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Abschnitt: Leitung und Verwaltung der Erzdiözese Abschnitt: Strafrecht Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Errichtung des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

DEKRET Hiermit errichte ich gemäß c. 473 § 4 CIC zur Förderung der pastoralen Tätigkeit den Bischofsrat der Erzdiözese München und Freising. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Bischofsrates werden durch ein eigenes Statut geregelt. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Errichtungsurkunde einer ökumenischen Kommission für das Erzbistum München und Freising

Eines der Hauptanliegen des II. Vatikanischen Konzils war die ökumenische Aufgabe. Papst Paul VI. hat sie in seiner Eröffnungsansprache zur 3. Sitzungsperiode „eine Sache von größter Bedeutung" genannt. In der Folge hat das Römische „Sekretariat für die Einheit der Christen" im Auftrag Pauls VI. am Pfingstfest, 14. Mai 1967, das „Ökumenische Direktorium" (1. Teil) promulgiert. Dieses wichtige nachkonziliare Dokument enthält Richtlinien für die praktische Verwirklichung der Grundsätze, die im Konzilsdekret über den Ökumenismus dargelegt wurden. Die deutschen Bischöfe haben in ihrer Vollversammlung vom 4. bis 7. März 1968 Ausführungsbestimmungen zu diesem Dokument erlassen (siehe Amtsblatt Nr. 9 vom 24. April 1968). Dieselben waren in einer eingehenden Beratung mit den Vertretern der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) abgestimmt worden. Die Fuldaer Bischofskonferenz vom 23. bis 26. September 1968 fasste folgenden Beschluss: „In jedem Bistum muß eine Kommission errichtet werden, die sich im Auftrag des Bischofs dem ökumenischen Anliegen widmet. Es empfiehlt sich, mit der Leitung dieser Kommission die schon seit Jahren arbeitenden ,Diözesanreferenten für die ökumenische Arbeit' zu beauftragen. Für die Errichtung und die Aufgaben dieser Kommission gelten die im Ökumenischen Direktorium (Nr. 3 bis 6) und in den Ausführungsbestimmungen der Fuldaer Bischofskonferenz (Nr. 1) erwähnten Normen" (Protokoll II, Nr. 10). In Ausführung der obengenannten Bestimmungen errichte ich die ökumenische Kommission für das Erzbistum München und Freising unter dem Vorsitz von Ordinariatsrat Dr. Michael Hock. Als Mitglieder dieser ökumenischen Diözesan-Kommission berufe ich folgende Personen: Herrn Lothar Bauer, 8 München 67, Puppenweg 23 Herrn Edgar Fahmüller, 8 München 60, Haldenbergstr. 15 H. H. Leo van Hout, Kaplan in Maria Thalkirchen, München 25, Fraunbergplatz 5 H. H. Abt Dr. Odilo Lechner, Abtei St. Bonifaz, 8 München 2, Karlstr. 34 Pater Martin Löffler S. J., 8 München 22, Kaulbachstr. 31 a Frau Anna Scherer, 8 München 60, Stahlstr. 24 H. H. Ordinariatsrat Franz Schwarzenböck, Leiter des Seelsorgereferates, 8 München 2, Maxburgstr. 2 H. H. Dr. Franz Schreibmayr, 8 München 19, Nürnberger Str. 54 Mit der Errichtung dieser ökumenischen Diözesankommission verbinde ich den Wunsch und die Hoffnung, dass sie „zu einer Belebung und Stärkung ökumenischer Gesinnung und ökumenischer Aktivität beitrage, damit die Sehnsucht nach der Einheit aller Christen in der einen Kirche Christi wachse und die ökumenische Arbeit mit Gottes Hilfe schon bald konkrete Ergebnisse in Richtung auf dieses Ziel zeige" (Erläuterung zum ökumenischen Direktorium Nr. 8). München, den 4. Februar 1970 Julius Card. Döpfner Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-02-04

Fortführung der Arbeit des bisherigen Diözesanpastoralrates

Nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Ordinariatssitzung, dem Geschäftsführenden Vorstand des Diözesanrates der Katholiken, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Priesterrates und den beiden früheren Sprechern des Diözesanpastoralrates hat der Hochwürdigste Herr Kardinal entschieden, den Diözesanpastoralrat als rechtlich konstituiertes Gremium (vgl. can. 511 - 514 CIC bzw. Beschluss der Gemeinsamen Synode „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“, 3.3) nicht wieder einzuberufen. Die Arbeit des Diözesanpastoralrates wird in folgender Weise fortgeführt: Der Diözesanrat kann und wird sich wie bisher, soweit dies notwendig erscheint, mit pastoralen Fragen befassen. Sein Hauptarbeitsfeld aber bleiben Aufgaben, die sich aus dem Weltdienst der Laien im Sinn des 2. Vatikanischen Konzils ergeben („Dekret über das Apostolat der Laien" - „Da es aber dem Stand der Laien eigen ist, inmitten der Welt und der weltlichen Aufgaben zu leben, sind sie von Gott berufen, vom Geist Christi beseelt nach Art des Sauerteigs ihr Apostolat in der Welt auszuüben“, dazu Ziffer 13,25). In Fragen der Pastoral hat der Diözesanrat nach wie vor beratende, in gesellschaftspolitischen Sachbereichen beschließende Funktion, unbeschadet der Kompetenz anderer Gremien. Der Diözesanrat wird verstärkt von dem Angebot der Diözesanleitung Gebrauch machen, für Vorstandssitzungen und Vollversammlungen die zuständigen Referenten des Ordinariats wie auch Vertreter des Priesterrates zur Behandlung von entsprechenden Sachfragen einzuladen. Der Kontakt zwischen Diözesanrat, Priesterrat und Diözesanleitung wird intensiviert. Der Beauftragte des Erzbischofs für die Arbeit der Räte berichtet einmal im Monat in der Ordinariatssitzung über die Arbeit im Vorstand des Diözesanrates. Umgekehrt berichtet er in den Vorstandssitzungen des Diözesanrates über die Themen aus der Ordinariatssitzung, die ihn berühren. Der Hochwürdigste Herr Kardinal, Vertreter der Ordinariatssitzung, Vertreter des Priesterrates und der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates treffen sich, soweit erforderlich, einmal im Jahr zu gemeinsamen Beratungen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Satzung des Diözesanrates der Katholiken der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Diözesanrat 1) Der Diözesanrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzildekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit. 2) Er ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen der Katholikenräte der mittleren Ebene, der katholischen Verbände und Institutionen des Laienapostolates auf Diözesanebene sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Diözesanrates hinzugewählt werden (siehe § 3 Abs. 1) i)). 3) Die Mitglieder des Diözesanrates entscheiden in eigener Verantwortung. 4) Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Diözesanrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Diözesanrates. § 2 Aufgaben Der Diözesanrat hat insbesondere die Aufgaben, auf Diözesanebene a) die Entwicklungen im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten, b) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben und die in ihm zusammengeschlossenen Kräfte aufeinander abzustimmen und zu fördern, c) zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen sowie den Erzbischof und die Verwaltung der Erzdiözese zu beraten, d) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen, e) Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, f) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit der Diözesanleitung die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist, g) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte und der Katholikenräte der mittleren Ebene anzuregen und vor allem den ehrenamtlichen Dienst von Laien zu stärken, h) bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken, i) Anliegen und Aufgaben der Katholiken der Erzdiözese auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen, j) die Rechtsgrundlagen für die Katholikenräte in der Erzdiözese durch die Vollversammlung zu beschließen. § 3 Mitglieder Mitglieder des Diözesanrates der Erzdiözese sind: 1) stimmberechtigt a) der/die Vorsitzende und je ein/eine weiterer/weitere ständiger/ständife Vertreter/Vertreterin aus jedem Dekanatsrat, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten lassen kann. b) die Vorsitzenden der Kreiskatholikenräte der Landkreise und der/die Vorsitzende des Katholikenrates der Region München, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen vertreten lassen kann. c) die Landkreis-Dekane, jeweils ein vom zuständigen Bischofsvikar benanntes Mitglied aus den Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising. d) eine Vertreterin aus den Frauen- und ein Vertreter aus den Männerorden. e) Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats. Entsendungsberechtigt sind die Diözesan-Organisationen, die als freiwillige Zusammenschlüsse von Katholiken in eigener Initiative und Verantwortung tätig sind und als Träger des Laienapostolates förmlich anerkannt sind. Jede Diözesan-Organisation entsendet von 100 bis zu 1.000 Mitglieder 1 Delegierte/Delegierten bis zu 3.000 Mitglieder 2 Delegierte bis zu 6.000 Mitglieder 3 Delegierte bis zu 10.000 Mitglieder 4 Delegierte über 10.000 Mitglieder 5 Delegierte, f) die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind, g) die Vorsitzenden der Sachausschüsse des Diözesanrates sowie der Vertreter/die Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Erwachsenenbiidung e. V. (KEB), sofern sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind h) sechs Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising, i) weitere Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat, deren Zahl zehn Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanrates nicht überschreiten darf, j) ein aus dem Leitungsteam der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen entsandtes Mitglied; 2) beratend a) der theologische Referent/die theologische Referentin und die Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen des Diözesanrates der Erzdiözese b)ein Vertreter/eine Vertreterin der Informationsstelle des Diözesanrates, c) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, d) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen, e) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Religionslehrer/Religionslehrerinnen im Kirchendienst, f) ein Vertreter der Ständigen Diakone. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erwerben: a) der/die Vorsitzende und die Vertreter/innen der verschiedenen Räte durch ihre jeweilige Wahl in ihr Amt, b) die Landkreis-Dekane, die Vertreter/innen der Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch jeweilige Beauftragung zum Amtsinhaber, c) die Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats, die Ordensvertreter/Ordensvertreterinnen und die Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch Wahl in ihren zuständigen Gremien, d) Die Mitglieder nach 3 Abs.1) i) werden von der Vollversammlung des Diözesanrates aus der vom Vorstand aufgestellten Kandidatenliste in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Wahl findet in der Regel zwei Jahre nach der Konstituierung der Vollversammlung statt. Eine Nachwahl oder Ergänzungswahi für den Rest des genannten 4-Jahres-Zeitraumes im Rahmen der durch § 3 Abs. 1) i) vorgegebenen Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung ist zulässig. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) bei Mitgliedern kraft ihrer Funktion oder aufgrund Entsendung mit Beendigung der Funktion, Widerruf der Entsendung oder Amtsniederlegung, wobei dann an die Stelle des/der Ausscheidenden dessen/deren Funktionsnachfolger/-nachfoigehn bzw. der/die neu entsandte Nachfolger/Nachfolgerin tritt; b) bei den gewählten Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1) i) nach Äbiauf der Amtsperiode mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl der Mitglieder nach den Bestimmungen in § 4 d). § 6 Organe a) die Vollversammlung, b) der Vorstand c) der Geschäftsführende Vorstand. § 7 Die Vollversammlung 1) Die Vollversammlung ist das oberste Leitungsorgan des Diözesanrates von München und Freising. 2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung. 3) Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung dies beim Vorstand des Diözesanrates schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt. 4) Die Sitzungen der Vollversammlung des Diözesanrates der Katholiken sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. 5) Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 6) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe. 7) Die Beschlüsse der Vollversammiung des Diözesanrates sind für die nachgeordneten Katholikenräte bindend. 8) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Vollversammlung wählt ferner Vertreter/Vertreterinnen in die diözesanen Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, als Aufgabe für sie vorgesehen ist. Sie wählt die Mitglieder nach § 3 Abs. 1) i). Die Wahl des/der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof. 9) Die Vollversammlung nimmt den Bericht des/der Vorsitzenden und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen. 10) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Der Vorstand 1) Aufgaben Der Vorstand a) entscheidet in Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt, b) entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung, c) entscheidet über alle eilbedürftigen Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können, d) bereitet die Vollversammlung vor und schlägt die Tagesordnung vor, e) wählt die Mitglieder des Pastoralrates aus den Mitgliedern des Diözesanrates sowie Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist, f) beantragt die erforderlichen Stellen im Stellenplan für hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über die Bestellung und Entlassung des Diözesan-Geschäftsführers/der Diözesan-Geschäftsführerin, g) beantragt bei der Diözesanleitung die erforderlichen Mittel für den Sach- und Personalaufwand 2) Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) vier stellvertretenden Vorsitzenden, je einem/einer aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd sowie den Katholischen Verbänden, c) je einem weiteren Mitglied aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd, d) drei Vertretern/Vertreterinnen aus dem Laienapostolat, e) einem Vertreter/einer Vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, f) einem/einer Diözesanvorsitzenden des BDKJ, g) den vom Diözesanrat für das Landeskomitee der Katholiken in Bayern und für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken gewählten Mitgliedern, h) dem/der Bischöflichen Beauftragten, i) den Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen des Diözesanrates und dem/der theologischen Reterenten/Referentin (beratend). 