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Abschnitt: Juristische Personen Abschnitt: Leitung und Verwaltung der Erzdiözese Inkrafttreten Jahr: 1970   Alle Filter entfernen
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Errichtung des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

DEKRET Hiermit errichte ich gemäß c. 473 § 4 CIC zur Förderung der pastoralen Tätigkeit den Bischofsrat der Erzdiözese München und Freising. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Bischofsrates werden durch ein eigenes Statut geregelt. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Errichtungsurkunde einer ökumenischen Kommission für das Erzbistum München und Freising

Eines der Hauptanliegen des II. Vatikanischen Konzils war die ökumenische Aufgabe. Papst Paul VI. hat sie in seiner Eröffnungsansprache zur 3. Sitzungsperiode „eine Sache von größter Bedeutung" genannt. In der Folge hat das Römische „Sekretariat für die Einheit der Christen" im Auftrag Pauls VI. am Pfingstfest, 14. Mai 1967, das „Ökumenische Direktorium" (1. Teil) promulgiert. Dieses wichtige nachkonziliare Dokument enthält Richtlinien für die praktische Verwirklichung der Grundsätze, die im Konzilsdekret über den Ökumenismus dargelegt wurden. Die deutschen Bischöfe haben in ihrer Vollversammlung vom 4. bis 7. März 1968 Ausführungsbestimmungen zu diesem Dokument erlassen (siehe Amtsblatt Nr. 9 vom 24. April 1968). Dieselben waren in einer eingehenden Beratung mit den Vertretern der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) abgestimmt worden. Die Fuldaer Bischofskonferenz vom 23. bis 26. September 1968 fasste folgenden Beschluss: „In jedem Bistum muß eine Kommission errichtet werden, die sich im Auftrag des Bischofs dem ökumenischen Anliegen widmet. Es empfiehlt sich, mit der Leitung dieser Kommission die schon seit Jahren arbeitenden ,Diözesanreferenten für die ökumenische Arbeit' zu beauftragen. Für die Errichtung und die Aufgaben dieser Kommission gelten die im Ökumenischen Direktorium (Nr. 3 bis 6) und in den Ausführungsbestimmungen der Fuldaer Bischofskonferenz (Nr. 1) erwähnten Normen" (Protokoll II, Nr. 10). In Ausführung der obengenannten Bestimmungen errichte ich die ökumenische Kommission für das Erzbistum München und Freising unter dem Vorsitz von Ordinariatsrat Dr. Michael Hock. Als Mitglieder dieser ökumenischen Diözesan-Kommission berufe ich folgende Personen: Herrn Lothar Bauer, 8 München 67, Puppenweg 23 Herrn Edgar Fahmüller, 8 München 60, Haldenbergstr. 15 H. H. Leo van Hout, Kaplan in Maria Thalkirchen, München 25, Fraunbergplatz 5 H. H. Abt Dr. Odilo Lechner, Abtei St. Bonifaz, 8 München 2, Karlstr. 34 Pater Martin Löffler S. J., 8 München 22, Kaulbachstr. 31 a Frau Anna Scherer, 8 München 60, Stahlstr. 24 H. H. Ordinariatsrat Franz Schwarzenböck, Leiter des Seelsorgereferates, 8 München 2, Maxburgstr. 2 H. H. Dr. Franz Schreibmayr, 8 München 19, Nürnberger Str. 54 Mit der Errichtung dieser ökumenischen Diözesankommission verbinde ich den Wunsch und die Hoffnung, dass sie „zu einer Belebung und Stärkung ökumenischer Gesinnung und ökumenischer Aktivität beitrage, damit die Sehnsucht nach der Einheit aller Christen in der einen Kirche Christi wachse und die ökumenische Arbeit mit Gottes Hilfe schon bald konkrete Ergebnisse in Richtung auf dieses Ziel zeige" (Erläuterung zum ökumenischen Direktorium Nr. 8). München, den 4. Februar 1970 Julius Card. Döpfner Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-02-04

