungsplan). (2) Entsprechendes gilt für Maßnahmen, durch die etwaige im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten entstehen können. (3) Im Übrigen gelten die haushaltsrechtlichen Vorschriften dieser Ordnung entsprechend. Art. 29 Haushaltsplan – Aufstellung, Bekanntmachung, Genehmigung (1) Der Haushaltsplan ist von der Kirchenverwaltung vor Beginn des Haushaltsjahres oder innerhalb der von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorgegebenen Frist zu beschließen. (2) Der beschlossene Haushaltsplan ist zwei Wochen lang, nach vorheriger herkömmlicher Bekanntgabe dieser Frist, für die Kirchengemeindemitglieder aufzulegen. Über Einwendungen der Kirchengemeindemitglieder beschließt die Kirchenverwaltung. Anschließend ist der Haushaltsplan der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle zur Einsicht, Prüfung und Genehmigung vorzulegen. (3) Nach erteilter Genehmigung ist der Haushaltsplan unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu vollziehen. Im Rahmen der Genehmigung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde festgestellte Mängel und Fehler sind unverzüglich und gewissenhaft zu beseitigen. Einer getroffenen Anordnung oder erteilten Weisung ist zu entsprechen. Einer mitgeteilten Beurteilung von Sach- und Rechtslagen ist Rechnung zu tragen. (4) Größere Neuanschaffungen aufgrund dafür summarisch bewilligter Haushaltsmittel bedürfen je für sich eines förmlichen Kirchenverwaltungsbeschlusses. (5) Die Kirchenstiftung hat die Haushaltswirtschaft, insbesondere den Haushaltsvollzug nach den Grundsätzen der Kameralistik oder gemäß den Vorgaben der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung ordnungsgemäß zu führen. (6) Ausführungsbestimmungen für die Haushaltsplanung wie dazu erforderliche Richtlinien erlässt die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Art. 30 Vorläufige Haushaltsführung Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so darf die Kirchenverwaltung 1. im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um a) bestehende kirchliche Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten, den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der Kirchenstiftung zu genügen, b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt wurden, die haushaltsmäßig noch verausgabt werden können. 2. das (von der Kirchengemeinde zufließende) Kirchgeld nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist, 3. im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Rücklagen einsetzen. Art. 31 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Erstellung (1) Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und der Kirchenverwaltung unverzüglich vorzulegen. (2) Die Jahresrechnung hat nach den Grundsätzen der Kameralistik nachzuweisen: 1. sämtliche für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes, 2. die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge, 3. die Übereinstimmung des Buchbestandes mit dem Kassenstand, 4. den Stand des Vermögens (einschließlich Rücklagen) zu Beginn und am Ende des Rechnungsjahres und die in dessen Verlauf eingetretenen Veränderungen sowie 5. die Niederschrift über den ordnungsgemäßen Kassenabschluss. (3) Für den Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gelten – vorbehaltlich anderweitiger diözesaner Bestimmungen – folgende Regelungen: 1. Die Kirchenstiftung hat für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres (Geschäftsjahres) einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten darstellenden Abschluss (Bilanz) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. 2. Ferner hat sie für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen. 3. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. 4. Der Jahresabschluss hat sich auf die Feststellung der Erhaltung des Grundstockvermögens der Kirchenstiftung sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu erstrecken. (4) Art. 29 Abs. 5 gilt für die Rechnungsvorlage entsprechend. (5) Die Kirchenverwaltung erstattet den Kirchengemeindemitgliedern über ihre Arbeit in geeigneter Form jährlich Bericht. Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist auf Anforderung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde durch einen Rechenschaftsbericht zu erläutern. Art. 32 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung (1) Nach Erstellung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses ist von der Kirchenverwaltung über ihre/dessen Anerkennung durch förmlichen Beschluss zu befinden (Art. 11 Abs. 2). (2) Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass 1. der Haushaltsplan eingehalten wurde, 2. die Einnahmequellen ausgeschöpft wurden und die Ausgaben zweckgebunden und verantwortlich erfolgten, 3. alle Ausgaben belegt, die einzelnen Rechnungsbeträge rechnerisch richtig und sachlich begründet sind und 4. die zum Kassenabschluss benötigten Kassenbücher, Bankgegenbücher, Kontoauszüge, Vermögens- und Rücklagekonten den Bestand am Abschlussstichtag ausweisen. Über die Anerkennung ist eine Niederschrift anzufertigen, die der Jahresrechnung/dem Jahresabschluss beizulegen ist. Art. 33 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Auflegung, Prüfung (1) Die/Der von der Kirchenverwaltung anerkannte Jahresrechnung/Jahresabschluss ist zwei Wochen lang, nach vorheriger herkömmlicher Bekanntgabe dieser Frist, für die Kirchengemeindemitglieder aufzulegen. Über Einwendungen der Kirchengemeindemitglieder beschließt die Kirchenverwaltung. (2) Anschließend ist die Jahresrechnung/der Jahresabschluss zusammen mit der Niederschrift über die Anerkennung und etwaigen Einwendungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde oder der von dieser bestimmten Stelle zur Prüfung vorzulegen. (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet nach durchgeführter Prüfung über die Entlastung der Kirchenverwaltung. Zu festgestellten Erinnerungen hat sich die Kirchenverwaltung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Art. 34 Kirchenstiftung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ der Kirchenstiftung gelten im Übrigen die Bestimmungen der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 5 (Abs. 3 mit 6), 8 mit 18. Dritter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung der Pfründestiftungen Art. 35 Pfründestiftung – Organe, Vertretung (1) Organe der Pfründestiftung sind der Pfründeinhaber und der Pfründenverwaltungsrat. (2) Die Pfründestiftung wird unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch den Pfründeinhaber gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (3) Der Pfründenverwaltungsrat ist vor allen wichtigen Entscheidungen, welche die Verwaltung der Pfründestiftung betreffen, vom Pfründeinhaber zu hören. (4) Der Pfründenverwaltungsrat besteht aus zwei Mitgliedern der Kirchenverwaltung, die diese auf die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte wählt. Art. 36 Pfründeinhaber – Aufgaben (1) Dem Pfründeinhaber obliegt nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften die Verfolgung des Stiftungszweckes und die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens. (2) Der Pfründeinhaber sorgt dafür, dass das ihm anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke hat er insbesondere den jährlichen Haushaltsplan wie die Jahresrechnung der Pfründestiftung zu erstellen oder erstellen zu lassen. (3) Art. 