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Ausführungsrichtlinien zu der Satzung für Missionsräte in den Fremdsprachigen Missionen der Erzdiözese München und Freising

1. Um die Funktionen und Aufgaben des Missionsrates näher zu konkretisieren, werden folgende Richtlinien erlassen: 1. 1 Beratungsfunktion Der Missionsrat als Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Mission berät den Pfarrer in seinen Aufgaben. Voraussetzung für eine sachgerechte Beratung ist die rechtzeitige, umfassende Information über wichtige, die Mission betreffende Angelegenheiten, bevor Entscheidungen getroffen werden. Auf Antrag des Pfarrers oder eines Mitgliedes des Missionsrates wird nach der Information die Angelegenheit beraten und gegebenenfalls ein meinungs- und willensbildender Beschluss herbeigeführt. Dieser Beschluss gilt als Empfehlung an den Pfarrer. Sieht sich der Pfarrer außer Stande, der Empfehlung zu folgen, ist er gehalten, seine Ablehnung vor dem Missionsrat zu begründen. 1.2 Koordinationsfunktion Eine gute Zusammenarbeit setzt voraus, dass - soweit vorhanden - die einzelnen katholischen Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zum Wohle der Gemeinde tätig werden. Dazu gehört der Austausch von Erfahrungen und Gedanken, besonders in persönlichen Begegnungen. Der Missionsrat ist über die jeweiligen Schwerpunktbildungen und Aktivitäten zu informieren. Dabei soll Folgendes beachtet werden: a) Allen Mitgliedern des Missionsrates und allen Organisationsleitungen muss bekannt sein, welche Aufgaben von einzelnen Personen, Organisationen und Gruppen wahrgenommen oder übernommen werden können. b) Vom Missionsrat wird ein Terminkalender aller Veranstaltungen, auch der Organisationen und Gruppen, geführt und allen Beteiligten zugeleitet. c) Die Jahresprogramme und Jahresaufgaben der Organisationen und Gruppen werden untereinander ausgetauscht. d) Vor wichtigen Entscheidungen im Missionsrat, durch welche die Interessen der Organisationen und Gruppen in besonderer Weise berührt sind, gibt der Missionsrat ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. 1.3 Kooperationsfunktion a) Der Missionsrat kann Aufgaben beschließen und selbst durchführen, wenn kein anderer geeigneter Träger vorhanden ist. Es entspricht der gemeinsamen Verantwortung für die Gemeinde, dass sich alle Kräfte in der Gemeinde für die Durchführung solcher Aufgaben zur Verfügung stellen. Bei einem Beschluss, in dem der Amtsbereich des Pfarrers berührt wird, ist das Einverständnis mit dem Pfarrer herbeizuführen. b) Der Missionsrat hat - falls erforderlich - die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Territorialpfarrei anzustreben. c) Der regelmäßige Austausch zwischen Missionsräten anderer Gemeinden der gleichen Sprache innerhalb und außerhalb der Erzdiözese zur Findung gemeinsamer pastoraler Richtlinien ist wünschenswert. d) Die Zusammenarbeit der Missionsräte der verschiedenen Fremdsprachigen Gemeinden in der Erzdiözese ist auszubauen. 1.4 Vertretungsfunktion Der Missionsrat vertritt Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er die verschiedenen Meinungsrichtungen gewissenhaft berücksichtigen und gegebenenfalls vor einer öffentlichen Äußerung die Möglichkeit der Anhörung geben. 2. Zur Klärung der Zuständigkeit des Missionsrates und zur Intensivierung der Arbeit wird Folgendes bestimmt: 2.1 Der Missionsrat ist rechtzeitig zu informieren über Neugründungen und Auflösungen von katholischen Gruppen und Organisationen. 2.2 Der Missionsrat ist vor Entscheidungen zu hören, insbesondere über a) Änderungen der jeweiligen Missionsorganisation und der jeweiligen Missionsgrenzen, b) Erstellung einer Missionsbeschreibung, c) Beauftragung von Laien zum Predigtdienst (im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen), zu Kommunionhelfer/-innen und zu Wortgottesdienstleitern/-innen, d) Planung besonderer geistlicher Tage (Missionen, Gemeindeexerzitien, Besinnungstage). 2.3. Zur Unterstützung des Pfarrers wirkt der Missionsrat mit, unter anderem bei: a) der Durchführung besonderer geistlicher Tage, b) der Gestaltung der gottesdienstlichen Feiern, c) der Sakramentenvorbereitung, d) der Öffentlichkeitsarbeit der Mission, z. B.: Redaktionelle Gestaltung des Pfarrbriefes (Aufstellung eines Redaktionsteams), Erstellen von Berichten für Pfarrbriefe der Territorialpfarreien und der Kirchenzeitung, Gestaltung und Führung der Bücherei, Gestaltung des Schaukastens bzw. eines Teils des Schaukastens der Territorialpfarreien, Führung des Schriftenstandes im Missionszentrum. e) bei den Erhebungsbögen für die Visitation, f) der Förderung und Begleitung der Gemeindekatechese, g) der Gründung von Jugendgruppen, h) der missionarischen Aktivierung der Gemeinde. 2.4 Eine Zustimmung des Missionsrates ist anzustreben bei: a) Planung von pastoralen Schwerpunkten, b) wichtigen Fragen, die das Leben der Gemeinde betreffen, z.B. : - Gestaltung von kirchlichen Festtagen und gottesdienstlichen Feiern der Gemeinde, - Mitgestaltung von kirchlichen Festen und Feiern der Territorialpfarreien, - Festlegen der Gottesdienstzeiten, - Herausgabe eines Pfarrbriefes. Ist eine Zustimmung des Missionsrates trotz gegenseitiger Bemühungen nicht erreichbar, so hat der jeweilige Entscheidungsträger seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Missionsrat zu begründen. c) Aufgaben im Bereich der Missionsverwaltung: Verabschiedung des Haushaltes der Mission durch den Pfarrer (vgl. 2.7), Errichtung und Einrichtung eines Gemeindezentrums, bauliche Maßnahmen im Zentrum. Kann der Pfarrer den Anträgen und Wünschen des Missionsrates zum Haushalt und bei baulichen Maßnahmen nicht stattgeben, ist bei der Einreichung an die kirchliche Behörde die Stellungnahme des Missionsrates beizufügen. 2.5 Der Missionsrat beschließt und veranlasst: a) Maßnahmen im Bereich der sozialen und caritativen Dienste in der Mission, z.B. : - Einrichtung ehrenamtlicher Dienste zur Betreuung alter, einsamer und kranker Gemeindemitglieder, - Altenarbeit, - Familienarbeit. b) Maßnahmen in der Bildungsarbeit, z.B.: - Erstellung eines Bildungsangebotes, - Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung. c) Maßnahmen im pädagogischen Bereich, z.B.: - Mitwirkung in den Elternbeiräten der Kindertagesstätten und Schulen. d) Maßnahmen im gesellschaftspolitischen Bereich, z.B.: - Kontakt zu den politischen Gemeinden, Bezirksausschüssen, politischen Parteien und den Ausländerbeiräten. e) Maßnahmen in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit des Missionsrates. 2.6 Für besonders dringende und wichtige Anliegen der Gemeinde sollte sich der Missionsrat Sachausschüssen oder Sachbeauftragten bedienen. Über die Einrichtung von Sachausschüssen entscheidet der Missionsrat von Fall zu Fall. 2.7 Alle Beschlüsse des Missionsrates, die finanzielle Aufwendungen erfordern, setzen die Genehmigung der Mittel durch die zuständigen Stellen voraus. 2.8 Falls Entscheidungen durch das Erzbischöfliche Ordinariat bestätigt oder genehmigt werden müssen, ist den Anträgen ein Protokollauszug beizufügen, aus dem hervorgeht, dass dem Missionsrat die Mitwirkungsrechte gemäß dieser Ausführungsrichtlinien eingeräumt wurden. 3. Geschäftsordnung Der Missionsrat gibt sich in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte in ihrer jeweiligen Fassung. Vorstehende Ausführungsrichtlinien werden mit Wirkung vom 23. Mai 2000 für die Erzdiözese in Kraft gesetzt. Dr. Robert Simon, Generalvikar Dr. Modesto Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1970-01-01

Errichtung der „Koreanischen Katholischen Mission München“ als neuer Selbständiger Seelsorgsstelle

Gemäß Art. 33 § 2 der Instructio der Hl. Kongregation für die Bischöfe vom 22. August 1969 (AAS 61, 1969, 633) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter unter Ausfertigung der Urkunde vom 25. November 1987 mit Wirkung vom 1. Januar 1988 die „Koreanische Katholische Mission München“ als Selbständige Seelsorgsstelle (missio cum cura animarum) errichtet mit folgender Maßgabe: Die Seelsorgsstelle führt die Bezeichnung: „Koreanische Katholische Mission München“. Sie hat ihren Sitz in 8000 München 90, Stadelheimer Straße 45. Der Seelsorgsauftrag erstreckt sich auf die in der Erzdiözese München und Freising wohnenden oder sich aufhaltenden koreanischen Katholiken (Art. 39 § 2 Instr.). Die Amtsgewalt des Leiters der Seelsorgsstelle ist der eines Pfarrers gleichgestellt und besteht gegenüber den unter Ziff. 2 genannten Gläubigen gleichzeitig neben der des Ortspfarrers (Art. 39 § 2 und § 3 Instr.). Rechte und Pflichten des Leiters der Seelsorgsstelle ergeben sich aus Art. 39 § 4 der Instructio, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Zuteilung etwaiger weiterer Seelsorger bei Bedarf bleibt besonderer oberhirtlicher Verfügung vorbehalten. Rechte und Pflichten der der Seelsorgsstelle zugeteilten Seelsorger ergeben sich aus Art. 39 § 5 der Instructio, auf die ausdrücklich Bezug genommen wird. Sie werden mit allgemeiner Trauungsvollmacht mit dem Recht der Weitergabe in einzelnen Fällen gemäß c. 1111 § 1 CIC ausgestattet. Den der Seelsorgsstelle angehörenden Gläubigen steht es frei, sich für den Empfang der Hl. Sakramente einschließlich der Ehe entweder an den Seelsorger der eigenen Seelsorgsstelle oder an den Ortspfarrer zu wenden (Art. 39 § 3 Instr.). Der Leiter der Seelsorgsstelle führt den Titel „Pfarrer“, die ihr zugeteilten Seelsorgspriester den Titel „Kurat“. Weitere Ansprüche können aus den Titeln nicht abgeleitet werden. Die regelmäßigen Gottesdienste finden in der Hauskapelle des Johannes Kolleg, Hiltenspergerstraße 84 statt, ohne dass dies eine Änderung hinsichtlich der Verfügungsgewalt über die Kirche zur Folge hätte. Mit der Seelsorgsstelle ist weder eine Kirchenstiftung noch eine Pfründestiftung verbunden. Die Seelsorgsstelle erhält aus den Kirchensteuermitteln der Erzdiözese im Rahmen des jeweiligen Haushaltsplanes angemessene Zuschüsse zu den Personal- und Sachausgaben. Die Seelsorgsstelle ist gehalten, nach den jeweiligen Bestimmungen der Erzbischöflichen Finanzkammer München für jedes Jahr einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen und nach Ablauf des Jahres Rechnung zu legen. Die Seelsorgsstelle ist nach staatlichem Recht keine Rechtsperson. Die Seelsorgsstelle ist gehalten, die allgemeinrechtlich und diözesanrechtlich vorgeschriebenen Kirchenbücher nach dem geltenden Muster zu führen. Für die in München und Umgebung wohnenden Katholiken sind keine Kirchenbücher zu führen, sondern alle in die Kirchenbücher aufzunehmenden Einträge sind dem Erzbischöflichen Matrikelamt München, Rochusstraße 7, 8000 München 2, jeweils unverzüglich zu melden. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1987-11-25

Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Gemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates ist Aufgabe des amtierenden Gemeinderates. Dabei hat er insbesondere: den Wahlablauf zu planen und festzulegen, das Interesse aller Mitglieder der Gemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, einen Überblick über die bisherige Arbeit des Gemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Gemeinderates für die ganze Gemeinde sichtbar zu machen, geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu gewinnen, einen Wahlausschuss zu bilden, die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Gemeinderates festzulegen. Wo bisher kein Gemeinderat bestand, übernimmt der gemäß § 6 Absatz 2 gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben. § 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Gemeinderates beschließt der die nächste Gemeinderatswahl vorbereitende Gemeinderat. Sie beträgt in Gemeinden: bis 5.000 Katholiken/Katholikinnen mindestens 4 mit mehr als 5.000 Katholiken/Katholikinnen mindestens 6 Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Gemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Muttersprachigen Gemeinde und das Potenzial an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden. § 3 Wahl durch die Gemeinde Die Mitglieder des Gemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Gemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Gemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Das Wahlrecht für den Gemeinderat kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Gemeinde ausgeübt werden, in deren Zuständigkeitsgebiet das Gemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz (vgl. cc. 102 bis 107 CIC) hat. Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden. Muttersprachige Katholiken/Katholikinnen besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls ein aktives Wahlrecht für den Pfarrgemeinderat einer Territorialpfarrei, entsprechend den Regelungen in der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat, sowie in anderen Personalgemeinden [z.B. Katholische Hochschulgemeinden]. Der Vorstand des Diözesanrats kann beschließen, dass die Wahl des Gemeinderates in Einzelfällen oder auch generell als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird. § 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die der Gemeinde angehört, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Er/Sie soll im Zuständigkeitsgebiet der Gemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz haben. Gewählt werden können auch außerhalb des Zuständigkeitsgebiets der Gemeinde wohnende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Gemeinde teilnehmen und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Gewählt werden können auch nicht zur Sprachengemeinde gehörende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Gemeinde teilnehmen und im Übrigen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Gemeinderäten Muttersprachiger Katholischer Gemeinden ist unzulässig. Eine gleichzeitige Kandidatur und Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat einer Territorialpfarrei sowie gegebenenfalls im Gemeinderat einer anderen Personalgemeinde ist möglich. § 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden Die nach § 3 Absatz 1c gewählten und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1a und 1b der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzugewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf. Die hinzugewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Gemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Gemeinderat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzuwählen. Außerdem sollen hier örtlich nicht repräsentierte Gruppen und sachlich nicht repräsentierte Gruppen (z.B. Verbände, Vereine, Berufsgruppen, Fachleute) angemessen berücksichtigt werden. Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. § 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Gemeinderat mindestens neun Wochen vor dem Wahltermin einen Wahlausschuss.