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Ordnung für den Eintritt der Priester im Dienste der Erzdiözese München und Freising in den Ruhestand

Zur Förderung eines geordneten Eintritts in den Ruhestand der im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester werden folgende Regelungen erlassen: § 1 Allgemeine Altersgrenze Die allgemeine diözesane Altersgrenze wird unbeschadet besonderer Bestimmungen (vgl. can. 401 § 1 CIC; can. 538 § 3 CIC) auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising [Emeritensatzung]). § 2 Diözesanreferent für Priester im Ruhestand Zur Unterstützung des Erzbischofs in der Fürsorge für die Priester im Ruhestand und zur Begleitung der Priester bei der Vorbereitung des Ruhestandes steht ein Diözesanreferent für Priester zur Verfügung. § 3 Vorbereitung des Ruhestands Rechtzeitig vor Erreichen der Altersgrenze der Ruhestand vorzubereiten. Hierzu hat der Diözesanreferent mit jedem Priester im vorletzten Jahr vor Erreichen der allgemeinen diözesanen Altersgrenze ein Gespräch zu führen, in dem die Pläne für den Ruhestand, den Ruhestandswohnsitz und die Möglichkeiten einer seelsorglichen Tätigkeit im Ruhestand besprochen werden. § 4 Antrag auf Ruhestandsversetzung (1) Spätestens 6 Monate vor Erreichen der Altersgrenze ist der Antrag auf Versetzung in den Ruhestand zu stellen. Der Erzbischof entscheidet über den Antrag und befindet gegebenenfalls über eine weitere befristete Tätigkeit. (2) Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Priester in besonders begründeten Fällen einen Antrag auf Versetzung in den dauernden Ruhestand stellen (vgl. § 9 Abs. 1 Emeritensatzung). (3) Für eine Versetzung in den dauernden Ruhestand vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist die Bestätigung der Dienstunfähigkeit durch einen von der Erzdiözese bestellten Amtsarzt erforderlich (vgl. § 9 Abs. 2 Emeritensatzung). § 5 Ruhestandswohnsitz Der Diözesanreferent für Priester hilft auf Anfrage bei der Suche nach einem geeigneten Ruhestandswohnsitz. Nur in begründeten Ausnahmefällen darf der Ruhestandswohnsitz mit ausdrücklicher Genehmigung auf dem Gebiet des bisherigen Zuständigkeitsgebiets gewählt werden. § 6 Amtliches Schriftgut und zum Gebrauch Überlassenes (1) Amtliches Schriftgut ist von privatem getrennt aufzubewahren. Bei Eintritt in den Ruhestand ist amtliches Schriftgut der jeweiligen Dienststelle zu übergeben. (2) Aus dem Eigentum der jeweiligen Dienststelle zum Gebrauch Überlassenes ist zurückzugeben. § 7 Seelsorgemithilfe im Ruhestand (1) Priester im Ruhestand können mit ihrem Einverständnis zur nebenamtlichen Seelsorgemithilfe angewiesen werden, soweit sie auf Grund ihres gesundheitlichen Zustandes dazu in der Lage sind. (2) Die Anweisung ist vom Leiter der zukünftigen Einsatzstelle schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind die vom Priester im Ruhestand zu leistenden Dienste aufzuführen. Die Einverständniserklärung des Priesters im Ruhestand mit der Übernahme der vorgesehenen Dienste ist mit dem Antrag vorzulegen. (3) Der Diözesanreferent für Priester im Ruhestand begleitet diesen Prozess und steht für den Priester im Ruhestand als Ansprechpartner zur Verfügung. § 8 Sorge um Priester im Ruhestand Der Erzbischof von München und Freising bittet alle im aktiven Dienst stehenden Priester, sich der Mitbrüder im Ruhestand anzunehmen und für ihre Einbindung in die Priestergemeinschaft des jeweiligen Dekanats und der Erzdiözese Sorge zu tragen. Diese Ordnung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft. Alle gegenteiligen diözesanen Bestimmungen werden aufgehoben. München, den 15. September 2016 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2016-09-15

Fahrtkostenregelung für priesterliche Konveniats

Gestützt auf die Cann. 275 § 1, 278 § 1 und 280 CIC, besteht ein dienstliches Interesse daran, dass die Priester in der Erzdiözese den gegenseitigen mitbrüderlichen Austausch pflegen. Hierzu werden die Fahrtkosten zu den gemeinsamen Treffen der „priesterlichen Konveniats“ (Lebensgruppen und Weihekurse) auf dem Gebiet der Erzdiözese bis zu maximal sechs Mal im Jahr erstattet. Abweichend von der sechsmonatigen Antragsfrist für Reisekosten sollen die anfallenden Fahrtkosten zu den priesterlichen Konveniats nach Ablauf des Jahres bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gesondert beantragt werden. Es wird gebeten, bei der Festlegung des Zeitpunktes der priesterlichen Konveniats wie bisher üblich den pastoralen Erfordernissen Vorrang einzuräumen. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft. Rückwirkende Erstattungen sind nicht möglich. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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