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung von Stiftungsbedürfnissen bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe des Pfründeinhabers. (5) Der Kirchenpfleger unterstützt den Pfründeinhaber bei der Erledigung seiner Aufgaben. Der Pfründeinhaber kann sich bei der Verwaltung des Stiftungsvermögens ferner der Mitwirkung örtlicher kirchlicher Mitarbeiter bedienen. Er kann diese auch einer von der (Erz-)Diözese eingerichteten zentralen Pfründeverwaltung durch widerrufliche schriftliche Erklärung übertragen. Art. 37 Pfründestiftung – ergänzendes Recht (1) Für die Verwaltung des Stiftungsvermögens gelten die Art. 23, 26 Abs. 1 mit 8, 27, 28, 29 Abs. 1, 3, 5, Art. 30, 31 Abs. 1 mit 3 und Art. 32 entsprechend. (2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet vorbehaltlich des Art. 36 Abs. 5 Satz 2 nach durchgeführter Revision über die Entlastung des Pfründeinhabers. Zu festgestellten Erinnerungen hat sich der Pfründeinhaber innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Vierter Abschnitt: Vertretung und Verwaltung sonstiger kirchlicher Stiftungen Art. 38 Sonstige kirchliche Stiftungen – Organe, Vertretung (1) Die Organe der sonstigen kirchlichen Stiftungen bestimmen sich jeweils nach den Stiftungsurkunden und -satzungen. (2) Die sonstigen kirchlichen Stiftungen werden unter der Obhut und Aufsicht der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde (Art. 42 ff.) durch die Stiftungsorgane nach Maßgabe der Stiftungsurkunden und -satzungen gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Befugnisse der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beschränken sich gegenüber kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts auf die Ausübung der Rechtsaufsicht. Art. 39 Stiftungsorgane – Aufgaben (1) Den Stiftungsorganen obliegt nach Maßgabe der in Art. 2 bezeichneten kirchlichen und staatlichen Vorschriften wie der betreffenden Stiftungsurkunden und -satzungen die Verfolgung des Stiftungszweckes wie die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens. (2) Die Stiftungsorgane sorgen dafür, dass das ihnen anvertraute Stiftungsvermögen ungeschmälert erhalten und ordnungsgemäß verwaltet wird; zu diesem Zwecke haben sie insbesondere den jährlichen Haushaltsplan der Stiftung aufzustellen, zu beraten und zu beschließen sowie die Jahresrechnung zu erstellen und über ihre Anerkennung zu befinden. (3) Art. 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Verpflichtungen Dritter in Bezug auf die Bestreitung von Stiftungsbedürfnissen bleiben unberührt. Die Geltendmachung solcher zum Stiftungsvermögen zählenden Ansprüche, wie Pflichtleistungen, Baupflichten oder Nutzungsrechte, ist Aufgabe der Stiftungsorgane. (5) Die Stiftungsorgane können sich zur Erledigung ihrer Aufgaben der Einrichtungen der Stiftung und ihrer Mitarbeiter bedienen. Art. 40 Sonstige kirchliche Stiftungen – ergänzendes Recht (1) Für die Verwaltung des Vermögens sonstiger kirchlicher Stiftungen gelten die Art. 23, 25, 26 Abs. 1 mit 8, Art. 27, 28, 29 Abs. 1, 3, 5, Art. 30, 31 Abs. 1 mit 3 und 32 entsprechend. (2) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde entscheidet nach durchgeführter Revision über die Entlastung der Stiftungsorgane. Zu festgestellten Erinnerungen haben sich diese innerhalb einer Frist von drei Monaten zu äußern. Fünfter Abschnitt: Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen u. Ä. Art. 41 Rechtsgeschäfte zwischen kirchlichen Stiftungen (1) Wenn zwischen einer Kirchenstiftung und einer Pfründestiftung desselben ortskirchlichen Bereiches ein Rechtsgeschäft abgeschlossen werden soll oder die Interessen der beiden kirchlichen Rechtsträger sich widerstreiten, so wird die Pfründestiftung von dem Kirchenverwaltungsvorstand als gleichzeitigen Pfründeinhaber und die Kirchenstiftung von den übrigen Kirchenverwaltungsmitgliedern vertreten, die zu diesem Zwecke aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden zu bestellen haben. (2) Wenn sonst Träger ortskirchlichen (Stiftungs-)Vermögens sich im Sinne des Absatzes 1 gegenüberstehen, so wird erforderlichenfalls von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde unter Beachtung von Art. 35 Abs. 2 (dieser Ordnung) eine besondere Vertretung bestellt. Dasselbe gilt für die in Art. 14 BayStG bezeichneten Fälle. (3) Bei der Bestellung einer Stiftungsvertretung nach Absatz 2 hat die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die Unabhängigkeit der Stiftungen gewahrt bleibt und zu ihrer Vertretung Persönlichkeiten berufen werden, die zur Erfüllung einer solchen Aufgabe geeignet und auch auf längere Dauer zur Wahrnehmung der Stiftungsinteressen in der Lage sind. Sechster Abschnitt: Stiftungsaufsicht Art. 42 Kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde – Aufgaben (1) Die kirchlichen Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Zu diesem Zwecke werden sie von ihm beaufsichtigt (Stiftungsaufsicht). (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Stiftungsaufsicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde). (3) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wird die Stiftungsorgane bei der Erfüllung ihrer Aufgaben verständnisvoll beraten, fördern und schützen sowie ihre Entschlusskraft und Selbstverantwortung stärken. Sie achtet darauf, dass die Angelegenheiten der Stiftung in Übereinstimmung mit dem Gesetz (einschließlich dieser Ordnung) wie der betreffenden Stiftungssatzung besorgt werden. Dabei überprüft sie insbesondere die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens wie die stiftungsmäßige Verwendung seines Ertrages und sonstiger Einnahmen. (4) Ihre Aufsicht umfasst die Rechts- und Fachaufsicht. Sie schließt insbesondere das Recht ein, sich über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten, Einsicht in sämtliche Unterlagen zu nehmen, Berichte und Akten einzufordern, Weisungen zu erteilen, die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung zu prüfen, rechts- und satzungswidrige Beschlüsse der Stiftungsorgane zu beanstanden wie ihre Änderung oder Aufhebung zu verlangen. (5) Kommen Stiftungsorgane binnen einer ihnen gesetzten angemessenen Frist der nach Absatz 4 getroffenen Anordnung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde nicht nach, so ist diese unbeschadet der zulässigen Rechtsbehelfe der kirchlichen Stiftung befugt, die notwendigen Maßnahmen anstelle der angewiesenen Organe zu verfügen und zu vollziehen. Entstehende Kosten trägt die kirchliche Stiftung. (6) In dringenden Fällen kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde einstweilige Anordnungen erlassen. (7) Die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde kann von Amts wegen in Rechtsangelegenheiten, insbesondere Rechtsstreitigkeiten und Verwaltungsverfahren aller Art, die Vertretung einzelner oder aller daran beteiligten kirchlichen Stiftungen, die ihrer Obhut und Aufsicht unterstellt sind, übernehmen. (8) Von den bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam errichtete kirchliche Stiftungen stehen unter der besonderen Obhut der bayerischen (Erz-)Bischöfe. Zu diesem Zwecke werden sie von den bayerischen (Erz-)Bischöfen oder einer von ihnen damit beauftragten kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde beaufsichtigt. Im Übrigen finden die Absätze 2 mit 7 wie die Art. 43 mit 48 entsprechende Anwendung. Für lediglich von einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen errichtete kirchliche Stiftungen gelten die Sätze 1 mit 3 entsprechend. Art. 43 Abberufung und Bestellung von Mitgliedern eines Stiftungsorgans wie eines Beauftragten (1) Ist der geordnete Gang der Verwaltung einer Kirchenstiftung durch Beschlussunfähigkeit der Kirchenverwaltung oder durch ihre Weigerung, gesetz- oder satzungsmäßige Anordnungen der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde auszuführen, ernstlich behindert, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unbeschadet ihrer Rechte nach Art. 42 Abs. 5 und 6 den Vorstand der Kirchenverwaltung ermächtigen, bis zum Abschluss einer Neuwahl allein zu handeln. (2) Weigert sich der Vorstand der Kirchenverwaltung oder ist der gesetz- oder satzungswidrige Zustand nicht anders zu beheben, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde unbeschadet ihrer Rechte nach Art. 42 Abs. 5 und 6 die Kirchenverwaltung auflösen und ihre Neuwahl anordnen. Führt dies nicht zur Wiederherstellung eines gesetz- und satzungsgemäßen Zustandes, so kann die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde eine neue Kirchenverwaltung bestellen. (3) Bei Nichtübertragung der Vermögensverwaltung der Kirchen stiftung auf das zuständige Organ, namentlich auf einen Pfarrer als Kirchenverwaltungsvorstand (Art. 10 Abs. 1 Nr. 1), oder der Entziehung dieser Befugnisse durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde hat diese gleichzeitig für einen betreffenden organschaftlichen Ersatz zu sorgen. Bei unabweisbarem Bedarf kann ausnahmsweise ein Laie als Kirchenverwaltungsvorstand bestellt werden; Art. 10 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein zu befristender organschaftlicher Ersatz endet mit der Übertragung auf das satzungsgemäß zuständige Organ oder Organmitglied sowie