3) Wählbarkeit Gewählt werden können in den Vorstand als Vertreter/Vertreterin einer Region nach § 8 Abs. 2) b) und c), als Verbandsvertreter/-vertreterin nach Abs. 2) b) und d) und als Vertreter/-vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden nach Abs. 2) e) nur Mitglieder der Vollversammlung, die aus den genannten Gruppen, die sie vertreten, als Mitglieder in die Vollversammlung gewählt bzw. entsandt worden sind. Die nach Abs. 2) a) und g) zu Wählenden müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung sein. 4) Amtszeit Das Amt eines zu wählenden Vorstandsmitgliedes nach § 8 Abs. 2) a), b), c), d), e), und g) beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand. § 9 Der Geschäftsführende Vorstand 1) Aufgaben Der Geschäftsführende Vorstand a) berät und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben, b) beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über Personalangelegenheiten, c) regelt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung den Dienstbetrieb der Geschäftsstelle und der Büros des Diözesanrates, d) überwacht die Haushaltsführung, e) nimmt die Aufgaben einer Schiedssteile nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, nach § 12 der Satzung für Pfarrverbandsräte, nach § 12 der Satzung für Dekanatsräte, nach § 10 der Satzung für Kreiskatholikenräte und nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising wahr. 2) Zusammensetzung Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Bischöflichen Beauftragten, d) dem Diözesan-Geschäftsführer/der Diözesan-Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht). § 10 Der/Die Vorsitzende 1) Der/Die Vorsitzende vertritt den Diözesanrat nach innen und außen. 2) Er/Sie beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und leitet sie. 3) Er/Sie übt das Dienstaufsichts- und Weisungsrecht im Rahmen der für die Angestellten in der Erzdiözese allgemein geltenden Bestimmungen über das für die Katholikenräte angestellte Personal aus. Davon unberührt bleibt die Dienstaufsicht der Diözesanleitung hinsichtlich der allgemein dienstrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis. 4) Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 11 Bischöfliche/r Beauftragte/r Der Erzbischof ernennt eine/n Bischöfliche/n Beauftragte/n für den Diözesanrat der Katholiken. Diese(r) berät den Diözesanrat in geistlichen und theologischen Fragen und bringt Anliegen des Erzbischofs und der Diözesanleitung in den Diözesanrat ein. Er bringt Anliegen des Diözesanrates in die Ordinariatskonferenz ein. § 12 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Diözesanrates bedürfen, können die Vollversammlung und der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Diözesanrates zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen sowie die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit der Katholikenräte in ihrer Arbeit zu unterstützen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen diözesanen Gremien zur Verfügung. 3) Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse. 4) Soweit die Vollversammlung die Mitglieder in den Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit nicht selbst bestellt, erfolgt die Berufung durch den Vorstand. 5) Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende. § 13 Änderung der Satzung 1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss allen Mitgliedern der Vollversammlung mit der Einberufung zur Vollversammlung angekündigt und mit den Unterlagen zugesandt werden. 2) Änderungen der Satzung des Diözesanrates können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die geänderte Satzung wird anschließend dem Erzbischof von München und Freising zur Inkraftsetzung vorgelegt. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Diözesanrates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Die Satzung des Diözesanrates in der Fassung vom 11. Mai 2005 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 12. Oktober 2013 geändert. Auf Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung des Diözesanrates in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt. München, den 1. April 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-04-01

Statut des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

Der mit Dekret vom 2. Februar 2011 gemäß c. 473 § 4 CIC errichtete Bischofsrat erhält folgendes Statut: Artikel 1 Funktion und Aufgabe (1) Der Bischofsrat des Erzbischofs von München und Freising ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs in grundsätzlichen Fragen der Pastoral. (2) Der Bischofsrat dient zur Koordination der Pastoral in den Regionen der Erzdiözese München und Freising. (3) Die Mitglieder des Bischofsrates berichten dem Erzbischof über ihre Tätigkeiten und Vorhaben. Artikel 2 Rechtsstellung (1) Der Bischofsrat hat beratende Funktion. Der Erzbischof bleibt durch das Votum des Bischofsrates in seiner Amtsführung ungebunden. (2) Der Erzbischof entscheidet frei über Einsetzung, Auflösung und Arbeitsweise des Bischofsrates. Artikel 3 Zusammensetzung Der Bischofsrat besteht gemäß c. 473 § 4 CIC aus: 1. den aktiven Weihbischöfen (c. 403 CIC), dem Generalvikar (c. 475 CIC). Artikel 4 Einberufung (1) Die Einberufung des Bischofsrats erfolgt durch den Erzbischof. (2) Der Bischofsrat tagt unter dem Vorsitz des Erzbischofs. (3) Die Tagesordnung wird vom Erzbischof festgelegt. Die Mitglieder des Bischofsrates können dazu Vorschläge an den Erzbischof richten. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Bischofsrates rechtzeitig bekannt zu geben. (4) Die Ergebnisse der Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) § 1 der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) (Amtsblatt 2014, S. 103 bis 111) wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Diese Anordnung gilt für den Deutschen Caritasverband entsprechend. München, den 21. August 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2015-08-21

