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Ordnung für die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising (Ordnung 2. Ausbildungsphase RL)

Präambel Die Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in den bayerischen (Erz-)Diözesen sieht die Dienstordnung einen kirchlichen Vorbereitungsdienst vor. In Folge der Veränderungen im Fachhochschulstudium und der daraus resultierenden Verschiebung und Verringerung von praktischen Studienzeiten wird für die Erzdiözese München und Freising der kirchliche Vorbereitungsdienst der Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst auf Veränderungen in der Ausbildungssituation angepasst und gemeinsam mit der zweiten Bildungsphase von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten neu gestaltet. § 1 Ziele der zweiten Ausbildungsphase (1) Die Zweite Ausbildungsphase ermöglicht ein schrittweises Hineinwachsen in den Beruf und führt die Teilnehmerinnen/Teilnehmer zur eigenverantwortlichen Berufsausübung als Religionslehrerin/Religionslehrer im Kirchendienst. Sie ermöglicht sowohl den Teilnehmenden als auch den diözesanen Verantwortlichen die Überprüfung der dafür notwendigen Fähigkeiten. (2) Die zweite Ausbildungsphase zielt auf den Erwerb bzw. die Erweiterung der für die Berufsausübung erforderlichen personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufsbezogenen Kompetenzen, die Einübung in die berufliche Rolle und in Kooperationen, die selbständige Erfüllung zentraler Aufgaben, die systematische Reflexion der Praxiserfahrungen, die Entfaltung einer für den Beruf tragfähigen Spiritualität, die Bewältigung von Belastungen, Krisen und Konflikten, die Stärkung der Identifikation mit dem Beruf und der Freude daran. § 2 Einordnung der zweiten Ausbildungsphase, Dauer, Struktur, Berufsbezeichnung (1) Die zweite Ausbildungsphase baut auf dem Studium und der studienbegleitenden Ausbildung (siehe Ordnung für die studienbegleitende diözesane Ausbildung von Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising, kurz: Ausbildungsordnung GR/RL) auf und führt die Absolventinnen/Absolventen unterschiedlicher Studienorte und -wege zusammen. (2) Während der zweiten Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern im Kirchendienst (i.K.) lautet die Berufsbezeichnung Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst (i.k.V.). (3) Die zweite Ausbildungsphase beginnt mit der Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.k.V. und endet am 31. August des Jahres, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird. Die zweite Ausbildungsphase von Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. ist in der Erzdiözese München und Freising auf drei Jahre bei Vollzeitbeschäftigung angelegt. Für den Fall von Teilzeitbeschäftigung, längerer Krankheit und/oder Beurlaubung gilt eine eigene Regelung. (4) Die zweite Ausbildungsphase gliedert sich in die Berufseinführung-Grundlegung, die im ersten Jahr gemeinsam von Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.k.V. absolviert wird und in das Religionspädagogische Seminar im zweiten und dritten Jahr, in dem die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i.k.V. ihre spezifische Ausbildung für den Beruf Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen erhalten. (5) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist Voraussetzung für die unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. Für die Durchführung der Zweiten Dienstprüfung gilt die Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising § 3 Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase (1) Die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase setzt die abgeschlossene erste Dienstprüfung (vgl. § 9 Abs. 3 und 4 Ausbildungsordnung GR/RL) sowie die Annahme als Bewerberin/Bewerber voraus (vgl. §§ 4 und 5 Ausbildungsordnung GR/RL) und erfolgt in einem Bewerbungsverfahren. (2) Zusätzlich zu Bewerberinnen/Bewerbern, die die studienbegleitende Ausbildung im diözesanen Bewerberkreis absolviert haben, können Interessentinnen/Interessenten auch nach Abschluss der ersten Dienstprüfung als Bewerberinnen/Bewerber angenommen werden, um den diözesanen Bedarf an Religionslehrerinnen/Religionslehrern i.K. zu decken. Hierzu sind die in § 3 Abs. 2 Ausbildungsordnung GR/RL genannten Unterlagen vorzulegen. (3) Über die Annahme als Bewerberin/Bewerber entscheidet die Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. Bedingung für die Annahme als Bewerberin/Bewerber ist die Übernahme der Verpflichtung, an den Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, die im Annahmebescheid verbindlich mitgeteilt werden (z. B. Veranstaltungen des Mentorats). (4) Zum Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase gehören: ein Bewerbungsschreiben, ein Nachweis der beruflichen Kompetenz gemäß der Ausbildungsphase, ein Bewerbungsgespräch, ein Kompetenzprofil, die Zulassungsentscheidung. (5) Für die Annahme der Bewerbung in die zweite Ausbildungsphase wird der Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen, die bei der Annahme als Bewerberin/Bewerber festgelegt worden sind, vorausgesetzt. Das Bewerbungsschreiben ist formlos. (6) Der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der Ausbildungsphase geschieht in der Regel im Zusammenhang mit der Beurteilung eines mindestens 12-wöchigen Praktikums, das im Rahmen der ersten Bildungsphase geleistet wird. Liegt der Nachweis der beruflichen Kompetenzen gemäß der ersten Ausbildungsphase nicht im Rahmen eines Praktikums vor, kann er in einem gesonderten Verfahren der Eignungsfeststellung erbracht werden. (7) Das Bewerbungsgespräch wird von je einer Vertreterin/einem Vertreter des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. und des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen geführt. (8) Das berufsbezogene Kompetenzprofil wird auf der Grundlage der vorliegenden Wahrnehmungen und Unterlagen erstellt. Aus ihm geht die persönliche und fachliche Eignung der Bewerberinnen/Bewerber hervor. Stehen mehr geeignete Bewerberinnen/Bewerber zur Verfügung als Stellen, so entscheidet der Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/- innen und Religionslehrkräfte i. K. gemeinsam mit dem Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen auf der Grundlage der erstellten Kompetenzprofile über die Reihenfolge, in der die Bewerberinnen/Bewerber zum Zug kommen sollen. (9) Fachlich und persönlich geeignete Bewerberinnen/Bewerber werden von der Leiterin/vom Leiter des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen der Leiterin/dem Leiter des Ressorts Bildung vorgestellt. Das erstellte Kompetenzprofil wird vorgelegt. Die Leiterin/der Leiter des Ressorts Bildung entscheidet über die Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. k. V. und damit über die Aufnahme in die zweite Ausbildungsphase. Die Entscheidung wird der Bewerberin/dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. (10) Spätestens mit der Bewerbung um Teilnahme an der Zweiten Ausbildungsphase können sich Kandidatinnen/Kandidaten für ein freiwilliges vorgeschaltetes Praktikum beim Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. melden, das zwei bis fünf Monate dauern kann. Es findet möglichst an der vorgesehenen Stelle für die Berufseinführung-Grundlegung statt. Es wird hierfür eine Praktikumsvergütung vergleichbar zu der im berufspraktischen Jahr(vgl. § 7 Abs. 2 und 3 Ausbildungsordnung GR/RL) gewährt. § 4 Vertrag und Vergütung (1) Für die Zeit der zweiten Ausbildungsphase wird ein befristeter Arbeitsvertrag zum Zwecke der Ausbildung als Religionslehrerin/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst geschlossen. Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferent/in ist während der zweiten Ausbildungsphase auf Antrag in den ersten vier Monaten möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. (2) Die Vergütung während der Berufseinführung erfolgt gemäß den Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA. Im Hinblick auf das Arbeitsvertragsrecht gelten die Regelungen des ABD. § 5 Erstes Jahr: Berufseinführung-Grundlegung (1) Im ersten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, der Berufseinführungs-Grundlegung, sind die Teilnehmenden in einer Pfarrei oder einem Pfarrverband und im Religionsunterricht an einer Grund- und/oder Mittelschule eingesetzt. Sie arbeiten dabei grundsätzlich unter Anleitung und werden nicht auf Planstellen bzw. nicht im eigenverantwortlichen Religionsunterricht eingesetzt. In der Berufseinführung-Grundlegung kann an ein bereits absolviertes Praktikum an der gleichen Stelle angeknüpft werden. Die Organisation der Einsatzstellen liegt bei der Leitung des Fachbereichs Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (2) Jede Teilnehmerin/jeder Teilnehmer an der Berufseinführung-Grundlegung wird für die Gemeindepastoral einer Anleiterin/einem Anleiter und für den Bereich Bildung einer Betreuungslehrkraft zugewiesen. Den Teilnehmenden wird, ihren individuellen Fähigkeiten entsprechend, im Verlauf der Berufseinführung-Grundlegung von der Anleiterin/vom Anleiter und von der Betreuungslehrkraft zunehmend mehr Selbstständigkeit und Verantwortung für einzelne Aufgaben übertragen. (3) Während der Berufseinführung-Grundlegung kann die/der unmittelbare Dienstvorgesetzte ihre/seine Aufgaben an die jeweilige Anleiterin/den jeweiligen Anleiter delegieren. (4) In der Berufseinführung-Grundlegung werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Anleiter- und Betreuungslehrergespräche, in denen Planung, Durchführung und Reflexion in Pastoral und Bildung eingeübt werden und die Teilnehmerin/der Teilnehmer Feedback zu übernommenen Aufgaben erhält, Fachberatung in zentralen beruflichen Aufgaben, ein Supervisionsprozess, in dem die beruflichen Rollen, Aufgaben, Erfahrungen und Verhaltensweisen auch in Bezug zur Persönlichkeit des Teilnehmenden reflektiert werden, Bildungsmaßnahmen (z. B. Werkwochen, Workshops, Seminare, Studientage), die auf die grundlegenden beruflichen Anforderungen abgestimmt sind, spirituelle Bildung (Besinnungstage bzw. Exerzitien, Gespräch mit einem/einer Geistlichen Mentor/in). (5) Die Verantwortung für den gesamten Ausbildungsplan und die konkrete Durchführung der Maßnahmen liegt während der Berufseinführungs-Grundlegung im Fachbereich Ausbildung Gemeindereferenten/-innen und Religionslehrkräfte i. K. (6) Die religionspädagogische und -didaktische Ausbildung zur Erteilung des Religionsunterrichts liegt in der Verantwortung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. § 6 Bestehen der Probezeit (1) Während der Probezeit informiert sich die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/innen über den Ausbildungsfortschritt und entscheidet über das Bestehen der Probezeit. Grundlage dieser Entscheidung sind: der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion, die Vergewisserung über die grundlegenden Kompetenzen für die Berufsausübung. (2) Der Nachweis berufspraktischer Erfahrung und ihrer Reflexion wird erbracht durch einen Tätigkeitsbericht. Die genauen Vorgaben für die Abfassung und die Beurteilung des Berichts liegen bei der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. Bereits vorliegende Tätigkeitsberichte aus der Studienphase können ganz oder teilweise anerkannt werden. (3) Die Vergewisserung über die für den Berufseinstieg notwendigen Kompetenzen erfolgt durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen unter Einbeziehung der Anleiterin/des Anleiters und der Betreuungslehrkraft sowie der Fachberaterinnen/Fachberater. Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten. (4) Treten Zweifel an der Eignung von Kandidatinnen/Kandidaten auf oder können die geforderten Nachweise nicht vollständig erbracht werden, so werden die zu Grunde liegenden Unterlagen der Leitung der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen vorgelegt. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen über das weitere Vorgehen. Dies kann insbesondere sein: Vereinbarung von individuellen Fördermaßnahmen; Mitteilung der Bedenken, ob die zweite Ausbildungsphase erfolgreich abgeschlossen werden kann, an die Betroffene/den Betroffenen; Kündigung des Arbeitsvertrages innerhalb der Probezeit. (5) Nach bestandener Probezeit kann die Vorläufige Unterrichtserlaubnis bei der Abteilung Religionspädagogisches Seminar für Grund- und Mittelschulen beantragt werden. Nach Prüfung der Anforderungen gemäß der bischöflichen Richtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen erhalten die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. durch das Ressort Bildung die Vorläufige Unterrichtserlaubnis. § 7 Zweites und Drittes Jahr: Religionspädagogisches Seminar (1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. erteilen im zweiten und im dritten Jahr der zweiten Ausbildungsphase, dem Religionspädagogischen Seminar, eigenverantwortlich Religionsunterricht. Dabei wird darauf geachtet, dass sich der Unterrichtseinsatz für den Berufseinstieg eignet. Die Aufgaben richten sich nach der Dienstordnung für Religionslehrer/innen i. K. in den Bayerischen (Erz-)Diözesen. Für die Zeit des Religionspädagogischen Seminars werden Anrechnungsstunden gewährt. (2) Die Verantwortung für die Durchführung der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar liegt bei dem/der hierzu Beauftragten. Diese/dieser ist insbesondere verantwortlich für die Leitung des Seminars, für den Informationsfluss zu den Teilnehmenden und zu anderen Beteiligten, für die Planung der Seminararbeit, Gestaltung und Durchführung der Seminarveranstaltungen, für die Beratung im Unterricht und in allen weiteren Tätigkeitsfeldern, in denen die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. unter Anleitung oder eigenverantwortlich arbeiten; im Rahmen von Unterrichtsbesuchen werden die Religionslehrerinnen/Religionslehrer i. k. V. beraten und es wird der Leistungsstand ermittelt, für die Mitwirkung bei der Auswahl und Anleitung der Betreuungslehrkräfte, für die abschließende Dokumentation und Beurteilung. (3) Während der Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar werden folgende Maßnahmen durchgeführt: Fachberatung im eigenverantwortlich gehaltenen Religionsunterricht, Praktikum im Unterricht einer Betreuungslehrkraft, eigenverantwortliche Hospitation, Seminarveranstaltungen zu Inhalten und Kompetenzbereichen der Religionspädagogik, der theologischen und anthropologischen Fachwissenschaften, der Fachdidaktik, der Allgemeindidaktik und Methodik sowie schulrechtliche Grundlagen, wobei im Mittelpunkt des Religionspädagogischen Seminars deren reflektierte Umsetzung in die Tätigkeitsfelder an der jeweiligen Schulart sowie die Planung und Gestaltung kompetenzorientierten Unterrichts steht, Sonderseminarveranstaltungen: z. B. zu Inklusion, zum Unterricht mit erziehungsschwierigen Schülerinnen/Schülern, zur Schulpastoral, zur religionspädagogischen Erwachsenenbildung, Fortführung der Supervison, geistliche Begleitung (Mentorat). § 8 Grundsätze und Durchführung von Maßnahmen (1) Die jeweils zuständige Leitung stellt den Teilnehmerinnen/Teilnehmern die Möglichkeit zur Verfügung, alle verlangten Maßnahmen zu absolvieren. Anderweitig (z. B. während des Studiums oder in einer anderen Diözese) erworbene Nachweise werden von ihr geprüft und ggf. anerkannt. (2) Die Trennung von forum externum und forum internum wird beachtet. (3) In der Durchführung der Berufseinführung-Grundlegung wird die Kooperation mit den Pastoralkursen und der Berufseinführung der Priester, der Pastoralreferenten/-referentinnen und der Ständigen Diakone i. H. gesucht, so dass neben berufsspezifischen Maßnahmen auch - unter Beachtung der jeweiligen Besonderheiten - Maßnahmen durchgeführt werden können, in denen die Mitglieder verschiedener Berufsgruppen zusammenfinden. Dadurch werden eine Vergewisserung des gemeinsamen Grundauftrages, eine Sensibilisierung für das Zusammenwirken der Berufsgruppen, eine Schärfung der Berufsprofile, eine Erweiterung und Bereicherung der Lerngruppen, ein Qualitäts- und Ressourcengewinn für die einzelnen Maßnahmen angestrebt. (4) Die Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten geschieht während der Dienstzeit, wobei darauf zu achten ist, dass verpflichtend zu erteilender Religionsunterricht nicht entfällt. § 9 Abschluss der zweiten Ausbildungsphase (1) Zum erfolgreichen Abschluss gehören: die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, ggf. Erfüllung von Auflagen, die von der zuständigen Leitung ad personam als verpflichtend mitgeteilt worden sind, das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung, eine positive Beurteilung durch die Leitung des Fachbereichs Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen. (2) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase ist für die unbesfristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i.K. vorausgesetzt, begründet aber keinen Anspruch auf Einstellung. (3) Die Teilnahme an den verpflichtenden Maßnahmen, sowie weitere für die Personalentwicklung relevante Informationen werden vom Fachbereich Seminarausbildung für Religionslehrer/-innen im Kirchendienst und Gemeindereferenten/-innen in Abstimmung mit den einzelnen Teilnehmerinnen/Teilnehmern dokumentiert. (4) Ein Wechsel in die Berufsgruppe Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten nach der zweiten Dienstprüfung ist grundsätzlich möglich, wenn die entsprechende erste Dienstprüfung vorliegt. Er wird von Qualifizierungsmaßnahmen begleitet, die von der Abteilung Gemeindereferenten/-innen festgelegt werden. § 10 Kirchliche Sendung und unbefristete Einstellung (1) Der erfolgreiche Abschluss der zweiten Ausbildungsphase führt gemäß der bischöflichen Richtlinien zur Erteilung der Missio canonica als Voraussetzung für eine Bewerbung zur unbefristeten Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. in der Erzdiözese München und Freising. Ein Rechtsanspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis wird durch den Abschluss der Zweiten Dienstprüfung und die Erteilung der Missio canonica nicht begründet. (2) Der Antrag bzw. die Bewerbung für eine unbefristete Einstellung als Religionslehrerin/Religionslehrer i. K. an Grund-, Mittel- und Förderschulen in der Erzdiözese München und Freising ist im März des zweiten Seminarjahrs in der Abteilung Religionslehrkräfte i. K. einzureichen. Die Entscheidung über eine unbefristete Einstellung trifft das Ressort Bildung. § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. (2) Hinsichtlich des Außerkrafttretens der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising vom 22. November 2005 (Amtsblatt 2005, Nr. 22, S. 579 ff.) gilt § 18 Abs. 2 der Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Juli 2015. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht

Die Diözesanbischöfe im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz erlassen zur Anwendung der Bestimmung von c. 827 § 2 CIC die folgende Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht. Art. 1 - Zielsetzung und Geltungsbereich (1) Die Ordnung regelt das Verfahren der kirchlichen Zulassung von Büchern für den katholischen Religionsunterricht in den Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland. (2) Die Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht erfolgt gemäß c. 827 § 2 CIC durch den jeweils zuständigen Diözesanbischof. Die Approbation gemäß c. 827 § 2 CIC wird aufgrund bewährter Praxis und im Blick auf die schulbuchrechtliche Lage als „Zulassung“ bezeichnet. (3) Voraussetzung für die Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht ist die „Begutachtung“ des Unterrichtswerks, die von der „Schulbuchkommission“ (Art. 3) gemäß den nachfolgenden Bestimmungen durchgeführt wird. Art. 2 - Gegenstand der Begutachtung und Zulassung (1) „Lehrbücher“, ihnen zugehörige „Lehrerkommentare“ sowie „Ergänzende Materialien“, die im Religionsunterricht verwendet werden sollen, nachfolgend „Unterrichtswerke“ genannt, bedürfen der Zulassung nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung. (2) „Lehrbücher“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Unterrichtswerke zu Lehrplänen eines oder mehrerer Schuljahre (Jahrgangsstufen), die von den Schülern regelmäßig benutzt werden. Im Bereich der gymnasialen Oberstufe und in Beruflichen Schulen gehören hierzu auch Textsammlungen, die didaktisch strukturiert sind (z. B. durch eine systematische Gliederung, interpretierende Autorentexte, Arbeitsanleitungen und -aufträge) und die auf die einschlägigen Lehrpläne Bezug nehmen. (3) „Lehrerkommentare“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Bücher, die als Begleitwerke zu den Lehrbüchern konzipiert sind und diese für die Unterrichtsvorbereitung und -gestaltung erschließen. (4) „Ergänzende Materialien“ im Sinn dieser Verfahrensordnung sind Materialien, die eine zusätzliche Vertiefung eines oder mehrerer Lerngebiete in didaktischer Form bieten. Als „Ergänzende Materialien“ können auch Materialien zugelassen werden, die keine Lehrbücher sind und die im Religionsunterricht verwendet werden, weil keine den Anforderungen der jeweiligen Lehrpläne entsprechenden Lehrbücher vorhanden sind. (5) Veränderte Neuauflagen von Lehrbüchern, Lehrerkommentaren und Ergänzenden Materialien bedürfen ebenfalls der Begutachtung durch die Schulbuchkommission sowie der Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof (vgl. c. 829 CIC). Art. 3 - Schulbuchkommission (1) Die Begutachtung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht erfolgt durch die von der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtete Schulbuchkommission, die der Kommission für Erziehung und Schule (VII) der Deutschen Bischofskonferenz zugeordnet ist. (2) Die Schulbuchkommission gliedert sich in drei Regionale Schulbuchkommissionen mit Sitz in Köln, Mainz und Regensburg. Jeder Regionalen Schulbuchkommission ist eine Geschäftsstelle zugeordnet. (3) Die Regionalen Schulbuchkommissionen bestehen aus einem Mitglied der Deutschen Bischofskonferenz als Vorsitzendem, einem