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Inkrafttreten Jahr
  • 2010 (1)
  • 2004 (1)
  • 1988 (2)
  • 1970 (3)

Erweiterung der Zuständigkeit der Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising

Mit In-Kraft-Treten der Caritas-Werkstätten-Mitwirkungsordnung für die Erzdiözese München und Freising - CWMO - vom 1. April 2004 am 1. Mai 2004 ist die gemäß § 40 MAVO eingerichtete Schlichtungsstelle für die Erzdiözese München und Freising gemäß § 40 CWMO auch zuständig für Streitigkeiten nach der CWMO. Rechtsschutz und GerichtsverfahrenSchiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden2004-04-28

Geistliche Konzerte in Kirchen

Die Bedeutung der Kirchenmusik für die Gestaltung des Gottesdienstes wurde durch die Aussagen des II. Vatikanischen Konzils mit Nachdruck herausgestellt und gefestigt (Konstitution über die Heilige Liturgie, Kap. VI, Art. 112). Gleichwohl greift die Musica Sacra mit ihrem Reichtum über den gottesdienstlichen Rahmen hinaus, sodass mit Recht auf das gleiche Kapitel VI, Art. 114 Bezug genommen werden kann, in dem es heißt: „Der Schatz der Kirchenmusik möge mit größter Sorgfalt bewahrt und gepflegt werden.“ Nach diesem Grundsatz finden in unserer Erzdiözese seit Jahren geistliche Konzerte statt, für deren Durchführung im Amtsblatt 1978, Nr. 4/44 Regelungen erlassen wurden. Die Römische Gottesdienstkongregation hat mit Datum vom 5. November 1987 allen Bischofskonferenzen ein Schreiben über „Konzerte in Kirchen“ zukommen lassen (s. dieses Amtsblatt, Seite 228). Sie weist dabei auf grundsätzliche Fragen hin und gibt einige Kriterien an, nach denen in den Diözesen die Frage der geistlichen Konzerte in Kirchen behandelt werden soll. Auf Grund dieses Schreibens wird unsere pastorale Anweisung „Geistliche Konzerte in der Kirche“, Amtsblatt 1978, Nr. 4/44, in Erinnerung gerufen und ihr unter Einbeziehung des Schreibens der Gottesdienstkongregation folgende Fassung gegeben, die mit ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Unsere Kirchen sind Stätten des Gottesdienstes und der Gottesverehrung. Auch ein geistliches Konzert steht im Dienst der Verkündigung und will auf seine Weise den Menschen zum Lob Gottes führen. Von daher sind die in Kirchenkonzerten aufzuführenden Werke zu beurteilen bzw. zuzulassen. Nicht jedes gute Orchesterstück, auch wenn es von einem Klassiker geistlicher Musik stammt, ist dafür geeignet. Es sind auch Anforderungen an einen etwaigen Text zu stellen: Es muss sich um geistliche Werke , wenn auch in einem weiteren Sinn, handeln. Die Erlaubnis zur Durchführung von Kirchenkonzerten erteilt der Kirchenrektor nach Einsichtnahme in das Programm, das den unter 1. genannten Kriterien entsprechen muss. Das Amt für Kirchenmusik steht dabei auf Wunsch beratend zur Verfügung. In Konfliktfällen trifft es die Entscheidung. Nach Möglichkeit spricht der Kirchenrektor bzw. ein von ihm Beauftragter ein kurzes geistliches Wort. Die Aufstellung von Chor und Orchester bedarf besonderer Sorgfalt. Wenn sie nur im Chorraum geschehen kann, muss unbedingt die Ehrfurcht gegenüber dem Altar gewahrt werden (auch in der Kleidung). Das gilt auch für einen nicht befestigten Altar. Das Sanctissimum ist in diesem Fall in einer Seitenkapelle oder an einem anderen sicheren und geziemenden Platz aufzubewahren. Bei der Planung des Programms ist darauf zu achten, dass das Konzert ohne Pause durchgeführt werden kann. Eintrittsgeld darf nur zur Deckung der Unkosten erhoben werden. Die Höhe des Unkostenbeitrags ist mit dem Kirchenrektor abzusprechen. Jede kommerzielle Nutzung von Kirchenräumen ist untersagt. Die Mitarbeit von Konzertagenturen bzw. von außerkirchlichen Trägern der Kirchenkonzerte darf sich nur auf den technischen und organisatorischen Teil beschränken. Der Karten- bzw. Programmverkauf muss außerhalb des eigentlichen Kirchenraumes stattfinden. Wo es notwendig erscheint, können Ordner die Plätze anweisen. Wenn das Konzert durch Hörfunk oder Fernsehen übertragen werden soll, ist vorher die Erlaubnis des Erzbischöflichen Ordinariats (Referat für Öffentlichkeitsarbeit) einzuholen. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Änderung des Ritus der Fußwaschung

