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Richtlinie zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten

Erzbischöfliche Finanzkammer 101. Richtlinie zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten Ausgaben für Bewirtungen und Repräsentationszwecke, die durch kirchliche Einrichtungen geleistet werden, unterliegen hohen ethisch-moralischen Anforderungen und deshalb auch in besonderem Maße der kritischen Betrachtung durch die Öffentlichkeit. Die vorliegende Richtlinie bietet einen Orientierungsrahmen im Zusammenhang mit Bewirtungen und soll zugleich die ordnungsgemäße Erfassung sowie steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen durch die Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sicherstellen. Sie gilt für alle Bewirtungen der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising. Die geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sind selbstverständlich von allen kirchlichen Einrichtungen zu beachten, auch wenn sie dieser Richtlinie nicht unterliegen. Allgemeine Informationen zur Bewirtung Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen und Getränke, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabenerfüllung stehen, sowie die in diesem Zusammenhang zwangsläufig anfallenden Nebenkosten (z. B. Trinkgeld, Garderobengeld). Hierbei kann es sich um externe Bewirtungen (z. B. Restaurantbesuche) oder Bewirtungen in dienstlichen Räumlichkeiten handeln. Bewirtungsausgaben können grundsätzlich nur dann getätigt werden, wenn deren Wirkung „nach außen“ gerichtet ist. Ein Indiz hierfür ist der Teilnehmerkreis, sodass die Anzahl der externen Teilnehmenden die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenstiftung einschließlich der in die Kirchenstiftung angewiesenen/eingegliederten diözesanen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegen sollte. Der dienstliche Zweck der Veranstaltung bzw. der Ausgabe muss gewährleistet und schriftlich dokumentiert sein. Hinsichtlich der Höhe der Ausgaben ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und durch eine überlegte Auswahl des Teilnehmerkreises, des Veranstaltungsorts und des Ablaufs Rechnung zu tragen. Die Ausgaben müssen in adäquater Relation zum jeweiligen Anlass stehen. Sogenannte Aufmerksamkeiten (Kaffee/Tee, Erfrischungsgetränke, Gebäck), die in dienstlichen Räumlichkeiten anlässlich von Besprechungen mit Geschäftspartnern/Pfarreimitgliedern/Gästen bzw. Dritten oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern als Gesten der Höflichkeit zum Verzehr vor Ort angeboten werden, sind nicht als Bewirtung einzustufen. Lohnsteuerliche Auswirkungen zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie entsprechende Informationen zu sogenannten Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug) finden Sie in einem zweiten Dokument „Ergänzende Hintergrundinformationen zur Richtlinie Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten“. Mögliche Anlässe für Bewirtungen Anlässe von besonderem dienstlichem Interesse, z.B. Diensteinführung und Verabschiedung von Klerikern, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen, Weihespendung, Einweihung von Gebäuden u. Ä. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Pflege der Kontakte zu anderen Einrichtungen und – in engen Grenzen – Geschäftspartnern/Pfarreimitgliedern/Gästen bzw. Dritten Bewirtung von Gästen mit besonderer gesellschaftlicher oder kirchlicher Stellung (unter Berücksichtigung des Anlasses sowie des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht oder angebahnt wird (z.B. Architekten, Lieferanten, Dienstleister etc.), nur in Ausnahmefällen, da in der Regel unterstellt werden kann, dass das Entgelt/Honorar die Gegenleistung des Vertragspartners ausreichend berücksichtigt. Anlässe, die in aller Regel keine Bewirtung rechtfertigen Interne Sitzungen, Dienstbesprechungen und Arbeitskreise o. Ä., soweit kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz vorliegt. Bewirtung von fachlich oder sachlich nicht beteiligten Begleitpersonen (z.B. Familienangehörige). Bewirtung bei Veranstaltungen „geselliger“ Art mit überwiegender Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ausnahmen ggf. bei „runden“ Geburtstagen/Jubiläen oder Betriebsveranstaltungen; vgl. „Ergänzende Hintergrundinformation zur Richtlinie“). Bewirtung in Privaträumen einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters, auch wenn hieran ausschließlich Dritte teilnehmen. Wertgrenzen für Bewirtungen Alle Bewirtungen durch Kirchenstiftungen haben stets im Rahmen des genehmigten Haushalts und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Wertgrenzen für Bewirtungen durch Kirchenstiftungen sind an die Wertgrenzen im EOM angelehnt. Folgende Beträge können – im Rahmen des genehmigten Haushalts – für die Bewirtung pro Teilnehmer/in und Anlass einschließlich aller Nebenkosten maximal aufgewendet werden: Für Betriebsveranstaltungen und Bewirtungen aus besonderem persönlichem Anlass ist darauf zu achten, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Bereich der Erzdiözese ein maximaler Betrag von EUR 30,00 pro Mitarbeiter/Teilnehmer und Anlass nicht überschritten werden. Im Falle eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes muss die Bewirtung dem ganz überwiegenden Interesse an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs dienen. Dies bedeutet in der Regel, dass das Essen einfach und nicht aufwendig ist und einen Wert von EUR 20,00 pro Person nicht übersteigen sollte. Geschenke können nur aus besonderem persönlichem Anlass überreicht werden. Der maximale Betrag für ein Geschenk darf EUR 60,00 nicht überschreiten. Für eine Verpflegung bei externen Fortbildungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gelten die allgemeinen Regeln des Reisekostenrechts. Abrechnung von Aufwendungen für Bewirtung Zur Abrechnung von Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Pfarreimitgliedern, Gästen, Dritten und Ehrenamtlichen ist das Formblatt „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Version für Kirchenstiftungen) zu verwenden. Hierbei sind insbesondere der Anlass der Bewirtung und die bewirteten Personen aufzuzeichnen sowie der Bewirtungsaufwand durch eine Originalrechnung (Leistungsempfänger jeweilige Kirchenstiftung) nachzuweisen. Das Formular samt Anlagen ist in der Kirchenstiftung mit den Buchführungsunterlagen abzulegen. Zusätzlich zur Ablage in der Buchhaltung empfehlen wir, einen separaten Ordner für alle Bewirtungen in der Kirchenstiftung anzulegen. Bei den mit [Symbol „K“] markierten Sachverhalten sind die Kopie des Formulars sowie sämtliche Anlagen in Kopie spätestens bis zum 10. des Folgemonats an die Abteilung Personalabrechnung (R 3.4.2) zu senden. Ergänzende Informationen zur Kontierung/Buchung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Pfarreimitgliedern, Gästen, Dritten und Ehrenamtlichen sowie Geschenken finden Sie in dem Dokument „Neue Konten (Ausgabe-Arten) für Bewirtungen und Geschenke in Kirchenstiftungen (mit Kindertageseinrichtungen) und weitere wichtige Buchungshinweise“. Rückfragen zur Kontierung/Buchhaltung richten Sie weiterhin an die Buchhalterin/den Buchhalter im Ordinariat. Für Fragen zur lohnsteuerlichen Beurteilung und zum Ausfüllen des Formulars haben wir für Sie das Funktionspostfach: bewirtungsrichtlinie@eomuc.de eingerichtet. Außerdem stehen die Mitarbeiter/-innen des Ressorts Personal – Abteilung Personalabrechnung unter Telefon: 089/21 37-20 48 (Frau Iris Hoehnel) oder 089/21 37-12 57 (Herr Karsten Lechner) für Rückfragen zur Verfügung. Diese Richtlinie tritt mit Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. München, den 1. Juli 2019 Markus Reif Erzbischöflicher Finanzdirektor Weitere wichtige Informationen zur Bewirtung in Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising finden Sie im arbeo: Ergänzende Hintergrundinformationen zur Richtlinie „Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten“ Ergänzende Kontierungshinweise zur Richtlinie im Dokument „Neue Konten (Ausgabe-Arten) für Bewirtungen und Geschenke in Kirchenstiftungen (mit Kindertageseinrichtungen) und weitere wichtige Buchungshinweise“ Formular „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Version Kirchenstiftung für bis zu drei Personen) Formular „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Anlage für weitere Personen) (Gästeliste) Umfassendes Online-Schulungsangebot mit Fallbeispielen finden Sie im Lernraum „Bewirtungsrichtlinien für Kirchenstiftungen“, Rückfragen unter E-Mail: Pfarrliche-Verbundverwaltung@eomuc.de bewirtungsrichtlinie@eomuc.de KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-07-01

Instandsetzung kirchlich-liturgischer Geräte von historischem Wert

Aus gegebenem Anlass wird auf folgendes aufmerksam gemacht: In jüngster Zeit wurden mehrere liturgische Geräte von historischem Wert im Bereich des Erzbistums durch elektrolytische Tauchverfahren („Galvanisieren") restauriert. Im Interesse der Erhaltung des Wertes dieser handwerklich gefertigten Kunstwerke wird eindringlich darauf hingewiesen, dass kirchlich-liturgische Geräte (d. h. alle handwerklich gefertigten Kelche, Ciborien, Monstranzen, Reliquiare, Wein- und Wassergarnituren, Leuchter und dergl., die vor 1945 entstanden sind) nicht mittels elektrolytischer Tauchverfahren neu mit Gold und Silber überzogen werden dürfen. Dieses Verfahren mindert den Wert dieser historischen Stücke stark herab. Es wird deshalb angeordnet, dass alle liturgischen Geräte, die Eigentum der Kirchenstiftung sind, erst nach Begutachtung durch das Kunstreferat und gemäß dessen Empfehlungen instandgesetzt werden dürfen. Wegen der Begutachtung muss rechtzeitig vor der Vergabe eines Auftrages mit dem Kunstreferenten ein Termin ausgemacht werden. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1982-06-09

Verordnung über die Inventarisierung der Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“

Im Vollzug der Bestimmungen des Rundschreibens der Kleruskongregation vom 11.04.1971 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 3, (AAS 63, 1971, 315-317, hier: 316) werden im Auftrag der Erzdiözese durch den Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat seit 1982 die Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige Stiftungen) inventarisiert. Dieses Inventar trägt den Namen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“; es besteht aus Schwarzweiß-Fotografien sowie beschreibenden Texten und ist fortzuschreiben. Es dient der Verwaltung des kirchlichen Eigentums und als Unterlage zu Bestandsprüfungen bei Visitationen und Pfarrerwechseln. Es soll in folgender Weise zitiert werden: Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising, Kirchenstiftung. Deshalb wird folgendes angeordnet: § 1 In die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sind eine exakte Beschreibung der Kunstgegenstände der kirchlichen Stiftungen und ihre Verwahrorte unter Beteiligung der jeweils zuständigen Organe aufzunehmen. Von den Kunstgegenständen sind Fotografien anzufertigen und in das Inventar aufzunehmen; die Negative sind an das Diözesanarchiv abzugeben. § 2 Für jede Kirchenstiftung sind drei Exemplare anzufertigen: für die Kirchenstiftung selbst, für das Diözesanarchiv, für das Kunstreferat im Erzbischöflichen Ordinariat. § 3 Alle Zugänge, Abgänge und Ortsveränderungen sind von der jeweiligen Kirchenstiftung im konkreten Fall dem Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Die Fortschreibung erfolgt durch den Kunstreferenten. Fehler sind für die Berichtung zu melden. § 4 In das Exemplar der Kirchenstiftung dürfen nur deren Mitglieder und die kirchliche Aufsichtsbehörde Einsicht nehmen. § 5 Das Exemplar des Erzbischöflichen Archivs darf im Rahmen seiner Benutzungsordnung von Personen eingesehen werden, die ihr wissenschaftliches oder restauratorisches Interesse sowie die entsprechende Qualifikation nachgewiesen und die Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) unterzeichnet haben. Über die Zulassung entscheidet der Diözesanarchivar. § 6 Ausleihe und Anfertigung von Fotokopien sind nicht erlaubt. Fotopositiv können jedoch mittels eines Formblatts beim Diözesanarchivar bestellt werden. § 7 Die Urheberrechte an der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising. Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kunstreferenten. Er erteilt den betreffenden Kirchenstiftungen stiftungsaufsichtliche Weisungen und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Bei Publikationen sind jeweils drei Belegexemplare dem Erzbischöflichen Kunstreferat abzuliefern. Anlage Muster für eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Bei der Benutzung der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ verpflichte ich mich, folgende Bedingungen einzuhalten: Die genauen Aufbewahrungsorte von Kunstgut, das sich nicht in öffentlich zugänglichen Kirchenräumen befindet (z. B. „Pfarrhaus“, „Sakristei“, etc.), werde ich weder anderen Personen mitteilen noch publizieren. Die Urheberrechte werde ich wahren und bei Veröffentlichungen als Quelle die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sowie die Kirchenstiftung angeben. Vor Veröffentlichungen von Bild- und Textmaterial aus der Kunsttopographie werde ich die Genehmigung des Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising einholen und nach der Veröffentlichung drei Belegexemplare abliefern. Ort, Datum, Unterschrift __________________ ___________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Satzung des Diözesanmuseums für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising

§1 (1) Das „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising“ ist eine dem Erzbischöflichen Ordinariat München nachgeordnete Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. (2) Es führt den Namen „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising“ und hat seinen Sitz in 8050 Freising, Domberg 21. §2 (1) Das Diözesanmuseum dient der Sammlung, Erhaltung und Ausstellung alter und zeitgenössischer christlicher Kunst vorwiegend aus dem Bereich der Erzdiözese München und Freising und stellt einen Beitrag zur Ausführung der Richtlinien des Heiligen Stuhles für die Sorge für den geschichtlich-künstlerischen Besitz der Kirche (Rundschreiben der Hl. Kongregation für den Klerus vom 11. April 1971 an die Bischofskonferenzen, AAS 63, 1971, 315–317 sowie Apostolische Konstitution „Pastor Bonus“ vom 28.06.1988, Artt. 99-104, AAS 80, 1988, 885 f.) dar. (2) Es veranstaltet im Benehmen mit dem Beirat und nach Beschluss des Kuratoriums zeitlich unbegrenzte und zeitlich begrenzte Ausstellungen sowie wissenschaftliche Kolloquien. (3) Es verwaltet den ihm zur Bewahrung und Ausstellung zugewiesenen beweglichen Kunstbesitz aus dem Eigentum der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising, der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung Freising, der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising und alle anderen ihm anvertrauten Leihgaben. Weitere Bestände können ihm durch Beschluss des Diözesanvermögensrates oder der zuständigen Kirchenverwaltungen zugewiesen werden. (4) Der Kunstbesitz des Diözesanmuseums ist in einem Inventarverzeichnis vollständig verbal, metrisch und fotografisch zu erfassen und mit der Angabe von Eigentümer und Standort auszuweisen. (5) Dem Diözesanmuseum obliegt die konservatorische Betreuung der von ihm verwalteten Objekte. §3 (1) Für Kunstwerke, die dem Diözesanmuseum zum Zweck der Ausstellung von Dritten als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden, ist ein schriftlicher Leihvertrag mit dem Eigentümer nach einem vom Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigenden Muster abzuschließen. Der Direktor des Diözesanmuseums erhält hierzu Vertretungsvollmacht für die Erzdiözese München und Freising. (2) Soweit es sich um Kunstgegenstände handelt, die zur bleibenden Ausstattung von öffentlichen Kirchen und Kapellen gehören, soll die Ausleihfrist an das Diözesanmuseum im Allgemeinen nicht mehr als sechs Monate betragen, es sei denn, die Ausleihe erfolgt aus Sicherheitsgründen. Bei langfristiger Ausleihe sind die Bestimmungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, Art. 6, zu beachten und das Erzbischöfliche Ordinariat München zur amtlichen Korrektur der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ zu benachrichtigen. §4 (1) Kunstwerke, die vom Diözesanmuseum verwaltet werden, können an kirchliche Einrichtungen innerhalb der Erzdiözese auf bestimmte oder unbestimmte Zeit als Leihgaben ausgegeben werden. Ebenso kann eine Ausleihe an kirchliche und nichtkirchliche wissenschaftliche Institutionen, Museen und Sammlungen erfolgen. Das Einverständnis der jeweiligen Eigentümer ist vorher einzuholen. (2) Für Ausleihungen des Diözesanmuseums an kirchliche Einrichtungen oder Dritte ist ebenfalls ein Leihvertrag nach einem vom Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigenden Muster abzuschließen. (3) Über Leihgaben von mehr als einem Jahr Dauer ist dem Kuratorium zu berichten. (4) Standort und Zustand der Leihgaben sind in der Regel einmal jährlich durch das Diözesanmuseum zu überprüfen. §5 (1) Die Erzdiözese München und Freising stellt dem Diözesanmuseum das Gebäude des früheren Erzbischöflichen Knabenseminars in Freising, Domberg 21, sowie die Häuser Domberg 15 und Domberg 19 einschließlich des zugehörigen Gartenhanges, Gartens und Terrasse (Fl.St.Nr. 754, 756, 757 und 762) zur Unterbringung zur Verfügung, die sie von der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung mietet. (2) Unbeschadet der Zweckbestimmung des Gebäudes für das Diözesanmuseum werden bis auf Weiteres entsprechende Räume für die Dombibliothek Freising vorbehalten. Lichthof und Vortragssaal können im Einvernehmen mit dem Direktor des Diözesanmuseums auch für Veranstaltungen des Bildungszentrums Freising verwendet werden. §6 (1) Die Erzdiözese München und Freising gewährleistet die erforderlichen Mittel für den Personen- und Sachbedarf zum Betrieb des Diözesanmuseums aus Diözesansteuermitteln im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans. (2) Innerhalb des Gesamthaushalts sind die einzelnen Sachkostenetattitel übertragbar. §7 (1) Organe des Diözesanmuseums sind der Direktor, das Kuratorium und der Beirat. §8 (1) Der Direktor ist der verantwortliche Leiter des Diözesanmuseums. Er vertritt es nach innen und außen. Zur vermögensrechtlichen Vertretung der Erzdiözese München und Freising für das Diözesanmuseum ist er im Rahmen der §§ 3 und 4 dieser Satzung oder aufgrund einer Einzelermächtigung durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor befugt; zur arbeitsrechtlichen Vertretung im Rahmen des § 13, Abs. 3 und 4 dieser Satzung. (2) Der Direktor hat hausherrliche Gewalt über das Diözesanmuseum und ist unmittelbar Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter des Diözesanmuseums. (3) Er ist zuständig für den Vollzug dieser Satzung, soweit sie nicht ausdrücklich anderes bestimmt. (4) Der Direktor schlägt geeignete Bewerber für die Besetzung der Planstellen vor (vgl. § 13 (4)). (5) In Abwesenheit des Direktors wird dieser von dem durch das Erzbischöfliche Ordinariat ernannten stellvertretenden Direktor vertreten. (6) Der Direktor ist verantwortlicher Schriftleiter der Publikationsreihe „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising — Kataloge und Schriften“, die vom Kuratorium herausgegeben wird. (7) Der Direktor ist stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer des Beirates. §9 (1) Das Kuratorium besteht aus: a)dem Kunstreferenten des Erzbischöflichen Ordinariats München, b) dem Erzbischöflichen Finanzdirektor, c) dem Direktor des Diözesanmuseums und d) ggf. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Erzbischof auf fünf Jahre ernannt werden. (2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Kunstreferent des Erzbischöflichen Ordinariats. (3) Mit dem Ausscheiden aus ihren Ämtern, aufgrund derer sie Mitglieder des Kuratoriums sind, scheiden die unter (1) a — c genannten Personen auch aus dem Kuratorium aus. (4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen bzw. wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen. §10 (1) Das Kuratorium beschließt: a) vorbehaltlich der Genehmigung durch den Diözesansteuerausschuss den Jahreshaushalt des Diözesanmuseums, der vom Direktor jeweils spätestens zum 1. Januar zu beantragen ist, b) die Durchführung von Ausstellungen und Kolloquien des Diözesanmuseums, c) die Neuerwerbungen von Kunstgegenständen im Wert über DM 20.000, – . Neuerwerbungen bis zum Wert von DM 20.000, – können im Rahmen des Haushalts vom Direktor selbständig getätigt werden. d) Änderungen in der Konzeption des Museums, vorbehaltlich der Zustimmung des Erzbischofs. (2) Das Kuratorium prüft die Jahresrechnung des Diözesanmuseums. (3) Das Kuratorium erlässt Geschäfts- und Hausordnungen, einschließlich der Bestimmung von Eintrittspreisen und Öffnungszeiten. Öffnungszeiten und Eintrittspreise für den allgemeinen Besuch sind durch Anschlag am Eingang des Museums bekanntzugeben. (4) Das Kuratorium schlägt die Einrichtung neuer Planstellen vor (vgl. § 13 (1)). (5) Das Kuratorium hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung der Mitglieder des Beirats durch den Erzbischof. (6) Das Kuratorium gibt die Publikationsreihe „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising - Kataloge und Schriften“ heraus. §11 (1) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die als Künstler, Kunstexperten, Historiker und Vertreter des öffentlichen und kulturellen Lebens durch Fachbildung und Interesse mit den Aufgaben des Museums verbunden sind. (2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Erzbischof von München und Freising für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Kuratorium hat dazu ein Vorschlagsrecht. (3) Der Kunstreferent im Erzbischöflichen Ordinariat München ist Vorsitzender des Beirats. Er beruft die Sitzungen in Abstimmung mit dem Direktor ein. (4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied unterzeichnen die Protokolle der Beiratssitzungen. (5) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn es mindestens drei Mitglieder verlangen. §12 (1) Der Beirat berät über die Konzeption und das Programm des Diözesanmuseums für Ausstellungen, öffentliche Vorträge und andere Veranstaltungen, formuliert Empfehlungen und leitet sie zur Beschlussfassung an das Kuratorium weiter. §13 (1) Der Bedarf an notwendigem Personal wird nach einem vom Kuratorium vorzuschlagenden und vom Erzbischöflichen Ordinariat München zu genehmigenden Stellenplan gedeckt. (2) Die Stellen sind im Stellenplan des Erzbischöflichen Ordinariats München auszuweisen. (3) Arbeitgeber aller Angestellten und Arbeiter des Diözesanmuseums ist die Erzdiözese München und Freising, vertreten durch den Generalvikar. (4) Die Einstellung erfolgt auf Vorschlag des Direktors des Diözesanmuseums mit schriftlichem Vertrag durch das Erzbischöfliche Ordinariat München (vgl. § 8 (4)). §14 (1) Vorliegende Satzung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Januar 1979 außer Kraft. München, den 15. Oktober 1991 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1991-10-15