Professor aus der Fächergruppe Systematische Theologie und einem Professor der Religionspädagogik und Katechetik sowie dem Leiter der Regionalen Geschäftsstelle. Der Vorsitzende und die anderen Mitglieder der Schulbuchkommission werden auf Vorschlag der Bischöflichen Kommission für Erziehung und Schule von der Deutschen Bischofskonferenz berufen. Darüber hinaus können bis zu zwei weitere Mitglieder berufen werden. Die Berufung der Mitglieder erfolgt auf fünf Jahre. Wiederberufung ist möglich. (4) Aufgabe der Regionalen Schulbuchkommissionen ist die Vorbereitung der Entscheidung der Diözesanbischöfe für bzw. gegen eine Zulassung eines bestimmten Unterrichtswerks durch eine mit Begründung versehene Empfehlung an die betreffenden Diözesanbischöfe. (5) Den Regionalen Geschäftsstellen obliegen die administrativen Aufgaben, die im Zusammenhang des Zulassungsverfahrens anfallen. Art. 4 - Gutachter (1) An jedem Begutachtungsverfahren wirken mindestens zwei Gutachter mit. Diese werden insbesondere aus den Reihen der Religionslehrer oder der schulerfahrenen Mitarbeiter der kirchlichen Verwaltung berufen. (2) Die Gutachter werden von den (Erz-)Diözesen der jeweiligen Region unter besonderer Berücksichtigung der verschiedenen Schularten bzw. -formen vorgeschlagen und vom Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission auf fünf Jahre berufen. Wiederberufung ist möglich. Art. 5 - Anforderungen an die Autoren (1) Die Autoren von Lehrbüchern und Lehrerkommentaren, für die nach dieser Verfahrensordnung die Zulassung beantragt wird, müssen im Besitz der kirchlichen Bevollmächtigung („missio canonica“) sein. Autoren ohne diese Bevollmächtigung haben eine „Zustimmende Erklärung“ des Diözesanbischofs ihres Dienstortes vorzulegen. Von Autoren, die keinen Dienstort haben, ist eine entsprechende Erklärung des Diözesanbischofs ihres Wohnorts vorzulegen. (2) Wenn mehrere Autoren an einem Werk beteiligt sind, bedarf jeder einzelne der kirchlichen Bevollmächtigung bzw. der entsprechenden Zustimmungserklärung. Art. 6 - Beratung (1) Autoren und Verlage können bereits bei Beginn der Arbeit an neuen Werken, die gemäß Art. 2 zulassungspflichtig sind, zum Zweck der Information und Beratung mit der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle in Kontakt treten. (2) Die Entscheidungsfreiheit der Regionalen Schulbuchkommission bleibt davon unberührt. Art. 7 - Antragstellung und Antragsprüfung (1) Der Antrag auf Eröffnung des Zulassungsverfahrens ist vom Verlag unter Angabe der (Erz-)Diözesen, für deren Bereich die Zulassung beantragt wird, in schriftlicher Form an die Geschäftsstelle der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission zu richten. (2) Die Zuständigkeit der Regionalen Schulbuchkommission richtet sich nach dem Hauptgeschäftssitz des antragstellenden Verlags. Zuständig ist die Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Köln für Verlage in den Ländern: Brandenburg Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen, Berlin, Bremen, Hamburg Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Mainz für Verlage in den Ländern: Baden-Württemberg Hessen Rheinland-Pfalz Saarland sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in der Schweiz Regionale Schulbuchkommission (mit Sitz in) Regensburg für Verlage in: Bayern sowie für Verlage mit Hauptgeschäftssitz in Österreich. (3) Dem Antrag ist in siebenfacher Ausfertigung der vollständige Text des zuzulassenden Unterrichtswerks, einschließlich der vorgesehenen Abbildungen und Zeichnungen, beizufügen. Diese Unterlagen verbleiben bei den Gutachtern, den Mitgliedern der zuständigen Regionalen Schulbuchkommission und bei der betreffenden Regionalen Geschäftsstelle. (4) Wenn die Zulassung einer veränderten Fassung eines bereits früher zugelassenen Unterrichtswerks beantragt wird, sind dem Antrag ebenfalls sieben Exemplare des Unterrichtswerks beizufügen. (5) Die zuständige Regionale Geschäftsstelle prüft vor Eröffnung des Begutachtungsverfahrens, ob die notwendigen Voraussetzungen für die Antragstellung erfüllt sind. Art. 8 - Begutachtungsverfahren (1) Grundlage der Begutachtung ist der „Kriterienkatalog zur Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ vom 1. August 2002 (vgl. Anlage 1 zu dieser Verfahrensordnung). (2) Das Begutachtungsverfahren beginnt mit dem Einholen der Stellungnahmen von zwei Gutachtern, die vom Leiter der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Regionalen Schulbuchkommission aus der Gruppe der gemäß Art. 4 berufenen Gutachter bestimmt werden. (3) Die Namen der Gutachter werden dem Antragsteller nicht mitgeteilt. (4) Gutachter kann nicht sein, wer von der Entscheidung persönliche Vor- oder Nachteile zu erwarten hat. Ein (Mit-)Autor bzw. (Mit-)Herausgeber kann nicht Gutachter des von ihm (mit-)gestalteten Unterrichtswerks sein. Dasselbe gilt für den Autor eines konkurrierenden Unterrichtswerks. (5) Die Gutachter geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen eine schriftliche Stellungnahme ab, die einen begründeten Vorschlag für Annahme, Änderung oder Ablehnung des Unterrichtswerks enthält. (6) Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen kann ein weiterer Gutachter hinzugezogen werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Der Zeitraum für das Begutachtungsverfahren verlängert sich dadurch entsprechend. (7) Die Ausfertigung des zu begutachtenden Unterrichtswerks und die Stellungnahmen der Gutachter werden den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission zugeleitet. Diese geben in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen ihr Votum über Annahme, Änderung oder Ablehnung des vorgelegten Unterrichtswerks ab. (8) Auf der Grundlage der Voten der Mitglieder spricht der Vorsitzende die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission aus. Bei stark voneinander abweichenden Stellungnahmen der Mitglieder ist eine Sitzung der Regionalen Schulbuchkommission einzuberufen. Die Regionale Schulbuchkommission ist zu einer Sitzung einzuberufen, wenn ein Mitglied der Regionalen Schulbuchkommission dies schriftlich beantragt. Art. 9 - Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission (1) Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird für die „Zulassung“, für die „Zulassung mit Auflagen“, für die „Zurückstellung bis zur Wiedervorlage einer veränderten Fassung“ oder für die „Ablehnung“ des Unterrichtswerks ausgesprochen. (2) Die Empfehlung der „Zulassung“ oder „Ablehnung“ wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt. (3) Wenn die Empfehlung der Zulassung mit Auflagen verbunden ist, hat der Antragsteller in der Regel innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass die Auflagen erfüllt sind. Die Feststellung, ob dies der Fall ist, trifft der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission. Die abschließende Empfehlung der Zulassung oder Ablehnung wird den Diözesanbischöfen mitgeteilt. (4) Wenn die Empfehlung mit der Möglichkeit der Wiedervorlage einer veränderten Fassung des Unterrichtswerks zurückgestellt wurde, stellt der Vorsitzende der Regionalen Schulbuchkommission nach Eingang der veränderten Fassung fest, ob diese den Mitgliedern der Regionalen Schulbuchkommission unmittelbar vorgelegt werden kann oder ob ein neues Zulassungsverfahren zu eröffnen ist. Art. 10 - Zulassung durch den zuständigen Diözesanbischof (1) Die Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission wird von der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle als federführende Geschäftsstelle allen Diözesanbischöfen, für deren Bereich die Zulassung beantragt ist, zusammen mit der endgültigen Fassung des betreffenden Unterrichtswerks zur Erteilung der Zulassung für das betreffende Werk oder mit einer ablehnenden Empfehlung vorgelegt. (2) Auf der Grundlage der Empfehlung der Regionalen Schulbuchkommission erteilt der Diözesanbischof auf einem Formblatt (Anlage 2 zu dieser Verfahrensordnung) die Zulassung für seine (Erz-)Diözese oder lehnt die Zulassung ab. Art. 11 - Mitteilung der Entscheidung und Rechtsbehelfe (1) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist dem Antragsteller durch die federführende Regionale Geschäftsstelle unverzüglich unter Angabe der entscheidungsrelevanten Gründe schriftlich mitzuteilen. (2) Ein Rechtsanspruch auf die Zulassung eines Unterrichtswerkes für den katholischen Religionsunterricht besteht nicht. Gegen eine ablehnende Entscheidung des Diözesanbischofs kann jedoch nach Maßgabe der cc. 1732 bis 1739 CIC Rekurs bei der Kongregation für die Glaubenslehre eingelegt werden. (3) Im Falle einer die Zulassung ablehnenden Entscheidung eines Diözesanbischofs ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeiten des Rekurses hinzuweisen. Art. 12 - Eintragung der Zulassung in das Unterrichtswerk (1) Die Zulassung ist in das Unterrichtswerk in Form eines Impressums einzutragen. (2) Das Impressum lautet bei einem Lehrbuch: “Zugelassen als Lehrbuch für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von … (Namen der Diözesen)” ; bei einem Lehrerkommentar: “Zugelassen als Lehrerkommentar zu dem zugelassenen Lehrbuch … für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von … (Namen der Diözesen)” ; bei Ergänzenden Materialien: “Zugelassen als Ergänzendes Material für den katholischen Religionsunterricht von den Diözesanbischöfen von … (Namen der Diözesen)” . Art. 13 - Mitteilung und Registrierung der Zulassung (1) Die federführende Regionale Geschäftsstelle teilt dem Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz die Entscheidung der Diözesanbischöfe über die Zulassung des Unterrichtswerks mit. (2) Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz unterrichtet die beiden anderen Regionalen Geschäftsstelle über den Ausgang des Verfahrens. (3) Der Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule führt ein Verzeichnis aller in den einzelnen (Erz-)Diözesen bzw. Ländern der Bundesrepublik Deutschland für den katholischen Religionsunterricht zugelassenen Unterrichtswerke. Art. 14 - Belegexemplare Nach Erscheinen des zugelassenen Unterrichtswerks hat der antragstellende Verlag der zuständigen Regionalen Geschäftsstelle kostenfrei die notwendige Anzahl von Exemplaren zur Weiterleitung an die Diözesanbischöfe, welche die Zulassung für ihren Bereich erteilt haben, an die Mitglieder der Regionalen Schulbuchkommission, an die Gutachter, die betreffende Geschäftsstelle und an den Geschäftsführer der Kommission für Erziehung und Schule der Deutschen Bischofskonferenz zur Verfügung zu stellen. Art. 15 - In-Kraft-Treten (1) Die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ wird von den deutschen Diözesanbischöfen für ihren Bereich (als Ausführungsverordnung zu c. 827 § 2 CIC gemäß c. 33 CIC) mit Wirkung vom 1. März 2002 in Kraft gesetzt. (2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verfahrensordnung treten die „Verfahrensordnung für die kirchliche Zulassung von Unterrichtswerken für den katholischen Religionsunterricht“ und der „Kriterienkatalog“ vom 26. September 1989 außer Kraft. [Die Verfahrensordnung wurde am 20.02.2002 von der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen.] München, den 25.11.2002 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2002-11-25

