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Kapitel: Kirchenvermögen Kapitel: Verkündigungsdienst Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Inkrafttreten Jahr
  • 1970 (21)

Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising

Kapitularvikariat Verordnung Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising Die ständig zunehmenden Diebstähle aus Kirchen und Kapellen geben erneut Anlaß, die Kirchenverwaltungsvorstände und Kirchenrektoren zu bitten, alles nur Mögliche zur Absicherung und zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes zu tun, vor allem auch die Gläubigen zur Mithilfe und zur Wachsamkeit zu gewinnen. Gerade durch die Aufmerksamkeit der Kirchennachbarn und der Kirchenbesucher konnten in letzter Zeit manche Kirchendiebstähle verhindert oder aufgedeckt werden. Von besonderer Bedeutung ist die genaue Inventarisierung der Kunstgegenstände mit fotografischen Aufnahmen, dazu gehören auch die Votivtafeln und Bilder, um im Falle eines Diebstahls bei der Fahndung darauf zurückgreifen zu können. Besonders wertvolle kirchliche Kunstgegenstände sollen durch elektrische Einbruchmeldeanlagen überwacht werden. Das Bayerische Landeskriminalamt bietet dazu kostenlos seine Hilfe an. Dabei ist folgendermaßen zu verfahren: Beim Bayerischen Landeskriminalamt, Sachgebiet 523, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, ist eine Stellungnahme zur Sicherung des betreffenden Kirchengebäudes bzw. Kunstwerkes einzuholen. Diese Stellungnahme ist dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur gutachtlichen Äußerung zuzuleiten. Das ist wegen der mit dem Einbau einer Alarmsicherungsanlage möglicherweise verbundenen Bauänderung unerlässlich. Das Landesamt für Denkmalpflege kann dann auch mitteilen, ob eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz erforderlich ist. Die Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Denkmalpflege sind der Ausschreibung zugrundezulegen. Es sind Angebote von mindestens drei Fachfirmen, die vom Bayerischen Landeskriminalamt empfohlen sein müssen, einzuholen. Das Ausschreibungsergebnis ist mit den oben genannten Gutachten der staatlichen Stellen dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen. Das ist in jedem Fall notwendig; gleichzeitig kann ein Antrag auf Übernahme eines Teiles der Kosten durch das Erzbischöfliche Ordinariat gestellt werden. Die Vergabe des Auftrages zur Ausführung der Einbruchmeldeanlage darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats erfolgen. Nach Fertigstellung der Einbruchmeldeanlage ist örtlich zu regeln, wer im Alarmfall die Polizei ruft. Dabei sollen möglichst viele Mitglieder der Kirchengemeinde ihre freiwillige Hilfe anbieten, damit nicht durch zeitweilige Abwesenheit des einen oder anderen eine Informationslücke entsteht. Alle, im Wahrnehmungsbereich des Alarmsignals lebenden Mitglieder der Kirchengemeinde sollen gebeten werden, im Alarmfall auffällige Personen zu beobachten und gegebenenfalls Autokennzeichen zu notieren. Es ist jedem Alarm nachzugehen und dessen Ursache festzustellen. Bei zahlreichen Fehlalarmen, bei denen auch die Einrichtungsfirma nicht für Abhilfe sorgen kann, sollte das Landeskriminalamt, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, eingeschaltet werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht untaugliche Anlagen eingebaut werden und dass mit den aufgewendeten Mitteln ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht wird. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für Bau- und Honorarverträge bei Baumaßnahmen in Eigenregie ortskirchlicher Stiftungen

Im Bereich des Bauwesens genehmigt das Erzb. Ordinariat Baumaßnahmen ortskirchlicher Stiftungen nach Maßgabe der Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen. Einzelne Verträge über Planungs- und Bauleistungen bedürfen nicht der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, wenn die gesamte Maßnahme genehmigungsfrei oder - mit oder ohne Auflagen - genehmigt ist, und die generell genehmigten Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats Verwendung finden. 1. Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats werden von der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats, ggf. zusammen mit den Fachstellen des Erzb. Ordinariats erstellt, überprüft und angepasst und den kirchlichen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt. Für den Bereich des Bauwesens werden die betreffenden Standardformulare und Vertragsmuster im Intranet der Pfarreien und im Internetauftritt der Erzdiözese, dort auf der Seite der Einkaufs- und Vergabestelle des Referats Bauwesen ( http://www.erzbistum-muenchen.de ) zur Verfügung gestellt. 2. Die allgemeine stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Verträge über Bau- und Honorarleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen erfolgt hiermit widerruflich und bis 31.12.2012 befristet sowie mit folgenden Auflagen: a) Die Standardformulare und Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats gemäß Ziff. 1 sind zu verwenden. b) Darüber hinaus sind bei Honorarverträgen (Architekten- und Ingenieurverträgen incl. Projektsteuerungsverträgen) im Rahmen von Maßnahmen mit über 25.000 € Gesamtkosten die konkreten Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss mit dem zuständigen Baubetreuer abzustimmen. 3. Dem Referat Bauwesen bzw. den Baubetreuern bleibt es unbenommen, die Genehmigung der Maßnahme mit Auflagen hinsichtlich einzelner Verträge zu versehen, etwa dass die Leistungsbeschreibung bestimmter Gewerke vor Vertragsabschluss dem Baubetreuer zur Prüfung vorliegen ist. 4. Orgelbau-, Generalübernehmer- und Generalplaner-, Rahmen- und Wartungsverträge sind von der vorliegenden Genehmigung nicht betroffen. Die generelle Genehmigung dieser Verträge wird bei Bedarf gesondert geregelt. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Verordnung über die Inventarisierung der Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“