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen

47. B.III Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) 1. Ziele und Anforderungen Ziel des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung ist es, bei der Auswahl der Anbieter die Einhaltung der Ziele und Anforderungen der Obersten Bauregel, namentlich jedoch nicht ausschließlich im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude sowie die Einhaltung der Anforderungen der Wirtschaftlichkeit, der Fachlichkeit (fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), der Transparenz, der Regionalität und der Revisionssicherheit zu gewährleisten. 2. Anwendungsbereich der KiStiftVergO-Bau 2.1 Die Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) gilt für jegliche auf die Planung und Realisierung von Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen (soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) gerichteten und mit diesen Baumaßnahmen im sachlichen Zusammenhang stehenden Vergaben von entgeltlichen Leistungen Dritter (insbesondere Projektmanagement-, Bau-, Architekten-, Fachplaner-, Gutachter-, Ingenieur-, Liefer- und Transportleistungen), unabhängig davon, ob diese auf der Basis von Einzel- oder Rahmenverträgen erbracht werden sollen. Die KiStiftVergO-Bau gilt nicht im Hinblick auf die Beauftragung entgeltlicher Leistungen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Darüber hinaus gilt die KiStiftVergO-Bau auch für die Vergabe von entgeltlichen Leistungen Dritter, soweit diese Leistungen mit Stellungnahmen, die die Kirchenstiftungen im Rahmen von Bauleitplanverfahren (auf das Zustandekommen eines Bebauungsplans oder eines Flächennutzungsplans gerichtete Verfahren) oder eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens abgeben, in Verbindung stehen. Das Gleiche gilt für Pfründestiftungen, wenn der Grund für ihre Beteiligung an dem Bauleitplanverfahren oder dem von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren die Eigentümerstellung (oder die Erbbauberechtigung) an einer nicht pastoral genutzten baulichen Anlage ist (wenn Anknüpfungsgrund die Eigentümerstellung [oder die Erbbauberechtigung] an einer pastoral genutzten baulichen Anlage ist, gilt Ziff. 2.1 DVergO-Bau). 2.2 Die KiStiftVergO-Bau gilt vorbehaltlich Ziff. 2.3 auch dann, wenn – egal aus welchem Rechtsgrund – ein Dritter im eigenen oder fremden Namen für Rechnung einer Kirchenstiftung oder einer Pfründestiftung eine Vergabe nach Ziff. 2.1 durchführt. 2.3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der in der KiStiftVergO-Bau geregelten Verfahren entfällt nur: a) bei Beauftragungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von € 5.000,00 brutto, b) bei Beauftragungen, die darauf gerichtet sind, als Notmaßnahmen Leib, Leben und Vermögen gefährdende Zustände zu beseitigen, c) bei Beauftragungen, bei denen staatliche Vergaberegeln Anwendung finden (VOB/A, VgV etc.), d) wenn und soweit die zu beauftragende Leistung innerhalb eines bereits bestehenden Rahmenvertrages erbracht und vergütet werden soll, e) bei Beauftragungen, die auf der Grundlage eines an den Kriterien der RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung [derzeit 2013]) zumindest angelehnten Architekten- oder Planungswettbewerbes erfolgen, f) bei Beauftragungen, für die die VOB/A zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine der in § 3 Absatz 5 Nummer 1 (für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht), Nummer 3 (Leistung kann nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können), Nummer 4 (nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis), Nummer 5 (Erforderlichkeit aus Gründen der Geheimhaltung) oder Nummer 6 (Trennung einer kleinen Leistung von einer vergebenen größeren Leistung ohne Nachteil nicht möglich) VOB/A genannten Ausnahmen sinngemäß einschlägig ist. 3. Verhältnis Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen zur Erzdiözese Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Kirchenstiftungen und die Pfründestiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – oder einen externen Dritten mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau oder der externe Dritte seitens der Kirchenstiftung oder der Pfründestiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung des externen Dritten haben die Kirchenstiftung und die Pfründestiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der KiStiftVergO-Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. 4. Grundsätze des geregelten Verhandlungsverfahrens (GVV) 4.1 Wettbewerb Das geregelte Verhandlungsverfahren stellt den Wettbewerb sicher, indem eine angemessene Zahl von Angeboten eingeholt wird und Bieter beteiligt werden und durch Auswertung der Angebote (ggf. nach Durchführung der Verhandlungen) der am besten geeignete, wirtschaftlichste Bieter anhand von vor der Angebotsabfrage festgelegten und dokumentierten Kriterien ermittelt wird. 4.2 Transparenz und Dokumentation Im Rahmen der Durchführung von Vergaben sind die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie die Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Das Vieraugenprinzip ist als Mindeststandard bei allen Vergabeentscheidungen stets einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. Fälle, in denen eine höhere Kontrolldichte (z. B. Sechsaugenprinzip) normiert wird, bleiben hiervon unberührt. 5. Zum Ablauf des GVV 5.1 Die Vergabeunterlagen, bestehend aus: a) Formular Bieterliste, b) Formular Verdingungsverhandlung (Protokoll des Submissionstermins = Angebotsöffnung), c) Formular Vergabeentscheidung, d) Auftragsleistungsverzeichnis im Original inkl. Aufforderung zur Angebotsabgabe, BVB, ZVB Au, e) Formular Auftrag, f) Bürgschaftsformular (bei Vorauszahlungen Vorauszahlungsbürgschaftsformular), g) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Vertragslauf: Vertragserfüllungsbürgschaft, soweit die Auftragssumme € 250.000,00 brutto übersteigt, h) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Gewährleistungslauf (nach Abnahme im Regelfall fünf Jahre bei BGB-Werkvertrag, vier Jahre bei VOB-Vertrag): Gewährleistungsbürgschaft, soweit die Abrechnungssumme € 250.000,00 brutto übersteigt, i) Verwendungsnachweis. werden vom Bauherrn oder vom hierfür beauftragten Dritten zusammengestellt. Im Fall von Beauftragungen von mehr als € 5.000,00 brutto bis maximal € 20.000,00 brutto bestehen die Vergabeunterlagen nur aus dem Angebot, Formular Vergabeentscheidung und dem Formular Auftrag. 5.2 Der Bauherr erstellt in Zusammenarbeit mit der Vergabestelle Bau eine Bieterliste. Für einen möglichst fortlaufenden Wechsel der Bieter ist Sorge zu tragen. Bieter, die zum Zeitpunkt der Vergabe Mitglieder von Organen des Bauherrn sind, dürfen an der Beschlussfassung über die Vergabe nicht mitwirken. 5.3 Die Bieterliste muss bei einer geschätzten Auftragssumme: a) über € 5.000,00 brutto und bis € 20.000,00 brutto mindestens drei Bieter (davon kann einer von der Vergabestelle Bau benannt werden), b) über € 20.000,00 brutto und bis € 75.000,00 brutto mindestens vier Bieter (davon können zwei von der Vergabestelle Bau benannt werden), c) über € 75.000,00 brutto und bis € 250.000,00 brutto mindestens sechs Bieter (davon sind mindestens drei von der Vergabestelle Bau zu benennen), d) über € 250.000,00 brutto mindestens acht Bieter (davon sind mindestens vier von der Vergabestelle Bau zu benennen). enthalten, die zur Angebotsabgabe schriftlich aufgefordert werden. 5.4 Kriterien für die Aufnahme in die Bieterliste sind: a) fachliche Kompetenz, b) Zuverlässigkeit, c) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit d) und Regionalität (möglichst örtliche Ansässigkeit). 5.5 Der Bauherr versendet die Angebotsunterlagen postalisch oder mittels elektronischer Vergabeplattform. Ein Versand auf Datenträgern ist mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bieters (Textform: schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ist zulässig) möglich. 5.6 Die Kriterien für die Vergabeentscheidung einschließlich ihrer Gewichtung müssen in einer vom Bauherrn (ggf. unter Mithilfe des hierfür beauftragten Dritten [Vergabestelle Bau/Extern]) erstellten Bewertungsmatrix vor der Angebotsöffnung vorliegen und schriftlich dokumentiert sein. Die Gewichtung des Angebotspreises darf grundsätzlich nicht unter 20 % aller Kriterien ausmachen. Eine Änderung der Gewichtung der Kriterien nach Angebotsöffnung ist zulässig, soweit diese wegen nach der Angebotsöffnung eingetretener Umstände sachlich begründet ist. Die Änderungsentscheidung ist mit einer Begründung zu dokumentieren. 5.7 Die nicht öffentliche Öffnung der Angebote erfolgt durch den Bauherrn. Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Von der Öffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Angebote, die die Erfordernisse nicht erfüllen und bei denen der Bieter auf eine angemessene Fristsetzung des Bauherrn unter Hinweis auf den sonst erfolgenden Ausschluss nicht die erforderlichen Informationen und/oder Dokumente vorlegt, sind vom Verfahren auszuschließen. 5.8 Der Bauherr prüft die Angebote ggf. unter fachlicher Hilfe der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – oder des beauftragten Externen sodann inhaltlich/technisch, erstellt einen Preisspiegel sowie einen Vergabevorschlag. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix als das wirtschaftlichste erscheint. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.9 Beträgt der geschätzte Auftragsgegenstand: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen, b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen und ein Bietergespräch mit mindestens zwei Bietern stattfinden, c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto, müssen mindestens drei verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens zwei Bietern stattfinden, d) über € 250.000,00 brutto, müssen mindestens vier verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens drei Bietern stattfinden. Das Bietergespräch nach b) bzw. das zweite Bietergespräch nach c) bzw. d) kann entfallen, wenn die Vergabestelle Bau oder der beauftragte Externe und der Bauherr übereinstimmend feststellen, dass alle vergaberelevanten Fragen geklärt sind und nicht zu erwarten ist, dass in dem entfallenden Bietergespräch weitere für die Vergabeentscheidung erhebliche Informationen generiert werden können. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.10 Eine Vergabeentscheidung trotz Unterschreitung der vorgenannten Mindestzahl der Angebote ist ausnahmsweise zulässig, wenn unter Berücksichtigung: der Wettbewerbslage für die konkrete Vergabe, des Aufwandes für die Einholung weiterer Angebote und der finanziellen Bedeutung der konkreten Vergabe gegen die Unterschreitung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.11 Das Bietergespräch hat insbesondere, aber nicht abschließend den Zweck: a) auftretende kaufmännische und baufachliche Fragen zu klären, b) die Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen c) und einen persönlichen Eindruck vom Bieter zu erhalten. Der Bauherr erstellt – wenn nötig – eine Fragenliste, lädt die Bieter entsprechend Ziff. 5.9 ein und führt das Bietergespräch durch. Ein Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) und d) hat unter Beachtung des Sechsaugenprinzips zu erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – anwesend ist, kann auch das Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) unter Beachtung des Vieraugenprinzips erfolgen. Über das Bietergespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die schriftliche Beantwortung bzw. die schriftliche Überarbeitung des Angebotes nach dem Bietergespräch ist, soweit im Rahmen des ersten Bietergespräches eine entsprechende Festlegung des Bauherrn getroffen wird, zulässig. Der Bauherr hat dem Bieter hierfür eine angemessene Frist zu setzen. 5.12 Der Bauherr teilt dem ausgewählten Bieter den Zuschlag mit und sagt zeitlich nachfolgend hierzu dem/den unterlegenen Bieter(n) schriftlich ab. 6. Auftragserteilung 6.1 Die schriftliche Auftragserteilung erfolgt vorbehaltlich der Regelungen der KiStiftGenO-Bau durch den Bauherrn gegenüber dem erfolgreichen Bieter. 6.2 Die zu dokumentierenden Auftragsunterlagen bestehen grundsätzlich aus: a) den allgemeinen Vertragsbedingungen, b) den besonderen Vertragsbedingungen, c) den zusätzlichen Vertragsbedingungen, d) der Leistungsbeschreibung, e) ggf. den Bietergesprächsprotokollen, f) dem Angebot bzw. den Angebotsanpassungen. 7. Nachträge und Auftragserweiterungen 7.1 Für Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen gelten die KiStiftVergO-Bau bzw. – soweit vorrangig – etwaige staatliche Vergabe- und/oder Zuwendungsregeln vorbehaltlich Ziff. 2.3 entsprechend. 7.2 Massen- und/oder Mengenmehrungen stellen, soweit sie nicht auf einer Planungsänderung beruhen, keine Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen in Sinne von Ziff. 7.1 dar. Insoweit bestehende Sonderregelungen bei staatlichen Vergabeverfahren sind zu beachten. 8. Anwendbarkeit Die vorliegende Ordnung gilt für alle den Diözesanen Bauregeln unterfallenden Baumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren am 31.03.2020 noch nicht begonnen wurde. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Oberste Bauregel für das Bauwesen der Erzdiözese München und Freising

