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Statut der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising

Präambel Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising Kirchliche Lehrerfortbildung “zielt unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen und schulischen Situation darauf ab, religionspädagogische Bildungs- und Erziehungsprozesse, schulpastorales Handeln sowie kirchliche Betreuungsangebote in der Schule zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen” [RPZ in Bayern (Hg.), Qualitätshandbuch für die kirchliche Lehrerfortbildung in Bayern, Planung - Organisation - Durchführung - Auswertung, 2009, S. 4, 1, 1]. Sie trägt zur Professionalisierung von Lehrkräften bei und ist eine kontinuierliche Aufgabe und wichtiger Teil der Berufsbiografie [vgl. ebenda S. 6, 2, 9]. Zu den Aufgaben kirchlicher Lehrerfortbildung gehören “die Verbesserung der Unterrichtsqualität, des Schullebens sowie die Unterstützung von Persönlichkeitsbildung und Spiritualität der Lehrer” [ebenda S. 4, 1, 1]. Zielgerichtete Fortbildungen auf Dekanatsebene leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualitätssicherung des Religionsunterrichts und stärken die theologisch-pädagogischen, methodisch-didaktischen und personalen/spirituellen Kompetenzen der Lehrkräfte. Die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Schule/Religionsunterricht mit Pfarrverbänden und Bildungseinrichtungen im Dekanat (z.B. kirchliche Bildungswerke und Jugendstellen, Kindertagesstätten) eröffnen Chancen für kreative und neue Kooperationsformen von religionspädagogischen Fortbildungen und bündeln Synergien. Um eine qualitative Fortbildung für Religionslehrkräfte zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit Pfarrverbänden und Bildungsträgern auf Dekanatsebene bei Fortbildungen zu fördern, ernennt der Erzbischof von München und Freising kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene. Art. 1 Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Für jedes Dekanat wird eine Kirchliche Fortbildungsbeauftragte/ein Kirchlicher Fortbildungsbeauftragter ernannt. (2) Kirchliche Fortbildungsbeauftragte sind stimmberechtigte Mitglieder der Dekanatskonferenz des Dekanats, für das sie ernannt sind Art. 2 Amtszeit Die Amtszeit der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Nach dem Ende der Amtszeit bleiben die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten bis zur Beauftragung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin geschäftsführend im Amt. Art. 3 Ernennung Die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten werden durch Wahl gemäß Art. 4 bestimmt und vom Erzbischof für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Art. 4 Wahlverfahren (1) Wahlvorschlags- und wahlberechtigt sind alle Priester, Diakone, pastorale Mitarbeiter/-innen in diesem Dekanat und alle Religionslehrkräfte i. K., die an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule in diesem Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (2) Gewählt werden können Religionslehrer/-innen i. K., Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen, die mindestens seit zwei Jahren und mindestens in zwei Klassen bzw. Lerngruppen an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule im Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (3) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Dekan des jeweiligen Dekanats. Art. 5 Erlöschen der Ernennung Die Ernennung zur Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten/zum Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten erlischt: a. mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des Art. 2, b. mit Ablauf des Monats, in dem die/der Kirchliche Fortbildungsbeauftragte das gesetzliche Rentenalter erreicht, c. mit der Ernennung zum Dekan bzw. Dekanstellvertreter, d. durch Ausscheiden aus dem Schuldienst, e. durch die Versetzung in eine kirchliche Dienststelle außerhalb des Dekanats, f. durch den vom Erzbischof angenommenen Amtsverzicht oder g. durch die Entpflichtung durch den Erzbischof. Art. 6 Aufgaben der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Sie fördern und organisieren die religionspädagogische Fortbildung im Dekanat in Absprache mit dem Fachbereich 5.2.1.6 und im kollegialen Austausch mit den Religionslehrkräften. Sie knüpfen Kontakte zu Pfarreien und Pfarrverbänden sowie Bildungseinrichtungen im Dekanat zur Vernetzung und Durchführung von Fortbildungsangeboten. (2) Sie informieren die kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräfte über lokale, regionale und zentrale religionspädagogische Fortbildungen, über Unterrichtsmaterialien und Arbeitshilfen. Sie sind Ansprechpartner/-in für Veranstaltungen des Arbeitskreises Schule und Kirche auf der Ebene des Schulamtsbezirks. (3) Sie nehmen an den Dekanatskonferenzen teil und bringen dort aus dem Bereich Religionsunterricht/Schule Perspektiven für religionspädagogische Fortbildungen ein. Mindestens einmal im Jahr soll eine Dekanatskonferenz zum Thema Religionsunterricht stattfinden, zu der auch alle kirchlichen und staatlichen Religionslehrer/-innen an Grund-, Mittel- und Förderschulen eingeladen sind. (4) Sie nehmen teil an Dienstbesprechungen und Konferenzen. (5) Sonstige Aufgaben der kirchlichen Fortbildungsbeauftragten ergeben sich aus gesonderten dienstlichen Anweisungen. Art. 7 Stundenanrechnung, Vergütung, Aufwandsentschädigung, Kostenerstattung (1) Religionslehrer/-innen i. K. als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten eine Anrechnung von in der Regel zwei Wochenstunden. (2) Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten für die Tätigkeit als Kirchliche/-r Fortbildungsbeauftragte/-r eine den Anrechnungsstunden entsprechende zeitliche Entlastung. (3) Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO), Telefon- und Portokosten für dienstliche Zwecke sowie Sachkosten gegen Nachweis erstattet. Art. 8 Schlussbestimmungen (1) Dieses Statut tritt am 1. September 2014 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts tritt das Statut für die Kirchlichen Schulbeauftragten auf Dekanatsebene für den katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Erzbistum München und Freising vom 5. September 2006 außer Kraft. (3) Kirchliche Schulbeauftragte, die auf der Grundlage des Statuts für die Kirchlichen Schulbeauftragten aus dem Jahr 2006 gewählt wurden, führen ihr Amt ab 01.09.2014 entsprechend den Regelungen des neuen Statuts für kirchliche Fortbildungsbeauftragte weiter, sofern sie nicht den Amtsverzicht nach den allgemeinen Regelungen erklären. München, den 20. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2014-01-20

Satzung der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung Freising

Durch königliches Reskript wurde am 5. Mai 1826 die Errichtung des Knabenseminars Freising verfügt. Mit Schreiben des Königlichen Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 23. Februar 1912 (Nr. 27132) wurde festgestellt, „daß die Ministerialpraxis... in dem Erzbischöflichen Knabenseminar stets eine Anstalt mit eigener, im Stiftungscharakter beruhenden Rechtspersönlichkeit erblickt hat“. Unter Wahrung der bestehenden Rechtstitel wird mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums der Erzdiözese München und Freising (Metropolitankapitel) folgende Satzung für die Erzbischöfliche Knabenseminarstiftung Freising erlassen: § 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Stiftung trägt den Namen „Erzbischöfliche Knabenseminarstiftung Freising“ und hat ihren Sitz in 8000 München 2, Maxburgstraße 2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 36 des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 und des Art. 1 (II) 3. a) der Ordnung für kirchliche Stiftungen vom 1.7.1988. § 2 Zweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke, indem sie nach Möglichkeit ein Studienseminar in Freising unterhält und die anderen Studienseminare der Erzdiözese München und Freising sowie die Domsingknaben am Liebfrauendom in München fördert. § 3 Organe und ihre Aufgaben Organe der Stiftung sind: Der Verwalter, zu dem in der Regel der Erzbischöfliche Finanzdirektor durch Urkunde des Erzbischofs von München und Freising bestellt wird. Er verwaltet das Vermögen der Stiftung und vertritt die Stiftung außergerichtlich und gerichtlich. Der Vermögensrat, der mit der Erzbischöflichen Finanzkommission identisch ist, soweit der Erzbischof nicht anderes bestimmt. Die Zustimmung des Vermögensrats ist zu allen Geschäften der Vermögensverwaltung, die den Betrag von DM 50.000,- übersteigen, einzuholen. § 4 Vermögensausstattung Die Stiftung ist ausgestattet mit Grund und Boden gemäß bisherigem Bestand, mit beweglichem Vermögen, das bereits bisher dem Grundstockvermögen der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung zugeordnet war, und mit der Gewährleistung der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszweckes durch die Erzdiözese München und Freising, insbesondere durch Übernahme des Unterhalts der Gebäude. Verpflichtungen Dritter sind von dieser Gewährleistung unberührt. § 5 Heimfallrecht Falls die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann oder aufgehoben wird, fällt das Vermögen an die Erzdiözese München und Freising. § 6 Ergänzende Bestimmungen Auf die Stiftung sind die einschlägigen Bestimmungen des kirchlichen Rechtes und des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Satzung kann vom Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Konsultorenkollegiums der Erzdiözese München und Freising geändert werden. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 25. März 1992 in Kraft. München, den 18. Februar 1992 Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1992-02-18

