Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Archiv: Nicht archiviert   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (270)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (84)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (48)
  • Disziplinar- und Strafrecht (9)
  • Heiligungsdienst (21)
  • Kirchenvermögen (68)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (8)
  • Satzungen (2)
  • Verkündigungsdienst (30)
  • Mehr zeigen
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (4)
  • Dekanate und Regionen (6)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (4)
  • Juristische Personen (15)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (13)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (21)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (62)
  • Pfarreien und Seelsorge (13)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (9)
  • Satzungen öffentlicher juristischer Personen (2)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (6)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (47)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (270)
  • archiviert (38)
Inkrafttreten Jahr
  • 2022 (2)
  • 2021 (14)
  • 2020 (29)
  • 2019 (7)
  • 2018 (18)
  • 2017 (14)
  • 2016 (7)
  • 2015 (11)
  • 2014 (8)
  • 2013 (2)
  • 2012 (6)
  • 2011 (3)
  • 2010 (3)
  • 2009 (3)
  • 2008 (4)
  • 2007 (2)
  • 2006 (2)
  • 2005 (8)
  • 2004 (4)
  • 2003 (3)
  • 2002 (6)
  • 2001 (5)
  • 2000 (5)
  • 1999 (3)
  • 1998 (1)
  • 1997 (3)
  • 1996 (3)
  • 1995 (1)
  • 1994 (2)
  • 1993 (1)
  • 1992 (1)
  • 1991 (2)
  • 1990 (2)
  • 1989 (1)
  • 1988 (5)
  • 1986 (1)
  • 1983 (1)
  • 1982 (2)
  • 1980 (1)
  • 1970 (74)
  • Mehr zeigen

Ordnung für den Eintritt der Priester im Dienste der Erzdiözese München und Freising in den Ruhestand

Zur Förderung eines geordneten Eintritts in den Ruhestand der im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehenden Priester werden folgende Regelungen erlassen: § 1 Allgemeine Altersgrenze Die allgemeine diözesane Altersgrenze wird unbeschadet besonderer Bestimmungen (vgl. can. 401 § 1 CIC; can. 538 § 3 CIC) auf die Vollendung des 70. Lebensjahres festgesetzt (vgl. § 9 Abs. 1 Satzung der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising [Emeritensatzung]). § 2 Diözesanreferent für Priester im Ruhestand Zur Unterstützung des Erzbischofs in der Fürsorge für die Priester im Ruhestand

Fahrtkostenregelung für priesterliche Konveniats

Gestützt auf die Cann. 275 § 1, 278 § 1 und 280 CIC, besteht ein dienstliches Interesse daran, dass die Priester in der Erzdiözese den gegenseitigen mitbrüderlichen Austausch pflegen. Hierzu werden die Fahrtkosten zu den gemeinsamen Treffen der „priesterlichen Konveniats“ (Lebensgruppen und Weihekurse) auf dem Gebiet der Erzdiözese bis zu maximal sechs Mal im Jahr erstattet. Abweichend von der sechsmonatigen Antragsfrist für Reisekosten sollen die anfallenden Fahrtkosten zu den priesterlichen Konveniats nach Ablauf des Jahres bis spätestens 30. Juni des Folgejahres gesondert beantragt werden

Stiftung der Korbiniansplakette

DEKRET Zur Auszeichnung von Persönlichkeiten, die sich um das kirchliche Leben in der Erzdiözese München und Freising in besonderer Weise verdient gemacht haben, stifte ich die Korbiniansplakette als Zeichen der öffentlichen Anerkennung. München, den 1. Juli 1988 Card. Wetter Erzbischof Rainer Boeck, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1988-07-01

