Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (74)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (20)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (17)
  • Heiligungsdienst (15)
  • Kirchenvermögen (8)
  • Rechtsschutz und Gerichtsverfahren (1)
  • Verkündigungsdienst (13)
  • Mehr zeigen
Abschnitt
  • Datenschutz (1)
  • Dekanate und Regionen (1)
  • Heilige Orte und Zeiten (3)
  • Juristische Personen (5)
  • Kategoriale Seelsorge (1)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (11)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (3)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (10)
  • Liturgie (3)
  • Menschen im Dienst der Kirche (12)
  • Pfarreien und Seelsorge (4)
  • Sakrament (6)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (3)
  • Vermögenserwerb (3)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (5)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (73)
  • archiviert (1)
Inkrafttreten Jahr
  • 1970 (74)

Veröffentlichung der „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“

In der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ ist das Heft Nr. 40 mit dem Titel „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ erschienen. Diese „Rahmenordnung für Ständige Diakone in den Bistümern der Bundesrepublik Deutschland“ ist dieser Ausgabe des Amtsblattes als Beilage beigegeben. Sie wird hiermit für die Erzdiözese München und Freising veröffentlicht, in Kraft gesetzt und gilt als Bestandteil dieser Nummer des Amtsblattes für das Erzbistum München und Freising. Der jetzt veröffentlichte und in Kraft gesetzte Text ersetzt die Fassung des entsprechenden Dokumentes vom 22. Januar 1979 (veröffentlicht in Heft Nr. 22 der Reihe „Die Deutschen Bischöfe“ und in Kraft gesetzt im Amtsblatt Nr. 21/1979, S. 498). Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1970-01-01

Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 15.06.1998; hier: Änderung

§ 12 Abs. 2 der Zentral-KODA-Ordnung wird wie folgt geändert: „Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. des § 5 Abs. 3 Bistums-/Regional-KODA-Ordnung entsprechen." Fußnote: „Bis längstens 31.12.1999 ist § 12 Abs. 2 wegen der erforderlichen Übereinstimmung mit der bayerischen Regional-KODA-Ordnung wie folgt zu verstehen: Zu Beisitzerinnen und Beisitzern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern können als Dienstgebervertreter (-innen) nicht berufen werden, wer aufgrund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zu Entscheidungen in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, der Katholischen Kirche angehören, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 und die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen." München, den 26. Februar 1999 Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1999-02-26

Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen vom 23./24.03.2011

Um die Beteiligung der Beschäftigten an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Grundordnung) zu gewährleisten, wird zur Ausgestaltung eines einheitlichen, regionalen, kirchlichen Arbeitsvertragsrechts in den bayerischen (Erz-)Diözesen folgende Ordnung erlassen: §1 Die Kommission In den bayerischen (Erz-)Diözesen besteht die „Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechts“ (Bayerische Regional-KODA) - im Folgenden: Kommission. Die Diözese Speyer wird unbeschadet ihrer Zugehörigkeit zur Freisinger Bischofskonferenz von dieser Ordnung nicht berührt. § 2 Amtszeit Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre. Sie beginnt am 1. September des Jahres, in dem die Wahl der Vertreterinnen/der Vertreter der Beschäftigten stattgefunden hat und endet am 31. August nach Ablauf von fünf Jahren seit Beginn der Amtszeit. Bis zur konstituierenden Sitzung der neuen Kommission nimmt die bestehende Kommission die Aufgaben gemäß dieser Ordnung wahr, jedoch nicht über die Dauer von sechs Monaten über das Ende ihrer Amtszeit hinaus. § 3 Aufgabe (1) Aufgabe der Kommission ist die Aufstellung von Rechtsnormen, welche Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen für die in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsträger regeln. Die Befugnis der Kommission zur Beschlussfassung besteht, soweit und solange die Zentral-KODA von ihrer Regelungsbefugnis gemäß § 3 Absatz 1 Zentral-KODA-Ordnung keinen Gebrauch gemacht hat oder macht. (2) In die Regelungen der bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung und in die Festlegung der Loyalitätsobliegenheiten sowie die Ausgestaltung der Sanktionen bei Verstößen gegen die Loyalitätsobliegenheiten gemäß Artikel 3 bis 5 Grundordnung kann die Kommission nicht eingreifen. § 4 Geltungsbereich (1) Die Kommission wirkt mit bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts der folgenden Rechtsträger: a) der kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, für die der Diözesanbischof die Grundordnung unmittelbar in Kraft gesetzt hat, b) der sonstigen kirchlichen Rechtsträger und ihrer Einrichtungen, soweit sie die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich übernommen haben, c) der Institute des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und der Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, soweit diese verbindlich entschieden haben, dass die vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Kommission auch für ihre Einrichtungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen als in Kraft gesetzt gelten. (2) Ausgenommen von der Zuständigkeit der Kommission ist die Gestaltung der Dienstverhältnisse der Personen im Sinne des can. 1009 CIC. (3) Soweit kirchliche Rechtsträger satzungsgemäß die „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes“ (ÄVR) anwenden oder sich für die Anwendung dieser Richtlinien entschieden haben, bleiben sie von der Zuständigkeit der Kommission ausgenommen. (4) Die vom Diözesanbischof in Kraft gesetzten Beschlüsse gelten unmittelbar und zwingend für die in Absatz 1 genannten Rechtsträger und deren Beschäftigte. § 5 Zusammensetzung, Berufung, Wahl der Mitglieder (1) Die Kommission ist paritätisch besetzt. Sie setzt sich aus 38 Mitgliedern (19 Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und 19 Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen) zusammen, und zwar: a) jeweils zwei Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und zwei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus den (Erz-)Diözesen Bamberg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg, b) drei Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und drei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus der Diözese Augsburg, c) vier Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen und vier Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus der Erzdiözese München und Freising sowie, d) zwei Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC und e) zwei Vertreter/Vertreterinnen der Schulträger. Davon kann ein/eine auch Vertreter/Vertreterin des Katholischen Schulwerks in Bayern sein. (2) Die Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterinnen werden durch die Freisinger Bischofskonferenz für die Amtszeit berufen. Als Dienstgebervertreter/Dienstgebervertreterin kann nicht berufen werden, wer Mitarbeiter/Mitarbeiterin im Sinne der diözesanen Mitarbeitervertretungsordnungen (MAVO) ist. (3) Die Dienstnehmervertreter/Dienstnehmervertreterinnen werden durch die Beschäftigten der in § 4 Absatz 1 genannten Rechtsträger unmittelbar gewählt. Das Nähere regelt die Wahlordnung, die Bestandteil dieser Ordnung ist. § Konstituierende Sitzung und Wahl des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden (1) Der/Die bisherige Vorsitzende lädt zur konstituierenden Sitzung ein, die innerhalb von acht Wochen nach Ablauf der Amtszeit der bisherigen Kommission stattfindet. (2) Das nach Lebensjahren älteste Mitglied eröffnet und leitet die konstituierende Sitzung bis zum Abschluss der Wahl. (3) In der konstituierenden Sitzung werden ein Vorsitzender/eine Vorsitzende und ein stellvertretender Vorsitzender/eine stellvertretende Vorsitzende von der Kommission für die Hälfte der Amtszeit mit einfacher Mehrheit geheim gewählt. Je einer/eine muss der Dienstgeber- bzw. der Dienstnehmerseite angehören. Nach Ablauf der Hälfte der Amtszeit wechselt der Vorsitz zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite. Im Einvernehmen zwischen Dienstgeber- und Dienstnehmerseite kann die zeitliche Lage abweichend bestimmt werden. Bei jedem Wechsel findet eine Neuwahl statt. (4) Scheidet