Mit Dekret vom 6. Januar 2016 hat die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung auf Wunsch des Heiligen Vaters den Ritus der Fußwaschung in der Messe vom letzten Abendmahl am Gründonnerstag modifiziert. Um das Volk Gottes in seiner Verschiedenheit und Einheit zu repräsentieren, kann diese Gruppe künftig, wie es ausdrücklich heißt, „aus Männern und Frauen bestehen und angemessenerweise aus Jungen und Alten, Gesunden und Kranken, Klerikern, Ordensleuten und Laien“. Die Beschränkung auf männliche Teilnehmer ist damit ab sofort aufgehoben. Dementsprechend lautet in der betreffenden Rubrik im Messbuch zur Karwoche und Osteroktav, S. 26, sowie im Messbuch I, S. [23], der bisherige Satz: „Die Altardiener geleiten die Männer, an denen die Fußwaschung vorgenommen werden soll, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen“, künftig wie folgt: „Die Altardiener geleiten diejenigen, die aus dem Volk Gottes dazu ausgewählt wurden, zu den an geeigneter Stelle bereitgestellten Sitzen.“ HeiligungsdienstLiturgie2016-01-06

Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten

Aus gegebenem Anlass wird darauf hingewiesen, dass dem Amtsblatt Nr. 8 vom 30. Mai 2007 bezüglich der Nr. 102 „Hinweise zu verschiedenen pastoralen Anliegen“ (S.210) „Bestimmungen zu Heilungs- und Segnungsgottesdiensten für die Erzdiözese München und Freising“ beigelegt waren. Diese Bestimmungen sind notwendig, damit diese geistlichen Angebote von Priestern oder Ordensfrauen in rechter Weise durchgeführt werden. In diesem Zusammenhang ist es auch wichtig, die finanzielle Seite dieser Angebote zu beachten. Der Ordinariatsrat hat deshalb noch einmal festgelegt, dass alle Einnahmen bei solchen geistlichen Veranstaltungen korrekt von der Kirchenstiftung an ein amtliches Konto des jeweiligen Missionars (Ordensoberer bzw. Bistum) überwiesen werden müssen, um steuerrechtliche und finanztechnische Vorgaben korrekt zu erfüllen. Im Kirchenraum dürfen keine Schriften oder Materialien zum Verkauf angeboten werden. Die Herren Pfarrer und Pfarradministratoren werden als Letztverantwortliche gebeten, die jeweiligen Veranstalter dieser geistlichen Angebote darauf hinzuweisen und für die Einhaltung der genannten Bestimmungen zu sorgen und nach Möglichkeit selbst bei der Veranstaltung präsent zu sein. Es ist untersagt, solche Gottesdienste auf Bild- und Tonträger aufzunehmen oder zu senden. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Die Feier von Ostern