Fortführung der Arbeit des bisherigen Diözesanpastoralrates

Nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Ordinariatssitzung, dem Geschäftsführenden Vorstand des Diözesanrates der Katholiken, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Priesterrates und den beiden früheren Sprechern des Diözesanpastoralrates hat der Hochwürdigste Herr Kardinal entschieden, den Diözesanpastoralrat als rechtlich konstituiertes Gremium (vgl. can. 511 - 514 CIC bzw. Beschluss der Gemeinsamen Synode „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“, 3.3) nicht wieder einzuberufen. Die Arbeit des Diözesanpastoralrates wird in folgender Weise fortgeführt: Der Diözesanrat kann und wird sich wie bisher, soweit dies notwendig erscheint, mit pastoralen Fragen befassen. Sein Hauptarbeitsfeld aber bleiben Aufgaben, die sich aus dem Weltdienst der Laien im Sinn des 2. Vatikanischen Konzils ergeben („Dekret über das Apostolat der Laien" - „Da es aber dem Stand der Laien eigen ist, inmitten der Welt und der weltlichen Aufgaben zu leben, sind sie von Gott berufen, vom Geist Christi beseelt nach Art des Sauerteigs ihr Apostolat in der Welt auszuüben“, dazu Ziffer 13,25). In Fragen der Pastoral hat der Diözesanrat nach wie vor beratende, in gesellschaftspolitischen Sachbereichen beschließende Funktion, unbeschadet der Kompetenz anderer Gremien. Der Diözesanrat wird verstärkt von dem Angebot der Diözesanleitung Gebrauch machen, für Vorstandssitzungen und Vollversammlungen die zuständigen Referenten des Ordinariats wie auch Vertreter des Priesterrates zur Behandlung von entsprechenden Sachfragen einzuladen. Der Kontakt zwischen Diözesanrat, Priesterrat und Diözesanleitung wird intensiviert. Der Beauftragte des Erzbischofs für die Arbeit der Räte berichtet einmal im Monat in der Ordinariatssitzung über die Arbeit im Vorstand des Diözesanrates. Umgekehrt berichtet er in den Vorstandssitzungen des Diözesanrates über die Themen aus der Ordinariatssitzung, die ihn berühren. Der Hochwürdigste Herr Kardinal, Vertreter der Ordinariatssitzung, Vertreter des Priesterrates und der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates treffen sich, soweit erforderlich, einmal im Jahr zu gemeinsamen Beratungen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Satzung des Diözesanrates der Katholiken der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Diözesanrat 1) Der Diözesanrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzildekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit. 2) Er ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen der Katholikenräte der mittleren Ebene, der katholischen Verbände und Institutionen des Laienapostolates auf Diözesanebene sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Diözesanrates hinzugewählt werden (siehe § 3 Abs. 1) i)). 3) Die Mitglieder des Diözesanrates entscheiden in eigener Verantwortung. 4) Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Diözesanrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Diözesanrates. § 2 Aufgaben Der Diözesanrat hat insbesondere die Aufgaben, auf Diözesanebene a) die Entwicklungen im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten, b) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben und die in ihm zusammengeschlossenen Kräfte aufeinander abzustimmen und zu fördern, c) zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen sowie den Erzbischof und die Verwaltung der Erzdiözese zu beraten, d) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen, e) Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, f) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit der Diözesanleitung die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist, g) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte und der Katholikenräte der mittleren Ebene anzuregen und vor allem den ehrenamtlichen Dienst von Laien zu stärken, h) bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken, i) Anliegen und Aufgaben der Katholiken der Erzdiözese auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen, j) die Rechtsgrundlagen für die Katholikenräte in der Erzdiözese durch die Vollversammlung zu beschließen. § 3 Mitglieder Mitglieder des Diözesanrates der Erzdiözese sind: 1) stimmberechtigt a) der/die Vorsitzende und je ein/eine weiterer/weitere ständiger/ständife Vertreter/Vertreterin aus jedem Dekanatsrat, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten lassen kann. b) die Vorsitzenden der Kreiskatholikenräte der Landkreise und der/die Vorsitzende des Katholikenrates der Region München, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen vertreten lassen kann. c) die Landkreis-Dekane, jeweils ein vom zuständigen Bischofsvikar benanntes Mitglied aus den Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising. d) eine Vertreterin aus den Frauen- und ein Vertreter aus den Männerorden. e) Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats. Entsendungsberechtigt sind die Diözesan-Organisationen, die als freiwillige Zusammenschlüsse von Katholiken in eigener Initiative und Verantwortung tätig sind und als Träger des Laienapostolates förmlich anerkannt sind. Jede Diözesan-Organisation entsendet von 100 bis zu 1.000 Mitglieder 1 Delegierte/Delegierten bis zu 3.000 Mitglieder 2 Delegierte bis zu 6.000 Mitglieder 3 Delegierte bis zu 10.000 Mitglieder 4 Delegierte über 10.000 Mitglieder 5 Delegierte, f) die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind, g) die Vorsitzenden der Sachausschüsse des Diözesanrates sowie der Vertreter/die Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Erwachsenenbiidung e. V. (KEB), sofern sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind h) sechs Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising, i) weitere Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat, deren Zahl zehn Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanrates nicht überschreiten darf, j) ein aus dem Leitungsteam der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen entsandtes Mitglied; 2) beratend a) der theologische Referent/die theologische Referentin und die Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen des Diözesanrates der Erzdiözese b)ein Vertreter/eine Vertreterin der Informationsstelle des Diözesanrates, c) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, d) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen, e) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Religionslehrer/Religionslehrerinnen im Kirchendienst, f) ein Vertreter der Ständigen Diakone. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erwerben: a) der/die Vorsitzende und die Vertreter/innen der verschiedenen Räte durch ihre jeweilige Wahl in ihr Amt, b) die Landkreis-Dekane, die Vertreter/innen der Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch jeweilige Beauftragung zum Amtsinhaber, c) die Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats, die Ordensvertreter/Ordensvertreterinnen und die Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch Wahl in ihren zuständigen Gremien, d) Die Mitglieder nach 3 Abs.1) i) werden von der Vollversammlung des Diözesanrates aus der vom Vorstand aufgestellten Kandidatenliste in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Wahl findet in der Regel zwei Jahre nach der Konstituierung der Vollversammlung statt. Eine Nachwahl oder Ergänzungswahi für den Rest des genannten 4-Jahres-Zeitraumes im Rahmen der durch § 3 Abs. 1) i) vorgegebenen Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung ist zulässig. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) bei Mitgliedern kraft ihrer Funktion oder aufgrund Entsendung mit Beendigung der Funktion, Widerruf der Entsendung oder Amtsniederlegung, wobei dann an die Stelle des/der Ausscheidenden dessen/deren Funktionsnachfolger/-nachfoigehn bzw. der/die neu entsandte Nachfolger/Nachfolgerin tritt; b) bei den gewählten Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1) i) nach Äbiauf der Amtsperiode mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl der Mitglieder nach den Bestimmungen in § 4 d). § 6 Organe a) die Vollversammlung, b) der Vorstand c) der Geschäftsführende Vorstand. § 7 Die Vollversammlung 1) Die Vollversammlung ist das oberste Leitungsorgan des Diözesanrates von München und Freising. 2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung. 3) Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung dies beim Vorstand des Diözesanrates schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt. 4) Die Sitzungen der Vollversammlung des Diözesanrates der Katholiken sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. 5) Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 6) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe. 7) Die Beschlüsse der Vollversammiung des Diözesanrates sind für die nachgeordneten Katholikenräte bindend. 8) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Vollversammlung wählt ferner Vertreter/Vertreterinnen in die diözesanen Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, als Aufgabe für sie vorgesehen ist. Sie wählt die Mitglieder nach § 3 Abs. 1) i). Die Wahl des/der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof. 9) Die Vollversammlung nimmt den Bericht des/der Vorsitzenden und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen. 10) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Der Vorstand 1) Aufgaben Der Vorstand a) entscheidet in Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt, b) entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung, c) entscheidet über alle eilbedürftigen Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können, d) bereitet die Vollversammlung vor und schlägt die Tagesordnung vor, e) wählt die Mitglieder des Pastoralrates aus den Mitgliedern des Diözesanrates sowie Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist, f) beantragt die erforderlichen Stellen im Stellenplan für hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über die Bestellung und Entlassung des Diözesan-Geschäftsführers/der Diözesan-Geschäftsführerin, g) beantragt bei der Diözesanleitung die erforderlichen Mittel für den Sach- und Personalaufwand 2) Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) vier stellvertretenden Vorsitzenden, je einem/einer aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd sowie den Katholischen Verbänden, c) je einem weiteren Mitglied aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd, d) drei Vertretern/Vertreterinnen aus dem Laienapostolat, e) einem Vertreter/einer Vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, f) einem/einer Diözesanvorsitzenden des BDKJ, g) den vom Diözesanrat für das Landeskomitee der Katholiken in Bayern und für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken gewählten Mitgliedern, h) dem/der Bischöflichen Beauftragten, i) den Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen des Diözesanrates und dem/der theologischen Reterenten/Referentin (beratend). 3) Wählbarkeit Gewählt werden können in den Vorstand als Vertreter/Vertreterin einer Region nach § 8 Abs. 2) b) und c), als Verbandsvertreter/-vertreterin nach Abs. 2) b) und d) und als Vertreter/-vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden nach Abs. 2) e) nur Mitglieder der Vollversammlung, die aus den genannten Gruppen, die sie vertreten, als Mitglieder in die Vollversammlung gewählt bzw. entsandt worden sind. Die nach Abs. 2) a) und g) zu Wählenden müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung sein. 4) Amtszeit Das Amt eines zu wählenden Vorstandsmitgliedes nach § 8 Abs. 2) a), b), c), d), e), und g) beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand. § 9 Der Geschäftsführende Vorstand 1) Aufgaben Der Geschäftsführende Vorstand a) berät und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben, b) beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über Personalangelegenheiten, c) regelt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung den Dienstbetrieb der Geschäftsstelle und der Büros des Diözesanrates, d) überwacht die Haushaltsführung, e) nimmt die Aufgaben einer Schiedssteile nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, nach § 12 der Satzung für Pfarrverbandsräte, nach § 12 der Satzung für Dekanatsräte, nach § 10 der Satzung für Kreiskatholikenräte und nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising wahr. 2) Zusammensetzung Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Bischöflichen Beauftragten, d) dem Diözesan-Geschäftsführer/der Diözesan-Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht). § 10 Der/Die Vorsitzende 1) Der/Die Vorsitzende vertritt den Diözesanrat nach innen und außen. 2) Er/Sie beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und leitet sie. 3) Er/Sie übt das Dienstaufsichts- und Weisungsrecht im Rahmen der für die Angestellten in der Erzdiözese allgemein geltenden Bestimmungen über das für die Katholikenräte angestellte Personal aus. Davon unberührt bleibt die Dienstaufsicht der Diözesanleitung hinsichtlich der allgemein dienstrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis. 4) Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 11 Bischöfliche/r Beauftragte/r Der Erzbischof ernennt eine/n Bischöfliche/n Beauftragte/n für den Diözesanrat der Katholiken. Diese(r) berät den Diözesanrat in geistlichen und theologischen Fragen und bringt Anliegen des Erzbischofs und der Diözesanleitung in den Diözesanrat ein. Er bringt Anliegen des Diözesanrates in die Ordinariatskonferenz ein. § 12 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Diözesanrates bedürfen, können die Vollversammlung und der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Diözesanrates zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen sowie die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit der Katholikenräte in ihrer Arbeit zu unterstützen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen diözesanen Gremien zur Verfügung. 3) Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse. 4) Soweit die Vollversammlung die Mitglieder in den Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit nicht selbst bestellt, erfolgt die Berufung durch den Vorstand. 5) Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende. § 13 Änderung der Satzung 1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss allen Mitgliedern der Vollversammlung mit der Einberufung zur Vollversammlung angekündigt und mit den Unterlagen zugesandt werden. 2) Änderungen der Satzung des Diözesanrates können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die geänderte Satzung wird anschließend dem Erzbischof von München und Freising zur Inkraftsetzung vorgelegt. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Diözesanrates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Die Satzung des Diözesanrates in der Fassung vom 11. Mai 2005 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 12. Oktober 2013 geändert. Auf Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung des Diözesanrates in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt. München, den 1. April 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-04-01

