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Allgemeines Ausführungsdekret zu der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst vom 10.12.2019

Hiermit bestimme ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising den Generalvikar für alle Institutionen, die meiner Gesetzgebungsgewalt unterstehen, zur zuständigen Person der Leitungsebene, die gemäß Nr. 11 der Ordnung zu informieren ist. Zugleich lege ich fest, dass die Information an den Generalvikar ausschließlich über die von mir hierzu beauftragten Ansprechpersonen zu erfolgen hat. Dieses allgemeine Ausführungsdekret ist zusammen mit dem Text der Ordnung im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising sowie auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt mit der Veröffentlichung in Kraft. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Dekret zur Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) der Erzdiözese München und Freising

Die Ordnung zur Prävention sexualisierter Gewalt an Minderjährigen und erwachsenen Schutzbefohlenen (Präventionsordnung) der Erzdiözese München und Freising vom 22. August 2014 wird hiermit erneut und unverändert ab dem 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt, soweit sie nicht der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. Dezember 2019, in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Januar 2020, widerspricht. Dieses Dekret ist zusammen mit der Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- und hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz vom 10. Dezember 2019 im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising sowie auf der Homepage der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst

A. Einführung Präambel In ihrer Verantwortung für den Schutz der Würde und Integrität Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener haben sich die deutschen Bischöfe auf die folgende Ordnung verständigt. Sie entwickeln damit die Leitlinien von 2002, 2010 und 2013 fort und berücksichtigen die Vorgaben, die die Kongregation für die Glaubenslehre in ihrem Rundschreiben an die Bischofskonferenzen vom 3. Mai 2011 gemacht hat 1 . Diese Ordnung gewährleistet ein einheitliches und rechtssicheres Vorgehen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz. Das Leid der von sexuellem Missbrauch Betroffenen wird anerkannt. Betroffene haben Anspruch auf besondere Aufmerksamkeit und Hilfe. Sie müssen vor weiterer sexueller Gewalt geschützt werden. Betroffene und ihre Angehörigen sowie Nahestehende und Hinterbliebene sind bei der Aufarbeitung von Missbrauchserfahrungen zu unterstützen und zu begleiten. Sexueller Missbrauch, vor allem an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, ist ein Verbrechen 2 . Gerade wenn Beschäftigte im kirchlichen Dienst solche Taten begehen 3 , erschüttert dies nicht selten bei den Betroffenen und ihren Angehörigen sowie Nahestehenden und Hinterbliebenen das Grundvertrauen in die Menschen und in Gott. Darüber hinaus besteht die Gefahr schwerer psychischer Schädigungen. Es ist die Pflicht der Täter 4 , sich ihrer Verantwortung und den Konsequenzen ihrer Tat zu stellen 5 . Grundsätzliches 1. Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere: - Kleriker und Kandidaten für das Weiheamt, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Bischöfe und Kardinäle sowie für andere Kleriker, die vorübergehend eine Diözese leiten oder geleitet haben, gelten für während der Amtszeit begangene Taten besondere Bestimmungen sowohl hinsichtlich des Umgangs mit Verdachtsfällen auf sexuellen Missbrauch als auch hinsichtlich Handlungen und Unterlassungen, die darauf gerichtet sind, die staatlichen oder kirchenrechtlichen Untersuchungen verwaltungsmäßiger oder strafrechtlicher Natur gegenüber einem Kleriker oder einer Ordensperson bezüglich Vergehen des sexuellen Missbrauchs zu beeinflussen oder zu umgehen 6 . Für Arbeitnehmer im kirchlichen Dienst entfaltet diese Ordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikels 7 Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese und vom Verband der Diözesen Deutschlands nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie entweder diese Ordnung verbindlich in ihr Statut übernommen haben oder wenn sie gleichwertige eigene Regelungen für den Umgang mit sexuellem Missbrauch erlassen haben. Die Änderung des Statuts bzw. die Vorlage von gleichwertigen eigenen Regelungen hat bis spätestens zum 30. Juni 2021 zu erfolgen. Die Gleichwertigkeit wird durch die Deutsche Bischofskonferenz festgestellt. 2. Diese Ordnung berücksichtigt die Bestimmungen sowohl des kirchlichen wie auch des staatlichen Rechts. Der Begriff sexueller Missbrauch im Sinne dieser Ordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Ordnung bezieht sich somit a) auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten, b) auf Handlungen nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST 7 , nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, c) auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM, d) unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb oder außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. Alle Verantwortlichen haben beim Umgang mit Fällen sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung sowohl die kirchlichen als auch die staatlichen Rechtsvorschriften zu beachten. Dabei können sich unterschiedliche Betrachtungsweisen und Bewertungen ergeben (zum Beispiel bzgl. des Kreises der betroffenen Personen, des Alters des Betroffenen, der Verjährungsfrist). Maßgeblich für das kirchliche Vorgehen sind die zum Zeitpunkt des Untersuchungsbeginns geltenden Verfahrensregeln, unabhängig davon, wie lange der sexuelle Missbrauch zurückliegt. 3. Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene im Sinne dieser Ordnung sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB 8 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Ordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. B. Zuständigkeiten Ansprechpersonen und Einrichtung eines Beraterstabs 4. Der Diözesanbischof beauftragt fachlich qualifizierte und persönlich geeignete Personen als Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen sowie an schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen durch Beschäftigte im kirchlichen Dienst. Die Beauftragung erfolgt für maximal drei Jahre und kann wiederholt werden. Es sollen mindestens zwei Personen, sowohl eine Frau als auch ein Mann, benannt werden. Darüber hinaus soll mindestens eine nichtkirchliche Fachberatungsstelle als unabhängige Anlaufstelle benannt werden. 5. Die beauftragten Ansprechpersonen sind von Weisungen unabhängig. Sie dürfen nicht in einem weisungsgebundenen Beschäftigungsverhältnis zum Diözesanbischof stehen. 6. Name, Kontaktdaten und Beruf der beauftragten Ansprechpersonen sowie die unabhängigen externen Anlaufstellen werden auf geeignete Weise bekannt gemacht, mindestens im Amtsblatt und auf der Internetseite der (Erz-)Diözese. 7. Der Diözesanbischof richtet zur Beratung in Fragen des Umgangs mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener einen ständigen Beraterstab ein. Diesem gehören an: die beauftragten Ansprechpersonen, der diözesane Präventionsbeauftragte und Personen mit psychiatrisch-psychotherapeutischem, pastoralem, juristischem 9 sowie kirchenrechtlichem Sachverstand und fundierter fachlicher Erfahrung und Kompetenz in der Arbeit mit Betroffenen sexuellen Missbrauchs. Dem Beraterstab sollen auch von sexuellem Missbrauch Betroffene angehören. Ihm können auch Personen angehören, die im kirchlichen Dienst beschäftigt sind. Darüber hinaus ist eine externe Fachberatung hinzuzuziehen. Im Einzelfall können weitere fachlich geeignete Personen hinzugezogen werden. 8. Mehrere Diözesanbischöfe können gemeinsam einen interdiözesanen Beraterstab einrichten. 9. Die Verantwortung des Diözesanbischofs bleibt unberührt. Entgegennahme von Hinweisen und Information des Ordinarius 10. Die beauftragten Ansprechpersonen nehmen Hinweise auf sexuellen Missbrauch an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Sinne dieser Ordnung entgegen. 11. Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst haben unverzüglich die zuständige Person der Leitungsebene der Institution, bei der sie beschäftigt sind, oder die beauftragten Ansprechpersonen über einen Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung, der ihnen im dienstlichen Kontext zur Kenntnis gelangt ist, zu informieren. Dasselbe gilt, wenn sie über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung im dienstlichen Kontext Kenntnis erlangen. Wurde die Person der Leitungsebene informiert, gibt diese die Information unverzüglich an die beauftragte Ansprechperson weiter. Wenn Gefahr für Leib und Leben droht oder wenn weitere Betroffene tangiert sein könnten, besteht im Rahmen von seelsorglichen Gesprächen unter Wahrung der Bestimmungen über das Beichtgeheimnis (vgl. cann. 983 und 984 CIC 10 ) die Pflicht zur Weiterleitung an die zuständige Person der Leitungsebene oder eine der beauftragten Ansprechpersonen. Hierbei sind die Bestimmungen des § 203 StGB zu beachten. Etwaige staatliche oder kirchliche Verschwiegenheitspflichten oder Mitteilungspflichten gegenüber kirchlichen oder staatlichen Stellen (z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht) sowie gegenüber Dienstvorgesetzten bleiben hiervon unberührt. 12. Anonyme Hinweise oder Gerüchte sind dann zu beachten, wenn sie tatsächliche Anhaltspunkte für Ermittlungen enthalten. 13. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, wird unabhängig von den Plausibilitätsabwägungen von den beauftragten Ansprechpersonen bzw. von der zuständigen Person der Leitungsebene unverzüglich über den Verdacht auf Handlungen im Sinne der Nr. 2 dieser Ordnung bzw. über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem die beschuldigte Person beschäftigt ist, hat dafür Sorge zu tragen, dass andere sowohl über den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs im Sinne dieser Ordnung als auch über die Einleitung oder das Ergebnis eines laufenden Ermittlungsverfahrens oder über eine erfolgte Verurteilung informiert werden, die für den Beschuldigten eine besondere Verantwortung tragen. Insbesondere ist bei Klerikern, die einer anderen Diözese oder einem anderen Inkardinationsverband angehören, der Inkardinationsordinarius, bei Ordensangehörigen der zuständige Höhere Ordensobere, bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern, die an anderer Stelle als dem Zuständigkeitsbereich ihres Anstellungsträgers eingesetzt sind, der Anstellungsträger und bei Ehrenamtlichen diejenige kirchliche Stelle, die als Auftraggeber anzusehen ist, zu informieren. Weiterleitung von Hinweisen an andere kirchliche Stellen sowie an nichtkirchliche Stelle 14. Der dringende Verdacht auf einen sexuellen Missbrauch im Sinne dieser Ordnung darf nur durch den Ordinarius bzw. den Leiter des kirchlichen Rechtsträgers, bei dem der Beschuldigte beschäftigt ist, durch einen Dritten nur im Einvernehmen mit diesen sowie nur dann an andere kirchliche oder nichtkirchliche Stellen weitergegeben werden, wenn dies im Einzelfall zum Schutz von Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dringend geboten erscheint und der Schutz nicht auf andere Weise erreicht werden kann. Hiervon unberührt bleibt die Weitergabe von Hinweisen an die Strafverfolgungsbehörden. Zuständigkeiten im weiteren Verlauf 15. Für das weitere Verfahren können im Hinblick auf Kleriker zuständig sein: der Ortsordinarius des Wohnsitzes des Beschuldigten (vgl. can. 1408 CIC) oder der Ortsordinarius des Ortes, an dem die Straftat begangen worden ist t (vgl. can. 1412 CIC), oder der Inkardinationsordinarius des Beschuldigten. Der erstinformierte Ordinarius trägt dafür Sorge, dass eine Entscheidung über die Zuständigkeit für das weitere Verfahren unverzüglich getroffen wird. 16. Für Ordensangehörige, die im bischöflichen Auftrag tätig sind, ist der Diözesanbischof zuständig, der diesen Auftrag erteilt hat, unbeschadet der Verantwortung des Höheren Ordensoberen. Soweit die Ordensangehörigen nicht mehr im bischöflichen Auftrag tätig sind, unterstützt der Diözesanbischof den Höheren Ordensoberen. 17. In anderen Fällen liegt die Zuständigkeit bei den jeweiligen Höheren Ordensoberen. Ihnen wird dringend nahegelegt, den örtlich betroffenen Diözesanbischof über tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen in ihrem Verantwortungsbereich sowie über die eingeleiteten Schritte zu informieren (vgl. Nr. 33). 18. Bei Kirchenbeamten und Arbeitnehmern liegt die Zuständigkeit beim dienstrechtlich zuständigen Vorgesetzten, bei Ehrenamtlichen beim Auftraggeber. 19. Bei verstorbenen Beschuldigten bzw. Tätern ist der jeweils letzte Dienstgeber bzw. Auftraggeber zuständig. Falls dieser nicht mehr existiert, ist dessen Rechtsnachfolger oder der Diözesanbischof der Belegenheitsdiözese zuständig. C. Vorgehen nach Kenntnisnahme eines Hinweises 20. Nach Kenntnisnahme eines Hinweises erfolgt eine erste Bewertung auf Plausibilität durch die beauftragten Ansprechpersonen. Dabei sowie im Rahmen des weiteren Vorgehens sind die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten, die besondere Schutzbedürftigkeit Minderjähriger und die Erfordernisse eines etwaigen Strafverfahrens zu berücksichtigen. Diese Plausibilitätsprüfung kann auch im Rahmen des Beraterstabs erfolgen. Gespräch mit dem Betroffenen 21. Wenn ein Betroffener bzw. sein gesetzlicher Vertreter über einen sexuellen Missbrauch informieren möchte, vereinbart eine der beauftragten Ansprechpersonen ein Gespräch, in dem sie den Betroffenen zunächst über das mögliche weitere Verfahren, Hilfestellungen und Unterstützungsmöglichkeiten informiert. Hierzu gehört insbesondere die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer externen Fachberatungsstelle, die anonym und unabhängig beraten kann. Falls dies gewünscht ist, kann danach oder in einem weiteren Gespräch das konkrete Vorbringen erörtert werden. Zu diesem Gespräch ist seitens der beauftragten Ansprechperson eine weitere Person hinzuzuziehen. Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter kann zu dem Gespräch eine Person des Vertrauens hinzuziehen. Hierauf ist ausdrücklich hinzuweisen. Der Betroffene ist zu Beginn des Gesprächs zu informieren, dass tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nrn. 33 und 34 in aller Regel den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten sind. Ebenso ist in geeigneter Weise auf die weiteren Verfahrensschritte hinzuweisen. 22. Der Schutz aller Beteiligten vor öffentlicher Preisgabe von Informationen, die vertraulich gegeben werden, ist sicherzustellen: Dies betrifft insbesondere den Betroffenen, den Beschuldigten (vgl. auch Nr. 32) und die meldende Person. 23. Das Gespräch, bei dem auch die Personalien aufzunehmen sind, wird protokolliert. Das Protokoll ist von dem Protokollführer und dem Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Betroffenen ausgehändigt. 24. Der Betroffene bzw. sein gesetzlicher Vertreter wird zu einer eigenen Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden ermutigt. Bei Bedarf wird die dazu notwendige Unterstützung in angemessener Form gewährleistet. 25. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis des Gesprächs informiert. Anhörung des Beschuldigten 26. Sofern die Aufklärung des Sachverhalts nicht gefährdet und die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden nicht behindert wird, hört ein Vertreter oder Beauftragter des Ordinarius bzw. des Dienstgebers unter Hinzuziehung eines Juristen – eventuell in Anwesenheit der beauftragten Ansprechperson – den Beschuldigten zu den Vorwürfen an. Der Schutz des Betroffenen muss in jedem Fall sichergestellt sein, bevor das Gespräch stattfindet. Ist der Beschuldigte ein Kleriker und liegt wenigstens wahrscheinlich eine Straftat vor, erfolgt die Anhörung nicht unmittelbar nach Nrn. 26 bis 32, sondern nach Maßgabe der Nrn. 36 bis 39. 27. Der Beschuldigte kann eine Person seines Vertrauens, auf Wunsch auch einen Rechtsanwalt, hinzuziehen. Hierauf ist der Beschuldigte hinzuweisen. 28. Der Beschuldigte wird über das Recht der Aussageverweigerung informiert. Wenn Priester beschuldigt werden, sind sie darauf hinzuweisen, dass sie unter allen Umständen verpflichtet sind, das Beichtgeheimnis zu wahren (vgl. cann. 983 und 984 CIC 11 ). 29. Auf die Verpflichtung, tatsächliche Anhaltspunkte nach den Vorschriften der Nr. 33 den Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden weiterzuleiten, ist hinzuweisen. Der Beschuldigte wird über die Möglichkeit zur Selbstanzeige bei den Strafverfolgungsbehörden informiert. 30. Die Anhörung wird protokolliert. Das Protokoll sollte vom Protokollführer und dem Beschuldigten bzw. seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet werden. Sollte ein Einvernehmen nicht hergestellt werden können, besteht das Recht auf eine Gegendarstellung. Eine Ausfertigung des Protokolls wird dem Beschuldigten ausgehändigt. 31. Der Ordinarius bzw. der Leiter des kirchlichen Rechtsträgers wird über das Ergebnis der Anhörung informiert. 