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Geistliche Konzerte in Kirchen

Die Bedeutung der Kirchenmusik für die Gestaltung des Gottesdienstes wurde durch die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils mit Nachdruck herausgestellt und gefestigt (Konstitution über die Heilige Liturgie, Kap. VI, Art. 112). Gleichwohl greift die Musica Sacra mit ihrem Reichtum über den gottesdienstlichen Rahmen hinaus, sodass mit Recht auf das gleiche Kapitel VI, Art. 114 Bezug genommen werden kann, in dem es heißt: „Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorgfalt bewahrt und gepflegt werden.“ Nach diesem Grundsatz finden in unserer Erzdiözese seit Jahren geistliche Konzerte statt, für deren Durchführung im Amtsblatt 1978, Nr. 4/44 Regelungen erlassen wurden. Die Römische Gottesdienstkongregation hat mit Datum vom 5. November 1987 allen Bischofskonferenzen ein Schreiben über „Konzerte in Kirchen“ zukommen lassen (s. dieses Amtsblatt, Seite 228). Sie weist dabei auf grundsätzliche Fragen hin und gibt einige Kriterien an, nach denen in den Diözesen die Frage der geistlichen Konzerte in Kirchen behandelt werden soll. Auf Grund dieses Schreibens wird unsere pastorale Anweisung „Geistliche Konzerte in der Kirche“, Amtsblatt 1978, Nr. 4/44, in Erinnerung gerufen und ihr unter Einbeziehung des Schreibens der Gottesdienstkongregation folgende Fassung gegeben, die mit ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Unsere Kirchen sind Stätten des Gottesdienstes und der Gottesverehrung. Auch ein geistliches Konzert steht im Dienst der Verkündigung und will auf seine Weise den Menschen zum Lob Gottes führen. Von daher sind die in Kirchenkonzerten aufzuführenden Werke zu beurteilen bzw. zuzulassen. Nicht jedes gute Orchesterstück, auch wenn es von einem Klassiker geistlicher Musik stammt, ist dafür geeignet. Es sind auch Anforderungen an einen etwaigen Text zu stellen: Es muss sich um geistliche Werke , wenn auch in einem weiteren Sinn, handeln. Die Erlaubnis zur Durchführung von Kirchenkonzerten erteilt der Kirchenrektor nach Einsichtnahme in das Programm, das den unter 1. genannten Kriterien entsprechen muss. Das Amt für Kirchenmusik steht dabei auf Wunsch beratend zur Verfügung. In Konfliktfällen trifft es die Entscheidung. Nach Möglichkeit spricht der Kirchenrektor bzw. ein von ihm Beauftragter ein kurzes geistliches Wort. Die Aufstellung von Chor und Orchester bedarf besonderer Sorgfalt. Wenn sie nur im Chorraum geschehen kann, muss unbedingt die Ehrfurcht gegenüber dem Altar gewahrt werden (auch in der Kleidung). Das gilt auch für einen nicht befestigten Altar. Das Sanctissimum ist in diesem Fall in einer Seitenkapelle oder an einem anderen sicheren und geziemenden Platz aufzubewahren. Bei der Planung des Programms ist darauf zu achten, dass das Konzert ohne Pause durchgeführt werden kann. Eintrittsgeld darf nur zur Deckung der Unkosten erhoben werden. Die Höhe des Unkostenbeitrags ist mit dem Kirchenrektor abzusprechen. Jede kommerzielle Nutzung von Kirchenräumen ist untersagt. Die Mitarbeit von Konzertagenturen bzw. von außerkirchlichen Trägern der Kirchenkonzerte darf sich nur auf den technischen und organisatorischen Teil beschränken. Der Karten- bzw. Programmverkauf muss außerhalb des eigentlichen Kirchenraumes stattfinden. Wo es notwendig erscheint, können Ordner die Plätze anweisen. Wenn das Konzert durch Hörfunk oder Fernsehen übertragen werden soll, ist vorher die Erlaubnis des Erzbischöflichen Ordinariats (Referat für Öffentlichkeitsarbeit) einzuholen. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Änderung des Ritus der Fußwaschung

Mit Dekret vom 6. Januar 2016 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf Wunsch des Heiligen Vaters den Ritus der Fußwaschung in der Messe vom letzten Abendmahl am Gründonnerstag modifiziert. Um das Volk Gottes in seiner Verschiedenheit und Einheit zu repräsentieren, kann diese Gruppe künftig, wie es ausdrücklich heißt, „aus Männern und Frauen bestehen und angemessenerweise aus Jungen und Alten, Gesunden und Kranken, Klerikern, Ordensleuten und Laien“. Die Beschränkung auf männliche Teilnehmer ist damit ab sofort aufgehoben. Dementsprechend lautet in der betreffenden Rubrik im Messbuch zur Karwoche und Osteroktav, S. 26, sowie im Messbuch I, S. [23], der bisherige Satz: „Die Altardiener geleiten die Männer, an denen die Fußwaschung vorgenommen werden soll, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen“, künftig wie folgt: „Die Altardiener geleiten diejenigen, die aus dem Volk Gottes dazu ausgewählt wurden, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen.“ HeiligungsdienstLiturgie2016-01-06

Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass dem Amtsblatt Nr. 8 vom 30. Mai 2007 bezüglich der Nr. 102 „Hinweise zu verschiedenen pastoralen Anliegen“ (S.210) „Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising“ beigelegt waren. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit diese geistlichen Angebote von Priestern oder Ordensfrauen in rechter Weise durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die finanzielle Seite dieser Angebote zu beachten. Der Ordinariatsrat hat deshalb noch einmal festgelegt, dass alle Einnahmen bei solchen geistlichen Veranstaltungen korrekt von der Kirchenstiftung an ein amtliches Konto des jeweiligen Missionars (Ordensoberer bzw. Bistum) überwiesen werden müssen, um steuerrechtliche und finanztechnische Vorgaben korrekt zu erfüllen. Im Kirchenraum dürfen keine Schriften oder Materialien zum Verkauf angeboten werden. Die Herren Pfarrer und Pfarradministratoren werden als Letztverantwortliche gebeten, die jeweiligen Veranstalter dieser geistlichen Angebote darauf hinzuweisen und für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu sorgen und nach Möglichkeit selbst bei der Veranstaltung präsent zu sein. Es ist untersagt, solche Gottesdienste auf Bild- und Tonträger aufzunehmen oder zu senden. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Die Feier von Ostern

Im Januar 1988 ist ein Rundschreiben der Gottesdienstkongregation erschienen „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ (Bestandteil des Amtsblattes Nr. 10/1988). Die Dekanekonferenz hat sich am 4. Oktober 1988 ausführlich damit befasst. Wir weisen auf folgende Punkte hin, die in unserem Erzbistum besondere Beachtung verdienen. Die Missa chrismatis In unserer Diözese wird am Mittwoch der Karwoche im Dom in München die Missa chrismatis, „die Feier der Ölweihen“, gefeiert. Sie ist ein Zeichen der engen Verbundenheit der Priester des Bistums mit dem Bischof und untereinander in dem einen Priestertum Christi. Darum sollen möglichst viele Priester aus allen Regionen und Dekanaten daran teilnehmen. Sie sind als Zeugen und Helfer bei der Weihe des Chrisams zugegen, wie sie ja auch in ihrem täglichen priesterlichen Dienst Mitarbeiter des Bischofs sind. Zur Grundgestalt der einzelnen Feiern Um das Gedächtnis des Abendmahls am Gründonnerstagabend sinngemäß zu feiern, sind alle weiteren Meßfeiern an diesem Tag, auch Sterbegottesdienste (selbst wenn an dem Tag eine Beerdigung stattfindet), streng verboten. Beim Abendmahlsgottesdienst muß der Tabernakel, wenn er sich im Altarraum befindet, leer sein. Der Höhepunkt des Karfreitagsgottesdienstes ist die Kreuzverehrung in der Doppelgestalt der Verehrung durch die Gemeinde bei der Enthüllung bzw. dreifachen Erhebung und der anschließenden Verehrung durch den einzelnen. Die Einzelverehrung geschieht mit nur einem Kreuz und sollte nie entfallen! In diesem Zusammenhang wird empfohlen, Kreuze und Altarbilder im Kirchenraum ab dem Vorabend des fünften Fastensonntags mit Tüchern zu verhüllen. Das geschmückte Vortragskreuz am Palmsonntag bleibt unverhüllt. Der Karsamstag ist zwar ohne Eucharistie, aber nicht ohne Gebetsversammlung der Gemeinde. Der Altar bleibt leer. Die Kirche wartet betend, bis der Herr zu den Seinen kommt. Ein morgendlicher Gottesdienst (ca. 8 Uhr) wird allen Gemeinden dringend empfohlen, am besten in der Form der „Trauermette“. Die Osternachtfeier darf in ihrer Struktur nicht eigenmächtig geändert werden. Die Zahl der