Im Januar 1988 ist ein Rundschreiben der Gottesdienstkongregation erschienen „Über die Feier von Ostern und ihre Vorbereitung“ (Bestandteil des Amtsblattes Nr. 10/1988). Die Dekanekonferenz hat sich am 4. Oktober 1988 ausführlich damit befasst. Wir weisen auf folgende Punkte hin, die in unserem Erzbistum besondere Beachtung verdienen. Die Missa chrismatis In unserer Diözese wird am Mittwoch der Karwoche im Dom in München die Missa chrismatis, „die Feier der Ölweihen“, gefeiert. Sie ist ein Zeichen der engen Verbundenheit der Priester des Bistums mit dem Bischof und untereinander in dem einen Priestertum Christi. Darum sollen möglichst viele Priester aus allen Regionen und Dekanaten daran teilnehmen. Sie sind als Zeugen und Helfer bei der Weihe des Chrisams zugegen, wie sie ja auch in ihrem täglichen priesterlichen Dienst Mitarbeiter des Bischofs sind. Zur Grundgestalt der einzelnen Feiern Um das Gedächtnis des Abendmahls am Gründonnerstagabend sinngemäß zu feiern, sind alle weiteren Meßfeiern an diesem Tag, auch Sterbegottesdienste (selbst wenn an dem Tag eine Beerdigung stattfindet), streng verboten. Beim Abendmahlsgottesdienst muß der Tabernakel, wenn er sich im Altarraum befindet, leer sein. Der Höhepunkt des Karfreitagsgottesdienstes ist die Kreuzverehrung in der Doppelgestalt der Verehrung durch die Gemeinde bei der Enthüllung bzw. dreifachen Erhebung und der anschließenden Verehrung durch den einzelnen. Die Einzelverehrung geschieht mit nur einem Kreuz und sollte nie entfallen! In diesem Zusammenhang wird empfohlen, Kreuze und Altarbilder im Kirchenraum ab dem Vorabend des fünften Fastensonntags mit Tüchern zu verhüllen. Das geschmückte Vortragskreuz am Palmsonntag bleibt unverhüllt. Der Karsamstag ist zwar ohne Eucharistie, aber nicht ohne Gebetsversammlung der Gemeinde. Der Altar bleibt leer. Die Kirche wartet betend, bis der Herr zu den Seinen kommt. Ein morgendlicher Gottesdienst (ca. 8 Uhr) wird allen Gemeinden dringend empfohlen, am besten in der Form der „Trauermette“. Die Osternachtfeier darf in ihrer Struktur nicht eigenmächtig geändert werden. Die Zahl der alttestamentlichen Lesungen (nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus den Propheten) muß das nächtliche Wachen erfahrbar machen. Deshalb sollen wenigstens vier ausgewählt werden; die Lesung aus dem Buch Exodus darf niemals entfallen. In der österlichen Haupteucharistie der Nacht sollte der Gemeinde, nach entsprechender Vorbereitung bzw. Erklärung, die Möglichkeit geboten werden, die Kommunion unter beiden Gestalten zu empfangen. Bei der nächtlichen Feier sollten die verschiedenen musikalischen Möglichkeiten und Fähigkeiten der Gemeinde genützt werden, auch wo später ein festliches Osterhochamt gefeiert wird. Die Osterfeier endet erst mit der Vesper des Ostersonntags, die darum nach Möglichkeit mit der Gemeinde gefeiert werden sollte. Dabei kann das Taufwasser in festlicher Prozession zum Taufbrunnen gebracht werden. Der Zeitansatz der Osternachtfeier Originär ist der Zeitansatz um Mitternacht. Bei Verschiebung gegen Morgen oder Abend muß der Charakter der nächtlichen Feier erhalten bleiben. Die Osternachtfeier darf darum auf keinen Fall vor 21 Uhr beginnen. Wird die Feier auf Ende der Nacht verlegt, muß berücksichtigt werden, ob Ostern auf einen frühen oder späten Termin fällt, damit der Charakter des Nachtgottesdienstes bewahrt bleibt. Wenn Ostern an einem frühen Termin gefeiert wird, ist der spätest mögliche Beginn 5 Uhr morgens. Bei späterem Ostertermin muß der Beginn entsprechend früher angesetzt werden, damit die Osternacht nicht Frühmesse wird und sie auch nicht Vorabendmesse werden darf. Die bewährte Feier der nächtlichen Christmette kann dabei Vorbild sein. Die Osterkerze Jedes Jahr ist eine neue Osterkerze erforderlich. Es darf nicht die alte Osterkerze mit geänderter Jahreszahl verwendet werden. Sie muß durch ihre Größe gegenüber den anderen Kerzen deutlich hervortreten. Die Osterkerze brennt bei allen Gottesdiensten während der fünfzig österlichen Tage, bis zum Pfingstsonntag einschließlich, an ihrem hervorgehobenen Platz im Altarraum. Sie wird dann beim Taufbrunnen aufgestellt und nur für Sterbegottesdienste in den Altarraum gebracht. Sie ist keine „Sonntagskerze“ während des Jahres und soll nicht sinnentstellt als „Wetterkerze“ beim Altar verbleiben. Die Osterfeier im Pfarrverband Der Priester soll am Gründonnerstag nur einmal die Eucharistie feiern. In den übrigen ihm anvertrauten Gemeinden möge er an den Abenden vorher die Messe vom Tag feiern. Der Karfreitagsgottesdienst wird nur vom Priester geleitet, weil er ein Teilstück der ganzen zusammenhängenden Osterfeier ist. Der Pfarrer feiert ihn mit e i n e r Gemeinde; wenn kein weiterer Priester zur Verfügung steht, kann ihn an einem anderen Ort ein Diakon halten. An den übrigen Orten halten die Wortgottesdienst-Leiter eine Feier in vereinfachter Form: Eröffnungsgebet, Lesung aus dem Hebräerbrief, Passion, Kreuzenthüllung und -verehrung, Fürbitten, Schlußlied. Die Kommunionspendung entfällt. c) Vom Sinnzusammenhang her kann man die Osternacht nur einmal feiern. Der Pfarrer kann sie trotzdem notfalls in zwei Gemeinden halten, einmal am Abend, einmal am Morgen. In einer dritten Gemeinde hält er das festliche Osterhochamt. Er bringt dazu das Osterlicht aus der Nachtfeier mit und segnet gegebenenfalls das Taufwasser. Volksbrauchtum in der Osterfeier Im Brauchtum besteht eine vollständige Parallele zur liturgischen Osterfeier, vom „Kerker“ am Gründonnerstag über das „Heilige Grab“ bis zur „Auferstehung“. Bei der erneuerten Liturgie ist eine solche Parallelfeier nicht mehr möglich, es können aber Elemente daraus in das gottesdienstliche Leben eingefügt werden. Der Aufbau des „Heiligen Grabes“ als Ort des Gebetes ist eine solche positive Möglichkeit. Doch darf es den Gottesdienst nicht behindern. Es darf nicht im Altarraum aufgebaut werden und den Altar verdrängen; sein Platz ist Ort stillen Gebetes, nicht offizieller Liturgie. Im „Heiligen Grab“ den Leib des Herrn in der Monstranz auszustellen, widerspricht dem Sinn des „Heiligen Grabes“ und der Eucharistieverehrung; es verdunkelt den österlichen Weg der Kirche. Im Rundschreiben der Gottesdienstkongregation heißt es dazu: „Eine Aussetzung in der Monstranz ist nicht zulässig“ (Nr. 55). Der österliche Weg der Kirche führt vom Abend des Gründonnerstag mit der feierlichen Aufbewahrung der Eucharistischen Brotsgestalten über den Karfreitag, an dem die Kirche von der Eucharistie Abschied nimmt, zur Osternacht. Hostien, die nach der Kommunionausteilung am Karfreitag übrig bleiben, werden nach Möglichkeit nicht im Tabernakel, sondern an einem anderen dafür bereiteten Ort außerhalb des Kirchenraumes aufbewahrt. Am Karsamstag wacht und betet die Kirche vor dem leeren Altar und dem leeren Tabernakel bis zum Kommen des Herrn in der Eucharistie der Osternacht. Wo die Aussetzung am „Heiligen Grab“ noch Brauch ist, sind die Gläubigen mit pastoraler Klugheit in den Sinn der Osterfeier (sacrum triduum) einzuführen, um diesen Brauch zu ändern. Auch die erneuerte Liturgie gibt viele Möglichkeiten, Volksbrauchtum zu pflegen. Besonders erinnert sei an den Feuer- und Lichtbrauch der Osternacht und an die österliche Speisenweihe, durch die die Osterfeier in die Familie hinein verlängert wird. HeiligungsdienstLiturgie1970-01-01

Stiftung der Korbiniansplakette

DEKRET Zur Auszeichnung von Persönlichkeiten, die sich um das kirchliche Leben in der Erzdiözese München und Freising in besonderer Weise verdient gemacht haben, stifte ich die Korbiniansplakette als Zeichen der öffentlichen Anerkennung. München, den 1. Juli 1988 Card. Wetter Erzbischof Rainer Boeck, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1988-07-01

Siegelordnung für das Erzbistum München und Freising

§ 1 Siegel (1) Das Siegel dient dem Siegelberechtigten mit seiner Unterschrift als Beglaubigungszeichen. (2) Das Siegel ist formgebunden. Stempel mit postalischen und anderen Angaben in Zeilenform werden von dieser Siegelordnung nicht berührt. § 2 Siegelberechtigung (1) Siegelberechtigt sind die mit Rechtsbefugnis ausgestatteten kirchlichen Amtsträger, Körperschaften und Ämter. In Zweifelsfällen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über das Vorliegen einer Siegelberechtigung. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann die Siegelberechtigung weiteren kirchlichen Rechtsträgern und Dienststellen auf Antrag verleihen, wenn es die rechtlichen Verhältnisse erforderlich machen. Die kirchlichen Rechtsträger und Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung siegelberechtigt waren, bleiben weiterhin siegelberechtigt. § 3 Führung von Siegeln (1) Die Siegelführung obliegt demjenigen, der den Siegelberechtigten rechtlich vertritt. Dieser kann die Siegelführung delegieren. Die Delegation der Siegelführung muss schriftlich erfolgen. Die Anzahl der Siegelbenutzer ist möglichst gering zu halten. (2) Der Siegelführende trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird. (3) Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Siegels berechtigt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen. § 4 Verwendung des Siegels (1) Siegelabdrucke sollen grundsätzlich nur sparsam verwendet werden. (2) Gesiegelt werden Schriftstücke mit rechtserheblicher Bedeutung, deren Gültigkeit beziehungsweise Echtheit einer eindeutigen Bestätigung durch den Siegelberechtigten bedarf. Das Siegel wird verwendet: a) bei Urkunden und Verträgen, durch die Rechte und/oder Pflichten begründet, anerkannt, aufgehoben oder verändert werden, b) bei Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, c) bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern, d) bei Beglaubigungen von Schriftstücken, e) bei Erteilung von Vollmachten, f) aufgrund von Vorschriften kirchlichen oder staatlichen Rechts, g) in allen sonstigen Fällen, die rechtliche Bedeutung haben. (3) Eine Verwendung des Siegels, die seiner Funktion als Beglaubigungszeichen nicht entspricht, ist unzulässig. (4) Das Siegel wird allgemein links neben die eigenhändige Unterschrift des Siegelbenutzers aufgedrückt. (5) Der Erzbischof siegelt in grüner bzw. roter Farbe, die übrigen Siegelberechtigten in blauer Farbe. § 5 Siegelbild, -form und -umschrift (1) Das Siegel ist kreisrund oder hat eine ovale Form. Es besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift mit Umrandung. (2) Das Siegelbild soll klar und einfach sein. Es muss in Beziehung zum Siegelberechtigten stehen, indem es Überlieferungen weiterführt, vorhandene Wappen aufgreift oder Patrone abbildet. (3) Die Siegelumschrift kann auch als Umrandung gestaltet sein. Die Schriftform soll leicht lesbar und der Eigenart des Siegelbildes angepasst sein. Die Umschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten beziehungsweise die Körperschaft oder der Ämter gemäß § 2 wieder (Name und Ort). Sie kann in lateinischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. § 