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Kapitel: Verkündigungsdienst Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Melde- und genehmigungspflichtige Veränderungen bei den Kindertagesstätten in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen

Der Ordinariatsrat der Erzdiözese München und Freising hat in seiner Sitzung vom 24. Juli 2007 die „Richtlinie für die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising“ beschlossen (siehe dieses Amtsblatt, Seite 348). In dieser Richtlinie werden unter anderem die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Kinderkrippenplätzen bestimmt. Neben der Einrichtung von Kinderkrippenplätzen sind künftig folgende Veränderungen bei den Kindertagesstätten in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen melde- bzw. genehmigungspflichtig: I. Änderung der Betriebserlaubnis Meldepflichtig an Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ ist jede Änderung der Betriebserlaubnis durch die zuständige Bewilligungsbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Stadt). Hierfür genügt die Übersendung einer Kopie des Bescheides des Landratsamtes oder der Stadt an das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ zur Kenntnis. II. Einrichtung von Kinderkrippenplätzen Genehmigungspflichtig durch das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ in Abstimmung mit Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“ ist die Einrichtung von Kinderkrippenplätzen gemäß der genannten Krippenrichtlinie. Anträge sind an das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ zu richten. Die Anträge müssen Angaben zu den einzelnen, in der Krippenrichtlinie genannten Voraussetzungen enthalten. Übernahme und Abgabe von Trägerschaften von Kindertagesstätten Genehmigungspflichtig durch die Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising sind: a) die Übernahme und Abgabe von Trägerschaften von Kindertagesstätten und b) Entscheidungen zu Ziffer II in Ausnahmefällen, insbesondere wenn wirtschaftliche oder bauliche Schwierigkeiten bestehen oder wenn von der „Richtlinie für die Errichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen“ abgewichen werden soll. Anträge zu a) und b) sind an das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ oder an den Geschäftsführer der Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder, Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“, Herrn Freitag, zu richten. Nähere Auskünfte erteilen Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“, Herr Plechinger, Tel. (0 89) 21 37-15 77 und Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“, Herr Freitag, Tel. (0 89) 21 37-14 83. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ordnung für Kindertageseinrichtungen - allgemeine Genehmigung

Ordnung für Kindertageseinrichtungen - allgemeine Genehmigung Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 KiStiftO bedarf der Erlass satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen. Art. 44 Abs. 6 KiStiftO sieht vor, dass die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde befristet sowie widerruflich eine allgemeine Genehmigung erteilen kann, sofern die ordnungsgemäße Verwaltung kirchlicher Stiftungen dies erfordert. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des BayKiBiG, den daraus resultierenden Änderungen der Verwaltung von Kindertageseinrichtungen und der Bereitstellung einer Verwaltungssoftware wurde auch eine geeignete Ordnung der Kindertageseinrichtung ausgearbeitet, die von der Kirchenverwaltung zu beschließen und in Kraft zu setzen ist. Diese Ordnung in der aktuell gültigen Version V 2006.2 samt Anlage 1 (Elternbeiträge) steht in Dateiform im Intranet der Pfarreien zur Einsichtnahme und Nutzung zur Verfügung bzw. kann in der Rechtsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats angefordert werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung diese Ordnung bzw. die von der Rechtsabteilung jeweils veröffentlichte neueste Version samt Anlage 1 mit Maßgabe der darin freigegebenen Textfelder unverändert beschließt und in Kraft setzt, wird bis zum 30.06.2011 sowie jederzeit widerruflich die allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO erteilt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung ist damit nur bei Abweichungen von der jeweils aktuellen Ordnung erforderlich. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Richtlinie für die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die Katholische Kirche unterstützt seit jeher auf der Grundlage des christlichen Glaubens Ehe und Familie. Sie erinnert immer wieder daran, dass Ehe und Familie die Kernzelle jeder Gesellschaft sind. Sie unterstreicht ihr Engagement unter anderem durch die Trägerschaft einer großen Zahl von katholischen Kindertagesstätten. Die Katholische Kirche nimmt die Veränderungen im Leben von Ehe und Familie wahr und weiß um die Schwierigkeiten des heutigen familiären Lebens. In besonderer Weise sieht sie die Belastungen von Alleinerziehenden sowie von berufstätigen Müttern und Vätern, die aus vielfältigen Gründen berufstätig sein müssen. Daher ist es heute für viele Mütter und Väter eine wichtige Hilfe, wenn sie für die jüngsten Kinder mit einem Krippenplatz rechnen dürfen. Die Freisinger Bischofskonferenz weist in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2007 darauf hin, dass es bei der Entscheidung der Eltern für einen Krippenplatz oder für die Erziehung der Kinder zu Hause bei einer echten Wahlfreiheit bleiben muss. Die gesellschaftlichen Verantwortungsträger sollen für junge Familien die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung ihrer Kinder schaffen, ohne dass diese Entscheidung indirekt abgewertet wird oder mit Nachteilen verbunden ist. Es gilt aber auch, dass im Bedarfsfall die unterstützende Nutzung von Kinderkrippen ermöglicht wird. Ein ganz besonderes Augenmerk gilt dabei der „Idee von Kindertagesstätten als Kompetenzzentren für die Familien bzw. als Familienstützpunkte“, wie Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter im Anschluss an die genannte Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz betont hat. In den Kindertagesstätten werden nicht nur den Kindern weiterführende Entwicklungschancen geboten. Auch die Eltern erfahren durch die Kindertagesstätten in Zusammenarbeit mit den weiteren katholischen Ehe- und Familienbildungseinrichtungen und Beratungsstellen Hilfe und Entlastung bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung und ihres Lebensalltags. Der Ordinariatsrat der Erzdiözese München und Freising hat daher in seiner Sitzung vom 24. Juli 2007 diese Richtlinie verabschiedet. Unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen ist die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft der Pfarrkirchenstiftungen nach Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat München künftig möglich. Fragen zur Einrichtung von Krippengruppen beantwortet das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ (Herr Plechinger, Tel. 089/2137-1577) oder das Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“ (Herr Freitag, Tel. 089/2137-1483). 1. Bedarf Der Bedarf an Krippenplätzen muss langfristig gesichert sein. Der Bedarf ist durch eine Stellungnahme einschließlich einer schriftlichen Bedarfsfeststellung durch die politische Kommune nachzuweisen. Kinderkrippen werden nur im Rahmen einer bestehenden Kindertageseinrichtung errichtet. Die Errichtung oder Übernahme von eigenständigen Kinderkrippen, die nicht in eine schon bestehende Kindertageseinrichtung integriert werden können, ist nicht vorgesehen. Eine flächendeckende Versorgung in der Erzdiözese München und Freising mit Kinderkrippen in katholischer Trägerschaft wird nicht angestrebt. 2. Trägervertreter Zur Entlastung des Pfarrers bzw. des Pfarradministrators soll ein Trägervertreter/eine Trägervertreterin für die gesamte Einrichtung bestellt werden. Der/die Vertreter/in kann ein Mitglied der Kirchenverwaltung oder ein/e pastoraler/pastorale Mitarbeiter/in sein. 3. Bau Die Einrichtung von Krippengruppen ist möglich, wenn in bereits bestehenden Kindertagesstätten freie Räume vorhanden sind oder Räume dadurch frei werden, dass bestehende Kindergarten- oder Hortgruppen mangels Bedarf oder Nachfrage geschlossen werden müssen. Die Einrichtung von Krippengruppen ist auch dann möglich, wenn die zuständige politische Kommune auf eigene Kosten alle notwendigen Räume errichtet und dem Träger unentgeltlich für den Betrieb einer Kinderkrippe überlässt. Von der Erzdiözese können grundsätzlich keine Zuschüsse für die Errichtung von Krippenräumen gewährt werden. Die Räume müssen für den Krippenbetrieb geeignet sein und allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das Raumkonzept und die Ausstattung der Räume sind mit der Fachberatung des Caritasverbandes abzustimmen. Handelt es sich um Räume, die im Eigentum der Pfarrkirchenstiftung stehen, sind eventuell notwendige Baumaßnahmen mit dem Referat „Bauwesen“ des Erzbischöflichen Ordinariats abzusprechen. 4. Finanzen Die Kinderkrippen müssen kostendeckend geführt werden. Sie müssen ihre Ausgaben aus der kindbezogenen Förderung des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und den Elternbeiträgen bestreiten. Haushaltszuschüsse der Erzbischöflichen Finanzkammer werden grundsätzlich nicht gewährt. Lediglich in Ausnahmefällen können für unvorhersehbare Ausgaben Zuschüsse gewährt werden. Eventuell entstehende Defizite im Haushalt der Kinderkrippe müssen von der politischen Kommune übernommen werden. Mit der zuständigen Kommune ist ein Defizitvertrag zu schließen. Eine hundertprozentige Abdeckung des Defizits (insbesondere für die Kosten von Aushilfen in Krankheitsfällen und beim Mutterschutz, Kosten für die Verwaltung und die Hausmeisterdienste) ist anzustreben. 5. Konzept und pastorale Einbindung Für die Gesamteinrichtung der Kindertagesstätte muss der Träger in Zusammenarbeit mit der Leitung der Kindertagesstätte und der Fachberatung des Caritasverbandes ein Konzept erstellen, das den Anforderungen des Qualitätsmanagements entspricht. Katholische Kinderkrippen sind wie alle katholischen Kindertagesstätten ein Teil der Pfarrgemeinde und nehmen am Leben der Pfarrgemeinde teil. Sie sollen in die Entwicklung und pastorale Planung der Pfarrei mit einbezogen werden. Dies kann z. B. geschehen durch die Feier von eigenen Kleinkindergottesdiensten und durch die Einbeziehung der religiösen Bildung und Erziehung in der Kinderkrippe in die Familienpastoral der Pfarrei. 6. Familienorientierung Kinderkrippen sind ein Angebot nicht nur an die Kinder, sondern an die Familien als Ganze (familienorientierter Ansatz). Mit gemischten Einrichtungen (bestehend aus Kinderkrippe, -garten und/oder Hort) kann ein durchgängiges, altersgerechtes und abgestuftes Angebot bereitgestellt werden. Dieses Angebot ist familienunterstützend. Eine Vernetzung mit anderen katholischen Ehe- und Familienbildungsstellen und Beratungsstellen ist anzustreben. Dazu gehören u. a. die Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes und die Beratungsstellen der Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung München, die Eltern-Kind-Programme (EKP), die Angebote der Familienbildungsstätten und der Kreisbildungswerke sowie verschiedene Fachbereiche des Seelsorgereferates II im Erzbischöflichen Ordinariat München. 7. Zustimmungen und Genehmigungen Die jeweilige Kirchenverwaltung muss durch Beschluss der Errichtung der Kinderkrippe zustimmen. Der jeweilige Pfarrgemeinderat soll zuvor informiert und angehört werden. Die Erweiterung der Betriebserlaubnis der Kindertageseinrichtung für die Kinderkrippe durch das Landratsamt bzw. die Kreisfreie Stadt muss vorliegen. Die Genehmigung von Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ in Abstimmung mit Referat 9 für die Einrichtung der Kinderkrippenplätze ist einzuholen. Sie wird unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen erteilt. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

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