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Abschnitt: Juristische Personen Abschnitt: Ökumene Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Änderung des Namens der Stiftung des Erzbischöflichen Spätberufenenseminars St. Matthias Wolfratshausen

DEKRET Die Erzbischöfliche Finanzkommission als Vermögensrat der Stiftung des Erzbischöflichen Spätberufenenseminars St. Matthias Wolfratshausen hat in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2016 beschlossen, den Namen der Stiftung zu ändern. Der neue Name lautet: Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram Nach Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmige ich diese Namensänderung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 10 der Ordnung für kirchliche Stiftungen (KiStiftO). München, den 22. November 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-11-22

Errichtung eines Institutum religiosum des diözesanen Rechts

ufgrund der Ermächtigung durch den Apostolischen Stuhl vom 25. Mai 1992 (Prot. N.-D.D. 1840-1/78) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter am 6. August 1992 die Kommunität Venio OSB zum Institutum religiosum iuris dioecesani kanonisch errichtet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Stiftungsakt über die Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Präambel Seit Beginn der Christianisierung in Bayern haben die katholischen Bischöfe Bildung und Erziehung in hervorragender Weise gepflegt. Um den Bestand kirchlicher Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising auch in unserer Zeit auf Dauer nachhaltig zu sichern, wird mit der Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung ein Grundanliegen der katholischen Kirche verwirklicht (vgl. cc. 793-806 CIC). I. Die Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising wird - nach zustimmenden Willensäußerungen aller zu beteiligenden Gremien - durch den vorliegenden Stiftungsakt und gemäß den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici vom 25.01.1983, des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.07.1988 hiermit errichtet. II. Der Name der Stiftung lautet: „Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising“. Sitz der Stiftung ist München. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. III. Die Stiftung erfüllt ausschließlich kirchliche und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des staatlichen Steuerrechts, insbesondere des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. IV. Die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks wird, soweit dafür eigene Mittel der Stiftung oder Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter nicht hinreichen, von der Erzdiözese München und Freising gewährleistet. V. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Geschäftsführer. VI. Für die Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising gilt die nachstehende Satzung. Die Stiftung steht unter der Obhut und Aufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer München als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde für die Erzdiözese München und Freising. VII. Dieser Stiftungsakt bedarf gemäß Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2,37 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. Ein entsprechender Antrag in der vorgeschriebenen Form ist zu stellen. München, den 5. Mai 1993 Für die Erzdiözese München und Freising Card. Wetter Erzbischof Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 11.08.1993, Nr. I/2-K1123 Mü - 3/ 116303. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1993-05-05

Stiftungsakt über die Errichtung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Hiermit errichtet der Erzbischof von München und Freising folgende Stiftung: I. Die Stiftung soll den Namen „St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising" führen, ihren Sitz in München haben und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangen. II. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Werken und Einrichtungen der sozialen Nächstenliebe, die innerhalb der Erzdiözese München und Freising betrieben werden. Die Einzelheiten über die Verwirklichung des Stiftungszwecks werden in der Stiftungssatzung geregelt. III. Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: Die Erzdiözese München und Freising wird die Stiftung unmittelbar nach Errichtung mit einem Vermögen von 90 Millionen DM ausstatten. IV. Die Stiftung soll vom Stiftungsratsvorsitzenden gesetzlich vertreten und von einem Stiftungsrat sowie einem Geschäftsführer und einem stellvertretenden Geschäftsführer verwaltet werden. Die näheren Einzelheiten der Stiftungsverwaltung werden durch die Stiftungssatzung geregelt. V. Für die St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising gilt die anliegende Satzung. München, den 25. Oktober 1997 Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 26.11.1997, Nr. il/3-K 1125NÜ-5/173 613. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1997-10-25

Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz

Liegt beim zuständigen Gemeindeleiter ein Antrag vor, einen ökumenischen Wortgottesdienst am Sonntag zu feiern, und hat dieser Zeitpunkt, Anlass und die Möglichkeit zur Mitfeier der Eucharistie sorgfältig pastoral abgewogen und ist zur Einschätzung gekommen, dass der angefragte ökumenische Gottesdienst am Sonntag verantwortlich gefeiert werden kann, sind folgende Schritte notwendig, die hiermit als Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz erlassen werden: Ein ökumenischer Gottesdienst ist ein nicht anzeigepflichtiges, zusätzliches liturgisches Angebot und wird hiermit genehmigt unter der Voraussetzung, dass dafür keine Eucharistiefeier ausfällt oder verlegt wird. Ein ökumenischer Gottesdienst, für den eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ist bei dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar rechtzeitig [Im Normalfall sollte eine solche Anzeige mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen] anzuzeigen . Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutenden Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, gleichzeitig aber in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar zur Genehmigung einzureichen . Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von vier Wochen mit. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutsamen Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ohne dass in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. acht Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] über den für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar mit dessen Votum dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen. Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen mit. Hinweis: Es wird um Beachtung des beiliegenden Direktoriums „Für ökumenische Gottesdienste besonders am Sonntag“ gebeten. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zum Ökumenischen Direktorium

Das ökumenische Direktorium wurde als Beilage zu den Kirchlichen Amtsblättern bereits im Jahre 1967 veröffentlicht. Es gibt die Richtlinien für die praktische Verwirklichung der im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" dargelegten Grundsätze, wie katholische Christen an der ökumenischen Bewegung teilnehmen können. Das zweite Kapitel dieses Konzilsdekretes, welches die praktische Verwirklichung des Ökumenismus behandelt, ist so sehr von ökumenischem Geist erfüllt, daß ein angesehener evangelischer Konzilsbeobachter urteilte: „Die Anweisungen dieses Kapitels sind zwar an die Glieder der römischen Kirche gerichtet, aber sie sind m. E. in allem Wesentlichen ebenso von den anderen Kirchen als gültig anzuerkennen und zu beherzigen. Denn sie formulieren in der Tat das, was im Verkehr der getrennten Brüder miteinander als erstes nottut... Wenn diese Grundsätze ökumenischen Verhaltens sich in der Praxis durchsetzen, so darf man davon erwarten, daß auf beiden Seiten der Kirchengrenzen manche längst hart und unfruchtbar gewordene Scholle neu aufgebrochen wird." [E. Schlink, Nach dem Konzil, München und Hamburg 1966, S. 105] Das ökumenische Direktorium zeigt, wie innerhalb der katholischen Kirche diese allgemeinen Grundsätze in die Praxis überführt werden. Weil dabei die konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen sind, gehen die Richtlinien sehr ins Einzelne. In dieser Hinsicht ist das Direktorium vollständig und bedarf keiner Ergänzung. Da jedoch im Direktorium selbst immer wieder verlangt wird, daß man sich bei der Durchführung dieser Grundsätze zuvor mit den Amtsträgern der nichtkatholischen Kirchen und Gemeinschaften beraten solle, hat zwischen Beauftragten der Evangelischen Kirche Deutschlands und der katholischen Bischöfe Deutschlands eine Beratung stattgefunden, die in den folgenden Richtlinien berücksichtigt wird. I. Über die Einrichtung ökumenischer Kommissionen Zu Nr. 7-8 des Ökumenischen Direktoriums Eine gemeinsame Kommission des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Konferenz der katholischen Bischöfe Deutschlands ist wie folgt gebildet worden: Leitung evangelischerseits: Landesbischof Dr. Hermann Dietzfelbinger, Leitung katholischerseits: Lorenz Kardinal Jaeger, Erzbischof von Paderborn. Evangelische