der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest der jeweiligen Amtszeit nach Absatz 3 eine Nachwahl statt. § 7 Vorzeitiges Ausscheiden, Nachfolge für ausgeschiedene Mitglieder, Ruhen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Kommission erlischt vor Ablauf der Amtszeit durch: a) Wegfall der Voraussetzungen für die Berufung oder Wählbarkeit; die Feststellung erfolgt durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende, b) Niederlegung des Amtes, die dem/der Vorsitzenden gegenüber schriftlich zu erklären ist, c) Ausscheiden aus dem kirchlichen Dienst in der (Erz-)Diözese, in der das Mitglied gewählt oder für die es berufen wurde, bzw. bei Lehrkräften Ausscheiden aus dem kirchlichen Schuldienst, d) grobe Vernachlässigung oder Verletzung der Befugnisse und Pflichten als Mitglied der Kommission; die Feststellung erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit. (2) Scheidet ein Dienstgebervertreter/eine Dienstgebervertreterin vorzeitig aus, so beruft die Freisinger Bischofskonferenz für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied. (3) Auf Antrag des einzelnen Mitgliedes kann dessen Mitgliedschaft in der Kommission aus wichtigem Grund für ruhend erklärt werden. Über den Antrag entscheidet der/die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden. Kommt eine einvernehmliche Entscheidung nicht zustande, ist der Antrag der Vollversammlung vorzulegen und von dieser durch Entschließung zu entscheiden. Gegen die Entscheidung des/der Vorsitzenden und des/der stellvertretenden Vorsitzenden kann Beschwerde zur Vollversammlung erhoben werden; die Vollversammlung entscheidet abschließend. Handelt es sich bei dem Mitglied, dessen Mitgliedschaft für ruhend erklärt wird, um einen Dienstnehmervertreter/eine Dienstnehmervertreterin, so rückt für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft das nächstberechtigte Ersatzmitglied nach; handelt es sich um einen Dienstgebervertreter/eine Dienstgebervertreterin, benennt die Freisinger Bischofskonferenz für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft ein Ersatzmitglied. (4) Die Mitgliedschaft in der Kommission ruht von Rechts wegen im Falle einer Kündigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Beendigung oder den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. (5) Scheidet ein Dienstnehmervertreter/eine Dienstnehmervertreterin vorzeitig aus, rückt das nach der Wahlordnung nächstberechtigte Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit nach. Steht kein Ersatzmitglied aus der jeweiligen Diözese bzw. kein Lehrervertreter/keine Lehrervertreterin mehr zur Verfügung, wählt die Dienstnehmerseite mit der Mehrheit ihrer Mitglieder aus den übrigen Ersatzmitgliedern unabhängig von den Vorgaben des § 5 Absatz 1 und den Vorgaben der Wahlordnung ein Mitglied für den Rest der Amtszeit nach. § 8 Rechtsstellung und Freistellung von der Arbeit (1) Die Wahrnehmung von Aufgaben als Mitglied der Kommission steht der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit gleich. Die Mitglieder der Kommission dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert und aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Aus ihrer Tätigkeit dürfen ihnen keine beruflichen Nachteile erwachsen. (2) Die Mitglieder der Kommission werden zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im erforderlichen Umfang von der Arbeit freigestellt. Die gewählten Kandidaten/Kandidatinnen gemäß § 25 Absatz 1 Regional-KODA-Wahlordnung sind bis zur konstituierenden Sitzung im notwendigen Umfang für Veranstaltungen der Dienstnehmerseite zur Vorbereitung auf ihre Tätigkeit freizustellen. (3) Das Nähere regeln Ausführungsbestimmungen der Kommission. § 9 Schulung (1) Die Mitglieder der Kommission werden im erforderlichen Umfang bis zu insgesamt einer Woche im Jahr für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen freigestellt, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit in der Kommission erforderlich sind. Die Dienstnehmerseite stellt für ihre Mitglieder die Erforderlichkeit fest. (2) Die Kosten trägt die jeweilige (Erz-)Diözese. Bei Mitgliedern gemäß § 5 Absatz 1 Buchstabe d) und gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 werden die Kosten von den bayerischen Diözesen getragen. § 10 Kündigungsschutz Einem Mitglied der Kommission kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Abweichend von Satz 1 kann in den Fällen des Artikels 5 Absätze 3 bis 5 Grundordnung auch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten ebenfalls innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden aus der Kommission. § 11 Vollversammlung, Antragsstellung, Geschäftsordnung und Stimmrechtsübertragung (1) Die Kommission tritt bei Bedarf zu Vollversammlungen zusammen. Eine Vollversammlung hat stattzufinden, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird. (2) Der/Die Vorsitzende der Kommission, bei Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende, lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen - in Eilfällen acht Tage - vor der Vollversammlung ein. Er/Sie entscheidet auch über die Eilbedürftigkeit. (3) Eine Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn von jeder Seite mindestens jeweils die Hälfte der Mitglieder und der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende persönlich anwesend sind. (4) Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung der Kommission oder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. Die schriftliche Übertragung des Stimmrechts ist dem/der Vorsitzenden nachzuweisen. Die schriftliche Vollmacht zur Stimmrechtsausübung kann nur für jede Sitzung gesondert erklärt werden. Bei Wahlen in der Kommission ist eine