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Satzung für Dekanatsräte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Dekanatsrat Der Dekanatsrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats im Dekanat. Die Mitglieder des Dekanatsrates treffen ihre Entscheidungen in eigener Verantwortung. Die Amtsperiode des Dekanatsrates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Dekanatsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Dekanatsrates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl. Die Amtszeit der Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 h) beginnt und endet mit der Mitgliedschaft in der Diözesanratsvollversammlung. Die Amtszeit der Dekanatsräte endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neuen, nächsten Dekanatsrates gemäß § 4 dieser Satzung. § 2 Aufgaben Der Dekanatsrat dient der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Seine Schwerpunkte liegen dabei in der Mitgestaltung und Förderung des kirchlichen Lebens im Dekanat. Zu den Aufgaben des Dekanatsrates gehören dazu vor allem, auf Dekanatsebene die Aktivitäten und Initiativen der Pfarrgemeinden und Pfarrverbände sowie der katholischen Verbände, Organisationen und Einrichtungen miteinander abzustimmen und gegenseitig bekannt und zugänglich zu machen, Zukunfts- und Entwicklungsfragen der Pfarrgemeinden und Pfarrverbände sowie der Rätegremien und katholischen Verbände zu beraten, für die Weiterbildung der Pfarrgemeinde- und Pfarrverbandsräte, der Sachbereichsgremien und Sachbeauftragten sowie der katholischen Verbände Sorge zu tragen, die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und zu fördern, Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, den Dekan in seinem Leitungsamt zu beraten, die Pastoral im Dekanat zusammen mit der Dekanatskonferenz abzustimmen, zu koordinieren und zu fördern (Artikel 2 Ziffer (1) Buchst. (b), Artikel 7 Ziffer (1) Buchst. (e) und Artikel 5 Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising in der Fassung vom 27. November 2002), bei der Erprobung von neuen Leitungsmodellen in der Seelsorge mitzuwirken, bei der Entwicklung und Festlegung pastoraler Schwerpunkte mitzuwirken, Fragen der Pastoral und des kirchlichen Lebens im Dekanat in den Diözesanrat einzubringen, Anregungen, Initiativen und Beschlüsse des Diözesanrates bekannt zu machen, die Entwicklungen und Herausforderungen im gesellschaftlichen und kommunalen Leben zu beobachten und Anregungen für die Arbeit des Kreiskatholikenrates bzw. des Katholikenrates der Region München zu geben. Gegebenenfalls führt der Dekanatsrat auf lokaler Ebene auch selbst den Dialog mit kommunalen Gremien und bringt Vorschläge und Stellungnahmen in den öffentlichen und politischen Diskurs ein. bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken. § 3 Mitglieder Mitglieder des Dekanatsrates sind: a) der Dekan, der Dekanstellvertreter und ggf. der/die gemäß Artikel 12 des Statutes für die Dekanate und Dekane Beauftragte des Dekans, b) der/die Vorsitzende aus jedem Pfarrgemeinderat im Dekanat oder dessen/dessen gewählte/-r ständige/-r Vertreter/Vertreterin für den Dekanatsrat, sowie eine/ein weitere/weiterer Delegierte/-r aus jedem Pfarrgemeinderat. Der/die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin und der/die weitere Delegierte können sich im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n des Pfarrgemeinderates vertreten lassen. c) der/die Vorsitzende aus jedem Pfarrverbandsrat im Dekanat oder dessen/deren gewählte/-r ständige/-r Vertreter/Vertreterin für den Dekanatsrat soweit er/sie nicht bereits Mitglied nach Buchst. b ist. Der/die Vorsitzende oder der/die gewählte ständige Vertreter/Vertreterin können sich im Verhinderungsfall durch den/die stellvertretende/-n Vorsitzende/-n des Pfarrverbandsrates vertreten lassen. d) je ein/e Delegierter/Delegierte der im Dekanat aktiven überpfarrlichen katholischen Organisationen des Laienapostolats. Scheiden Delegierte der katholischen Organisationen aus dem Dekanatsrat aus, so werden von der Organisation an deren Stelle neue Delegierte benannt. e) je ein Vertreter/eine Vertreterin der im Dekanat aktiven kirchlichen Einrichtungen, f) der Jugendseelsorger/die Jugendseelsorgerin und der Jugendpfleger/die Jugendpflegerin, g) bis zu zwei von der Dekanatskonferenz benannte Vertreter der im Dekanat für die Seelsorge angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, h) die stimmberechtigten Mitglieder der Diözesanratsvollversammlung, die im Dekanat ihren Hauptwohnsitz haben, i) der/die Vorsitzende der Dekanats-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen, j) weitere von den Mitgliedern gemäß Buchst. a bis i für die Dauer der laufenden Amtsperiode zu wählende sachkundige Männer und Frauen, deren Zahl ein Viertel der Mitgliederzahl des Dekanatsrates nicht übersteigen darf. Eine Hinzuwahl kann in der konstituierenden Sitzung oder auch noch im Verlauf der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. k) die Vorsitzenden der von der Vollversammlung oder vom Vorstand des Dekanatsrates eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten nach § 9 Absatz 1 dieser Satzung. § 4 Konstituierung Die konstituierende Sitzung des Dekanatsrates, zu welcher der Dekan und der/die noch amtierende Vorsitzende des Dekanatsrates im Einvernehmen mit dem Wahlausschuss die Mitglieder des Dekanatsrates gemäß § 3 a) bis i) drei Wochen vor der Konstituierung einlädt, soll spätestens 13 Wochen nach der Pfarrgemeinderatswahl stattfinden. Näheres regelt die Wahlordnung für den Dekanatsrat. § 5 Wahlen Die Vollversammlung des Dekanatsrates wählt aus den stimmberechtigten Mitgliedern nach § 3 b) bis e) sowie h) bis j): a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende, b) zwei stellvertretende Vorsitzende, c) den Schriftführer/die Schriftführerin, d) eventuell zwei weitere Beisitzer/Beisitzerinnen, e) den Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, f) zwei Delegierte in den Kreiskatholikenrat, g) in der Seelsorgsregion München den/die Delegierte/n im Katholikenrat der Region München, h) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, i) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, j) ggf. den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Diözesanrat, k) Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist. § 6 Organe Organe des Dekanatsrates sind: a) die Vollversammlung, b) der Vorstand. § 7 Vollversammlung Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Dekanatsrates. Die Vollversammlung tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. Sie ist auch einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder des Dekanatsrates dies verlangen. Die Sitzungen der Vollversammlung des Dekanatsrates sind grundsätzlich öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Ausnahmefällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. Tagt der Dekanatsrat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. Erklärt der Dekan förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Die anstehende Frage muss in der folgenden Vollversammlung erneut beraten werden. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Die Vollversammlung gibt Richtlinien für die Arbeit des Vorstands. § 8 Vorstand Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus: dem/der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Dekan, dem Dekanstellvertreter und ggf. dem/der Beauftragten des Dekans, dem Schriftführer/die Schriftführerin, eventuell zwei weiteren Beisitzern/Beisitzerinnen, dem Delegierten/die Delegierte des Dekanatsrates im Diözesanrat, den zwei Delegierten im Kreiskatholikenrat, in der Seelsorgsregion München dem/der Delegierten im Katholikenrat der Region München, ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Katholikenrat der Region München, ggf. dem ständigen Vertreter/der ständigen Vertreterin des Vorsitzenden im Diözesanrat. Der Vorstand kann durch Beschluss der Vollversammlung um zwei Beisitzer/Beisitzerinnen erweitert werden. Aufgaben des Vorstands Der Vorstand nimmt unter Beachtung der Richtlinien der Vollversammlung (gemäß § 7 Absatz 6) die Aufgaben des Dekanatsrates im Rahmen des Aufgabenkataloges nach § 2 wahr, sorgt für vorgesehene Vertretungen in Gremien der Caritas und Sozialarbeit, bereitet unter der Leitung des/der Vorsitzenden die Vollversammlung des Dekanatsrates vor, wobei unter anderem die Tagesordnung der Vollversammlung vorzuschlagen ist, vermittelt in Konfliktfällen, die auf Pfarr- und Pfarrverbandsebene entstanden sind, in den Aufgabenbereichen, für die der Pfarrgemeinderat und/oder der Pfarrverbandsrat zuständig sind, berät den Vorsitzenden/die Vorsitzende beim Vorschlag für die Wahl des Dekans. Amtszeit Das Amt eines zu wählenden Mitgliedes des Vorstandes beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand. Der Vorstand tagt in der Regel dreimal im Jahr. Der/die Vorsitzende vertritt den Dekanatsrat nach innen und nach außen, besonders in der Dekanatskonferenz, an der er/sie mit Stimmrecht teilnimmt (Artikel 3 Ziffer (3) Buchst. (b) Statut für die Dekanate und Dekane). Er/Sie hat für die Wahl des Dekans aktives Stimmrecht (Artikel 9 Ziffer (1) Buchst. (d) Statut für die Dekanate und Dekane). Er/Sie beruft die Sitzungen der Vollversammlung und des Vorstandes ein und leitet sie. Er/Sie kann sich durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten lassen. § 9 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Dekanatsrates bedürfen, können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. Diese haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Dekanatsrates, die Dekanatskonferenz und die im Dekanat bestehenden katholischen Einrichtungen zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen. Sie haben ferner die Aufgabe, die Sachbereichsgremien und Sachbeauftragten der Pfarrgemeinde- und Pfarrverbandsräte in ihrer Arbeit zu unterstützen. Zur Beratung aktueller Fragen können sowohl die Vollversammlung als auch der Vorstand des Dekanatsrates Arbeitskreise bilden. Für diese gilt Absatz 2 sinngemäß. Mitglieder in den Gremien nach Absatz 1 und 3 und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Dekanatsrates sein. Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte je einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende. § 10 Geschäftsordnung Der Dekanatsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Dekanatsrat in ihrer jeweils gültigen Fassung. § 11 Protokollführung Über die Beratungen und Beschlüsse des Dekanatsrates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/in zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Dekanatsrates behandelt. Die Ergebnisse jeder Dekanatsratssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls dem Kreiskatholikenrat bzw. dem Katholikenrat der Region München und dem Diözesanrat zuzuleiten. Die Protokolle über die Sitzungen des Dekanatsrates gehören zu den amtlichen Akten des Dekanates und sind im Dekanatsarchiv aufzubewahren. § 12 Aufwendungen Die Mitglieder des Dekanatsrates, die Mitglieder der Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben entstehen. § 13 Schiedsverfahren Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich des Ausschlusses von Mitgliedern vergleichbar § 3 Absatz 6) der Satzung für Pfarrgemeinderäte, der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Absatz 8) der Satzung für Pfarrgemeinderäte und des Vetorechtes des Dekans gemäß § 7 Absatz 5 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Dekanatsräte in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 14. Oktober 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Dekanatsräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. März 2018 in Kraft gesetzt. München, 7. Februar 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenDekanate und Regionen2018-02-07

Bischöfliche Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen

Der Schutz des menschlichen Lebens von seinem Beginn bis zum Ende ist ein Gebot Gottes. Auf dieser Grundlage leistet die Katholische Kirche Beratung und Hilfe für Frauen, Paare und Familien in Schwangerschaftsfragen und Schwangerschaftskonflikten. Diese Beratungstätigkeit gehört zum Selbstverständnis und zum eigenen Auftrag der Katholischen Kirche. Nach einem jahrelangen Prozess des Ringens um den kirchlichen Beratungsdienst im Rahmen der staatlichen Gesetze haben die deutschen Bischöfe, nicht zuletzt auf Weisung von Papst Johannes Paul II., entschieden, die Schwangerschaftsberatung weiter intensiv fortzusetzen, Beratungsbescheinigungen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind, jedoch nicht mehr auszustellen. Die Katholische Kirche wird also weiterhin ihre öffentliche Verantwortung wahrnehmen und die Beratungstätigkeit auch im staatlichen gesetzlichen Rahmen (Schwangerschaftskonfliktgesetz [SchKG] vom 21.08.1995) durchführen. Dies geschieht in Verantwortung gegenüber dem ungeborenen Kind und der in Not geratenen Frau und ihrer Familie. Der kirchliche Einsatz für den Schutz des ungeborenen Lebens und das Angebot zur Beratung und Hilfe für schwangere Frauen in Not- und Konfliktsituationen werden auch weiterhin aufrechterhalten. Für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen gelten folgende Richtlinien. § 1 Zielsetzung und Aufgaben (1) Ziel der Beratung ist der Schutz des ungeborenen Kindes durch Unterstützung der Frau (und ihrer Familie) in allen Phasen der Schwangerschaft sowie nach der Geburt des Kindes. (2) Die Beratung hat sich von dem Bemühen leiten zu lassen, die Frau zur Fortsetzung der Schwangerschaft sowie zur Annahme ihres Kindes zu ermutigen und ihr Perspektiven für ein Leben mit dem Kind zu eröffnen, insbesondere wenn sie sich in einer Not- und Konfliktsituation befindet. Sie stärkt das Bewusstsein der Frau, dass das ungeborene Kind in jedem Stadium der Schwangerschaft auch ihr gegenüber ein eigenes Recht auf Leben hat und dass das menschliche Leben von Anfang an unverfügbar ist. Zugleich soll deutlich gemacht werden, dass aus der Sicht des christlichen Glaubens niemand über das Leben des ungeborenen Kindes verfügen darf. (3) Zur Beratung gehören Information und Begleitung in Fragen von Sexualität und Familienplanung. Die präventive Arbeit soll in Kooperation mit anderen Personen und Institutionen, wie etwa Schulen, gemeinsam getragen werden. Damit sollen auch Zielgruppen wie Jugendliche, junge Erwachsene und Eltern erreicht werden. (4) Als Begleitung der Pränataldiagnostik wird eine psychosoziale Beratung angeboten, insbesondere bei einer möglichen Behinderung des Kindes. (5) Das Angebot der Beratung gilt auch im Fall einer medizinischen oder kriminologischen Indikation. (6) Zu den Aufgaben katholischer Beratungsstellen gehört auch die Beratung und Begleitung von Frauen nach einer Abtreibung. (7) Beratung und Begleitung werden auch nach einer Fehl- oder Totgeburt durchgeführt. § 2 Durchführung der Beratung (1) Die Beratung erfolgt ganzheitlich und umfassend. Das Leben des ungeborenen Kindes kann nur mit der Mutter und durch sie geschützt werden. Die Beratung soll der Frau helfen, ihrer Verpflichtung gegenüber dem ungeborenen Kind gerecht zu werden. In einfühlsamem Gespräch und durch fachliche Klärung der Konfliktsituation will die Beratung gemeinsam mit der Frau Wege aus der Konfliktlage suchen und das Vertrauen in eine gemeinsame Zukunft mit dem Kind stärken. (2) Die Beratung muss auf die Situation der ratsuchenden Frau eingehen unter Berücksichtigung ihrer gesamten Lebensverhältnisse in persönlicher, familiärer, beruflicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht. Sie muss der Frau Gelegenheit geben, sich mit den physischen und psychischen Folgen einer Abtreibung auseinanderzusetzen. (3) Mit Einverständnis der Schwangeren und sofern es sinnvoll erscheint, soll die Beratung weitere Personen einbeziehen, vor allem den Vater des Kindes und andere Angehörige, die zur Überwindung der Not- und Konfliktsituation beitragen können. (4) Soweit erforderlich, sollen mit Einverständnis der Schwangeren weitere sachverständige Personen hinzugezogen werden, insbesondere Seelsorger, Ärzte, Psychologen, Sozialpädagogen/Sozialarbeiter und Juristen. § 3 Vermittlung von Hilfen (1) Die Beratung schließt die Gewährung und Vermittlung der zur Verfügung stehenden Hilfen für Schwangere, Mütter/Väter und Kinder ein, die ein Leben mit dem Kind erleichtern. Eine längerfristige Begleitung von Mutter und Kind über die Geburt hinaus wird angeboten. (2) Die zugesagten Hilfen können in einem Beratungs- und Hilfeplan ausgewiesen werden. § 4 Grenzen der Beratung Es ist mit dem Schutzkonzept der Beratung nicht vereinbar, - Ratsuchende auf Einrichtungen hinzuweisen, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind; - Ratsuchende auf Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen hinzuweisen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen; - Anträge zur Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen auszulegen, auszufüllen oder dabei unterstützend mitzuwirken; - sich durch Gutachten, Stellungnahmen oder Erteilung von Auskünften an einer ärztlichen Indikationsfeststellung oder deren Vorbereitung zu beteiligen. „Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat am 21.11.2000 folgende authentische Interpretation von § 4 erster Spiegelstrich der Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen vom 26.09.2000 vorgenommen: - Am Beginn jeder Beratung muss der Hilfe suchenden Frau ein klarer Hinweis auf die Freiwilligkeit der Inanspruchnahme des Beratungsangebots und auf die Tatsache gegeben werden, dass die katholische Schwangerschaftsberatungsstelle keine Bescheinigung nach § 7 SchKG ausstellt. In diesem Zusammenhang ist eine Information über andere Beratungsstellen, die Schwangerschaftskonfliktberatung im Sinn von §§ 5-7 SchKG durchführen, nicht ausgeschlossen. - Innerhalb der Beratung ist eine Weiterleitung der Frau an Einrichtungen, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind, nicht zulässig.“ § 5 Unentgeltlichkeit Die Beratung ist unentgeltlich. § 6 Fachpersonal In der Schwangerschaftsberatungsstelle soll mindestens eine qualifizierte Fachkraft hauptberuflich tätig sein. Sie muss nach Fähigkeit und Erfahrung die Eignung für diese Beratung haben und über umfassende Kenntnisse in den sozialen Hilfsmöglichkeiten verfügen. § 7 Verschwiegenheit Über alle in der Beratung anvertrauten Angelegenheiten ist Verschwiegenheit zu bewahren. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Beratungsstellen haben sich über die einschlägigen Rechtsvorschriften gründlich zu informieren, insbesondere über die Verschwiegenheitspflicht (§ 203 Abs. 1 Ziff. 4 und 4a StGB), das Zeugnisverweigerungsrecht (§§ 53 Abs. 1 Ziff. 3a, 53a StPO) und das Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO). § 8 Fortbildung, Supervision, Erfahrungsaustausch Die Träger der Beratungsstellen sorgen dafür, dass sich alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die spezifische Zusatzqualifikation hinaus ständig fortbilden. Die von den Diözesen, den Diözesancaritasverbänden, dem Deutschen Caritasverband und dem Sozialdienst katholischer Frauen angebotenen oder empfohlenen Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten sollen entsprechend den Erfordernissen wahrgenommen werden. Die Tätigkeit der Beratungsstellen soll durch eine regelmäßige Supervision begleitet werden. Die katholischen Beratungsstellen verpflichten sich zu regelmäßigem Erfahrungsaustausch. § 9 Pastorale Begleitung Im Hinblick auf die besonderen Anforderungen der Schwangerschaftsberatung, vor allem in Konfliktsituationen, ist über die Fort- und Weiterbildung hinaus das Angebot einer kontinuierlichen pastoralen Begleitung notwendig, das die Diözese sicherstellt. § 10 Beratungszeiten und Telefondienst (1) Die Beratungsstellen und ihre Beratungszeiten werden öffentlich bekannt gemacht. (2) Darüber hinaus soll ein Telefondienst ratsuchenden schwangeren Frauen die Kontaktaufnahme und eine kurzfristige Beratung ermöglichen. § 11 Statistik (1) Jede Beratung einer Schwangeren ist statistisch festzuhalten. Hierbei sind Schwangerenberatung und Schwangerschaftskonfliktberatung getrennt zu erfassen. Schwangerschaftskonfliktberatung setzt ein, wenn die beratene Frau im Beratungsgespräch eine Abtreibung in Erwägung zieht. (2) Beim Deutschen Caritasverband (Freiburg) wird eine Gesamtstatistik geführt. § 12 Kirchliche Anerkennung der Beratungsstellen (1) Die katholischen Beratungsstellen bedürfen der kirchlichen Anerkennung. Die kirchliche Anerkennung erfolgt nach Anhörung des