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Dekret zur Neufassung der Geschäftsordnung für die Schulbaukommission

KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-01-31

Diözesane Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen

Controlling und Reporting sind wesentliche Elemente der Steuerung und des effektiven Risikomanagements über alle Entscheidungsebenen. Die vorliegende Diözesane Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen gilt für Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen (soweit nicht pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) und für sonstige kirchliche Stiftungen. 1 Zentrale Datenerfassung Alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen (soweit nicht pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) und der sonstigen kirchlichen Stiftungen sind bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zum Zeitpunkt des Eingangs des Baugenehmigungsantrages zentral in einer gesonderten für Controlling- und Reporting-Zwecke angelegten Datei zu erfassen. 2 Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto a) Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen sind verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme des letzten Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern mit dem dieser Ordnung als Anlage 1 beigefügten Formular zu übermitteln: - Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten € der Baumaßnahme × 100 : prognostizierte Gesamtkosten € laut Genehmigungsantrag (siehe Ziff. 4 DGenO-Bau). - Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme laut Genehmigungsantrag (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. - Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. - Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchungen) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. - Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchung) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare € für weitere Dienstleistungen (namentlich Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. b) Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – ist bei Baumaßnahmen der Erzdiözese verpflichtet, die unter Ziff. 2a) beschriebenen maßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme des letzten Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) durch Anfordern bei dem von der Erzdiözese beauftragten Projektmanager zu erfassen oder – wenn kein Projektmanager beauftragt wurde – die Kennziffern selbst zu ermitteln und zu erfassen. 3 Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto a) Wenn die Ordinariatskonferenz die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung auf Vorschlag des strategischen Vergabeausschusses von der Verpflichtung (siehe insoweit Ziff. 5.4 Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) befreit hat, ist die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung zur Übermittlung der in Ziff. 2a) beschriebenen maßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nach den dort festgelegten Regeln verpflichtet. b) Haben die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung in Übereinstimmung mit ihrer Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und der Projektleitung beauftragt, so sind die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen mit dem dieser Ordnung als Anlage 2 beigefügten Formular zu übermitteln: - Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten € der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten € der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. - Kennziffer 2 (Gesamt-)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. - Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. - Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. - Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragsumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. - Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden (siehe hierzu Ziff. 3 des von der Erzdiözese erstellten Merkblattes für Drittzuschüsse). - Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. - Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. - Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. - Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. - Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführendes Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. 4 Sicherstellung der Übermittlung der Kennziffern Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat zeitnah nach der Mitteilung des Bauherrn über den Abschluss der Baumaßnahme gemäß Ziff. 1.3.1 DAusfO-Bau zu überprüfen, ob die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachgekommen sind. Sie hat darüber hinaus durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachkommen. Die Erzdiözese ist berechtigt, die Leistung von dem Bauherrn beantragter finanzieller Unterstützung oder der jährlichen Baupauschale von der vorherigen Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern abhängig zu machen. Dies gilt im Hinblick auf beantragte Zuschüsse auch dann, wenn sich die noch nicht erfüllte Verpflichtung des Bauherrn zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nicht auf die zu bezuschussende Baumaßnahme bezieht (andere Baumaßnahme des Bauherrn). Diese Diözesane Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (DConReO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler Anlage 1 zur Diözesanen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (DConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto bzw. im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn eine Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) nicht bestand oder die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung durch den strategischen Vergabeausschuss von der Verpflichtung (Ziff. 5.4 ff. Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) befreit wurde, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten der Baumaßnahme in € × 100 : prognostizierte Gesamtkosten laut Genehmigungsantrag in € Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme in € und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme (= Nachtragsumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchungen) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchung) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare für weitere Dienstleistungen (namentlich Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Anlage 2 zur Diözesanen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (DConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung auf Anordnung des strategischen Vergabeausschusses gemäß Ziff. 5.3 Oberste Bauregel oder in Übereinstimmung mit ihrer Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und Projektleitung beauftragt haben, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 2 (Gesamt-)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten in € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragsumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden. Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführendes Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt

Die Diözesane Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt gilt für die Erzdiözese, die Pfründestiftungen (soweit nicht pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) und für sonstige kirchliche Stiftungen. 1 Baumaßnahme 1.1 Verantwortung des Bauherrn 1.1.1 Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist der Bauherr verpflichtet, die für die Realisierung der Baumaßnahme eingesetzten finanziellen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen und Anforderungen der Obersten Bauregel sinnvoll, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten sowie einzusetzen. 1.1.2 Von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen ist – wenn möglich – zur Begleitung von Baumaßnahmen ein „Bauausschuss“ einzusetzen, der mit mindestens drei, höchstens fünf fachkundigen Personen besetzt ist und den kirchlichen Rechtsträger im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme berät. Mindestens zwei Mitglieder des Bauausschusses sind der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – als Ansprechpartner zu benennen. 1.2 Die Durchführung der Baumaßnahme 1.2.1 Der Bauherr ist für die Einhaltung der genehmigten Planung und des genehmigten Kostenrahmens verantwortlich. Er hat sich durch den beauftragten Projektsteuerer/Architekten/Fachplaner oder, wenn ein solcher bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht mitwirkt, selbst laufend über den Stand der Planung, Ausführung und der Kostenentwicklung zu informieren. 1.2.2 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – in regelmäßigen, der Größe, Komplexität und Bedeutung der Baumaßnahme angepassten Zeitabständen Baustellenbegehungen durchzuführen, die auch unangemeldet erfolgen können. Diese Baustellenbegehungen sollen gewährleisten, dass die Baumaßnahme in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird. Darüber hinaus dienen die Baustellenbegehungen der Gewährleistung der erforderlichen technischen und gestalterischen Qualität der Planung und Ausführung. Handelt es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung und stellt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – im Zuge dieser Baustellenbegehungen fest, dass die Baumaßnahme nicht in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird und/oder die erforderliche technische und/oder gestalterische Qualität der Planung und Ausführung nicht gewahrt ist, hat sie durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass seitens des Bauherrn die für eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung der Baumaßnahme erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. 1.2.3 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat der Bauherr der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf entsprechende Aufforderung aussagekräftige und den aktuellen Stand der Baumaßnahme dokumentierende Unterlagen zu übermitteln. 1.2.4 Der Bauherr ist verpflichtet, im Falle der drohenden Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unter Übersendung aussagekräftiger Unterlagen über Grund und Höhe der drohenden Baukostenüberschreitung zu informieren und mit ihr die weiteren Schritte im Hinblick auf die Einhaltung der ursprünglichen Gesamtkosten, insbesondere durch die Realisierung von Einsparpotenzialen abzustimmen. Der Bauherr hat Anforderungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zur Übermittlung weiterer ergänzender Unterlagen betreffend Grund und Höhe der Baukostenüberschreitung unverzüglich nachzukommen. Ist die Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan nicht mehr abzuwenden, hat der Bauherr bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – gegebenenfalls einen Nachfinanzierungsantrag zu stellen. Dem Antrag ist eine aussagekräftige Begründung, ein von dem Bauherrn unterzeichneter Finanzierungsplan, eine aktualisierte, die Baukostenerhöhung umfassende Kostenberechnung nach DIN 276, gegebenenfalls eine geänderte Aufstellung von Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) sowie – im Fall eines veränderten Eigenanteils – ein zusätzlicher Beschluss des Leitungsorgans (z. B. Stiftungsrat) des Bauherrn beizufügen. Der Bauherr ist verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Anforderung weitere die Baukostenerhöhung erläuternde Unterlagen zu übermitteln. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Vergabeausschuss zur Entscheidung über die Bewilligung einer weiteren finanziellen Förderung über die bisher gewährte hinaus weiter. 1.3 Der Abschluss der Baumaßnahme 1.3.1 Der Bauherr hat den Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerks nach der VOB/B oder dem BGB) der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – schriftlich mitzuteilen und dieser zeitnah eine Kostenfeststellung sowie eine dem aktuellen Standard entsprechende Bau- und Bestandsdokumentation, Maßnahmenbeschreibungen, Fotos und Planunterlagen (ggf. auf Datenträger) zur Maßnahmendokumentation zu übermitteln. Die in den übergebenen Unterlagen dokumentierten Informationen werden – soweit relevant – in der Gebäudestammdatenbank IGIS erfasst. 1.3.2 Der Bauherr hat sämtliche Bauunterlagen (Genehmigungen, Verträge, Pläne und wesentliche Korrespondenz) dauerhaft sicher zu verwahren. 1.3.3 Der Bauherr hat während der Gewährleistungsfrist auftretende Werkleistungsmängel der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – anzuzeigen sowie die nötigen Schritte zur Prüfung sowie Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zu ergreifen. Handelt es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung, hat die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass die Gewährleistungsansprüche durch den Bauherrn geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche unterstützt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Bauherrn nach Bedarf. 1.3.4 Der Bauherr hat vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchzuführen und die Baumaßnahme im Hinblick auf etwaig aufgetretene Werkleistungsmängel hin zu untersuchen. Die Begehung hat mindestens sechs bis zwölf Wochen vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren. 1.3.5 Die sachlich-technische Prüfung der Bürgschafts-/Sicherheitsfreigabe erfolgt durch den von dem Bauherrn beauftragten Architekten/Fachplaner in der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung). Falls kein Architekt/Ingenieur beauftragt wurde, erfolgt die Prüfung durch den Bauherrn unter fachlicher Unterstützung der zuständigen Stellen der Erzdiözese (Justiziariat, Erzbischöfliche Finanzkammer). 1.4 Inbetriebnahme der baulichen Anlage Ist der Bauherr die Erzdiözese, so ist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – von der die Bauherrenfunktion ausübenden Stelle ohne schuldhaftes Zögern über die (Wieder-)Inbetriebnahme (Nutzungsaufnahme) der von der baulichen Anlage betroffenen Baumaßnahme zu informieren. 2 Bauunterhalt 2.1 Die Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst –, die Pfründestiftungen (mit Ausnahme der pastoral genutzten baulichen Anlagen) und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben in den in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden jährlich Begehungen durchzuführen, um den baulichen Zustand der Gebäude festzustellen und einen etwaigen Sanierungsbedarf frühzeitig zu erkennen und Reparaturen einzuplanen. Dies gilt – soweit einschlägig – sinngemäß auch für die künstlerische Ausstattung. Die von den Pfründestiftungen und den sonstigen kirchlichen Stiftungen vorzunehmenden Begehungen haben alle drei Jahre unter Mitwirkung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – stattzufinden. 2.2 Die Begehung ist auf der Basis einer von der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – erarbeiteten Baucheckliste für den laufenden Bauunterhalt an Gebäuden und Freianlagen durchzuführen. Das Ergebnis der Begehung ist schriftlich zu dokumentieren und in der Gebäudestammdatenbank IGIS zu erfassen. 