Statut des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

Der mit Dekret vom 2. Februar 2011 gemäß c. 473 § 4 CIC errichtete Bischofsrat erhält folgendes Statut: Artikel 1 Funktion und Aufgabe (1) Der Bischofsrat des Erzbischofs von München und Freising ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs in grundsätzlichen Fragen der Pastoral. (2) Der Bischofsrat dient zur Koordination der Pastoral in den Regionen der Erzdiözese München und Freising. (3) Die Mitglieder des Bischofsrates berichten dem Erzbischof über ihre Tätigkeiten und Vorhaben. Artikel 2 Rechtsstellung (1) Der Bischofsrat hat beratende Funktion. Der Erzbischof bleibt durch das Votum des Bischofsrates in seiner Amtsführung ungebunden. (2) Der Erzbischof entscheidet frei über Einsetzung, Auflösung und Arbeitsweise des Bischofsrates. Artikel 3 Zusammensetzung Der Bischofsrat besteht gemäß c. 473 § 4 CIC aus: 1. den aktiven Weihbischöfen (c. 403 CIC), dem Generalvikar (c. 475 CIC). Artikel 4 Einberufung (1) Die Einberufung des Bischofsrats erfolgt durch den Erzbischof. (2) Der Bischofsrat tagt unter dem Vorsitz des Erzbischofs. (3) Die Tagesordnung wird vom Erzbischof festgelegt. Die Mitglieder des Bischofsrates können dazu Vorschläge an den Erzbischof richten. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Bischofsrates rechtzeitig bekannt zu geben. (4) Die Ergebnisse der Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) § 1 der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) (Amtsblatt 2014, S. 103 bis 111) wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Diese Anordnung gilt für den Deutschen Caritasverband entsprechend. München, den 21. August 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2015-08-21

