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Kirchliche Prüfungsordnung für Priesteramtskandidaten zum Nachweis lateinischer, griechischer und hebräischer Sprachkenntnisse

§ 1 Prüfungsausschuss Der Erzbischof von München und Freising beruft den kirchlichen Prüfungsausschuss. Er ernennt den Vorsitzenden. Als weitere Mitglieder dieses Ausschusses sollen bestellt werden: ein Professor, Honorar- oder APL-Professor für katholische Patrologie oder katholische Exegese an einer Universität oder ein von ihm entsandter Vertreter ein Altphilologe aus dem staatlichen Gymnasialdienst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus der Leiter des Sprachkurses. § 2 Zulassungsvoraussetzung und Zulassung Dem Gesuch um Zulassung zu den Prüfungen zum Nachweis lateinischer, griechischer und hebräischer Sprachkenntnisse sind eine beglaubigte Abschrift des Nachweises der Hochschulreife und eine Bestätigung des Priesterseminars vorzulegen, dass der Bewerber Priesteramtskandidat ist und welcher (Erz-)Diözese er angehört. Über die Zulassung entscheidet der Leiter des Sprachkurses. § 3 Prüfungsteile Die Prüfungen werden schriftlich und mündlich vor dem Prüfungsausschuss abgelegt. § 4 Prüfungsanforderungen 1. Lateinische Sprachprüfung Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender Wortschatz, Verständnis einer Stelle aus dem Neuen Testament nach der Vulgata, aus den Confessiones des Augustinus oder aus der Dogmatischen Konstitution des II. Vatikanischen Konzils über die Kirche (Lumen Gentium), Einblicke in die römische Kultur. 2. Griechische Sprachprüfung Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender Wortschatz, Verständnis einer Stelle aus der Apostelgeschichte, aus einem Paulusbrief, aus der Didache bzw. der Apologie des Justinus des Märtyrers oder aus den Briefen des Ignatius von Antiochien, Einblicke in die griechische Kultur. 3. Hebräische Sprachprüfung Sicherheit in der Elementargrammatik, ausreichender Wortschatz, Verständnis einer Stelle aus den Geschichtsbüchern des Alten Testaments, aus einem Psalm oder aus der prophetischen Literatur, Einblicke in die semitische Kultur. § 5 Leistungsbewertung Die Leistungsbewertung erfolgt nach der Notenskala entsprechend Art. 52 Abs. 2 S. 1 Bay EUG. § 6 Schriftliche Prüfung In der schriftlichen Prüfung wird die Übersetzung einer Stelle aus einem lateinischen, griechischen bzw. hebräischen Text gemäß § 4 gefordert. Die Arbeitszeit beträgt für jede Sprache 180 Minuten. Als Hilfsmittel ist ein vom Prüfungsausschuss genehmigtes zweisprachiges Wörterbuch zugelassen. § 7 Mündliche Prüfung Prüflinge, deren schriftliche Arbeit mit der Note 6 bewertet wurde, werden zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. Sie haben die Prüfung nicht bestanden. Alle anderen Prüflinge haben sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Die mündliche Prüfung dauert in der Regel 20 Minuten; eine Vorbereitungszeit von 10 Minuten ist zu gewähren. Für die Vorbereitungszeit sind die gleichen Hilfsmittel zugelassen wie bei der schriftlichen Prüfung. § 8 Notenbildung Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung zählen bei der Gesamtnotenbildung im Verhältnis 2:1. Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindestens die Gesamtnote 4 erzielt hat. § 9 Zeugnis Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfling ein Zeugnis, in dem das erfolgreiche Bestehen der kirchlichen Prüfung aus der lateinischen, griechischen bzw. hebräischen Sprache für Priesteramtskandidaten bestätigt wird. Das Prüfungsergebnis wird im Zeugnis mit den an Gymnasien geltenden Wortbezeichnungen ausgedrückt. § 10 Wiederholung der Prüfung Die Prüfung kann einmal wiederholt werden. In Härtefällen entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung zu einer zweiten Wiederholung. München, 17. Dezember 2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2008-12-17

Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Priester, Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im Pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising

Diese Ordnung gilt für alle Priester, Pastoralreferent/-innen und Gemeindereferent/-innen nach der Zweiten Dienstprüfung, für Ständige Diakone, für Seelsorgehelfer/-innen nach Abschluss der Ausbildung. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Fortbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der die im Studium und in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse erweitert, ergänzt und vertieft. 1.2 Weiterbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der auf eine Zusatzqualifikation innerhalb der beruflichen Aufgabenbereiche der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferentinnen, Gemeindereferentinnen und Seelsorgehelferinnen vorbereitet und die Grundausbildung sowie eine entsprechende Berufserfahrung voraussetzt. 1.3 Zusatzausbildung ist derjenige Teil beruflicher Bildung, der eine Spezialisierung für besondere Aufgaben zum Ziel hat. Sie ist von dieser Ordnung nicht betroffen. 2. Ziele und Aufgaben 2.1 Die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst ist eine wichtige Voraussetzung für das pastorale Handeln der Kirche. Das grundlegende Ziel ist die Vertiefung der eigenen Berufung und die Befähigung der Priester, Ständigen Diakone, Pastoralreferent/-innen, Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen, ihren Dienst besser zu erfüllen. In der Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe sind drei Dimensionen unverzichtbar: Geistliches Leben und menschliche Reifung, theologische Bildung, pastorale Befähigung. Im Rahmen der Fortbildung werden deshalb Möglichkeiten angeboten, die für den jeweiligen Dienst erforderliche spirituelle, persönliche und fachliche Qualifikation zu erhalten und zu vertiefen. Die Maßnahmen der Weiterbildung zielen auf eine den verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechende berufsspezifische Qualifikation. Die berufsbegleitende Fortbildung ist Bestandteil des pastoralen Dienstes und gehört damit auch zur Dienstpflicht der einzelnen Mitarbeiter/-innen. 2.2 Der grundlegende Ansatz der Fortbildung ist die Analyse und kritische Reflexion der eigenen seelsorglichen Praxis. Aufgabenschwerpunkte sind die Beobachtung der Weiterentwicklung theologischer Fragestellungen und die Vermittlung neuer Erkenntnisse. Die Aufgabe der Weiterbildung ist die Ermöglichung einer zusätzlichen, den je verschiedenen pastoralen Handlungsfeldern entsprechenden beruflichen Qualifikation. 2.3 Der pastorale Auftrag der Kirche wird von allen Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst gemeinsam erfüllt. In der pastoralen Praxis arbeiten Personen mit unterschiedlichem Auftrag und mit unterschiedlicher Ausbildung zusammen. Die Fort- und Weiterbildung geschieht deshalb in gemeinsamen Veranstaltungen für die verschiedenen Berufsgruppen, damit gemeinsames Handeln in der Pastoral gefördert wird; in spezifischen Veranstaltungen für die einzelnen Berufsgruppen, damit der jeweilige spezifische Auftrag verdeutlicht und bestärkt wird; in Veranstaltungen für bestimmte Zielgruppen pastoraler Mitarbeiter/-innen, damit ihre Qualifikationen für spezielle Seelsorgsbereiche und Seelsorgsaufgaben vertieft werden. 3. Grundsätze, Rechte und Pflichten für alle pastoralen Berufe hinsichtlich der Fort- und Weiterbildung 3.1 Zum pastoralen Dienst gehört unabdingbar eine kontinuierliche Fortbildung. Ihr dient das Institut für Fort- und Weiterbildung der pastoralen Berufe in der Erzdiözese München und Freising. Die Mitarbeiter/-innen sind zur Fortbildung verpflichtet. Hierbei wird die persönliche und die berufliche Situation berücksichtigt. 3.2 Fortbildung 3.2.1 Die Fortbildung beginnt für Priester, Pastoralreferent/-innen und Gemeindereferent/-innen nach der Zweiten Dienstprüfung, für Ständige Diakone nach der Weihe und für Seelsorgehelfer/-innen nach Abschluss der Ausbildung. 3.2.2 Fortbildung ist eine lebenslange Aufgabe. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gilt für alle pastoralen Berufe bis zum Erreichen des 60. Lebensjahres. Darüber hinaus ist die Teilnahme an entsprechenden Maßnahmen wünschenswert und empfohlen. 3.2.3 Für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen werden pro Jahr bis zu fünf Tagen Dienstbefreiung gewährt. 3.2.4 Alle 10 Jahre sollen alle pastoralen Mitarbeiter/-innen an einer längerfristigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen (Blockkurs, Intervallkurs o.ä.). Die dazu erforderliche Freistellung vom Dienst wird unter Anrechnung des Anspruchs in Ziffer 3.2.3 gewährt. 3.2.5 Mitarbeiter/-innen im Erziehungsurlaub bzw. Sonderurlaub können jährlich an bis zu 5 Tagen Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen, die im Jahresprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung enthalten sind. Gleiches gilt auch für Teilzeitbeschäftigte (unter 50%). 3.3 Weiterbildung 3.3.1 Die Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung ist nur in Absprache mit der Erzdiözese möglich. 3.3.2 Weiterbildung kann einerseits von den Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst beantragt, andererseits von der Erzdiözese angeboten oder angeordnet werden. 3.4 Anmeldungen und Anträge 3.4.1 Anmeldungen zu Fortbildungen sind beim Institut für Fort- und Weiterbildung bzw. beim jeweiligen Veranstalter einzureichen. Der Termin der Fortbildung ist mit dem Vorgesetzten und den anderen Mitarbeiter/-innen an der Seelsorgestelle abzusprechen. Für Vertretungen hat der/die Antragsteller/-in selbst zu sorgen. Die Schulleitung/-en ist/sind rechtzeitig von den Mitarbeiter/-innen zu informieren. 3.4.2 Ein Antrag ist einzureichen, wenn die Teilnahme an einem Kurs beabsichtigt ist, der nicht vom Institut für Fort- und Weiterbildung veranstaltet wird oder wenn für die Fortbildung mehr als die zustehenden fünf Tage beansprucht werden. Für Mitarbeiter/-innen im kategorialen Dienst ist dazu die Befürwortung des zuständigen Referates notwendig. Dieser Antrag ist mindestens sechs Wochen vor Anmeldeschluss der jeweiligen Veranstaltung mit Zustimmung des unmittelbaren Dienstvorgesetzten beim Institut für Fort- und Weiterbildung einzureichen, das ihn an den zuständigen Fachbereich im Personalreferat I weiterleitet. 4. Maßnahmen 4.1 Das Institut für Fort- und Weiterbildung führt gemäß seiner Satzung Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu spirituellen, theologischen und pastoralpraktischen Themen durch oder vermittelt entsprechende Angebote anderer Veranstalter. 4.2 Regelung für Priester 4.2.1 Priester sollen jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen bis zu fünf Tagen teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung verpflichtend. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.2.2 Die in Weihe-/Jahrgangskursen bewährte Praxis der Fortbildung soll weiterhin gepflegt werden. Der/Die Kurssprecher/-in beantragt eine geplante Kursfortbildung beim Institut für Fort- und Weiterbildung. Das Institut für Fort- und Weiterbildung ist bei der Planung, Durchführung und Auswertung von Fortbildungsveranstaltungen der Weihe-/Jahrgangskurse behilflich. Es berät die dafür Verantwortlichen bei inhaltlichen und methodischen Fragen, bei der Gewinnung von geeigneten Referenten/-innen und bei der Auswahl von geeigneten Bildungshäusern. Die Verpflichtung von Referenten/-innen sowie die Belegung von Bildungshäusern ist rechtzeitig mit dem Institut für Fort- und Weiterbildung abzustimmen. 4.2.3 Ordenspriestern im Dienst der Erzdiözese München und Freising stehen die Fortbildungsangebote des Instituts für Fort- und Weiterbildung zur Verfügung. Auch sie sind auf der Grundlage des jeweiligen Gestellungsvertrages zur Teilnahme an den Fortbildungen für Priester verpflichtet. 4.2.4 Hauptamtlich im pastoralen Dienst der Erzdiözese München und Freising tätige Priester aus dem Ausland sind grundsätzlich in gleicher Weise wie einheimische Priester zur Teilnahme an der Fortbildung verpflichtet. Für die Priester aus dem Ausland werden zusätzliche Maßnahmen der Fortbildung zur Einarbeitung von der Erzdiözese festgelegt. Einzelheiten werden mit dem Bischöflichen Beauftragten abgeklärt. 4.3 Regelung für Ständige Diakone 4.3.1 Die Ständigen Diakone sind bis zum 60. Lebensjahr verpflichtet, jährlich an bis zu drei Fortbildungsveranstaltungen im Umfang von insgesamt fünf Tagen teilzunehmen. Sie wählen dazu entsprechende Veranstaltungen aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung aus. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.3.2 Fortbildungsmaßnahmen der Diakonenkreise sind analog den Regelungen der Weihe-/Jahrgangskurse möglich. Es gilt analog Ziffer 4.2.2. 4.4 Regelung für Pastoralreferent/-innen 4.4.1 Pastoralreferent/-innen sollen jedes Jahr an Fortbildungsveranstaltungen bis zu fünf Tagen teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung verpflichtend. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 4.4.2 Die in den Jahrgangskursen bewährte Praxis der Fortbildung soll weiterhin gepflegt werden. Es gilt Ziffer 4.2.2. 4.5 Regelung für Gemeindereferent/-innen und für Seelsorgehelfer/-innen Gemeindereferent/-innen und Seelsorgehelfer/-innen sind jährlich zu bis zu fünf Tagen Fortbildung verpflichtet. Sie wählen dazu eine Maßnahme aus dem Programm des Instituts für Fort- und Weiterbildung aus. Mit Zustimmung des Personalreferats I ist auch eine Teilnahme an einer anderen vom Institut für Fort- und Weiterbildung empfohlenen Bildungsmaßnahme möglich. 5. Kostenregelung 5.1 Für die genehmigte Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme gewährt die Erzdiözese München und Freising einen Zuschuss zu den Tagungskosten (Unterkunft, Verpflegung, Kursgebühren). Die näheren Regelungen hierfür werden im Jahresprogramm des Instituts für Fort- und Weiterbildung bekannt gegeben, ebenso die bestehenden Richtlinien für die Kostenübernahme bei der Teilnahme an einer verpflichtenden Fortbildungsmaßnahme der Gemeindereferent/-innen und der Ständigen Diakone. Dort sind auch die jeweils geltenden Richtlinien für die Reisekostenerstattung veröffentlicht. Tage- und Übernachtungsgelder werden nicht gewährt. Lohnausfallkosten für Ständige Diakone mit Zivilberuf werden nicht erstattet. 5.2 Bei einer Weiterbildung, die im Interesse der Erzdiözese liegt (s. 3.3), werden in der Regel die Kosten bis zu 50% von der Erzdiözese übernommen. 5.3 Für die Teilnahme an Bildungsmaßnahmen, die überwiegend im privaten Interesse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters liegen, werden in der Regel keine Kosten erstattet. 6. Regelung der vergütungs- und versicherungsrechtlichen Fragen 6.1 Regelung für Priester Für Priester besteht im Rahmen der besonderen Fürsorgepflicht bei allen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Versicherungsschutz mit Gehaltsfortzahlung. 6.2 Regelung für Ständige Diakone und alle hauptamtlichen Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst 6.2.1 Für hauptamtliche Ständige Diakone und hauptamtliche Mitarbeiter/-innen im pastoralen Dienst besteht bei allen von der Erzdiözese genehmigten Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen Gehaltsfortzahlung. 6.2.2 Verpflichtende Bildungsmaßnahmen gelten als Dienst (Dienstreise). Es besteht deshalb in gleicher Weise wie bei sonstiger dienstlicher Inanspruchnahme ein voller Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft, der sich auch auf die Fahrt zur bzw. von der Bildungsstätte erstreckt. Bei Kfz-Unfällen sind Leistungen aus der Kfz-Schadens-Versicherung der Erzdiözese im Rahmen der jeweils geltenden Richtlinien möglich (vgl. Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising, Jahrgang 1995 Nr. 7 vom 27. April 1995, Nr.67). 6.2.3 Darüber hinaus besteht bei allen Bildungsmaßnahmen, die in kirchlichen Gebäuden der Erzdiözese stattfinden, ein Unfallschutz während des Aufenthaltes in der Bildungsstätte. 7. Schlussbemerkung Die vorliegende Ordnung wird rückwirkend mit Wirkung vom 1. November 1999 in Kraft gesetzt. Die vorläufige Ordnung vom 1. November 1996 (vgl. Amtsblatt 1996, S.383-388) verliert zum gleichen Zeitpunkt ihre Gültigkeit. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für die diözesane Ausbildung von Priestern in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der Priester in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis der Kongregation für den Klerus, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für die Priesterbildung in Deutschland sowie den Vorgaben dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist die Entwicklung einer priesterlichen Identität, die sich in den Dimensionen der menschlichen, der theologischen, der geistlichen und der berufspraktischen Reife eines Kandidaten zeigt. Die Priesterkandidaten werden in der Entwicklung ihrer personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen in diesen Dimensionen wahrgenommen und gefördert und so auf ihren priesterlichen Dienst vorbereitet. § 2 Ausbildungsleitung Die Leitung der diözesanen Ausbildung obliegt dem Leiter des Erzbischöflichen Priesterseminars (Regens). Der Regens ist insbesondere verantwortlich für die Konzeption und die Durchführung der Ausbildung, für den Erlass einer Seminarordnung, für Auskünfte über Ausbildung und Anforderungen, für die Vorbereitung der Annahme/Ablehnung von Bewerbungen, für die Leitung des Priesterseminars und die konkrete Durchführung der Ausbildung, für die Beurteilung der Eignung als Priester sowie für die Zusammenarbeit und den Kontakt mit dem Erzbischof und den verschiedenen Dienststellen des Ordinariats, mit den Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen zur Priesterausbildung. § 3 Bewerbung Die Interessenten für die Ausbildung zum Priester bewerben sich in der Regel vor Beginn des Studiums im Priesterseminar um die Annahme als Priesterkandidat. Diese ist mit der Aufnahme ins Priesterseminar verbunden. Auch eine spätere Bewerbung und Annahme ist möglich. Die bei der Bewerbung vorzulegenden Unterlagen sind in der Seminarordnung festgelegt. § 4 Zulassung zur Ausbildung Die für den Dienst als Priester notwendigen personalen und religiös-kirchlichen Voraussetzungen gemäß dem kanonischen Recht müssen zu Beginn und während der Ausbildung in erforderlichem Umfang gegeben sein. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Erzbischof. Der Regens bereitet die Entscheidung vor, prüft die Zulassungsvoraussetzungen und führt ein persönliches Gespräch. Die Annahme bzw. Ablehnung wird dem Interessenten in Textform mitgeteilt. § 5 Studium Das Theologiestudium findet in der Regel an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München statt und wird mit dem Magister Theologiae abgeschlossen. Über Sonderregelungen, zum Beispiel das Studium an einer päpstlichen Hochschule in Rom, entscheidet der Regens. Priesterkandidaten auf dem dritten Bildungsweg studieren am überdiözesanen Seminar St. Lambert in Lantershofen und erwerben dort einen kirchlichen Abschluss als Voraussetzung für die Priesterweihe. Der jeweils aktuelle Studiennachweis (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Zeugnis) ist zeitnah dem Priesterseminar zu übermitteln. § 6 Diözesane Ausbildungsmaßnahmen Die einzelnen Schritte und Elemente der Ausbildung und insbesondere die verpflichtenden und die freiwilligen Praktika sind in der Seminarordnung des Priesterseminars St. Johannes der Täufer geregelt. Die Seminarordnung wird vom Regens des Priesterseminars erlassen und von ihm mit den Erfordernissen der Ausbildungssituation fortgeschrieben. § 7 Ausscheiden und Entlassung aus der Ausbildung Sind die Ziele der Ausbildung aufgrund von mangelnder Ausbildungswilligkeit oder Ausbildungsfähigkeit oder aufgrund der Lebensführung eines Kandidaten nicht erreichbar, so entlässt ihn der Erzbischof aus der Ausbildung. Dies wird dem Kandidaten in Textform mitgeteilt. Will ein Kandidat auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausscheiden, so teilt er dies in Textform dem Regens mit. Diese Erklärung bedarf nicht der Annahme. § 8 Abschluss der ersten Bildungsphase Die erste Bildungsphase schließt mit der Ersten Dienstprüfung (siehe § 8 (2)), mit dem Abschluss der verpflichtenden Ausbildungsmaßnahmen (siehe § 6) und einer Beurteilung durch den Regens ab. Als Erste Dienstprüfung ist der erfolgreiche Abschluss des wissenschaftlichen theologischen Abschlussexamens (Magister Theol. bzw. Dipl. Theol.) bzw. der kirchliche Abschluss des dritten Bildungsweges anerkannt. Am Ende der Ausbildung erfolgt hinsichtlich der Eignung als Priester eine Beurteilung durch den Regens. Als eine Grundlage hierfür dient der Kompetenzkanon für den Pastoralen Dienst in der Erzdiözese. Der erfolgreiche Abschluss der ersten Bildungsphase ist für die Aufnahme in die zweite Bildungsphase, d.h. den Pastoralkurs (Pastoralseminar) und die Berufseinführung vorausgesetzt. § 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. Oktober 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-10-02