Mitglieder: Kirchenpräsident Prof. D. Wolfgang Sucker, Landessuperintendent D. Udo Smidt, Dr. Dr. Gustav Heinemann. Katholische Mitglieder: Bischof DDr. Hermann Volk, Bischof Dr. Joseph Höffner, Bischof Dr. Josef Stimpfle. Die Kommission wird sich in erster Linie mit den praktischen Fragen des Zusammenlebens evangelischer und katholischer Christen in Deutschland befassen. Einzelne Aufgaben dieser Kommission sind unter Nr. 7 und 8 des Direktoriums als Leitsätze oder Hinweise oder Ratschläge umschrieben. Zur Nr. 3-6 des Ökumenischen Direktoriums Bei der Errichtung von Bistumskommissionen muß die unterschiedliche Grenzziehung der katholischen Bistümer und der evangelischen Landeskirche berücksichtigt werden. Wenn im Gebiet eines katholischen Bistums die Gebiete mehrerer evangelischer Landeskirchen liegen, so ist die eine ökumenische Kommission des Bistums zuständig für die in ihrem Gebiet vorhandenen Landeskirchen. Die Landeskirchen mögen gegebenenfalls ihrerseits gleichfalls eine einzige Kommission bilden, die für das Gespräch mit dem eben genannten Bistum zuständig ist. Überschneidungen werden sich nicht ganz vermeiden lassen, und das Direktorium sieht die Möglichkeiten vor, daß mehrere Bistümer eine gemeinsame ökumenische Kommission bilden. Dies ist besonders dringlich, wenn mehrere Bistümer innerhalb der Grenzen einer evangelischen Landeskirche liegen. Viele Schwierigkeiten lassen sich vermeiden durch die Realisierung des Vorschlages, gemeinsame ökumenische Kommissionen auf Landesebene zu errichten. Sie könnten die in Nr. 3-6 genannten Aufgaben der Bistumskommissionen übernehmen. II. Zur Frage der Konditionaltaufe Zu Nr. 9-18 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium gibt in dieser Frage für die Gesamtkirche verbindliche Vorschriften, die davon ausgehen, daß die Taufe das sakramentale Band der Einheit, ja sogar das Fundament der Gemeinschaft unter allen Christen ist. Die in den von uns getrennten Ostkirchen vollzogenen Taufen sind ohne weiteres als gültig anzuerkennen. Was die übrigen Christen betrifft, so erwähnt das Direktorium die Gründe für die Möglichkeit eines Zweifels an der Gültigkeit und leitet dazu an, diese Zweifel gegebenenfalls durch ernste Prüfung zu beheben. Die in den evangelischen Landeskirchen gebrauchten Agenden sind in dieser Frage völlig klar. Sie ordnen die Taufe durch Übergießen des Wassers auf das Haupt des Kindes unter Anwendung der trinitarischen Taufformel an. Das Direktorium erwähnt, daß an sich auch eine Taufe durch Besprengung mit Taufwasser möglich ist, aber sowohl die evangelische wie die katholische Seite gibt der Taufe durch Übergießen den Vorzug. Der evangelische Geistliche ist durch sein Ordinationsgelübde verpflichtet worden, sich an die Ordnung seiner Kirche zu halten. Zu dieser Ordnung gehört auch die Verwendung der Agende. Die einzige Frage ist, ob in einem Einzelfall ein evangelischer Geistlicher sich an die Bestimmungen seiner Agende gehalten hat. Ein Zweifel an der Gültigkeit kann nur dann mit Recht als begründet bezeichnet werden, wenn alle Möglichkeiten ausgenutzt wurden, diesen Zweifel zu beheben. Wenn ein katholischer Geistlicher einen ernsthaften Zweifel an der Gültigkeit einer evangelischen Taufe selbst nicht beheben kann, soll er sich durch das Generalvikariat an die zuständige Landeskirche wenden. Die evangelische Landeskirche wird sich zur Frage der Gültigkeit äußern, wenn der Betreffende in ihrem Bereich getauft worden ist. Im andern Falle wird sie sich weiter erkundigen und dem Generalvikariat Nachricht geben. Auch in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit darf eine Konditionaltaufe nur nach ausreichender Prüfung vorgenommen werden. III. Ein neuer Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche Zu Nr. 19-20 des Ökumenischen Direktoriums Für die Aufnahme eines nichtkatholischen Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche wird ein eigener Aufnahmeritus von der Deutschen Bischofskonferenz veröffentlicht werden [In den letzten Tagen des vergangenen Jahres hat eine Arbeitsgruppe einen Entwurf ausgearbeitet, der nach Ostern 1968 dem Consilium Liturgicum vorgelegt werden soll. Nach der Approbation durch das Consilium wird die Deutsche Bischofskonferenz einen unseren Verhältnissen angepaßten „Ritus für die Aufnahme gültig getaufter Christen in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche" herausgeben. Der neue Ritus wird sich orientieren an den Grundsätzen, die im ökumenischen Direktorium angegeben sind. Da das Ökumenismusdekret ausdrücklich erklärt, daß den in nichtkatholischen Gemeinschaften geborenen Christgläubigen die Schuld der Trennung nicht zur Last gelegt werden darf, entfällt die Lossprechung von der Zensur der Exkommunikation. Sie werden nach Ablegung des Glaubensbekenntnisses in die volle Gemeinschaft der katholischen Kirche zugelassen. Als Glaubensbekenntnis dürfte sich das Nicaeno-Constantinopolitanum empfehlen.]