32. Auch dem Beschuldigten gegenüber besteht die Pflicht zur Fürsorge. Er steht – unbeschadet erforderlicher unmittelbarer Maßnahmen – bis zum Erweis des Gegenteils unter Unschuldsvermutung. Ist der Beschuldigte bereits verstorben, besteht weiterhin die Pflicht, seine Persönlichkeitsrechte zu wahren. Zusammenarbeit mit den staatlichen Strafverfolgungs- und anderen zuständigen Behörden 33. Sobald tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat nach dem 13. Abschnitt oder weiterer sexualbezogener Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB) an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vorliegen, leitet ein Vertreter des Ordinarius bzw. des kirchlichen Rechtsträgers die Informationen an die staatliche Strafverfolgungsbehörde und, soweit rechtlich geboten, an andere zuständige Behörden, z. B. (Landes-)Jugendamt, Schulaufsicht, weiter. Rechtliche Verpflichtungen anderer kirchlicher Organe bleiben unberührt. 34. Die Pflicht zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörde entfällt nur ausnahmsweise, wenn dies dem ausdrücklichen Willen des Betroffenen bzw. seinem gesetzlichen Vertreter entspricht und der Verzicht auf eine Mitteilung rechtlich zulässig ist. In jedem Fall sind die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten, wenn weitere Gefährdungen zu befürchten sind oder weitere mutmaßliche Betroffene ein Interesse an der strafrechtlichen Verfolgung der Taten haben könnten. 35. Die Gründe für das Absehen von einer Weiterleitung gemäß Nr. 34 bedürfen einer genauen Dokumentation durch die das Gespräch führende Ansprechperson. Die Dokumentation ist von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter in Anwesenheit eines Mitarbeiters einer externen Fachberatungsstelle zu unterzeichnen. Besonderheiten im Falle von beschuldigten Klerikern und Ordensangehörigen – Kirchenrechtliche Voruntersuchung gemäß can. 1717 § 1 CIC 36. Im Falle, dass wenigstens wahrscheinlich eine Straftat eines Klerikers vorliegt, leitet der Ordinarius gemäß can. 1717 § 1 CIC per Dekret eine kirchenrechtliche Voruntersuchung ein und benennt den Voruntersuchungsführer. Der Voruntersuchungsführer führt die Anhörung des Beschuldigten unter Beachtung der Nrn. 26 bis 32 durch. Besteht die Gefahr, dass die Ermittlungsarbeit der Strafverfolgungsbehörden behindert wird, muss die kirchenrechtliche Voruntersuchung ausgesetzt werden. 37. Das Ergebnis der kirchenrechtlichen Voruntersuchung fasst der Voruntersuchungsführer in einem Bericht an den Ordinarius zusammen. Die Voruntersuchung wird mit einem Dekret abgeschlossen. Die Voruntersuchungsakten sind gemäß can. 1719 CIC zu verwahren. 38. Bestätigt die kirchenrechtliche Voruntersuchung den Verdacht sexuellen Missbrauchs, informiert der Ordinarius gemäß Art. 16 SST die Kongregation für die Glaubenslehre, und zwar in allen Fällen, die nach dem 30. April 2001 zur Anzeige gebracht worden sind, und insofern der Beschuldigte noch am Leben ist, unabhängig davon, ob die kanonische Strafklage durch Verjährung erloschen ist oder nicht. Diese Information geschieht unter Verwendung eines Formblattes der Kongregation, unter Übersendung einer Kopie der Voruntersuchungsakten und unter Beifügung eines Votums des Ordinarius sowie einer Stellungnahme des Beschuldigten. Allein Sache der Kongregation ist es zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist: ob sie gegebenenfalls die Verjährung aufhebt (Art. 7 § 1 SST), ob sie die Sache an sich zieht (vgl. Art. 21 § 2 n. 2 SST), ob die Entscheidung mittels eines gerichtlichen (Art. 21 § 1 SST) oder eines außergerichtlichen Strafverfahrens auf dem Verwaltungswege (Art. 21 § 2 n.1 SST) getroffen werden soll. 39. Wenn im Falle eines Ordensangehörigen der zuständige Obere der Auffassung ist, dass gemäß can. 695 § 1 CIC eine Entlassung aus der Ordensgemeinschaft erforderlich sein kann, geht er gemäß can. 695 § 2 CIC vor. Maßnahmen bis zur Aufklärung des Falls 40. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen vor, entscheidet der Ordinarius, Höhere Ordensobere bzw. der Dienstgeber über das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der kirchen-, arbeits-, dienst- und auftragsrechtlichen Bestimmungen. Die Verpflichtung zur Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden aus Nr. 33 bleibt hiervon unberührt. Im Falle von Klerikern kann der Ordinarius gemäß Art. 19 SST konkrete, in can. 1722 CIC aufgeführte Maßnahmen verfügen (z. B. Freistellung vom Dienst; Fernhalten vom Dienstort bzw. Arbeitsplatz; Fernhalten von Tätigkeiten, bei denen Minderjährige gefährdet werden könnten). Im Falle von sonstigen Beschäftigten im kirchlichen Dienst kann der Dienstgeber verfügen, dass die verdächtigte Person vorübergehend vom Dienst freigestellt wird, bis der Sachverhalt aufgeklärt ist. Er hat durch geeignete und angemessene Maßnahmen sicherzustellen, dass sich die behauptete Handlung nicht wiederholen kann. 41. Soweit für den staatlichen Bereich darüber hinausgehende Regelungen gelten, finden diese entsprechende Anwendung. Vorgehen bei nach staatlichem Recht nicht aufgeklärten Fällen 42. Wenn der Verdacht des sexuellen Missbrauchs nach staatlichem Recht nicht aufgeklärt wird, z. B. weil Verjährung eingetreten ist, jedoch tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme eines sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen rechtfertigen, haben sich die zuständigen kirchlichen Stellen selbst um Aufklärung zu bemühen. Ist der Beschuldigte verstorben, besteht für die zuständigen kirchlichen Stellen weiterhin die Pflicht zur Aufarbeitung. Die Nrn. 40 und 45 gelten entsprechend bei Klerikern bis zu einer Entscheidung der Kongregation für die Glaubenslehre. 43. Dabei können auch ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zum Beschuldigten und ggf. auch ein Glaubhaftigkeitsgutachten zur Aussage des Betroffenen eingeholt werden. Die Notwendigkeit der Einholung solcher Gutachten ist sorgfältig zu prüfen und zu dokumentieren. Maßnahmen im Falle einer fälschlichen Beschuldigung 44. Erweist sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht im Falle eines Klerikers als unbegründet, ist dies durch den Ordinarius im Abschlussdekret der kirchenrechtlichen Voruntersuchung festzuhalten. Dieses Dekret ist zusammen mit den Untersuchungsakten gemäß can. 1719 CIC zu verwahren. Im Falle eines anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst ist die Unbegründetheit einer Beschuldigung oder eines Verdachts schriftlich festzuhalten. Stellt sich eine Beschuldigung oder ein Verdacht nach gründlicher Prüfung als unbegründet heraus, so ist seitens des Ordinarius, des Höheren Ordensoberen, des Dienstgebers oder des Auftraggebers im Einvernehmen mit der entsprechenden Person alles zu tun, was die entsprechende Person rehabilitiert und schützt. D. Hilfen Informationspflicht gegenüber Betroffenen und Hilfen für Betroffene 45. Soweit der Ordinarius nicht eine andere geeignete Person benennt, unterrichtet er die beauftragte Ansprechperson über die beschlossenen Maßnahmen und den jeweiligen Stand der Umsetzung, damit diese den Betroffenen bzw. seinen gesetzlichen Vertreter davon in Kenntnis setzen kann. 46. Dem Betroffenen, seinen Angehörigen, Nahestehenden und Hinterbliebenen werden Hilfen angeboten oder vermittelt. Die Hilfsangebote orientieren sich an dem jeweiligen Einzelfall. Zu den Hilfsangeboten gehören insbesondere seelsorgliche und therapeutische Hilfen. Wenn der Wunsch nach einem Gespräch mit einem Leitungsverantwortlichen besteht, ist dem Rechnung zu tragen. Es können auch Hilfen nichtkirchlicher Einrichtungen in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei Verjährung oder wenn der Beschuldigte verstorben ist. Unabhängig davon können Betroffene „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ beantragen. 47. Für die Entscheidung zur Gewährung von konkreten Hilfen ist der Ordinarius zuständig; für selbständige kirchliche Einrichtungen deren Rechtsträger. 48. Bei der Umsetzung der Hilfen für einen Betroffenen ist eng mit dem zuständigen Jugendamt oder anderen Fachstellen zusammenzuarbeiten. Hierfür stellt der Ordinarius diesen Stellen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung. Hilfen für betroffene kirchliche Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien 49. Die zuständigen Personen der betroffenen kirchlichen Einrichtungen, Dekanate und Pfarreien werden von dem Ordinarius unter Wahrung der Rechte der Beteiligten über den Stand eines laufenden Verfahrens informiert. Sie und ihre Einrichtungen bzw. Dekanate und Pfarreien können Unterstützung erhalten, um die mit dem Verfahren und der Aufarbeitung zusammenhängenden Belastungen bewältigen zu können. E. Konsequenzen für den Täter 50. Gegen im kirchlichen Dienst Beschäftigte, die Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sexuell missbraucht haben oder bei denen tatsächliche Anhaltspunkte für einen sexuellen Missbrauch vorliegen, wird im Einklang mit den jeweiligen staatlichen und kirchlichen dienstrechtlichen Regelungen vorgegangen. 51. Täter, die nach Nr. 2 a), 2 b) oder 2 c) verurteilt wurden, werden nicht in der Arbeit mit Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich eingesetzt. Bei Tätern, bei denen nachgewiesene Handlungen nach Nr. 2 d) vorliegen, wird im Einzelfall über den weiteren Einsatz entschieden. 52. Der Einsatz eines Täters im Seelsorgedienst, der Handlungen nach den Nrn. 2 a), 2 b) oder 2 c) begangen hat, ist grundsätzlich ausgeschlossen. Insbesondere unter Berücksichtigung der Schwere der Tat und der Folgen für den Betroffenen kann im Ausnahmefall die Zuweisung eines Seelsorgedienstes allenfalls dann in Betracht gezogen werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Zur Risikoabschätzung ist zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt. Bei nachgewiesenen Handlungen nach Nr. 2 d) kann ein Seelsorgedienst zugewiesen oder fortgesetzt werden, wenn der bestimmte Dienst keine Gefahr für Minderjährige oder schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene darstellt und der Einsatz kein Ärgernis hervorruft. Dem Betroffenen muss Gelegenheit gegeben werden, sich hierzu zu äußern. Zur Risikoabschätzung kann zudem ein forensisch-psychiatrisches Gutachten eingeholt werden. Bei seiner Entscheidung wird der Ordinarius zudem berücksichtigen, ob eine aktive Verantwortungsübernahme durch den Täter vorliegt. Bei diesen Maßnahmen ist es unerheblich, ob die Tat verjährt ist. Täter, bei denen eine behandelbare psychische Störung vorliegt, sollen sich einer Therapie unterziehen. 53. Es obliegt dem Ordinarius, dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm verfügten Beschränkungen oder Auflagen eingehalten werden. Das gilt bei Klerikern auch für die Zeit des Ruhestands. 54. Bei einem Mitglied einer Ordensgemeinschaft, bei dem ein Delikt des se xuellen Missbrauchs nach can. 1395 § 2 CIC nachgewiesen ist, ist entsprechend Nr. 39 vorzugehen 55. Wechselt ein Täter, der Handlungen nach den Nrn. 2 a), 2 b) oder 2 c) begangen hat, zu einem neuen Dienstgeber oder einem neuen Dienstvorgesetzten, wird dieser durch den bisherigen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten über die besondere Problematik und eventuelle Auflagen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften schriftlich informiert. Bei Versetzung oder Verlegung des Wohnsitzes eines Klerikers oder eines Ordensangehörigen in eine andere Diözese wird der Diözesanbischof bzw. der Ordensobere, in dessen Jurisdiktionsbereich der Täter sich künftig aufhält, entsprechend der vorstehenden Regelung in Kenntnis gesetzt. Gleiches gilt gegenüber einem neuen kirchlichen Dienstgeber bzw. Dienstvorgesetzten und auch dann, wenn der sexuelle Missbrauch nach Versetzung bzw. Verlegung des Wohnsitzes sowie nach dem Eintritt in den Ruhestand bekannt wird. Der Erhalt der Information ist durch den neuen Dienstgeber schriftlich zu bestätigen und entsprechend zu dokumentieren. Die informationspflichtige kirchliche Stelle hat den Nachweis über die erfolgte Information zu führen. Eine Informationspflicht in oben genanntem Sinne kann unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall auch bestehen, wenn ein Beschäftigter Handlungen nach Nr. 2 d) begangen hat. F. Öffentlichkeit 56. Die Öffentlichkeit wird unter Wahrung des Persönlichkeitsschutzes der Beteiligten in angemessener Weise informiert. G. Vorgehen bei sexuellem Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen 57. Bei Hinweisen auf sexuellen Missbrauch Minderjähriger oder schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch ehrenamtlich tätige Personen im kirchlichen Bereich gilt diese Ordnung bezüglich der notwendigen Verfahrensschritte, Hilfsangebote und sonstigen Konsequenzen entsprechend. Für die Weiterleitung von Informationen gelten die datenschutzrechtlichen Regelungen für die im kirchlichen Dienst Beschäftigten entsprechend. 58. In der Arbeit von ehrenamtlichen Personen mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gelten die Vorschriften des Bundeskinderschutzgesetzes und des Bundesteilhabegesetzes. Personen, die sexuellen Missbrauch an Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen begangen haben, werden in der ehrenamtlichen Arbeit mit Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im kirchlichen Bereich nicht eingesetzt (vgl. z.B. § 72a Abs. 4 SGB VIII). H. Datenschutz, Auskunft und Akteneinsicht 59. Soweit diese Ordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung dieser Ordnung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 12 60. Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten usw. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 61. An Verfahren nach dieser Ordnung beteiligte Personen haben Anspruch darauf, Auskunft über sie persönlich betreffende Informationen zu erhalten. Auskunfts- und Akteneinsichtsrechte bestimmen sich nach den jeweils geltenden rechtlichen Vorschriften. I. Inkrafttreten und Geltungsdauer 62. Die vorstehende Ordnung wird zum 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Diese Ordnung soll innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten einer Evaluation unterzogen werden. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Die Kongregation für die Glaubenslehre hat am 5. April 2013 mitgeteilt, dass Papst Franziskus der Kongregation aufgetragen hat, den von Benedikt XVI. eingeschlagenen Kurs weiterzuverfolgen und im Hinblick auf die Fälle von sexuellem Missbrauch entschlossen vorzugehen; das heißt vor allem die Maßnahmen zum Schutz der Minderjährigen, die Hilfe für die, die in der Vergangenheit Opfer derartiger Übergriffe geworden sind, das angemessene Vorgehen gegen die Schuldigen und den Beitrag der Bischofskonferenzen hinsichtlich der Formulierung und Umsetzung der nötigen Weisungen in diesem für das Zeugnis und die Glaubwürdigkeit der Kirche so wichtigen Bereich voranzubringen. 2 „Sexueller Missbrauch ist ein Verbrechen“, Bischof Reinhard Kardinal Marx, Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, Statement zur Vorstellung der Studie „Sexueller Missbrauch an Minderjährigen durch katholische Priester, Diakone und männliche Ordensangehörige im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ am 25. September 2018 in Fulda. 3 Vgl. Erklärung der Deutschen Bischofskonferenz bei ihrer Frühjahrs-Vollversammlung in Freiburg vom 22. bis 25. Februar 2010 anlässlich der Aufdeckung von Fällen sexuellen Missbrauchs an Minderjährigen im kirchlichen Bereich. 4 Im Interesse einer besseren Lesbarkeit wird nicht ausdrücklich in geschlechtsspezifischen Personenbezeichnungen differenziert. Die gewählte Form schließt alle Geschlechter ein. 5 Vgl. Papst Benedikt XVI., Hirtenbrief des Heiligen Vaters an die Katholiken in Irland vom 19. März 2010, n. 7: „Ihr [die Ihr Kinder missbraucht habt] habt das Vertrauen, das von unschuldigen jungen Menschen und ihren Familien in Euch gesetzt wurde, verraten und Ihr müsst Euch vor dem allmächtigen Gott und vor den zuständigen Gerichten dafür verantworten. … Ich mahne Euch, Euer Gewissen zu erforschen, Verantwortung für die begangenen Sünden zu übernehmen und demütig Euer Bedauern auszudrücken. … Gottes Gerechtigkeit ruft uns dazu auf, Rechenschaft über unsere Taten abzulegen und nichts zu verheimlichen. Erkennt Eure Schuld öffentlich an, unterwerft Euch der Rechtsprechung, aber verzweifelt nicht an der Barmherzigkeit Gottes.“ 6 Vgl. hierzu Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi [VELM] vom 7. Mai 2019, Art. 1 § 1 b) und Art. 6 sowie Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Come una madre amorevole vom 4. Juni 2016. 7 Papst Johannes Paul II., Apostolisches Schreiben motu proprio datae Sacramentorum sanctitatis tutela [SST] vom 30. April 2001. Der in diesem Schreiben angekündigte normative Teil liegt in seiner geltenden Form als Normae de gravioribus delictis vom 21. Mai 2010 vor. [Diese Normen werden zitiert unter Nennung des entsprechenden Artikels und unter Zufügung des Kürzels für das Bezugsdokument: SST.] 8 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). [StGB § 225 Abs. 1] 9 Für den Fall, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im kirchlichen Dienst betroffen ist, ist arbeitsrechtlicher Sachverstand zu gewährleisten. 10 Vgl. auch can. 1388 § 1 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST. 11 Vgl. auch Art. 24 § 3 SST; can. 1388 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 5 SST. 12 Hinweis: Nähere Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten in Protokollen und sonstigen Unterlagen kann der Diözesanbischof bzw. können die arbeitsrechtlichen Kommissionen erlassen. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Rahmenordnung – Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz

Präambel Die Verantwortung für die Prävention gegen sexualisierte Gewalt obliegt dem (Erz-)Bischof als Teil seiner Hirtensorge. Die Prävention ist integraler Bestandteil der kirchlichen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Ziel der katholischen Kirche und ihrer Caritas ist es, allen Kindern und Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Geiste des Evangeliums und auf der Basis des christlichen Menschenbildes einen sicheren Lern- und Lebensraum zu bieten. In diesem Lern- und Lebensraum müssen menschliche und geistliche Entwicklung gefördert sowie Würde und Integrität geachtet werden. Dabei soll vor Gewalt, insbesondere vor sexualisierter Gewalt, geschützt werden. Auch psychische und physische Grenzverletzungen sind zu vermeiden. Prävention als Grundprinzip professionellen Handelns trägt bei Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen dazu bei, dass sie in ihrer Entwicklung zu eigenverantwortlichen, glaubens- und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten gestärkt werden. Dabei ist die Sexualität als ein Bereich des menschlichen Lebens zu würdigen: „Gott selbst hat die Geschlechtlichkeit erschaffen, die ein wunderbares Geschenk für seine Geschöpfe ist.“ 1 In allen pädagogischen Einrichtungen soll eine Sexualpädagogik vermittelt werden, die Selbstbestimmung und Selbstschutz stärkt. Unterschiedliche Bedarfs- und Gefährdungslagen müssen bei allen Präventionsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. Ziel von Prävention in Diözesen, Ordensgemeinschaften, neuen Geistlichen Gemeinschaften, kirchlichen Bewegungen und Initiativen sowie in kirchlichen und caritativen Institutionen und Verbänden ist es, eine Kultur des achtsamen Miteinanders zu praktizieren und weiterzuentwickeln. Diese Rahmenordnung richtet sich an alle, die im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz für das Wohl und den Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen Verantwortung und Sorge tragen. Das Ziel dieser Rahmenordnung ist eine abgestimmte Vorgehensweise im Geltungsbereich der Deutschen Bischofskonferenz. Sie ist Grundlage für weitere diözesane Regelungen. Kirchliche Rechtsträger, die nicht der bischöflichen Gesetzgebungsgewalt unterliegen, sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Präventionsregelungen verpflichtet haben. Sonstige Rechtsträger sollen von der (Erz-)Diözese nur dann als förderungswürdig anerkannt werden, wenn sie sich zur Anwendung der Rahmenordnung oder der jeweiligen diözesanen Ausführungsbestimmungen verpflichtet haben. 1. Begriffsbestimmungen 1.1 Prävention im Sinne dieser Ordnung meint alle Maßnahmen, die vorbeugend (primär), begleitend (sekundär) und nachsorgend (tertiär) gegen sexualisierte Gewalt an Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen ergriffen werden. Sie richtet sich an Betroffene, an die Einrichtungen mit ihren Verantwortlichen, in denen mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen gearbeitet wird, und auch an Beschuldigte/Täter. 1.2 Beschäftigte im kirchlichen Dienst im Sinne dieser Ordnung sind insbesondere - Kleriker, - Ordensangehörige, - Kirchenbeamte, - Arbeitnehmer, - zu ihrer Berufsausbildung tätige Personen, - nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder dem Jugendfreiwilligendienstgesetz oder in vergleichbaren Diensten tätige Personen sowie Praktikanten, - Leiharbeitnehmer und sonstige bei Drittunternehmen angestellte Arbeitnehmer. Für Beschäftigte im kirchlichen Dienst entfaltet diese Rahmenordnung, soweit sie das Arbeitsverhältnis berührt, nur dann rechtliche Wirkung, wenn sie von den zuständigen arbeitsrechtlichen Kommissionen im Sinne des Artikel 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse beschlossen worden ist. Für ehrenamtlich tätige Personen und Mandatsträger im kirchlichen Bereich gilt diese Rahmenordnung entsprechend. 1.3 Der Begriff sexualisierte Gewalt im Sinne dieser Rahmenordnung umfasst sowohl strafbare als auch nicht strafbare sexualbezogene Handlungen und Grenzverletzungen. Die Rahmenordnung berücksichtigt dabei die Bestimmungen des kirchlichen und des staatlichen Rechts und bezieht sich somit – sowohl auf Handlungen nach dem 13. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) sowie weitere sexualbezogene Straftaten – als auch auf solche nach can. 1395 § 2 CIC in Verbindung mit Art. 6 § 1 SST, nach can. 1387 CIC in Verbindung mit Art. 4 § 1 n. 4 SST wie auch nach Art. 4 § 1 n. 1 SST in Verbindung mit can. 1378 § 1 CIC, soweit sie an Minderjährigen oder an Personen, deren Vernunftgebrauch habituell eingeschränkt ist, begangen werden, – und auf Handlungen nach Art. 1 § 1 a) VELM 2 . – Zusätzlich findet sie unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls auf Handlungen unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit, die im pastoralen oder erzieherischen sowie im betreuenden, beratenden oder pflegenden Umgang mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen eine sexualbezogene Grenzverletzung oder einen sonstigen sexuellen Übergriff darstellen. Sie betrifft alle Verhaltens- und Umgangsweisen (innerhalb und außerhalb des kirchlichen Dienstes) mit sexuellem Bezug gegenüber Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, die mit vermeintlicher Einwilligung, ohne Einwilligung oder gegen deren ausdrücklichen Willen erfolgen. Dies umfasst auch alle Handlungen zur Vorbereitung, Durchführung und Geheimhaltung sexualisierter Gewalt. 1.4 Schutz- oder hilfebedürftige Erwachsene sind Schutzbefohlene im Sinne des § 225 Abs. 1 des StGB 3 . Diesen Personen gegenüber tragen Beschäftigte im kirchlichen Dienst eine besondere Verantwortung, entweder weil sie ihrer Fürsorge und Obhut anvertraut sind oder weil bei ihnen allein aufgrund ihrer Schutz- oder Hilfebedürftigkeit eine besondere Gefährdung im Sinne dieser Rahmenordnung besteht. Weiterhin sind darunter Personen zu verstehen, die einem besonderen Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis unterworfen sind. Ein solches besonderes Macht- und/oder Abhängigkeitsverhältnis kann auch im seelsorglichen Kontext gegeben sein oder entstehen. 2. Grundsätzliche Anforderungen an Präventionsarbeit Die Strukturen und Prozesse zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt müssen transparent, nachvollziehbar, kontrollierbar und evaluierbar sein. Die Entwicklung und Verwirklichung von Maßnahmen zur Prävention erfolgt partizipativ in Zusammenarbeit mit allen hierfür relevanten Personen und Gruppen. Dazu gehören insbesondere auch die Kinder, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen selbst. Die Erfahrungen von Betroffenen werden dabei besonders berücksichtigt. 3. Institutionelles Schutzkonzept Auf der Basis einer Schutz- und Risikoanalyse trägt der Rechtsträger die Verantwortung für die Entwicklung von institutionellen Schutzkonzepten innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs. Diese sind regelmäßig – spätestens alle fünf Jahre – zu überprüfen und weiterzuentwickeln. Schutzkonzepte in Einrichtungen und Diensten werden in Abstimmung mit der diözesanen Koordinationsstelle ausgestaltet (siehe Ziff. 4). Alle Bausteine eines institutionellen Schutzkonzeptes sind zielgruppengerecht und lebensweltorientiert zu konzipieren. 3.1 Personalauswahl und -entwicklung Die Personalverantwortlichen thematisieren die Prävention gegen sexualisierte Gewalt im Vorstellungsgespräch, während der Einarbeitungszeit sowie in regelmäßigen Gesprächen mit den Beschäftigten im kirchlichen Dienst. 3.1.1 Erweitertes Führungszeugnis Beschäftigte im kirchlichen Dienst müssen, entsprechend den gesetzlichen dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen, ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Eine Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für ehrenamtlich Tätige besteht, soweit es die gesetzlichen Regelungen bestimmen. Diese Einsichtnahme ist dauerhaft zu dokumentieren. 3.1.2 Selbstauskunftserklärung Je nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen bzw. nach Aufgabe und Einsatz wird von den Verantwortlichen geprüft, ob eine Selbstauskunftserklärung vorzulegen und zu dokumentieren ist. Diese enthält Angaben, ob die einzustellende Person wegen einer Straftat nach § 72a Abs. 1 SGB VIII verurteilt worden ist und ob insoweit ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet worden ist. Darüber hinaus ist die Verpflichtung enthalten, bei Einleitung eines solchen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens dem Rechtsträger hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. 3.1.3 Dritte Bei der Vereinbarung von Dienstleistungen durch externe Personen oder Firmen oder wenn solchen externen Personen oder Firmen kirchliche Räume überlassen werden, sind diese Regelungen analog anzuwenden 3.1.4 Aus- und Fortbildung In allen Fällen, in denen die Diözese die Aus- und Fortbildung von Beschäftigten im kirchlichen Dienst selbst oder mit verantwortet, besteht die Verpflichtung, die Themenfelder der Prävention verbindlich zu regeln. 3.2 Verhaltenskodex Ein Verhaltenskodex ist im jeweiligen Arbeitsbereich zu erstellen. Dieser regelt für den jeweiligen Arbeitsbereich ein fachlich adäquates Nähe-Distanz-Verhältnis und einen respektvollen Umgang mit Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen. Der jeweilige Verhaltenskodex ist von allen Beschäftigten im kirchlichen Dienst durch Unterzeichnung anzuerkennen. Die Unterzeichnung der Verpflichtungserklärung zum Verhaltenskodex ist verbindliche Voraussetzung für eine Anstellung, Weiterbeschäftigung sowie auch für eine Beauftragung zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit. Darüber hinaus ist der Verhaltenskodex vom Rechtsträger in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 3.3 Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen Um das Wohl und den Schutz der Kinder und Jugendlichen sowie der schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu sichern, muss der Rechtsträger alle erforderlichen Normen, Dienstanweisungen und hausinterne Regelungen verbindlich erlassen. Soll der Verhaltenskodex arbeitsrechtliche Verbindlichkeit erhalten, muss der Rechtsträger ihn als Dienstanweisung erlassen. Die Regelungen der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) sind hierbei zu beachten. 3.4 Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall 4 Jeder Rechtsträger beschreibt im Rahmen des institutionellen Schutzkonzepts die Vorgehensweise im Verdachts- oder Beschwerdefall. Dazu gehören interne und externe Beratungsmöglichkeiten und Melde- und Beschwerdewege. Diese müssen in geeigneter Weise bekannt gemacht werden. Im institutionellen Schutzkonzept sind Maßnahmen zu beschreiben, wie nach einem aufgetretenen Verdacht oder konkreten Vorfall die Unterstützung im jeweiligen System aussehen soll. Personen mit Kontakt zu Betroffenen oder Kontakt zu Beschuldigten bzw. Tätern erhalten kontinuierlich Supervision. 3.5 Qualitätsmanagement Der Rechtsträger hat die Verantwortung dafür, dass Maßnahmen zur Prävention als Teil seines Qualitätsmanagements implementiert, kontrolliert, evaluiert und weiterentwickelt werden. Für jede Einrichtung, für jeden Verband oder für den Zusammenschluss mehrerer kleiner Einrichtungen muss eine für Präventionsfragen geschulte Person zur Verfügung stehen, die bei der Umsetzung des institutionellen Schutzkonzepts beraten und unterstützen kann. Als Teil einer nachhaltigen Präventionsarbeit ist im Rahmen der Auswertung eines Verdachts oder Vorfalls das Schutzkonzept auf erforderliche Anpassungen zu überprüfen. 3.6 Präventionsschulungen Alle Beschäftigten im kirchlichen Dienst, die mit Kindern, Jugendlichen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen arbeiten, werden zu Fragen der Prävention gegen sexualisierte Gewalt geschult. Alle anderen Beschäftigten im kirchlichen Dienst sind regelmäßig auf die Bedeutung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt hinzuweisen. Prävention gegen sexualisierte Gewalt erfordert Grundkenntnisse und weiterführende Kompetenzen insbesondere zu Fragen von – angemessener Nähe und Distanz, - Kommunikations- und Konfliktfähigkeit, – eigener emotionaler und sozialer Kompetenz, – Psychodynamiken Betroffener, – Strategien von Tätern, – (digitalen) Medien als Schutz- und Gefahrenraum/Medienkompetenz, – Dynamiken in Institutionen mit asymmetrischen Machtbeziehungen sowie begünstigenden institutionellen Strukturen, – Straftatbeständen und kriminologischen Ansätzen sowie weiteren einschlägigen rechtlichen Bestimmungen, – notwendigen und angemessenen Hilfen für Betroffene, ihr Umfeld und die betroffenen Institutionen, – sexualisierter Gewalt von Kindern, Jugendlichen (Peer-Gewalt) und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen an anderen Minderjährigen oder schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen, – Schnittstellenthemen wie z.B. Sexualpädagogik oder sexuelle Bildung sowie geschlechter- und kultursensible Bildung, – regionalen fachlichen Vernetzungsmöglichkeiten mit dem Ziel eigener Vernetzung. Schulungen sind zielgruppengerecht hinsichtlich Zielformulierung, Inhalten, Methoden und Umfang zu differenzieren. Personen in Leitungsfunktionen werden zusätzlich zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung bei der (Weiter-)Entwicklung und Umsetzung des Institutionellen Schutzkonzeptes geschult. Dabei stehen das Kindeswohl, die Rechte und der Schutz von Kindern, Jugendlichen sowie schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Mittelpunkt. Schwerpunkte bilden dabei Maßnahmen, die sowohl Straftaten als auch Formen sexualisierter Gewalt unterhalb der Schwelle der Strafbarkeit erschweren oder verhindern 3.7 Weitere Präventionsarbeit des Rechtsträgers Jeder Rechtsträger hat darüber hinaus geeignete Maßnahmen zur Stärkung von Kindern, Jugendlichen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen zu entwickeln. Dazu gehört auch die Einbeziehung des Umfelds zum Thema Prävention gegen sexualisierte Gewalt (Eltern bzw. Personensorgeberechtigte, Angehörige und gesetzliche Betreuungen). 4. Koordinationsstelle 4.1 Der (Erz-)Bischof unterhält eine diözesane Koordinationsstelle zur Unterstützung, Vernetzung und Steuerung der Prävention gegen sexualisierte Gewalt. Er benennt zur Leitung eine oder mehrere qualifizierte Person/-en als Präventionsbeauftragte. Sie berichten der Bistumsleitung regelmäßig über die Entwicklung der Präventionsarbeit. 4.2 Der (Erz-)Bischof kann mit anderen (Erz-)Bischöfen eine interdiözesane Koordinationsstelle einrichten. 4.3 Sofern Ordensgemeinschaften päpstlichen Rechts eigene Präventionsbeauftragte ernannt haben, arbeiten die diözesanen Präventionsbeauftragten mit diesen zusammen. 4.4 Die diözesane Koordinationsstelle hat insbesondere folgende Aufgaben: – Einbindung von Betroffenen gemäß Ziff. 2, – Beratung der kirchlichen Rechtsträger bei der Entwicklung, Umsetzung und Fortschreibung von institutionellen Schutzkonzepten, – fachliche Prüfung der Schutzkonzepte der kirchlichen Rechtsträger, – Organisation von Qualifizierungsmaßnahmen (gem. Ziff. 3.6), – Sicherstellung der Qualifizierung und Information der für Präventionsfragen geschulten Person (gem. Ziff. 3.5.), – Vernetzung der Präventionsarbeit inner- und außerhalb der Diözese sowie zu den Ansprechpersonen für Verdachtsfälle sexuellen Missbrauchs gemäß der Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst, – Vernetzung mit kirchlichen und nicht-kirchlichen Fachberatungsstellen gegen sexualisierte Gewalt, – Evaluation und Weiterentwicklung von verbindlichen Qualitätsstandards, – Beratung von Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, – Fachberatung bei der Planung und Durchführung von Präventionsprojekten, – Vermittlung von Fachreferenten, – Entwicklung von und Information über Präventionsmaterialien und -projekten, – Öffentlichkeitsarbeit. 5. Datenschutz 5.1 Soweit diese Rahmenordnung sowie zur Ergänzung und Konkretisierung durch den Diözesanbischof erlassene Rechtsvorschriften auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften des Gesetzes über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) sowie der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung – KAO) vor, sofern sie deren Datenschutzniveau nicht unterschreiten. Im Übrigen gelten das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), die zu seiner Durchführung erlassene Ordnung (KDG-DVO) sowie die Kirchliche Archivordnung (KAO). 5.2 Die Fristen für die Aufbewahrung von Unterlagen richten sich nach den jeweiligen Vorschriften über die Aufbewahrungsfristen für Personalakten, Voruntersuchungsakten etc. Für die Zeit der Aufbewahrung sind die Unterlagen vor unbefugten Zugriffen in besonderem Maße zu sichern. Im Übrigen ersetzt die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 Kirchliche Archivordnung (KAO) anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen die nach dem KDG oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderlichen Löschungen, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. 6. Ausführungsbestimmungen Ausführungsbestimmungen zu dieser Ordnung erlässt der Ortsordinarius. 7. Inkrafttreten Die vorstehende Rahmenordnung ersetzt Regelungen, die aufgrund der Rahmenordnung vom 26. August 2013 erlassen worden sind. Sie tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft und ist in regelmäßigen Abständen, spätestens alle fünf Jahre, auf die Notwendigkeit von Anpassungen zu überprüfen. München, den 10. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising ________________________________________________________________________________________________________ 1 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben Amoris laetitia vom 19. März 2016, Nr. 150. 2 Papst Franziskus, Apostolisches Schreiben motu proprio datae Vos estis lux mundi (VELM) vom 7. Mai 2019. 3 Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht, 2. seinem Hausstand angehört, 3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder 4. ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, (…). (StGB § 225 Abs. 1). 4 Die Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst ist hier zu beachten. Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2019-12-10