Prüfungsordnung für die Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Der kirchliche Vorbereitungsdienst wird gemäß § 4 Abs. 2 der Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in den bayerischen (Erz-)Diözesen mit der Zweiten Dienstprüfung abgeschlossen. Die Zweite Dienstprüfung dient der Feststellung, ob die Befähigung der Religionslehrerin/des Religionslehrers im Kirchendienst an Grund-, Mittel- und Förderschulen erworben wurde. Ein erfolgreicher Abschluss der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Anspruch auf Anstellung. Abschnitt 1 Prüfungskommission § 1 Zuständigkeit Die Prüfungskommission ist zuständig für Entscheidungen über: die Anerkennung von Ausbildungszeiten und Prüfungsleistungen, die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung bzw. über die Wiederholung oder Nachholung einzelner Prüfungsteile, Anträge und Einsprüche. § 2 Mitglieder Mitglieder der Prüfungskommission sind: der Generalvikar als Vorsitzender, der/die Leiter/in des Ressorts Bildung, der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.1, der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.2, der/die jeweils beteiligte/n Erstprüfer/in/nen der praktischen Prüfung, der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1, ein/e Religionslehrer/in i. K. aus dem Sprecherrat, zwei Vertreter/innen der Prüfungskandidat/inn/en. § 3 Besetzung und Bekanntmachung der Prüfungskommission (1) Die Erstprüfer gemäß § 2 Nr. 5 werden von der Leiterin/vom Leiter des Fachbereichs 5.2.2.1 benannt. (2) Das Mitglied des Sprecherrats gemäß § 2 Nr. 7 wird vom Sprecherrat benannt. (3) Die Vertreterinnen/Vertreter der Prüfungskandidatinnen/Kandidaten gemäß § 2 Nr. 8 werden von diesen gewählt. (4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird im Amtsblatt namentlich bekannt gemacht . § 4 Beschlussfassung Die Prüfungskommission tritt in der Regel einmal im Jahr sowie auf Antrag eines Mitglieds der Kommission innerhalb von drei Monaten zusammen. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse können auch im Weg des Umlaufverfahrens gefasst werden. In diesem Fall entscheidet die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Prüfungskommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Der/Die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1 ist für die laufende Dokumentation der Beschlüsse der Prüfungskommission verantwortlich. Abschnitt 2 Zweite Dienstprüfung § 5 Prüfungsberechtigte Personen Als prüfungsberechtigte Personen können bestimmt werden: die Leiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2, die Fachbereichsleiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2, die Seminarleiter/innen i. K. der Abt. 5.2.2. § 6 Zulassungsvoraussetzungen zur Zweiten Dienstprüfung (1) In jedem der beiden Seminarjahre finden mindestens zwei Unterrichtsbesuche statt. Über jeden Besuch wird ein Protokoll erstellt. Jeweils ein Unterrichtsbesuch mit besonderer Unterrichtsvorbereitung (UV) im ersten und im zweiten Seminarjahr wird benotet. Diese Termine werden mündlich vereinbart und mindestens drei Wochen zuvor schriftlich angekündigt. Der/Die Seminarteilnehmer/in hat bei jedem Unterrichtsbesuch die Wahl, entweder zwei Einzelstunden oder eine Doppelstunde durchzuführen. Beide Noten fließen in das Zeugnis der Zweiten Dienstprüfung ein. (2) Aus der schriftlichen Mitteilung der benoteten Unterrichtsbesuche im ersten und zweiten Seminarjahr geht hervor, welche Unterlagen jeweils bereitzulegen sind und welche organisatorischen Vorbereitungen getroffen werden müssen. Versucht der/die Seminarteilnehmer/in das Ergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die jeweilige Unterrichtsstunde mit der Note 5,0 bewertet. (3) Von den Ergebnissen der beiden benoteten Unterrichtsbesuche im ersten und zweiten Seminarjahr hängt die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung ab: Hierzu wird aus beiden Noten das arithmetische Mittel errechnet. Ist das Ergebnis mindestens „ausreichend“ (4,50), wird der/die Seminarteilnehmer/in zur Zweiten Dienstprüfung zugelassen, soweit die weiteren Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind. § 7 Durchführung der Zweiten Dienstprüfung Die erfolgreich abgelegte Zweite Dienstprüfung ist Voraussetzung für die Verleihung der Missio canonica und die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Religionslehrer/in i. K. Die Zweite Dienstprüfung wird im zweiten Halbjahr des zweiten Seminarjahres durchgeführt und besteht aus drei Teilen: der praktischen Prüfung, der mündlichen Prüfung und der schriftlichen Prüfung. Abschnitt 3 Prüfungsteile § 8 Praktische Prüfung (1) Die Zweite Dienstprüfung beginnt mit der praktischen Prüfung. Diese umfasst zwei Unterrichtsstunden an einem Schultag und wird im zweiten Halbjahr des zweiten Seminarjahres abgelegt. Der/Die Prüfungsteilnehmer/in hat die Wahl, entweder zwei Einzelstunden oder eine Doppelstunde durchzuführen. Ebenso entscheidet er/sie darüber, in welcher Klasse bzw. in welchen Klassen die praktische Prüfung abgelegt wird. (2) Der Termin wird mit dem/der Prüfungsteilnehmer/in mündlich vereinbart und nach Absprache mit dem/der Erstprüfer/in mindestens drei Wochen zuvor schriftlich bestätigt. Eine schriftliche Mitteilung ergeht auch an die Schulleitung und an das für die Schule zuständige Pfarramt. (3) Aus der schriftlichen Mitteilung geht hervor, welche Unterlagen jeweils bereitzulegen sind und welche organisatorischen Vorbereitungen getroffen werden müssen. Der/die Prüfungsteilnehmer/in muss mit seiner/ihrer Unterschrift versichern, dass er/sie das Unterrichtskonzept nicht schon einmal für Prüfungszwecke vorgelegt hat und dass alle verwendeten Quellen und Hilfsmittel angegeben wurden. Erweist sich diese Versicherung als unwahr, wird dieser Prüfungsteil mit der Note 5,0 bewertet. Liegt keine schriftliche Unterrichtsvorbereitung vor, wird die praktische Prüfung nicht abgenommen und gilt als nicht bestanden. (4) Die Abteilungsleiter/innen und die Fachbereichsleiter/innen der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Erstprüfer/innen; der/die für die Durchführung der Seminarausbildung des jeweiligen Prüfungskandidaten zuständige Fachbereichsleiter/in oder Seminarleiter/in ist Zweitprüfer/in. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen. Sie teilen diese im Anschluss an die praktische Prüfung dem/der Prüfungsteilnehmer/in mit. Über die praktische Prüfung fertigen die Prüfer/innen gemeinsam eine Niederschrift an. § 9 Mündliche Prüfung (1) Der Termin der mündlichen Prüfung wird zu Beginn des zweiten Seminarjahres schriftlich bekannt gegeben. (2) Die mündliche Prüfung dauert 20 Minuten. Sie bezieht sich auf religionspädagogische und fachdidaktische Grundlagen, die im Laufe der zwei Seminarjahre erarbeitet wurden. (3) Den Vorsitz führt der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1. Die Abteilungsleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen oder Seminarleiter/innen i. K. der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Zweitprüfer/innen. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen. Sie teilen diese im Anschluss an die mündliche Prüfung dem/der Prüfungsteilnehmer/in mit. Über die Prüfung fertigen die Prüfer/innen gemeinsam eine Niederschrift an. § 10 Schriftliche Prüfung (Klausur) (1) Der Termin der schriftlichen Prüfung wird zu Beginn des zweiten Seminarjahres schriftlich bekannt gegeben. (2) Das Prüfungsgebiet erstreckt sich auf Themen der Fachdidaktik des Religionsunterrichts an Grund- und Mittelschulen. Die Arbeitszeit beträgt drei Stunden. (3) Die schriftliche Prüfung wird von zwei Prüfer/innen benotet. Erstkorrektor/in ist der/die Leiter/in des Fachbereichs 5.2.2.1. Die Abteilungsleiter/innen, Fachbereichsleiter/innen oder Seminarleiter/innen i. K. der Abteilungen 5.2.1 und 5.2.2 sind Zweitkorrektor/innen. Die Prüfer/innen müssen sich auf eine Note einigen und diese in einer gemeinsam erstellten Niederschrift begründen. Kommt es zu keiner Einigung, entscheidet der/die Leiter/in der Abteilung 5.2.2 über die zu erteilende Note. § 11 Verhinderung und Versäumnis (1) Kann ein/e Prüfungsteilnehmer/in aus Gründen, die er/sie nicht zu vertreten hat, die gesamte Prüfung oder einzelne Teile daraus nicht ablegen, so müssen die nicht abgelegten Prüfungsteile noch vor Ende des laufenden Schuljahres nachgeholt werden. Die Verhinderung ist unverzüglich schriftlich bei der Leitung der Abteilung 5.2.2 nachzuweisen, im Krankheitsfall durch ein ärztliches Attest. Die Prüfungskommission stellt fest, ob eine von dem/der Prüfungsteilnehmer/in nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt und ob die Notwendigkeit besteht, die Frist zur Nachholung der nicht abgelegten Prüfungsteile über das laufende Schuljahr hinaus zu verlängern. (2) Versäumt ein/e Prüfungsteilnehmer/in einen Prüfungstermin ohne ausreichende Entschuldigung, so wird dieser Prüfungsteil mit der Note 5,0 bewertet. (3) Hat sich ein/e Prüfungsteilnehmer/in der Prüfung oder einzelnen Prüfungen unterzogen, so können nachträglich geltend gemachte gesundheitliche Gründe, denen zufolge die Prüfungsleistung nicht gewertet werden soll, nicht anerkannt werden, es sei denn, dass solche Gründe unverzüglich geltend gemacht und bei der Leitung der Abteilung 5.2.2 innerhalb einer Woche schriftlich nachgewiesen werden. § 12 Notenskale und Notenbildung (2) Für die Benotung der Unterrichtsbesuche (vgl. § 6) und der einzelnen Teilleistungen der Zweiten Dienstprüfung (vgl. §§ 8-10) gelten folgende Notenstufen: SEHR GUT - 1 (eine besonders anzuerkennende Leistung) GUT - 2 (eine den Durchschnitt überragende Leistung) BEFRIEDIGEND - 3 (eine Leistung, die den durchschnittlichen Anforderungen entspricht) AUSREICHEND - 4 (eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen noch entspricht) NICHT AUSREICHEND - 5 (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht den Anforderungen entsprechende Leistung). (3) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können hierbei die Notenstufen um 0,3 erhöht beziehungsweise abgesenkt werden. Die Noten 0,7 und 4,7 sowie 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note wird durch Angabe der entsprechenden Dezimalstelle dargestellt. (4) Die Gesamtnote der Zweiten Dienstprüfung setzt sich wie folgt zusammen: erster benoteter Unterrichtsbesuch: 1 Anteil, zweiter benoteter Unterrichtsbesuch: 2 Anteile, praktische Prüfung: 3 Anteile, mündliche Prüfung: 1 Anteil, schriftliche Prüfung: 2 Anteile. Die Gesamtnote wird auf zwei Dezimalstellen berechnet. Die Gesamtnote lautet bei einem Notendurchschnitt von: 1,00 bis einschließlich 1,50: SEHR GUT, von 1,51 bis einschließlich 2,50: GUT, von 2,51 bis einschließlich 3,50: BEFRIEDIGEND, von 3,51 bis einschließlich 4,50: AUSREICHEND, ab 4,51: NICHT AUSREICHEND. § 13 Bestehen bzw. Nichtbestehen der Zweiten Dienstprüfung (1) Die Zweite Dienstprüfung ist bestanden, wenn das Ergebnis aller Prüfungsteile mindestens „ausreichend“ ist. (2) Ein Prüfungsteil, der mit Note 5,0 bewertet wird, ist nicht bestanden. Er kann einmal, in der Regel frühestens nach zwei Wochen, auf Antrag wiederholt werden. Der Antrag muss innerhalb einer Woche an die Leitung der Abteilung 5.2.2 gestellt werden. (3) Die Wiederholungsprüfung findet grundsätzlich noch in demselben Schuljahr statt, in dem die jeweilige Prüfung erstmals abgelegt wurde, es sei denn, die Prüfungskommission beschließt in besonders begründeten Fällen eine Ausnahmeregelung. (4) Hat ein Kandidat mehr als einen Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. (5) Eine Wiederholung der bestandenen Zweiten Dienstprüfung zur Verbesserung der Noten ist nicht möglich. (6) Das Bestehen der Zweiten Dienstprüfung begründet keinen Anspruch auf eine Einstellung. § 14 Einspruch Der/Die Prüfungskandidat/in kann gegen Einzelnoten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch bei der Prüfungskommission einlegen. § 15 Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen Der/Die Prüfungskandidat/in kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der jeweiligen Note die Prüfungsunterlagen einsehen. § 16 Zeugnis Nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung stellt der Generalvikar jedem/jeder Prüfungsteilnehmer/in ein Zeugnis aus. Dieses enthält die Noten der Teilleistungen sowie die Gesamtnote in Worten und Ziffern (vgl. § 12). § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Diese Ordnung tritt am 1. September 2015 in Kraft. (2) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Religionslehrer/innen im kirchlichen Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising vom 22. November 2005 tritt mit Ablauf des 31. August 2015 außer Kraft. Diese Prüfungsordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. Juli 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2015-07-13

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.

Supervision Supervision ist Beratung zur Reflexion und Entwicklung beruflichen Handelns. Im Mittelpunkt des Supervisionsprozesses stehen Supervisanden mit allem, was sie in ihrer beruflichen Situation bewegt, was sie erleben und wie sie ihre Veränderungswünsche gestalten. Supervision beschäftigt sich mit Prozessen zwischen Einzelpersonen und ihrer beruflichen Rolle (Anforderungen, Erwartungen) bzw. zwischen Personen, Gruppen und Institutionen (Kooperation, Teamarbeit). Supervisionsprozesse unterliegen der Schweigepflicht. Ziele der Supervision sind: - die Wahrnehmung im Hinblick auf die eigene Rolle, die beruflichen Beziehungen und die institutionellen Strukturen zu erweitern, - die berufliche, soziale und persönliche Handlungskompetenz sowie Prozesse von Wachstum und Stabilisierung zu fördern, - Krisen und Konflikte konstruktiv zu bewältigen, - die Eigenverantwortlichkeit und damit die Zufriedenheit am Arbeitsplatz und die Qualität der Arbeit zu unterstützen, - berufliche Vorhaben und Projekte zu begleiten. Grundregeln Grundsätzlich haben alle Religionslehrer/-innen i.K. die Möglichkeit, im Vorbereitungsdienst sowie nach Abschluss der Zweiten Dienstprüfung Supervision zu erhalten. Die Supervision findet in der Regel gruppenweise statt. (Eine Supervisionseinheit umfasst bei Gruppensupervision 3 x 45 Minuten.) Auf besonderen Antrag ist auch Einzelsupervision möglich. Supervision wird vom Schulreferat/Abt. I in der Regel nur genehmigt und bezuschusst, wenn sie bei diözesan anerkannten Supervisoren/Supervisorinnen genommen wird. Eine Liste geeigneter und fachlich qualifizierter Supervisoren/Supervisorinnen ist im Schulreferat/Abt. I erhältlich. Supervision darf nicht in die Unterrichtszeit gelegt werden. Reisekosten werden auf Antrag in Höhe der anfallenden Bahnkosten (2. Klasse) ersetzt. Tagegeldpauschalen werden nicht erstattet. Die Diözesanleitung kann für einzelne Religionslehrer/-innen anordnen, sich in einer bestimmten Situation durch Supervision begleiten zu lassen. In einem Erstgespräch wird ein Dreieckskontrakt zum Supervisionsprozess zwischen Auftraggeber, Supervisor und Supervisand vereinbart. In diesem Falle werden 100 % der Honorarkosten vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. Die Erzdiözese München und Freising unterstützt und fördert Supervision unter Berücksichtigung folgender Detailregelungen. Dabei sind die oben genannten Grundregeln immer gültig. 1.1 Supervision im kirchlichen Vorbereitungsdienst 1.1.1 Religionslehrer/-innen i. k. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht. 1.1.2 In der zweijährigen Ausbildungszeit des Religionspädagogischen Seminars werden bis zu 20 Supervisionseinheiten genehmigt. 1.1.3 Die Honorarkosten für Supervisoren/Supervisorinnen werden vom Schulreferat/Abt. I des Erzbischöflichen Ordinariats übernommen. 2.1 Supervision nach der Zweiten Dienstprüfung 2.1.1 Religionslehrer/-innen i.K. können nach der Zweiten Dienstprüfung – in der Regel alle vier Jahre – Supervision beantragen. 2.1.2 Der Antrag auf Supervision geht mit den entsprechenden Angaben (Supervisor/-in, letzte genehmigte Supervision, Zahl der geplanten Sitzungen) rechtzeitig vor Beginn des Supervisionsprozesses im Schulreferat/Abt. I ein. 2.1.3 Es werden bis zu 10 Supervisionseinheiten genehmigt. 2.1.4 Die Honorarkosten sind direkt beim Supervisor / bei der Supervisorin zu entrichten. Gegen Vorlage der bezahlten Originalrechnung beim Schulreferat/Abt. I werden 50 % der Honorarkosten für genehmigte Supervisionseinheiten erstattet. Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. März 2006 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Regelung für Supervision für Religionslehrer/-innen i.K.; hier: Änderung

Die „Regelung für Supervision für Religionslehrer(innen) i.K.“, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 4/2006, wird wie folgt geändert: In Ziffer 1.1.1 wird der Satz „Religionslehrer(innen) i. K. V. wird die Supervision empfohlen und ermöglicht“ ersetzt durch den Satz „Für Religionslehrer(innen) i.K. V. gehören 15 bis 20 Supervisionseinheiten verpflichtend zur Ausbildung im Religionspädagogischen Seminar.“ Ziffer 1.1.2 entfällt. Diese Änderungen treten zum 1. September 2008 in Kraft. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Spirituelle Studienbegleitung für Religionsphilologen

Aufgrund der Beschlüsse der Bayer. Bischofskonferenz vom 15./16. 3. 1978 und vom 14./15. 3.1983 ist zur Erlangung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis (Missio Canonica) neben der wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung eine spirituelle Studienbegleitung erforderlich. Für Studenten, die gemäß LPO I ein Lehramt an Gymnasien oder Realschulen anstreben, gilt folgende verpflichtende Regelung: I. Zu Beginn des Studiums: Die Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung zu Beginn des ersten Semesters. Die Teilnahme an einer Wochenendveranstaltung mit spirituellem Schwerpunkt (im ersten Semester). Ein Orientierungsgespräch bei einem von der Erzdiözese bestellten Mentor der Religionsphilologen im 1. oder 2. Semester. Nach dem Orientierungsgespräch Vorstellung bei dem Schulreferenten der Heimatdiözese, spätestens bis zum Ende des 2. Semesters. II. Für das weitere Studium: Aktive Mitarbeit in der Hochschulgemeinde. a) Zwischen dem 2. und 4. Semester Teilnahme an einer geistlichen Besinnungswoche (Ferienseminar); b) zwischen dem 5. und 6. Semester Teilnahme an einer Besinnungswoche mit berufsbezogenem Schwerpunkt. Für die Studierenden für ein Lehramt an Realschulen ist unter Berücksichtigung des kürzeren Studienganges die Teilnahme an nur einer Besinnungswoche verpflichtend. a) Gegen Ende des Studiums Vorstellung bei dem für den Studienort zuständigen Schulreferenten der Diözese; b) schriftlicher Antrag auf Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis mit Nennung von zwei Referenzpersonen (davon ein Geistlicher) beim Schulreferat der für den Studienort zuständigen Diözese. (Die Vorläufige Unterrichtserlaubnis wird zur Vorlage durch den Studierenden beim Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus benötigt.) Bei Nichterfüllung der unter I.1-3 und unter II. 2 aufgeführten Bedingungen kann die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis bzw. später der Missio Canonica verweigert werden. Die zur Erteilung der kirchlichen Unterrichtserlaubnis nötigen Veranstaltungen werden vom Mentorat der Kath. Hochschulgemeinde München, Kaulbachstraße 22a, 8000 München 22, durchgeführt. Derzeitige Mentoren: Frau Heide-Marie Emmermann, Telefon 285081; Herr Dr. Paul-Joseph Holzer, Telefon 282330. Das Veranstaltungsprogramm kann den Veröffentlichungen des Theologenkreises entnommen werden. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Disziplinarordnung des Katholischen Schulwerks in Bayern

Aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Ziffer 8 und gemäß Art. 22 Abs. 12 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - erläßt der Verwaltungsrat folgende Disziplinarordnung: Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich (1) Die Disziplinarordnung gilt für Beamte und Ruhestandsbeamte des Katholischen Schulwerks in Bayern. (2) Als Ruhestandsbeamte gelten auch frühere Beamte, die unwiderruflich bewilligte Unterhaltsbeiträge beziehen. Ihre Bezüge gelten als Ruhegehalt. § 2 Disziplinarverfolgung (1) Nach dieser Disziplinarordnung kann verfolgt werden: 1. ein Beamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens; ein solches liegt vor, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt; insbesondere, wenn er a) gegen die Verfassung des Katholischen Schulwerks und die sich aus ihr ergebenden Verpflichtungen verstößt, b) sich von der römisch-katholischen Kirche in einem förmlichen Akt gelöst hat oder sich öffentlich und nachhaltig gegen die Grundprinzipien der römisch-katholischen Kirche oder gegen die Freiheit und Eigenständigkeit der römisch-katholischen Kirche betätigt, c) sich gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung betätigt. d) das Gebot der Amtsverschwiegenheit nicht einhält, e) gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen oder Geschenken verstößt; 2. ein Ruhestandsbeamter wegen eines während des Beamtenverhältnisses begangenen Dienstvergehens oder wegen einer nach Eintritt in den Ruhestand begangenen, als Dienstvergehen geltenden Handlung; dies ist der Fall, wenn a) ein Tatbestand obiger Buchstaben a) - e) vorliegt b) er nach Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder nach Wiederherstellung der Dienstfähigkeit schuldhaft einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis nicht nachkommt, c) er seine im Zusammenhang mit der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als Schwerbehinderter übernommene Verpflichtung verletzt, vor Vollendung des 62. Lebensjahres nicht mehr als den in der Verpflichtung festgesetzten Betrag aus Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit hinzuzuverdienen. (2) Frühere im Dienst eines kirchlichen Dienstherrn außerhalb des Geltungsbereichs dieser Disziplinarordnung begangene Dienstvergehen können verfolgt werden, wenn das Dienstvergehen zum Zeitpunkt der Einstellung des Beamten dem Katholischen Schulwerk nicht bekannt war; dies gilt nicht für ein früheres Dienstvergehen, das höchstens eine Geldbuße gerechtfertigt hätte. § 3 Disziplinarmaßnahmen, Anwendung staatlichen Rechts (1) Disziplinarmaßnahmen sind: Verweis, Geldbuße, Gehaltskürzung, Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, Entfernung aus dem Dienst, Kürzung des Ruhegehalts, Aberkennung des Ruhegehalts. (2) Soweit in dieser Disziplinarordnung nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen der Bayerischen Disziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 1985 entsprechend anzuwenden. Zweiter Abschnitt: Gerichtsverfassung Erster Teil: Allgemeine Vorschriften § 4 Disziplinargerichte (1) Die Disziplinargerichtsbarkeit wird vom „Disziplinargericht I. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ und vom „Disziplinargericht II. Instanz des Katholischen Schulwerks in Bayern“ ausgeübt. (2) Die kirchlichen Disziplinargerichte sind unabhängig und nur dem Recht unterworfen; ihre Mitglieder üben ihr Amt in richterlicher Unabhängigkeit aus. § 5 Errichtung und Zuständigkeit (1) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks errichtet das Disziplinargericht I. Instanz und das Disziplinargericht II. Instanz und bestimmt den Sitz dieser Gerichte. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz übt die Disziplinargerichtsbarkeit in dem in dieser Disziplinarordnung festgelegten Umfang aus. Das Disziplinargericht II. Instanz ist zur Entscheidung über Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Disziplinargerichts I. Instanz und für die in dieser Disziplinarordnung zugewiesenen Angelegenheiten zuständig. Zweiter Teil: Disziplinargericht I. Instanz § 6 Disziplinargericht I. Instanz (1) Das Disziplinargericht I. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie zwei Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht I. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, von denen einer Beamter auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein muss. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. § 7 Mitglieder, Voraussetzung und Bestellung (1) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz müssen der römisch-katholischen Kirche angehören, das 35. Lebensjahr vollendet haben und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt sein. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz vom 8. September 1961 (BGBl. I S. 1665) haben. Ein Beisitzer und sein Stellvertreter müssen Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein. (2) Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks bestellt die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so wird ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit bestellt. (3) Die Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz haben vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit schriftlich zu versichern, dass sie ihr Richteramt getreu dem Gesetz ausüben werden, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und in Bindung an die Glaubens- und Sittenlehre der römisch-katholischen Kirche nur der Wahrheit und Gerechtigkeit dienen werden; hierauf sind sie zu vereidigen. § 8 Ausschluss und Ablehnung von Mitgliedern des Disziplinargerichts (1) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen, wenn es durch das Dienstvergehen verletzt ist, Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter des beschuldigten Beamten oder des Verletzten ist oder war, mit dem Beamten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt, verschwägert oder durch Annahme an Kindes Statt verbunden, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht, in dem Disziplinarverfahren gegen den Beamten tätig gewesen oder als Sachverständiger oder Zeuge gehört worden ist, in einem sachgleichen Strafverfahren, in einem Bußgeldverfahren oder in einem anderen kirchlichen Verfahren gegen den Beamten beteiligt war, Dienstvorgesetzter des Beamten oder bei dem Dienstvorgesetzten mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten befasst ist, in seiner Eigenschaft als Mitglied einer Personalvertretung mit dem Gegenstand des Disziplinarverfahrens befasst war. Ein Beisitzer ist auch ausgeschlossen, wenn er der Dienststelle des Beamten angehört. (2) Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz können abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, Misstrauen gegen ihre Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Über die Ablehnung entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung abschließend. Betrifft die Ablehnung mehr als ein Mitglied, hat das Disziplinargericht II. Instanz zu entscheiden; die Entscheidung ist nicht anfechtbar. § 9 Ehrenamtlichkeit Die Tätigkeit der Mitglieder des Disziplinargerichts I. Instanz ist ehrenamtlich. Für Zeitversäumnis und Aufwand, die durch Ausübung des Amtes bedingt sind, wird eine Entschädigung gewährt. Das Nähere regelt eine Verordnung. § 10 Verbot der Amtsausübung Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz, gegen das ein förmliches Disziplinarverfahren oder wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ein Strafverfahren eingeleitet oder dem die Führung seiner Dienstgeschäfte verboten wurde, ist während dieses Verfahrens oder auf die Dauer des Verbots zur Ausübung seines Amtes nicht heranzuziehen. § 11 Erlöschen des Amtes (1) Das Amt eines Mitgliedes des Disziplinargerichts I. Instanz erlischt, wenn das Mitglied in einem kirchlichen Strafverfahren zu einer Strafe der Exkommunikation, des Interdikts, der Suspension oder der Entlassung aus dem Klerikerstand oder durch eine andere kirchenbehördliche Entscheidung in der Ausübung der allen Kirchengliedern zustehenden Rechte beeinträchtigt ist, das Mitglied in einem staatlichen Strafverfahren zu einer Freiheitsstrafe oder an Stelle einer Freiheitsstrafe zu einer Geldstrafe oder in einem förmlichen Disziplinarverfahren zu Geldbuße oder einer schweren Strafe rechtskräftig verurteilt worden ist, das Kirchenbeamtenverhältnis, in dem sich das Mitglied bei seiner Bestellung befand, endet. (2) Ein Mitglied des Disziplinargerichts I. Instanz ist von seinem Amt auf Antrag zu entbinden, wenn Gründe geltend gemacht werden, die bei einem Beamten zur dauernden Dienstunfähigkeit führen. Dritter Teil: Disziplinargericht II. Instanz § 12 Disziplinargericht II. Instanz (1) Das Disziplinargericht II. Instanz besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie vier Beisitzern und deren Stellvertretern. (2) Das Disziplinargericht II. Instanz entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern, von denen zwei Beamte auf Lebenszeit aus dem Bereich des Katholischen Schulwerks sein müssen. (3) Der Stellvertreter des Vorsitzenden und die Stellvertreter der Beisitzer werden nur bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung des Vorsitzenden oder der Beisitzer in einem Verfahren tätig. (4) Im Übrigen gelten §§ 7-11 entsprechend. Dritter Abschnitt: Schlussbestimmung § 13 Begnadigungsrecht Der Vorstand des Katholischen Schulwerks übt das Begnadigungsrecht in Disziplinarsachen nach dieser Disziplinarordnung aus. Er kann die Ausübung einem anderen Organ oder einer anderen Stelle des Schulwerks übertragen. § 14 Inkrafttreten (1) Diese Disziplinarordnung tritt am 1. Mai 1990 in Kraft. (2) Die Diözesen als Träger des Katholischen Schulwerks veröffentlichen diese Disziplinarordnung in ihren Amtsblättern. (3) Jedem Beamten des Katholischen Schulwerks ist gegen Empfangsbestätigung ein Exemplar der Disziplinarordnung auszuhändigen. München, den 29. März 1990 Für das Katholische Schulwerk Dr. Richard Fackler Direktor des Schulwerks Für den Verwaltungsrat Diözesanbischof Manfred Müller Vorsitzender des Verwaltungsrates VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ordnung der Kirchlichen Studienbegleitung in der Erzdiözese München und Freising für Studierende der Katholischen Theologie mit dem Berufsziel Religionslehrer/-in

Aufgrund veränderter religiöser Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrer/innen für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubens- und Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für den Glauben der Kirche einzustehen. „Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein. Für viele Schülerinnen und Schüler sind sie die Kontaktpersonen zur Kirche. Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgeprägt und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche immer wieder neu zu wagen." [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34 f.] Der Beruf des/der Religionslehrers/-n hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit des/der zukünftigen Lehrers/-in in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu notwendigen Kompetenzen und damit der Missio canonica ist deshalb neben dem erfolgreichen Studium und Vorbereitungsdienst auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung Die Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen Theologie, für die Religionsunterricht ein mögliches zukünftiges Tätigkeitsfeld darstellt. Sie ist eine Studien- und berufsorientierende Einrichtung des für den Religionsunterricht zuständigen Erzbistums, um die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgliche und gestalterische Kompetenz zu stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorglichen Bereich sicherzustellen. In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 18]: “Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche” - Die Wissensvermittlung setzt dieses Grundwissen bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Vertrautmachen mit Formen gelebten Glaubens” - Das Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit” - Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit des/der Religionslehrers/in voraus. Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die Studienbegleitung Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Wer Religion unterrichtet, kann dies „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“, sondern muss dies immer „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34]. Dies bedeutet, einen persönlichen Bezug zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, wie auch die Kolleginnen und Kollegen nehmen die Religionslehrer/innen als eine vom Erzbischof mit der Erteilung des Faches Katholische Religionslehre beauftragte Person (Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Kirchliche Studienbegleitung fördert einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den Studierenden der Katholischen Theologie. Die Kirchliche Studienbegleitung steht in kirchlicher Trägerschaft und wird in der Regel von zwei verantwortlichen Personen wahrgenommen: einem/einer Studienmentor/-in (forum externum) und einem/einer Geistlichen Mentor/-in für den geschützten Vertrauensbereich der persönlichen spirituellen Begleitung (forum internum). Die Kirchliche Studienbegleitung ist für alle Studierenden und Referendare mit der Berufsperspektive Religionslehrer/in ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von offenen Angeboten und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Kirchlichen Studienbegleitung sind das persönliche Gespräch und die menschliche Begegnung mit den Verantwortlichen und anderen Studierenden. Der/Die Studienmentor/-in informiert über das spezifische Berufsprofil des/der Religionslehrers/in und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Beauftragung und Bevollmächtigung zur Erteilung des Faches Katholische Religionslehre durch den Erzbischof (Missio canonica). Er/Sie sensibilisiert für die Anforderungen an den/die Religionslehrer/-in, um den zentralen Aufgaben des Religionsunterrichts gerecht werden zu können. Darüber hinaus berät er/sie in Kooperation mit der Fachstudienberatung die Studierenden zu Fragen des Studienaufbaus und der Auswahl von Lehrveranstaltungen, die für den Erwerb der im späteren Unterrichtseinsatz geforderten Kompetenzen grundlegend sein können. Die Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in findet in einem geschützten Vertrauensbereich statt. Über Inhalte aus diesem geschützten Bereich der persönlichen spirituellen Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in erhalten das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariates, andere Personen oder Institutionen keine Informationen. Der/Die Geistliche Mentor/-in begleitet in Fragen und Anfragen des persönlichen Glaubens und Glaubensvollzugs und bereitet die Studierenden auf Authentizität und Identität der Persönlichkeit im Glauben vor. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung Einführungsveranstaltung (1. oder 2. Semester): Dieser erste Kontakt mit Vertretern des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats sowie den Mentoren dient dem Kennenlernen und der Information über die Angebote und Anforderungen der Studienbegleitung und das kirchliche Profil eines Religionslehrers (Missio canonica). Die Studierenden erhalten Gelegenheit, an Vertreter des Schulreferats und die Mentoren Fragen im Zusammenhang mit dem kirchlichen Profil des/der Religionslehrers/-in zu stellen. Orientierungsgespräche (2. oder 3. Semester): Zu Studienbeginn - möglichst im ersten Studienjahr nach Besuch der Einführungsveranstaltung - findet je ein verpflichtendes, etwa einstündiges Gespräch mit dem/der Studienmentor/-in und dem/der Geistliche/-n Mentor/-in statt. Rahmeninhalte dieser Gespräche sind: Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Katholischen Religionsunterricht zu erteilen (Geistliche/r Mentor/in), Unterstützung bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen, berufsbezogene Studienbegleitung (Studienmentor/in), Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und gelebten Spiritualität im Studium und im künftigen Berufsleben (Geistliche/r Mentor/in), Beratung im Blick auf die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica (Studienmentor/in). Weitere Gespräche ohne Verpflichtungscharakter werden empfohlen. Spirituelle Hilfen: Die verpflichtende Teilnahme an spirituellen Angeboten im Umfang von insgesamt mindestens fünf Tagen dient der Stärkung der eigenen religiösen Kompetenz. Der/die Studierende kann dabei nach Vereinbarung mit dem/der Geistlichen Mentor/-in wählen aus Angeboten der Studienbegleitung, der Hochschulgemeinde, von Ordens- und geistlichen Gemeinschaften oder anderen kirchlichen Einrichtungen. Kirchenpraktisches Engagement: Dieses kirchenpraktische Engagement will die Verbundenheit des/der Religionslehrers/in mit verschiedenen Feldern kirchlichen Lebens und Handelns fördern. Art und zeitlicher Umfang (20 Werktage) werden mit dem/der Studienmentor/in abgesprochen. Praxisfelder können z. B. sein: Pfarrgemeinde, Hochschulgemeinde, Schulpastoral, Seelsorgeeinheit, Kirchliche Verbands- und Jugendarbeit, Einrichtungen der Caritas, kirchliche Behinderten- oder Senioreneinrichtungen, kirchliche Hospizarbeit. Alternative Formen können sein: Anerkennung von gleichwertigem ehrenamtlichem Engagement in der katholischen Kirche; Aktuelles studienbegleitendes kirchliches Projekt; Kirchenpraktikum in den Semesterferien. Ein von dem/der Praktikanten/-in anzufertigender Kurzbericht und der qualifizierte Nachweis der jeweiligen Einrichtung dienen als Grundlage für ein Reflexionsgespräch mit dem/der Studienmentor/-in. Der Nachweis und das Reflexionsgespräch dienen als Referenz für die Erlangung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Studienbegleitbrief Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat durch den Studienbegleitbrief dokumentiert und von den jeweils Durchführenden bestätigt. Dieser Studienbegleitbrief dient dem Nachweis für die Teilnahme an verpflichtenden Elementen der Studienbegleitung als Voraussetzung für die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica. Eine Anerkennung der Voraussetzungen entsprechend dieser Ordnung, die in anderen Diözesen erworben wurden, ist nach Entscheidung des Studienmentors möglich. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung Ergänzend zum verbindlichen Teil bieten die beiden Mentoren weitere Veranstaltungen an oder weisen auf weitere Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche und religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrer zu stärken. Mögliche Bereiche sind: Grundfragen des Glaubens bzw. der Glaubensverantwortung; Gottesdienste und Kirchenjahr; Persönlichkeitsentwicklung; Kontakte zu Personen mit besonderer Verantwortung im Erzbistum und anderes mehr. München, den 1. Juni 2007 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Apostolischer Administrator VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2007-06-01

Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat in der Ausbildungsphase zwischen 1. und 2. Staatsexamen für das Fach Katholische Religionslehre

Kirchliche Begleitung in veränderter kirchlicher Situation als notwendiger Dienst In einer veränderten kirchlichen Situation wird die Religionslehrkraft verstärkt als Repräsentant der Kirche in der Schule wahrgenommen. Das setzt die Bereitschaft der Lehrkraft voraus, eine solche Aufgabe auch anzunehmen. Eine kirchliche Begleitung soll für die damit verbundenen Anforderungen sensibilisieren und die angehenden Religionslehrer bei der Erfüllung diesbezüglicher Aufgaben unterstützen. Die Lebenssituation zu Beginn und während des Referendariats ist von jener während der Studienzeit zu unterscheiden. Mit dem Auszug aus dem Elternhaus und mit dem eigenen Verdienst beginnt für viele erst jetzt die endgültige Lösung aus familiären Bindungen und Abhängigkeiten. Damit stellt sich die Frage nach der eigenen Identität und Spiritualität – zumal unter Belastung – in neuer Schärfe. Im Unterschied zur kirchlichen Begleitung während des Studiums, deren Ziel auch in der Berufsvorbereitung liegt, verschiebt sich deshalb nun der Akzent auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung sowie die spirituelle Begleitung. Hier kann und muss Kirche ganz konkret als wichtige Unterstützung bei zentralen Entwicklungsaufgaben erfahren werden. Daraus ergeben sich für die kirchliche Begleitung im Mentorat während des Referendariats im Einzelnen folgende Ziele: Unterstützung bei Prozessen des Loslösens und der Neuorientierung Reflexion des eigenen Berufungsweges Fördern und Festigen der eigenen Spiritualität Erleben der Mentoratsangebote als konkreten Dienst der Kirche Auseinandersetzung mit der kirchlichen Sendung und ihre Annahme Festigung der kirchlichen Bindung Rahmenbedingungen 2.1 Verpflichtungscharakter der kirchlichen Begleitung im Mentorat Damit die kirchlichen Voraussetzungen für die Missio canonica erfüllt werden, ist eine verpflichtende Begleitung unerlässlich. Aus diesem Grund muss dieser Verpflichtungscharakter klar an die kirchliche Beauftragung gekoppelt sein. Zuständig für die gesamte Begleitung ist die Diözese, in der die Ausbildungsphase zwischen 1. und 2. Staatsexamen begonnen wird. Dafür muss für Angebote von wenigstens drei vollen Tagen nach Absprache mit der jeweiligen Seminargruppe und -schule unabhängig vom Seminarbetrieb Dienstbefreiung gewährt werden. Dazu nimmt der jeweilige Mentor mit jeder Seminargruppe innerhalb der ersten acht Wochen des Referendariats Kontakt auf. Damit dies gut gelingt, ist bereits im Vorfeld auf eine gute Zusammenarbeit mit den Seminarlehrern zu achten. Unabhängig davon sollten zeitliche, personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden, damit Einzelkontakte und ergänzende freiwillige persönlichkeitsbildende Angebote im Sinne einer ganzheitlichen spirituellen Begleitung möglich sind. 2.2 Kirchliche Begleitung als personelles Angebot für jede Seminargruppe der Diözese Jede Diözese sollte - je nach Anzahl der zu betreuenden Seminare - eine oder mehrere Voll- oder Teilzeitkräfte mit der Begleitung der Referendare während der zweiten Phase der Lehrerausbildung beauftragen (Umwidmungen, Zeitzuschläge, Ankoppelung an die Mentorate sind hier denkbare Modelle). Eine fundierte Ausbildung, die zu geistlicher Begleitung befähigt, muss bei dem (geistlichen) Mentor vorausgesetzt werden. Die Inanspruchnahme der kirchlichen Begleitung im Mentorat genießt als personelles Angebot auch in dieser Phase Vertrauensschutz gegenüber Dritten. Folglich urteilen die Mentoren weder über Eignung noch über die Zulassung zur Missio canonica. Das Mentorat für die Referendare sollte organisatorisch im Schulreferat der jeweiligen Diözese angesiedelt sein. Die Mentoren informieren die Referendare im Hinblick auf das Einsatzjahr auch über weitere Angebote kirchlicher Begleitung anderer Diözesen. Dies erfordert diözesanübergreifende Vernetzung. 2.3 Begleitung als lebenslanger Prozess Begleitung ist ein Prozess, der über die Zeit des Studiums und des Referendariats hinausweist. Deshalb müssen die Referendare um die Angebote der Lehrerseelsorge und andere geistliche Angebote der Diözese wissen. In diesem Zusammenhang fungieren die Mentoren als wichtige Multiplikatoren, die z. B. eine Zusammenstellung von begleitenden Angeboten, die für Religionslehrkräfte geeignet sind, bereitstellen. Mögliche Zeitfenster für die drei Besinnungstage innerhalb der verschiedenen Ausbildungsgänge Die Ausbildungsgänge für die verschiedenen Schularten müssen aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur differenziert betrachtet werden. Die im Folgenden vorgeschlagene Struktur wird im Sinne einer ganzheitlichen spirituellen Begleitung von freiwilligen Angeboten flankiert (vgl. Absatz 2.1). Die Ankoppelung der Besinnungstage an die Seminartage der Seminar Schulen, wie sie hier vorgeschlagen wird, bedeutet eine Kostenersparnis. 3.1 Grund-, Haupt- und Förderschule Hier soll es einen Besinnungstag im ersten, einen im zweiten Ausbildungsjahr sowie einen dritten im Zusammenhang mit der Missio-Feier geben. 