Archivordnung für die Seelsorgsstellen in der Erzdiözese München und Freising

In Ausführung der „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche" ergeht für den Bereich der Erzdiözese München und Freising folgende Archivordnung für die Seelsorgsstellen. Die Bewahrung des schriftlichen Niederschlags der pfarrlichen Verwaltung ist infolge des Anwachsens des Schriftverkehrs in jüngerer Zeit zu einem Problem geworden, das leider auch zu vorschnellen Vernichtungsaktionen geführt hat. Auch im pfarrlichen Bereich will sich die Kirche jedoch nicht von ihrer Vergangenheit abschneiden. In den Pfarrarchiven spiegelt sich nämlich der jeweilige Stand der Seelsorge, und so fällt auch ein Licht auf die heutigen Probleme der Seelsorge in ihrer Grundsätzlichkeit oder Zeitgebundenheit. Für viele Bereiche, besonders für die Familien- und Personengeschichte, das Schul- und Armenwesen, sind die Pfarrarchive bis ins späte 19. Jahrhundert hinein hauptsächliche oder einzige Quelle. Vielfach sind auch rechtliche Fragen allein durch unscheinbare Unterlagen der Pfarrarchive zu klären. §1 Verwaltung und Unterbringung Abs. 1. Das Archiv einer Seelsorgsstelle untersteht der Verwaltung des jeweiligen Pfarrers, Pfarrverbandsleiters oder Kuraten. Er kann Personen im kirchlichen Dienst, auch in ehrenamtlicher Weise, zur Verwaltung heranziehen. Der Zugang zum Archiv ist nur diesen Personen gestattet. Abs. 2. Die Fachaufsicht über die Archive wird vom Diözesanarchivar ausgeübt. Er ist in wichtigen Fällen beizuziehen, er berät bei der Unterbringung des Archivs. Vor größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten ist er gutachtlich, auch hinsichtlich der beauftragten Personen, zu hören. Abs. 3. Vom Archiv zu unterscheiden und räumlich zu trennen ist die amtliche Registratur. In ihr werden die laufenden Vorgänge und die noch für den Geschäftsgang erforderlichen Unterlagen verwahrt. Abgeschlossene und nicht mehr laufend benötigte Vorgänge werden ins Archiv überstellt. Eine Benutzung der Registratur durch Außenstehende ist unbeschadet des Rechts auf Ausstellung bestimmter Dokumente (CIC c. 491 § 3 in Verbindung mit c. 487 § 2; Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive § 5) nicht gestattet. Abs. 4. Das Archiv ist in einem trockenen, gegen starke Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen geschützten Raum zu verwahren (Richtwerte: 40 - 65 % Luftfeuchtigkeit, Temperatur; 10 - 18° C). Unausgebaute Keller- und Speicherräume sind ungeeignet. Der Raum muss verschließbar sein und darf keinen sachfremden Zwecken dienen. Bei kleineren Archiven genügt ein verschließbarer Schrank. Der Schlüssel zum Archivraum oder -schrank ist abzuziehen und an geeigneter Stelle zu verwahren. Abs. 5. Archive nicht mehr besetzter Seelsorgsstellen sowie Archive, deren sachgerechte Unterbringung gemäß den oben in Abs. 1 und 4 gegebenen Richtlinien nicht möglich ist, sind dem Archiv des Erzbistums zur Verwahrung zu übergeben. Eigentums- und Verfügungsrechte bleiben davon unberührt. Abs. 6. Die vor dem 1. Januar 1876 begonnenen pfarrlichen Matrikeln werden im Archiv des Erzbistums verwahrt und im Auftrag der Pfarrämter gemäß der geltenden Benutzungsordnung verwaltet (vgl. CIC c. 535). Abs. 7. Für das Schriftgut der Kirchenstiftungsverwaltung und der Pfarrpfründverwaltung gelten die Richtlinien dieser Anordnung sinngemäß. §2 Benutzung Abs. 1. Ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht. Im Rahmen der örtlich und persönlich gegebenen Möglichkeiten sollen jedoch wissenschaftliche, rechtliche, heimat- und familiengeschichtliche Nachforschungen nicht behindert werden. Von einer Benutzung ausgeschlossen ist Archivgut, dessen Schlussdatum weniger als 40 Jahre zurückliegt, sowie personenbezogene Unterlagen bis 30 Jahre nach dem Tod bzw. 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Eine Benutzung ist auszuschließen, wenn das Wohl der Kirche, Persönlichkeitsrechte Betroffener oder Regelungen des kirchlichen oder staatlichen Datenschutzes verletzt würden. Die §§ 6, 7 und 8 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung gelten sinngemäß auch für die Pfarrarchive. Abs. 2. Die Vorlage von Archivalien muss außerhalb des Archivraumes und unter Aufsicht erfolgen. Abs. 3. Benutzer haben sich über ihre Identität auszuweisen; sie sollen ihr Vorhaben schriftlich darlegen. Über die Benutzung ist eine Notiz zu den Pfarrakten zu geben. Abs. 4. Die Benutzer sind gehalten, die vorgelegten Archivalien schonend zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Änderungen der Blattfolge sind nicht erlaubt. Abs. 5. Matrikelbände, die nach 1876 begonnen wurden, werden nicht vorgelegt. Abs. 6. Eine Ausleihe von Archivalien ist nicht erlaubt, ausgenommen ist die dienstliche Vorlage im Verkehr mit dem Ordinariat oder anderen Seelsorgsstellen. Bei Ausleihwünschen für Ausstellungen u.Ä. ist die Erlaubnis des Ordinariates erforderlich, die über das Diözesanarchiv einzuholen ist. Dauernde Aufbewahrung Dauernd aufzubewahren sind: Pfarrmatrikeln einschließlich der Familien-, Firm- und Sponsalienbücher, sowie alles, was sich auf den kirchlichen Stand einzelner Personen und die Sakramentenspendung bezieht. Urkunden (Verträge wie Pacht, Mieten und Versicherungen), auch wenn sie nicht mehr von rechtlicher Bedeutung sind (z.B. über erloschene Stiftungen, veräußerte Liegenschaften u.Ä.). Unter Urkunde wird jede Rechtsaufzeichnung verstanden, auch Kopien davon. Verkündbücher, Verzeichnisse und Beschreibungen kirchlicher Verrichtungen, Zelebrations- und Stipendienbücher, Visitationsprotokolle, Seelsorgsberichte, Statistiken. Vermögens- und Stiftungsverzeichnisse, Inventare, Protokolle und Beschlüsse der Kirchenverwaltung und des Pfarrgemeinderats, Kassenbücher (soweit nicht maschinell geführt) und die Jahresrechnungen samt Revisionsbericht (einschließlich Kindertagesstätten). Pfarrchronik, Pfarrbrief, Verkündzettel, orts- und diözesangeschichtliche Literatur, Diözesan-Amtsblatt, Schematismus und Diözesanbeschreibung. Akten über wichtige Vorgänge, z.B. Pfarrgründung und -grenzen, Seelsorgsklerus, Personalakten der Mitarbeiter, Stiftungen, Schenkungen und Erbschaften, Prozesse, Grundstückserwerb und -veräußertung, Rechte und Lasten, insbesondere Erbbaurechte, Einheitsweiterbescheide, Verfolgung der Kirche, allgemeine pastorale Fragen. Wahlprotokolle der Kirchenvorstands- und Pfarrgemeinderatswahl, Akten über kirchliche Vereine. Akten über Neubauten und größere Veränderungen sowie über dauerhafte Anschaffungen, insbesondere Kunstgegenstände und technische Anlagen (Heizung, Orgel u.