Allgemeines Strafdekret gemäß c. 29 CIC i.V.m. c. 1315 CIC

Da es sich bei den sogenannten Marienerscheinungen des Herrn Salvatore Caputa um rein subjektive Erfahrungen des Herrn Caputa handelt, ist alles zu vermeiden, was den Geschehnissen den Anschein kirchlicher Anerkennung oder Billigung verleiht und bei den Gläubigen Verwirrung stiften könnte. Aus diesem Grund untersage ich aufgrund ausdrücklicher Ermächtigung gemäß can. 30 CIC allen Diakonen und Priestern in der Erzdiözese München und Freising, allen der Erzdiözese München und Freising inkardinierten Klerikern, auch außerhalb der Erzdiözese München und Freising, in zeitlichem und/oder örtlichem Zusammenhang mit Auftritten von Herrn Salvatore Caputa irgendwelche Gottesdienste zu leiten, als Kleriker erkennbar an Gottesdiensten oder Versammlungen teilzunehmen, kirchliche Räume, Liegenschaften oder Infrastruktur zur Verfügung zu stellen oder in anderer Form Unterstützung zu gewähren. Wer gegen dieses allgemeine Strafdekret verstößt, ist mit der Suspension gemäß can. 1333 CIC zu bestrafen. Dieses allgemeine Strafdekret ist im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt am 1. März 2018 in Kraft. München, den 15. Februar 2018 P. Beer, Generalvikar Disziplinar- und StrafrechtStrafrecht2018-02-15

Satzung der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung Freising

Durch königliches Reskript wurde am 5. Mai 1826 die Errichtung des Knabenseminars Freising verfügt. Mit Schreiben des Königlichen Bayerischen Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten vom 23. Februar 1912 (Nr. 27132) wurde festgestellt, „daß die Ministerialpraxis... in dem Erzbischöflichen Knabenseminar stets eine Anstalt mit eigener, im Stiftungscharakter beruhenden Rechtspersönlichkeit erblickt hat“. Unter Wahrung der bestehenden Rechtstitel wird mit Zustimmung des Konsultorenkollegiums der Erzdiözese München und Freising (Metropolitankapitel) folgende Satzung für die Erzbischöfliche Knabenseminarstiftung Freising erlassen: § 1 Name, Sitz und Rechtsform Die Stiftung trägt den Namen „Erzbischöfliche Knabenseminarstiftung Freising“ und hat ihren Sitz in 8000 München 2, Maxburgstraße 2. Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne des Art. 36 des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 und des Art. 1 (II) 3. a) der Ordnung für kirchliche Stiftungen vom 1.7.1988. § 2 Zweck Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke, indem sie nach Möglichkeit ein Studienseminar in Freising unterhält und die anderen Studienseminare der Erzdiözese München und Freising sowie die Domsingknaben am Liebfrauendom in München fördert. § 3 Organe und ihre Aufgaben Organe der Stiftung sind: Der Verwalter, zu dem in der Regel der Erzbischöfliche Finanzdirektor durch Urkunde des Erzbischofs von München und Freising bestellt wird. Er verwaltet das Vermögen der Stiftung und vertritt die Stiftung außergerichtlich und gerichtlich. Der Vermögensrat, der mit der Erzbischöflichen Finanzkommission identisch ist, soweit der Erzbischof nicht anderes bestimmt. Die Zustimmung des Vermögensrats ist zu allen Geschäften der Vermögensverwaltung, die den Betrag von DM 50.000,- übersteigen, einzuholen. § 4 Vermögensausstattung Die Stiftung ist ausgestattet mit Grund und Boden gemäß bisherigem Bestand, mit beweglichem Vermögen, das bereits bisher dem Grundstockvermögen der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung zugeordnet war, und mit der Gewährleistung der nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszweckes durch die Erzdiözese München und Freising, insbesondere durch Übernahme des Unterhalts der Gebäude. Verpflichtungen Dritter sind von dieser Gewährleistung unberührt. § 5 Heimfallrecht Falls die Stiftung ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann oder aufgehoben wird, fällt das Vermögen an die Erzdiözese München und Freising. § 6 Ergänzende Bestimmungen Auf die Stiftung sind die einschlägigen Bestimmungen des kirchlichen Rechtes und des Bayerischen Stiftungsgesetzes in seiner jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die Satzung kann vom Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Konsultorenkollegiums der Erzdiözese München und Freising geändert werden. § 7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 25. März 1992 in Kraft. München, den 18. Februar 1992 Card. Wetter Erzbischof Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1992-02-18

Satzung der Erzbischöflichen Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram

Präambel Die Stiftung St. Matthias wurde als selbstständiger Rechtsträger für das am 1. September 1927 erstmals in München gegründete, am 1. Mai 1929 nach München-Fürstenried und am 1. September 1957 nach Wolfratshausen-Waldram verlegte Spätberufenenseminar St. Matthias errichtet. Die Stiftung verfolgte ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen und kirchlichen Zweck des Unterrichts und Betriebs eines Seminars (Internat) und einer damit verbundenen Schule (Gymnasium und Kolleg). Die Schüler sollten so im Geist der katholischen Kirche erzogen werden, dass ihnen nach erfolgreicher Reifeprüfung die Wahl des Theologiestudiums und die Entscheidung für den geistlichen und priesterlichen Beruf ermöglicht wurde. Mit der Stiftungssatzung vom 1. September 2017 wird der bisherige Stiftungszweck erweitert. Als Antwort auf die Veränderungen in Kirche und Gesellschaft sowie in der Lebenswelt junger Menschen wird das Schul- und Wohnangebot ausgebaut. Ziel ist die Förderung der individuellen Berufung von Männern und Frauen unter Berücksichtigung der Vielfalt der Berufe der Kirche in Seelsorge wie auch in Pädagogik und Verwaltung. Artikel 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram“ und hat ihren Sitz in Wolfratshausen. (2) Die Stiftung ist eine öffentliche juristische Person des Kirchenrechts (c. 116 CIC) sowie eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Artikel 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Artikel 11 Absatz 2 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Artikel 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung hat den Zweck, junge Menschen bei der Entdeckung und Entwicklung ihrer Berufung und bei der Berufsfindung, unabhängig von einer bestimmten Altersgrenze, zu begleiten. Dabei wird der Blick für die Vielfalt und Attraktivität der Berufe der Kirche in Seelsorge, Pädagogik und Verwaltung geöffnet und die persönliche Entwicklung seelsorglich und pädagogisch begleitet und unterstützt. (2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch die Trägerschaft eines (Spätberufenen-)Gymnasiums und eines Kollegs zum Erlangen der Allgemeinen Hochschulreife, einer Fachoberschule mit Ausbildungsrichtung Sozialwesen zum Erlangen der Fachhochschulreife sowie eines begleiteten Wohnangebotes. (3) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Artikel 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und freies Vermögen. Das Grundstockvermögen besteht aus dem Grund und Boden der Stiftung und ist gleichzeitig das Stammvermögen im Sinne des Codex Iuris Canonici. Zum freien Vermögen gehören auch die Rücklagen. (2) Der Bestand der Stiftung wird durch die Erzdiözese München und Freising gewährleistet (Artikel 22 Absatz 1 BayStG). (3) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (4) Das freie Vermögen besteht aus Erträgen des Grundstockvermögens und/oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweckentsprechenden Verwaltung zu verwenden. (5) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. Artikel 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat (Artikel 5), b) der Stiftungsdirektor (Artikel 7) sowie c) das Direktorium (Artikel 8). (2) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, soweit sich aus rechtlichen Verpflichtungen nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Artikel 5 Stiftungsrat, Vorsitzender des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Eine erneute Bestellung ist, auch mehrfach, möglich. (2) Dem Stiftungsrat gehören kraft Amtes der/die Leiter/-in(nen) des Ressorts Personal sowie des Ressorts Bildung bzw. deren Nachfolgeeinheiten an. Diese wechseln im Turnus von zwei Jahren im Vorsitz des Stiftungsrates und dessen Stellvertretung ab. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden auf Vorschlag seines Generalvikars vom Erzbischof von München und Freising berufen und entlassen. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrates muss über durch akademische Ausbildung und/oder umfangreiche berufliche Erfahrung nachgewiesene fundierte Sachkunde in wirtschaftlichen und/oder juristischen Angelegenheiten besitzen. Scheidet ein Mitglied vor Ende der Amtsperiode aus, so ist für die verbleibende Amtsperiode ein/eine Nachfolger/-in zu berufen. (3) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind grundsätzlich nebeneinander bzw. ehrenamtlich tätig. Die Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind zulässig, sofern die Mitglieder des Stiftungsrates nicht in einem Dienst- bzw. Anstellungsverhältnis zur Erzdiözese München und Freising stehen. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Der Stiftungsrat hat insbesondere die Aufgabe, über alle Angelegenheiten zu entscheiden, die für die Stiftung von grundlegender Bedeutung sind; dies umfasst insbesondere: a) Festlegung, laufende Überprüfung und Anpassung der Leitlinien und Grundsätze für das Handeln der Stiftung in Erfüllung des Stiftungszwecks b) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an den Stiftungsdirektor und/oder die Mitglieder des Direktoriums sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens c) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung d) Beschlussfassung über die Annahme von Zustiftungen e) Beschlussfassung über Maßnahmen, die der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung oder nach Maßgabe dieser Satzung, der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium oder aus einem anderen Grund der Zustimmung des Stiftungsrates bedürfen f) Prüfung und Genehmigung des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie des Lageberichts g) Beschlussfassung über die Verwendung des freien Vermögens der Stiftung (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen, Rücklagen) h) Beschlussfassung über Zuweisung von Vermögen zum Grundstockvermögen i) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte j) Entlastung des Stiftungsdirektors und der Mitglieder des Direktoriums k) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für das Direktorium, eines Geschäftsverteilungsplans für das Direktorium sowie eines abgestuften Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte l) Errichtung weiterer Gremien mit beratender Funktion (z. B. Kuratorium o.Ä.), deren Besetzung, Aufgaben und Auflösung (5) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren. Es kann dazu Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung verlangen. Artikel 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat tritt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – auf Einladung des Stiftungsratsvorsitzenden zu einer Sitzung zusammen. Er tritt ferner zusammen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder das Direktorium dies verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. (2) Die Mitglieder des Direktoriums haben ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen, sofern der Stiftungsrat nicht etwas anderes beschließt. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Artikel 7 Stiftungsdirektor (1) Der Stiftungsdirektor vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich, insbesondere auch gegenüber der Erzdiözese München und Freising. Dem Stiftungsdirektor obliegt die Gesamtleitung der Stiftung und ihrer Einrichtungen. Er trägt innerhalb des Direktoriums die Letztverantwortung für alle Entscheidungen sowie die Umsetzung der Vorgaben des Stiftungsrates. (2) Der Stiftungsdirektor soll Kleriker sein und wird nach Anhörung des Stiftungsrates durch den Erzbischof von München und Freising ernannt. Die Abberufung kann jederzeit durch den Erzbischof von München und Freising nach Anhörung des Stiftungsrates erfolgen. Artikel 8 Direktorium (1) Das Direktorium der Stiftung besteht aus: dem Stiftungsdirektor, dem/der Schulleiter/-in, dem/der religionspädagogischen Leiter/-in, dem/der Betriebsleiter/-in. (2) Der Aufgabenbereich des Direktoriums umfasst alle Angelegenheiten strategisch-konzeptioneller Art. Im Übrigen nehmen die Mitglieder des Direktoriums die ihnen im Geschäftsverteilungsplan für das Direktorium übertragenen Aufgaben nach Maßgabe der Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und das Direktorium wahr. Die Mitglieder des Direktoriums vollziehen die ihren jeweiligen Aufgabenbereich betreffenden Beschlüsse des Stiftungsrates und führen insoweit die Geschäfte der Stiftung, soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes ergibt. Ihnen kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs durch den Stiftungsrat generell oder für den Einzelfall Vollmacht in der Weise erteilt werden, dass diese nur gemeinsam mit dem Stiftungsdirektor ausgeübt werden kann. Für Geschäfte der laufenden Verwaltung kann ihnen auch Einzelvertretungsmacht erteilt werden. Artikel 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung, einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie einen Lagebericht, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt das Direktorium dem Stiftungsrat den Jahresabschluss sowie den Lagebericht vor. Der Jahresabschluss ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. Artikel 10 Anstellungsverhältnisse der Stiftung Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse Anwendung. Beschäftigte der Stiftung dürfen in finanzieller Hinsicht nicht bessergestellt werden als vergleichbare Beschäftigte der Erzdiözese München und Freising. Artikel 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStiftO). Artikel 12 Satzungsänderung Über eine Satzungsänderung bzw. die Änderung des Zweckes der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt unberührt. Artikel 13 Auflösung der Stiftung, Heimfall (1) Über die Auflösung der Stiftung entscheidet der Stiftungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf einer ordentlichen Sitzung. Das Erfordernis bischöflicher Genehmigung bleibt davon unberührt. (2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei vollständigem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, vorrangig für solche, die der Zwecksetzung der Stiftung möglichst nahekommen. Artikel 14 Inkrafttreten Die Satzung tritt mit ihrer Genehmigung durch den Erzbischof der Erzdiözese München und Freising in Kraft. Gleichzeitig treten die Satzung vom 9. Februar 1982 sowie die ergänzenden Bestimmungen zur Satzung vom 17. August 1984 außer Kraft. München, den 21. Dezember 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-12-21

Satzung der Haus Petersberg-Stiftung

Während einer drei Monate dauernden Einsamkeit im Gestapo-Gefängnis Berlin legte der spätere Weihbischof Dr. Johannes Neuhäusler ein Gelöbnis ab, wenn Gott ihn aus dem Gefängnis befreien und die Heimat Wiedersehen lassen würde, dann wolle er die Peterskirche seiner Heimat (auf dem Petersberg bei Eisenhofen) würdig instand setzen und wieder zu einem religiösen Zentrum für den Glonntal machen. Nachdem Dr. Neuhäusler das Gestapo-Gefängnis in Berlin und vier Jahre KZ in Dachau überlebt hatte, halfen ihm viele Wohltäter bei der Einlösung seines Gelöbnisses. Gräfin Anna Maria V. Soden-Fraunhofen errichtete am 9. Juni 1950 eine Schenkung am Petersberg mit der Auflage an die Kirchenstiftung und ihre Rechtsnachfolger, „den Erhalt der Petersbergkirche und die Seelsorge im Glonntal zu sichern“. Dieser weiterhin bestehenden Auflage wurde durch die Errichtung einer Stiftung nachgekommen, welche den Betrieb einer Landvolkshochschule zum Ziel hatte, an der durch Abhaltung geeigneter Kurse die Jugend des Glonntales und der weiteren Umgebung religiös, sittlich, sozial und beruflich gefördert werden sollte. Daher wurde mit Urkunde des Ordinariates der Erzdiözese München und Freising vom 4. November 1953 eine zunächst „Petersberg Haus Stiftung“ genannte Stiftung errichtet und vom Bayer. Staatsministerium für Unterricht und Kultus mit Entschließung Nr. 11 88466 vom 22. November 1953 genehmigt. Mit Wirkung vom 1. Juli 1988 wurde die Satzung der jetzt „Haus Petersberg-Stiftung“ genannten Stiftung vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising erstmals und am 13. Juli 2000 letztmals geändert. Art. 1 Rechtsstand, Name, Sitz, Geschäftsjahr Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts im Sinne von Art. 21 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes (BayStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008 und nach der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KIStiftO) in der Fassung vom 1. Januar 2012. Die Stiftung führt den Namen „Haus Petersberg-Stiftung“. Der Sitz der Haus Petersberg-Stiftung ist Petersberg, 85253 Erdweg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Art. 2 Stiftungs-Zweck Zweck der Stiftung ist es, der Seelsorge und Bildungsarbeit in der Erzdiözese München und Freising, insbesondere im ländlichen Raum, zu dienen und sie durch entsprechende Angebote, z. B. durch den Betrieb einer Landvolkshochschule, zu fördern. Die Einrichtungen der Stiftung dienen auch Veranstaltungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, der Bildungsarbeit der Gemeinden, der kirchlichen Verbände und Organisationen sowie der Fortbildung von Priestern, Diakonen und Laien. Art. 3 Gemeinnützigkeit Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung nicht entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen, soweit nicht grundlegende Rechte betroffen sind, an die Erzdiözese München und Freising, die es unmittelbar und ausschließlich für dem ursprünglichen Stiftungszwecke möglichst nahe kommende kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Art. 4 Grundstock-Vermögen Das Grundstockvermögen der Stiftung ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus: a) Den Grundstücken der Gemarkung Eisenhofen: Fist. 1120 Petersberg HS. Nr. 2 und 3 zu 13.668 m2 Fist. 1124 Bischof-Neuhäusler-Str. 3, Tagungshaus zu 10.441 m2 Fist. 1125/1 Straße zu 1.401 m2 Fist. 1127 Am Petersberg zu 38.091 m2 Fist. 1120/3 Am Petersberg, Weg zu 484 m2 Fist. 273/9 zu 71 m2 b) einem Bildungshaus c) Geldmitteln, die der Stiftung zugewiesen werden d) der Gewährleistung der Erzdiözese München und Freising für die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes. Art. 5 Stiftungs-Mittel Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben a) aus den Erträgen der Stiftung und b) aus Zuwendungen, soweit sie nicht vom Zuwendenden oder entsprechend Art. 11 Abs. 4 KiStiftO vom Stiftungsrat zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind. Art. 6 Stiftungs-Organe Stiftungsorgane sind a) der Stiftungs-Vorstand (Geistliche-r Direktor-in und Stellvertretende-r Dirrektor-in) und b) der Stiftungsrat. Art. 7 Stiftungs-Vorstand Der/Die Geistliche Direktor/in wird vom Erzbischof ernannt und trägt die Gesamtverantwortung für die Arbeit des Hauses. Ihm/Ihr sind Entscheidungen und Weisungen in allen theologischen, pastoralen und religionspädagogischen Fragen vorbehalten. Der/Die Stellvertretende Direktor/in wird vom Erzbischöflichen Ordinariat im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat bestellt und führt im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in und den Richtlinien des Stiftungsrates die laufenden Geschäfte der Stiftung; er/sie erstellt den Entwurf für das Jahres-Arbeitsprogramm sowie den Haushaltsplan und die Jahresrechnung, welche er/sie dem Stiftungsrat zur Billigung vorlegt und anschließend der Stiftungs-Aufsichtsbehörde zuleitet. Der/Die Stellvertretende Direktor/in trifft im Einvernehmen mit dem/der Geistlichen Direktor/in Personalentscheidungen bezüglich der Mitarbeiter/innen der Stiftung. Der/Die Stellvertretende Direktor/in nimmt im Auftrag des/der Geistlichen Direktor/in die Dienstaufsicht wahr. Außerordentliche Geschäftsführungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Stiftungsrates. Art. 8 Vertretung Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Geistliche/n Direktor/in und den/die stellvertretende/n Direktor/in gemeinsam vertreten. Der/Die Geistliche Direktor/in kann dem/der Stellvertretenden Direktor/in mit Zustimmung des Stiftungsrates schriftlich Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 2 erteilen. Wird Vertretungsvollmacht gemäß Absatz 1 erteilt, ist diese wie folgt beschränkt: Der/Die Stellvertretende Direktor/in kann die Stiftung niemals alleine vertreten, sondern nur gemeinsam mit einer von dem/der Stiftungsrats-Vorsitzenden bestimmt bezeichneten dritten Person. Diese Beschränkung der Vollmacht ist in die Vollmachtsurkunde aufzunehmen. Der/Die Stiftungsrats-Vorsitzende kann mit Zustimmung des Stiftungsrates dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in im Einzelfall Befreiung vom Verbot des In-sich-Kontrahierens (§ 181 BGB) erteilen. Art. 9 Stiftungsrat - Vorsitzende und Mitglieder Der Stiftungsrat besteht aus a) dem/der zuständigen Ressortleiter-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stiftungsrats-Vorsitzende-r, b) dem/der Geistlichen Direktor-in der KLVHS Petersberg, c) dem/der Stellvertretenden Direktor-in der KLVHS Petersberg, d) dem/der Fachbereichsleiter-in „Landpastora" im Ressort 4 des Erzbischöflichen Ordinariat, e) dem/der zuständigen Hauptabteilungsleiter-in „Außerschulische Bildung“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats als Stellvertretende-r Vorsitzende-r, f) dem/der zuständigen Abteilungsleiter-in „Exerzitien-, Bildungs- und Jugendhäuser“ im Ressort 5 (Bildung) des Erzbischöflichen Ordinariats, g) dem/der Sachreferent-in des Ressort 4 (Seelsorge und kirchliches Leben), h) je einem/einer Vertreter-in der Ehemaligen-Gemeinschaft und der Katholischen Landvolkbewegung sowie i) dem/der Geistlichen Beirät-in der Katholischen Landjugendbewegung als Vertreter-in der KLJB j) und soweit möglich einem Mitglied der Stifterfamilie von Soden-Fraunhofen. k) Der Erzbischof kann weitere Mitglieder berufen. Die Amtsdauer der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt jeweils fünf Jahre, sofern ein Mitglied nicht durch Rücktritt oder Abberufung ausscheidet. Bei Ausscheiden eines Mitglieds ist für die verbleibende Amtszeit ein Ersatzmitglied zu berufen. Die Mitglieder des Stiftungsrats sind ehrenamtlich tätig. Fachberufliche Leistungen, die über die Stiftungsratstätigkeit hinausgehen, können auf Grund besonderer Vereinbarungen vergütet werden. Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten, die ihnen in ihrer Organeigenschaft bekannt geworden sind, auch nach ihrem Ausscheiden Stillschweigen zu bewahren. Art. 10 Stiftungsrat und Stiftungsrats-Vorsitzende-r - Aufgaben Der Stiftungsrat bestimmt die Richtlinien für die Bildungsarbeit der Stiftung und beschließt das Bildungs-Programm (= Jahres-Arbeitsprogramm). Der Stiftungsrat berät den Stiftungs-Vorstand und kontrolliert seine Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf die Vermögensverwaltung und die satzungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel. Der Stiftungsrat bestellt und beauftragt zur Prüfung der Vermögensverwaltung, des Inventars sowie der Rechnungsführung jährlich einen unabhängigen Rechnungsprüfer-.in oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Erstellung eines Prüfungsberichtes. Der Stiftungsrat genehmigt den jährlichen Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss zur Vorlage bei der Erzbischöflichen Finanzkammer München. Ihm obliegt die Entgegennahme des Berichts über die Revision und nach der stiftungsaufsichtlichen Überprüfung des Prüfungsberichts die Entlastung der Geschäftsführung. Entscheidungen über die Anstellung von Rentner/innen sind dem Stiftungsrat vorbehalten. Die/Der Stiftungsrats-Vorsitzende führt regelmäßig Dienstgespräche mit dem/der Geistlichen Direktor/in und dem/der Stellvertretenden Direktor/in. Die Dienstgespräche befassen sich insbesondere mit den Zielen und Aufgaben der Bildungsarbeit, v.a. dem Jahres-Arbeitsprogramm sowie mit Personal-Fragen. Art. 11 Sitzungen des Stiftugsrats Der Stiftungsrat kommt mindestens einmal jährlich zu einer turnusmäßigen Sitzung zusammen. Er tritt außerdem zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn der/die Stiftungsrats-Vorsitzende, der/die Geistliche Direktor-in, der/die Stellvertretende Direktor/in oder ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dies verlangen. Der/Die Stellvertretende Direktor/in lädt im Auftrag des/der Vorsitzenden des Stiftungsrates zu den Sitzungen des Stiftungsrates ein, bereitet diese vor und stellt im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates die Tagesordnung auf. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, lädt der/die Stellvertretende Direktor/in für einen späteren Termin erneut ein. Bei diesem Termin ist der Stiftungsrat unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ladungsmängel gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Widerspruch erfolgt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung oder die Vorschriften des Bayerischen Stiftungsgesetzes oder der Kirchenstiftungsordnung nichts anderes bestimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht bei Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, von der/dem Stiftungsratsvorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Art. 12 Stiftungs-Aufsicht Die Stiftungsaufsicht wird vom Erzbischöflichen Ordinariat der Erzdiözese München und Freising nach den Vorschriften der KiStiftO durchgeführt. Art. 13 Satzungs-Änderung Satzungsänderungen bedürfen abweichend von Art. 11 Abs. 3 einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsrates und der Genehmigung durch den Erzbischof von München und Freising. Art. 14 Anwendbares Recht Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Kirchlichen Gesetzbuches (CIC), des Bayerischen Stiftungsgesetzes und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung. Art. 15 Inkrafttreten Der Stiftungsrat hat am 20. März 2012 sowie am 18. Dezember 2014 die Änderung der Satzung vom 1. Juli 1988 und deren Ergänzungen vom 18. Juli 1990 und vom 13. Juli 2000 in der vorstehenden Form beschlossen. Der Erzbischof der Erzdiözese München und Freising hat die Satzungsänderung mit Schreiben vom 8. Januar 2015 genehmigt. Damit tritt die Satzung mit Wirkung vom 9. Januar 2015 in Kraft; die bisherige Satzung wird gleichzeitig außer Kraft gesetzt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2015-01-08