Satzung für den Katholikenrat der Region München

§ 1 Katholikenrat in der Seelsorgsregion München Der Katholikenrat in der Seelsorgsregion München ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit im Bereich der Seelsorgsregion München. Er trägt den Namen „Katholikenrat der Region München“. Es ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen der Dekanatsräte und der katholischen Verbände und Institutionen des Laienapostolats sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Katholikenrates der Region München hinzugewählt werden (siehe § 3 Absatz 1 h)). Die Mitglieder des Katholikenrates der Region München entscheiden in eigener Verantwortung. Amtszeit Die Amtszeit der Vollversammlung beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Katholikenrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Katholikenrates der Region München. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der Wahl des neuen Vorstandes. Diese findet in der Regel in der konstituierenden Vollversammlung statt. § 2 Aufgaben Der Katholikenrat der Region München hat insbesondere die Aufgaben, auf der Ebene der Seelsorgsregion München a) die Entwicklung im kirchlichen, gesellschaftlichen und kommunalen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten, b) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben, c) zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens Stellung zu nehmen, Anregungen an die diözesanen Räte und Gremien in diesen Fragen zu geben sowie den Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München zu beraten, d) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen, e) gemeinsame Initiativen und Veranstaltungen der Katholiken vorzubereiten und durchzuführen, f) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit dem Vorstand des Diözesanrates die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist, g) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte, der Dekanatsräte und der katholischen Verbände und Gruppen bei Wahrung ihrer Eigenständigkeit anzuregen, zu fördern und aufeinander abzustimmen und die Seelsorger/Seelsorgerinnen in ihrer Arbeit zu beraten und zu unterstützen, h) bei der Festlegung der Schwerpunkte und Richtlinien der pastoralen Planung und der kirchlichen Bauprogramme sowie bei der kirchlichen Raumordnung in der Seelsorgsregion München mitzuwirken, i) bei der Erprobung von neuen Leitungsmodellen in der Seelsorge mitzuwirken, j) Anliegen der Katholiken in der Seelsorgsregion München wahrzunehmen, k) zu Fragen der Erwachsenenbildung in katholischer Trägerschaft in Zusammenarbeit mit dem Münchner Bildungswerk im öffentlichen und kirchlichen Bereich Stellung zu nehmen und im Münchner Bildungswerk mitzuwirken. § 3 Mitglieder Mitglieder des Katholikenrates der Region München sind stimmberechtigt der/die Vorsitzende aus jedem Dekanatsrat aus der Seelsorgsregion München oder dessen/deren gewählte(r) ständige(r) Vertreter/Vertreterin für den Katholikenrat der Region München sowie eine weitere Delegierte(r) aus jedem Dekanatsrat. Der/Die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch eine/-n der stellvertretenden Vorsitzenden des Dekanatsrats vertreten lassen. sechs Delegierte der Gemeinderäte aus den in der Seelsorgsregion München ansässigen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, bis zu 24 Delegierte der bischöflich anerkannten katholischen Verbände und Gemeinschaften des Laienapostolates, die von der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München zu wählen sind, der/die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München, ein/eine vom BDKJ in der Region München entsandter/entsandte Delegierter/Delegierte, der/die Vorsitzende des Münchner Bildungswerks, die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Katholikenrates der Region München sind, bis zu zehn Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat, der Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder ein(e) von ihm benannter/benannte Vertreter/Vertreterin, ein von den Dekanen der Dekanate in der Seelsorgsregion München zu wählender Dekan, je ein Pastoralreferent/eine Pastoralreferentin, ein Gemeindereferent/eine Gemeindereferentin, ein Ständiger Diakon sowie ein Religionslehrer/eine Religionslehrerin im Kirchendienst aus der Seelsorgsregion München, die jeweils von ihren Berufsgruppen zu wählen sind, eine Delegierte aus den Frauen- und ein Delegierter aus den Männerorden, ein/eine Delegierter/Delegierte des Diözesancaritasverbandes in der Seelsorgsregion München, der/die vom Vorstand des Diözesancaritasverbandes benannt wird, das Mitglied des Leitungsteams der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen für die Seelsorgsregion München; beratend der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin für den Katholikenrat der Region München. § 4 Konstituierung Die konstituierende Sitzung des Katholikenrates der Region München, zu welcher der/die noch amtierende Vorsitzende die Mitglieder des Katholikenrates der Region München gemäß § 3 Absatz 1 und 2 drei Wochen vor der Konstituierung einlädt, soll zeitnah nach der Konstituierung der Dekanatsräte stattfinden. § 5 Organe Organe des Katholikenrates der Region München sind: die Vollversammlung, der Vorstand, der Geschäftsführende Vorstand. Die Organe des Katholikenrates der Region München erlassen für ihren Bereich Geschäftsordnungen. Soweit die Vollversammlung oder der Vorstand sich nicht selbst eine Geschäftsordnung gibt, ist die jeweilige Geschäftsordnung für den Diözesanrat entsprechend anzuwenden. § 6 Die Vollversammlung Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Katholikenrates der Region München. Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt. Die Sitzungen der Vollversammlung sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. Eine ordnungsgemäß geladene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Vollversammlung wählt die Mitglieder nach § 3 Absatz 1 h). Deren Amtszeit beträgt vier Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer Wahl. § 7 Der Vorstand Der Vorstand besteht aus dem/der von der Vollversammlung zu wählenden Vorsitzenden, dem Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder dem/der von ihm für die Vollversammlung benannten Vertreter/Vertreterin, sieben weiteren von der Vollversammlung zu wählenden Mitgliedern. Von diesen ist mindestens je einer/eine zu wählen aus den Räten in der Seelsorgsregion München, den Delegierten der Räte der in der Seelsorgsregion München ansässigen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, den Delegierten der bischöflich anerkannten katholischen Verbände und Organisationen des Laienapostolates in der Seelsorgsregion München. dem von den Dekanen der Seelsorgsregion München in die Vollversammlung gewählten Dekan, dem/der Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Katholischer Verbände in der Seelsorgsregion München, dem/der vom BDKJ in der Region München in die Vollversammlung entsandten Delegierten, dem/der Vorsitzenden des Münchner Bildungswerks, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden des Diözesanrates aus der Region München, sofern er/sie nicht schon Mitglied des Vorstandes des Katholikenrates der Region München nach vorstehenden Buchstaben a), c) und e) bis g) ist. dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin des Katholikenrates der Region München (beratend). Die Vollversammlung wählt in einem zweiten Wahlgang aus dem Kreis aller Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1) c) und e) bis h) eine/-n zweite/-n stellvertretende/-n Vorsitzende/-n. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, ist ein neues Vorstandsmitglied nur bis zum Ende der Amtszeit des Vorstandes zu wählen. Dasselbe gilt, sollte die Amtszeit eines Mitgliedes nach Absatz 1) e) – h), das zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden gewählt ist, während der Amtszeit der Vollversammlung und des gesamten übrigen Vorstandes enden. Der Vorstand hat folgende Aufgaben: Er entscheidet in Fragen, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Fragen, die ihm die Vollversammlung überträgt. Er entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung. Er entscheidet über eilbedürftige Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können. Er schlägt die Tagesordnung für die Vollversammlung vor. Er bringt in die Etatberatungen des Vorstandes des Diözesanrates den finanziellen Bedarf des Katholikenrates der Region München ein. Wenn in Gesetzen, Verordnungen und kommunalen Satzungen eine Vertretung der Katholiken auf Landkreis- oder Stadtebene vorgesehen ist, werden diese Vertreter vom Vorstand gewählt. § 8 Der Geschäftsführende Vorstand Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, den beiden stellvertretenden Vorsitzenden, dem Bischofsvikar für die Seelsorgsregion München oder dem/der von ihm für die Vollversammlung benannten Vertreter/Vertreterin und dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht). Der Geschäftsführende Vorstand berät und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben. § 9 Der/Die Vorsitzende Der/Die Vorsitzende vertritt den Katholikenrat der Region München nach innen und außen. Er/Sie beruft und leitet die Sitzungen der Vollversammlungen und des Vorstandes. Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 10 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Katholikenrates der Region München bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand Sachbeauftragte bestellen, Sachbereichsgremien bilden oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. Die Sachbereichsgremien, Sachbeauftragten und anderen Formen der Zusammenarbeit haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Katholikenrates der Region München zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen Gremien in der Seelsorgsregion München zur Verfügung. Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und anderen Formen der Zusammenarbeit auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse. Soweit die Vollversammlung die Mitglieder in den Sachbereichsgremien und anderen Formen der Zusammenarbeit nicht selbst bestellt, erfolgt die Berufung durch den Vorstand. Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. § 11 Aufwendungen Die Mitglieder des Katholikenrates der Region München haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Die Satzung für den Katholikenrat der Region München in der Fassung vom 1. April 2014 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für den Katholikenrat der Region München in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising

I. Dekanat Art. 1 Begriff und Sprengel (1) Das Dekanat ist eine Seelsorgs- und Verwaltungseinheit auf der mittleren Ebene der Erzdiözese, die Seelsorge durch gemeinsames Handeln fördern soll (vgl. c. 374 § 2 CIC) (2) Es umfasst das Gebiet mehrerer Pfarreien bzw. Pfarrverbände. Änderungen von Dekanatsgrenzen verfügt der Erzbischof nach Anhören der betroffenen Dekane, Dekanatsräte und des Priesterrates. Art. 2 Aufgaben des Dekanates (1) Als Seelsorgseinheit dient das Dekanat (a) dem Aufbau und der Pflege einer Gemeinschaft von Pfarrseelsorge, kategorialen Diensten und Einrichtungen, Ordensniederlassungen und geistlichen Zentren; (b) der gemeinsamen Abstimmung, Koordinierung und Förderung der Pastoral im Dekanat zusammen mit dem Dekanatsrat; (c) der Pflege ökumenischer und kommunaler Kontakte auf Dekanatsebene (d) der gemeinsamen Öffentlichkeitsarbeit. (2) Auf der Ebene des Dekanats werden pfarreiübergreifende Dienste (Angebote, Schulungen etc.) übernommen, sowie Aufgaben, die Pfarrei bzw. Pfarrverband allein nicht leisten können. (3) Das Dekanat wirkt ferner mit bei den pastoralen Planungen und Zielvorgaben der Erzdiözese. Art. 3 Organe des Dekanats (1) Organe des Dekanates sind Dekan und Dekanatskonferenz. (2) Der Dekan (Art. 6 bis 12) leitet das Dekanat und vertritt es nach innen und nach außen, vertreten bzw. unterstützt durch den Dekanstellvertreter (Art. 11) und gegebenenfalls durch eine/n Beauftragte/n des Dekans (Art. 12). (3) Die Dekanatskonferenz ist eine verpflichtende regelmäßige Dienstkonferenz. Einzuladen sind: (a) alle haupt- und nebenamtlich im Dekanat in der Pastoral tätigen Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiter/innen sowie die offiziellen Beauftragten (z.B. Schulbeauftragte/r, Dekanatsmusikpfleger/in u.a.); sie sind zur Teilnahme verpflichtet und stimmberechtigt; als nebenamtlich tätig gelten alle Priester, Diakone und pastoralen Mitarbeiter/innen im Dekanat mit halber Stelle bzw. Tellzeitauftrag, sowie Priester und Diakone im Ruhestand, sofern sie einen Auftrag zur Seelsorgsmithilfe haben; (b) der/die Vorsitzende des Dekanatsrates bzw. sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in; er/sie ist zur Teilnahme nicht verpflichtet, aber stimmberechtigt; (c) Diakone mit Zivilberuf, der Jugendpfleger, der Vertreter der Caritas, der Vertreter des Katholischen Bildungswerkes; sie sind zur Teilnahme nicht verpflichtet und haben beratende Stimme. (d) Zu bestimmten spirituellen und geselligen Veranstaltungen (Kapiteljahrtag, Dies, Dekanatsausflug u.a.) spööem aös H#ste der Dekanatskonferenz Ehrenkapitulare, Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/innen im Ruhestand ohne Seelsorgsauftrag eingeladen werden. Art. 4 Fachbeauftragte des Dekanats Für den Bereich Schule und Religionsunterricht ist ein/e Schulbeauftragte/r, für den Bereich Kirchenmusik und Liturgie ein/e Dekanatsmusikpfleger/in von der Dekanatskonferenz zu wählen. Zusätzlich können Beauftragte für die Bereiche Caritas, Ehe und Familie, Geistliche Berufe, Jugendarbeit, Sport und Kirche u.a. bestellt werden. Art. 5 Zusammenarbeit mit dem Dekanatsrat Die Dekanatskonferenz kann für pfarreiübergreifende Anliegen zusammen mit dem Dekanatsrat einen gemeinsamen Ausschuss bilden. II. Dekan Art. 6 Amt und Stellung (1) Der Dekan bzw. sein Stellvertreter ist der Beauftragte des Erzbischofs für das Dekanat und Sprecher des Dekanats gegenüber dem Erzbischof, kommunalen Behörden, öffentlichen Einrichtungen und Medien. (2) Der Dekan und sein Stellvertreter werden von der Dekanatskonferenz gewählt und vom Erzbischof bestätigt. Beide müssen Priester sein (vgl. G. 553 § 1 CIC). (3) Im Dekanatsrat (vgl. Amtsblätter 1/1994 und 17/1997) haben Dekan und Dekanstellvertreter Sitz und Stimme. Art. 7 Aufgaben des Dekans (1) Der Dekan hat entsprechend den Bestimmungen des CIC, v.a. des c. 555, und des Partikularrechts der Erzdiözese insbesondere folgende Aufgaben: (a) Sorge um eine im Sinn des Zweiten Vatikanischen Konzils zeitgemäße Pastoral sowie um Zusammenarbeit und Koordination der Pastoral im Dekanat; (b) Wahrnehmung allgemeiner dienstaufsichtlicher Aufgaben kraft c. 555 CIC sowie von Fall zu Fall besonderer dienstaufsichtlicher Aufgaben kraft schriftlichen Auftrags des Ortsordinarius; Zusammenarbeit mit Regionalbischof bzw. -team bei Visitation, Konflikten, Personalplanung und strukturellen Fragen; (c) Teilnahme an den Dekantskonferenzen der Region und der Gesamtdiözese; (d) Organisation von Einladung, Gestaltung und Durchführung der Dekanatskonferenz, sowie von Fortbildungs- und Einkehrtagen; (e) Gewährleistung für eine gedeihliche Zusammenarbeit von Dekanatskonferenz und Dekanatsrat; (f) Fürsorge für alle Mitbrüder und Mitarbeiter/innen, insbesondere für alle aus dem Ausland stammenden, des Weiteren für kranke und alte; (g) Aufsicht darüber, dass die Kleriker des Dekanats ein standesgemäßes Leben führen und ihren Pflichten gewissenhaft nachkommen; (h) Verwaltung von Dekanatsetat und -archiv; (i) Aufbewahrung von Testamenten u.a. Todesfallverfügungen der Priester; (j) Verantwortung für die Veröffentlichung der Todesanzeigen und ein würdiges Begräbnis der Mitbrüder und pastoralen Mitarbeiter/innen. (2) Für die Aufgaben des Dekans bzw. Dekanstellvertreters ist das Sekretariat der Pfarrei des Dekans entsprechend auszustatten. Es unterstützt auch die Arbeit des Dekanatsrates. Art. 8 Amtszeit (1) Der Dekan wird für fünf Jahre gewählt. Die Amtsperiode beginnt mit dem Datum der Bestätigung bzw. Ernennung gemäß Art. 10 Abs. 5 durch den Erzbischof bzw. Ernennung gemäß Art. 10 Abs. 5 durch den Erzbischof. Wiederwahl ist möglich. (2) Das Amt des Dekans erlischt mit Ablauf der Amtsperiode, Vollendung des 70. Lebensjahrs, Tod des Amtsinhabers, Verlust des passiven Wahlrechts, Amtsenthebung durch den Erzbischof, oder dem durch den Erzbischof angenommenen Verzicht auf das Dekansamt. Bis zur Neubestellung eines Dekans leitet der Dekanstellvertreter das Dekanat. Art. 9 Wahlrecht (1) Aktives Wahlrecht haben (a) alle Priester sowie Diakone, die mit hauptamtlichem Auftrag in einer Pfarrei, fremdsprachigen Mission oder im Auftrag des Erzbischöflichen Ordinariats in einer anderen kirchlichen Einrichtung mit Sitz im Dekanat pastoral tätig sind. (b) alle Priester und Diakone mit nebenamtlichem Seelsorgsauftrag im Dekanat, auch wenn sie einen überpfarrlichen Auftrag außerhalb des Dekanats haben oder sich im Ruhestand befinden; (c) alle pastoralen Mitarbeiter/innen, auch wenn sie nur teilzeitlich angewiesen sind; (d) der/die Vorsitzende des Dekanatsrats bzw. der/die Stellvertreter/in; (e) die offiziell Beauftragten, z.B. Schulbeauftragte/r, Dekanatsmusikpfleger/in. (2) Wählbar als Dekan bzw. Dekanstellvertreter (passives Wahlrecht) sind alle instituierten Pfarrer und Pfarrkuraten sowie alle Ständigen Pfarradministratoren mit Sitz im Dekanatssprengel. (3) Das aktive Wahlrecht kann nur in einem Dekanat ausgeübt werden, die (passive) Wahl nur in einem Dekanat angenommen werden. Art. 10 Wahlordnung (1) Zum Ablauf der Amtszeit lädt der Wahlleiter im Einvernehmen mit dem Dekan zur Wahlversammlung ein. (2) Der vom Generalvikar beauftragte Wahlleiter (in der Regel ein Mitglied des Priesterrates, das nicht Mitglied des Dekanates ist) leitet die Wahlversammlung und verantwortet das Wahlprotokoll. (3) Kandidatenvorschläge werden schriftlich in der Wahlversammlung vorgebracht. Danach werden die Vorgeschlagenen nach ihrer Bereitschaft zur Kandidatur befragt. Anschließend erfolgt die geheime Wahl. Briefwahl ist nicht möglich. (4) Erreicht keiner der Kandidaten im ersten und zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so erfolgt im dritten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, wobei die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt. Handelt es sich um mehrere Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl, erfolgt eine Stichwahl zwischen den beiden, die dem Dienstalter nach die älteren sind. Ergibt sich im dritten Wahlgang eine Stimmengleichheit, ist der gewählt, der dem Dienstalter nach der ältere ist. (5) Der Wahlleiter gibt das Ergebnis der Wahl den anwesenden Wählern bekannt und sendet das Wahlprotokoll an das Erzbischöfliche Ordinariat. (6) Bleibt eine Wahlversammlung erfolglos, ist nach angemessener Zeit eine neue Wahlversammlung einzuberufen. Bleibt auch diese erfolglos, ernennt der Erzbischof einen Priester seiner Wahl zum Dekan. Art. 11 Dekanstellvertreter (1) Der Dekanstellvertreter vertritt den Dekan im Verhinderungsfall. (2) Der Dekan bespricht sich regelmäßig mit ihm; er wirkt mit bei allen Planungen sowie bei der Vorbereitung und Durchführung der Dekanatskonferenz. Er übernimmt im Einvernehmen mit dem Dekan eigene regelmäßige Aufgaben im Dekanat. (3) Zu Amtszeit, Wahlrecht und Fälligkeit beim Dekanstellvertreter gelten die Art. 8 bis 10 entsprechend. Bei der Neuwahl eines Dekans wird der Dekanstellvertreter neu gewählt. Scheidet ein Dekanstellvertreter während der Amtszeit des Dekans aus, leitet der Dekan die Wahl des neuen Stellvertreters. Art. 12 Beauftragte/r des Dekans Zur Unterstützung des Dekans und seines Stellvertreters kann der Ortsordinarius auch eine/n pastoral Mitarbeiter/in als Beauftragte/n des Dekans mit einer speziellen Vertretungsfunktion für den Dekan und seinen Stellvertreter bestellen; die Aufgaben und Befugnisse werden wie bei Pfarrbeauftragten durch Dienstanweisung des Erzbischöflichen Ordinariats festgelegt. III. In-Kraft-Treten des Statuts Nach Anhörung der Dekanekonferenz und des Priesterrates setze ich das vorstehende „Statut für die Dekane und Dekanate in der Erzdiözese München und Freising“ zum 1. Januar 2003 in Kraft. Mit gleichem Datum tritt das bisher geltende „Statut für die Dekane des Erzbistums München und Freising“ vom 1. Januar 1995 außer Kraft. München, den 27. November 2002 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2002-11-27

Satzung der Erzbischöflichen Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram

Präambel Die Stiftung St. Matthias wurde als selbstständiger Rechtsträger für das am 1. September 1927 erstmals in München gegründete, am 1. Mai 1929 nach München-Fürstenried und am 1. September 1957 nach Wolfratshausen-Waldram verlegte Spätberufenenseminar St. Matthias errichtet. Die Stiftung verfolgte ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen und kirchlichen Zweck des Unterrichts und Betriebs eines Seminars (Internat) und einer damit verbundenen Schule (Gymnasium und Kolleg). Die Schüler sollten so im Geist der katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen nach erfolgreicher Reifeprüfung die Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wurde. Mit der Stiftungssatzung vom 1. September 2017 wird der bisherige Stiftungszweck erweitert. Als Antwort auf die Veränderungen in Kirche und Gesellschaft sowie in der Lebenswelt junger Menschen wird das Schul- und Wohnangebot ausgebaut. Ziel ist die Förderung der individuellen Berufung von Männern und Frauen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Berufe der Kirche in Seelsorge wie auch in Pädagogik und Verwaltung. Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram“ und hat ihren Sitz in Wolfratshausen. (2) Die Stiftung ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (c. 116 CIC) sowie eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Artikel 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Zweck, junge Menschen bei der Entdeckung und Entwicklung ihrer Berufung und bei der Berufsfindung, unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze, zu begleiten. Dabei wird der Blick für die Vielfalt und Attraktivität der Berufe der Kirche in Seelsorge, Pädagogik und Verwaltung geöffnet und die persönliche Entwicklung seelsorglich und pädagogisch begleitet und unterstützt. (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft eines (Spätberufenen-)Gymnasiums und eines Kollegs zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife, einer Fachoberschule mit Ausbildungsrichtung Sozialwesen zum Erlangen der Fachhochschulreife sowie eines begleiteten Wohnangebotes. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. (2) Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). (3) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (4) Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwenden. (5) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. Artikel 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat (Artikel 5), b) der Stiftungsdirektor (Artikel 7) sowie c) das Direktorium (Artikel 8). (2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Artikel 5 Stiftungsrat, Vorsitzender des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist, auch mehrfach, möglich. (2) Dem Stiftungsrat gehören kraft Amtes der/die Leiter/-in(nen) des Ressorts Personal sowie des Ressorts Bildung bzw. deren Nachfolgeeinheiten an. Diese wechseln im Turnus von zwei Jahren im Vorsitz des Stiftungsrates und dessen Stellvertretung ab. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Vorschlag seines Generalvikars vom Erzbischof von München und Freising berufen und entlassen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein/eine Nachfolger/-in zu berufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich nebeneinander bzw. ehrenamtlich tätig. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die für die Stiftung von grundlegender Bedeutung sind; dies umfasst insbesondere: a) Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks b) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Stiftungsdirektor und/oder die Mitglieder des Direktoriums sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens c) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung d) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen e) Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen f) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts g) Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) h) Beschlussfassung über Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen i) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte j) Entlastung des Stiftungsdirektors und der Mitglieder des Direktoriums k) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für das Direktorium, eines Geschäftsverteilungsplans für das Direktorium sowie eines abgestuften Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte l) Errichtung weiterer Gremien mit beratender Funktion (z. B. Kuratorium o.Ä.), deren Besetzung, Aufgaben und Auflösung (5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. Artikel 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – auf Einladung des Stiftungsratsvorsitzenden zu einer Sitzung zusammen. Er tritt ferner zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder das Direktorium dies verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. (2) Die Mitglieder des Direktoriums haben ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes beschließt. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Artikel 7 Stiftungsdirektor (1) Der Stiftungsdirektor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere auch gegenüber der Erzdiözese München und Freising. Dem Stiftungsdirektor obliegt die Gesamtleitung der Stiftung und ihrer Einrichtungen. Er trägt innerhalb des Direktoriums die Letztverantwortung für alle Entscheidungen sowie die Umsetzung der Vorgaben des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsdirektor soll Kleriker sein und wird nach Anhörung des Stiftungsrates durch den Erzbischof von München und Freising ernannt. Die Abberufung kann jederzeit durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrates erfolgen. Artikel 8 Direktorium (1) Das Direktorium der Stiftung besteht aus: dem Stiftungsdirektor, dem/der Schulleiter/-in, dem/der religionspädagogischen Leiter/-in, dem/der Betriebsleiter/-in. (2) Der Aufgabenbereich des Direktoriums umfasst alle Angelegenheiten strategisch-konzeptioneller Art. Im Übrigen nehmen die Mitglieder des Direktoriums die ihnen im Geschäftsverteilungsplan für das Direktorium übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium wahr. Die Mitglieder des Direktoriums vollziehen die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates und führen insoweit die Geschäfte der Stiftung, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Ihnen kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch den Stiftungsrat generell oder für den Einzelfall Vollmacht in der Weise erteilt werden, dass diese nur gemeinsam mit dem Stiftungsdirektor ausgeübt werden kann. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann ihnen auch Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Artikel 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt das Direktorium dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. Artikel 10 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. Artikel 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). Artikel 12 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. die Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt unberührt. Artikel 13 Auflösung der Stiftung, Heimfall (1) Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei vollständigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorrangig für solche, die der Zwecksetzung der Stiftung möglichst nahekommen. Artikel 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 9. Februar 1982 sowie die ergänzenden Bestimmungen zur Satzung vom 17. August 1984 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

