Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Gemeinschaftlicher kirchlich
Allgemeines Ausführungsdekret Vom 13. Juni 2015 Präambel Der Erzbischof von München und Freising, Reinhard Kardinal Marx, erlässt in Ergänzung der kodikarischen Bestimmungen über die Vermögensverwaltu
Allgemeines Ausführungsdekret zum Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising Gemäß Artikel 17 des Diözesangesetzes betreffend die Gru
Diözesangesetz betreffend die Grundsätze der Verwaltung der Finanzanlagen der Erzdiözese München und Freising vom 29. März 2018 Präambel Die Kirche ist den Menschen aller Zeiten als Heilsinstrument ve
Die Finanzdirektoren der deutschen Diözesen haben auf ihrer Konferenz am 2.12.1993 beschlossen: „Die Kollekten in den Fremdsprachigen Missionen sollen wie bei den Pfarreien in den Diözesen abgehalten
Zur Ordnung des Kollektenwesens für die Missions- und Entwicklungshilfe erläßt die Erzdiözese München und Freising folgende Bestimmungen: Die von der Deutschen Bischofskonferenz offiziell anerkannten
Der Ordinariatsrat hat beschlossen, dass das Anbringen von Werbung an eingerüsteten kirchlichen Gebäuden (z.B. Kirche, Kirchturm) im Einzelfall grundsätzlich genehmigt werden kann. Damit wird ein bish
Diese Räume sollten sich im Idealfall im Gebäude der Kita befinden. Wo dies nicht möglich ist, bietet es sich an, die Räume im Pfarrheim zu situieren, insbesondere wenn sich dieses in der Nähe befinde
Vorüberlegungen Die folgenden Standardraumprogramme basieren auf den Rahmenbedingungen, die der Ordinariatsrat mit Beschluss vom 30.11.2004 vorgegeben hat und ersetzen die bisher angewandten Musterrau