Satzung der St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die katholische Kirche als „Zeichen und Werkzeug für die innigste Vereinigung mit Gott wie für die Einheit der ganzen Menschheit“ (Vaticanum II LG 1) verwirklicht ihren von Christus erteilten Sendungsauftrag durch das Zusammenwirken aller Glieder der Kirche. Die Gläubigen versammeln sich zur Feier des Gottesdienstes, wirken als lebendiges Volk Gottes in die Gesellschaft hinein und machen so die Kirche in der Welt sichtbar. Art. 1 Name, Sitz, Rechtsform (1) Die Stiftung führt den Namen „St. Korbinian-Stiftung der Erzdiözese München und Freising“ und hat ihren Sitz in München. (2) Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß Art. 21 ff. des Bayerischen Stiftungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2008, GVBl. 2008, S. 834. (3) Die Aufsicht über die Stiftung wird gemäß Art. 11 dieser Satzung von der für ihren Sitz zuständigen, kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde wahrgenommen. Art. 2 Stiftungszweck (1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke gemäß can. 114 § 2 CIC 1983 sowie im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff.). (2) Die Stiftung hat den Zweck, die Glieder der Kirche bei der Verwirklichung des Sendungsauftrags der Kirche zu unterstützen, die Gemeinschaft mit Gott und die Feier des Gottesdienstes (Liturgie) im umfassenden Sinn zu fördern sowie die Begegnung von katholischen Gläubigen untereinander und mit Menschen anderer Bekenntnisse und Religionen sowie Religionslosen zu ermöglichen. (3) Die Stiftung erfüllt ihren Stiftungszweck durch Bereitstellung ihrer Betriebsmittel (Art. 3 Abs. 3) und Gebäude insbesondere an die Erzdiözese München und Freising, die sie ausschließlich zu den in Absatz 2 genannten Zwecken verwenden darf. (4) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (5) Zum Zwecke der Erhaltung des Grundstockvermögens, insbesondere aber nicht abschließend im Fall von inflationsbedingten Wertminderungen, Schadensfällen und/oder sonstigen Wertverlusten, ist es der Stiftung unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften (§§ 51 ff. AO) sowie des pflichtgemäßen Ermessens gestattet und geboten, aus Erträgen Rücklagen zu bilden. Art. 3 Stiftungsvermögen (1) Die Stiftung hat Grundstockvermögen und Betriebsmittel (Abs. 3). Zum Grundstockvermögen gehören insbesondere bebaute und unbebaute Grundstücke und Wertpapiere. Zu den Betriebsmitteln gehören auch die Rücklagen. (2) Über das Grundstockvermögen ist ein Inventar zu fertigen und mindestens einmal jährlich zu aktualisieren. Belege über Veränderungen sind dem Inventar beizufügen. (3) Die Betriebsmittel bestehen aus Erträgen des Grundstockvermögens oder Zustiftungen bzw. Zuwendungen, die nicht in das Grundstockvermögen fallen. Sie sind nach den Grundsätzen einer gewissenhaften, sparsamen und zweck- entsprechenden Verwaltung zu verwalten. (4) Die Stiftung ist berechtigt, Zustiftungen und sonstige Zuwendungen, wie zum Beispiel Spenden, einzuwerben und entgegenzunehmen. Sie können unmittelbar für die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke verwandt werden, außer der Spender oder der Zuwendungsgeber ordnet an, dass sie dem Grundstockvermögen hinzuzufügen sind. (5) Die Stiftung ist berechtigt, die Verwaltung unselbstständiger Stiftungen zu übernehmen, wenn und soweit dadurch die Erfüllung ihrer eigenen Zwecke nicht beeinträchtigt wird und für sie damit keine steuerlichen Nachteile verbunden sind. Art. 4 Organe der Stiftung (1) Die Organe der Stiftung sind: a) der Vorsitzende des Stiftungsrates (Art. 5), b) der Stiftungsrat (Art. 5), c) der Vermögensanlagerat (Art. 7), d) die Geschäftsführung (Art. 8). (2) Die Mitglieder aller Stiftungsorgane sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Einzelnen Mitgliedern der Stiftungsorgane kann in begründeten Fällen nach Maßgabe der Geschäftsordnung oder auf der Grundlage eines mit ihnen abzuschließenden Dienstvertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles sowie des Vermögens der Stiftung eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit bezahlt werden. Erstattung angefallener Auslagen und eine angemessene Aufwandsentschädigung durch die Stiftung sind in jedem Fall zulässig. Sonstige Vermögensvorteile aus Mitteln der Stiftung dürfen ihnen nicht zugewendet werden. (4) Die Stiftung schließt für die Mitglieder der Organe eine Haftpflichtversicherung in angemessenem Umfang ab. (5) Die Mitglieder der Organe sind verpflichtet, über vertrauliche Angelegenheiten sowie über Betriebs- und Geschäftsverhältnisse, die ihnen als Mitglieder der Organe bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt auch nach Ausscheiden aus dem Organ. Art. 5 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Sie kann verlängert werden. Die Stiftung wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates gerichtlich und außergerichtlich vertreten. (2) Der/Die Vorsitzende des Stiftungsrates ist der Amtschef/die Amtschefin des Erzbischöflichen Ordinariates München. Einfaches Mitglied des Stiftungsrates kraft Amtes ist außerdem der Leiter des Ressorts „Bildung“ des Erzbischöflichen Ordinariates. Die weiteren Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars berufen und entlassen. Mindestens zwei Stiftungsräte müssen über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen. (3) Der Stiftungsrat hat – unbeschadet der alleinigen Zuständigkeit des Vermögensanlagerates in den in dieser Satzung genannten Fällen – insbesondere folgende Aufgaben: a) Erteilung von (Einzel-)Weisungen an die Geschäftsführung sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Verwendung des Stiftungsvermögens, b) Prüfung und Genehmigung der Jahresplanung der Stiftung, c) Prüfung und Genehmigung des Geschäftsberichtes (Lagebericht und Jahres- abschluss), d) Beschlussfassung über die Verwendung der Betriebsmittel (Jahresüberschuss, Zustiftungen, Zuwendungen), e) Beauftragung der externen Revision sowie des externen Jahresabschlussprüfers und Entgegennahme der entsprechenden Berichte, f) Entlastung des Geschäftsführers, g) Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat und für die Geschäftsführung, die auch einen Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte sowie Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss. (4) Jedes Mitglied des Stiftungsrates ist berechtigt und verpflichtet, sich über die Angelegenheiten der Stiftung zu informieren, Einsicht in die Stiftungsunterlagen zu nehmen und Auskunft von der Geschäftsführung zu verlangen. Art. 6 Sitzungen des Stiftungsrates (1) Der Stiftungsrat kommt mindestens zweimal pro Halbjahr – das erste Mal innerhalb der ersten drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres – zu einer Sitzung zusammen. Er tritt zu außerordentlichen Sitzungen zusammen, wenn dies mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates oder der Geschäftsführer verlangen. Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und weitere zwei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine anderweitige Form der Beschlussfassung, insbesondere durch Stimmabgabe in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform sowie mündlich oder fernmündlich, ist ebenfalls zulässig, wenn sich jedes Mitglied des Stiftungsrates damit einverstanden erklärt. Der Anwesenheit am Sitzungsort ist die Teilnahme mittels Videokonferenz gleichgestellt. (2) Die Geschäftsführung hat an den Sitzungen des Stiftungsrates teilzunehmen. Sie hat im Stiftungsrat kein Stimmrecht. (3) Über die Sitzungen des Stiftungsrates ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. (4) Der Generalvikar des Erzbischofs von München und Freising sowie der Erzbischöfliche Finanzdirektor/die Erzbischöfliche Finanzdirektorin dürfen an den Sitzungen und Beratungen des Stiftungsrates teilnehmen und mitwirken. Sie besitzen kein Stimmrecht. Art. 7 Vermögensanlagerat (1) Der Vermögensanlagerat besteht aus dem Stiftungsratsvorsitzenden und zwei Mitgliedern des Stiftungsrates, wobei Letztere über durch umfangreiche berufliche Erfahrung und/oder einschlägige akademische Qualifikation ausgewiesene Fähigkeiten und Kenntnisse im Bereich der Vermögensanlage verfügen müssen. Diese Mitglieder des Stiftungsrates werden vom Erzbischof von München und Freising auf Vorschlag des Generalvikars für den Vermögensanlegerat gesondert berufen und entlassen. (2) Der Vermögensanlagerat übernimmt die fortlaufende Kontrolle des von der Geschäftsführung erstellten Anlageplanes für das Grundstockvermögen und entscheidet – ggf. mit Hilfe externer Berater – nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung, die auch Regelungen zu einem sachgerechten Compliance- und Risk-Management enthalten muss, über dessen Anpassung sowie ggf. einzelne Anlageentscheidungen. Er ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Umlaufbeschlüsse sind zulässig. Art. 6 Abs. 4 gilt entsprechend. Art. 8 Geschäftsführung Die Stiftung hat bis zu zwei Geschäftsführer. Die Zahl der Geschäftsführer wird vom Stiftungsrat mit 3/4-Mehrheit bestimmt. Die Geschäftsführer führen unter Beachtung der staatlichen und kirchlichen Gesetze, dieser Satzung und der Geschäftsordnung eigenverantwortlich die Geschäfte der Stiftung und vollziehen die Beschlüsse des Stiftungsrates und des Vermögensanlagerates, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt. Zur Vertretung der Stiftung sind sie nur auf der Grundlage einer entsprechenden Vollmacht des Stiftungsratsvorsitzenden berechtigt, die jedenfalls bei Geschäften von größerer Bedeutung nur als gemeinschaftliche Vollmacht erteilt werden soll. Die Geschäftsführer werden vom Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit bestellt und abberufen. Art. 9 Jahresplan und Jahresabschluss (1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Die Vermögens- und Wirtschaftsverwaltung ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit und nach den geltenden kirchlichen und staatlichen Vorschriften für Stiftungen zu führen. Die Geschäftsführung erstellt insbesondere eine Jahresplanung, eine Buchführung und einen durch einen vom Stiftungsrat zu bestellenden Wirtschaftsprüfer zu prüfenden Jahresabschluss, der einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten muss, jeweils nach den von der Erzdiözese München und Freising aufgestellten und angewandten Grundsätzen. (3) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines Jahres legt die Geschäftsführung dem Stiftungsrat den Jahresabschluss vor. Dieser ist im Rahmen ordnungsgemäßer Buchführung in gleichbleibender Form abzufassen und muss einen Vermögens- und Rücklagenausweis enthalten. Der Prüfbericht zum Jahresabschluss ist dem Stiftungsrat bis spätestens zum 31.05. des Folgejahres vorzulegen. (4) Die Jahresschlussprüfung einschließlich der Prüfung der Vermögensverwaltung und des Inventars wird durch einen vom Stiftungsrat jährlich zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer vorgenommen. Der Stiftungsrat ist berechtigt, jederzeit Sonderprüfungen, auch durch Dritte, durchführen zu lassen. (5) Der Vorsitzende des Stiftungsrates oder ein von ihm Beauftragter wird alljährlich öffentlich in geeigneter Form über die Höhe des von der Stiftung verwalteten Vermögens, die von der Stiftung aus der Verwaltung dieses Vermögens erzielten Erträge und die Art und Weise ihrer Verwendung, insbesondere über die der Erzdiözese München und Freising zweckgebunden zur Verfügung gestellten Mittel, berichten. Art. 10 Begründung von Anstellungsverhältnissen Die Begründung von Anstellungsverhältnissen bei der Stiftung ist nur zulässig, wenn anderenfalls eine ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben durch die Mitglieder des Stiftungsrates und der Geschäftsführung nicht mehr gewährleistet ist, und bedarf der Zustimmung durch den Stiftungsrat. Auf die Anstellungsverhältnisse findet die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse entsprechende Anwendung. Bei der Auswahl von Angestellten sowie der Vergütung müssen der kirchliche Charakter der Stiftung und ihre Zielsetzung beachtet werden. Art. 11 Geltung des kirchlichen Rechts, Stiftungsaufsicht (1) Die Vorschriften des kirchlichen Rechts, insbesondere des Codex Iuris Canonici und hierzu ergangener ergänzender Regelungen des Partikularrechts der Deutschen Bischofskonferenz in Bezug auf kirchliche Stiftungen des öffentlichen Rechts, werden durch diese Satzungen nicht berührt. (2) Die Stiftung unterliegt der für ihren Sitz zuständigen Stiftungsaufsicht. Die Aufsicht richtet sich nach dem am Sitz der Stiftung geltenden staatlichen und kirchlichen Stiftungsrecht (KiStO). Art. 12 Satzungsänderung Diese Satzung kann vom Erzbischof der Erzdiözese München und Freising geändert werden. Art. 13 Aufhebung Die Aufhebung der Stiftung kann nur durch den Erzbischof von München und Freising nach Maßgabe der dafür bestehenden gesetzlichen Regelungen betrieben werden. Im Falle der Aufhebung fällt das Stiftungsvermögen an die Erzdiözese München und Freising, die dieses unmittelbar und ausschließlich für kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Art. 14 Genehmigung, Inkrafttreten Die Satzung vom 10.01.2015, zuletzt geändert durch Dekret vom 19.07.2016 mit Wirkung zum 01.08.2016, gilt mit Wirkung zum 01.01.2020 in der durch Dekret vom 12.12.2019 geänderten Fassung. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2019-12-12