Satzung der Haus Petersberg-Stiftung

Während einer drei Monate dauernden Einsamkeit im Gestapo-Gefängnis Berlin legte der spätere Weihbischof Dr. Johannes Neuhäusler ein Gelöbnis ab, wenn Gott ihn aus dem Gefängnis befreien und die Heimat Wiedersehen lassen würde, dann wolle er die Peterskirche seiner Heimat (auf dem Petersberg bei Eisenhofen) würdig instand setzen und wieder zu einem religiösen Zentrum für den Glonntal machen. Nachdem Dr. Neuhäusler das Gestapo-Gefängnis in Berlin und vier Jahre KZ in Dachau überlebt hatte, halfen ihm viele Wohltäter bei der Einlösung seines Gelöbnisses. Gräfin Anna Maria V. Soden-Fraunhofen errichtete am 9. Juni 1950 eine Schenkung am Petersberg mit der Auflage an die Kirchenstiftung und ihre Rechtsnachfolger, „den Erhalt der Petersbergkirche und die Seelsorge im Glonntal zu sichern“. Dieser weiterhin bestehenden Auflage wurde durch die Errichtung einer Stiftung nachgekommen, welche den Betrieb einer Landvolkshochschule zum Ziel hatte, an der durch Abhaltung geeigneter Kurse die Jugend des Glonntales und der weiteren Umgebung religiös, sittlich, sozial und beruflich gefördert werden sollte. Daher wurde mit Urkunde des Ordinariates der Erzdiözese München und Freising vom 4. November 1953 eine zunächst „Petersberg Haus Stiftung“ genannte Stiftung errichtet und vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Entschließung Nr. 11 88466 vom 22. November 1953 genehmigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 wurde die Satzung der jetzt „Haus Petersberg-Stiftung“ genannten Stiftung vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising erstmals und am 13. Juli 2000 letztmals geändert. Art. 1 Rechtsstand, Name, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KIStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Die Stiftung führt den Namen „Haus Petersberg-Stiftung“. Der Sitz der Haus Petersberg-Stiftung ist Petersberg, 85253 Erdweg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Stiftungs-Zweck Zweck der Stiftung ist es, der Seelsorge und Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising, insbesondere im ländlichen Raum, zu dienen und sie durch entsprechende Angebote, z. B. durch den Betrieb einer Landvolkshochschule, zu fördern. Die Einrichtungen der Stiftung dienen auch Veranstaltungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, der Bildungsarbeit der Gemeinden, der kirchlichen Verbände und Organisationen sowie der Fortbildung von Priestern, Diakonen und Laien. Art. 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen, soweit nicht grundlegende Rechte betroffen sind, an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für dem ursprünglichen Stiftungszwecke möglichst nahe kommende kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Art. 4 Grundstock-Vermögen Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus: a) Den Grundstücken der Gemarkung Eisenhofen: Fist. 1120 Petersberg HS. Nr. 2 und 3 zu 13.668 m2 Fist. 1124 Bischof-Neuhäusler-Str. 3, Tagungshaus zu 10.441 m2 Fist. 1125/1 Straße zu 1.401 m2 Fist. 1127 Am Petersberg zu 38.091 m2 Fist. 1120/3 Am Petersberg, Weg zu 484 m2 Fist. 273/9 zu 71 m2 b) einem Bildungshaus c) Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden d) der Gewährleistung der Erzdiözese München und Freising für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes. Art. 5 Stiftungs-Mittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen der Stiftung und b) aus Zuwendungen, soweit sie nicht vom Zuwendenden oder entsprechend Art. 11 Abs. 4 KiStiftO vom Stiftungsrat zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Art. 6 Stiftungs-Organe Stiftungsorgane sind a) der Stiftungs-Vorstand (Geistliche-r Direktor-in und Stellvertretende-r Dirrektor-in) und b) der Stiftungsrat. Art. 7 Stiftungs-Vorstand Der/Die Geistliche Direktor/in wird vom Erzbischof ernannt und trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Hauses. Ihm/Ihr sind Entscheidungen und Weisungen in allen theologischen, pastoralen und religionspädagogischen Fragen vorbehalten. Der/Die Stellvertretende Direktor/in wird vom Erzbischöflichen Ordinariat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt und führt im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in und den Richtlinien des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte der Stiftung; er/sie erstellt den Entwurf für das Jahres-Arbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, welche er/sie dem Stiftungsrat zur Billigung vorlegt und anschließend der Stiftungs-Aufsichtsbehörde zuleitet. Der/Die Stellvertretende Direktor/in trifft im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in Personalentscheidungen bezüglich der Mitarbeiter/innen der Stiftung. Der/Die Stellvertretende Direktor/in nimmt im Auftrag des/der Geistlichen Direktor/in die Dienstaufsicht wahr. Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Art. 8 Vertretung Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Geistliche/n Direktor/in und den/die stellvertretende/n Direktor/in gemeinsam vertreten. Der/Die Geistliche Direktor/in kann dem/der Stellvertretenden Direktor/in mit Zustimmung des Stiftungsrates schriftlich Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 2 erteilen. Wird Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 1 erteilt, ist diese wie folgt beschränkt: Der/Die Stellvertretende Direktor/in kann die Stiftung niemals alleine vertreten, sondern nur gemeinsam mit einer von dem/der Stiftungsrats-Vorsitzenden bestimmt bezeichneten dritten Person. Diese Beschränkung der Vollmacht ist in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen. Der/Die Stiftungsrats-Vorsitzende kann mit Zustimmung des Stiftungsrates dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in im Einzelfall Befreiung vom Verbot des In-sich-Kontrahierens (§ 181 BGB) erteilen. Art. 9 Stiftungsrat - Vorsitzende und Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus a) dem/der zuständigen Ressortleiter-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stiftungsrats-Vorsitzende-r, b) dem/der Geistlichen Direktor-in der KLVHS Petersberg, c) dem/der Stellvertretenden Direktor-in der KLVHS Petersberg, d) dem/der Fachbereichsleiter-in „Landpastora" im Ressort 4 des Erzbischöflichen Ordinariat, e) dem/der zuständigen Hauptabteilungsleiter-in „Außerschulische Bildung“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stellvertretende-r Vorsitzende-r, f) dem/der zuständigen Abteilungsleiter-in „Exerzitien-, Bildungs- und Jugendhäuser“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats, g) dem/der Sachreferent-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben), h) je einem/einer Vertreter-in der Ehemaligen-Gemeinschaft und der Katholischen Landvolkbewegung sowie i) dem/der Geistlichen Beirät-in der Katholischen Landjugendbewegung als Vertreter-in der KLJB j) und soweit möglich einem Mitglied der Stifterfamilie von Soden-Fraunhofen. k) Der Erzbischof kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt jeweils fünf Jahre, sofern ein Mitglied nicht durch Rücktritt oder Abberufung ausscheidet. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Fachberufliche Leistungen, die über die Stiftungsratstätigkeit hinausgehen, können auf Grund besonderer Vereinbarungen vergütet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Organeigenschaft bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Art. 10 Stiftungsrat und Stiftungsrats-Vorsitzende-r - Aufgaben Der Stiftungsrat bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung und beschließt das Bildungs-Programm (= Jahres-Arbeitsprogramm). Der Stiftungsrat berät den Stiftungs-Vorstand und kontrolliert seine Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsrat bestellt und beauftragt zur Prüfung der Vermögensverwaltung, des Inventars sowie der Rechnungsführung jährlich einen unabhängigen Rechnungsprüfer-.in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung eines Prüfungsberichtes. Der Stiftungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss zur Vorlage bei der Erzbischöflichen Finanzkammer München. Ihm obliegt die Entgegennahme des Berichts über die Revision und nach der stiftungsaufsichtlichen Überprüfung des Prüfungsberichts die Entlastung der Geschäftsführung. Entscheidungen über die Anstellung von Rentner/innen sind dem Stiftungsrat vorbehalten. Die/Der Stiftungsrats-Vorsitzende führt regelmäßig Dienstgespräche mit dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in. Die Dienstgespräche befassen sich insbesondere mit den Zielen und Aufgaben der Bildungsarbeit, v.a. dem Jahres-Arbeitsprogramm sowie mit Personal-Fragen. Art. 11 Sitzungen des Stiftugsrats Der Stiftungsrat kommt mindestens einmal jährlich zu einer turnusmäßigen Sitzung zusammen. Er tritt außerdem zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn der/die Stiftungsrats-Vorsitzende, der/die Geistliche Direktor-in, der/die Stellvertretende Direktor/in oder ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dies verlangen. Der/Die Stellvertretende Direktor/in lädt im Auftrag des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates zu den Sitzungen des Stiftungsrates ein, bereitet diese vor und stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates die Tagesordnung auf. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, lädt der/die Stellvertretende Direktor/in für einen späteren Termin erneut ein. Bei diesem Termin ist der Stiftungsrat unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes oder der Kirchenstiftungsordnung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, von der/dem Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Art. 12 Stiftungs-Aufsicht Die Stiftungsaufsicht wird vom Erzbischöflichen Ordinariat der Erzdiözese München und Freising nach den Vorschriften der KiStiftO durchgeführt. Art. 13 Satzungs-Änderung Satzungsänderungen bedürfen abweichend von Art. 11 Abs. 3 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch den Erzbischof von München und Freising. Art. 14 Anwendbares Recht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches (CIC), des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. Art. 15 Inkrafttreten Der Stiftungsrat hat am 20. März 2012 sowie am 18. Dezember 2014 die Änderung der Satzung vom 1. Juli 1988 und deren Ergänzungen vom 18. Juli 1990 und vom 13. Juli 2000 in der vorstehenden Form beschlossen. Der Erzbischof der Erzdiözese München und Freising hat die Satzungsänderung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 genehmigt. Damit tritt die Satzung mit Wirkung vom 9. Januar 2015 in Kraft; die bisherige Satzung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2015-01-08

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in München. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 11 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen, kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Art. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.). (2) Die Stiftung hat den Zweck, die Glieder der Kirche bei der Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche zu unterstützen, die Gemeinschaft mit Gott und die Feier des Gottesdienstes (Liturgie) im umfassenden Sinn zu fördern sowie die Begegnung von katholischen Gläubigen untereinander und mit Menschen anderer Bekenntnisse und Religionen sowie Religionslosen zu ermöglichen. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck durch Bereitstellung ihrer Betriebsmittel (Art. 3 Abs. 3) und Gebäude insbesondere an die Erzdiözese München und Freising, die sie ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwenden darf. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Zum Zwecke der Erhaltung des Grundstockvermögens, insbesondere aber nicht abschließend im Fall von inflationsbedingten Wertminderungen, Schadensfällen und/oder sonstigen Wertverlusten, ist es der Stiftung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften (§§ 51 ff. AO) sowie des pflichtgemäßen Ermessens gestattet und geboten, aus Erträgen Rücklagen zu bilden. Art. 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und Betriebsmittel (Abs. 3). Zum Grundstockvermögen gehören insbesondere bebaute und unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Zu den Betriebsmitteln gehören auch die Rücklagen. (2) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (3) Die Betriebsmittel bestehen aus Erträgen des Grundstockvermögens oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweck- entsprechenden Verwaltung zu verwalten. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder der Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. (5) Die Stiftung ist berechtigt, die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen zu übernehmen, wenn und soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Zwecke nicht beeinträchtigt wird und für sie damit keine steuerlichen Nachteile verbunden sind. Art. 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Vorsitzende des Stiftungsrates (Art. 5), b) der Stiftungsrat (Art. 5), c) der Vermögensanlagerat (Art. 7), d) die Geschäftsführung (Art. 8). (2) Die Mitglieder aller Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Die Stiftung schließt für die Mitglieder der Organe eine Haftpflichtversicherung in angemessenem Umfang ab. (5) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Art. 5 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Amtschef/die Amtschefin des Erzbischöflichen Ordinariates München. Einfaches Mitglied des Stiftungsrates kraft Amtes ist außerdem der Leiter des Ressorts „Bildung“ des Erzbischöflichen Ordinariates. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars berufen und entlassen. Mindestens zwei Stiftungsräte müssen über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen. (3) Der Stiftungsrat hat – unbeschadet der alleinigen Zuständigkeit des Vermögensanlagerates in den in dieser Satzung genannten Fällen – insbesondere folgende Aufgaben: a) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an die Geschäftsführung sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens, b) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung, c) Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichtes (Lagebericht und Jahres- abschluss), d) Beschlussfassung über die Verwendung der Betriebsmittel (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen), e) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte, f) Entlastung des Geschäftsführers, g) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für die Geschäftsführung, die auch einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte sowie Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss. (4) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung zu verlangen. Art. 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat kommt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Geschäftsführer verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und weitere zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. Der Anwesenheit am Sitzungsort ist die Teilnahme mittels Videokonferenz gleichgestellt. (2) Die Geschäftsführung hat an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Sie hat im Stiftungsrat kein Stimmrecht. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising sowie der Erzbischöfliche Finanzdirektor/die Erzbischöfliche Finanzdirektorin dürfen an den Sitzungen und Beratungen des Stiftungsrates teilnehmen und mitwirken. Sie besitzen kein Stimmrecht. Art. 7 Vermögensanlagerat (1) Der Vermögensanlagerat besteht aus dem Stiftungsratsvorsitzenden und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei Letztere über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen müssen. Diese Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars für den Vermögensanlegerat gesondert berufen und entlassen. (2) Der Vermögensanlagerat übernimmt die fortlaufende Kontrolle des von der Geschäftsführung erstellten Anlageplanes für das Grundstockvermögen und entscheidet – ggf. mit Hilfe externer Berater – nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung, die auch Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss, über dessen Anpassung sowie ggf. einzelne Anlageentscheidungen. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Art. 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Art. 8 Geschäftsführung Die Stiftung hat bis zu zwei Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat mit 3/4-Mehrheit bestimmt. Die Geschäftsführer führen unter Beachtung der staatlichen und kirchlichen Gesetze, dieser Satzung und der Geschäftsordnung eigenverantwortlich die Geschäfte der Stiftung und vollziehen die Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vermögensanlagerates, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Zur Vertretung der Stiftung sind sie nur auf der Grundlage einer entsprechenden Vollmacht des Stiftungsratsvorsitzenden berechtigt, die jedenfalls bei Geschäften von größerer Bedeutung nur als gemeinschaftliche Vollmacht erteilt werden soll. Die Geschäftsführer werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit bestellt und abberufen. Art. 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung und einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt die Geschäftsführung dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. (5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder ein von ihm Beauftragter wird alljährlich öffentlich in geeigneter Form über die Höhe des von der Stiftung verwalteten Vermögens, die von der Stiftung aus der Verwaltung dieses Vermögens erzielten Erträge und die Art und Weise ihrer Verwendung, insbesondere über die der Erzdiözese München und Freising zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel, berichten. Art. 10 Begründung von Anstellungsverhältnissen Die Begründung von Anstellungsverhältnissen bei der Stiftung ist nur zulässig, wenn anderenfalls eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist, und bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsrat. Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse entsprechende Anwendung. Bei der Auswahl von Angestellten sowie der Vergütung müssen der kirchliche Charakter der Stiftung und ihre Zielsetzung beachtet werden. Art. 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStO). Art. 12 Satzungsänderung Diese Satzung kann vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising geändert werden. Art. 13 Aufhebung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Maßgabe der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen betrieben werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Art. 14 Genehmigung, Inkrafttreten Die Satzung vom 10.01.2015, zuletzt geändert durch Dekret vom 19.07.2016 mit Wirkung zum 01.08.2016, gilt mit Wirkung zum 01.01.2020 in der durch Dekret vom 12.12.2019 geänderten Fassung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2019-12-12

Satzung des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising e.V.

Präambel Das Gebot Jesu „Liebet einander! Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch einander lieben“ (Joh. 13,34) und seine Aufforderung, den Notleidenden zu helfen, ist an jeden einzelnen Christen gerichtet, aber es gilt auch der Kirche als ganzer, die dazu bestimmt ist, die Liebe Gottes zu bezeugen und das Heil Gottes zu allen Menschen zu tragen. Darum zählt die caritative Diakonie neben der Verkündung des Wortes Gottes und dem Heiligungsdienst zu den Grundfunktionen kirchlichen Lebens und Handelns, bildet mit diesen eine unaufgebbare Einheit und dient wie diese der Heilssorge für alle. Um dem Auftrag zur Diakonie gerecht zu werden, hat die Kirche in der Geschichte immer wieder caritative Dienste und Werke ins Leben gerufen. Der Bischof hat als Zeuge der Liebe Christi (vgl. c. 383 § 4 CIC) dafür zu sorgen, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Ein wichtiges Instrument des Erzbischofs von München und Freising bildet hierzu der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen „Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V.“. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist die institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der kirchlichen Caritas in der Erzdiözese München und Freising. Der Verband wurde am 12.2.1922 gegründet und am 17.3.1922 oberhirtlich genehmigt. Er untersteht der Aufsicht des Erzbischofs von München und Freising. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbands e.V. sowie korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbands, Landesverband Bayern e.V. Sitz des Verbands ist München. Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. § 2 Gliederung Der Verband gliedert sich in Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände. Die in den Pfarrgemeinden gebildeten Ausschüsse für Caritas und Sozialarbeit, die Gruppen für soziale Dienste und caritative Vereinigungen arbeiten mit den jeweiligen Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbänden zusammen. Dem Verband sind die in der Erzdiözese München und Freising tätigen katholischen caritativen Fachverbände angeschlossen. Sie üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Satzungen selbständig aus. Der Verband kann im Benehmen mit den Gliederungen nach Abs. 1 und im Einvernehmen mit den Fachverbänden nach Abs. 3 Rahmensatzungen und Ordnungen zur Regelung ihrer Struktur und Arbeitsweise erarbeiten, insbesondere über grundsätzliche Fragen der Durchführung der Caritasarbeit und die Einteilung und räumliche Abgrenzung der Gliederungen. § 3 Geschäftsstelle Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Zentrale zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbands. § 4 Aufgaben des Verbands (1)Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Er versteht sich als Vertreter der sozial Benachteiligten und Hilfebedürftigen und vertritt ihre Interessen im sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich. (2)Er soll insbesondere: 1. die Werke der Caritas planmäßig fördern und das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Organisationen, Personen und Einrichtungen herbeiführen; 2. zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden beitragen sowie besondere Aufmerksamkeit der Caritasarbeit auf der Ebene der Pfarrei widmen; 3. die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern der sozialen und caritativen Hilfe wahrnehmen oder fördern und durch Schrifttum, Publikationen und Modelleinrichtungen die Arbeit wissenschaftlich und praktisch unterstützen; 4. soziale Berufe wecken und fördern sowie die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und vertiefen; 5. Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege beobachten, anregen und beeinflussen; 6. die Öffentlichkeit informieren; 7. die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährleisten; 8. die Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege wahrnehmen, die Vertretung seiner Gliederungen und Mitglieder in Angelegenheiten überörtlicher Bedeutung und gegenüber überörtlichen Stellen, Kostenträgern und Behörden ausüben; 9. mit den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und in Organisationen mit caritativen und sozialen Aufgaben mitwirken; 10. Aktionen und Werke von diözesaner und überregionaler Bedeutung im Zusammenwirken mit dem Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V., den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen, insbesondere bei Katastrophen und Notständen, durchführen und unterstützen; 11. caritative Vereinigungen, Einrichtungen und Gruppen beraten und fördern; 12. in der öffentlichen Sozial-, Gesundheits-, Jugend- und Altenhilfe mitwirken; 13. Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz, insbesondere durch die Benennung von Vereinsbetreuern sowie die Führung von Vereinsbetreuungen, wahrnehmen. (3) Der Verband erfüllt diese Aufgaben insbesondere in folgenden Tätigkeitsbereichen: Erziehungsberatungsstellen und Erziehungsheime, Gemeinwesenarbeit, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorte und Kinderdorf, Jugend- und Frauenwohnheime, Jugendsozialarbeit, Fachschulen und Fachakademien, Alten- und Pflegeheime, Mütter-, Familien- und Altenerholung, ambulante Alten- und Behindertenhilfe, heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen, ambulante und teilstationäre Behinderteneinrichtungen, Wohnheime und Werkstätten für Behinderte, Sonderschulen und berufliche Rehabilitation, Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe, psychosoziale Beratung und Hospizbetreuung, Sucht- und Aidsberatungsstellen, soziale Beratung und Gemeindecaritas, sozialpsychiatrische Dienste, Sozialstationen und sozialpflegerische Dienste, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Asylbewerber-, Ausländer- und Aussiedlerbetreuung, Beratung für sozial-caritative Einrichtungen, Verbände und Gruppen, Betreuung von Zivildienstleistenden, Förderung und Schulung der ehrenamtlichen Betreuer und Vereinsbetreuer, Übernahme von Vereinsbetreuungen, soziale Brennpunktarbeit. (4) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinn der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verband verfolgt die gemeinnützigen Zwecke durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet. Diese Zwecke werden insbesondere durch die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Tätigkeitsbereiche verwirklicht, soweit sie nicht ausschließlich den in Abs. 5 genannten mildtätigen Zwecken zugeordnet sind. (5) Der Verband verfolgt mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung durch die selbstlose Unterstützung von Personen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 2. die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Zur Verfolgung dieser Zwecke nimmt der Verband insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche wahr: Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Schuldnerberatung, soziale Beratung und Gemeinde-Caritas, Beratungs- und Betreuungsdienste sowie Heime für Suchtkranke, körperlich, geistig und seelisch Kranke und Behinderte, heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen, Pflegeheime, ambulante Pflege und Betreuung, sozialpsychiatrische Dienste und Gefährdetenhilfe, Erholungsheime und Erholungsmaßnahmen, Sonderschulen, Asylbewerber- und Aussiedlerbetreuung, Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz. § 5 Mitglieder Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Naturliche Personen können Mitglieder werden, wenn sie als Katholiken an der Erfüllung des Auftrags der Caritas mitwirken. Juristische Personen können korporative Mitglieder werden, wenn sie als Träger von Einrichtungen und Diensten nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der Katholischen Kirche erfüllen, als Vereinigung sozial-caritative Aufgaben der Katholischen Kirche wahrnehmen und die Pflichten nach § 6 erfüllen. Alle Mitglieder der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1 und der Fachverbände nach § 2 Abs. 3 sind zugleich Mitglieder des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllen. Personen, die dem Auftrag der Caritas nahestehen und die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, können fördernde Mitglieder werden. Träger von Einrichtungen und Diensten, die den Zielen des Verbands nahestehen, aber die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können dem Verein assoziiert werden. Sie werden vom Verein informiert und beraten sowie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbands gegenüber Dritten vertreten. Nähere Einzelheiten der Mitgliedschaft regelt eine vom Caritasrat erlassene Ordnung. § 6 Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder Die korporativen Mitglieder werden vom Verband als Spitzenverband vertreten; der Verband unterrichtet, berät und unterstützt sie bei der Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben und in grundsätzlichen Fragen. Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet, in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Verein festzulegen; Satzungsänderungen im Benehmen mit dem Verein zu erarbeiten; mit ihren angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge abzuschließen, die in der Regel den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ entsprechen; in ihren Einrichtungen Mitarbeitervertretungen nach der „Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising“ zu bilden; dem Verband für die Erfüllung seiner Aufgaben als Spitzenverband alle erforderlichen Auskünfte zu geben. § 7 Beiträge Die Beitragspflicht der Mitglieder regelt die Vertreterversammlung. § 8 Mitgliedschaft Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum nächsten Jahresende wirksam wird; beim Tod eines persönlichen Mitglieds; bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds; durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Anhörung des Mitglieds; wenn zwei Jahre lang keine Beiträge gezahlt wurden oder sonst eine Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins zwei Jahre lang nicht feststellbar ist; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Mitglied. Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die Vertreterversammlung wahrgenommen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen bzw. diese selbst zurückerhalten. § 9 Organe Organe des Verbands sind: die Vertreterversammlung (§§ 10 – 12); der Caritasrat (§§ 13 - 17); der Vorstand (§§ 18-20). § 10 Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus: je einem Vertreter der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1, der von diesen berufen wird; je einem Vertreter der dem Verband angeschlossenen Fachverbände nach § 2 Abs. 3, der von diesen berufen wird; zehn Vertretern der caritativen Orden, Kongregationen und katholischen Schwesterngemeinschaften, die in der Erzdiözese München und Freising ihr Mutter- bzw. Provinzialhaus haben und von diesen berufen werden; jeweils einem Vertreter der natürlichen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 2 aus dem Bereich jeder Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstelle bzw. jedes -verbands nach § 2 Abs. 1, die im jeweiligen Bereich gewählt werden; dreißig Vertretern der Juristischen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 3, die von den diözesanen Arbeitsgemeinschaften der bestehenden katholischen caritativen Einrichtungen gleicher Fachrichtung gewählt werden. Die Zahl der Vertreter bestimmt der Caritasrat nach Maßgabe der Anzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Träger (über die erstmalige Bestimmung der dreißig Vertreter entscheidet der bisherige Diözesan-Caritasrat); zehn Vertreter der Dekanats-Arbeitsgemeinschaften der Ehrenamtlichen, die von diesen berufen werden; drei Vertreter des Diözesanrats der Katholiken, die von diesem berufen werden; einem Vertreter des Diözesanpriesterrats, der von diesem berufen wird; je fünf Vertretern der fördernden und assoziierten Mitglieder nach § 5 Abs. 5 mit beratender Stimme, die vom Caritasrat berufen werden. Der alleinigen Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung unterliegen: Änderung dieser Satzung; Entlastung des Caritasrats; Regelung der Mitgliedsbeiträge nach § 7; Auflösung des Vereins unter Beachtung von § 23; Bestellung der Liquidatoren im Fall der Auflösung des Vereins; Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung des Deutschen Caritasverbands e.V. gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Caritasverbands e.V. vom 5.5.1987; Wahl der Vertreter für den Caritasrat gemäß § 13 Abs. 2 b. Der Vertreterversammlung obliegen: die Beratung über Grundfragen der Caritas; die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts; die Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; Anregungen von neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten der Caritas in der Erzdiözese München und Freising; Koordination der caritativen Aktivitäten in der Erzdiözese München und Freising. § 11 Einberufung der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Caritasrats oder in seinem Auftrag durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Die ordentliche Vertreterversammlung hat grundsätzlich innerhalb der ersten neun Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. In der ordentlichen Vertreterversammlung ist Beschluss zu fassen über die Entlastung der Mitglieder des Caritasrats. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung verlangt wird. Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bzw. von einer Woche im Fall des Abs. 1 Satz 2 vor der Vertreterversammlung beim Vorsitzenden des Caritasrats einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vorbehaltlich Abs. 6). Muss eine Vertreterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreter gegeben. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Stimmabgabe anwesenden stimmberechtigten Vertreter unter Beachtung von § 23 beschlossen werden. § 12 Innere Ordnung der Vertreterversammlung Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Caritasrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Über jede Vertreterversammlung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung binnen vier Wochen nach der Vertreterversammlung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist der Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Caritasrat Der Caritasrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Caritasrat setzt sich zusammen aus: folgendem geborenen Mitglied: dem vom Erzbischof von München und Freising bestellten Vorsitzenden; zwei vom Diözesansteuerausschuss der Erzdiözese München und Freising benannten Vertretern; neun von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern: Der Caritasrat und der Vorstand schlagen mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor. (Für die erstmalige Wahl des Caritasrats gemäß dieser Satzung gilt folgende Regelung: Der bisherige Vorstand schlägt mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor.) Die Vertreterversammlung kann diese Vorschläge um vier weitere Kandidaten ergänzen, wenn mindestens dreißig stimmberechtigte Vertreter den jeweiligen Vorschlag unterstützen; für die Wahl gilt das Recht des CIC (c. 119 n. 1). Die Amtsdauer aller Mitglieder des Caritasrats beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Caritasrats ist zulässig. § 14 Innere Ordnung des Caritasrats Den Vorsitz im Caritasrat führt der vom Erzbischof von München und Freising bestellte Vorsitzende. Der Stellvertreter wird durch Beschluss des Caritasrats bestimmt. Der Vorsitzende vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden. Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Erzbischofs von München und Freising bedarf. Über jede Caritassitzung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden des Caritasrats binnen vier Wochen nach der Sitzung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist dem Caritasrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Caritasrat kann einen Ausschuss bilden, der für die Behandlung und Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen zuständig ist. § 15 Sitzungen des Caritasrats Der Caritasrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er muss auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Caritasrats oder eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Der Caritasrat ist grundsätzlich einmal im Geschäftsvierteljahr einzuberufen. Die Einberufung soll mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben und die erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Caritasrats beratend teil, soweit nicht der Caritasrat über die Abwesenheit im Einzelfall beschließt. § 16 Beschlussfassung des Caritasrats Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Darunter muss sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. Der Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung des Caritasrats sind nur in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Caritasratsvorsitzenden zulässig, wenn sich sämtliche Mitglieder mit einer solchen Stimmabgabe vorher einverstanden erklären. Geht eine Stimmabgabe nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist zu, so gilt dies als Stimmenthaltung zu einem gestellten Antrag. Auf solche Weise gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. § 17 Aufgaben des Caritasrats Der Caritasrat hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben des Verbands zu überwachen; er kann alle dazu erforderlichen Rechte wahrnehmen. Die Vertreterversammlung kann dem Caritasrat weitere Aufgaben übertragen oder den Aufgabenkreis ändern, soweit der Verbandszweck dem nicht entgegensteht. Insbesondere obliegt dem Caritasrat die Beschlussfassung über: Vorschläge für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstands gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1; Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand; Entlastung des Vorstands; Wahl des Abschlussprüfers; Feststellung des Jahresabschlusses. Dem Caritasrat obliegt mit Wirkung im Innenverhältnis auch die Beschlussfassung über die Zustimmung nach § 20 Abs. 2 zu folgenden Aufgaben des Vorstands: Festlegung des für das kommende Geschäftsjahr geltenden Wirtschaftsplans, der den Finanz-, Investitions- und Stellenplan zu umfassen hat; Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird; Kreditaufnahme, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird, und Übernahme von Bürgschaften, sofern im Einzelfall der Betrag von 100.000,- DM überschritten wird; Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Risiken; Vornahme von Investitionen, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird; Einführung besonderer sozialer Maßnahmen außerhalb der geltenden dienstlichen Vorschriften; Übernahme neuer Einrichtungen durch den Verband. § 18 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Vorstand führt der vom Erzbischof von München und Freising ernannte Vorsitzende (Diözesan-Caritasdirektor). Er vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Caritasrats. Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden unter Würdigung des Vorschlags des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising als stellvertretende Diözesan-Caritasdirektoren bestellt. Will der Erzbischof von München und Freising vom Vorschlag des Caritasrats abweichen, so wird der Caritasrat vor der Bestellung gehört. Die stellvertretenden Diözesan-Caritasdirektoren können nach Anhörung des Betroffenen, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising abberufen werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Caritasrats und des Erzbischofs von München und Freising bedarf. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Den Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Vorsitzende des Caritasrats den Verein. Der Vorsitzende des Caritasrats vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Vorstands (vgl. Abs. 2 Satz 2). Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist zulässig. § 19 Sitzungen des Vorstands Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er muss auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds oder des Vorsitzenden des Caritasrats einberufen werden. Die Beschlussfassung wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 20 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Caritasrats und der Vertreterversammlung. Der Vorstand bedarf mit Wirkung im Innenverhältnis in den in § 17 Abs. 3 genannten Fällen der vorherigen Zustimmung des Caritasrats. Sofern die vorherige Zustimmung des Caritasrats – gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren – nicht ohne Nachteile für den Verband abgewartet werden kann, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder seines Stellvertreters einzuholen. Die Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder dessen Stellvertreters ist in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. § 21 Jahresabschluss Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung und der infolge der Rechtsform und des Zwecks des Verbands möglicherweise erforderlichen materiellen und formellen Modifikationen, die sich insbesondere aus der Bestimmung des Art. 31 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der jeweils gültigen Fassung ableiten können. Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach der „Prüfungsrichtlinie für die Jahresabschlußprüfung von kirchlichen Einrichtungen und Zuwendungsempfängern, die Kirchensteuer-, Spenden- oder öffentliche Mittel verwalten und verwenden und für Wirtschaftsbetriebe, an denen die Kirche mehrheitlich beteiligt ist“ sowie nach dem „Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlussprüfung“ in der jeweils gültigen Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands. Für die Prüfung ist ein erweiterter Prüfungsauftrag entsprechend der Prüfungsrichtlinie zu erteilen. Der Bericht über die Jahresabschlussprüfung ist zusammen mit der geprüften Rechnungslegung bis spätestens zum Ende des Folgejahres dem Erzbischof von München und Freising offenzulegen. § 22 Vorbehaltsgeschäfte (1) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising: a) Grundstücksgeschäfte gemäß § 17 Abs. 3 b, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; b) Kreditaufnahmen gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; c) Bürgschaften gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 100.000,- DM überschreiten; d) Investitionen gemäß § 17 Abs. 3 e, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; e) Durchführung von Baumaßnahmen mit einer Kostenschätzung, die den Betrag von 1.000.000,- DM überschreitet; f) Änderung der Satzung sowie Beschlüsse über das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins gemäß § 23 Abs. 1. Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit mit Wirkung im Innenverhältnis der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising: Erlass von Rahmensatzungen nach § 2 Abs. 4; Erlass der Ordnung gemäß § 5 Abs. 6; Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichem finanziellen Risiko gemäß § 17 Abs. 3 d; Errichtung von Kreiscaritasverbänden als selbständige Rechtsträger; Festlegung des Wirtschaftsplans gemäß § 17 Abs. 3 a; Schaffung neuer Planstellen ab Vergütungsgruppe 3 der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ bzw. Vergütungsgruppe III des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). § 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising. Für die Liquidation gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei Erlöschen oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Erzdiözese München und Freising zu; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Vereins und unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden. § 24 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 9. September 1992 beschlossen. München, den 9. September 1992 gez. Ludwig Penger Vorsitzender der Vertreterversammlung gez. Ludwig Penger Vorstandsvorsitzender Die vorstehende Satzung wird oberhirtlich genehmigt; sie wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising veröffentlicht. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.7.1974 in der Fassung vom 15.11.1991 außer Kraft. München, den 1. Oktober 1992 Card. Wetter Erzbischof Vorstehende Satzung wurde am 10.8.1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1992-10-01