3 Eigenleistung 3.1 Eigenleistungen sind Arbeiten freiwilliger Helfer. Diese erfolgen als sog. Hand- und Spanndienste oder in der Form der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien auf freiwilliger Basis (Spenden). Der Umfang der Eigenleistungen wird auf der Basis des von der betroffenen Pfründestiftung oder sonstigen kirchlichen Stiftung unterbreiteten Vorschlags in Abstimmung mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – festgelegt. Bei nach der DGenO-Bau genehmigungsfreien Baumaßnahmen legt die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung den Umfang der Eigenleistung eigenständig fest. 3.2 Hand- und Spanndienste dürfen nur unter einer Fachaufsicht ausgeführt werden. Über die freiwilligen Arbeitsleistungen ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung ein Stundennachweis zu führen, der die betreffenden Personen, die ausgeführte Tätigkeit und die geleistete Arbeitszeit benennt. Der Nachweis ist der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – bei nach der DGenO-Bau genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit der Unterschrift des vertretungsberechtigten Organs der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung sowie des beauftragten Architekten oder Fachplaners zur Prüfung (auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit) vorzulegen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu dokumentieren. 3.3 Freiwillige Helfer erhalten für die von ihnen erbrachten Eigenleistungen keine finanzielle Gegenleistung. 3.4 Wenn die Eigenleistung in der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien oder Geräten besteht, hat der Bauherr deren Eignung fachtechnisch durch den von ihm beauftragten Architekten/Fachplaner überprüfen zu lassen. Wurde kein Architekt/Fachplaner beauftragt, hat der Bauherr diese Überprüfung – gegebenenfalls fachtechnisch qualifiziert unterstützt durch eine von ihm beauftragte dritte Person – selbst vorzunehmen. 3.5 Im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistungen sind insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG – in der jeweils aktuellen Fassung) und die steuerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachten. 3.6 Weitergehende Bestimmungen zu der Erbringung von Eigenleistungen – insbesondere auch zu der Berechnung der Höhe der Eigenleistung – sind dem von der Erzdiözese herausgegebenen Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung (Hand- und Spanndienste) – derzeitiger Stand 01.04.2020 – zu entnehmen. Der Wert der Eigenleistung enthält keine Mehrwertsteuer. 3.7 Der Bauherr ist im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Vorschriften, die in dem als Anlage 3 beigefügten Merkblatt aufgeführt sind (Unfallversicherungsschutz der ehrenamtlichen Kräfte, Unfallverhütung, Arbeitsunfälle), verpflichtet. 4 Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugenehmigungsverfahren Werden sonstige kirchliche Stiftungen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens (Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines Flächennutzungsplanes) oder eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert, so sind sie verpflichtet, diese Stellungnahme vorab mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und dem Ressort Bauwesen und Kunst abzustimmen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und das Ressort Bauwesen und Kunst – unterstützt die sonstigen kirchlichen Stiftungen bei der Anfertigung der Stellungnahme nach Bedarf. Das Gleiche gilt für Pfründestiftungen, wenn der Grund für ihre Beteiligung an dem Bauleitplanverfahren oder dem von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren die Eigentümerstellung (oder die Erbbauberechtigung) an einer nicht pastoral genutzten baulichen Anlage ist (wenn Anknüpfungsgrund die Eigentümerstellung [oder die Erbbaurecht] an einer pastoral genutzten baulichen Anlage ist, gilt Ziff. 4 KiStiftAusfO-Bau). Diese Diözesane Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (DAusfO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler _________________________________________________________________________ Baucheckliste Gebäude-Nr. laut IGIS: denkmalgeschützt: ja N nein N Kirche N Pfarrhaus N Pfarrheim N Kindergarten/KITA N Sonstige Gebäude N Friedhof, Leichenhaus N Außenanlagen N I Gebäude außen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) Nr. ja nein Zustand Intervall 1 N N Dach ist dicht 1 2 N N Kamine und Kaminköpfe sind funktionstüchtig 1 3 N N Dachrinnen und Fallrohre sind dicht und frei 1 4 N N Fensteranbauteile (Läden, Rollos etc.) funktionieren 1 5 N N Türen und Fenster sind gängig und dicht schließend 1 6 N N Schließsysteme funktionieren 1 7 N N Dämmungen (Dach, Fassaden etc.) sind vollständig 1 8 N N Fassadenputz/-bekleidung ist vollständig 1 9 N N Anstriche (Fassaden, Fenster etc.) sind vollständig 1 10 N N Blitzschutzanlage ist vollständig und fest montiert 1 11 N N Eingänge sind verkehrssicher 1 12 N N Zugänge und Außentreppe sind verkehrssicher 1 13 N N Turm innen und außen in allen Teilen vollständig und sicher 1 II Gebäude innen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) Nr. ja nein Zustand Intervall 1 N N Fenster und Außentüren sind regendicht 1 2 N N Innentüren funktionieren 1 3 N N Bodenbeläge sind vollständig und verkehrssicher 1 4 N N Wandbeläge (Putz, Fliesen etc.) vollständig und haftend 1 5 N N Fensteranstriche sind vollständig 1 6 N N Türanstriche sind vollständig 1 7 N N Wand- und Deckenanstriche sind vollständig 1 8 N N Treppen sind verkehrssicher 1 9 N N Brüstungen und Geländer sind verkehrssicher 1 10 N N Möbeleinbauten funktionieren und sind sicher 1 11 N N Flucht- und Rettungswege funktionieren 1 12 N N Notausgänge, -ausstiege funktionieren 1 III Außenanlagen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) Nr. ja nein Zustand Intervall 1 N N Wege, Stellplätze, Wertstofflagerbereiche etc. funktionieren und sind verkehrssicher 1 2 N N Brüstungen und Geländer sind verkehrssicher 1 3 N N Türen und Tore funktionieren und sind sicher 1 4 N N Einfriedungen sind vollständig 1 5 N N Außenbeleuchtung funktioniert und ist sicher 1 6 N N Außenspielgeräte funktionieren und sind sicher 1 7 N N Gewächsschnitt oder Baumschau ist erforderlich 1 8 N N Vogelhäuser, Insektenhotels usw. sind sicher 1 IV Technische Gebäudeausrüstung (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) Nr. ja nein Zustand Intervall 1 N N Heizung (Steuerung, Brenner, Kessel, Pumpen, Ventile, Fühler etc.) funktioniert einwandfrei 1 2 N N Heizkörper inkl. Anbauten (Ventile, Thermostate, Erfassungsgeräte usw.) funktionieren einwandfrei 1 3 N N Frischwasserinstallation (Aufbereitung, Filter, Messeinrichtungen etc.) funktioniert einwandfrei 1 4 N N Sanitärausstattung (Perlatoren, Spülkästen, Absperrhähne, Ventile etc.) funktioniert einwandfrei 1 5 N N Abwasserinstallation (Hebepumpen, Bodenabläufe, Siphons etc.) funktioniert einwandfrei 1 6 N N Starkstromanlagen (Verteilungen, Elektroinstallation, Schutzeinrichtungen, Beleuchtungen, fixe und ortsveränderliche Geräte) funktionieren einwandfrei 1 7 N N Schwachstromanlagen (Telefon, IT, Sicherheitsanlagen etc.) funktionieren einwandfrei 1 8 N N Aufzugsanlagen und Fördereinrichtungen funktionieren einwandfrei 1 9 N N Blitzschutzanlage ist voll funktionsfähig 1 10 N N Tankanlagen ober- und unterirdisch inkl. Überwachung und Messeinrichtungen funktionieren einwandfrei 1 11 N N Lüftungsanlagen und Klimaanlagen funktionieren einwandfrei 1 12 N N Feuerlöschanlagen sind vollständig und funktionieren einwandfrei 1 13 N N Sonstige elektromechanische und mechanische Anlagen (z. B. Glocken, Orgel) funktionieren einwandfrei 1 14 N N Mess- und Zählgeräte sind vollständig vorhanden und funktionieren einwandfrei 1 15 N N Leitungen und Verteiler sind vollständig, funktionstüchtig und sicher 1 I bis IV Kontrollen/Prüfungen durchgeführt: Datum, Unterschrift (Kirchenpfleger) Datum, Unterschrift (Kirchenverwaltungsvorstand) KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising

1. Zweck der DPrioO-Bau Der Zweck der DPrioO-Bau besteht darin, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen (mit Ausnahme der Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) und der sonstigen kirchlichen Stiftungen zur Verfügung stehenden begrenzten finanziellen Mittel in einem geordneten Verfahren zeitlich und inhaltlich zu priorisieren sowie transparent und für den Bauherrn nachvollziehbar und nachhaltig einzusetzen. 2. Anwendungsbereich der DPrioO-Bau Der Anwendungsbereich der DPrioO-Bau erstreckt sich auf die nach der DGenO-Bau genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen und auf Baumaßnahmen gemäß Ziff. 4.1 Satz 6 DGenO-Bau. 3. Voraussetzungen der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 4.2 und 5.2 der DGenO-Bau 3.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vorplanungsgenehmigung auf der Grundlage einer von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses – gegebenenfalls nach verschiedenen Bereichen (Clustern wie beispielsweise die Bereiche Seelsorge, Kindertagesstätten und diözesane Häuser) – zusammengestellten Priorisierungsliste anhand der in dieser Ordnung vorgegebenen Priorisierungsregeln. Bei Baumaßnahmen an diözesanen Schulen tritt die Schulbaukommission an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses. Mit der Vorplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, einen Objektplaner (Architekten) mit den Objektplanungsleistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung und die Fachplaner mit den in die Objektplanung einzuarbeitenden Fachplanerleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen für die Planung zu verknüpfen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der kirchlichen Stiftungen zur Beauftragung eines externen Projektmanagers (bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 100.000,00 brutto) umfasst die Vorplanungsgenehmigung darüber hinaus im Regelfall die Erlaubnis, einen von der Erzdiözese benannten Dritten mit den genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. 3.2 In der Priorisierungsliste werden die einzelnen Baumaßnahmen mit einem Gesamtpunktwert bewertet und in der Rangfolge ihrer Bewertung angeordnet. Dieser Gesamtpunktwert wird in der Weise ermittelt, dass die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen durch die zuständigen Fachstellen anhand der ihnen von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses übermittelten Antragsunterlagen einzeln und anhand der jeweils definierten Kriterien bewertet werden. Der Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses führt die Ergebnisse der Bewertungen der zuständigen Fachstellen zusammen und ermittelt den Gesamtpunktwert. 3.3 Die Bewertung der Anträge auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung erfolgt je nach Budgetbereich durch folgende Ressorts: 3.3.1 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Seelsorge zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche, seelsorgliche und eine kunstfachliche Bewertung. 3.3.2 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Kindertagesstätten zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche und kitaentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.3 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Schule zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche und schulentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.4 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich diözesane Häuser (mit Ausnahme von Bildungs- und Jugendhäusern und dem Schulpastoralen Zentrum) zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche Bewertung. 3.3.5 Für Baumaßnahmen an diözesanen Bildungshäusern erfolgt eine baufachliche und eine bildungshausentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.6 Für Baumaßnahmen an diözesanen Jugendhäusern und dem Schulpastoralen Zentrum erfolgt eine baufachliche und eine jugendhausentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.7 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Vermögen zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche Bewertung. 3.3.8 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Pfründe zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche Bewertung. 3.4 Im Zuge der von den zuständigen Fachstellen vorzunehmenden baufachlichen, kunstfachlichen, seelsorglichen, kitaentwicklungsseitigen, schul-entwicklungsseitigen, bildungshausentwicklungsseitigen und jugend-hausentwicklungsseitigen Bewertung wird jedem Bewertungskriterium ein Punktwert auf einer Skala von eins bis fünf zugeordnet. Eins bedeutet die niedrigste, fünf die höchste Bewertung zugunsten des jeweiligen Antrags. 3.4.1 Baufachliche Bewertung Die baufachliche Bewertung erfolgt durch die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nach den Unterkriterien „Substanzerhaltung“, „Nutzbarkeit“ und „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“. a) Substanzerhaltung Die Baumaßnahme dient der Wert- und Substanzerhaltung des Bauwerks sowie der Vermeidung von Folgeschäden und erhöht die Nachhaltigkeit. Im Rahmen der baufachlichen Bewertung nach dem Kriterium Substanzerhaltung werden solche Nachhaltigkeitsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, die bereits in die Beurteilung der Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten einfließen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung beitragen, aber nur eine geringe Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung darstellen. 2–4 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen zur Vermeidung kurz- oder mittelfristiger Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer mittleren bis großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. 4–5 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen insbesondere an den konstruktiven Bauelementen zur Abwendung kurzfristiger, erheblicher Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer sehr großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. b) Nutzbarkeit Die Baumaßnahme erhöht die Nutzbarkeit (d. h. die Verfügbarkeit/Betriebszeit/Flexibilität oder passgenaue Nutzungsmöglichkeit des Bauwerks für den jeweiligen Nutzungszweck) bzw. beseitigt Nutzungseinschränkungen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen zur ästhetischen Aufwertung eines Gebäudes oder Bauteils ohne oder mit nur geringfügigem Einfluss auf die Nutzbarkeit. 2–4 Punkte: Baumaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der funktionalen Nutzbarkeit des Gebäudes. 4–5 Punkte: Baumaßnahmen mit maßgeblicher funktionaler Ausweitung der Nutzbarkeit bzw. zur Beseitigung maßgeblicher und nachhaltiger funktionaler Störungen der Nutzung. c) Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten Sind mit der Realisierung der Baumaßnahme keine neuen Betriebs- und Unterhaltskosten verbunden und keine hohen Folgekosten zu erwarten, führt dies zu einer mittleren Bewertung. Hohe zusätzliche Betriebskosten wie bei Neu- und Erweiterungsbauten und hohe Folgekosten bedeuten entsprechend eine niedrige Bewertung. Hohe Betriebskosteneinsparungen – z. B. durch energiesparende Maßnahmen bei einer Generalsanierung – und sehr geringe Folgekosten führen zu einer entsprechend höheren Bewertung. Bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen ist Grundlage dieser Bewertung der im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach der DGenO-Bau mit dem Antrag vorzulegende Finanzierungsplan, in dem der Bauherr u. a. die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen hat, sowie für die Folgekosten eine fachliche Einschätzung der Erzbischöflichen Finanzkammer. 3.4.2 Kunstfachliche Beurteilung Die kunstfachliche Bewertung – vor allem bei Innenrenovierungen und Altarraumgestaltungen von Kirchenbauten – erfolgt durch die Erzdiözese – Hauptabteilung Kunst. Bei der insoweit vorzunehmenden Einordnung in die Punkteskala von eins bis fünf werden die Unterkriterien „Konservatorischer Zustand“, „Sakrale Würde“ und „Nutzungsbedeutung“ bewertet. 