Stimmrechtsübertragung nicht zulässig. (5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Kommission; die Anträge müssen schriftlich mit Begründung vorgelegt werden. (6) Die Vollversammlungen sind nicht öffentlich. Der/Die Vorsitzende kann im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden Sachverständige hinzuziehen. (7) Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. § 11 a Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte (1) Die Kommission bildet eine Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte für die Aufgaben an katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC mit der Aufgabe, lehrerspezifische Beschlussempfehlungen zu erarbeiten. (2) Die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte setzt sich aus acht Mitgliedern der Kommission zusammen und zwar aus: a) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden kraft Amtes, b) den beiden für die katholischen Schulen gemäß can. 803 CIC berufenen Dienstgebervertretern/Dienstgebervertreterinnen, c) den beiden gewählten Dienstnehmervertretern/Dienstnehmervertreterinnen aus dem Bereich der Lehrkräfte, und d) je einem von der Kommission mit einfacher Mehrheit gewählten Mitglied jeder Seite. (3) Wird ein in Absatz 2 b) bis d) genanntes Mitglied der Kommission zum/zur Vorsitzenden gewählt, wird durch die Kommission ein anderes Mitglied aus der jeweiligen Seite in die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte gewählt. (4) Verabschiedet die Ständige Arbeitsgruppe Lehrkräfte mit Zweidrittelmehrheit eine Beschlussempfehlung, wird diese als „Beschlussempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte" der Vollversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. (5) Antragsberechtigt sind die Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte; die Anträge müssen schriftlich mit Begründung vorgelegt werden. (6) § 11 Absätze 4 und 6 gelten entsprechend. § 11 b Vorbereitungsausschuss und Arbeitsgruppen (1) Zur Vor- und Nachbereitung der Sitzungen der Kommission wird ein Vorbereitungsausschuss gebildet. Er berät den Vorsitzenden/die Vorsitzende bei der Aufstellung der Tagesordnung. Er kann zu Beschlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen. Darüber hinaus kann die Kommission aus ihrer Mitte Arbeitsgruppen bilden. (2) § 11 Absatz 6 gilt entsprechend. § 12 Beschlussfassung und Inkraftsetzung (1) Die Kommission fasst Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit ihrer Mitglieder. Beschlüsse zu Beschlussempfehlungen der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst. (2) In besonderen Angelegenheiten können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden. Der/Die Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit dem/der stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn mindestens vier Mitglieder der Kommission eine mündliche Erörterung verlangen. (3) Die Beschlüsse werden über die Generalvikare den Diözesanbischöfen und über die Deutsche Ordensoberenkonferenz (DOK) den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts übermittelt. (4) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, so legt er über seinen Generalvikar innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Beschlusses beim (Erz-)Bischöflichen Ordinariat unter Angabe der Gründe Einspruch bei der Kommission ein. (5) Sieht sich ein höherer Oberer/eine höhere Obere des Instituts des geweihten Lebens päpstlichen Rechts oder der Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts nicht in der Lage, der Inkraftsetzung eines Beschlusses zuzustimmen, so bittet er/sie den Diözesanbischof, in dessen Territorium die Einrichtung des Instituts des geweihten Lebens päpstlichen Rechts liegt, nach Maßgabe des Absatzes 4 Einspruch einzulegen. Der Diözesanbischof legt in diesem Fall nach Maßgabe des Absatzes 4 Einspruch ein. (6) Wenn bis zum Ablauf der sechswöchigen Frist kein Einspruch erhoben worden ist, werden die Beschlüsse für die einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. (7) Die Kommission berät zum nächstmöglichen Zeitpunkt über den Einspruch. Sodann wird der Einspruch des Diözesanbischofs abweichend von § 11 Absatz 5 der Vollversammlung als Antrag zur Beschlussfassung vorgelegt. Findet der Antrag nicht die erforderliche Mehrheit, gilt der Einspruch als zurückgewiesen. Die Zurückweisung wird dem Diözesanbischof, der den Einspruch eingelegt hat, mitgeteilt. (8) Sieht sich der Diözesanbischof, der einen Einspruch eingelegt hat, auch dann nicht in der Lage, den durch die Zurückweisung des Einspruchs bestätigten Beschluss für seine (Erz-)Diözese in Kraft zu setzen, so betrachtet er diesen Beschluss als qualifizierte Empfehlung. (9) Sieht sich ein höherer Oberer/eine höhere Obere im Sinne des Absatzes 6, für dessen/deren Orden Einspruch eingelegt worden ist, nicht in der Lage, den durch die Zurückweisung des Einspruchs bestätigten Beschluss zu übernehmen, teilt er/sie dies dem zuständigen Diözesanbischof mit. Der Beschluss wird gegebenenfalls für das betroffene Institut des geweihten Lebens päpstlichen Rechts bzw. die betroffene Gesellschaft des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts nicht in Kraft gesetzt. (10) Hat die Kommission nach Absatz 7 einen neuen Beschluss gefasst, so übermittelt sie diesen über die Generalvikare den Diözesanbischöfen und über die Deutsche Ordensoberen Konferenz (DOK) den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des Apostolischen Lebens päpstlichen Rechts. Im Übrigen wird nach Absatz 2 ff. verfahren. § 12a Beschlussfassung zu Zentral-KODA-Beschlüssen (1) Beschlüsse der Zentral-KODA, die gemäß § 3 Absatz 1 und Absatz 3 Zentral-KODA-Ordnung gefasst worden sind, werden von der Kommission innerhalb der Einspruchsfrist