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Leitlinien zur Bewahrung von gefährdeten kirchlichen Bibliotheksbeständen

Durch die Zusammenlegung oder Auflösung zahlreicher kirchlicher Einrichtungen wie Klöster, Pfarreien oder Bildungseinrichtungen ist auch deren reichhaltiges Bibliothekserbe betroffen. Aufgrund der Häufung und der Brisanz der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen und Probleme hat die Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken (AKThB) „Leitlinien“ erarbeitet, die in solchen Fällen zur Orientierung dienen sollen. Die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. bis 5. März 2009 hat die „Leitlinien“ zustimmend entgegengenommen und empfohlen, sie als Rahmenempfehlungen in den Diözesen zugrunde zu legen. 1. Allgemeine Grundsätze In eindringlicher Weise hat sich die Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche in ihrem Schreiben vom 19. März 1994 mit dem Thema „Kirchliche Bibliotheken in der Sendung der Kirche“ beschäftigt und betont, dass die Sorge um die Kulturgüter ein wesentliches Instrument der Evangelisierung ist. Sie vertritt nachdrücklich den Grundsatz, dass „alles vermieden werden [sollte], was der Bewahrung und dem Schutz, der Pflege und der Förderung, der Benutzbarkeit und der Zugänglichkeit dieser Bibliotheken entgegensteht“ (1.3). Diese Aufgabe darf nicht hinter vermeintlich wichtigeren pastoralen Aufgaben zurückstehen. Die Erhaltung bedrohter Bibliotheksbestände ist nach Auffassung der Päpstlichen Kommission insofern eine besondere Verpflichtung, als sie wichtige Kulturgüter sind und der eigenen direkten Verantwortung der Kirche anvertraut bleiben sollen. 2. Fachliche Kriterien Angesichts des mit der Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände verbundenen erheblichen Aufwandes ist zunächst anhand fachlicher Kriterien und in transparenter Weise zu überprüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Jede Bewertungsentscheidung sollte dokumentiert werden. 2.1. Erhaltung von Gesamtbeständen In sich geschlossene oder organisch erwachsene Bibliotheksbestände ideellen Wertes sollen soweit möglich erhalten werden. Der ideelle Wert des Bestandes bemisst sich danach, ob er aufgrund seiner Zusammensetzung bereits an sich einen besonderen Quellenwert etwa im Hinblick auf die Geschichte und kulturelle Prägung einer Person, Gruppe, Einrichtung oder Region besitzt. 2.2. Auflösung von Bibliotheksbeständen Besitzt ein Bibliotheksbestand in seiner Gesamtheit nur einen geringen ideellen Wert, soll er aufgelöst oder nur in Teilen übernommen werden. Übernommen werden können dabei generell nur solche Bestände, die in das Profil der übernehmenden Bibliothek passen bzw. einen ideellen Wert besitzen. Bücher und andere Medien, die sich durch einen individuellen Charakter oder eine besondere Gestaltung auszeichnen, sind grundsätzlich aufzubewahren. Kriterien dafür sind insbesondere Seltenheit (vor allem im kirchlichen Bereich), Entstehungsprozess (z. B. Besonderheiten im Druck oder in der Einbandgestaltung), Herkunft (z. B. Besitzeinträge) und Benutzung (z. B. Glossen oder andere Lesespuren). Diese Merkmale sind in der Regel bereits ungeprüft bei einem Erscheinungsdatum vor 1800 vorauszusetzen. Der ideelle Wert kann sich zudem aus der inhaltlichen Bedeutung für die betreffende Institution, die Region oder die wissenschaftliche Forschung ergeben. Ein weiteres Beurteilungskriterium ist der materielle Wert der Bücher, d. h. es muss festgestellt werden, ob durch deren Verlust ein materieller Schaden für die Einrichtung entstehen würde. Im Falle einer Abgabe oder Makulierung müssen die betroffenen Werke aus eventuell vorhandenen Inventarverzeichnissen ausgetragen und gegebenenfalls entwidmet werden. Die entsprechenden Dokumente sollen aufbewahrt werden. 2.3. Ersatzformen Die Erhaltung des Originals hat grundsätzlich Vorrang. Im Einzelfall ist auch eine Ersatzverfilmung bzw. Ersatzdigitalisierung möglich. Eine Ersatzdigitalisierung setzt voraus, dass eine Langzeitverfügbarkeit der Daten sichergestellt ist. Im Fall der Abgabe oder Makulierung kann gegebenenfalls die Zusammensetzung des Bestandes durch Kataloge oder Inventarlisten dokumentiert werden. 3. Aufbewahrungsorte 3.1. Mögliche Aufbewahrungsorte Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung kommen insbesondere folgende Modelle für die Aufbewahrung kirchlicher Bibliotheksbestände in Frage: - Bewahrung vor Ort, - Eingliederung in benachbarte kirchliche Bibliotheken (ganz oder teilweise), - Zentralisierung in den Diözesen nach dem Belegenheitsprinzip, - Bildung von Schwerpunktbibliotheken (z. B. nach thematischen Kriterien bei unterschiedlichen Trägern) - Abgabe an kirchliche Einrichtungen außerhalb Deutschlands. Erhaltenswerte Bibliotheksbestände sollten möglichst in kirchlicher Verantwortung bleiben. Im Fall der Weitergabe an andere Institutionen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Herkunft nachvollzogen werden kann. 3.2. Unterbringung Bibliotheksbestände sind in geeigneten Räumen aufzubewahren. Räume sind geeignet, wenn sie die konservatorischen Voraussetzungen (Raumklima, bauliche Anforderungen) erfüllen, eine sichere Verwahrung gewährleisten und nur ein kontrollierter Zugang möglich ist. 4. Rechtliche und finanzielle Gesichtspunkte 4.1. Rechtsverhältnisse Jede Erwerbsentscheidung muss dokumentiert werden. Verträge über die Übernahme von Bibliotheksbeständen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form. Sollte das Eigentum dabei nicht übertragen werden, ist darauf zu achten, dass der übernehmenden Einrichtung daraus kein Nachteil entsteht. Dabei sollte die Verhältnismäßigkeit der gegenseitigen Leistungen gewährleistet sein. Übernommene Bibliotheksbestände sollen zu den in der übernehmenden Bibliothek üblichen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden. 4.2. Finanzielle Regelungen Die Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände kann mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein. Kosten entstehen vor allem aus der Verlagerung (Transport), der Aufbewahrung (räumliche Unterbringung, Restaurierung), der Zugänglichmachung (Katalogisierung, personelle Ausstattung), der Auflösung (Sichtung, Reduzierung, Vermarktung, Makulierung) und der qualifizierten Aussonderung bzw. der Erstellung von Ersatzformen. Die abgebende Stelle soll sich daher in angemessener Form an den Kosten beteiligen. 5. Beitrag der Diözesanbibliotheken 5.1. Aufgaben der Diözesanbibliotheken Bei den Bemühungen um eine Bewahrung gefährdeter kirchlicher Bibliotheksbestände kommt der jeweiligen Diözesanbibliothek bzw. einer anderen vom Ortsbischof mit dieser Aufgabe betrauten kirchlichen Bibliothek eine bedeutende Rolle zu. Die Diözesanbibliotheken sind wissenschaftliche Einrichtungen. Sie sammeln, bewahren und erschließen historische und aktuelle Literatur zu allen theologischen Disziplinen sowie zu Geschichte und Kultur und machen sie allen Interessierten zugänglich. In bibliothekarischen Fragen beraten sie außerdem die diözesanen Dienststellen und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen im Diözesangebiet. 5.2. Belegenheitsprinzip Für Bibliotheken, die der Aufsicht des Ortsbischofs unterstehen, ist die jeweilige Diözesanbibliothek zuständig. Bei allen anderen Bibliotheken, die Diözesen zur Übernahme angeboten werden, soll sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Belegenheitsprinzip richten. Ein Zwang zur Annahme besteht nicht. Die Belegenheit bestimmt sich nach dem letzten Aufenthaltsort der Bibliothek. Abweichend vom Belegenheitsprinzip können Bibliotheksbestände auch an überdiözesane Schwerpunktbibliotheken mit unterschiedlichen thematischen Sammelgebieten abgegeben werden. Die Diözesanbibliotheken stehen anderen, innerhalb ihres Diözesansprengels gelegenen kirchlichen Rechtsträgern beratend zur Seite. 6. Beitrag der Arbeitsgemeinschaft der Katholisch-Theologischen Bibliotheken 6.1. Aufgaben der AKThB In fachlichen Fragen steht die AKThB als Ansprechpartner beratend zur Verfügung. Die Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken (AKThB) ist der Verband wissenschaftlicher Bibliotheken in katholisch-kirchlicher Trägerschaft. Er ist in allen bibliothekarischen Fragen die zuständige Stelle für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sowie der Deutschen Ordensobernkonferenz. Der Verband vertritt die Interessen seiner gegenwärtig rund 160 Mitgliedsbibliotheken und gewährleistet den fachlichen Austausch, die Beratung und Fortbildung. 6.2. Dokumentation der Veränderungen im Jahrbuch „Kirchliches Buch- und Bibliothekswesen“ der AKThB Alle Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft sind gebeten, dem Vorstand der AKThB Veränderungen bei großen oder bedeutenden Buchbeständen mitzuteilen. Die AKThB dokumentiert diese Veränderungen in ihrem Jahrbuch und informiert über Schwerpunktbibliotheken. München, den 15. Mai 2009 Für das Erzbistum München und Freising Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Weiterführende Literatur: Kirchliche Bibliotheken in der Sendung der Kirche. Schreiben der Päpstlichen Kommission für die Kulturgüter der Kirche vom 19. März 1994. Dokumentation der Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Katholisch-Theologischen Bibliotheken am 17. Juli 2002 in Wiesbaden-Naurod (= Arbeitshilfen 168). Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2009-05-15