alttestamentlichen Lesungen (nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den Propheten) muß das nächtliche Wachen erfahrbar machen. Deshalb sollen wenigstens vier ausgewählt werden; die Lesung aus dem Buch Exodus darf niemals entfallen. In der österlichen Haupteucharistie der Nacht sollte der Gemeinde, nach entsprechender Vorbereitung bzw. Erklärung, die Möglichkeit geboten werden, die Kommunion unter beiden Gestalten zu empfangen. Bei der nächtlichen Feier sollten die verschiedenen musikalischen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Gemeinde genützt werden, auch wo später ein festliches Osterhochamt gefeiert wird. Die Osterfeier endet erst mit der Vesper des Ostersonntags, die darum nach Möglichkeit mit der Gemeinde gefeiert werden sollte. Dabei kann das Taufwasser in festlicher Prozession zum Taufbrunnen gebracht werden. Der Zeitansatz der Osternachtfeier Originär ist der Zeitansatz um Mitternacht. Bei Verschiebung gegen Morgen oder Abend muß der Charakter der nächtlichen Feier erhalten bleiben. Die Osternachtfeier darf darum auf keinen Fall vor 21 Uhr beginnen. Wird die Feier auf Ende der Nacht verlegt, muß berücksichtigt werden, ob Ostern auf einen frühen oder späten Termin fällt, damit der Charakter des Nachtgottesdienstes bewahrt bleibt. Wenn Ostern an einem frühen Termin gefeiert wird, ist der spätest mögliche Beginn 5 Uhr morgens. Bei späterem Ostertermin muß der Beginn entsprechend früher angesetzt werden, damit die Osternacht nicht Frühmesse wird und sie auch nicht Vorabendmesse werden darf. Die bewährte Feier der nächtlichen Christmette kann dabei Vorbild sein. Die Osterkerze Jedes Jahr ist eine neue Osterkerze erforderlich. Es darf nicht die alte Osterkerze mit geänderter Jahreszahl verwendet werden. Sie muß durch ihre Größe gegenüber den anderen Kerzen deutlich hervortreten. Die Osterkerze brennt bei allen Gottesdiensten während der fünfzig österlichen Tage, bis zum Pfingstsonntag einschließlich, an ihrem hervorgehobenen Platz im Altarraum. Sie wird dann beim Taufbrunnen aufgestellt und nur für Sterbegottesdienste in den Altarraum gebracht. Sie ist keine „Sonntagskerze“ während des Jahres und soll nicht sinnentstellt als „Wetterkerze“ beim Altar verbleiben. Die Osterfeier im Pfarrverband Der Priester soll am Gründonnerstag nur einmal die Eucharistie feiern. In den übrigen ihm anvertrauten Gemeinden möge er an den Abenden vorher die Messe vom Tag feiern. Der Karfreitagsgottesdienst wird nur vom Priester geleitet, weil er ein Teilstück der ganzen zusammenhängenden Osterfeier ist. Der Pfarrer feiert ihn mit e i n e r Gemeinde; wenn kein weiterer Priester zur Verfügung steht, kann ihn an einem anderen Ort ein Diakon halten. An den übrigen Orten halten die Wortgottesdienst-Leiter eine Feier in vereinfachter Form: Eröffnungsgebet, Lesung aus dem Hebräerbrief, Passion, Kreuzenthüllung und -verehrung, Fürbitten, Schlußlied. Die Kommunionspendung entfällt. c) Vom Sinnzusammenhang her kann man die Osternacht nur einmal feiern. Der Pfarrer kann sie trotzdem notfalls in zwei Gemeinden halten, einmal am Abend, einmal am Morgen. In einer dritten Gemeinde hält er das festliche Osterhochamt. Er bringt dazu das Osterlicht aus der Nachtfeier mit und segnet gegebenenfalls das Taufwasser. Volksbrauchtum in der Osterfeier Im Brauchtum besteht eine vollständige Parallele zur liturgischen Osterfeier, vom „Kerker“ am Gründonnerstag über das „Heilige Grab“ bis zur „Auferstehung“. Bei der erneuerten Liturgie ist eine solche Parallelfeier nicht mehr möglich, es können aber Elemente daraus in das gottesdienstliche Leben eingefügt werden. Der Aufbau des „Heiligen Grabes“ als Ort des Gebetes ist eine solche positive Möglichkeit. Doch darf es den Gottesdienst nicht behindern. Es darf nicht im Altarraum aufgebaut werden und den Altar verdrängen; sein Platz ist Ort stillen Gebetes, nicht offizieller Liturgie. Im „Heiligen Grab“ den Leib des Herrn in der Monstranz auszustellen, widerspricht dem Sinn des „Heiligen Grabes“ und der Eucharistieverehrung; es verdunkelt den österlichen Weg der Kirche. Im Rundschreiben der Gottesdienstkongregation heißt es dazu: „Eine Aussetzung in der Monstranz ist nicht zulässig“ (Nr. 55). Der österliche Weg der Kirche führt vom Abend des Gründonnerstag mit der feierlichen Aufbewahrung der Eucharistischen Brotsgestalten über den Karfreitag, an dem die Kirche von der Eucharistie Abschied nimmt, zur Osternacht. Hostien, die nach der Kommunionausteilung am Karfreitag übrig bleiben, werden nach Möglichkeit nicht im Tabernakel, sondern an einem anderen dafür bereiteten Ort außerhalb des Kirchenraumes aufbewahrt. Am Karsamstag wacht und betet die Kirche vor dem leeren Altar und dem leeren Tabernakel bis zum Kommen des Herrn in der Eucharistie der Osternacht. Wo die Aussetzung am „Heiligen Grab“ noch Brauch ist, sind die Gläubigen mit pastoraler Klugheit in den Sinn der Osterfeier (sacrum triduum) einzuführen, um diesen Brauch zu ändern. Auch die erneuerte Liturgie gibt viele Möglichkeiten, Volksbrauchtum zu pflegen. Besonders erinnert sei an den Feuer- und Lichtbrauch der Osternacht und an die österliche Speisenweihe, durch die die Osterfeier in die Familie hinein verlängert wird. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Präambel Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem (Erz-)Bischof als Teil seiner Hirtensorge. Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden. Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“ 1 In allen pädagogischen Einrichtungen soll eine Sexualpädagogik vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt. Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Ziel von Prävention in Diözesen, Ordensgemeinschaften, neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen sowie in kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln. Diese Rahmenordnung richtet sich an alle, die im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Verantwortung und Sorge tragen. Das Ziel dieser Rahmenordnung ist eine abgestimmte Vorgehensweise im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz. Sie ist Grundlage für weitere diözesane Regelungen. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Präventionsregelungen verpflichtet haben. Sonstige Rechtsträger sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Ausführungsbestimmungen verpflichtet haben. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte/Täter. 1.2 Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - Kleriker, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfaltet diese Rahmenordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Für ehrenamtlich tätige Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gilt diese Rahmenordnung entsprechend. 1.3 Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Rahmenordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Rahmenordnung berücksichtigt dabei die Bestimmungen des kirchlichen und des staatlichen Rechts und bezieht sich somit – sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten – als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, – und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM 2 . – Zusätzlich findet sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. 1.4 Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 des StGB 3 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Rahmenordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. 2. Grundsätzliche Anforderungen an Präventionsarbeit Die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen selbst. Die Erfahrungen von Betroffenen werden dabei besonders berücksichtigt. 3. Institutionelles Schutzkonzept Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse trägt der Rechtsträger die Verantwortung für die Entwicklung von institutionellen Schutzkonzepten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Diese sind regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe Ziff. 4). Alle Bausteine eines institutionellen Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren. 3.1 Personalauswahl und -entwicklung Die Personalverantwortlichen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. 