beraten. (2) Stimmt die Kommission einem Beschluss der Zentral-KODA mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zu, unterrichtet sie davon umgehend über die Generalvikare die Diözesanbischöfe. (3) Stimmt die Kommission einem Beschluss der Zentral-KODA nicht mit der Mehrheit ihrer Mitglieder zu, so unterrichtet sie davon unter Angabe der Gründe umgehend über die Generalvikare die Diözesanbischöfe. Die Diözesanbischöfe legen in diesem Fall Einspruch gegen den Beschluss der Zentral-KODA ein. § 13 Vermittlungsausschuss, Wahl und Amtszeit des/der Vorsitzenden, Nachwahl (1) Die Kommission bildet einen Vermittlungsausschuss. (2) Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus fünf Personen zusammen und zwar aus: a) dem/der Vorsitzenden des Vermittlungsausschusses, b) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission kraft Amtes und c) je einem weiteren Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite, die für das jeweilige Verfahren benannt werden. Darüber hinaus wird jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin von jeder Seite benannt. (3) Der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und ihr Stellvertreter/ihre Stellvertreterin dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen, noch dem Vertretungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören. Sie müssen katholisch sein und dürfen nicht durch kirchenbehördliche Entscheidung an der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte gehindert sein. (4) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin bzw. die Vorsitzende und ihr Stellvertreter/ihre Stellvertreterin werden von der Kommission mit einer Zweidrittelmehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder für die Dauer einer Amtszeit geheim gewählt. Scheidet der/die Vorsitzende des Vermittlungsausschusses vor dem Ende der Amtszeit aus, findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt. § 14 Vermittlungsverfahren (1) Falls ein Beschlussantrag nicht die erforderliche Mehrheit erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kommission dem Beschlussantrag zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende diesen Beschlussantrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder der Kommission für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt. (2) Falls eine Beschlussempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit erhalten hat, legt der/die Vorsitzende der Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder der Ständigen Arbeitsgruppe Lehrkräfte für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt. (3) Der/Die Vorsitzende leitet das Vermittlungsverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. Er/Sie kann an dem Vermittlungsverfahren Sachverständige beteiligen. Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag abgeschlossen, der innerhalb von sechs Wochen nach der Anrufung des Vermittlungsausschusses zu erarbeiten ist. Der Vermittlungsvorschlag hat einen beschlussfähigen Regelungsvorschlag zu enthalten. Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben. (4) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich. Über das Vermittlungsverfahren ist Dritten gegenüber, die nicht Mitglieder der Kommission sind, Stillschweigen zu bewahren. (5) Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor. Die Kommission hat innerhalb von vier Wochen über den Regelungsvorschlag abzustimmen. (6) Stimmt die Kommission dem Regelungsvorschlag mit der notwendigen Mehrheit zu, erfolgt die Inkraftsetzung gemäß § 12 Absatz 3 ff. § 15 Schiedsstelle (1) Die Kommission bildet eine Schiedsstelle. (2) Die Schiedsstelle setzt sich aus fünf Personen zusammen, und zwar aus: a) dem/der Vorsitzenden der Schiedsstelle, b) dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission kraft Amtes und c) je einem weiteren Mitglied der Dienstgeber- und der Dienstnehmerseite, die für das jeweilige Verfahren benannt werden. Darüber hinaus wird jeweils ein Stellvertreter/eine Stellvertreterin von jeder Seite benannt. Die Mitglieder nach c) dürfen an einem Vermittlungsverfahren zu demselben Regelungsgegenstand nicht beteiligt gewesen sein. (3) Die Kommission erstellt für die Dauer von fünf Jahren eine Liste von drei Personen, aus der im Fall der Anrufung der Schiedsstelle der/die für das Verfahren zuständige Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter/Stellvertreterin bzw. deren Stellvertreter/Stellvertreterin, der/die im Falle der nicht nur vorübergehenden Verhinderung des/der Vorsitzenden tätig wird, einvernehmlich benannt werden. Kommt das Einvernehmen nicht zustande, werden der/die für das Verfahren zuständige Vorsitzende und sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin durch das Los ermittelt. In die Liste kann nur aufgenommen werden, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz besitzt. Im Übrigen gilt § 13 Absatz 3 entsprechend; in die Liste kann nicht aufgenommen werden, wer Vorsitzender/Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender/stellvertretende Vorsitzende des Vermittlungsausschusses ist. §16 Schiedsverfahren (1) Findet der Vorschlag des Vermittlungsausschusses in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit, kann mit der Begründung eines unabweisbaren Regelungsbedürfnisses von den Vertretern/Vertreterinnen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von vier Wochen nach dem Schluss der Sitzung, in der über den Vermittlungsvorschlag abgestimmt wurde, die Schiedsstelle angerufen werden. Die Anrufung der Schiedsstelle erfolgt durch Zustellung eines seitens des/der Vorsitzenden bzw. des/der stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichneten Schriftsatzes, der den Gegenstand bezeichnen und die Gründe für das Schiedsverfahren enthalten muss. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. (2) Die Benennung des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreterin bzw. der Vorsitzenden und ihres Stellvertreters/ihrer Stellvertreterin sowie der Mitglieder der Schiedsstelle und deren Stellvertreter/Stellvertreterinnen gemäß § 15 Absatz 2 Buchstabe c) ist vorsorglich in der Sitzung der Kommission vorzunehmen, in der der Vermittlungsvorschlag nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit gefunden hat. (3) Die Schiedsstelle hat innerhalb von vier Wochen nach ihrer Anrufung festzustellen, ob für die dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Angelegenheiten ein unabweisbares Regelungsbedürfnis besteht. Für die Feststellung ist die einfache Mehrheit erforderlich. Der Spruch der Schiedsstelle ist mit einer Begründung zu versehen. Vor Fällung des Schiedsspruches können die Dienstgeberseite und die Dienstnehmerseite angehört werden. Die Anhörung erfolgt mündlich. (4) Gegen den Spruch der Schiedsstelle kann innerhalb von zwei Wochen nach seiner Bekanntgabe im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes das Kirchliche Arbeitsgericht angerufen werden. (5) Ist ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden, hat die Kommission innerhalb von vier Wochen einen Beschluss in der Sache herbeizuführen. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Spruchs der Schiedsstelle bzw. der Bekanntgabe der Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. (6) Fasst die Kommission innerhalb der Frist keinen Beschluss, so kann von den Vertretern/Vertreterinnen der Dienstgeber oder der Dienstnehmer mit der Gesamtzahl ihrer jeweiligen Stimmen innerhalb von zwei Wochen erneut die Schiedsstelle angerufen werden. (7) Die Schiedsstelle hat in der Angelegenheit, für die ein unabweisbares Regelungsbedürfnis festgestellt worden ist, innerhalb von vier Wochen nach ihrer erneuten Anrufung durch Spruch zu entscheiden. Der Spruch hat einen Regelungsvorschlag zu enthalten. Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Mehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht möglich. (8) Innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung der Schiedsstelle hat die Kommission mit einfacher Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder über die Annahme des Regelungsvorschlages der Schiedsstelle zu beschließen. Die Mitglieder der Schiedsstelle sind bei der Abstimmung an die Entscheidung der Schiedsstelle gebunden. (9) Die Beschlüsse nach Absatz 8 werden für die einzelnen bayerischen (Erz-)Diözesen vom Diözesanbischof in Kraft gesetzt und im Amtsblatt der (Erz-)Diözese veröffentlicht. § 12 findet keine Anwendung. Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzten, unterrichtet er innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Beschlusses die Kommission unter Angabe der Gründe. (10) Für die Berechnung der Fristen gelten die Bestimmungen der §§ 186 ff. BGB. Angerufen ist die Schiedsstelle, wenn der entsprechende Antrag bei der Geschäftsstelle der Kommission schriftlich eingegangen ist. Bekannt gegeben ist ein Spruch der Schiedsstelle, wenn er dem/der Vorsitzenden und dem/der stellvertretenden Vorsitzenden der Kommission durch die Geschäftsstelle der Kommission zugestellt worden ist. Das Erfordernis der Schriftform ist auch gewahrt durch Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn dieses für die Bearbeitung durch die Schiedsstelle geeignet ist. Das elektronische Dokument ist eingereicht, wenn die für den Empfang bestimmte Stelle es aufgezeichnet hat. (11) Die Ladung zu den Sitzungen der Schiedsstelle erfolgt durch den jeweiligen Vorsitzenden/die jeweilige Vorsitzende. Er/Sie leitet die Sitzung und kann an dem Verfahren Sachverständige beteiligen. Über verfahrensleitende Maßnahmen entscheidet der/die Vorsitzende allein. Die Sitzungen der Schiedsstelle sind nicht öffentlich. Die Ergebnisse der Sitzungen sind zu protokollieren. § 17 Kosten (1) Die bayerischen (Erz-)Diözesen stellen für die Sitzungen der Kommission und deren Vorbereitung sowie für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und tragen die notwendigen Kosten; dies gilt auch für die für Beratung und Gutachten anfallenden Kosten, die nach vorhergehender Bewilligung durch die Kommission über die Geschäftsstelle abgerechnet werden. Die bayerischen (Erz-)Diözesen tragen die für die Arbeit der Mitglieder notwendigen Kosten. (2) Für den Vorsitzenden/die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende sowie für die Mitglieder nach § 11a Absatz 2 Buchstabe b) und c) ersetzen die bayerischen (Erz-)Diözesen dem jeweiligen Arbeitgeber/der jeweiligen Arbeitgeberin bzw. jeweiligen Schulträger die durch die Tätigkeit in der Kommission anfallenden Kosten. (3) Mitgliedern der Kommission, denen wegen ihrer Tätigkeit in der Kommission nachweislich Einkünfte aus angezeigten Nebentätigkeiten entgangen sind, erhalten auf Antrag entgangenes Entgelt durch die jeweilige (Erz-)Diözese bzw. die bayerischen (Erz-)Diözesen. (4) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Kosten, die durch die Tätigkeit des Vermittlungsausschusses und der Schiedsstelle entstehen. § 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Ordnung tritt zum 1. September 2013 in Kraft. Abweichend von Satz 1 treten die §§ 2 und 11a zum 1. Juni 2011 in Kraft. Mit Ablauf des 31. August 2013 tritt die Bayerische Regional-KODA-Ordnung vom 23. März 2006 außer Kraft. Abweichend von Satz 3 treten die §§ 1 Absatz 2 und 11a der Bayerischen Regional-KODA-Ordnung vom 23. März 2006 mit Ablauf des 31. Mai 2011 außer Kraft. Freising, den 23./24. März 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2011-03-23

Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland; hier: Ergänzung

Den „Richtlinien für die Inkraftsetzung der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes durch die Diözesanbischöfe in der Bundesrepublik Deutschland“ wird bei Ziffer 3 folgende Fußnote angefügt: „Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft sind die 14 ordentlichen Regionalvertreter sowie der Vorsitzende der Kommission für Personalwesen.“ München, den 10. Juli 1997 Für das Erzbistum München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche1997-07-10

Verordnung über die Inventarisierung der Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“

Im Vollzug der Bestimmungen des Rundschreibens der Kleruskongregation vom 11.04.1971 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 3, (AAS 63, 1971, 315-317, hier: 316) werden im Auftrag der Erzdiözese durch den Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat seit 1982 die Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige Stiftungen) inventarisiert. Dieses Inventar trägt den Namen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“; es besteht aus Schwarzweiß-Fotografien sowie beschreibenden Texten und ist fortzuschreiben. Es dient der Verwaltung des kirchlichen Eigentums und als Unterlage zu Bestandsprüfungen bei Visitationen und Pfarrerwechseln. Es soll in folgender Weise zitiert werden: Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising, Kirchenstiftung. Deshalb wird folgendes angeordnet: § 1 In die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sind eine exakte Beschreibung der Kunstgegenstände der kirchlichen Stiftungen und ihre Verwahrorte unter Beteiligung der jeweils zuständigen Organe aufzunehmen. Von den Kunstgegenständen sind Fotografien anzufertigen und in das Inventar aufzunehmen; die Negative sind an das Diözesanarchiv abzugeben. § 2 Für jede Kirchenstiftung sind drei Exemplare anzufertigen: für die Kirchenstiftung selbst, für das Diözesanarchiv, für das Kunstreferat im Erzbischöflichen Ordinariat. § 3 Alle Zugänge, Abgänge und Ortsveränderungen sind von der jeweiligen Kirchenstiftung im konkreten Fall dem Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Die Fortschreibung erfolgt durch den Kunstreferenten. Fehler sind für die Berichtung zu melden. § 4 In das Exemplar der Kirchenstiftung dürfen nur deren Mitglieder und die kirchliche Aufsichtsbehörde Einsicht nehmen. § 5 Das Exemplar des Erzbischöflichen Archivs darf im Rahmen seiner Benutzungsordnung von Personen eingesehen werden, die ihr wissenschaftliches oder restauratorisches Interesse sowie die entsprechende Qualifikation nachgewiesen und die Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) unterzeichnet haben. Über die Zulassung entscheidet der Diözesanarchivar. § 6 Ausleihe und Anfertigung von Fotokopien sind nicht erlaubt. Fotopositiv können jedoch mittels eines Formblatts beim Diözesanarchivar bestellt werden. § 7 Die Urheberrechte an der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising. Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kunstreferenten. Er erteilt den betreffenden Kirchenstiftungen stiftungsaufsichtliche Weisungen und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Bei Publikationen sind jeweils drei Belegexemplare dem Erzbischöflichen Kunstreferat abzuliefern. Anlage Muster für eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Bei der Benutzung der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ verpflichte ich mich, folgende Bedingungen einzuhalten: Die genauen Aufbewahrungsorte von Kunstgut, das sich nicht in öffentlich zugänglichen Kirchenräumen befindet (z. B. „Pfarrhaus“, „Sakristei“, etc.), werde ich weder anderen Personen mitteilen noch publizieren. Die Urheberrechte werde ich wahren und bei Veröffentlichungen als Quelle die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sowie die Kirchenstiftung angeben. Vor Veröffentlichungen von Bild- und Textmaterial aus der Kunsttopographie werde ich die Genehmigung des Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising einholen und nach der Veröffentlichung drei Belegexemplare abliefern. Ort, Datum, Unterschrift __________________ ___________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Bestattung russisch-orthodoxer Christen

Im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen ist die Frage aufgetaucht, ob es möglich sei, den Sarg bis zum Abschluss der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen. Wesentlicher Bestandteil des orthodoxen Begräbnisritus ist die Verabschiedung mit einem Kuss. Daher sei es unerlässlich, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet bleibt, bis er in die Erde gelassen wird. Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat hierzu mitgeteilt, dass es gegen eine solche Praxis keine Bedenken erhebt, sofern nicht infektionshygienische Gesichtspunkte entgegenstehen. Bestimmungen in gemeindlichen Verordnungen, die vorschreiben, dass der Sarg während der gesamten Begräbnisfeierlichkeiten geschlossen sein müsse, sind nach Darstellung des Ministeriums zum Schutz der Gesundheit nicht erforderlich, sofern keine infektionshygienischen Bedenken bestehen, und haben deshalb keine Grundlage in der Verordnungsermächtigung nach Art. 17 Abs. 1 BayBestG. Entsprechende Bestimmungen in gemeindlichen Satzungen begegnen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere da sie eine Einschränkung der ungestörten Religionsausübung bedeuten können. Das Ministerium hat diejenigen Gemeinden, die solche Regelungen erlassen haben, bereits auffordern lassen, diese Bestimmungen zu prüfen und ggf. zu ändern. Sollte im Zusammenhang mit der Bestattung russisch-orthodoxer Christen der Wunsch geäußert werden, den Sarg während der Begräbnisfeierlichkeiten geöffnet zu lassen, kann daher auf die Ausführungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern Bezug genommen werden. HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen1970-01-01

Leitlinien für die katholische Begräbnisliturgie in der Erzdiözese München und Freising 2014