Im Vollzug der Bestimmungen des Rundschreibens der Kleruskongregation vom 11.04.1971 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 3, (AAS 63, 1971, 315-317, hier: 316) werden im Auftrag der Erzdiözese durch den Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat seit 1982 die Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige Stiftungen) inventarisiert. Dieses Inventar trägt den Namen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“; es besteht aus Schwarzweiß-Fotografien sowie beschreibenden Texten und ist fortzuschreiben. Es dient der Verwaltung des kirchlichen Eigentums und als Unterlage zu Bestandsprüfungen bei Visitationen und Pfarrerwechseln. Es soll in folgender Weise zitiert werden: Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising, Kirchenstiftung. Deshalb wird folgendes angeordnet: § 1 In die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sind eine exakte Beschreibung der Kunstgegenstände der kirchlichen Stiftungen und ihre Verwahrorte unter Beteiligung der jeweils zuständigen Organe aufzunehmen. Von den Kunstgegenständen sind Fotografien anzufertigen und in das Inventar aufzunehmen; die Negative sind an das Diözesanarchiv abzugeben. § 2 Für jede Kirchenstiftung sind drei Exemplare anzufertigen: für die Kirchenstiftung selbst, für das Diözesanarchiv, für das Kunstreferat im Erzbischöflichen Ordinariat. § 3 Alle Zugänge, Abgänge und Ortsveränderungen sind von der jeweiligen Kirchenstiftung im konkreten Fall dem Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Die Fortschreibung erfolgt durch den Kunstreferenten. Fehler sind für die Berichtung zu melden. § 4 In das Exemplar der Kirchenstiftung dürfen nur deren Mitglieder und die kirchliche Aufsichtsbehörde Einsicht nehmen. § 5 Das Exemplar des Erzbischöflichen Archivs darf im Rahmen seiner Benutzungsordnung von Personen eingesehen werden, die ihr wissenschaftliches oder restauratorisches Interesse sowie die entsprechende Qualifikation nachgewiesen und die Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) unterzeichnet haben. Über die Zulassung entscheidet der Diözesanarchivar. § 6 Ausleihe und Anfertigung von Fotokopien sind nicht erlaubt. Fotopositiv können jedoch mittels eines Formblatts beim Diözesanarchivar bestellt werden. § 7 Die Urheberrechte an der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising. Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kunstreferenten. Er erteilt den betreffenden Kirchenstiftungen stiftungsaufsichtliche Weisungen und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Bei Publikationen sind jeweils drei Belegexemplare dem Erzbischöflichen Kunstreferat abzuliefern. Anlage Muster für eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Bei der Benutzung der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ verpflichte ich mich, folgende Bedingungen einzuhalten: Die genauen Aufbewahrungsorte von Kunstgut, das sich nicht in öffentlich zugänglichen Kirchenräumen befindet (z. B. „Pfarrhaus“, „Sakristei“, etc.), werde ich weder anderen Personen mitteilen noch publizieren. Die Urheberrechte werde ich wahren und bei Veröffentlichungen als Quelle die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sowie die Kirchenstiftung angeben. Vor Veröffentlichungen von Bild- und Textmaterial aus der Kunsttopographie werde ich die Genehmigung des Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising einholen und nach der Veröffentlichung drei Belegexemplare abliefern. Ort, Datum, Unterschrift __________________ ___________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Errichtung der Finanzkommission als Vermögensverwaltungsrat gemäß c. 492 §2 CIC/1983

DEKRET Die in der Erzdiözese München und Freising bestehende Finanzkommission ist der Vermögensverwaltungsrat nach c. 492 § 2 CIC, unbeschadet der Zuständigkeit des Diözesansteuerausschusses gemäß Erlass der bayerischen Bischöfe vom 9. November 1983 (vgl. Amtsblatt Nr. 18 vom 24.11.1983, S. 403). Die Mitglieder des Vermögensverwaltungsrates (bisher Finanzkommission) werden für eine weitere Amtszeit von 5 Jahren bestellt mit der Maßgabe, daß die ihr bereits angehörenden Laien Vollmitglieder sind. Dem Vermögensverwaltungsrat steht das Recht zu, durch Mehrheitswahl 2 weitere Mitglieder hinzuzuwählen. Im Auftrag des Erzbischofs von München und Freising ist gemäß c. 492 § 1 CIC der Finanzdirektor Vorsitzender des Vermögensverwaltungsrates. München, den 27. November 1988 Friedrich Card. Wetter Peter Lederer, secr. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1988-11-27

Ordnung der Kirchlichen Studienbegleitung in der Erzdiözese München und Freising für Studierende der Katholischen Theologie mit dem Berufsziel Religionslehrer/-in

Aufgrund veränderter religiöser Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrer/innen für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubens- und Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für den Glauben der Kirche einzustehen. „Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein. Für viele Schülerinnen und Schüler sind sie die Kontaktpersonen zur Kirche. Religionslehrerinnen und Religionslehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgeprägt und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche immer wieder neu zu wagen." [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34 f.] Der Beruf des/der Religionslehrers/-n hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit des/der zukünftigen Lehrers/-in in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu notwendigen Kompetenzen und damit der Missio canonica ist deshalb neben dem erfolgreichen Studium und Vorbereitungsdienst auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung Die Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen Theologie, für die Religionsunterricht ein mögliches zukünftiges Tätigkeitsfeld darstellt. Sie ist eine Studien- und berufsorientierende Einrichtung des für den Religionsunterricht zuständigen Erzbistums, um die Persönlichkeitsentwicklung zu fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgliche und gestalterische Kompetenz zu stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorglichen Bereich sicherzustellen. In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 18]: “Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche” - Die Wissensvermittlung setzt dieses Grundwissen bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Vertrautmachen mit Formen gelebten Glaubens” - Das Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei dem/der Religionslehrer/in voraus; “Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit” - Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit des/der Religionslehrers/in voraus. Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die Studienbegleitung Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Wer Religion unterrichtet, kann dies „nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben“, sondern muss dies immer „auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben“ tun [Die deutschen Bischöfe, Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34]. Dies bedeutet, einen persönlichen Bezug zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, wie auch die Kolleginnen und Kollegen nehmen die Religionslehrer/innen als eine vom Erzbischof mit der Erteilung des Faches Katholische Religionslehre beauftragte Person (Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Kirchliche Studienbegleitung fördert einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den Studierenden der Katholischen Theologie. Die Kirchliche Studienbegleitung steht in kirchlicher Trägerschaft und wird in der Regel von zwei verantwortlichen Personen wahrgenommen: einem/einer Studienmentor/-in (forum externum) und einem/einer Geistlichen Mentor/-in für den geschützten Vertrauensbereich der persönlichen spirituellen Begleitung (forum internum). Die Kirchliche Studienbegleitung ist für alle Studierenden und Referendare mit der Berufsperspektive Religionslehrer/in ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von offenen Angeboten und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Kirchlichen Studienbegleitung sind das persönliche Gespräch und die menschliche Begegnung mit den Verantwortlichen und anderen Studierenden. Der/Die Studienmentor/-in informiert über das spezifische Berufsprofil des/der Religionslehrers/in und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Beauftragung und Bevollmächtigung zur Erteilung des Faches Katholische Religionslehre durch den Erzbischof (Missio canonica). Er/Sie sensibilisiert für die Anforderungen an den/die Religionslehrer/-in, um den zentralen Aufgaben des Religionsunterrichts gerecht werden zu können. Darüber hinaus berät er/sie in Kooperation mit der Fachstudienberatung die Studierenden zu Fragen des Studienaufbaus und der Auswahl von Lehrveranstaltungen, die für den Erwerb der im späteren Unterrichtseinsatz geforderten Kompetenzen grundlegend sein können. Die Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in findet in einem geschützten Vertrauensbereich statt. Über Inhalte aus diesem geschützten Bereich der persönlichen spirituellen Begleitung durch den/die Geistliche/-n Mentor/-in erhalten das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariates, andere Personen oder Institutionen keine Informationen. Der/Die Geistliche Mentor/-in begleitet in Fragen und Anfragen des persönlichen Glaubens und Glaubensvollzugs und bereitet die Studierenden auf Authentizität und Identität der Persönlichkeit im Glauben vor. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung Einführungsveranstaltung (1. oder 2. Semester): Dieser erste Kontakt mit Vertretern des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats sowie den Mentoren dient dem Kennenlernen und der Information über die Angebote und Anforderungen der Studienbegleitung und das kirchliche Profil eines Religionslehrers (Missio canonica). Die Studierenden erhalten Gelegenheit, an Vertreter des Schulreferats und die Mentoren Fragen im Zusammenhang mit dem kirchlichen Profil des/der Religionslehrers/-in zu stellen. Orientierungsgespräche (2. oder 3. Semester): Zu Studienbeginn - möglichst im ersten Studienjahr nach Besuch der Einführungsveranstaltung - findet je ein verpflichtendes, etwa einstündiges Gespräch mit dem/der Studienmentor/-in und dem/der Geistliche/-n Mentor/-in statt. Rahmeninhalte dieser Gespräche sind: Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Katholischen Religionsunterricht zu erteilen (Geistliche/r Mentor/in), Unterstützung bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen, berufsbezogene Studienbegleitung (Studienmentor/in), Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und gelebten Spiritualität im Studium und im künftigen Berufsleben (Geistliche/r Mentor/in), Beratung im Blick auf die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica (Studienmentor/in). Weitere Gespräche ohne Verpflichtungscharakter werden empfohlen. Spirituelle Hilfen: Die verpflichtende Teilnahme an spirituellen Angeboten im Umfang von insgesamt mindestens fünf Tagen dient der Stärkung der eigenen religiösen Kompetenz. Der/die Studierende kann dabei nach Vereinbarung mit dem/der Geistlichen Mentor/-in wählen aus Angeboten der Studienbegleitung, der Hochschulgemeinde, von Ordens- und geistlichen Gemeinschaften oder anderen kirchlichen Einrichtungen. Kirchenpraktisches Engagement: Dieses kirchenpraktische Engagement will die Verbundenheit des/der Religionslehrers/in mit verschiedenen Feldern kirchlichen Lebens und Handelns fördern. Art und zeitlicher Umfang (20 Werktage) werden mit dem/der Studienmentor/in abgesprochen. Praxisfelder können z. B. sein: Pfarrgemeinde, Hochschulgemeinde, Schulpastoral, Seelsorgeeinheit, Kirchliche Verbands- und Jugendarbeit, Einrichtungen der Caritas, kirchliche Behinderten- oder Senioreneinrichtungen, kirchliche Hospizarbeit. Alternative Formen können sein: Anerkennung von gleichwertigem ehrenamtlichem Engagement in der katholischen Kirche; Aktuelles studienbegleitendes kirchliches Projekt; Kirchenpraktikum in den Semesterferien. Ein von dem/der Praktikanten/-in anzufertigender Kurzbericht und der qualifizierte Nachweis der jeweiligen Einrichtung dienen als Grundlage für ein Reflexionsgespräch mit dem/der Studienmentor/-in. Der Nachweis und das Reflexionsgespräch dienen als Referenz für die Erlangung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis. Studienbegleitbrief Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber dem Erzbischöflichen Ordinariat durch den Studienbegleitbrief dokumentiert und von den jeweils Durchführenden bestätigt. Dieser Studienbegleitbrief dient dem Nachweis für die Teilnahme an verpflichtenden Elementen der Studienbegleitung als Voraussetzung für die Beantragung der Vorläufigen kirchlichen Unterrichtserlaubnis und der Missio canonica. Eine Anerkennung der Voraussetzungen entsprechend dieser Ordnung, die in anderen Diözesen erworben wurden, ist nach Entscheidung des Studienmentors möglich. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung Ergänzend zum verbindlichen Teil bieten die beiden Mentoren weitere Veranstaltungen an oder weisen auf weitere Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche und religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrer zu stärken. Mögliche Bereiche sind: Grundfragen des Glaubens bzw. der Glaubensverantwortung; Gottesdienste und Kirchenjahr; Persönlichkeitsentwicklung; Kontakte zu Personen mit besonderer Verantwortung im Erzbistum und anderes mehr. München, den 1. Juni 2007 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Apostolischer Administrator VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule2007-06-01

Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat in der Ausbildungsphase zwischen 1. und 2. Staatsexamen für das Fach Katholische Religionslehre

Kirchliche Begleitung in veränderter kirchlicher Situation als notwendiger Dienst In einer veränderten kirchlichen Situation wird die Religionslehrkraft verstärkt als Repräsentant der Kirche in der Schule wahrgenommen. Das setzt die Bereitschaft der Lehrkraft voraus, eine solche Aufgabe auch anzunehmen. Eine kirchliche Begleitung soll für die damit verbundenen Anforderungen sensibilisieren und die angehenden Religionslehrer bei der Erfüllung diesbezüglicher Aufgaben unterstützen. Die Lebenssituation zu Beginn und während des Referendariats ist von jener während der Studienzeit zu unterscheiden. Mit dem Auszug aus dem Elternhaus und mit dem eigenen Verdienst beginnt für viele erst jetzt die endgültige Lösung aus familiären Bindungen und Abhängigkeiten. Damit stellt sich die Frage nach der eigenen Identität und Spiritualität – zumal unter Belastung – in neuer Schärfe. Im Unterschied zur kirchlichen Begleitung während des Studiums, deren Ziel auch in der Berufsvorbereitung liegt, verschiebt sich deshalb nun der Akzent auf die Förderung der Persönlichkeitsentwicklung sowie die spirituelle Begleitung. Hier kann und muss Kirche ganz konkret als wichtige Unterstützung bei zentralen Entwicklungsaufgaben erfahren werden. Daraus ergeben sich für die kirchliche Begleitung im Mentorat während des Referendariats im Einzelnen folgende Ziele: Unterstützung bei Prozessen des Loslösens und der Neuorientierung Reflexion des eigenen Berufungsweges Fördern und Festigen der eigenen Spiritualität Erleben der Mentoratsangebote als konkreten Dienst der Kirche Auseinandersetzung mit der kirchlichen Sendung und ihre Annahme Festigung der kirchlichen Bindung Rahmenbedingungen 2.1 Verpflichtungscharakter der kirchlichen Begleitung im Mentorat Damit die kirchlichen Voraussetzungen für die Missio canonica erfüllt werden, ist eine verpflichtende Begleitung unerlässlich. Aus diesem Grund muss dieser Verpflichtungscharakter klar an die kirchliche Beauftragung gekoppelt sein. Zuständig für die gesamte Begleitung ist die Diözese, in der die Ausbildungsphase zwischen 1. und 2. Staatsexamen begonnen wird. Dafür muss für Angebote von wenigstens drei vollen Tagen nach Absprache mit der jeweiligen Seminargruppe und -schule unabhängig vom Seminarbetrieb Dienstbefreiung gewährt werden. Dazu nimmt der jeweilige Mentor mit jeder Seminargruppe innerhalb der ersten acht Wochen des Referendariats Kontakt auf. Damit dies gut gelingt, ist bereits im Vorfeld auf eine gute Zusammenarbeit mit den Seminarlehrern zu achten. Unabhängig davon sollten zeitliche, personelle und finanzielle Ressourcen bereitgestellt werden, damit Einzelkontakte und ergänzende freiwillige persönlichkeitsbildende Angebote im Sinne einer ganzheitlichen spirituellen Begleitung möglich sind. 2.2 Kirchliche Begleitung als personelles Angebot für jede Seminargruppe der Diözese Jede Diözese sollte - je nach Anzahl der zu betreuenden Seminare - eine oder mehrere Voll- oder Teilzeitkräfte mit der Begleitung der Referendare während der zweiten Phase der Lehrerausbildung beauftragen (Umwidmungen, Zeitzuschläge, Ankoppelung an die Mentorate sind hier denkbare Modelle). Eine fundierte Ausbildung, die zu geistlicher Begleitung befähigt, muss bei dem (geistlichen) Mentor vorausgesetzt werden. Die Inanspruchnahme der kirchlichen Begleitung im Mentorat genießt als personelles Angebot auch in dieser Phase Vertrauensschutz gegenüber Dritten. Folglich urteilen die Mentoren weder über Eignung noch über die Zulassung zur Missio canonica. Das Mentorat für die Referendare sollte organisatorisch im Schulreferat der jeweiligen Diözese angesiedelt sein. Die Mentoren informieren die Referendare im Hinblick auf das Einsatzjahr auch über weitere Angebote kirchlicher Begleitung anderer Diözesen. Dies erfordert diözesanübergreifende Vernetzung. 2.3 Begleitung als lebenslanger Prozess Begleitung ist ein Prozess, der über die Zeit des Studiums und des Referendariats hinausweist. Deshalb müssen die Referendare um die Angebote der Lehrerseelsorge und andere geistliche Angebote der Diözese wissen. In diesem Zusammenhang fungieren die Mentoren als wichtige Multiplikatoren, die z. B. eine Zusammenstellung von begleitenden Angeboten, die für Religionslehrkräfte geeignet sind, bereitstellen. Mögliche Zeitfenster für die drei Besinnungstage innerhalb der verschiedenen Ausbildungsgänge Die Ausbildungsgänge für die verschiedenen Schularten müssen aufgrund ihrer unterschiedlichen Struktur differenziert betrachtet werden. Die im Folgenden vorgeschlagene Struktur wird im Sinne einer ganzheitlichen spirituellen Begleitung von freiwilligen Angeboten flankiert (vgl. Absatz 2.1). Die Ankoppelung der Besinnungstage an die Seminartage der Seminar Schulen, wie sie hier vorgeschlagen wird, bedeutet eine Kostenersparnis. 3.1 Grund-, Haupt- und Förderschule Hier soll es einen Besinnungstag im ersten, einen im zweiten Ausbildungsjahr sowie einen dritten im Zusammenhang mit der Missio-Feier geben. 3.2 Realschule Die Seminarausbildung für das Lehramt Realschule gliedert sich in ein erstes Jahr an der Seminarschule und ein zweites Jahr im Zweigschuleinsatz. Aus diesem Grunde bietet es sich an, im ersten und im zweiten Halbjahr je einen Besinnungstag zu platzieren. Sollte die Seminargruppe das dritte Halbjahr für den zweiten Besinnungstag bevorzugen, dann müsste dieser sich an einen Seminartag anschließen. Der dritte Besinnungstag findet im Zusammenhang mit der Verleihung der Missio canonica statt. 3.3 Gymnasium Am Gymnasium werden die Referendare bereits nach dem ersten Halbjahr für ein Jahr an die Zweigschule(n) geschickt, um dann das letzte Halbjahr wieder an der Seminarschule eingesetzt zu werden. Dies macht es notwendig, sich möglichst früh im Seminar vorzustellen und den ersten Besinnungstag für das Ende des ersten Halbjahres zu planen. Während des Zweigschuleneinsatzes bietet es sich an, den Besinnungstag im Anschluss an einen Seminartag zu legen. Auch hier ist es sinnvoll, den letzten Besinnungstag mit einer Übernachtung direkt vor der Missio-Verleihung durchzuführen. 3.4 Berufsschule Ähnlich wie beim Lehramt Realschule gliedert sich hier die Ausbildung in ein erstes Jahr an der Seminarschule und ein zweites im Zweigschuleinsatz, hier allerdings ohne Seminartage. Deshalb muss der zweite Besinnungstag bereits im zweiten Halbjahr durchgeführt werden. Der dritte Besinnungstag findet dann wieder im Zusammenhang mit der Verleihung der Missio canonica statt. Inhalte der Besinnungstage Die Inhalte der Besinnungstage orientieren sich an der unter Ziffer 1 genannten Lebenssituation der Referendare und den daraus folgenden Zielen der kirchlichen Begleitung während dieser Phase. Aus diesem Grunde ergänzen sich geistliche und persönlichkeitsbildende Elemente. Darüber hinaus soll die Bedeutung der kirchlichen Sendung reflektiert werden. Folgende Vorschläge geben mögliche Zielrichtungen der einzelnen Besinnungstage an, die im Einzelnen methodisch und inhaltlich noch konkretisiert werden müssen. Dabei sind die Wünsche und Bedürfnisse der betroffenen Referendare zu berücksichtigen. 4.1 Reflexion des eigenen Berufungsweges Am ersten Besinnungstag soll die Biographie und der Berufsweg der Teilnehmer im Zentrum stehen. Ziel ist neben der Ortsbestimmung im Hinblick auf den Brückenschlag zwischen Schule und Kirche die Reflexion des eigenen Berufungsweges. 4.2 Wahrnehmung und Leben der eigenen Spiritualität Im Zentrum des zweiten Besinnungstages steht das geistliche Leben der Referendare. Sie vertiefen ihre eigene Spiritualität und werden dazu ermutigt, Verantwortung für ihre christliche Lebensgestaltung zu übernehmen. Geistliche Übungen gehören zu diesem Tag. 4.3 Kirchliche Sendung: Rückschau und Perspektiven Den Abschluss der Reihe bildet die Beschäftigung mit der kirchlichen Sendung. Dazu soll zunächst Rückschau auf den geistlichen, beruflichen und biographischen Weg während des Referendariats gehalten werden, um auf dieser Grundlage sich ganz gezielt mit der Bedeutung der kirchlichen Sendung auseinanderzusetzen und diese für sich anzunehmen. Abschließend sollen Perspektiven für die Zukunft entwickelt werden. Prälat Prof. Dr. Dr. Peter Beer, Generalvikar Haas VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmungen zur Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat für Studierende der Katholischen Religionslehre mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt in Bayern

Gemäß den Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis (VUE) und der Missio canonica (Mc) für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach Katholische Religionslehre und der Geschäftsordnung zu den Rahmenrichtlinien werden folgende Ausführungsbestimmungen erlassen: Zum Auftrag des Religionslehrers heute Auf Grund einer veränderten religiösen Situation von Kindern und Jugendlichen sind Religionslehrer für viele Schülerinnen und Schüler heute wichtige Ansprechpartner in Glaubens- und Lebensfragen. Sie sind mehr denn je gefordert, persönlich für den Glauben der Kirche einzustehen. „ Sie sind gesandt, Zeugen des Glaubens in der Schule zu sein. ... Religionslehrerinnen und -lehrer werden so zu Brückenbauern zwischen Kirche und Schule, zu Mittlern zwischen zwei Institutionen, die unterschiedliche Kommunikations- und Organisationsformen ausgebildet und sich an manchen Orten entfremdet haben. Deshalb ist es für sie wichtig zu wissen, dass die Kirche ihre Arbeit schätzt. Sie können zu Recht die Beauftragung durch den Bischof (Missio canonica) als Vertrauenserklärung der Kirche und als Ermutigung verstehen, den Brückenbau zwischen Schule und Kirche wieder neu zu wagen." [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34 f.] Der Beruf des Religionslehrers hat sein eigenes, ihn von anderen Fächern unterscheidendes Profil und fordert die Persönlichkeit des künftigen Lehrers in besonderer Weise heraus. Zur Erlangung der dazu notwendigen Kompetenzen und damit der Missio canonica ist deshalb neben dem erfolgreichen Studium auch eine spezielle kirchlich verantwortete Studienbegleitung notwendig im Sinne der Rahmenrichtlinien für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis und die Verleihung der Missio canonica für Lehrkräfte mit Staatsexamen im Fach „Katholische Religionslehre“ in den (Erz-)Diözesen Bayerns. Zum Auftrag der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat Die Kirchliche Studienbegleitung richtet sich an Studierende der Katholischen Religionslehre mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt in Bayern. Sie ist eine studien- und berufsorientierende Einrichtung der für den Religionsunterricht zuständigen Bistümer. Sie will die Persönlichkeitsentwicklung fördern, die berufliche, pädagogische, seelsorgerliche und gestalterische Kompetenz stärken sowie eine Begleitung im spirituellen und seelsorgerlichen Bereich sicherstellen. In ihrer Schrift zum Religionsunterricht thematisieren die deutschen Bischöfe drei vorrangige Aufgaben für den Religionsunterricht [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 18]: „ Vermittlung von strukturiertem und lebensbedeutsamem Grundwissen über den Glauben der Kirche “ - Die Wissensvermittlung setzt dieses Grundwissen bei der Religionslehrkraft voraus. „ Vertrautmachen mit Formen gelebten Glaubens “ - Das Vertrautmachen setzt eine Vertrautheit bei der Religionslehrkraft voraus. „ Förderung religiöser Dialog- und Urteilsfähigkeit “ - Diese Förderung setzt eine dialogfähige und religiös verortete Persönlichkeit bei der Religionslehrkraft voraus. Mit einem personalen und inhaltlichen Angebot unterstützt die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat Studierende dabei, sich die Voraussetzungen für die Erfüllung dieser Aufgaben anzueignen. Während Fachwissen, Fachdidaktik und -methodik primär durch das Studium an der Hochschule und in der berufspraktischen Ausbildung erworben werden, leistet die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat vorrangig einen Beitrag zur Befähigung für die beiden letztgenannten Aufgaben. Die von der Deutschen Bischofskonferenz am 1. Mai 2005 in Kraft gesetzten kirchlichen Anforderungen für das Lehramt in Katholischer Religionslehre unterstreichen: „ Religionslehrerinnen und Religionslehrer sollen nicht nur theologische Fachleute, sondern auch Zeugen des Glaubens in der Schule sein. Darum ist die Entwicklung einer tragfähigen und überzeugenden Spiritualität in allen Phasen der Aus- und Weiterbildung unverzichtbar. (...) Neben einer entsprechenden Prägung der wissenschaftlichen Ausbildung kommt der spirituellen Begleitung insbesondere der künftigen Religionslehrer eine hohe Bedeutung zu. Die Bischöfe sind sich bewusst, dass hier gerade für Diözesen eine Aufgabe liegt, die Persönlichkeit der angehenden Lehrerinnen und Lehrer in der Ausbildungszeit bewusst zu fördern und sie geistlich zu begleiten ." [Karl Kardinal Lehmann in seiner Hinführung zu Kirchliche Anforderungen an die Studiengänge für das Lehramt Katholischer Religion sowie an die Magister- und BA-/MA-Studiengänge mit Katholischer Religion als Haupt-oder Nebenfach , Bonn 2003, S.7] Wer Religion unterrichtet, kann dies „ nicht nur in der Beobachterperspektive über den Glauben “, sondern muss dies immer „ auch in der Teilnehmerperspektive vom Glauben “ tun [Die deutschen Bischöfe: Der Religionsunterricht vor neuen Herausforderungen, Bonn 2005, S. 34]. Dies bedeutet, einen persönlichen Beitrag zum Evangelium, zu Jesus Christus und zum Glaubensbekenntnis der Kirche erkennen zu lassen: Sowohl Schülerinnen und Schüler, deren Eltern, wie auch Kolleginnen und Kollegen nehmen die Religionslehrer als eine vom (Erz-)Bischof mit der Erteilung des Faches Katholische Religionslehre beauftragte Person (Missio canonica) wahr und erwarten von ihr eine Verortung im Glauben und im kirchlichen Leben sowie die Kompetenz, diesen Glauben im persönlichen Zeugnis zu verantworten und über ihn eine fachlich fundierte Auskunft zu geben. Die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat fördert einen dazu befähigenden Entwicklungsprozess bei den Studierenden. Die Kirchliche Studienbegleitung im Mentorat wird von den Schulreferaten der einzelnen Diözesen verantwortet und von den Mentoraten durchgeführt. Mentorate gehören als Teileinheiten zu den jeweiligen Schulreferaten. Wo sich Kooperationsmöglichkeiten zwischen Mentorat und Einrichtungen der Hochschulpastoral anbieten, sollen diese genutzt werden. Mentorate bieten für alle Studierenden mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt mit dem Fach Katholische Religionslehre ein Forum zur Auseinandersetzung mit beruflichen, kirchlichen und persönlichen Anforderungen in Form von freiwilligen und verbindlichen Elementen. Wichtige Bestandteile der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat sind das persönliche Gespräch und die menschliche Begegnung mit Verantwortlichen und Studierenden. Mentorate informieren außerdem über das spezifische Berufsprofil des Religionslehrers und die kirchlichen Anforderungen und Voraussetzungen für die Erteilung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis (VUE) und die Verleihung der Missio canonica. Verbindliche Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat für Studierende mit dem Studienziel 1. Staatsexamen für ein Lehramt mit Fach Katholische Religionslehre Die Teilnahme an den verbindlichen Elementen der Studienbegleitung wird gegenüber dem zuständigen Schulreferat der jeweiligen Diözese dokumentiert (z. B. im Studienbegleitbrief oder in der Mentoratskarte) und bestätigt. Zu den verbindlichen Veranstaltungen gehören: Einführende und orientierende Elemente, die vom Mentorat unter Mitwirkung des Schulreferats durchgeführt werden. Ziel ist die Gemeinschaftsbildung, das Kennenlernen der Voraussetzungen für die Vorläufige Unterrichtserlaubnis (VUE) sowie die Information über die Angebote und Anforderungen der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat. Die Reflexion der persönlichen Berufsmotivation, Hilfe bei fachlichen und berufsbezogenen Klärungs- und Entscheidungsprozessen, die Entwicklung der persönlichen religiösen Kompetenz und gelebten Spiritualität, Beratung im Blick auf die Beantragung der Vorläufigen Unterrichtserlaubnis. Dies erfolgt möglichst zu Beginn des Studiums in einem persönlichen Gespräch mit dem Mentor nach Maßgabe der jeweiligen Diözese. Spirituelle Hilfen zur Stärkung der spirituellen Kompetenz nach Maßgabe der jeweiligen Diözese. Dies geschieht z. B. in Form von Gesprächen mit der (geistlichen) Mentorin bzw. dem (geistlichen) Mentor oder bei Veranstaltungen zur Einübung und Vertiefung des geistlichen Lebens. Das Kennenlernen der Kirche in ihren Grund- und Lebenszügen. Dies erfolgt möglicherweise durch ein „kirchenpraktisches Engagement“ oder durch Teilnahme am Mentoratsprogramm je nach Maßgabe in den jeweiligen Diözesen. Weitere Gespräche mit den Mentoren (vgl. unter b und c) werden empfohlen. Die Kontaktaufnahme mit dem Schulreferat wird vom Mentorat nach Maßgabe der jeweiligen Diözese in die Wege geleitet. Fakultative Angebote der Kirchlichen Studienbegleitung im Mentorat Ergänzend zu den verbindlichen Angeboten bietet das Mentorat weitere Veranstaltungen an oder weist auf zusätzliche Möglichkeiten vor Ort hin, die geeignet sind, die persönliche oder religiöse Kompetenz der angehenden Religionslehrerin oder des angehenden Religionslehrers zu stärken. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Erläuterungen zum katholischen Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen

Der Einsatz der kirchlich angestellten Religionslehrkräfte, ihre Zuweisung für den Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen, ist Aufgabe des Schulreferats des Erzbischöflichen Ordinariats München. Gemäß VSO § 15 Abs. 2 ist der Religionsunterricht für die bekenntnisangehörigen Schüler/-innen Pflichtfach. Das Staatliche Schulamt bzw. die Bezirksregierung legt auf der Grundlage der Stundentafel und des KMS zur Klassenbildung die Gruppenbildungen und damit den Umfang der Unterrichtsstunden an jeder Schule fest. An den Volksschulen und Volksschulen für Behinderte haben die Kirchen das vorrangige Erteilungs- und Besetzungsrecht für den Religionsunterricht (BayEUG § 46 Abs. 3). Aus dem Recht der vorrangigen Unterrichtserteilung ergibt sich für die Kirche die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass ein zu Beginn eines Schuljahres übernommener Unterricht grundsätzlich auch während des ganzen Schuljahres durch im Kirchendienst stehende Lehrkräfte erteilt wird. Auf Vorgabe des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus ist das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats verpflichtet, der jeweiligen Bezirksregierung (Oberbayern bzw. Niederbayern) bis Anfang Juni verbindlich mitzuteilen, wie viele Religionsstunden an einer Schule durch kirchliches Personal erteilt werden (aufgeschlüsselt nach Grund-, Haupt- und Förderschulen). Der Staat hat gemäß GG Art. 7 Abs. 3, BV Art. 136 Abs. 2, 3 und 4 sowie BayEUG Art. 46 Abs. 1 und 2 dafür Sorge zu tragen, dass diejenigen Stunden im Fach Religionslehre als ordentlichem Lehrfach (Pflichtfach), welche von der Kirche (von kirchlichem Personal) nicht selbst gehalten werden können, durch staatliches Personal mit kirchlicher Bevollmächtigung abgedeckt werden. Allerdings darf der Staat keine Lehrkraft gegen ihren Willen verpflichten, Religionsunterricht zu erteilen (BayEUG Art. 46 Abs. 2). Die Zuteilung der durch die jeweilige Bezirksregierung genehmigten Religionsstunden an das kirchliche Personal erfolgt durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in enger Absprache mit den Schulen und Schulämtern sowie in Absprache mit dem Referat Pastorale Dienste des Erzbischöflichen Ordinariats. Auch der Einsatz staatlicher Lehramtsanwärterinnen und -anwärter im Fach Religionslehre bedarf der engen Abstimmung zwischen Staat und Kirche. Stehen an einer Schule keine Religionsstunden für Lehramtsanwärter/-innen zur Verfügung, da diese für kirchliches Personal dringend erforderlich sind (siehe Punkt 3 und 4), muss ein für die Lehramtsanwärter/-innen ggf. daraus entstehender Prüfungsnachteil vermieden werden. Daher hat in solchen Fällen der Anspruch des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin, im Prüfungsjahr in jedem der studierten Fächer eingesetzt zu werden, Vorrang vor dem Anspruch anderer staatlicher Lehrkräfte auf Erteilung von Religionsstunden. Wenn ggf. ein Wechsel des Lehramtsanwärters/der Lehramtsanwärterin an eine andere Einsatzschule nicht möglich ist, bleibt letztlich nur noch die Möglichkeit gemäß § 21 Abs. 4 Lehrerprüfungsordnung II, die Lehrprobe im Fach Religionslehre ohne eigenverantwortlichen Unterricht aus der Hospitation abzuleisten. Diese Lösung erscheint jedoch in diesem Kontext nur dann als praktikabel, wenn an der Einsatzschule eine optimale Betreuung im Fach Religion gewährleistet ist und der Lehramtsanwärter die Hospitationsklasse z. B. durch seinen eigenverantwortlichen Unterricht in anderen Fächern gut kennt. In jedem Fall müssen Lehramtsanwärter im zweiten Ausbildungsabschnitt ausreichend Gelegenheit zur Erteilung von Religionsunterricht haben (vgl. KMS vom 09.09.1982 Nr. II A 13 - 4/117681). Die Zuweisung von Lehramtsanwärter/inne/n mit dem Fach Religionslehre an eine Einsatzschule, an der keine qualifizierte Betreuung in diesem Fach gewährleistet werden kann, ist generell zu vermeiden. Bei der Stundenplangestaltung ist Folgendes zu beachten: Hat eine Religionslehrkraft außer an ihrer Stammschule noch an einer anderen Schule zu unterrichten, so ist nach Möglichkeit ein Schulwechsel am gleichen Tag zu vermeiden. Grundsätzlich soll der Religionsunterricht einer Klasse bzw. Lerngruppe von einer Lehrkraft unterrichtet und nicht geteilt werden (vgl. LDO § 7 Satz 3). Die in der Stundentafel festgelegte Zahl der Religionsstunden ist verpflichtend. Eine Kürzung ist nicht statthaft. Bei kleineren Klassen kann sich die Notwendigkeit der Zusammenlegung von Parallelklassen oder die Bildung von jahrgangsstufenübergreifenden Lerngruppen ergeben. Dabei darf jedoch die festgelegte Höchstzahl von Schülern pro Klasse nicht überschritten werden. Der Religionsunterricht darf gegenüber anderen Pflichtfächern nicht benachteiligt werden. Daher ist die Verlegung von Religionsstunden auf den Nachmittag möglichst zu vermeiden. Ebenso darf der Religionsunterricht nicht ausschließlich auf Randstunden verlegt werden. Aus gegebenem Anlass wird nochmals auf das Verfahren bezüglich der Teilnahme nichtkatholischer Schülerinnen und Schüler am katholischen Religionsunterricht hingewiesen. In VSO § 15 Abs. 3 wird bestimmt, dass Schülerinnen und Schüler, die keiner Religionsgemeinschaft angehören bzw. für deren Religionsgemeinschaft kein Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach eingerichtet ist, auf Antrag der Erziehungsberechtigten am katholischen Religionsunterricht teilnehmen können. Dazu haben die Erziehungsberechtigten einen entsprechenden Antrag bei der Schulleitung einzureichen. Nach Stellungnahme der betroffenen Religionslehrkraft übermittelt die Schulleitung den Antrag an das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats zur Genehmigung. Das Schulreferat teilt der Schulleitung die Zustimmung oder Ablehnung mit. Die Einweisung in den Unterricht spricht die Schulleitung aus. Die derzeit gültigen Formulare für den Bereich der Erzdiözese München und Freising sind diesen Erläuterungen als Anlage beigegeben. Die Teilnahme nichtkatholischer Schüler/-innen am katholischen Religionsunterricht ohne Genehmigung durch das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats ist nicht statthaft. Gemäß KMS vom 02.12.1980 Nr. III A 8 - 8/150 247 ist das Mitführen bekenntnisloser oder einem anderen Bekenntnis angehörender Schüler/-innen im Religionsunterricht zum Zwecke der Beaufsichtigung einer Freistunde oder aus anderen schulorganisatorischen Gründen unzulässig. Zur Regelung bei einer vorübergehenden Verhinderung einer kirchlichen Religionslehrkraft wird an das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 02.12.1975 Nr. III A6-4/190 093 erinnert, in dem das KMS vom 06.11.1975 Nr. III A6 - 4/101 884 zitiert wird. Darin heißt es u.a.: „Ist ein von einer Kirche oder Religionsgemeinschaft bestellter Religionslehrer vorübergehend verhindert, den Religionsunterricht zu erteilen, so ist, wenn die Kirche oder Religionsgemeinschaft eine Ersatzkraft nicht zur Verfügung stellen kann, der Staat verpflichtet, den Religionsunterricht für die betroffene Klasse auf andere Weise sicherzustellen.“ Eine Vertretung kirchlicher Religionslehrkräfte durch staatliche Lehrkräfte ist allerdings nur kurzfristig und nicht mehr als höchstens zwei Wochen zulässig (KMS vom 12.03.1992 Nr. IV/9-P 7004-4/26599). Soweit die im Dienst der Kirchen oder kirchlichen Genossenschaften stehenden Religionslehrkräfte mit der vollen Unterrichtszeit eingesetzt sind, gilt für sie die Lehrerdienstordnung (LDO) in gleicher Weise wie für staatliche Lehrkräfte, bei geringerer Unterrichtsverpflichtung unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung im gleichen Umfang wie für nebenamtlich tätige oder unterhälftig beschäftigte staatliche Lehrkräfte (LDO § 1 Abs. 2 Satz 3). Gemäß BayEUG Art. 112 erstreckt sich die staatliche Schulaufsicht auch auf den Religionsunterricht; die Kirchen bestimmen jedoch den Lehrinhalt und die Didaktik im Rahmen der geltenden Bestimmungen und kirchenvertraglichen Vereinbarungen. Hieraus ergeben sich keine Einschränkungen der Befugnisse, die der staatlichen Schulaufsicht auch in diesem Fach hinsichtlich der Einhaltung der Lehrpläne und Stundentafeln zukommen. Entsprechendes gilt für die Vorlage von Stoffverteilungsplänen und Lehrnachweisen (vgl. LDO § 3 Abs. 1). Das Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats legt für das kirchliche Personal die Form fest, in der Stoffverteilungspläne und Lehrnachweise zu führen sind. Laut KMS vom 13.03.1981 Nr. A/13-8/24 829 ist bei kirchlichen Religionslehrkräften der Schulleiter/die Schulleiterin Vorgesetzte/r hinsichtlich der schulischen Aufgaben und Pflichten (vgl. LDO § 24); die Befugnisse des kirchlichen Dienstherrn bleiben im Übrigen unberührt. Vor der Erstellung der dienstlichen Beurteilung von hauptamtlichen staatlichen Lehrkräften mit der Lehramtsbefähigung für das Fach Katholische Religionslehre hat sich die Schulleiterin oder der Schulleiter mit dem Schulreferat des Erzbischöflichen Ordinariats in Verbindung zu setzen mit der Bitte um Mitteilung, ob von dort Gesichtspunkte zur dienstlichen Beurteilung vorgetragen werden. Das Schulreferat kann einen Vertreter in den Unterricht entsenden und die Beobachtungen und Erkenntnisse für die Beurteilung zur Verfügung stellen. Die Verantwortung für die dienstliche Beurteilung trägt auch in diesen Fällen allein die Schulleiterin bzw. der Schulleiter (vgl. dazu KMBek vom 11. April 2005, Nr. II.5 - 5 P 4010.2 - 6.29979, S. 25 f.). Für Rückfragen im Bereich der Erzdiözese München und Freising stehen das Schulreferat Abt. I im Erzbischöflichen Ordinariat, Postfach 33 03 60, 80063 München, Domkapitular Prälat Erich Pfanzelt, Tel. (089) 2137-1368 oder Schulamtsdirektor i. K. Dr. Thomas Gandlau, Tel. (089) 2137-1268, zur Verfügung. Die Regierung von Oberbayern hat vorstehende Erläuterungen zum Religionsunterricht an Grund-, Haupt- und Förderschulen gleichlautend den staatlichen Schulämtern ausgehändigt. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz

Liegt beim zuständigen Gemeindeleiter ein Antrag vor, einen ökumenischen Wortgottesdienst am Sonntag zu feiern, und hat dieser Zeitpunkt, Anlass und die Möglichkeit zur Mitfeier der Eucharistie sorgfältig pastoral abgewogen und ist zur Einschätzung gekommen, dass der angefragte ökumenische Gottesdienst am Sonntag verantwortlich gefeiert werden kann, sind folgende Schritte notwendig, die hiermit als Ausführungsbestimmung zu Nr. 9 der Erklärung bezüglich ökumenischer Gottesdienste der Deutschen Bischofskonferenz erlassen werden: Ein ökumenischer Gottesdienst ist ein nicht anzeigepflichtiges, zusätzliches liturgisches Angebot und wird hiermit genehmigt unter der Voraussetzung, dass dafür keine Eucharistiefeier ausfällt oder verlegt wird. Ein ökumenischer Gottesdienst, für den eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ist bei dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar rechtzeitig [Im Normalfall sollte eine solche Anzeige mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen] anzuzeigen . Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen widerspricht. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutenden Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, gleichzeitig aber in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. sechs Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] dem für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar zur Genehmigung einzureichen . Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von vier Wochen mit. Wenn ein ökumenischer Gottesdienst aufgrund einer überregional bedeutsamen Großveranstaltung stattfindet und dafür eine Eucharistiefeier entfällt oder verlegt wird, ohne dass in der Seelsorgeeinheit die Mitfeier der Eucharistie möglich ist, so ist das Anliegen rechtzeitig [Im Normalfall sollte ein solcher Genehmigungsantrag mind. acht Wochen vor dem Gottesdienst erfolgen.] über den für die Seelsorgsregion zuständigen Bischofsvikar mit dessen Votum dem Generalvikar zur Genehmigung vorzulegen. Dieser teilt seine Entscheidung innerhalb von sechs Wochen mit. Hinweis: Es wird um Beachtung des beiliegenden Direktoriums „Für ökumenische Gottesdienste besonders am Sonntag“ gebeten. VerkündigungsdienstÖkumene1970-01-01

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