Satzung des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising e.V.

Präambel Das Gebot Jesu „Liebet einander! Wie ich euch geliebt habe, so sollt auch einander lieben“ (Joh. 13,34) und seine Aufforderung, den Notleidenden zu helfen, ist an jeden einzelnen Christen gerichtet, aber es gilt auch der Kirche als ganzer, die dazu bestimmt ist, die Liebe Gottes zu bezeugen und das Heil Gottes zu allen Menschen zu tragen. Darum zählt die caritative Diakonie neben der Verkündung des Wortes Gottes und dem Heiligungsdienst zu den Grundfunktionen kirchlichen Lebens und Handelns, bildet mit diesen eine unaufgebbare Einheit und dient wie diese der Heilssorge für alle. Um dem Auftrag zur Diakonie gerecht zu werden, hat die Kirche in der Geschichte immer wieder caritative Dienste und Werke ins Leben gerufen. Der Bischof hat als Zeuge der Liebe Christi (vgl. c. 383 § 4 CIC) dafür zu sorgen, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Ein wichtiges Instrument des Erzbischofs von München und Freising bildet hierzu der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V. § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein trägt den Namen „Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e.V.“. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist die institutionelle Zusammenfassung und Vertretung der kirchlichen Caritas in der Erzdiözese München und Freising. Der Verband wurde am 12.2.1922 gegründet und am 17.3.1922 oberhirtlich genehmigt. Er untersteht der Aufsicht des Erzbischofs von München und Freising. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen. Der Caritasverband der Erzdiözese München und Freising ist ein Verband der freien Wohlfahrtspflege und eine Gliederung des Deutschen Caritasverbands e.V. sowie korporatives Mitglied des Deutschen Caritasverbands, Landesverband Bayern e.V. Sitz des Verbands ist München. Geschäftsjahr des Verbands ist das Kalenderjahr. § 2 Gliederung Der Verband gliedert sich in Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände. Die in den Pfarrgemeinden gebildeten Ausschüsse für Caritas und Sozialarbeit, die Gruppen für soziale Dienste und caritative Vereinigungen arbeiten mit den jeweiligen Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbänden zusammen. Dem Verband sind die in der Erzdiözese München und Freising tätigen katholischen caritativen Fachverbände angeschlossen. Sie üben ihre Tätigkeit nach Maßgabe ihrer Satzungen selbständig aus. Der Verband kann im Benehmen mit den Gliederungen nach Abs. 1 und im Einvernehmen mit den Fachverbänden nach Abs. 3 Rahmensatzungen und Ordnungen zur Regelung ihrer Struktur und Arbeitsweise erarbeiten, insbesondere über grundsätzliche Fragen der Durchführung der Caritasarbeit und die Einteilung und räumliche Abgrenzung der Gliederungen. § 3 Geschäftsstelle Der Verband unterhält an seinem Sitz eine Zentrale zur Wahrnehmung der Geschäfte des Verbands. § 4 Aufgaben des Verbands (1)Der Verband widmet sich allen Aufgaben sozialer und caritativer Hilfe als Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Er versteht sich als Vertreter der sozial Benachteiligten und Hilfebedürftigen und vertritt ihre Interessen im sozialen und gesellschaftspolitischen Bereich. (2)Er soll insbesondere: 1. die Werke der Caritas planmäßig fördern und das Zusammenwirken aller auf dem Gebiet der Caritas tätigen Organisationen, Personen und Einrichtungen herbeiführen; 2. zur Förderung und Entwicklung der sozialen und caritativen Facharbeit und ihrer Methoden beitragen sowie besondere Aufmerksamkeit der Caritasarbeit auf der Ebene der Pfarrei widmen; 3. die Ausbildung, Fortbildung und Schulung von Mitarbeitern der sozialen und caritativen Hilfe wahrnehmen oder fördern und durch Schrifttum, Publikationen und Modelleinrichtungen die Arbeit wissenschaftlich und praktisch unterstützen; 4. soziale Berufe wecken und fördern sowie die ehrenamtliche Mitarbeit anregen und vertiefen; 5. Entwicklungen auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege beobachten, anregen und beeinflussen; 6. die Öffentlichkeit informieren; 7. die Caritas in Angelegenheiten von diözesaner Bedeutung vertreten und die Zusammenarbeit mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen gewährleisten; 8. die Aufgaben als Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege wahrnehmen, die Vertretung seiner Gliederungen und Mitglieder in Angelegenheiten überörtlicher Bedeutung und gegenüber überörtlichen Stellen, Kostenträgern und Behörden ausüben; 9. mit den anderen Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten und in Organisationen mit caritativen und sozialen Aufgaben mitwirken; 10. Aktionen und Werke von diözesaner und überregionaler Bedeutung im Zusammenwirken mit dem Deutschen Caritasverband e.V. und dem Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V., den angeschlossenen Fachverbänden und Vereinigungen, insbesondere bei Katastrophen und Notständen, durchführen und unterstützen; 11. caritative Vereinigungen, Einrichtungen und Gruppen beraten und fördern; 12. in der öffentlichen Sozial-, Gesundheits-, Jugend- und Altenhilfe mitwirken; 13. Aufgaben nach dem Betreuungsgesetz, insbesondere durch die Benennung von Vereinsbetreuern sowie die Führung von Vereinsbetreuungen, wahrnehmen. (3) Der Verband erfüllt diese Aufgaben insbesondere in folgenden Tätigkeitsbereichen: Erziehungsberatungsstellen und Erziehungsheime, Gemeinwesenarbeit, Kindertagesstätten, Kinderkrippen, Kinderhorte und Kinderdorf, Jugend- und Frauenwohnheime, Jugendsozialarbeit, Fachschulen und Fachakademien, Alten- und Pflegeheime, Mütter-, Familien- und Altenerholung, ambulante Alten- und Behindertenhilfe, heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen, ambulante und teilstationäre Behinderteneinrichtungen, Wohnheime und Werkstätten für Behinderte, Sonderschulen und berufliche Rehabilitation, Eingliederungs- und Gefährdetenhilfe, psychosoziale Beratung und Hospizbetreuung, Sucht- und Aidsberatungsstellen, soziale Beratung und Gemeindecaritas, sozialpsychiatrische Dienste, Sozialstationen und sozialpflegerische Dienste, Kurzzeitpflegeeinrichtungen, Asylbewerber-, Ausländer- und Aussiedlerbetreuung, Beratung für sozial-caritative Einrichtungen, Verbände und Gruppen, Betreuung von Zivildienstleistenden, Förderung und Schulung der ehrenamtlichen Betreuer und Vereinsbetreuer, Übernahme von Vereinsbetreuungen, soziale Brennpunktarbeit. (4) Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinn der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos tätig. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verband verfolgt die gemeinnützigen Zwecke durch selbstlose Förderung der Allgemeinheit auf materiellem, geistigem und sittlichem Gebiet. Diese Zwecke werden insbesondere durch die Wahrnehmung der in Abs. 3 genannten Tätigkeitsbereiche verwirklicht, soweit sie nicht ausschließlich den in Abs. 5 genannten mildtätigen Zwecken zugeordnet sind. (5) Der Verband verfolgt mildtätige Zwecke nach § 53 Abgabenordnung durch die selbstlose Unterstützung von Personen, 1. die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind oder 2. die wirtschaftlich hilfsbedürftig sind. Zur Verfolgung dieser Zwecke nimmt der Verband insbesondere folgende Tätigkeitsbereiche wahr: Ehe-, Familien-, Erziehungs- und Schuldnerberatung, soziale Beratung und Gemeinde-Caritas, Beratungs- und Betreuungsdienste sowie Heime für Suchtkranke, körperlich, geistig und seelisch Kranke und Behinderte, heilpädagogische und -therapeutische Einrichtungen, Pflegeheime, ambulante Pflege und Betreuung, sozialpsychiatrische Dienste und Gefährdetenhilfe, Erholungsheime und Erholungsmaßnahmen, Sonderschulen, Asylbewerber- und Aussiedlerbetreuung, Betreuungen nach dem Betreuungsgesetz. § 5 Mitglieder Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Naturliche Personen können Mitglieder werden, wenn sie als Katholiken an der Erfüllung des Auftrags der Caritas mitwirken. Juristische Personen können korporative Mitglieder werden, wenn sie als Träger von Einrichtungen und Diensten nach ihren satzungsgemäßen Zwecken Aufgaben der Caritas der Katholischen Kirche erfüllen, als Vereinigung sozial-caritative Aufgaben der Katholischen Kirche wahrnehmen und die Pflichten nach § 6 erfüllen. Alle Mitglieder der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1 und der Fachverbände nach § 2 Abs. 3 sind zugleich Mitglieder des Caritasverbands der Erzdiözese München und Freising, wenn sie die Voraussetzungen von Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllen. Personen, die dem Auftrag der Caritas nahestehen und die Voraussetzungen von Abs. 2 nicht erfüllen, können fördernde Mitglieder werden. Träger von Einrichtungen und Diensten, die den Zielen des Verbands nahestehen, aber die Voraussetzungen nach Abs. 3 nicht erfüllen, können dem Verein assoziiert werden. Sie werden vom Verein informiert und beraten sowie im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Verbands gegenüber Dritten vertreten. Nähere Einzelheiten der Mitgliedschaft regelt eine vom Caritasrat erlassene Ordnung. § 6 Rechte und Pflichten der korporativen Mitglieder Die korporativen Mitglieder werden vom Verband als Spitzenverband vertreten; der Verband unterrichtet, berät und unterstützt sie bei der Wahrnehmung der fachlichen Aufgaben und in grundsätzlichen Fragen. Die korporativen Mitglieder sind verpflichtet, in ihrer Satzung die Mitgliedschaft beim Verein festzulegen; Satzungsänderungen im Benehmen mit dem Verein zu erarbeiten; mit ihren angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Arbeitsverträge abzuschließen, die in der Regel den „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ entsprechen; in ihren Einrichtungen Mitarbeitervertretungen nach der „Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) für die Mitarbeiter der kirchlichen Rechtsträger und Einrichtungen in der Erzdiözese München und Freising“ zu bilden; dem Verband für die Erfüllung seiner Aufgaben als Spitzenverband alle erforderlichen Auskünfte zu geben. § 7 Beiträge Die Beitragspflicht der Mitglieder regelt die Vertreterversammlung. § 8 Mitgliedschaft Über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. Sie erlischt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die zum nächsten Jahresende wirksam wird; beim Tod eines persönlichen Mitglieds; bei Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit eines korporativen Mitglieds; durch Ausschluss eines Mitglieds wegen eines den Zweck oder das Ansehen des Vereins schädigenden Verhaltens; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Anhörung des Mitglieds; wenn zwei Jahre lang keine Beiträge gezahlt wurden oder sonst eine Teilnahme an den Aktivitäten des Vereins zwei Jahre lang nicht feststellbar ist; hierüber entscheidet der Caritasrat nach vorheriger Gelegenheit zur Stellungnahme durch das Mitglied. Die satzungsgemäßen Rechte und Pflichten der Mitglieder werden innerhalb des Vereins durch die Vertreterversammlung wahrgenommen. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile oder den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen bzw. diese selbst zurückerhalten. § 9 Organe Organe des Verbands sind: die Vertreterversammlung (§§ 10 – 12); der Caritasrat (§§ 13 - 17); der Vorstand (§§ 18-20). § 10 Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung setzt sich zusammen aus: je einem Vertreter der Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstellen bzw. -verbände nach § 2 Abs. 1, der von diesen berufen wird; je einem Vertreter der dem Verband angeschlossenen Fachverbände nach § 2 Abs. 3, der von diesen berufen wird; zehn Vertretern der caritativen Orden, Kongregationen und katholischen Schwesterngemeinschaften, die in der Erzdiözese München und Freising ihr Mutter- bzw. Provinzialhaus haben und von diesen berufen werden; jeweils einem Vertreter der natürlichen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 2 aus dem Bereich jeder Kreis-, Bezirks- und Ortscaritasstelle bzw. jedes -verbands nach § 2 Abs. 1, die im jeweiligen Bereich gewählt werden; dreißig Vertretern der Juristischen Personen als Mitglieder nach § 5 Abs. 3, die von den diözesanen Arbeitsgemeinschaften der bestehenden katholischen caritativen Einrichtungen gleicher Fachrichtung gewählt werden. Die Zahl der Vertreter bestimmt der Caritasrat nach Maßgabe der Anzahl der in der Arbeitsgemeinschaft vertretenen Träger (über die erstmalige Bestimmung der dreißig Vertreter entscheidet der bisherige Diözesan-Caritasrat); zehn Vertreter der Dekanats-Arbeitsgemeinschaften der Ehrenamtlichen, die von diesen berufen werden; drei Vertreter des Diözesanrats der Katholiken, die von diesem berufen werden; einem Vertreter des Diözesanpriesterrats, der von diesem berufen wird; je fünf Vertretern der fördernden und assoziierten Mitglieder nach § 5 Abs. 5 mit beratender Stimme, die vom Caritasrat berufen werden. Der alleinigen Beschlussfassung durch die Vertreterversammlung unterliegen: Änderung dieser Satzung; Entlastung des Caritasrats; Regelung der Mitgliedsbeiträge nach § 7; Auflösung des Vereins unter Beachtung von § 23; Bestellung der Liquidatoren im Fall der Auflösung des Vereins; Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung des Deutschen Caritasverbands e.V. gemäß § 18 Abs. 1 der Satzung des Deutschen Caritasverbands e.V. vom 5.5.1987; Wahl der Vertreter für den Caritasrat gemäß § 13 Abs. 2 b. Der Vertreterversammlung obliegen: die Beratung über Grundfragen der Caritas; die Entgegennahme und Beratung des Tätigkeits- und Finanzberichts; die Beratung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung; Anregungen von neuen Aufgaben und Bildung von Schwerpunkten der Caritas in der Erzdiözese München und Freising; Koordination der caritativen Aktivitäten in der Erzdiözese München und Freising. § 11 Einberufung der Vertreterversammlung Die Vertreterversammlung wird durch den Vorsitzenden des Caritasrats oder in seinem Auftrag durch den Vorstand schriftlich unter Mitteilung von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens vier Wochen einberufen. In dringenden Fällen kann die Frist auf zehn Tage verkürzt werden. Der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Die ordentliche Vertreterversammlung hat grundsätzlich innerhalb der ersten neun Monate eines Geschäftsjahres stattzufinden. In der ordentlichen Vertreterversammlung ist Beschluss zu fassen über die Entlastung der Mitglieder des Caritasrats. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder von mindestens einem Viertel der Mitglieder der Vertreterversammlung verlangt wird. Anträge zu Fragen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, sind schriftlich mit einer Frist von zwei Wochen bzw. von einer Woche im Fall des Abs. 1 Satz 2 vor der Vertreterversammlung beim Vorsitzenden des Caritasrats einzureichen. Über ihre Behandlung entscheidet die Vertreterversammlung. Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vorbehaltlich Abs. 6). Muss eine Vertreterversammlung wegen Beschlussunfähigkeit wiederholt werden, so ist die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vertreter gegeben. Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins können nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Vertreterversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der bei der Stimmabgabe anwesenden stimmberechtigten Vertreter unter Beachtung von § 23 beschlossen werden. § 12 Innere Ordnung der Vertreterversammlung Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorsitzende des Caritasrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Über jede Vertreterversammlung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden der Vertreterversammlung binnen vier Wochen nach der Vertreterversammlung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist der Vertreterversammlung in ihrer nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 13 Caritasrat Der Caritasrat besteht aus zwölf Mitgliedern. Der Caritasrat setzt sich zusammen aus: folgendem geborenen Mitglied: dem vom Erzbischof von München und Freising bestellten Vorsitzenden; zwei vom Diözesansteuerausschuss der Erzdiözese München und Freising benannten Vertretern; neun von der Vertreterversammlung gewählten Mitgliedern: Der Caritasrat und der Vorstand schlagen mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor. (Für die erstmalige Wahl des Caritasrats gemäß dieser Satzung gilt folgende Regelung: Der bisherige Vorstand schlägt mindestens 18 Kandidaten aus den verschiedenen Gruppierungen des Diözesan-Caritasverbands, davon mindestens zwei aus dem Bereich der Fachverbände und weitere zwei aus dem Bereich der Sozialarbeit, zur Wahl vor.) Die Vertreterversammlung kann diese Vorschläge um vier weitere Kandidaten ergänzen, wenn mindestens dreißig stimmberechtigte Vertreter den jeweiligen Vorschlag unterstützen; für die Wahl gilt das Recht des CIC (c. 119 n. 1). Die Amtsdauer aller Mitglieder des Caritasrats beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Caritasrats ist zulässig. § 14 Innere Ordnung des Caritasrats Den Vorsitz im Caritasrat führt der vom Erzbischof von München und Freising bestellte Vorsitzende. Der Stellvertreter wird durch Beschluss des Caritasrats bestimmt. Der Vorsitzende vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden. Der Caritasrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung des Erzbischofs von München und Freising bedarf. Über jede Caritassitzung ist eine Niederschrift über den wesentlichen Inhalt der Verhandlungen und über die gefassten Beschlüsse anzufertigen. Die Niederschrift ist dem Vorsitzenden des Caritasrats binnen vier Wochen nach der Sitzung vom Vorstand zur Unterzeichnung zuzuleiten. Die Niederschrift ist dem Caritasrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. Der Caritasrat kann einen Ausschuss bilden, der für die Behandlung und Beschlussfassung bestimmter Einzelfragen zuständig ist. § 15 Sitzungen des Caritasrats Der Caritasrat wird von seinem Vorsitzenden einberufen. Er muss auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Caritasrats oder eines Vorstandsmitglieds einberufen werden. Der Caritasrat ist grundsätzlich einmal im Geschäftsvierteljahr einzuberufen. Die Einberufung soll mit einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Dabei sind Ort, Zeit und Tagesordnung anzugeben und die erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Caritasrats beratend teil, soweit nicht der Caritasrat über die Abwesenheit im Einzelfall beschließt. § 16 Beschlussfassung des Caritasrats Der Caritasrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Darunter muss sich der Vorsitzende oder sein Stellvertreter befinden. Der Caritasrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Schriftliche oder fernschriftliche Beschlussfassung des Caritasrats sind nur in Ausnahmefällen auf Veranlassung des Caritasratsvorsitzenden zulässig, wenn sich sämtliche Mitglieder mit einer solchen Stimmabgabe vorher einverstanden erklären. Geht eine Stimmabgabe nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist zu, so gilt dies als Stimmenthaltung zu einem gestellten Antrag. Auf solche Weise gefasste Beschlüsse sind in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. § 17 Aufgaben des Caritasrats Der Caritasrat hat die ordnungsgemäße Erfüllung aller Aufgaben des Verbands zu überwachen; er kann alle dazu erforderlichen Rechte wahrnehmen. Die Vertreterversammlung kann dem Caritasrat weitere Aufgaben übertragen oder den Aufgabenkreis ändern, soweit der Verbandszweck dem nicht entgegensteht. Insbesondere obliegt dem Caritasrat die Beschlussfassung über: Vorschläge für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Vorstands gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1; Zustimmung zur Geschäftsordnung für den Vorstand; Entlastung des Vorstands; Wahl des Abschlussprüfers; Feststellung des Jahresabschlusses. Dem Caritasrat obliegt mit Wirkung im Innenverhältnis auch die Beschlussfassung über die Zustimmung nach § 20 Abs. 2 zu folgenden Aufgaben des Vorstands: Festlegung des für das kommende Geschäftsjahr geltenden Wirtschaftsplans, der den Finanz-, Investitions- und Stellenplan zu umfassen hat; Erwerb, Veräußerung oder Belastung sowie Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird; Kreditaufnahme, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird, und Übernahme von Bürgschaften, sofern im Einzelfall der Betrag von 100.000,- DM überschritten wird; Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichen finanziellen Risiken; Vornahme von Investitionen, sofern im Einzelfall der Betrag von 500.000,- DM überschritten wird; Einführung besonderer sozialer Maßnahmen außerhalb der geltenden dienstlichen Vorschriften; Übernahme neuer Einrichtungen durch den Verband. § 18 Vorstand Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Vorstand führt der vom Erzbischof von München und Freising ernannte Vorsitzende (Diözesan-Caritasdirektor). Er vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Caritasrats. Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden unter Würdigung des Vorschlags des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising als stellvertretende Diözesan-Caritasdirektoren bestellt. Will der Erzbischof von München und Freising vom Vorschlag des Caritasrats abweichen, so wird der Caritasrat vor der Bestellung gehört. Die stellvertretenden Diözesan-Caritasdirektoren können nach Anhörung des Betroffenen, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie des Caritasrats vom Erzbischof von München und Freising abberufen werden. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Caritasrats und des Erzbischofs von München und Freising bedarf. Der Verein wird von zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Den Mitgliedern des Vorstands gegenüber vertritt der Vorsitzende des Caritasrats den Verein. Der Vorsitzende des Caritasrats vertritt den Diözesan-Caritasverband im Deutschen Caritasverband e.V. und im Deutschen Caritasverband, Landesverband Bayern e.V. zusammen mit dem Vorsitzenden des Vorstands (vgl. Abs. 2 Satz 2). Die Amtsdauer der Mitglieder des Vorstands beträgt fünf Jahre. Wiederbestellung von Mitgliedern des Vorstands ist zulässig. § 19 Sitzungen des Vorstands Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Er muss auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds oder des Vorsitzenden des Caritasrats einberufen werden. Die Beschlussfassung wird in der Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und über gefasste Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden des Vorstands zu unterzeichnen und allen Mitgliedern des Vorstands zuzuleiten ist. Die Niederschrift ist dem Vorstand in der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen. § 20 Aufgaben des Vorstands Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbands im Rahmen der Gesetze, der Satzung und der Beschlüsse des Caritasrats und der Vertreterversammlung. Der Vorstand bedarf mit Wirkung im Innenverhältnis in den in § 17 Abs. 3 genannten Fällen der vorherigen Zustimmung des Caritasrats. Sofern die vorherige Zustimmung des Caritasrats – gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren – nicht ohne Nachteile für den Verband abgewartet werden kann, ist die vorherige schriftliche Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder seines Stellvertreters einzuholen. Die Zustimmung des Vorsitzenden des Caritasrats oder dessen Stellvertreters ist in der nächsten Sitzung des Caritasrats bekanntzugeben und in die Niederschrift aufzunehmen. § 21 Jahresabschluss Die Rechnungslegung erfolgt auf der Grundlage der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung und der infolge der Rechtsform und des Zwecks des Verbands möglicherweise erforderlichen materiellen und formellen Modifikationen, die sich insbesondere aus der Bestimmung des Art. 31 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der jeweils gültigen Fassung ableiten können. Die Prüfung des Jahresabschlusses richtet sich nach der „Prüfungsrichtlinie für die Jahresabschlußprüfung von kirchlichen Einrichtungen und Zuwendungsempfängern, die Kirchensteuer-, Spenden- oder öffentliche Mittel verwalten und verwenden und für Wirtschaftsbetriebe, an denen die Kirche mehrheitlich beteiligt ist“ sowie nach dem „Fragenkatalog zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und wirtschaftlich bedeutsamer Sachverhalte im Rahmen der Jahresabschlussprüfung“ in der jeweils gültigen Fassung des Beschlusses der Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands. Für die Prüfung ist ein erweiterter Prüfungsauftrag entsprechend der Prüfungsrichtlinie zu erteilen. Der Bericht über die Jahresabschlussprüfung ist zusammen mit der geprüften Rechnungslegung bis spätestens zum Ende des Folgejahres dem Erzbischof von München und Freising offenzulegen. § 22 Vorbehaltsgeschäfte (1) Folgende Rechtsgeschäfte bedürfen zu ihrer Gültigkeit der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising: a) Grundstücksgeschäfte gemäß § 17 Abs. 3 b, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; b) Kreditaufnahmen gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; c) Bürgschaften gemäß § 17 Abs. 3 c, die den Betrag von 100.000,- DM überschreiten; d) Investitionen gemäß § 17 Abs. 3 e, die den Betrag von 500.000,- DM überschreiten; e) Durchführung von Baumaßnahmen mit einer Kostenschätzung, die den Betrag von 1.000.000,- DM überschreitet; f) Änderung der Satzung sowie Beschlüsse über das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins gemäß § 23 Abs. 1. Folgende Maßnahmen bedürfen zu ihrer Gültigkeit mit Wirkung im Innenverhältnis der ausdrücklichen Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising: Erlass von Rahmensatzungen nach § 2 Abs. 4; Erlass der Ordnung gemäß § 5 Abs. 6; Einleitung von Rechtsstreitigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung oder mit erheblichem finanziellen Risiko gemäß § 17 Abs. 3 d; Errichtung von Kreiscaritasverbänden als selbständige Rechtsträger; Festlegung des Wirtschaftsplans gemäß § 17 Abs. 3 a; Schaffung neuer Planstellen ab Vergütungsgruppe 3 der „Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbands (AVR)“ bzw. Vergütungsgruppe III des Bundesangestelltentarifvertrags (BAT). § 23 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins Beschlüsse über Satzungsänderungen sowie das Erlöschen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung des Erzbischofs von München und Freising. Für die Liquidation gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Bei Erlöschen oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Erzdiözese München und Freising zu; es ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinn des Vereins und unter Beachtung der Abgabenordnung zu verwenden. § 24 Inkrafttreten Diese Satzung wurde in der Vertreterversammlung am 9. September 1992 beschlossen. München, den 9. September 1992 gez. Ludwig Penger Vorsitzender der Vertreterversammlung gez. Ludwig Penger Vorstandsvorsitzender Die vorstehende Satzung wird oberhirtlich genehmigt; sie wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen und im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising veröffentlicht. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 31.7.1974 in der Fassung vom 15.11.1991 außer Kraft. München, den 1. Oktober 1992 Card. Wetter Erzbischof Vorstehende Satzung wurde am 10.8.1993 in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1992-10-01

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