Organisation der Schriftgutverwaltung In neuen Seelsorgeeinhelten - Rahmenempfehlung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat sich auf seiner Sitzung am 25. August 2008 mit den Veränderungen befasst, die sich infolge der Errichtung neuer Seelsorgeeinheiten für die kirchliche Verwaltung ergeben. Er nahm die Richtlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive zur „Organisation der Schriftgutverwaltung in neuen Seelsorgeeinheiten“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie in den Diözesen zugrunde zu legen. Organisation der Schriftgutverwaltung in neuen Seelsorgeeinheiten - Rahmenempfehlung In allen deutschen (Erz-)Diözesen sind derzeit neue Strukturen für die Pfarrseelsorge entweder in Planung oder in Umsetzung. Dabei existieren zwei Grundtypen, je nachdem, ob bei der Zusammenfassung mehrerer Seelsorgestellen zu einer neuen Seelsorgeeinheit die bisherigen Rechtspersönlichkeiten beibehalten (= Verbandslösung) oder unter deren Auflösung fusioniert werden (= Fusionslösung). Bei dieser Neuordnung, die in jedem Fall neue Anforderungen für die Pfarrverwaltung mit sich bringt, ist es unerlässlich, auch die Schriftgutverwaltung in den neuen Seelsorgeeinheiten zu bedenken. Da nach can. 491 CIC dem Diözesanbischof die Sorge für eine geordnete Schriftgutverwaltung besonders aufgetragen ist, gibt die Deutsche Bischofskonferenz nach Beratung mit den Diözesanarchiven als zuständigen Fachstellen folgende Rahmenempfehlung sowohl für die Organisation der künftigen Schriftgutverwaltung als auch für den Umgang mit den bestehenden Registraturen und Pfarrarchiven. 1. Organisation der künftigen Schriftgutverwaltung 1.1. Grundsätze einer geordneten und effektiven Schriftgutverwaltung Die Schriftgutverwaltung muss an die Organisation der zukünftigen Seelsorgeeinheiten angepasst werden, sie hat aber gleichzeitig universalkirchliche Gesetze sowie ggf. das Weiterbestehen bisheriger Rechtsträger zu beachten. Ihre grundlegenden Aufgaben (Ordnen, Registrieren, Ablegen bzw. Aufbewahren, Bereitstellen und Aussondern) sind dabei so zu organisieren, dass die Verwaltungsarbeit möglichst effizient unterstützt wird. Dies ist grundsätzlich in einer zentralisierten Schriftgutverwaltung besser möglich als in einer dezentralen, weil damit einheitliche Arbeitsgrundsätze und Übersichtlichkeit gewährleistet sowie Mehrarbeit und Kosten vermieden werden. Die Fusionslösung führt von selbst zu einer Zentralisierung der Verwaltung (ggf. stufenweise), doch ist diese auch bei einer Verbandslösung anzustreben. Da eine solche Zentralisierung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer möglich sein wird, kommt der Anwendung von diözesanweit geltenden Einheitsaktenplänen besondere Bedeutung zu, denn diese bilden die Voraussetzung für die Einheitlichkeit der Schriftgutverwaltung. Bei jeder der beiden Lösungen ist es - über ggf. notwendige terminologische Anpassungen hinaus - erforderlich, dass die Einheitsaktenpläne aufgaben- und nicht organisationsbezogen aufgebaut sind, um nicht bei weiteren organisatorischen Veränderungen jeweils umformuliert werden zu müssen. 1.2. Grundsätze der Aktenbildung bei der Verbandslösung Bei der Verbandslösung muss der Aktenplan so flexibel sein, dass er den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten (z. B. Mittelpunktspfarrerei mit einem zentralen Pfarrbüro oder jede Pfarrei mit eigenem Pfarrbüro) gerecht wird und auch künftige Umstrukturierungen erlaubt. Im Rahmen des auf die gesamte Seelsorgeeinheit bezogenen Aktenplans erfolgt die Ablage nach folgenden Grundsätzen: 1.2.1. Kirchenrechtlich vorgeschrieben ist nach can. 535 § 1 die Ablage nach Pfarreien für Pfarrmatrikeln (Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher; für Firmbücher sind die partikularrechtlichen Bestimmungen maßgeblich), nach can. 958 § 1 die Ablage nach Kirchen für Messintentionen (Stipendienbuch). 1.2.2. Sachlich geboten ist eine auf die einzelne Institution bezogene Aktenbildung im Bereich der Vermögensverwaltung, nämlich bei Kirchengemeinden (= gemeindlicher kirchlicher Steuerverband), Stiftungen, Gebäuden und Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Pfarrzentrum). 1.2.3. Alle übrigen Vorgänge können in Akten zusammengefasst werden, die sich auf die ganze Seelsorgeeinheit beziehen. Die physische Aufstellung der Akten kann sowohl bei einem zentralen Pfarrbüro als auch bei der Aufteilung der Aktenführung auf mehrere Pfarrbüros unterschiedlich organisiert sein (etwa nach Pfarreien oder den o. g. Institutionen gegliedert), um der unterschiedlichen Intensität der Zusammenarbeit in den Seelsorgeeinheiten flexibel Rechnung zu tragen. 2. Umgang mit den bestehenden Registraturen und Pfarrarchiven 2.1. Bestehende Registraturen Da für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Rückgriff auf die Vorgängerregistraturen der einzelnen Pfarreien notwendig ist, sollen sie an den Verwaltungssitz verbracht werden. Zumindest muss in sie, soweit es für die laufende Verwaltung erforderlich ist, jederzeit Einsicht genommen werden können. Die bestehenden Registraturen bleiben auch im Fall der Zentralisierung als eigenständige Schriftgutkörper erhalten, werden jedoch durch einen Aktenschnitt geschlossen. Dabei ist ein Datum festzulegen, ab dem die Unterlagen in der Registratur der neuen Seelsorgeeinheit abgelegt werden. 2.2. Pfarrarchive Je nach örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten bestehen drei Lösungsmöglichkeiten: 2.2.1. Belassung am Pfarrsitz 2.2.2. Zentralisierung am Sitz der Mittelpunktspfarrerei oder an einem anderen Ort der Seelsorgeeinheit 2.2.3. Abgabe als Depositum an das zuständige Diözesanarchiv Beim Verbleib in den Pfarreien (2.2.1. und 2.2.2.) muss sichergestellt sein, dass die fachliche Aufsicht vor Ort sowie die Eignung der Räumlichkeiten (im Hinblick auf konservatorische Bedingungen, Sicherheit und ausreichende Benutzungsmöglichkeit) gewährleistet sind. Bei der Abgabe als Depositum an das Diözesanarchiv (2.2.3.) sind ggf. die rechtlichen sowie räumlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen. Für das Erzbistum München und Freising Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Gebührenordnung des Konsistoriums und Metropolitangerichtes München

Gemäß c. 1649 § 1 CIC erlasse ich für das Konsistorium und Metropolitangericht München folgende Gebührenordnung: I. Gebühren Ordentliche Verfahren 1. Instanz: 200,- Euro (bzw. DM 400,-) Ordentliche Verfahren 2. Instanz: 100,- Euro (bzw. DM 200,-) Dokumentenverfahren: 50,- Euro (bzw DM 100,-) Privilegium Fidei - Verfahren: die anfallenden römischen Gebühren Nichtvollzugsverfahren: die anfallenden römischen Gebühren II. Sonderausgaben Auslagen für Zeugen, Gutachter oder Dolmetscher sind der Partei in Rechnung zu stellen, welche deren Beteiligung beantragt. Sollte das Gericht deren Beteiligung gemäß cc. 1452, 1471 oder 1680 CIC verfügen, sind die Kosten der klagenden Partei in Rechnung zu stellen. III. Erlass von Gebühren und Sonderausgaben Der Offizial hat das Recht, im Einzelfall bei Bedürftigkeit nach eigenem Ermessen sowohl Verfahrenskosten als auch Sonderausgaben ganz oder teilweise zu erlassen. Diese Gebührenordnung tritt am 1. April 2001 in Kraft. München, den 1. März 2001 Friedrich Kard. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2001-03-01

Diözesangesetz zur Neuordnung der Leitungsstrukturen des Erzbischöflichen Ordinariates München

Präambel Zur bestmöglichen Erfüllung des kirchlichen Auftrags ist es notwendig, für eine an fachlichen Erfordernissen ausgerichtete Ämterstruktur und Ämterbesetzung zu sorgen, um die Angelegenheiten, die zur Verwaltung der ganzen Diözese gehören, bestmöglich aufeinander abzustimmen und zu ordnen (can. 473 CIC). Daher sollen künftig unter der Autorität des Erzbischofs und aufgrund Delegation durch diesen die administrativen Vorgänge durch einen Amtschef/eine Amtschefin mit entsprechender Leitungserfahrung koordiniert werden. Der Generalvikar trägt in erster Linie die Verantwortung für das theologisch-pastorale Profil des kirchlichen Handelns in der Erzdiözese und legt gemeinsam mit dem Erzbischof die strategischen Zielvorgaben für das pastorale und administrative Handeln des Erzbischöflichen Ordinariates fest. Er koordiniert die Umsetzung dieser Zielvorgaben mit dem Amtschef/der Amtschefin und den weiteren Organen. Art. 1 Errichtung des Amtes „Amtschef/Amtschefin“ § 1 Amtserrichtung Im Erzbischöflichen Ordinariat München wird das Amt „Amtschef/Amtschefin“ eingerichtet. Der Amtsinhaber/Die Amtsinhaberin führt die Amtsbezeichnung „Leitender Ordinariatsdirektor/Leitende Ordinariatsdirektorin“. § 2 Amtsgewalt Die mit dem Amt verbundenen Aufgaben werden durch das Statut der Leitungs- und Beratungsorgane des Erzbischöflichen Ordinariates München (Art. 2) bestimmt. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kompetenzen und Befugnisse werden dem Amt hiermit unabhängig von der Person des Amtsinhabers/der Amtsinhaberin nach Maßgabe des gesamtkirchlichen Rechts vom Erzbischof delegiert. § 3 Besetzung Das Amt „Amtschef/Amtschefin“ kann sowohl durch die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses als auch mittels Anstellungsvertrages besetzt werden. In jedem Fall ist dabei die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Im Falle der Besetzung mittels Kirchenbeamtenverhältnisses finden die Bestimmungen des Beamtenrechts des Freistaats Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung für dessen Begründung und Ausgestaltung entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem kirchlichen Recht, unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses, oder der Ernennungsurkunde nicht etwas anderes ergibt. Im Falle der Besetzung mittels Anstellungsvertrages ist der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin leitende/r Mitarbeiter/in. Die Höhe der Besoldung bzw. Vergütung wird durch eine unabhängige Bewertungsstelle nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegt. § 4 Stabilität Das Amt und dessen Besetzung bleiben von einer Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls gemäß cann. 416 ff. CIC oder dessen Behinderung gemäß cann. 412 ff. CIC unberührt. Art. 2 Statut der Leitungs- und Beratungsorgane des Erzbischöflichen Ordinariates München Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Das Erzbischöfliche Ordinariat München und seine Leitungs- und Beratungsorgane (1) Das Erzbischöfliche Ordinariat erledigt als Verwaltungsbehörde für den Erzbischof unter dessen Autorität die diesem obliegenden Aufgaben und Angelegenheiten der ausführenden Gewalt. Davon ausgenommen sind 1. die Aufgaben und Angelegenheiten, die sich der Erzbischof zur eigenen Erledigung vorbehalten hat, sowie 2. die pastorale Führung und Begleitung von Priestern und hauptamtlichen Mitarbeitern sowie der Pfarreien und Pfarrverbände der Regionen des Erzbistums München und Freising. Es unterstützt den Erzbischof und Generalvikar darüber hinaus im Bereich der gesetzgebenden Gewalt. (2) Neben dem Erzbischof sind Leitungsorgane des Erzbischöflichen Ordinariates: 1. der Generalvikar, 2. der Amtschef/die Amtschefin, 3. der Diözesanökonom/die Diözesanökonomin. (3) Die Ordinariatskonferenz berät Erzbischof, Generalvikar und Amtschef/Amtschefin bei der Verwaltung der Erzdiözese. Soweit der Ordinariatskonferenz durch Diözesangesetze oder aufgrund von Diözesangesetzen weitergehende Befugnisse eingeräumt werden, bleiben diese unberührt. § 2 Kooperation Die Organe des Erzbischöflichen Ordinariates und, im Falle von Kollegialorganen, deren Mitglieder sind gehalten, im Interesse der Erzdiözese vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich loyal und kooperativ zu verhalten. Dazu gehört insbesondere der wechselseitige Austausch von maßgeblichen Informationen zu den einzelnen Aufgabenbereichen; dies in dringlichen Fällen auch außerhalb turnusmäßiger Zusammenkünfte. § 3 Interessenkollision Organe oder, im Fall von Kollegialorganen, deren Mitglieder dürfen an einer Amtshandlung nicht mitwirken, wenn diese ihnen selbst, einem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad oder einer natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, die von dem jeweils Betroffenen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertreten wird oder auf deren Tätigkeit dieser aufgrund Mitgliedschaft maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen und etwa erforderliche Maßnahmen entscheiden der Generalvikar oder, wenn dieser betroffen sein sollte, der Erzbischof. Diesen sind mögliche Fälle einer Interessenkollision zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen. Abschnitt 2 Der Generalvikar § 4 Aufgabenprofil Der Generalvikar trägt im Rahmen der sich aus dem gesamtkirchlichen Recht und den vom Erzbischof erteilten Spezialmandaten ergebenden Befugnisse, gemeinsam mit diesem, in erster Linie Sorge für die künftige theologisch-pastorale Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshandelns im Bereich der gesamten Erzdiözese und dessen Zukunftsfähigkeit sowie die Bündelung der verschiedenen Akteure mit dem Ziel der Stärkung kirchlichen Handelns. § 5 Grundsätze der Aufgabenzuordnung (1) Dem Generalvikar obliegen, ohne dass dadurch die Möglichkeit einer Delegation unter Beachtung der Vorgaben des gesamtkirchlichen Rechts eingeschränkt wird, zur eigenverantwortlichen Erledigung insbesondere 1. gemeinsam mit dem Erzbischof die Festlegung der strategischen Zielvorgaben für das pastorale und administrative Handeln des Erzbischöflichen Ordinariates sowie die Moderation und Koordination der Umsetzung dieser Zielvorgaben mit dem Amtschef/der Amtschefin und dem Diözesanökonomen/der Diözesanökonomin, 2. diejenigen Aufgaben und Handlungen, die a) aufgrund ihres unmittelbaren sakramentalen Inhalts oder Bezugs an den Empfang der heiligen Weihen gebunden und einem Priester vorbehalten sind, b) einen unmittelbaren liturgischen Bezug haben, insbesondere Entscheidungen in Bezug auf liturgische Vollzüge, c) die Strukturen der territorialen und kategorialen Orte der Pastoral in der Erzdiözese betreffen, 3. der Erlass kirchlicher Verwaltungsakte, insbesondere die Erteilung von Dispensen und die Gewährung von Privilegien, 4. unmittelbar statusbegründende oder statusändernde Personalangelegenheiten der pastoralen Mitarbeitenden, 5. die Angelegenheiten der Stiftungsaufsicht, 6. die Personalangelegenheiten des Amtschefs/der Amtschefin sowie des Diözesanökonomen/der Diözesanökonomin, 7. die dienstliche Aufsicht über den Amtschef/die Amtschefin, 8. die Repräsentanz der Erzdiözese vor allem gegenüber der Öffentlichkeit im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs sowie 9. die Vertretung des Amtschefs/der Amtschefin im Fall der Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sowie der Abwesenheit. (2) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Generalvikar in Abstimmung mit dem Amtschef/der Amtschefin die fachlich jeweils zuständigen Funktionseinheiten des Erzbischöflichen Ordinariates heranziehen. (3) Im Bereich der dem Amtschef/der Amtschefin zugewiesenen Aufgaben darf der Generalvikar nur in Einzelfällen und in Abstimmung mit dem Erzbischof tätig werden. Dieser Abstimmung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht und anderenfalls Schäden jedweder Art von erheblichem Ausmaß für die Erzdiözese München und Freising mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind. Er kann insoweit auch gegen den erklärten Willen des Amtschefs/der Amtschefin tätig werden und entscheiden, wenn ihm dies zur Wahrung gewichtiger Belange der Erzdiözese zwingend erforderlich erscheint. Der Amtschef/Die Amtschefin ist hierüber unverzüglich zu informieren. (4) Die Umsetzung dieser verbindlichen Grundsätze ist im Rahmen einer von Generalvikar und Amtschef/in abzustimmenden Geschäftsverteilung zu dokumentieren. Die Geschäftsverteilung bedarf der Zustimmung des Erzbischofs; dies gilt auch für wesentliche Änderungen. § 6 Vertretung der Erzdiözese (1) Der Generalvikar vertritt die Erzdiözese gerichtlich und außergerichtlich unter Beachtung etwa bestehender Zustimmungs- und Anhörungsvorbehalte des gesamt- oder teilkirchlichen Rechts. Mit Wirkung im Innenverhältnis darf er von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, wie er vorstehend festgelegt wurde, Gebrauch machen. (2) Der Generalvikar vertritt die Erzdiözese in diözesanen und überdiözesanen Gremien, soweit deren Aufgaben nicht in einem engen Zusammenhang mit denjenigen des Amtschefs/der Amtschefin stehen. § 7 Vertretung des Generalvikars Der Generalvikar wird im Falle der vorübergehenden Verhinderung, unabhängig davon, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, oder bei Abwesenheit im Hinblick auf die zwingend Weihegewalt erfordernden Aufgaben durch einen vom Erzbischof frei zu bestellenden Priester, im Übrigen durch den Amtschef/die Amtschefin vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung oder Abwesenheit von einem/einer von dem Amtschef/der Amtschefin mit Zustimmung des Generalvikars zu bestellenden Leiter/Leiterin einer ihm/ihr unmittelbar nachgeordneten Funktionseinheit des Erzbischöflichen Ordinariates. Abschnitt 3 Der Amtschef/Die Amtschefin § 8 Aufgabenprofil, Grundsätze der Aufgabenzuordnung (1) Der Amtschef/Die Amtschefin leitet aufgrund vom Erzbischof dem Amt delegierter Gewalt die Verwaltungstätigkeit des Erzbischöflichen Ordinariates nach Maßgabe dieses Statuts. Er/Sie sorgt für eine regelkonforme, effiziente und transparente Erledigung der Verwaltungsabläufe des Erzbischöflichen Ordinariates und berücksichtigt dabei auch Wesen und Auftrag der Kirche entsprechend den Festlegungen des Erzbischofs oder Generalvikars zur theologisch-pastoralen Ausrichtung des diözesanen Handelns. Insbesondere obliegen dem Amtschef/der Amtschefin 1. der wechselseitige Austausch zwischen Erzbischof und Erzbischöflichem Ordinariat über die das Handeln des Erzbischöflichen Ordinariates bestimmenden Grundsätze, Strategien sowie Frage- und Problemstellungen in administrativer Hinsicht, 2. die Festlegung der Aufbau- und Ablauforganisation des Erzbischöflichen Ordinariates mit Ausnahme des Amtes des Generalvikars, 3. die Umsetzung der vom Erzbischof oder Generalvikar festgelegten Ziele und Strategien des diözesanen Verwaltungshandelns, 4. die Koordination des Zusammenwirkens der einzelnen Einheiten des Erzbischöflichen Ordinariates, 5. die fachliche und disziplinarische Führung der Verantwortlichen der ihm/ihr unmittelbar nachgeordneten Funktionseinheiten des Erzbischöflichen Ordinariates, 6. die Festlegung administrativer Standards für alle Teile der Erzbischöflichen Kurie mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Offizials sowie 7. die Kommunikation und Repräsentanz des Erzbischöflichen Ordinariates nach innen und außen im Rahmen seines/ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs. (2) Soweit