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Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Sicherung und Nutzung von Kirchenbüchern

Die Frühjahrs-Vollversammlung 2008 der Deutschen Bischofskonferenz befasste sich erneut mit Fragen der archivischen Sicherung der Kirchenbücher. Sie nahm die Leitlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland zur „Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbüchern)“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie den (Erz-)Diözesen zugrunde zu legen. Im Folgenden wird der Wortlaut dieser Leitlinien veröffentlicht: Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) sind als Amtsbücher und wegen ihrer intensiven Nutzung ein besonders wichtiger, aber auch rechtlich sensibler Teil kirchlichen Schriftgutes. Für ihre Verwahrung und Nutzung ist - wie für alle anderen kirchlichen Archivalien - die „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 19. September 1988 in der jeweils diözesan geltenden Fassung einschlägig (vgl. Protokoll Nr. 26). Darüber hinaus hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 20. Januar 1992 empfohlen, die abgeschlossenen Pfarrmatrikeln nach Möglichkeit in den Diözesanarchiven zu verwahren und zu verwalten. Die Eigentumsverhältnisse werden davon nicht berührt (vgl. Protokoll Nr. 4). Angesichts der wachsenden Zahl von Anträgen auf Einsichtnahme auch in jüngere Pfarrmatrikeln sind folgende Präzisierungen bzw. Klarstellungen der bestehenden Regelungen notwendig. 1. Aufbewahrung von Pfarrmatrikeln Archivreife Pfarrmatrikeln sollen der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz entsprechend möglichst an das Diözesanarchiv abgegeben werden. Archivreif sind Pfarrmatrikeln, wenn die Bände abgeschlossen sind und mit großer Wahrscheinlichkeit keine Rückgriffe und keine Beischreibungen mehr erfolgen. Dies ist in der Regel 30 Jahre, bei Taufmatrikeln spätestens 90 Jahre nach Schließung des Bandes der Fall. 2. Nutzung durch Dritte Die Nutzung von Pfarrmatrikeln ist an die geltenden Sperrfristen gebunden (Anordnung § 8). Die Sperrfristen beziehen sich jahrgangsweise auf die Eintragungen. Sie betragen: bei Taufbüchern 120 Jahre, bei Trauungsbüchern 100 Jahre, bei Sterbebüchern 40 Jahre. Demnach ist die Vorlage ganzer Matrikelbände nicht vor Ablauf der Sperrfrist für den jüngsten Eintrag möglich. Ist die Sperrfrist noch nicht abgelaufen, kommen für bereits archivreife Bände folgende andere Möglichkeiten der Nutzung in Betracht: Vorlage des Originalbandes unter Abbindung der noch der Sperrfrist unterliegenden Teile, Vorlage von Reproduktionen nur der nicht mehr der Sperrfrist unterliegenden Teile, Erteilung von schriftlichen Auskünften, soweit nicht archiv- oder datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da Sterbebücher auch nach Ablauf dieser Sperrfrist noch schützenswerte Angaben über Dritte enthalten können, soll bei Bänden, deren Schlussdatum weniger als 100 Jahre zurückliegt, die Benutzung nicht durch Vorlage des kompletten Bandes, sondern durch schriftliche Auskunft auf Anfrage erfolgen. Bei nicht archivreifen Bänden handelt es sich um Registraturgut, bei dem die Nutzung auf die durch die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz“ des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. Juni 2003 (KDO § 3, 10, 13) in der jeweils diözesan geltenden Fassung vorgesehenen Fälle beschränkt ist (z.B. bei Einwilligung des Betroffenen und Erforderlichkeit für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung). Bei der Bearbeitung von Anträgen Dritter auf Nutzung von in den Pfarreien aufbewahrten Pfarrmatrikeln sollte das Diözesanarchiv unabhängig vom Ort der Nutzung in jedem Fall beteiligt werden. Soweit im Diözesanarchiv Filme bzw. Kopien der Pfarrmatrikeln vorliegen, ist deren Nutzung der Nutzung der Pfarrmatrikeln in der Pfarrei vorzuziehen. Würzburg, den 13. Februar 2008 Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2008-02-13

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3: Name, Sitz Art. 4: Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Organ, Vertretung Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 8: Wählbarkeit Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 10: Ausschluss von Verwandten Art. 11: Wahlberechtigung Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts Art. 13: Wahlordnung Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung Art. 15: Amtszeit Art. 16: Rücktritt, Ausschluss Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 18: Anordnung einer Neuwahl Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 23: Inkrafttreten Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 537, 1254, 1260, 1263 und 1276 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform (1) Die Kirchengemeinden, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeindlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 BayKirchStG). (2) Als Kirchengemeinden gelten: die Pfarrkirchengemeinden (Muttergemeinden), die Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden (Tochtergemeinden) und die Gesamtkirchengemeinden. Eine Gesamtkirchengemeinde ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbstständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 [dieser Satzung]); sie gilt anstelle der beteiligten Kirchengemeinden als gemeindlicher kirchlicher Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG). (3) Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 entstehen durch kirchenrechtliche Organisationsakte. Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt auf Antrag des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ([Erz-]Diözese) durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 2 Abs. 3 BayKirchStG). Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 werden verändert oder aufgehoben durch entsprechende kirchenrechtliche Akte, welche dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitgeteilt werden. Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als gemeindliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Juris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 2–5, 20, 21 und 23 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 13, 22) zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände. (2) Für die Kirchengemeinden in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend. Art. 3: Name, Sitz (1) Der Name des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. (2) Der Sitz des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. Bei Gesamtkirchengemeinden bestimmt sich der Sitz nach dem Amtssitz des Vorstandes der Gesamtkirchengemeinde. Art. 4: Aufgabenstellung (1) Dem gemeindlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger des Kirchgeldes (Art. 3 Abs. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband, Organ, Vertretung (1) Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist die Kirchenverwaltung. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband wird unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates (kirchliche Aufsichtsbehörde [Art. 20]) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich des Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und Art. 20 KiStiftO gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). (3) Eine Kirchenverwaltung muss bestehen: in den Pfarrkirchengemeinden, in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, in welchen es eine eigene Kirche mit regelmäßigem Gottesdienst gibt und Kirchgeld (Art. 4 Abs. 2) erhoben wird sowie in den Gesamtkirchengemeinden. (4) Eine Kirchenverwaltung kann bestehen: in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, welche die Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 2 nicht erfüllen und für (Neben-)Kirchen und Kapellen mit eigenem (Stamm-)Vermögen oder für Teile eines Pfarrbezirkes, wenn den dort wohnenden Bekenntnisangehörigen besondere Leistungen für kirchliche Zwecke obliegen, ohne dass eine Filialkirchengemeinde (nach Absatz 3 Nr. 2 bzw. 4 Nr. 1) besteht. (5) Besteht gemäß Absatz 4 keine Kirchenverwaltung, so erledigt die entsprechenden Aufgaben unter Wahrung des gesonderten Vermögensstandes und Führung eigener Rechnung in den Fällen: des Absatzes 4 Nr. 1 die Pfarrkirchenverwaltung und des Absatzes 4 Nr. 2 eine von der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu bestimmende Verwaltung, sofern nicht herkömmlich oder stiftungsgemäß eine andere Verwaltung besteht. (6) Für die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe gelten die Absätze 4 Nr. 2 und 5 Nr. 2 entsprechend. (7) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden, für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, wie den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiStiftO gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung zu gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 14 Abs. 2 KiStiftO gilt sinngemäß. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die Gesamtkirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, dem nach Maßgabe von can. 526 § 1 CIC die Gesamtverantwortung und -leitung der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchengemeinden anvertraut sind, je einem Mitglied der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen, das jeweils von der es entsendenden Kirchenverwaltung auf die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird, je einem weiteren Kirchenverwaltungsmitglied, das eine Mitgliedskirchengemeinde, sofern sie mehr als 3.000 Katholiken zählt, auf die Dauer der Amtszeit ihrer Kirchenverwaltung zu entsenden vermag. Das in Absatz 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 7 Bestimmte gilt entsprechend. (7) Auf Antrag von wenigstens der Hälfte der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass die Zahl der Mitglieder der Gesamtkirchenverwaltung abweichend von Absatz 6 Nrn. 2 und 3 in Gesamtkirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht beträgt. Die Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS, Art. 12 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 16, 17 DStVS, §§ 4, 6 und 7 DStVWO finden sinngemäße Anwendung. (8) Die abweichende Zahl der Mitglieder einer Gesamtkirchenverwaltung im Sinne von Absatz 7 Satz 1 kann der Diözesanbischof bei Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde festlegen. (9) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung wie der Gesamtkirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KiStiftO wird davon nicht berührt. Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Erhebung und Verwaltung des Kirchgeldes (Art. 20, 21 BayKirchStG), die Antragstellung bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Bestimmung der Fälligkeit des Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 2 DKirchStO), die Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 26 mit 29 KiStiftO), die Anerkennung der Jahresrechnung des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbands (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 32 KiStiftO), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes in die Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 4 Nrn. 2 und 3), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes für die Wahl der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses (Art. 15 Abs. 2 DStVS) sowie die gewissenhafte Verwaltung des örtlichen Kirchengemeindevermögens, insbesondere bestehender kirchlicher Friedhöfe. (2) Ein Haushaltsplan nach Absatz 1 Nr. 4 wird nur aufgestellt und vollzogen, sofern eine Kirchengemeinde neben dem Kirchgeldaufkommen noch bedeutendes Vermögen zu verwalten hat, nachdem die Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs für die Befriedigung kirchengemeindlicher Bedürfnisse aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig im Haushaltsplan der betreffenden Kirchenstiftung erfolgen. Satz 1 gilt für die Jahresrechnung nach Absatz 1 Nr. 5 entsprechend. Art. 8: Wählbarkeit (1) Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Absatz 1 sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 4 Nrn. 1 und 2 BayKirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat. (3) Von der Wählbarkeitsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen. Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden können, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 gegeben sind, Personen: denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt, die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden, die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen, die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind, deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 Abs. 2 ruht, die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStiftO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Wahlausschuss, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. (3) Als Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gelten nicht ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne der §§ 3 Nr. 26 a EStG, 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Art. 10: Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre. Art. 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Art. 11: Wahlberechtigung (1) Die Kirchenverwaltungsmitglieder werden von den Wahlberechtigten der Kirchengemeinde gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts (1) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer: zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht, infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB), die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet. (2) Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die: aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sich in Freiheitsentzug befinden oder aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen. Art. 13: Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. (3) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 15: Amtszeit (1) Die Amtszeit der Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode). Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Kirchenverwaltungswahlen sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. (3) Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt. Art. 16: Rücktritt, Ausschluss (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden. (2) Entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 während der Amtszeit oder ist ein Ausschlussgrund nach Art. 9 gegeben, so scheidet das betreffende Kirchenverwaltungsmitglied aus. (3) Den Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung oder den Ausschlussgrund stellt die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats die kirchliche Aufsichtsbehörde anrufen. Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind die Rechtsbehelfe nach Art. 21 zulässig. (4) Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, soll, falls diesem Umstand durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet werden. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann von einer Ergänzungswahl absehen, wenn die Zahl der gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder in Vollzug von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erreicht werden kann. Art. 18: Anordnung einer Neuwahl (1) Wenn die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder in der festgesetzten Zahl trotz Wiederholung des Wahlvorgangs nicht zustande kommt oder eine länger dauernde Beschlussunfähigkeit eintritt, der durch Nachrücken von Ersatzleuten oder eine einmalige Ergänzungswahl nicht abgeholfen werden kann, so wird vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet. (2) Soll auf diese Weise eine Kirchenverwaltung neu gebildet werden, so wird mit der Wahlvorbereitung ein Wahlausschuss betraut, der nach Anhörung des zuständigen Seelsorgers vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. (3) Bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend. Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 12 mit 33, 41. Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht (1) Die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Sie werden zu diesem Zwecke von ihm beaufsichtigt. (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Obhutspflicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Aufsichtsbehörde). (3) Für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände gelten im Übrigen die für die kirchliche Stiftungsaufsicht maßgeblichen Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 42 (Abs. 3 mit 7), 43 mit 46. Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde (1) Gegen Bescheide der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides einzulegen. Über ihn entscheidet die kirchliche Aufsichtsbehörde. (2) Gegen Einspruchsentscheidungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung beim Diözesanbischof zu erheben. (3) Einspruch und Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der Kirchenstiftung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde besonders angeordnet wird. Wird bei Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 KiStiftO von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde die sofortige Wirkung angeordnet, findet bei Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens Art. 16 Abs. 4 GStVS mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ersatzmitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung als vorläufiges Mitglied nachrückt. (4) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Die kirchliche Aufsichtsbehörde erlässt die für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien. Art. 23: Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 125 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Ordnung der Kirchlichen Studienbegleitung in der Erzdiözese München und Freising für Studierende der Katholischen Theologie mit dem Berufsziel Religionslehrer/-in

Aufgrund veränderter religiöser Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrer/innen für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubens- und Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für den Glauben der Kirche einzustehen. „Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein. Für viele Schülerinnen und Schüler sind sie die Kontaktpersonen zur Kirche. Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgeprägt und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche immer wieder neu zu wagen." [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34 f.] Der Beruf des/der Religionslehrers/-n hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit des/der zukünftigen Lehrers/-in in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu notwendigen Kompetenzen und damit der Missio canonica ist deshalb neben dem erfolgreichen Studium und Vorbereitungsdienst auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung Die Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen Theologie, für die Religionsunterricht ein mögliches zukünftiges Tätigkeitsfeld darstellt. Sie ist eine Studien- und berufsorientierende Einrichtung des für den Religionsunterricht zuständigen Erzbistums, um die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgliche und gestalterische Kompetenz zu stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorglichen Bereich sicherzustellen. In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 18]: “Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche” - Die Wissensvermittlung setzt dieses Grundwissen bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Vertrautmachen mit Formen gelebten Glaubens” - Das Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit” - Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit des/der Religionslehrers/in voraus. Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die Studienbegleitung Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Wer Religion unterrichtet, kann dies „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“, sondern muss dies immer „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34]. Dies bedeutet, einen persönlichen Bezug zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, wie auch die Kolleginnen und Kollegen nehmen die Religionslehrer/innen als eine vom Erzbischof mit der Erteilung des Faches Katholische Religionslehre beauftragte Person (Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Kirchliche Studienbegleitung fördert einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den Studierenden der Katholischen Theologie. Die Kirchliche Studienbegleitung steht in kirchlicher Trägerschaft und wird in der Regel von zwei verantwortlichen Personen wahrgenommen: einem/einer Studienmentor/-in (forum externum) und einem/einer Geistlichen Mentor/-in für den geschützten Vertrauensbereich der persönlichen spirituellen Begleitung (forum internum). Die Kirchliche Studienbegleitung ist für alle Studierenden und Referendare mit der Berufsperspektive Religionslehrer/in ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von offenen Angeboten und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Kirchlichen Studienbegleitung sind das persönliche Gespräch und die menschliche Begegnung mit den Verantwortlichen und anderen Studierenden. Der/Die Studienmentor/-in informiert über das spezifische Berufsprofil des/der Religionslehrers/in und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Beauftragung und Bevollmächtigung zur Erteilung des Faches Katholische Religionslehre durch den Erzbischof (Missio canonica). Er/Sie sensibilisiert für die Anforderungen an den/die Religionslehrer/-in, um den zentralen Aufgaben des Religionsunterrichts gerecht werden zu können. Darüber hinaus berät er/sie in Kooperation mit der Fachstudienberatung die Studierenden zu Fragen des Studienaufbaus und der Auswahl von Lehrveranstaltungen, die für den Erwerb der im späteren Unterrichtseinsatz geforderten Kompetenzen grundlegend sein können. Die Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in findet in einem geschützten Vertrauensbereich statt. Über Inhalte aus diesem geschützten Bereich der persönlichen spirituellen Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in erhalten das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariates, andere Personen oder Institutionen keine Informationen. Der/Die Geistliche Mentor/-in begleitet in Fragen und Anfragen des persönlichen Glaubens und Glaubensvollzugs und bereitet die Studierenden auf Authentizität und Identität der Persönlichkeit im Glauben vor. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung Einführungsveranstaltung (1. oder 2. Semester): Dieser erste Kontakt mit Vertretern des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats sowie den Mentoren dient dem Kennenlernen und der Information über die Angebote und Anforderungen der Studienbegleitung und das kirchliche Profil eines Religionslehrers (Missio canonica). Die Studierenden erhalten Gelegenheit, an Vertreter des Schulreferats und die Mentoren Fragen im Zusammenhang mit dem kirchlichen Profil des/der Religionslehrers/-in zu stellen. Orientierungsgespräche (2. oder 3. Semester): Zu Studienbeginn - möglichst im ersten Studienjahr nach Besuch der Einführungsveranstaltung - findet je ein verpflichtendes, etwa einstündiges Gespräch mit dem/der Studienmentor/-in und dem/der Geistliche/-n Mentor/-in statt. Rahmeninhalte dieser Gespräche sind: Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Katholischen Religionsunterricht zu erteilen (Geistliche/r Mentor/in), Unterstützung bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen, berufsbezogene Studienbegleitung (Studienmentor/in), Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und gelebten Spiritualität im Studium und im künftigen Berufsleben (Geistliche/r Mentor/in), Beratung im Blick auf die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica (Studienmentor/in). Weitere Gespräche ohne Verpflichtungscharakter werden empfohlen. Spirituelle Hilfen: Die verpflichtende Teilnahme an spirituellen Angeboten im Umfang von insgesamt mindestens fünf Tagen dient der Stärkung der eigenen religiösen Kompetenz. Der/die Studierende kann dabei nach Vereinbarung mit dem/der Geistlichen Mentor/-in wählen aus Angeboten der Studienbegleitung, der Hochschulgemeinde, von Ordens- und geistlichen Gemeinschaften oder anderen kirchlichen Einrichtungen. Kirchenpraktisches Engagement: Dieses kirchenpraktische Engagement will die Verbundenheit des/der Religionslehrers/in mit verschiedenen Feldern kirchlichen Lebens und Handelns fördern. Art und zeitlicher Umfang (20 Werktage) werden mit dem/der Studienmentor/in abgesprochen. Praxisfelder können z. B. sein: Pfarrgemeinde, Hochschulgemeinde, Schulpastoral, Seelsorgeeinheit, Kirchliche Verbands- und Jugendarbeit, Einrichtungen der Caritas, kirchliche Behinderten- oder Senioreneinrichtungen, kirchliche Hospizarbeit. Alternative Formen können sein: Anerkennung von gleichwertigem ehrenamtlichem Engagement in der katholischen Kirche; Aktuelles studienbegleitendes kirchliches Projekt; Kirchenpraktikum in den Semesterferien. Ein von dem/der Praktikanten/-in anzufertigender Kurzbericht und der qualifizierte Nachweis der jeweiligen Einrichtung dienen als Grundlage für ein Reflexionsgespräch mit dem/der Studienmentor/-in. Der Nachweis und das Reflexionsgespräch dienen als Referenz für die Erlangung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Studienbegleitbrief Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat durch den Studienbegleitbrief dokumentiert und von den jeweils Durchführenden bestätigt. Dieser Studienbegleitbrief dient dem Nachweis für die Teilnahme an verpflichtenden Elementen der Studienbegleitung als Voraussetzung für die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica. Eine Anerkennung der Voraussetzungen entsprechend dieser Ordnung, die in anderen Diözesen erworben wurden, ist nach Entscheidung des Studienmentors möglich. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung Ergänzend zum verbindlichen Teil bieten die beiden Mentoren weitere Veranstaltungen an oder weisen auf weitere Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche und religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrer zu stärken. Mögliche Bereiche sind: Grundfragen des Glaubens bzw. der Glaubensverantwortung; Gottesdienste und Kirchenjahr; Persönlichkeitsentwicklung; Kontakte zu Personen mit besonderer Verantwortung im Erzbistum und anderes mehr. München, den 1. Juni 2007 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Apostolischer Administrator VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2007-06-01

Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat in der Ausbildungsphase zwischen 1. und 2. Staatsexamen für das Fach Katholische Religionslehre

Kirchliche Begleitung in veränderter kirchlicher Situation als notwendiger Dienst In einer veränderten kirchlichen Situation wird die Religionslehrkraft verstärkt als Repräsentant der Kirche in der Schule wahrgenommen. Das setzt die Bereitschaft der Lehrkraft voraus, eine solche Aufgabe auch anzunehmen. Eine kirchliche Begleitung soll für die damit verbundenen Anforderungen sensibilisieren und die angehenden Religionslehrer bei der Erfüllung diesbezüglicher Aufgaben unterstützen. Die Lebenssituation zu Beginn und während des Referendariats ist von jener während der Studienzeit zu unterscheiden. Mit dem Auszug aus dem Elternhaus und mit dem eigenen Verdienst beginnt für viele erst jetzt die endgültige Lösung aus familiären Bindungen und Abhängigkeiten. Damit stellt sich die Frage nach der eigenen Identität und Spiritualität – zumal unter Belastung – in neuer Schärfe. Im Unterschied zur kirchlichen Begleitung während des Studiums, deren Ziel auch in der Berufsvorbereitung liegt, verschiebt sich deshalb nun der Akzent auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung sowie die spirituelle Begleitung. Hier kann und muss Kirche ganz konkret als wichtige Unterstützung bei zentralen Entwicklungsaufgaben erfahren werden. Daraus ergeben sich für die kirchliche Begleitung im Mentorat während des Referendariats im Einzelnen folgende Ziele: Unterstützung bei Prozessen des Loslösens und der Neuorientierung Reflexion des eigenen Berufungsweges Fördern und Festigen der eigenen Spiritualität Erleben der Mentoratsangebote als konkreten Dienst der Kirche Auseinandersetzung mit der kirchlichen Sendung und ihre Annahme Festigung der kirchlichen Bindung Rahmenbedingungen 2.1 Verpflichtungscharakter der kirchlichen Begleitung im Mentorat Damit die kirchlichen Voraussetzungen für die Missio canonica erfüllt werden, ist eine verpflichtende Begleitung unerlässlich. Aus diesem Grund muss dieser Verpflichtungscharakter klar an die kirchliche Beauftragung gekoppelt sein. Zuständig für die gesamte Begleitung ist die Diözese, in der die Ausbildungsphase zwischen 1. und 2. Staatsexamen begonnen wird. Dafür muss für Angebote von wenigstens drei vollen Tagen nach Absprache mit der jeweiligen Seminargruppe und -schule unabhängig vom Seminarbetrieb Dienstbefreiung gewährt werden. Dazu nimmt der jeweilige Mentor mit jeder Seminargruppe innerhalb der ersten acht Wochen des Referendariats Kontakt auf. Damit dies gut gelingt, ist bereits im Vorfeld auf eine gute Zusammenarbeit mit den Seminarlehrern zu achten. Unabhängig davon sollten zeitliche, personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden, damit Einzelkontakte und ergänzende freiwillige persönlichkeitsbildende Angebote im Sinne einer ganzheitlichen spirituellen Begleitung möglich sind. 2.2 Kirchliche Begleitung als personelles Angebot für jede Seminargruppe der Diözese Jede Diözese sollte - je nach Anzahl der zu betreuenden Seminare - eine oder mehrere Voll- oder Teilzeitkräfte mit der Begleitung der Referendare während der zweiten Phase der Lehrerausbildung beauftragen (Umwidmungen, Zeitzuschläge, Ankoppelung an die Mentorate sind hier denkbare Modelle). Eine fundierte Ausbildung, die zu geistlicher Begleitung befähigt, muss bei dem (geistlichen) Mentor vorausgesetzt werden. Die Inanspruchnahme der kirchlichen Begleitung im Mentorat genießt als personelles Angebot auch in dieser Phase Vertrauensschutz gegenüber Dritten. Folglich urteilen die Mentoren weder über Eignung noch über die Zulassung zur Missio canonica. Das Mentorat für die Referendare sollte organisatorisch im Schulreferat der jeweiligen Diözese angesiedelt sein. Die Mentoren informieren die Referendare im Hinblick auf das Einsatzjahr auch über weitere Angebote kirchlicher Begleitung anderer Diözesen. Dies erfordert diözesanübergreifende Vernetzung. 2.3 Begleitung als lebenslanger Prozess Begleitung ist ein Prozess, der über die Zeit des Studiums und des Referendariats hinausweist. Deshalb müssen die Referendare um die Angebote der Lehrerseelsorge und andere geistliche Angebote der Diözese wissen. In diesem Zusammenhang fungieren die Mentoren als wichtige Multiplikatoren, die z. B. eine Zusammenstellung von begleitenden Angeboten, die für Religionslehrkräfte geeignet sind, bereitstellen. Mögliche Zeitfenster für die drei Besinnungstage innerhalb der verschiedenen Ausbildungsgänge Die Ausbildungsgänge für die verschiedenen Schularten müssen aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur differenziert betrachtet werden. Die im Folgenden vorgeschlagene Struktur wird im Sinne einer ganzheitlichen spirituellen Begleitung von freiwilligen Angeboten flankiert (vgl. Absatz 2.1). Die Ankoppelung der Besinnungstage an die Seminartage der Seminar Schulen, wie sie hier vorgeschlagen wird, bedeutet eine Kostenersparnis. 3.1 Grund-, Haupt- und Förderschule Hier soll es einen Besinnungstag im ersten, einen im zweiten Ausbildungsjahr sowie einen dritten im Zusammenhang mit der Missio-Feier geben. 3.2 Realschule Die Seminarausbildung für das Lehramt Realschule gliedert sich in ein erstes Jahr an der Seminarschule und ein zweites Jahr im Zweigschuleinsatz. Aus diesem Grunde bietet es sich an, im ersten und im zweiten Halbjahr je einen Besinnungstag zu platzieren. Sollte die Seminargruppe das dritte Halbjahr für den zweiten Besinnungstag bevorzugen, dann müsste dieser sich an einen Seminartag anschließen. Der dritte Besinnungstag findet im Zusammenhang mit der Verleihung der Missio canonica statt. 3.3 Gymnasium Am Gymnasium werden die Referendare bereits nach dem ersten Halbjahr für ein Jahr an die Zweigschule(n) geschickt, um dann das letzte Halbjahr wieder an der Seminarschule eingesetzt zu werden. Dies macht es notwendig, sich möglichst früh im Seminar vorzustellen und den ersten Besinnungstag für das Ende des ersten Halbjahres zu planen. Während des Zweigschuleneinsatzes bietet es sich an, den Besinnungstag im Anschluss an einen Seminartag zu legen. Auch hier ist es sinnvoll, den letzten Besinnungstag mit einer Übernachtung direkt vor der Missio-Verleihung durchzuführen. 3.4 Berufsschule Ähnlich wie beim Lehramt Realschule gliedert sich hier die Ausbildung in ein erstes Jahr an der Seminarschule und ein zweites im Zweigschuleinsatz, hier allerdings ohne Seminartage. Deshalb muss der zweite Besinnungstag bereits im zweiten Halbjahr durchgeführt werden. Der dritte Besinnungstag findet dann wieder im Zusammenhang mit der Verleihung der Missio canonica statt. Inhalte der Besinnungstage Die Inhalte der Besinnungstage orientieren sich an der unter Ziffer 1 genannten Lebenssituation der Referendare und den daraus folgenden Zielen der kirchlichen Begleitung während dieser Phase. Aus diesem Grunde ergänzen sich geistliche und persönlichkeitsbildende Elemente. Darüber hinaus soll die Bedeutung der kirchlichen Sendung reflektiert werden. Folgende Vorschläge geben mögliche Zielrichtungen der einzelnen Besinnungstage an, die im Einzelnen methodisch und inhaltlich noch konkretisiert werden müssen. Dabei sind die Wünsche und Bedürfnisse der betroffenen Referendare zu berücksichtigen. 4.1 Reflexion des eigenen Berufungsweges Am ersten Besinnungstag soll die Biographie und der Berufsweg der Teilnehmer im Zentrum stehen. Ziel ist neben der Ortsbestimmung im Hinblick auf den Brückenschlag zwischen Schule und Kirche die Reflexion des eigenen Berufungsweges. 4.2 Wahrnehmung und Leben der eigenen Spiritualität Im Zentrum des zweiten Besinnungstages steht das geistliche Leben der Referendare. Sie vertiefen ihre eigene Spiritualität und werden dazu ermutigt, Verantwortung für ihre christliche Lebensgestaltung zu übernehmen. Geistliche Übungen gehören zu diesem Tag. 4.3 Kirchliche Sendung: Rückschau und Perspektiven Den Abschluss der Reihe bildet die Beschäftigung mit der kirchlichen Sendung. Dazu soll zunächst Rückschau auf den geistlichen, beruflichen und biographischen Weg während des Referendariats gehalten werden, um auf dieser Grundlage sich ganz gezielt mit der Bedeutung der kirchlichen Sendung auseinanderzusetzen und diese für sich anzunehmen. Abschließend sollen Perspektiven für die Zukunft entwickelt werden. Prälat Prof. Dr. Dr. Peter Beer, Generalvikar Haas VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat für Studierende der Katholischen Religionslehre mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt in Bayern

Gemäß den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis (VUE) und der Missio canonica (Mc) für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach Katholische Religionslehre und der Geschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: Zum Auftrag des Religionslehrers heute Auf Grund einer veränderten religiösen Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrer für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubens- und Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für den Glauben der Kirche einzustehen. „ Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein. ... Religionslehrerinnen und -lehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgebildet und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche wieder neu zu wagen." [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34 f.] Der Beruf des Religionslehrers hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit des künftigen Lehrers in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu notwendigen Kompetenzen und damit der Missio canonica ist deshalb neben dem erfolgreichen Studium auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig im Sinne der Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach „Katholische Religionslehre“ in den (Erz-)Diözesen Bayerns. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat Die Kirchliche Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen Religionslehre mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt in Bayern. Sie ist eine studien- und berufsorientierende Einrichtung der für den Religionsunterricht zuständigen Bistümer. Sie will die Persönlichkeitsentwicklung fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgerliche und gestalterische Kompetenz stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorgerlichen Bereich sicherstellen. In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 18]: „ Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche “ - Die Wissensvermittlung setzt dieses Grundwissen bei der Religionslehrkraft voraus. „ Vertrautmachen mit Formen gelebten Glaubens “ - Das Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei der Religionslehrkraft voraus. „ Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit “ - Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit bei der Religionslehrkraft voraus. Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Während Fachwissen, Fachdidaktik und -methodik primär durch das Studium an der Hochschule und in der berufspraktischen Ausbildung erworben werden, leistet die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat vorrangig einen Beitrag zur Befähigung für die beiden letztgenannten Aufgaben. Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 1. Mai 2005 in Kraft gesetzten kirchlichen Anforderungen für das Lehramt in Katholischer Religionslehre unterstreichen: „ Religionslehrerinnen und Religionslehrer sollen nicht nur theologische Fachleute, sondern auch Zeugen des Glaubens in der Schule sein. Darum ist die Entwicklung einer tragfähigen und überzeugenden Spiritualität in allen Phasen der Aus- und Weiterbildung unverzichtbar. (...) Neben einer entsprechenden Prägung der wissenschaftlichen Ausbildung kommt der spirituellen Begleitung insbesondere der künftigen Religionslehrer eine hohe Bedeutung zu. Die Bischöfe sind sich bewusst, dass hier gerade für Diözesen eine Aufgabe liegt, die Persönlichkeit der angehenden Lehrerinnen und Lehrer in der Ausbildungszeit bewusst zu fördern und sie geistlich zu begleiten ." [Karl Kardinal Lehmann in seiner Hinführung zu Kirchliche Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA-/MA-Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt-oder Nebenfach , Bonn 2003, S.7] Wer Religion unterrichtet, kann dies „ nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben “, sondern muss dies immer „ auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben “ tun [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34]. Dies bedeutet, einen persönlichen Beitrag zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, wie auch Kolleginnen und Kollegen nehmen die Religionslehrer als eine vom (Erz-)Bischof mit der Erteilung des Faches Katholische Religionslehre beauftragte Person (Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat fördert einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den Studierenden. Die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat wird von den Schulreferaten der einzelnen Diözesen verantwortet und von den Mentoraten durchgeführt. Mentorate gehören als Teileinheiten zu den jeweiligen Schulreferaten. Wo sich Kooperationsmöglichkeiten zwischen Mentorat und Einrichtungen der Hochschulpastoral anbieten, sollen diese genutzt werden. Mentorate bieten für alle Studierenden mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt mit dem Fach Katholische Religionslehre ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von freiwilligen und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat sind das persönliche Gespräch und die menschliche Begegnung mit Verantwortlichen und Studierenden. Mentorate informieren außerdem über das spezifische Berufsprofil des Religionslehrers und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis (VUE) und die Verleihung der Missio canonica. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat für Studierende mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt mit Fach Katholische Religionslehre Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber dem zuständigen Schulreferat der jeweiligen Diözese dokumentiert (z. B. im Studienbegleitbrief oder in der Mentoratskarte) und bestätigt. Zu den verbindlichen Veranstaltungen gehören: Einführende und orientierende Elemente, die vom Mentorat unter Mitwirkung des Schulreferats durchgeführt werden. Ziel ist die Gemeinschaftsbildung, das Kennenlernen der Voraussetzungen für die Vorläufige Unterrichtserlaubnis (VUE) sowie die Information über die Angebote und Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat. Die Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Hilfe bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen, die Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und gelebten Spiritualität, Beratung im Blick auf die Beantragung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis. Dies erfolgt möglichst zu Beginn des Studiums in einem persönlichen Gespräch mit dem Mentor nach Maßgabe der jeweiligen Diözese. Spirituelle Hilfen zur Stärkung der spirituellen Kompetenz nach Maßgabe der jeweiligen Diözese. Dies geschieht z. B. in Form von Gesprächen mit der (geistlichen) Mentorin bzw. dem (geistlichen) Mentor oder bei Veranstaltungen zur Einübung und Vertiefung des geistlichen Lebens. Das Kennenlernen der Kirche in ihren Grund- und Lebenszügen. Dies erfolgt möglicherweise durch ein „kirchenpraktisches Engagement“ oder durch Teilnahme am Mentoratsprogramm je nach Maßgabe in den jeweiligen Diözesen. Weitere Gespräche mit den Mentoren (vgl. unter b und c) werden empfohlen. Die Kontaktaufnahme mit dem Schulreferat wird vom Mentorat nach Maßgabe der jeweiligen Diözese in die Wege geleitet. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat Ergänzend zu den verbindlichen Angeboten bietet das Mentorat weitere Veranstaltungen an oder weist auf zusätzliche Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche oder religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrerin oder des angehenden Religionslehrers zu stärken. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Erläuterungen zum katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