Allgemeine Genehmigung für Musterfriedhofsordnung für kirchliche Friedhöfe

Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 der Kirchenstiftungsordnung (KiStiftO) bedürfen der Erlass, die Änderung oder Aufhebung von Satzungen oder satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen für kirchliche Friedhöfe in Trägerschaft von Kirchenstiftungen. Die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats stellt den Kirchenstiftungen im Intranet der Pfarreien oder im Internetauftritt der Erzdiözese (passwortgeschützt) die Musterfriedhofsordnung nebst einer Mustergebührenordnung zur Verfügung. Die Erzb. Finanzkammer als kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde erteilt hiermit die allgemeine Genehmigung nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO für Friedhofsordnungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen, die entsprechend dem diözesanen Muster von der Kirchenverwaltung beschlossen sind. Die neue Musterordnung verweist hinsichtlich der Gebührenerhebung auf eine eigene Gebührenordnung. Bei der erstmaligen Inanspruchnahme der allgemeinen Genehmigung ist daher auch diese eigene Gebührenordnung zu erstellen. Die Gebührenordnung ist von der allgemeinen Genehmigung nicht umfasst und jeweils im Einzelfall zur Genehmigung vorzulegen. Die allgemeine Genehmigung erfolgt gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO widerruflich und bis 30.06.2013 befristet. Die auf der Grundlage der allgemeinen Genehmigung beschlossene Friedhofsordnung ist der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Die Friedhofsordnung ist entsprechend den Hinweisen auf der Ordnung durch Aushang bekannt zu machen, jedoch nicht vor Ablauf von vier Wochen vom Zeitpunkt der vorgenannten Anzeige an. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Friedhofsgebühren - Anweisung an die Friedhofsträger

Die Richtlinie für die Grabgebühren wird mit sofortiger Wirkung neu gefasst. Danach sind bei einer Ruhefrist von 15 Jahren und Vorauszahlung mindestens DM 900,- für ein Doppelgrab und DM 500,- für ein Einzelgrab einzuheben. Die Einzelheiten erläutert ein entsprechendes Rundschreiben an die Kirchenverwaltungen. HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Orgelneubau - Orgelsanierung - Orgelrestaurierung (Genehmigungsverfahren - Vertrag - Finanzierung)

Die Kirchenmusik ist unverzichtbarer Bestandteil der Liturgie. Dabei kommt der Orgel in ihrer differenzierten Klangfülle seit Jahrhunderten eine zentrale Bedeutung zu. Das Orgelgehäuse selbst, vor allem die Prospektgestaltung, unterliegt in hohem Maße akustischen wie architektonischen Erfordernissen. Der Orgelbau oder die Orgelsanierung bzw. -restaurierung ist in der Regel mit hohen finanziellen Verpflichtungen für die Kirchenstiftung verbunden. Durch den in dieser Verordnung beschriebenen und einzuhaltenden Verfahrensweg wird sichergestellt, dass alle zuständigen Fachstellen rechtzeitig befasst werden und die erforderlichen Genehmigungen erfolgen können. Der Mustervertrag der Erzdiözese München und Freising wurde aufgrund der Erfahrungen der zurückliegenden Jahre durch die Rechtsabteilung der Erzbischöflichen Finanzkammer erstellt. Verfahrensweg 1. Grundsätzliche Beratung in der Kirchenverwaltung Bevor das Genehmigungsverfahren für den Neubau einer Orgel oder die Restaurierung/Sanierung einer bestehenden Orgel eingeleitet wird, berät die Kirchenverwaltung zusammen mit ihrem Kirchenmusiker, was hinsichtlich der Kirchenmusik als notwendig oder wünschenswert erachtet wird. 2. Informeller Ortstermin Die Kirchenverwaltung lädt zu einem Informationstermin ihren Kirchenmusiker, den zuständigen Orgelsachverständigen der Erzdiözese sowie den zuständigen Baubezirksleiter ein. Es sollen dabei konzeptionelle Fragen zur Orgel als Instrument wie auch als gestalterisches Element im Kirchenraum erörtert werden. Es ist zu klären, ob die Beiziehung des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege und eines Statikers zur Überprüfung der Tragfähigkeit der Empore notwendig ist. Der Orgelsachverständige erstellt sein Gutachten. Die Koordination der weiteren Schritte übernimmt das Baureferat. 3. Offizielles Planungsgespräch Nach Vorliegen der Gutachten des Amtes für Kirchenmusik und - soweit erforderlich - des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege werden bei diesem vom Baureferat anzuberaumenden Termin die Fragen zu Disposition, Intonation, Größe, Gestaltung, Notwendigkeit einer Brüstungsorgel und denkmalpflegerischen Auflagen sowie zu baulichen Begleitmaßnahmen besprochen und das Ergebnis protokolliert. In außergewöhnlich schwierigen Fällen und bei Kirchenräumen höchster kunsthistorischer Bedeutung ist die Teilnahme der Erzbischöflichen Bau- und Kunstkommission und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege erforderlich. 4. Einholen der Kostenangebote Der Dispositionsvorschlag für ein neues Orgelwerk bzw. die Sanierungs-/Restaurierungsempfehlungen des Orgelsachverständigen sowie das Ergebnisprotokoll des Baureferates zum vorgenannten Planungsgespräch dienen der Kirchenverwaltung als Grundlage für die Einholung von mindestens drei Kostenangeboten bei geeigneten Orgelbaufirmen. 5. Beschlussfassung der Kirchenverwaltung zur beabsichtigten Vergabe Die Pfarrei wählt ggf. mit Beratung durch den Orgelsachverständigen unter den eingegangenen Angeboten das ihr am geeignetsten erscheinende Angebot aus und fasst darüber entsprechend Beschluss. Der Beschluss ist zusammen mit den Angeboten (komplett mit Prospektentwürfen) an das Baureferat zu senden. Der Baubezirksleiter holt die Stellungnahme des Amtes für Kirchenmusik ein und erstellt die Vorlage für die Erzbischöfliche Bau- und Kunstkommission. 6. Beschlussfassung durch die Erzbischöfliche Bau- und Kunstkommission Die Kommission überprüft, ob alle notwendigen Stellungnahmen und Gutachten vorliegen, und beurteilt die von der Kirchenverwaltung zur Realisierung vorgeschlagene Lösung unter den Gesichtspunkten Gestaltung und Einfügung in den Kirchenraum. Sie erteilt im positiven Fall die bauaufsichtliche Genehmigung - ggf. unter Auflagen zur gestalterischen Ausführung - und empfiehlt der Erzb. Finanzkammer die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. 7. Auftragsvergabe und Vertrag Sofern die Finanzierung (lt, vorgelegten Finanzierungsplan) gesichert ist (mindestens 50% der Gesamtkosten bereits angespart) und der Orgelbauvertrag dem Mustervertrag der Erzdiözese München und Freising, der Bestandteil dieser Verordnung ist, entspricht, erhält die Kirchenverwaltung die stiftungsaufsichtliche Genehmigung und kann nunmehr den Auftrag erteilen. 8. Ausführung der Prospektgestaltung Die Ausführungsdetails (Profile, Materialien, Schleierbretter und Farbfassung) sind während der Bauphase frühzeitig mit dem Baureferat in Verbindung mit dem Orgelsachverständigen abzustimmen. Ggf. ist die Beratung oder Mitwirkung eines externen Architekten und/oder Kirchenmalers erforderlich. Im Falle eines Orgelneubaus bedürfen Änderungen am Instrument während der Bauphase der Zustimmung des Amtes für Kirchenmusik. 9. Abnahme der Orgel Die Abnahme der Orgelbauarbeiten erfolgt gemäß der Regelung im Orgelbauvertrag. 10. Kosten Die Neuanschaffung oder Sanierung/Restaurierung einer Orgel ist ausschließlich als Eigenleistung (z.B. Spenden, Aktionen) haushaltsneutral von der Pfarrei zu finanzieren. Bauliche Maßnahmen - z.B. Verstärkung der Empore - müssen grundsätzlich ebenfalls voll von der Pfarrei übernommen werden, wenn sich ihre Notwendigkeit ausschließlich aus der Orgelbaumaßnahme ergibt. Andere baulich-konstruktive Mängel, die im Zuge der Orgelbaumaßnahmen offen zu Tage treten, werden durch das Baureferat nach Erfordernis behoben. Diese Verordnung tritt am 01.11.1998 in Kraft, die bisherige Verordnung (s. Amtsblatt 1989, S. 143) wird zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft gesetzt. Hinweis: Der unter Nr. 7 genannte Mustervertrag kann über das Amt für Kirchenmusik bzw. die Abteilung 2 der Erzbischöflichen Finanzkammer bezogen werden. ORGELBAUVERTRAG zwischen .................................................................... - Auftraggeber - und .................................................................... - Auftragnehmer - wird vorbehaltlich der Genehmigung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde folgender Vertrag geschlossen: §1 Gegenstand des Vertrages (Hinweis zum Ausfüllen: Nichtzutreffendes bitte streichen!) Mit Abschluss dieses Vertrages sind folgende Leistungen in Auftrag gegeben: a) Die Lieferung und Montage einer spielfertigen, betriebsbereiten Orgel für ................................................. b) Der Umbau - die Erweiterung - die Renovierung - die Restaurierung der Orgel in .................................................. gemäß schriftlichem Angebot des Auftragnehmers vom .................................................. . Stehen Bedingungen des Angebots im Widerspruch zu dieser Vertragsurkunde, gelten die Regelungen dieser Vertragsurkunde. §2 Vertragsgrundlage Grundlage und Bestandteil dieses Vertrages ist die vom Orgelsachverständigen der Erzdiözese München und Freising geprüfte und vom Baureferat bzw. der Bau- und Kunstkommission der Erzdiözese genehmigte Disposition und Orgelgestaltung. Soweit dieser Vertrag nichts anderes bestimmt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des deutschen Rechts über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. Auf die in der Erzdiözese München und Freising geltenden Vorschriften über die Genehmigungspflicht, Form und Vertretungsmacht bei der Abgabe von Willenserklärungen kirchlicher Organe wird ausdrücklich hingewiesen (Art. 20 und 44 KiStiftO). §3 Lieferzeit Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die in § 1 übernommenen Leistungen bis ........... (Monat/Jahr) vollständig zu erbringen. §4 Vergütung 1) (Hinweis zum Ausfüllen: Nicht zutreffende Alternative bitte streichen!) Alternative: Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Festpreisvergütung in Höhe von ................................DM einschl. Mehrwertsteuer (Festpreisklausel). oder Alternative: Die Orgelbaufirma erhält für die nach § 1 in Auftrag gegebenen Leistungen eine Vergütung in Höhe von ........................ DM gemäß Angebot vom ..........................zuzüglich Mehrwertsteuer. Durchschnittliche Tariflohnsteigerungen des Schreinerhandwerks im örtlichen Tarifbereich des Orgelbauers, die nach dem ....................... auftreten, berechtigen den Auftragnehmer, die Lohnanteile des Angebotspreises (Abs. 2 Nr. 2.2 und 2.3) entsprechend anzupassen, soweit die nach diesem Termin noch auszuführenden Arbeiten laut Terminplan betroffen sind und der Auftraggeber etwaige Verzögerungen nicht zu vertreten hat. 2) Die Vergütung ist wie folgt zu entrichten: 2.1 30 % innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsschluß Zug um Zug gegen Aushändigung der Bürgschaftsurkunde gem. § 5 Abs. 1 (Materialanteil) und des Versicherungsnachweises gem. § 10 2.2 50 % nach Anlieferung sämtlicher Orgelteile am Aufstellungsort (Lohnanteil) 2.3 20 % nach Abnahme der Orgel (Lohnanteil); abzügl. des Gewährleistungseinbehalts gem. § 11 Abs. 8 dieses Vertrages, wenn dieser nicht durch Bürgschaft abgelöst ist. Will der Auftragnehmer Preiserhöhungen gem. § 4 Ziff. 1 Alt. 2 beanspruchen, wird diese Rate nicht vor Überlassung einer ausführlichen und nachprüfbaren Schlussrechnung fällig. 3) Mit der Anlieferung der Orgelteile verbundene Kosten (Zölle, Steuern, Fracht, Versicherungen usw.) gehen zu Lasten des Auftragsnehmers. 4) Die Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Fahrtkosten der Orgelbauer sind in der Vergütung enthalten. §5 Sicherheitsleistung Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Ansprüche des Auftraggebers wegen vollständiger oder teilweiser Nichterfüllung bzw. Schlechterfüllung (§§ 633 - 636, 323 - 325 BGB) in Höhe der Vorauszahlung des Auftraggebers gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2.1 bis zur Abnahme durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft eines deutschen Kreditinstitutes sicherzustellen. Die Kosten der Bankbürgschaft trägt der Auftragnehmer. Die Bankbürgschaft ist nach der Abnahme der Orgel zurückzugeben. §6 Auftragnehmerpflichten 1) Der Auftragnehmer hat die geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und seine Leistungen unter Beachtung der anerkannten Regeln der Orgelbautechnik sowie nach den Grundsätzen größtmöglicher Wirtschaftlichkeit zu erbringen. 2) Sollten durch die technische Entwicklung Material- oder Konstruktionsverbesserungen angebracht sein, so ist der Auftragnehmer nur dann berechtigt, in Abänderung des Angebotes bessere Materialien bzw. vorteilhaftere Konstruktionen zu verwenden, wenn dadurch dem Auftraggeber keine zusätzlichen Kosten entstehen, ansonsten nur, wenn die schriftliche Zustimmung des Auftraggebers und die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vorliegen. 3) Der Auftragnehmer hat dafür zu sorgen, dass die Gottesdienste und gottesdienstlichen Handlungen während der Orgelbauarbeiten in der Kirche nicht gestört werden und auch im Übrigen die Würde des Gotteshauses gewahrt bleibt. 4) Das Aufräumen und Reinigen der Montagestelle sowie der Abtransport von Montageabfällen, Werkzeug und Verpackungsmaterial ist Sache des Auftragnehmers. 5) Aufstellung, Intonation und Stimmung der Orgel sind im Lieferumfang eingeschlossen. §7 Mitwirkung des Auftraggebers 1) Der Auftraggeber sorgt vor Anlieferung der Orgel und Ausführung sonstiger Orgelarbeiten für die sachgemäße Vorbereitung des Orgelraumes und die ungehinderte Arbeitsmöglichkeit während der Aufstellung und Intonation. 2) Die Ausführung der erforderlichen Bauarbeiten, der elektrischen Starkstromanschlüsse sowie die Bereitstellung und Installation der Beleuchtungseinrichtungen veranlasst der Auftraggeber auf eigene Kosten. Heizung, Licht und elektrische Kraft werden vom Auftraggeber für die Dauer der Aufstellung und Intonation der Orgel sowie der Ausführung sonstiger Orgelarbeiten am Aufstellungsort kostenlos zur Verfügung gestellt. 3) Entstehen dem Auftragnehmer durch vom Auftraggeber zu vertretende Behinderungen infolge nicht rechtzeitiger Ausführung der Vorarbeiten oder bei übermäßiger Trockenheit, Baufeuchtigkeit oder ähnlichen Einflüssen zusätzliche unvermeidbare Kosten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, diese dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist nach Feststellung der Mängel unverzüglich von der Behinderung zu unterrichten. §8 Verwendung alter Teile 1) Bei Umbau-, Erweiterungs-, Renovierungs- und Restaurierungsarbeiten ausgebaute und nicht wieder verwendete Teile verbleiben im Eigentum des Auftraggebers. Werden sie dem Auftragnehmer überlassen, ist hierfür eine Regelung zu treffen, die ggf. eine angemessene Vergütung vorsieht. 2) Die Veräußerung von Teilen einer Orgel bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. §9 Abnahme 1) Es ist förmliche Abnahme vereinbart. Die bloße Ingebrauchnahme der Orgel durch den Auftraggeber stellt keine Abnahme dar. Die Fertigstellung der Orgel und die Beendigung sonstiger Orgelarbeiten am Aufstellungsort ist dem Auftraggeber mit dem Antrag auf Abnahme schriftlich anzuzeigen. Die Parteien verständigen sich hiernach unverzüglich über den Termin der Abnahmeprüfung. 2) Die Abnahmeprüfung findet in Gegenwart des Orgelsachverständigen der Erzdiözese statt. Über die Abnahme wird von den Vertragsparteien ein Abnahmeprotokoll erstellt. 3) Kommt im Prüfungstermin eine Einigung über die Abnahme nicht zustande, teilt der Auftraggeber dem Orgelbauer den Abnahmeentscheid nach gutachtlicher Stellungnahme des Orgelsachverständigen sobald als möglich mit. §10 Gefahrtragung 1) Die Gefahrtragung für die Orgel richtet sich nach den Bestimmungen des Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber hierfür den Abschluss der erforderlichen und üblichen Versicherungen gegen Beschädigung und Zerstörung nachzuweisen. Erfüllungsort ist der Aufstellungsort. 2) Werden bei Umbauten, Renovierungen und Restaurierungen die Orgel oder Orgelteile in die Werkstatt des Auftragnehmers ausgelagert, so hat der Auftragnehmer diese gegen Schäden durch Leitungswasser, Feuer, Diebstahl, Sturm, Hagel und Blitz ausreichend zu versichern und den Versicherungsschutz nachzuweisen. 3) Die gelieferten Orgelteile gehen mit der Entrichtung der 2. Vergütungsrate (§4 Abs.2 Nr. 2.2) in das Eigentum des Auftraggebers über. §1 Gewährleistung 1) Der Auftragnehmer leistet Gewähr für seine Lieferungen und Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des BGB über den Werk- bzw. Werklieferungsvertrag. 2) Über die gesetzliche Gewährleistungshaftung hinaus übernimmt der Auftragnehmer für die einwandfreie Funktion der Orgel eine Gewähr von 10 Jahren ab Abnahme. Voraussetzung für diese Gewährleistung ist eine sorgfältige Pflege und Stimmung der Orgel während der gesamten Gewährleistungszeit, die nur durch den Abschluss eines Pflege- und Stimmvertrages mit dem Auftragnehmer oder einem von ihm benannten Orgelbauer als erfüllt gilt. Dieser Pflege- und Stimmvertrag ist Bestandteil dieses Vertrages (Anhang). 3) Der Auftraggeber hat während der Gewährleistungszeit des Abs. 2 Mängel unverzüglich nach Entdecken dem Auftragnehmer anzuzeigen. 4) Für elektrische oder elektronische Geräte und Teile wie Ventilator, Gleichrichter, Schwachstromanlagen, Schalteinrichtungen und dergleichen sowie andere industriell hergestellte pneumatische oder hydraulische Aggregate wird vom Auftragnehmer nur eine Gewährleistung von 6 Monaten eingeräumt. 5) Eine nachträgliche Umintonation oder Stimmarbeiten fallen nicht unter die Gewährleistung. 6) Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne Zustimmung des Auftragnehmers von anderer Seite Arbeiten, Stimmungen oder Veränderungen an der Orgel vorgenommen werden, es sei denn, der Auftragnehmer ist trotz schriftlicher Aufforderung nicht in angemessener Frist tätig geworden. 7) Bei Orgelumbauten oder -renovierungen beschränkt sich die Gewährleistung auf neu eingebaute Teile und auf die durch die Behebung der Mängel entstehenden Kosten. 8) Der Auftraggeber ist berechtigt, für die Gewährleistung 5 % der Bruttoauftragssumme als Sicherheit auf die Dauer von 5 Jahren zinslos einzubehalten. Der Sicherheitseinbehalt kann durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers abgelöst werden. §12 Urheberrecht 1) Das Werknutzungsrecht geht mit der Auftragserteilung vergütungsfrei auf den Auftraggeber über. 2) Nach der Abnahme darf der Auftraggeber jederzeit Änderungen an der Orgel ohne Einwilligung des Auftragnehmers vornehmen, sofern sich aus § 11 nicht etwas anderes ergibt. 3) Entwürfe, Zeichnungen und sonstige Unterlagen bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Sie dürfen von ihm anderen Orgelbauern nicht - auch nicht auszugsweise - zugänglich gemacht werden. Dem Auftraggeber ist von allen Unterlagen, die Funktion und Aufbau der Orgel betreffen, eine Kopie zu überlassen. Er darf von diesen Unterlagen zur Erhaltung bzw. Wiederherstellung der einwandfreien Funktion der Orgel Gebrauch machen. §13 Forderungen des Auftragnehmers aus diesem Vertrag gegen den Auftraggeber können nur mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers nach den von diesem festgesetzten Bedingungen an Dritte abgetreten werden; § 15 ist einzuhalten. §14 Schriftform und Genehmigungsvorbehalt Abschluss, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch für eine Vereinbarung, die die Schriftform aufheben soll. §16 Schlichtungsklausel Etwaige Streitigkeiten aus diesem Vertrag sind im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, auf Verlangen einer der Vertragsschließenden jedoch erst dann, wenn der Versuch einer Schlichtung durch die kirchliche Aufsichtsbehörde nicht zum Erfolg geführt hat. Ort und Datum Für den Auftraggeber unter Bezugnahme auf den Kirchenverwaltungsbeschluss vom .................. (Kirchenverwaltungsvorstand) (Kirchenpfleger) (weiteres Mitglied der Kirchenverwaltung) Ort und Datum Für den Auftragnehmer Stiftungsaufsichtlich genehmigt Ort und Datum (Siegel oder Stempel des Pfarramtes) (Siegel d. Erzbischöflichen Ordinariates) Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto HeiligungsdienstHeilige Orte und Zeiten1970-01-01