. IV. Die Förderung des geistlichen Ökumenismus in der katholischen Kirche Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums Das Direktorium will unter Nr. 22 keine erschöpfende Aufzählung der Tage und Zeiten geben, an denen besonders für die Einheit der Christen zu beten ist. Für die Ausgestaltung werden ausdrücklich einige Hinweise gegeben, die sich an das Dekret „Über den Ökumenismus" anlehnen. Es ist von Bedeutung, daß dieses Dekret zunächst und besonders eindringlich die katholischen Christen anspricht, damit sie ihrerseits durch eigene innere Erneuerung aus dem Geist des Evangeliums, durch innere Bekehrung, durch ein heiliges Leben und besonders durch das liturgische und private Gebet teilnehmen an der Sorge um die Wiederherstellung der Einheit, die eine Sache der ganzen Kirche ist. V. Allgemeine Grundsätze für die Gemeinschaft im geistlichen Tun mit den getrennten Brüdern Zu Nr. 21-24 des Ökumenischen Direktoriums In diesem Abschnitt werden die im Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" aufgestellten Grundsätze über Gebet und gottesdienstliche Gemeinschaft mit den von uns getrennten Brüdern näher begründet und erläutert. Das Direktorium sagt, daß die konkrete Anwendung dieser Grundsätze die unterschiedliche Situation der verschiedenen von uns getrennten Gemeinschaften berücksichtigen muß und gibt allgemeine Regeln für Konsultationen und legitime Gegenseitigkeit. Es folgen (in Nr. 29-31) einige wichtige Begriffsbestimmungen, die für das rechte Verständnis der folgenden praktischen Richtlinien sehr bedeutsam sind: Unter geistlichem Tun sind sowohl Gebetsstunden, gemeinsame Wortgottesdienste wie auch das liturgische Handeln und die eigentliche communicatio in sacris verstanden. Gemeinschaft im geistlichen Tun umfasst also alles, was im folgenden unterschiedlich behandelt wird. Communicatio in sacris findet statt, wenn jemand an irgendeinem liturgischen Gottesdienst oder gar an den Sakramenten einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft teilnimmt. Unter „liturgischem Gottesdienst" (cultus liturgicus) wird der nach den Büchern, Vorschriften oder Gebräuchen irgendeiner Kirche oder Gemeinschaft geordnete Gottesdienst verstanden, der von einem Amtsträger oder Beauftragten dieser Kirche oder Gemeinschaft gehalten wird, sofern dieser dabei sein Amt ausübt. VI. Gemeinsame Gebetsstunden und Wortgottesdienste mit den von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 32-37 des Ökumenischen Direktoriums Dieser Abschnitt handelt von gemeinsamen Gebeten, Feiern und solchen Gottesdiensten, die nicht streng liturgischer Art sind. Für die evangelische Seite kann unter Umständen der Gebrauch des Ausdrucks „gemeinsame Gottesdienste" Schwierigkeiten machen. Die evangelische Kirche bezeichnet nämlich ihre offiziellen „liturgischen" gottesdienstlichen Handlungen als Gottesdienst, während die katholische Kirche dafür den Ausdruck „Eucharistiefeier" oder „heilige Messe" hat. Es ist darum von evangelischer Seite angeregt worden, den Ausdruck „gemeinsame Gottesdienste", falls möglich, durch geeignete andere Ausdrücke zu ersetzen. Für die Gestaltung gemeinsamer gottesdienstlicher Feiern, Andachten und Gebetsstunden gibt es eine Anzahl von empfehlenswerten Vorschlägen. Zur Weltgebetswoche (18-25. Januar) für die Einheit der Christen legt jedes Jahr der Katholische Arbeitskreis für die Weltgebetswoche in Deutschland, Österreich und der Schweiz in Verbindung mit dem Sekretariat der „Kommission für Glauben und Kirchenverfassung" des Weltrates der Kirchen eine Gebetshandreichung vor (Kyrios-Verlag Meitingen, 8050 Freising, Postfach 261). Als Modell können auch dienen die Feierstunden mit den nichtkatholischen Konzilsbeobachtern und mit dem Erzbischof von Canterburry in Sankt Paul vor den Mauern in Rom. Obwohl es sich nicht um liturgische Feiern im eigentlichen Sinn des Wortes handelt, soll man ihrer Gestaltung den Erfordernissen der liturgischen Erneuerung Rechnung tragen und nach Möglichkeit dabei die Liturgiekonstitution des Zweiten Vatikanischen Konzils berücksichtigen. In den Ansprachen und biblischen Meditationen bei diesen Feiern soll die Botschaft des Evangeliums von Gottes Heilshandeln in Christus uneingeschränkt verkündet werden. Gegenseitiges Vertrauen ist unerläßliche Voraussetzung für die Durchführung solcher Feiern, die gemeinsam geplant, vorbereitet und gestaltet werden. Es ist selbstverständlich, daß dabei die Liebe zu den von uns getrennten Brüdern und die Achtung vor ihren Überzeugungen nicht verletzt werden darf. Deshalb soll die Erörterung konfessioneller Kontroversen vermieden werden. VII. Die communicatio in sacris mit den von uns getrennten orientalischen Brüdern Zu Nr. 39-45 des Ökumenischen Direktoriums Die Anweisungen des Direktoriums sind in diesem Bereich so genau und ins Einzelne gehend, daß sie keiner Ausführungsbestimmungen bedürfen. Es sei noch einmal darauf hingewiesen, daß für die Praxis jeder gottesdienstlichen Gemeinschaft mit den von uns getrennten orientalischen Christen eine vorhergehende Konsultation mit den orientalischen Autoritäten — wenigstens auf örtlicher Ebene — unerläßlich ist. VIII. Die communicatio in sacris mit den anderen von uns getrennten Brüdern Zu Nr. 55-63 des Ökumenischen Direktoriums Auch hier sind die Ausführungen des Direktoriums klar und deutlich. Das Konzilsdekret „Über den Ökumenismus" gibt den Grund dafür an, daß, solange die kirchentrennenden Unterschiede in der Eucharistielehre fortdauern, keine Abendmahlsgemeinschaft mit uns möglich ist. Das Konzil sagt, daß die protestantischen Kirchen „nach unserem Glauben vor allem wegen des Fehlens des Weihesakramentes das ursprüngliche und vollständige Wesen des eucharistischen Mysteriums nicht bewahrt haben" (Nr. 22). Obwohl das Konzil auch gemeinsame Elemente im Eucharistieglauben hervorhebt, ist durch den Hinweis auf das Fehlen des Weihesakramentes der wichtigste Unterschied zwischen katholischem und reformatorischem Eucharistieverständnis bezeichnet. Das Konzil will nicht sagen, daß in den Dienstämtern der reformatorischen Kirchen keine apostolischen Elemente seien; es will nur hervorheben, daß nach unserem Glauben eine wesentliche Voraussetzung zur vollgültigen Eucharistiefeier fehlt, nämlich das Weihesakrament. Am Sakrament der Einheit zeigt sich so die ganze Tragik unserer Trennung. Wir können sie nicht verhüllen oder leicht nehmen und dürfen nicht versuchen, eine Einheit vorzutäuschen, die noch nicht da ist. Der Versuch, unter Nichtbeachtung der theologischen Realitäten durch einfache Aktion eine Interkommunion herzustellen, würde die Eucharistiefeier herabwürdigen zu einer Demonstration des guten Willens. Wenn dieser genügte, wäre die Einheit schon längst vollzogen, und die ganze ökumenische Bewegung hätte keinen Sinn mehr. Die Arbeit für die Einheit der Christen empfängt ihre dramatische Spannung und ihre stärkste Dynamik gerade aus dem schmerzlichen Erlebnis, daß wir nicht gemeinsam an dem einen Herrenmahl teilnehmen können. Gerade hier zeigt sich, daß der Weg zur Einheit die Geduld als eine spezifische ökumenische Tugend erfordert. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

Satzung der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising

Präambel Katholische Erwachsenenbildung und alles daraus abgeleitete Bildungshandeln folgt dem Verkündigungsauftrag der Kirche an alle Menschen. Dabei ist die Bildung des Menschen eine Grunddimension kirchlichen Handelns, da sie an der Spannung von Gottesebenbildlichkeit und Erlösungsbedürftigkeit, von Freiheit und Verantwortung des Menschen ansetzt. Kirchliche Bildung findet deshalb lebensbegleitend statt und umfasst alle Dimensionen des Menschseins. Sie befähigt Menschen zu Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Solidarität und unterstützt sie, ihren Anteil zur Gestaltung der Gesellschaft beizutragen und die Kirche aus dem Glauben heraus mitzugestalten. Der religiösen Bildung des Menschen kommt dabei ein besonderer Stellenwert zu. Vor diesem Hintergrund heißt Bildung, Menschen zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentfaltung zu befähigen. Sie ermutigt zu Sprach- und Dialogfähigkeit, zur Erweiterung von emotionalen und kulturellen Kompetenzen und zu Reflexion und Entscheidung in personaler Verantwortung. So erschließt Bildung den Zugang zur Welt und zur Gestaltung des Lebens. Ohne Bildung ist weder persönliches noch gesellschaftliches noch kirchliches Leben in einer sich verändernden Welt zu gestalten. Der Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising kommt durch ihre Verankerung auf dem Domberg eine besondere Rolle in der Entwicklung und Gestaltung der außerschulischen Bildung in Freising und in der Erzdiözese zu. Die in den „Leitlinien Katholische Erwachsenenbildung in der Erzdiözese München und Freising“ dargestellten Intentionen und Bildungsfelder sind für ihre Tätigkeit maßgeblich, dazu insbesondere die Mitwirkung an der Profilierung des Dombergs als geistliches Zentrum der Erzdiözese. § 1 Name, Rechtsform und Sitz (1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Bildungszentrum der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in Freising. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834, und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Sie ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (can. 116 § 1 CIC). § 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Auftrag, der Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising zu dienen und sie durch entsprechende Angebote in der Erwachsenenbildung zu fördern, die die Vermittlung von Wissensgebieten auf der Grundlage der Lehre der katholischen Kirche zum Inhalt haben. Katholische Erwachsenenbildung basiert gemäß den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012 auf dem kirchlichen und dem öffentlichen Bildungsauftrag, die Stiftung ist deshalb kirchlicher und öffentlich anerkannter Träger der Erwachsenenbildung. (2) Dieser Auftrag wird erfüllt durch die Entwicklung, die Gestaltung und das Anbieten von diözesanweiten Bildungskonzepten, entsprechend den Leitlinien der katholischen Erwachsenenbildung vom 18. September 2012, sowie die Vermittlung der Bildungsinhalte im Rahmen von Bildungsveranstaltungen (Tagungen, Aussprachen, Vorträge, Lehrgänge etc.) im Bereich der Erwachsenenbildung. Die Angebote der Stiftung schließen auch Angebote offener Erwachsenenbildung nach dem Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (EbFöG) ein. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche sowie gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ gemäß §§ 51 ff. der Abgabenordnung (AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht vorwiegend eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Die Stiftung wird zur Erfüllung ihres Stiftungszwecks mit anderen Trägerschaften der katholischen Erwachsenenbildung zusammenarbeiten, um inhaltliche, personelle und organisatorische Synergien zu nutzen. In besonderer Weise findet eine enge Zusammenarbeit mit den anderen auf dem Domberg angesiedelten kirchlichen Institutionen und Einrichtungen statt. § 3 Stiftungsvermögen Die Stiftung ist mit dem aus der Stiftungsurkunde ersichtlichen Vermögen als Stammvermögen ausgestattet. Hinsichtlich der Nutzung von Gebäuden und Grundstücken (Kardinal-Döpfner-Haus) wurde zwischen der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising und der Stiftung ein Nutzungsvertrag abgeschlossen. § 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsvorstand (§ 5) b) der Stiftungsrat (§ 6) (2) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind – mit Ausnahme des Stiftungsvorstands sowie dessen Stellvertreters – grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. § 5 Der Stiftungsvorstand (1) Der Vorstand der Stiftung ist der/die vom Erzbischof von München und Freising frei ernannte Direktor/-in der Stiftung. Über die Abberufung entscheidet ebenfalls der Erzbischof frei. (2) Dem Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte der Stiftung, soweit diese nicht ausdrücklich dem Stiftungsrat zugeordnet sind. Für folgende Geschäfte bedarf es – unbeschadet der Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen und/oder kirchenaufsichtlichen Genehmigung – der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats: a) Abschluss sowie Kündigung von unbefristeten und befristeten Arbeitsverträgen, b) Investitionen, die einen Betrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigen, c) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten. (3) Der Vorstand der Stiftung ist hauptamtlich tätig und leitet das Bildungszentrum nach den vom Stiftungsrat genehmigten Richtlinien für die Bildungsarbeit. Er erstellt das Bildungsprogramm. Die vorgesehene Jahresplanung der Bildungsarbeit bedarf vorab der Zustimmung des Stiftungsrats. Über das durchgeführte Bildungsprogramm legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat spätestens zum 31. März des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht vor. (4) Der Vorstand der Stiftung ist für die Aufstellung des Haushaltsplanes sowie bis zum 31. März des Folgejahres für die Aufstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. (5) Der Vorstand der Stiftung vertritt die Stiftung nach außen. Sie wird von ihm gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (6) Der Erzbischof ernennt frei einen stellvertretenden Stiftungsvorstand, der im Fall der Verhinderung des Direktors/der Direktorin die Aufgaben des Vorstands der Stiftung wahrnimmt. § 6 Der Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat: a)nimmt die Aufgaben des Vermögensverwaltungsrates gemäß can. 1280 CIC wahr und beschließt über alle Angelegenheiten, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Art. 44 KiStiftO), b) beschließt über die Zuweisung von Vermögen zum Stammvermögen, c) bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung, d) berät, prüft und billigt die jährliche Jahresplanung der Bildungsarbeit, e) wird informiert und berät über die laufenden Bildungsangebote, f) nimmt den Rechenschaftsbericht des Stiftungsvorstandes über das Bildungsprogramm entgegen, g) genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Jahresabschluss, h) bestellt den Wirtschaftsprüfer. (2) Mitglieder des Stiftungsrats mit Sitz und Stimme sind: a) der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, b) der/die Leiter/-in der Hauptabteilung Außerschulische Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München (Bischöfliche/-r Beauftragte/-r für Erwachsenenbildung), c) der/die Leiter/-in der Abteilung Profilbereiche Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, d) der/die Leiter/-in der Abteilung Institutionen Erwachsenenbildung im Erzbischöflichen Ordinariat München, e) drei vom Erzbischof auf Vorschlag des/der Leiters/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München ernannte Personen, die nicht Mitarbeiter des Erzbischöflichen Ordinariats sein dürfen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrats nach § 6 Abs. 2 e) werden jeweils für die Dauer von vier Jahren bestellt. Scheidet eines dieser Mitglieder aus dem Stiftungsrat aus, wird für die restliche Amtsperiode ein/-e Nachfolger/-in bestellt. Der Erzbischof kann jederzeit ein Stiftungsratsmitglied abberufen. (4) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrats ist der/die Leiter/-in des Ressorts Bildung im Erzbischöflichen Ordinariat München. (5) Der Stiftungsrat kommt in der Regel einmal pro Quartal zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag des Direktors/der Direktorin oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern ist gegebenenfalls innerhalb von sechs Wochen eine weitere Sitzung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende unter Wahrung einer Ladungsfrist von 14 Tagen. Der/Die Vorsitzende bereitet die Sitzungen vor, stellt die Tagesordnung in Absprache mit dem Direktors/der Direktorin auf und führt den Vorsitz. Über die Beschlüsse wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Protokollführer/-in zu unterzeichnen ist. Der/Die Vorsitzende bestimmt den/die Protokollführer/-in, der/die nicht Mitglied des Stiftungsrats sein muss. (6) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn bei fristgerechter Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrats damit einverstanden erklärt. (7) Bei den Sitzungen des Stiftungsrats ist der Vorstand in beratender Funktion anwesend, es sei denn, der Stiftungsrat entscheidet etwas anderes. § 7 Haushaltsplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Der Stiftungsvorstand erstellt insbesondere einen Haushaltsplan, sorgt für die Buchführung und die Erstellung des durch den/die vom Stiftungsrat bestellten/-n Wirtschaftsprüfer/-in zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt der Stiftungsvorstand dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresabschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch eine/-n vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmende/-n Wirtschaftsprüfer/-in vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch fachlich qualifizierte Dritte, durchführen zu lassen. § 8 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangene ergänzende Regelungen des Partikularrechts in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, sind einzuhalten. (2) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 3 KiStiftO durch das Erzbischöfliche Ordinariat München als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. § 9 Satzungsänderung Diese Satzung kann nur vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane geändert werden. § 10 Auflösung der Stiftung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung der Stiftungsorgane unter Beachtung der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen vorgenommen werden. Im Falle der Aufhebung oder beim Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung genannten Zwecke zu verwenden hat. § 11 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit Unterzeichnung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 1. September 2016 außer Kraft. Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

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