Der Einsatz der kirchlich angestellten Religionslehrkräfte, ihre Zuweisung für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen, ist Aufgabe des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats München. Gemäß VSO § 15 Abs. 2 ist der Religionsunterricht für die bekenntnisangehörigen Schüler/-innen Pflichtfach. Das Staatliche Schulamt bzw. die Bezirksregierung legt auf der Grundlage der Stundentafel und des KMS zur Klassenbildung die Gruppenbildungen und damit den Umfang der Unterrichtsstunden an jeder Schule fest. An den Volksschulen und Volksschulen für Behinderte haben die Kirchen das vorrangige Erteilungs- und Besetzungsrecht für den Religionsunterricht (BayEUG § 46 Abs. 3). Aus dem Recht der vorrangigen Unterrichtserteilung ergibt sich für die Kirche die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ein zu Beginn eines Schuljahres übernommener Unterricht grundsätzlich auch während des ganzen Schuljahres durch im Kirchendienst stehende Lehrkräfte erteilt wird. Auf Vorgabe des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats verpflichtet, der jeweiligen Bezirksregierung (Oberbayern bzw. Niederbayern) bis Anfang Juni verbindlich mitzuteilen, wie viele Religionsstunden an einer Schule durch kirchliches Personal erteilt werden (aufgeschlüsselt nach Grund-, Haupt- und Förderschulen). Der Staat hat gemäß GG Art. 7 Abs. 3, BV Art. 136 Abs. 2, 3 und 4 sowie BayEUG Art. 46 Abs. 1 und 2 dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Stunden im Fach Religionslehre als ordentlichem Lehrfach (Pflichtfach), welche von der Kirche (von kirchlichem Personal) nicht selbst gehalten werden können, durch staatliches Personal mit kirchlicher Bevollmächtigung abgedeckt werden. Allerdings darf der Staat keine Lehrkraft gegen ihren Willen verpflichten, Religionsunterricht zu erteilen (BayEUG Art. 46 Abs. 2). Die Zuteilung der durch die jeweilige Bezirksregierung genehmigten Religionsstunden an das kirchliche Personal erfolgt durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in enger Absprache mit den Schulen und Schulämtern sowie in Absprache mit dem Referat Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Ordinariats. Auch der Einsatz staatlicher Lehramtsanwärterinnen und -anwärter im Fach Religionslehre bedarf der engen Abstimmung zwischen Staat und Kirche. Stehen an einer Schule keine Religionsstunden für Lehramtsanwärter/-innen zur Verfügung, da diese für kirchliches Personal dringend erforderlich sind (siehe Punkt 3 und 4), muss ein für die Lehramtsanwärter/-innen ggf. daraus entstehender Prüfungsnachteil vermieden werden. Daher hat in solchen Fällen der Anspruch des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin, im Prüfungsjahr in jedem der studierten Fächer eingesetzt zu werden, Vorrang vor dem Anspruch anderer staatlicher Lehrkräfte auf Erteilung von Religionsstunden. Wenn ggf. ein Wechsel des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin an eine andere Einsatzschule nicht möglich ist, bleibt letztlich nur noch die Möglichkeit gemäß § 21 Abs. 4 Lehrerprüfungsordnung II, die Lehrprobe im Fach Religionslehre ohne eigenverantwortlichen Unterricht aus der Hospitation abzuleisten. Diese Lösung erscheint jedoch in diesem Kontext nur dann als praktikabel, wenn an der Einsatzschule eine optimale Betreuung im Fach Religion gewährleistet ist und der Lehramtsanwärter die Hospitationsklasse z. B. durch seinen eigenverantwortlichen Unterricht in anderen Fächern gut kennt. In jedem Fall müssen Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt ausreichend Gelegenheit zur Erteilung von Religionsunterricht haben (vgl. KMS vom 09.09.1982 Nr. II A 13 - 4/117681). Die Zuweisung von Lehramtsanwärter/inne/n mit dem Fach Religionslehre an eine Einsatzschule, an der keine qualifizierte Betreuung in diesem Fach gewährleistet werden kann, ist generell zu vermeiden. Bei der Stundenplangestaltung ist Folgendes zu beachten: Hat eine Religionslehrkraft außer an ihrer Stammschule noch an einer anderen Schule zu unterrichten, so ist nach Möglichkeit ein Schulwechsel am gleichen Tag zu vermeiden. Grundsätzlich soll der Religionsunterricht einer Klasse bzw. Lerngruppe von einer Lehrkraft unterrichtet und nicht geteilt werden (vgl. LDO § 7 Satz 3). Die in der Stundentafel festgelegte Zahl der Religionsstunden ist verpflichtend. Eine Kürzung ist nicht statthaft. Bei kleineren Klassen kann sich die Notwendigkeit der Zusammenlegung von Parallelklassen oder die Bildung von jahrgangsstufenübergreifenden Lerngruppen ergeben. Dabei darf jedoch die festgelegte Höchstzahl von Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. Der Religionsunterricht darf gegenüber anderen Pflichtfächern nicht benachteiligt werden. Daher ist die Verlegung von Religionsstunden auf den Nachmittag möglichst zu vermeiden. Ebenso darf der Religionsunterricht nicht ausschließlich auf Randstunden verlegt werden. Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf das Verfahren bezüglich der Teilnahme nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler am katholischen Religionsunterricht hingewiesen. In VSO § 15 Abs. 3 wird bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören bzw. für deren Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingerichtet ist, auf Antrag der Erziehungsberechtigten am katholischen Religionsunterricht teilnehmen können. Dazu haben die Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag bei der Schulleitung einzureichen. Nach Stellungnahme der betroffenen Religionslehrkraft übermittelt die Schulleitung den Antrag an das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats zur Genehmigung. Das Schulreferat teilt der Schulleitung die Zustimmung oder Ablehnung mit. Die Einweisung in den Unterricht spricht die Schulleitung aus. Die derzeit gültigen Formulare für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind diesen Erläuterungen als Anlage beigegeben. Die Teilnahme nichtkatholischer Schüler/-innen am katholischen Religionsunterricht ohne Genehmigung durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats ist nicht statthaft. Gemäß KMS vom 02.12.1980 Nr. III A 8 - 8/150 247 ist das Mitführen bekenntnisloser oder einem anderen Bekenntnis angehörender Schüler/-innen im Religionsunterricht zum Zwecke der Beaufsichtigung einer Freistunde oder aus anderen schulorganisatorischen Gründen unzulässig. Zur Regelung bei einer vorübergehenden Verhinderung einer kirchlichen Religionslehrkraft wird an das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 02.12.1975 Nr. III A6-4/190 093 erinnert, in dem das KMS vom 06.11.1975 Nr. III A6 - 4/101 884 zitiert wird. Darin heißt es u.a.: „Ist ein von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft bestellter Religionslehrer vorübergehend verhindert, den Religionsunterricht zu erteilen, so ist, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung stellen kann, der Staat verpflichtet, den Religionsunterricht für die betroffene Klasse auf andere Weise sicherzustellen.“ Eine Vertretung kirchlicher Religionslehrkräfte durch staatliche Lehrkräfte ist allerdings nur kurzfristig und nicht mehr als höchstens zwei Wochen zulässig (KMS vom 12.03.1992 Nr. IV/9-P 7004-4/26599). Soweit die im Dienst der Kirchen oder kirchlichen Genossenschaften stehenden Religionslehrkräfte mit der vollen Unterrichtszeit eingesetzt sind, gilt für sie die Lehrerdienstordnung (LDO) in gleicher Weise wie für staatliche Lehrkräfte, bei geringerer Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung im gleichen Umfang wie für nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte staatliche Lehrkräfte (LDO § 1 Abs. 2 Satz 3). Gemäß BayEUG Art. 112 erstreckt sich die staatliche Schulaufsicht auch auf den Religionsunterricht; die Kirchen bestimmen jedoch den Lehrinhalt und die Didaktik im Rahmen der geltenden Bestimmungen und kirchenvertraglichen Vereinbarungen. Hieraus ergeben sich keine Einschränkungen der Befugnisse, die der staatlichen Schulaufsicht auch in diesem Fach hinsichtlich der Einhaltung der Lehrpläne und Stundentafeln zukommen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Stoffverteilungsplänen und Lehrnachweisen (vgl. LDO § 3 Abs. 1). Das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats legt für das kirchliche Personal die Form fest, in der Stoffverteilungspläne und Lehrnachweise zu führen sind. Laut KMS vom 13.03.1981 Nr. A/13-8/24 829 ist bei kirchlichen Religionslehrkräften der Schulleiter/die Schulleiterin Vorgesetzte/r hinsichtlich der schulischen Aufgaben und Pflichten (vgl. LDO § 24); die Befugnisse des kirchlichen Dienstherrn bleiben im Übrigen unberührt. Vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von hauptamtlichen staatlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in Verbindung zu setzen mit der Bitte um Mitteilung, ob von dort Gesichtspunkte zur dienstlichen Beurteilung vorgetragen werden. Das Schulreferat kann einen Vertreter in den Unterricht entsenden und die Beobachtungen und Erkenntnisse für die Beurteilung zur Verfügung stellen. Die Verantwortung für die dienstliche Beurteilung trägt auch in diesen Fällen allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter (vgl. dazu KMBek vom 11. April 2005, Nr. II.5 - 5 P 4010.2 - 6.29979, S. 25 f.). Für Rückfragen im Bereich der Erzdiözese München und Freising stehen das Schulreferat Abt. I im Erzbischöflichen Ordinariat, Postfach 33 03 60, 80063 München, Domkapitular Prälat Erich Pfanzelt, Tel. (089) 2137-1368 oder Schulamtsdirektor i. K. Dr. Thomas Gandlau, Tel. (089) 2137-1268, zur Verfügung. Die Regierung von Oberbayern hat vorstehende Erläuterungen zum Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen gleichlautend den staatlichen Schulämtern ausgehändigt. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Pfarrgemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahl ist Aufgabe des amtierenden Pfarrgemeinderates. Dabei hat er insbesondere: a) den Wahlablauf zu planen und festzulegen, b) das Interesse aller Mitglieder der Pfarrgemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, c) einen Überblick über die bisherige Arbeit des Pfarrgemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Pfarrgemeinderates für die ganze Pfarrgemeinde sichtbar zu machen, d) geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu gewinnen, e) einen Wahlausschuss zu bilden, f) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Pfarrgemeinderates festzulegen. Wo bisher kein Pfarrgemeinderat bestand, übernimmt der gemäß § 6 Absatz 2 gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben. § 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates beschließt der die nächste Pfarrgemeinderatswahl vorbereitende Pfarrgemeinderat. Sie beträgt in Pfarrgemeinden bis 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 4, mit mehr als 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 6. Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Pfarrgemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Pfarrgemeinde und das Potenzial an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden. § 3 Wahl durch die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Pfarrgemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Pfarrgemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Das Wahlrecht für Katholiken/Katholikinnen kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Pfarrgemeinde ausgeübt werden, in der das Pfarrgemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz hat (vgl. cc. 102 bis 107 CIC).Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden. Muttersprachige Katholiken/Katholikinnen und Angehörige von Personalgemeinden (z.B. Katholische Hochschulgemeinden) besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls aktives Wahlrecht in ihrer Personalgemeinde. In Ausnahmefällen kann wahlberechtigten Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Pfarrei haben, auf Antrag ein Wahlrecht gewährt werden. Maßstab für eine Änderung des aktiven Wahlrechts ist die Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde. Die Entscheidung darüber fällt der Wahlausschuss. Sie ist endgültig und nicht anfechtbar. Zur Erreichung des aktiven Wahlrechtes des Wählers/der Wählerin in der „Wahlpfarrei“ muss dieser/diese das Formular für die Streichung im Wählerverzeichnis der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, und für die Eintragung in das Wählerverzeichnis der „Wahlpfarrei“ vom Wahlausschuss der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, bestätigen lassen und in der „Wahlpfarrei“ vorlegen. Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Näheres regelt § 11 dieser Wahlordnung. § 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb der Pfarrgemeinde wohnende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde teilnehmen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist unzulässig, mit Ausnahme der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden und in anderen Personalgemeinden. § 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte Die nach § 3 Absatz 1d gewählten und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1a und 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzugewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf. Die hinzugewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrgemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Pfarrgemeinderat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzuwählen. Außerdem sollen hier nicht repräsentierte Gruppen (z. B. Verbände, Migranten/Migrantinnen, Berufsgruppen, Fachleute) und Ortsteile angemessen berücksichtigt werden. Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. § 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Pfarrgemeinderat mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltermin (als Wahltermin gilt für alle Fristenberechnungen immer der Wahlsonntag) einen Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss gehören an: a) der Pfarrer oder die vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte beauftragte Person, b) zwei von der Kirchenverwaltung aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder, c) zwei bis vier vom bisherigen Pfarrgemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder. Wo kein Pfarrgemeinderat besteht, beruft der Pfarrer zwei bis vier wahlberechtigte Pfarrgemeindemitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin). § 7 Aufgaben des Wahlausschusses Der Wahlausschuss hat die Aufgaben: für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen, die Entscheidung über die Zuerkennung des aktiven Wahlrechts nach § 3 Absatz 4 von Personen zu treffen, die in der Pfarrgemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben, die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen, die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 zu erstellen, die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 7 bekannt zu geben, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss. Auch bei Allgemeiner Briefwahl soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Der Abstimmungszeitraum und der Ort hierfür sind vom Wahlausschuss festzulegen. den Abstimmungszeitraum und den Ort/die Orte festzulegen, falls die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird. In großen Pfarrgemeinden oder in Pfarrgemeinden mit mehreren Orten sollen in diesem Fall mehrere Wahllokale eingerichtet werden. die Namen der Wähler/Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten, danach die Stimmzettel entgegenzunehmen und die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen, für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Absatz 1 zu sorgen, zu Einsprüchen nach § 14 Absatz 2 gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte zur Entscheidung vorzulegen. § 8 Wahlvorschlag Die Pfarrgemeinde ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Pfarrei. Jede in der Pfarrei aktive katholische Organisation ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Organisation zu unterschreiben. Wahlvorschläge nach Absatz 1 und 2 müssen spätestens sieben Wochen vor der Wahl beim Wahlausschuss vorliegen. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten/Kandidatinnen soll in der Regel mindestens 50 % höher sein als die Zahl der zu wählenden Pfarrgemeinderäte nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte. In der Liste der Kandidaten/Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge (mit Angabe von Adresse, Alter und Beruf, bei Vertretern einer Organisation die Zugehörigkeit zur Organisation) aufzuführen. Die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss sechs Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Der Wahlausschuss gibt spätestens 14 Tage vor der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt: die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss, den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den jeweiligen Ort der eingerichteten Wahllokale. Dies geschieht durch Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Pfarrei und Veröffentlichung im Pfarrbrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Anschlag (Plakat) und Handzettel. § 9 Wahltermin Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Pfarrgemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt. Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Pfarrgemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. § 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Über die Wahlhandlung hat er ein Protokoll zu erstellen, das von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen ist. § 11 Durchführung der Wahl Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Für Wähler, welche nicht durch Briefwahl wählen wollen, soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Bei der Allgemeinen Briefwahl werden allen Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. Eine Abweichung vom Grundsatz der Briefwahl – wenn also die Stimmabgabe in Wahllokalen zur Regel gemacht werden soll und die Briefwahl dann nur die Ausnahme von der Regel darstellt – kann auf begründeten Antrag des gemäß § 6 gebildeten Wahlausschusses an die Geschäftsstelle des Diözesanrates durch den Diözesanratsvorstand oder die von diesem beauftragte Stelle genehmigt werden. Dieser Antrag muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltermin bei der Geschäftsstelle des Diözesanrates vorliegen. Voraussetzung für eine Genehmigung ist das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall. Was im Hinblick auf eine anstehende Wahl gegebenenfalls als wichtiger Grund anzusehen ist, wird vom Diözesanratsvorstand festgelegt. Es ist auch im Falle der genehmigten Abweichung vom Grundsatz der Allgemeinen Briefwahl im Einzelfall die Möglichkeit der Briefwahl anzubieten. Wird die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt, erhält der Wähler/die Wählerin auf ausdrückliche Anforderung vom Wahlvorstand folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. § 12 Wahlhandlung Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf welchen höchstens so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte in Verbindung mit § 2 und § 3 dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig. Der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel wird bei Abstimmung in einem Wahllokal unter Nachweis der Wahlberechtigung, gegebenenfalls unter Vorlage des Wahlscheins, unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Allgemeiner Briefwahl ist bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal darauf zu achten, dass der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag in die Wahlurne geworfen wird, um bei der Auszählung die geheime Wahl zu gewährleisten. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der Wahlschein vorgelegt wird, um eine doppelte Stimmrechtsausübung zu verhindern. Bei Briefwahl ist der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschussvorstand zuzuleiten. Diese Unterlagen müssen spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen. Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Wählers ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und dem Pfarrer zuzuleiten ist. Die Wahlunterlagen sind zehn Jahre im Pfarrarchiv aufzubewahren. Das Wahlprotokoll ist dauerhaft im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen. Einsprüche können innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig. § 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (§ 3 Absatz 1a bis 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte) Die Namen aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sind vom Pfarrer bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt zu geben. Ferner sind der Dekanatsrat und der Diözesanrat über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) und die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates zu unterrichten. § 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der/die nicht gewählte Kandidat/Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen erschöpft, wählt der Pfarrgemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2 : 1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 dieser Wahlordnung nicht verletzt wird. Scheidet ein gewählter Jugendvertreter/eine gewählte Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Absatz 1 – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden. Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Pfarrgemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen. Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Pfarrgemeinderat Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen hinzuzuwählen. Die Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrgemeinderat Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrgemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarrgemeinde. § 2 Aufgaben 1) Der Pfarrgemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Fachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend mitzuwirken oder zu beschließen. 2) Als Organ des Laienapostolats wird der Pfarrgemeinderat unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrgemeinde in eigener Verantwortung tätig. Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt der Pfarrgemeinderat den Pfarrer bzw. den vom Erzbischof an seiner Stelle bestimmten Leiter der Pfarrei (Im Folgenden sowie in der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat und in der Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat wird wegen der besseren Lesbarkeit nur noch der Begriff Pfarrer verwendet), dem unter der Autorität des Erzbischofs die Seelsorge als Dienst der Lehre, der Heiligung und der Leitung der Pfarrgemeinde anvertraut ist (Christus Dominus 30). 