Ä.). Bei Sonderbetrieben: Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Friedhofsangelegenheiten grundsätzlicher Art, Pläne, Verzeichnisse und Register der Bestattungen und Gräber. Generell alle vor 1920 entstandenen Akten. §4 Aktenaussonderung (Kassation) Abs. 1. Vor der Durchführung einer Aktenaussonderung ist die Begutachtung durch den Diözesanarchivar einzuholen, soweit es sich nicht um die in Abs. 4-6 genannten Kategorien handelt. Abs. 2. Bei Kassationen ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Inhalt des kassierten Materials mit Laufzeit angibt und zu den Pfarrakten zu nehmen ist. Abs. 3. Kassiertes Schriftgut darf nicht zur Müllabfuhr oder Altpapiersammlung gegeben werden, sondern muss verbrannt oder im Reißwolf vernichtet werden. Abs. 4. Sofort können kassiert werden: Zusendungen nicht individueller Art, wie Prospekte, Einladungen, allgemeine Rundschreiben, soweit sie nicht als pfarrgeschichtliches Material anzusehen sind. Konzepte, die sich erledigt haben. Abs. 5. Nach 10 Jahren - ggf. jedoch mindestens ein Jahr nach Entlastung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer oder andere Behörden - soweit nicht von grundsätzlicher Bedeutung: Mitteilungen von Pfarrämtern über Personenstandsfälle nach Eintragung in die Matrikeln. Kassen- und Rechnungsbelege (Ausnahmen s. § 3 Nr. 8 und Anlage), Bank- und Postscheckauszüge sowie die übrigen Aufrechnungen und Nachweise, die von der Kirchenstiftung zu führen sind. Aufstellung über Stipendien und Stolarien. Unterlagen über Reisekosten und Fahrtenbücher. Unterlagen über Vergütungen für Aushilfen, Religionsunterricht u.Ä. Wochenzettel von Bauunternehmungen. Kirchgeldlisten, Spendenlisten von Sammlungen. Postauslieferungsbücher. Nicht berücksichtigte Stellenbewerbungen. Unterlagen über ABM-Kräfte und Seelsorgspraktikanten (ausgenommen Zeugnisse). Urlaubsgesuche und Unterlagen über Vertretungen. Schriftwechsel über Rechnungen und Haushaltspläne. Wahlunterlagen (ausgenommen das Wahlprotokoll). Gleichartig wiederkehrende Verwaltungsvorgänge von nicht grundsätzlicher Bedeutung. Mitteilungen der Einwohnermeldeämter, Bescheinigungen der Standesämter über Geburten und Todesfälle. Steuersachen. Unterlagen der Kindergartenverwaltung, insbesondere solche, die Fragen einer Haftung berühren. Erledigte Grabunterhaltungsakten. Abs. 6. Nach 60 Jahren können kassiert werden: Versicherungsangelegenheiten (ausgenommen Verträge s. § 3/2). Trauungsmitteilungen der Standesämter. Brautexamensprotokolle. Akten über Ehedispensen, Sanationen, Todeserklärungen. §5 Amtsübergabe Bei Resignation oder Stellenwechsel eines Pfarrers oder Kuraten hat der zuständige Dekan zusammen mit diesem das amtliche Schriftgut zu besichtigen, dessen Verwahrungsart zur Kenntnis zu nehmen und die nötigen Sicherungsmaßnahmen für die Zwischenzeit einzuleiten. Dabei ist auch die Vollständigkeit und Evidenz der Matrikeln zu prüfen. Im Fall des Todes des Pfarrers oder Kuraten hat der Dekan in ähnlicher Weise vorzugehen und gegenüber den Erben das amtliche Schriftgut zu bezeichnen und für seine Verwahrung zu sorgen. Dem neuen Stelleninhaber hat er das Archivgut zu übergeben und ihn auf die Pflicht der ordnungsgemäßen Verwahrung aufmerksam zu machen. Der Dekan kann für diese Aufgaben die Hilfe des Diözesanarchivars in Anspruch nehmen. §6 Persönliches Schriftgut Jeder Inhaber einer Seelsorgsstelle hat darauf zu achten, dass persönliches und amtliches Schriftgut sorgfältig voneinander getrennt wird und auch getrennt aufbewahrt wird. Bei seelsorglicher Privatkorrespondenz ist zu prüfen, ob sie nicht wegen ihres spirituellen, wissenschaftlichen oder persönlichen Wertes unter Wahrung der nötigen Sperrfrist dem Pfarrarchiv übergeben werden soll. Dasselbe gilt für wissenschaftliche, insbesondere heimatkundliche Ausarbeitungen und Materialsammlungen. §7 Dekanatsverwaltung Das beim Dekan in Ausübung seines Amtes anfallende Schriftgut ist getrennt aufzubewahren und bei Beendigung des Amtes dem Nachfolger zu übergeben. Die nicht mehr benötigten Akten sind dem Diözesanarchiv anzubieten. §8 Amtliche Bücher Außer den in § 3 Nr. 5 genannten Büchern und Zeitschriften, die beim Pfarrarchiv verbleiben sollen, sind häufig noch amtliche Publikationen vorhanden, die weder für die Verwaltung noch für die Pfarrgeschichte gebraucht werden (insbesondere staatliche Amtsblätter). Sie sollen der Dombibliothek Freising angeboten werden. §9 Buchbestände privater Herkunft Den Pfarrarchiven sind häufig ältere Buchbestände angegliedert worden, die aus dem Rücklass früherer Pfarrer stammen. Sie sollen ebenfalls der Dombibliothek Freising angeboten werden. §10 Musikalien und liturgische Bücher Kirchenmusikalien und liturgische Bücher sind in der Regel Eigentum der Kirchenstiftung. Soweit sie von besonderem geschichtlichen Wert sind, wird eine Übergabe an die Dombibliothek Freising auf der Basis eines Leihvertrages empfohlen. Dr. Gerhard Gruber, Generalvikar Dr. Pfister ANLAGE zu § 4, Abs. 5 Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege (nach Kontenplan ab 31.12. 1985) Konto-Nr. Kontenbezeichnung 2 3 Inventarien: 2 31 Literalien (Meßbücher u. dgl.) 2 32 Musikalien 2 33 Musikinstrumente (einschl. Orgelpflege) 2 34 Paramente incl. Kirchenwäsche (nur Neuanschaffung) 2 35 Geräte (Hi. Gefäße) u. Einrichtungen 2 4 Gebäudelasten: 2 416 Kleinere Reparaturausgaben 2 5 Bauten: 2 51 Bauausbesserungen 2 52 Neubauten 5 Ausgaben der Filialen und Nebenkirchen (bei gemeinsamer Abrechnung) 6 Ausgaben für kircheneigene Anstalten (bei gemeinsamer Abrechnung) Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege (nach Kontenplan ab 1. 1. 1986) Haushaltskonto Ausgabeart 62200 Gottesdienstgestaltung 4500 Liturgische Geräte - Anschaffung und Pflege 4501 Liturgische Gewänder und Paramente 4502 Literalien, Meßbücher 4503 Musikalien (Noten), Orgelpflege 63110 Pfarrzentrum 4330 Reparaturen 4340 Technische Anlagen/Wartung 4780 Instandhaltungen 63120 Kirche 63130 Pfarrhaus 63140 Pfarrheim 63210-90 Filialkirchen 63310-90 Übrige Gebäude (Mietobjekte) 63600 Friedhof 64100 Anschaffungen a) inventarpflichtig 4210 Einrichtung/Ausstattung - Kirche, Sakristei, übrige Räume 4300 Maschinen für Haus und Grundstück Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Benutzungsordnung für das Archiv des Erzbistums München und Freising

