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Verwaltungsvorschriften zur Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz

Entsprechend der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz erlasse ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Ausführung und Ergänzung der Partikularnorm Nr. 19 - unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen - folgende Vorschriften: Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der kirchenamtlichen Genehmigung: Abschnitt I Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der örtlichen Vermögensverwaltungsorgane I. Kirchenamtliche Genehmigung Veräußerungen (c. 1291 CIC), veräußungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) und Rechtsakte von Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstigen kirchlichen Stiftungen, Kirchengemeinden und anderen, der besonderen Obhut und Aufsicht des Ortsordinarius (Diözesanbischofs) unterstellten Rechtsträgern bedürfen unabhängig davon, ob sie das Stammvermögen betreffen oder nicht, in den nachstehend aufgeführten Fällen der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius: 1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert a) Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken sowie deren Änderung, b) Zustimmung von Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten, d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen, e) Aufnahme von Darlehen, Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, historischen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen, g) Begründung von kirchlichen Beamtenverhältnissen, h) Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, j) Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, k) Gesellschaftsverträge, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art, l) Erteilung von Gattungsvollmachten, m) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, n) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, o) Verträge über Kirchenbau- und -kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche, p) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter I, 1. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kfz-Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen, q) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des ortskirchlichen Verwaltungsorgans und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, r) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im letzteren Fall ist die Bischöfliche Finanzkammer unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM a) Schenkungen, b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten, c) Kauf- und Tauschverträge, d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen, e) Werkverträge mit Ausnahme der unter I, 1. j) genannten Verträge, f) Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge, g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780 - 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, h) Versicherungsverträge (Jahresprämien). 3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 20.000 DM übersteigt. 4. Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen: (1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig a) alle unter Ziff. I, 1. lit. a) - g), i) - l), o) - r) genannten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte, b) Dienst- und Arbeitsverträge mit Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chef- und Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern, c) Belegarztverträge. (2) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 200.000 DM sind genehmigungspflichtig die in Ziff. I, 2. lit. a) - h) aufgeführten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte. II. Bestimmung des Gegenstandswertes Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Abschnitt II Rechtsgeschäfte und Rechtsakte sonstiger öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof nach Maßgabe des kanonischen Rechts unterstehen, insbesondere die öffentlichen Vereine des kanonischen Rechts, haben in der Regel die in Abschnitt I enthaltenen Empfehlungen in angemessener Weise zu berücksichtigen bzw. entsprechend in ihren Statuten zu übernehmen. München, den 1. Dezember 1995 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1995-12-01

Geschäftsordnung für den strategischen Vergabeausschuss

56. D.I Geschäftsordnung für den strategischen Vergabeausschuss (GO SVA-Bau) Der strategische Vergabeausschuss ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben des strategischen Vergabeausschusses in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1 Zuständigkeit Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Freigabe von auf die Durchführung einer Baumaßnahme gerichteten Planungsanträgen der Kirchenstiftungen, der Pfründestiftungen, der sonstigen kirchlichen Stiftungen und der Erzdiözese (mit Ausnahme von Baumaßnahmen an diözesanen Schulen) und entscheidet über die Freigabe von finanziellen Mitteln aus dem jeweils betroffenen Baubudget. In diesem Rahmen ist der strategische Vergabeausschuss (SVA) zuständig für Entscheidungen gemäß: a) A. Erster Teil Ziff. 4.2.5 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau. b) A. Erster Teil Ziff. 5.3.6 DGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau. c) Ziff. 5.2.5 und Ziff. 6.2 KiStiftGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der KiStiftPrioO-Bau. d) Ziff. 6.3.6 KiStiftGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der KiStift- PrioO-Bau. e) Ziff. 5.2.3, 5.2.4 und Ziff. 6.2 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und im besonderen Verfahren). f) Ziff. 6.3.3, 6.3.4 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren). g) A. Erster Teil Ziff. 4.2.3, 4.2.4 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und im besonderen Verfahren). h) A. Erster Teil Ziff. 5.3.3, 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren). 2 Mitglieder 2.1 Dem SVA gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kitas“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5), f) der Hauptabteilungsleiter „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), g) der Erzbischöfliche Finanzdirektor und seine beiden Stellvertreter. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Vorsitzende des SVA. 2.2 Mitglieder des SVA ohne Stimmrecht sind: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Fachbereichsleiter Pastoralraumanalyse aus dem Ressort Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bau- wesen und Kunst (Ressort 2), d) der Geschäftsführer des SVA. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen des SVA geladen werden. 3 Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungs- termine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilneh- mern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminab- stimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Erzbischöflichen Finanz- direktors. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tages- ordnung und der Vorpriorisierungsliste nebst zugehörigen Anmeldungen und Anträgen in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wo- chen. Die Sitzungstermine sollen vorab jährlich festgelegt werden. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die An- träge auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung/Vollplanungsgenehmigung auf Vollständigkeit, fordert die Bewertungen der beteiligten Ressorts an und erstellt aus den Bewertungsergebnissen die Vorpriorisierungsliste. 4 Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierungsliste, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Be- gründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokoll- führer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern über- sandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5 Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer des SVA wird auf Vorschlag des Erzbischöflichen Finanzdirektors vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des SVA und führt das Protokoll der Sitzungen. 6 Geltung Die vorliegende Geschäftsordnung gilt ab dem 01.04.2020. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Volker Laube Amtschefin Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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