[Als Wahltermin gilt für alle Fristberechnungen immer der Wahlsonntag.] Dem Wahlausschuss gehören an: der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, zwei bis vier vom bisherigen Gemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder. Wo kein Gemeinderat besteht, beruft der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zwei bis vier wahlberechtigte Gemeindemitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin). § 7 Aufgaben des Wahlausschusses Der Wahlausschuss hat die Aufgaben: für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen, die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen, die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Gemeinderates gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 zu erstellen, die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen des Gemeinderates gemäß § 8 Absatz 7 bekannt zu geben, den Ort/die Orte (Wahllokal(e)) und die Zeitdauer der Wahl sowohl am Sitz der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde als auch an den Orten, wo sich größere Gruppen der Gemeinde versammeln, festzulegen, für eine Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss, die Namen der Wähler/Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten, danach die Stimmzettel entgegenzunehmen und die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen, für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Absatz 1 zu sorgen, zu Einsprüchen nach § 14 Absatz 2 gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden zur Entscheidung vorzulegen. § 8 Wahlvorschlag Die Gemeinde ist mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Gemeinde. Jede in der Gemeinde aktive katholische Organisation ist mindestens acht Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist vom Vorsitzenden der Organisation zu unterschreiben. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Vorschläge die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten/Kandidatinnen soll in der Regel mindestens 50 % höher sein als die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte nach § 3 Absatz 1c der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden. In der Liste der Kandidaten/Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge (mit Angabe von Adresse, Alter und Beruf, bei Vertretern einer Organisation die Zugehörigkeit zur Organisation) aufzuführen. Die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss drei Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Der Wahlausschuss gibt spätestens 14 Tage vor der Wahl der Gemeinde bekannt: die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen, den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den jeweiligen Ort der eingerichteten Wahllokale. Dies geschieht durch: Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Gemeinde und Veröffentlichung im Gemeindebrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Anschlag (Plakat) und Handzettel. § 9 Wahltermin Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Muttersprachigen Katholischen Gemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt. Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Gemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. § 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Über die Wahlhandlung hat er ein Protokoll zu erstellen, das von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen ist. § 11 Wahlhandlung Die Wähler haben zum Nachweis ihrer Wahlberechtigung ihre Personalien bekannt zu geben und, falls erforderlich, ihre Identität nachzuweisen. Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf welchen höchstens so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder nach § 3 Absatz 1c der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in Verbindung mit § 2 und § 3 dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig. Der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel wird in einem Wahllokal unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Stimmabgabe durch Briefwahl ist der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschussvorstand zuzuleiten. Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Wählers ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. § 12 Briefwahl Das Wahlrecht kann auch in Form der Briefwahl ausgeübt werden. Der Wähler/Die Wählerin erhält auf ausdrückliche Anforderung vom Wahlvorstand folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. Der Wahlbrief muss spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen. § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem/der Vorsitzenden des Gemeinderates und dem Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zuzuleiten ist. Die Wahlunterlagen sind zehn Jahre im Gemeindearchiv aufzubewahren. Das Wahlprotokoll ist dauernd im Gemeindearchiv aufzubewahren. § 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen. Einsprüche können innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig. § 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Gemeinderates (§ 3 Absatz 1a bis d) der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden) Die Namen aller Mitglieder des Gemeinderates sowie des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sind vom Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Gemeinde bekannt zu geben. Ferner sind der Kreiskatholikenrat, der Diözesanrat und die Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) und die Zusammensetzung des Gemeinderates zu unterrichten. § 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Gemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der/die nicht gewählte Kandidat/Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen erschöpft, wählt der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2 :1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 dieser Wahlordnung nicht verletzt wird. Scheidet ein gewählter Jugendvertreter/eine gewählte Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Absatz 1 – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden. Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Gemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen. Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen gemeindlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Gemeinderat Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen nachzuwählen. Die Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2017-06-28

Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Gemeinderat 1) Der Gemeinderat in der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Gemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Gemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Gemeinde. 2) Den Gemeinderäten in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden kommen aufgrund ihrer Aufgabe im Sinne von Absatz 1 die gleiche Bedeutung und Rechtsstellung zu wie den Pfarrgemeinderäten in den Pfarreien. § 2 Aufgaben 1) Der Gemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Gemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Gemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Gemeinde betreffen, je nach Fachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend mitzuwirken oder zu beschließen. 2) Als Organ des Laienapostolats wird er unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Gemeinde in eigener Verantwortung tätig. Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt er den Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, dem unter der Autorität des Erzbischofs die Seelsorge als Dienst der Lehre, der Heiligung und der Leitung der Gemeinde anvertraut ist (Christus Dominus 30). 3) Die Aufgaben des Gemeinderates bestehen vor allem darin: a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Gemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere - Gemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen, - Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Gemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen, b) den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Gemeinde zu sehen, ihr in der Gemeindearbeit gerecht zu werden und seelsorgliche Hilfe zu ermöglichen sowie Kontakt zu denen, die dem Gemeindeleben fernstehen, aufzunehmen, c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen, d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Gemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen, e) die Zusammenarbeit mit den Pfarrverbänden bzw. Territorialpfarreien, den Dekanatsräten, dem Kreiskatholikenrat, dem Katholikenrat der Region München, dem Diözesanrat der Katholiken der Erzdiözese München und Freising und anderen Muttersprachigen Katholischen Gemeinden zu intensivieren, f) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen, g) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist, h) die Gemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Gemeinde zu unterrichten, i) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Gemeinde einen eigenen Gemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen, j) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes eine Stellungnahme dazu abzugeben. k) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden. l) zum Ende seiner Amtszeit den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde zu informieren. m) für den Fall, dass die Stelle des Pfarrers der jeweiligen Muttersprachigen Katholischen Gemeinde nicht mehr mit einem eigenen Priester besetzt werden kann, in Zusammenarbeit mit der Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat, den Erzbischof über die Situation und die besonderen Bedürfnisse der Gemeinde zu unterrichten und nach einem Weg zu suchen, die Weiterentwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. § 3 Mitglieder 1) Dem Gemeinderat gehören an: a) der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde, b) eine weitere vom Pfarrer bestimmte und beauftragte Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Gemeinde angewiesenen Priester und pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, c) die gemäß der Wahlordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden gewählten Mitglieder, d) weitere hinzugewählte Mitglieder, e) die Vorsitzenden der vom Gemeinderat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten jeweils mit beratender Stimme. 2) Die Mitglieder nach Absatz 1a und 1b sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls vertreten sich insofern diese Mitglieder auch gegenseitig, jedoch ohne zusätzliches Stimmrecht. 3) Die Amtsperiode des Gemeinderates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Gemeinderäte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. 4) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Gemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Gemeinderates oder des Pfarrers der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde durch den Erzbischof, nachdem die zuständige Schiedsstelle die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und Vertretern/Vertreterinnen des Gemeinderates erörtert hat. 5) Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Gemeinderates durch Rücktritt gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang vor Ablauf von drei Viertel der Amtszeit aus dem Gemeinderat aus, sind innerhalb von drei Monaten Nachwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Rechtsgrundlagen (einschließlich Wahlordnung) für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden. 6) Ist nach Meinung der Mehrheit des Gemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen. § 4 Konstituierung 1) Der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde lädt die Mitglieder laut § 3 Absatz 1a bis 1c zu einer Sitzung ein, die spätestens drei Wochen nach der Wahl stattfindet. In dieser Sitzung werden in der Regel die weiteren Mitglieder hinzugewählt. 2) Bis zum Ablauf von weiteren zwei Wochen findet die konstituierende Sitzung statt, zu der der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde alle Mitglieder des Gemeinderates einlädt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet der Pfarrer der Gemeinde die Sitzung. Bei dieser Sitzung werden in der Regel die Wahlen nach § 5 durchgeführt. § 5 Wahlen Der Gemeinderat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im am Sitz der Gemeinde befindlichen Kreiskatholikenrat, d) den weiteren Delegierten/die weitere Delegierte des Gemeinderates im am Sitz der Gemeinde befindlichen Kreiskatholikenrat, e) die Vertreter/Vertreterinnen der Gemeinde in sonstige pfarrliche und überpfarrliche Gremien und Einrichtungen. Für die Positionen von a) bis e) sind nur Mitglieder des Gemeinderates nach § 3 Absatz 1c und 1d wählbar. Näheres zu den Wahlen und ihrer Durchführung regelt die Geschäftsordnung für den Gemeinderat. § 6 Einführung des Gemeinderates in die Gemeinde Die Mitglieder des Gemeinderates sind vom Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde alsbald in geeigneter Weise vor der Gemeinde in ihr Amt einzuführen. § 7 Sitzungen 1) Der Gemeinderat tritt in der Regel mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. 2) Der Gemeinderat muss in angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates dies verlangt. 3) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Der Gemeinderat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Gemeinderat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Gemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 8 Beschlussfassung 1) Der Gemeinderat fasst seine Beschlüsse in der Regel in der Gemeinderatssitzung. Beschlüsse können in begründeten Einzelfällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sämtliche stimmberechtigten Mitglieder des Gemeinderates an dem Beschlussverfahren beteiligt werden. Eine solche Beschlussfassung kann jedoch nicht stattfinden, wenn drei Mitglieder des Gemeinderates dem Umlaufverfahren schriftlich widersprechen. 2) Der entsprechend der Geschäftsordnung eingeladene Gemeinderat ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 3) Der Gemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof unter Angabe der Gründe. 5) a) Erklärt der Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoral Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Das gleiche Recht steht für die Bereiche Gottesdienst, Sakramente und Verkündigung gegebenenfalls dem priesterlichen Leiter der Seelsorge zu. b) Ist der Pfarrer bei einer Gemeinderatssitzung nicht anwesend, kann er bis spätestens 14 Tage nach Versand des Protokolls gemäß § 12 Absatz 1 und 2 sein Vetorecht ausüben. Erklärt dann der Pfarrer förmlich, einem Antrag und gegebenenfalls einem dazu gefassten Beschluss mit der Begründung nach vorstehendem Buchstaben a) nicht zustimmen zu können, gilt ein solcher Beschluss als nicht wirksam zustande gekommen. c) Die vom Vetorecht gemäß a) und b) betroffenen Fragen sind im Gemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. § 9 Vorstand 1) Der Gemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus: a) dem/der Vorsitzenden des Gemeinderates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Kreiskatholikenrat, b) dem Pfarrer und der vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b beauftragten Person. 2) Der/Die Vorsitzende bereitet mit dem übrigen Vorstand die Sitzungen des Gemeinderates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Gemeinderates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/Die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. 