§ 1 Jeder Benutzer hat sich bei Betreten des Archivs in das Anwesenheitsbuch einzutragen. Das Mitbringen von Taschen, Koffern jeglicher Art in die Benutzerräume des Archivs ist nicht erlaubt. Diese Gegenstände sind zusammen mit Mänteln, Jacken etc. in der Garderobe bzw. den Schließfächern abzulegen. Analog gilt diese Ordnung auch für die Benutzung des Archivdepots in Freising. § 2 Jeder Benutzer von Archivalien hat einen Benutzungsantrag auszufüllen, der umgehend dem Archivdirektor zur Genehmigung vorzulegen ist. In diesem Benutzungsantrag ist der Zweck und der Gegenstand der Nachforschungen im Einzelnen genau anzugeben. Die Genehmigung gilt dann jeweils für das laufende Kalenderjahr und nur für den angegebenen Zweck. Die Benutzung zu dienstlichen, wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken ist gebührenfrei. Für familiengeschichtliche Forschungen sind Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entrichten. § 3 Die Einsichtnahme in die Archivalien usw. findet nur in den dazu bestimmten Räumen des Archivs statt. § 4 Benutzungswünsche für das Archivdepot Freising sind beim Archiv in München anzumelden. Daraufhin wird ein Termin für die Bereitstellung bekanntgegeben. Die Einsichtnahme in die Archivalien findet in diesem Fall im Lesesaal der Dombibliothek in Freising statt. Das Bibliothekspersonal nimmt Bestellungen für Photos und Kopien entgegen, die ausschließlich vom Archivpersonal angefertigt werden. § 5 Die geltenden Öffnungszeiten des Benutzerraumes werden in geeigneter Form bekannt gemacht. Sprechzeit der Archivleitung nach Vereinbarung. § 6 Die Bestellung von Archivalien geschieht mit den ausliegenden Bestellscheinen. Die Benutzer haben sich mit allen auf die Benutzung bezüglichen Wünschen und Fragen an das Aufsichtspersonal zu wenden, das ggf. den zuständigen Archivar verständigt. Sie haben keinen Anspruch darauf, im Lesen von Archivalien unterstützt zu werden. Überflüssige Gespräche und sonstige Störungen sind zu vermeiden. Essen, Trinken und Rauchen im Benutzersaal ist untersagt. § 7 Die Schonung von Büchern und Archivalien und die Erhaltung ihrer Ordnung wird den Benutzern besonders zur Pflicht gemacht. Die vorgelegten Schriftstücke müssen in derselben Reihenfolge und demselben Zustand, wie sie ausgehändigt worden sind, wieder abgeliefert werden. In keinem Fall darf der Benutzer Schriftstücke, auch wenn sie an falscher Stelle eingefügt sein sollten, eigenmächtig umlegen. Hinweise auf solche und ähnliche Unstimmigkeiten oder Schäden sind erbeten und vom Aufsichtspersonal entgegenzunehmen. Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art auf und an den Archivalien anzubringen, ist streng untersagt. Im Benutzersaal ist nur der Gebrauch von Bleistift oder tragbaren Computern gestattet. Photographieren und Einscannen von Archivalien, das Durchzeichnen von Schriftstücken und die Anfertigung von Siegelabdrücken durch die Benutzer sind verboten. Ebenso ist untersagt, die Archivalien und Bücher als Schreibunterlagen zu benutzen und geöffnete Bücher und Archivalien aufeinanderzulegen. § 8 Die Handbibliothek des Benutzersaals ist frei zugänglich. Die Bücher sind nach Benutzung an ihren Ort zurückzustellen. Die gleichzeitige Benutzung einer größeren Zahl von Archivalien und Büchern sowie die Beanspruchung von Arbeitsplatz über den eigenen Tisch hinaus ist nicht gestattet. Beim Verlassen des Benutzersaals sind die benutzten Archivalien und Bücher mit den Bestellscheinen beim Aufsichtspersonal abzugeben. Dabei ist anzugeben, ob die Benutzung beendet ist oder fortgesetzt werden soll. Eine Aufbewahrung benutzter Archivalien ist nur bei kürzerer Unterbrechung der Arbeit (maximal bis zu zwei Wochen) möglich. § 9 Für familiengeschichtliche Forschung besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme der Matrikeloriginale. Es werden jeweils die Reihen einer Pfarrei (bzw. in begründeten Ausnahmefällen höchstens fünf Matrikelbücher) auf einmal vorgelegt. Nach 1876 begonnene Matrikelbände werden nicht vorgelegt. § 10 Auf die Erstellung von Bürokopien und Photos besteht kein Anspruch. Sie sind schriftlich zu bestellen und werden nur in beschränktem Maße gefertigt, wenn es der Zustand der Vorlage erlaubt und die personelle Voraussetzung beim Archiv gegeben ist. § 11 Archivalien und Bücher dürfen aus dem Benutzersaal nicht entfernt werden. Die Ausleihe von Archivalien ist nicht möglich. § 12 Die Benutzer sind verpflichtet, von Veröffentlichungen, die aus der Verwertung von Archivalien des Erzbistums München und Freising hervorgehen, dem Archiv des Erzbistums unentgeltlich zwei Exemplare zu übergeben. § 13 Den Anweisungen des Archivpersonals ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Benutzungsordnung haben die sofortige Entziehung der Benutzungsgenehmigung zur Folge. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Leitlinien zur Bewahrung von gefährdeten kirchlichen Bibliotheksbeständen

Durch die Zusammenlegung oder Auflösung zahlreicher kirchlicher Einrichtungen wie Klöster, Pfarreien oder Bildungseinrichtungen ist auch deren reichhaltiges Bibliothekserbe betroffen. Aufgrund der Häufung und der Brisanz der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen und Probleme hat die Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken (AKThB) „Leitlinien“ erarbeitet, die in solchen Fällen zur Orientierung dienen sollen. Die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. bis 5. März 2009 hat die „Leitlinien“ zustimmend entgegengenommen und empfohlen, sie als Rahmenempfehlungen in den Diözesen zugrunde zu legen. 1. Allgemeine Grundsätze In eindringlicher Weise hat sich die Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche in ihrem Schreiben vom 19. März 1994 mit dem Thema „Kirchliche Bibliotheken in der Sendung der Kirche“ beschäftigt und betont, dass die Sorge um die Kulturgüter ein wesentliches Instrument der Evangelisierung ist. Sie vertritt nachdrücklich den Grundsatz, dass „alles vermieden werden [sollte], was der Bewahrung und dem Schutz, der Pflege und der Förderung, der Benutzbarkeit und der Zugänglichkeit dieser Bibliotheken entgegensteht“ (1.3). Diese Aufgabe darf nicht hinter vermeintlich wichtigeren pastoralen Aufgaben zurückstehen. Die Erhaltung bedrohter Bibliotheksbestände ist nach Auffassung der Päpstlichen Kommission insofern eine besondere Verpflichtung, als sie wichtige Kulturgüter sind und der eigenen direkten Verantwortung der Kirche anvertraut bleiben sollen. 2. Fachliche Kriterien Angesichts des mit der Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände verbundenen erheblichen Aufwandes ist zunächst anhand fachlicher Kriterien und in transparenter Weise zu überprüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Jede Bewertungsentscheidung sollte dokumentiert werden. 2.1. Erhaltung von Gesamtbeständen In sich geschlossene oder organisch erwachsene Bibliotheksbestände ideellen Wertes sollen soweit möglich erhalten werden. Der ideelle Wert des Bestandes bemisst sich danach, ob er aufgrund seiner Zusammensetzung bereits an sich einen besonderen Quellenwert etwa im Hinblick auf die Geschichte und kulturelle Prägung einer Person, Gruppe, Einrichtung oder Region besitzt. 2.2. Auflösung von Bibliotheksbeständen Besitzt ein Bibliotheksbestand in seiner Gesamtheit nur einen geringen ideellen Wert, soll er aufgelöst oder nur in Teilen übernommen werden. Übernommen werden können dabei generell nur solche Bestände, die in das Profil der übernehmenden Bibliothek passen bzw. einen ideellen Wert besitzen. Bücher und andere Medien, die sich durch einen individuellen Charakter oder eine besondere Gestaltung auszeichnen, sind grundsätzlich aufzubewahren. Kriterien dafür sind insbesondere Seltenheit (vor allem im kirchlichen Bereich), Entstehungsprozess (z. B. Besonderheiten im Druck oder in der Einbandgestaltung), Herkunft (z. B. Besitzeinträge) und Benutzung (z. B. Glossen oder andere Lesespuren). Diese Merkmale sind in der Regel bereits ungeprüft bei einem Erscheinungsdatum vor 1800 vorauszusetzen. Der ideelle Wert kann sich zudem aus der inhaltlichen Bedeutung für die betreffende Institution, die Region oder die wissenschaftliche Forschung ergeben. Ein weiteres Beurteilungskriterium ist der materielle Wert der Bücher, d. h. es muss festgestellt werden, ob durch deren Verlust ein materieller Schaden für die Einrichtung entstehen würde. Im Falle einer Abgabe oder Makulierung müssen die betroffenen Werke aus eventuell vorhandenen Inventarverzeichnissen ausgetragen und gegebenenfalls entwidmet werden. Die entsprechenden Dokumente sollen aufbewahrt werden. 2.3. Ersatzformen Die Erhaltung des Originals hat grundsätzlich Vorrang. Im Einzelfall ist auch eine Ersatzverfilmung bzw. Ersatzdigitalisierung möglich. Eine Ersatzdigitalisierung setzt voraus, dass eine Langzeitverfügbarkeit der Daten sichergestellt ist. Im Fall der Abgabe oder Makulierung kann gegebenenfalls die Zusammensetzung des Bestandes durch Kataloge oder Inventarlisten dokumentiert werden. 3. Aufbewahrungsorte 3.1. Mögliche Aufbewahrungsorte Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung kommen insbesondere folgende Modelle für die Aufbewahrung kirchlicher Bibliotheksbestände in Frage: - Bewahrung vor Ort, - Eingliederung in benachbarte kirchliche Bibliotheken (ganz oder teilweise), - Zentralisierung in den Diözesen nach dem Belegenheitsprinzip, - Bildung von Schwerpunktbibliotheken (z. B. nach thematischen Kriterien bei unterschiedlichen Trägern) - Abgabe an kirchliche Einrichtungen außerhalb Deutschlands. Erhaltenswerte Bibliotheksbestände sollten möglichst in kirchlicher Verantwortung bleiben. Im Fall der Weitergabe an andere Institutionen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Herkunft nachvollzogen werden kann. 3.2. Unterbringung Bibliotheksbestände sind in geeigneten Räumen aufzubewahren. Räume sind geeignet, wenn sie die konservatorischen Voraussetzungen (Raumklima, bauliche Anforderungen) erfüllen, eine sichere Verwahrung gewährleisten und nur ein kontrollierter Zugang möglich ist. 4. Rechtliche und finanzielle Gesichtspunkte 4.1. Rechtsverhältnisse Jede Erwerbsentscheidung muss dokumentiert werden. Verträge über die Übernahme von Bibliotheksbeständen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form. Sollte das Eigentum dabei nicht übertragen werden, ist darauf zu achten, dass der übernehmenden Einrichtung daraus kein Nachteil entsteht. Dabei sollte die Verhältnismäßigkeit der gegenseitigen Leistungen gewährleistet sein. Übernommene Bibliotheksbestände sollen zu den in der übernehmenden Bibliothek üblichen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden. 4.2. Finanzielle Regelungen Die Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände kann mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein. Kosten entstehen vor allem aus der Verlagerung (Transport), der Aufbewahrung (räumliche Unterbringung, Restaurierung), der Zugänglichmachung (Katalogisierung, personelle Ausstattung), der Auflösung (Sichtung, Reduzierung, Vermarktung, Makulierung) und der qualifizierten Aussonderung bzw. der Erstellung von Ersatzformen. Die abgebende Stelle soll sich daher in angemessener Form an den Kosten beteiligen. 5. Beitrag der Diözesanbibliotheken 5.1. Aufgaben der Diözesanbibliotheken Bei den Bemühungen um eine Bewahrung gefährdeter kirchlicher Bibliotheksbestände kommt der jeweiligen Diözesanbibliothek bzw. einer anderen vom Ortsbischof mit dieser Aufgabe betrauten kirchlichen Bibliothek eine bedeutende Rolle zu. Die Diözesanbibliotheken sind wissenschaftliche Einrichtungen. Sie sammeln, bewahren und erschließen historische und aktuelle Literatur zu allen theologischen Disziplinen sowie zu Geschichte und Kultur und machen sie allen Interessierten zugänglich. In bibliothekarischen Fragen beraten sie außerdem die diözesanen Dienststellen und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen im Diözesangebiet. 5.2. Belegenheitsprinzip Für Bibliotheken, die der Aufsicht des Ortsbischofs unterstehen, ist die jeweilige Diözesanbibliothek zuständig. Bei allen anderen Bibliotheken, die Diözesen zur Übernahme angeboten werden, soll sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Belegenheitsprinzip richten. Ein Zwang zur Annahme besteht nicht. Die Belegenheit bestimmt sich nach dem letzten Aufenthaltsort der Bibliothek. Abweichend vom Belegenheitsprinzip können Bibliotheksbestände auch an überdiözesane Schwerpunktbibliotheken mit unterschiedlichen thematischen Sammelgebieten abgegeben werden. Die Diözesanbibliotheken stehen anderen, innerhalb ihres Diözesansprengels gelegenen kirchlichen Rechtsträgern beratend zur Seite. 6. Beitrag der Arbeitsgemeinschaft der Katholisch-Theologischen Bibliotheken 6.1. Aufgaben der AKThB In fachlichen Fragen steht die AKThB als Ansprechpartner beratend zur Verfügung. Die Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken (AKThB) ist der Verband wissenschaftlicher Bibliotheken in katholisch-kirchlicher Trägerschaft. Er ist in allen bibliothekarischen Fragen die zuständige Stelle für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sowie der Deutschen Ordensobernkonferenz. Der Verband vertritt die Interessen seiner gegenwärtig rund 160 Mitgliedsbibliotheken und gewährleistet den fachlichen Austausch, die Beratung und Fortbildung. 6.2. Dokumentation der Veränderungen im Jahrbuch „Kirchliches Buch- und Bibliothekswesen“ der AKThB Alle Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft sind gebeten, dem Vorstand der AKThB Veränderungen bei großen oder bedeutenden Buchbeständen mitzuteilen. Die AKThB dokumentiert diese Veränderungen in ihrem Jahrbuch und informiert über Schwerpunktbibliotheken. München, den 15. Mai 2009 Für das Erzbistum München und Freising Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Weiterführende Literatur: Kirchliche Bibliotheken in der Sendung der Kirche. Schreiben der Päpstlichen Kommission für die Kulturgüter der Kirche vom 19. März 1994. Dokumentation der Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Katholisch-Theologischen Bibliotheken am 17. Juli 2002 in Wiesbaden-Naurod (= Arbeitshilfen 168). Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2009-05-15

