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Gesetz zur Neuordnung des Pfründewesens in der Erzdiözese München und Freising

Entsprechend einem gemeinsamen Vorschlag der Bayerischen (Erz-)Bischöfe auf ihrer Herbstkonferenz vom 8. November 1984 in Freising für die Anpassung der Pfründeverwaltung an die Normen des Codex des kirchlichen Rechts gemäß Kanon 1272 CIC (1983) erlasse ich für die Neuordnung des Pfründewesens in der Erzdiözese München und Freising nachfolgendes Gesetz: § 1 Erhaltung der Pfründestiftungen und ihres Vermögens (1) Das Bayerische Stiftungsgesetz vom 26. November 1954 (BayBS II S. 661), geändert durch Art. 109 Abs. 1 Nr. 22 der Bayerischen Bauordnung vom 1. August 1962 (GVBl. S. 179), durch § 2 Abs. 2 Buchst, e und Abs. 3 Buchst, b des Gesetzes zur Änderung des Kostengesetzes vom 24. Juni 1969 (GVBl. S. 149), durch § 5 des Gesetzes zur Neuordnung des kommunalen Haushaltsrechts vom 25. April 1973 (GVBl. S. 191) und durch § 18 des Zweiten Gesetzes zur Vereinfachung verwaltungsrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 1974 (GVBl. S. 245) und die Rücksicht auf den Stifterwillen (c. 1300 CJC; Art. 2 Abs. 1 StG) stehen der Aufhebung von Stiftungen (Art. 2 Abs. 2 StG) und der Übertragung des Stiftungsvermögens auf andere Rechtsträger (Art. 10 Abs. 1 StG) entgegen. (2) Daher bleiben Pfründestiftungen (Pfarrpfründen, Kuratbenefizien, Inkuratbenefizien) bestehen und ihr Stiftungsvermögen bleibt ungeschmälert erhalten. (3) Auf den Gebrauch und die Verwaltung der Stiftungen sind die nachstehenden Normen anzuwenden. § 2 Zweck der Pfründestiftungen Zweck der Pfründestiftungen ist der Beitrag zum Lebensunterhalt und die Bereitstellung des Wohngebäudes als Dienstsitz für den Pfründeinhaber. § 3 Trennung von Amt und Pfründe (1) Die bisherige enge Verbindung zwischen Pfründe und Amt, die zur Folge hatte, dass dem Pfründeinhaber lebenslang nicht nur Erträgnisse der Pfründe, sondern auch die geistlichen Rechte des mit der Pfründe verbundenen Amtes zustand (c. 1472 CJC 1917), wird gelöst. Das Amt ist unabhängig von der Pfründe. Die Pfründe ist ein Anhang zum Amt. (2) Daher werden Pfarrer, die Inhaber einer Pfarrpfründe sind, und andere Pfründeinhaber, nicht mehr investiert, sondern ergreifen von ihrem Amt Besitz (c. 527 CJC) oder werden auf ihr geistliches Amt installiert. § 4 Übertragung und Erledigung der Pfründe (1) Soweit zu einem Amt eine Pfründe als Anhang gehört, wird der Amtsinhaber auch zum Pfründeinhaber bestellt. (2) Auch wenn die Erträgnisse der Pfründe zur Besoldung mehrerer Geistlicher ausreichen würden, kann die Pfründe doch nur einem einzigen, und zwar dem Amtsinhaber, übertragen werden. (3) Die Pfründe wird durch den Verlust des Amtes erledigt, zu dem sie als Anhang gehört. § 5 Einweisung in die Pfründe (1) Der zu einem Amt berufene Geistliche, der zugleich Pfründeinhaber ist, wird nach der Besitzergreifung von dem geistlichen Amt durch den Direktor der Erzbischöflichen Finanzkammer als kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde in den Gebrauch (Nießbrauch) der Pfründe eingewiesen. Erst von diesem Zeitpunkt an steht dem Pfründeinhaber der Gebrauch der Pfründe zu. (2) Zum Gebrauch der Pfründe gehört das freie Wohnrecht im Pfründegebäude als Dienstsitz und der Bezug der Erträgnisse der Pfründe nach Maßgabe dieses Gesetzes. § 6 Einheitliche Ordnung der Besoldung und der Ruhestandsbezüge (1) Die Besoldung der im Dienst der Erzdiözese stehenden Geistlichen erfolgt unabhängig von der Höhe der Pfründeeinnahmen einheitlich nach der Besoldungsordnung der Erzdiözese. (2) Da durch die Pfründe Dienstwohnung gestellt wird, entfällt der Ortszuschlag. (3) Der im Ruhestand befindliche Geistliche erhält nach der Satzung der Emeritenanstalt 75 % aus dem Grundgehalt nach der Besoldungsgruppe des aktiven Dienstes als Geistlicher, in der dieser zuletzt eingestuft war oder gewesen wäre und 75 % des Ortszuschlages der entsprechenden Tarifklasse. § 7 Organe und Vertretung der Pfründe (1) Organe der Pfründe sind: a) der Pfründeinhaber, b) der Pfründeverwaltungsrat (c. 1280 CJC). (2) Der Pfründeinhaber vertritt die Pfründe. (3) Der Pfründeverwaltungsrat besteht aus zwei Mitgliedern der Kirchenverwaltung, die diese auf die Dauer ihrer Amtszeit aus ihren Mitgliedern wählt. (4) Die Mitglieder des Pfründeverwaltungsrates sind vor allen wichtigen Entscheidungen, die die Verwaltung der Pfründe betreffen, vom Pfründeinhaber zu hören. § 8 Verwaltung der Pfründe (1) Pfründeinhaber sind grundsätzlich berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Pfründe selbst zu verwalten. (2) Aus Gründen der Entlastung von seelsorgsfremden Aufgaben und der Verwaltungsvereinfachung wird den Pfründeinhabern empfohlen, sich der von der Erzdiözese eingerichteten zentralen Pfründeverwaltung durch widerrufliche schriftliche Erklärung anzuschließen. (3) Pfründeinhaber, die sich der zentralen Pfründeverwaltung durch die Erzdiözese nicht angeschlossen haben, sind verpflichtet, den gesamten Ertrag der Pfründe an die Erzdiözese abzuführen, die dafür ihre Besoldung nach der Besoldungsordnung übernimmt. Als Entgelt für die Verwaltung der Pfründe wird ein in jedem Einzelfall zu bestimmender Betrag dem Pfründeinhaber erstattet. § 9 Die Grundsätze der Pfründeverwaltung (1) Für die Verwaltung der Pfründe gelten die Grundsätze des allgemeinen kirchlichen Rechts für die Verwaltung kirchlichen Vermögens (cc. 1284 - 1288, cc. 1290 - 1298 CJC) und die einschlägigen Beschlüsse der Deutschen Bischofskonferenz. (2) Ferner wird die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ermächtigt, nähere Anweisungen für die Verwaltung der Pfründe zu erlassen (c. 1276 CJC). (3) Erweist sich ein Pfründeinhaber in der Verwaltung der Pfründestiftung säumig oder fügt er ihr Schaden zu, kann ihm die kirchliche Stiftungsaufsicht die Verwaltung der Pfründe entziehen und diese selbst erledigen (c. 1279 § 1 CJC). In diesem Fall ist die kirchliche Stiftungsaufsicht auch Organ der Pfründestiftung und kann sie vertreten. (4) Unberührt bleibt die Zuständigkeit der Kirchenverwaltung, wenn für die Planung, Errichtung und Unterhaltung der Pfründegebäude Mittel der Kirchenstiftung oder Kirchengemeinde benötigt werden (Art. 15 Abs. 3 Ziff. 2 der Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den Bayerischen [Erz-]Diözesen). § 10 Teilung von Pfründen (1) Verfügt eine Pfründe über Vermögen, dessen Ertrag die für die Besoldung des Pfründeinhabers erforderlichen Mittel übersteigt, kann bei der Bildung neuer Seelsorgsbezirke aus dem der Pfründe zugeordneten Gebiet ein Teil des Pfründevermögens für die Besoldung der neuen Seelsorgsstelle im entsprechenden Verhältnis auf die Erzdiözese übertragen werden. (2) Dieser Vermögensübertrag kann auch noch nachträglich erfolgen. § 11 Verbot der Neuerrichtung von Pfründen Neue Pfründestiftungen dürfen nicht mehr errichtet werden. § 12 Inkrafttreten des Gesetzes (1) Dieses Gesetz wurde dem Hl. Stuhl zur Billigung gemäß. 1272 CJC vorgelegt. Die Billigung wurde mit Schreiben der Kongregation für den Klerus vom 8. Januar 1986 (Nr. 177189/1) erteilt. (2) Das Gesetz tritt zum 1. Oktober 1986 in Kraft. (3) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes werden entgegenstehende Bestimmungen aufgehoben. München, den 20. Juni 1986 Friedrich Card. Wetter Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1986-06-20

Verwaltungsanweisung gem. Art. 48 Abs. 1 KiStiftO betreffend die Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen

Verwaltungsanweisung gemäß Art. 48 Abs. 1 KiStiftO bezüglich der Erteilung einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für die Durchführung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen Bereits mehrfach wurde darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung von Reisen durch kirchliche Stiftungen, insbesondere Pfarreien und (über-)pfarrliche Gruppen, mit spezifischen Problemstellungen und erheblichen rechtlichen Risiken verbunden ist und dafür eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung nicht erteilt wird (vgl. zuletzt Amtsblatt 2007, Nr. 3, S. 68ff.). Im Hinblick auf pastorale Bedürfnisse einerseits und nicht zuletzt durch die Komplexität der Rechtslage bedingte Schwierigkeiten bei der Anwendung der bisherigen Regelung ist im Hinblick auf die Bemühungen um größtmögliche Rechtssicherheit und Risikominimierung auch und gerade im Interesse der Handelnden vor Ort eine Präzisierung und Anpassung der bestehenden Regelungen erforderlich. Zur Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung für Reiseveranstaltungen von kirchlichen Stiftungen, insbesondere Pfarreien und pfarrliche Gruppen, ergeht deshalb folgende Verwaltungsanweisung: 1. Zum Begriff der “Reise” a) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung ist dann gegeben, wenn eine Mehrheit von Reiseleistungen gegen Entgelt angeboten wird (Pauschalreise im Sinne der §§ 651 a ff. BGB). Reiseleistungen sind vor allem Beförderung, Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung), geführte Besichtigungen, Kurse u.ä. b)Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach insbesondere vor, wenn mindestens zwei der nachfolgenden Kriterien erfüllt sind und ein einheitliches Entgelt gefordert wird, das alle Leistungen umfasst: aa) Die Anfahrt zum Reiseziel, z. B. mit einem privaten Busunternehmen, wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten. Eine gemeinsame Anreise der Veranstaltungsteilnehmer mit öffentlichen Verkehrsmitteln ohne vorherige Buchung reicht insoweit nicht aus. bb) Die Beherbergung (Unterkunft und Verpflegung) am Reiseziel wird durch die Pfarrei bzw. eine (über-)pfarrliche Gruppe organisiert und der Teilnehmer/in als eigene Leistung gemeinsam mit anderen Leistungen einheitlich angeboten, wobei die lediglich unverbindliche Reservierung einer bestimmten Anzahl von Zimmern nicht ausreichend ist. cc) Die inhaltliche Ausgestaltung der Veranstaltung geht über die geistliche Begleitung insbesondere in der Form von geistlichen Impulsen, Reflexions- und Gesprächsangeboten, liturgischen Feiern u.Ä. hinaus und beinhaltet z. B. (1) sachverständige Kunstführungen, (2) ein fachkundig geleitetes Besichtigungsprogramm unterwegs oder am Reiseziel, (3) ein gestaltetes Ausflugsprogramm unterwegs oder am Reiseziel. c) Eine Reise im Sinne dieser Verwaltungsanweisung liegt danach nicht vor, wenn einer der nachfolgenden Fälle gegeben ist: aa) Ein Entgelt für die Teilnahme wird nicht erhoben. bb) Der (nicht gesamtkostendeckende) Teilnehmerbeitrag wird nur für eine Leistung, z.B. Fahrt oder Unterkunft, gefordert. Soweit eine Veranstaltung mehrere kostenpflichtige Leistungen umfasst, wird durch die verantwortliche Stelle nur eine Leistung angeboten. Für die sonstigen kostenpflichtigen Leistungen, z. B. Anfahrt oder Unterkunft, muss die Teilnehmer/in gegebenenfalls nach einer unverbindlichen Reservierung selbst unmittelbar mit dem Leistungserbringer kontrahieren und abrechnen; in diesem Fall muss in der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, für welche konkrete Leistung der Teilnehmerbeitrag erbracht wird. cc) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder von pfarrlichen oder pfarreiübergreifenden Gremien, v. a. Pfarrgemeinde- bzw. Pfarrverbandsrat oder Kirchenverwaltung, im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit angeboten und durchgeführt. dd) Die Veranstaltung wird ausschließlich für Mitglieder einer organisatorisch verfestigten (über-)pfarrlichen Gruppierung, z.B. Ministranten, Kirchenchor, Frauengemeinschaft, im Rahmen des gruppenspezifischen Zwecks angeboten und durchgeführt und hält sich im Rahmen des Zwecks der jeweiligen Gruppierung. Dazu gehören auch Gruppen von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der Sakramentenkatechese bis zum Empfang der Ersten Heiligen Kommunion bzw. Spendung der Firmung. Dies gilt nicht für Veranstaltungen, die sich unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten pfarrlichen oder überpfarrlichen Gruppierung an eine bestimmte Zielgruppe richten. 2. Zum Begriff des “Reiseveranstalters” Die kirchliche Stiftung ist Reiseveranstalter, wenn sie verspricht, eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung gegen Entgelt zu erbringen. Dies ist nicht der Fall, wenn die Veranstaltung von einem eigenständigen Reiseveranstalter, wie z. B. dem Bayerischen Pilgerbüro, der Biblische Reisen GmbH oder örtlichen Bus-/Touristikunternehmen, organisiert und durchgeführt wird. In diesem Fall muss bereits im Rahmen der Ausschreibung und der Anmeldung deutlich darauf hingewiesen werden, dass dieser und nicht die kirchliche Stiftung im Rechtssinne der Reiseveranstalter ist. Insbesondere die Abwicklung der Zahlungen sollen in diesem Fall nach Möglichkeit nur unmittelbar über den Reiseveranstalter, nicht jedoch über Konten der Kirchenstiftung oder gar von Privatpersonen (v. a. Pfarrer, Pfarrgemeinderatsvorsitzende/r, Kirchenpfleger/- in. Soweit eine Abwicklung der Zahlungen unmittelbar über den Reiseveranstalter nicht möglich ist, müssen die Zahlungen als durchlaufende Posten in der Buchhaltung erfasst werden. Eine Entgegennahme der Anmeldungen durch pfarrliche Steilen ist jedoch möglich. 3. Notwendigkeit einer stiftungsaufsichtlichen Genehmigung Soweit danach eine Reise vorliegt, ist eine vorherige stiftungsaufsichtliche Genehmigung für die Durchführung der Reise gemäß Art. 44 KiStiftO erforderlich, wenn eine der nachfolgenden Bedingungen erfüllt ist: - Es nehmen mehr als 15 Personen an der Reise teil, sofern es sich nicht um Ausflüge oder Fahrten mit Kommunionkindern und Firmlingen in engem zeitlichen Zusammenhang, d.h. bis zu acht Wochen nach der Erstkommunion oder der Firmung, handelt; - Das Reiseziel liegt mehr als 50 km vom Abfahrtsort entfernt; - Die Reise dauert mehr als 24 Stunden und beinhaltet eine Übernachtung, einen Flug oder eine Schifffahrt; - Das Reiseziel liegt im Ausland; - Der Reisepreis beträgt mehr als 75,00 €. Sofern eine Reiseveranstaltung genehmigungsfrei ist, entbindet dies den Veranstalter nicht von der Beachtung gesetzlicher Vorschriften, insbesondere bezüglich der Pflichten eines Reiseveranstalters. 4. Voraussetzungen für die Erteilung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung a) Sofern danach eine von einer kirchlichen Stiftung veranstaltete und stiftungsaufsichtlich zu genehmigende Reise vorliegt, darf diese nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde durchgeführt werden (Art. 44 KiStiftO). Für den Genehmigungsantrag mit den zu den nachfolgend unter lit. b) im Einzelnen dargestellten Genehmigungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben ist das bei der Stiftungsaufsichtsbehörde verfügbare Formular zu verwenden. Der Antrag ist mindestens sechs Wochen vor der Ausschreibung der Veranstaltung und vor dem Eingehen vertraglicher Beziehungen zu steilen. Im Falle eines verspäteten, insbesondere nach bereits erfolgter Ausschreibung und bereits vorliegender Anmeldungen gestellten Antrags auf Genehmigung kann dieser allein aus diesem Grund zurückgewiesen werden. b) Eine Genehmigung kann, ohne dass ein darauf gerichteter Anspruch besteht, nur erteilt werden, wenn zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - Die Reise kann nicht durch einen kommerziellen Reiseveranstalter, wie z. B. das Bayerische Pilgerbüro, örtliche Bus-/Touristikunternehmen oder andere veranstaltet werden. Dies ist unter Angabe der angefragten Reiseveranstalter und des Ansprechpartners schriftlich zu versichern. Eine solche Versicherung ist nur dann nicht erforderlich, wenn es sich aus der Art der Veranstaltung ergibt, dass kommerzielle Reiseveranstalter für deren Durchführung nicht zur Verfügung stehen (z. B. Jugendzeltlager). - Die Teilnehmer/in der Reise haben in dem rechtlich zulässigen Umfang auf Schadensersatz- und sonstige Ansprüche gegenüber dem Veranstalter verzichtet. Dies setzt voraus, dass bereits im Rahmen der Ausschreibung sowie der Anmeldung unmissverständlich und deutlich auf die Reisebedingungen kirchlicher Stiftungen im Bereich der Erzdiözese München und Freising hingewiesen wurde und diese in den Anmeldeunterlagen vollständig abgedruckt wurden. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Reisebedingungen vor Erteilung der Reisebestätigung übermittelt werden. Die inhaltlichen Anforderungen einer Reisebestätigung ergeben sich aus § 6 BGB-InfoV. Die entsprechenden Vordrucke sind im Intranet der Erzdiözese abrufbar. - Sofern die Sammelversicherung für die Erzdiözese München und Freising nicht greift, beispielsweise bei Flug- und Schiffsreisen, muss für alle Teilnehmer eine ausreichende Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Der Versicherer muss der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegen. Die Deckungssumme muss mindestens 10,0 Mio. € pro Schadensfall betragen. Die Versicherungsbedingungen dürfen jedenfalls nicht schlechter sein als marktübliche Konditionen. Es muss von den Veranstaltern gewährleistet werden, dass etwa verbleibende Haftungsrisiken, soweit möglich, durch die Versicherung effektiv abgedeckt und alle Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag erfüllt werden, sodass der vertragsgemäße Versicherungsschutz nicht gefährdet ist. Auskünfte zu möglichen Anbietern, die den oben genannten Bedingungen entsprechen, erteilt die Erzbischöfliche Finanzkammer, Sachgebiet Versicherungen, Frau Christine Wild (Tel.: 089/ 21 37-12 98; E-Mail: cwiid@eomuc.de). - Die zutreffende steuerliche Behandlung der vereinnahmten Reisekosten, insbesondere mit Blick auf die umsatzsteuerliche Erfassung unter dem Gesichtspunkt des „Betriebs gewerblicher Art“, muss gewährleistet sein. - Die Reise dient ausschließlich anerkannten seelsorgerischen bzw. pfarrlichen Zwecken und ist im Hinblick auf die Erfüllung kirchlicher Aufgaben angemessen. Diese Verwaltungsanweisung tritt mit ihrer Verkündung im Amtsblatt in Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Vorgehensweise beim Bau von Photovoltaikanlagen in Pfarrgemeinden

Voraussetzung für den Bau einer Photovoltaikanlage sollte ein geeignetes Dach eines Pfarrhauses, Pfarrheims, Kindergartens oder eines ähnlichen kirchlichen Gebäudes sein. Dächer von Kirchenbauten stehen nicht zur Verfügung. In jedem Fall muss die Genehmigung durch die Erzb. Bau- und Kunstkommission, bei Baudenkmälern die Erlaubnis nach Art. 6 Bayerisches Denkmalschutzgesetz bei der unteren Denkmalschutzbehörde eingeholt werden. Weitere Voraussetzung ist eine Vorabsprache mit dem zuständigen/infragekommenden Energieversorgungsunternehmen über den Vertrag bezüglich der Abnahme des geernteten Stromes. Vor einer endgültigen Entscheidung in der Kirchenverwaltung wird ein Berater beauftragt, der prüft, ob ein geeigneter Ort für die Anlage vorhanden ist, ob sich das Vorhaben technisch realisieren lässt, wie groß die Anlage sein soll bzw. kann und welche Kosten entstehen. Für diese Beratung können örtliche Fachleute und Fachbüros herangezogen werden. Fachleute können auch beim Umweltbeauftragten der Erzdiözese, Herrn Gotthard Dobmeier, Pacellistraße 10/III, 80333 München, Tel. (089) 2137-1514, erfragt werden. Auch die Prüfung durch das Baureferat des Erzb. Ordinariats vor Ort, vor allem bezüglich möglicher nachträglicher baulicher Schäden am Gebäude, ist in der Vorbereitungsphase notwendig. Für die Finanzierung der Photovoltaikanlage bieten sich folgende Möglichkeiten an: - Die kostendeckende Vergütung bei der Einspeisung des geernteten Stromes ins öffentliche Netz; dies ist mit dem zuständigen Energieversorgungsunternehmen zu klären und zu vereinbaren; - Darlehen, Spenden u. ä. von Mitgliedern der Pfarrgemeinde; - Kommunale und staatliche Zuschüsse. Nach Beschlussfassung durch die Kirchenverwaltung und nach Zustimmung des Baureferates des Erzb. Ordinariats über die Durchführung des Projektes und nach Sicherstellung der Finanzierung und Vorlage des Finanzierungsplanes erfolgt - soweit keine Hinderungsgründe vorliegen - die stiftungsaufsichtliche Genehmigung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer. Auf Wunsch steht das Baureferat des Erzb. Ordinariats beratend zur Verfügung. Das Projekt kann durch eine Fachfirma ausgeführt werden. Hierbei können die Berater nach Erfordernis zusätzlich Auskünfte erteilen. Mit der Ausführung ist auch der endgültige Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen abzuschließen und der Erzbischöflichen Finanzkammer zur stiftungsaufsichtlichen Genehmigung vorzulegen. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1999-10-27

Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung § 3 Wahlvorschläge § 4 Wahlliste § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl § 7 Briefwahl § 8 Wahlhandlung § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl § 13 Inkrafttreten Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen In der Fassung vom 1. Januar 2018 Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – zu Art. 5 BayKirchStG und in Ausführung von Art. 13 GStVS die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVWO) Erster Abschnitt: Vorbereitung der Wahl § 1 Wahltermin Der Wahltermin wird unter entsprechender Berücksichtigung des Art. 15 GStVS vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat festgelegt und mit ergänzenden Anordnungen zur Vorbereitung und Durchführung der Wahl im Amtsblatt veröffentlicht. § 2 Wahlausschuss – Bildung, Zusammensetzung Acht Wochen vor dem Wahltermin wird ein Wahlausschuss gebildet. Dem Wahlausschuss gehören an: 1. der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, 2. zwei von der Kirchenverwaltung gewählte Mitglieder und 3. zwei vom Pfarrgemeinderat gewählte Mitglieder. Fehlt eines der Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 oder 3, so wählt das andere alle vier Mitglieder; fehlen beide Gremien nach Absatz 2 Nr. 2 und 3, so bestimmt der Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle die Mitglieder des Wahlausschusses. Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer. § 3 Wahlvorschläge Der Wahlausschuss gibt durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, seine Zusammensetzung wie den Termin für die Kirchenverwaltungswahl bekannt und fordert die Wahlberechtigten auf, Kandidaten rechtzeitig vorzuschlagen. Ein Wahlvorschlag darf doppelt so viele Bewerber enthalten, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens fünf Wahlberechtigten, unter gleichzeitiger Angabe von Alter und Anschrift, mit Vor- und Zuname unterzeichnet sein. Ergibt sich aus der Summe der Wahlvorschläge eine Liste, die nicht mindestens die doppelte Anzahl der zu Wählenden enthält, so ergänzt der Wahlausschuss die Vorschlagsliste erforderlichenfalls in der Weise, dass die Zahl der Bewerber wenigstens um 50 v.H. größer ist als die Anzahl der zu Wählenden. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder kommt ein solcher nicht zustande, so erstellt der Wahlausschuss eine Vorschlagsliste. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend. § 4 Wahlliste Der Wahlausschuss stellt aus den eingegangenen Wahlvorschlägen die Wahlliste zusammen. Von den Vorgeschlagenen ist vorher die Erklärung einzuholen, sich zur Wahl zu stellen. In der Wahlliste werden die Vorgeschlagenen nach Familienname, Vorname, Alter, Beruf und Wohnort in Buchstabenfolge aufgeführt. Jeder sonstige Hinweis unterbleibt. Spätestens vier Wochen vor dem Wahltag veröffentlicht der Vorsitzende des Wahlausschusses die Wahlliste durch Aushang im Bereich der Kirche, allgemein zugänglich und deutlich sichtbar, auf die Dauer von drei Wochen und weist auf die Einspruchsmöglichkeit innerhalb von sieben Tagen nach Beginn des Aushangs hin. Die Wahlliste ist auch in Filialkirchen ohne eigene Kirchenverwaltung zu veröffentlichen. Am ersten Sonntag nach Veröffentlichung der Wahlliste ist im Rahmen der Gottesdienste auf die veröffentlichte Wahlliste hinzuweisen. Dabei sind gleichzeitig die Vorschriften für die Wahl in ihren Grundzügen bekannt zu geben. Über Einsprüche gegen die Wahlliste entscheidet der Wahlausschuss. § 5 Wahlort, Wahlzeit, Wahlart Der Wahlausschuss legt den Wahlort und die Wahlzeit fest. Mit der Bekanntgabe von Ort und Zeit ist eine Einladung zur Teilnahme an der Wahl zu verbinden. Die Wahlzeit ist so festzulegen, dass ausreichende Gelegenheit zur Wahl, insbesondere vor und nach den Gottesdiensten, besteht. Der Wahlraum ist mindestens drei Stunden ununterbrochen offen zu halten. Die Durchführung der Wahl findet grundsätzlich als Urnenwahl mit der Möglichkeit einer Briefwahl statt (§§ 6 und 8). Auf Antrag des Wahlausschusses kann mit schriftlicher Erlaubnis des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates die Wahl ausschließlich als Briefwahl durchgeführt werden (§ 7 Abs. 2 und 5). Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann die Durchführung der Wahl von Amts wegen ausschließlich als Briefwahl anordnen. Zweiter Abschnitt: Durchführung der Wahl § 6 Stimmabgabe zur Wahl Sofern eine Liste der Wahlberechtigten nicht zur Verfügung steht, geben die Wähler zur Überprüfung ihrer Wahlberechtigung gemäß Art. 11 Abs. 2 GStVS auf einem Vordruck oder einer Wählerliste Name, Alter und Anschrift bekannt. Die Angaben sind auf Verlangen durch amtliche Personalausweise oder auf andere geeignete Art nachzuweisen. Die Wahl ist geheim. Jeder Wähler hat so viele Stimmen, als Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. Sind mehr Stimmen als hiernach zulässig auf einem Stimmzettel abgegeben, so ist die Stimmabgabe ungültig. Der Wähler kann jedem Bewerber nur eine Stimme geben. Hierauf ist durch Aufdruck auf dem Stimmzettel hinzuweisen. Wahlberechtigte, die durch körperliche Gebrechen gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer von ihnen zu bestimmenden Vertrauensperson bedienen. In diesem Falle darf die Vertrauensperson den Stimmzettel nur nach dem erklärten Willen des Wahlberechtigten ausfüllen. § 7 Briefwahl Wähler erhalten auf Antrag einen Briefwahlschein. Der Briefwahlschein kann bis zum Mittwoch vor der Wahl schriftlich oder mündlich beim Pfarramt beantragt werden. Nach Prüfung der Wahlberechtigung erhält der Antragsteller einen 1. Briefwahlschein, 2. amtlichen Stimmzettel, 3. Wahlumschlag und 4. Wahlbriefumschlag ausgehändigt oder zugesandt. Der Briefwähler füllt persönlich den Stimmzettel aus, übermittelt den Wahlbrief durch die Post oder auf andere Weise dem Vorsitzenden des Wahlausschusses über das zuständige Pfarramt oder lässt den Wahlbrief spätestens am Wahltag bis zum Ende der Abstimmungszeit im Wahlraum abgeben. Danach eingehende Wahlbriefe sind ungültig. § 6 Abs. 4 gilt sinngemäß. Am Wahltag werden die beim Pfarramt eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht. Der Vorsitzende des Wahlausschusses öffnet die Wahlbriefe. Dabei darf der Wahlumschlag nicht geöffnet, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Briefwählers ungeöffnet in die Wahlurne geworfen werden. § 8 Wahlhandlung Der Wahlausschuss sorgt für den ungestörten Ablauf der Wahl, registriert die Namen der Wähler, die ihre Stimme abgeben, nimmt die Stimmzettel entgegen, fügt die Briefwahlstimmen bei und zählt nach Ablauf der Wahlzeit die abgegebenen Stimmen. Über die Wahlhandlung fertigt der Wahlausschuss anschließend eine Niederschrift an, die von den Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist. Während der Wahlzeit müssen mindestens jeweils zwei Mitglieder des Wahlausschusses die Wahlaufsicht führen. § 9 Wahlergebnis – Feststellung, Mitteilung Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los (Art. 14 Abs. 1 GStVS). Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten (Art. 14 Abs. 2 GStVS). Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt (Art. 14 Abs. 3 GStVS). Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und ist am Sonntag, nachdem die Gewählten eine Erklärung über die Annahme oder Ablehnung der Wahl abgegeben haben, spätestens am zweiten Sonntag nach dem Wahltermin durch Verkündigung und/oder Anschlag unter Angabe der Stimmenzahl bekannt zu geben. Das Wahlergebnis ist dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat nach Ablauf der Einspruchsfrist und, falls ein Einspruch erfolgt ist, nach Vorliegen der Entscheidung des Wahlausschusses darüber und nach Ablauf der Beschwerdefrist mitzuteilen. Dritter Abschnitt: Rechtsbehelfe gegen die Wahl § 10 Einspruch und Beschwerde Jeder Wahlberechtigte kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Wahl beim Pfarramt erheben wegen 1. Verletzung der Vorschriften über das Wahlverfahren, 2. vorschriftswidriger sachlicher Bescheide des Wahlausschusses oder 3. Ungültigkeit einzelner Stimmen. Über den Einspruch entscheidet der Wahlausschuss. Gegen die Einspruchsentscheidung des Wahlausschusses kann binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde beim Pfarramt eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat. Seine Entscheidung ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Wird das Wahlergebnis auf Einspruch bzw. Beschwerde ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist die Wahl insoweit zu wiederholen, als dies in der Entscheidung ausgesprochen ist. Die Absätze 1 und 2 gelten bei einer ganzen oder teilweisen Wiederholung der Wahl nach Absatz 3 entsprechend. Die Entscheidung des Wahlausschusses oder, falls dagegen Beschwerde eingelegt wurde, die Entscheidung des (Erz-)Bischöflichen Ordinariats ist am nächstfolgenden Sonntag durch Verkündigung und/oder Anschlag bekannt zu geben. § 11 Nachprüfung durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat ist berechtigt, die Akten über den Wahlvorgang zum Zwecke der Nachprüfung anzufordern. Vierter Abschnitt: Schlussbestimmungen § 12 Ergänzungs-, Neuwahl Für Ergänzungswahlen (Art. 17 GStVS) wie Neuwahlen (Art. 18 GStVS) gelten die Bestimmungen dieser Wahlordnung entsprechend. § 13 Inkrafttreten Diese Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. Die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 138 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen1970-01-01

Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen - 1. Vorgehensweise beim Bau, 2. Förderung durch die Erzdiözese München und Freising

Um dem sich anbahnenden Klimawandel entgegenzutreten, setzt die Erzdiözese verstärkt auf den Einsatz erneuerbarer Energien. Ausdruck ist der Beitritt der Erzdiözese zur Bayerischen Klima-Allianz am 11.01.2007. In der Schriftenreihe Nr. 29 der Deutschen Bischöfe, „Der Klimawandel: Brennpunkt globaler, intergenerationeller und ökologischer Gerechtigkeit“, wird die besondere Verantwortung der Kirche herausgestellt. Aufgrund aktueller Anfragen und einer verstärkten Nachfrage nach Unterstützung erlässt das Erzbischöfliche Ordinariat zur Errichtung und zum Betrieb von Photovoltaikanlagen für Kirchenstiftungen folgende Verordnung: I. Anwendungsbereich Gegenstand dieser Verordnung ist die Genehmigung und Förderung neu zu errichtender Photovoltaikanlagen, die der Energiegewinnung (Strom) dienen, sofern die Kirchenstiftungen diese mittels Fachfirmen oder teilweise in Eigenleistung installieren und selber betreiben (Kirchenstiftung als Bauherr in Eigenverantwortung). Diese Verordnung betrifft nicht die Errichtung und Förderung von Photovoltaikanlagen im Rahmen von Gesamtmaßnahmen (Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie Generalinstandsetzungen) und Maßnahmen des Referates Bauwesen. II. Genehmigung 1) Jede geplante Maßnahme bedarf der Genehmigung des Erzb. Ordinariats. 2) Voraussetzung für den Bau einer Photovoltaikanlage ist eine geeignete Fläche, insbesondere Dachfläche, im Eigentum der Kirchenstiftung bzw. Pfründestiftung bei seelsorgerlich genutzten Gebäuden. Dächer von Kirchenbauten stehen grundsätzlich nicht zur Verfügung. 3) Im Übrigen gelten, soweit nachfolgend nichts anderes niedergelegt ist, die diözesanen Bauregeln in der aktuellen Fassung für Maßnahmen bis zu 100.000 € Gesamtkosten. a) Vorklärungen der Kirchenstiftung/Pfarrei und formlose Bedarfsmeldung sowohl an Baubetreuer für Erstberatungsgespräch als auch an den Umweltbeauftragten der Erzdiözese München und Freising. b) Antragstellung der Kirchenstiftung mittels Formular F-1 „Photovoltaik“ sowie Vorlage Finanzierungsplan und weiterer aussagekräftiger Unterlagen zur fachlichen Bewertung (insbesondere Gutachten eines unabhängigen Energieberaters - ggf. aus Pool Referat Bauwesen, Wirtschaftlichkeitsberechnung, Angebote von Fachfirmen). c) Über die Genehmigung entscheidet nach fachlicher Bewertung und Zustimmung durch das Referat Bauwesen die Erzbischöfliche Finanzkammer, Abt. Kirchenstiftungshaushalte, die den Finanzierungsplan prüft. Mit Genehmigung der Maßnahme gelten alle damit im Zusammenhang stehenden Rechtsgeschäfte als stiftungsaufsichtlich genehmigt, insbesondere der Abschluss des Stromeinspeisevertrages mit dem Energieversorgungsunternehmen. d) Die Maßnahmedurchführung erfolgt unbeschadet der Aufsicht des Erzb. Ordinariats. Mit dem Betrieb der Photovoltaikanlage entsteht bei der Kirchenstiftung ein „Betrieb gewerblicher Art“, der in der Buchhaltung der Kirchenstiftung gesondert zu erfassen ist. Für die Kirchenstiftung sind hierbei Fragen der Umsatz-, Körperschafts- und Gewerbesteuer von Belang. Beratende Hilfestellung erfolgt über die Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats. 4) Ein detailliertes Ablaufschema mit näheren Informationen für die Errichtung, den Bau, die Finanzierung und den laufenden Betrieb einer Photovoltaikanlage ist zur Vorklärung durch die Kirchenstiftung über das Intranet @rbeo unter der Rubrik Ordnungen und Gesetze/Photovoltaikanlagen erhältlich. III. Förderung 1) Sofern die Kirchenstiftung die Finanzierung nicht vollständig aus Eigenmitteln erbringt, gewährt die Erzdiözese - ohne dass hierauf ein Anspruch besteht - der Kirchenstiftung ein Darlehen in Höhe von 2/3 der Investitionskosten bis maximal 50.000 €. Das Darlehen ist zinsfrei. 2) Die gewährte Darlehenssumme ist ab dem Folgejahr der Auszahlung in zehn Jahren in gleich bleibenden Jahresraten, jeweils zum 01.07. eines Jahres, aus den Einspeisevergütungen zurückzuzahlen. Sondertilgungen oder vorzeitige vollständige Ablösung der noch offenen Darlehenssumme sind jederzeit möglich. 3) Der nicht für Rücklagen und Tilgung verbleibende Teil der Einspeisevergütung kann dem Haushalt der Kirchenstiftung zugeschlagen werden. 4) Die Erzdiözese behält sich vor, gewährte Darlehen fristlos zurückzufordern, wenn die geförderte Anlage innerhalb des planmäßigen Zeitraumes der Darlehensrückzahlung demontiert, stillgelegt oder anderweitig zweckentfremdet wird. 5) Je Kirchenstiftung wird nur eine Photovoltaikanlage gefördert. IV. Keine Überlassung an Dritte Die Vermietung von Dächern und sonstigen Flächen an Dritte zur Errichtung einer Photovoltaikanlage, gleichgültig, ob es sich um externe Finanzinvestoren handelt oder Personengruppen, die sich zu einer Betreibergesellschaft zusammenfinden, ist nicht möglich. KirchenvermögenKirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen2008-12-17

Richtlinie zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten

Erzbischöfliche Finanzkammer 101. Richtlinie zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten Ausgaben für Bewirtungen und Repräsentationszwecke, die durch kirchliche Einrichtungen geleistet werden, unterliegen hohen ethisch-moralischen Anforderungen und deshalb auch in besonderem Maße der kritischen Betrachtung durch die Öffentlichkeit. Die vorliegende Richtlinie bietet einen Orientierungsrahmen im Zusammenhang mit Bewirtungen und soll zugleich die ordnungsgemäße Erfassung sowie steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen durch die Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sicherstellen. Sie gilt für alle Bewirtungen der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising. Die geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sind selbstverständlich von allen kirchlichen Einrichtungen zu beachten, auch wenn sie dieser Richtlinie nicht unterliegen. Allgemeine Informationen zur Bewirtung Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen und Getränke, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabenerfüllung stehen, sowie die in diesem Zusammenhang zwangsläufig anfallenden Nebenkosten (z. B. Trinkgeld, Garderobengeld). Hierbei kann es sich um externe Bewirtungen (z. B. Restaurantbesuche) oder Bewirtungen in dienstlichen Räumlichkeiten handeln. Bewirtungsausgaben können grundsätzlich nur dann getätigt werden, wenn deren Wirkung „nach außen“ gerichtet ist. Ein Indiz hierfür ist der Teilnehmerkreis, sodass die Anzahl der externen Teilnehmenden die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenstiftung einschließlich der in die Kirchenstiftung angewiesenen/eingegliederten diözesanen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegen sollte. Der dienstliche Zweck der Veranstaltung bzw. der Ausgabe muss gewährleistet und schriftlich dokumentiert sein. Hinsichtlich der Höhe der Ausgaben ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und durch eine überlegte Auswahl des Teilnehmerkreises, des Veranstaltungsorts und des Ablaufs Rechnung zu tragen. Die Ausgaben müssen in adäquater Relation zum jeweiligen Anlass stehen. Sogenannte Aufmerksamkeiten (Kaffee/Tee, Erfrischungsgetränke, Gebäck), die in dienstlichen Räumlichkeiten anlässlich von Besprechungen mit Geschäftspartnern/Pfarreimitgliedern/Gästen bzw. Dritten oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern als Gesten der Höflichkeit zum Verzehr vor Ort angeboten werden, sind nicht als Bewirtung einzustufen. Lohnsteuerliche Auswirkungen zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie entsprechende Informationen zu sogenannten Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug) finden Sie in einem zweiten Dokument „Ergänzende Hintergrundinformationen zur Richtlinie Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten“. Mögliche Anlässe für Bewirtungen Anlässe von besonderem dienstlichem Interesse, z.B. Diensteinführung und Verabschiedung von Klerikern, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen, Weihespendung, Einweihung von Gebäuden u. Ä. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Pflege der Kontakte zu anderen Einrichtungen und – in engen Grenzen – Geschäftspartnern/Pfarreimitgliedern/Gästen bzw. Dritten Bewirtung von Gästen mit besonderer gesellschaftlicher oder kirchlicher Stellung (unter Berücksichtigung des Anlasses sowie des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht oder angebahnt wird (z.B. Architekten, Lieferanten, Dienstleister etc.), nur in Ausnahmefällen, da in der Regel unterstellt werden kann, dass das Entgelt/Honorar die Gegenleistung des Vertragspartners ausreichend berücksichtigt. Anlässe, die in aller Regel keine Bewirtung rechtfertigen Interne Sitzungen, Dienstbesprechungen und Arbeitskreise o. Ä., soweit kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz vorliegt. Bewirtung von fachlich oder sachlich nicht beteiligten Begleitpersonen (z.B. Familienangehörige). Bewirtung bei Veranstaltungen „geselliger“ Art mit überwiegender Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ausnahmen ggf. bei „runden“ Geburtstagen/Jubiläen oder Betriebsveranstaltungen; vgl. „Ergänzende Hintergrundinformation zur Richtlinie“). Bewirtung in Privaträumen einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters, auch wenn hieran ausschließlich Dritte teilnehmen. Wertgrenzen für Bewirtungen Alle Bewirtungen durch Kirchenstiftungen haben stets im Rahmen des genehmigten Haushalts und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Wertgrenzen für Bewirtungen durch Kirchenstiftungen sind an die Wertgrenzen im EOM angelehnt. Folgende Beträge können – im Rahmen des genehmigten Haushalts – für die Bewirtung pro Teilnehmer/in und Anlass einschließlich aller Nebenkosten maximal aufgewendet werden: Für Betriebsveranstaltungen und Bewirtungen aus besonderem persönlichem Anlass ist darauf zu achten, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Bereich der Erzdiözese ein maximaler Betrag von EUR 30,00 pro Mitarbeiter/Teilnehmer und Anlass nicht überschritten werden. Im Falle eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes muss die Bewirtung dem ganz überwiegenden Interesse an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs dienen. Dies bedeutet in der Regel, dass das Essen einfach und nicht aufwendig ist und einen Wert von EUR 20,00 pro Person nicht übersteigen sollte. Geschenke können nur aus besonderem persönlichem Anlass überreicht werden. Der maximale Betrag für ein Geschenk darf EUR 60,00 nicht überschreiten. Für eine Verpflegung bei externen Fortbildungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gelten die allgemeinen Regeln des Reisekostenrechts. Abrechnung von Aufwendungen für Bewirtung Zur Abrechnung von Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Pfarreimitgliedern, Gästen, Dritten und Ehrenamtlichen ist das Formblatt „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Version für Kirchenstiftungen) zu verwenden. Hierbei sind insbesondere der Anlass der Bewirtung und die bewirteten Personen aufzuzeichnen sowie der Bewirtungsaufwand durch eine Originalrechnung (Leistungsempfänger jeweilige Kirchenstiftung) nachzuweisen. Das Formular samt Anlagen ist in der Kirchenstiftung mit den Buchführungsunterlagen abzulegen. Zusätzlich zur Ablage in der Buchhaltung empfehlen wir, einen separaten Ordner für alle Bewirtungen in der Kirchenstiftung anzulegen. Bei den mit [Symbol „K“] markierten Sachverhalten sind die Kopie des Formulars sowie sämtliche Anlagen in Kopie spätestens bis zum 10. des Folgemonats an die Abteilung Personalabrechnung (R 3.4.2) zu senden. Ergänzende Informationen zur Kontierung/Buchung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Pfarreimitgliedern, Gästen, Dritten und Ehrenamtlichen sowie Geschenken finden Sie in dem Dokument „Neue Konten (Ausgabe-Arten) für Bewirtungen und Geschenke in Kirchenstiftungen (mit Kindertageseinrichtungen) und weitere wichtige Buchungshinweise“. Rückfragen zur Kontierung/Buchhaltung richten Sie weiterhin an die Buchhalterin/den Buchhalter im Ordinariat. Für Fragen zur lohnsteuerlichen Beurteilung und zum Ausfüllen des Formulars haben wir für Sie das Funktionspostfach: bewirtungsrichtlinie@eomuc.de eingerichtet. Außerdem stehen die Mitarbeiter/-innen des Ressorts Personal – Abteilung Personalabrechnung unter Telefon: 089/21 37-20 48 (Frau Iris Hoehnel) oder 089/21 37-12 57 (Herr Karsten Lechner) für Rückfragen zur Verfügung. Diese Richtlinie tritt mit Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. München, den 1. Juli 2019 Markus Reif Erzbischöflicher Finanzdirektor Weitere wichtige Informationen zur Bewirtung in Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising finden Sie im arbeo: Ergänzende Hintergrundinformationen zur Richtlinie „Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten“ Ergänzende Kontierungshinweise zur Richtlinie im Dokument „Neue Konten (Ausgabe-Arten) für Bewirtungen und Geschenke in Kirchenstiftungen (mit Kindertageseinrichtungen) und weitere wichtige Buchungshinweise“ Formular „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Version Kirchenstiftung für bis zu drei Personen) Formular „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Anlage für weitere Personen) (Gästeliste) Umfassendes Online-Schulungsangebot mit Fallbeispielen finden Sie im Lernraum „Bewirtungsrichtlinien für Kirchenstiftungen“, Rückfragen unter E-Mail: Pfarrliche-Verbundverwaltung@eomuc.de bewirtungsrichtlinie@eomuc.de KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-07-01

Instandsetzung kirchlich-liturgischer Geräte von historischem Wert

Aus gegebenem Anlass wird auf folgendes aufmerksam gemacht: In jüngster Zeit wurden mehrere liturgische Geräte von historischem Wert im Bereich des Erzbistums durch elektrolytische Tauchverfahren („Galvanisieren") restauriert. Im Interesse der Erhaltung des Wertes dieser handwerklich gefertigten Kunstwerke wird eindringlich darauf hingewiesen, dass kirchlich-liturgische Geräte (d. h. alle handwerklich gefertigten Kelche, Ciborien, Monstranzen, Reliquiare, Wein- und Wassergarnituren, Leuchter und dergl., die vor 1945 entstanden sind) nicht mittels elektrolytischer Tauchverfahren neu mit Gold und Silber überzogen werden dürfen. Dieses Verfahren mindert den Wert dieser historischen Stücke stark herab. Es wird deshalb angeordnet, dass alle liturgischen Geräte, die Eigentum der Kirchenstiftung sind, erst nach Begutachtung durch das Kunstreferat und gemäß dessen Empfehlungen instandgesetzt werden dürfen. Wegen der Begutachtung muss rechtzeitig vor der Vergabe eines Auftrages mit dem Kunstreferenten ein Termin ausgemacht werden. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1982-06-09

Verordnung über die Inventarisierung der Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“

Im Vollzug der Bestimmungen des Rundschreibens der Kleruskongregation vom 11.04.1971 an die Vorsitzenden der Bischofskonferenzen, Nr. 3, (AAS 63, 1971, 315-317, hier: 316) werden im Auftrag der Erzdiözese durch den Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat seit 1982 die Kunstgegenstände kirchlicher Stiftungen (Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstige Stiftungen) inventarisiert. Dieses Inventar trägt den Namen „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“; es besteht aus Schwarzweiß-Fotografien sowie beschreibenden Texten und ist fortzuschreiben. Es dient der Verwaltung des kirchlichen Eigentums und als Unterlage zu Bestandsprüfungen bei Visitationen und Pfarrerwechseln. Es soll in folgender Weise zitiert werden: Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising, Kirchenstiftung. Deshalb wird folgendes angeordnet: § 1 In die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sind eine exakte Beschreibung der Kunstgegenstände der kirchlichen Stiftungen und ihre Verwahrorte unter Beteiligung der jeweils zuständigen Organe aufzunehmen. Von den Kunstgegenständen sind Fotografien anzufertigen und in das Inventar aufzunehmen; die Negative sind an das Diözesanarchiv abzugeben. § 2 Für jede Kirchenstiftung sind drei Exemplare anzufertigen: für die Kirchenstiftung selbst, für das Diözesanarchiv, für das Kunstreferat im Erzbischöflichen Ordinariat. § 3 Alle Zugänge, Abgänge und Ortsveränderungen sind von der jeweiligen Kirchenstiftung im konkreten Fall dem Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat mitzuteilen. Die Fortschreibung erfolgt durch den Kunstreferenten. Fehler sind für die Berichtung zu melden. § 4 In das Exemplar der Kirchenstiftung dürfen nur deren Mitglieder und die kirchliche Aufsichtsbehörde Einsicht nehmen. § 5 Das Exemplar des Erzbischöflichen Archivs darf im Rahmen seiner Benutzungsordnung von Personen eingesehen werden, die ihr wissenschaftliches oder restauratorisches Interesse sowie die entsprechende Qualifikation nachgewiesen und die Verpflichtungserklärung (siehe Anlage) unterzeichnet haben. Über die Zulassung entscheidet der Diözesanarchivar. § 6 Ausleihe und Anfertigung von Fotokopien sind nicht erlaubt. Fotopositiv können jedoch mittels eines Formblatts beim Diözesanarchivar bestellt werden. § 7 Die Urheberrechte an der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ liegen beim Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising. Veröffentlichungen bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung des Kunstreferenten. Er erteilt den betreffenden Kirchenstiftungen stiftungsaufsichtliche Weisungen und die stiftungsaufsichtliche Genehmigung. Bei Publikationen sind jeweils drei Belegexemplare dem Erzbischöflichen Kunstreferat abzuliefern. Anlage Muster für eine VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG Bei der Benutzung der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ verpflichte ich mich, folgende Bedingungen einzuhalten: Die genauen Aufbewahrungsorte von Kunstgut, das sich nicht in öffentlich zugänglichen Kirchenräumen befindet (z. B. „Pfarrhaus“, „Sakristei“, etc.), werde ich weder anderen Personen mitteilen noch publizieren. Die Urheberrechte werde ich wahren und bei Veröffentlichungen als Quelle die „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ sowie die Kirchenstiftung angeben. Vor Veröffentlichungen von Bild- und Textmaterial aus der Kunsttopographie werde ich die Genehmigung des Kunstreferenten im Erzbischöflichen Ordinariat München und Freising einholen und nach der Veröffentlichung drei Belegexemplare abliefern. Ort, Datum, Unterschrift __________________ ___________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Satzung des Diözesanmuseums für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising

§1 (1) Das „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising“ ist eine dem Erzbischöflichen Ordinariat München nachgeordnete Einrichtung der Erzdiözese München und Freising. (2) Es führt den Namen „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising in Freising“ und hat seinen Sitz in 8050 Freising, Domberg 21. §2 (1) Das Diözesanmuseum dient der Sammlung, Erhaltung und Ausstellung alter und zeitgenössischer christlicher Kunst vorwiegend aus dem Bereich der Erzdiözese München und Freising und stellt einen Beitrag zur Ausführung der Richtlinien des Heiligen Stuhles für die Sorge für den geschichtlich-künstlerischen Besitz der Kirche (Rundschreiben der Hl. Kongregation für den Klerus vom 11. April 1971 an die Bischofskonferenzen, AAS 63, 1971, 315–317 sowie Apostolische Konstitution „Pastor Bonus“ vom 28.06.1988, Artt. 99-104, AAS 80, 1988, 885 f.) dar. (2) Es veranstaltet im Benehmen mit dem Beirat und nach Beschluss des Kuratoriums zeitlich unbegrenzte und zeitlich begrenzte Ausstellungen sowie wissenschaftliche Kolloquien. (3) Es verwaltet den ihm zur Bewahrung und Ausstellung zugewiesenen beweglichen Kunstbesitz aus dem Eigentum der Erzdiözese München und Freising, der Erzbischöflichen Klerikalseminarstiftung Freising, der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung Freising, der Emeritenanstalt der Erzdiözese München und Freising und alle anderen ihm anvertrauten Leihgaben. Weitere Bestände können ihm durch Beschluss des Diözesanvermögensrates oder der zuständigen Kirchenverwaltungen zugewiesen werden. (4) Der Kunstbesitz des Diözesanmuseums ist in einem Inventarverzeichnis vollständig verbal, metrisch und fotografisch zu erfassen und mit der Angabe von Eigentümer und Standort auszuweisen. (5) Dem Diözesanmuseum obliegt die konservatorische Betreuung der von ihm verwalteten Objekte. §3 (1) Für Kunstwerke, die dem Diözesanmuseum zum Zweck der Ausstellung von Dritten als Leihgabe zur Verfügung gestellt werden, ist ein schriftlicher Leihvertrag mit dem Eigentümer nach einem vom Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigenden Muster abzuschließen. Der Direktor des Diözesanmuseums erhält hierzu Vertretungsvollmacht für die Erzdiözese München und Freising. (2) Soweit es sich um Kunstgegenstände handelt, die zur bleibenden Ausstattung von öffentlichen Kirchen und Kapellen gehören, soll die Ausleihfrist an das Diözesanmuseum im Allgemeinen nicht mehr als sechs Monate betragen, es sei denn, die Ausleihe erfolgt aus Sicherheitsgründen. Bei langfristiger Ausleihe sind die Bestimmungen des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, Art. 6, zu beachten und das Erzbischöfliche Ordinariat München zur amtlichen Korrektur der „Kunsttopographie des Erzbistums München und Freising“ zu benachrichtigen. §4 (1) Kunstwerke, die vom Diözesanmuseum verwaltet werden, können an kirchliche Einrichtungen innerhalb der Erzdiözese auf bestimmte oder unbestimmte Zeit als Leihgaben ausgegeben werden. Ebenso kann eine Ausleihe an kirchliche und nichtkirchliche wissenschaftliche Institutionen, Museen und Sammlungen erfolgen. Das Einverständnis der jeweiligen Eigentümer ist vorher einzuholen. (2) Für Ausleihungen des Diözesanmuseums an kirchliche Einrichtungen oder Dritte ist ebenfalls ein Leihvertrag nach einem vom Erzbischöflichen Ordinariat zu genehmigenden Muster abzuschließen. (3) Über Leihgaben von mehr als einem Jahr Dauer ist dem Kuratorium zu berichten. (4) Standort und Zustand der Leihgaben sind in der Regel einmal jährlich durch das Diözesanmuseum zu überprüfen. §5 (1) Die Erzdiözese München und Freising stellt dem Diözesanmuseum das Gebäude des früheren Erzbischöflichen Knabenseminars in Freising, Domberg 21, sowie die Häuser Domberg 15 und Domberg 19 einschließlich des zugehörigen Gartenhanges, Gartens und Terrasse (Fl.St.Nr. 754, 756, 757 und 762) zur Unterbringung zur Verfügung, die sie von der Erzbischöflichen Knabenseminarstiftung mietet. (2) Unbeschadet der Zweckbestimmung des Gebäudes für das Diözesanmuseum werden bis auf Weiteres entsprechende Räume für die Dombibliothek Freising vorbehalten. Lichthof und Vortragssaal können im Einvernehmen mit dem Direktor des Diözesanmuseums auch für Veranstaltungen des Bildungszentrums Freising verwendet werden. §6 (1) Die Erzdiözese München und Freising gewährleistet die erforderlichen Mittel für den Personen- und Sachbedarf zum Betrieb des Diözesanmuseums aus Diözesansteuermitteln im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplans. (2) Innerhalb des Gesamthaushalts sind die einzelnen Sachkostenetattitel übertragbar. §7 (1) Organe des Diözesanmuseums sind der Direktor, das Kuratorium und der Beirat. §8 (1) Der Direktor ist der verantwortliche Leiter des Diözesanmuseums. Er vertritt es nach innen und außen. Zur vermögensrechtlichen Vertretung der Erzdiözese München und Freising für das Diözesanmuseum ist er im Rahmen der §§ 3 und 4 dieser Satzung oder aufgrund einer Einzelermächtigung durch den Erzbischöflichen Finanzdirektor befugt; zur arbeitsrechtlichen Vertretung im Rahmen des § 13, Abs. 3 und 4 dieser Satzung. (2) Der Direktor hat hausherrliche Gewalt über das Diözesanmuseum und ist unmittelbar Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter des Diözesanmuseums. (3) Er ist zuständig für den Vollzug dieser Satzung, soweit sie nicht ausdrücklich anderes bestimmt. (4) Der Direktor schlägt geeignete Bewerber für die Besetzung der Planstellen vor (vgl. § 13 (4)). (5) In Abwesenheit des Direktors wird dieser von dem durch das Erzbischöfliche Ordinariat ernannten stellvertretenden Direktor vertreten. (6) Der Direktor ist verantwortlicher Schriftleiter der Publikationsreihe „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising — Kataloge und Schriften“, die vom Kuratorium herausgegeben wird. (7) Der Direktor ist stellvertretender Vorsitzender und Geschäftsführer des Beirates. §9 (1) Das Kuratorium besteht aus: a)dem Kunstreferenten des Erzbischöflichen Ordinariats München, b) dem Erzbischöflichen Finanzdirektor, c) dem Direktor des Diözesanmuseums und d) ggf. zwei weiteren Mitgliedern, die vom Erzbischof auf fünf Jahre ernannt werden. (2) Vorsitzender des Kuratoriums ist der Kunstreferent des Erzbischöflichen Ordinariats. (3) Mit dem Ausscheiden aus ihren Ämtern, aufgrund derer sie Mitglieder des Kuratoriums sind, scheiden die unter (1) a — c genannten Personen auch aus dem Kuratorium aus. (4) Das Kuratorium tritt mindestens einmal im Jahr zusammen bzw. wenn mindestens zwei Mitglieder es verlangen. §10 (1) Das Kuratorium beschließt: a) vorbehaltlich der Genehmigung durch den Diözesansteuerausschuss den Jahreshaushalt des Diözesanmuseums, der vom Direktor jeweils spätestens zum 1. Januar zu beantragen ist, b) die Durchführung von Ausstellungen und Kolloquien des Diözesanmuseums, c) die Neuerwerbungen von Kunstgegenständen im Wert über DM 20.000, – . Neuerwerbungen bis zum Wert von DM 20.000, – können im Rahmen des Haushalts vom Direktor selbständig getätigt werden. d) Änderungen in der Konzeption des Museums, vorbehaltlich der Zustimmung des Erzbischofs. (2) Das Kuratorium prüft die Jahresrechnung des Diözesanmuseums. (3) Das Kuratorium erlässt Geschäfts- und Hausordnungen, einschließlich der Bestimmung von Eintrittspreisen und Öffnungszeiten. Öffnungszeiten und Eintrittspreise für den allgemeinen Besuch sind durch Anschlag am Eingang des Museums bekanntzugeben. (4) Das Kuratorium schlägt die Einrichtung neuer Planstellen vor (vgl. § 13 (1)). (5) Das Kuratorium hat ein Vorschlagsrecht für die Ernennung der Mitglieder des Beirats durch den Erzbischof. (6) Das Kuratorium gibt die Publikationsreihe „Diözesanmuseum für christliche Kunst der Erzdiözese München und Freising - Kataloge und Schriften“ heraus. §11 (1) Der Beirat besteht aus höchstens zehn Mitgliedern, die als Künstler, Kunstexperten, Historiker und Vertreter des öffentlichen und kulturellen Lebens durch Fachbildung und Interesse mit den Aufgaben des Museums verbunden sind. (2) Die Mitglieder des Beirats werden vom Erzbischof von München und Freising für die Dauer von fünf Jahren berufen. Das Kuratorium hat dazu ein Vorschlagsrecht. (3) Der Kunstreferent im Erzbischöflichen Ordinariat München ist Vorsitzender des Beirats. Er beruft die Sitzungen in Abstimmung mit dem Direktor ein. (4) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied unterzeichnen die Protokolle der Beiratssitzungen. (5) Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen oder wenn es mindestens drei Mitglieder verlangen. §12 (1) Der Beirat berät über die Konzeption und das Programm des Diözesanmuseums für Ausstellungen, öffentliche Vorträge und andere Veranstaltungen, formuliert Empfehlungen und leitet sie zur Beschlussfassung an das Kuratorium weiter. §13 (1) Der Bedarf an notwendigem Personal wird nach einem vom Kuratorium vorzuschlagenden und vom Erzbischöflichen Ordinariat München zu genehmigenden Stellenplan gedeckt. (2) Die Stellen sind im Stellenplan des Erzbischöflichen Ordinariats München auszuweisen. (3) Arbeitgeber aller Angestellten und Arbeiter des Diözesanmuseums ist die Erzdiözese München und Freising, vertreten durch den Generalvikar. (4) Die Einstellung erfolgt auf Vorschlag des Direktors des Diözesanmuseums mit schriftlichem Vertrag durch das Erzbischöfliche Ordinariat München (vgl. § 8 (4)). §14 (1) Vorliegende Satzung tritt am 1. Oktober 1991 in Kraft; gleichzeitig tritt die Satzung vom 29. Januar 1979 außer Kraft. München, den 15. Oktober 1991 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1991-10-15

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen

47. B.III Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) 1. Ziele und Anforderungen Ziel des Vergabeverfahrens und der Vergabeentscheidung ist es, bei der Auswahl der Anbieter die Einhaltung der Ziele und Anforderungen der Obersten Bauregel, namentlich jedoch nicht ausschließlich im Hinblick auf die Einhaltung der erforderlichen Qualität beim Bau und Unterhalt der Gebäude sowie die Einhaltung der Anforderungen der Wirtschaftlichkeit, der Fachlichkeit (fachliche Eignung, Zuverlässigkeit, wirtschaftliche Leistungsfähigkeit), der Transparenz, der Regionalität und der Revisionssicherheit zu gewährleisten. 2. Anwendungsbereich der KiStiftVergO-Bau 2.1 Die Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) gilt für jegliche auf die Planung und Realisierung von Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen (soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) gerichteten und mit diesen Baumaßnahmen im sachlichen Zusammenhang stehenden Vergaben von entgeltlichen Leistungen Dritter (insbesondere Projektmanagement-, Bau-, Architekten-, Fachplaner-, Gutachter-, Ingenieur-, Liefer- und Transportleistungen), unabhängig davon, ob diese auf der Basis von Einzel- oder Rahmenverträgen erbracht werden sollen. Die KiStiftVergO-Bau gilt nicht im Hinblick auf die Beauftragung entgeltlicher Leistungen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Darüber hinaus gilt die KiStiftVergO-Bau auch für die Vergabe von entgeltlichen Leistungen Dritter, soweit diese Leistungen mit Stellungnahmen, die die Kirchenstiftungen im Rahmen von Bauleitplanverfahren (auf das Zustandekommen eines Bebauungsplans oder eines Flächennutzungsplans gerichtete Verfahren) oder eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens abgeben, in Verbindung stehen. Das Gleiche gilt für Pfründestiftungen, wenn der Grund für ihre Beteiligung an dem Bauleitplanverfahren oder dem von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren die Eigentümerstellung (oder die Erbbauberechtigung) an einer nicht pastoral genutzten baulichen Anlage ist (wenn Anknüpfungsgrund die Eigentümerstellung [oder die Erbbauberechtigung] an einer pastoral genutzten baulichen Anlage ist, gilt Ziff. 2.1 DVergO-Bau). 2.2 Die KiStiftVergO-Bau gilt vorbehaltlich Ziff. 2.3 auch dann, wenn – egal aus welchem Rechtsgrund – ein Dritter im eigenen oder fremden Namen für Rechnung einer Kirchenstiftung oder einer Pfründestiftung eine Vergabe nach Ziff. 2.1 durchführt. 2.3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der in der KiStiftVergO-Bau geregelten Verfahren entfällt nur: a) bei Beauftragungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von € 5.000,00 brutto, b) bei Beauftragungen, die darauf gerichtet sind, als Notmaßnahmen Leib, Leben und Vermögen gefährdende Zustände zu beseitigen, c) bei Beauftragungen, bei denen staatliche Vergaberegeln Anwendung finden (VOB/A, VgV etc.), d) wenn und soweit die zu beauftragende Leistung innerhalb eines bereits bestehenden Rahmenvertrages erbracht und vergütet werden soll, e) bei Beauftragungen, die auf der Grundlage eines an den Kriterien der RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung [derzeit 2013]) zumindest angelehnten Architekten- oder Planungswettbewerbes erfolgen, f) bei Beauftragungen, für die die VOB/A zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine der in § 3 Absatz 5 Nummer 1 (für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht), Nummer 3 (Leistung kann nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können), Nummer 4 (nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis), Nummer 5 (Erforderlichkeit aus Gründen der Geheimhaltung) oder Nummer 6 (Trennung einer kleinen Leistung von einer vergebenen größeren Leistung ohne Nachteil nicht möglich) VOB/A genannten Ausnahmen sinngemäß einschlägig ist. 3. Verhältnis Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen zur Erzdiözese Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Kirchenstiftungen und die Pfründestiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – oder einen externen Dritten mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau oder der externe Dritte seitens der Kirchenstiftung oder der Pfründestiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung des externen Dritten haben die Kirchenstiftung und die Pfründestiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der KiStiftVergO-Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. 4. Grundsätze des geregelten Verhandlungsverfahrens (GVV) 4.1 Wettbewerb Das geregelte Verhandlungsverfahren stellt den Wettbewerb sicher, indem eine angemessene Zahl von Angeboten eingeholt wird und Bieter beteiligt werden und durch Auswertung der Angebote (ggf. nach Durchführung der Verhandlungen) der am besten geeignete, wirtschaftlichste Bieter anhand von vor der Angebotsabfrage festgelegten und dokumentierten Kriterien ermittelt wird. 4.2 Transparenz und Dokumentation Im Rahmen der Durchführung von Vergaben sind die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie die Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Das Vieraugenprinzip ist als Mindeststandard bei allen Vergabeentscheidungen stets einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. Fälle, in denen eine höhere Kontrolldichte (z. B. Sechsaugenprinzip) normiert wird, bleiben hiervon unberührt. 5. Zum Ablauf des GVV 5.1 Die Vergabeunterlagen, bestehend aus: a) Formular Bieterliste, b) Formular Verdingungsverhandlung (Protokoll des Submissionstermins = Angebotsöffnung), c) Formular Vergabeentscheidung, d) Auftragsleistungsverzeichnis im Original inkl. Aufforderung zur Angebotsabgabe, BVB, ZVB Au, e) Formular Auftrag, f) Bürgschaftsformular (bei Vorauszahlungen Vorauszahlungsbürgschaftsformular), g) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Vertragslauf: Vertragserfüllungsbürgschaft, soweit die Auftragssumme € 250.000,00 brutto übersteigt, h) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Gewährleistungslauf (nach Abnahme im Regelfall fünf Jahre bei BGB-Werkvertrag, vier Jahre bei VOB-Vertrag): Gewährleistungsbürgschaft, soweit die Abrechnungssumme € 250.000,00 brutto übersteigt, i) Verwendungsnachweis. werden vom Bauherrn oder vom hierfür beauftragten Dritten zusammengestellt. Im Fall von Beauftragungen von mehr als € 5.000,00 brutto bis maximal € 20.000,00 brutto bestehen die Vergabeunterlagen nur aus dem Angebot, Formular Vergabeentscheidung und dem Formular Auftrag. 5.2 Der Bauherr erstellt in Zusammenarbeit mit der Vergabestelle Bau eine Bieterliste. Für einen möglichst fortlaufenden Wechsel der Bieter ist Sorge zu tragen. Bieter, die zum Zeitpunkt der Vergabe Mitglieder von Organen des Bauherrn sind, dürfen an der Beschlussfassung über die Vergabe nicht mitwirken. 5.3 Die Bieterliste muss bei einer geschätzten Auftragssumme: a) über € 5.000,00 brutto und bis € 20.000,00 brutto mindestens drei Bieter (davon kann einer von der Vergabestelle Bau benannt werden), b) über € 20.000,00 brutto und bis € 75.000,00 brutto mindestens vier Bieter (davon können zwei von der Vergabestelle Bau benannt werden), c) über € 75.000,00 brutto und bis € 250.000,00 brutto mindestens sechs Bieter (davon sind mindestens drei von der Vergabestelle Bau zu benennen), d) über € 250.000,00 brutto mindestens acht Bieter (davon sind mindestens vier von der Vergabestelle Bau zu benennen). enthalten, die zur Angebotsabgabe schriftlich aufgefordert werden. 5.4 Kriterien für die Aufnahme in die Bieterliste sind: a) fachliche Kompetenz, b) Zuverlässigkeit, c) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit d) und Regionalität (möglichst örtliche Ansässigkeit). 5.5 Der Bauherr versendet die Angebotsunterlagen postalisch oder mittels elektronischer Vergabeplattform. Ein Versand auf Datenträgern ist mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bieters (Textform: schriftlich, per Telefax oder per E-Mail ist zulässig) möglich. 5.6 Die Kriterien für die Vergabeentscheidung einschließlich ihrer Gewichtung müssen in einer vom Bauherrn (ggf. unter Mithilfe des hierfür beauftragten Dritten [Vergabestelle Bau/Extern]) erstellten Bewertungsmatrix vor der Angebotsöffnung vorliegen und schriftlich dokumentiert sein. Die Gewichtung des Angebotspreises darf grundsätzlich nicht unter 20 % aller Kriterien ausmachen. Eine Änderung der Gewichtung der Kriterien nach Angebotsöffnung ist zulässig, soweit diese wegen nach der Angebotsöffnung eingetretener Umstände sachlich begründet ist. Die Änderungsentscheidung ist mit einer Begründung zu dokumentieren. 5.7 Die nicht öffentliche Öffnung der Angebote erfolgt durch den Bauherrn. Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Von der Öffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Angebote, die die Erfordernisse nicht erfüllen und bei denen der Bieter auf eine angemessene Fristsetzung des Bauherrn unter Hinweis auf den sonst erfolgenden Ausschluss nicht die erforderlichen Informationen und/oder Dokumente vorlegt, sind vom Verfahren auszuschließen. 5.8 Der Bauherr prüft die Angebote ggf. unter fachlicher Hilfe der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – oder des beauftragten Externen sodann inhaltlich/technisch, erstellt einen Preisspiegel sowie einen Vergabevorschlag. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix als das wirtschaftlichste erscheint. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.9 Beträgt der geschätzte Auftragsgegenstand: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen, b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen und ein Bietergespräch mit mindestens zwei Bietern stattfinden, c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto, müssen mindestens drei verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens zwei Bietern stattfinden, d) über € 250.000,00 brutto, müssen mindestens vier verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens drei Bietern stattfinden. Das Bietergespräch nach b) bzw. das zweite Bietergespräch nach c) bzw. d) kann entfallen, wenn die Vergabestelle Bau oder der beauftragte Externe und der Bauherr übereinstimmend feststellen, dass alle vergaberelevanten Fragen geklärt sind und nicht zu erwarten ist, dass in dem entfallenden Bietergespräch weitere für die Vergabeentscheidung erhebliche Informationen generiert werden können. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.10 Eine Vergabeentscheidung trotz Unterschreitung der vorgenannten Mindestzahl der Angebote ist ausnahmsweise zulässig, wenn unter Berücksichtigung: der Wettbewerbslage für die konkrete Vergabe, des Aufwandes für die Einholung weiterer Angebote und der finanziellen Bedeutung der konkreten Vergabe gegen die Unterschreitung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.11 Das Bietergespräch hat insbesondere, aber nicht abschließend den Zweck: a) auftretende kaufmännische und baufachliche Fragen zu klären, b) die Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen c) und einen persönlichen Eindruck vom Bieter zu erhalten. Der Bauherr erstellt – wenn nötig – eine Fragenliste, lädt die Bieter entsprechend Ziff. 5.9 ein und führt das Bietergespräch durch. Ein Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) und d) hat unter Beachtung des Sechsaugenprinzips zu erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – anwesend ist, kann auch das Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) unter Beachtung des Vieraugenprinzips erfolgen. Über das Bietergespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die schriftliche Beantwortung bzw. die schriftliche Überarbeitung des Angebotes nach dem Bietergespräch ist, soweit im Rahmen des ersten Bietergespräches eine entsprechende Festlegung des Bauherrn getroffen wird, zulässig. Der Bauherr hat dem Bieter hierfür eine angemessene Frist zu setzen. 5.12 Der Bauherr teilt dem ausgewählten Bieter den Zuschlag mit und sagt zeitlich nachfolgend hierzu dem/den unterlegenen Bieter(n) schriftlich ab. 6. Auftragserteilung 6.1 Die schriftliche Auftragserteilung erfolgt vorbehaltlich der Regelungen der KiStiftGenO-Bau durch den Bauherrn gegenüber dem erfolgreichen Bieter. 6.2 Die zu dokumentierenden Auftragsunterlagen bestehen grundsätzlich aus: a) den allgemeinen Vertragsbedingungen, b) den besonderen Vertragsbedingungen, c) den zusätzlichen Vertragsbedingungen, d) der Leistungsbeschreibung, e) ggf. den Bietergesprächsprotokollen, f) dem Angebot bzw. den Angebotsanpassungen. 7. Nachträge und Auftragserweiterungen 7.1 Für Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen gelten die KiStiftVergO-Bau bzw. – soweit vorrangig – etwaige staatliche Vergabe- und/oder Zuwendungsregeln vorbehaltlich Ziff. 2.3 entsprechend. 7.2 Massen- und/oder Mengenmehrungen stellen, soweit sie nicht auf einer Planungsänderung beruhen, keine Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen in Sinne von Ziff. 7.1 dar. Insoweit bestehende Sonderregelungen bei staatlichen Vergabeverfahren sind zu beachten. 8. Anwendbarkeit Die vorliegende Ordnung gilt für alle den Diözesanen Bauregeln unterfallenden Baumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren am 31.03.2020 noch nicht begonnen wurde. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Vergaben im Bauwesen (KiStiftVergO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

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