3) Der/Die Vorsitzende hat insbesondere für eine lebendige Arbeit des Gemeinderates in den Bereichen des Weltdienstes zu sorgen. Er/Sie vertritt den Gemeinderat nach außen. § 10 Haushaltsplanung 1) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes für die Gemeinde ist der Gemeinderat verpflichtet, eine Stellungnahme gegenüber dem Pfarrer der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde zum Haushaltsentwurf abzugeben. Der Pfarrer der Gemeinde kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen bzw. beschließen lassen und mit der Stellungnahme des Gemeinderates der Hauptabteilung Integration und Migration, Abteilung Muttersprachliche Seelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat vorlegen. 2) Rechtzeitig zu den Beratungen des Haushalts der Gemeinde erstellt der Gemeinderat seinen eigenen Haushaltsplan unter Berücksichtigung seiner laufenden Aufgaben und der geplanten Vorhaben für das folgende Haushaltsjahr. § 11 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Gemeinderates bedürfen, kann der Gemeinderat Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten und Sachbereichsgremien haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Gemeinderat und gegebenenfalls den Pfarrgemeinderat oder Pfarrverbandsrat der betreffenden territorialen Seelsorgeeinheit, Einrichtungen der Muttersprachigen Katholischen Gemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, selbstständig im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzuführen. Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Gemeinderates. 3) Mitglieder in diesen Sachbereichsgremien, aber auch in anderen vom Gemeinderat benutzten Formen der Zusammenarbeit und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Gemeinderates sein. § 12 Protokollführung 1) Über die Beratungen und Beschlüsse des Gemeinderates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. 2) Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Gemeinderates behandelt. 3) Die Ergebnisse jeder Gemeinderatssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls der Gemeinde umgehend bekannt zu machen, in der Regel durch Aushang. 4) Die Protokolle über die Sitzungen des Gemeinderates gehören zu den amtlichen Akten und sind im Gemeindearchiv aufzubewahren. § 13 Gemeindeversammlung 1) Der Gemeinderat lädt einmal im Jahr die Gemeinde zu einer Gemeindeversammlung ein. 2) Aufgabe der Gemeindeversammlung ist es: a) den Tätigkeitsbericht des Gemeinderates entgegenzunehmen, b) Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens zu erörtern, c) dem Gemeinderat Anregungen und Vorschläge für seine Arbeit zu geben. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Gemeinderates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 15 Schiedsverfahren Die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 3 Absatz 4 und 6 und § 8 Absatz 5c nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge2017-06-28

Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung

I. Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung vom 22.06.2015 die Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses wird die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) (Amtsblatt Nr. 20/2005, S. 507 ff.) wie folgt geändert: § 5 Abs. 6 KMAO wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Gemeindemitgliederverzeichnis […] (6) Das Bistum kann die Daten aller Gemeindemitgliederverzeichnisse in seinem Bereich erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Bistum kann außerdem Daten, die Gemeindemitgliederverzeichnisse anderer Bistümer betreffen und die es seitens einer kommunalen Meldebehörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erhält, an die betroffenen Bistümer weiterleiten. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden. Die Kirchengemeinde/Pfarrei kann nur die Daten des Gemeindemitgliederverzeichnisses ihres Bereichs erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Generalvikar regelt die Zugriffsberechtigung für das Gemeindemitgliederverzeichnis des Bistums durch Ausführungsvorschrift nach Maßgabe der Prinzipien der KDO, insbesondere dem Prinzip der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit. Für den Bereich der Kirchengemeinde/Pfarrei regelt dies der Pfarrer bzw. der verantwortliche Leiter.” II. Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01.10.2015 in Kraft. München, 11. September 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2015-09-11

Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung in der Erzdiözese München und Freising

Die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) vom 1. Januar 2006 (Amtsblatt Nr. 20/2005 S. 507-509) wird wie folgt geändert: I. Änderung In die bestehende Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) wird ein neuer § 5 a eingefügt. II. Änderung § 5a erhält folgende Fassung: § 5 a Automatisiertes Abrufverfahren (1) Jedes Bistum ist befugt, zur Klärung von Fragen im Einzelfall gemäß § 7 KDO von einem anderen Bistum Daten abzurufen. (2) Werden die Daten für andere als für Meldezwecke übermittelt (§ 10 Abs. 2 KDO), ist die Übermittlung in geeigneter Weise zu dokumentieren. (3) Das übermittelnde Bistum kann die Übermittlung generell oder für den Einzelfall sperren. Gesperrte Daten werden nicht übermittelt. Das abrufende Bistum erhält lediglich die Mitteilung, dass ein Abruf nicht gestattet ist. III. Inkrafttreten der Änderung Die Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. München, den 17. Januar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2011-01-17