Verwendung des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 1973 und 2009

Seit ihrem Erscheinen kann die Neuausgabe des Buches „Die kirchliche Begräbnisfeier“ von 2009 verwendet werden. Auf Grund der bisherigen Rückmeldungen und Anfragen hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen, bis zum 1. Advent (27. November) 2011 daneben auch die weitere Verwendung der bisherigen Ausgabe von 1973 zu gestatten. Gleichzeitig wurde eine Überarbeitung der Ausgabe 2009 veranlasst. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Bestimmungen des Erzbischofs von München und Freising zur Ehevorbereitung, Eheschließung und Registrierung von Eheschließungen

A. Erlasse aufgrund der einheitlichen Bestimmungen der Diözesanbischöfe I. Für die Eheschließung einer Person, die natürliche Verpflichtungen gegenüber einem anderen Partner oder gegenüber Kindern aus einer anderen früheren Verbindung hat, gilt die in can. 1071 § 1 n. 3 CIC geforderte Trauerlaubnis als erteilt, wenn bei der Ehevorbereitung festgestellt wird, dass die Erfüllung der rechtlichen und moralischen Verpflichtungen gegenüber Partnern oder Kindern aus einer früheren Verbindung durch die beabsichtigte Heirat nicht gefährdet wird. Zu beachten ist, dass die natürlichen Verpflichtungen über die Regelungen im Scheidungsurteil und über ergänzende zivilrechtliche Entscheidungen und Vereinbarungen hinausgehen können. II. Aufgrund der konfessionellen Situation in der Bundesrepublik Deutschland erteile ich allen Klerikern mit allgemeiner Trauvollmacht die Befugnis, zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe die Erlaubnis zu erteilen und dabei ad cautelam auch vom Ehehindernis der Religionsverschiedenheit zu dispensieren, es sei denn, dass: der katholische Partner die von ihm geforderten Erklärungen und Versprechen nicht oder nicht ernsthaft gegeben hat; der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtungen des katholischen Partners nicht unterrichtet ist; der nichtkatholische Partner am Traugespräch nicht teilgenommen hat; Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird; ein Katholik einen Angehörigen einer nichtkatholischen Ostkirche heiraten will; der Ortsordinarius aus einem anderen Grund anzugehen ist, z. B. wegen eines Ehehindernisses, wegen eines Trauverbots (vgl. can. 1071), wegen eines Nihil obstat; sonstige Schwierigkeiten vorliegen. In den vorgenannten Fällen hat der Seelsorger die Unterlagen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen. III. Für die Mitteilung über eine Eheschließung hat der Pfarrer das Formular "Mitteilung über eine Eheschließung" zu verwenden. Der Pfarrer des Eheschließungsortes hat die Mitteilung über eine Eheschließung selbst an die im Formular "Mitteilung über eine Eheschließung" vorgesehenen Adressaten zu senden (die Pfarreien, deren Pfarrbücher vom erzbischöflichen Matrikelamt geführt werden, schicken das ausgefüllte Formular “Mitteilung über eine Eheschließung” an das erzbischöfliche Matrikelamt, Postfach 360, 8000 München 33): 2.1 der Stelle für kirchliches Meldewesen in der Erzbischöflichen Finanzkammer; 2.2 dem Taufpfarramt des katholischen Bräutigams; 2.3 dem Taufpfarramt der katholischen Braut; 2.4 dem bisherigen Wohnsitzpfarramt des katholischen Bräutigams zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer; 2.5 dem bisherigen Wohnsitzpfarramt der katholischen Braut zur Eintragung im Ehebuch ohne laufende Nummer; 2.6 dem katholischen Pfarramt des künftigen Wohnsitzes der Neuvermählten; 2.7 a) dem Generalvikariat, wenn die Ehe mit Dispens von der Formpflicht geschlossen worden ist; b) dem katholischen Standortpfarrer, wenn ein Angehöriger der Bundeswehr getraut worden ist c) dem Pfarrer der Missio cum cura animarum, wenn ein Ausländer getraut worden ist. Der Pfarrer des Taufpfarramtes hat dem Pfarrer des Eheschließungsortes die Eintragung der Ehe ins Taufbuch alsbald zu bestätigen. Die Bestätigung ist zum Ehevorbereitungsprotokoll zu nehmen. IV. Folgende Formulare sind ab 1. Januar 1990 in der Erzdiözese München und Freising verbindlich vorgeschrieben: Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels (siehe Anlage 3); Litterae dimissoriae — Überweisung zur Eheschließung im Ausland (siehe Anlage 4); Mitteilung über eine Eheschließung (Formularsatz) (siehe Anlage 5). B. Zusätzliche Bestimmungen für die Erzdiözese München und Freising I. Nach dem in der Erzdiözese München und Freising geltenden Gewohnheitsrecht ist für die Durchführung der Ehevorbereitung weiterhin neben dem Pfarrer des Wohnsitzes der katholischen Braut und dem Pfarrer des Wohnsitzes des katholischen Bräutigams auch der Pfarrer der „futura habitatio“ der Brautleute zuständig. II. Das Ehevorbereitungsprotokoll und die dabei angefallenen Unterlagen sind in der Pfarrei aufzubewahren, in der die kirchliche Trauung stattfindet; wird die Ehe in einer anderen Pfarrei als der Trauungspfarrei vorbereitet, ist in dieser Pfarrei eine beglaubigte Fotokopie des Ehevorbereitungsprotokolls aufzubewahren. Die Ehevorbereitungsprotokolle (mit Unterlagen) müssen 60 Jahre aufbewahrt werden (vgl. § 4 Abs. 6 der Archivordnung für die Seelsorgsstellen in der Erzdiözese München und Freising). Wird die Ehevorbereitung nicht vom Pfarrer, sondern von einem anderen Welt- oder Ordenskleriker durchgeführt, so ist das Ehevorbereitungsprotokoll mit allen Unterlagen baldmöglichst dem für die Ehevorbereitung an sich zuständigen Pfarrer zu übersenden (vgl. c. 1070 CIC). III. Folgende Formulare sind zum 1. Januar 1990 in der Erzdiözese München und Freising verbindlich vorgeschrieben: Ledigeneid (siehe Anlage 6); Gesuch um Sanatio in radice (siehe Anlage 7). Die Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz zu den cc. 1067, 1126 und 1127 § 2 CIC sowie das Ehevorbereitungsprotokoll (Anlage 1) mit der Anmerkungstafel (Anlage 2) treten zum 1. Januar 1990 für den gesamten Bereich der Deutschen Bischofskonferenz in Kraft. Die übrigen Bestimmungen und Erlasse sowie die in den Anlagen 3 -7 abgedruckten Formulare setze ich für die Erzdiözese München und Freising zum 1. Januar 1990 in Kraft. Alle früheren Bestimmungen, die dem entgegenstehen, treten zum 1. Januar 1990 außer Kraft. München, den 15. November 1989 Friedrich Card. Wetter Erzbischof HeiligungsdienstSakrament1989-11-15

Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung

Aufgrund einer Änderung des Personenstandsgesetzes entfällt zum 1. Januar 2009 das staatliche Verbot, eine kirchliche Trauung ohne vorherige Ziviltrauung vorzunehmen. Somit sind mit diesem Datum kirchliche Eheschließungen möglich, ohne dass die Eheleute auch vor dem Staat eine (zivile) Ehe eingehen. Die Deutsche Bischofskonferenz hat auf ihrer Herbstvollversammlung vom 22. bis 25. September 2008 beschlossen, dass bei kirchlichen Trauungen ohne vorherige zivile Eheschließung in Zukunft ein „Nihil obstat“ durch den zuständigen Ortsordinarius eingeholt werden muss. Folgende Regelungen wurden für das Gebiet der Deutschen Bischofskonferenz vereinbart: Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung Das Verbot der kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung entfällt nach der Novellierung des Personenstandrechts zum 1. Januar 2009. Eine solche kirchliche Trauung entfaltet jedoch keine Rechtsfolgen im staatlichen Rechtsbereich. Daher ist der Kirche daran gelegen, dass auch eine zivilrechtliche Ehe geschlossen wird, damit den Gläubigen deren Rechtswirkungen gewährleistet werden und sie auf diese Weise besser im Stande sind, die Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind. Eine kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung soll nur im Ausnahmefall erfolgen, wenn eine standesamtliche Eheschließung für die Brautleute unzumutbar ist. Bei fehlender Zivileheschließung ist immer das Nihil obstat des Ortsordinarius einzuholen. Bei der Vorbereitung einer kirchlichen Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung ist wie folgt vorzugehen: Es ist das gesonderte Formular zu verwenden. Von den Brautleuten ist zu bestätigen, dass sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewusstsein, dass diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet. Die Brautleute versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. Die Erklärung der Brautleute ist von den Brautleuten vor dem zuständigen Pfarrer oder seinem Beauftragten zu unterschreiben. Das Ehevorbereitungsprotokoll und die Erklärung der Brautleute werden an das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat zur Erteilung des Nihil obstat durch den Ortsordinarius weitergeleitet. Nach der kirchlichen Trauung erfolgt die vorgeschriebene Eintragung in die Kirchenbücher und/oder die Weitermeldung wie üblich. Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung Wir (Name der Braut) und (Name des Bräutigams) erbitten von der katholischen Kirche das Nihil obstat für die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung. Wir wurden darüber belehrt und es ist uns bewusst, dass die kirchliche Trauung keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet; kirchlich getraute Personen ohne Zivileheschließung gelten nach staatlichem Recht als unverheiratet, haben gegenseitig keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche nach staatlichem Eherecht, genießen kein gesetzliches Ehegattenerbrecht, dürfen keinen gemeinsamen Familiennamen führen, können keine aus der Ehe abgeleiteten Rentenansprüche (z. B. Witwenrente) geltend machen, werden im Steuerrecht wie Unverheiratete behandelt, haben vor Gericht keine Zeugnisverweigerungsrechte, wie sie standesamtlich Verheirateten zugestanden werden, haben kein Recht auf Auskunft durch den Arzt und kein Besuchsrecht im Falle ernsthafter Krankheit. Wir wissen, dass diese Aufzählung nicht abschließend ist. Wir versprechen, alle Pflichten zu übernehmen und gewissenhaft zu erfüllen, die mit der kirchlichen Trauung verbunden sind; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge der Ehepartner füreinander und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Gründe für die kirchliche Trauung ohne Zivileheschließung: Ort und Datum: Braut: ___________ Bräutigam: ___________ Pfarrer/Beauftragter: ___________ Änderung der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll Änderung der Anmerkung 3 Anmerkung 3 wird wie folgt neu gefasst: (3) Die Bescheinigung über die Zivileheschließung ist grundsätzlich vor der kirchlichen Trauung vorzulegen (vgl. Nr. 26 und Anm. 22 g und 25). In Ausnahmefällen kann ein Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung erteilt werden. Änderung der Anmerkung 22 In Anmerkung 22 wird nach Buchstabe f) folgender Buchstabe g) angefügt: g) Auch wenn der staatliche Gesetzgeber die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung zulässt, wird von Seiten der Kirche grundsätzlich daran festgehalten, dass vor einer kirchlichen Trauung eine Zivilehe geschlossen werden soll; die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung soll die Ausnahme bleiben und bedarf des Nihil obstat durch den Ortsordinarius (vgl. Nr. 23 und 25). Die Brautleute müssen bestätigen, dass sie die kirchliche Trauung erbitten im Bewusstsein, dass diese keine rechtlichen Wirkungen im staatlichen Bereich entfaltet. Sie müssen versprechen, alle Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trauung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge für den Ehepartner und für aus der Ehe hervorgehende Kinder. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. Änderung der Anmerkung 25 Anmerkung 25 wird wie folgt neu gefasst: (25) Grundsätzlich soll vor der kirchlichen Trauung die Zivileheschließung erfolgen. In der Nr. 26 des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, ob diese Bescheinigung (z. B. Stammbuch der Familie) vorgelegt wurde. Wenn die Brautleute vor der kirchlichen Trauung keine Bescheinigung über die Zivileheschließung vorlegen, sind sie gehalten, um das Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung nachzusuchen (Nr. 23, Anm. 3 und 22 g). Mit Wirkung vom 01.01.2009 setze ich die „Ordnung für kirchliche Trauungen bei fehlender Zivileheschließung“ sowie die „Änderung der Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll“ für das Erzbistum München und Freising in Kraft. Die Verwendung der „Erklärung der Brautleute bei der Bitte um das Nihil obstat für eine kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ bei der Einholung des Nihil obstat schreibe ich verbindlich vor. München, den 24. November 2008 Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Anmerkungstafel zum Ehevorbereitungsprotokoll der Deutschen Bischofskonferenz Mit Nr. sind die Nummern im Ehevorbereitungsprotokoll gemeint, mit Anm. die Anmerkungen in dieser Anmerkungstafel. (1) Mit Pfarrei ist jede zur Führung von Kirchenbüchern berechtigte Stelle gemeint, z. B. Rektoratspfarrei, Pfarrrektorat, Pfarrvikarie, Kuratie, Missio cum cura animarum. Im Ehevorbereitungsprotokoll ist unter dem Begriff Pfarrer auch jeder Leiter einer der vorgenannten Stellen zu verstehen. (2) Form des Aufgebots: Das Aufgebot, d. h. die öffentliche Ankündigung einer beabsichtigten Eheschließung zur Aufdeckung eines etwa bestehenden Hindernisses, erfolgt durch Vermeldung im Sonntagsgottesdienst oder durch Aushang unter Angabe des Namens, des Vornamens und des Wohnsitzes der beiden Brautleute. Ob Vermeldung oder Aushang, entscheidet der Pfarrer. Ort des Aufgebots: Das Aufgebot ist in der Pfarrkirche vorzunehmen, in deren Pfarrei der katholische Bräutigam und/oder die katholische Braut zur Zeit Wohnsitz haben. Liegt der Wohnsitz innerhalb einer Filialgemeinde, kann das Aufgebot stattdessen in der Filialkirche erfolgen. Wenn jemand keinen Wohnsitz hat, so dort, wo er zur Zeit tatsächlich wohnt. Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Pfarrer hat, wenn hiernach das Aufgebot in einer auswärtigen Pfarrei vorzunehmen ist, deren Pfarrer um das Aufgebot zu bitten; dieser ist zur alsbaldigen Antwort nur verpflichtet, falls beim Aufgebot ein Ehehindernis entdeckt wird. Zeit des Aufgebots: Das Aufgebot durch Vermeldung erfolgt an einem einzigen Sonntag durch Ankündigung in allen Messen einschließlich der Vorabendmesse. Das Aufgebot durch Aushang erfolgt vom Samstagnachmittag bis zum folgenden Montagmorgen. Dispens vom Aufgebot: Der für die Vorbereitung der Eheschließung zuständige Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis hat, sofern nicht begründete Zweifel hinsichtlich des status liber bestehen, die Befugnis, aus gerechtem Grund vom Aufgebot zu dispensieren. Die so erteilte Dispens vom Aufgebot ist im Ehevorbereitungsprotokoll unter Nr. 24a zu vermerken. (3) Die Bescheinigung über die Zivileheschließung ist grundsätzlich vor der kirchlichen Trauung vorzulegen (vgl. Nr. 26 und Anm. 22 g und 25). In Ausnahmefällen kann ein Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivileheschließung erteilt werden. (4) Bei einer gemeinsamen kirchlichen Trauung sind die von den Kirchenleitungen vereinbarten Ritusbücher zu verwenden. Fehlt ein vereinbartes Ritusbuch, ist eine gemeinsame Trauungsfeier nur mit Genehmigung des Generalvikariats/Ordinariats möglich. (5) Es ist das gegenwärtige Bekenntnis der Partner zu erfragen. Falls jemand erklärt, dass er aus der katholischen Kirche ausgetreten sei, muss vermerkt werden, auf welche Weise der Austritt erfolgt ist, z. B. durch zivilrechtliche Kirchenaustrittserklärung, durch Abmeldung seitens der Eltern. Wenn beide Partner einer Ostkirche angehören, auch wenn beide katholisch (uniert) sind, kann kein Geistlicher der Lateinischen Kirche gültig trauen (c. 1109). In solchem Fall ist das Generalvikariat/Ordinariat anzugehen, ob eine besondere Delegation des Priesters der Lateinischen Kirche zur Trauung erfolgen kann. (6) Es geht hier um den kirchlichen Wohnsitz , der nicht immer mit dem bürgerlichen übereinstimmt. C. 1115: „Die Ehen sind in der Pfarrei zu schließen, in der einer der Eheschließenden Wohnsitz oder Nebenwohnsitz hat oder sich seit einem Monat ständig aufgehalten hat, oder wenn es sich um Wohnsitzlose handelt, in der Pfarrei, in der sie sich gegenwärtig aufhalten; mit Erlaubnis des eigenen Ordinarius oder des eigenen Pfarrers können Ehen anderswo geschlossen werden.