innerhalb der Erzbischöflichen Kurie bestimmte Angelegenheiten Bischofsvikaren zugewiesen werden, sind diese dem Aufgabenbereich des Amtschefs/der Amtschefin mit der Maßgabe entzogen, dass die Befugnis des Amtschefs/der Amtschefin, auch insoweit verbindliche administrative Standards festzulegen, davon unberührt bleibt. (3) Die Aufgaben und Befugnisse des Amtschefs/der Amtschefin bleiben durch eine Bestellung eines Moderator curiae unberührt. § 9 Vertretung der Erzdiözese (1) Der Amtschef/Die Amtschefin vertritt die Erzdiözese gerichtlich und außergerichtlich unter Beachtung etwa bestehender Zustimmungs- und Anhörungsvorbehalte des gesamt- oder teilkirchlichen Rechts. Mit Wirkung im Innenverhältnis darf er/sie von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen seines/ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, wie er vorstehend festgelegt wurde, Gebrauch machen. (2) Der Amtschef/Die Amtschefin vertritt die Erzdiözese in diözesanen und überdiözesanen Gremien, soweit deren Aufgaben in einem engen Zusammenhang mit denjenigen des Amtschefs/der Amtschefin stehen. Er/Sie führt insbesondere jeweils in Vertretung des Erzbischofs den Vorsitz in der Erzbischöflichen Finanzkommission, im Diözesansteuerausschuss und im Konsultorenkollegium. § 10 Verhältnis zum Erzbischof Der Amtschef/Die Amtschefin muss den Erzbischof im Rahmen regelmäßig stattfindender Zusammenkünfte über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, unabhängig davon, ob sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und darf niemals gegen den Willen und die Absicht des Erzbischofs handeln. Der Erzbischof kann bestimmen, dass die Unterrichtung generell oder im Einzelfall gegenüber dem Generalvikar erfolgen kann. § 11 Vertretung des Amtschefs/der Amtschefin Der Amtschef/Die Amtschefin wird im Falle der vorübergehenden Verhinderung, unabhängig davon, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, oder bei Abwesenheit durch den Generalvikar, im Falle dessen Verhinderung oder Abwesenheit von dem/der gemäß § 7 für den außersakramentalen Bereich bestellten Vertreter/Vertreterin vertreten. § 12 Beauftragung des Generalvikars Der Erzbischof kann den Generalvikar generell, teilweise oder im Einzelfall mit der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben und Befugnisse beauftragen, die dem Erzbischof gegenüber dem Amtschef/der Amtschefin in Ansehung der diesem/dieser im Wege der Delegation übertragenen Befugnisse obliegen. Die Beauftragung des Generalvikars kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Der Amtschef/Die Amtschefin ist über die Beauftragung, den Widerruf oder die Änderung unverzüglich zu informieren. Abschnitt 4 Der Diözesanökonom/Die Diözesanökonomin § 13 Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse Die Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse des Diözesanökonomen/der Diözesanökonomin werden durch cann. 494 und 1276 CIC sowie Art. 10 ff. der Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising (FVwOS) bestimmt. Soweit der Diözesanökonom/die Diözesanökonomin auch Erzbischöflicher Finanzdirektor/Erzbischöfliche Finanzdirektorin ist, untersteht er/sie dem Amtschef/der Amtschefin, soweit er/sie nicht als Diözesanökonom/Diözesanökonomin handelt oder eine Zuständigkeit des Generalvikars nicht gegeben ist. Der Erzbischof kann den Generalvikar generell, teilweise oder im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm im Verhältnis zum Diözesanökonomen/zur Diözesanökonomin obliegenden Aufgaben und Befugnisse beauftragen. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Der Diözesanökonom/Die Diözesanökonomin ist über die Beauftragung, den Widerruf oder die Änderung unverzüglich zu informieren. Abschnitt 5 Die Ordinariatskonferenz § 14 Mitglieder Mitglieder der Ordinariatskonferenz sind die Leiter/Leiterinnen der dem Amtschef/der Amtschefin unmittelbar unterstellten Funktionseinheiten des Erzbischöflichen Ordinariates einschließlich des Erzbischöflichen Finanzdirektors/der Erzbischöflichen Finanzdirektorin sowie der Diözesanökonom/die Diözesanökonomin, sofern er/sie nicht Erzbischöflicher Finanzdirektor/Erzbischöfliche Finanzdirektorin ist, nicht jedoch die beim Generalvikar und bei dem Amtschef/der Amtschefin angesiedelten Stabsstellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Ordinariatskonferenz teilzunehmen. Jedes Mitglied der Ordinariatskonferenz bestimmt für den Fall der Verhinderung oder der Abwesenheit generell oder für den Einzelfall einen Vertreter/eine Vertreterin aus seinem/ihrem Bereich. § 15 Vorsitz und Teilnehmer (1) Den Vorsitz in der Ordinariatskonferenz führt der Amtschef/die Amtschefin. Für die Vertretung gilt § 11 entsprechend. (2) Der Generalvikar kann an den Sitzungen der Ordinariatskonferenz teilnehmen. Tagesordnungspunkte aus dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Generalvikars sind auf Wunsch des Generalvikars auf die Tagesordnung zu setzen. Soweit die Ordinariatskonferenz Angelegenheiten aus dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Generalvikars behandelt, soll der Amtschef/die Amtschefin die Sitzungsleitung dem Generalvikar übertragen. (3) An den Sitzungen der Ordinariatskonferenz nehmen als ständige Gäste teil: 1. der/die vom Amtschef/von der Amtschefin bestellte Schriftführer/Schriftführerin, 2. der Pressesprecher/die Pressesprecherin. Der Amtschef/Die Amtschefin kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Gäste beiziehen. Gäste, deren Teilnahme der Generalvikar wünscht, sind beizuziehen. § 16 Aufgaben Die Ordinariatskonferenz berät den Erzbischof, den Generalvikar und den Amtschef/die Amtschefin bei der Verwaltung der Erzdiözese. Sie befasst sich mit Angelegenheiten, die 1. der Erzbischof ihr zur Beratung vorlegt, 2. der Generalvikar ihr zur Beratung vorlegt, 3. für die Verwaltung der Erzdiözese von grundsätzlicher Bedeutung sind; dies insbesondere, weil a) von der bisherigen Verwaltungspraxis abgewichen werden soll oder b) Festlegungen getroffen werden sollen, die das Handeln und/oder die Ressourcen der Erzdiözese für einen mittel- oder langfristigen Zeitraum prägen und/oder binden, 4. Aufgabenbereiche mehrerer Ressorts im Erzbischöflichen Ordinariat berühren oder 5. der Ordinariatskonferenz durch sonstige Regelungen zugewiesen sind. § 17 Sitzungen, Vertraulichkeit (1) Die Sitzungen der Ordinariatskonferenz werden vom Amtschef/von der Amtschefin einberufen und finden grundsätzlich jede Woche statt. Der Amtschef/die Amtschefin legt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Generalvikar fest. (2) Die Sitzungen der Ordinariatskonferenz sind streng vertraulich. Alle Mitglieder der Ordinariatskonferenz, alle sonstigen Teilnehmer/innen an den Sitzungen der Ordinariatskonferenz und alle sonstigen Personen, die Kenntnis vom Inhalt der Sitzung erhalten, sind verpflichtet, über deren Inhalt und Verlauf, insbesondere auch über Ausführungen einzelner Teilnehmer/innen und Abstimmungsverhalten Verschwiegenheit zu bewahren. Soweit die Verschwiegenheitspflicht nicht bereits aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses mit der Erzdiözese oder aufgrund von berufsrechtlichen Pflichten besteht, sind die Betroffenen vor der Sitzung auf die Verschwiegenheit zu verpflichten, was im Protokoll zu vermerken ist. (3) Über Form und Umfang von öffentlichen Bekanntmachungen betreffend Inhalt und Verlauf der Sitzung der Ordinariatskonferenz entscheiden für Themen, die der Erzbischof oder der Generalvikar vorgelegt haben, der Generalvikar, im Übrigen der Amtschef/die Amtschefin. Die Mitglieder der Ordinariatskonferenz informieren ihre (Haupt-)Abteilungen über die diese betreffenden Angelegenheiten, wenn und soweit der Amtschef/die Amtschefin nicht, was im Protokoll zu vermerken ist, entschieden hat, dass auch gegenüber diesen Stillschweigen zu bewahren ist. Ohne dass es einer Entscheidung nach Satz 1 bedarf, besteht eine Verschwiegenheitspflicht aufgrund dieses Statuts nicht, soweit die Offenlegung zur Umsetzung der Beschlüsse der Ordinariatskonferenz oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. (4) Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht können durch den Amtschef/die Amtschefin nach vorhergehender Ermahnung mit dem Ausschluss aus der Ordinariatskonferenz und/oder weitergehenden rechtlichen Maßnahmen geahndet werden. Der Ausschluss aus der Ordinariatskonferenz kann auch zeitlich befristet oder gegenständlich beschränkt erfolgen. § 18 Beschlussfähigkeit Die Ordinariatskonferenz ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Anwesenheit im Sitzungsraum steht die Teilnahme mittels Videokonferenz gleich. Ist Beschlussfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Tagesordnung zu Informationszwecken behandelt werden, wenn und soweit die Mehrheit der Anwesenden nicht widerspricht. § 19 Beschlussfassung (1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Soweit die Ordinariatskonferenz nicht nur Handlungsempfehlungen beschließt, sondern zu Entscheidungen befugt ist, können der Erzbischof, der Generalvikar oder, soweit der Beschluss eine zu dessen/deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehörende Angelegenheit betrifft, der Amtschef/die Amtschefin dieser Entscheidung widersprechen. Der Widerspruch des Erzbischofs oder des Generalvikars ist gegenüber dem Amtschef/der Amtschefin zu erklären, derjenige des Amtschefs/der Amtschefin gegenüber den Mitgliedern der Ordinariatskonferenz und dem Generalvikar zur Kenntnis zu bringen. Der Widerspruch macht den Beschluss gegenstands- und soll spätestens vier Wochen nach der Beschlussfassung erklärt werden. Der Widerspruch soll begründet werden. Betrifft der Widerspruch des Erzbischofs oder Generalvikars eine zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Amtschefs/der Amtschefin gehörende Angelegenheit, ist diesem/dieser zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 20 Sitzungsniederschrift Über die Sitzung der Ordinariatskonferenz ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll enthält die wesentlichen Förmlichkeiten der Sitzung und eine Zusammenfassung der wesentlichen Diskussionsbeiträge. Beschlüsse werden im Wortlaut in das Protokoll aufgenommen. Das Protokoll der Ordinariatskonferenz ist von dieser grundsätzlich in der nächsten ordentlichen Sitzung zu genehmigen, von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Ordinariatskonferenz sowie dem Erzbischof und dem Generalvikar zugänglich zu machen. § 21 Bildung von Kommissionen Die Ordinariatskonferenz kann mit Zustimmung des Amtschefs/der Amtschefin und bei Themen aus dem Zuständigkeitsbereich des Generalvikars im Einvernehmen mit dem Generalvikar zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten Kommissionen einsetzen. Die Kommissionen können sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Amtschefs/der Amtschefin bedarf. § 22 Geschäftsordnung Die Ordinariatskonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Einzelheiten der Ladung zu den und zur Durchführung der Sitzungen regelt. Sie bedarf der Zustimmung des Amtschefs/der Amtschefin und des Generalvikars. Art. 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Statut für die Ordinariatskonferenz vom 30. März 2012 sowie die Regelungen dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen des diözesanen Rechts ihre Gültigkeit. München, den 12. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2019-12-12

Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising

1. Ziel der Visitation Die Visitation nimmt die Pfarrei/den Pfarrverband in ihrer/seiner Gesamtheit in den Blick. Sie versteht sich vor allem als Pastoralbesuch, bei dem gemeinsam „nachgeschaut“ wird, wie es der Pfarrei/dem Pfarrverband geht. Die Erarbeitung des Visitationsberichts kann helfen, dass der Pfarrer mit dem Seelsorgsteam und den gewählten Ehrenamtlichen gemeinsam die Seelsorgssituation gründlich reflektieren. Ziele sind im Einzelnen: - Vergewisserung über den seelsorglichen Zustand der Pfarrei; - Ermutigung der Priester, der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und der Ehrenamtlichen; - Stärkung der Pfarrei(en) und ihrer Zusammengehörigkeit; - Hilfen zur verantwortlichen Mitarbeit und Kooperation in der Pfarrei; - Ansprechen von möglichen Missständen und Fehlentwicklungen; - Förderung der Verbundenheit von Pfarrei(en), Dekanat und Diözese; 2. Rechtliche Grundlagen der Visitation Das kirchliche Gesetzbuch verpflichtet die Bischöfe in c. 396 CIC, ihre Diözese regelmäßig zu visitieren. Sie können mit der Durchführung der Visitation auch ihre Bischofsvikare oder einzelne Priester beauftragen. 3. Auftrag zur Visitation Die Visitation im Erzbistum München und Freising wird vom Erzbischof und in dessen Auftrag von den Bischofsvikaren der jeweiligen Seelsorgsregion in einem regelmäßigen Turnus durchgeführt. Sie werden dabei vom Regionalteam sowie vom Dekan oder Dekanstellvertreter des betreffenden Dekanates unterstützt. In Ausnahmefällen wird ein anderes Mitglied der Diözesanleitung mit einer Visitation betraut. 4. Vorbereitung der Visitation 4.1 Rechtzeitig vor einer Visitation gibt der Visitator bekannt, welche Pfarreien er zu welchem Zeitpunkt visitieren wird. Zu dieser Zeit sind vorbereitende Gespräche mit dem Dekan und/oder dem Dekanstellvertreter und den jeweiligen Pfarrern zu führen; auch die Revisionsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates wird informiert. Sechs Monate vor der Visitation geht der Erhebungsbogen zur Visitation in die zu besuchenden Pfarreien, mit der Bitte um sorgfältige Erarbeitung durch Pfarrer, pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zuständige Gremien. 4.2 Erhebung über den Zustand der Pfarrei - Teil I / Seelsorgsbericht Der Seelsorgsbericht will dazu dienen, dass Pfarrer, pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Pfarrgemeinderat vor der Visitation gemeinsam ihre Seelsorgssituation gründlich reflektieren. Spätestens zwei Wochen vor der Visitation wird der ausgefüllte Seelsorgsbericht dem Dekan zur Kenntnisnahme zugeleitet. Der Dekan leitet ihn dann ggf. mit eigener Einschätzung unverzüglich an den Visitator weiter. 4.3 Erhebung über den Zustand der Pfarrei - Teil II / Verwaltungsbericht Der Verwaltungsbericht legt Rechenschaft über den Zustand der Pfarrei in Bezug auf die Realia und Temporalia ab. Auf Vollständigkeit ist dabei zu achten. Die Checklisten des Baureferates, des Sicherheitsbeauftragten und des Umweltbeauftragten sind Bestandteile des Verwaltungsberichtes. Der Verwaltungsbericht wird von den Organen der Kirchenverwaltung ausgefüllt und dem Dekan zugeleitet. Auf der Grundlage dieses Berichtes führt der Dekan bzw. der Dekanstellvertreter rechtzeitig vor der bischöflichen Visitation eine Überprüfung der pfarrlichen Verwaltung durch. Das Ergebnis wird dem Visitator vor der Visitation vorgelegt. Die Wirtschafts- und Rechnungsführung überprüft die Revisionsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates anlässlich der Pfarrvisitation und legt den Bericht dem Visitator vor. 5. Durchführung der Visitation Der Dekan und der betreffende Pfarrer besprechen mit dem Visitator und dem zuständigen Regionalpfarrer bzw. Regionalteam die genauere Terminierung und Schwerpunktsetzung der geplanten Visitation. Der Dekan legt die Termine für die Überprüfung der pfarrlichen Verwaltung fest und sorgt für die fristgerechte Abgabe der beiden Teile des Erhebungsbogens zur Visitation. Der Pastoralbesuch des Visitators in der zu visitierenden Pfarrei umfasst in der Regel einen ganzen Tag, an dem Besuche von Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Schule u.ä.), Einzel- und Gruppengespräche, eine gemeinsame Sitzung mit Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung, sowie ein Gottesdienst stattfinden. Der Pfarrer wird gebeten, einen Entwurf für den Ablauf des Tages vorzulegen. 6. Der Visitationsbericht Die Ergebnisse der Visitation werden vom Visitator in einem Visitationsbericht festgehalten. Dieser wird dem Pfarrer, den pfarrlichen Gremien, dem Dekan und dem Erzbischöflichen Ordinariat zugeleitet. Personalia werden mit den Betroffenen direkt besprochen. Wenn sich aus dem Visitationsbericht Handlungsbedarf für einzelne Referate des Ordinariates ergibt, wird dies den entsprechenden Referaten mitgeteilt. Diese sollen dann nach Ablauf eines halben Jahres Rückmeldung an den Visitator über die Behandlung bzw. Erledigung des Anliegens geben. 7. Nachbereitung der Visitation Der Regionalpfarrer sorgt für die notwendige Nacharbeit in der Pfarrei durch Nachbesprechung des Visitationsberichts, Besprechung von Personalia, Empfehlung von Beratungsdiensten u.a.m. Die Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising tritt zum 1. Juli 2000 in Kraft. München, den 9. Mai 2000 Friedrich Kard. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2000-05-09

Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern

Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern (KdöR) Präambel Es ist die Aufgabe des Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF), mit dem ihm gemäß § 12 seiner Satzung vor allem von den bayerischen (Erz­)Diözesen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Die bayerischen (Erz­)Diözesen legen Wert darauf, dass die Mittel des ÜDF in nachvollziehbarer und effizienter Weise vergeben und verwendet werden. Dieses Ziel soll mit Hilfe der nachfolgenden Richtlinie realisiert werden. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweckgebundene Verwendung Die Mittel des ÜDF dienen ausschließlich der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen, soweit sie sich auf eine gemeinsame Aufgabenerledigung verständigt haben oder überdiözesan tätige Institutionen und Projekte entsprechend unterstützt werden sollen. Personen oder Institutionen dürfen nicht durch zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Leistungen begünstigt werden. § 2 Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Für die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF gelten die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Insbesondere ist seitens der Leistungsempfänger stets zu prüfen, ob eine Aufgabe oder Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss, in welcher Form und durch wen dies geschehen soll und ob die Finanzierung ganz oder teilweise durch Drittmittel erfolgen kann. Es ist darauf zu achten, inwieweit die mit der Mittelverwendung intendierten Ziele tatsächlich erreicht werden. Die Beachtung dieser Grundsätze ist zu dokumentieren. § 3 Freiwilligkeit und Haushaltsvorbehalt (1) Auf Leistungen des ÜDF besteht kein Anspruch. Soweit der ÜDF ganz oder teilweise anderweitig begründete Bestandsgewährleistungspflichten Dritter erfüllt, wird dadurch vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen eine eigenständige Verpflichtung des ÜDF weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. Sind dem Leistungsempfänger Zuschüsse Dritter in Aussicht gestellt oder zugesagt und werden diese nicht gewährt, besteht kein Anspruch gegen den ÜDF, dass dieser anstelle der Drittzuschüsse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellt. (2) Soweit Leistungen des ÜDF in Aussicht gestellt werden, stehen diese unter Haushaltsvorbehalt. § 4 Verfahrensgrundsätze Die Entscheidungen über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF müssen auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen werden. Diese sowie die Entscheidungsfindung und die wesentlichen Entscheidungsgründe müssen nachvollziehbar sein und in geeigneter Form dokumentiert werden. II. Leistungsarten und -empfänger § 5 Leistungsarten Der ÜDF erbringt folgende Leistungen: Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten der bayerischen (Erz­)Diözesen, einschließlich etwaiger Kosten der Alters(zusatz)versorgung, die für die Erledigung von der Freisinger Bischofskonferenz übertragener überdiözesaner Aufgaben erforderlich sind. Institutionelle Zuschüsse für überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger und andere nichtrechtsfähige Vereine. Aufgaben- bzw. projektbezogene Zuschüsse für überdiözesane Maßnahmen. Zuschüsse für Baumaßnahmen an Objekten von überdiözesaner Bedeutung im Einsatz der jeweiligen Leistungsempfänger. § 6 Leistungsempfänger (1) Der ÜDF erbringt Leistungen an: a) die bayerischen (Erz­)Diözesen, b) überdiözesan tätige, steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bayern, c) gemeinnützige, vor allem kirchliche Rechtsträger mit Sitz in Bayern sowie d) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts, soweit diese ihrem Zweck entsprechend an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitwirken. (2) Die Zuschussempfänger im Sinne des Abs. 1 lit. b)–d) sollen a) überwiegend in den sieben bayerischen (Erz­)Diözesen tätig sein und damit weder lediglich auf diözesaner noch darüber hinaus auf nationaler Ebene wirken, b) von der Freisinger Bischofskonferenz anerkannt und beauftragt sein, c) sich durch mehrjährige Arbeit als sachkompetent ausgewiesen haben und Gewähr für eine langfristige Betätigung in dem vorbezeichneten Sinne bieten sowie d) ihre Aufgaben in der Regel auch aus angemessenen Eigenleistungen, einschließlich der Zuwendungen Dritter, finanzieren. (3) Die vom ÜDF gewährten Leistungen dienen unmittelbar der Erfüllung des geförderten Zwecks und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. III. Verfahren § 7 Leistungsantrag (1) Leistungen des ÜDF dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Antrags bewilligt werden. (2) Der Antrag für das Folgejahr ist jährlich spätestens bis zum 31.08. des laufenden Jahres zu stellen. Leistungsanträge nach Ablauf der vorstehenden Frist werden nur dann berücksichtigt, wenn der antragsgegenständliche Bedarf bei Fristablauf noch nicht erkennbar war und für unvorhergesehene Projekte im Rahmen der Finanzplanung Mittel bereitgestellt wurden oder nachträglich bereitgestellt werden. (3) Für den Leistungsantrag ist das vom Geschäftsführer als verbindlich vorgeschriebene Antragsformular zu verwenden. Grund und Höhe der geforderten Leistung sind, insbesondere im Hinblick auf die überdiözesane Veranlassung, in dem Antrag nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen. Dem Leistungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: die Satzung des Leistungsempfängers (erstmalig und bei jeder Satzungsänderung); der Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz mit Vermögensaufstellung und Ergebnisrechnung zum 31.12. des Vorjahres; ein Prüfbericht für das Vorjahr; der Entwurf des Finanz- bzw. Haushaltsplanes für das antragsgegenständliche Jahr; eine detaillierte Begründung des Antrages, einschließlich Kalkulationsgrundlagen; ein Verwendungsnachweis für das Vorjahr sowie ein Tätigkeitsbericht für das Vorjahr. Weitergehende Einzelheiten, insbesondere betreffend die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, werden durch den Geschäftsführer festgelegt. Werden Unterlagen nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht zum Leistungsantrag vorgelegt, kann eine ordentliche Antragsbearbeitung und Zuschussbewilligung nicht gewährleistet werden. § 8 Prüfung durch den Geschäftsführer Der Geschäftsführer prüft den Antrag auf seine formelle Ordnungsmäßigkeit, insbesondere Vollständigkeit, sowie gegebenenfalls auf die Übereinstimmung mit dem Zuschussprogramm. Soweit die Prüfung Einwände ergibt, teilt er diese dem Antragsteller mit und fordert ihn unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf, soweit eine solche möglich ist. Haben sich keine Einwände ergeben, entscheidet der Geschäftsführer, inwieweit der Leistungsantrag im Rahmen der Finanzplanung zu berücksichtigen ist. Der Geschäftsführer weist auf die im Rahmen der Finanzplanung ganz oder teilweise nicht berücksichtigten Leistungsanträge gegenüber der Finanzkommission und dem Präsidium bei Vorlage des Entwurfs des Finanzplans gesondert hin. § 9 Entscheidung über den Leistungsantrag (1) Das Präsidium entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der Finanzkommission, inwieweit fristgerecht eingereichte Leistungsanträge im Finanzplan berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der bindenden Festlegungen des Finanzplans erteilt der Geschäftsführer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der beantragten Mittel. (2) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen haben in ihrer jeweiligen Fassung für alle Leistungsempfänger des ÜDF Gültigkeit. Darüber hinaus kann die Bewilligung mit besonderen Nebenbestimmungen in der Form von Auflagen, Bedingungen, Befristungen sowie einem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Darüber hinaus kann auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage vorbehalten werden. Eine positive Entscheidung über den Leistungsantrag ist zumindest mit dem Erfordernis eines sachgerechten Nachweises über die Verwendung der bewilligten Mittel sowie der Überprüfung der Mittelverwendung durch die Revision des ÜDF zu verbinden. Die Entscheidung über Art und Umfang von Nebenbestimmungen obliegt dem Geschäftsführer. Allgemeine Nebenbestimmungen bedürfen der Abstimmung mit der Finanzkommission. § 10 Mittelabruf (1) Leistungen in Form von Aufwendungsersatz oder institutionellen Zuschüssen werden in Form vierteljährlicher Abschlagszahlungen auf den jährlichen Gesamtbetrag gewährt. (2) Leistungen in Form von aufgaben- oder projektbezogenen Zuschüssen sowie für Baumaßnahmen werden auf Abruf und grundsätzlich unter gleichzeitiger Vorlage eines buchhalterischen Verwendungsnachweises ausgezahlt. (3) Bewilligte Mittel müssen bis zum 31.12. des Bewilligungszeitraumes abgerufen werden. Unterbleibt ein fristgerechter Abruf, so verfallen die bewilligten Mittel, wenn nicht auf Antrag hin dem Leistungsempfänger ein Mittelabruf im Folgejahr gestattet wird. Der Antrag muss bis spätestens 30.11. beim Geschäftsführer gestellt werden und unter Vorlage entsprechender Nachweise die Gründe angeben, warum ein Mittelabruf innerhalb des Bewilligungszeitraumes nicht möglich war. IV. Rückforderung von Zuschüssen § 11 Rücknahme und Widerruf (1) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn dieser durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. (2) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach ihrer Erbringung oder nicht mehr für den im Leistungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird oder der Leistungsempfänger eine mit dem Leistungsbescheid verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 12 Rückforderung Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs werden die gewährten Leistungen vom Empfänger zurückgefordert. Es kann darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Mittelgewährung eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses bezogen auf den Zeitpunkt der Mittelgewährung gefordert werden. V. Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft und ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz­)Diözesen zu veröffentlichen. München, den 1. Januar 2019 Markus Reif Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising Geschäftsführer des Überdiözesanen Fonds Bayern Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuschüsse des Überdiözesanen Fonds Bayern (ÜDF) 1 Allgemeine Pflichten 1.1 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden. Der Zuschussempfänger ist insbesondere verpflichtet, anderweitige Möglichkeiten der finanziellen Förderung in Anspruch zu nehmen, soweit die Ziele der Fördermittelgeber nicht gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung oder ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet oder geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen. 1.2 Der Zuschussempfänger hat bei der Durchführung des Vorhabens darauf zu achten, dass dieses nicht im Widerspruch zur kirchlichen Lehre und Disziplin steht. 1.3 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn sich herausstellt, dass der Verwendungszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, Dritte finanzielle Hilfen in Aussicht stellen, die im Finanzierungsplan bislang nicht berücksichtigt wurden, die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung verbraucht werden können, sich herausstellt, dass der Zuschuss aus seiner Sicht nicht ausreicht, um den Verwendungszweck zu erreichen, die Finanzierung des Eigenanteils bzw. die Leistungen Dritter nicht mehr sichergestellt sind, er einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gemäß § 270 InsO stellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 1.4 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan für den Verwendungszweck veranschlagten Gesamtausgaben oder werden von Dritten im Finanzierungsplan nicht berücksichtigte finanzielle Hilfen gewährt, so reduziert sich der Zuschuss des ÜDF entsprechend, sofern sich daraus eine Überfinanzierung ergibt. 1.5 Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, eine Forderung aus dem Bewilligungsbescheid an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Auf Antrag des Zuschussempfängers kann der ÜDF einer Abtretung oder Verpfändung ausnahmsweise zustimmen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben steht und besondere Gründe vorliegen. 1.6 Sofern der Zuschuss auch zur Deckung von Personalausgaben dient, darf der Zuschussempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Diözesanangestellte, soweit nicht im Rahmen des Bewilligungsbescheides ausnahmsweise etwas anderes zugelassen wurde. 1.7 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks oder mit den gewährten Zuschüssen erworben oder hergestellt werden, sind ausschließlich für den Zuwendungszweck zu verwenden und schonend zu behandeln. Der Zuschussempfänger darf über sie vor Beendigung der bezuschussten Maßnahme oder einem darüber hinausgehenden im Bewilligungsbescheid bestimmten Zeitraum nicht anderweitig verfügen. Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert die jeweils gültige GWG-Grenze übersteigt, zu inventarisieren. 1.8 Der Zuschussempfänger hat die vorherige schriftliche Zustimmung des ÜDF einzuholen, wenn er bei der Durchführung der Maßnahme einen Auftrag an eine ihm bzw. seinen Repräsentanten im Sinne von § 138 InsO nahestehende natürliche oder juristische Person vergeben will. 2 Anzeigepflichten bei aufgaben- und projektbezogenen Zuschüssen und Zuschüssen für Baumaßnahmen Über die in Ziff. 1.3 genannten Fälle hinaus ist der Zuschussempfänger verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten der geförderten Maßnahme höher oder niedriger sind, als in dem dem Zuschussantrag beigefügten Finanzierungsplan angegeben. 3 Nachweis und Prüfung der Verwendung 3.1 Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist dem ÜDF im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten sowie bei institutionellen Zuschüssen bis zum 31.08. des Folgejahres, in den übrigen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht, auch im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten, aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3.2 Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und die Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 3.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Verwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben dazu enthalten, inwieweit Drittmittel beantragt und bewilligt wurden bzw. aus welchem Grund dies nicht geschehen ist. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Folge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuschussempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne USt) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde und die Angaben mit den Büchern sowie gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 3.4 Wird der Zuwendungszweck nicht vollständig bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nummer 2.3 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 3.5 Zur Vermeidung von Quersubventionierung sind Zuschussempfänger, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, verpflichtet, die eindeutige Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten spätestens mit dem Verwendungsnachweis darzustellen. 3.6 Der Zuschussempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen und Ausgaben) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen nach Vorlage des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Die Rechnungsunterlagen sowie das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 3.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten. 3.8 Der ÜDF ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte, insbesondere seine Revisionsstelle, prüfen zu lassen, sowie Verantwortliche des Zuschussempfängers zu befragen. Der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und erforderliche Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3.9 Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, hat diese den Verwendungsnachweis vorher zu prüfen, die Durchführung der Prüfung zu bestätigen und die Prüfungsergebnisse zu bescheinigen. 3.10 Sollte von einer staatlichen oder kommunalen Stelle ein Verwendungsnachweis verlangt werden, ist ein Abdruck davon vorzulegen. 4 Veröffentlichungen 4.1 Der Zuschussempfänger hat bei eigenen oder in seinem Auftrag erfolgten Veröffentlichungen, die die bezuschusste Maßnahme zum Gegenstand haben, darauf hinzuweisen, dass diese mit Mitteln des ÜDF gefördert wurde. 4.2 Der ÜDF ist berechtigt, im Rahmen eigener, auch elektronischer, Veröffentlichungen über die von ihm geförderten Maßnahmen zu berichten und zu diesem Zweck die ihm zur Verfügung gestellten Materialien und Angaben zu verwenden und gegebenenfalls zu bearbeiten. Der Zuschussempfänger steht dafür ein, dass die dem ÜDF zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind. 5 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Folgen der Nichtbeachtung von Pflichten 5.1 Nach dem Widerruf oder der Rücknahme des Bewilligungsbescheides hat der Zuschussempfänger unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Ausgaben auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es können nur solche Ausgaben verrechnet werden, die unvermeidbar entstanden sind. 5.2 Ein Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs kann verzichtet werden, wenn der Zuschussempfänger die zur Unwirksamkeit führenden Gründe nicht zu vertreten hat. 6 Änderungsvorbehalt Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen, insbesondere einer Auflage, sowie die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie im Rahmen des Bewilligungsbescheides etwa ergangener besonderer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-01-01

Bischöfliche Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen

Der Schutz des menschlichen Lebens von seinem Beginn bis zum Ende ist ein Gebot Gottes. Auf dieser Grundlage leistet die Katholische Kirche Beratung und Hilfe für Frauen, Paare und Familien in Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikten. Diese Beratungstätigkeit gehört zum Selbstverständnis und zum eigenen Auftrag der Katholischen Kirche. Nach einem jahrelangen Prozess des Ringens um den kirchlichen Beratungsdienst im Rahmen der staatlichen Gesetze haben die deutschen Bischöfe, nicht zuletzt auf Weisung von Papst Johannes Paul II., entschieden, die Schwangerschaftsberatung weiter intensiv fortzusetzen, Beratungsbescheinigungen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind, jedoch nicht mehr auszustellen. Die Katholische Kirche wird also weiterhin ihre öffentliche Verantwortung wahrnehmen und die Beratungstätigkeit auch im staatlichen gesetzlichen Rahmen (Schwangerschaftskonfliktgesetz [SchKG] vom 21.08.1995) durchführen. Dies geschieht in Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Kind und der in Not geratenen Frau und ihrer Familie. Der kirchliche Einsatz für den Schutz des ungeborenen Lebens und das Angebot zur Beratung und Hilfe für schwangere Frauen in Not- und Konfliktsituationen werden auch weiterhin aufrechterhalten. Für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen gelten folgende Richtlinien. § 1 Zielsetzung und Aufgaben (1) Ziel der Beratung ist der Schutz des ungeborenen Kindes durch Unterstützung der Frau (und ihrer Familie) in allen Phasen der Schwangerschaft sowie nach der Geburt des Kindes. (2) Die Beratung hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft sowie zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen, insbesondere wenn sie sich in einer Not- und Konfliktsituation befindet. Sie stärkt das Bewusstsein der Frau, dass das ungeborene Kind in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass das menschliche Leben von Anfang an unverfügbar ist. Zugleich soll deutlich gemacht werden, dass aus der Sicht des christlichen Glaubens niemand über das Leben des ungeborenen Kindes verfügen darf. (3) Zur Beratung gehören Information und Begleitung in Fragen von Sexualität und Familienplanung. Die präventive Arbeit soll in Kooperation mit anderen Personen und Institutionen, wie etwa Schulen, gemeinsam getragen werden. Damit sollen auch Zielgruppen wie Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern erreicht werden. (4) Als Begleitung der Pränataldiagnostik wird eine psychosoziale Beratung angeboten, insbesondere bei einer möglichen Behinderung des Kindes. (5) Das Angebot der Beratung gilt auch im Fall einer medizinischen oder kriminologischen Indikation. (6) Zu den Aufgaben katholischer Beratungsstellen gehört auch die Beratung und Begleitung von Frauen nach einer Abtreibung. (7) Beratung und Begleitung werden auch nach einer Fehl- oder Totgeburt durchgeführt. § 2 Durchführung der Beratung (1) Die Beratung erfolgt ganzheitlich und umfassend. Das Leben des ungeborenen Kindes kann nur mit der Mutter und durch sie geschützt werden. Die Beratung soll der Frau helfen, ihrer Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Kind gerecht zu werden. In einfühlsamem Gespräch und durch fachliche Klärung der Konfliktsituation will die Beratung gemeinsam mit der Frau Wege aus der Konfliktlage suchen und das Vertrauen in eine gemeinsame Zukunft mit dem Kind stärken. (2) Die Beratung muss auf die Situation der ratsuchenden Frau eingehen unter Berücksichtigung ihrer gesamten Lebensverhältnisse in persönlicher, familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Sie muss der Frau Gelegenheit geben, sich mit den physischen und psychischen Folgen einer Abtreibung auseinanderzusetzen. (3) Mit Einverständnis der Schwangeren und sofern es sinnvoll erscheint, soll die Beratung weitere Personen einbeziehen, vor allem den Vater des Kindes und andere Angehörige, die zur Überwindung der Not- und Konfliktsituation beitragen können. (4) Soweit erforderlich, sollen mit Einverständnis der Schwangeren weitere sachverständige Personen hinzugezogen werden, insbesondere Seelsorger, Ärzte, Psychologen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter und Juristen. § 3 Vermittlung von Hilfen (1) Die Beratung schließt die Gewährung und Vermittlung der zur Verfügung stehenden Hilfen für Schwangere, Mütter/Väter und Kinder ein, die ein Leben mit dem Kind erleichtern. Eine längerfristige Begleitung von Mutter und Kind über die Geburt hinaus wird angeboten. (2) Die zugesagten Hilfen können in einem Beratungs- und Hilfeplan ausgewiesen werden. § 4 Grenzen der Beratung Es ist mit dem Schutzkonzept der Beratung nicht vereinbar, - Ratsuchende auf Einrichtungen hinzuweisen, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind; - Ratsuchende auf Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen hinzuweisen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen; - Anträge zur Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen auszulegen, auszufüllen oder dabei unterstützend mitzuwirken; - sich durch Gutachten, Stellungnahmen oder Erteilung von Auskünften an einer ärztlichen Indikationsfeststellung oder deren Vorbereitung zu beteiligen. „Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 21.11.2000 folgende authentische Interpretation von § 4 erster Spiegelstrich der Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen vom 26.09.2000 vorgenommen: - Am Beginn jeder Beratung muss der Hilfe suchenden Frau ein klarer Hinweis auf die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Beratungsangebots und auf die Tatsache gegeben werden, dass die katholische Schwangerschaftsberatungsstelle keine Bescheinigung nach § 7 SchKG ausstellt. In diesem Zusammenhang ist eine Information über andere Beratungsstellen, die Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinn von §§ 5-7 SchKG durchführen, nicht ausgeschlossen. - Innerhalb der Beratung ist eine Weiterleitung der Frau an Einrichtungen, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind, nicht zulässig.“ § 5 Unentgeltlichkeit Die Beratung ist unentgeltlich. § 6 Fachpersonal In der Schwangerschaftsberatungsstelle soll mindestens eine qualifizierte Fachkraft hauptberuflich tätig sein. Sie muss nach Fähigkeit und Erfahrung die Eignung für diese Beratung haben und über umfassende Kenntnisse in den sozialen Hilfsmöglichkeiten verfügen. § 7 Verschwiegenheit Über alle in der Beratung anvertrauten Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu bewahren. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen haben sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften gründlich zu informieren, insbesondere über die Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a StGB), das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53 Abs. 1 Ziff. 3a, 53a StPO) und das Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO). § 8 Fortbildung, Supervision, Erfahrungsaustausch Die Träger der Beratungsstellen sorgen dafür, dass sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die spezifische Zusatzqualifikation hinaus ständig fortbilden. Die von den Diözesen, den Diözesancaritasverbänden, dem Deutschen Caritasverband und dem Sozialdienst katholischer Frauen angebotenen oder empfohlenen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sollen entsprechend den Erfordernissen wahrgenommen werden. Die Tätigkeit der Beratungsstellen soll durch eine regelmäßige Supervision begleitet werden. Die katholischen Beratungsstellen verpflichten sich zu regelmäßigem Erfahrungsaustausch. § 9 Pastorale Begleitung Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der Schwangerschaftsberatung, vor allem in Konfliktsituationen, ist über die Fort- und Weiterbildung hinaus das Angebot einer kontinuierlichen pastoralen Begleitung notwendig, das die Diözese sicherstellt. § 10 Beratungszeiten und Telefondienst (1) Die Beratungsstellen und ihre Beratungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. (2) Darüber hinaus soll ein Telefondienst ratsuchenden schwangeren Frauen die Kontaktaufnahme und eine kurzfristige Beratung ermöglichen. § 11 Statistik (1) Jede Beratung einer Schwangeren ist statistisch festzuhalten. Hierbei sind Schwangerenberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung getrennt zu erfassen. Schwangerschaftskonfliktberatung setzt ein, wenn die beratene Frau im Beratungsgespräch eine Abtreibung in Erwägung zieht. (2) Beim Deutschen Caritasverband (Freiburg) wird eine Gesamtstatistik geführt. § 12 Kirchliche Anerkennung der Beratungsstellen (1) Die katholischen Beratungsstellen bedürfen der kirchlichen Anerkennung. Die kirchliche Anerkennung erfolgt nach Anhörung des Diözesancaritasverbandes durch den zuständigen Diözesanbischof. (2) In dem Antrag auf Anerkennung durch den Diözesanbischof hat sich der Träger schriftlich zu verpflichten, dass die Beratungsstelle entsprechend diesen Richtlinien tätig ist. (3) Der Träger einer Beratungsstelle darf nicht gleichzeitig Einrichtungen betreiben, mittragen noch ideell oder finanziell fördern, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind. Ebenfalls darf er kein eigenes Personal für diese Einrichtungen freistellen oder beurlauben. § 13 Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Alle in den katholischen Beratungsstellen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich schriftlich auf die Einhaltung dieser Richtlinien. Diese Erklärung (Anlage 1) ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Nichteinhaltung dieser Richtlinien hat arbeitsrechtliche Konsequenzen. § 14 Überprüfung (1) Der Diözesanbischof veranlasst im Abstand von drei Jahren eine Überprüfung der Beratungsstelle im Hinblick auf die Qualität der Arbeit und die Einhaltung dieser Richtlinien. (2) Die kirchliche Anerkennung wird widerrufen, wenn gegen die Zielsetzung der Beratung und gegen diese Richtlinien verstoßen wird. (3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung werden im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht. § 15 In-Kraft-Treten (1) Diese Richtlinien werden von den Diözesanbischöfen zum 01.01.2001 in Kraft gesetzt. (2) Sie treten an die Stelle der „Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 219 StGB in Verbindung mit den §§ 5-7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)“ vom 21.11.1995 (Amtsblatt 1996, S. 35-39). Anlage 1 Name, Anschrift Erklärung Hiermit bestätige ich, dass ich den Text der Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen vom 26.09.2000 erhalten habe. Ich verpflichte mich auf die Einhaltung dieser Richtlinien und nehme zur Kenntnis, dass ihre Nichteinhaltung arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Ort, Datum Unterschrift Fulda, den 26. September 2000 Die vorstehenden Richtlinien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 für die Erzdiözese München und Freising in Kraft gesetzt. München, 4. Dezember 2000 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2000-12-04