3.2 Realschule Die Seminarausbildung für das Lehramt Realschule gliedert sich in ein erstes Jahr an der Seminarschule und ein zweites Jahr im Zweigschuleinsatz. Aus diesem Grunde bietet es sich an, im ersten und im zweiten Halbjahr je einen Besinnungstag zu platzieren. Sollte die Seminargruppe das dritte Halbjahr für den zweiten Besinnungstag bevorzugen, dann müsste dieser sich an einen Seminartag anschließen. Der dritte Besinnungstag findet im Zusammenhang mit der Verleihung der Missio canonica statt. 3.3 Gymnasium Am Gymnasium werden die Referendare bereits nach dem ersten Halbjahr für ein Jahr an die Zweigschule(n) geschickt, um dann das letzte Halbjahr wieder an der Seminarschule eingesetzt zu werden. Dies macht es notwendig, sich möglichst früh im Seminar vorzustellen und den ersten Besinnungstag für das Ende des ersten Halbjahres zu planen. Während des Zweigschuleneinsatzes bietet es sich an, den Besinnungstag im Anschluss an einen Seminartag zu legen. Auch hier ist es sinnvoll, den letzten Besinnungstag mit einer Übernachtung direkt vor der Missio-Verleihung durchzuführen. 3.4 Berufsschule Ähnlich wie beim Lehramt Realschule gliedert sich hier die Ausbildung in ein erstes Jahr an der Seminarschule und ein zweites im Zweigschuleinsatz, hier allerdings ohne Seminartage. Deshalb muss der zweite Besinnungstag bereits im zweiten Halbjahr durchgeführt werden. Der dritte Besinnungstag findet dann wieder im Zusammenhang mit der Verleihung der Missio canonica statt. Inhalte der Besinnungstage Die Inhalte der Besinnungstage orientieren sich an der unter Ziffer 1 genannten Lebenssituation der Referendare und den daraus folgenden Zielen der kirchlichen Begleitung während dieser Phase. Aus diesem Grunde ergänzen sich geistliche und persönlichkeitsbildende Elemente. Darüber hinaus soll die Bedeutung der kirchlichen Sendung reflektiert werden. Folgende Vorschläge geben mögliche Zielrichtungen der einzelnen Besinnungstage an, die im Einzelnen methodisch und inhaltlich noch konkretisiert werden müssen. Dabei sind die Wünsche und Bedürfnisse der betroffenen Referendare zu berücksichtigen. 4.1 Reflexion des eigenen Berufungsweges Am ersten Besinnungstag soll die Biographie und der Berufsweg der Teilnehmer im Zentrum stehen. Ziel ist neben der Ortsbestimmung im Hinblick auf den Brückenschlag zwischen Schule und Kirche die Reflexion des eigenen Berufungsweges. 4.2 Wahrnehmung und Leben der eigenen Spiritualität Im Zentrum des zweiten Besinnungstages steht das geistliche Leben der Referendare. Sie vertiefen ihre eigene Spiritualität und werden dazu ermutigt, Verantwortung für ihre christliche Lebensgestaltung zu übernehmen. Geistliche Übungen gehören zu diesem Tag. 4.3 Kirchliche Sendung: Rückschau und Perspektiven Den Abschluss der Reihe bildet die Beschäftigung mit der kirchlichen Sendung. Dazu soll zunächst Rückschau auf den geistlichen, beruflichen und biographischen Weg während des Referendariats gehalten werden, um auf dieser Grundlage sich ganz gezielt mit der Bedeutung der kirchlichen Sendung auseinanderzusetzen und diese für sich anzunehmen. Abschließend sollen Perspektiven für die Zukunft entwickelt werden. Prälat Prof. Dr. Dr. Peter Beer, Generalvikar Haas VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat für Studierende der Katholischen Religionslehre mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt in Bayern

Gemäß den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis (VUE) und der Missio canonica (Mc) für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach Katholische Religionslehre und der Geschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: Zum Auftrag des Religionslehrers heute Auf Grund einer veränderten religiösen Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrer für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubens- und Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für den Glauben der Kirche einzustehen. „ Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein. ... Religionslehrerinnen und -lehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgebildet und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche wieder neu zu wagen." [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34 f.] Der Beruf des Religionslehrers hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit des künftigen Lehrers in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu notwendigen Kompetenzen und damit der Missio canonica ist deshalb neben dem erfolgreichen Studium auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig im Sinne der Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach „Katholische Religionslehre“ in den (Erz-)Diözesen Bayerns. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat Die Kirchliche Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen Religionslehre mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt in Bayern. Sie ist eine studien- und berufsorientierende Einrichtung der für den Religionsunterricht zuständigen Bistümer. Sie will die Persönlichkeitsentwicklung fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgerliche und gestalterische Kompetenz stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorgerlichen Bereich sicherstellen. In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 18]: „ Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche “ - Die Wissensvermittlung setzt dieses Grundwissen bei der Religionslehrkraft voraus. „ Vertrautmachen mit Formen gelebten Glaubens “ - Das Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei der Religionslehrkraft voraus. „ Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit “ - Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit bei der Religionslehrkraft voraus. Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Während Fachwissen, Fachdidaktik und -methodik primär durch das Studium an der Hochschule und in der berufspraktischen Ausbildung erworben werden, leistet die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat vorrangig einen Beitrag zur Befähigung für die beiden letztgenannten Aufgaben. Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 1. Mai 2005 in Kraft gesetzten kirchlichen Anforderungen für das Lehramt in Katholischer Religionslehre unterstreichen: „ Religionslehrerinnen und Religionslehrer sollen nicht nur theologische Fachleute, sondern auch Zeugen des Glaubens in der Schule sein. Darum ist die Entwicklung einer tragfähigen und überzeugenden Spiritualität in allen Phasen der Aus- und Weiterbildung unverzichtbar. (...) Neben einer entsprechenden Prägung der wissenschaftlichen Ausbildung kommt der spirituellen Begleitung insbesondere der künftigen Religionslehrer eine hohe Bedeutung zu. Die Bischöfe sind sich bewusst, dass hier gerade für Diözesen eine Aufgabe liegt, die Persönlichkeit der angehenden Lehrerinnen und Lehrer in der Ausbildungszeit bewusst zu fördern und sie geistlich zu begleiten ." [Karl Kardinal Lehmann in seiner Hinführung zu Kirchliche Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA-/MA-Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt-oder Nebenfach , Bonn 2003, S.7] Wer Religion unterrichtet, kann dies „ nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben “, sondern muss dies immer „ auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben “ tun [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34]. Dies bedeutet, einen persönlichen Beitrag zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, wie auch Kolleginnen und Kollegen nehmen die Religionslehrer als eine vom (Erz-)Bischof mit der Erteilung des Faches Katholische Religionslehre beauftragte Person (Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat fördert einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den Studierenden. Die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat wird von den Schulreferaten der einzelnen Diözesen verantwortet und von den Mentoraten durchgeführt. Mentorate gehören als Teileinheiten zu den jeweiligen Schulreferaten. Wo sich Kooperationsmöglichkeiten zwischen Mentorat und Einrichtungen der Hochschulpastoral anbieten, sollen diese genutzt werden. Mentorate bieten für alle Studierenden mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt mit dem Fach Katholische Religionslehre ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von freiwilligen und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat sind das persönliche Gespräch und die menschliche Begegnung mit Verantwortlichen und Studierenden. Mentorate informieren außerdem über das spezifische Berufsprofil des Religionslehrers und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis (VUE) und die Verleihung der Missio canonica. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat für Studierende mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt mit Fach Katholische Religionslehre Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber dem zuständigen Schulreferat der jeweiligen Diözese dokumentiert (z. B. im Studienbegleitbrief oder in der Mentoratskarte) und bestätigt. Zu den verbindlichen Veranstaltungen gehören: Einführende und orientierende Elemente, die vom Mentorat unter Mitwirkung des Schulreferats durchgeführt werden. Ziel ist die Gemeinschaftsbildung, das Kennenlernen der Voraussetzungen für die Vorläufige Unterrichtserlaubnis (VUE) sowie die Information über die Angebote und Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat. Die Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Hilfe bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen, die Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und gelebten Spiritualität, Beratung im Blick auf die Beantragung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis. Dies erfolgt möglichst zu Beginn des Studiums in einem persönlichen Gespräch mit dem Mentor nach Maßgabe der jeweiligen Diözese. Spirituelle Hilfen zur Stärkung der spirituellen Kompetenz nach Maßgabe der jeweiligen Diözese. Dies geschieht z. B. in Form von Gesprächen mit der (geistlichen) Mentorin bzw. dem (geistlichen) Mentor oder bei Veranstaltungen zur Einübung und Vertiefung des geistlichen Lebens. Das Kennenlernen der Kirche in ihren Grund- und Lebenszügen. Dies erfolgt möglicherweise durch ein „kirchenpraktisches Engagement“ oder durch Teilnahme am Mentoratsprogramm je nach Maßgabe in den jeweiligen Diözesen. Weitere Gespräche mit den Mentoren (vgl. unter b und c) werden empfohlen. Die Kontaktaufnahme mit dem Schulreferat wird vom Mentorat nach Maßgabe der jeweiligen Diözese in die Wege geleitet. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat Ergänzend zu den verbindlichen Angeboten bietet das Mentorat weitere Veranstaltungen an oder weist auf zusätzliche Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche oder religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrerin oder des angehenden Religionslehrers zu stärken. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

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