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Abschnitt: Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen Abschnitt: Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden Inkrafttreten Jahr: 2019   Alle Filter entfernen
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Allgemeine Genehmigung für Messzustiftungen

Für Messzustiftungen wird vom 1. Januar 2019 bis einschließlich 31. Dezember 2023 oder bis zum Widerruf gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO die allgemeine Genehmigung unter der Bedingung erteilt, dass das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll entsprechend den aktuellen Nutzungshinweisen verwendet und beschlossen wird. Das jeweils gültige Messzustiftungsprotokoll mit Nutzungshinweisen wird den Pfarreien vom Justiziariat des Erzbischöflichen Ordinariats im Intranet zur Verfügung gestellt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Messzustiftungen ist zukünftig nur bei Abänderung des vorgegebenen Textes im Messzustiftungsprotokoll oder bei Abweichungen von den jeweils aktuellen Nutzungshinweisen erforderlich. München, den 11. Dezember 2018 P. Beer, Generalvikar KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2018-12-11

Anlagerichtlinien für die Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising

A. Anlageausrichtung Detailrestriktionen Ziele (Inhalt) Vermögenserhalt: Sicherung des realen Wertes des Stiftungsvermögens Ertrag (Ausschüttung): Stetige regelmäßige Ausschüttung(en) Ertrag (Performance): 1 % über Inflationsrate wird angestrebt Ziele (Messung) Vermögenserhalt: Auswertung der Bank Ertrag (Ausschüttung): Auswertung der Bank Ertrag (Performance): Tatsächlicher Wertzuwachs Darstellung: tabellarisch, halbjährlich Restriktionen rechtliche: gesetzliche/vertragliche Restriktionen ökologische/soziale/ethische: Die ökologischen, sozialen und ethischen Restriktionen beruhen auf der katholischen Glaubenslehre. Sie sind beschrieben in der Orientierungshilfe für Finanzverantwortliche katholischer Einrichtungen in Deutschland („Ethisch nachhaltig investieren“) der Deutschen Bischofskonferenz und des Zentralkomitees der deutschen Katholiken (ZdK). Positivmerkmal: Es sind nur Investitionen in Wertpapiere, Fonds, Forderungen und Währungen zulässig, die in diesen Anlagerichtlinien explizit genannt bzw. aufgeführt sind. B. Währungsuniversum Detailrestriktionen Euro: Es sind ausschließlich Investitionen in auf Euro lautende Wertpapiere, Fonds und Forderungen zulässig. C. Anlagegegenstände Detailrestriktionen Renten, Geldmarktinstrumente und ähnliche Wertpapiere Bedingungen Durchschnittsrating Das Durchschnittsrating über alle Rentenpapiere sollte mindestens A- (S&P)/A3 (Moody’s)/A- (Fitch) betragen. Bedingungen Mindestrating Investmentgrade: BBB- (S&P)/Baa3 (Moody’s)/BBB- (Fitch) Nur geratete Wertpapiere sind zulässig. Sofern kein Emissionsrating vorliegt, ist das Emittentenrating zulässig. Ausgenommen vom Emittentenrating sind Institute der Genossenschaftsgruppe und der Sparkassengruppe. Anleihen der deutschen Bundesländer sind auch ohne Rating zulässig. Downgrade (Herabstufung) während der Haltedauer führt nicht automatisch zum Verkauf, allerdings ist eine Abstimmung mit der Erzb. Finanzkammer erforderlich. Typen Staatsanleihen: Nicht zulässig sind Staatsanleihen der Länder: Portugal, Italien, Irland, Griechenland und Spanien. Pfandbriefe: Bei ausländischen Pfandbriefen bedarf es der Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer. Unternehmensanleihen: Summe aller Unternehmensanleihen max. 20 % des Anlagevermögens, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens, inkludierte Gläubigerkündigungsrechte sind zulässig. Bundeswertpapiere (kurzfr.): Bundesschatzanweisungen (Schätze), unverzinsliche Schatzanweisungen (Bubills). Forderungen Bedingungen Einlagensicherung Forderungen sind nur zulässig, sofern sie über die Sicherung nach dem Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) und/oder dem Anlegerentschädigungsgesetz (AnlEntG) vollständig gedeckt sind (Kreditinstitut ist Mitglied in einem inländischen Einlagensicherungsfonds oder in einem institutsbezogenen Sicherungssystem). Typen Bankguthaben: Sichteinlagen, Spareinlagen, Tagesgelder, Termingelder (Festgelder), Sparbriefe. Schuldscheindarlehen: Summe aller Schuldscheindarlehen max. 10 % des Anlagevermögens. Investmentfonds Bedingungen Nachhaltigkeit/Management Zulässig sind nur Investitionen in nachhaltige und aktiv gemanagte Investmentfonds. Aktienquote Aktienanteil darf max. 50 % des Anlagevermögens betragen. Typen Aktienfonds Mischfonds: Zulässig sind nur solche Mischfonds, die in die Anlageklassen Aktien und Renten investieren. Rentenfonds Geldmarktfonds: Summe aller Geldmarktfonds max. 10 % des Anlagevolumens. Immobilienfonds (offen) Ausgeschlossen sind ausschließlich Anteile an Fonds der Aachener Grundvermögen, Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH und Anteile am ImmoWert (LIGA-Bank/Axa). Sonstige Anlagegegenstände Genossenschaftsanteile: Vorherige Rücksprache mit der Erzb. Finanzkammer, Limit pro Emittent: max. 3 % des Anlagevermögens. Diese Verwaltungsrichtlinie tritt mit Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2019-06-30

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Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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