Änderung des Namens der Stiftung des Erzbischöflichen Spätberufenenseminars St. Matthias Wolfratshausen

DEKRET Die Erzbischöfliche Finanzkommission als Vermögensrat der Stiftung des Erzbischöflichen Spätberufenenseminars St. Matthias Wolfratshausen hat in ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2016 beschlossen, den Namen der Stiftung zu ändern. Der neue Name lautet: Erzbischöfliche Stiftung St. Matthias Wolfratshausen-Waldram Nach Prüfung durch das Erzbischöfliche Ordinariat genehmige ich diese Namensänderung gemäß Artikel 44 Absatz 2 Nummer 10 der Ordnung für kirchliche Stiftungen (KiStiftO). München, den 22. November 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen2017-11-22

Errichtung eines Institutum religiosum des diözesanen Rechts

ufgrund der Ermächtigung durch den Apostolischen Stuhl vom 25. Mai 1992 (Prot. N.-D.D. 1840-1/78) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter am 6. August 1992 die Kommunität Venio OSB zum Institutum religiosum iuris dioecesani kanonisch errichtet. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1970-01-01

Stiftungsakt über die Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Präambel Seit Beginn der Christianisierung in Bayern haben die katholischen Bischöfe Bildung und Erziehung in hervorragender Weise gepflegt. Um den Bestand kirchlicher Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising auch in unserer Zeit auf Dauer nachhaltig zu sichern, wird mit der Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung ein Grundanliegen der katholischen Kirche verwirklicht (vgl. cc. 793-806 CIC). I. Die Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising wird - nach zustimmenden Willensäußerungen aller zu beteiligenden Gremien - durch den vorliegenden Stiftungsakt und gemäß den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici vom 25.01.1983, des Bayerischen Stiftungsgesetzes vom 26.11.1954 und der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.07.1988 hiermit errichtet. II. Der Name der Stiftung lautet: „Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising“. Sitz der Stiftung ist München. Die Stiftung ist eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts. III. Die Stiftung erfüllt ausschließlich kirchliche und sonst gemeinnützige Zwecke im Sinne des staatlichen Steuerrechts, insbesondere des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. IV. Die nachhaltige Verwirklichung des Stiftungszwecks wird, soweit dafür eigene Mittel der Stiftung oder Spenden und sonstige Zuwendungen Dritter nicht hinreichen, von der Erzdiözese München und Freising gewährleistet. V. Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Geschäftsführer. VI. Für die Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising gilt die nachstehende Satzung. Die Stiftung steht unter der Obhut und Aufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer München als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde für die Erzdiözese München und Freising. VII. Dieser Stiftungsakt bedarf gemäß Art. 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 2,37 Abs. 1 des Bayerischen Stiftungsgesetzes der Genehmigung durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst. Ein entsprechender Antrag in der vorgeschriebenen Form ist zu stellen. München, den 5. Mai 1993 Für die Erzdiözese München und Freising Card. Wetter Erzbischof Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 11.08.1993, Nr. I/2-K1123 Mü - 3/ 116303. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1993-05-05

Stiftungsakt über die Errichtung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Hiermit errichtet der Erzbischof von München und Freising folgende Stiftung: I. Die Stiftung soll den Namen „St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising" führen, ihren Sitz in München haben und als kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts Rechtsfähigkeit erlangen. II. Zweck der Stiftung ist die Förderung von Werken und Einrichtungen der sozialen Nächstenliebe, die innerhalb der Erzdiözese München und Freising betrieben werden. Die Einzelheiten über die Verwirklichung des Stiftungszwecks werden in der Stiftungssatzung geregelt. III. Die Stiftung wird mit folgendem Vermögen ausgestattet: Die Erzdiözese München und Freising wird die Stiftung unmittelbar nach Errichtung mit einem Vermögen von 90 Millionen DM ausstatten. IV. Die Stiftung soll vom Stiftungsratsvorsitzenden gesetzlich vertreten und von einem Stiftungsrat sowie einem Geschäftsführer und einem stellvertretenden Geschäftsführer verwaltet werden. Die näheren Einzelheiten der Stiftungsverwaltung werden durch die Stiftungssatzung geregelt. V. Für die St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising gilt die anliegende Satzung. München, den 25. Oktober 1997 Card. Wetter Erzbischof Thomas Schlichting, secr. Genehmigt vom Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst mit Schreiben vom 26.11.1997, Nr. il/3-K 1125NÜ-5/173 613. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtJuristische Personen1997-10-25

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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