Diözesancaritasverbandes durch den zuständigen Diözesanbischof. (2) In dem Antrag auf Anerkennung durch den Diözesanbischof hat sich der Träger schriftlich zu verpflichten, dass die Beratungsstelle entsprechend diesen Richtlinien tätig ist. (3) Der Träger einer Beratungsstelle darf nicht gleichzeitig Einrichtungen betreiben, mittragen noch ideell oder finanziell fördern, die Beratungsbescheinigungen ausstellen, die eine der Voraussetzungen für eine straffreie Abtreibung sind. Ebenfalls darf er kein eigenes Personal für diese Einrichtungen freistellen oder beurlauben. § 13 Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Alle in den katholischen Beratungsstellen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verpflichten sich schriftlich auf die Einhaltung dieser Richtlinien. Diese Erklärung (Anlage 1) ist zu den Personalakten zu nehmen. Die Nichteinhaltung dieser Richtlinien hat arbeitsrechtliche Konsequenzen. § 14 Überprüfung (1) Der Diözesanbischof veranlasst im Abstand von drei Jahren eine Überprüfung der Beratungsstelle im Hinblick auf die Qualität der Arbeit und die Einhaltung dieser Richtlinien. (2) Die kirchliche Anerkennung wird widerrufen, wenn gegen die Zielsetzung der Beratung und gegen diese Richtlinien verstoßen wird. (3) Die Anerkennung und der Widerruf der Anerkennung werden im Amtsblatt der Diözese bekannt gemacht. § 15 In-Kraft-Treten (1) Diese Richtlinien werden von den Diözesanbischöfen zum 01.01.2001 in Kraft gesetzt. (2) Sie treten an die Stelle der „Vorläufigen Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen nach § 219 StGB in Verbindung mit den §§ 5-7 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG)“ vom 21.11.1995 (Amtsblatt 1996, S. 35-39). Anlage 1 Name, Anschrift Erklärung Hiermit bestätige ich, dass ich den Text der Bischöflichen Richtlinien für katholische Schwangerschaftsberatungsstellen vom 26.09.2000 erhalten habe. Ich verpflichte mich auf die Einhaltung dieser Richtlinien und nehme zur Kenntnis, dass ihre Nichteinhaltung arbeitsrechtliche Konsequenzen hat. Ort, Datum Unterschrift Fulda, den 26. September 2000 Die vorstehenden Richtlinien werden mit Wirkung vom 1. Januar 2001 für die Erzdiözese München und Freising in Kraft gesetzt. München, 4. Dezember 2000 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2000-12-04

Verordnung zur Regelung der Dienst- und Fachaufsicht für pastorale Mitarbeiter/-innen an thematischen Funktionsstellen

Dem Generalvikar obliegt gemeinsam mit dem Erzbischof die Festlegung der strategischen Zielvorgaben für das pastorale Handeln des Erzbischöflichen Ordinariats. Er ist zuständig für die Strukturen der territorialen und kategorialen Orte der Pastoral in der Erzdiözese (§ 5 Diözesangesetz zur Neuordnung des Erzbischöflichen Ordinariats München vom 12. Dezember 2019 [Amtsblatt 2020, Nr. 3, S. 59–70]) und ihm obliegt die Festlegung diözesaner Standards für die Seelsorge und die Behandlung übergeordneter Themen. In Ausübung dieser Zuständigkeit wird diese Verordnung als Instruktion gemäß can. 34 CIC erlassen. I. Dienstaufsicht 1. Die übergeordnete Dienstaufsicht umfasst die Zuständigkeit für alle vertraglichen und personenbezogenen Angelegenheiten der pastoralen Mitarbeiter/-innen. Sie wird durch das für Personal zuständige Ressort des Erzbischöflichen Ordinariats wahrgenommen. 2. Der/die Dienstvorgesetzte legt die Schwerpunktsetzung und den konkreten Zuschnitt der Tätigkeit im jeweiligen Sozialraum gemäß dem vom zuständigen Bischofsvikar genehmigten pastoralen Konzept der Seelsorgeeinheit(en) fest und achtet darauf, dass der/die Mitarbeiter/-in nur in dem Bereich der Pastoral eingesetzt wird, für den die Funktionsstelle im Sozialraum eingerichtet ist. Dienstaufsicht wird ausgeübt: a) für thematische Funktionsstellen in zusammengefassten Sozialräumen durch die Leitung der jeweiligen Fachabteilung im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats; b) für thematische Funktionsstellen in einem definierten Sozialraum, der mehrere Seelsorgeeinheiten umfasst, durch den/die Inhaber/-in der jeweiligen thematischen Funktionsstelle in zusammengefassten Sozialräumen; c) für thematische Funktionsstellen in einer Seelsorgeeinheit durch die Leitung der Seelsorgeeinheit; d) für „Seelsorge in Einrichtungen und Verbänden“ wie auch „Muttersprachliche Seelsorge“ durch die jeweilige Leitung der Fachstelle im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats; II. Fachaufsicht 3. Die Fachaufsicht sorgt für die Einhaltung der verbindlich festgelegten fachlichen Standards und Kriterien und führt fachliche Fortbildung und Fachkonferenzen durch. Sie wird durch die für das jeweilige Thema fachlich zuständige Abteilung des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats ausgeübt. 4. Dienstgespräche zu fachlichen Themen können von der für die Fachaufsicht der Stellenart 2 c) zuständigen Abteilung im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben des Erzbischöflichen Ordinariats in Absprache mit den Leitungen der betroffenen Seelsorgeeinheiten angeordnet und durchgeführt werden. Diese Regelung ersetzt die Verordnung vom 28. Januar 2004 zur Fach- und Dienstaufsicht für Priester, Ständige Diakone, Pastoralreferenten/-innen und Gemeindereferenten/-innen in der kategorialen Seelsorge (Amtsblatt 2004, Nr. 2, S. 27 f.) und tritt am 1. Juni 2020 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. München, den 29. Mai 2020 Christoph Klingan Generalvikar Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2020-05-29

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg und der Bayerischen Staatsregierung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsansta

Verwaltungsvereinbarung zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg und der Bayerischen Staatsregierung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten Zwischen den Erzdiözesen München-Freising und Bamberg sowie den Diözesen Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg, handelnd mit Zustimmung des Heiligen Stuhles und vertreten durch Seine Eminenz, den Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Joseph Kardinal Ratzinger, und der Bayerischen Staatsregierung, vertreten durch den Herrn Bayerischen Staatsminister der Justiz Dr. Karl Hillermeier, wird folgende Verwaltungsvereinbarung über die katholische Seelsorge in den bayerischen Justizvollzugsanstalten geschlossen: §1 (1) Die vom Freistaat Bayern gem. Art. 11 des Bayerischen Konkordates eingerichtete Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten ist ein Teil der kirchlichen Seelsorge. (2) Seelsorger in den Justizvollzugsanstalten werden im Einvernehmen mit den Diözesen im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet. Neben der Bestellung oder Verpflichtung durch den Staat ist die kirchenamtliche Sendung durch das zuständige Ordinariat erforderlich. (3) Sie werden im Hauptamt bestellt, wenn die Zahl der Gefangenen gleichen Bekenntnisses in einer Justizvollzugsanstalt dies erfordert; im Übrigen werden sie vertraglich verpflichtet. § 157 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. §2 (1) Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden durch das Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat nach den Vorschriften des bayerischen Beamtenrechts zu Beamten ernannt oder nach den Bestimmungen des Tarifrechts durch Dienstvertrag angestellt. Entsprechendes gilt bei Versetzungen. (2) Die nebenamtlichen Anstaltsseelsorger werden vom Anstaltsleiter im Einvernehmen mit dem zuständigen Ordinariat bestellt. Die Vergütung richtet sich nach der Bekanntmachung über die Bestellung und Entschädigung der Geistlichen bei den Justizvollzugsanstalten vom 21. Nov. 1956 (BayBSVJu IV S. 185) in der jeweils geltenden Fassung. (3) Für die Seelsorge in den Justizvollzugsanstalten können vom Staatsministerium der Justiz im Einvernehmen mit den Diözesen auch andere kirchliche Mitarbeiter (z. B. Diakone) bestellt werden. § 157 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. (4) Wird ein Anstaltsseelsorger gemäß Art. 7 Satz 2 des Reichskonkordates durch den zuständigen Oberhirten abberufen, so sorgen Kirche und Staat für entsprechenden Ersatz. §3 Für seine Vertretung sorgt der Anstaltsseelsorger im Einvernehmen mit dem Anstaltsleiter. §4 Die hauptamtlichen Anstaltsseelsorger werden nach ihrer Bestellung kirchlich in ihr Amt eingeführt. Entsprechendes gilt bei einer Versetzung in eine andere Justizvollzugsanstalt. Auch die anderen Anstaltsseelsorger können in gleicher Weise eingeführt werden. §5 (1) Die katholischen Anstaltsseelsorger bilden eine Konferenz. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden. Zum Vorsitzenden kann nur ein Anstaltsseelsorger gewählt werden, der mindestens seit vier Jahren im Justizvollzugsdienst tätig ist. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt drei Jahre; anschließende Wiederwahl ist zulässig. (2) Die Konferenz dient vor allem der theologischen und beruflichen Fortbildung sowie dem Erfahrungsaustausch. (3) Dem Vorsitzenden der Konferenz obliegt insbesondere die Vertretung der Mitglieder der Konferenz gegenüber kirchlichen und staatlichen Stellen, die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Vollzugs- und Kirchenbehörden, die Beratung des Staatsministeriums der Justiz in seelsorgerischen Angelegenheiten. §6 (1) Der Anstaltsseelsorger erweist den seelsorgerischen Dienst grundsätzlich den Gefangenen seines Bekenntnisses. § 54 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt. Der Dienst umfasst insbesondere die: Abhaltung von Gottesdiensten, Abnahme der Beichte und Spendung der Sakramente, Einzelseelsorge einschließlich Krankenseelsorge, Gruppenseelsorge, Abhaltung von Besuchen und Beteiligung an Ausführungen von Gefangenen in seelsorgerisch begründeten Fällen, Mitwirkung bei der Behandlungsuntersuchung der Gefangenen, bei der Aufstellung, Durchführung und Änderung des Vollzugsplanes sowie bei der Freizeitgestaltung der Gefangenen, Mitwirkung bei der sozialen Hilfe für Gefangene, Teilnahme an Dienstbesprechungen und Konferenzen, Mitwirkung bei der Aus- und Fortbildung der Vollzugsbediensteten. (2) Der Anstaltsseelsorger ist verpflichtet, die für den Vollzug geltenden Vorschriften und Anordnungen zu beachten. (3) Der Anstaltsseelsorger ist nicht verpflichtet, im Verfahren zur Aussetzung von Strafen und Maßregeln der Besserung und Sicherung zur Bewährung sowie in Gnadenverfahren Stellungnahmen abzugeben und den Schriftwechsel zu überwachen. §7 (1) Die Aufsicht über die Anstaltsseelsorger in kirchlichen Angelegenheiten übt der zuständige Bischof aus. Die Kirche ist berechtigt, im Rahmen dieser Aufsicht im Benehmen mit dem Anstaltsleiter Visitationen in den Justizvollzugsanstalten durchzuführen. (2) Die Dienstaufsicht des jeweiligen Anstaltsleiters und des Staatsministeriums der Justiz bleibt unberührt. §8 Zweifels- oder Streitfragen sind zunächst zwischen dem Anstaltsleiter und dem Anstaltsseelsorger mit dem Ziel einer Klärung oder Einigung zu erörtern. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann ein Beteiligter die Angelegenheit dem Staatsministerium der Justiz vorlegen. Dieses entscheidet Konfliktfälle erforderlichenfalls nach Anhörung des zuständigen Ordinariats. Der Vorsitzende der Konferenz (§ 5) wird auf Verlangen eines Beteiligten gehört. §9 (1) Die äußere Organisation der Anstaltsseelsorge (z. B. Gottesdiensträume, Diensträume, Schreibhilfen, sonstiges Hilfspersonal, Dienstschlüssel, Betreten der Hafträume, Teilnahme der Gefangenen am Gottesdienst usw.) wird im einzelnen unter Berücksichtigung der bestehenden Vollzugsvorschriften und der örtlichen Verhältnisse vom Anstaltsleiter im Benehmen mit dem Anstaltsseelsorger geregelt. (2) Den laufenden Kultbedarf trägt das Staatsministerium der Justiz. §10 Dem hauptamtlichen Anstaltsseelsorger wird nach Maßgabe der für den öffentlichen Dienst geltenden Vorschriften die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen und -konferenzen für Pfarrer sowie an anderen kirchlichen Veranstaltungen, die für seinen Dienst förderlich sind, ermöglicht. Für die bayerischen Erzdiözesen und Diözesen München, den 12. Februar 1982 gez. Joseph Kardinal Ratzinger Erzbischof von München und Freising Für die bayerische Staatsregierung München, den 12. Februar 1982 gez. Dr. Karl Hillermeier Staatsminister der Justiz Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1982-02-12

Ordnung für die Arbeitsgemeinschaften von Pfarrgemeinderäten in Pfarrverbänden („Pfarrverbändsräte“) der Erzdiözese München und Freising

Präambel Grundlage für diese Ordnung bilden die Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising vom 1. Dezember 1993 und die Rahmenordnung für die Arbeit in Pfarrverbänden vom 21. Juli 1983. § 1 Pfarrverbandsrat Der Pfarrverbandsrat ist das Gremium der Mitverantwortung der Laien im Pfarrverband und damit die Arbeitsgemeinschaft von Pfarrgemeinderäten in Pfarrverbänden. § 2 Aufgaben des Pfarrverbandsrates Aufgabe des Pfarrverbandsrates ist es, in allen Fragen, die den Pfarrverband betreffen, die Arbeit zu koordinieren und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend oder beschließend mitzuwirken. Er wird unbeschadet der Eigenständigkeit der Pfarrgemeinderäte, Gruppen, Verbände und der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband in eigener Verantwortung tätig. Er berät und unterstützt das Seelsorgeteam des Pfarrverbands. Die Tagesordnungspunkte des Pfarrverbandsrates sollen in den Pfarrgemeinderäten vorbesprochen werden. Unter Beachtung des Grundsatzes der Subsidiarität (was in den einzelnen Pfarrgemeinden geschehen kann, hat dort zu geschehen) entspricht das Aufgabenfeld des Pfarrverbandsrates den Aufgaben der Pfarrgemeinderäte. Der Pfarrverbandsrat hat überpfarrliche Aufgaben vorzunehmen. Diese bestehen vor allem darin: das Bewusstsein für die Mitverantwortung der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren. die Planung und Koordinierung der Mitberatung im Liturgiebereich, insbesondere die Abstimmung von Gottesdienstzeiten, vorzunehmen. die Planung von Veranstaltungen der einzelnen Pfarrgemeinderäte zu koordinieren und aufeinander abzustimmen. die Fortbildung und Zusammenarbeit der Wortgottesdienstleiter zu fördern. zu wählen: den/die Pfarrverbandsrats-Vorsitzende(n) den/die Stellvertreter(in) den/die Schriftführer(in) § 3 Mitglieder Dem Pfarrverbandsrat gehören an: a) das Seelsorgeteam kraft Amtes, b) die Pfarrgemeinderatsvorsitzenden und je ein bzw. zwei Delegierte der einzelnen Pfarrgemeinderäte des Pfarrverbandes (wobei die Zahl der Delegierten vom Pfarrverbandsrat festgelegt wird - zumindest für die Dauer einer Amtsperiode. Bei der erstmaligen Konstituierung legt sie der Pfarrverbandsleiter fest. Die Zahl der Mitglieder nach b) muss größer sein als die Zahl der Mitglieder nach a)). Die Delegierten der einzelnen Pfarrgemeinderäte werden in den jeweiligen Pfarrgemeinderäten gewählt (siehe „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ § 2.3i). § 4 Konstituierung Der Pfarrverbandsleiter lädt die Mitglieder zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens acht Wochen nach der Pfarrgemeinderatswahl stattfindet. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl des/der Vorsitzenden. Die Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates ist in den einzelnen Pfarrgemeinden bekanntzugeben. § 5 Sitzungen Der Pfarrverbandsrat tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrverbandsrates dies verlangt. Pfarrgemeinderatsvorsitzende können sich bei Verhinderung vertreten lassen. Werden Bereiche der Kirchenverwaltungen beraten, sind die einzelnen Mitglieder der verbandsangehörigen Kirchenverwaltungen nach § 3.2 der “Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising” als Gäste mit Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Die Sitzungen des Pfarrverbandsrates sind öffentlich, soweit nicht Personalangelegenheiten beraten werden oder der Pfarrverbandsrat die Beratung in nichtöffentlicher Sitzung beschließt. § 6 Beschlussfassung Es gilt § 7 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ entsprechend. § 7 Vorstand Der Pfarrverbandsrat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden dem/der Stellvertreter(in) dem/der Schriftführer(in) b) dem Pfarrverbandsleiter Es gilt § 8 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ entsprechend. § 8 Sachausschüsse Soweit bestimmte Sachbereiche nur auf Pfarrverbandsebene wahrgenommen werden können, soll der Pfarrverbandsrat dementsprechende Sachausschüsse bilden oder Sachbeauftragte bestellen. § 10.2 und 3 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ gilt entsprechend. § 9 Protokollführung Es gilt § 11 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ entsprechend. § 10 Schiedstelle Es gilt § 13 der „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ entsprechend. § 11 Schlussbestimmung Die am 9.10.1993 von der Vollversammlung des Diözesanrates beschlossene Ordnung für die Pfarrverbandsräte wird hiermit in Kraft gesetzt. München, den 1. Dezember 1993 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1993-12-01

Archivordnung für die Seelsorgsstellen in der Erzdiözese München und Freising

In Ausführung der „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche" ergeht für den Bereich der Erzdiözese München und Freising folgende Archivordnung für die Seelsorgsstellen. Die Bewahrung des schriftlichen Niederschlags der pfarrlichen Verwaltung ist infolge des Anwachsens des Schriftverkehrs in jüngerer Zeit zu einem Problem geworden, das leider auch zu vorschnellen Vernichtungsaktionen geführt hat. Auch im pfarrlichen Bereich will sich die Kirche jedoch nicht von ihrer Vergangenheit abschneiden. In den Pfarrarchiven spiegelt sich nämlich der jeweilige Stand der Seelsorge, und so fällt auch ein Licht auf die heutigen Probleme der Seelsorge in ihrer Grundsätzlichkeit oder Zeitgebundenheit. Für viele Bereiche, besonders für die Familien- und Personengeschichte, das Schul- und Armenwesen, sind die Pfarrarchive bis ins späte 19. Jahrhundert hinein hauptsächliche oder einzige Quelle. Vielfach sind auch rechtliche Fragen allein durch unscheinbare Unterlagen der Pfarrarchive zu klären. §1 Verwaltung und Unterbringung Abs. 1. Das Archiv einer Seelsorgsstelle untersteht der Verwaltung des jeweiligen Pfarrers, Pfarrverbandsleiters oder Kuraten. Er kann Personen im kirchlichen Dienst, auch in ehrenamtlicher Weise, zur Verwaltung heranziehen. Der Zugang zum Archiv ist nur diesen Personen gestattet. Abs. 2. Die Fachaufsicht über die Archive wird vom Diözesanarchivar ausgeübt. Er ist in wichtigen Fällen beizuziehen, er berät bei der Unterbringung des Archivs. Vor größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten ist er gutachtlich, auch hinsichtlich der beauftragten Personen, zu hören. Abs. 3. Vom Archiv zu unterscheiden und räumlich zu trennen ist die amtliche Registratur. In ihr werden die laufenden Vorgänge und die noch für den Geschäftsgang erforderlichen Unterlagen verwahrt. Abgeschlossene und nicht mehr laufend benötigte Vorgänge werden ins Archiv überstellt. Eine Benutzung der Registratur durch Außenstehende ist unbeschadet des Rechts auf Ausstellung bestimmter Dokumente (CIC c. 491 § 3 in Verbindung mit c. 487 § 2; Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive § 5) nicht gestattet. Abs. 4. Das Archiv ist in einem trockenen, gegen starke Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen geschützten Raum zu verwahren (Richtwerte: 40 - 65 % Luftfeuchtigkeit, Temperatur; 10 - 18° C). Unausgebaute Keller- und Speicherräume sind ungeeignet. Der Raum muss verschließbar sein und darf keinen sachfremden Zwecken dienen. Bei kleineren Archiven genügt ein verschließbarer Schrank. Der Schlüssel zum Archivraum oder -schrank ist abzuziehen und an geeigneter Stelle zu verwahren. Abs. 5. Archive nicht mehr besetzter Seelsorgsstellen sowie Archive, deren sachgerechte Unterbringung gemäß den oben in Abs. 1 und 4 gegebenen Richtlinien nicht möglich ist, sind dem Archiv des Erzbistums zur Verwahrung zu übergeben. Eigentums- und Verfügungsrechte bleiben davon unberührt. Abs. 6. Die vor dem 1. Januar 1876 begonnenen pfarrlichen Matrikeln werden im Archiv des Erzbistums verwahrt und im Auftrag der Pfarrämter gemäß der geltenden Benutzungsordnung verwaltet (vgl. CIC c. 535). Abs. 7. Für das Schriftgut der Kirchenstiftungsverwaltung und der Pfarrpfründverwaltung gelten die Richtlinien dieser Anordnung sinngemäß. §2 Benutzung Abs. 1. Ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht. Im Rahmen der örtlich und persönlich gegebenen Möglichkeiten sollen jedoch wissenschaftliche, rechtliche, heimat- und familiengeschichtliche Nachforschungen nicht behindert werden. Von einer Benutzung ausgeschlossen ist Archivgut, dessen Schlussdatum weniger als 40 Jahre zurückliegt, sowie personenbezogene Unterlagen bis 30 Jahre nach dem Tod bzw. 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Eine Benutzung ist auszuschließen, wenn das Wohl der Kirche, Persönlichkeitsrechte Betroffener oder Regelungen des kirchlichen oder staatlichen Datenschutzes verletzt würden. Die §§ 6, 7 und 8 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung gelten sinngemäß auch für die Pfarrarchive. Abs. 2. Die Vorlage von Archivalien muss außerhalb des Archivraumes und unter Aufsicht erfolgen. Abs. 3. Benutzer haben sich über ihre Identität auszuweisen; sie sollen ihr Vorhaben schriftlich darlegen. Über die Benutzung ist eine Notiz zu den Pfarrakten zu geben. Abs. 4. Die Benutzer sind gehalten, die vorgelegten Archivalien schonend zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Änderungen der Blattfolge sind nicht erlaubt. Abs. 5. Matrikelbände, die nach 1876 begonnen wurden, werden nicht vorgelegt. Abs. 6. Eine Ausleihe von Archivalien ist nicht erlaubt, ausgenommen ist die dienstliche Vorlage im Verkehr mit dem Ordinariat oder anderen Seelsorgsstellen. Bei Ausleihwünschen für Ausstellungen u.Ä. ist die Erlaubnis des Ordinariates erforderlich, die über das Diözesanarchiv einzuholen ist. Dauernde Aufbewahrung Dauernd aufzubewahren sind: Pfarrmatrikeln einschließlich der Familien-, Firm- und Sponsalienbücher, sowie alles, was sich auf den kirchlichen Stand einzelner Personen und die Sakramentenspendung bezieht. Urkunden (Verträge wie Pacht, Mieten und Versicherungen), auch wenn sie nicht mehr von rechtlicher Bedeutung sind (z.B. über erloschene Stiftungen, veräußerte Liegenschaften u.Ä.). Unter Urkunde wird jede Rechtsaufzeichnung verstanden, auch Kopien davon. Verkündbücher, Verzeichnisse und Beschreibungen kirchlicher Verrichtungen, Zelebrations- und Stipendienbücher, Visitationsprotokolle, Seelsorgsberichte, Statistiken. Vermögens- und Stiftungsverzeichnisse, Inventare, Protokolle und Beschlüsse der Kirchenverwaltung und des Pfarrgemeinderats, Kassenbücher (soweit nicht maschinell geführt) und die Jahresrechnungen samt Revisionsbericht (einschließlich Kindertagesstätten). Pfarrchronik, Pfarrbrief, Verkündzettel, orts- und diözesangeschichtliche Literatur, Diözesan-Amtsblatt, Schematismus und Diözesanbeschreibung. Akten über wichtige Vorgänge, z.B. Pfarrgründung und -grenzen, Seelsorgsklerus, Personalakten der Mitarbeiter, Stiftungen, Schenkungen und Erbschaften, Prozesse, Grundstückserwerb und -veräußertung, Rechte und Lasten, insbesondere Erbbaurechte, Einheitsweiterbescheide, Verfolgung der Kirche, allgemeine pastorale Fragen. Wahlprotokolle der Kirchenvorstands- und Pfarrgemeinderatswahl, Akten über kirchliche Vereine. Akten über Neubauten und größere Veränderungen sowie über dauerhafte Anschaffungen, insbesondere Kunstgegenstände und technische Anlagen (Heizung, Orgel u.Ä.). Bei Sonderbetrieben: Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Friedhofsangelegenheiten grundsätzlicher Art, Pläne, Verzeichnisse und Register der Bestattungen und Gräber. Generell alle vor 1920 entstandenen Akten. §4 Aktenaussonderung (Kassation) Abs. 1. Vor der Durchführung einer Aktenaussonderung ist die Begutachtung durch den Diözesanarchivar einzuholen, soweit es sich nicht um die in Abs. 4-6 genannten Kategorien handelt. Abs. 2. Bei Kassationen ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Inhalt des kassierten Materials mit Laufzeit angibt und zu den Pfarrakten zu nehmen ist. Abs. 3. Kassiertes Schriftgut darf nicht zur Müllabfuhr oder Altpapiersammlung gegeben werden, sondern muss verbrannt oder im Reißwolf vernichtet werden. Abs. 4. Sofort können kassiert werden: Zusendungen nicht individueller Art, wie Prospekte, Einladungen, allgemeine Rundschreiben, soweit sie nicht als pfarrgeschichtliches Material anzusehen sind. Konzepte, die sich erledigt haben. Abs. 5. Nach 10 Jahren - ggf. jedoch mindestens ein Jahr nach Entlastung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer oder andere Behörden - soweit nicht von grundsätzlicher Bedeutung: Mitteilungen von Pfarrämtern über Personenstandsfälle nach Eintragung in die Matrikeln. Kassen- und Rechnungsbelege (Ausnahmen s. § 3 Nr. 8 und Anlage), Bank- und Postscheckauszüge sowie die übrigen Aufrechnungen und Nachweise, die von der Kirchenstiftung zu führen sind. Aufstellung über Stipendien und Stolarien. Unterlagen über Reisekosten und Fahrtenbücher. Unterlagen über Vergütungen für Aushilfen, Religionsunterricht u.Ä. Wochenzettel von Bauunternehmungen. Kirchgeldlisten, Spendenlisten von Sammlungen. Postauslieferungsbücher. Nicht berücksichtigte Stellenbewerbungen. Unterlagen über ABM-Kräfte und Seelsorgspraktikanten (ausgenommen Zeugnisse). Urlaubsgesuche und Unterlagen über Vertretungen. Schriftwechsel über Rechnungen und Haushaltspläne. Wahlunterlagen (ausgenommen das Wahlprotokoll). Gleichartig wiederkehrende Verwaltungsvorgänge von nicht grundsätzlicher Bedeutung. Mitteilungen der Einwohnermeldeämter, Bescheinigungen der Standesämter über Geburten und Todesfälle. Steuersachen. Unterlagen der Kindergartenverwaltung, insbesondere solche, die Fragen einer Haftung berühren. Erledigte Grabunterhaltungsakten. Abs. 6. Nach 60 Jahren können kassiert werden: Versicherungsangelegenheiten (ausgenommen Verträge s. § 3/2). Trauungsmitteilungen der Standesämter. Brautexamensprotokolle. Akten über Ehedispensen, Sanationen, Todeserklärungen. §5 Amtsübergabe Bei Resignation oder Stellenwechsel eines Pfarrers oder Kuraten hat der zuständige Dekan zusammen mit diesem das amtliche Schriftgut zu besichtigen, dessen Verwahrungsart zur Kenntnis zu nehmen und die nötigen Sicherungsmaßnahmen für die Zwischenzeit einzuleiten. Dabei ist auch die Vollständigkeit und Evidenz der Matrikeln zu prüfen. Im Fall des Todes des Pfarrers oder Kuraten hat der Dekan in ähnlicher Weise vorzugehen und gegenüber den Erben das amtliche Schriftgut zu bezeichnen und für seine Verwahrung zu sorgen. Dem neuen Stelleninhaber hat er das Archivgut zu übergeben und ihn auf die Pflicht der ordnungsgemäßen Verwahrung aufmerksam zu machen. Der Dekan kann für diese Aufgaben die Hilfe des Diözesanarchivars in Anspruch nehmen. §6 Persönliches Schriftgut Jeder Inhaber einer Seelsorgsstelle hat darauf zu achten, dass persönliches und amtliches Schriftgut sorgfältig voneinander getrennt wird und auch getrennt aufbewahrt wird. Bei seelsorglicher Privatkorrespondenz ist zu prüfen, ob sie nicht wegen ihres spirituellen, wissenschaftlichen oder persönlichen Wertes unter Wahrung der nötigen Sperrfrist dem Pfarrarchiv übergeben werden soll. Dasselbe gilt für wissenschaftliche, insbesondere heimatkundliche Ausarbeitungen und Materialsammlungen. §7 Dekanatsverwaltung Das beim Dekan in Ausübung seines Amtes anfallende Schriftgut ist getrennt aufzubewahren und bei Beendigung des Amtes dem Nachfolger zu übergeben. Die nicht mehr benötigten Akten sind dem Diözesanarchiv anzubieten. §8 Amtliche Bücher Außer den in § 3 Nr. 5 genannten Büchern und Zeitschriften, die beim Pfarrarchiv verbleiben sollen, sind häufig noch amtliche Publikationen vorhanden, die weder für die Verwaltung noch für die Pfarrgeschichte gebraucht werden (insbesondere staatliche Amtsblätter). Sie sollen der Dombibliothek Freising angeboten werden. §9 Buchbestände privater Herkunft Den Pfarrarchiven sind häufig ältere Buchbestände angegliedert worden, die aus dem Rücklass früherer Pfarrer stammen. Sie sollen ebenfalls der Dombibliothek Freising angeboten werden. §10 Musikalien und liturgische Bücher Kirchenmusikalien und liturgische Bücher sind in der Regel Eigentum der Kirchenstiftung. Soweit sie von besonderem geschichtlichen Wert sind, wird eine Übergabe an die Dombibliothek Freising auf der Basis eines Leihvertrages empfohlen. Dr. Gerhard Gruber, Generalvikar Dr. Pfister ANLAGE zu § 4, Abs. 5 Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege (nach Kontenplan ab 31.12. 1985) Konto-Nr. Kontenbezeichnung 2 3 Inventarien: 2 31 Literalien (Meßbücher u. dgl.) 2 32 Musikalien 2 33 Musikinstrumente (einschl. Orgelpflege) 2 34 Paramente incl. Kirchenwäsche (nur Neuanschaffung) 2 35 Geräte (Hi. Gefäße) u. Einrichtungen 2 4 Gebäudelasten: 2 416 Kleinere Reparaturausgaben 2 5 Bauten: 2 51 Bauausbesserungen 2 52 Neubauten 5 Ausgaben der Filialen und Nebenkirchen (bei gemeinsamer Abrechnung) 6 Ausgaben für kircheneigene Anstalten (bei gemeinsamer Abrechnung) Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege (nach Kontenplan ab 1. 1. 1986) Haushaltskonto Ausgabeart 62200 Gottesdienstgestaltung 4500 Liturgische Geräte - Anschaffung und Pflege 4501 Liturgische Gewänder und Paramente 4502 Literalien, Meßbücher 4503 Musikalien (Noten), Orgelpflege 63110 Pfarrzentrum 4330 Reparaturen 4340 Technische Anlagen/Wartung 4780 Instandhaltungen 63120 Kirche 63130 Pfarrhaus 63140 Pfarrheim 63210-90 Filialkirchen 63310-90 Übrige Gebäude (Mietobjekte) 63600 Friedhof 64100 Anschaffungen a) inventarpflichtig 4210 Einrichtung/Ausstattung - Kirche, Sakristei, übrige Räume 4300 Maschinen für Haus und Grundstück Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Archivordnung für die Seelsorgestellen und kirchlichen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 12. April 2008 und mit Zustimmung der Bayerischen Generalvikare-Konferenz vom 30. März 2009 wird folgende Archivordnung für die Seelsorgestellen und kirchlichen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising erlassen. Die Archivordnung für die Seelsorgestellen in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Februar 1989 tritt hiermit außer Kraft. Aufgrund des § 6 Abs. 5 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Amtsblatt 1989, Nr. 6, 13. Februar, S. 126-130) ergeht folgende Verordnung: Abschnitt I Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Archive aller Seelsorgestellen der Erzdiözese München und Freising sowie alle sonstigen der Leitung oder Aufsicht des Erzbischofs unterstehenden Archive. § 2 Begriffsbestimmungen Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung. Unterlagen sind vor allem amtliches Schrift- und Dokumentationsgut, das aus der Tätigkeit kirchlicher Stellen erwachsen ist. Hierzu gehören neben Urkunden, Akten, Amtsbüchern, Rechnungen, Einzelstücken und Karteien u. a. auch Dateien, Karten, Pläne, Zeichnungen, Plakate, Siegel, Druckerzeugnisse, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Informationsträger und Hilfsmittel zu ihrer Benutzung. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird. Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Verwaltung von bleibendem Wert sind. Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten. § 3 Archivierungspflicht Alle rechtlich eigenständigen Seelsorgestellen und kirchlichen Einrichtungen sind, soweit sie der Jurisdiktion des Diözesanbischofs unterstehen, verpflichtet, ihre Unterlagen zu archivieren. § 4 Fachaufsicht Die Fachaufsicht liegt beim Diözesanarchiv. Das Diözesanarchiv berät bei allen Archivierungsschritten. Bei Entscheidungen über die Unterbringung des Archivs sowie bei größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten und der Beauftragung ehrenamtlicher Personen ist das Diözesanarchiv gutachtlich hinzuzuziehen. § 5 Ehrenamtliche Kräfte Die Ordnung und Betreuung des Archivs kann ehrenamtlichen Kräften übertragen werden. Ehrenamtliche Kräfte müssen sich verpflichten, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten dauerhaft, auch nach Beendigung des Ehrenamts, Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Abschnitt II Unterbringung § 6 Räumliche Anforderungen Das Archiv ist in geeigneten Räumlichkeiten unterzubringen. Räume sind geeignet, wenn sie die konservatorischen Voraussetzungen (Raumklima, bauliche Anforderungen) erfüllen, eine sichere Verwahrung gewährleisten und nur ein kontrollierter Zugang möglich ist. Eine Unterbringung in nichtkirchlichen wie staatlichen, kommunalen oder privaten Räumen ist nicht zulässig. Fehlen geeignete Räumlichkeiten, ist das Archivgut an das zuständige Verbandsarchiv, Ordensarchiv, das Archiv der neuen Seelsorgeeinheit (z. B. Mittelpunktpfarrei) bzw. des neuen Pfarrsitzes oder als Depositum an das Diözesanarchiv abzugeben. Eigentumsrechte bleiben davon unberührt. § 7 Trennung von Archiv und Registratur Das Archivgut ist von der amtlichen Registratur räumlich getrennt zu verwahren und darf nicht mit anderen Unterlagen vermischt werden. Persönliches und amtliches Schriftgut ist sorgfältig voneinander zu trennen. § 8 Auflösung bzw. Zusammenlegung von Seelsorgestellen oder kirchlichen Einrichtungen Bei der Auflösung bzw. Zusammenlegung einer Seelsorgestelle oder kirchlichen Einrichtung kann das Archiv am bisherigen Ort belassen werden, wenn geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, die fachliche Betreuung gewährleistet und Nutzungsmöglichkeiten gegeben sind. Es muss gewährleistet sein, dass eine Benutzung nur unter ständiger Aufsicht erfolgt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist das Archiv im zuständigen Verbandsarchiv, Ordensarchiv, dem Archiv der neuen Seelsorgeeinheit (z. B. Mittelpunktpfarrei) bzw. des neuen Pfarrsitzes oder im Diözesanarchiv zu deponieren. Das Archiv ist dort gesondert zu verwahren. Eigentumsrechte bleiben davon unberührt. § 9 Dekanatsverwaltung Das beim Dekan in Ausübung seines Amtes anfallende Schriftgut ist getrennt aufzubewahren. Bei Beendigung des Amtes ist das laufende Schriftgut dem Nachfolger zu übergeben, das abgeschlossene und nicht mehr benötigte Schriftgut dem Diözesanarchiv anzubieten. Abschnitt III Aktenaussonderung und Übernahme § 10 Anbietungspflicht und Archivreife Archivreife Unterlagen sind dem zuständigen Archiv anzubieten. Unterlagen sind archivreif, wenn sie im laufenden Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Dies ist in der Regel spätestens 30 Jahre nach Schließung der Akte bzw. Erledigung des Vorgangs der Fall. Pfarrmatrikeln sind archivreif, wenn die Bände abgeschlossen sind und mit großer Wahrscheinlichkeit keine Rückgriffe und keine Beischreibungen mehr erfolgen. Dies ist in der Regel 30 Jahre, bei Taufmatrikeln 90 Jahre nach Schließung des Bandes der Fall. § 11 Übernahme und Bewertung Das zuständige Archiv übernimmt alle Unterlagen, die archivwürdig sind. Unterlagen, deren Archivwürdigkeit verneint wird, sind zu vernichten (Kassation). Diese Bewertung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Diözesanarchivs. Abschnitt IV Benützung § 12 Grundsätzliches Das Archivgut steht nach Maßgabe der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche sowie dieser Archivordnung für die Benützung zur Verfügung. Bei der Benützung von nichtamtlichem Schrift- und Dokumentationsgut im Sinne des § 3 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Nachlässe u. a.) gehen Vereinbarungen mit Eigentümern und von diesen getroffene Festlegungen den Regelungen dieser Verordnung vor. § 13 Benützungsberechtigte Das Archivgut steht öffentlichen Stellen sowie natürlichen und juristischen Personen für die Benützung zur Verfügung. Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. § 14 Benützungszweck Das Archivgut kann benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse liegt u. a. vor, wenn mit der Benützung amtliche, wissenschaftliche, heimatkundliche, familiengeschichtliche oder pädagogische Zwecke verfolgt werden. § 15 Benützungsantrag Die Benützung ist schriftlich zu beantragen. Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die Unterschrift des Benutzers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. Ist der Benutzer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. Für jedes Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu stellen. Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Archivordnung zu verpflichten. Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen. Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden. § 16 Schutzfristen Das Archivgut ist von der Benützung ausgeschlossen, solange es einer Schutzfrist unterliegt und eine Verkürzung der Schutzfrist nicht vorgenommen wurde. Die Benützung von Pfarrmatrikeln ist an die geltenden Schutzfristen gebunden. Es gelten demnach für die Einsichtnahme folgende Sperrfristen: - für Taufbücher 120 Jahre - für Trauungsbücher 100 Jahre - für Sterbebücher 40 Jahre. Sterbebücher sollen nur vorgelegt werden, wenn das Schlussdatum des Bandes mindestens 100 Jahre zurückliegt. Bei Nutzungsanfragen durch Dritte ist grundsätzlich auf das Diözesanarchiv zu verweisen. § 17 Benützungsgenehmigung Die Benützungsgenehmigung erteilt der für das Archiv Verantwortliche. Sie gilt für das laufende Kalenderjahr, für das im Benützungsantrag angegebene Benutzungsvorhaben und für den angegebenen Benutzungszweck. Die Benützungsgenehmigung ist zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen, wenn und soweit: Grund zu der Annahme besteht, dass das Interesse der Kirche gefährdet würde, Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde, durch die Benützung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde. Die Benützungsgenehmigung kann ganz oder teilweise versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn: der Zweck der Benützung auf andere Weise erreicht werden kann, insbesondere durch Einsicht in Druckwerke oder Reproduktionen, und eine Benützung des Originals aus wissenschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich ist, das Archivgut zu amtlichen Zwecken, im Rahmen von Erschließungsarbeiten oder wegen einer gleichzeitigen anderweitigen Benützung benötigt wird, der Benutzer nicht die Gewähr für die Einhaltung der Archivordnung bietet. Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie eine statistische Auswertung, beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht. Die Benützungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn Angaben im Benützungsantrag nicht mehr zutreffen oder die Archivordnung nicht eingehalten wird. Sie kann nachträglich mit Auflagen versehen werden. In Zweifelsfällen ist das Diözesanarchiv hinzuzuziehen. § 18 Sondergenehmigung (Antrag auf Schutzfristverkürzung) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benützer schriftlich beim Diözesanarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach § 8 Abs. 3 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche hat der Benützer nachzuweisen, dass die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks unerlässlich ist. Über die Verkürzung und die Verlängerung von Schutzfristen entscheidet der Ortsordinarius. Das Diözesanarchiv übernimmt die Vorprüfung des Gesuchs. § 19 Benützung Die Benützung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in einem dafür geeigneten Raum. Ein Raum ist geeignet, wenn eine ständige Aufsicht gewährleistet ist. Fehlt ein geeigneter Raum, ist das Archivgut im Lesesaal des Diözesanarchivs vorzulegen. Das Archiv kann die Benützung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen. Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken. Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Eine Änderung des Ordnungszustands, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig. Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benützung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Archiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Im Benutzerraum ist nur der Gebrauch von Bleistift und tragbaren Computern gestattet. Das Fotografieren und Einscannen von Archivgut, das Durchzeichnen von Schriftstücken und die Anfertigung von Siegelabdrücken durch den Benützer ist untersagt. § 20 Reproduktionen Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur durch das Diözesanarchiv erfolgen. Das Diözesanarchiv kann Ausnahmen genehmigen. Die Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Diözesanarchivs zulässig. § 21 Ausleihe von Archivgut Auf eine Ausleihe von Archivgut zur Benützung außerhalb des Archivs besteht kein Anspruch. Sie kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Eine Ausleihe erfordert in jedem Fall die Zustimmung des Diözesanarchivs. Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 22 Inkrafttreten Die Archivordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Archivordnung für die Seelsorgestellen in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Februar 1989 außer Kraft. Dr. Robert Simon, Generalvikar Dr. Modesto Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Benutzungsordnung für das Archiv des Erzbistums München und Freising