3.1.1 Erweitertes Führungszeugnis Beschäftigte im kirchlichen Dienst müssen, entsprechend den gesetzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen bestimmen. Diese Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren. 3.1.2 Selbstauskunftserklärung Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.1.3 Dritte Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden 3.1.4 Aus- und Fortbildung In allen Fällen, in denen die Diözese die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im kirchlichen Dienst selbst oder mit verantwortet, besteht die Verpflichtung, die Themenfelder der Prävention verbindlich zu regeln. 3.2 Verhaltenskodex Ein Verhaltenskodex ist im jeweiligen Arbeitsbereich zu erstellen. Dieser regelt für den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Der jeweilige Verhaltenskodex ist von allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst durch Unterzeichnung anzuerkennen. Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex vom Rechtsträger in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 3.3 Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu sichern, muss der Rechtsträger alle erforderlichen Normen, Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen verbindlich erlassen. Soll der Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Verbindlichkeit erhalten, muss der Rechtsträger ihn als Dienstanweisung erlassen. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind hierbei zu beachten. 3.4 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall 4 Jeder Rechtsträger beschreibt im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Dazu gehören interne und externe Beratungsmöglichkeiten und Melde- und Beschwerdewege. Diese müssen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Im institutionellen Schutzkonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, wie nach einem aufgetretenen Verdacht oder konkreten Vorfall die Unterstützung im jeweiligen System aussehen soll. Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Kontakt zu Beschuldigten bzw. Tätern erhalten kontinuierlich Supervision. 3.5 Qualitätsmanagement Der Rechtsträger hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil seines Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden. Für jede Einrichtung, für jeden Verband oder für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen muss eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen, die bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts beraten und unterstützen kann. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen. 3.6 Präventionsschulungen Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen. Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von – angemessener Nähe und Distanz, - Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, – eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, – Psychodynamiken Betroffener, – Strategien von Tätern, – (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz, – Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, – Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, – notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen, – sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer-Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, – Schnittstellenthemen wie z.B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung, – regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung. Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren. Personen in Leitungsfunktionen werden zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Dabei stehen das Kindeswohl, die Rechte und der Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Mittelpunkt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die sowohl Straftaten als auch Formen sexualisierter Gewalt unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erschweren oder verhindern 3.7 Weitere Präventionsarbeit des Rechtsträgers Jeder Rechtsträger hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu entwickeln. Dazu gehört auch die Einbeziehung des Umfelds zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt (Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Angehörige und gesetzliche Betreuungen). 4. Koordinationsstelle 4.1 Der (Erz-)Bischof unterhält eine diözesane Koordinationsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Er benennt zur Leitung eine oder mehrere qualifizierte Person/-en als Präventionsbeauftragte. Sie berichten der Bistumsleitung regelmäßig über die Entwicklung der Präventionsarbeit. 4.2 Der (Erz-)Bischof kann mit anderen (Erz-)Bischöfen eine interdiözesane Koordinationsstelle einrichten. 4.3 Sofern Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts eigene Präventionsbeauftragte ernannt haben, arbeiten die diözesanen Präventionsbeauftragten mit diesen zusammen. 4.4 Die diözesane Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: – Einbindung von Betroffenen gemäß Ziff. 2, – Beratung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung von institutionellen Schutzkonzepten, – fachliche Prüfung der Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger, – Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen (gem. Ziff. 3.6), – Sicherstellung der Qualifizierung und Information der für Präventionsfragen geschulten Person (gem. Ziff. 3.5.), – Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese sowie zu den Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, – Vernetzung mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, – Evaluation und Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards, – Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, – Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten, – Vermittlung von Fachreferenten, – Entwicklung von und Information über Präventionsmaterialien und -projekten, – Öffentlichkeitsarbeit. 5. Datenschutz 5.1 Soweit diese Rahmenordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 5.2 Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Löschungen, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 6. Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Ortsordinarius. 7. Inkrafttreten Die vorstehende Rahmenordnung ersetzt Regelungen, die aufgrund der Rahmenordnung vom 26. August 2013 erlassen worden sind. Sie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, auf die Notwendigkeit von Anpassungen zu überprüfen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris laetitia vom 19. März 2016, Nr. 150. 2 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019. 3 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1). 4 Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst ist hier zu beachten. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Allgemeines Strafdekret gemäß c. 29 CIC i.V.m. c. 1315 CIC

Da es sich bei den sogenannten Marienerscheinungen des Herrn Salvatore Caputa um rein subjektive Erfahrungen des Herrn Caputa handelt, ist alles zu vermeiden, was den Geschehnissen den Anschein kirchlicher Anerkennung oder Billigung verleiht und bei den Gläubigen Verwirrung stiften könnte. Aus diesem Grund untersage ich aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung gemäß can. 30 CIC allen Diakonen und Priestern in der Erzdiözese München und Freising, allen der Erzdiözese München und Freising inkardinierten Klerikern, auch außerhalb der Erzdiözese München und Freising, in zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit Auftritten von Herrn Salvatore Caputa irgendwelche Gottesdienste zu leiten, als Kleriker erkennbar an Gottesdiensten oder Versammlungen teilzunehmen, kirchliche Räume, Liegenschaften oder Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder in anderer Form Unterstützung zu gewähren. Wer gegen dieses allgemeine Strafdekret verstößt, ist mit der Suspension gemäß can. 1333 CIC zu bestrafen. Dieses allgemeine Strafdekret ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt am 1. März 2018 in Kraft. München, den 15. Februar 2018 P. Beer, Generalvikar Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2018-02-15

Führungsaufsicht für Kleriker