“ Wenn die Brautleute die Ehe auswärts schließen möchten, sollte diesem Wunsch durch Überweisung entsprochen werden; vgl. Nr. 28 (Traulizenz). Ggf. ist zusätzlich zu notieren die Anschrift des Nebenwohnsitzes und/oder des einmonatigen Aufenthaltes vor der Trauung, wenn so die Zuständigkeit begründet wird. Der Wohnsitz wird nach kirchlichem Recht erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort ständig zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder sich über einen Zeitraum von fünf vollen Jahiren erstreckt hat (c. 102 § 1). Der Nebenwohnsitz wird erworben durch jenen Aufenthalt im Gebiet einer Pfarrei, der entweder mit der Absicht verbunden ist, dort wenigstens drei Monate zu bleiben, sofern kein Abwanderungsgrund eintritt, oder der sich tatsächlich auf drei Monate erstreckt hat (c. 102 § 2). Wohnsitz und Nebenwohnsitz gehen verloren durch den Wegzug vom Ort mit der Absicht, nicht zurückzukehren, unbeschadet der Vorschrift des c. 105 (c. 106). Bei katholischen Angehörigen der Bundeswehr ist die Dienstanschrift des Katholischen (Standort-)Pfarrers und bei einer Stationierung im Ausland die Dienstanschrift des Deutschen Katholischen Militäigeistlichen einzutragen. (7) Der Nachweis des Ledigenstandes wird bei katholischen Partnern in der Regel durch Vorlage eines Taufscheines (nicht älter als sechs Monate) „zum Zwecke der Eheschließung“ erbracht. Wenn Katholiken einen Taufschein neueren Datums aus zwingendem Grund nicht vorle gen können und wenn es um den Nachweis des Ledigenstandes von Nichtkatholiken geht, kann den betreffenden Partnern ein Ledigeneid abgenommen werden. Hinweise auf den Ledigenstand können auch sein: Aufenthalts- und Ledigenbescheinigungen des für den polizeilichen Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamtes, Auskunft des Standesamtes der Zivilheirat oder Aussagen von glaubwürdigen und unverdächtigen Zeugen. Wenn der Pfarrer oder Beauftragte den/die Partner persönlich kennt und keinen Zweifel am Ledigenstand hat, kann auf Ledigeneid, Zeugenaussagen und zivile Urkunden verzichtet werden. Bei Zweifeln über den Ledigenstand ist beim Generalvikariat/Ordinariat das Nihil obstat einzuholen. (8) Für jede weitere Eheschließung ist ein gesondertes Blatt anzulegen. a) Wenn die frühere Ehe wegen Nichteinhaltung der kanonischen Formpflicht nichtig ist, muss die Feststellung der Nichtigkeit beim Generalvikariat/Ordinariat beantragt werden. Dem Ehevorbereitungsprotokoll sind beizufügen der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels (Formular „Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer Ehe wegen Formmangels“) sowie die Taufscheine der formpflichtigen Partner. b) Wenn die Ehe durch Tod aufgelöst wurde, ist eine Sterbeurkunde vorzulegen. Wenn keine Sterbeurkunde vorgelegt werden kann, ist die Angelegenheit dem Generalvikariat/Ordinariat zur Prüfung vor zulegen; eine staatliche Todesfeststellung ist unzureichend, jedoch mit einzusenden. c) Wenn die Ehe kirchlich für nichtig erklärt oder aufgelöst wurde, ist aus der Ehenichtigkeitserklärung bzw. dem Eheauflösungsbescheid (ggf. Vollstreckbarkeitsdekret) der Entscheidungstext nebst etwaigen Anlagen in jedem Fall dem Generalvikariat/Ordinariat zur Überprüfung etwaiger in den Dokumenten ausgesprochener Eheverbote und zur Erteilung des Nihil obstat vorzulegen. Wenn die Nichtigkeit oder die Auflösung der Ehe aus den in a-c genannten Gründen nicht feststeht, ist eine kirchliche Trauung nicht möglich. Unter Umständen wäre zu klären, ob ein kirchliches Ehenichtigkeits- oder Eheauflösungsverfahren eingeleitet werden kann. (9) Natürliche Verpflichtungen gehen ggf. über die Regelungen im Scheidungsurteil und ergänzende bürgerliche Entscheidungen und Vereinbarungen hinaus, umfassen aber normalerweise diese. Auch an nichteheliche Kinder ist zu denken. Wenn bei der Ehevorbereitung festgestellt wird, dass die Erfüllung der rechtlichen oder moralischen Verpfiichtungen gegenüber Partner oder Kindern aus einer früheren Verbindung durch die beabsichtigte Heirat nicht gefährdet wird, gilt die in c. 1071 § 1 n. 3 geforderte Trauerlaubnis als erteilt, andernfalls ist die Angelegenheit dem Generalvikariat/Ordinariat vorzulegen (vgl. Anm. 12c). (10) Der Pfarrer oder Beauftragte ist verpflichtet zu prüfen, ob eines oder mehrere der folgenden Ehehindernisse vorliegen. Liegt ein Ehehindernis vor, von dem dispensiert werden kann, ist unter Angabe der Dispensgründe Dispens beim Generalvikariat/Ordinariat einzuholen. Ehehindernisse: a) Fehlen des Mindestalters (c. 1083); b) Unfähigkeit zum ehelichen Akt, nur sofern dauernd und sicher vorliegend (c. 1084); im Zweifelsfalle darf die Eheschließung nicht verhindert werden (c. 1084 § 2); c) bestehendes Eheband (c. 1085), vgl. Anm. 8; d) Religionsverschiedenheit (c. 1086), vgl. Anm. 24; e) Weihe (c. 1087); f) ewiges Gelübde im Ordensinstitut (c. 1088); g) Frauenraub (c. 1089); h) Gattenmord (c. 1090); i) Blutsverwandtschaft (cc. 1091 und 108 - gerade Linie; Seitenlinie bis zum 4. Grad einschließiich, z. B. Cousin - Cousine; Grad und Linie angeben, Stammbaum beifügen); j) Schwägerschaft - (cc. 1092 und 109 - nur in gerader Linie, z. B. Schwiegervater - Schwiegertochter; Stiefvater - Stieftochter); k) öffentliche Ehrbarkeit (Quasi-Schwägerschaft, c. 1093 - nur in gerader Linie); l) gesetzliche Verwandtschaft aufgrund von Adoption (cc. 1094 und 110); durch die vorausgehende standesamtliche Eheschließung wird in Deutschland das Adoptivverhältnis aufgehoben; es liegt dann auch kirchlich das Ehehindernis nicht mehr vor. (11) Eine konfessionsverschiedene Ehe liegt nach c. 1124 dann vor, wenn ein Partner zum Zeitpunkt der Eheschließung katholisch ist, d. h. in der katholischen Kirche getauft oder nach derTaufe in sie aufgenom men worden ist und nicht durch einen formalen Akt von ihr abgefallen ist, der andere Partner getauft ist, aber einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft zugezählt wird, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht (Orthodoxe, Anglikaner, Altkatholiken, Angehörige der Kirchen der Reformation, der Freikirchen u.ä.); als nichtkatholisch getaufter Partner im Sinne der Konfessionsverschie denheit gilt jemand, der in einer Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft getauft wurde, die nicht in voller Gemeinschaft mit der katholischen Kirche steht, auch dann, wenn er sich von seiner Kirche bzw. kirchlichen Gemeinschaft getrennt hat, ohne in die katholische Kirche aufgenommen worden zu sein. (12) Der Pfarrer oder Beauftragte ist verpflichtet zu prüfen, ob eines oder mehrere der folgenden Trauverbote vorliegen. Liegt ein Trauverbot vor, ist, außer in Notfällen, die Trauerlaubnis beim Generalvikariat/Ordinariat einzuholen. Trauverbote nach c. 1071 § 1: a) bei Wohnsitzlosen (n. 1); b) bei Partnern, deren Ehe nach staatlichem Gesetz nicht anerkannt oder nicht geschlossen werden kann (n. 2); c) bei Partnern, die aus einer früheren Verbindung natürliche Verpflichtungen gegenüber dem Partner oder den Kindern haben (n. 3), vgl. Anm. 9; d) bei einem Katholiken, der offenkundig vom Glauben abgefallen (n. 4) oder mit einer kirchlichen Beugestrafe behaftet ist (n. 5), z. B. durch Kirchenaustritt; e) bei einem Minderjährigen (unter 18 Jahren, c. 97 § 1} ohne Wissen oder gegen den Willen der Eltern (n. 6); f) bei der Mitwirkung eines Stellvertreters gemäß c. 1105 (n. 7). (13) Falls ein Vorbehalt vorliegen könnte und somit der Ehewille nicht gesichert scheint, ist die Angelegenheit mit Erläuterungen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Prüfung und Entscheidung vorzulegen. (14) Sollte eine Bedingung gemacht werden, ist die Angelegenheit dem Generalvikariat/Ordinariat vorzulegen; die Art der Bedingung ist genau zu umschreiben. (15) Der katholische Christ ist verpflichtet, alles ihm Mögliche zu tun, seinen als wahr erkannten Glauben und die Zugehörigkeit zu seiner Kirche auch denen zu vermitteln, für die er verantwortlich ist, nämlich seinen Kindern. Da aber die Erziehung der Kinder immer Sache beider Eltern ist und keiner der Partner zu einem Handeln gegen sein Gewissen veranlasst werden darf, besteht diese Verpflichtung darin, das in der konkreten Situation nach bestem Wissen und Gewissen Mögliche zu tun. Der Katholik kann die Taufe und Erziehung seiner Kinder in einer nichtkatholischen Kirche nur dann zulassen, wenn trotz ernsten Bemühens eine katholische Erziehung nicht erreicht werden kann. Der Ehepartner, der Taufe und Erziehung seiner Kinder in der anderen Konfession zulässt, darf sich nicht von der religiösen Erziehung ausschließen. Das lebendige religiöse Leben beider Ehepartner ist notwendig für die Erziehung der Kinder. Wenn die Kinder in der nichtkatholischen Kirche getauft und erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner ablegt, u.a. - dass er die christliche Gestaltung des Ehe- und Familienlebens aktiv mittragen will; - dass er die religiöse Erziehung der Kinder fördert; - dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt; - dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können; - dass er mit seiner Familie das Gebet, insbesondere um die Gnade der Einheit im Glauben, pflegt, entsprechend dem Testament des Herrn, „dass alle eins seien“. Bei religionsverschiedenen Brautleuten: Wenn die Kinder nicht getauft und katholisch erzogen werden, beinhaltet das Versprechen, das der katholische Partner ablegt, u. a. - dass er durch seine beispielhafte Lebensführung den Kindern den katholischen Glauben nahe bringt; - dass er durch religiöse Fortbildung seinen Glauben vertieft, um mit seinem Ehepartner ein fruchtbares Glaubensgespräch führen und die Fragen der Kinder beantworten zu können. (16) Die Zulassung zur Eheschließung darf nicht vom Empfang der genannten Sakramente abhängig gemacht werden. (17) Die Unterrichtung des nichtkatholischen Partners über Verpflichtung und Versprechen des katholischen Partners erfolgt meist dadurch, dass der Nichtkatholik bei der Belehrung und bei der Beantwortung der Frage 18 zugegen ist. (18) Wenn vor einer Trauung aus einem Grund, z. B. wegen Formdispens, das Generalvikariat/Ordinariat anzugehen ist, entscheidet dieses über alle Dispensen usw., also auch in jenen Punkten, über die sonst der Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis selbst entscheiden könnte. (19) Bei einer Eheschließung mit einem ungetauften Partner soll die kirchliche Trauung in einem Wortgottesdienst erfolgen. Falls ausnahmsweise eine Brautmesse gewünscht wird, ist dies beim Generalvikariat/Ordinariat eigens zu beantragen. (20) Von der kanonischen Eheschließungsform kann der Ortsordinarius bei einer Eheschließung mit einem nichtkatholischen Partner aus schwerwiegenden Gründen Dispens erteilen (c. 1127 § 2). Für die Erteilung der Dispens von der kanonischen Eheschließungsform ist der Ortsordinarius des Wohnsitzes des katholischen Partners zuständig. Soll die Eheschließung mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform nicht in der Diözese stattfinden, die für die Dispenserteilung zuständig ist, hat der für die Dispenserteilung zuständige Ortsordinarius, bevor er die Dispens erteilt, den Ortsordinarius des Eheschließungsortes gemäß c. 1127 § 2 zu konsultieren. Deswegen ist der Dispensantrag frühzeitig einzureichen. Die Konsultation des Ortsordinarius des Eheschließungsortes erfolgt jeweils durch das (Erz)-Bischöfliche Ordinariat/Generalvikariat. Bei der Beantragung der Dispens ist stets der Dispensgrund anzugeben. Von den beispielhaft angeführten, als schwerwiegend anerkannten Dispensgründen ist der im Einzelfall zutreffende Dispensgrund anzukreuzen. Es können auch mehrere Dispensgründe, wenn sie zutreffen, angekreuzt werden. Trifft keiner der beispielhaft angeführten Dispensgründe zu, dann ist in der Leerzeile anzugeben, warum im anstehenden Fall Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird. Ob in diesem Fall der angegebene Grund als schwerwiegend im Sinne des c. 1127 § 2 anerkannt wird, entscheidet der Ortsordinarius. (21) Falls Dispens erteilt wird, ist es wichtig festzuhalten, welcher Ehewillenserklärung die Brautleute ehebegründende Wirkung zumessen, der Ehewillenserklärung auf dem Standesamt oder In der nichtkatholischen Kirche. Dabei ist das unterschiedliche Verständnis der Kirchen von der kirchlichen Trauung zu berücksichtigen. Die entsprechenden Rubriken unter Nr. 23f und 30 sind deshalb alternativ gemeint, so dass bei Nr. 23 und Nr. 30 nur entweder das Standesamt oder die nichtkatholische Kirche eingetragen wird. Ist die nichtkatholische Kirche anzugeben, so werden die Daten zur Zivileheschließung nur einmal, nämlich auf S. 1 oben (vor A) eingetragen. Wird die Dispens von der Formpflicht nach der standesamtlichen Eheschließung und vor der nichtkatholischen kirchlichen Trauung erbeten, sind die Brautleute ausdrücklich zu befragen, ob sie die vorausgegangene Zivileheschließung oder die geplante nichtkatholische Trauung als ehebegründend ansehen. Wird die bereits erfolgte Zivileheschließung als ehebegründend angegeben, soll der Pfarrer oder Beauftragte bemüht sein, das Paar doch zu der Intention zu bewegen, dass mit der kirchlichen Trauung ihre Ehe auch kirchlich gültig wird. Sollte diese Intention beider nicht erreicht werden, kann nur eine sanatio in radice erbeten werden (eigenes Formular). (22) Das Nihil obstat ist erforderlich bei folgenden Tatbeständen: a) bei der Wiederverheiratung Geschiedener aus einer kirchlich für nichtig erklärten oder aufgelösten Ehe, vgl. Anm. 8; b) bei fehlenden vorgeschriebenen Urkunden (z. B. fehlende Sterbeurkunde bzw. nur bürgerliche Todeserklärung, Fehlen jeglichen Taufnachweises); c) bei bedingter Eheschließung oder bei Zweifeln am Ehewillen oder Ledigenstand, vgl. Anm. 7 und 14; d) bei längerem Aufenthalt (mehr als 1 Jahr) eines Partners im Ausland seit dem heiratsfähigen Alter (Mann: 16 Jahre, Frau: 14 Jahre); e) bei der Eheschließung mit einem Katholiken einer unierten Ostkirche; f) bei vorgesehener Eheschließung im Ausland (Beglaubigung kirchlicher Dokumente, besonders der Litterae dimissoriae). g) Auch wenn der staatliche Gesetzgeber die kirchliche Trauung ohne vorhergehende Zivileheschließung zulässt, wird von Seiten der Kirche grundsätzlich daran festgehalten, dass vor einer kirchlichen Trauung eine Zivilehe geschlossen werden soll; die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung soll die Ausnahme bleiben und bedarf des Nihil obstat durch den Ortsordinarius (vgl. Nr. 23 und 25). Die Brautleute müssen bestätigen, dass sie die kirchliche Trau ung erbitten im Bewusstsein, dass diese keine rechtlichen Wirkun gen im staatlichen Bereich entfaltet. Sie müssen versprechen, alle Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, die sie mit der kirchlichen Trau ung übernehmen; dazu gehört insbesondere auch die materielle Fürsorge für den Ehepartner und für aus der Ehe hervoi^ehende Kinder. Die Brautleute sollen die Gründe angeben, warum sie eine standesamtliche Eheschließung nicht wollen. (23) Die Befugnis, zum Abschluss einer konfessionsverschiedenen Ehe die Erlaubnis zu erteilen, hat jeder Geistliche mit allgemeiner Traubefugnis, es sei denn, dass a) der katholische Partner die von ihm geforderten Erklärungen und Versprechen nicht oder nicht ernsthaft gegeben hat; b) der nichtkatholische Partner über Versprechen und Verpflichtung des katholischen Partners nicht unterrichtet ist (vgl. Anm. 17); c) der nichtkatholische Partner am Traugespräch nicht teilgenommen hat; d) Dispens von der kanonischen Eheschließungsform erbeten wird (vgl. Anm. 20 und 21); e) ein Katholik einen Angehörigen einer nichtkatholischen Ostkirche heiraten will (vgl. Anm. 11); f) der Ortsordinarius aus einem anderen Grund anzugehen ist (vgl. Anm. 7, 9, 10, 12 und 18); g) sonstige Schwierigkeiten vorliegen. In allen vorgenannten Fällen sind sämtliche Unterlagen dem Generalvikariat/Ordinariat zur Entscheidung vorzulegen. (24) Ad cautelam kann ein Geistlicher mit allgemeiner Traubefugnis Dispens vom Hindernis der Religionsverschiedenheit nicht erteilen, wenn ein Partner mit Sicherheit nicht gültig getauft ist; in diesem Fall kann die Dispens nur vom Ortsordinarius gegeben werden. (25) Grundsätzlich soll vor der kirchlichen Trauung die Zivileheschließung erfolgen. In der Nr. 26 des Ehevorbereitungsprotokolls ist zu vermerken, ob diese Bescheinigung (z. B. Stammbuch der Familie) vorgelegt wurde. Wenn die Brautleute vor der kirchlichen Trauung keine Beschei nigung über die Zivileheschließung vorlegen, sind sie gehalten, um das Nihil obstat zu einer kirchlichen Trauung bei fehlender Zivilehe schließung nachzusuchen (Nr. 23, Anm.3 und 22 g). (26) Blankodelegationen sind ungültig (c. 1111 § 2). (27) Die mit Dispens von der kanonischen Eheschließungsform zivil oder nichtkatholisch-kirchlich geschlossene Ehe ist auch im Ehebuch der bischöflichen Kurie einzutragen (c. 1121 § 3). Deshalb ist in diesem Fall die Eheschließung dem Generalvikariat/Ordinariat mitzuteilen, das die Formdispens gegeben hat. (28) Weitermeldung ist z.B. erforderlich, wenn eine Eintragung in einer anderen Pfarrei oder in einem gemeinsamen Matrikelamt zu erfolgen hat. Bei ziviler bzw. nichtkatholisch-kirchlicher Eheschließung nach Dispens von der kanonischen Formpflicht hat derjenige, der das Brautexamen durchgeführt hat, die Heiratsbescheinigung von dem Ehepaar zu verlangen bzw. selbst zu besorgen; er ist auch für die Benachrichtigung der Pfarrämter usw. zuständig. Die Eintragung mit laufender Nummer in das Ehebuch erfolgt im bisherigen Wohnpfarramt (vgl. Anm. 6) des katholischen Partners; dort wird auch das Ehevorbereitungspratokoll samt der Heiratsbescheinigung aufbewahrt. Ist die zivile bzw. nichtkatholisch-kirchliche Heiratsbescheinigung nicht zu erhalten, ist wenigstens die Dispens von der kanonischen Formpflicht mit Datum und Aktenzeichen des Generalvikariats/Ordinariats im Taufbuch des katholischen Partners zu vermerken. Für alle Weitermeldungen ist das Formular „Mitteilung über eine Eheschließung“ zu verwenden. Fulda, den 25. September 2008 HeiligungsdienstSakrament2008-11-24

Verbot der Eheschließung von Minderjährigen

Am 22. Juli 2017 ist das Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen in Kraft getreten. Im Zusammenhang damit wurde auch eine Änderung des Personenstandsgesetzes vorgenommen. Fortan ist eine rein kirchliche Eheschließung, bei der mindestens eine Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, verboten (vgl. § 11 Absatz 3 PStG). Ein Zuwiderhandeln stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße belegt ist (vgl. § 70 Absatz 1 und 3 PStG). Für die Vornahme einer katholischen Eheschließung ohne vorhergehende Zivileheschließung , die ohnehin eine Ausnahme darstellt, gilt weiterhin, dass in jedem Fall das Nihil obstat beim Generalvikariat/Ordinariat eingeholt werden muss (vgl. Ehevorbereitungsprotokoll Anm. 3, Anm. 22g und Anm. 25 in Verbindung mit der „Ordnung für die kirchliche Trauung bei fehlender Zivileheschließung“ vom 1. Januar 2009). Ein Nihil obstat für Personen unter 18 Jahren wird nicht erteilt. HeiligungsdienstSakrament1970-01-01

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