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Abschnitt: Vermögensverwaltung und -veräußerung Abschnitt: Pfarreien und Seelsorge Inkrafttreten Jahr: 2005   Alle Filter entfernen
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Allgemeines Dekret zur Vorgehensweise bei der Aufsicht über Kirchenstiftungen im Bereich des Bauwesens im Erzbistum München und Freising

§ 1 Die Aufsicht über die Tätigkeit der Kirchenstiftungen auf dem Gebiet des Bauwesens obliegt dem Erzbischöflichen Ordinariat. § 2 Der Generalvikar bestimmt: a) welche Grundregeln für Bau und Unterhalt der Bauwerke gelten, und b) welche Maßnahmen und Rechtsgeschäfte der Mitwirkung des Ordinariats bedürfen. Dabei legt er auch fest, wie die Mitwirkung im Einzelnen zu erfolgen hat. Als Formen der Mitwirkung kommen insbesondere Beratung und Empfehlung sowie Anzeige- und Genehmigungsverfahren in Betracht. §3 Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft. München, den 24. März 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2005-03-24

Werbung an kirchlichen Gebäuden

Der Ordinariatsrat hat beschlossen, dass das Anbringen von Werbung an eingerüsteten kirchlichen Gebäuden (z.B. Kirche, Kirchturm) im Einzelfall grundsätzlich genehmigt werden kann. Damit wird ein bisher gültiger anders lautender Beschluss revidiert. Vor Durchführung der Werbemaßnahme ist die Einholung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung erforderlich. Die Verträge sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und vor der Unterzeichnung der Rechtsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats zur Prüfung zuzuleiten. Außer einer juristischen Prüfung wird auch eine inhaltliche Prüfung der Werbung durch das Ordinariat vorgenommen. Dazu sind die konkreten Werbeplakate der Pressestelle des Erzbischöflichen Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Es ist von vornherein darauf zu achten, dass keine Werbung zugelassen wird, die der Bedeutung des kirchlichen Gebäudes nicht angemessen ist. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2005-08-31

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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