Überdiözesaner Fonds Bayern – Satzungsänderung

Die Freisinger Bischofskonferenz hat auf ihrer Tagung am 6./7. November 2019 folgenden Beschluss gefasst: Die Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Fassung vom 15.11.2017 wird mit Wirkung zum 01.01.2020 wie folgt geändert: 1. § 6 … erhält folgende Fassung: (1) Die Finanzkommission besteht aus 1. dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, 2. den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, 3. dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, 4. drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig, 5. einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. 2. In der Folge wird § 5 Abs. 2 Nr. 5 die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3) geändert in die neue Fassung: „die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5“. Die vorstehenden Änderungen der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern sind in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen. München, den 6. November 2019 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-11-06

Verordnung zur Regelung der Dienst- und Fachaufsicht für pastorale Mitarbeiter/-innen an thematischen Funktionsstellen

Dem Generalvikar obliegt gemeinsam mit dem Erzbischof die Festlegung der strategischen Zielvorgaben für das pastorale Handeln des Erzbischöflichen Ordinariats. Er ist zuständig für die Strukturen der territorialen und kategorialen Orte der Pastoral in der Erzdiözese (§ 5 Diözesangesetz zur Neuordnung des Erzbischöflichen Ordinariats München vom 12. Dezember 2019 [Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 59–70]) und ihm obliegt die Festlegung diözesaner Standards für die Seelsorge und die Behandlung übergeordneter Themen. In Ausübung dieser Zuständigkeit wird diese Verordnung als Instruktion gemäß can. 34 CIC erlassen. I. Dienstaufsicht 1. Die übergeordnete Dienstaufsicht umfasst die Zuständigkeit für alle vertraglichen und personenbezogenen Angelegenheiten der pastoralen Mitarbeiter/-innen. Sie wird durch das für Personal zuständige Ressort des Erzbischöflichen Ordinariats wahrgenommen. 2. Der/die Dienstvorgesetzte legt die Schwerpunktsetzung und den konkreten Zuschnitt der Tätigkeit im jeweiligen Sozialraum gemäß dem vom zuständigen Bischofsvikar genehmigten pastoralen Konzept der Seelsorgeeinheit(en) fest und achtet darauf, dass der/die Mitarbeiter/-in nur in dem Bereich der Pastoral eingesetzt wird, für den die Funktionsstelle im Sozialraum eingerichtet ist. Dienstaufsicht wird ausgeübt: a) für thematische Funktionsstellen in zusammengefassten Sozialräumen durch die Leitung der jeweiligen Fachabteilung im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats; b) für thematische Funktionsstellen in einem definierten Sozialraum, der mehrere Seelsorgeeinheiten umfasst, durch den/die Inhaber/-in der jeweiligen thematischen Funktionsstelle in zusammengefassten Sozialräumen; c) für thematische Funktionsstellen in einer Seelsorgeeinheit durch die Leitung der Seelsorgeeinheit; d) für „Seelsorge in Einrichtungen und Verbänden“ wie auch „Muttersprachliche Seelsorge“ durch die jeweilige Leitung der Fachstelle im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats; II. Fachaufsicht 3. Die Fachaufsicht sorgt für die Einhaltung der verbindlich festgelegten fachlichen Standards und Kriterien und führt fachliche Fortbildung und Fachkonferenzen durch. Sie wird durch die für das jeweilige Thema fachlich zuständige Abteilung des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats ausgeübt. 4. Dienstgespräche zu fachlichen Themen können von der für die Fachaufsicht der Stellenart 2 c) zuständigen Abteilung im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats in Absprache mit den Leitungen der betroffenen Seelsorgeeinheiten angeordnet und durchgeführt werden. Diese Regelung ersetzt die Verordnung vom 28. Januar 2004 zur Fach- und Dienstaufsicht für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen in der kategorialen Seelsorge (Amtsblatt 2004, Nr. 2, S. 27 f.) und tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. München, den 29. Mai 2020 Christoph Klingan Generalvikar Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2020-05-29

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg und der Bayerischen Staatsregierung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsansta

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg und der Bayerischen Staatsregierung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten Zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg, handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhles und vertreten durch Seine Eminenz, den Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Joseph Kardinal Ratzinger, und der Bayerischen Staatsregierung, vertreten durch den Herrn Bayerischen Staatsminister der Justiz Dr. Karl Hillermeier, wird folgende Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten geschlossen: §1 (1) Die vom Freistaat Bayern gem. Art. 11 des Bayerischen Konkordates eingerichtete Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten ist ein Teil der kirchlichen Seelsorge. (2) Seelsorger in den Justizvollzugsanstalten werden im Einvernehmen mit den Diözesen im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. Neben der Bestellung oder Verpflichtung durch den Staat ist die kirchenamtliche Sendung durch das zuständige Ordinariat erforderlich. (3) Sie werden im Hauptamt bestellt, wenn die Zahl der Gefangenen gleichen Bekenntnisses in einer Justizvollzugsanstalt dies erfordert; im Übrigen werden sie vertraglich verpflichtet. § 157 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. §2 (1) Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat nach den Vorschriften des bayerischen Beamtenrechts zu Beamten ernannt oder nach den Bestimmungen des Tarifrechts durch Dienstvertrag angestellt. Entsprechendes gilt bei Versetzungen. (2) Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger werden vom Anstaltsleiter im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat bestellt. Die Vergütung richtet sich nach der Bekanntmachung über die Bestellung und Entschädigung der Geistlichen bei den Justizvollzugsanstalten vom 21. Nov. 1956 (BayBSVJu IV S. 185) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten können vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Diözesen auch andere kirchliche Mitarbeiter (z. B. Diakone) bestellt werden. § 157 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. (4) Wird ein Anstaltsseelsorger gemäß Art. 7 Satz 2 des Reichskonkordates durch den zuständigen Oberhirten abberufen, so sorgen Kirche und Staat für entsprechenden Ersatz. §3 Für seine Vertretung sorgt der Anstaltsseelsorger im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. §4 Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden nach ihrer Bestellung kirchlich in ihr Amt eingeführt. Entsprechendes gilt bei einer Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt. Auch die anderen Anstaltsseelsorger können in gleicher Weise eingeführt werden. §5 (1) Die katholischen Anstaltsseelsorger bilden eine Konferenz. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden kann nur ein Anstaltsseelsorger gewählt werden, der mindestens seit vier Jahren im Justizvollzugsdienst tätig ist. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre; anschließende Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Konferenz dient vor allem der theologischen und beruflichen Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch. (3) Dem Vorsitzenden der Konferenz obliegt insbesondere die Vertretung der Mitglieder der Konferenz gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Vollzugs- und Kirchenbehörden, die Beratung des Staatsministeriums der Justiz in seelsorgerischen Angelegenheiten. §6 (1) Der Anstaltsseelsorger erweist den seelsorgerischen Dienst grundsätzlich den Gefangenen seines Bekenntnisses. § 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. Der Dienst umfasst insbesondere die: Abhaltung von Gottesdiensten, Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente, Einzelseelsorge einschließlich Krankenseelsorge, Gruppenseelsorge, Abhaltung von Besuchen und Beteiligung an Ausführungen von Gefangenen in seelsorgerisch begründeten Fällen, Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes sowie bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen, Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Gefangene, Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konferenzen, Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten. (2) Der Anstaltsseelsorger ist verpflichtet, die für den Vollzug geltenden Vorschriften und Anordnungen zu beachten. (3) Der Anstaltsseelsorger ist nicht verpflichtet, im Verfahren zur Aussetzung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung zur Bewährung sowie in Gnadenverfahren Stellungnahmen abzugeben und den Schriftwechsel zu überwachen. §7 (1) Die Aufsicht über die Anstaltsseelsorger in kirchlichen Angelegenheiten übt der zuständige Bischof aus. Die Kirche ist berechtigt, im Rahmen dieser Aufsicht im Benehmen mit dem Anstaltsleiter Visitationen in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen. (2) Die Dienstaufsicht des jeweiligen Anstaltsleiters und des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt. §8 Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit dem Ziel einer Klärung oder Einigung zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann ein Beteiligter die Angelegenheit dem Staatsministerium der Justiz vorlegen. Dieses entscheidet Konfliktfälle erforderlichenfalls nach Anhörung des zuständigen Ordinariats. Der Vorsitzende der Konferenz (§ 5) wird auf Verlangen eines Beteiligten gehört. §9 (1) Die äußere Organisation der Anstaltsseelsorge (z. B. Gottesdiensträume, Diensträume, Schreibhilfen, sonstiges Hilfspersonal, Dienstschlüssel, Betreten der Hafträume, Teilnahme der Gefangenen am Gottesdienst usw.) wird im einzelnen unter Berücksichtigung der bestehenden Vollzugsvorschriften und der örtlichen Verhältnisse vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Anstaltsseelsorger geregelt. (2) Den laufenden Kultbedarf trägt das Staatsministerium der Justiz. §10 Dem hauptamtlichen Anstaltsseelsorger wird nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und -konferenzen für Pfarrer sowie an anderen kirchlichen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, ermöglicht. Für die bayerischen Erzdiözesen und Diözesen München, den 12. Februar 1982 gez. Joseph Kardinal Ratzinger Erzbischof von München und Freising Für die bayerische Staatsregierung München, den 12. Februar 1982 gez. Dr. Karl Hillermeier Staatsminister der Justiz Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1982-02-12

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