§ 1 Jeder Benutzer hat sich bei Betreten des Archivs in das Anwesenheitsbuch einzutragen. Das Mitbringen von Taschen, Koffern jeglicher Art in die Benutzerräume des Archivs ist nicht erlaubt. Diese Gegenstände sind zusammen mit Mänteln, Jacken etc. in der Garderobe bzw. den Schließfächern abzulegen. Analog gilt diese Ordnung auch für die Benutzung des Archivdepots in Freising. § 2 Jeder Benutzer von Archivalien hat einen Benutzungsantrag auszufüllen, der umgehend dem Archivdirektor zur Genehmigung vorzulegen ist. In diesem Benutzungsantrag ist der Zweck und der Gegenstand der Nachforschungen im Einzelnen genau anzugeben. Die Genehmigung gilt dann jeweils für das laufende Kalenderjahr und nur für den angegebenen Zweck. Die Benutzung zu dienstlichen, wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken ist gebührenfrei. Für familiengeschichtliche Forschungen sind Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entrichten. § 3 Die Einsichtnahme in die Archivalien usw. findet nur in den dazu bestimmten Räumen des Archivs statt. § 4 Benutzungswünsche für das Archivdepot Freising sind beim Archiv in München anzumelden. Daraufhin wird ein Termin für die Bereitstellung bekanntgegeben. Die Einsichtnahme in die Archivalien findet in diesem Fall im Lesesaal der Dombibliothek in Freising statt. Das Bibliothekspersonal nimmt Bestellungen für Photos und Kopien entgegen, die ausschließlich vom Archivpersonal angefertigt werden. § 5 Die geltenden Öffnungszeiten des Benutzerraumes werden in geeigneter Form bekannt gemacht. Sprechzeit der Archivleitung nach Vereinbarung. § 6 Die Bestellung von Archivalien geschieht mit den ausliegenden Bestellscheinen. Die Benutzer haben sich mit allen auf die Benutzung bezüglichen Wünschen und Fragen an das Aufsichtspersonal zu wenden, das ggf. den zuständigen Archivar verständigt. Sie haben keinen Anspruch darauf, im Lesen von Archivalien unterstützt zu werden. Überflüssige Gespräche und sonstige Störungen sind zu vermeiden. Essen, Trinken und Rauchen im Benutzersaal ist untersagt. § 7 Die Schonung von Büchern und Archivalien und die Erhaltung ihrer Ordnung wird den Benutzern besonders zur Pflicht gemacht. Die vorgelegten Schriftstücke müssen in derselben Reihenfolge und demselben Zustand, wie sie ausgehändigt worden sind, wieder abgeliefert werden. In keinem Fall darf der Benutzer Schriftstücke, auch wenn sie an falscher Stelle eingefügt sein sollten, eigenmächtig umlegen. Hinweise auf solche und ähnliche Unstimmigkeiten oder Schäden sind erbeten und vom Aufsichtspersonal entgegenzunehmen. Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art auf und an den Archivalien anzubringen, ist streng untersagt. Im Benutzersaal ist nur der Gebrauch von Bleistift oder tragbaren Computern gestattet. Photographieren und Einscannen von Archivalien, das Durchzeichnen von Schriftstücken und die Anfertigung von Siegelabdrücken durch die Benutzer sind verboten. Ebenso ist untersagt, die Archivalien und Bücher als Schreibunterlagen zu benutzen und geöffnete Bücher und Archivalien aufeinanderzulegen. § 8 Die Handbibliothek des Benutzersaals ist frei zugänglich. Die Bücher sind nach Benutzung an ihren Ort zurückzustellen. Die gleichzeitige Benutzung einer größeren Zahl von Archivalien und Büchern sowie die Beanspruchung von Arbeitsplatz über den eigenen Tisch hinaus ist nicht gestattet. Beim Verlassen des Benutzersaals sind die benutzten Archivalien und Bücher mit den Bestellscheinen beim Aufsichtspersonal abzugeben. Dabei ist anzugeben, ob die Benutzung beendet ist oder fortgesetzt werden soll. Eine Aufbewahrung benutzter Archivalien ist nur bei kürzerer Unterbrechung der Arbeit (maximal bis zu zwei Wochen) möglich. § 9 Für familiengeschichtliche Forschung besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme der Matrikeloriginale. Es werden jeweils die Reihen einer Pfarrei (bzw. in begründeten Ausnahmefällen höchstens fünf Matrikelbücher) auf einmal vorgelegt. Nach 1876 begonnene Matrikelbände werden nicht vorgelegt. § 10 Auf die Erstellung von Bürokopien und Photos besteht kein Anspruch. Sie sind schriftlich zu bestellen und werden nur in beschränktem Maße gefertigt, wenn es der Zustand der Vorlage erlaubt und die personelle Voraussetzung beim Archiv gegeben ist. § 11 Archivalien und Bücher dürfen aus dem Benutzersaal nicht entfernt werden. Die Ausleihe von Archivalien ist nicht möglich. § 12 Die Benutzer sind verpflichtet, von Veröffentlichungen, die aus der Verwertung von Archivalien des Erzbistums München und Freising hervorgehen, dem Archiv des Erzbistums unentgeltlich zwei Exemplare zu übergeben. § 13 Den Anweisungen des Archivpersonals ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Benutzungsordnung haben die sofortige Entziehung der Benutzungsgenehmigung zur Folge. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Leitlinien zur Bewahrung von gefährdeten kirchlichen Bibliotheksbeständen

Durch die Zusammenlegung oder Auflösung zahlreicher kirchlicher Einrichtungen wie Klöster, Pfarreien oder Bildungseinrichtungen ist auch deren reichhaltiges Bibliothekserbe betroffen. Aufgrund der Häufung und der Brisanz der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen und Probleme hat die Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken (AKThB) „Leitlinien“ erarbeitet, die in solchen Fällen zur Orientierung dienen sollen. Die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. bis 5. März 2009 hat die „Leitlinien“ zustimmend entgegengenommen und empfohlen, sie als Rahmenempfehlungen in den Diözesen zugrunde zu legen. 1. Allgemeine Grundsätze In eindringlicher Weise hat sich die Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche in ihrem Schreiben vom 19. März 1994 mit dem Thema „Kirchliche Bibliotheken in der Sendung der Kirche“ beschäftigt und betont, dass die Sorge um die Kulturgüter ein wesentliches Instrument der Evangelisierung ist. Sie vertritt nachdrücklich den Grundsatz, dass „alles vermieden werden [sollte], was der Bewahrung und dem Schutz, der Pflege und der Förderung, der Benutzbarkeit und der Zugänglichkeit dieser Bibliotheken entgegensteht“ (1.3). Diese Aufgabe darf nicht hinter vermeintlich wichtigeren pastoralen Aufgaben zurückstehen. Die Erhaltung bedrohter Bibliotheksbestände ist nach Auffassung der Päpstlichen Kommission insofern eine besondere Verpflichtung, als sie wichtige Kulturgüter sind und der eigenen direkten Verantwortung der Kirche anvertraut bleiben sollen. 2. Fachliche Kriterien Angesichts des mit der Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände verbundenen erheblichen Aufwandes ist zunächst anhand fachlicher Kriterien und in transparenter Weise zu überprüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Jede Bewertungsentscheidung sollte dokumentiert werden. 2.1. Erhaltung von Gesamtbeständen In sich geschlossene oder organisch erwachsene Bibliotheksbestände ideellen Wertes sollen soweit möglich erhalten werden. Der ideelle Wert des Bestandes bemisst sich danach, ob er aufgrund seiner Zusammensetzung bereits an sich einen besonderen Quellenwert etwa im Hinblick auf die Geschichte und kulturelle Prägung einer Person, Gruppe, Einrichtung oder Region besitzt. 2.2. Auflösung von Bibliotheksbeständen Besitzt ein Bibliotheksbestand in seiner Gesamtheit nur einen geringen ideellen Wert, soll er aufgelöst oder nur in Teilen übernommen werden. Übernommen werden können dabei generell nur solche Bestände, die in das Profil der übernehmenden Bibliothek passen bzw. einen ideellen Wert besitzen. Bücher und andere Medien, die sich durch einen individuellen Charakter oder eine besondere Gestaltung auszeichnen, sind grundsätzlich aufzubewahren. Kriterien dafür sind insbesondere Seltenheit (vor allem im kirchlichen Bereich), Entstehungsprozess (z. B. Besonderheiten im Druck oder in der Einbandgestaltung), Herkunft (z. B. Besitzeinträge) und Benutzung (z. B. Glossen oder andere Lesespuren). Diese Merkmale sind in der Regel bereits ungeprüft bei einem Erscheinungsdatum vor 1800 vorauszusetzen. Der ideelle Wert kann sich zudem aus der inhaltlichen Bedeutung für die betreffende Institution, die Region oder die wissenschaftliche Forschung ergeben. Ein weiteres Beurteilungskriterium ist der materielle Wert der Bücher, d. h. es muss festgestellt werden, ob durch deren Verlust ein materieller Schaden für die Einrichtung entstehen würde. Im Falle einer Abgabe oder Makulierung müssen die betroffenen Werke aus eventuell vorhandenen Inventarverzeichnissen ausgetragen und gegebenenfalls entwidmet werden. Die entsprechenden Dokumente sollen aufbewahrt werden. 2.3. Ersatzformen Die Erhaltung des Originals hat grundsätzlich Vorrang. Im Einzelfall ist auch eine Ersatzverfilmung bzw. Ersatzdigitalisierung möglich. Eine Ersatzdigitalisierung setzt voraus, dass eine Langzeitverfügbarkeit der Daten sichergestellt ist. Im Fall der Abgabe oder Makulierung kann gegebenenfalls die Zusammensetzung des Bestandes durch Kataloge oder Inventarlisten dokumentiert werden. 3. Aufbewahrungsorte 3.1. Mögliche Aufbewahrungsorte Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung kommen insbesondere folgende Modelle für die Aufbewahrung kirchlicher Bibliotheksbestände in Frage: - Bewahrung vor Ort, - Eingliederung in benachbarte kirchliche Bibliotheken (ganz oder teilweise), - Zentralisierung in den Diözesen nach dem Belegenheitsprinzip, - Bildung von Schwerpunktbibliotheken (z. B. nach thematischen Kriterien bei unterschiedlichen Trägern) - Abgabe an kirchliche Einrichtungen außerhalb Deutschlands. Erhaltenswerte Bibliotheksbestände sollten möglichst in kirchlicher Verantwortung bleiben. Im Fall der Weitergabe an andere Institutionen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Herkunft nachvollzogen werden kann. 3.2. Unterbringung Bibliotheksbestände sind in geeigneten Räumen aufzubewahren. Räume sind geeignet, wenn sie die konservatorischen Voraussetzungen (Raumklima, bauliche Anforderungen) erfüllen, eine sichere Verwahrung gewährleisten und nur ein kontrollierter Zugang möglich ist. 4. Rechtliche und finanzielle Gesichtspunkte 4.1. Rechtsverhältnisse Jede Erwerbsentscheidung muss dokumentiert werden. Verträge über die Übernahme von Bibliotheksbeständen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form. Sollte das Eigentum dabei nicht übertragen werden, ist darauf zu achten, dass der übernehmenden Einrichtung daraus kein Nachteil entsteht. Dabei sollte die Verhältnismäßigkeit der gegenseitigen Leistungen gewährleistet sein. Übernommene Bibliotheksbestände sollen zu den in der übernehmenden Bibliothek üblichen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden. 4.2. Finanzielle Regelungen Die Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände kann mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein. Kosten entstehen vor allem aus der Verlagerung (Transport), der Aufbewahrung (räumliche Unterbringung, Restaurierung), der Zugänglichmachung (Katalogisierung, personelle Ausstattung), der Auflösung (Sichtung, Reduzierung, Vermarktung, Makulierung) und der qualifizierten Aussonderung bzw. der Erstellung von Ersatzformen. Die abgebende Stelle soll sich daher in angemessener Form an den Kosten beteiligen. 5. Beitrag der Diözesanbibliotheken 5.1. Aufgaben der Diözesanbibliotheken Bei den Bemühungen um eine Bewahrung gefährdeter kirchlicher Bibliotheksbestände kommt der jeweiligen Diözesanbibliothek bzw. einer anderen vom Ortsbischof mit dieser Aufgabe betrauten kirchlichen Bibliothek eine bedeutende Rolle zu. Die Diözesanbibliotheken sind wissenschaftliche Einrichtungen. Sie sammeln, bewahren und erschließen historische und aktuelle Literatur zu allen theologischen Disziplinen sowie zu Geschichte und Kultur und machen sie allen Interessierten zugänglich. In bibliothekarischen Fragen beraten sie außerdem die diözesanen Dienststellen und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen im Diözesangebiet. 5.2. Belegenheitsprinzip Für Bibliotheken, die der Aufsicht des Ortsbischofs unterstehen, ist die jeweilige Diözesanbibliothek zuständig. Bei allen anderen Bibliotheken, die Diözesen zur Übernahme angeboten werden, soll sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Belegenheitsprinzip richten. Ein Zwang zur Annahme besteht nicht. Die Belegenheit bestimmt sich nach dem letzten Aufenthaltsort der Bibliothek. Abweichend vom Belegenheitsprinzip können Bibliotheksbestände auch an überdiözesane Schwerpunktbibliotheken mit unterschiedlichen thematischen Sammelgebieten abgegeben werden. Die Diözesanbibliotheken stehen anderen, innerhalb ihres Diözesansprengels gelegenen kirchlichen Rechtsträgern beratend zur Seite. 6. Beitrag der Arbeitsgemeinschaft der Katholisch-Theologischen Bibliotheken 6.1. Aufgaben der AKThB In fachlichen Fragen steht die AKThB als Ansprechpartner beratend zur Verfügung. Die Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken (AKThB) ist der Verband wissenschaftlicher Bibliotheken in katholisch-kirchlicher Trägerschaft. Er ist in allen bibliothekarischen Fragen die zuständige Stelle für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sowie der Deutschen Ordensobernkonferenz. Der Verband vertritt die Interessen seiner gegenwärtig rund 160 Mitgliedsbibliotheken und gewährleistet den fachlichen Austausch, die Beratung und Fortbildung. 6.2. Dokumentation der Veränderungen im Jahrbuch „Kirchliches Buch- und Bibliothekswesen“ der AKThB Alle Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft sind gebeten, dem Vorstand der AKThB Veränderungen bei großen oder bedeutenden Buchbeständen mitzuteilen. Die AKThB dokumentiert diese Veränderungen in ihrem Jahrbuch und informiert über Schwerpunktbibliotheken. München, den 15. Mai 2009 Für das Erzbistum München und Freising Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Weiterführende Literatur: Kirchliche Bibliotheken in der Sendung der Kirche. Schreiben der Päpstlichen Kommission für die Kulturgüter der Kirche vom 19. März 1994. Dokumentation der Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Katholisch-Theologischen Bibliotheken am 17. Juli 2002 in Wiesbaden-Naurod (= Arbeitshilfen 168). Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2009-05-15

Organisation der Schriftgutverwaltung In neuen Seelsorgeeinhelten - Rahmenempfehlung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat sich auf seiner Sitzung am 25. August 2008 mit den Veränderungen befasst, die sich infolge der Errichtung neuer Seelsorgeeinheiten für die kirchliche Verwaltung ergeben. Er nahm die Richtlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive zur „Organisation der Schriftgutverwaltung in neuen Seelsorgeeinheiten“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie in den Diözesen zugrunde zu legen. Organisation der Schriftgutverwaltung in neuen Seelsorgeeinheiten - Rahmenempfehlung In allen deutschen (Erz-)Diözesen sind derzeit neue Strukturen für die Pfarrseelsorge entweder in Planung oder in Umsetzung. Dabei existieren zwei Grundtypen, je nachdem, ob bei der Zusammenfassung mehrerer Seelsorgestellen zu einer neuen Seelsorgeeinheit die bisherigen Rechtspersönlichkeiten beibehalten (= Verbandslösung) oder unter deren Auflösung fusioniert werden (= Fusionslösung). Bei dieser Neuordnung, die in jedem Fall neue Anforderungen für die Pfarrverwaltung mit sich bringt, ist es unerlässlich, auch die Schriftgutverwaltung in den neuen Seelsorgeeinheiten zu bedenken. Da nach can. 491 CIC dem Diözesanbischof die Sorge für eine geordnete Schriftgutverwaltung besonders aufgetragen ist, gibt die Deutsche Bischofskonferenz nach Beratung mit den Diözesanarchiven als zuständigen Fachstellen folgende Rahmenempfehlung sowohl für die Organisation der künftigen Schriftgutverwaltung als auch für den Umgang mit den bestehenden Registraturen und Pfarrarchiven. 1. Organisation der künftigen Schriftgutverwaltung 1.1. Grundsätze einer geordneten und effektiven Schriftgutverwaltung Die Schriftgutverwaltung muss an die Organisation der zukünftigen Seelsorgeeinheiten angepasst werden, sie hat aber gleichzeitig universalkirchliche Gesetze sowie ggf. das Weiterbestehen bisheriger Rechtsträger zu beachten. Ihre grundlegenden Aufgaben (Ordnen, Registrieren, Ablegen bzw. Aufbewahren, Bereitstellen und Aussondern) sind dabei so zu organisieren, dass die Verwaltungsarbeit möglichst effizient unterstützt wird. Dies ist grundsätzlich in einer zentralisierten Schriftgutverwaltung besser möglich als in einer dezentralen, weil damit einheitliche Arbeitsgrundsätze und Übersichtlichkeit gewährleistet sowie Mehrarbeit und Kosten vermieden werden. Die Fusionslösung führt von selbst zu einer Zentralisierung der Verwaltung (ggf. stufenweise), doch ist diese auch bei einer Verbandslösung anzustreben. Da eine solche Zentralisierung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer möglich sein wird, kommt der Anwendung von diözesanweit geltenden Einheitsaktenplänen besondere Bedeutung zu, denn diese bilden die Voraussetzung für die Einheitlichkeit der Schriftgutverwaltung. Bei jeder der beiden Lösungen ist es - über ggf. notwendige terminologische Anpassungen hinaus - erforderlich, dass die Einheitsaktenpläne aufgaben- und nicht organisationsbezogen aufgebaut sind, um nicht bei weiteren organisatorischen Veränderungen jeweils umformuliert werden zu müssen. 1.2. Grundsätze der Aktenbildung bei der Verbandslösung Bei der Verbandslösung muss der Aktenplan so flexibel sein, dass er den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten (z. B. Mittelpunktspfarrerei mit einem zentralen Pfarrbüro oder jede Pfarrei mit eigenem Pfarrbüro) gerecht wird und auch künftige Umstrukturierungen erlaubt. Im Rahmen des auf die gesamte Seelsorgeeinheit bezogenen Aktenplans erfolgt die Ablage nach folgenden Grundsätzen: 1.2.1. Kirchenrechtlich vorgeschrieben ist nach can. 535 § 1 die Ablage nach Pfarreien für Pfarrmatrikeln (Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher; für Firmbücher sind die partikularrechtlichen Bestimmungen maßgeblich), nach can. 958 § 1 die Ablage nach Kirchen für Messintentionen (Stipendienbuch). 1.2.2. Sachlich geboten ist eine auf die einzelne Institution bezogene Aktenbildung im Bereich der Vermögensverwaltung, nämlich bei Kirchengemeinden (= gemeindlicher kirchlicher Steuerverband), Stiftungen, Gebäuden und Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Pfarrzentrum). 1.2.3. Alle übrigen Vorgänge können in Akten zusammengefasst werden, die sich auf die ganze Seelsorgeeinheit beziehen. Die physische Aufstellung der Akten kann sowohl bei einem zentralen Pfarrbüro als auch bei der Aufteilung der Aktenführung auf mehrere Pfarrbüros unterschiedlich organisiert sein (etwa nach Pfarreien oder den o. g. Institutionen gegliedert), um der unterschiedlichen Intensität der Zusammenarbeit in den Seelsorgeeinheiten flexibel Rechnung zu tragen. 2. Umgang mit den bestehenden Registraturen und Pfarrarchiven 2.1. Bestehende Registraturen Da für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Rückgriff auf die Vorgängerregistraturen der einzelnen Pfarreien notwendig ist, sollen sie an den Verwaltungssitz verbracht werden. Zumindest muss in sie, soweit es für die laufende Verwaltung erforderlich ist, jederzeit Einsicht genommen werden können. Die bestehenden Registraturen bleiben auch im Fall der Zentralisierung als eigenständige Schriftgutkörper erhalten, werden jedoch durch einen Aktenschnitt geschlossen. Dabei ist ein Datum festzulegen, ab dem die Unterlagen in der Registratur der neuen Seelsorgeeinheit abgelegt werden. 2.2. Pfarrarchive Je nach örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten bestehen drei Lösungsmöglichkeiten: 2.2.1. Belassung am Pfarrsitz 2.2.2. Zentralisierung am Sitz der Mittelpunktspfarrerei oder an einem anderen Ort der Seelsorgeeinheit 2.2.3. Abgabe als Depositum an das zuständige Diözesanarchiv Beim Verbleib in den Pfarreien (2.2.1. und 2.2.2.) muss sichergestellt sein, dass die fachliche Aufsicht vor Ort sowie die Eignung der Räumlichkeiten (im Hinblick auf konservatorische Bedingungen, Sicherheit und ausreichende Benutzungsmöglichkeit) gewährleistet sind. Bei der Abgabe als Depositum an das Diözesanarchiv (2.2.3.) sind ggf. die rechtlichen sowie räumlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen. Für das Erzbistum München und Freising Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

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