3) Die Aufgaben des Pfarrgemeinderates bestehen vor allem darin, a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrgemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere Pfarrgemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen, Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Pfarrgemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen, b) den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Pfarrgemeindearbeit gerecht zu werden und seelsorgliche Hilfe zu ermöglichen sowie Kontakt zu denen, die dem Pfarrgemeindeleben fernstehen, aufzunehmen, c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen, d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Pfarrgemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen, e) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen, f) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist, g) die Pfarrgemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Pfarrgemeinde zu unterrichten, h) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Kirchenverwaltung einen eigenen Pfarrgemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen, i) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Kirchenverwaltung eine Stellungnahme dazu abzugeben, j) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden, k) vor Besetzung der Pfarrstelle den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu unterrichten. 4) Soweit eine Pfarrei einem Pfarrverband angehört, gelten für die Aufgabenteilung zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarrverbandsrat die Regelungen in der jeweils gültigen Satzung für Pfarrverbandsräte. Neben der rein pfarreibezogenen selbstständigen Aufgabenerledigung durch den Pfarrgemeinderat hat jeder Pfarrgemeinderat durch intensive Mitarbeit im Pfarrverbandsrat und durch Zusammenarbeit mit den Pfarrgemeinderäten der Pfarrverbandspfarreien für eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben Sorge zu tragen. § 3 Mitglieder 1) Dem Pfarrgemeinderat gehören an: a) der Pfarrer, b) eine weitere vom Pfarrer bestimmte und beauftragte Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die gemäß der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat gewählten Mitglieder, e) weitere hinzugewählte Mitglieder, f) die Vorsitzenden der vom Pfarrgemeinderat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten jeweils mit beratender Stimme. 2) Die Mitglieder nach Absatz 1a) und b) sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls vertreten sich insofern diese Mitglieder auch gegenseitig, jedoch ohne zusätzliches Stimmrecht. 3) Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. 4) Ein Mitglied der Kirchenverwaltung, das von dieser bestimmt wird, ist zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen (vgl. Artikel 24 Absatz 2 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.01.2012). 5) Die Amtsperiode des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrgemeinderäte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Pfarrgemeinderates gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. 6) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers durch den Erzbischof, nachdem die zuständige Schiedsstelle die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und Vertretern/Vertreterinnen des Pfarrgemeinderates erörtert hat. 7) Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates durch Rücktritt gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang vor Ablauf von drei Viertel der Amtszeit aus dem Pfarrgemeinderat aus, sind innerhalb von drei Monaten Nachwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Rechtsgrundlagen (einschließlich Wahlordnung) für Pfarrgemeinderäte. 8) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen. § 4 Konstituierung 1) Der Pfarrer lädt die Mitglieder laut § 3 Absatz 1a bis d zu einer Sitzung ein, die spätestens drei Wochen nach der Wahl stattfindet. In dieser Sitzung werden in der Regel die weiteren Mitglieder hinzugewählt. 2) Bis zum Ablauf von weiteren zwei Wochen findet die konstituierende Sitzung statt, zu der der Pfarrer alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates einlädt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet der Pfarrer die Sitzung. Bei dieser Sitzung werden in der Regel die Wahlen nach § 5 durchgeführt. § 5 Wahlen Der Pfarrgemeinderat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den Sprecher/die Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, d) die weiteren Delegierten des Pfarrgemeinderates im Pfarrverbandsrat, e) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, f) den weiteren Delegierten/die weitere Delegierte des Pfarrgemeinderates für den Dekanatsrat, g) die Vertreter/Vertreterinnen der Pfarrgemeinde in sonstige pfarrliche und überpfarrliche Gremien und Einrichtungen. Für die Positionen von a) bis f) sind nur Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 3 Absatz 1d und 1e wählbar. Näheres zu den Wahlen und ihrer Durchführung regelt die Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat. § 6 Einführung des Pfarrgemeinderates in die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind vom Pfarrer alsbald in geeigneter Weise vor der Pfarrgemeinde in ihr Amt einzuführen. § 7 Sitzungen 1) Der Pfarrgemeinderat tritt in der Regel mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Ist eine Pfarrei in einem Pfarrverband, dessen Pfarrverbandsrat sich aus allen Mitgliedern der Pfarrgemeinderäte konstituiert hat (gemäß § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrverbandsräte), richtet sich die Sitzungshäufigkeit des Pfarrgemeinderates vor allem danach, ob Fragen und Themen der Pfarrgemeinde selbst oder die Zuarbeit der Pfarrgemeinde zum Pfarrverbandsrat eine Sitzung erfordern. 2) Der Pfarrgemeinderat muss in angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderates dies verlangt. 3) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrgemeinderat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrgemeinderat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrgemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 8 Beschlussfassung 1) Der Pfarrgemeinderat fasst seine Beschlüsse in der Regel in der Pfarrgemeinderatssitzung. Beschlüsse können in begründeten Einzelfällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sämtliche stimmberechtigte Mitglieder des Pfarrgemeinderates an dem Beschlussverfahren beteiligt werden. Eine solche Beschlussfassung kann jedoch nicht stattfinden, wenn drei Mitglieder des Pfarrgemeinderates dem Umlaufverfahren schriftlich widersprechen. 2) Der entsprechend der Geschäftsordnung eingeladene Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 3) Der Pfarrgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof unter Angabe der Gründe. 5) a) Erklärt der bei der Sitzung anwesende Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Das gleiche Recht steht für die Bereiche Gottesdienst, Sakramente und Verkündigung gegebenenfalls dem priesterlichen Leiter der Seelsorge zu. b) Ist der Pfarrer bei einer Pfarrgemeinderatssitzung nicht anwesend, kann er bis spätestens 14 Tage nach Versand des Protokolls gemäß § 12 Absatz 1 und 2 sein Vetorecht ausüben. Erklärt dann der Pfarrer förmlich, einem Antrag und gegebenenfalls einem dazu gefassten Beschluss mit der Begründung nach vorstehendem Buchstaben a) nicht zustimmen zu können, gilt ein solcher Beschluss als nicht wirksam zustande gekommen. c) Die vom Vetorecht gemäß a) und b) betroffenen Fragen sind im Pfarrgemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. § 9 Vorstand 1) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, gegebenenfalls dem/der gewählten Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem Pfarrer und der vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b beauftragten Person. 2) Der/die Vorsitzende bereitet mit dem übrigen Vorstand die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. 3) Der/die Vorsitzende hat insbesondere für eine lebendige zeitnahe Arbeit des Pfarrgemeinderates in den Bereichen des Weltdienstes zu sorgen. Er/Sie vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen. 4) Der/die Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er/sie ihr nicht schon als Mitglied angehört (Artikel 24 Absatz 3 KiStiftO). § 10 Haushaltsplanung 1) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes für die Pfarrgemeinde ist der Pfarrgemeinderat verpflichtet, eine Stellungnahme gegenüber der Kirchenverwaltung zum Haushaltsentwurf abzugeben. Die Kirchenverwaltung kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen und mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderates der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen (Artikel 26 Absatz 9 KiStiftO). 2) Rechtzeitig zu den Beratungen des Haushaltes der Kirchenstiftung erstellt der Pfarrgemeinderat seinen eigenen Haushaltsplan unter Berücksichtigung seiner laufenden Aufgaben und der geplanten Vorhaben für das folgende Haushaltsjahr. § 11 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Pfarrgemeinderates bedürfen, kann der Pfarrgemeinderat Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten und Sachbereichsgremien haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Pfarrgemeinderat, Einrichtungen der Pfarrgemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, selbstständig im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat durchzuführen. Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Pfarrgemeinderates. 3) Mitglieder in diesen Sachbereichsgremien, aber auch in anderen vom Pfarrgemeinderat benützten Formen der Zusammenarbeit und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates sein. § 12 Protokollführung 1) Über die Beratungen und Beschlüsse des Pfarrgemeinderates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. 2) Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Pfarrgemeinderates behandelt. 3) Die Ergebnisse jeder Pfarrgemeinderatssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls der Pfarrgemeinde umgehend bekannt zu machen, in der Regel durch Aushang. 4) Die Protokolle über die Sitzungen des Pfarrgemeinderates gehören zu den amtlichen Akten und sind im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 13 Pfarrversammlung 1) Der Pfarrgemeinderat lädt einmal im Jahr die Pfarrgemeinde zu einer Pfarrversammlung ein. 2) Aufgabe der Pfarrversammlung ist es, a) den Tätigkeitsbericht des Pfarrgemeinderates entgegenzunehmen, b) Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens zu erörtern, c) dem Pfarrgemeinderat Anregungen und Vorschläge für seine Arbeit zu geben. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 15 Schiedsverfahren Die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 3 Absatz 6 und 8 und § 8 Absatz 5c nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrgemeinderäte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Satzung für Pfarrverbandsräte in der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrverbandsrat Der Pfarrverbandsrat ist wie der Pfarrgemeinderat ein vom Erzbischof anerkanntes eigenständiges Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Beratung pastoraler Fragen im Pfarrverband. § 2 Aufgaben des Pfarrverbandsrates Der Pfarrverbandsrat dient in den Strukturen des Pfarrverbandes der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Er beobachtet in seinem Bereich die gesellschaftliche Entwicklung und vertritt die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Er berät und unterstützt die für die Seelsorge im Pfarrverband Verantwortlichen. Neben den Aufgaben, die ihm gemäß den Strukturordnungen in der Erzdiözese ausdrücklich zugewiesen sind, erfüllt er aus dem Aufgabenfeld der Pfarrgemeinderäte all die Aufgaben, die sinnvollerweise für die Pfarrverbandspfarreien einheitlich oder gegenseitig aufeinander abgestimmt am sachdienlichsten erfüllt werden können. Was in den einzelnen Pfarrgemeinden selbstständig geschehen kann, geschieht in der Regel dort. Zu den überpfarrlichen Aufgaben des Pfarrverbandsrates gehören vor allem: a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren, b) die Mitberatung und Koordinierung der gemeinsamen Seelsorgsplanung, vor allem im Liturgiebereich, dabei insbesondere die Abstimmung von Gottesdienstzeiten, Erstkommunion- und Firmvorbereitung in den Pfarrgemeinden des Pfarrverbandes, c) die Koordinierung und Abstimmung von Veranstaltungen der einzelnen Pfarrgemeinderäte sowie der kirchlichen Verbände und Organisationen, d) die Zusammenarbeit der in den verschiedenen Aufgabenbereichen ehrenamtlich Tätigen zu fördern, e) vor der Beauftragung des Leiters eines Pfarrverbandes den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse des Pfarrverbandes zu unterrichten. Soweit im Einzelfall Fragen der Aufgabenabgrenzung zwischen Pfarrgemeinderäten und Pfarrverbandsrat nicht in gutem Miteinander in angemessener Frist einer Lösung zugeführt werden können, kann auf Antrag des Pfarrverbandsleiters der Pfarrverbandsrat über die Aufgabenzuweisung entscheiden, wobei dieser bei der Entscheidungsfindung die jeweilige Interessenlage der einzelnen Pfarrgemeinden mit besonderer Sorgfalt zu würdigen und seine Entscheidung zu begründen hat. § 3 Mitglieder Dem Pfarrverbandsrat gehören an: a) der als Leiter des Pfarrverbandes bestellte Priester, b) die vom Pfarrer für die Pfarrgemeinderäte in den einzelnen Pfarreien des Pfarrverbandes beauftragten hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (vgl. § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte), c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die Pfarrgemeinderatsvorsitzenden der zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bzw. der/die an dessen Stelle von einem Pfarrgemeinderat gewählte Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, e) je nach Größe der jeweiligen Pfarrgemeinde bis zu drei weitere vom Pfarrgemeinderat der jeweiligen Pfarrgemeinde gewählte Delegierte aus den Mitgliedern des jeweiligen Pfarrgemeinderates gemäß § 3 Absatz 1d und 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte, f) auf Beschluss des gemäß vorstehender Buchstaben a) bis e) konstituierten Pfarrverbandsrates weitere hinzugewählte Mitglieder, die durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrverbandsrates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend schon gemäß vorstehender Buchstaben d) und e) dem Pfarrverbandsrat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit in den einzelnen Pfarrgemeinden hinzuzuwählen. Eine Hinzuwahl kann im Rahmen der nachstehend festgelegten Mitgliederhöchstzahl auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder darf die Hälfte der Mitglieder gemäß Buchstaben d) und e) nicht überschreiten. g) Die Vorsitzenden der vom Pfarrverbandsrat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder des Pfarrverbandsrates sind, jeweils mit beratender Stimme. Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in einer Pfarrei des Pfarrverbands oder gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. Ist ein Gremium im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig, ist ein/eine von diesem Gremium bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist je ein/eine von den einzelnen Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin, welche(r) in dieser Kirchenverwaltung stimmberechtigt sein muss, zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates ist zu den Sitzungen des Gremiums, das für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig ist, als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist der/die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates zu den Sitzungen der Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates kann sich durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Pfarrverbandsrates vertreten lassen. Die Zahl der nach Absatz 1e von den einzelnen Pfarrgemeinderäten zu wählenden Delegierten beträgt: a) bei Pfarreien bis 5.000 Katholiken: 2 Delegierte, b) bei Pfarreien über 5.000 Katholiken: 3 Delegierte. Besteht der Pfarrverband aus nicht mehr als drei Pfarrgemeinden, kann, wenn die Pfarrgemeinderäte sämtlicher zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bei ihrer Konstituierung es beschließen, der Pfarrverbandsrat sich so konstituieren, dass anstelle der Mitglieder nach § 3 Absatz 1d und 1e sämtliche Pfarrgemeinderatsmitglieder dieser Pfarrgemeinde als ordentliche Mitglieder dem Pfarrverbandsrat angehören. An der Selbstständigkeit der einzelnen Pfarrgemeinderäte und den Grundsätzen der Aufgabenverteilung zwischen Pfarrverbandsrat und den Pfarrgemeinderäten ändert sich dadurch nichts. Für eine Hinzuwahl nach Absatz 1f gilt Folgendes: Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Pfarrverbands seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Pfarrverbands wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Pfarrverband teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Pfarrverbandsräten ist unzulässig. Die Amtszeit der Mitglieder ist grundsätzlich die volle Amtsperiode des Pfarrverbandsrates. Scheidet ein Mitglied nach § 3 Absatz 1d und 1e aus seinem Pfarrgemeinderat aus, so endet auch seine Mitgliedschaft im Pfarrverbandsrat. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Pfarrverbandsrates während der laufenden Amtsperiode ist nur aus schwerwiegendem Grund möglich. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrverbandsrat ausgeschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen des § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrgemeinderäte. Der/Die Betroffene scheidet aus dem Pfarrgemeinderat und aus dem Pfarrverbandsrat aus. § 4 Amtsperiode des Pfarrverbandsrates Die Amtsperiode des Pfarrverbandsrates beträgt wie bei den Pfarrgemeinderäten in der Regel vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrverbandsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrverbandsrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des nach der Konstituierung der neu gewählten Pfarrgemeinderäte sich neu konstituierenden Pfarrverbandsrates gemäß § 5. § 5 Konstituierung Der Leiter des Pfarrverbandes fordert die Pfarrgemeinderäte der Pfarrgemeinden des Pfarrverbands auf, ihre Delegierten und gegebenenfalls ihren Sprecher/ihre Sprecherin für den Pfarrverbandsrat zu wählen und an ihn zu melden. Diese Meldung soll spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen erfolgen. Bei Konstituierung eines Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz 6 entfallen diese Wahl und diese Meldung. Der Leiter des Pfarrverbandes lädt die Mitglieder nach § 3 Absatz 1b, 1c, 1d und 1e oder im Falle von § 3 Absatz 6 alle Mitglieder der Pfarrgemeinderäte der dem Pfarrverband angehörenden Pfarreien zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens acht Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden soll. Die Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates ist in den einzelnen Pfarrgemeinden bekannt zu geben. § 6 Wahlen Der Pfarrverbandsrat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzen-den im Dekanatsrat. Es sind nur Mitglieder des Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz d, e und f wählbar. Diese sind entsprechend der für den Pfarrgemeinderat geltenden Mustergeschäftsordnung zu wählen (§ 5 Mustergeschäftsordnung). § 7 Vorstand Der Pfarrverbandsrat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrverbandsrates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem als Leiter des Pfarrverbandes bestellten Priester (vgl. § 3 Absatz 1a dieser Satzung). Der/Die Vorsitzende bereitet mit dem Vorstand die Sitzungen des Pfarrverbandsrates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrverbandsrates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/Die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. Für den Vorstand gelten im Übrigen die Bestimmungen für den Vorstand des Pfarrgemeinderates entsprechend. § 8 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Soweit bestimmte Sachbereiche nur auf Pfarrverbandsebene wahrgenommen werden können, soll der Pfarrverbandsrat dementsprechende Sachbereichsgremien bilden oder Sachbeauftragte bestellen. Um das Potenzial qualifizierter Sachbereichsgremien und Sachbeauftragter auf Pfarrgemeindeebene für den gesamten Pfarrverband nutzen zu können, sollen diese möglichst den Auftrag des Pfarrverbandsrates erhalten. Diese Organisationsformen im Pfarrverband sollen daher den lokalen Verhältnissen entsprechend einvernehmlich gestaltet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 2 und 3 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 9 Sitzungen Der Pfarrverbandsrat tritt regelmäßig und vor allem dann zusammen, wenn Fragen und Themen des Pfarrverbandes zu behandeln sind, mindestens aber einmal im Vierteljahr. Außerdem tritt der Pfarrverbandsrat dann zusammen, wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrverbandsrates dies verlangt. Die Sitzungen des Pfarrverbandsrates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrverbandsrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrverbandsrat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrverbandsrat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 10 Beschlussfassung Für die Beschlussfassung im Pfarrverbandsrat gelten die Bestimmungen für den Pfarrgemeinderat, insbesondere § 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 11 Protokollführung Es gilt § 12 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 12 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrverbandsrates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 13 Schiedsverfahren Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Absatz 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 11 dieser Satzung und des Vetorechtes des Pfarrers gemäß § 10 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrverbandsräte in der Fassung vom 4. August 2010 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrverbandsräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

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