mit Ablauf der im Bestellungsdekret genannten Frist, spätestens mit dem Ende einer Amtszeit (Wahlperiode); eine Wiederbestellung ist zulässig. (4) Absatz 3 gilt für die Organe von Pfründestiftungen wie sonstigen kirchlichen Stiftungen entsprechend. Art. 44 Stiftungsaufsichtliche Genehmigung – Grundsätzliches, Einzelfälle (1) Rechtsgeschäfte und Maßnahmen der Stiftungsorgane, die für die kirchlichen Stiftungen grundsätzliche Bedeutung haben und erhebliche Verpflichtungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder finanzieller Art erwarten lassen, bedürfen der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde. Sie entscheidet erforderlichenfalls über das Vorliegen dieser Voraussetzungen. (2) Der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen insbesondere 1. die Annahme von Zuwendungen oder Zustiftungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die mit Lasten oder Auflagen verknüpft sind oder die einem erweiterten oder anderen Zweck als dem der bedachten kirchlichen Stiftung dienen, 2. Abweichungen von Art. 6 Abs. 2 KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1 Begriff, Rechtsform Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3 Name, Sitz Art. 4 Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt Diözesansteuerausschuss Art. 5 Organe Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer Art. 11 Kath. Kirchensteueramt Art. 12 Wählbarkeit Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 14 Ausschluss von Verwandten Art. 15 Wahlberechtigung Art. 16 Wahlordnung Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung Art. 18 Amtszeit Art. 19 Rücktritt, Ausschluss Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung Art. 25 Beschlussfähigkeit Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen Art. 28 Sitzungsniederschrift Art. 29 Sitzungsversäumnis Art. 30 Ausschüsse Dritter Abschnitt Diözesanhaushalt Art. 31 Haushaltsplan Art. 32 Einnahmen, Ausgaben Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben Art. 34 Haushaltslose Zeit Vierter Abschnitt Rechnungs- und Prüfungswesen Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss Art. 36 Rechnungsprüfung Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Fünfter Abschnitt Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben Sechster Abschnitt Schiedsverfahren Art. 40 Schiedsausschuss Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses Art. 42 Verfahren Siebter Abschnitt Schlussvorschriften Art. 43 Inkrafttreten Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 492 mit 494, 1254, 1260 und 1263 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1 Begriff, Rechtsform Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 1 BayKirchStG). Art. 2 (Erz-)Diözese – (gemeinschaftlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer Eigenschaft als gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Iuris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 492–494 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 3–19, 24 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen. (2) Für die (Erz-)Diözesen in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelten die einschlägigen Bestimmungen des CIC und darauf fußenden Partikularrechts wie des Deutschen und Bayerischen Staatskirchenrechts; die Regelungen dieser Satzung finden keine Anwendung. Art. 3 Name, Sitz (1) Der Name des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Namen der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese. (2) Der Sitz des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem Sitz der betreffenden bayerischen (Erz-)Diözese. Art. 4 Aufgabenstellung (1) Dem gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger der Kirchenumlagen, und zwar der Kircheneinkommen-, Kirchenlohn-, Kirchenkapitalertrag- und Kirchengrundsteuer (Art. 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt Diözesansteuerausschuss Art. 5 Organe Organe des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes sind: der Diözesansteuerausschuss, der Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses und der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses. Art. 6 Diözesansteuerausschuss – Zusammensetzung Der Diözesansteuerausschuss besteht aus: dem (Erz-)Bischof, dem (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektor, drei gewählten geistlichen, neun gewählten weltlichen Vertretern und zwei vom (Erz-)Bischof ernannten Mitgliedern. Art. 7 Diözesansteuerausschuss – Aufgaben (1) Dem Diözesansteuerausschuss obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Beschlussfassung über den Haushalt der (Erz-)Diözese (Art. 31), die Antragstellung für eine Änderung des Umlagensatzes (Art. 8 BayKirchStG), die Festlegung der Grundsätze für die Verwaltung der Kirchenumlagen (Art. 17 Abs. 1 BayKirchStG), die Genehmigung für die Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Verteilung von Kirchenumlagen an kirchliche Stiftungen wie kirchengemeindliche Steuerverbände (Art. 24 Abs. 1 BayKirchStG), die Mitteilung über das Aufkommen an Kirchenumlagen (Art. 24 Abs. 2 BayKirchStG), die Anerkennung der Jahresrechnung der (Erz-)Diözese (Art. 38), die Bestellung und Entsendung eines weltlichen Mitglieds in den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39 Abs. 2 Nr. 2), die Bestellung und Entsendung eines Vertreters in den Schiedsausschuss der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 40 Abs. 2). (2) Die Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sind zunächst an den gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen (Art. 39) zu richten. Art. 8 Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender (1) Vorsitzender des Diözesansteuerausschusses ist der (Erz-)Bischof oder der von ihm bestellte Vertreter. (2) Stellvertretender Vorsitzender ist der (Erz-)Bischöfliche Finanzdirektor („oeconomus“ im Sinne von can. 494 § 1 CIC). Art. 9 Aufgaben des Vorsitzenden (1) Der Vorsitzende beruft den Diözesansteuerausschuss zu den Sitzungen ein und leitet sie. (2) Er vertritt den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverband nach außen. (3) Die Aufgaben der Absätze 1 und 2 können vom stellvertretenden Vorsitzenden im Auftrag des Vorsitzenden wahrgenommen werden. Art. 10 (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer (1) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Sie nimmt auch die Aufgaben nach Art. 24 Satz 1 wahr. (2) Diese je von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichtete Behörde vollzieht die Beschlüsse des Diözesansteuerausschusses. (3) Sie ist befugt, anstelle des Diözesansteuerausschusses dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat sie dem Diözesansteuerausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. (4) Die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer ist in Vollzug der Aufgaben nach Art. 7 Nrn. 1, 5 und 7 zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Die Buchführungsart kann sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen selbst wählen. Sofern sie nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung verfahren will, bedarf dies der Zustimmung des Diözesansteuerausschusses. Art. 11 Kath. Kirchensteueramt (1) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbänden übertragen ist, obliegt sie den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen, berät. (2) Über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen entscheidet das Kirchensteueramt nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze. (3) Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gemäß Art. 18 Abs. 5 Satz 1 BayKirchStG entscheidet über den Einspruch von Steuerbürgern gegen Bescheide des Kirchensteueramtes im Sinne von § 347 AO die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Kirchensteueramt), durch Einspruchsentscheidung. (4) Das Kirchensteueramt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der (Erz-)Bischöflichen Finanzkammer. Art. 12 Wählbarkeit (1) Als geistlicher Vertreter kann jeder Diözesanpriester gewählt werden, der: eine kirchliche Dienststellung in der (Erz-)Diözese bekleidet, seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat und kirchensteuerpflichtig ist. (2) Als weltlicher Vertreter kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, seinen Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist, einer Kirchenverwaltung als Mitglied angehört und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (3) Eine Wiederwahl der wählbaren Mitglieder nach Art. 6 ist zulässig. (4) Absatz 3 gilt für die zu ernennenden Mitglieder nach Art. 6 entsprechend. Art. 13 Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden kann, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 12 Abs. 2 gegeben sind: eine Person, die als Beamter, leitender oder hauptberuflicher Angestellter der (Erz-)Diözese tätig ist, eine Person, der die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter fehlt, wer durch ein deutsches Gericht wegen vorsätzlicher Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, wer sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen hat oder sich sonst im offenen Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befindet oder wer offenkundig der Entrichtung der von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommt. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Bezirkswahlausschuss, im Falle des Absatz 1 Nr. 4 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. Art. 14 Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig dem Diözesansteuerausschuss angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied des Diözesansteuerausschusses. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses geworden wäre. Art. 19 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Art. 15 Wahlberechtigung (1) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 1 werden von den Diözesanpriestern gewählt, die ihren Hauptwohnsitz im Bereich der (Erz-)Diözese sowie des betreffenden Wahlbezirks begründet haben. (2) Die Vertreter nach Art. 12 Abs. 2 werden von den gemäß Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS delegierten Mitgliedern der in der (Erz-)Diözese bestehenden Kirchenverwaltungen gewählt. Art. 16 Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 17 Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, die in ihrem Wahlbezirk die meisten Stimmen erhalten haben. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. Aufgrund eines mehrheitlich gefassten Beschlusses der Delegierten können die Ersatzleute der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses in einem gesonderten Wahlgang bestimmt werden. (3) Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (4) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und dass die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 18 Amtszeit (1) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder beträgt sechs Jahre. Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Wahlen für den Diözesansteuerausschuss sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. Art. 19 Rücktritt, Ausschluss (1) Während der Amtszeit ist ein Rücktritt nur aus wichtigem Grunde (Art. 17 Abs. 4) möglich. (2) Bei Wegfall einer der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 12 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 mit 3 oder bei Eintritt einer der Gründe nach Art. 13 während der Amtszeit ist das betreffende Mitglied auszuschließen; als Ausschlussgrund gilt nicht die Begründung des Hauptwohnsitzes in einem anderen Wahlbezirk. Der Ausschluss erfolgt durch einen Beschluss des Diözesansteuerausschusses, der dem betroffenen Mitglied schriftlich unter Mitteilung der Gründe zuzustellen ist. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats den Schiedsausschuss anrufen und eine Überprüfung verlangen (Art. 40 ff.). (3) Scheidet während der Amtszeit ein Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmann des Gewählten (Art. 17 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 20 Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor dem Ablauf der Amtszeit, so wird, falls diesem Umstand durch Nachrücken von Ersatzmitgliedern nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat in dem betreffenden Wahlbezirk eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit des Diözesansteuerausschusses angeordnet. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 16) entsprechend. Art. 21 Geltung für ernannte Mitglieder Die Art. 17 Abs. 4 mit 20 Abs. 1 gelten für die ernannten Mitglieder (Art. 6) entsprechend. Art. 22 Mitglieder – Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht (1) Bei Beginn der Amtszeit sind die gewählten und ernannten Mitglieder vom Vorsitzenden auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Aufgaben wie die Wahrung der Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf Personalangelegenheiten, Steuergeheimnis (§ 30 AO), kirchliches Meldewesen und Datenschutz, durch Handschlag zu verpflichten. (2) Die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses haben hiernach über die ihnen bei ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Das gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über die Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Sie haben auf Verlangen amtliche Schriftstücke, Aufzeichnungen jeder Art über dienstliche Vorgänge herauszugeben, auch soweit es sich um Wiedergaben handelt. (3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch nach Beendigung der Mitgliedschaft im Diözesansteuerausschuss fort. Die Herausgabepflicht trifft auch Hinterbliebene und Erben eines Mitgliedes des Diözesansteuerausschusses. (4) Mit der Verpflichtung erhalten die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses ein Exemplar dieser Satzung. Art. 23 Einberufung des Diözesansteuerausschusses (1) Der Vorsitzende lädt die Mitglieder des Diözesansteuerausschusses zu den Sitzungen ein, so oft die Aufgaben es erfordern oder ein Drittel der Mitglieder dies beantragt, mindestens jedoch einmal im Jahr. (2) Die Ladung hat rechtzeitig, mindestens zehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. Art. 24 Sitzungsvorbereitung, Tagesordnung Der Vorsitzende bereitet die Sitzungen einschließlich der Tagesordnung vor. Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung sind zuerst zu behandeln. Art. 25 Beschlussfähigkeit (1) Der Diözesansteuerausschuss ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. (2) Ist der Diözesansteuerausschuss beschlussunfähig, so ist er umgehend ein zweites Mal zur Beratung und Beschlussfassung derselben Tagesordnung einzuberufen. Er ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig. Hierauf ist bei der zweiten Ladung hinzuweisen. Im Übrigen gilt Art. 23 Abs. 2 entsprechend. Art. 26 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung (1) Ein Mitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum dritten Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen natürlichen oder einer von der (Erz-)Diözese verschiedenen juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. (2) Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet der Diözesansteuerausschuss ohne Mitwirkung des persönlich Beteiligten. (3) Die Mitwirkung eines wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossenen Mitgliedes hat die Ungültigkeit des Beschlusses zur Folge. Art. 27 Beschlussfassung, Wahlen (1) Die Beschlüsse werden vom Diözesansteuerausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. (2) Die Abstimmung erfolgt offen, wenn nicht von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses eine geheime Abstimmung beschlossen wird. (3) Wahlen werden in geheimer Abstimmung vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Leere Stimmzettel sind ungültig. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmzahlen ein. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Im Übrigen gilt Art. 25 entsprechend. (4) Der Diözesansteuerausschuss kann an seinen Sitzungen dritte Personen – als Berater, Beobachter oder in ähnlicher Funktion – teilnehmen lassen. Art. 28 Sitzungsniederschrift (1) Über die Sitzungen des Diözesansteuerausschusses und der Unterausschüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das Tag und Ort der Sitzung, die Namen der erschienenen Mitglieder und die der abwesenden unter Angabe ihres Abwesenheitsgrundes ersehen lässt, sowie den Gang der Beratung im Allgemeinen und die im Laufe der Sitzung gefassten Beschlüsse, einschließlich des Abstimmungsergebnisses, ihrem Wortlaut nach wiedergibt. (2) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden, einem Mitglied und dem Protokollführer, der nicht Mitglied des Diözesansteuerausschusses zu sein braucht, zu unterzeichnen und vom Diözesansteuerausschuss zu genehmigen. (3) Das Protokoll kann von den Mitgliedern des Diözesansteuerausschusses jederzeit eingesehen werden. Art. 29 Sitzungsversäumnis Mitglieder des Diözesansteuerausschusses sind bei unentschuldigtem Versäumnis der Sitzungen an ihre Pflichten zu erinnern. Nach dreimaliger fruchtloser Erinnerung können solche Mitglieder durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses ausgeschlossen werden. Auf eine solche Folge ist gleichzeitig mit der dritten Erinnerung schriftlich hinzuweisen. Art. 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 wie Abs. 3 gilt entsprechend. Art. 30 Ausschüsse (1) Der Diözesansteuerausschuss kann aus seiner Mitte beschließende Unterausschüsse bilden. (2) Einem beschließenden Unterausschuss gehören mindestens der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Diözesansteuerausschusses als Vorsitzender, ein geistlicher und zwei weltliche Vertreter an. (3) Den geistlichen Vertreter wählen die geistlichen Mitglieder und die weltlichen Vertreter die weltlichen Mitglieder des Diözesansteuerausschusses. (4) Die Art. 9, 10 und 23 mit 29 gelten für beschließende Unterausschüsse entsprechend. Dritter Abschnitt Diözesanhaushalt Art. 31 Haushaltsplan (1) Für jedes Haushalts- und Rechnungsjahr beschließt der Diözesansteuerausschuss einen Haushaltsplan (Art. 7 Abs. 1 Nr. 1). (2) Haushalts- und Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan kann für zwei Haushaltsjahre, nach Jahren getrennt, aufgestellt werden. (3) Der Haushaltsplan bildet die Grundlage für die Verwaltung von Einnahmen und Ausgaben; er hat daher alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des kommenden Haushalts- und Rechnungsjahres zu enthalten. (4) Im Haushaltsplan sind die Mittel bereitzustellen, die erforderlich sind, um die der (Erz-)Diözese obliegenden Aufgaben zu erfüllen. (5) Der Haushaltsplan muss unter Berücksichtigung etwaiger Fehlbeträge aus Vorjahren ausgeglichen sein. (6) Soweit erforderlich, ist ein Nachtragshaushalt zu beschließen. Art. 32 Einnahmen, Ausgaben (1) Als Einnahmen sind die voraussichtlichen Eingänge an Kirchenumlagen einzusetzen. Gleiches gilt für Pflichtleistungen wie Zuwendungen (Zuschüsse) der öffentlichen Hände und für Leistungen Dritter, auch wenn sie der Beschlussfassung durch den Diözesansteuerausschuss nicht unterliegen. (2) Als Ausgaben sind die Mittel einzusetzen, die für den Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese sowie für die Erfüllung überdiözesaner (auch weltkirchlicher) Aufgaben erforderlich sind. (3) Zum Personal- und Sachbedarf der (Erz-)Diözese zählen insbesondere: die Bezüge der von der (Erz-)Diözese zu besoldenden Geistlichen und der weltlichen kirchlichen Mitarbeiter, die Ruhestandsversorgung der unter Nr. 1 Genannten, soweit die Leistungen der Diözesanemeritenanstalt nicht ausreichen oder die Ruhestandsversorgung nicht anderweitig erfolgt, die Kosten für die Diözesanverwaltung, die Zuschüsse für die Diözesanseminarien, die Zuschüsse zu den Haushalten der kirchlichen Stiftungen und Kirchengemeinden, die Aufwendungen für den Grunderwerb sowie den Bau und den Unterhalt kircheneigener Bauwerke, die Zuschüsse zu jugendpflegerischen und karitativen Einrichtungen sowie die Schaffung einer angemessenen Rücklage. (4) Der Erfüllung überdiözesaner Aufgaben dienen insbesondere die (Umlagen-)Verpflichtungen zugunsten des Verbandes der Diözesen Deutschlands wie gemeinschaftlicher Einrichtungen der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 33 Über- und außerplanmäßige Ausgaben (1) Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die zum Haushalt gehören, dürfen nur bei unabweisbarem Bedarf gemacht werden. Sie sind vom Diözesansteuerausschuss zu beschließen, der gleichzeitig über die Deckung dieser Ausgaben zu befinden hat. (2) Entsprechendes gilt für Maßnahmen, durch die im Haushaltsplan nicht vorgesehene Verbindlichkeiten der (Erz-)Diözese entstehen können. Art. 34 Haushaltslose Zeit Ist der Haushaltsplan bei Beginn des Haushalts- und Rechnungsjahres noch nicht beschlossen, so darf der gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband: im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel nur die Ausgaben leisten, die bei sparsamster Verwaltung nötig sind, um: a) die bestehenden kirchlichen Einrichtungen in geordnetem Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen der (Erz-)Diözese zu genügen, b) Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, für die durch den Haushaltsplan eines Vorjahres bereits Beträge festgesetzt worden sind, die haushaltsmäßig noch verausgabt werden können, die Kirchenumlagen nach den Sätzen des Vorjahres erheben, soweit nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen der Festsetzung des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Kassenkredite aufnehmen wie im Rahmen der Ansätze des Haushaltsplanes des Vorjahres noch nicht in Anspruch genommene Darlehen aufnehmen. Vierter Abschnitt Rechnungs- und Prüfungswesen Art. 35 Jahresrechnung/Jahresabschluss (1) Die Jahresrechnung beziehungsweise der Jahresabschluss ist innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Haushaltsjahres aufzustellen und dem Diözesansteuerausschuss unverzüglich vorzulegen. (2) Die Jahresrechnung hat nach den Grundsätzen der Kameralistik nachzuweisen: Die für das Rechnungsjahr angefallenen Einnahmen und Ausgaben im Vergleich zu den Ansätzen des Haushaltsplanes sowie die am Ende des Rechnungsjahres verbliebenen Restbeträge. (3) Für den Jahresabschluss nach den Grundsätzen der doppelten kaufmännischen Buchführung gelten – vorbehaltlich anderslautender diözesaner Bestimmungen – folgende Regelungen: Die (Erz-)Diözese hat für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres (Geschäftsjahres) einen das Verhältnis ihres Vermögens und ihrer Verbindlichkeiten darstellenden Abschluss (Bilanz) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen. Ferner hat sie für den Schluss eines jeden Rechnungsjahres eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres (Gewinn- und Verlustrechnung) innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres aufzustellen. Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss. Der Jahresabschluss hat sich auf die Feststellung der Erhaltung des Grundstockvermögens („Stammvermögen“ im Sinne von can. 1291 CIC) der (Erz-)Diözese sowie der bestimmungsgemäßen Verwendung seiner Erträge und zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen zu erstrecken. Art. 36 Rechnungsprüfung (1) Die Jahresrechnung/der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Rechnungslegung von den vom Diözesansteuerausschuss bestellten Revisoren zu prüfen, die strichprobenartig Einblick in sämtliche Belege nehmen können. (2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Jahresrechnung/dem Jahresabschluss beizulegen ist. (3) Der Diözesansteuerausschuss kann eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beauftragen. Art. 37 Gegenstand der Rechnungsprüfung Bei der Rechnungsprüfung ist insbesondere darauf zu achten, dass: der Haushaltsplan eingehalten ist, alle Rechnungsbeträge rechnerisch richtig, sachlich begründet und belegt sind sowie die Verwaltung zweckmäßig und wirtschaftlich geführt worden ist. Art. 38 Jahresrechnung/Jahresabschluss – Anerkennung Nach Prüfung der Jahresrechnung/des Jahresabschlusses beschließt der Diözesansteuerausschuss über ihre Anerkennung (Art. 7 Abs. 1 Nr. 7) und die Entlastung der diözesanen Finanzverwaltung. Fünfter Abschnitt Gemeinsamer Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen Art. 39 Begriff, Verfahren, Aufgaben (1) Aus den Steuerausschüssen der bayerischen (Erz-)Diözesen kann ein gemeinsamer Steuerausschuss gebildet werden, wenn dies von der Mehrheit der bayerischen (Erz-)Diözesen schriftlich beim Vorsitzenden der Bayerischen Bischofskonferenz beantragt wird. (2) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen besteht aus: den sieben (Erz-)Bischöfen der bayerischen (Erz-)Diözesen oder den von den jeweiligen (Erz-)Bischöfen bestellten je einem Beauftragten und je einem von den Steuerausschüssen der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen delegierten weltlichen Mitglied (Art. 7 Abs. 1 Nr. 8). (3) Der Vorsitzende der Bayerischen Bischofskonferenz ist zugleich Vorsitzender des gemeinsamen Steuerausschusses der bayerischen (Erz-)Diözesen und leitet dessen Sitzungen. Er vertritt ihn nach außen. (4) Dem gemeinsamen Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen obliegt die Behandlung von Anträgen nach Art. 7 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 (dieser Satzung). Weitergehende Rechte der einzelnen gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände ([Erz-]Diözesen) nach Art. 8 und 17 BayKirchStG bleiben unberührt. (5) Der gemeinsame Steuerausschuss der bayerischen (Erz-)Diözesen ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen und sämtlich erschienen oder vertreten sind. Er fasst seine Beschlüsse einstimmig. (6) Die Art. 23 Abs. 2, Art. 24 und 28 gelten entsprechend. Sechster Abschnitt Schiedsverfahren Art. 40 Schiedsausschuss (1) Für die Entscheidung von Streitigkeiten über den Vollzug dieser Satzung bilden die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände der sieben bayerischen (Erz-)Diözesen gemeinsam einen Schiedsausschuss. (2) Jeder gemeinschaftliche kirchliche Steuerverband delegiert dazu einen Vertreter, der vom Diözesansteuerausschuss bestellt wird (Art. 7 Abs. 1 Nr. 9). Die Amtszeit der Schiedsausschussmitglieder ist gleich der Amtszeit der Mitglieder des Diözesansteuerausschusses (Art. 18). (3) Die Schiedsausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden. Dieser soll die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungsdienst haben. Art. 41 Vorsitzender, Mitglieder des Schiedsausschusses (1) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen. (2) Die Mitglieder des Schiedsausschusses sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unparteiisch und gewissenhaft auszuüben. Art. 42 Verfahren (1) Der Schiedsausschuss klärt den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind zu hören. Nach der schriftlichen Vorbereitung sind die Beteiligten vor der Entscheidung zu einer mündlichen Aussprache zu laden und, wenn sie erschienen sind, erneut zu hören. (2) Der Schiedsausschuss entscheidet nach mündlicher Verhandlung mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidung ist, mit Gründen versehen, den Beteiligten unverzüglich schriftlich zuzustellen. (3) Die Entscheidung des Schiedsausschusses ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Siebter Abschnitt Schlussvorschriften Art. 43 Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 145 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising Gemäß Artikel 17 des Diözesangesetzes betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising erlasse ich in der Form eines Allgemeinen Ausführungsdekrets folgende Regelungen: § 1 Die Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung werden den Hauptabteilungen Vermögensverwaltung (EFK.3) und Rechnungswesen und Controlling (EFK.1) zugewiesen. Anlagenahe Tätigkeiten, insbesondere – soweit überhaupt zulässig – Handels- und Abwicklungstätigkeiten sowie die Bereitstellung und Auswertung der notwendigen Informationen (Berichtswesen) und das (marktnahe) Risikomanagement, liegen in der Zuständigkeit von EFK.3 und werden durch die Abteilung Finanzanlagenmanagement (EFK.3.3) erledigt. Diese hat im Hinblick auf die von ihr zu erfüllenden Aufgaben insbesondere die Kapitalmärkte fachlichen Standards entsprechend zu beobachten und Informationen zu makroökonomischen Trends zu gewinnen und auszuwerten. EFK.3.3 fungiert innerhalb der Erzdiözese als Kompetenzcenter in Fragen der Finanzanlagen und des Kapitalmarktes und unterstützt unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben die Stiftungsaufsicht als fachkompetenter Ansprechpartner. Dem Prinzip der Funktionstrennung folgend gliedert sich EFK.3.3 in ein Front- und ein Middle-Office. EFK.1 übernimmt als Back-Office die Anlagenbuchhaltung (EFK.1.1 Rechnungswesen) und das Risikocontrolling (EFK.1.2 Planung und Controlling). § 2 An einem Verfahren zur Auswahl externer Dienstleister sind grundsätzlich mehrere, soweit möglich, mindestens drei Bewerber zu beteiligen. Die Auswahl erfolgt auf der Grundlage im Vorfeld festzulegender sachlicher Kriterien. Der Anlageausschuss kann unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit des auszuwählenden Dienstleisters eine davon abweichende Vorgehensweise festlegen. Die dafür maßgeblichen Gründe sind zu dokumentieren. Der Auswahlprozess wird durch das Front-Office in EFK.3.3 vorbereitet. Die Entscheidung über die Auswahl externer Dienstleister trifft der Anlageausschuss. Die Tätigkeit der externen Dienstleister wird fortlaufend insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung und Messung von Investmentrisiken, wie Markt-, Zinsänderungs-, Kredit- und Liquiditätsrisiken sowie operative Risiken überwacht. Die Überwachung schließt insbesondere die Analyse und regelmäßige Auswertung der erzielten Renditen und deren Entwicklung (auch gegenüber geeigneten Vergleichswerten) ein. Die Überwachung der externen Dienstleister erfolgt durch das Middle-Office in EFK.3.3. Soweit externe Dienstleister namens und im Auftrag der Erzdiözese Direktbestände verwalten, ist die Ordnungsmäßigkeit und Marktgerechtheit der Geschäftsabschlüsse zu prüfen und eine Abstimmung der Finanzanlagestände in Koordination mit der Anlagenbuchhaltung und der externen Verwahrstelle vorzunehmen. Diese Prüfungen werden vom Middle-Office in EFK.3.3 vorgenommen. § 3 Soweit im Hinblick auf ausnahmsweise zulässige Handelsaktivitäten erforderlich, werden durch das Front-Office in EFK.3.3 Ordervorschläge entwickelt und, soweit eine eigene Freigabeberechtigung nicht besteht, dem zuständigen Kompetenzträger zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorfeld der Ordergenerierung werden durch das Front-Office und in Einklang mit marktüblichen fachlichen Standards entsprechende Analyseergebnisse zu makroökonomischen Trends ausgewertet und auf Basis der aufgestellten strategischen Asset Allokation die Konformität zur Anlagestrategie sowie die Einhaltung der Vorgaben aus Anlagerichtlinie und Positivliste dokumentiert. Vor Orderausführung sind die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken transparent darzustellen und auf effektive Verlustbegrenzungsmechanismen zu achten. Diese sind in sach- und fachgerechter Weise zu dokumentieren. Die Ordervorschläge sind auf ihre Ordnungsmäßigkeit, insbesondere die Einhaltung der Anlagerestriktionen und der Freigabeberechtigung, zu prüfen und nur bei festgestellter Ordnungsmäßigkeit auszuführen. Prüfung und Ausführung erfolgen unter Einhaltung des Prinzips der Funktionstrennung durch das Middle- bzw. Front-Office in EFK.3.3. § 4 Die Anlagenbuchhaltung beachtet die insoweit einschlägigen Regelungen, insbesondere die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung, prüft sämtliche relevante Geschäftsvorfälle (z. B. Wertpapierabrechnungen) und stellt deren ordnungsgemäße Buchung, Kontierung und Abbildung in der Buchführung sowie im Jahresabschluss der Erzdiözese sicher. Bei auftretenden Unstimmigkeiten bzw. festgestellten Abweichungen vom auf dem Orderzettel vermerkten Initialgeschäft wird das Middle-Office informiert und gemeinsam eine Klärung mit den relevanten Geschäftspartnern herbeigeführt. Die Anlagenbuchhaltung erfolgt sowohl im Hinblick auf die Direkt- als auch die Fremdbestände durch EFK.1.1. § 5 Die Risikoüberwachung gemäß Artikel 14 des Diözesangesetzes erfolgt durch EFK.1.2. § 6 Die Berichterstattung gemäß Artikel 15 des Diözesangesetzes erfolgt durch die EFK.3.3 und EFK.1.2. Sie umfasst das Marktumfeld, erwartete Marktentwicklungen, erkennbare Marktrisiken sowie Zusammensetzung, Entwicklung und Stand des diözesanen Vermögens und für dieses bestehenden Risiken. Die Berichterstattung erstreckt sich auch auf den Stand der Umsetzung der strategischen Asset Allokation und der Anlagestrategie sowie des Anlageuniversums (Einhaltung der Anlagerichtlinie und Positivliste). Die Unterrichtung hat in Bezug auf die Finanzanlagen mindestens monatlich, in Bezug auf sonstige Anlageklassen vierteljährlich und bei Bedarf unverzüglich zu erfolgen. Die Fachabteilungen sorgen dafür, dass die diözesanen Entscheidungsträger unabhängig von den regelmäßigen Berichtspflichten rechtzeitig alle Informationen erhalten, die sie in die Lage versetzen, gegenüber Geschäftspartnern, insbesondere externen Vermögensverwaltern, die Interessen der Erzdiözese in bestmöglicher Weise wahrnehmen und durchsetzen zu können. Die von den verantwortlichen Fachabteilungen (EFK.3.3 und EFK.1.2) zu erstellenden Berichte müssen eine geordnete Darstellung der für eine sachgerechte Entscheidung der Verantwortlichen wesentlichen Informationen, insbesondere zum Vermögensbestand, zur Wertentwicklung – auch im Verhältnis zu Vergleichswerten – und zum Risikostatus, sowie eine Bewertung der Fachabteilungen beinhalten und in geordneter und nachvollziehbarer Form so darstellen, dass die wesentlichen Aussagen klar erkennbar sind. Die Berichte sind vertraulich zu behandeln. § 7 Die zur Präzisierung und gleichmäßigen sowie nachvollziehbaren Anwendung der vorstehenden Grundsätze notwendigen Verfahrensabläufe sind vom Ökonomen schriftlich zu dokumentieren. § 8 Die Grundsätze der Vermögensanlage sind kurzfristig im Hinblick auf weitere Anlageklassen, insbesondere Immobilien, zu ergänzen und regelmäßig, mindestens im Abstand von drei Jahren als Prüfungsschwerpunkt im Rahmen der Jahresabschlussprüfung auf ihre Angemessenheit und Effektivität im Hinblick auf eine fachlichen Standards entsprechende Verwaltung des diözesanen Vermögens zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Dies gilt für die schriftliche Dokumentation der Verfahrensabläufe zur Umsetzung dieser Grundsätze entsprechend. § 9 Dieses Allgemeine Ausführungsdekret tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 29. März 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2018-03-29

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising

Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising vom 29. März 2018 Präambel Die Kirche ist den Menschen aller Zeiten als Heilsinstrument verheißen. Sie hat daher im Rahmen der Vermögensverwaltung auch die nachfolgenden Generationen in den Blick zu nehmen und dafür zu sorgen, dass auch diese der kirchlichen Güter teilhaftig werden. Wie es das Recht fordert, haben die Verantwortlichen kirchliches Vermögen nicht zuletzt aus diesem Grund gegen jeglichen Verlust zu schützen (c. 1284 § 2, 1° CIC). Insbesondere eine professionelle Verwaltung des kirchlichen Vermögens und das Erkennen möglicher Risiken und deren Minimierung mithilfe anerkannten fachlichen Standards entsprechender Instrumente und Maßnahmen sind daher unverzichtbar. Ihr Wesen und Auftrag verpflichten sie aber auch, durch ihr Handeln für den Erhalt der Lebensgrundlagen und der sonstigen Rahmenbedingungen für ein Gelingen menschlichen Lebens zu sorgen. Bei der Bewirtschaftung des Vermögens hat daher die Frage großes Gewicht, ob die getätigten Investments dazu einen positiven Beitrag leisten oder die Erreichung dieser Ziele erschweren. Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Kirche zu einem in Einklang mit ihrer (Sozial-)Lehre stehenden, insbesondere ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten. Die nachfolgenden Grundsätze der Vermögensverwaltung sollen die Erreichung dieser Ziele gewährleisten. Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 Die nachfolgenden Grundsätze gelten, soweit sich daraus nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt, unmittelbar für die Verwaltung der Finanzanlagen, Fest- und Termingelder und Edelmetalle der Erzdiözese München und Freising. Artikel 2 (1) Die Vermögensanlagen und die daraus generierten Erträge bilden neben den Einnahmen aus den Kirchenumlagen eine wesentliche Quelle dafür, dass die Kirche ihre Aufgaben dauerhaft erfüllen kann. (2) Primäres Ziel der Vermögensanlage und der Finanzanlage im Besonderen ist der reale, d. h. inflationsgeschützte, Erhalt der Vermögensmasse. Die Vermögensanlage zur Generierung von Erträgen ist dem Primat des langfristigen Kapitalerhalts daher nachgeordnet. Chancen zur Ertragserzielung werden dadurch bewusst beschnitten. (3) Die Vermögensanlage der Erzdiözese München und Freising basiert auf einer konservativen und risikoarmen Anlagestrategie, die ordentliche Erträge, wie Zins- und Dividendeneinnahmen, gegenüber außerordentlichen Erträgen, wie beispielsweise Kursgewinnen, in den Vordergrund stellt. Die Rendite der Finanzanlagen soll im Sinne einer langfristigen Durchschnittsrendite und unter Beachtung der für die Erzdiözese geltenden Risikoparameter einen positiven Realzins, d. h. eine Rendite oberhalb der jeweiligen Inflationsrate, aufweisen. Artikel 3 (1) Es liegt in der Verantwortung der Erzdiözese, die ihr für den Auftrag der Kirche anvertrauten Mittel sorgfältig, solide und zukunftssicher zu verwalten. Die Finanzanlagen sind daher stets so zu investieren, dass möglichst hohe Sicherheit und eine, orientiert an den vorgehend beschriebenen Zielen der Vermögensanlage, angemessene Rentabilität bei hinreichender Marktliquidität sichergestellt sind. Dabei finden, in ein professionelles Risikocontrolling eingebettete, Risikomaße und -begrenzungen Anwendung, die nicht nur Markt- und Emittentenrisiken messen und begrenzen, sondern auch geeignet sind, die an Kapitalmärkten auftretenden Risiken, soweit möglich, zu minimieren. (2) Auf Basis einer angemessenen Risikostrategie findet regelmäßig eine gesamtheitliche Risikobetrachtung statt, die neben rein quantitativen, auch qualitative Risiken, wie z. B. Reputationsschäden, einschließt. Die Risikotragfähigkeit und -akzeptanz der Erzdiözese gibt den Rahmen vor, in welchem Umfang das kirchliche Vermögen den Risiken am Kapitalmarkt ausgesetzt werden kann. Eckpunkte für die Finanzanlage sind damit einerseits die zum realen Kapitalerhalt notwendige zu erzielende Mindestrendite und andererseits die sich durch die Prämisse der Verlustvermeidung abzuleitende Risikominimierung. Diese Zielgrößen geben den durch eine aktive Vermögensbewirtschaftung auszufüllenden Handlungsrahmen vor. (3) Die Optimierung der Chancen und Risiken des Finanzanlageportfolios hat unter der steten Maßgabe zu erfolgen, dass der Substanzerhalt der Vermögensmasse hinreichend sichergestellt ist. Weitere Restriktionen sind neben der Einhaltung aller gesetzlichen und kirchlichen Anlagebedingungen, die in der Anlagestrategie und insbesondere der Anlagerichtlinie dokumentierten Anlagegrenzen. Artikel 4 Die im Rahmen der Vermögensanlage erzielten Erträge dienen der Erfüllung kirchlicher Aufgaben sowie der Sicherung und dem Ausbau des Kapitalstocks. Darüber hinaus können entsprechende Dotierungen in angemessener Höhe in Rücklagen für künftig zu erwartende Aufwendungen eingestellt werden. Abschnitt 2: Steuerungsinstrumente zur Verwaltung der Finanzanlagen Artikel 5 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer (EFK) legt jährlich eine vom Anlageausschuss zu genehmigende strategische Asset Allokation (SAA) vor und entwickelt auf dieser Basis eine Anlagestrategie zur Umsetzung der SAA. Das der SAA zugrunde liegende Anlageuniversum schließt alle nach Maßgabe der Anlagerichtlinien zulässigen Anlageklassen ein. Dabei berücksichtigt sie insbesondere: den langfristigen Anlagehorizont, der grundsätzlich daran ausgerichtet ist, dass die Erfüllung des kirchlichen Auftrags dauerhaft gesichert werden muss, den hohen Beitrag der SAA in der Umsetzung der Anlagestrategie zur Erzielung einer aktiven Rendite, in welcher Anlageentscheidungen mit kurzfristigem Anlagehorizont, der sogenannten taktischen Asset Allokation (TAA), nur von untergeordneter Bedeutung sind, die Verpflichtung der Kirche zu einem in Einklang mit ihrer (Sozial-)Lehre stehenden und insbesondere ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten, die Risikotragfähigkeit, die sich einerseits an dem generationsübergreifenden Charakter der Vermögensmasse und andererseits an der Maßgabe der Substanzsicherung orientiert und daher im Bereich der Vermögensanlagen ein vergleichsweise enges Korsett zur Folge hat, in dessen Rahmen die Finanzanlage zu erfolgen hat, die Ertragsvorgaben für die Vermögensanlagen, die aus der jährlichen Finanz- und Liquiditätsplanung der EFK für die Erzdiözese München und Freising abgeleitet werden, die aktuellen Kapitalmarktprognosen sowie die vorgegebenen begrenzenden Risikoparameter. Und erstellt ein nach Rendite- und Risikogesichtspunkten sogenanntes optimales Portfolio mit den Gewichtungen der zulässigen Anlageklassen. (2) Die Strategische Asset Allokation mündet in eine von der Erzbischöflichen Finanzkammer unter Einhaltung der geltenden Anlagerichtlinien zu entwickelnde und von dem Anlageausschuss zu genehmigende Anlagestrategie. Dort sind Festlegungen hinsichtlich der Anlageklassen, der Anlageformen sowie der zum Einsatz kommenden zulässigen Anlageinstrumente und deren Gewichtung zu treffen. Darüber hinaus beinhaltet die Anlagestrategie auch aussagekräftige und nachprüfbare Festlegungen zu den Anforderungen an ein in Einklang mit der katholischen (Sozial-)Lehre stehendes und ethisch-nachhaltiges Investitionsverhalten. Diese Regularien gelten für alle Finanzanlagen, unabhängig davon, ob sich diese im Direkt- oder Fremdbestand befinden. Artikel 6 (1) Die Anlagerichtlinien beinhalten Vorgaben zu den grundsätzlich zulässigen Anlageformen sowie den anzustrebenden Zielwerten und zulässigen Bandbreiten für die Gewichtungen der einzelnen Anlageklassen. Die Anlagerichtlinien gelten sowohl für den Direktbestand der Erzdiözese als auch für die durch beauftragte externe Asset-Manager verwalteten Sondervermögen. Wesentliche Änderungen der Anlagerichtlinie sind durch den Anlageausschuss zu genehmigen. (2) Die konkret zulässigen Einzelanlagen werden auf der Grundlage der Vorgaben im Rahmen der Anlagestrategie zu dem im Einklang mit der katholischen (Sozial-)Lehre stehenden und ethisch-nachhaltigen Investitionsverhalten, wenn nicht zwingende Gründe entgegenstehen, unter Inanspruchnahme externer Expertise in sogenannten Positivlisten festgelegt. (3) Der Erwerb von Finanzanlagen, denen unter Einhaltung der obigen Prämissen ein unangemessenes Risikopotenzial innewohnt, ist unabhängig von der Herkunft der Risiken (wie z. B. Markt- oder Kreditrisiken) nicht statthaft. (4) Der Einsatz von Derivaten und strukturierten Produkten ist ausschließlich zu Absicherungszwecken (z. B. Absicherung gegen Kurs-, Währungs- oder Zinsänderungsrisiken bei bestehenden Kapitalanlagen) und im Rahmen von zentralen risikobegrenzenden Wertsicherungsmaßnahmen zulässig (z. B. Overlay Management zur Risikosteuerung). Abschnitt 3: Die Organe der Vermögensverwaltung und deren Aufgaben Artikel 7 Der Ökonom (Erzbischöflicher Finanzdirektor) und die Erzbischöfliche Finanzkammer verwalten im Auftrag des Erzbischofs von München und Freising das diözesane Vermögen. Der Ökonom berichtet diesem bzw. seinem Beauftragten und der Erzbischöflichen Finanzkommission über das Marktumfeld, erwartete Marktentwicklungen, erkennbare Marktrisiken sowie Zusammensetzung, Entwicklung und Stand des diözesanen Vermögens und für dieses bestehende Risiken sowie über die geplante Anlagestrategie, die geplante Vermögensallokation, die geplanten Anlageinstrumente und das geplante Risikomanagement. Die Berichterstattung erfolgt mindestens vierteljährlich, erforderlichenfalls auch unverzüglich. Artikel 8 (1) Es wird ein aus dem Erzbischöflichen Finanzdirektor als Vorsitzendem, den stellvertretenden Finanzdirektoren/-innen sowie zwei vom Erzbischof von München und Freising zu ernennenden unabhängigen Fachleuten mit nachgewiesener beruflicher Erfahrung im Bereich der Vermögensverwaltung bestehender Anlageausschuss gebildet. (2) Der Anlageausschuss trifft die grundlegenden Entscheidungen im Bereich der Finanzanlage und überwacht die Einhaltung der Vorgaben aus der strategischen Asset Allokation und Anlagestrategie. Er besitzt Richtlinienkompetenz zur Sicherstellung der Risiko- und Ertragsvorgaben. Einzelheiten, insbesondere betreffend die der Zustimmung des Anlageausschusses bedürfenden Akte, werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Generalvikar erlässt. Artikel 9 Betreffend die Vermögensanlagen nimmt die Erzbischöfliche Finanzkommission auf der Grundlage der Berichterstattung des Ökonomen gemäß Artikel 7 Satz 2 und, soweit aus deren Sicht erforderlich, gegenüber dem Erzbischof von München und Freising bzw. seinem Beauftragten Stellung insbesondere zur Angemessenheit der gewählten Anlagestrategie, der Vermögensallokation, der Anlageinstrumente sowie dem Risikomanagement und schlägt diesem bzw. seinem Beauftragten, gegebenenfalls unter Hinzuziehung externer Expertise, soweit aus deren Sicht erforderlich, Handlungsalternativen vor. Sie gibt dem Ökonomen zuvor mit angemessener Frist Gelegenheit zur Abhilfe oder Erwiderung auf die beabsichtigte Stellungnahme. Eine etwaige Erwiderung des Ökonomen ist der Stellungnahme der Erzbischöflichen Finanzkommission beizufügen. Über einen sich aus der Stellungnahme der Erzbischöflichen Finanzkommission möglicherweise ergebenden Handlungsbedarf entscheidet der Erzbischof bzw. sein Beauftragter. Abschnitt 4: Die Tätigkeit der Erzbischöflichen Finanzkammer Artikel 10 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer trifft die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzanlagen grundsätzlich nicht selbst, sondern bedient sich hierzu externer professioneller Vermögensverwalter (grundsätzliches Verbot des Eigenhandels). Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Direktanlage handelt, bei der die Erzdiözese unmittelbar Eigentümerin des Anlageprodukts ist bzw. wird, oder für Fremdanlagen im Rahmen von Sondervermögen. Im Fall von Direktanlagen handeln die Vermögensverwalter auf der Grundlage des diesen zu erteilenden Mandats namens und im Auftrag der Erzdiözese. (2) Eine Handelstätigkeit der EFK findet nur in dem vom Ökonomen mit Zustimmung des Anlageausschusses ausdrücklich festgelegten und von der Erzbischöflichen Finanzkommission zu genehmigenden Rahmen statt. Der Ökonom entscheidet mit Zustimmung des Anlageausschusses über die Freigabeberechtigungen für eigene Handelsaktivitäten. Artikel 11 Bei der Erledigung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensverwaltung sind auf allen Ebenen die Prinzipien der Funktionstrennung und das Vieraugenprinzip zu beachten. Artikel 12 (1) Die Auswahl externer Dienstleister mit unmittelbarem Anlagebezug erfolgt unter Berücksichtigung der Bedeutung der Tätigkeit in einem geordneten und transparenten Auswahlverfahren unter mehreren Bewerbern. (2) Die Tätigkeit der externen Dienstleister wird fortlaufend in einer an anerkannten fachlichen Standards entsprechenden Weise durch die Erzbischöfliche Finanzkammer überwacht. Artikel 13 Soweit eigene Handelsaktivitäten ausnahmsweise zulässig sind, dürfen diese nur auf einer zu dokumentierenden, sachgerechten Informationsgrundlage und transparenten Risikobeurteilung sowie unter Beachtung effektiver Verlustbegrenzungsmechanismen durchgeführt werden. Artikel 14 (1) Die im Zusammenhang mit Finanzanlagen bestehenden Risiken, insbesondere Investmentrisiken, sind unabhängig davon, wer die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzanlagen trifft, laufend auf der Basis eines einheitlichen und auf die Anforderungen der Erzdiözese abgestimmten Systems zu überwachen; die Einhaltung der Anlagegrenzen und Risikobeschränkungen von einer vom Handelsbereich unabhängigen Kontrollinstanz. Die Ergebnisse der Überwachung sind zu dokumentieren und zumindest vierteljährlich gegenüber dem Anlageausschuss zu berichten. Artikel 15 (1) Die Erzbischöfliche Finanzkammer unterrichtet den Anlageausschuss grundsätzlich regelmäßig, im Bedarfsfall auch unverzüglich und in einer fachlichen Standards entsprechenden Weise schriftlich über die wesentlichen Entwicklungen und Risiken betreffend die Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising. Sie trägt dafür Sorge, dass die diözesanen Entscheidungsträger in der Lage sind, die Interessen der Erzdiözese München und Freising gegenüber Geschäftspartnern, insbesondere externen Vermögensverwaltern, in bestmöglicher Weise wahrnehmen und durchsetzen zu können. Artikel 16 Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising hat die zur Konkretisierung dieses Gesetzes erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen, laufend auf einen etwa erforderlichen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und sich daraus ergebende Änderungen vorzunehmen. Artikel 17 Dieses Gesetz tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 29. März 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2018-03-29

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