Der Wandel in der Bestattungskultur und die pastoralen Strukturveränderungen haben auch Konsequenzen für die katholische Begräbnisfeier. Für die unterschiedlichen pastoralen Situationen sind verschiedene Anpassungsmöglichkeiten in den liturgischen Ordnungen vorgesehen. Um jedoch die notwendige Einheit innerhalb der Diözese zu sichern, sind von allen folgende Leitlinien zu beachten: Die katholische Begräbnisliturgie folgt dem liturgischen Buch „Die kirchliche Begräbnisfeier“ aus dem Jahr 2009 [Die kirchliche Begräbnisfeier in den Bistümern des deutschen Sprachgebietes. Zweite authentische Ausgabe auf der Grundlage der Editio typica von 1969, Freiburg - Basel-Wien 2009 (ISBN 978-3-451-32205-1; ISBN 978-3-7917-2163-7).] oder dem im Jahr 2012 erschienenen Manuale „Die kirchliche Begräbnisfeier“ [Die kirchliche Begräbnisfeier. Manuale, hrsg. im Auftrag der Deutschen Bischofskonferenz, der Österreichischen Bischofskonferenz und der Schweizer Bischofskonferenz sowie des Bischofs von Bozen-Brixen und des Bischofs von Lüttich, Trier 2012 (ISBN 978-3-937796-12-3).]. Die Gesänge innerhalb der Liturgie (Statio, Messfeier, Verabschiedung, Beisetzung) müssen liturgiegemäß sein. Es ist darauf zu achten, dass alle musikalischen Elemente innerhalb der Liturgie der Würde des Gottesdienstes entsprechen. Andere musikalische Beiträge haben gegebenenfalls außerhalb des Gottesdienstes ihren Platz. Ein wesentliches Charakteristikum katholischer Begräbnisliturgie ist die Begräbnismesse. Deshalb ist für jeden Verstorbenen/jede Verstorbene mindestens eine hl. Messe zu applizieren, auch wenn eine ausdrückliche Begräbnismesse nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Begräbnis möglich ist oder gewünscht wird. Wird bei einem katholischen Begräbnis gewünscht, dass der Sarg mit dem Leichnam des Verstorbenen bei der Begräbnismesse vor dem Altar aufgestellt wird, so ist diesem Wunsch stattzugeben, sofern dies von den örtlichen Gegebenheiten her möglich ist. Eine kirchliche Feier der Verabschiedung in privaten Feierräumen der Bestattungsinstitute ist nur möglich, wenn der Raum durch ein Kreuz und gegebenenfalls die Osterkerze zumindest für die Dauer der Feier eine dezidiert christliche Prägung erhält. Die Verwendung zumindest von Weihwasser muss in dem Raum grundsätzlich möglich und erlaubt sein [Vgl. so auch: „Der Herr vollende an Dir, was er in der Taufe begonnen hat.“ Katholische Bestattungskultur angesichts neuer Herausforderungen (Die deutschen Bischöfe 97), Bonn 2011,20 (Nr. 13.)] München, den 2. November 2013 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising HeiligungsdienstSonstige gottesdienstliche Handlungen2013-11-02

Anordnung über die Beurkundung von Amtshandlungen in der Ausländerseelsorge

Alle Amtshandlungen an Katholiken, die in der Seelsorgsregion München leben, sind unverzüglich auf den gebräuchlichen Formularen zur Eintragung dem Erzbischöflichen Matrikelamt, Pacellistraße 7, Postfach 360, 8000 München 33, zu melden. Für die übrigen Gebiete gilt: Amtshandlungen sind dem Ortspfarrer zur Eintragung in die Kirchenbücher zu melden, in dessen Pfarrei sie vorgenommen wurden. Den Leitern der ausländischen Missionen (missio sine und cum cura animarum) wird empfohlen, ebenfalls die vorgeschriebenen Kirchenbücher zu führen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer sind verpflichtet, Amtshandlungen, die nicht von einem Priester der ausländischen Missionen vorgenommen wurden, dem Leiter der zuständigen Mission zu melden. Zuständig für die Erstellung von Urkunden über Amtshandlungen sind das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer. Originalurkunden am Tag der Trauung oder der Taufe können vom amtierenden Geistlichen erstellt werden. Es wird auch empfohlen, die Amtshandlungen im Stammbuch - soweit vorhanden - einzutragen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer informieren die ausländischen Missionen über Kirchenaustritte. Hiermit setze ich vorstehende Anordnung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 13. September 1988 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1988-09-13

Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Für das Erzbistum München und Freising Erzbischof Es wird empfohlen, vorstehenden Aufruf in den Pfarrbriefen zur Weihnachtszeit abzudrucken. Näheres zur Aktion Dreikönigssingen 2004: Siehe auch dieses Amtsblatt. Erzbischöfliches Generalvikariat Verordnungen 171. Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. 172. Anweisung zur Durchführung der Aktion ADVENIAT 2003 Alle Seelsorger werden gebeten, den Aufruf der deutschen Bischöfe am dritten Adventssonntag und die übrigen Bekanntmachungen jeweils am dritten Adventssonntag bzw. am ersten. Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen1970-01-01

  • «
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
  • 6
  • 7
  • 8
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz