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Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen

C.I Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) Die Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) gilt für alle Baumaßnahmen - der Erzdiözese, - der Pfründestiftungen (mit Ausnahme der Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) und - der sonstigen kirchlichen Stiftungen. Das Genehmigungsverfahren für Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen (soweit es sich um Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen handelt) ist in der KiStiftGenO-Bau geregelt. Im Rahmen des so definierten Anwendungsbereichs regelt die DGenO-Bau in ihrem ersten Teil das für Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen und der sonstigen kirchlichen Stiftungen grundsätzlich geltende Verfahren. Der zweite Teil der DGenO-Bau enthält die von diesem Verfahren abweichenden für Baumaßnahmen der Erzdiözese an diözesanen Schulen (nicht: diözesane Bildungshäuser) und diözesanen Kindertagesstätten („Kitas“) geltenden Sonderregelungen. Ein Anspruch auf Erteilung der in dieser Ordnung geregelten Genehmigungen besteht nicht. A Erster Teil 1 Ziel des auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichteten Verfahrens Das auf die Erteilung einer Baugenehmigung nach der DGenO-Bau gerichtete Verfahren hat das Ziel, dass Baumaßnahmen in pastoraler, baufachlicher, kunstfachlicher, schulentwicklungsseitiger, kitaentwicklungsseitiger, bildungshausentwicklungsseitiger, jugendhausentwicklungsseitiger und finanzieller Hinsicht unter Berücksichtigung ihrer strategischen Bedeutung mit der erforderlichen Sorgfalt vorbereitet und durchgeführt werden. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verfolgt darüber hinaus den Zweck, der Erzdiözese möglichst aktuelle Kenntnisse über den Zustand der im Eigentum der Erzdiözese und der von dem Geltungsbereich dieser Ordnung erfassten anderen Rechtsträger stehenden Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen (Zustandsbericht, Bauobjektdatenbank, Folgekosteninformationen) zu vermitteln. Das Baugenehmigungsverfahren nach der DGenO-Bau ersetzt kein staatliches Genehmigungs- und/oder Erlaubnisverfahren (insbesondere nach der BayBO und dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz). 2 Die Genehmigung von Baumaßnahmen 2.1 Baumaßnahmen bedürfen einer Genehmigung, es sei denn, - die Gesamtkosten der Baumaßnahme sind durch die für die betroffene bauliche Anlage aus dem Haushalt der Erzdiözese zugewiesene jährlich Baupauschale gedeckt und - es handelt sich um eine Baumaßnahme, welche die Durchführung eines formalisierten Genehmigungsverfahrens mit der Einschaltung des strategischen Vergabeausschusses und des Vergabeausschusses nicht erfordert (standardisierte Baumaßnahme). 2.2 Als standardisierte Baumaßnahmen gelten: - Alle Instandsetzungs- und/oder -haltungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen des Bauherrn, die in der Verantwortung der Erzbischöflichen Finanzkammer abgewickelt werden, soweit nicht in die Gebäudestruktur eingegriffen wird und die geschätzten Baukosten € 150.000,00 brutto nicht übersteigen. - Alle Instandsetzungs- und/oder -haltungsmaßnahmen bzw. Erneuerungsmaßnahmen des Bauherrn, soweit nicht in die Gebäudestruktur eingegriffen wird und die geschätzten Baukosten € 50.000,00 brutto nicht übersteigen. 2.3 Wird für die von der Baumaßnahme betroffene bauliche Anlage aus dem Haushalt der Erzdiözese keine jährliche Baupauschale zugewiesen, so ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn es sich um eine standardisierte Baumaßnahme nach Ziff. 2.2 handelt. 2.4 Einer Genehmigung bedürfen immer Baumaßnahmen an liturgischen Orten sowie Baumaßnahmen, für die nach der BayBO und dem Denkmalschutzgesetz des Freistaats Bayern eine staatliche bau- und/oder denkmalschutzrechtliche Erlaubnis bzw. Genehmigung erforderlich ist. In Zweifelsfällen zur Genehmigungspflichtigkeit hat der Bauherr den zuständigen Berater im Ressort Bauwesen und Kunst zu kontaktieren. 3 Projektvorbereitung 3.1 Am Beginn des auf die Planung und Durchführung einer Baumaßnahme gerichteten Prozesses stehen die Erkenntnis eines baulichen Handlungsbedarfs und die damit verbundene Klärung des Planungsziels. Diese Klärung kann der Bauherr eigenständig oder in Zusammenarbeit mit der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – vornehmen. Eine Beauftragung von Architekten und/oder Fachplanern mit der Erbringung von Planungsleistungen erfolgt in diesem Verfahrensstadium noch nicht. Die Beauftragung von Bestandsuntersuchungen (Klärung Stand-, Betriebs- und Verkehrssicherheit sowie Substanzschäden) ist – soweit deren Erforderlichkeit durch eine schriftliche Stellungnahme der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – dokumentiert ist – ohne Durchführung eines kirchlichen Genehmigungsverfahrens zulässig. Die hierfür erforderlichen Kosten sind vom Bauherrn zu tragen. Im Zuge der Klärung des baulichen Handlungsbedarfs ist darauf zu achten, dass - der Bedarf nicht isoliert von den sonstigen Baulasten des Bauherrn betrachtet wird (z. B. weitere zur Verfügung stehende Gebäude des Bauherrn), - gegebenenfalls vorhandene staatliche Baulasten identifiziert und – wenn in diesem Verfahrensstadium schon möglich – ihrem Inhalt und Umfang nach bestimmt werden, - frühzeitig auf Prioritäten und Gesamtzielsetzungen und eine insgesamt nachhaltige Ausrichtung geachtet wird, - eine fachliche Einschätzung zu Nutzbarkeit, Zustand der Bausubstanz und Nachhaltigkeit erfolgt, - Auswirkungen auf Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten berücksichtigt werden, - sinnvolle Lösungsvarianten in die Beurteilung des baulichen Handlungsbedarfs einbezogen werden und - frühzeitig darüber Klarheit besteht, ob eine sich aus der Bedarfsanmeldung ergebende Maßnahme und genehmigungsfrei oder genehmigungspflichtig ist. Das Ziel der Projektvorbereitung ist die Erstellung eines der oben genannten Kriterien berücksichtigenden Bauprogramms mit einer überschlägigen Kostenaussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung). 3.2 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums/Pfarrheims, so sind die auf die Klärung des Planungsziels gerichteten Überlegungen bereits in der Phase der Projektvorbereitung auf Initiative des Bauherrn unter Hilfestellung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – mit der Bau- und Kunstkommission abzustimmen. 4 Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto („Normalverfahren“) 4.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto in zwei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 4.2) und b) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 4.3). Das „Normalverfahren“ gilt auch für diejenigen Baumaßnahmen, die während der Durchführung die jährliche Baupauschale übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer die jährliche Baupauschale übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem „Normalverfahren“ zu beantragen. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor entscheidet auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. Bestehen Anhaltspunkte, dass die Überschreitung der jährlichen Baupauschale bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt von dem Bauherrn zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns hätte erkannt werden können, ist die Baumaßnahme grundsätzlich einzustellen. Das Normalverfahren kann vom Bauherrn auch bei Baumaßnahmen mit Baukosten, welche für sich betrachtet die jährliche Baupauschale nicht übersteigen, beschritten werden, wenn der Bauherr wegen Ausschöpfung der in Form der jährlichen Baupauschale gewährten finanziellen Mittel wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die geplante Baumaßnahme aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu bezahlen und er im Hinblick auf die bestehende Finanzierungslücke einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Baumaßnahme bei der Erzdiözese stellt. 4.2 Die Planungsphase 4.2.1 Die Planungsphase wird mit dem vom Bauherrn an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind eine Erläuterung von Bedarf und Zweck der Baumaßnahme, eine Bezeichnung des als Standort in Aussicht genommenen Baugeländes (Eigentumsverhältnisse, Lageplan, IGIS-Nummer usw.), eine Beschreibung des vorgesehenen Bauprogramms mit einer überschlägigen Aussage über die voraussichtlich zu erwartenden Baukosten (Grobkostenschätzung), eine Erläuterung erster Planungsvorstellungen und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein Finanzierungsplan beizufügen. Handelt es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung, so hat der Bauherr in diesem Finanzierungsplan die Verfügbarkeit der kalkulierten Eigenmittel sowie die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen und klarzustellen, ob und in welcher Höhe eine finanzielle Unterstützung der Erzdiözese zu der geplanten Baumaßnahme beantragt wird und ob er eine Zahlungsabwicklung der Baumaßnahme über die Erzdiözese wünscht. Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. Darüber hinaus können die Pfründestiftung und die sonstige kirchliche Stiftung beantragen, von der Verpflichtung zur Beauftragung eines externen Projektmanagers befreit zu werden. Dieser Antrag ist kurz zu begründen. 4.2.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 4.2.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 4.2.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung zurück. 4.2.5 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Vorplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vorplanungsgenehmigung Ziff. 3.1 DPrioO-Bau). 4.2.6 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 4.2.7 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vorplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen und, soweit bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen durch den strategischen Vergabeausschuss nicht eine Befreiung von der Verpflichtung zum Abschluss eines Projektmanagementvertrags erteilt wurde, einen von der Erzdiözese vorgegebenen externen Projektmanager mit der Erbringung der genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die notwendige Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vorplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von Planungsleistungen). 4.2.8 Auftragserteilungen für Planungsleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung erfolgen. 4.3 Die Ausführungsphase 4.3.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem mit der Projektnummer versehenen Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder dem beauftragten Fachplaner erbrachten Planungsleistungen (insbesondere Entwurfsplanung und Kostenberechnung), das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder Zuschussvereinbarung). Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 4.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 4.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 4.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 4.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 4.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 DPrioO-Bau). Hat eine Pfründestiftung oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Hinblick auf eine von ihr geplanter Baumaßnahme einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Erzdiözese gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über diesen Antrag. Hat der Bauherr ursprünglich kein Baugenehmigungsverfahren beschritten und erst wegen der die jährliche Baupauschale übersteigenden Gesamtkosten der Baumaßnahme zeitlich nachfolgend das Normalverfahren eingeleitet, so hat der Vergabeausschuss den Antrag auf finanzielle Unterstützung vollumfassend zurückzuweisen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Überschreitung der jährlichen Baupauschale zum Zeitpunkt des Ausführungsbeginns bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte erkannt werden können. Alternativ hat der Vergabeausschuss die Möglichkeit, die beantragte finanzielle Unterstützung zu gewähren und im Einvernehmen mit der Erzbischöflichen Finanzkammer eine Kürzung zukünftig fällig werdender Baupauschalen vorzunehmen. 4.3.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 4.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Baugenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/ oder Vergaberegelungen – Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren erforderlichen genehmigten Planungsleistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauausführungsleistungen). 4.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen müssen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. 5 Erteilung der kirchlichen Baugenehmigung bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto („Besonderes Verfahren“) 5.1 Das auf die Erteilung der Baugenehmigung gerichtete Verfahren ist bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von mehr als € 2 Mio. brutto in drei Stufen aufgeteilt, die jeweils mit einer Genehmigung eingeleitet werden: a) die mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung beginnende Planungsphase (Ziff. 5.2), b) die mit der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beginnende Ausführungsvorbereitungsphase (Ziff. 5.3) und c) die mit der Erteilung der Baugenehmigung beginnende Ausführungsphase (Ziff. 5.4). Das besondere Verfahren gilt auch für diejenigen genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen, die mit Gesamtkosten von bis zu € 2 Mio. brutto begonnen werden, während der Planung und/oder Durchführung jedoch die Grenze von € 2 Mio. brutto übersteigende Gesamtkosten verursachen. Erkennt der Bauherr, dass die Baumaßnahme Gesamtkosten in einer € 2 Mio. brutto übersteigenden Größenordnung verursachen wird, ist er verpflichtet, unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu informieren und eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren zu beantragen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beantragung einer Vollplanungsgenehmigung vor dem Hintergrund des tatsächlichen Planungs- und Baufortschritts noch sinnvoll ist (d.h. die in der Ausführungsvorbereitungsphase zu erbringenden Planungsleistungen noch nicht begonnen haben). Wird eine Baugenehmigung nach dem besonderen Verfahren beantragt, entscheidet der Erzbischöfliche Finanzdirektor auf der Basis einer umfassenden Interessenabwägung, ob die auf die Planung und Ausführung der Baumaßnahme gerichteten Aktivitäten bis zu der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung im besonderen Verfahren fortgesetzt werden können oder ob und in welchem Umfang sie bis zu dieser Entscheidung einzustellen sind. 5.2 Die Planungsphase Die Vorplanungsgenehmigung wird entsprechend dem unter Ziff. 4.2 DGenO-Bau beschriebenen Verfahren erteilt. 5.3 Ausführungsvorbereitungsphase 5.3.1 Die Ausführungsvorbereitungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung einer Vollplanungsgenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den Fachplanern erbrachten Planungsleistungen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers und, soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt, ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss und gegebenenfalls ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen. Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 5.3.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt. 5.3.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim strategischen Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der strategische Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.3.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem strategischen Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der strategische Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung zurück. 5.3.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims, kann die Vorlage des Vollplanungsgenehmigungsantrages an den strategischen Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.3.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Vollplanungsgenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem strategischen Vergabeausschuss vor. Der strategische Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Vollplanungsgenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Vollplanungsgenehmigung Ziff. 4.1 DPrio-Bau). 5.3.7 Gegen die Entscheidung des strategischen Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der strategische Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.3.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der erteilten Vollplanungsgenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – einen Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der genehmigten Planungsleistungen. Darüber hinaus beauftragt der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen. Auf Antrag des Bauherrn entscheidet der strategische Vergabeausschuss über die Bereitstellung finanzieller Mittel für die notwendige Beauftragung des Architekten und/oder der Fachplaner sowie des Projektmanagers aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Die Vollplanungsgenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungsleistungen). 5.3.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs- und Projektmanagementleistungen dürfen erst nach der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung erfolgen. 5.4 Die Ausführungsphase 5.4.1 Die Ausführungsphase wird mit dem an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu richtenden, mit der Projektnummer versehenen Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung eingeleitet. Dem Antrag sind das Ergebnis der von dem beauftragten Architekten und/oder den beauftragten Fachplanern in den Leistungsphasen Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe erbrachten Planungsleistungen einschließlich mit Preisen versehener Leistungsverzeichnisse, die 60% der Gesamtkosten der Kostengruppen 200 bis 500 nach der Kostenberechnung umfassen, das Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers, die erteilten staatlichen Genehmigungen, eine Aufstellung eventuell geplanter Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) und – soweit es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung handelt – ein entsprechender Stiftungsratsverwaltungs- oder Pfründeratsverwaltungsbeschluss beizufügen. Dem Antrag ist darüber hinaus ein aktualisierter Finanzierungsplan im Sinne von Ziff. 4.2.1 beizufügen, in dem der geplante jährliche Mittelabfluss für die Baumaßnahme und die zugehörige Deckung durch die kalkulierten Finanzierungsbeträge jahresscharf auf der Projektzeitachse dargestellt sind. Darüber hinaus ist dem Antrag eine verbindliche Bestätigung über die Gewährung von beantragten Drittzuschüssen beizufügen (bestandskräftiger Zuschussbescheid oder Zuschussvereinbarung). Wünscht die Pfründestiftung oder sonstige kirchliche Stiftung für den Fall einer mit der Planung oder Durchführung der Baumaßnahme im Zusammenhang stehenden rechtlichen Auseinandersetzung eine Beratung durch die Erzdiözese, so hat sie dem Antrag eine entsprechende Vertretungsvollmacht beizulegen. 5.4.2 Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob a) die dem Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung beigefügten Unterlagen vollständig sind, b) der beantragten Baumaßnahme baufachliche Einwände entgegenstehen, c) die Angaben in dem vom Bauherrn vorgelegten Finanzierungsplan zutreffend sind d) und die beantragte Baumaßnahme mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens namentlich im Hinblick auf – die Anforderungen an die Planungs-, Bau- und Unterhaltsqualität (Ziff. 4.1 OBR), – die Anforderungen an den Einsatz der für die Baumaßnahme erforderlichen finanziellen Mittel und die Unterhaltskosten (Ziff. 4.2 OBR), – die Anforderungen an die Qualität der für die Planung und Durchführung von Baumaßnahmen erforderlichen Prozesse (Ziff. 4.3 OBR) und – den Grundsatz der Nachhaltigkeit übereinstimmt und stimmt gegebenenfalls den Umfang der Eigenleistungen mit dem Bauherrn ab. 5.4.3 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu dem Schluss, dass die Antragsunterlagen des Bauherrn unvollständig sind, so hat sie den Bauherrn verbunden mit der Einräumung einer angemessenen Ausschlussfrist unverzüglich zur Ergänzung der Antragsunterlagen aufzufordern. Legt der Bauherr die seitens der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – angeforderten Unterlagen auch innerhalb der gesetzten Ausschlussfrist nicht vor, weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. Weist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – die Erteilung der Baugenehmigung wegen Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zurück, so kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – beim Vergabeausschuss die Überprüfung der Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – verlangen. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht korrekt ist, so hebt er die Entscheidung auf und entscheidet inhaltlich über den Antrag. Hält der Vergabeausschuss die zurückweisende Entscheidung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – für korrekt, weist er den Antrag endgültig zurück. 5.4.4 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass a) baufachliche Einwände gegen die Baumaßnahme bestehen, b) die Baumaßnahme nicht mit den in der OBR definierten Zielen und Anforderungen des diözesanen Bauwesens übereinstimmt und/oder c) Einwendungen gegen den Finanzierungsplan bestehen, legt sie den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses dem Vergabeausschuss zur inhaltlichen Entscheidung vor. Kommt der Vergabeausschuss zu dem Ergebnis, dass die Einschätzung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – korrekt ist, weist er den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung zurück. 5.4.5 Handelt es sich um eine Baumaßnahme in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern oder an liturgischen Orten oder um eine Neubaumaßnahme eines Pfarrzentrums oder Pfarrheims und weisen die im Rahmen der Ausführungsvorbereitungsphase erstellten Arbeitsergebnisse im Vergleich zu den in der Planungsphase erstellten Arbeitsergebnissen Planungsänderungen konzeptioneller, gestalterischer, künstlerischer oder liturgischer Art auf, kann die Vorlage des Baugenehmigungsantrages an den Vergabeausschuss nur dann erfolgen, wenn der Bau- und Kunstkommission vorher eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. 5.4.6 Kommt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Basis der vollständigen Antragsunterlagen zum Ergebnis, dass Einwände gegen den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung nicht bestehen, legt sie diesen, verbunden mit einer Begründung ihres Prüfungsergebnisses, dem Vergabeausschuss vor. Der Vergabeausschuss entscheidet nach den Regelungen über die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese (DPrioO-Bau) über die Erteilung der Baugenehmigung (siehe zu dem Inhalt der Baugenehmigung Ziff. 5.3 DPrioO-Bau) und bei Baumaßnahmen der Erzdiözese über die Mittelgenehmigung aus dem betroffenen Teilbudget. Hat eine Pfründestiftung oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger im Hinblick auf eine von ihr geplante Baumaßnahme einen Antrag auf finanzielle Unterstützung der Erzdiözese gestellt, so entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Baugenehmigung auch über diesen Antrag. 5.4.7 Gegen die Entscheidung des Vergabeausschusses kann der Bauherr innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Entscheidung unter Beifügung einer Begründung Einspruch erheben, über den der Vergabeausschuss endgültig entscheidet. 5.4.8 In Übereinstimmung mit dem Inhalt der Baugenehmigung beauftragt der Bauherr – unter Beachtung der staatlichen oder kirchlichen Zuwendungs- und/oder Vergaberegelungen – Architekten und/oder Fachplaner mit der Erbringung der weiteren erforderlichen genehmigten Leistungen und bauausführende Unternehmen mit der Ausführung der genehmigten Bauleistungen. Darüber hinaus ruft der Bauherr die weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen ab. Die Baugenehmigung verliert ihre Rechtswirkung, wenn der Bauherr von ihr nicht innerhalb eines Jahres nach ihrem Zugang Gebrauch macht (beispielsweise durch die Beauftragung von weiteren Planungs- und Bauausführungsleistungen). 5.4.9 Auftragserteilungen für weitere Planungs-, Projektmanagement- und Bauleistungen oder der Baubeginn dürfen erst nach der Erteilung der Baugenehmigung erfolgen. 6 Erteilung der Baugenehmigung bei Notmaßnahmen Ist die Baumaßnahme erforderlich, um unmittelbar drohende Gefahren für Leib und Leben oder erhebliche Vermögensschäden abzuwenden, so ist die Genehmigung der Baumaßnahme nachträglich einzuholen. Die Genehmigung wird durch den Vergabeausschuss erteilt. Der Genehmigungsantrag ist bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – einzureichen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – prüft, ob die von dem Bauherrn ausgeführte Notmaßnahme erforderlich war, und legt – wenn dies der Fall war – den Genehmigungsantrag dem Vergabeausschuss zur Entscheidung vor. War die ausgeführte Notmaßnahme nach den Feststellungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nicht notwendig, lehnt sie den Genehmigungsantrag ab. Der nachträglichen Beantragung einer Vorplanungsgenehmigung oder einer Vollplanungsgenehmigung bedarf es in diesen Fällen nicht. 7 Besondere Zuständigkeit der Finanzkommission 7.1 Bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen des Bauherrn an reinen Fiskalobjekten, die in der Verantwortung der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – abgewickelt werden, tritt an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses und des Vergabeausschusses die Finanzkommission, soweit die betreffende Baumaßnahme im jährlichen und unterjährigen Haushaltsbeschluss der Finanzkommission konkret behandelt und benannt wurde. 7.2 Die unter Ziff. 1 bis 6 genannten Verfahrensregeln gelten entsprechend. 8 Freies Eintrittsrecht der Ordinariatskonferenz Bei allen Baumaßnahmen, die dieser Genehmigungsordnung unterfallen, kann die Ordinariatskonferenz – unabhängig von der Höhe der Baukosten – die Zuständigkeit für die Bearbeitung der Anträge auf Vorplanungsgenehmigung, Vollplanungsgenehmigung und Baugenehmigung in Verbindung mit den etwaig gestellten Anträgen auf finanzielle Unterstützung durch die Erzdiözese vollständig und/oder teilweise an sich ziehen und die Entscheidungen über diese Anträge alleinverantwortlich treffen. B Zweiter Teil 1 Für Baumaßnahmen an diözesanen Schulen (hierzu zählen nicht diözesane Bildungshäuser) gilt der erste Teil dieser Ordnung mit der Ausnahme, dass der Bauherr für eine Baumaßnahme dann keine Genehmigung benötigt, wenn es sich um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, mit der Maßgabe, dass die Gesamtkosten der Baumaßnahme den Betrag in Höhe von € 25.000,00 brutto nicht übersteigen. Der Bauherr benötigt für eine Baumaßnahme eine Genehmigung, wenn es sich zwar um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, die Gesamtkosten der Baumaßnahme jedoch den Betrag in Höhe von € 25.000,00 brutto überschreiten. Für nicht standardisierte Baumaßnahmen benötigt der Bauherr unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten eine Genehmigung. Im Übrigen tritt bei Baumaßnahmen an diözesanen Schulen im Rahmen des auf die Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung, einer Vollplanungsgenehmigung oder einer Baugenehmigung gerichteten Verfahrens die Schulbaukommission an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses bzw. des Vergabeausschusses. 2 Für Baumaßnahmen an diözesanen Kindertagesstätten gilt der erste Teil dieser Ordnung mit der Ausnahme, dass der Bauherr für eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 keine Genehmigung benötigt, wenn die Gesamtkosten der Baumaßnahme den Betrag in Höhe von € 5.000,00 brutto nicht übersteigen. Der Bauherr benötigt für eine Baumaßnahme eine Genehmigung, wenn es sich zwar um eine standardisierte Baumaßnahme nach A Erster Teil Ziff. 2.2 handelt, die Gesamtkosten der Baumaßnahme jedoch den Betrag in Höhe von € 5.000,00 brutto überschreiten. Für nicht standardisierte Baumaßnahmen benötigt der Bauherr unabhängig von der Höhe der Gesamtkosten eine Genehmigung. Diese Diözesane Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) wird hiermit als allgemeines Ausführungsdekret zu Artikel 44 Absatz 2 Nummer 4 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen und zu Ziffer 2 (Teil C) der Obersten Bauregel erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Volker Laube Amtschefin Kanzler Anlage zur Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) VERTRETUNGSVOLLMACHT im Sinne von Ziffer 4.2.1, 4.3.1, 5.3.1, 5.4.1der Diözesanen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (DGenO-Bau) bzw.Ziffer 4.1, 5.2.1, 5.3.1, 6.3.1, 6.4.1 der Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (KiStiftGenO-Bau) Die _______________________________________________________________________________________________ bevollmächtigt die Erzdiözese München und Freising, Kapellenstraße 4, 80333 München im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme _______________________________________________________________________________________________ dazu, in ihrem Namen und mit Rechtswirkung für sie außergerichtlich und gerichtlich Ansprüche geltend zu machen, die aus den in Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme abgeschlossenen Verträgen und öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen resultieren. Die gerichtliche Vertretung gemäß §§ 81 ff. ZPO schließt die Befugnis zur Erhebung von Widerklagen ein; die Vollmacht gilt für alle Instanzen und erstreckt sich auch auf Neben- und Folgeverfahren aller Art (z. B. Arrest und einstweilige Verfügung, Kostenfestsetzungs-, Zwangsvollstreckungs-, Zwangsversteigerungsverfahren). Sie umfasst die Befugnis, Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen; Rechtsmittel einzulegen, zurückzunehmen oder auf sie zu verzichten; den Rechtsstreit oder außergerichtliche Verhandlungen durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu erledigen; den Streitgegenstand, Geld, Wertsachen und Urkunden entgegenzunehmen; Akteneinsicht zu nehmen. Diese Vollmacht umfasst die Befugnis zur Erteilung von Untervollmachten. ____________________,den______________________ _______________________________________________ KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen

2.2 Die DVergO-Bau gilt vorbehaltlich Ziff. 2.3 auch dann, wenn – egal, aus welchem Rechtsgrund – ein Dritter im eigenen oder fremden Namen für Rechnung der Erzdiözese, einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung eine Vergabe nach Ziff. 2.1 durchführt. 2.3 Die Verpflichtung zur Einhaltung der in der DVergO-Bau geregelten Verfahren entfällt nur: a) bei Beauftragungen bis zu einem geschätzten Auftragswert in Höhe von € 5.000,00 brutto, b) bei Beauftragungen, die darauf gerichtet sind, als Notmaßnahmen Leib, Leben und Vermögen gefährdende Zustände zu beseitigen, c) bei Beauftragungen, bei denen staatliche Vergaberegeln Anwendung finden (VOB/A, VgV etc.), d) wenn und soweit die zu beauftragende Leistung innerhalb eines bereits bestehenden Rahmenvertrages nach Ziff. 2.1 erbracht und vergütet werden soll, e) bei Beauftragungen, die auf der Grundlage eines an den Kriterien der RPW (Richtlinien für Planungswettbewerbe in der jeweils gültigen Fassung [derzeit 2013]) zumindest angelehnten Architekten- oder Planungswettbewerbes erfolgen, f) bei Beauftragungen, für die die VOB/A zwar nicht unmittelbar anwendbar ist, aber eine der in § 3 Abs. 5 Nr. 1 (für Leistung kommt aus besonderen Gründen nur ein bestimmtes Unternehmen in Betracht), Nr. 3 (Leistung kann nach Art und Umfang vor der Vergabe nicht so eindeutig und erschöpfend festgelegt werden, dass hinreichend vergleichbare Angebote erwartet werden können), Nr. 4 (nach Aufhebung einer öffentlichen Ausschreibung oder beschränkten Ausschreibung verspricht eine erneute Ausschreibung kein annehmbares Ergebnis), Nr. 5 (Erforderlichkeit aus Gründen der Geheimhaltung) oder Nr. 6 (Trennung einer kleinen Leistung von einer vergebenen größeren Leistung ohne Nachteil nicht möglich) VOB/A genannten Ausnahmen sinngemäß einschlägig ist. 3 Verhältnis zur Erzdiözese bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen 3.1 Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau seitens der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung eines externen Dritten haben die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der DVergO Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. Der Bauherr ist und bleibt immer die die Vergabe durchführende Stelle. Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Baumaßnahme die Erzdiözese – Vergabestelle Bau – mit der Organisation und Abwicklung der einschlägigen Vergabeverfahren zu beauftragen. Die Erklärung, dass die Vergabestelle Bau seitens der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung beauftragt wird, ist zu dokumentieren. Im Falle der Beauftragung eines externen Dritten haben die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung sicherzustellen, dass sich dieser ausreichend über den Ablauf des Verfahrens nach der DVergO-Bau bei der Vergabestelle Bau informiert. 3.2 Bei Baumaßnahmen der Erzdiözese ist die Vergabestelle Bau der Erzdiözese für die unter Ziff. 2 fallenden Vergaben originär zuständig. 4 Grundsätze des geregelten Verhandlungsverfahrens (GVV) 4.1 Wettbewerb Das geregelte Verhandlungsverfahren stellt den Wettbewerb sicher, indem eine angemessene Zahl von Angeboten eingeholt und Bieter beteiligt werden und durch Auswertung der Angebote (ggf. nach Durchführung der Verhandlungen) der am besten geeignete, wirtschaftlichste Bieter anhand von vor der Angebotsabfrage festgelegten und dokumentierten Kriterien ermittelt wird. 4.2 Transparenz und Dokumentation Im Rahmen der Durchführung von Vergaben sind die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen sowie die Entscheidungen schriftlich zu dokumentieren. Das Vieraugenprinzip ist als Mindeststandard bei allen Vergabeentscheidungen stets einzuhalten und entsprechend zu dokumentieren. Fälle, in denen eine höhere Kontrolldichte (z. B. Sechsaugenprinzip) normiert wird, bleiben hiervon unberührt. 5 Zum Ablauf des GVV 5.1 Die Vergabeunterlagen, bestehend aus: a) Formular Bieterliste, b) Formular Verdingungsverhandlung (Protokoll des Submissionstermins = Angebotsöffnung), c) Formular Vergabeentscheidung, d) Auftragsleistungsverzeichnis im Original inkl. Aufforderung zur Angebotsabgabe BVB, ZVB Au, e) Formular Auftrag, f) Bürgschaftsformular (bei Vorauszahlungen Vorauszahlungsbürgschaftsformular), g) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Vertragslauf: Vertragserfüllungsbürgschaft, soweit die Auftragssumme 250.000,00 € brutto übersteigt, h) (nur bei bauausführenden Unternehmen) im Gewährleistungslauf (nach Abnahme im Regelfall fünf Jahre bei BGB-Werkvertrag, vier Jahre bei VOB-Vertrag): Gewährleistungsbürgschaft, soweit die Abrechnungssumme 250.000,00 € brutto übersteigt, i) Verwendungsnachweis. werden vom Bauherrn oder vom hierfür beauftragten Dritten zusammengestellt. Im Fall von Beauftragungen von mehr als € 5.000,00 brutto bis maximal € 20.000,00 brutto bestehen die Vergabeunterlagen nur aus dem Angebot, Formular Vergabeentscheidung und dem Formular Auftrag. 5.2 Der Bauherr erstellt in Zusammenarbeit mit der Vergabestelle Bau eine Bieterliste. Für einen möglichst fortlaufenden Wechsel der Bieter ist Sorge zu tragen. Bieter, die zum Zeitpunkt der Vergabe Mitglieder von Organen des Bauherrn sind, dürfen an der Beschlussfassung über die Vergabe nicht mitwirken. 5.3 Die Bieterliste muss bei einer geschätzten Auftragssumme: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto mindestens drei Bieter (davon kann einer von der Vergabestelle Bau benannt werden), b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto mindestens vier Bieter (davon können zwei von der Vergabestelle Bau benannt werden), c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto mindestens sechs Bieter (davon sind mindestens drei von der Vergabestelle Bau zu benennen), d) über € 250.000,00 brutto mindestens acht Bieter (davon sind mindestens vier von der Vergabestelle Bau zu benennen) enthalten, die zur Angebotsabgabe schriftlich aufgefordert werden. 5.4 Kriterien für die Aufnahme in die Bieterliste sind: a) fachliche Kompetenz, b) Zuverlässigkeit, c) wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und d) Regionalität (möglichst örtliche Ansässigkeit). 5.5 Der Bauherr versendet die Angebotsunterlagen postalisch oder mittels elektronischer Vergabeplattform. Ein Versand auf Datenträgern ist mit schriftlicher Zustimmung des betroffenen Bieters (Textform: schriftlich, per Telefax oder E-Mail ist zulässig) möglich. 5.6 Die Kriterien für die Vergabeentscheidung einschließlich ihrer Gewichtung müssen in einer vom Bauherrn (ggf. unter Mithilfe des hierfür beauftragten Dritten [Vergabestelle Bau/Extern]) erstellten Bewertungsmatrix vor der Angebotsöffnung nach Ziff. 5.7 vorliegen und schriftlich dokumentiert sein. Die Gewichtung des Angebotspreises darf grundsätzlich nicht unter 20 % aller Kriterien ausmachen. Eine Änderung der Gewichtung der Kriterien nach Angebotsöffnung ist zulässig, soweit diese wegen nach der Angebotsöffnung eingetretener Umstände sachlich begründet ist. Die Änderungsentscheidung ist mit einer Begründung zu dokumentieren. 5.7 Die nicht öffentliche Öffnung der Angebote erfolgt durch den Bauherrn. Die Angebote sind auf Vollständigkeit sowie die Einhaltung der Formalien zu prüfen. Von der Öffnung ist ein Protokoll zu erstellen. Angebote, die die Erfordernisse nicht erfüllen und bei denen der Bieter auf eine angemessene Fristsetzung des Bauherrn unter Hinweis auf den sonst erfolgenden Ausschluss nicht die erforderlichen Informationen und/oder Dokumente vorlegt, sind vom Verfahren auszuschließen. 5.8 Der Bauherr prüft die Angebote ggf. unter fachlicher Hilfe der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – oder des beauftragten Externen sodann inhaltlich/technisch, erstellt einen Preisspiegel sowie einen Vergabevorschlag. Der Zuschlag erfolgt auf das Angebot, das unter Berücksichtigung der Bewertungsmatrix als das wirtschaftlichste erscheint. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.9 Beträgt der geschätzte Auftragsgegenstand: a) über € 5.000,00 brutto bis € 20.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen, b) über € 20.000,00 brutto bis € 75.000,00 brutto, müssen mindestens zwei verwertbare Angebote vorliegen und ein Bietergespräch mit mindestens zwei Bietern stattfinden, c) über € 75.000,00 brutto bis € 250.000,00 brutto, müssen mindestens drei verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens zwei Bietern stattfinden, d) über € 250.000,00 brutto, müssen mindestens vier verwertbare Angebote vorliegen und zwei Bietergespräche mit mindestens drei Bietern stattfinden. Das Bietergespräch nach b) bzw. das zweite Bietergespräch nach c) bzw. d) kann entfallen, wenn die Vergabestelle Bau oder der beauftragte Externe und der Bauherr übereinstimmend feststellen, dass alle vergaberelevanten Fragen geklärt sind und nicht zu erwarten ist, dass in dem entfallenden Bietergespräch weitere für die Vergabeentscheidung erhebliche Informationen generiert werden können. Die Entscheidung ist zu dokumentieren. 5.10 Eine Vergabeentscheidung trotz Unterschreitung der vorgenannten Mindestzahl der Angebote ist ausnahmsweise zulässig, wenn unter Berück sichtigung – der Wettbewerbslage für die konkrete Vergabe, – des Aufwandes für die Einholung weiterer Angebote und – der finanziellen Bedeutung der konkreten Vergabe gegen die Unterschreitung keine durchgreifenden Bedenken bestehen. Die Entscheidung ist zu dokumentieren 5.11 Das Bietergespräch hat insbesondere, aber nicht abschließend den Zweck: a) auftretende kaufmännische und baufachliche Fragen zu klären, b) die Vergleichbarkeit der Angebote zu erreichen c) einen persönlichen Eindruck vom Bieter zu erhalten. Der Bauherr erstellt – wenn nötig – eine Fragenliste, lädt die Bieter entsprechend Ziff. 5.9 ein und führt das Bietergespräch durch. Ein Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) und d) hat unter Beachtung des Sechsaugenprinzips zu erfolgen. Wenn ein Mitarbeiter der Erzdiözese – Vergabestelle Bau – anwesend ist, kann auch das Bietergespräch nach Ziff. 5.9 c) unter Beachtung des Vieraugenprinzips erfolgen. Über das Bietergespräch ist ein Protokoll zu erstellen. Die schriftliche Beantwortung bzw. die schriftliche Überarbeitung des Angebotes nach dem Bietergespräch ist, soweit im Rahmen des ersten Bietergespräches eine entsprechende Festlegung des Bauherrn getroffen wird, zulässig. Der Bauherr hat dem Bieter hierfür eine angemessene Frist zu setzen. 5.12 Der Bauherr teilt dem ausgewählten Bieter den Zuschlag mit und sagt zeitlich nachfolgend hierzu dem/den unterlegenen Bieter(n) schriftlich ab. 6 Auftragserteilung 6.1 Die schriftliche Auftragserteilung erfolgt vorbehaltlich der Regelungen der DGenO-Bau durch den Bauherrn gegenüber dem erfolgreichen Bieter. 6.2 Die zu dokumentierenden Auftragsunterlagen bestehen grundsätzlich aus: a) den allgemeinen Vertragsbedingungen, b) den besonderen Vertragsbedingungen, c) den zusätzlichen Vertragsbedingungen, d) der Leistungsbeschreibung, e) ggf. den Bietergesprächsprotokollen, f) dem Angebot bzw. den Angebotsanpassungen. 7 Nachträge und Auftragserweiterungen 7.1 Für Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen gelten die DVergO-Bau bzw. – soweit vorrangig – etwaige staatliche Vergabe- und/oder Zuwendungsregeln vorbehaltlich Ziff. 2.3 entsprechend. 7.2 Massen- und/oder Mengenmehrungen stellen, soweit sie nicht auf einer Planungsänderung beruhen, keine Auftragserweiterungen und/oder Auftragsänderungen im Sinne von Ziff. 7.1 dar. Insoweit bestehende Sonderregelungen bei staatlichen Vergabeverfahren sind zu beachten. 8 Anwendbarkeit Die vorliegende Ordnung gilt für alle den Diözesanen Bauregeln unterfallenden Baumaßnahmen, für die das Vergabeverfahren am 31.03.2020 noch nicht begonnen wurde. Diese Diözesane Ordnung für Vergaben im Bauwesen (DVergO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Volker Laube Erzbischof von München und Freising Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern

Richtlinie zur Verwendung der Mittel des Überdiözesanen Fonds Bayern (KdöR) Präambel Es ist die Aufgabe des Überdiözesanen Fonds Bayern (nachfolgend: ÜDF), mit dem ihm gemäß § 12 seiner Satzung vor allem von den bayerischen (Erz­)Diözesen zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln die Erfüllung überdiözesaner Aufgaben im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen zu fördern und überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger, Dienststellen und Einrichtungen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Die bayerischen (Erz­)Diözesen legen Wert darauf, dass die Mittel des ÜDF in nachvollziehbarer und effizienter Weise vergeben und verwendet werden. Dieses Ziel soll mit Hilfe der nachfolgenden Richtlinie realisiert werden. I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Zweckgebundene Verwendung Die Mittel des ÜDF dienen ausschließlich der Erfüllung des kirchlichen Auftrags im Bereich der bayerischen (Erz­)Diözesen, soweit sie sich auf eine gemeinsame Aufgabenerledigung verständigt haben oder überdiözesan tätige Institutionen und Projekte entsprechend unterstützt werden sollen. Personen oder Institutionen dürfen nicht durch zweckfremde oder unverhältnismäßig hohe Leistungen begünstigt werden. § 2 Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Für die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF gelten die Gebote der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Insbesondere ist seitens der Leistungsempfänger stets zu prüfen, ob eine Aufgabe oder Maßnahme tatsächlich durchgeführt werden muss, in welcher Form und durch wen dies geschehen soll und ob die Finanzierung ganz oder teilweise durch Drittmittel erfolgen kann. Es ist darauf zu achten, inwieweit die mit der Mittelverwendung intendierten Ziele tatsächlich erreicht werden. Die Beachtung dieser Grundsätze ist zu dokumentieren. § 3 Freiwilligkeit und Haushaltsvorbehalt (1) Auf Leistungen des ÜDF besteht kein Anspruch. Soweit der ÜDF ganz oder teilweise anderweitig begründete Bestandsgewährleistungspflichten Dritter erfüllt, wird dadurch vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen eine eigenständige Verpflichtung des ÜDF weder dem Grunde noch der Höhe nach begründet. Sind dem Leistungsempfänger Zuschüsse Dritter in Aussicht gestellt oder zugesagt und werden diese nicht gewährt, besteht kein Anspruch gegen den ÜDF, dass dieser anstelle der Drittzuschüsse zusätzliche Mittel zur Verfügung stellt. (2) Soweit Leistungen des ÜDF in Aussicht gestellt werden, stehen diese unter Haushaltsvorbehalt. § 4 Verfahrensgrundsätze Die Entscheidungen über die Verwaltung und Verwendung der Mittel des ÜDF müssen auf einer angemessenen Informationsgrundlage getroffen werden. Diese sowie die Entscheidungsfindung und die wesentlichen Entscheidungsgründe müssen nachvollziehbar sein und in geeigneter Form dokumentiert werden. II. Leistungsarten und -empfänger § 5 Leistungsarten Der ÜDF erbringt folgende Leistungen: Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten der bayerischen (Erz­)Diözesen, einschließlich etwaiger Kosten der Alters(zusatz)versorgung, die für die Erledigung von der Freisinger Bischofskonferenz übertragener überdiözesaner Aufgaben erforderlich sind. Institutionelle Zuschüsse für überdiözesan tätige kirchliche Rechtsträger und andere nichtrechtsfähige Vereine. Aufgaben- bzw. projektbezogene Zuschüsse für überdiözesane Maßnahmen. Zuschüsse für Baumaßnahmen an Objekten von überdiözesaner Bedeutung im Einsatz der jeweiligen Leistungsempfänger. § 6 Leistungsempfänger (1) Der ÜDF erbringt Leistungen an: a) die bayerischen (Erz­)Diözesen, b) überdiözesan tätige, steuerbegünstigte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Sitz in Bayern, c) gemeinnützige, vor allem kirchliche Rechtsträger mit Sitz in Bayern sowie d) nichtrechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts, soweit diese ihrem Zweck entsprechend an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitwirken. (2) Die Zuschussempfänger im Sinne des Abs. 1 lit. b)–d) sollen a) überwiegend in den sieben bayerischen (Erz­)Diözesen tätig sein und damit weder lediglich auf diözesaner noch darüber hinaus auf nationaler Ebene wirken, b) von der Freisinger Bischofskonferenz anerkannt und beauftragt sein, c) sich durch mehrjährige Arbeit als sachkompetent ausgewiesen haben und Gewähr für eine langfristige Betätigung in dem vorbezeichneten Sinne bieten sowie d) ihre Aufgaben in der Regel auch aus angemessenen Eigenleistungen, einschließlich der Zuwendungen Dritter, finanzieren. (3) Die vom ÜDF gewährten Leistungen dienen unmittelbar der Erfüllung des geförderten Zwecks und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. III. Verfahren § 7 Leistungsantrag (1) Leistungen des ÜDF dürfen nur aufgrund eines schriftlichen Antrags bewilligt werden. (2) Der Antrag für das Folgejahr ist jährlich spätestens bis zum 31.08. des laufenden Jahres zu stellen. Leistungsanträge nach Ablauf der vorstehenden Frist werden nur dann berücksichtigt, wenn der antragsgegenständliche Bedarf bei Fristablauf noch nicht erkennbar war und für unvorhergesehene Projekte im Rahmen der Finanzplanung Mittel bereitgestellt wurden oder nachträglich bereitgestellt werden. (3) Für den Leistungsantrag ist das vom Geschäftsführer als verbindlich vorgeschriebene Antragsformular zu verwenden. Grund und Höhe der geforderten Leistung sind, insbesondere im Hinblick auf die überdiözesane Veranlassung, in dem Antrag nachvollziehbar und überprüfbar darzulegen. Dem Leistungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen: die Satzung des Leistungsempfängers (erstmalig und bei jeder Satzungsänderung); der Jahresabschluss bzw. die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz mit Vermögensaufstellung und Ergebnisrechnung zum 31.12. des Vorjahres; ein Prüfbericht für das Vorjahr; der Entwurf des Finanz- bzw. Haushaltsplanes für das antragsgegenständliche Jahr; eine detaillierte Begründung des Antrages, einschließlich Kalkulationsgrundlagen; ein Verwendungsnachweis für das Vorjahr sowie ein Tätigkeitsbericht für das Vorjahr. Weitergehende Einzelheiten, insbesondere betreffend die dem Antrag beizufügenden Unterlagen, werden durch den Geschäftsführer festgelegt. Werden Unterlagen nicht vollständig bzw. nicht fristgerecht zum Leistungsantrag vorgelegt, kann eine ordentliche Antragsbearbeitung und Zuschussbewilligung nicht gewährleistet werden. § 8 Prüfung durch den Geschäftsführer Der Geschäftsführer prüft den Antrag auf seine formelle Ordnungsmäßigkeit, insbesondere Vollständigkeit, sowie gegebenenfalls auf die Übereinstimmung mit dem Zuschussprogramm. Soweit die Prüfung Einwände ergibt, teilt er diese dem Antragsteller mit und fordert ihn unter Fristsetzung zur Nachbesserung auf, soweit eine solche möglich ist. Haben sich keine Einwände ergeben, entscheidet der Geschäftsführer, inwieweit der Leistungsantrag im Rahmen der Finanzplanung zu berücksichtigen ist. Der Geschäftsführer weist auf die im Rahmen der Finanzplanung ganz oder teilweise nicht berücksichtigten Leistungsanträge gegenüber der Finanzkommission und dem Präsidium bei Vorlage des Entwurfs des Finanzplans gesondert hin. § 9 Entscheidung über den Leistungsantrag (1) Das Präsidium entscheidet auf der Grundlage einer Stellungnahme der Finanzkommission, inwieweit fristgerecht eingereichte Leistungsanträge im Finanzplan berücksichtigt werden. Auf der Grundlage der bindenden Festlegungen des Finanzplans erteilt der Geschäftsführer dem Antragsteller einen schriftlichen Bescheid über die Gewährung oder Ablehnung der beantragten Mittel. (2) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen haben in ihrer jeweiligen Fassung für alle Leistungsempfänger des ÜDF Gültigkeit. Darüber hinaus kann die Bewilligung mit besonderen Nebenbestimmungen in der Form von Auflagen, Bedingungen, Befristungen sowie einem Vorbehalt des Widerrufs verbunden werden. Darüber hinaus kann auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage vorbehalten werden. Eine positive Entscheidung über den Leistungsantrag ist zumindest mit dem Erfordernis eines sachgerechten Nachweises über die Verwendung der bewilligten Mittel sowie der Überprüfung der Mittelverwendung durch die Revision des ÜDF zu verbinden. Die Entscheidung über Art und Umfang von Nebenbestimmungen obliegt dem Geschäftsführer. Allgemeine Nebenbestimmungen bedürfen der Abstimmung mit der Finanzkommission. § 10 Mittelabruf (1) Leistungen in Form von Aufwendungsersatz oder institutionellen Zuschüssen werden in Form vierteljährlicher Abschlagszahlungen auf den jährlichen Gesamtbetrag gewährt. (2) Leistungen in Form von aufgaben- oder projektbezogenen Zuschüssen sowie für Baumaßnahmen werden auf Abruf und grundsätzlich unter gleichzeitiger Vorlage eines buchhalterischen Verwendungsnachweises ausgezahlt. (3) Bewilligte Mittel müssen bis zum 31.12. des Bewilligungszeitraumes abgerufen werden. Unterbleibt ein fristgerechter Abruf, so verfallen die bewilligten Mittel, wenn nicht auf Antrag hin dem Leistungsempfänger ein Mittelabruf im Folgejahr gestattet wird. Der Antrag muss bis spätestens 30.11. beim Geschäftsführer gestellt werden und unter Vorlage entsprechender Nachweise die Gründe angeben, warum ein Mittelabruf innerhalb des Bewilligungszeitraumes nicht möglich war. IV. Rückforderung von Zuschüssen § 11 Rücknahme und Widerruf (1) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn dieser durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. (2) Der Leistungsbescheid kann mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach ihrer Erbringung oder nicht mehr für den im Leistungsbescheid bestimmten Zweck verwendet wird oder der Leistungsempfänger eine mit dem Leistungsbescheid verbundene Auflage nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. § 12 Rückforderung Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs werden die gewährten Leistungen vom Empfänger zurückgefordert. Es kann darüber hinaus ab dem Zeitpunkt der Mittelgewährung eine Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses bezogen auf den Zeitpunkt der Mittelgewährung gefordert werden. V. Schlussbestimmungen § 13 Inkrafttreten Die Richtlinie tritt am 01.01.2019 in Kraft und ist in den Amtsblättern der bayerischen (Erz­)Diözesen zu veröffentlichen. München, den 1. Januar 2019 Markus Reif Finanzdirektor der Erzdiözese München und Freising Geschäftsführer des Überdiözesanen Fonds Bayern Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuschüsse des Überdiözesanen Fonds Bayern (ÜDF) 1 Allgemeine Pflichten 1.1 Der Zuschuss ist wirtschaftlich und sparsam zur Erfüllung des im Bewilligungsbescheid bestimmten Zwecks zu verwenden. Der Zuschussempfänger ist insbesondere verpflichtet, anderweitige Möglichkeiten der finanziellen Förderung in Anspruch zu nehmen, soweit die Ziele der Fördermittelgeber nicht gegen die katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung oder ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet oder geeignet sind, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen. 1.2 Der Zuschussempfänger hat bei der Durchführung des Vorhabens darauf zu achten, dass dieses nicht im Widerspruch zur kirchlichen Lehre und Disziplin steht. 1.3 Der Zuschussempfänger ist verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn sich herausstellt, dass der Verwendungszweck nicht oder mit dem bewilligten Zuschuss nicht zu erreichen ist, sich der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung des Zuschusses maßgebliche Umstände ändern oder wegfallen, Dritte finanzielle Hilfen in Aussicht stellen, die im Finanzierungsplan bislang nicht berücksichtigt wurden, die angeforderten oder ausgezahlten Beträge nicht alsbald nach der Auszahlung verbraucht werden können, sich herausstellt, dass der Zuschuss aus seiner Sicht nicht ausreicht, um den Verwendungszweck zu erreichen, die Finanzierung des Eigenanteils bzw. die Leistungen Dritter nicht mehr sichergestellt sind, er einen Antrag auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens gemäß § 270 InsO stellt, ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird. 1.4 Ermäßigen sich nach der Bewilligung die im Finanzierungsplan für den Verwendungszweck veranschlagten Gesamtausgaben oder werden von Dritten im Finanzierungsplan nicht berücksichtigte finanzielle Hilfen gewährt, so reduziert sich der Zuschuss des ÜDF entsprechend, sofern sich daraus eine Überfinanzierung ergibt. 1.5 Es ist grundsätzlich ausgeschlossen, eine Forderung aus dem Bewilligungsbescheid an Dritte abzutreten oder zu verpfänden. Auf Antrag des Zuschussempfängers kann der ÜDF einer Abtretung oder Verpfändung ausnahmsweise zustimmen, wenn diese in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben steht und besondere Gründe vorliegen. 1.6 Sofern der Zuschuss auch zur Deckung von Personalausgaben dient, darf der Zuschussempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Diözesanangestellte, soweit nicht im Rahmen des Bewilligungsbescheides ausnahmsweise etwas anderes zugelassen wurde. 1.7 Gegenstände, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks oder mit den gewährten Zuschüssen erworben oder hergestellt werden, sind ausschließlich für den Zuwendungszweck zu verwenden und schonend zu behandeln. Der Zuschussempfänger darf über sie vor Beendigung der bezuschussten Maßnahme oder einem darüber hinausgehenden im Bewilligungsbescheid bestimmten Zeitraum nicht anderweitig verfügen. Der Zuschussempfänger hat die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks beschafften Gegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungswert die jeweils gültige GWG-Grenze übersteigt, zu inventarisieren. 1.8 Der Zuschussempfänger hat die vorherige schriftliche Zustimmung des ÜDF einzuholen, wenn er bei der Durchführung der Maßnahme einen Auftrag an eine ihm bzw. seinen Repräsentanten im Sinne von § 138 InsO nahestehende natürliche oder juristische Person vergeben will. 2 Anzeigepflichten bei aufgaben- und projektbezogenen Zuschüssen und Zuschüssen für Baumaßnahmen Über die in Ziff. 1.3 genannten Fälle hinaus ist der Zuschussempfänger verpflichtet, dem ÜDF unverzüglich anzuzeigen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten der geförderten Maßnahme höher oder niedriger sind, als in dem dem Zuschussantrag beigefügten Finanzierungsplan angegeben. 3 Nachweis und Prüfung der Verwendung 3.1 Die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung ist dem ÜDF im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten sowie bei institutionellen Zuschüssen bis zum 31.08. des Folgejahres, in den übrigen Fällen innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Der Verwendungsnachweis besteht, auch im Falle von Aufwendungsersatz für Sach- und Personalkosten, aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. 3.2 Im Sachbericht zum Verwendungsnachweis sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner sind die Notwendigkeit und die Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. 3.3 In dem zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Verwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen und Ausgaben sowie Angaben dazu enthalten, inwieweit Drittmittel beantragt und bewilligt wurden bzw. aus welchem Grund dies nicht geschehen ist. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Folge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Soweit der Zuschussempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne USt) berücksichtigt werden. Im Verwendungsnachweis ist zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren wurde und die Angaben mit den Büchern sowie gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen. 3.4 Wird der Zuwendungszweck nicht vollständig bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. Der Zwischennachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (ohne Belegliste nach Nummer 2.3 Satz 3), in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen sind. 3.5 Zur Vermeidung von Quersubventionierung sind Zuschussempfänger, die sowohl wirtschaftliche als auch nichtwirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, verpflichtet, die eindeutige Trennung von wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten spätestens mit dem Verwendungsnachweis darzustellen. 3.6 Der Zuschussempfänger hat die Originalbelege (Einnahmen und Ausgaben) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sowie alle sonst mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen nach Vorlage des Verwendungsnachweises fünf Jahre aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist. Zur Aufbewahrung können auch Bild- oder Datenträger verwendet werden. Die Rechnungsunterlagen sowie das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. 3.7 Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben und Anlagen enthalten, die Ausgabenbelege insbesondere den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung, den Zahlungsbeweis und bei Gegenständen den Verwendungszweck. Außerdem müssen die Belege ein eindeutiges Zuordnungsmerkmal zu dem Projekt (z. B. die Projektnummer) enthalten. 3.8 Der ÜDF ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte, insbesondere seine Revisionsstelle, prüfen zu lassen, sowie Verantwortliche des Zuschussempfängers zu befragen. Der Zuschussempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und erforderliche Kopien oder Auszüge dieser Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 3.9 Unterhält der Zuschussempfänger eine eigene Prüfungseinrichtung, hat diese den Verwendungsnachweis vorher zu prüfen, die Durchführung der Prüfung zu bestätigen und die Prüfungsergebnisse zu bescheinigen. 3.10 Sollte von einer staatlichen oder kommunalen Stelle ein Verwendungsnachweis verlangt werden, ist ein Abdruck davon vorzulegen. 4 Veröffentlichungen 4.1 Der Zuschussempfänger hat bei eigenen oder in seinem Auftrag erfolgten Veröffentlichungen, die die bezuschusste Maßnahme zum Gegenstand haben, darauf hinzuweisen, dass diese mit Mitteln des ÜDF gefördert wurde. 4.2 Der ÜDF ist berechtigt, im Rahmen eigener, auch elektronischer, Veröffentlichungen über die von ihm geförderten Maßnahmen zu berichten und zu diesem Zweck die ihm zur Verfügung gestellten Materialien und Angaben zu verwenden und gegebenenfalls zu bearbeiten. Der Zuschussempfänger steht dafür ein, dass die dem ÜDF zur Verfügung gestellten Materialien frei von Rechten Dritter sind. 5 Aufhebung des Zuwendungsbescheids, Folgen der Nichtbeachtung von Pflichten 5.1 Nach dem Widerruf oder der Rücknahme des Bewilligungsbescheides hat der Zuschussempfänger unverzüglich alle Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Ausgaben auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Es können nur solche Ausgaben verrechnet werden, die unvermeidbar entstanden sind. 5.2 Ein Erstattungsbetrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheides mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Auf die Geltendmachung des Zinsanspruchs kann verzichtet werden, wenn der Zuschussempfänger die zur Unwirksamkeit führenden Gründe nicht zu vertreten hat. 6 Änderungsvorbehalt Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen, insbesondere einer Auflage, sowie die Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieser Allgemeinen Nebenbestimmungen sowie im Rahmen des Bewilligungsbescheides etwa ergangener besonderer Nebenbestimmungen bleibt vorbehalten. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-01-01

Überdiözesaner Fonds Bayern – Satzungsänderung

Die Freisinger Bischofskonferenz hat auf ihrer Tagung am 6./7. November 2019 folgenden Beschluss gefasst: Die Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern, Körperschaft des öffentlichen Rechts, in der Fassung vom 15.11.2017 wird mit Wirkung zum 01.01.2020 wie folgt geändert: 1. § 6 … erhält folgende Fassung: (1) Die Finanzkommission besteht aus 1. dem Geschäftsführer als Vorsitzendem, 2. den (Erz-)Bischöflichen Finanzdirektoren/-innen der übrigen bayerischen (Erz-)Diözesen, 3. dem von den Generalvikaren der bayerischen (Erz-)Bischöfe aus ihrer Mitte bestimmten Sprecher, 4. drei weiteren Mitgliedern, die mit dem Zweck der Körperschaft besonders vertraut sind und vom Präsidium auf die Dauer von sechs Jahren berufen werden. Wiederberufung – auch mehrfach – und jederzeitige vorzeitige Abberufung, insbesondere wenn ein Mitglied seinen Rücktritt angeboten hat, sind zulässig, 5. einem Mitglied des Landeskomitees der Katholiken in Bayern, das von diesem nach Maßgabe seiner eigenen Regularien vorgeschlagen und durch das Präsidium für die Dauer von sechs Jahren berufen wird. Die Berufung kann nur aus wichtigem Grund versagt oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Seine Mitgliedschaft endet mit dessen Ausscheiden aus dem Landeskomitee. Schlägt das Landeskomitee keine Person zur Berufung als Mitglied vor, bleiben insbesondere die ordnungsgemäße Zusammensetzung der Finanzkommission und deren Beschlussfähigkeit davon unberührt. (2) Scheidet ein berufenes Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit spätestens im Rahmen der nächsten Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz ein Nachfolger zu bestellen. (3) Der Geschäftsführer und die Mitglieder gemäß Abs. 1 Nr. 2 und 3 können sich durch ihre Stellvertreter im Amt auch als Mitglieder der Finanzkommission vertreten lassen. 2. In der Folge wird § 5 Abs. 2 Nr. 5 die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3) geändert in die neue Fassung: „die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern der Finanzkommission gemäß § 6 Abs. 1 Nrn. 4 und 5“. Die vorstehenden Änderungen der Satzung des Überdiözesanen Fonds Bayern sind in den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen zu veröffentlichen. München, den 6. November 2019 Für die Erzdiözese München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-11-06

Verwaltungsvorschriften zur Partikularnorm Nr. 19 der Deutschen Bischofskonferenz

Entsprechend der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz erlasse ich für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Ausführung und Ergänzung der Partikularnorm Nr. 19 - unbeschadet der staatskirchenrechtlichen Bestimmungen und Gewohnheiten, die dem Diözesanbischof weitergehende Rechte einräumen - folgende Vorschriften: Genehmigung von Rechtsgeschäften und Rechtsakten Nachstehend aufgeführte Rechtsgeschäfte und Rechtsakte bedürfen nach Maßgabe der festgelegten Wertgrenzen zu ihrer Rechtswirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsbereich der kirchenamtlichen Genehmigung: Abschnitt I Rechtsgeschäfte und Rechtsakte der örtlichen Vermögensverwaltungsorgane I. Kirchenamtliche Genehmigung Veräußerungen (c. 1291 CIC), veräußungsähnliche Rechtsgeschäfte (c. 1295 CIC) und Rechtsakte von Kirchenstiftungen, Pfründestiftungen, sonstigen kirchlichen Stiftungen, Kirchengemeinden und anderen, der besonderen Obhut und Aufsicht des Ortsordinarius (Diözesanbischofs) unterstellten Rechtsträgern bedürfen unabhängig davon, ob sie das Stammvermögen betreffen oder nicht, in den nachstehend aufgeführten Fällen der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius: 1. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert a) Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken sowie deren Änderung, b) Zustimmung von Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken, c) Begründung bauordnungsrechtlicher Baulasten, d) Annahme von Schenkungen und Zuwendungen, die mit einer Verpflichtung belastet sind, sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen, e) Aufnahme von Darlehen, Garantieerklärungen, Übernahme von Fremdverpflichtungen, f) Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, historischen oder künstlerischen Wert haben, sowie die Aufgabe des Eigentums an diesen Gegenständen, g) Begründung von kirchlichen Beamtenverhältnissen, h) Abschluss von Dienst- und Arbeitsverträgen, i) gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, j) Dienst- und Werkverträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern, k) Gesellschaftsverträge, Begründung von Vereinsmitgliedschaften und Beteiligungsverträge jeder Art, l) Erteilung von Gattungsvollmachten, m) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Einrichtungen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, n) Errichtung, Erweiterung, Übernahme, Übertragung und Schließung von Friedhöfen sowie die vertragliche oder satzungsrechtliche Regelung ihrer Nutzung, o) Verträge über Kirchenbau- und -kultuslasten sowie entsprechende Geld- und Naturalleistungsansprüche, p) Begründung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen, unbeschadet der unter I, 1. c) und g) genannten Verpflichtungstatbestände, insbesondere Erschließungsverträge, Kfz-Stellplatz-Ablösungsvereinbarungen, q) Rechtsgeschäfte mit Mitgliedern des ortskirchlichen Verwaltungsorgans und des Pfarrgemeinderates, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht, r) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten vor staatlichen Gerichten und deren Fortführung in einem weiteren Rechtszug, soweit es sich nicht um einen Eilfall handelt; im letzteren Fall ist die Bischöfliche Finanzkammer unverzüglich zu benachrichtigen. 2. Rechtsgeschäfte und Rechtsakte mit einem Gegenstandswert von mehr als 20.000 DM a) Schenkungen, b) Gewährung von Darlehen, mit Ausnahme von Einlagen bei Kreditinstituten, c) Kauf- und Tauschverträge, d) Erwerb, Belastung und Veräußerung von Wertpapieren und Anteilsscheinen, e) Werkverträge mit Ausnahme der unter I, 1. j) genannten Verträge, f) Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge, g) Abtretung von Forderungen, Schulderlass, Schuldversprechen, Schuldanerkenntnisse gemäß §§ 780 - 781 BGB, Begründung sonstiger abstrakter Schuldverpflichtungen einschließlich wertpapierrechtlicher Verpflichtungen, h) Versicherungsverträge (Jahresprämien). 3. Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge Miet-, Pacht-, Leasing- und Leihverträge, die unbefristet sind oder deren Laufzeit länger als ein Jahr beträgt oder deren Nutzungsentgelt auf das Jahr gerechnet 20.000 DM übersteigt. 4. Genehmigungsbestimmungen für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime Für den Bereich der kirchlichen Krankenhäuser und Heime gelten folgende Genehmigungsbestimmungen: (1) Ohne Rücksicht auf den Gegenstandswert sind genehmigungspflichtig a) alle unter Ziff. I, 1. lit. a) - g), i) - l), o) - r) genannten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte, b) Dienst- und Arbeitsverträge mit Mitarbeitern in leitender Stellung, wie Chef- und Oberärzten, Verwaltungs-, Heim- und Pflegedienstleitern, c) Belegarztverträge. (2) Mit einem Gegenstandswert von mehr als 200.000 DM sind genehmigungspflichtig die in Ziff. I, 2. lit. a) - h) aufgeführten Rechtsgeschäfte/Rechtsakte. II. Bestimmung des Gegenstandswertes Für die Bestimmung des Gegenstandswertes gelten in Zweifelsfällen die Bestimmungen der Zivilprozessordnung. Abschnitt II Rechtsgeschäfte und Rechtsakte sonstiger öffentlicher juristischer Personen des kanonischen Rechts, die dem Diözesanbischof nach Maßgabe des kanonischen Rechts unterstehen, insbesondere die öffentlichen Vereine des kanonischen Rechts, haben in der Regel die in Abschnitt I enthaltenen Empfehlungen in angemessener Weise zu berücksichtigen bzw. entsprechend in ihren Statuten zu übernehmen. München, den 1. Dezember 1995 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1995-12-01

Archivordnung für die Seelsorgsstellen in der Erzdiözese München und Freising

In Ausführung der „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der Katholischen Kirche" ergeht für den Bereich der Erzdiözese München und Freising folgende Archivordnung für die Seelsorgsstellen. Die Bewahrung des schriftlichen Niederschlags der pfarrlichen Verwaltung ist infolge des Anwachsens des Schriftverkehrs in jüngerer Zeit zu einem Problem geworden, das leider auch zu vorschnellen Vernichtungsaktionen geführt hat. Auch im pfarrlichen Bereich will sich die Kirche jedoch nicht von ihrer Vergangenheit abschneiden. In den Pfarrarchiven spiegelt sich nämlich der jeweilige Stand der Seelsorge, und so fällt auch ein Licht auf die heutigen Probleme der Seelsorge in ihrer Grundsätzlichkeit oder Zeitgebundenheit. Für viele Bereiche, besonders für die Familien- und Personengeschichte, das Schul- und Armenwesen, sind die Pfarrarchive bis ins späte 19. Jahrhundert hinein hauptsächliche oder einzige Quelle. Vielfach sind auch rechtliche Fragen allein durch unscheinbare Unterlagen der Pfarrarchive zu klären. §1 Verwaltung und Unterbringung Abs. 1. Das Archiv einer Seelsorgsstelle untersteht der Verwaltung des jeweiligen Pfarrers, Pfarrverbandsleiters oder Kuraten. Er kann Personen im kirchlichen Dienst, auch in ehrenamtlicher Weise, zur Verwaltung heranziehen. Der Zugang zum Archiv ist nur diesen Personen gestattet. Abs. 2. Die Fachaufsicht über die Archive wird vom Diözesanarchivar ausgeübt. Er ist in wichtigen Fällen beizuziehen, er berät bei der Unterbringung des Archivs. Vor größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten ist er gutachtlich, auch hinsichtlich der beauftragten Personen, zu hören. Abs. 3. Vom Archiv zu unterscheiden und räumlich zu trennen ist die amtliche Registratur. In ihr werden die laufenden Vorgänge und die noch für den Geschäftsgang erforderlichen Unterlagen verwahrt. Abgeschlossene und nicht mehr laufend benötigte Vorgänge werden ins Archiv überstellt. Eine Benutzung der Registratur durch Außenstehende ist unbeschadet des Rechts auf Ausstellung bestimmter Dokumente (CIC c. 491 § 3 in Verbindung mit c. 487 § 2; Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive § 5) nicht gestattet. Abs. 4. Das Archiv ist in einem trockenen, gegen starke Temperatur- und Feuchtigkeitsschwankungen geschützten Raum zu verwahren (Richtwerte: 40 - 65 % Luftfeuchtigkeit, Temperatur; 10 - 18° C). Unausgebaute Keller- und Speicherräume sind ungeeignet. Der Raum muss verschließbar sein und darf keinen sachfremden Zwecken dienen. Bei kleineren Archiven genügt ein verschließbarer Schrank. Der Schlüssel zum Archivraum oder -schrank ist abzuziehen und an geeigneter Stelle zu verwahren. Abs. 5. Archive nicht mehr besetzter Seelsorgsstellen sowie Archive, deren sachgerechte Unterbringung gemäß den oben in Abs. 1 und 4 gegebenen Richtlinien nicht möglich ist, sind dem Archiv des Erzbistums zur Verwahrung zu übergeben. Eigentums- und Verfügungsrechte bleiben davon unberührt. Abs. 6. Die vor dem 1. Januar 1876 begonnenen pfarrlichen Matrikeln werden im Archiv des Erzbistums verwahrt und im Auftrag der Pfarrämter gemäß der geltenden Benutzungsordnung verwaltet (vgl. CIC c. 535). Abs. 7. Für das Schriftgut der Kirchenstiftungsverwaltung und der Pfarrpfründverwaltung gelten die Richtlinien dieser Anordnung sinngemäß. §2 Benutzung Abs. 1. Ein Anspruch auf Benutzung besteht nicht. Im Rahmen der örtlich und persönlich gegebenen Möglichkeiten sollen jedoch wissenschaftliche, rechtliche, heimat- und familiengeschichtliche Nachforschungen nicht behindert werden. Von einer Benutzung ausgeschlossen ist Archivgut, dessen Schlussdatum weniger als 40 Jahre zurückliegt, sowie personenbezogene Unterlagen bis 30 Jahre nach dem Tod bzw. 120 Jahre nach der Geburt der betroffenen Person. Eine Benutzung ist auszuschließen, wenn das Wohl der Kirche, Persönlichkeitsrechte Betroffener oder Regelungen des kirchlichen oder staatlichen Datenschutzes verletzt würden. Die §§ 6, 7 und 8 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung gelten sinngemäß auch für die Pfarrarchive. Abs. 2. Die Vorlage von Archivalien muss außerhalb des Archivraumes und unter Aufsicht erfolgen. Abs. 3. Benutzer haben sich über ihre Identität auszuweisen; sie sollen ihr Vorhaben schriftlich darlegen. Über die Benutzung ist eine Notiz zu den Pfarrakten zu geben. Abs. 4. Die Benutzer sind gehalten, die vorgelegten Archivalien schonend zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Änderungen der Blattfolge sind nicht erlaubt. Abs. 5. Matrikelbände, die nach 1876 begonnen wurden, werden nicht vorgelegt. Abs. 6. Eine Ausleihe von Archivalien ist nicht erlaubt, ausgenommen ist die dienstliche Vorlage im Verkehr mit dem Ordinariat oder anderen Seelsorgsstellen. Bei Ausleihwünschen für Ausstellungen u.Ä. ist die Erlaubnis des Ordinariates erforderlich, die über das Diözesanarchiv einzuholen ist. Dauernde Aufbewahrung Dauernd aufzubewahren sind: Pfarrmatrikeln einschließlich der Familien-, Firm- und Sponsalienbücher, sowie alles, was sich auf den kirchlichen Stand einzelner Personen und die Sakramentenspendung bezieht. Urkunden (Verträge wie Pacht, Mieten und Versicherungen), auch wenn sie nicht mehr von rechtlicher Bedeutung sind (z.B. über erloschene Stiftungen, veräußerte Liegenschaften u.Ä.). Unter Urkunde wird jede Rechtsaufzeichnung verstanden, auch Kopien davon. Verkündbücher, Verzeichnisse und Beschreibungen kirchlicher Verrichtungen, Zelebrations- und Stipendienbücher, Visitationsprotokolle, Seelsorgsberichte, Statistiken. Vermögens- und Stiftungsverzeichnisse, Inventare, Protokolle und Beschlüsse der Kirchenverwaltung und des Pfarrgemeinderats, Kassenbücher (soweit nicht maschinell geführt) und die Jahresrechnungen samt Revisionsbericht (einschließlich Kindertagesstätten). Pfarrchronik, Pfarrbrief, Verkündzettel, orts- und diözesangeschichtliche Literatur, Diözesan-Amtsblatt, Schematismus und Diözesanbeschreibung. Akten über wichtige Vorgänge, z.B. Pfarrgründung und -grenzen, Seelsorgsklerus, Personalakten der Mitarbeiter, Stiftungen, Schenkungen und Erbschaften, Prozesse, Grundstückserwerb und -veräußertung, Rechte und Lasten, insbesondere Erbbaurechte, Einheitsweiterbescheide, Verfolgung der Kirche, allgemeine pastorale Fragen. Wahlprotokolle der Kirchenvorstands- und Pfarrgemeinderatswahl, Akten über kirchliche Vereine. Akten über Neubauten und größere Veränderungen sowie über dauerhafte Anschaffungen, insbesondere Kunstgegenstände und technische Anlagen (Heizung, Orgel u.Ä.). Bei Sonderbetrieben: Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung. Friedhofsangelegenheiten grundsätzlicher Art, Pläne, Verzeichnisse und Register der Bestattungen und Gräber. Generell alle vor 1920 entstandenen Akten. §4 Aktenaussonderung (Kassation) Abs. 1. Vor der Durchführung einer Aktenaussonderung ist die Begutachtung durch den Diözesanarchivar einzuholen, soweit es sich nicht um die in Abs. 4-6 genannten Kategorien handelt. Abs. 2. Bei Kassationen ist ein Protokoll aufzunehmen, das den Inhalt des kassierten Materials mit Laufzeit angibt und zu den Pfarrakten zu nehmen ist. Abs. 3. Kassiertes Schriftgut darf nicht zur Müllabfuhr oder Altpapiersammlung gegeben werden, sondern muss verbrannt oder im Reißwolf vernichtet werden. Abs. 4. Sofort können kassiert werden: Zusendungen nicht individueller Art, wie Prospekte, Einladungen, allgemeine Rundschreiben, soweit sie nicht als pfarrgeschichtliches Material anzusehen sind. Konzepte, die sich erledigt haben. Abs. 5. Nach 10 Jahren - ggf. jedoch mindestens ein Jahr nach Entlastung durch die Erzbischöfliche Finanzkammer oder andere Behörden - soweit nicht von grundsätzlicher Bedeutung: Mitteilungen von Pfarrämtern über Personenstandsfälle nach Eintragung in die Matrikeln. Kassen- und Rechnungsbelege (Ausnahmen s. § 3 Nr. 8 und Anlage), Bank- und Postscheckauszüge sowie die übrigen Aufrechnungen und Nachweise, die von der Kirchenstiftung zu führen sind. Aufstellung über Stipendien und Stolarien. Unterlagen über Reisekosten und Fahrtenbücher. Unterlagen über Vergütungen für Aushilfen, Religionsunterricht u.Ä. Wochenzettel von Bauunternehmungen. Kirchgeldlisten, Spendenlisten von Sammlungen. Postauslieferungsbücher. Nicht berücksichtigte Stellenbewerbungen. Unterlagen über ABM-Kräfte und Seelsorgspraktikanten (ausgenommen Zeugnisse). Urlaubsgesuche und Unterlagen über Vertretungen. Schriftwechsel über Rechnungen und Haushaltspläne. Wahlunterlagen (ausgenommen das Wahlprotokoll). Gleichartig wiederkehrende Verwaltungsvorgänge von nicht grundsätzlicher Bedeutung. Mitteilungen der Einwohnermeldeämter, Bescheinigungen der Standesämter über Geburten und Todesfälle. Steuersachen. Unterlagen der Kindergartenverwaltung, insbesondere solche, die Fragen einer Haftung berühren. Erledigte Grabunterhaltungsakten. Abs. 6. Nach 60 Jahren können kassiert werden: Versicherungsangelegenheiten (ausgenommen Verträge s. § 3/2). Trauungsmitteilungen der Standesämter. Brautexamensprotokolle. Akten über Ehedispensen, Sanationen, Todeserklärungen. §5 Amtsübergabe Bei Resignation oder Stellenwechsel eines Pfarrers oder Kuraten hat der zuständige Dekan zusammen mit diesem das amtliche Schriftgut zu besichtigen, dessen Verwahrungsart zur Kenntnis zu nehmen und die nötigen Sicherungsmaßnahmen für die Zwischenzeit einzuleiten. Dabei ist auch die Vollständigkeit und Evidenz der Matrikeln zu prüfen. Im Fall des Todes des Pfarrers oder Kuraten hat der Dekan in ähnlicher Weise vorzugehen und gegenüber den Erben das amtliche Schriftgut zu bezeichnen und für seine Verwahrung zu sorgen. Dem neuen Stelleninhaber hat er das Archivgut zu übergeben und ihn auf die Pflicht der ordnungsgemäßen Verwahrung aufmerksam zu machen. Der Dekan kann für diese Aufgaben die Hilfe des Diözesanarchivars in Anspruch nehmen. §6 Persönliches Schriftgut Jeder Inhaber einer Seelsorgsstelle hat darauf zu achten, dass persönliches und amtliches Schriftgut sorgfältig voneinander getrennt wird und auch getrennt aufbewahrt wird. Bei seelsorglicher Privatkorrespondenz ist zu prüfen, ob sie nicht wegen ihres spirituellen, wissenschaftlichen oder persönlichen Wertes unter Wahrung der nötigen Sperrfrist dem Pfarrarchiv übergeben werden soll. Dasselbe gilt für wissenschaftliche, insbesondere heimatkundliche Ausarbeitungen und Materialsammlungen. §7 Dekanatsverwaltung Das beim Dekan in Ausübung seines Amtes anfallende Schriftgut ist getrennt aufzubewahren und bei Beendigung des Amtes dem Nachfolger zu übergeben. Die nicht mehr benötigten Akten sind dem Diözesanarchiv anzubieten. §8 Amtliche Bücher Außer den in § 3 Nr. 5 genannten Büchern und Zeitschriften, die beim Pfarrarchiv verbleiben sollen, sind häufig noch amtliche Publikationen vorhanden, die weder für die Verwaltung noch für die Pfarrgeschichte gebraucht werden (insbesondere staatliche Amtsblätter). Sie sollen der Dombibliothek Freising angeboten werden. §9 Buchbestände privater Herkunft Den Pfarrarchiven sind häufig ältere Buchbestände angegliedert worden, die aus dem Rücklass früherer Pfarrer stammen. Sie sollen ebenfalls der Dombibliothek Freising angeboten werden. §10 Musikalien und liturgische Bücher Kirchenmusikalien und liturgische Bücher sind in der Regel Eigentum der Kirchenstiftung. Soweit sie von besonderem geschichtlichen Wert sind, wird eine Übergabe an die Dombibliothek Freising auf der Basis eines Leihvertrages empfohlen. Dr. Gerhard Gruber, Generalvikar Dr. Pfister ANLAGE zu § 4, Abs. 5 Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege (nach Kontenplan ab 31.12. 1985) Konto-Nr. Kontenbezeichnung 2 3 Inventarien: 2 31 Literalien (Meßbücher u. dgl.) 2 32 Musikalien 2 33 Musikinstrumente (einschl. Orgelpflege) 2 34 Paramente incl. Kirchenwäsche (nur Neuanschaffung) 2 35 Geräte (Hi. Gefäße) u. Einrichtungen 2 4 Gebäudelasten: 2 416 Kleinere Reparaturausgaben 2 5 Bauten: 2 51 Bauausbesserungen 2 52 Neubauten 5 Ausgaben der Filialen und Nebenkirchen (bei gemeinsamer Abrechnung) 6 Ausgaben für kircheneigene Anstalten (bei gemeinsamer Abrechnung) Dauernd aufzubewahrende Rechnungsbelege (nach Kontenplan ab 1. 1. 1986) Haushaltskonto Ausgabeart 62200 Gottesdienstgestaltung 4500 Liturgische Geräte - Anschaffung und Pflege 4501 Liturgische Gewänder und Paramente 4502 Literalien, Meßbücher 4503 Musikalien (Noten), Orgelpflege 63110 Pfarrzentrum 4330 Reparaturen 4340 Technische Anlagen/Wartung 4780 Instandhaltungen 63120 Kirche 63130 Pfarrhaus 63140 Pfarrheim 63210-90 Filialkirchen 63310-90 Übrige Gebäude (Mietobjekte) 63600 Friedhof 64100 Anschaffungen a) inventarpflichtig 4210 Einrichtung/Ausstattung - Kirche, Sakristei, übrige Räume 4300 Maschinen für Haus und Grundstück Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Archivordnung für die Seelsorgestellen und kirchlichen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising

Nach gemeinsamem Beschluss der bayerischen Bistumsarchive vom 12. April 2008 und mit Zustimmung der Bayerischen Generalvikare-Konferenz vom 30. März 2009 wird folgende Archivordnung für die Seelsorgestellen und kirchlichen Einrichtungen im Erzbistum München und Freising erlassen. Die Archivordnung für die Seelsorgestellen in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Februar 1989 tritt hiermit außer Kraft. Aufgrund des § 6 Abs. 5 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Amtsblatt 1989, Nr. 6, 13. Februar, S. 126-130) ergeht folgende Verordnung: Abschnitt I Allgemeines § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für die Archive aller Seelsorgestellen der Erzdiözese München und Freising sowie alle sonstigen der Leitung oder Aufsicht des Erzbischofs unterstehenden Archive. § 2 Begriffsbestimmungen Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen einschließlich der Hilfsmittel zu ihrer Nutzung. Unterlagen sind vor allem amtliches Schrift- und Dokumentationsgut, das aus der Tätigkeit kirchlicher Stellen erwachsen ist. Hierzu gehören neben Urkunden, Akten, Amtsbüchern, Rechnungen, Einzelstücken und Karteien u. a. auch Dateien, Karten, Pläne, Zeichnungen, Plakate, Siegel, Druckerzeugnisse, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Informationsträger und Hilfsmittel zu ihrer Benutzung. Zum Archivgut gehört auch Dokumentationsmaterial, das von den Archiven ergänzend gesammelt wird. Archivwürdig sind Unterlagen, die für die wissenschaftliche Forschung, zur Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter oder für Zwecke der Verwaltung von bleibendem Wert sind. Archivierung umfasst die Aufgabe, das Archivgut zu erfassen, zu übernehmen, auf Dauer zu verwahren und zu sichern, zu erhalten, zu erschließen, nutzbar zu machen und auszuwerten. § 3 Archivierungspflicht Alle rechtlich eigenständigen Seelsorgestellen und kirchlichen Einrichtungen sind, soweit sie der Jurisdiktion des Diözesanbischofs unterstehen, verpflichtet, ihre Unterlagen zu archivieren. § 4 Fachaufsicht Die Fachaufsicht liegt beim Diözesanarchiv. Das Diözesanarchiv berät bei allen Archivierungsschritten. Bei Entscheidungen über die Unterbringung des Archivs sowie bei größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten und der Beauftragung ehrenamtlicher Personen ist das Diözesanarchiv gutachtlich hinzuzuziehen. § 5 Ehrenamtliche Kräfte Die Ordnung und Betreuung des Archivs kann ehrenamtlichen Kräften übertragen werden. Ehrenamtliche Kräfte müssen sich verpflichten, über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten dauerhaft, auch nach Beendigung des Ehrenamts, Verschwiegenheit zu bewahren; das gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der geheim zu haltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Abschnitt II Unterbringung § 6 Räumliche Anforderungen Das Archiv ist in geeigneten Räumlichkeiten unterzubringen. Räume sind geeignet, wenn sie die konservatorischen Voraussetzungen (Raumklima, bauliche Anforderungen) erfüllen, eine sichere Verwahrung gewährleisten und nur ein kontrollierter Zugang möglich ist. Eine Unterbringung in nichtkirchlichen wie staatlichen, kommunalen oder privaten Räumen ist nicht zulässig. Fehlen geeignete Räumlichkeiten, ist das Archivgut an das zuständige Verbandsarchiv, Ordensarchiv, das Archiv der neuen Seelsorgeeinheit (z. B. Mittelpunktpfarrei) bzw. des neuen Pfarrsitzes oder als Depositum an das Diözesanarchiv abzugeben. Eigentumsrechte bleiben davon unberührt. § 7 Trennung von Archiv und Registratur Das Archivgut ist von der amtlichen Registratur räumlich getrennt zu verwahren und darf nicht mit anderen Unterlagen vermischt werden. Persönliches und amtliches Schriftgut ist sorgfältig voneinander zu trennen. § 8 Auflösung bzw. Zusammenlegung von Seelsorgestellen oder kirchlichen Einrichtungen Bei der Auflösung bzw. Zusammenlegung einer Seelsorgestelle oder kirchlichen Einrichtung kann das Archiv am bisherigen Ort belassen werden, wenn geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, die fachliche Betreuung gewährleistet und Nutzungsmöglichkeiten gegeben sind. Es muss gewährleistet sein, dass eine Benutzung nur unter ständiger Aufsicht erfolgt. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist das Archiv im zuständigen Verbandsarchiv, Ordensarchiv, dem Archiv der neuen Seelsorgeeinheit (z. B. Mittelpunktpfarrei) bzw. des neuen Pfarrsitzes oder im Diözesanarchiv zu deponieren. Das Archiv ist dort gesondert zu verwahren. Eigentumsrechte bleiben davon unberührt. § 9 Dekanatsverwaltung Das beim Dekan in Ausübung seines Amtes anfallende Schriftgut ist getrennt aufzubewahren. Bei Beendigung des Amtes ist das laufende Schriftgut dem Nachfolger zu übergeben, das abgeschlossene und nicht mehr benötigte Schriftgut dem Diözesanarchiv anzubieten. Abschnitt III Aktenaussonderung und Übernahme § 10 Anbietungspflicht und Archivreife Archivreife Unterlagen sind dem zuständigen Archiv anzubieten. Unterlagen sind archivreif, wenn sie im laufenden Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden. Dies ist in der Regel spätestens 30 Jahre nach Schließung der Akte bzw. Erledigung des Vorgangs der Fall. Pfarrmatrikeln sind archivreif, wenn die Bände abgeschlossen sind und mit großer Wahrscheinlichkeit keine Rückgriffe und keine Beischreibungen mehr erfolgen. Dies ist in der Regel 30 Jahre, bei Taufmatrikeln 90 Jahre nach Schließung des Bandes der Fall. § 11 Übernahme und Bewertung Das zuständige Archiv übernimmt alle Unterlagen, die archivwürdig sind. Unterlagen, deren Archivwürdigkeit verneint wird, sind zu vernichten (Kassation). Diese Bewertung bedarf in jedem Fall der Zustimmung des Diözesanarchivs. Abschnitt IV Benützung § 12 Grundsätzliches Das Archivgut steht nach Maßgabe der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche sowie dieser Archivordnung für die Benützung zur Verfügung. Bei der Benützung von nichtamtlichem Schrift- und Dokumentationsgut im Sinne des § 3 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Nachlässe u. a.) gehen Vereinbarungen mit Eigentümern und von diesen getroffene Festlegungen den Regelungen dieser Verordnung vor. § 13 Benützungsberechtigte Das Archivgut steht öffentlichen Stellen sowie natürlichen und juristischen Personen für die Benützung zur Verfügung. Minderjährige können zur Benützung zugelassen werden, wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorliegt. § 14 Benützungszweck Das Archivgut kann benützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Benützung glaubhaft gemacht wird. Ein berechtigtes Interesse liegt u. a. vor, wenn mit der Benützung amtliche, wissenschaftliche, heimatkundliche, familiengeschichtliche oder pädagogische Zwecke verfolgt werden. § 15 Benützungsantrag Die Benützung ist schriftlich zu beantragen. Im Benützungsantrag sind der Name, der Vorname und die Unterschrift des Benutzers, gegebenenfalls der Name und die Anschrift des Auftraggebers sowie das Benützungsvorhaben, der überwiegende Benützungszweck und die Art der Auswertung anzugeben. Ist der Benutzer minderjährig, hat er dies anzuzeigen. Für jedes Benützungsvorhaben ist ein eigener Benützungsantrag zu stellen. Der Benutzer hat sich zur Beachtung der Archivordnung zu verpflichten. Der Benutzer hat sich auf Verlangen auszuweisen. Bei schriftlichen oder mündlichen Anfragen kann auf einen schriftlichen Benützungsantrag verzichtet werden. § 16 Schutzfristen Das Archivgut ist von der Benützung ausgeschlossen, solange es einer Schutzfrist unterliegt und eine Verkürzung der Schutzfrist nicht vorgenommen wurde. Die Benützung von Pfarrmatrikeln ist an die geltenden Schutzfristen gebunden. Es gelten demnach für die Einsichtnahme folgende Sperrfristen: - für Taufbücher 120 Jahre - für Trauungsbücher 100 Jahre - für Sterbebücher 40 Jahre. Sterbebücher sollen nur vorgelegt werden, wenn das Schlussdatum des Bandes mindestens 100 Jahre zurückliegt. Bei Nutzungsanfragen durch Dritte ist grundsätzlich auf das Diözesanarchiv zu verweisen. § 17 Benützungsgenehmigung Die Benützungsgenehmigung erteilt der für das Archiv Verantwortliche. Sie gilt für das laufende Kalenderjahr, für das im Benützungsantrag angegebene Benutzungsvorhaben und für den angegebenen Benutzungszweck. Die Benützungsgenehmigung ist zu versagen oder von Auflagen abhängig zu machen, wenn und soweit: Grund zu der Annahme besteht, dass das Interesse der Kirche gefährdet würde, Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter entgegenstehen, der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde, durch die Benützung ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand entstünde. Die Benützungsgenehmigung kann ganz oder teilweise versagt oder mit Auflagen versehen werden, wenn: der Zweck der Benützung auf andere Weise erreicht werden kann, insbesondere durch Einsicht in Druckwerke oder Reproduktionen, und eine Benützung des Originals aus wissenschaftlichen oder rechtlichen Gründen nicht zwingend erforderlich ist, das Archivgut zu amtlichen Zwecken, im Rahmen von Erschließungsarbeiten oder wegen einer gleichzeitigen anderweitigen Benützung benötigt wird, der Benutzer nicht die Gewähr für die Einhaltung der Archivordnung bietet. Die Benützung kann auch auf Teile von Archivgut, auf anonymisierte Reproduktionen, auf die Erteilung von Auskünften oder auf besondere Zwecke, wie eine statistische Auswertung, beschränkt werden. Als Auflagen kommen insbesondere die Verpflichtung zur Anonymisierung von Namen bei einer Veröffentlichung und zur Beachtung schutzwürdiger Belange Betroffener oder Dritter sowie das Verbot der Weitergabe von Abschriften an Dritte in Betracht. Die Benützungsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn Angaben im Benützungsantrag nicht mehr zutreffen oder die Archivordnung nicht eingehalten wird. Sie kann nachträglich mit Auflagen versehen werden. In Zweifelsfällen ist das Diözesanarchiv hinzuzuziehen. § 18 Sondergenehmigung (Antrag auf Schutzfristverkürzung) Der Antrag auf Verkürzung von Schutzfristen ist vom Benützer schriftlich beim Diözesanarchiv zu stellen. Bei personenbezogenem Archivgut nach § 8 Abs. 3 der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche hat der Benützer nachzuweisen, dass die Benützung zur Erreichung des beabsichtigten wissenschaftlichen Zwecks unerlässlich ist. Über die Verkürzung und die Verlängerung von Schutzfristen entscheidet der Ortsordinarius. Das Diözesanarchiv übernimmt die Vorprüfung des Gesuchs. § 19 Benützung Die Benützung erfolgt durch die Einsichtnahme in Findmittel, Archivgut und Reproduktionen in einem dafür geeigneten Raum. Ein Raum ist geeignet, wenn eine ständige Aufsicht gewährleistet ist. Fehlt ein geeigneter Raum, ist das Archivgut im Lesesaal des Diözesanarchivs vorzulegen. Das Archiv kann die Benützung auch durch Beantwortung von schriftlichen oder mündlichen Anfragen, durch Abgabe von Reproduktionen oder durch Versendung von Archivgut ermöglichen. Mündliche oder schriftliche Auskünfte können sich auf Hinweise auf einschlägiges Archivgut beschränken. Das Archivgut, die Reproduktionen, die Findmittel und die sonstigen Hilfsmittel sind mit größter Sorgfalt zu behandeln. Eine Änderung des Ordnungszustands, die Entfernung von Bestandteilen und die Anbringung oder Tilgung von Vermerken sind unzulässig. Das eigenmächtige Entfernen von Archivgut aus den für die Benützung vorgesehenen Räumen ist untersagt. Das Archiv ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Im Benutzerraum ist nur der Gebrauch von Bleistift und tragbaren Computern gestattet. Das Fotografieren und Einscannen von Archivgut, das Durchzeichnen von Schriftstücken und die Anfertigung von Siegelabdrücken durch den Benützer ist untersagt. § 20 Reproduktionen Die Anfertigung von Reproduktionen kann nur durch das Diözesanarchiv erfolgen. Das Diözesanarchiv kann Ausnahmen genehmigen. Die Veröffentlichung, Weitergabe oder Vervielfältigung von Reproduktionen ist nur mit vorheriger Zustimmung des Diözesanarchivs zulässig. § 21 Ausleihe von Archivgut Auf eine Ausleihe von Archivgut zur Benützung außerhalb des Archivs besteht kein Anspruch. Sie kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen oder für Ausstellungszwecke benötigt wird. Die Versendung kann von Auflagen abhängig gemacht werden. Eine Ausleihe erfordert in jedem Fall die Zustimmung des Diözesanarchivs. Eine Versendung von Archivgut für Ausstellungen ist möglich, wenn sichergestellt ist, dass das Archivgut wirksam vor Verlust und Beschädigung geschützt wird und der Ausstellungszweck nicht durch Reproduktionen oder Nachbildungen erreicht werden kann. Abschnitt V Schlussbestimmungen § 22 Inkrafttreten Die Archivordnung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher geltende Archivordnung für die Seelsorgestellen in der Erzdiözese München und Freising vom 13. Februar 1989 außer Kraft. Dr. Robert Simon, Generalvikar Dr. Modesto Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Benutzungsordnung für das Archiv des Erzbistums München und Freising

§ 1 Jeder Benutzer hat sich bei Betreten des Archivs in das Anwesenheitsbuch einzutragen. Das Mitbringen von Taschen, Koffern jeglicher Art in die Benutzerräume des Archivs ist nicht erlaubt. Diese Gegenstände sind zusammen mit Mänteln, Jacken etc. in der Garderobe bzw. den Schließfächern abzulegen. Analog gilt diese Ordnung auch für die Benutzung des Archivdepots in Freising. § 2 Jeder Benutzer von Archivalien hat einen Benutzungsantrag auszufüllen, der umgehend dem Archivdirektor zur Genehmigung vorzulegen ist. In diesem Benutzungsantrag ist der Zweck und der Gegenstand der Nachforschungen im Einzelnen genau anzugeben. Die Genehmigung gilt dann jeweils für das laufende Kalenderjahr und nur für den angegebenen Zweck. Die Benutzung zu dienstlichen, wissenschaftlichen und heimatkundlichen Zwecken ist gebührenfrei. Für familiengeschichtliche Forschungen sind Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung zu entrichten. § 3 Die Einsichtnahme in die Archivalien usw. findet nur in den dazu bestimmten Räumen des Archivs statt. § 4 Benutzungswünsche für das Archivdepot Freising sind beim Archiv in München anzumelden. Daraufhin wird ein Termin für die Bereitstellung bekanntgegeben. Die Einsichtnahme in die Archivalien findet in diesem Fall im Lesesaal der Dombibliothek in Freising statt. Das Bibliothekspersonal nimmt Bestellungen für Photos und Kopien entgegen, die ausschließlich vom Archivpersonal angefertigt werden. § 5 Die geltenden Öffnungszeiten des Benutzerraumes werden in geeigneter Form bekannt gemacht. Sprechzeit der Archivleitung nach Vereinbarung. § 6 Die Bestellung von Archivalien geschieht mit den ausliegenden Bestellscheinen. Die Benutzer haben sich mit allen auf die Benutzung bezüglichen Wünschen und Fragen an das Aufsichtspersonal zu wenden, das ggf. den zuständigen Archivar verständigt. Sie haben keinen Anspruch darauf, im Lesen von Archivalien unterstützt zu werden. Überflüssige Gespräche und sonstige Störungen sind zu vermeiden. Essen, Trinken und Rauchen im Benutzersaal ist untersagt. § 7 Die Schonung von Büchern und Archivalien und die Erhaltung ihrer Ordnung wird den Benutzern besonders zur Pflicht gemacht. Die vorgelegten Schriftstücke müssen in derselben Reihenfolge und demselben Zustand, wie sie ausgehändigt worden sind, wieder abgeliefert werden. In keinem Fall darf der Benutzer Schriftstücke, auch wenn sie an falscher Stelle eingefügt sein sollten, eigenmächtig umlegen. Hinweise auf solche und ähnliche Unstimmigkeiten oder Schäden sind erbeten und vom Aufsichtspersonal entgegenzunehmen. Vermerke, Striche oder Zeichen irgendwelcher Art auf und an den Archivalien anzubringen, ist streng untersagt. Im Benutzersaal ist nur der Gebrauch von Bleistift oder tragbaren Computern gestattet. Photographieren und Einscannen von Archivalien, das Durchzeichnen von Schriftstücken und die Anfertigung von Siegelabdrücken durch die Benutzer sind verboten. Ebenso ist untersagt, die Archivalien und Bücher als Schreibunterlagen zu benutzen und geöffnete Bücher und Archivalien aufeinanderzulegen. § 8 Die Handbibliothek des Benutzersaals ist frei zugänglich. Die Bücher sind nach Benutzung an ihren Ort zurückzustellen. Die gleichzeitige Benutzung einer größeren Zahl von Archivalien und Büchern sowie die Beanspruchung von Arbeitsplatz über den eigenen Tisch hinaus ist nicht gestattet. Beim Verlassen des Benutzersaals sind die benutzten Archivalien und Bücher mit den Bestellscheinen beim Aufsichtspersonal abzugeben. Dabei ist anzugeben, ob die Benutzung beendet ist oder fortgesetzt werden soll. Eine Aufbewahrung benutzter Archivalien ist nur bei kürzerer Unterbrechung der Arbeit (maximal bis zu zwei Wochen) möglich. § 9 Für familiengeschichtliche Forschung besteht kein Anspruch auf Einsichtnahme der Matrikeloriginale. Es werden jeweils die Reihen einer Pfarrei (bzw. in begründeten Ausnahmefällen höchstens fünf Matrikelbücher) auf einmal vorgelegt. Nach 1876 begonnene Matrikelbände werden nicht vorgelegt. § 10 Auf die Erstellung von Bürokopien und Photos besteht kein Anspruch. Sie sind schriftlich zu bestellen und werden nur in beschränktem Maße gefertigt, wenn es der Zustand der Vorlage erlaubt und die personelle Voraussetzung beim Archiv gegeben ist. § 11 Archivalien und Bücher dürfen aus dem Benutzersaal nicht entfernt werden. Die Ausleihe von Archivalien ist nicht möglich. § 12 Die Benutzer sind verpflichtet, von Veröffentlichungen, die aus der Verwertung von Archivalien des Erzbistums München und Freising hervorgehen, dem Archiv des Erzbistums unentgeltlich zwei Exemplare zu übergeben. § 13 Den Anweisungen des Archivpersonals ist Folge zu leisten. Verstöße gegen die Benutzungsordnung haben die sofortige Entziehung der Benutzungsgenehmigung zur Folge. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Leitlinien zur Bewahrung von gefährdeten kirchlichen Bibliotheksbeständen

Durch die Zusammenlegung oder Auflösung zahlreicher kirchlicher Einrichtungen wie Klöster, Pfarreien oder Bildungseinrichtungen ist auch deren reichhaltiges Bibliothekserbe betroffen. Aufgrund der Häufung und der Brisanz der in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen und Probleme hat die Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken (AKThB) „Leitlinien“ erarbeitet, die in solchen Fällen zur Orientierung dienen sollen. Die Frühjahrs-Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 2. bis 5. März 2009 hat die „Leitlinien“ zustimmend entgegengenommen und empfohlen, sie als Rahmenempfehlungen in den Diözesen zugrunde zu legen. 1. Allgemeine Grundsätze In eindringlicher Weise hat sich die Päpstliche Kommission für die Kulturgüter der Kirche in ihrem Schreiben vom 19. März 1994 mit dem Thema „Kirchliche Bibliotheken in der Sendung der Kirche“ beschäftigt und betont, dass die Sorge um die Kulturgüter ein wesentliches Instrument der Evangelisierung ist. Sie vertritt nachdrücklich den Grundsatz, dass „alles vermieden werden [sollte], was der Bewahrung und dem Schutz, der Pflege und der Förderung, der Benutzbarkeit und der Zugänglichkeit dieser Bibliotheken entgegensteht“ (1.3). Diese Aufgabe darf nicht hinter vermeintlich wichtigeren pastoralen Aufgaben zurückstehen. Die Erhaltung bedrohter Bibliotheksbestände ist nach Auffassung der Päpstlichen Kommission insofern eine besondere Verpflichtung, als sie wichtige Kulturgüter sind und der eigenen direkten Verantwortung der Kirche anvertraut bleiben sollen. 2. Fachliche Kriterien Angesichts des mit der Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände verbundenen erheblichen Aufwandes ist zunächst anhand fachlicher Kriterien und in transparenter Weise zu überprüfen, welche Maßnahmen geboten sind. Jede Bewertungsentscheidung sollte dokumentiert werden. 2.1. Erhaltung von Gesamtbeständen In sich geschlossene oder organisch erwachsene Bibliotheksbestände ideellen Wertes sollen soweit möglich erhalten werden. Der ideelle Wert des Bestandes bemisst sich danach, ob er aufgrund seiner Zusammensetzung bereits an sich einen besonderen Quellenwert etwa im Hinblick auf die Geschichte und kulturelle Prägung einer Person, Gruppe, Einrichtung oder Region besitzt. 2.2. Auflösung von Bibliotheksbeständen Besitzt ein Bibliotheksbestand in seiner Gesamtheit nur einen geringen ideellen Wert, soll er aufgelöst oder nur in Teilen übernommen werden. Übernommen werden können dabei generell nur solche Bestände, die in das Profil der übernehmenden Bibliothek passen bzw. einen ideellen Wert besitzen. Bücher und andere Medien, die sich durch einen individuellen Charakter oder eine besondere Gestaltung auszeichnen, sind grundsätzlich aufzubewahren. Kriterien dafür sind insbesondere Seltenheit (vor allem im kirchlichen Bereich), Entstehungsprozess (z. B. Besonderheiten im Druck oder in der Einbandgestaltung), Herkunft (z. B. Besitzeinträge) und Benutzung (z. B. Glossen oder andere Lesespuren). Diese Merkmale sind in der Regel bereits ungeprüft bei einem Erscheinungsdatum vor 1800 vorauszusetzen. Der ideelle Wert kann sich zudem aus der inhaltlichen Bedeutung für die betreffende Institution, die Region oder die wissenschaftliche Forschung ergeben. Ein weiteres Beurteilungskriterium ist der materielle Wert der Bücher, d. h. es muss festgestellt werden, ob durch deren Verlust ein materieller Schaden für die Einrichtung entstehen würde. Im Falle einer Abgabe oder Makulierung müssen die betroffenen Werke aus eventuell vorhandenen Inventarverzeichnissen ausgetragen und gegebenenfalls entwidmet werden. Die entsprechenden Dokumente sollen aufbewahrt werden. 2.3. Ersatzformen Die Erhaltung des Originals hat grundsätzlich Vorrang. Im Einzelfall ist auch eine Ersatzverfilmung bzw. Ersatzdigitalisierung möglich. Eine Ersatzdigitalisierung setzt voraus, dass eine Langzeitverfügbarkeit der Daten sichergestellt ist. Im Fall der Abgabe oder Makulierung kann gegebenenfalls die Zusammensetzung des Bestandes durch Kataloge oder Inventarlisten dokumentiert werden. 3. Aufbewahrungsorte 3.1. Mögliche Aufbewahrungsorte Auf der Grundlage der fachlichen Bewertung kommen insbesondere folgende Modelle für die Aufbewahrung kirchlicher Bibliotheksbestände in Frage: - Bewahrung vor Ort, - Eingliederung in benachbarte kirchliche Bibliotheken (ganz oder teilweise), - Zentralisierung in den Diözesen nach dem Belegenheitsprinzip, - Bildung von Schwerpunktbibliotheken (z. B. nach thematischen Kriterien bei unterschiedlichen Trägern) - Abgabe an kirchliche Einrichtungen außerhalb Deutschlands. Erhaltenswerte Bibliotheksbestände sollten möglichst in kirchlicher Verantwortung bleiben. Im Fall der Weitergabe an andere Institutionen ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Herkunft nachvollzogen werden kann. 3.2. Unterbringung Bibliotheksbestände sind in geeigneten Räumen aufzubewahren. Räume sind geeignet, wenn sie die konservatorischen Voraussetzungen (Raumklima, bauliche Anforderungen) erfüllen, eine sichere Verwahrung gewährleisten und nur ein kontrollierter Zugang möglich ist. 4. Rechtliche und finanzielle Gesichtspunkte 4.1. Rechtsverhältnisse Jede Erwerbsentscheidung muss dokumentiert werden. Verträge über die Übernahme von Bibliotheksbeständen bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Form. Sollte das Eigentum dabei nicht übertragen werden, ist darauf zu achten, dass der übernehmenden Einrichtung daraus kein Nachteil entsteht. Dabei sollte die Verhältnismäßigkeit der gegenseitigen Leistungen gewährleistet sein. Übernommene Bibliotheksbestände sollen zu den in der übernehmenden Bibliothek üblichen Nutzungsbedingungen zugänglich gemacht werden. 4.2. Finanzielle Regelungen Die Übernahme oder Auflösung großer Bibliotheksbestände kann mit erheblichen finanziellen Belastungen verbunden sein. Kosten entstehen vor allem aus der Verlagerung (Transport), der Aufbewahrung (räumliche Unterbringung, Restaurierung), der Zugänglichmachung (Katalogisierung, personelle Ausstattung), der Auflösung (Sichtung, Reduzierung, Vermarktung, Makulierung) und der qualifizierten Aussonderung bzw. der Erstellung von Ersatzformen. Die abgebende Stelle soll sich daher in angemessener Form an den Kosten beteiligen. 5. Beitrag der Diözesanbibliotheken 5.1. Aufgaben der Diözesanbibliotheken Bei den Bemühungen um eine Bewahrung gefährdeter kirchlicher Bibliotheksbestände kommt der jeweiligen Diözesanbibliothek bzw. einer anderen vom Ortsbischof mit dieser Aufgabe betrauten kirchlichen Bibliothek eine bedeutende Rolle zu. Die Diözesanbibliotheken sind wissenschaftliche Einrichtungen. Sie sammeln, bewahren und erschließen historische und aktuelle Literatur zu allen theologischen Disziplinen sowie zu Geschichte und Kultur und machen sie allen Interessierten zugänglich. In bibliothekarischen Fragen beraten sie außerdem die diözesanen Dienststellen und die sonstigen kirchlichen Einrichtungen im Diözesangebiet. 5.2. Belegenheitsprinzip Für Bibliotheken, die der Aufsicht des Ortsbischofs unterstehen, ist die jeweilige Diözesanbibliothek zuständig. Bei allen anderen Bibliotheken, die Diözesen zur Übernahme angeboten werden, soll sich die Zuständigkeit grundsätzlich nach dem Belegenheitsprinzip richten. Ein Zwang zur Annahme besteht nicht. Die Belegenheit bestimmt sich nach dem letzten Aufenthaltsort der Bibliothek. Abweichend vom Belegenheitsprinzip können Bibliotheksbestände auch an überdiözesane Schwerpunktbibliotheken mit unterschiedlichen thematischen Sammelgebieten abgegeben werden. Die Diözesanbibliotheken stehen anderen, innerhalb ihres Diözesansprengels gelegenen kirchlichen Rechtsträgern beratend zur Seite. 6. Beitrag der Arbeitsgemeinschaft der Katholisch-Theologischen Bibliotheken 6.1. Aufgaben der AKThB In fachlichen Fragen steht die AKThB als Ansprechpartner beratend zur Verfügung. Die Arbeitsgemeinschaft Katholisch-Theologischer Bibliotheken (AKThB) ist der Verband wissenschaftlicher Bibliotheken in katholisch-kirchlicher Trägerschaft. Er ist in allen bibliothekarischen Fragen die zuständige Stelle für den Bereich der Deutschen Bischofskonferenz sowie der Deutschen Ordensobernkonferenz. Der Verband vertritt die Interessen seiner gegenwärtig rund 160 Mitgliedsbibliotheken und gewährleistet den fachlichen Austausch, die Beratung und Fortbildung. 6.2. Dokumentation der Veränderungen im Jahrbuch „Kirchliches Buch- und Bibliothekswesen“ der AKThB Alle Bibliotheken in kirchlicher Trägerschaft sind gebeten, dem Vorstand der AKThB Veränderungen bei großen oder bedeutenden Buchbeständen mitzuteilen. Die AKThB dokumentiert diese Veränderungen in ihrem Jahrbuch und informiert über Schwerpunktbibliotheken. München, den 15. Mai 2009 Für das Erzbistum München und Freising Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Weiterführende Literatur: Kirchliche Bibliotheken in der Sendung der Kirche. Schreiben der Päpstlichen Kommission für die Kulturgüter der Kirche vom 19. März 1994. Dokumentation der Fachtagung der Arbeitsgemeinschaft der Katholisch-Theologischen Bibliotheken am 17. Juli 2002 in Wiesbaden-Naurod (= Arbeitshilfen 168). Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2009-05-15

Organisation der Schriftgutverwaltung In neuen Seelsorgeeinhelten - Rahmenempfehlung

Der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz hat sich auf seiner Sitzung am 25. August 2008 mit den Veränderungen befasst, die sich infolge der Errichtung neuer Seelsorgeeinheiten für die kirchliche Verwaltung ergeben. Er nahm die Richtlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive zur „Organisation der Schriftgutverwaltung in neuen Seelsorgeeinheiten“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie in den Diözesen zugrunde zu legen. Organisation der Schriftgutverwaltung in neuen Seelsorgeeinheiten - Rahmenempfehlung In allen deutschen (Erz-)Diözesen sind derzeit neue Strukturen für die Pfarrseelsorge entweder in Planung oder in Umsetzung. Dabei existieren zwei Grundtypen, je nachdem, ob bei der Zusammenfassung mehrerer Seelsorgestellen zu einer neuen Seelsorgeeinheit die bisherigen Rechtspersönlichkeiten beibehalten (= Verbandslösung) oder unter deren Auflösung fusioniert werden (= Fusionslösung). Bei dieser Neuordnung, die in jedem Fall neue Anforderungen für die Pfarrverwaltung mit sich bringt, ist es unerlässlich, auch die Schriftgutverwaltung in den neuen Seelsorgeeinheiten zu bedenken. Da nach can. 491 CIC dem Diözesanbischof die Sorge für eine geordnete Schriftgutverwaltung besonders aufgetragen ist, gibt die Deutsche Bischofskonferenz nach Beratung mit den Diözesanarchiven als zuständigen Fachstellen folgende Rahmenempfehlung sowohl für die Organisation der künftigen Schriftgutverwaltung als auch für den Umgang mit den bestehenden Registraturen und Pfarrarchiven. 1. Organisation der künftigen Schriftgutverwaltung 1.1. Grundsätze einer geordneten und effektiven Schriftgutverwaltung Die Schriftgutverwaltung muss an die Organisation der zukünftigen Seelsorgeeinheiten angepasst werden, sie hat aber gleichzeitig universalkirchliche Gesetze sowie ggf. das Weiterbestehen bisheriger Rechtsträger zu beachten. Ihre grundlegenden Aufgaben (Ordnen, Registrieren, Ablegen bzw. Aufbewahren, Bereitstellen und Aussondern) sind dabei so zu organisieren, dass die Verwaltungsarbeit möglichst effizient unterstützt wird. Dies ist grundsätzlich in einer zentralisierten Schriftgutverwaltung besser möglich als in einer dezentralen, weil damit einheitliche Arbeitsgrundsätze und Übersichtlichkeit gewährleistet sowie Mehrarbeit und Kosten vermieden werden. Die Fusionslösung führt von selbst zu einer Zentralisierung der Verwaltung (ggf. stufenweise), doch ist diese auch bei einer Verbandslösung anzustreben. Da eine solche Zentralisierung aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht immer möglich sein wird, kommt der Anwendung von diözesanweit geltenden Einheitsaktenplänen besondere Bedeutung zu, denn diese bilden die Voraussetzung für die Einheitlichkeit der Schriftgutverwaltung. Bei jeder der beiden Lösungen ist es - über ggf. notwendige terminologische Anpassungen hinaus - erforderlich, dass die Einheitsaktenpläne aufgaben- und nicht organisationsbezogen aufgebaut sind, um nicht bei weiteren organisatorischen Veränderungen jeweils umformuliert werden zu müssen. 1.2. Grundsätze der Aktenbildung bei der Verbandslösung Bei der Verbandslösung muss der Aktenplan so flexibel sein, dass er den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten (z. B. Mittelpunktspfarrerei mit einem zentralen Pfarrbüro oder jede Pfarrei mit eigenem Pfarrbüro) gerecht wird und auch künftige Umstrukturierungen erlaubt. Im Rahmen des auf die gesamte Seelsorgeeinheit bezogenen Aktenplans erfolgt die Ablage nach folgenden Grundsätzen: 1.2.1. Kirchenrechtlich vorgeschrieben ist nach can. 535 § 1 die Ablage nach Pfarreien für Pfarrmatrikeln (Tauf-, Trauungs- und Sterbebücher; für Firmbücher sind die partikularrechtlichen Bestimmungen maßgeblich), nach can. 958 § 1 die Ablage nach Kirchen für Messintentionen (Stipendienbuch). 1.2.2. Sachlich geboten ist eine auf die einzelne Institution bezogene Aktenbildung im Bereich der Vermögensverwaltung, nämlich bei Kirchengemeinden (= gemeindlicher kirchlicher Steuerverband), Stiftungen, Gebäuden und Einrichtungen (z. B. Kindergärten, Pfarrzentrum). 1.2.3. Alle übrigen Vorgänge können in Akten zusammengefasst werden, die sich auf die ganze Seelsorgeeinheit beziehen. Die physische Aufstellung der Akten kann sowohl bei einem zentralen Pfarrbüro als auch bei der Aufteilung der Aktenführung auf mehrere Pfarrbüros unterschiedlich organisiert sein (etwa nach Pfarreien oder den o. g. Institutionen gegliedert), um der unterschiedlichen Intensität der Zusammenarbeit in den Seelsorgeeinheiten flexibel Rechnung zu tragen. 2. Umgang mit den bestehenden Registraturen und Pfarrarchiven 2.1. Bestehende Registraturen Da für die Erledigung der laufenden Geschäfte der Rückgriff auf die Vorgängerregistraturen der einzelnen Pfarreien notwendig ist, sollen sie an den Verwaltungssitz verbracht werden. Zumindest muss in sie, soweit es für die laufende Verwaltung erforderlich ist, jederzeit Einsicht genommen werden können. Die bestehenden Registraturen bleiben auch im Fall der Zentralisierung als eigenständige Schriftgutkörper erhalten, werden jedoch durch einen Aktenschnitt geschlossen. Dabei ist ein Datum festzulegen, ab dem die Unterlagen in der Registratur der neuen Seelsorgeeinheit abgelegt werden. 2.2. Pfarrarchive Je nach örtlichen und organisatorischen Gegebenheiten bestehen drei Lösungsmöglichkeiten: 2.2.1. Belassung am Pfarrsitz 2.2.2. Zentralisierung am Sitz der Mittelpunktspfarrerei oder an einem anderen Ort der Seelsorgeeinheit 2.2.3. Abgabe als Depositum an das zuständige Diözesanarchiv Beim Verbleib in den Pfarreien (2.2.1. und 2.2.2.) muss sichergestellt sein, dass die fachliche Aufsicht vor Ort sowie die Eignung der Räumlichkeiten (im Hinblick auf konservatorische Bedingungen, Sicherheit und ausreichende Benutzungsmöglichkeit) gewährleistet sind. Bei der Abgabe als Depositum an das Diözesanarchiv (2.2.3.) sind ggf. die rechtlichen sowie räumlichen und personellen Voraussetzungen zu schaffen. Für das Erzbistum München und Freising Dr. Reinhard Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

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Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

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