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Abschnitt: Vermögensverwaltung und -veräußerung Abschnitt: Vermögenserwerb Inkrafttreten Jahr: 2012   Alle Filter entfernen
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Wahlordnung für die Steuerausschüsse der gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände In den bayerischen (Erz-)Diözesen

Der Erzbischof von München und Freising erlässt - ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich - zu

Diözesane Erlasse für kirchliche Stiftungen, gemeindliche und gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände sowie die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Diözesane Erfassung für kirchliche Stiftungen, gemeindliche und gemeinschaftliche kirchliche Steuerverbände sowie die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen Die

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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