Tätigkeitsbeschreibung für das Regionalteam

I. Grundsätzliches In jeder Seelsorgsregion steht dem jeweiligen Bischofsvikar ein Regionalteam zur Seite. Es arbeitet unter der Leitung des Bischofsvikars und wird insofern im Auftrag der Diözesanleitung tätig. Zum Regionalteam gehören: der Regionalpfarrer und bis zu drei pastorale Mitarbeiter/-innen (davon mindestens eine Frau), die teilzeitlich (gegebenenfalls auch vollzeitlich) für eine begrenzte Zeit mit dieser Aufgabe beauftragt werden. Die Arbeit des Regionalteams muss in engem Kontakt zu den Referaten des Erzbischöflichen Ordinariats (insbesondere den Referaten 2 und 7) geschehen. Gegenseitige Information ist notwendig. II. Aufgaben Das Regionalteam soll den Kontakt zwischen der Bistumsleitung und den Pfarreien bzw. den kategorialen Seelsorgestellen stärken. Durch die Führung und Begleitung der Seelsorger soll deren Arbeit gefördert, die Freude an der Seelsorge gestärkt und die Verbundenheit mit dem Erzbistum verbessert werden. Das Regionalteam unterstützt den Bischofsvikar bei der pastoralen Führung und Begleitung der Priester, der hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen und der Pfarreien (Pfarrverbände) der Seelsorgsregion. Das Regionalteam fördert die Pfarreien (Pfarrverbände) in ihrer Entwicklung gemäß den pastoralen Leitlinien der Erzdiözese. Bei der Visitation ist das Regionalteam entsprechend der Visitationsordnung tätig. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden ist es verantwortlich für die organisatorische Vorbereitung und die Beratung sowie für die geistlich-theologische Grundlegung. Beim Wechsel eines Pfarrers oder der pastoralen Mitarbeiter/-innen hält es Kontakt mit den Betroffenen, begleitet die Pfarrei (Pfarrverband) in dieser Umbruchssituation und vermittelt Hilfestellung durch die verschiedenen Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats. Bei einer bevorstehenden Vakanzregelung für eine Pfarrei (Pfarrverband) bereitet es die Seelsorger und die Pfarrgemeinde auf die kommende Situation vor, hält während der Vakanz Kontakt und hilft, die Situation zu bestehen. Bei einer plötzlichen Vakanz geschieht dies in Absprache mit dem zuständigen Dekan. Bei Konflikten zwischen Seelsorgern oder innerhalb einer Pfarrei (Pfarrverband) ist es Aufgabe des Regionalteams, den Konflikt zu klären und bei dessen Behebung zu helfen (Gemeindeberatung, Supervision). Dabei ist die Unterscheidung zwischen Leitung und Beratung angemessen zu beachten. Das Regionalteam bietet Unterstützung bzw. Vermittlung auch bei Kontroversen mit Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats an. III. Zusammenarbeit Bei seiner Tätigkeit hält das Regionalteam engen Kontakt mit den Dekanen. Dies geschieht auf regionalen Dekanekonferenzen mit der Gesamtheit der Dekane, aber auch mit einzelnen Dekanen. Um den verschiedenen Aufgaben gerecht zu werden, hält es Kontakt mit diözesanen Einrichtungen wie Gemeindekatechese, Institut für Fort- und Weiterbildung, Seelsorge für Seelsorger, Supervision, Gemeindeberatung, Erwachsenenbildung, Diözesanrat, Stellen der Caritas und anderen Einrichtungen auf regionaler Ebene. Bei der Errichtung von Pfarrverbänden sind die notwendigen Maßnahmen, insbesondere die personellen und strukturellen Entscheidungen, im Einvernehmen mit den Referaten 2 und 7 zu treffen. Bei Vakanzregelungen arbeitet das Regionalteam zur Organisation von Aushilfen und zur Herbeiführung einer endgültigen Besetzung eng mit Referat 2 zusammen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen1970-01-01

Wahlordnung für den Dekanatsrat

Aufgrund der zum 1. März 2018 in Kraft gesetzten „Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Vorbereitung der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates und der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates bereiten die konstituierende Vollversammlung und erforderlichenfalls die weitere Vollversammlung zur Durchführung der Vorstandswahlen des Dekanatsrates vor. An sie haben bis spätestens neun Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte, Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen ihre Delegierten bzw. Vertreter/Vertreterinnen für den Dekanatsrat zu melden. Der Dekan sorgt für die Benennung der bis zu zwei Vertreter/Vertreterinnen der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen als Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 g) der Satzung für Dekanatsräte durch die Dekanatskonferenz. Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates haben die Aufgaben: a) gemeinsam den Zeitpunkt und den Ort für die konstituierende Vollversammlung festzulegen, in der die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates erfolgt. Diese soll spätestens 13 Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden. b) spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen den Termin der konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates bekannt zu geben. c) einen aus drei Mitgliedern bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorstands des Dekanatsrates zu bestellen. Die Mitglieder des Wahlausschusses sollen nach Möglichkeit aktive Pfarrgemeinderatsmitglieder oder Mitglieder einer Kirchenverwaltung in einer Pfarrei des Dekanates sein. Sie dürfen nicht selber bei der Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates zur Wahl stehen. § 2 Wahlvorschlag für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates Der Wahlausschuss fordert spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen die Pfarrgemeinderäte und die Pfarrverbandsräte, die im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats und die im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen auf, innerhalb einer festzulegenden Frist Vorschläge von Kandidaten/Kandidatinnen einzureichen. Auf die Beschränkung der Kandidaturen auf Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 5 Absatz 2) ist dabei hinzuweisen. Der Wahlausschuss hat die eingehenden Wahlvorschläge zu sammeln, auf ihre Zulässigkeit zu prüfen und ggf. zu ergänzen. Eine weitere Ergänzung der Wahlvorschläge ist auch bis zum Abschluss der Kandidatenliste durch Beschluss der Vollversammlung noch möglich. Das Einverständnis der Kandidaten/Kandidatinnen zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist einzuholen. § 3 Ladungsfrist Der Dekan und der/die amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates laden im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss drei Wochen vor der konstituierenden Vollversammlung mit Angabe der Tagesordnung zur konstituierenden Vollversammlung des Dekanatsrates ein. § 4 Hinzuwahl von weiteren Mitgliedern nach § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates entscheidet über die Frage und ggf. das Ausmaß der Hinzuwahl weiterer Mitglieder der Vollversammlung gemäß § 3 j) der Satzung für Dekanatsräte, soweit eine solche Hinzuwahl nicht erst später im Verlauf der Amtsperiode vorgenommen werden soll. Um hinzuzuwählenden oder nicht anwesenden bereits neu hinzugewählten Personen eine Kandidatur für Vorstandspositionen zu ermöglichen, kann die konstituierende Vollversammlung die Abhaltung einer weiteren Vollversammlung beschließen, in welcher dann die Wahlen der Vorstandsmitglieder und sonstigen Vertreter/Vertreterinnen vorgenommen werden. Auch zu dieser weiteren Vollversammlung erfolgt die Ladung gemäß vorstehendem § 3. Die Hinzuwahl dieser Mitglieder gemäß § 3 j) der Satzung erfolgt in der Form, dass zunächst ein Beschluss über die Zahl der hinzu zu wählenden Personen gefasst wird. Gewählt wird dann in einer Sammelabstimmung in geheimer Wahl. Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie Plätze zu vergeben sind, wobei eine Stimmenhäufung nicht zulässig ist. Die Kandidaten/Kandidatinnen mit den höchsten Stimmenzahlen gelten als gewählt; ggf. erfolgt bei Stimmengleichheit die Vergabe der letzten Plätze durch Stichwahl. Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Dekanates seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Dekanates wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Dekanat teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Dekanatsräten ist unzulässig. § 5 Wahlen von Mitgliedern des Vorstandes und sonstiger Gremien Die Vollversammlung des neu konstituierten Dekanatsrates wählt in der Regel für die Dauer der Amtsperiode folgende Mitglieder des Vorstands: a) den/die Vorsitzende, b) zwei stellvertretende Vorsitzende, c) den Schriftführer/die Schriftführerin, d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen, e) den Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat, g) in der Seelsorgsregion München den Delegierten/die Delegierte im Katholikenrat der Region München, h) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, i) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, j) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat, k) Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist. Die Vertreter/Vertreterinnen für sämtliche Positionen nach a) – k) können nur aus den stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung des Dekanatsrates gemäß § 3 Absatz 1) b) bis d) sowie h) bis j) der Satzung für Dekanatsräte gewählt werden. Die Positionen b) – k) schließen sich grundsätzlich nicht gegenseitig aus. Die Mitglieder des Vorstandes des Dekanatsrates werden in geheimer Wahl gewählt. Im Übrigen können Wahlen per Akklamation erfolgen, soweit nicht ein stimmberechtigtes Mitglied des Dekanatsrates geheime Wahlen verlangt. Es entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dem dritten Wahlgang das Los. § 6 Protokoll Über die Wahl ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 7 Meldung an den Kreiskatholikenrat bzw. an den Katholikenrat der Region München und an den Diözesanrat Dem/Der amtierenden Vorsitzenden des Kreiskatholikenrates und dem beauftragten Dekan für den Landkreis (Landkreisdekan) sowie der Geschäftsstelle des Diözesanrates der Katholiken und ggf. der Geschäftsstelle des Katholikrates der Region München sind vom Versammlungsleiter in Zusammenarbeit mit dem Protokollführer umgehend die Gewählten mit Name, Alter, Beruf und Anschrift bekannt zu geben. Die Wahlordnung für den Dekanatsrat wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 beschlossen. Sie ersetzt die Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes des Dekanatsrates in der Fassung vom 1. Juli 2013. Auf der Grundlage dieses Beschlusses wird mit Wirkung vom 1. März 2018 diese Wahlordnung für den Dekanatsrat in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

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