3.4.3 Seelsorgliche Bewertung Die seelsorgliche Bewertung erfolgt durch das Ressort Seelsorge und kirchliches Leben in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Pastoralraumanalyse im Ressort Grundsatzfragen und Strategie und wird bei seelsorglich genutzten Gebäuden in folgenden Zuständigkeiten durchgeführt: a) Beitrag zur Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur durch eine strategische Bewertung der Baumaßnahme (zuständig: Ressort Grundsatzfragen und Strategie, FB Pastoralraumanalyse) b) Seelsorgliche Bedeutung eines Objekts (zuständig: Ressort Seelsorge und kirchliches Leben, unter Einbindung der betroffenen Bischofsvikare und ihrer Teams) 3.4.4 Kitaentwicklungsseitige Bewertung Bei Kindertagesstätten erfolgt die Bewertung nach den Unterkriterien „Pädagogische Bedeutung“, „Bedeutung der Kita im pastoralen Konzept der Pfarrei“ und „Bedeutung der Kita im Rahmen der Überlegungen zu der strategischen Entwicklung der kirchlichen Bildungsstandorte“ und wird durch das Ressort Bildung in Abstimmung mit der Fachberatung des diözesanen Caritasverbandes und den Seelsorgsregionen vorgenommen. 3.4.5 Schulentwicklungsseitige Bewertung Bei Schulbauten wird die schulentwicklungsseitige Bewertung durch das Ressort Bildung anhand der Bewertungskriterien „Beitrag zur Optimierung der schulischen Infrastruktur entsprechend den schulischen Notwendigkeiten (insbesondere Gewährleistung des schulischen Betriebs)“ und „Strategische Bedeutung des Schulstandorts für das Schulportfolio der Erzdiözese“ vorgenommen. 3.4.6 Bildungshausentwicklungsseitige Bewertung Bei Bildungshäusern wird die bildungshausentwicklungsseitige Bewertung durch das Ressort Bildung anhand der Bewertungskriterien „Beitrag zur Optimierung des Bildungsangebotes und des Betriebs des Bildungshauses entsprechend den insoweit bestehenden Erfordernissen“ und „Strategische Bedeutung des Bildungshausstandorts für das Bildungshausportfolio der Erzdiözese“ vorgenommen. 3.4.7 Jugendhausentwicklungsseitige Bewertung Bei diözesanen Jugendhäusern wird die jugendhausentwicklungsseitige Bewertung durch das Ressort Seelsorge und kirchliches Leben anhand der Bewertungskriterien „Beitrag zur Optimierung des Erziehungsangebotes und des Betriebs des Jugendhauses entsprechend den insoweit bestehenden Notwendigkeiten“ und „Strategische Bedeutung des Jugendhausstandorts für das Jugendhausportfolio der Erzdiözese“ vorgenommen. 3.5 Gewichtung der Bewertungskriterien Sind alle relevanten Bewertungskriterien bewertet, wird ein gewichteter Mittelwert errechnet, der die Rangfolge im Vorschlag zur Priorisierungsliste bestimmt. 3.5.1 Das der baufachlichen Bewertung zuzurechnende Unterkriterium „Substanzerhaltung“ wird mit 40 %, das Unterkriterium „Nutzbarkeit“ wird mit 40 % und das Unterkriterium „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“ wird mit 20 % bewertet (= baufachliche Bewertung mit insgesamt 40 %). Die der seelsorglichen Bewertung zuzurechnenden Unterkriterien „Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur“ und „Seelsorgliche Bedeutung des Objekts“ werden mit jeweils 50 % bewertet (= seelsorgliche Bewertung mit insgesamt 40 %). Die kunstfachliche Bewertung wird mit insgesamt 20 % angesetzt. Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Seelsorge“ zuzurechnen sind, ergibt sich das folgende Bewertungsschema: Substanzerhaltung: 40 % Nutzbarkeit: 40 % Baufachliche Bewertung: 40 % Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten: 20 % Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur: 50 % Seelsorgliche Bedeutung des Objekts: 50 % Seelsorgliche Bewertung: 40 % Kunsthistorischer Wert: 100 % Kunstfachliche Bewertung: 20 % 3.5.2 Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Kindertagesstätten“ zuzurechnen sind, werden die baufachliche und die kitaentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.5.3 Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Schule“ zuzurechnen sind, werden die baufachliche und die schulentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.5.4 Für Baumaßnahmen an diözesanen Bildungshäusern werden die baufachliche und die bildungshausentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.5.5 Für Baumaßnahmen an diözesanen Jugendhäusern und dem Schulpastoralen Zentrum werden die baufachliche und die jugendhausentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.6 Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren, jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vorplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Baumaßnahmen werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vorplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Vergabeausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vorplanungsgenehmigungsgegenständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vorplanungs­genehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer – Abteilung Immobilien – gerichteten Verwertungsbeschluss. 4. Voraussetzungen der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 5.3 der DGenO-Bau 4.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vollplanungsgenehmigung auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. Mit der Vollplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, einen Objektplaner (Architekten) mit den Objektplanungsleistungen Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe und die Fachplaner mit den sich hierauf beziehenden Fachplanerleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen zu verknüpfen. Darüber hinaus umfasst die Vollplanungsgenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den von der Erzdiözese benannten externen Dienstleister mit den weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. 4.2 Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 4.3 Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren, jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vollplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Baumaßnahmen werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vollplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Vergabeausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vollplanungsgenehmigungsgegenständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vollplanungsge­nehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer – Abteilung Immobilien – gerichteten Verwertungsbeschluss. 5. Voraussetzungen der Erteilung der Baugenehmigung gemäß Ziff. 4.3 und Ziff. 5.4 der DGenO-Bau 5.1 Der Vergabeausschuss erteilt die Baugenehmigung auf der Grundlage der von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Vollplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Ausführungsvorbereitungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. 5.2 Der Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 5.3 Sodann erteilt der Vergabeausschuss auf der Grundlage der Priorisierungsliste im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem gegenwärtig verfügbaren Baubudget für die voraussichtlich betroffenen Haushaltsjahre gemäß vorliegendem Finanzierungsplan die Baugenehmigung. Mit der Baugenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, die Beauftragung eines Objektplaners (Architekten) mit den weiteren Leistungsphasen der Objektplanung einschließlich der notwendigen Fachplanerleistungen vorzunehmen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen zu verknüpfen und die bauausführenden Unternehmen zu beauftragen. Darüber hinaus umfasst die Baugenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den von der Erzdiözese benannten Dritten mit den weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. Zurückgestellte Bauprojekte werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Diese Diözesane Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising (DPrioO-Bau) wird hiermit als Instruktion erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Volker Laube Amtschefin Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Statut der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising

Präambel Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising Kirchliche Lehrerfortbildung “zielt unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen und schulischen Situation darauf ab, religionspädagogische Bildungs- und Erziehungsprozesse, schulpastorales Handeln sowie kirchliche Betreuungsangebote in der Schule zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen” [RPZ in Bayern (Hg.), Qualitätshandbuch für die kirchliche Lehrerfortbildung in Bayern, Planung - Organisation - Durchführung - Auswertung, 2009, S. 4, 1, 1]. Sie trägt zur Professionalisierung von Lehrkräften bei und ist eine kontinuierliche Aufgabe und wichtiger Teil der Berufsbiografie [vgl. ebenda S. 6, 2, 9]. Zu den Aufgaben kirchlicher Lehrerfortbildung gehören “die Verbesserung der Unterrichtsqualität, des Schullebens sowie die Unterstützung von Persönlichkeitsbildung und Spiritualität der Lehrer” [ebenda S. 4, 1, 1]. Zielgerichtete Fortbildungen auf Dekanatsebene leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Qualitätssicherung des Religionsunterrichts und stärken die theologisch-pädagogischen, methodisch-didaktischen und personalen/spirituellen Kompetenzen der Lehrkräfte. Die Zusammenarbeit und die Vernetzung von Schule/Religionsunterricht mit Pfarrverbänden und Bildungseinrichtungen im Dekanat (z.B. kirchliche Bildungswerke und Jugendstellen, Kindertagesstätten) eröffnen Chancen für kreative und neue Kooperationsformen von religionspädagogischen Fortbildungen und bündeln Synergien. Um eine qualitative Fortbildung für Religionslehrkräfte zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit Pfarrverbänden und Bildungsträgern auf Dekanatsebene bei Fortbildungen zu fördern, ernennt der Erzbischof von München und Freising kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene. Art. 1 Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Für jedes Dekanat wird eine Kirchliche Fortbildungsbeauftragte/ein Kirchlicher Fortbildungsbeauftragter ernannt. (2) Kirchliche Fortbildungsbeauftragte sind stimmberechtigte Mitglieder der Dekanatskonferenz des Dekanats, für das sie ernannt sind Art. 2 Amtszeit Die Amtszeit der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Nach dem Ende der Amtszeit bleiben die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten bis zur Beauftragung eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin geschäftsführend im Amt. Art. 3 Ernennung Die Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten werden durch Wahl gemäß Art. 4 bestimmt und vom Erzbischof für die Dauer einer Amtsperiode ernannt. Art. 4 Wahlverfahren (1) Wahlvorschlags- und wahlberechtigt sind alle Priester, Diakone, pastorale Mitarbeiter/-innen in diesem Dekanat und alle Religionslehrkräfte i. K., die an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule in diesem Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (2) Gewählt werden können Religionslehrer/-innen i. K., Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen, die mindestens seit zwei Jahren und mindestens in zwei Klassen bzw. Lerngruppen an einer Grund-, Mittel- oder Förderschule im Dekanat katholischen Religionsunterricht erteilen. (3) Die Durchführung der Wahl obliegt dem Dekan des jeweiligen Dekanats. Art. 5 Erlöschen der Ernennung Die Ernennung zur Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten/zum Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten erlischt: a. mit Ablauf der Amtszeit nach Maßgabe des Art. 2, b. mit Ablauf des Monats, in dem die/der Kirchliche Fortbildungsbeauftragte das gesetzliche Rentenalter erreicht, c. mit der Ernennung zum Dekan bzw. Dekanstellvertreter, d. durch Ausscheiden aus dem Schuldienst, e. durch die Versetzung in eine kirchliche Dienststelle außerhalb des Dekanats, f. durch den vom Erzbischof angenommenen Amtsverzicht oder g. durch die Entpflichtung durch den Erzbischof. Art. 6 Aufgaben der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen (1) Sie fördern und organisieren die religionspädagogische Fortbildung im Dekanat in Absprache mit dem Fachbereich 5.2.1.6 und im kollegialen Austausch mit den Religionslehrkräften. Sie knüpfen Kontakte zu Pfarreien und Pfarrverbänden sowie Bildungseinrichtungen im Dekanat zur Vernetzung und Durchführung von Fortbildungsangeboten. (2) Sie informieren die kirchlichen und staatlichen Religionslehrkräfte über lokale, regionale und zentrale religionspädagogische Fortbildungen, über Unterrichtsmaterialien und Arbeitshilfen. Sie sind Ansprechpartner/-in für Veranstaltungen des Arbeitskreises Schule und Kirche auf der Ebene des Schulamtsbezirks. (3) Sie nehmen an den Dekanatskonferenzen teil und bringen dort aus dem Bereich Religionsunterricht/Schule Perspektiven für religionspädagogische Fortbildungen ein. Mindestens einmal im Jahr soll eine Dekanatskonferenz zum Thema Religionsunterricht stattfinden, zu der auch alle kirchlichen und staatlichen Religionslehrer/-innen an Grund-, Mittel- und Förderschulen eingeladen sind. (4) Sie nehmen teil an Dienstbesprechungen und Konferenzen. (5) Sonstige Aufgaben der kirchlichen Fortbildungsbeauftragten ergeben sich aus gesonderten dienstlichen Anweisungen. Art. 7 Stundenanrechnung, Vergütung, Aufwandsentschädigung, Kostenerstattung (1) Religionslehrer/-innen i. K. als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten eine Anrechnung von in der Regel zwei Wochenstunden. (2) Priester, Diakone und pastorale Mitarbeiter/-innen als Kirchliche Fortbildungsbeauftragte erhalten für die Tätigkeit als Kirchliche/-r Fortbildungsbeauftragte/-r eine den Anrechnungsstunden entsprechende zeitliche Entlastung. (3) Reisekosten werden gemäß der Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO), Telefon- und Portokosten für dienstliche Zwecke sowie Sachkosten gegen Nachweis erstattet. Art. 8 Schlussbestimmungen (1) Dieses Statut tritt am 1. September 2014 in Kraft. (2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Statuts tritt das Statut für die Kirchlichen Schulbeauftragten auf Dekanatsebene für den katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen im Erzbistum München und Freising vom 5. September 2006 außer Kraft. (3) Kirchliche Schulbeauftragte, die auf der Grundlage des Statuts für die Kirchlichen Schulbeauftragten aus dem Jahr 2006 gewählt wurden, führen ihr Amt ab 01.09.2014 entsprechend den Regelungen des neuen Statuts für kirchliche Fortbildungsbeauftragte weiter, sofern sie nicht den Amtsverzicht nach den allgemeinen Regelungen erklären. München, den 20. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2014-01-20

Archivgebührenordnung

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 20.03.2013 und nach Beratung am 24.6.2013 in der bayerischen Generalvikarkonferenz wird aufgrund § 6 (5) der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche folgende Verordnung über die Benutzungsgebühren und Sachkosten der Diözesanarchive zum 1.1.2014 erlassen. Die Gebührenordnung vom 1. Januar 2007 wird hiermit aufgehoben. § 1 Gebührenpflicht Für die Inanspruchnahme des Archivs werden Gebühren und Auslagenerstattungen nach folgender Ordnung erhoben. § 2 Gebührensätze 1. Grundsätzliches Grundsätzlich gelten für die Nutzung des Archivs folgend Pauschalsätze: a. für einen Tag € 7,00 b. für eine Woche € 25,00 Diese Grundgebühr beinhaltet zwei Aushebungen pro Tag. Jede weitere Vorauslage wird mit € 1,50 berechnet. Selbstständiges Arbeiten wird dabei vorausgesetzt. 2. Auskunftstätigkeiten Für die Erteilung mündlicher und schriftlicher Fachauskünfte, die Erstellung von Gutachten und für sonstige Tätigkeiten betragen die Gebühren bei Beanspruchung: a. einer wissenschaftlichen Fachkraft (höherer Dienst) € 40,00 b. einer geprüften Fachkraft (gehobener Dienst) € 35,00 c. einer Verwaltungskraft (mittlerer und einfacher Dienst) € 20,00 je Halbstunde Zeitaufwand. Eine angefangene halbe Stunde wird als volle Halbstunde gerechnet. 3. Siegelung, Beglaubigung a. Ausstellung einer Urkunde mit Siegel € 10,00 b. Beglaubigung € 8,00 c. Beglaubigung einer Kopie eines Pfarrmatrikeleintrags € 6,00 4. Analoge und digitale Kopien Die nachstehenden Gebühren gelten nur insoweit, als die technischen Einrichtungen im Archiv vorhanden sind. Ansonsten wird der dem Archiv tatsächlich entstehende Aufwand weiterverrechnet. 4.1. Papierkopien: a. vom Nutzer erstellte (Selbstbedienung) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 0,20 (farbig) € 0,30 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 Ausdruck vom vorhandenen Digitalisat A4 (schwarz/weiß) € 0,40 (farbig) € 0,60 A3 (schwarz/weiß) € 0,80 (farbig) € 1,20 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 0,60 DIN A3 € 0,90 b. vom Archiv erstellte (Auftrag) Kopie Din A4 (schwarz/weiß) € 1,00 (farbig) € 1,20 Kopie Din A3 (schwarz/weiß) € 2,00 (farbig) € 2,40 Readerprinter-, Scannerkopie vom Mikrofiche/-film DIN A4 € 3,00 DIN A3 € 4,50 4.2 Digitalisate a. Digitalisat in einfacher Lesequalität € 1,00 b. Digitalisat in mittlerer Lesequalität € 2,00 c. Digitalisat in Druckqualität € 10,00 d. Digitalisat in Überformat bis DIN A2 € 15,00 e. Speichern auf Datenträger (pro Datenträger) € 5,00 5. Übermittlung, sonstige Auslagen, Zuschläge Die Kosten für Porto und Verpackung werden gesondert berechnet. Alle weiteren Auslagen, wie Versicherungsauslagen, Bankspesen sowie eventuell anfallende Mahnkosten gehen zu Lasten des Benutzers. Als Ersatz für die Bankspesen bei Überweisung bzw. Scheckeinreichung aus dem Ausland wird eine Pauschalgebühr von € 10,00 erhoben. Der Mindestbetrag je Rechnung (ohne Porto und Verpackung) beträgt € 5,00. Bei Barzahlung ist kein Mindestbetrag anzusetzen. Digitalaufnahmen werden grundsätzlich auf dem Postweg entweder als Papierausdruck oder auf Datenträger versandt. § 3 Wiedergabe von Archivgut 1) Veröffentlichung von Reproduktionen (zuzüglich der Gebühren für deren Anfertigung) in Druckerzeugnissen oder auf elektronischen Datenträgern: a. einmalig € 40,00 b. unbeschränkt € 120,00 2) Wiedergabe von Filmmaterial (pro Sekunde) € 15,00 Wiedergabe von Tonmaterial (pro Minute) € 14,00 3) Onlinestellung von Bilddatei (max. 150dpi) € 80,00 Film (pro Sekunde) € 100,00 Tonaufnahme (pro Minute) € 90,00 § 4 Gebührenbefreiung 1. Die Gebühren nach § 2 Abs. 1 und 2 werden nicht erhoben bei Inanspruchnahme: a. für nachweisbar wissenschaftliche und heimatkundliche Zwecke, b. für Forschungen durch Einrichtungen oder im Auftrag der katholischen Kirche und der evangelisch-lutherischen Landeskirche. c. durch staatliche und kommunale Stellen, soweit die Benutzung in eigener Sache erfolgt und Gegenseitigkeit gewährt wird. 2) Bei Vorliegen eines öffentlichen oder kirchlichen Interesses können die Gebühren nach § 3 ermäßigt oder erlassen werden. § 5 Fälligkeit - Vorschüsse - Eilaufträge 1. Die Gebühren und Auslagen werden mit dem Tätigwerden des Archivs fällig. 2. Das Archiv kann angemessene Vorschüsse auf die Gebühren und Auslagen verlangen und sein Tätigwerden von der Bezahlung der Gebühren abhängig machen. 3. Eilige Aufträge können in besonderen Fällen nach Absprache kurzfristig erledigt werden und werden mit einem Aufschlag von 50% belegt. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für Messzustiftungen