6 Aufbewahrung von Siegeln (1) Siegel sind sicher zu verwahren und nach Gebrauch unter Verschluss zu halten. (2) Das Siegel ist von dem Siegelberechtigten zu inventarisieren. Eine Liste der Siegelführenden ist beizulegen. (3) Die Unterlagen über die Anfertigung und Genehmigung eines Siegels sind im Archiv des Siegelberechtigten oder im Diözesanarchiv aufzubewahren. § 7 Erneuerung von Siegeln Abgenutzte oder beschädigte Siegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben, sind vom Siegelberechtigten außer Gebrauch zu nehmen und im eigenen Archiv aufzubewahren oder dem Bistumsarchiv zu übergeben. Entsprechendes gilt für Siegel, die aus anderen Gründen außer Geltung sind. § 8 Verlust von Siegeln (1) Der Verlust eines Siegels ist zusammen mit einer Ablichtung des Siegelabdrucks dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Das abhanden gekommene Siegel wird vom Ortsordinarius durch Veröffentlichung und Abdruck im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig erklärt. (3) Das neu zu fertigende Siegel hat sich deutlich von dem abhanden gekommenen Siegel zu unterscheiden und ist nach den Bestimmungen dieser Ordnung zu genehmigen und anzufertigen. Wird ein mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmendes Ersatzsiegel angefertigt, so ist ein besonderes Beizeichen einzufügen. § 9 Entwurf eines Siegels (1) Die Gestaltung des Siegels liegt unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ordnung im Ermessen des Siegelberechtigten. (2) Vor der Anfertigung des Siegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik Erfahrenen mit der Herstellung des Siegelentwurfs. Dieser fertigt für den Siegelberechtigten die Reinzeichnung (Entwurf). (3) Eine Reproduktion der Reinzeichnung in Originalgröße ist zur Genehmigung dem Erzbischöflichen Ordinariat in zweifacher Ausführung vorzulegen. Gegebenenfalls ist der Abdruck eines früheren Siegels beizufügen. § 10 Anfertigung eines Siegels (1) Entsprechend dem genehmigten Siegelentwurf ist die Anfertigung des Siegels einem fachkundigen Gravier- oder Stempelbetrieb zu übertragen. Es darf nur ein einziges Siegel hergestellt werden. (2) In begründeten Fällen ist die Anfertigung mehrerer identischer Siegel zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat; die weiteren Siegel sind jeweils durch ein unterscheidendes Beizeichen zu kennzeichnen. (3) Dem Erzbischöflichen Ordinariat sind nach Fertigstellung des neuen Siegels drei Abdrucke auf gesonderten Blättern vorzulegen. (4) Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising ist das neue Siegel zur Verwendung freigegeben. § 11 Änderungen von Siegeln (1) Eine Änderung des bestehenden Siegels kann von dem Siegelberechtigten aus berechtigtem Grund veranlasst werden. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates und hat nach den Vorschriften dieser Ordnung zu erfolgen. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann den Siegelberechtigten, wenn das in Gebrauch befindliche Siegel mit den Bestimmungen dieser Ordnung nicht übereinstimmt, binnen angemessener Frist zur Änderung des Siegels auffordern. Wird dieser Aufforderung ohne ausreichende Begründung nicht nachgekommen, so ist das Siegel durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig zu erklären. Diese Ordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Alle bisherigen Anordnungen, Verfügungen und Richtlinien zum Siegelwesen treten außer Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1970-01-01

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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