Organisation der Schriftgutverwaltung In neuen Seelsorgeeinhelten - Rahmenempfehlung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat sich auf seiner Sitzung am 25. August 2008 mit den Veränderungen befasst, die sich infolge der Errichtung neuer Seelsorgeeinheiten für die kirchliche Verwaltung ergeben. Er nahm die Richtlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive zur „Organisation der Schriftgutverwaltung in neuen Seelsorgeeinheiten“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie in den Diözesen zugrunde zu legen. Organisation der Schriftgutverwaltung in neuen Seelsorgeeinheiten - Rahmenempfehlung In allen deutschen (Erz-)Diözesen sind derzeit neue Strukturen für die Pfarrseelsorge entweder in Planung oder in Umsetzung. Dabei existieren zwei Grundtypen, je nachdem, ob bei der Zusammenfassung mehrerer Seelsorgestellen zu einer neuen Seelsorgeeinheit die bisherigen Rechtspersönlichkeiten beibehalten (= Verbandslösung) oder unter deren Auflösung fusioniert werden (= Fusionslösung). Bei dieser Neuordnung, die in jedem Fall neue Anforderungen für die Pfarrverwaltung mit sich bringt, ist es unerlässlich, auch die Schriftgutverwaltung in den neuen Seelsorgeeinheiten zu bedenken. Da nach can. 491 CIC dem Diözesanbischof die Sorge für eine geordnete Schriftgutverwaltung besonders aufgetragen ist, gibt die Deutsche Bischofskonferenz nach Beratung mit den Diözesanarchiven als zuständigen Fachstellen folgende Rahmenempfehlung sowohl für die Organisation der künftigen Schriftgutverwaltung als auch für den Umgang mit den bestehenden Registraturen und Pfarrarchiven. 1. Organisation der künftigen Schriftgutverwaltung 1.1. Grundsätze einer geordneten und effektiven Schriftgutverwaltung Die Schriftgutverwaltung muss an die Organisation der zukünftigen Seelsorgeeinheiten angepasst werden, sie hat aber gleichzeitig universalkirchliche Gesetze sowie ggf. das Weiterbestehen bisheriger Rechtsträger zu beachten. Ihre grundlegenden Aufgaben (Ordnen, Registrieren, Ablegen bzw. Aufbewahren, Bereitstellen und Aussondern) sind dabei so zu organisieren, dass die Verwaltungsarbeit möglichst effizient unterstützt wird. Dies ist grundsätzlich in einer zentralisierten Schriftgutverwaltung besser möglich als in einer dezentralen, weil damit einheitliche Arbeitsgrundsätze und Übersichtlichkeit gewährleistet sowie Mehrarbeit und Kosten vermieden werden. Die Fusionslösung führt von selbst zu einer Zentralisierung der Verwaltung (ggf. stufenweise), doch ist diese auch bei einer Verbandslösung anzustreben. Da eine solche Zentralisierung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer möglich sein wird, kommt der Anwendung von diözesanweit geltenden Einheitsaktenplänen besondere Bedeutung zu, denn diese bilden die Voraussetzung für die Einheitlichkeit der Schriftgutverwaltung. Bei jeder der beiden Lösungen ist es - über ggf. notwendige terminologische Anpassungen hinaus - erforderlich, dass die Einheitsaktenpläne aufgaben- und nicht organisationsbezogen aufgebaut sind, um nicht bei weiteren organisatorischen Veränderungen jeweils umformuliert werden zu müssen. 1.2. Grundsätze der Aktenbildung bei der Verbandslösung Bei der Verbandslösung muss der Aktenplan so flexibel sein, dass er den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten (z. B. Mittelpunktspfarrerei mit einem zentralen Pfarrbüro oder jede Pfarrei mit eigenem Pfarrbüro) gerecht wird und auch künftige Umstrukturierungen erlaubt. Im Rahmen des auf die gesamte Seelsorgeeinheit bezogenen Aktenplans erfolgt die Ablage nach folgenden Grundsätzen: 1.2.1. Kirchenrechtlich vorgeschrieben ist nach can. 535 § 1 die Ablage nach Pfarreien für Pfarrmatrikeln (Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher; für Firmbücher sind die partikularrechtlichen Bestimmungen maßgeblich), nach can. 958 § 1 die Ablage nach Kirchen für Messintentionen (Stipendienbuch). 1.2.2. Sachlich geboten ist eine auf die einzelne Institution bezogene Aktenbildung im Bereich der Vermögensverwaltung, nämlich bei Kirchengemeinden (= gemeindlicher kirchlicher Steuerverband), Stiftungen, Gebäuden und Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Pfarrzentrum). 1.2.3. Alle übrigen Vorgänge können in Akten zusammengefasst werden, die sich auf die ganze Seelsorgeeinheit beziehen. Die physische Aufstellung der Akten kann sowohl bei einem zentralen Pfarrbüro als auch bei der Aufteilung der Aktenführung auf mehrere Pfarrbüros unterschiedlich organisiert sein (etwa nach Pfarreien oder den o. g. Institutionen gegliedert), um der unterschiedlichen Intensität der Zusammenarbeit in den Seelsorgeeinheiten flexibel Rechnung zu tragen. 2. Umgang mit den bestehenden Registraturen und Pfarrarchiven 2.1. Bestehende Registraturen Da für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Rückgriff auf die Vorgängerregistraturen der einzelnen Pfarreien notwendig ist, sollen sie an den Verwaltungssitz verbracht werden. Zumindest muss in sie, soweit es für die laufende Verwaltung erforderlich ist, jederzeit Einsicht genommen werden können. Die bestehenden Registraturen bleiben auch im Fall der Zentralisierung als eigenständige Schriftgutkörper erhalten, werden jedoch durch einen Aktenschnitt geschlossen. Dabei ist ein Datum festzulegen, ab dem die Unterlagen in der Registratur der neuen Seelsorgeeinheit abgelegt werden. 2.2. Pfarrarchive Je nach örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten bestehen drei Lösungsmöglichkeiten: 2.2.1. Belassung am Pfarrsitz 2.2.2. Zentralisierung am Sitz der Mittelpunktspfarrerei oder an einem anderen Ort der Seelsorgeeinheit 2.2.3. Abgabe als Depositum an das zuständige Diözesanarchiv Beim Verbleib in den Pfarreien (2.2.1. und 2.2.2.) muss sichergestellt sein, dass die fachliche Aufsicht vor Ort sowie die Eignung der Räumlichkeiten (im Hinblick auf konservatorische Bedingungen, Sicherheit und ausreichende Benutzungsmöglichkeit) gewährleistet sind. Bei der Abgabe als Depositum an das Diözesanarchiv (2.2.3.) sind ggf. die rechtlichen sowie räumlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen. Für das Erzbistum München und Freising Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

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