Dekret Führungsaufsicht für Kleriker, denen wegen schwerwiegender Delikte die Ausübung der mit ihrer Weihe verbundenen Befugnisse untersagt ist. In Konkretisierung der „Leitlinien für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und erwachsener Schutzbefohlener durch Kleriker, Ordensangehörige und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“, insbesondere des Absatzes 51, wonach dem Ordinarius obliegt, „dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden“, wird hiermit die Führungsaufsicht für Täter normiert, die Kleriker sind. Diese sind trotz der Strafe der Suspension weiterhin der bestehenden Aufsicht- und Fürsorgepflicht des Diözesanbischofs anvertraut. Missbrauchstäter im Sinne dieses Dekrets sind Kleriker, die sich nach dem Dreizehnten Abschnitt des Strafgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland oder gemäß Art. 4 § 1 nn. 1 oder 4, soweit sie an Minderjährigen oder Personen begangen werden, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, oder Art. 6 § 1 Normae de gravioribus delictis strafbar gemacht haben. § 1 Ziele Primäres Ziel ist der Schutz von Opfern sowie die Vermeidung von weiteren Straftaten, Übergriffen und Grenzverletzungen. Ferner wird die eventuelle Wiedereingliederung in das Arbeitsleben angestrebt, um den negativen Konsequenzen von Untätigkeit entgegenzuwirken und vorhandenes Potenzial zur Geltung zu bringen. Darüber hinaus ist mit der Beschäftigung suspendierter Kleriker der Gefahr eines „clericus vagans“ sowie der sozialen Isolation, die diese durch ihre Taten selbst erwirkt haben, entgegenzusteuern. Ferner soll so weit wie möglich verhindert werden, dass erneute Auffälligkeiten unbemerkt bleiben. § 2 Führungsinstrumente a) Arbeitsgruppe Führungsaufsicht Zur Koordination und Beratung der gebotenen Maßnahmen wird die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht eingerichtet, deren Mitglieder durch den Generalvikar ernannt werden. Durch die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht ist zu prüfen, ob es angeraten ist, klerikale Missbrauchstäter zu einer psychologischen und/oder geistlichen Begleitung zu verpflichten. Aus den Mitgliedern der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht wird durch den Generalvikar eine Aufsichtsperson zur Überwachung der verfügten Maßnahmen hinsichtlich der Lebensführung bestellt. Diese Person bedarf einer der Aufgabe angemessenen fachlichen Qualifikation. b) Beschäftigung Eine Beschäftigung in der Kirche kann nur unter Ausschluss von Parteiverkehr sowie dem Kontakt mit Minderjährigen und minderjährigen Auszubildenden in Betracht gezogen werden. c) Gruppenarbeit Sollte die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht zu dem Ergebnis kommen, dass die Teilnahme an einer Gesprächsgruppe für Missbrauchstäter angezeigt ist, wie sie das Münchner Informationszentrum für Männer (MIM) in Kooperation mit dem Kinderschutzzentrum anbietet, so hat die Aufsichtsperson in Gesprächen mit dem Missbrauchstäter auf eine Teilnahme hinzuwirken. Entscheidungsgrundlagen der Arbeitsgruppe können unter anderem Berichte der Aufsichtsperson und Dokumente über staatliche oder kirchliche Strafmaßnahmen bzw. Ermittlungsergebnisse sein. Ziel dieser Gesprächsgruppen ist eine dauerhafte Verhaltensänderung, der eine grundlegende Änderung der Betrachtungsweise von Minderjährigen vorausgeht. § 3 Lebensführung Klerikale Missbrauchstäter haben jeden Kontakt zu Minderjährigen zu vermeiden; ihnen ist jegliche Haupt-, Neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit mit Kontaktmöglichkeiten zu Minderjährigen verboten. Dienstliche und private Reisen bedürfen unter Angabe des Reiseziels, des Reisezeitraums und des Reisezwecks der vorhergehenden Genehmigung durch das Ressort Personal. Ergibt sich aus der Lage der privaten Wohnung ein erhöhtes Risiko, etwa wegen einer im unmittelbaren Umfeld gelegenen Kita, kann das Ressort Personal auf der Grundlage einer Empfehlung der Arbeitsgruppe Führungsaufsicht einen Umzug anordnen. § 4 Kontrollmaßnahmen Die Aufsichtsperson überzeugt sich durch regelmäßige, in festgelegten Intervallen stattfindende Besuche des Missbrauchstäters in seiner Privatwohnung von der Einhaltung der Auflagen. Darüber hinaus ist es ihre Aufgabe, sich einen Eindruck von der Lebenssituation und der psychischen Gesamtverfassung zu verschaffen und die Arbeitsgruppe Führungsaufsicht hierüber durch Protokolle sowie einen jährlichen Entwicklungsbericht schriftlich zu informieren. Wenn ein Missbrauchsopfer eine Art „Täter-Opfer-Ausgleich“ wünscht, wird dies von der Aufsichtsperson mit dem klerikalen Missbrauchstäter thematisiert mit dem Ziel, diesen Ausgleich auf der Grundlage der freiwilligen Bereitschaft des Täters zu ermöglichen. Der Missbrauchstäter wird über die für ihn festgelegten Intervalle der Besuche sowie deren Zuordnung zum forum externum informiert. § 5 Strafandrohung Verstöße gegen die Maßnahmen der Führungsaufsicht werden hiermit gemäß can. 1319 CIC unter Strafe gestellt. Die Nichtbeachtung der in diesem Dekret genannten Auflagen kann mit einer Kürzung der Bezüge bis zur Höhe des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) geahndet werden. Sollte ein klerikaler Missbrauchstäter erneut einschlägige Handlungen begehen, werden diese strafrechtlich unmittelbar verfolgt und geahndet, die Entlassung aus dem Klerikerstand nicht ausgeschlossen. Dieses Dekret ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und tritt am 1. Juni 2019 in Kraft. München, den 31. Mai 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht2019-05-31

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den/die Kranke/-n sein/ihr weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauerhaft behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Mitarbeiter/-innen der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Dienstgeber Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber den Mitarbeitern/-innen. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für die Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich der Mitarbeiter/-innen ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Hat der Suchtmittelmissbrauch zu einer Schwerbehinderung geführt, so sind die Vorschriften des SGB IX zu beachten. Ziele Die Leitlinien sollen: - die Mitarbeiter/-innen über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem/der betroffenen Mitarbeiter/-in rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Mitarbeitern/-innen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. Abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Mitarbeiter/-innen, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Einrichtung sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Arbeitszeit ist grundsätzlich untersagt, mit Ausnahme der Messfeier. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand oder Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter/-innen zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsumfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/-innen sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen, das Verhalten des/der Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der/die Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des/der Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlagen empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem/der Betroffenen, der/die zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt im Besonderen auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des von dem/der Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den/die Betroffene/-n lediglich davor, die Wirkung seiner/ihrer Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des/der Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin schließen lassen, haben die Führungskräfte aufgrund ihrer Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem/der Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, und gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft hat bei Auffälligkeiten das Direktionsrecht enger wahrzunehmen und vor allem sämtliche Auffälligkeiten einschließlich Fehlzeiten und Minderleistungen genau zu dokumentieren (Datum, Uhrzeit, Vorfall, evtl. Zeugen). Der/Die Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des/der Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkret Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit veranlassen, dass durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin festgestellt wird, ob der/die Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der/die Betroffene darauf hinzuweisen, dass er/sie den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung der/des Betroffenen, sich zur Feststellung seines/ihres Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahmen verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Mitarbeitern/-innen zu führen, in denen diese Auffälligkeiten konkret benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des/der Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen ebenso wie die Mitglieder der Mitarbeitervertretung (MAV) und die Schwerbehindertenvertretung an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen und Kollegen sowie Führungskräfte können sich jederzeit an die „Bistumsinternen Suchtbeauftragten“ wenden (E-Mail: suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Unmittelbare Führungskräfte sollen den/die Betroffene/-n ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder er/sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/e Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des/der Mitarbeiters/-in Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem/einer Mitarbeiter/-in im pastoralen Dienst aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem/der Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des/der Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem/der Betroffenen geführt. Zweck dieses Gesprächs ist, den/die Betroffene/n darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche arbeitsrechtliche Konsequenzen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sein/ihr Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass unmittelbare Führungskräfte künftig verstärkt auf sein/ihr Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren werden, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden, und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gesprächs, spätestens nach zwei Monaten, und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass arbeitsrechtliche Konsequenzen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden, solange das Verfahren nicht über die Stufe 1 hinausgeht, weder an andere Stellen weitergegeben, noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem/der Betroffenen auszuhändigen. Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem/der Betroffenen Rück meldungen über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Ge spräch. Der/Die Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die unmittelbare Führungskraft zusammen mit dem/der Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das er/sie ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet sie mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten und dem Protokoll von Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des/der Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Zu diesem Gespräch zieht die Führungskraft eine/einen Bistumsinterne/-n Suchtbeauftragte/-n hinzu. Der/Die Betroffene kann eine/n zweite/n Suchtbeauftragte/-n und gegebenenfalls eine/einen Vertreter/-in der MAV hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung, binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der unmittelbaren Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und der arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen eine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist bei dem/der Betroffenen keine positive Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft den Vorgang zur Durchführung der Stufe 3 dem Ressort Personal. Stufe 3: Mit Ermahnung und Aufzeigen weiterer arbeitsrechtlicher Konsequenzen Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffene/-n, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, die Ankündigung, dass eine schriftliche Ermahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Mit schriftlicher Abmahnung und Androhen der Kündigung Ein/Eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem/der Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der/Die Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch können zusätzlich ein/eine Betriebsarzt/-ärztin und bei (schwer-)behinderten Mitarbeitern/-innen die Schwerbehindertenvertretung und gegebenenfalls ein/eine Familienangehörige/-r und ein/eine Vertreter/-in der MAV hinzugezogen werden. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die eindringliche Aufforderung an den/die Betroffenen, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen und unverzüglich eine Bestätigung vorzulegen, dass er/sie die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat, - die Führungskraft leitet diese Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen, - die Ankündigung, dass durch die Leitung des Ressorts Personal eine schriftliche Abmahnung erteilt wird, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins innerhalb von zwei Monaten. Der/Die Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist bei dem/der Betroffenen innerhalb von zwei Monaten eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er/sie innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein/ihr Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat die/der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Kündigung Der Dienstgeber ergreift weitere arbeitsrechtliche Maßnahmen. Im Regelfall erfolgt eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Wiederaufnahme der Arbeit/Wiedereinstellung Während und nach den Therapiemaßnahmen (bis einschließlich Stufe 4) begleitet und unterstützt ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den/die Betroffene/-n sowie ein/eine andere/-r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r die unmittelbare Führungskraft. Nach Abschluss von Therapiemaßnahmen (bis zur Stufe 4) ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Auf das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) wird gegebenenfalls verwiesen. Die unmittelbare Führungskraft begleitet und unterstützt den/die Betroffene/-n bei der Rückkehr an den Arbeitsplatz: sie hat den/die Betroffene/-n über seine/ihre Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren und nahezulegen, an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilzunehmen, und ihr eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorzulegen. Die unmittelbare Führungskraft soll Kontakt zu dem/der Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Wenn innerhalb eines Jahres nach erfolgter Kündigung (Stufe 5) der Nachweis über die vollständige Teilnahme an einer Therapie vorgelegt wird, prüft der Dienstgeber im Falle einer Bewerbung wohlwollend die Möglichkeit einer Wiedereinstellung. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines/einer Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Erfolgt nach diesem nochmaligen Verfahren gemäß dem Fünf-Stufen-Plan abermals ein Rückfall, entscheidet der Dienstgeber nach pflichtgemäßem Ermessen, ob entsprechend Stufe 4 eine Abmahnung erfolgt oder entsprechend Stufe 5 eine Kündigung ausgesprochen wird. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“; - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans; - Unterstützung der unmittelbaren Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener; - Beratung und Unterstützung der Betroffenen bei Hilfsangeboten, z.B. durch Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen; - Informationen und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen der Berufsgruppen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage, Mitarbeiterversammlungen) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit und bei allen Mitarbeitern/-innen ein Bewusstsein zu wecken, welches Suchterkrankungen entgegenwirkt; - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für unmittelbare Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal; - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen. Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Mitarbeiter/-innen können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Mitarbeitern/-innen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 431) außer Kraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Leitlinien für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen

Vorbemerkung Suchtkrankheit ist eine Krankheit, die durch übermäßigen Missbrauch eines Suchtmittels hervorgerufen wurde, mit Kontrollverlust einhergeht und körperliche, psychische und soziale Schäden nach sich zieht. Sie ist unheilbar, begleitet den Kranken sein weiteres Leben, kann tödlich verlaufen, wenn sie nicht behandelt wird, kann aber bei richtiger Behandlung aufgehalten und in ihren Auswirkungen dauernd behoben werden. In allen gesellschaftlichen Schichten ist Suchtkrankheit anzutreffen, unabhängig von Alter, Familienstand, Religiosität, Position und Aufgabe. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising sind davon nicht ausgenommen. Die Verhütung von Suchtkrankheiten und Hilfestellungen zu deren Behandlung gehören in besonderem Maße zur Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Im Rahmen der Pflicht zur Fürsorge für Leben und Gesundheit hat der Erzbischof von München und Freising Aufklärungs- und Schutzpflichten gegenüber Priestern und Diakonen. Dies gilt auch für Ordensleute, die im Rahmen eines Gestellungsvertrages in der Erzdiözese München und Freising tätig sind. Bei ihnen finden diese Leitlinien entsprechende Anwendung. Gegenstand Diese Leitlinien verstehen sich als Handlungsanweisungen für Führungskräfte und regeln die innerdienstlichen Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Suchtgefahren und den innerdienstlichen Umgang in der Erzdiözese München und Freising mit Problemen und Konflikten, die aus dem Missbrauch von Suchtmitteln entstehen. Der Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln im privaten Bereich von Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ist insofern Gegenstand dieser Leitlinien, als er die Einhaltung der dienstlichen Pflichten beeinträchtigt. Die beigefügten Gesprächsübersichten sind Bestandteil der Leitlinien. Ziele Die Leitlinien sollen - die Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese München und Freising (einschließlich der einem Institut des geweihten Lebens oder einer Gesellschaft des apostolischen Lebens zugehörigen Ordensangehörigen) über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik am Arbeitsplatz, deren Hintergründe und Folgen einschließlich der Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) und über Hilfsmöglichkeiten informieren und aufzeigen, dass Suchtmittelabhängigkeit eine Krankheit ist, - den Führungskräften, Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden konkrete Handlungsanweisungen für den Umgang mit Suchtgefahren und daraus entstehenden Konflikten an die Hand geben und bewusst machen, dass durch frühzeitiges Eingreifen bessere Chancen bestehen, den Betroffenen eine berufliche Zukunft zu ermöglichen bzw. sie wieder beruflich voll zu integrieren, - dem betroffenen Priester bzw. Diakon rechtzeitig Hilfsangebote unterbreiten, indem geeignete Hilfen, zugeschnitten auf die jeweilige Phase des Krankheitsprozesses, vermittelt werden, die zu einem suchtfreien, selbstbestimmten Leben verhelfen, - die Gleichstellung von suchtkranken Priestern und Diakonen mit anderen Kranken sicherstellen und einer Diskriminierung entgegenwirken, - den Suchtgefahren am Arbeitsplatz durch geeignete Maßnahmen vorbeugen, - einen Verfahrensweg zur weiteren Bearbeitung beschreiben, wenn Symptome einer Suchterkrankung bzw. -abhängigkeit bemerkbar sind, und - die Arbeitssicherheit erhöhen. Definitionen/Begriffserläuterungen Eine Suchtkrankheit liegt vor, wenn der chronische Konsum bzw. Missbrauch von Suchtmitteln zu körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen oder gesundheitlichen Schäden geführt hat. Suchtmittel sind Substanzen, die in die natürlichen Abläufe des Körpers eingreifen und Stimmungen, Gefühle und Wahrnehmungen beeinflussen, die Denk-, Reaktions- und Leistungsfähigkeit beeinträchtigen und die Gesundheit gefährden, z.B. Drogen, missbräuchlich verwendete Suchtstoffe wie Nikotin, Alkohol, Medikamente und andere bewusstseins- und/oder verhaltensverändernde Stoffe. Neben diesen sogenannten stoffgebundenen Suchterkrankungen gibt es stoffungebundene Suchterkrankungen (wie z.B. die Internetsucht, Spielsucht, Essstörungen), bei denen es um ein abhängiges und nicht mehr dem freien Willen unterworfenes Verhalten geht. Gebrauch von Suchtmitteln – Prävention Ein absolutes Suchtmittelverbot gilt für Priester und Diakone, die Tätigkeiten ausüben, in denen Sicherheitsgesichtspunkte eine besondere Rolle spielen, insbesondere wenn eine Selbstgefährdung oder eine Gefährdung anderer besteht, z.B. dienstliche Teilnahme am Straßenverkehr. Der Konsum hochprozentiger Getränke, eine private Vorratshaltung und der private Verkauf von alkoholischen Getränken innerhalb der Diensträume sind strikt untersagt. Der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienstzeit ist grundsätzlich untersagt. Die Feier der Eucharistie ist – außer bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit – von dieser Vorschrift unberührt. Bei vorliegender diagnostizierter Alkoholabhängigkeit eines Priesters ist unverzüglich eine Erlaubnis zur Zelebration mit Traubensaft zu erteilen. Bei besonderen Anlässen, wie z.B. Dienstjubiläen, Geburtstagen, Namenstagen, Einstand, Ausstand, ist mäßiger Alkoholkonsum zugelassen. Bevorzugt sollen alkoholfreie Getränke angeboten werden. Auf die allgemeinen Pflichten der Mitarbeiter zum Erhalt der Arbeitsfähigkeit, die in § 38 Unfallverhütungsvorschrift enthalten sind, wird verwiesen. Warnzeichen für eine Suchtgefährdung/-krankheit Ein einheitliches Erscheinungsbild für Suchtkrankheiten und eine typische Persönlichkeit Suchtgefährdeter oder -kranker gibt es nicht. Einige Kriterien als Anhaltspunkt finden sich auf der Intranetseite arbeo2. Die Mitbetroffenheit des sozialen Umfelds (Co-Abhängigkeit) Suchtkrankheit entsteht in der Regel in einem über Jahre verlaufenden Prozess. Dabei entwickeln sich auch im Arbeitsfeld häufig problematische Verknüpfungen zwischen den Betroffenen, den Kollegen/-innen, haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden sowie den Führungskräften (sog. Co-Abhängigkeit mit den drei Phasen Beschützer- oder Erklärungs-, Kontroll- und Anklagephase). Sie sind gekennzeichnet durch entschuldigendes, entlastendes und vertuschendes Verhalten (Beschützer- oder Erklärungsphase). Später versucht die Führungskraft mittels Auflagen und Kontrollen das Verhalten des Betroffenen zu beeinflussen und übernimmt so ein großes Maß an Verantwortung, die der Betroffene selbst übernehmen müsste. Rückfälle des Betroffenen werden dabei von der Führungskraft oft als eigene Niederlage empfunden (Kontrollphase). Schließlich entladen sich diese Enttäuschungen in Anklagen gegenüber dem Betroffenen, der zum „Sündenbock“ abgestempelt wird (Anklagephase). Dies gilt insbesondere auch für den Bereich einer Pfarrgemeinde. Durch betriebliche Faktoren und falsch verstandene Solidarität können Führungskräfte, Mitarbeiter/-innen in der Pastoral, hauptamtliche Mitarbeiter/-innen der Kirchenstiftungen, ehrenamtliche Mitarbeiter/-innen in den Pfarrgemeinden mitverantwortlich werden für eine Verlängerung des vom Betroffenen verheimlichten Suchtproblems und für eine Verschlimmerung der Krankheit. Rechtzeitiges Eingreifen ist erforderlich. Deshalb sind das Entlasten von Arbeiten, Entschuldigen, Verschweigen, Verdrängen und Bagatellisieren des Problems zu vermeiden. Dieses Verhalten schützt den Betroffenen lediglich davor, die Wirkung seiner Suchtkrankheit und die damit verbundenen Konsequenzen in vollem Umfang zu erkennen. Dies trägt zur Selbsttäuschung des Betroffenen bei. Besondere Verantwortung der Führungskräfte Bei konkreten Auffälligkeiten, die nach allgemeiner Lebenserfahrung und dem ersten Anschein nach auf eine fehlende Arbeitsfähigkeit des Priesters oder Diakons schließen lassen, hat die Führungskraft aufgrund der Fürsorgepflicht, möglichst unter Hinzuziehen eines Zeugen, die fehlende Arbeitsfähigkeit festzustellen, dem Betroffenen zu verbieten, Dienstgeschäfte zu führen, gegebenenfalls auch den Heimtransport bis zur Wohnungstür durch Angehörige, Ordensangehörige oder ein Taxi zu veranlassen. Eventuell anfallende Kosten für den Heimtransport sowie der Arbeitsausfall gehen zulasten des Betroffenen. Der Betroffene kann den Gegenbeweis führen, z.B. durch einen Alkoholtest, der von einem Arzt/einer Ärztin durchzuführen ist. Über Durchführung und Ergebnis des Tests wird ein schriftliches Protokoll angefertigt, das von dem Arzt/der Ärztin zu unterzeichnen ist. Eventuell anfallende Kosten gehen zulasten des Betroffenen. Die Führungskraft kann bei konkretem Verdacht der Suchtmittelabhängigkeit durch einen Vertrauensarzt/eine Vertrauensärztin feststellen lassen, ob der Betroffene dienstfähig ist. Dabei ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er den Vertrauensarzt/die Vertrauensärztin hinsichtlich des Untersuchungsergebnisses von der Schweigepflicht zu entbinden hat. Die Weigerung des Betroffenen, sich zur Feststellung seines Gesundheitszustandes vertrauensärztlich untersuchen zu lassen, kann im Wege der Disziplinarmaßnahme verfolgt werden. Führungskräfte haben Gespräche mit auffälligen Priestern bzw. Diakonen im Dienst der Erzdiözese zu führen, in denen diese Auffälligkeiten benannt werden. Dadurch können sie oft in einem frühen Stadium den entscheidenden Anstoß für die Inanspruchnahme von Hilfen geben. Die Sorge um die Gesundung des Betroffenen hat Vorrang vor der Befürchtung, die Dienststelle etc. ins Gerede zu bringen. Suchtkranke brauchen konsequente Führungskräfte. Führungskräfte sind verpflichtet, die in den Leitlinien festgelegten Regeln zu beachten und die festgelegten Maßnahmen umzusetzen. Sie sollen an Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen zu dem Thema „Sucht“ teilnehmen. Maßnahmen und Hilfsangebote für Suchtmittelgefährdete und -kranke (abgestuftes Verfahren) Betroffene, Kolleginnen/Kollegen und Führungskräfte können sich jederzeit an die Bistumsinternen Suchtbeauftragten wenden (suchtbeauftragte@eomuc.de). Fünf-Stufen-Plan Führungskräfte 1 sollen den Betroffenen ansprechen, sobald Auffälligkeiten wie negative Veränderungen in Leistung/Verhalten auftreten oder sie entsprechende Informationen erhalten und ein Zusammenhang mit Suchtmittelmissbrauch vermutet wird. Vermutet ein Priester, Diakon oder ein/eine Ordensangehörige/-r im Dienst der Erzdiözese oder ein/eine im Umfeld des Betroffenen Tätige/-r einen Suchtmittelmissbrauch bei einem Priester oder Diakon aufgrund negativer Veränderungen in Leistung/Verhalten, soll er/sie sich an dessen unmittelbare Führungskraft oder an das Ressort Personal wenden. Der Fünf-Stufen-Plan regelt die Reihenfolge und den zeitlichen Ablauf. Alle Beteiligten an den Gesprächen mit dem Betroffenen haben wegen des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen die Schweigepflicht strikt zu wahren, auch gegenüber anderen Mitgliedern ihrer jeweiligen Gremien. Stufe 1: Erstes vertrauliches Gespräch Das erste vertrauliche Gespräch wird zwischen der unmittelbaren Führungskraft und dem Betroffenen geführt. Zweck dieses Gespräches ist, den Betroffenen darüber zu unterrichten, dass eine Suchterkrankung vermutet wird und bereits Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis bemerkt worden sind; ferner sollen mögliche Disziplinarmaßnahmen und Hilfsangebote aufgezeigt werden. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Fehlgebrauch von Suchtmitteln, - die Aufforderung an den Betroffenen, sein Verhalten zu ändern, - der Hinweis, dass die Führungskraft künftig verstärkt auf sein Arbeitsverhalten achten und die auffälligen Fakten sammeln und protokollieren wird, - die Aufforderung, sich wegen eines Beratungsgesprächs an eine/n Bistums interne/-n Suchtbeauftragte/-n oder an eine öffentliche Beratungsstelle für Suchtgefährdete und -kranke zu wenden und die Übergabe eines Merkblatts mit entsprechenden Adressen, und - die Vereinbarung eines zweiten Gespräches nach zwei Monaten und eines dritten Gespräches nach vier Monaten, zusammen mit dem Hinweis, dass Disziplinarmaßnahmen ergriffen werden müssen, wenn von den Hilfsangeboten kein Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält die Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Informationen über dieses Gespräch werden weder an andere Stellen weitergegeben noch erfolgt eine Eintragung in die Personalakten. Die Führungskraft hat ein Ergebnisprotokoll über dieses Gespräch zu erstellen, das beide Seiten zu unterzeichnen haben, und in Kopie dem Betroffenen auszuhändigen (vgl. Gesprächsraster als Orientierungshilfe). Bei den Folgegesprächen gibt die Führungskraft dem Betroffenen Rückmeldung über die Einschätzung seines Arbeitsverhaltens seit dem ersten Gespräch. Der Betroffene wird darauf aufmerksam gemacht, dass sein Verhalten ein halbes Jahr lang kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch zur Rückmeldung geführt wird. Stufe 2: Weiteres Gespräch Bei erneuten Auffälligkeiten führt die Führungskraft zusammen mit dem Betroffenen ein weiteres Gespräch, über das die Führungskraft ein schriftliches Protokoll anfertigt. Dieses Protokoll leitet die Führungskraft mit einer Kopie der Aufzeichnungen bezüglich der Auffälligkeiten, dem Protokoll der Stufe 1 und gegebenenfalls einer schriftlichen Stellungnahme des Betroffenen an das Ressort Personal ausschließlich zur Information weiter. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, leitet die Führungskraft das Protokoll auch an den Inkardinationsbischof bzw. den/die zuständige/-n Oberen/Oberin weiter. An diesem Gespräch nimmt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teil. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die Aufforderung, unverzüglich mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die Aufforderung binnen eines festgelegten Zeitraums, spätestens innerhalb von zwei Monaten, eine Beratungs- und Behandlungsstelle für Suchtkranke aufzusuchen und der Führungskraft eine schriftliche Bestätigung über ein Beratungsgespräch unverzüglich vorzulegen, - die Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird oder keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten, und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in spätestens zwei Monaten, bei dem das weitere Vorgehen dem Ressort Personal übergeben wird, wenn von den Hilfsangeboten kein (rechtzeitiger) Gebrauch gemacht wird und keine positiven Veränderungen im Arbeitsverhalten eintreten. Der Betroffene erhält Gelegenheit zu einer ausführlichen Stellungnahme. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, übergibt die Führungskraft das weitere Vorgehen dem Ressort Personal. Stufe 3: Gespräch mit Verwarnung und Aufzeigen weiterer Disziplinarmaßnahmen Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, soll einem Vertreter des Inkardinationsbischofs bzw. des Oberen der Oberin die Teilnahme an diesem Gespräch ermöglicht werden. Der Betroffene kann eine/-n zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Über dieses Gespräch wird ein schriftliches Protokoll angefertigt. Außerdem wird eine Verwarnung ausgesprochen, die zu den Personalakten genommen wird. Inhalte dieses Gesprächs sind: - die konkreten, möglichst mit Ort, Datum und Uhrzeit dokumentierten Fehl- bzw. Minderleistungen, - der vermutete Zusammenhang mit Missbrauch von Suchtmitteln, - die eindringliche Aufforderung, sich unverzüglich einer ambulanten oder stationären Therapie inklusive Nachsorge zu unterziehen, - die Erteilung bestimmter Auflagen zur Verhaltensänderung, z.B. Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits ab dem ersten Krankheitstag, - die unverzügliche Vorlage einer Bestätigung der Krankenkasse bei der Führungskraft, dass der Betroffene die Kostenübernahme für eine ambulante/stationäre Therapie beantragt hat. Die Führungskraft leitet die Bestätigung an das Ressort Personal weiter, - die Aufforderung, mit einer/einem Bistumsinternen Suchtbeauftragten ein Beratungsgespräch zu führen, - die erneute Erläuterung der weiteren im Fünf-Stufen-Plan vorgesehenen Maßnahmen und - die Festlegung eines neuen Gesprächstermins in zwei Monaten. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 4. Stufe 4: Gespräch mit schriftlichem Verweis und Androhen des Verbots der Ausübung von Diensten bzw. der Enthebung von Ämtern Ein/eine Mitarbeiter/-in des Ressorts Personal führt zeitnah ein weiteres Gespräch mit dem Betroffenen, an dem die unmittelbare Führungskraft und ein/eine Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r teilnehmen. Der Betroffene kann eine/einen zweite/-n Suchtbeauftragte/-n hinzuziehen. Bei diesem Gespräch kann zusätzlich ein Betriebsarzt/eine Betriebsärztin hinzugezogen werden. Auf Wunsch des Betroffenen ist ein Familienangehöriger bzw. ein Ordensangehöriger oder eine andere Person seines Vertrauens in dieses Gespräch einzubeziehen. Die Leitung des Ressorts Personal erteilt einen schriftlichen Verweis, der zu den Personalakten genommen wird. Handelt es sich bei dem Betroffenen um einen Priester oder Diakon, der in einer anderen Diözese inkardiniert ist, oder um eine/einen Ordensangehörige/-n, erhält der Inkardinationsbischof bzw. der Obere/die Oberin einen Abdruck des Protokolls und des schriftlichen Verweises. Zum Gespräch wird zusätzlich ein Fachmann/eine Fachfrau für Kirchenrecht hinzugezogen. Inhalte des Gesprächs: - Bericht des Betroffenen, ob und wenn ja, welche Schritte er unternommen hat. - Die zusammengestellten konkreten Fakten der erneuten Auffälligkeiten im Arbeits-/Sozialverhalten (Fehl- bzw. Minderleistungen mit Ort, Datum und Uhrzeit) sind dem Betroffenen zu nennen. - Das Ressort Personal kündigt für den Fall der weiteren Ablehnung der Hilfsangebote an, den Betroffenen dem Erzbischof zur Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. zur Enthebung von Ämtern vorzuschlagen. Ist beim Betroffenen eine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, wird sein Verhalten ein halbes Jahr kontrolliert und alle acht Wochen ein Gespräch mit Rückmeldungen über die Arbeitsweise und Hinweis auf die Folgen bei erneuter Auffälligkeit geführt. Hat der Betroffene unabhängig von einer möglichen positiven Verhaltensänderung innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen, kommt es zum Gespräch der Stufe 5. Stufe 5: Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. Enthebung von Ämtern Ist beim Betroffenen keine positive Verhaltensänderung festzustellen und hat er innerhalb von zwei Monaten nicht nachweislich ein Beratungsgespräch geführt oder eine ambulante oder stationäre Therapie aufgenommen oder bricht er eine Therapiemaßnahme vorzeitig ab, wird von der Leitung des Ressorts Personal beim Erzbischof die Verhängung eines Verbots der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern beantragt. Bei Ordensangehörigen mit Gestellungsvertrag ist das Verbot der Ausübung von Diensten bzw. die Enthebung von Ämtern zusammen mit der Bitte, für Ersatz zu sorgen, dem/der zuständigen Oberen/Oberin vorgängig mitzuteilen. Wiederaufnahme der Arbeit Während und nach den Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r den Betroffenen. Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen begleitet und unterstützt die Führungskraft die Wiederaufnahme der Arbeit. Dabei steht ihr eine/r Bistumsinterne/-r Suchtbeauftragte/-r zur Verfügung. Die Leitung des Ressorts Personal hat den Betroffenen über seine Pflicht zur Gesunderhaltung zu belehren. Die Führungskraft soll Kontakt zu dem Betroffenen halten und für Hilfen oder Gespräche im Rahmen ihrer Möglichkeiten zur Verfügung stehen und unmittelbar und konsequent auf Auffälligkeiten reagieren. Der Betroffene muss an geeigneten Nachsorgemaßnahmen (Beratungsstelle, Selbsthilfegruppe) teilnehmen und der Führungskraft eine schriftliche Teilnahmebestätigung hierüber vorlegen. Bei der Wiedereinsetzung ins Amt ist zu prüfen, ob ein Wechsel der bisherigen Dienststelle angezeigt ist. Wiedereinsetzung ins Amt Nach Abschluss der Therapiemaßnahmen kann der Erzbischof, wenn er es nach Abwägen aller Umstände für tunlich hält, den Betroffenen wieder in sein Amt einsetzen. Rückfall Mit einem Rückfall nach oder während der Suchttherapie muss bei Suchtkrankheiten gerechnet werden. Dies gehört zum Krankheitsbild eines Suchtkranken. Der Fünf-Stufen-Plan beginnt unverzüglich erneut ab der dritten Stufe. Bistumsinterne Suchtbeauftragte Der Erzbischof ernennt Bistumsinterne Suchtbeauftragte. Diese arbeiten mit der notwendigen Vertraulichkeit. Bistumsinterne Suchtbeauftragte haben folgende Aufgaben: - interne Information und Aufklärung zu den Themen „Suchtgefährdung und Suchtkrankheit“ - Teilnahme an den Gesprächen im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans - Unterstützung der Führungskräfte bei der Beratung und Begleitung Betroffener - Beratung der Betroffenen und Unterstützung bei Hilfsangeboten, z.B. durch das Herstellen von Verbindungen zu Suchtberatungsstellen - Information und Aufklärung bei Veranstaltungen auf verschiedenen Ebenen (z.B. Regionaltreffen, Dekanatskonferenzen, Studientage, Gesundheitstage) über Suchtgefährdung und Suchtkrankheit - bei Priestern und Diakonen im Dienst der Erzdiözese ein Bewusstsein zu wecken, welches den Suchterkrankungen entgegenwirkt - Angebot und Vermittlung spezieller Schulungsmaßnahmen für Führungskräfte zur Durchführung der Gespräche im Rahmen des Fünf-Stufen-Plans in Zusammenarbeit mit der Abteilung Fort-/Weiterbildung und Begleitung bzw. dem Ressort Personal - Zusammenarbeit mit anderen fachbezogenen Stellen Die anfallenden Verwaltungsaufgaben werden in der Regel von jedem/jeder Bistumsinternen Suchtbeauftragten selbst wahrgenommen. Im Einzelfall kann subsidiäre Unterstützung vom Ressort Personal zur Verfügung gestellt werden. Alle Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können die Hilfe eines/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten in Anspruch nehmen. Priester und Diakone im Dienst der Erzdiözese können durch das Ressort Personal zu einem Beratungsgespräch mit einem/einer Bistumsinternen Suchtbeauftragten verpflichtet werden. Von dem Betroffenen ist im Anschluss an ein solches Beratungsgespräch dem Ressort Personal eine schriftliche Bestätigung des erfolgten Beratungsgesprächs vorzulegen. Diese Verpflichtung steht nicht in Verbindung mit Disziplinarmaßnahmen, wie sie im Fünf-Stufen-Plan genannt sind. Inkrafttreten Die Leitlinie für den Umgang mit suchtgefährdeten und suchtkranken Priestern und Diakonen tritt einen Monat nach Bekanntgabe im Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leitlinie in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 2005, Nr. 17, S. 403) außer Kraft. ________________________________________________________________________________________________________ 1) Führungskräfte sind in der Regel: – für in der kategorialen Seelsorge Tätigen, die eine Stelle selbstständig leiten, der/die Leiter/-in des federführenden Ressorts im Erzbischöflichen Ordinariat, bzw. dessen/ deren Delegierte/-r; – für alle übrigen in der kategorialen Seelsorge Tätigen der Leiter der jeweiligen Seelsorgestelle; – für die Dekane und Landkreisdekane, Pfarrer, Pfarradministratoren, Kuraten, Moderatoren, Priesterliche Leiter der Seelsorge, Solidarpfarrer der Leiter des Ressorts Personal bzw. dessen Delegierter; – für alle übrigen in der Pfarrseelsorge Tätigen der Pfarrer, Pfarradministrator; – für die im Erzbischöflichen Ordinariat Tätigen die jeweilige Führungskraft. Disziplinar- und StrafrechtDisziplinarrecht1970-01-01

Allgemeines Ausführungsdekret zu der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst vom 10.12.2019

Hiermit bestimme ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising den Generalvikar für alle Institutionen, die meiner Gesetzgebungsgewalt unterstehen, zur zuständigen Person der Leitungsebene, die gemäß Nr. 11 der Ordnung zu informieren ist. Zugleich lege ich fest, dass die Information an den Generalvikar ausschließlich über die von mir hierzu beauftragten Ansprechpersonen zu erfolgen hat. Dieses allgemeine Ausführungsdekret ist zusammen mit dem Text der Ordnung im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising sowie auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

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