Für Messzustiftungen wird vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2023 oder bis zum Widerruf gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO die allgemeine Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll entsprechend den aktuellen Nutzungshinweisen verwendet und beschlossen wird. Das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll mit Nutzungshinweisen wird den Pfarreien vom Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Messzustiftungen ist zukünftig nur bei Abänderung des vorgegebenen Textes im Messzustiftungsprotokoll oder bei Abweichungen von den jeweils aktuellen Nutzungshinweisen erforderlich. München, den 11. Dezember 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2018-12-11

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen)

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen) Mit Bezug auf die bislang geltenden Vorschriften für Gottesdienstzustiftungen (vgl. Amtsblatt 1960 S. 203 ff.) gelten gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 6. April 1982 mit Wirkung vom 1. Juni 1982, unter Widerruf der bisherigen Sätze und Zeiten, folgende Bestimmungen: Der Mindestbetrag des Stiftungskapitals für eine Jahrmeßstiftung beträgt DM 500,-; für das Jahrtagsamt DM 800,-. Die Gottesdienstzustiftung kann für längstens 25 Jahre errichtet werden. Im Übrigen sind die bisherigen Formulare zu verwenden, bis neue in Vorlage gebracht werden (Formular-Verlag Maiß Nr. 725 mit Kapitalienverzeichnissen Nr. 725 a). Dr. Friedrich Fahr, Finanzdirektor W. Heck H. Sagmeister KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1982-04-06

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz vom 17./18. September 2003 wird die seit 1. Januar 2003 geltende Stipendien- und Studiengebührenordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen geändert. In der Ziffer 1 (Messstipendien) wird der Absatz 1 um folgenden Zusatz ergänzt: „Nach der Personalisierung der Messe fällt das Messstipendium in voller Höhe der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Der zelebrierende Priester erhält keinen Anteil aus dem Messstipendium.“ Der erste Satz der Schlussbestimmungen erhält folgende Fassung: „Über die Verteilung der Stolarienanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen.” Diese Änderung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. Freising, 18. September 2003 Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising Friedrich Kardinal Wetter Erzbischof Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz Bamberg Ludwig Schick Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2003-09-18

Stipendien- und Stolgebühren-Ordnung der Bayerischen Kirchenprovinzen

Gemäß c. 952 § 1 und c. 1264 n. 2 CIC wird nach Beschluss in der Freisinger Bischofskonferenz vom 06./07. März 2002 für die Kirchenprovinz München und Freising und die Kirchenprovinz Bamberg folgende Stipendien- und Stolgebührenordnung erlassen: 1. Messstipendien Das vom Gläubigen für eine Messintention zu gebende Stipendium beträgt einheitlich 5,00 EUR. Die bisher übliche Unterscheidung zwischen Messe und Amt entfällt. Den Wünschen der Gläubigen in Bezug auf Messintentionen ist auch dann nachzukommen, wenn die erbetenen Messen nicht am Ort persolviert werden können. Für jede Messe darf nur ein Messstipendium angenommen werden. Werden für einen Termin, der schon durch eine Messintention belegt ist, weitere Intentionen erbeten, sind diese anzunehmen und an andere Priester zur Persolvierung weiterzuleiten. Voraussetzung dazu ist das Einverständnis des Gebers (c. 954 CIC). Die Weiterleitung von Intention und Stipendium gemäß c. 955 § 1 CIC erfolgt in der Regel über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Die Intentionen der weitergegebenen Messen können in das öffentliche Gedenken (z. B. bei Bekanntgabe der Gottesdienstordnung oder durch Abdruck im Pfarrbrief) und in die Fürbitten aufgenommen werden. Die Messstipendien sind ohne Abzug weiterzuleiten; es ist nicht statthaft, die Messstipendien für die weitergeleiteten Messintentionen sonstigen guten Zwecken zuzuführen. Erfolgt die Weiterleitung über das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat, so sind die Messstipendien ungekürzt an die (Erz-)Bischöfliche Finanzkammer abzuführen. 2. Gestiftete Messen Das jeweilige Stipendium für zu stiftende Messen entspricht den in Ziff. 1 angeführten Sätzen. Das Stiftungskapital beträgt einheitlich bei der gestifteten Messe 250,00 EUR. Falls die Erträgnisse aus dem Stiftungskapital diese Sätze übersteigen, fallen die überschüssigen Beträge der jeweiligen Kirchenstiftungskasse zu. Das Höchstmaß der Verpflichtungszeit beträgt 20 Jahre. Stiftungen mit einer unbefristeten Verpflichtungszeit dürfen nicht angenommen werden. Die Möglichkeit der Weiterleitung der Messintentionen aus der Stiftung an andere Priester zur Persolvierung ist grundsätzlich vorzusehen. Der in Ziff. 1 vorgesehene Betrag für eine Messe ist in voller Höhe weiterzuleiten. Die Annahme einer gestifteten Messe ist eine freie Entscheidung der örtlichen Kirchenverwaltung, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Nach Ablauf der Verpflichtungsdauer fällt das Stiftungskapital an die Kirchenstiftung. 3. Stolgebühren Die Gläubigen haben das Recht, Sakramente und Sakramentalien zu empfangen, ohne dafür jeweils einen besonderen Beitrag leisten zu müssen. Stolgebühren sind Beiträge für die Aufwendungen der jeweiligen Kirchenstiftung und werden über die jeweilige Kirchenstiftungskasse vereinnahmt. Stolgebühren sind in den bayerischen (Erz-)Diözesen ausschließlich für Trauungen und Beerdigungen vorgesehen. Die Sätze betragen: Trauungen: EUR 25,00 Beerdigungen: EUR 32,50 Der Ortspfarrer kann im Einzelfall aus pastoralen Erwägungen auf die vorgesehenen Stolgebühren verzichten. Für die mit Trauungen und Beerdigungen verbundenen Gottesdienste gilt Ziff. 1. Sonstiges und Schlussbestimmungen Über die Verwendung der Stipendien- und Stolgebührenanteile können die (Erz-)Diözesen eigene Regelungen erlassen. Sonderleistungen, die von den Gläubigen ausdrücklich erbeten werden (z. B. Blumenschmuck, Organistendienst etc.), sind unabhängig von Stipendien oder Stolgebühren in Rechnung zu stellen. Die Stipendienordnung sowie die Stolgebührenordnung treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten zum selben Zeitpunkt außer Kraft. München, den 04. November 2002 Für den Konvent der Bischöfe Für den Konvent der Bischöfe der Kirchenprovinz München und Freising der Kirchenprovinz Bamberg Friedrich Kardinal Wetter Ludwig Schick Erzbischof Erzbischof KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2002-11-04

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