Siegelordnung für das Erzbistum München und Freising

§ 1 Siegel (1) Das Siegel dient dem Siegelberechtigten mit seiner Unterschrift als Beglaubigungszeichen. (2) Das Siegel ist formgebunden. Stempel mit postalischen und anderen Angaben in Zeilenform werden von dieser Siegelordnung nicht berührt. § 2 Siegelberechtigung (1) Siegelberechtigt sind die mit Rechtsbefugnis ausgestatteten kirchlichen Amtsträger, Körperschaften und Ämter. In Zweifelsfällen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über das Vorliegen einer Siegelberechtigung. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann die Siegelberechtigung weiteren kirchlichen Rechtsträgern und Dienststellen

Errichtung eines Institutum religiosum des diözesanen Rechts

Aufgrund der Ermächtigung durch den Apostolischen Stuhl vom 22. März 1988 hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter am Osterfest, 26. März 1989, die Gemeinschaft der Missionsschwestern vom Heiligsten Erlöser (Garser Missionsschwestern) zum Institutum religiosum iuris dioecesani kanonisch errichtet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Verwaltung des Verena-Hilfswerkes

Im Hinblick auf die vorgesehene Änderung der Verfahrensabläufe beim Verena-Hilfswerk der Erzdiözese München und Freising ist eine Änderung von § 3 des Verena-Hilfswerks erforderlich. § 3 der Ordnung für das Verena-Hilfswerk erhält folgende Fassung: § 3 Verwaltung des Verena-Hilfswerkes Das Verena-Hilfswerk wird durch das Erzbischöfliche Ordinariat München verwaltet. Zuständig ist das Personal. Es entscheidet in Zweifels- und Urteilsfällen, prüft und schreibt etwaige Änderungen des regelmäßigen Unterstützungssatzes in Abstimmung mit den Bayerischen (Erz-)Diözesen fort. Diese Regelung tritt zum

Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz

Gesetz über das Verwaltungsverfahren im kirchlichen Datenschutz (KDS-VwVfG) in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. November 2020 Inhaltsverzeichnis Präambel</p> Abschnitt 1 – Anwendungsbereich und Verfahrensgrundsätze § 1 Anwendungsbereich § 2 Beteiligte § 3 Bevollmächtigte und Beistände § 4 Verfahrensgrundsätze § 5 Anhörung § 6 Akteneinsicht durch Beteiligte § 7 Fristen und Termine § 8 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Abschnitt 2 – Zustandekommen des Verwaltungsaktes § 9 Begriff des Verwaltungsaktes und Ermessensausübung § 10

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „St. Korbinian-Stiftung der

Satzung der Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising

Satzung der Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising Präambel Seit Beginn der Christianisierung in Bayern haben die katholischen Bischöfe Bildung und Erziehung in hervorragender Weise gepflegt. Um den Bestand kirchlicher Schulen und Bildungshäuser auch in unserer Zeit auf Dauer nachhaltig zu sichern, wird mit der Bischof-Arbeo-Stiftung ein Grundanliegen der katholischen Kirche verwirklicht (can. 793–806 CIC). Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser

Statut der Kirchlichen Fortbildungsbeauftragten für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising

Präambel Kirchliche Fortbildungsbeauftragte für den Religionsunterricht an Grund-, Mittel- und Förderschulen auf Dekanatsebene im Erzbistum München und Freising Kirchliche Lehrerfortbildung “zielt unter Berücksichtigung der aktuellen gesellschaftlichen und schulischen Situation darauf ab, religionspädagogische Bildungs- und Erziehungsprozesse, schulpastorales Handeln sowie kirchliche Betreuungsangebote in der Schule zu begleiten, zu fördern und zu unterstützen” [RPZ in Bayern (Hg.), Qualitätshandbuch für die kirchliche Lehrerfortbildung in Bayern, Planung - Organisation - Durchführung - Auswertung,

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • 9
  • 10
  • 11
  • 12
  • 13
  • 14
  • 15
  • 16
  • 17
  • 18
  • 19
  • 20
  • 21
  • 22
  • 23
  • 24
  • 25
  • 26
  • 27
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz