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Diözesangesetz zur Neuordnung der Leitungsstrukturen des Erzbischöflichen Ordinariates München

Präambel Zur bestmöglichen Erfüllung des kirchlichen Auftrags ist es notwendig, für eine an fachlichen Erfordernissen ausgerichtete Ämterstruktur und Ämterbesetzung zu sorgen, um die Angelegenheiten, die zur Verwaltung der ganzen Diözese gehören, bestmöglich aufeinander abzustimmen und zu ordnen (can. 473 CIC). Daher sollen künftig unter der Autorität des Erzbischofs und aufgrund Delegation durch diesen die administrativen Vorgänge durch einen Amtschef/eine Amtschefin mit entsprechender Leitungserfahrung koordiniert werden. Der Generalvikar trägt in erster Linie die Verantwortung für das theologisch-pastorale Profil des kirchlichen Handelns in der Erzdiözese und legt gemeinsam mit dem Erzbischof die strategischen Zielvorgaben für das pastorale und administrative Handeln des Erzbischöflichen Ordinariates fest. Er koordiniert die Umsetzung dieser Zielvorgaben mit dem Amtschef/der Amtschefin und den weiteren Organen. Art. 1 Errichtung des Amtes „Amtschef/Amtschefin“ § 1 Amtserrichtung Im Erzbischöflichen Ordinariat München wird das Amt „Amtschef/Amtschefin“ eingerichtet. Der Amtsinhaber/Die Amtsinhaberin führt die Amtsbezeichnung „Leitender Ordinariatsdirektor/Leitende Ordinariatsdirektorin“. § 2 Amtsgewalt Die mit dem Amt verbundenen Aufgaben werden durch das Statut der Leitungs- und Beratungsorgane des Erzbischöflichen Ordinariates München (Art. 2) bestimmt. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Kompetenzen und Befugnisse werden dem Amt hiermit unabhängig von der Person des Amtsinhabers/der Amtsinhaberin nach Maßgabe des gesamtkirchlichen Rechts vom Erzbischof delegiert. § 3 Besetzung Das Amt „Amtschef/Amtschefin“ kann sowohl durch die Begründung eines Kirchenbeamtenverhältnisses als auch mittels Anstellungsvertrages besetzt werden. In jedem Fall ist dabei die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten. Im Falle der Besetzung mittels Kirchenbeamtenverhältnisses finden die Bestimmungen des Beamtenrechts des Freistaats Bayern in ihrer jeweils gültigen Fassung für dessen Begründung und Ausgestaltung entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem kirchlichen Recht, unabhängig vom Zeitpunkt seines Erlasses, oder der Ernennungsurkunde nicht etwas anderes ergibt. Im Falle der Besetzung mittels Anstellungsvertrages ist der Stelleninhaber/die Stelleninhaberin leitende/r Mitarbeiter/in. Die Höhe der Besoldung bzw. Vergütung wird durch eine unabhängige Bewertungsstelle nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen festgelegt. § 4 Stabilität Das Amt und dessen Besetzung bleiben von einer Vakanz des Erzbischöflichen Stuhls gemäß cann. 416 ff. CIC oder dessen Behinderung gemäß cann. 412 ff. CIC unberührt. Art. 2 Statut der Leitungs- und Beratungsorgane des Erzbischöflichen Ordinariates München Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Das Erzbischöfliche Ordinariat München und seine Leitungs- und Beratungsorgane (1) Das Erzbischöfliche Ordinariat erledigt als Verwaltungsbehörde für den Erzbischof unter dessen Autorität die diesem obliegenden Aufgaben und Angelegenheiten der ausführenden Gewalt. Davon ausgenommen sind 1. die Aufgaben und Angelegenheiten, die sich der Erzbischof zur eigenen Erledigung vorbehalten hat, sowie 2. die pastorale Führung und Begleitung von Priestern und hauptamtlichen Mitarbeitern sowie der Pfarreien und Pfarrverbände der Regionen des Erzbistums München und Freising. Es unterstützt den Erzbischof und Generalvikar darüber hinaus im Bereich der gesetzgebenden Gewalt. (2) Neben dem Erzbischof sind Leitungsorgane des Erzbischöflichen Ordinariates: 1. der Generalvikar, 2. der Amtschef/die Amtschefin, 3. der Diözesanökonom/die Diözesanökonomin. (3) Die Ordinariatskonferenz berät Erzbischof, Generalvikar und Amtschef/Amtschefin bei der Verwaltung der Erzdiözese. Soweit der Ordinariatskonferenz durch Diözesangesetze oder aufgrund von Diözesangesetzen weitergehende Befugnisse eingeräumt werden, bleiben diese unberührt. § 2 Kooperation Die Organe des Erzbischöflichen Ordinariates und, im Falle von Kollegialorganen, deren Mitglieder sind gehalten, im Interesse der Erzdiözese vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und sich loyal und kooperativ zu verhalten. Dazu gehört insbesondere der wechselseitige Austausch von maßgeblichen Informationen zu den einzelnen Aufgabenbereichen; dies in dringlichen Fällen auch außerhalb turnusmäßiger Zusammenkünfte. § 3 Interessenkollision Organe oder, im Fall von Kollegialorganen, deren Mitglieder dürfen an einer Amtshandlung nicht mitwirken, wenn diese ihnen selbst, einem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad oder einer natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann, die von dem jeweils Betroffenen kraft Gesetzes oder Vollmacht vertreten wird oder auf deren Tätigkeit dieser aufgrund Mitgliedschaft maßgeblichen Einfluss nehmen kann. Über das Vorliegen dieser Voraussetzungen und etwa erforderliche Maßnahmen entscheiden der Generalvikar oder, wenn dieser betroffen sein sollte, der Erzbischof. Diesen sind mögliche Fälle einer Interessenkollision zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen. Abschnitt 2 Der Generalvikar § 4 Aufgabenprofil Der Generalvikar trägt im Rahmen der sich aus dem gesamtkirchlichen Recht und den vom Erzbischof erteilten Spezialmandaten ergebenden Befugnisse, gemeinsam mit diesem, in erster Linie Sorge für die künftige theologisch-pastorale Ausrichtung kirchlichen Verwaltungshandelns im Bereich der gesamten Erzdiözese und dessen Zukunftsfähigkeit sowie die Bündelung der verschiedenen Akteure mit dem Ziel der Stärkung kirchlichen Handelns. § 5 Grundsätze der Aufgabenzuordnung (1) Dem Generalvikar obliegen, ohne dass dadurch die Möglichkeit einer Delegation unter Beachtung der Vorgaben des gesamtkirchlichen Rechts eingeschränkt wird, zur eigenverantwortlichen Erledigung insbesondere 1. gemeinsam mit dem Erzbischof die Festlegung der strategischen Zielvorgaben für das pastorale und administrative Handeln des Erzbischöflichen Ordinariates sowie die Moderation und Koordination der Umsetzung dieser Zielvorgaben mit dem Amtschef/der Amtschefin und dem Diözesanökonomen/der Diözesanökonomin, 2. diejenigen Aufgaben und Handlungen, die a) aufgrund ihres unmittelbaren sakramentalen Inhalts oder Bezugs an den Empfang der heiligen Weihen gebunden und einem Priester vorbehalten sind, b) einen unmittelbaren liturgischen Bezug haben, insbesondere Entscheidungen in Bezug auf liturgische Vollzüge, c) die Strukturen der territorialen und kategorialen Orte der Pastoral in der Erzdiözese betreffen, 3. der Erlass kirchlicher Verwaltungsakte, insbesondere die Erteilung von Dispensen und die Gewährung von Privilegien, 4. unmittelbar statusbegründende oder statusändernde Personalangelegenheiten der pastoralen Mitarbeitenden, 5. die Angelegenheiten der Stiftungsaufsicht, 6. die Personalangelegenheiten des Amtschefs/der Amtschefin sowie des Diözesanökonomen/der Diözesanökonomin, 7. die dienstliche Aufsicht über den Amtschef/die Amtschefin, 8. die Repräsentanz der Erzdiözese vor allem gegenüber der Öffentlichkeit im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs sowie 9. die Vertretung des Amtschefs/der Amtschefin im Fall der Verhinderung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen sowie der Abwesenheit. (2) Zur Erledigung seiner Aufgaben kann der Generalvikar in Abstimmung mit dem Amtschef/der Amtschefin die fachlich jeweils zuständigen Funktionseinheiten des Erzbischöflichen Ordinariates heranziehen. (3) Im Bereich der dem Amtschef/der Amtschefin zugewiesenen Aufgaben darf der Generalvikar nur in Einzelfällen und in Abstimmung mit dem Erzbischof tätig werden. Dieser Abstimmung bedarf es nicht, wenn Gefahr im Verzug besteht und anderenfalls Schäden jedweder Art von erheblichem Ausmaß für die Erzdiözese München und Freising mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind. Er kann insoweit auch gegen den erklärten Willen des Amtschefs/der Amtschefin tätig werden und entscheiden, wenn ihm dies zur Wahrung gewichtiger Belange der Erzdiözese zwingend erforderlich erscheint. Der Amtschef/Die Amtschefin ist hierüber unverzüglich zu informieren. (4) Die Umsetzung dieser verbindlichen Grundsätze ist im Rahmen einer von Generalvikar und Amtschef/in abzustimmenden Geschäftsverteilung zu dokumentieren. Die Geschäftsverteilung bedarf der Zustimmung des Erzbischofs; dies gilt auch für wesentliche Änderungen. § 6 Vertretung der Erzdiözese (1) Der Generalvikar vertritt die Erzdiözese gerichtlich und außergerichtlich unter Beachtung etwa bestehender Zustimmungs- und Anhörungsvorbehalte des gesamt- oder teilkirchlichen Rechts. Mit Wirkung im Innenverhältnis darf er von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen seines Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, wie er vorstehend festgelegt wurde, Gebrauch machen. (2) Der Generalvikar vertritt die Erzdiözese in diözesanen und überdiözesanen Gremien, soweit deren Aufgaben nicht in einem engen Zusammenhang mit denjenigen des Amtschefs/der Amtschefin stehen. § 7 Vertretung des Generalvikars Der Generalvikar wird im Falle der vorübergehenden Verhinderung, unabhängig davon, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, oder bei Abwesenheit im Hinblick auf die zwingend Weihegewalt erfordernden Aufgaben durch einen vom Erzbischof frei zu bestellenden Priester, im Übrigen durch den Amtschef/die Amtschefin vertreten, im Falle dessen/deren Verhinderung oder Abwesenheit von einem/einer von dem Amtschef/der Amtschefin mit Zustimmung des Generalvikars zu bestellenden Leiter/Leiterin einer ihm/ihr unmittelbar nachgeordneten Funktionseinheit des Erzbischöflichen Ordinariates. Abschnitt 3 Der Amtschef/Die Amtschefin § 8 Aufgabenprofil, Grundsätze der Aufgabenzuordnung (1) Der Amtschef/Die Amtschefin leitet aufgrund vom Erzbischof dem Amt delegierter Gewalt die Verwaltungstätigkeit des Erzbischöflichen Ordinariates nach Maßgabe dieses Statuts. Er/Sie sorgt für eine regelkonforme, effiziente und transparente Erledigung der Verwaltungsabläufe des Erzbischöflichen Ordinariates und berücksichtigt dabei auch Wesen und Auftrag der Kirche entsprechend den Festlegungen des Erzbischofs oder Generalvikars zur theologisch-pastoralen Ausrichtung des diözesanen Handelns. Insbesondere obliegen dem Amtschef/der Amtschefin 1. der wechselseitige Austausch zwischen Erzbischof und Erzbischöflichem Ordinariat über die das Handeln des Erzbischöflichen Ordinariates bestimmenden Grundsätze, Strategien sowie Frage- und Problemstellungen in administrativer Hinsicht, 2. die Festlegung der Aufbau- und Ablauforganisation des Erzbischöflichen Ordinariates mit Ausnahme des Amtes des Generalvikars, 3. die Umsetzung der vom Erzbischof oder Generalvikar festgelegten Ziele und Strategien des diözesanen Verwaltungshandelns, 4. die Koordination des Zusammenwirkens der einzelnen Einheiten des Erzbischöflichen Ordinariates, 5. die fachliche und disziplinarische Führung der Verantwortlichen der ihm/ihr unmittelbar nachgeordneten Funktionseinheiten des Erzbischöflichen Ordinariates, 6. die Festlegung administrativer Standards für alle Teile der Erzbischöflichen Kurie mit Ausnahme des Geschäftsbereichs des Offizials sowie 7. die Kommunikation und Repräsentanz des Erzbischöflichen Ordinariates nach innen und außen im Rahmen seines/ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs. (2) Soweit innerhalb der Erzbischöflichen Kurie bestimmte Angelegenheiten Bischofsvikaren zugewiesen werden, sind diese dem Aufgabenbereich des Amtschefs/der Amtschefin mit der Maßgabe entzogen, dass die Befugnis des Amtschefs/der Amtschefin, auch insoweit verbindliche administrative Standards festzulegen, davon unberührt bleibt. (3) Die Aufgaben und Befugnisse des Amtschefs/der Amtschefin bleiben durch eine Bestellung eines Moderator curiae unberührt. § 9 Vertretung der Erzdiözese (1) Der Amtschef/Die Amtschefin vertritt die Erzdiözese gerichtlich und außergerichtlich unter Beachtung etwa bestehender Zustimmungs- und Anhörungsvorbehalte des gesamt- oder teilkirchlichen Rechts. Mit Wirkung im Innenverhältnis darf er/sie von dieser Vertretungsmacht nur im Rahmen seines/ihres Aufgaben- und Verantwortungsbereichs, wie er vorstehend festgelegt wurde, Gebrauch machen. (2) Der Amtschef/Die Amtschefin vertritt die Erzdiözese in diözesanen und überdiözesanen Gremien, soweit deren Aufgaben in einem engen Zusammenhang mit denjenigen des Amtschefs/der Amtschefin stehen. Er/Sie führt insbesondere jeweils in Vertretung des Erzbischofs den Vorsitz in der Erzbischöflichen Finanzkommission, im Diözesansteuerausschuss und im Konsultorenkollegium. § 10 Verhältnis zum Erzbischof Der Amtschef/Die Amtschefin muss den Erzbischof im Rahmen regelmäßig stattfindender Zusammenkünfte über alle wichtigeren Amtsgeschäfte, unabhängig davon, ob sie noch zu erledigen oder bereits erledigt sind, unterrichten und darf niemals gegen den Willen und die Absicht des Erzbischofs handeln. Der Erzbischof kann bestimmen, dass die Unterrichtung generell oder im Einzelfall gegenüber dem Generalvikar erfolgen kann. § 11 Vertretung des Amtschefs/der Amtschefin Der Amtschef/Die Amtschefin wird im Falle der vorübergehenden Verhinderung, unabhängig davon, ob aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, oder bei Abwesenheit durch den Generalvikar, im Falle dessen Verhinderung oder Abwesenheit von dem/der gemäß § 7 für den außersakramentalen Bereich bestellten Vertreter/Vertreterin vertreten. § 12 Beauftragung des Generalvikars Der Erzbischof kann den Generalvikar generell, teilweise oder im Einzelfall mit der Wahrnehmung derjenigen Aufgaben und Befugnisse beauftragen, die dem Erzbischof gegenüber dem Amtschef/der Amtschefin in Ansehung der diesem/dieser im Wege der Delegation übertragenen Befugnisse obliegen. Die Beauftragung des Generalvikars kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Der Amtschef/Die Amtschefin ist über die Beauftragung, den Widerruf oder die Änderung unverzüglich zu informieren. Abschnitt 4 Der Diözesanökonom/Die Diözesanökonomin § 13 Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse Die Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse des Diözesanökonomen/der Diözesanökonomin werden durch cann. 494 und 1276 CIC sowie Art. 10 ff. der Satzung der im Bereich der Finanzverwaltung tätigen Organe der Erzdiözese München und Freising (FVwOS) bestimmt. Soweit der Diözesanökonom/die Diözesanökonomin auch Erzbischöflicher Finanzdirektor/Erzbischöfliche Finanzdirektorin ist, untersteht er/sie dem Amtschef/der Amtschefin, soweit er/sie nicht als Diözesanökonom/Diözesanökonomin handelt oder eine Zuständigkeit des Generalvikars nicht gegeben ist. Der Erzbischof kann den Generalvikar generell, teilweise oder im Einzelfall mit der Wahrnehmung der ihm im Verhältnis zum Diözesanökonomen/zur Diözesanökonomin obliegenden Aufgaben und Befugnisse beauftragen. Die Beauftragung kann jederzeit widerrufen oder geändert werden. Der Diözesanökonom/Die Diözesanökonomin ist über die Beauftragung, den Widerruf oder die Änderung unverzüglich zu informieren. Abschnitt 5 Die Ordinariatskonferenz § 14 Mitglieder Mitglieder der Ordinariatskonferenz sind die Leiter/Leiterinnen der dem Amtschef/der Amtschefin unmittelbar unterstellten Funktionseinheiten des Erzbischöflichen Ordinariates einschließlich des Erzbischöflichen Finanzdirektors/der Erzbischöflichen Finanzdirektorin sowie der Diözesanökonom/die Diözesanökonomin, sofern er/sie nicht Erzbischöflicher Finanzdirektor/Erzbischöfliche Finanzdirektorin ist, nicht jedoch die beim Generalvikar und bei dem Amtschef/der Amtschefin angesiedelten Stabsstellen. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen der Ordinariatskonferenz teilzunehmen. Jedes Mitglied der Ordinariatskonferenz bestimmt für den Fall der Verhinderung oder der Abwesenheit generell oder für den Einzelfall einen Vertreter/eine Vertreterin aus seinem/ihrem Bereich. § 15 Vorsitz und Teilnehmer (1) Den Vorsitz in der Ordinariatskonferenz führt der Amtschef/die Amtschefin. Für die Vertretung gilt § 11 entsprechend. (2) Der Generalvikar kann an den Sitzungen der Ordinariatskonferenz teilnehmen. Tagesordnungspunkte aus dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Generalvikars sind auf Wunsch des Generalvikars auf die Tagesordnung zu setzen. Soweit die Ordinariatskonferenz Angelegenheiten aus dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Generalvikars behandelt, soll der Amtschef/die Amtschefin die Sitzungsleitung dem Generalvikar übertragen. (3) An den Sitzungen der Ordinariatskonferenz nehmen als ständige Gäste teil: 1. der/die vom Amtschef/von der Amtschefin bestellte Schriftführer/Schriftführerin, 2. der Pressesprecher/die Pressesprecherin. Der Amtschef/Die Amtschefin kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten weitere Gäste beiziehen. Gäste, deren Teilnahme der Generalvikar wünscht, sind beizuziehen. § 16 Aufgaben Die Ordinariatskonferenz berät den Erzbischof, den Generalvikar und den Amtschef/die Amtschefin bei der Verwaltung der Erzdiözese. Sie befasst sich mit Angelegenheiten, die 1. der Erzbischof ihr zur Beratung vorlegt, 2. der Generalvikar ihr zur Beratung vorlegt, 3. für die Verwaltung der Erzdiözese von grundsätzlicher Bedeutung sind; dies insbesondere, weil a) von der bisherigen Verwaltungspraxis abgewichen werden soll oder b) Festlegungen getroffen werden sollen, die das Handeln und/oder die Ressourcen der Erzdiözese für einen mittel- oder langfristigen Zeitraum prägen und/oder binden, 4. Aufgabenbereiche mehrerer Ressorts im Erzbischöflichen Ordinariat berühren oder 5. der Ordinariatskonferenz durch sonstige Regelungen zugewiesen sind. § 17 Sitzungen, Vertraulichkeit (1) Die Sitzungen der Ordinariatskonferenz werden vom Amtschef/von der Amtschefin einberufen und finden grundsätzlich jede Woche statt. Der Amtschef/die Amtschefin legt die Tagesordnung im Einvernehmen mit dem Generalvikar fest. (2) Die Sitzungen der Ordinariatskonferenz sind streng vertraulich. Alle Mitglieder der Ordinariatskonferenz, alle sonstigen Teilnehmer/innen an den Sitzungen der Ordinariatskonferenz und alle sonstigen Personen, die Kenntnis vom Inhalt der Sitzung erhalten, sind verpflichtet, über deren Inhalt und Verlauf, insbesondere auch über Ausführungen einzelner Teilnehmer/innen und Abstimmungsverhalten Verschwiegenheit zu bewahren. Soweit die Verschwiegenheitspflicht nicht bereits aufgrund eines sonstigen Rechtsverhältnisses mit der Erzdiözese oder aufgrund von berufsrechtlichen Pflichten besteht, sind die Betroffenen vor der Sitzung auf die Verschwiegenheit zu verpflichten, was im Protokoll zu vermerken ist. (3) Über Form und Umfang von öffentlichen Bekanntmachungen betreffend Inhalt und Verlauf der Sitzung der Ordinariatskonferenz entscheiden für Themen, die der Erzbischof oder der Generalvikar vorgelegt haben, der Generalvikar, im Übrigen der Amtschef/die Amtschefin. Die Mitglieder der Ordinariatskonferenz informieren ihre (Haupt-)Abteilungen über die diese betreffenden Angelegenheiten, wenn und soweit der Amtschef/die Amtschefin nicht, was im Protokoll zu vermerken ist, entschieden hat, dass auch gegenüber diesen Stillschweigen zu bewahren ist. Ohne dass es einer Entscheidung nach Satz 1 bedarf, besteht eine Verschwiegenheitspflicht aufgrund dieses Statuts nicht, soweit die Offenlegung zur Umsetzung der Beschlüsse der Ordinariatskonferenz oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich ist. (4) Zuwiderhandlungen gegen die Verschwiegenheitspflicht können durch den Amtschef/die Amtschefin nach vorhergehender Ermahnung mit dem Ausschluss aus der Ordinariatskonferenz und/oder weitergehenden rechtlichen Maßnahmen geahndet werden. Der Ausschluss aus der Ordinariatskonferenz kann auch zeitlich befristet oder gegenständlich beschränkt erfolgen. § 18 Beschlussfähigkeit Die Ordinariatskonferenz ist beschlussfähig, wenn der/die Vorsitzende und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Der Anwesenheit im Sitzungsraum steht die Teilnahme mittels Videokonferenz gleich. Ist Beschlussfähigkeit nicht oder nicht mehr gegeben, kann die Tagesordnung zu Informationszwecken behandelt werden, wenn und soweit die Mehrheit der Anwesenden nicht widerspricht. § 19 Beschlussfassung (1) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Soweit die Ordinariatskonferenz nicht nur Handlungsempfehlungen beschließt, sondern zu Entscheidungen befugt ist, können der Erzbischof, der Generalvikar oder, soweit der Beschluss eine zu dessen/deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich gehörende Angelegenheit betrifft, der Amtschef/die Amtschefin dieser Entscheidung widersprechen. Der Widerspruch des Erzbischofs oder des Generalvikars ist gegenüber dem Amtschef/der Amtschefin zu erklären, derjenige des Amtschefs/der Amtschefin gegenüber den Mitgliedern der Ordinariatskonferenz und dem Generalvikar zur Kenntnis zu bringen. Der Widerspruch macht den Beschluss gegenstands- und soll spätestens vier Wochen nach der Beschlussfassung erklärt werden. Der Widerspruch soll begründet werden. Betrifft der Widerspruch des Erzbischofs oder Generalvikars eine zum Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Amtschefs/der Amtschefin gehörende Angelegenheit, ist diesem/dieser zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 20 Sitzungsniederschrift Über die Sitzung der Ordinariatskonferenz ist ein Protokoll zu erstellen. Das Protokoll enthält die wesentlichen Förmlichkeiten der Sitzung und eine Zusammenfassung der wesentlichen Diskussionsbeiträge. Beschlüsse werden im Wortlaut in das Protokoll aufgenommen. Das Protokoll der Ordinariatskonferenz ist von dieser grundsätzlich in der nächsten ordentlichen Sitzung zu genehmigen, von dem/der Vorsitzenden und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen und den Mitgliedern der Ordinariatskonferenz sowie dem Erzbischof und dem Generalvikar zugänglich zu machen. § 21 Bildung von Kommissionen Die Ordinariatskonferenz kann mit Zustimmung des Amtschefs/der Amtschefin und bei Themen aus dem Zuständigkeitsbereich des Generalvikars im Einvernehmen mit dem Generalvikar zur Behandlung bestimmter Angelegenheiten Kommissionen einsetzen. Die Kommissionen können sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Amtschefs/der Amtschefin bedarf. § 22 Geschäftsordnung Die Ordinariatskonferenz kann sich eine Geschäftsordnung geben, die insbesondere die Einzelheiten der Ladung zu den und zur Durchführung der Sitzungen regelt. Sie bedarf der Zustimmung des Amtschefs/der Amtschefin und des Generalvikars. Art. 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verlieren das Statut für die Ordinariatskonferenz vom 30. März 2012 sowie die Regelungen dieses Gesetzes entgegenstehende Bestimmungen des diözesanen Rechts ihre Gültigkeit. München, den 12. Dezember 2019 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2019-12-12

Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising

1. Ziel der Visitation Die Visitation nimmt die Pfarrei/den Pfarrverband in ihrer/seiner Gesamtheit in den Blick. Sie versteht sich vor allem als Pastoralbesuch, bei dem gemeinsam „nachgeschaut“ wird, wie es der Pfarrei/dem Pfarrverband geht. Die Erarbeitung des Visitationsberichts kann helfen, dass der Pfarrer mit dem Seelsorgsteam und den gewählten Ehrenamtlichen gemeinsam die Seelsorgssituation gründlich reflektieren. Ziele sind im Einzelnen: - Vergewisserung über den seelsorglichen Zustand der Pfarrei; - Ermutigung der Priester, der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und der Ehrenamtlichen; - Stärkung der Pfarrei(en) und ihrer Zusammengehörigkeit; - Hilfen zur verantwortlichen Mitarbeit und Kooperation in der Pfarrei; - Ansprechen von möglichen Missständen und Fehlentwicklungen; - Förderung der Verbundenheit von Pfarrei(en), Dekanat und Diözese; 2. Rechtliche Grundlagen der Visitation Das kirchliche Gesetzbuch verpflichtet die Bischöfe in c. 396 CIC, ihre Diözese regelmäßig zu visitieren. Sie können mit der Durchführung der Visitation auch ihre Bischofsvikare oder einzelne Priester beauftragen. 3. Auftrag zur Visitation Die Visitation im Erzbistum München und Freising wird vom Erzbischof und in dessen Auftrag von den Bischofsvikaren der jeweiligen Seelsorgsregion in einem regelmäßigen Turnus durchgeführt. Sie werden dabei vom Regionalteam sowie vom Dekan oder Dekanstellvertreter des betreffenden Dekanates unterstützt. In Ausnahmefällen wird ein anderes Mitglied der Diözesanleitung mit einer Visitation betraut. 4. Vorbereitung der Visitation 4.1 Rechtzeitig vor einer Visitation gibt der Visitator bekannt, welche Pfarreien er zu welchem Zeitpunkt visitieren wird. Zu dieser Zeit sind vorbereitende Gespräche mit dem Dekan und/oder dem Dekanstellvertreter und den jeweiligen Pfarrern zu führen; auch die Revisionsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates wird informiert. Sechs Monate vor der Visitation geht der Erhebungsbogen zur Visitation in die zu besuchenden Pfarreien, mit der Bitte um sorgfältige Erarbeitung durch Pfarrer, pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zuständige Gremien. 4.2 Erhebung über den Zustand der Pfarrei - Teil I / Seelsorgsbericht Der Seelsorgsbericht will dazu dienen, dass Pfarrer, pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Pfarrgemeinderat vor der Visitation gemeinsam ihre Seelsorgssituation gründlich reflektieren. Spätestens zwei Wochen vor der Visitation wird der ausgefüllte Seelsorgsbericht dem Dekan zur Kenntnisnahme zugeleitet. Der Dekan leitet ihn dann ggf. mit eigener Einschätzung unverzüglich an den Visitator weiter. 4.3 Erhebung über den Zustand der Pfarrei - Teil II / Verwaltungsbericht Der Verwaltungsbericht legt Rechenschaft über den Zustand der Pfarrei in Bezug auf die Realia und Temporalia ab. Auf Vollständigkeit ist dabei zu achten. Die Checklisten des Baureferates, des Sicherheitsbeauftragten und des Umweltbeauftragten sind Bestandteile des Verwaltungsberichtes. Der Verwaltungsbericht wird von den Organen der Kirchenverwaltung ausgefüllt und dem Dekan zugeleitet. Auf der Grundlage dieses Berichtes führt der Dekan bzw. der Dekanstellvertreter rechtzeitig vor der bischöflichen Visitation eine Überprüfung der pfarrlichen Verwaltung durch. Das Ergebnis wird dem Visitator vor der Visitation vorgelegt. Die Wirtschafts- und Rechnungsführung überprüft die Revisionsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates anlässlich der Pfarrvisitation und legt den Bericht dem Visitator vor. 5. Durchführung der Visitation Der Dekan und der betreffende Pfarrer besprechen mit dem Visitator und dem zuständigen Regionalpfarrer bzw. Regionalteam die genauere Terminierung und Schwerpunktsetzung der geplanten Visitation. Der Dekan legt die Termine für die Überprüfung der pfarrlichen Verwaltung fest und sorgt für die fristgerechte Abgabe der beiden Teile des Erhebungsbogens zur Visitation. Der Pastoralbesuch des Visitators in der zu visitierenden Pfarrei umfasst in der Regel einen ganzen Tag, an dem Besuche von Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Schule u.ä.), Einzel- und Gruppengespräche, eine gemeinsame Sitzung mit Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung, sowie ein Gottesdienst stattfinden. Der Pfarrer wird gebeten, einen Entwurf für den Ablauf des Tages vorzulegen. 6. Der Visitationsbericht Die Ergebnisse der Visitation werden vom Visitator in einem Visitationsbericht festgehalten. Dieser wird dem Pfarrer, den pfarrlichen Gremien, dem Dekan und dem Erzbischöflichen Ordinariat zugeleitet. Personalia werden mit den Betroffenen direkt besprochen. Wenn sich aus dem Visitationsbericht Handlungsbedarf für einzelne Referate des Ordinariates ergibt, wird dies den entsprechenden Referaten mitgeteilt. Diese sollen dann nach Ablauf eines halben Jahres Rückmeldung an den Visitator über die Behandlung bzw. Erledigung des Anliegens geben. 7. Nachbereitung der Visitation Der Regionalpfarrer sorgt für die notwendige Nacharbeit in der Pfarrei durch Nachbesprechung des Visitationsberichts, Besprechung von Personalia, Empfehlung von Beratungsdiensten u.a.m. Die Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising tritt zum 1. Juli 2000 in Kraft. München, den 9. Mai 2000 Friedrich Kard. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2000-05-09

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