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Abschnitt: Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen Abschnitt: Vermögensverwaltung und -veräußerung Inkrafttreten Jahr: 1982   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (2)
Kapitel
  • Kirchenvermögen (2)
Abschnitt
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (1)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (1)
Archiv
  • Nicht archiviert (2)
Inkrafttreten Jahr
  • 1982 (2)

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen)

Gottesdienstzustiftungen (Jahrtagsstiftungen) Mit Bezug auf die bislang geltenden Vorschriften für Gottesdienstzustiftungen (vgl. Amtsblatt 1960 S. 203 ff.) gelten gemäß Beschluss der Ordinariatssitzung vom 6. April 1982 mit Wirkung vom 1. Juni 1982, unter Widerruf der bisherigen Sätze und Zeiten, folgende Bestimmungen: Der Mindestbetrag des Stiftungskapitals für eine Jahrmeßstiftung beträgt DM 500,-; für das Jahrtagsamt DM 800,-. Die Gottesdienstzustiftung kann für längstens 25 Jahre errichtet werden. Im Übrigen sind die bisherigen Formulare zu verwenden, bis neue in Vorlage gebracht werden (Formular-Verlag Maiß Nr. 725 mit Kapitalienverzeichnissen Nr. 725 a). Dr. Friedrich Fahr, Finanzdirektor W. Heck H. Sagmeister KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1982-04-06

Instandsetzung kirchlich-liturgischer Geräte von historischem Wert

Aus gegebenem Anlass wird auf folgendes aufmerksam gemacht: In jüngster Zeit wurden mehrere liturgische Geräte von historischem Wert im Bereich des Erzbistums durch elektrolytische Tauchverfahren („Galvanisieren") restauriert. Im Interesse der Erhaltung des Wertes dieser handwerklich gefertigten Kunstwerke wird eindringlich darauf hingewiesen, dass kirchlich-liturgische Geräte (d. h. alle handwerklich gefertigten Kelche, Ciborien, Monstranzen, Reliquiare, Wein- und Wassergarnituren, Leuchter und dergl., die vor 1945 entstanden sind) nicht mittels elektrolytischer Tauchverfahren neu mit Gold und Silber überzogen werden dürfen. Dieses Verfahren mindert den Wert dieser historischen Stücke stark herab. Es wird deshalb angeordnet, dass alle liturgischen Geräte, die Eigentum der Kirchenstiftung sind, erst nach Begutachtung durch das Kunstreferat und gemäß dessen Empfehlungen instandgesetzt werden dürfen. Wegen der Begutachtung muss rechtzeitig vor der Vergabe eines Auftrages mit dem Kunstreferenten ein Termin ausgemacht werden. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1982-06-09

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Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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