Oberste Bauregel für das Bauwesen der Erzdiözese München und Freising Präambel Die Bauwerke der Kirche geben Zeugnis von der kulturprägenden Kraft des christlichen Glaubens und der Volksfrömmigkeit in unserem Land. Kirchliches Bauen nimmt Maß am Auftrag der Kirche in Gottesdienst, Verkündigung, Caritas, Gemeinschaftsstiftung und Bildung. Eine besondere Bedeutung kommt dabei den Kirchen und anderen Stätten des Gebetes als Räumen für die würdige und zeitgemäße Gottesdienstfeier und für die Gottesverehrung zu. Die diözesanen Bauregeln sollen gewährleisten, dass die nachfolgend definierten Ziele des diözesanen Bauwesens im Zusammenwirken von Ehrenamtlichen und Hauptamtlichen, von Verantwortlichen vor Ort und der Diözesanverwaltung erreicht werden können. In diesem Zusammenhang stellen die diözesanen Bauregeln durch Verfahrenstransparenz sicher, dass alle Baumaßnahmen der Erzdiözese München und Freising sowie der nachfolgend definierten kirchlichen Rechtsträger vergleichbaren Bestimmungen unterworfen sind. Die diözesanen Bauregeln sollen den kirchlichen Rechtsträgern durch eine eindeutige Verfahrensdefinition eine Hilfestellung sein, durch Zuständigkeits- und Entscheidungsregelungen eine Beschleunigung des auf die Realisierung einer Baumaßnahme gerichteten Verfahrens erreichen, bei Wahrung der erforderlichen Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude kraft Berücksichtigung verschiedener Wettbewerbselemente einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der finanziellen Mittel gewährleisten sowie zu einem insgesamt nachhaltigen diözesanen Bauwesen beitragen. 1 Anwendbarkeit der diözesanen Bauregeln 1.1 Die Bauregeln für die Erzdiözese München und Freising („diözesane Bauregeln“) gelten für sämtliche Baumaßnahmen der Erzdiözese München und Freising („Erzdiözese“) und der kirchlichen Stiftungen im Sinne der Ordnung für kirchliche Stiftungen in der Erzdiözese München und Freising. (Die vorgenannten kirchlichen Stiftungen werden nachstehend auch als „kirchliche Rechtsträger“ bezeichnet.) Darüber hinaus gelten die Bauregeln für Stellungnahmen, die die Erzdiözese oder die kirchlichen Rechtsträger im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder fremden Baumaßnahmen betreffenden Baugenehmigungsverfahren abgeben. 1.2 Wenn die Erzdiözese finanzielle Leistungen zu Baumaßnahmen anderer Rechtsträger gewährt und/oder diese Baumaßnahmen in sonstiger Weise unterstützt, entscheidet die Erzdiözese im Einzelfall, ob und in welchem Maße sie die Einhaltung der diözesanen Bauregeln diesen anderen Rechtsträgern im Zusammenhang mit der Gewährung der finanziellen Leistung oder der sonstigen Unterstützung auferlegt. 1.3 Der Generalvikar bzw. der/die Amtschef/-in können für Baumaßnahmen der Erzdiözese und kirchlicher Stiftungen aus gerechtem Grund im Einzelfall von den diözesanen Bauregeln abweichende Sonderregelungen erlassen. 2 Umfang der diözesanen Bauregeln Die diözesanen Bauregeln setzen sich aus folgenden Teilen zusammen: Teil A: Oberste Bauregel Teil B: Regelungsbereich „Kirchenstiftungen” Der Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“ gilt für alle Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und für alle Baumaßnahmen von Pfründestiftungen an pastoral genutzten baulichen Anlagen und setzt sich aus den folgenden Ordnungen zusammen: I. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) II. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse (KiStift-ZuschO-Bau) III. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) IV. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens (KiStiftPrioO-Bau) V. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (KiStiftAusfO-Bau) VI. Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KiStiftConReO-Bau) Teil C: Regelungsbereich „Erzdiözese” Der Regelungsbereich „Erzdiözese“ gilt für alle Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen3 (mit der Ausnahme von Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) sowie der sonstigen kirchlichen Stiftungen und setzt sich aus den folgenden Ordnungen zusammen: I Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) II Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen (DVergO-Bau) III Diözesane Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens (DPrioO-Bau) IV Diözesane Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (DAusfO-Bau) V Diözesane Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (DConReO-Bau) Teil D: Organisationsregeln I Geschäftsordnung für den Strategischen Vergabeausschuss (GO SVA-Bau) II Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss (GO VA-Bau) III Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission (GO BKK) IV Geschäftsordnung für die Schulbaukommission (GO SchulBK) Teil E: Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauens I Standardraumprogramm für Pfarrheime und Pfarrhäuser – derzeitiger Stand 31.12.2006 II Orientierungsrahmen für Baumaßnahmen in familienorientierten Einrichtungen – derzeitiger Stand 17.12.2014 Teil F: Merkblätter I Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung (Hand- und Spanndienste) – derzeitiger Stand 01.04.2020 II Merkblatt für Drittzuschüsse – derzeitiger Stand 01.04.2020 III Merkblatt für Staatsbaulasten – derzeitiger Stand 01.04.2020 IV Merkblatt für bauliche Notmaßnahmen – derzeitiger Stand 01.04.2020 3 Begriffsbestimmungen 3.1 Baumaßnahmen sind Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage geplant, hergestellt, instand gehalten, instand gesetzt, geändert oder beseitigt wird. Die Beschaffung und/oder Instandhaltung/Instandsetzung von Einrichtungsgegenständen und Ausstattung einer baulichen Anlage stellt einen Teil der Baumaßnahme dar, wenn sie mit der Baumaßnahme in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang steht. 3.2 Bauherr ist derjenige, der die Baumaßnahme in eigener Verantwortung plant und durchführt. Der Grundstückseigentümer/Erbbauberechtigte ist der Bauherr der Baumaßnahme, es sei denn, dem tatsächlich Nutzungsberechtigten obliegt die Last zur Durchführung der Baumaßnahme. 3.3 Liturgische Orte sind Altar, Ambo, Priestersitz, Taufstein und Tabernakel. 3.4 Die Gesamtkosten einer Baumaßnahme umfassen die Errichtungs- und Planungskosten (= Kostengruppen 200 [Herrichten und Erschließen], 300 [Bauwerk – Baukonstruktionen], 400 [Bauwerk – Technische Anlagen], 500 [Außenanlagen], 600 [Ausstattung und Kunstwerke] und 700 [Baunebenkosten] der DIN 276). 4 Ziele des und Anforderungen an das diözesane(n) Bauwesen(s) Ziel des diözesanen Bauwesens ist es, die baulichen Voraussetzungen für die Pastoral, nämlich die Wahrnehmung des Verkündigungsauftrags der Kirche, ihr liturgisches, caritatives, erzieherisches, gemeinschaftsstiftendes, bildungsvermittelndes und gesellschaftliches Wirken im Bereich der Erzdiözese zu schaffen und auf Dauer zu gewährleisten. Dabei ist vor dem Hintergrund der unvermeidlichen Reduzierung von Lebenszykluskosten (Planungs-, Bau-, Unterhalts- und Folgekosten) die erforderliche Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude über die gesamte Lebensdauer (= Lebenszyklus) nachhaltig zu gewährleisten. Nachhaltigkeit bedeutet, ökonomische Effizienz, soziale Fairness und ökologische Tragfähigkeit als sich wechselseitig bedingende Größen zu verstehen und bei ihrem Abgleich zu jeweils verantwortbaren und nachvollziehbaren Ergebnissen zu kommen. Die Kirche hat in Ansehung ihrer Verantwortung für die Schöpfung eine besondere Vorbildfunktion. Will sie dieser Verantwortung im Hinblick auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen auch für zukünftige Generationen nachkommen, so muss sich auch das durch seine sichtbare Präsenz im öffentlichen Raum gekennzeichnete Bauen, sowohl bei den Fällen der Modernisierung im Bestand als auch bei der Planung und Realisierung eines Neubauvorhabens, an den Anforderungen eines ökologisch verantwortungsvollen und ressourcenschonenden Bauens orientieren. Daher sind bei allen Planungs- und Entscheidungsprozessen Nachhaltigkeits- und Umweltaspekte zu beachten, zu untersuchen und in bestmöglichem Umfang umzusetzen. Um die insoweit definierten Ziele des diözesanen Bauwesens zu erreichen, sind a) regelmäßig zu überprüfende und gegebenenfalls anzupassende Standards für die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität zu definieren (siehe Ziff. 4.1 „Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität“), b) die für die Baumaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel durch Konzentration auf die strategische Entwicklung des Gebäudeportfolios der Erzdiözese und die Erfüllung von Nutzer-, Eigentümer- und Nachhaltigkeitsanforderungen sowie die Gewährleistung von Kostentransparenz und Kostenkontrolle effizient einzusetzen (siehe Ziff. 4.2 „Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten“) sowie c) die Baumaßnahmen grundsätzlich nach den auf der Grundlage der diözesanen Bauregeln geschaffenen Prozessen durchzuführen (siehe Ziff. 4.3 „Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse“). 4.1 Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität Die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität ergeben sich aus dem allgemeinen Auftrag kirchlichen Bauens, der Bedeutung des konkreten Ortes und des konkreten Objekts sowie den Standards für die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität. 4.1.1 Die Vielfalt der betroffenen Belange erfordert eine in dem Prozess der Festlegung der Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität vorzunehmende Abwägung. Bei der insoweit vorzunehmenden Abwägung sind bei allen Bauwerken die Belange a) Angemessenheit bzw. Stimmigkeit, b) Wirtschaftlichkeit über den gesamten Lebenszyklus eines Gebäudes (Planungs-, Realisierungs- und Inbetriebnahmekosten; Bewirtschaftungs- und Unterhaltskosten beim Betrieb insbesondere in energetischer Hinsicht und bezüglich des zukünftigen Instandhaltungsaufwands; Modernisierungskosten; Folgekosten für Außerbetriebnahme, Abriss und Entsorgung) sowie c) Minimierung der Umweltbeeinträchtigungen, Schonung der Bausubstanz und Beachtung der sozialen Auswirkungen (Grundsatz der Nachhaltigkeit) zu berücksichtigen. 4.1.2 Bei Kirchen bzw. Räumen primär kirchlich-religiöser Nutzung sind zusätz lich die Belange a) Pastoral (Mittel für die pastorale Tätigkeit der Kirche, liturgische Nutzung, Verstehbarkeit und Erfahrbarkeit der Glaubensinhalte, möglichst flächendeckende Versorgung), b) Theologie und christliche Tradition (Gottesbild, Zeichen und Zeugnis, Verbindung von Göttlichem und religiöser Verehrung) sowie c) Bildung, Kultur und Soziales (signifikante kirchliche Präsenz im öffentlichen Raum in Stadt und Land) zu berücksichtigen. 4.2 Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahmen erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten Der Bestand der für die Planung und Durchführung der Baumaßnahmen und den Gebäudeunterhalt erforderlichen finanziellen Mittel ist begrenzt. Um den effizienten und effektiven Einsatz dieser Mittel für bauwirtschaftliche Aufgaben zu gewährleisten, sind insbesondere erforderlich: a) Überprüfung des Gebäudebestands in Form regelmäßiger Baubegehungen zur Feststellung eines Instandhaltungs- und/oder Instandsetzungsbedarfs und Anpassung des Gebäudebestands, b) Beschränkung auf bedarfsgerechte Maßnahmen, c) Steuerung und Transparenz der Kosten sowie d) laufende Verifizierung der Effizienz und Effektivität beim Mitteleinsatz. 4.3 Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse Zu den Anforderungen an die Qualität der Prozesse gehören insbesondere a) Nachhaltigkeitsorientierung (Schöpfungsverantwortung), b) Eigentümer- bzw. Nutzerorientierung, c) Gewährleistung von Beratungskompetenz, d) Gewährleistung von Kosten-, Qualitäts- und Termintreue, e) Dokumentation, Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Planungs und Entscheidungsprozesse sowie f) Verifizierung der Prozessergebnisse 5 Bauherr (Verantwortlichkeit für Baumaßnahmen), Verhältnis kirchliche Rechtsträger – Erzdiözese bei Baumaßnahmen kirchlicher Rechtsträger 5.1 Baumaßnahmen sind vorbehaltlich etwaig bestehender Genehmigungserfordernisse nach der KiStiftGenO-Bau oder der DGenO-Bau grundsätzlich vom Bauherrn in eigener Verantwortung zu planen und durchzuführen. Der Bauherr hat die Finanzierung sicherzustellen. Die Einrichtung von Kirchenbaufonds bzw. Förderinitiativen wird empfohlen, ebenso die Werbung um private Zustiftungen oder Spenden. Ist die Gewährung einer privaten Zustiftung oder Spende mit der Erfüllung einer Auflage und/oder Bedingung verbunden, so bedarf die Annahme der Zustiftung oder Spende einer gesonderten stiftungsaufsichtlichen Genehmigung (Art. 44 Abs. 2 Nr. 1 KiStiftO; can. 1304 § 1 CIC). Diese stiftungsaufsichtliche Genehmigung ist im Rahmen des auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten und nach der KiStiftGenO-Bau und der DGenO-Bau durchzuführenden Genehmigungsverfahrens zu beantragen (als Bestandteil des vorzulegenden Finanzierungsplanes) und wird von der für die Erteilung der Baugenehmigung zuständigen Stelle erteilt. 171 Die Beantragung der kommunalen und staatlichen Zuschüsse hat der Bauherr in Abstimmung mit den bei der Erzdiözese insoweit zuständigen Stellen vorzunehmen. Der Bauherr ist für die Einhaltung aller (steuer-)rechtlichen Vorschriften und behördlichen Auflagen allein verantwortlich. Dies gilt auch und insbesondere für die Zuschussgewährung und die Einhaltung der insoweit einschlägigen Vergaberegelungen. 5.2 Die Erzdiözese ist bei eigenen Baumaßnahmen – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Vergaberegelungen bzw. staatlichen Zuwendungsregelungen – frei in der Entscheidung, ob und in welcher Weise und in welchem Umfang sie bei der Planung, Durchführung, Steuerung/Leitung der Baumaßnahmen die Dienste Externer in Anspruch nimmt oder nicht. Die Beauftragung Externer ist schriftlich zu dokumentieren. 5.3 Der kirchliche Rechtsträger ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu € 500.000,00 brutto – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Vergaberegelungen bzw. staatlichen Zuwendungsregelungen – frei in der Entscheidung, ob und in welcher Weise und in welchem Umfang er bei der Planung, Durchführung, Steuerung/Leitung der Baumaßnahmen die Dienste Externer in Anspruch nimmt oder nicht. Die Beauftragung Externer ist zu dokumentieren. Der strategische Vergabeausschuss (SVA) kann jedoch die Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers auf begründeten Antrag oder von Amts wegen im Einzelfall anordnen. Die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses ist mit einer kurzen Begründung zu dokumentieren. Die Erzdiözese hat hierzu mit einer Anzahl von externen Dienstleistern Projektmanagement-Rahmenverträge abgeschlossen, auf deren Grundlage auch die kirchlichen Rechtsträger die vertragsgegenständlichen Projektmanagementleistungen abrufen können. 5.4 Der kirchliche Rechtsträger ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 500.000,00 brutto – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Vergaberegelungen bzw. staatlichen Zuwendungsregelungen – grundsätzlich verpflichtet, einen von der Erzdiözese (Vergabestelle Bau) benannten externen Dienstleister mit dem Projektmanagement (Projektleitung und Projektsteuerung) der Baumaßnahme zu beauftragen. Ziffer 5.3 Satz 5 gilt entsprechend. 5.5 Der strategische Vergabeausschuss (SVA) kann den kirchlichen Rechtsträger bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto auf begründeten Antrag oder von Amts wegen von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers teilweise oder vollständig befreien und festlegen, dass die in dem Projektmanagement-Rahmenvertrag der Erzdiözese enthaltenen Leistungen nicht oder nicht vollständig zu beauftragen sind. Voraussetzung für diese Befreiung ist, dass diese Baumaßnahmen nur geringe Projektsteuerungsanforderungen aufweisen (geringe Komplexität der Projektorganisation, geringes Risiko bei der Projektrealisierung, geringe Termin- und Kostenanforderungen), – keine besonderen Denkmalschutzanforderungen haben, – keinen grundlegenden Eingriff in den Bestandsschutz (Nutzungsart, statisches System, Brandschutz) beinhalten und – der kirchliche Rechtsträger in personeller Hinsicht die Gewähr dafür bietet, dass diese Baumaßnahmen kosten- und terminsicher geplant und realisiert werden. 5.6 Bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto ist eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers durch den SVA auf begründeten Antrag oder von Amts wegen nur dann möglich, wenn der kirchliche Rechtsträger durch eigene Mitarbeiter sicherstellt, dass die Leistungsanforderungen und die Qualität eines Projektmanagers (maßgebliches Leistungsprofil sind insoweit die „Projektmanagementleistungen in der Bau- und Immobilienwirtschaft“ der AHO-Fachkommission „Projektsteuerung/Projektmanagement“ im jeweils aktuellen Stand) eingehalten werden 5.7 Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Befreiung nach Ziff. 5.5 und 5.6 ist vom kirchlichen Rechtsträger in seinem Antrag (im Rahmen des Vorplanungsgenehmigungsantrages) darzulegen und zu begründen. Die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses ist mit einer kurzen Begründung zu dokumentieren. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers kann vom SVA auf Antrag oder von Amts wegen jederzeit aufgehoben oder angepasst werden. 5.8 Eine Beauftragung der Erzdiözese mit der Erbringung von Planungs-, Projektmanagement- (Projektsteuerung und Projektleitung) oder Generalübernehmer- oder Generalunternehmerleistungen für den kirchlichen Rechtsträger scheidet aus. 5.9 Die Erzdiözese erbringt durch ihre Fachabteilungen (z.B. Justiziariat, Vergabestelle Bau, Ressort Bauwesen und Kunst, Erzbischöfliche Finanzkammer – Rechnungswesen Bau) auf Wunsch des kirchlichen Rechtsträgers bei Baumaßnahmen Service- und Beratungsleistungen als hoheitliche Beistandsleistungen unentgeltlich zugunsten des kirchlichen Rechtsträgers. Diese sind sachgerecht zu dokumentieren. 6 Aufsicht über kirchliche Stiftungen 6.1 Die Aufsichtsfunktion der Erzdiözese über alle Bautätigkeiten der kirchlichen Stiftungen gilt unabhängig von einer Wertgrenze. 6.2 Bauausführungen der kirchlichen Stiftungen bedürfen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 der Kirchenstiftungsordnung. Diese Vorschrift wird durch die diözesanen Bauregeln konkretisiert. So ist in den in der KiStiftGenO-Bau und der DGenO-Bau geregelten Genehmigungen (Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren, Vorplanungsgenehmigung und Baugenehmigung im Normalverfahren und Vorplanungsgenehmigung, Vollplanungsgenehmigung und Baugenehmigung im besonderen Verfahren) die stiftungsaufsichtliche und/oder kirchenaufsichtliche Genehmigung enthalten, wenn und soweit die genehmigten Standardformulare und Vertragsmuster der Erzdiözese verwendet werden. Für die genehmigungsfreien Baumaßnahmen gemäß Ziff. 2.1 KiStiftGenO-Bau oder Ziff. 2.1 DGenO-Bau gilt die stiftungsaufsichtsrechtliche Genehmigung gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 KiStiftO als generell erteilt, wenn und soweit die genehmigten Standardformulare und Vertragsmuster der Erzdiözese verwendet werden. Im Übrigen bleibt die Kirchenstiftungsordnung unberührt. Gleiches gilt für universalrechtliche Beispruchsrechte. 7 Inkrafttreten der diözesanen Bauregeln, Übergangsregelungen 7.1 Die in Ziff.2 dieser Obersten Bauregel erwähnten Teile A (Oberste Bauregel), B (Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“), C (Regelungsbereich „Erzdiözese“), D (Organisationsregeln), Teil E (Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauwesens) und F (Merkblätter) der diözesanen Bauregeln in der bis zum 31.03.2020 geltenden Fassung erfassen alle Baumaßnahmen, die ab einem bestimmten Datum beantragt werden (Eingang des Genehmigungsantrages bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer). Für Baumaßnahmen, die bis zum 31.03.2016 beantragt wurden, gelten die vor dem 01.04.2016 geltenden diözesanen Bauregeln, es sei denn, die erforderliche Vorplanungsgenehmi gung wurde noch nicht erteilt. Auch für diese Baumaßnahmen gelten die ab dem 01.04.2016 in Kraft gesetzten diözesanen Bauregeln (Regelung der Altfälle). 7.2 Die in Ziff. 2 dieser Obersten Bauregel erwähnten Teile A (Oberste Bauregel), B (Regelungsbereich „Kirchenstiftungen“), C (Regelungsbereich „Erzdiözese“), D (Organisationsregeln), Teil E (Regelungen über bauliche und baufachtechnische Anforderungen des diözesanen Bauwesens) und F (Merkblätter) der diözesanen Bauregeln in der ab dem 01.04.2020 geltenden Fassung erfassen alle Baumaßnahmen, die ab dem 01.04.2020 beantragt werden (Eingang des Genehmigungsantrages bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer). Für Baumaßnahmen, die bis zum 31.03.2020 beantragt wurden, gelten die vor dem 01.04.2020 geltenden diözesanen Bauregeln, es sei denn, die erforderliche Vorplanungsgenehmigung wurde noch nicht erteilt. Auch für diese Baumaßnahmen gelten die ab dem 01.04.2020 in Kraft gesetzten diözesanen Bauregeln. 7.3 Soweit für einzelne Ordnungen andere Übergangsregelungen gelten, sind diese in der jeweiligen Ordnung beschrieben. Diese Oberste Bauregel wird hiermit als Diözesangesetz erlassen und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx, Erzbischof von München und Freising Volker Laube, Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-04-13

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Herrn Dr. Ludwig Spaenle und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern, vertreten durch die Hochwürdigsten Herren Diözesanbischöfe über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden (Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen) § 1 Geltungsbereich (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden auf der Grundlage der überkommenen Rechte. Dieser Vertrag und die sich daraus ergebende Übung ändern die bestehenden Rechtsgrundlagen einschließlich der Verjährungsregelungen nicht ab. Soweit für einzelne Kirchengebäude darüber hinaus besondere Baulastregelungen, etwa aufgrund eines Vertrags, eines gerichtlichen Urteils, eines Anerkenntnisses, eines Vergleichs, aufgrund Herkommens (Observanz) oder Ersitzung (erwerbender wie erlöschender Verjährung) gelten, bleiben diese durch den Abschluss und die Umsetzung dieses Vertrages unberührt. Diesem Vertrag ist für jede der sieben katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern eine deklaratorische Auflistung von kircheneigenen Kirchengebäuden, die der staatlichen Baupflicht unterfallen, beigefügt (Anlage). (2) Über den Umfang der Baupflicht nach den altrechtlichen Regeln sowie über die Auslegung der allgemeinen Baugrundsätze bestehen zwischen Staat und Kirchen hinsichtlich einzelner Fragen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Diese werden von den Vertragsparteien unverändert aufrechterhalten. Unbeschadet der jeweils vertretenen Rechtspositionen streben die Vertragsparteien jedoch einen Konsens im Vollzug, eine für beide Vertragsparteien kostenneutrale Vereinfachung des Verfahrens sowie eine möglichst weitgehende und ausgewogene Pauschalierung an. Sie kommen deshalb überein, dass der Vollzug der staatlichen Baupflicht an Kirchengebäuden unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 entsprechend den nachfolgend konkretisierten Bestimmungen erfolgt. (3) Dieser Vertrag gilt nicht für Baumaßnahmen an staatseigenen Kirchengebäuden und an Domkirchen. § 2 Grundsätze (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an Kirchengebäuden nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. (2) Bezugsobjekt der staatlichen Leistungspflicht ist der aktuelle Baubestand, soweit nicht in der Vergangenheit An- oder Einbauten auf Kosten kirchlicher Rechtsträger erfolgt sind. Eine nachträgliche Vereinbarung über die Baupflicht hieran ist dadurch nicht ausgeschlossen. (3) Die staatliche Baupflicht beschränkt sich auf die Schadensbeseitigung einschließlich der hierfür erforderlichen Voruntersuchungen. Die Leistungen werden durch die staatliche Bauverwaltung erbracht. Eine Pflicht zur Kostenerstattung seitens des Staates für die durch die Kirche selbst durchgeführten oder veranlassten Bauarbeiten besteht nicht. (4) Wird ein Kirchengebäude nicht regelmäßig für liturgische Zwecke genutzt, ruht die staatliche Baupflicht, bei einer Nutzungsaufgabe oder -änderung erlischt sie. Einzelne Räume, die nicht zu gottesdienstlichen Zwecken genutzt werden, werden lediglich in Dach und Fach unterhalten. Die Möglichkeit der Ablösung bleibt unberührt. (5) Soweit an Kirchengebäuden oder an einzelnen Baulastgegenständen nur eine Teilbaupflicht besteht, trägt der Staat nur den entsprechenden Teil. (6) Für den Inhalt der Leistungspflicht nach diesem Vertrag ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine primäre oder eine subsidiäre Baupflicht handelt. § 3 Insuffizienz (1) Soweit an einem kircheneigenen Kirchengebäude die primäre Baupflicht einem kirchlichen Rechtsträger und die subsidiäre Baupflicht dem Freistaat Bayern obliegt, werden vom primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträger zur Abgeltung der ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit obliegenden Baupflicht im Baufall Pauschalzahlungen in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese vom Staatlichen Bauamt erbracht werden, geleistet. Dies gilt auch für etwaige vom Freistaat Bayern im Rahmen des Baupflichtverhältnisses über die staatliche Verpflichtung hinaus oder vergleichsweise übernommene Leistungen. Die jeweilige (Erz-)Diözese wird darauf hinwirken, dass die örtlichen kirchlichen Rechtsträger die ihnen nach Satz 1 obliegenden Leistungen erbringen. (2) Die Leistungsfähigkeit eines primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträgers wird im Einzelfall vom Staat nicht mehr geprüft. Die Leistungsfähigkeit in Höhe der Pauschalzahlungen wird angenommen, darüber hinaus wird der primär baupflichtige kirchliche Rechtsträger als leistungsunfähig angesehen. § 4 Ausführung baulicher Maßnahmen (1) Die örtlichen kirchlichen Rechtsträger sind als Eigentümer für den Zustand ihrer Gebäude grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn bauliche Maßnahmen an einem Kirchengebäude, deren Kosten der Staat trägt, veranlasst sind, setzt sich der kirchliche Rechtsträger mit dem Staatlichen Bauamt in Verbindung. Der Staat wird dann unverzüglich den erforderlichen Bauumfang feststellen und nach Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger Maßnahmen einleiten (zur Verkehrssicherungspflicht siehe § 12). Die Planung und Durchführung der gesamten Baumaßnahme obliegt grundsätzlich dem Staatlichen Bauamt. Dies gilt auch dann, wenn der Staat nur anteilig baupflichtig ist oder wenn im Zusammenhang mit staatlichen Baumaßnahmen Arbeiten durchgeführt werden, die nicht unter die Baupflicht fallen. Der erforderliche Bauumfang und die Dringlichkeit der Maßnahme werden im Rahmen einer gemeinsamen Besichtigung des Kirchengebäudes zwischen Staat und den zuständigen kirchlichen Rechtsträgern festgestellt. (2) Die staatlichen Behörden übersenden den kirchlichen Stellen die für die beabsichtigte Baumaßnahme angefertigte Planung. Eine bauamtliche Kostenermittlung wird gefertigt, das Staatliche Bauamt übersendet dem kirchlichen Rechtsträger und seiner Aufsichtsbehörde eine Abschrift einschließlich etwaiger späterer Änderungen und teilt mit, in welcher Höhe der kirchliche Rechtsträger voraussichtlich an den Gesamtkosten beteiligt ist. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der kirchliche Rechtsträger rechtswirksam zur Übernahme der Kosten zu verpflichten (Kostenübernahmeerklärung mit stiftungsaufsichtlicher Genehmigung). (3) Besondere Anregungen und Wünsche kirchlicher Stellen hinsichtlich der Planung und Durchführung sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten außerhalb der Baupflicht oder verlorene Planungskosten entstehen, hat diese der zuständige kirchliche Rechtsträger zu tragen. Der Staat übernimmt keine Folgekosten aus der Umsetzung kirchlicher Nutzerwünsche, welche die künftige Erfüllung der staatlichen Baupflicht erschwert, verteuert oder beeinträchtigt. Gleiches gilt, wenn der kirchliche Rechtsträger Veränderungen am Kirchengebäude vornimmt. (4) Für Baumaßnahmen des für das Kirchengebäude zuständigen kirchlichen Rechtsträgers, die nicht im Zusammenhang mit einer staatlichen Baupflichtmaßnahme durchgeführt werden, kann das Staatliche Bauamt im Einvernehmen mit dem kirchlichen Rechtsträger Planung und Durchführung übernehmen. Dies setzt voraus, dass der kirchliche Rechtsträger die Übernahme der Planungskosten erklärt hat; im Übrigen gelten Abs. 2 und 3 Satz 3 entsprechend. § 5 Hand- und Spanndienste Wenn im Einzelfall Verpflichtungen zur Leistung von Hand- und Spanndiensten bestehen, werden sie vom kirchlichen Rechtsträger ausschließlich durch Pauschalzahlung in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese von den Staatlichen Bauämtern erbracht werden, abgegolten. Arbeits- und Naturalleistungen sind ausgeschlossen. § 6 Vor- und nachbereitende Arbeiten Zu den vor- und nachbereitenden Arbeiten zählen insbesondere die Schaffung freier Zugänglichkeit der Baustelle, die Beseitigung und Erneuerung von Bepflanzungen, Pflasterung und Asphaltierung, die Verlegung von Grabsteinen, die Erweiterungen von Zugängen sowie der Ein- und Ausbau von Schutzmaßnahmen für Bauteile, Gegenstände der Inneneinrichtung und Kunstwerke. Die Kosten für die vor- und nachbereitenden Arbeiten werden entsprechend der Zuordnung der einzelnen Bauteile, an denen die vor- und nachbereitenden Arbeiten jeweils durchgeführt werden, auf Staat und kirchlichen Rechtsträger aufgeteilt. Nicht zu den vorbereitenden Arbeiten im Sinne dieser Regelung gehören die Einrichtung und der Abbau der Baustelle selbst, Kosten für den Winterbau und die Beleuchtung der Baustelle. Diese werden prozentual nach der Kostenaufteilung bei den jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276 aufgeteilt. § 7 Planungskosten (1) Soweit Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts erfolgen, kommen die kirchlichen Rechtsträger bei Maßnahmen, die dem kirchlichen Kostenanteil zuzuschreiben sind, für die Leistungen des Bauamts gemäß Honorarrechnung des Bauamts auf. Diese erfolgt nach der HOAI. Soweit die Honorare danach frei vereinbar sind, gilt automatisch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand als vereinbart. Die Möglichkeit der Abrechnung mittels Pauschalen bleibt unbenommen; eine Abrechnung mittels Pauschalen ist jedoch vorab zu vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich, soweit nicht ein kürzerer Zeitraum angemessen ist. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gilt der Mittelwert für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen. Beträgt der kirchliche Kostenanteil nach Satz 1 weniger als 5.000,00 € (brutto), werden keine Honorarforderungen für Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts geltend gemacht. Die übrigen Planungs- und Untersuchungskosten werden innerhalb der jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276, in denen sie anfallen, prozentual nach der Kostenaufteilung zwischen Staat und Kirche aufgeteilt. (2) Kosten für Archiv-, Archäologie- und Kampfmitteluntersuchungen sowie für die Dokumentationen werden hälftig zwischen Staat und kirchlichem Rechtsträger aufgeteilt, soweit gesetzliche oder behördliche Anordnungen solche Untersuchungen notwendig machen. § 8 Zuordnung der Kosten für einzelne Bauteile (1) Unbeschadet § 1 Abs. 1 und unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtsauffassung über den Umfang der Baupflicht gehen beide Vertragsparteien für den Vollzug von der in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Zuordnung aus. (2) Sollten Kostenbereiche in der unter den §§ 9 und 10 genannten Aufzählung nicht genannt sein und/oder zukünftig entstehen, werden die Parteien eine einvernehmliche Regelung anstreben. § 9 Kostentragung durch den Staat (1) Im Außenbereich trägt der Staat die Kosten für Arbeiten am Hauptzugangsweg zur Kirche samt Zubehör, z.B. in den Zugangsweg integrierte Fußabstreifer, Vordach, Entwässerungsvorrichtung ohne Sparten sowie an den zur Standsicherheit des Kirchengebäudes erforderlichen Stützmauern. Gleiches gilt für Umfassungsmauern von Pertinenzfriedhöfen, soweit der Staat diese bisher baulich unterhalten hat. (2) Der Staat trägt die Kosten für folgende bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle, nämlich an Fundamenten einschließlich der Drainage für das Gebäude, nicht aber an der Zuleitung zum öffentlichen Kanal, an Mauern, am Putz einschließlich gliedernder Bestandteile und figürlicher Darstellungen, an Natursteinelementen (Gesimse, Fensterlaibungen, Sockel und figürliche Darstellungen, nicht jedoch Objekte, die nicht konzeptionell zur Gebäudehülle gehören, wie etwa Epitaphien, Ölbergszenen, Kreuzigungsgruppen, etc.), am Dachstuhl, am Dach (Dachhaut einschließlich aller Spenglerarbeiten), an Schneefanggittern, an Blitzschutzanlagen (einschließlich Erläuterungen und Erdarbeiten), an der Turm- und Giebelzier (Befestigung und Oberflächenbehandlung), am Glockenstuhl und an den historischen Glocken (soweit nachgewiesen), an den Schailäden, an allen Außentüren (einschließlich fest mit dem Gebäude verbundener), an Trittstufen, die direkt in das Gebäude führen, einschließlich der bauordnungsrechtlich zwingend notwendigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Handlauf), an Fenstern, an Tür- und Fenstergittern, wenn diese aus statischen Gründen erforderlich sind. Ferner trägt er die Kosten für Hagelschutz, für Taubenvergrämung, für Abdeckungen zum Schutz von Bauteilen, für Farbgebung (einschließlich farblicher Absetzungen), für die Grobreinigung. (3) Der Staat trägt die Kosten für folgende Maßnahmen im Gebäudeinneren: an der Raumschale (ohne Stuck und Fresken oder sonstige direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien, jedoch für farbliche Absetzungen an architektonischen Gliederungselementen wie Pilastern oder Gesimsen oder Kapitellen), Anstrich einschließlich farblicher Absetzungen für architektonische Gliederungselemente, am Hauptaltar Tisch ohne Aufbau, an Altarstufen, an der Kanzel, am Taufstein, an den Emporen, an Innentreppen, an einer Sakristei im Umfang, am Bodenbelag, an der Krypta bzw. Gruft (Bausubstanz). Ferner trägt er die Kosten für die Brandschutztüren, für die bauordnungsrechtlich zwingend erforderlichen Absturzsicherungen, für Schädlingsbekämpfung, soweit die Bauteile der staatlichen Kostentragungspflicht unterliegen, unabhängig von der Schadensquelle, für die Dachraumentschuttung (nicht Entrümpelung), für die Grobreinigung Bei Stuck und Fresken oder sonstigen direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien erfolgt eine anteilige Kostentragung des Staates in Höhe von 95 % freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über diesen Vertrag hinaus (§ 1 Abs. 2). (4) Die Kosten für Baugerüste im Gebäudeinneren werden, soweit sie nicht eindeutig zugeordnet werden können, vom Staat und kirchlichem Rechtsträger anteilig getragen. Maßstab für die Aufteilung bilden die Kosten für die Leistungen, für die die Gerüste benötigt werden. (5) Die Maßnahmen erfolgen bei allen bei Inkrafttreten des Vertrages bereits vorhandenen Bauteilen in material- und denkmalgerechter Ausführung. § 10 Kostentragung durch den kirchlichen Rechtsträger (1) Der kirchliche Rechtsträger trägt die Kosten für die Erschließung des Kirchengebäudes (Elektro), für die Umfriedung und Zwischenzäune, für die behindertengerechte Zugänglichkeit, für die Schiessanlage, für die Turmuhr, für die Entrümpelung, für die Feinreinigung, für die Wiederherstellung der Außenanlagen (ohne Drainage des Kirchengebäudes), sofern nicht von § 9 Abs. 1 erfasst, für Maßnahmen an Mauern, die im Einzelfall nicht der staatlichen Baupflicht unterliegen. (2) Ferner gehören zu den vom kirchlichen Rechtsträger zu tragenden Kosten die Kosten für Maßnahmen im Gebäudeinneren an allen Innentüren, an Abschlussgittern, am Aufbau des Hauptaltars, an sonstigen Altären, am Kirchengestühl, an Gestühlpodesten, an Beichtstühlen, am Mobiliar (z.B. Ambo, Sedilien, Kreuzwegbilder, Wandleuchten, sonstige Bildnisse und Wandschmuck oder figürliche Ausstattung, unabhängig davon, ob sie fest mit dem Gebäude verbunden sind), an der Orgel einschließlich aller raumbildenden Umbauten und separater (ausschließlich für die Orgel errichteter) Orgelemporen mit Treppen, an Epitaphien und an der Ausstattung und am Mobiliar der Sakristei. Ferner gehören hierzu Maßnahmen für den Brandschutz mit Ausnahme der Brandschutztüren, für die Brandmeldeanlage, für den inneren Blitzschutz (insbesondere Überspannungsschutz und Potenzialausgleich), für die sonstige Verkehrssicherung (Feuerlöscher, Hinweisschilder etc.), für sanitäre Anlagen und Einbauten, für alle Installationen im Bereich Wasser, Abwasser, Elektro, Beleuchtung, Liedanzeige, Beschallungsanlagen, Lüftung, Heizung, Turmuhr und Läutemaschine, für die Wärmedämmung, für den Sonnenschutz, für die Winterfenster als Wärmeschutz, für Fenster-, Tür- und sonstige Gitter, die der Einbruchsicherung dienen, für Schädlingsbekämpfung, soweit der Staat hierfür nicht kostentragungspflichtig ist, unabhängig von der Schadensquelle. § 11 Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung und Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen (1) Das bisherige Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 3. Mai 1990 (GemBek, KWMBI S. 153) entfällt. (2) Bisher wurde die aus denkmalpflegerischen Gründen notwendige Instandsetzung von Fresken, Stuck, Grabdenkmälern, Altären (Altar Tisch mit Aufbau), Gestühl, Kanzel, Taufstein und Beichtstühlen, soweit diese fest eingebaut sind, im Rahmen der GemBek gefördert; ein darüber hinausgehender Einsatz von Mitteln des Entschädigungsfonds oder von Zuschussmitteln des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege war ausgeschlossen. Angesichts des vom Freistaat Bayern nach den vorstehenden Bestimmungen getragenen Aufwands kommt ein Einsatz solcher Mittel für die Instandsetzung dieser Gegenstände auch weiterhin nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Förderung anderer Bauteile/Objekte aus Denkmalpflegemitteln im Rahmen der geltenden Förderrichtlinien bleibt unberührt. § 12 Verkehrssicherungspflicht (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Kirchengebäudes gegenüber Dritten in vollem Umfang; insbesondere gilt dies bei Sturm, Hochwasser und vergleichbaren Ereignissen, die eine Gefahr für Dritte im oder am Kirchengebäude mit sich bringen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört die regelmäßige Prüfung der Liegenschaft einschließlich des Zubehörs auf Gefahren. Der kirchliche Rechtsträger ist verpflichtet, Schäden, an deren Beseitigung der Staat beteiligt ist, dem zuständigen Staatlichen Bauamt unverzüglich anzuzeigen und vorläufige Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu treffen. Dasselbe gilt, wenn eine Vorkehrung zum Schutz des Gebäudes oder der Einrichtungen gegen einen drohenden Schaden (z.B. bei Sturm, Wassereinbruch, etc.) erforderlich wird. (2) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die Reinigung der Gehwege und des Hofraumes, die Schneebeseitigung, das Streuen bei Schneeglätte und Glatteis, die Beleuchtung des Zugangs zum Kirchengebäude, der Treppen und Wege sowie ähnliche Maßnahmen. § 13 Betriebskosten und Kleinreparaturen (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die mit der Benutzung des Kirchengebäudes zusammenhängenden wiederkehrenden Geldleistungen und Maßnahmen (Betriebsaufwendungen), Kleinreparaturen sowie die Wartung aller technischen Einrichtungen. (2) Zu den Betriebsaufwendungen gehören insbesondere die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die Kosten des Betriebs von Personen- oder Lastenaufzügen, die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Kosten der Gebäudereinigung, die Kosten des Betriebs der technischen Anlagen (Strom), die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, alle Wartungskosten, einschließlich der Kosten für regelmäßige Überprüfungen und eventuell anfallender Zählermieten, die geeignete Verhinderung von Frostschäden an Wasserleitungen und sanitären Einrichtungen, die Reinigung der Geruchsverschlüsse an Waschbecken, Ausgussbecken und dergleichen, die Reinigung der Dachrinnen, die Entfernung des eingewehten Schnees im Dachraum, die Ungezieferbekämpfung. (3) Zu den Kleinreparaturen gehören insbesondere die Beseitigung von Verstopfungen in Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes, das Reinigen und Schmieren der Beschlagteile bei Türen und Toren, der Ersatz und die Mehrfachfertigung der Schlüssel, kleinere Ausbesserungen der Schlösser und die Abänderung wegen Schlüsselverlustes sowie die Befestigung loser Beschlagteile in nicht schadhaftem Holz. § 14 Versicherungen Die Parteien stimmen darin überein, dass aus dem Baupflichtrecht keine Verpflichtung der kirchlichen Rechtsträger abgeleitet werden kann, Versicherungen abzuschließen. Wenn im Einzelfall abweichende Regelungen bestehen, bleiben diese unberührt. Sofern (Gebäude-)Versicherungen bestehen, werden die kirchlichen Rechtsträger im Schadensfall dafür Sorge tragen, dass die Versicherungen auch zugunsten des Staates in Anspruch genommen werden. §4 Abs. 1Satz 2 bleibt unberührt. § 15 Auslegung des Vertrags Sollten sich bei der Auslegung des vorstehenden Vertrages Schwierigkeiten ergeben, so werden die Vertragsparteien eine freundschaftliche Lösung herbeiführen. § 16 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Übergangsregelung (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft. Er gilt bis 31. Dezember 2021 und verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt wird. (2) Für bereits begonnene und bis 31. März 2017 noch nicht abgeschlossene Baumaßnahmen bleibt es bei der festgesetzten und stiftungsaufsichtlich genehmigten Kostenaufteilung; auf sie sind die Regelungen der Gemeinsamen Bekanntmachung (§ 11) weiterhin anzuwenden. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (3) Bei Baumaßnahmen, die aus teilweise bereits abgeschlossenen Bauabschnitten bestehen, werden die Kosten insgesamt nach diesem Vertrag aufgeteilt. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (4) Sofern dieser Vertrag von einem der Vertragsteile gekündigt wird, gilt insoweit die vor Abschluss dieses Vertrages bestehende Rechtslage unverändert. Bamberg, den 23. März 2017 Für das Erzbistum München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-03-23

Werbung an kirchlichen Gebäuden

Der Ordinariatsrat hat beschlossen, dass das Anbringen von Werbung an eingerüsteten kirchlichen Gebäuden (z.B. Kirche, Kirchturm) im Einzelfall grundsätzlich genehmigt werden kann. Damit wird ein bisher gültiger anders lautender Beschluss revidiert. Vor Durchführung der Werbemaßnahme ist die Einholung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung erforderlich. Die Verträge sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und vor der Unterzeichnung der Rechtsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats zur Prüfung zuzuleiten. Außer einer juristischen Prüfung wird auch eine inhaltliche Prüfung der Werbung durch das Ordinariat vorgenommen. Dazu sind die konkreten Werbeplakate der Pressestelle des Erzbischöflichen Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Es ist von vornherein darauf zu achten, dass keine Werbung zugelassen wird, die der Bedeutung des kirchlichen Gebäudes nicht angemessen ist. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2005-08-31

Orientierungsrahmen für anstehende Generalsanierungen oder Neubauten von familienorientierten Einrichtungen

Diese Räume sollten sich im Idealfall im Gebäude der Kita befinden. Wo dies nicht möglich ist, bietet es sich an, die Räume im Pfarrheim zu situieren, insbesondere wenn sich dieses in der Nähe befindet. Auch die Umnutzung eventuell nicht mehr benötigter Pfarrhäuser kommt für einen Teil des Raumangebots der Familienorientierung infrage, wenn die örtliche Nähe zur Kita gegeben ist und die baulichen Voraussetzungen in Bezug auf Barrierefreiheit sowie Flucht- und Rettungswege vorhanden sind bzw. geschaffen werden können. Für verschiedene Aktivitäten können auch geeignete Räume des Pfarrheims in Wechselnutzung in Betracht kommen, wenn sich dies vom Belegungsplan her vereinbaren lässt. Nachstehendes Raumprogramm gibt eine Orientierungshilfe für die Überlegungen und Entscheidungen, inwieweit sich eine Einrichtung zum „Familienzentrum“ weiterentwickeln kann oder dafür weitere Räume benötigt. Dabei finden die inhaltlichen Themen Betreuung, Beratung, Bildung und Begegnung die entsprechende Berücksichtigung. Betreuung (siehe Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen) Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Rückzugs- und Ruheraum 18 m² 1 18 m² Beratung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Beratungszimmer (bei Inklusion mind. 2 Räume) 12 m² 2 24 m² Großer Beratungsraum 24 m² 1 24 m² Büro (ggf. Arbeitsplatz Leitung Familienorientierung) 12 m² 1 12 m² Bildung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Pädagogischer Gruppenraum (Eltern-Kind-Programm) 36 m² 1 36 m² Seminarraum 48 m² 1 48 m² Materialraum (alternativ Schrankwände) 12 m² 1 12 m² Begegnung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Begegnungsraum (evtl. kombiniert mit Foyer) 36 m² 1 36 m² Eltern-Café optional oder in Kombination mit Begegnungsraum 36 m² 1 36 m² Teeküche mit Lager 12 m² 1 12 m² Somit ergibt sich ein Mindestflächenbedarf von rd. 222 m². Hinzu kommen noch Nebennutzflächen für WCs, Flure und Garderoben sowie für einen Putzraum, soweit nicht vorhandene Nebenräume und Verkehrsflächen mit genutzt werden können. Je nach individueller Konzeption und den örtlichen Gegebenheiten sind Abweichungen möglich. Zur Abschätzung der Kosten kann man sich an den aktuellen Förderwerten des Freistaats Bayern für Kindertagesstätten orientieren. So geht der Freistaat davon aus, dass mit einem Betrag von 3.663,00 €/m² Hauptnutzfläche (ohne Flur und WC-Bereich) die Kosten für einen Neubau abgedeckt sein sollten. Je nach Region muss dieser Wert jedoch mit einem Faktor 1,2 bis 1,4 multipliziert werden, um der aktuellen Baupreisentwicklung Rechnung zu tragen. Bei Maßnahmen im Bestand kann eine Reduzierung auf 80 bis 75 % angenommen werden. Somit ergäben sich überschlägig kalkuliert für einen Neubau ohne Eltern-Café folgende Kosten: 222 m² x 3.663,00 €/m² = € 813.186,00 x 1,3 (Regionalfaktor) = rd. € 1.050.000,00 Kann ein Bestandsgebäude im Zuge einer anstehenden Generalsanierung umgebaut werden, ergäbe sich ein Kostenrahmen von rd. € 850.000,00. Dies sind rein theoretische Richtwerte, die nicht mit einer Kostenberechnung auf Basis einer konkreten Planung gleichgesetzt werden dürfen! Bei Bestandsumnutzungen sind die Kosten stark abhängig vom Gebäudezustand und den notwendigen Umbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen. Hierfür können ohne Planung keine Richtwerte angegeben werden. Nach Kenntnisnahme durch die Ordinariatskonferenz am 13.01.2015 ist dieser Orientierungsrahmen im Rahmen der diözesanen Bauregeln verbindlich. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Standardraumprogramme für Pfarrheime und Pfarrhäuser

Vorüberlegungen Die folgenden Standardraumprogramme basieren auf den Rahmenbedingungen, die der Ordinariatsrat mit Beschluss vom 30.11.2004 vorgegeben hat und ersetzen die bisher angewandten Musterraumprogramme für Pfarrheime und die Raumprogramme für Pfarrhäuser vom 15.07.2003. Sie dienen als Orientierungsrahmen sowohl auf pfarrlicher Ebene wie auch auf Ebene des Pfarrverbandes. Gegebenenfalls müssen sie an die neuen Seelsorgemodelle angepasst werden, sobald diese erprobt und beschlossen sind. Aufgrund der rückläufigen Kirchensteuereinnahmen sieht sich die Erzdiözese gezwungen, trotz der pastoral durchaus sinnvollen Bedarfsfestlegungen vom 27.11.2001 erhebliche Einsparungen vorzunehmen. Dies wurde im ersten Schritt mit einer Erhöhung der Eigenleistungen der Pfarreien eingeleitet und muss in einem zweiten Schritt mit einer Reduzierung der Raumprogramme verwirklicht werden, die wiederum auch die künftig noch bezuschussungsfähigen Größen für Gebäudebewirtschaftung, Bauunterhalt und gegebenenfalls Neubauten darstellen werden (vgl. auch Schreiben des Generalvikars an die Kirchenverwaltungen vom 08.06.2004 zur Neuausrichtung des diözesanen Bauwesens bzw. diözesane Bauregeln vom 01.04.2005). Nach wie vor gilt daher, dass Raumprogramme für pfarrliche Einrichtungen jeweils Einzelfallentscheidungen sind, die im Zusammenwirken mit den zuständigen Seelsorgern und den pfarrlichen Gremien getroffen werden. Als Ausgangspunkt für diese Entscheidungen ist ein einheitlicher Orientierungsrahmen für das gesamte Bistum wichtig. Deshalb sind die Standardraumprogramme Bestandteil der Diözesanen Bauregeln vom 01.04.2005. 1. Standardraumprogramme für Pfarrheime Die Kirche ist das Zentrum der Seelsorge. Jede Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit braucht aber für eine zeitgemäße und zielgerichtete Pastoral auch außerhalb des Gottesdienstes Räume zur Begegnung und zur Seelsorgearbeit mit Personen und Gruppen. Der Grundsatz „Gemeinden brauchen Versammlungsräume“ wurde vom Ordinariatsrat am 30.11.2004 wieder bekräftigt. Grundsätzlich erstellt die Pastorale Planungsstelle in Absprache mit dem Seelsorgereferenten bei der Renovierung oder beim Neubau eines Pfarrheimes jeweils den Entwurf eines Raumprogramms unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Katholikenzahl und Größe der Pfarrei Art und Größe des vorgesehenen Seelsorgemodells (Einzelpfarrei, Pfarrverband, Stadtkirche, Stadtteilseelsorge) künftige bauliche und demographische Entwicklung in der Pfarrei historische und soziale Gegebenheiten Zahl der pfarrlichen Gruppen und Aktivitäten Verfügbarkeit nichtkirchlicher Versammlungsräume (z. B. im Wirtshaus, Gemeindesaal usw.) Ein wichtiges Kriterium ist zwar die Zahl der Katholiken, da sich die Pfarreien untereinander vergleichen und bei der Zuweisung von Kirchensteuermitteln Gerechtigkeit bzw. Gleichbehandlung fordern. Ebenso üben aber auch topografische Gegebenheiten und die Größe eines vorhandenen Grundstücks Einfluss auf das Raumprogramm aus. Von ganz besonderer Bedeutung sind Größe und Struktur vorhandener Gebäude. Für das Raumprogramm eines Pfarrheimes ist es auch von Bedeutung, zu welcher Art von Pfarrverband oder Seelsorgemodell die Pfarrei gehört, d. h., ob sie zentrale Versammlungsmöglichkeiten bereitstellen muss bzw. zentrale Aufgaben im Pfarrverband zu erfüllen hat. Außerdem spielt es bei der Festlegung der Raumprogramme eine Rolle, ob innerhalb des Pfarrgebietes eine umfangreichere Siedlungstätigkeit zu erwarten ist oder ob Einwohnerzahl und Siedlungsentwicklung eher stagnieren bzw. gar rückläufig sein werden. Pastoralplanerischer Orientierungsrahmen Grundsätzlich bleibt es beim früheren Beschluss, dass jede Pfarrgemeinde Versammlungsräume braucht. Dazu werden die vier Typklassen A bis D als Bedarfswerte gebildet. Diese Bedarfswerte bilden auch die Basis für die Höhe der Betriebskostenzuschüsse und sind bei Renovierungen und Sanierungen zugrunde zu legen. Weiterhin gilt grundsätzlich: Im Pfarrverband mit Mittelpunktspfarrei soll es künftig nur ein Pfarrheim und eine Pfarramtsverwaltung geben, und zwar am Sitz des Pfarrverbandes. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Pfarrheime wird eine angemessene Gesamtquadratmeterzahl (entsprechend der neuen Typ-Einteilung) festgelegt, die in einem Pfarrverband aber auch auf mehrere Pfarrheime verteilt werden kann. Auch innerhalb einer Pfarrei ist die Verteilung auf mehrere Gebäude möglich. Diese Grundsätze sind jedoch unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse umzusetzen. In Pfarrverbänden gleich oder ähnlich großer Pfarreien (Pfarrverbandsmodell 2a) werden die pfarrlichen Einrichtungen nicht auf eine Pfarrei hin zentriert. Beim Modell Stadtkirche (bzw. Stadtteilseelsorge) wird der Raumbedarf für pfarrliche Räume ebenfalls für jede Pfarrei getrennt ermittelt. In der Erzdiözese München und Freising entstehen aufgrund der wirtschaftlichen Prosperität des Münchner Raumes an vielen Stellen Wohnbaumaßnahmen größeren Umfangs. Nach den pastoralen Erfordernissen wäre an diesen Stellen oft die Gründung einer neuen Pfarrei erforderlich. Wo aufgrund der personellen und finanziellen Situation dies nicht möglich ist, werden in bescheidenem Umfang Seelsorgeräume errichtet. In diesem Fall muss jedoch ernsthaft geprüft werden, ob eine andere Seelsorgestelle dafür geschlossen werden kann. Eine Ausweitung der Zahl der Pfarreien und Kuratien ist definitiv nicht mehr möglich. Bauplanerischer Orientierungsrahmen Um den Bau von Aufzügen zu vermeiden, sind Räume wie Pfarrsaal, Foyer, Teeküchen und die Sanitäranlagen möglichst ebenerdig anzuordnen. Grundsätzlich gilt: Jugendbereiche sollen so angelegt werden, dass gegenseitige Störungen vermieden werden. Auch Dienstwohnungen sind so anzuordnen, dass Ruhestörungen von Anfang an ausgeschlossen sind. Wegen der finanziellen Gegebenheiten sollen künftig auch verstärkt Modelle einer Anmietung von Räumlichkeiten und gegebenenfalls von Baukostenzuschüssen in kommunalen Gebäuden mit entsprechendem Nutzungsvertrag erprobt werden. Wo in kleinen Gemeinden noch Wirtshaussäle vorhanden sind, werden die Pfarrheime ohne größere Säle konzipiert, damit keine Konkurrenzsituation entsteht. Gleichwohl ist eine Bevorratung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen für Ergänzungsbauten anzustreben. Eine Mehrfachbelegung der Räume durch unterschiedliche Nutzergruppen ist unbedingt erforderlich. Die ausschließliche Nutzung von Räumen durch eine bestimmte Gruppe ist künftig nicht mehr möglich; dies gilt auch für den Jugendbereich. Pfarrheimtypen Auf der Basis dieser Vorüberlegungen und Rahmenbedingungen werden vier Pfarrheimtypen festgelegt: Typ A Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei ab 6.000 Katholiken (ca. 540 m² Hauptnutzfläche) Typ B Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei mit ca. 3.000 bis 6.000 Katholiken (ca. 300 m² Hauptnutzfläche) Typ C Pfarrheime für Pfarreien mit ca. 1.000 bis 3.000 Katholiken (ca. 120 m² Hauptnutzfläche). In den kleineren Pfarreien (unter 2.000 Katholiken) kann ggf. der Einbau von Versammlungsräumen im Pfarrhof oder in einem anderen vorhandenen Gebäude erfolgen. Typ D Pfarrliche Räume für Pfarreien mit weniger als 1.000 Katholiken: in der Regel Einbau von Versammlungsräumen in Pfarrhäusern oder anderen geeigneten Gebäuden, ca. 60 m² Hauptnutzfläche. Typ A Standardraumprogramm Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei ab 6.000 Katholiken (ca. 540 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 57 Pfarreien dieser Größe. Gegebenenfalls wird dieser Pfarrheimtyp in einzelnen Pfarrverbänden mit Mittelpunktspfarrei zusätzlich erforderlich. Eine Zahlenangabe ist erst nach der Erprobungsphase der neuen pastoralen Modelle möglich. In der Regel haben diese Pfarreien bereits ein Pfarrheim. Pfarrheime dieser Größenordnung werden künftig meist nur dann erforderlich, wenn eine Generalsanierung oder ein Ersatzbau ansteht. Allgemeiner Pfarrheimbereich: im EG Pfarrsaal 160 m² Foyer in ausreichender Größe Stuhllager Teeküche mit Nebenraum 18 + 7 m² (dem Saal zugeordnet) Großer Versammlungsraum 60 m² Sitzungszimmer für Gremien 30 m² Clubraum 40 m² Mehrzweckraum (ggf. zum Pfarrsaal zuschaltbar) 30 m² Behindertentoilette im UG Musik-/Chorübungsraum 40 m² Werk- und Bastelraum 30 m² Abstellraum/Lager Jugendbereich: im EG bzw. UG mit Lichtgraben Gruppenraum 24 m² Gruppenraum 24 m² Gruppenraum 30 m² Teeküche 12 m² im UG Tischtennis-, Bolz- oder Partyraum 35 m² Summe der Hauptnutzfläche 540 m² Typ B Standardraumprogramm Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei mit ca. 3.000 bis 6.000 Katholiken (ca. 300 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 168 Pfarreien dieser Größe. Davon haben bereits fast alle ein Pfarrheim. Ersatzbauten werden nur im Zuge einer Generalsanierung notwendig, sowie Erweiterungen nur, wenn neue pastorale Bedürfnisse dies erfordern. Eine Zahlenangabe bezüglich der Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei ist erst nach der Erprobungsphase der neuen pastoralen Modelle möglich. Allgemeiner Pfarrheimbereich: im EG Pfarrsaal 100 m² Foyer in ausreichender Größe Stuhllager Teeküche (dem Saal zugeordnet) 12 m² Clubraum/Sitzungszimmer für Gremien 24 m² Mehrzweckraum (ggf. zum Pfarrsaal zuschaltbar) 30 m² Behindertentoilette im UG Musik-/Chorübungsraum 30 m² Werk- und Bastelraum 18 m² Abstellraum/Lager Jugendbereich: im EG Gruppenraum 24 m² Gruppenraum 24 m² Teeküche 8 m² im UG Tischtennis-, Bolz- und Partyraum 30 m² Summe der Hauptnutzfläche 300 m² Typ C Standardraumprogramm für Pfarrheime von Pfarreien zwischen 1.000 und 3.000 Katholiken (ca. 120 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 309 Pfarreien dieser Größe. Der Forderung nach einem Saal bis 100 m² kann nur entsprochen werden, wenn davon ein Sitzungsraum und Jugendraum abtrennbar ist. Pfarrheimbereich: Großer Versammlungsraum 60 m² (soweit Architektur und Statik dies zulassen) Sitzungsraum 18 m² Küche 14 + 4 m² Jugendraum 24 m² Abstellraum Summe der Hauptnutzfläche 120 m² In den kleineren Pfarreien (unter 2.000 Katholiken) kann gegebenenfalls der Einbau von Versammlungsräumen im Pfarrhof oder in einem anderen geeigneten Gebäude erfolgen. Typ D Standardraumprogramm für pfarrliche Räume von Pfarreien mit weniger als 1.000 Katholiken (in der Regel Einbau von Versammlungsräumen in Pfarrhäuser oder andere vorhandene Gebäude, ca. 60 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 221 Pfarreien mit dieser Größe. Meist sind solche Seelsorgestellen ohne eigenen Priester am Ort, aber es ist ein Pfarrhaus vorhanden. In diesen Fällen kommt es besonders auf das ehrenamtliche Engagement an. Dies setzt ein Mindestmaß an Versammlungsräumen voraus. Es ist nicht zumutbar, pfarrliche Aktivitäten in Privatwohnungen abzuhalten. In diesen Pfarrhäusern ist neben den pfarrlichen Räumen auch ein kleiner Amtsbereich erforderlich (vgl. Standardraumprogramme für Pfarrbüros, Typ D). Auf die Vermeidung von Ruhestörung ist zu achten, wenn das Gebäude eine Dienstwohnung aufweist. Pfarrliche Räume: großer Gruppenraum 36 m² Jugendraum 20 m² Teeküche 4 m² Summe der Hauptnutzfläche 60 m² Der unter Typ D beschriebene Raumbedarf kann nur in dem Maße erfüllt werden, wie es die Struktur des vorhandenen Gebäudes vorgibt. Neben der Erfüllung des Raumbedarfs geht es auch um den Erhalt des Pfarrhauses. 2. Standardraumprogramme für Pfarrhäuser Das Pfarrhaus ist ein wichtiger Ort der Seelsorge, nicht nur das private Haus des Pfarrers, in dem sich auch seine Arbeitsräume befinden. Vom Pfarrhaus aus nimmt der Pfarrer seine seelsorglichen Aufgaben wahr (vgl. c. 550 § 1 CIC). Deshalb unterliegt er der Residenzpflicht. Die Residenzpflicht des Pfarrers (c. 533 § 1 und c. 550 § 1 CIC) belegt, dass das Pfarrhaus ein sehr bedeutendes Zentrum der ganzen Pfarrgemeinde ist. Wie die Kirche als geistliche Mitte der Pfarrgemeinde und das Pfarrheim als Ort der nicht liturgischen Versammlungen dient es ebenfalls der Gemeinschaft. Kirche und Pfarrhaus bilden eine Einheit. Das Pfarrhaus soll für die Gemeindemitglieder „offen“ und identitätsstiftend sein. Es trägt dazu bei, ein positives Bild der Kirche nach außen zu vermitteln. Deshalb sollte grundsätzlich jede Pfarrei ein belebtes Pfarrhaus haben. Das Pfarrhaus ist der primäre Ort, an dem jederzeit Zuwendung und Hilfe erwartet werden können. Insofern dient es auch der Diakonie. Gemeinschaft und Diakonie im Pfarrhaus verleihen der Präsenz der Kirche in der Gesellschaft Ausdruck. Das Pfarrhaus ist ein Ort niederschwelliger Angebote. Soweit im Pfarrhaus ein Amtsträger oder ein(e) kirchliche(r) Mitarbeiter(in) wohnt bzw. wenigstens dort feste Sprechzeiten anbietet, reduziert er/sie die Schwelle für erste Kontakte zur Kirche. Damit ist das offene Pfarrhaus eine wichtige Ergänzung zur offenen Kirche. Auch wo es nicht bewohnt ist, kann das Pfarrhaus durch Ehrenamtliche zum Kristallisationskern der Gemeinde werden. Es ist ein wichtiges Identifikationssymbol gerade der ganz kleinen Gemeinden, besonders wenn es nahe bei der Kirche steht und/oder ortsbildprägenden Charakter hat. Seine Bedeutung nimmt in der säkularen Gesellschaft, in der die Christen nicht mehr an jedem Ort die Mehrheit bilden, sogar noch zu. Der Raumbedarf der Pfarrhäuser Je nach Größe und Struktur der Pfarrei stellt die Seelsorge unterschiedliche Ansprüche an das Pfarrhaus. Deshalb kommen heute im Pfarrhaus verschiedenste Nutzungen und Funktionen vor. Im Zuge des derzeitigen Sparzwangs ist auf die Mehrfachnutzung des Pfarrhauses geradezu hinzuwirken, um gegebenenfalls weitere Gebäude überflüssig zu machen. Das Pfarrhaus mit eigenem Priester am Ort Das klassische Pfarrhaus besteht aus den Wohnungen des Pfarrers, der Pfarrhausfrau und, soweit im Stellenplan vorgesehen, des Kaplans, gegebenenfalls einem Appartement für eine Aushilfe oder einen Praktikanten und einem Pfarrbüro, dessen Größe sich nach der Zahl der pastoralen Mitarbeiter und der Zahl der Mitarbeiter in der Verwaltung bemisst. Standardraumprogramm Wohnbereich Der Wohnbereich im Pfarrhaus soll vom Amtsbereich abgetrennt sein. Jeder pastorale Mitarbeiter soll sein Büro im Amtsbereich haben. Ein eigenes Arbeitszimmer im Wohnbereich ist nicht vorzusehen. Allgemeiner Wohnbereich: Esszimmer 18 m² Küche 12 m² ggf. Vorrats- und Hauswirtschaftsraum 12 m² allgemeines WC für Wohnbereich Privater Wohnbereich des Pfarrers: Wohn-/Arbeitszimmer 24 m² Schlafzimmer 12 m² Bad 7 m² Privater Wohnbereich der Pfarrhausfrau: Wohnzimmer 18 m² Schlafzimmer 12 m² Bad 4 m² Gästezimmer mit Nasszelle 22 m² Die Wohnung des Pfarrers und der Pfarrhausfrau sind als eigenständige Wohneinheiten zu konzipieren, aber so, dass sie ohne große Umbaumaßnahmen zu einer familiengerechten Wohnung für einen pastoralen Mitarbeiter zusammengeschlossen werden können. Dabei sind steuerliche Vorgaben zu berücksichtigen. 3. Standardraumprogramme der Pfarrbüros Das Raumprogramm eines Pfarrbüros richtet sich nach der Zahl der pastoralen Mitarbeiter und der Zahl der Mitarbeiter im Pfarrbüro. Die Zahl der Wochenstunden im Pfarrbüro hängt von mehreren Faktoren ab, die für den Arbeitsanfall verantwortlich sind. Zunächst wird die Wochenstundenzahl nach der Zahl der Katholiken im Pfarrgebiet bemessen (ca. eine Wochenstunde je 150 Katholiken). Das heißt, die Grenze für eine zweite Planstelle im Pfarrbüro liegt in der Regel bei 6.000 Katholiken. Einfluss auf die Wochenstundenzahl haben aber auch die pfarrlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Friedhöfe, Pfarrheim(e), sonstige Einrichtungen. Die Zahl der Mitarbeiter in der Seelsorge ergibt sich aus dem Stellenplan bzw. aus den darin festgelegten Kriterien (vgl. Stellenplan 2010 mit der Änderung vom Februar 2005, Vorwort des Generalvikars, S. 2, Schlüssel für Stellenplan): a) Ab ca. 3.000 Katholiken sollte einer Pfarrei/einem Pfarrverband neben dem Pfarrer ein Mitarbeiter zur Verfügung stehen. b) Ein zweiter Mitarbeiter ist vorgesehen: bei einem Pfarrverband ab 6.000 Katholiken bei weniger als 6.000, aber mindestens drei Seelsorgestellen bei Einzelpfarreien mit mindestens 6.500 Katholiken c) Ein dritter Mitarbeiter sollte bei mehr als ca. 9.000 Katholiken eingeplant werden. Grundsätzlich soll jedem pastoralen Mitarbeiter ein Büro zur Verfügung stehen. Von dem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn ein Besprechungsraum im Pfarramtsbereich zur Verfügung steht. Unter dieser Prämisse werden für die Pfarreien mit eigenem Priester am Ort drei Typen von Pfarrbüros gebildet: Typ A: Pfarrbüro für Pfarreien über 6.500 Katholiken bzw. für Pfarrverbände oder andere Seelsorgemodelle mit mindestens 3.000 Katholiken und mindestens drei Seelsorgestellen Büro Pfarrer 24 m² Sekretariat 24 m² Büro Pastorale Mitarbeiter 2 x 18 m² Besprechungsraum 18 m² Kopier-/Abstellraum 10 m² Archiv/Registratur 12 m² Teeküche 6 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 130 m² Typ B: Pfarrbüro für Pfarreien zwischen 3.000 und 6.500 Katholiken Büro/Sprechzimmer Pfarrer 24 m² Sekretariat 18 m² Büro Pastoraler Mitarbeiter 18 m² Kopier-/Abstellraum 10 m² Archiv/Registratur 12 m² Teeküche 6 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 88 m² Typ C: Pfarrbüro für Pfarreien zwischen 1.000 und 3.000 Katholiken Büro/Sprechzimmer Pfarrer oder pastoraler Mitarbeiter 18 m² Sekretariat 18 m² Kopier-/Abstellraum 10 m² Archiv/Registratur 12 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 58 m² Bei Pfarrverbänden mit Mittelpunktspfarrei (Pfarrverbandsmodell 2b) sollen die Pfarrverbandsverwaltungen in der Regel am Sitz des Pfarrverbandes zusam mengefasst werden. Soweit geeignete Gebäude in pfarrverbandsangehörigen Gemeinden vorhanden sind, kann der Raumbedarf für den gesamten Pfarrver band auf mehrere Gemeinden aufgeteilt werden, wenn die örtlichen Verhältnis se dies erfordern. Bei den sonstigen zu erprobenden Seelsorgemodellen sind die Standardraumprogramme (Typ A bis C) analog anzuwenden. Pfarreien ohne eigenen Priester am Ort In der Erzdiözese gibt es derzeit 343 Pfarreien ohne Priester am Ort. In der Regel handelt es sich hier um pfarrverbandsangehörige Seelsorgestellen oder Pfarreien mit weniger als 1.000 Katholiken. Soweit diese ein erhaltenswertes Pfarrhaus haben, aber kein Pfarrheim, sollen dort ein Sprechzimmer und Versammlungsräume eingerichtet werden. Diese Pfarrhäuser könnten auch eine Dienstwohnung beherbergen, was aus der Sicht der Seelsorge sinnvoll wäre, wenn sie im konkreten Gebäude möglich ist, ohne dass hohe Umbaukosten entstehen. Da das Pfarrverbandskonzept jeder Seelsorgestelle (Pfarrei, Pfarrkuratie, Kuratie) die rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit zusichert, wäre für jede Seelsorgestelle ein Sprechzimmer wünschenswert. Zwar ist es das Ziel bei Pfarrverbänden mit Mittelpunktspfarrei (Modell 2b), die gesamte Verwaltung am Pfarrverbandssitz zu konzentrieren, trotzdem ist mit Blick auf die älteren Menschen und Personen, die kein Auto haben, ein Sprechzimmer zu erhalten, auch wenn die personelle Besetzung nur in zeitlich sehr eingeschränkter Form möglich ist. Grundsätzlich soll es möglich sein, dass die Pfarrverbandssekretärin oder eine andere (ggf. ehrenamtliche) Kraft wenigstens einmal pro Woche anwesend sein kann, um Informationen, Aufträge und Verwaltungsvorgänge entgegenzunehmen (selbst wenn die tatsächliche Bearbeitung am Sitz des Pfarrverbandes erfolgt). Der dafür erforderliche Raum sollte auch so ausgestattet sein, dass der Pfarrverbandsleiter oder einer seiner pastoralen Mitarbeiter eine regelmäßige Sprechstunde vor Ort abhalten kann. In den sehr kleinen Pfarreien ist jeweils zu klären, ob das Archiv vor Ort aufrechterhalten werden kann. Die Räume oder Schränke müssen dann so ausgestattet sein, dass sie vor unberechtigtem Zugriff und vor Umwelteinflüssen geschützt sind. Bestehende Pfarrhäuser sollen, wenn irgend möglich für pfarrliche Zwecke genutzt werden, um diese als identitätsstiftende Einrichtung der jeweiligen Seelsorgestelle zu erhalten. Deshalb ist auf eine Mehrfachnutzung dieser Pfarrhäuser z. B. als Pfarrbüro und wenn erforderlich als Dienstwohnung und als Pfarrheimersatz hinzuwirken. Dafür scheint der Typ D im Standardraumprogramm angemessen. Für die drei Nutzungsarten Pfarrbüro, Pfarrheim und Dienstwohnungen unter einem Dach sieht das Raumprogramm folgendermaßen aus: Typ D: Pfarrbüro für Seelsorgestellen unter 1.000 Katholiken. Diese Seelsorgestellen sind in der Regel unbesetzt, d. h. ohne eigenen Priester und ohne pastorale Mitarbeiter am Ort. Amtsbereich: Sprechzimmer 18 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 18 m² Pfarrheimbereich: im EG Versammlungsraum (ggf. teilbar) 36 m² Teeküche 4 m² Jugendraum 20 m² Toiletten/Garderobe im KG Abstellraum Heizungs- und Technikräume Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 60 m² Wohnbereich: Dienstwohnung (familiengerecht) 85–90 m² Der hier beschriebene Bedarf richtet sich in erster Linie nach den vorhandenen baulichen Gegebenheiten, d. h. Zahl und Größe der Räume müssen je nach vorhandener Raumstruktur eventuell reduziert werden. Diese Standardprogramme werden mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft gesetzt. Nach der Erprobungsphase der neuen pastoralen Modelle sollten sie gegebenenfalls angepasst werden. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

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