Anordnung über die Beurkundung von Amtshandlungen in der Ausländerseelsorge

Alle Amtshandlungen an Katholiken, die in der Seelsorgsregion München leben, sind unverzüglich auf den gebräuchlichen Formularen zur Eintragung dem Erzbischöflichen Matrikelamt, Pacellistraße 7, Postfach 360, 8000 München 33, zu melden. Für die übrigen Gebiete gilt: Amtshandlungen sind dem Ortspfarrer zur Eintragung in die Kirchenbücher zu melden, in dessen Pfarrei sie vorgenommen wurden. Den Leitern der ausländischen Missionen (missio sine und cum cura animarum) wird empfohlen, ebenfalls die vorgeschriebenen Kirchenbücher zu führen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer sind verpflichtet, Amtshandlungen, die nicht von einem Priester der ausländischen Missionen vorgenommen wurden, dem Leiter der zuständigen Mission zu melden. Zuständig für die Erstellung von Urkunden über Amtshandlungen sind das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer. Originalurkunden am Tag der Trauung oder der Taufe können vom amtierenden Geistlichen erstellt werden. Es wird auch empfohlen, die Amtshandlungen im Stammbuch - soweit vorhanden - einzutragen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer informieren die ausländischen Missionen über Kirchenaustritte. Hiermit setze ich vorstehende Anordnung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 13. September 1988 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1988-09-13

Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Für das Erzbistum München und Freising Erzbischof Es wird empfohlen, vorstehenden Aufruf in den Pfarrbriefen zur Weihnachtszeit abzudrucken. Näheres zur Aktion Dreikönigssingen 2004: Siehe auch dieses Amtsblatt. Erzbischöfliches Generalvikariat Verordnungen 171. Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. 172. Anweisung zur Durchführung der Aktion ADVENIAT 2003 Alle Seelsorger werden gebeten, den Aufruf der deutschen Bischöfe am dritten Adventssonntag und die übrigen Bekanntmachungen jeweils am dritten Adventssonntag bzw. am ersten. Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen1970-01-01

Sicherung und Nutzung von Kirchenbüchern

Die Frühjahrs-Vollversammlung 2008 der Deutschen Bischofskonferenz befasste sich erneut mit Fragen der archivischen Sicherung der Kirchenbücher. Sie nahm die Leitlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland zur „Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbüchern)“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie den (Erz-)Diözesen zugrunde zu legen. Im Folgenden wird der Wortlaut dieser Leitlinien veröffentlicht: Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) sind als Amtsbücher und wegen ihrer intensiven Nutzung ein besonders wichtiger, aber auch rechtlich sensibler Teil kirchlichen Schriftgutes. Für ihre Verwahrung und Nutzung ist - wie für alle anderen kirchlichen Archivalien - die „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 19. September 1988 in der jeweils diözesan geltenden Fassung einschlägig (vgl. Protokoll Nr. 26). Darüber hinaus hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 20. Januar 1992 empfohlen, die abgeschlossenen Pfarrmatrikeln nach Möglichkeit in den Diözesanarchiven zu verwahren und zu verwalten. Die Eigentumsverhältnisse werden davon nicht berührt (vgl. Protokoll Nr. 4). Angesichts der wachsenden Zahl von Anträgen auf Einsichtnahme auch in jüngere Pfarrmatrikeln sind folgende Präzisierungen bzw. Klarstellungen der bestehenden Regelungen notwendig. 1. Aufbewahrung von Pfarrmatrikeln Archivreife Pfarrmatrikeln sollen der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz entsprechend möglichst an das Diözesanarchiv abgegeben werden. Archivreif sind Pfarrmatrikeln, wenn die Bände abgeschlossen sind und mit großer Wahrscheinlichkeit keine Rückgriffe und keine Beischreibungen mehr erfolgen. Dies ist in der Regel 30 Jahre, bei Taufmatrikeln spätestens 90 Jahre nach Schließung des Bandes der Fall. 2. Nutzung durch Dritte Die Nutzung von Pfarrmatrikeln ist an die geltenden Sperrfristen gebunden (Anordnung § 8). Die Sperrfristen beziehen sich jahrgangsweise auf die Eintragungen. Sie betragen: bei Taufbüchern 120 Jahre, bei Trauungsbüchern 100 Jahre, bei Sterbebüchern 40 Jahre. Demnach ist die Vorlage ganzer Matrikelbände nicht vor Ablauf der Sperrfrist für den jüngsten Eintrag möglich. Ist die Sperrfrist noch nicht abgelaufen, kommen für bereits archivreife Bände folgende andere Möglichkeiten der Nutzung in Betracht: Vorlage des Originalbandes unter Abbindung der noch der Sperrfrist unterliegenden Teile, Vorlage von Reproduktionen nur der nicht mehr der Sperrfrist unterliegenden Teile, Erteilung von schriftlichen Auskünften, soweit nicht archiv- oder datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da Sterbebücher auch nach Ablauf dieser Sperrfrist noch schützenswerte Angaben über Dritte enthalten können, soll bei Bänden, deren Schlussdatum weniger als 100 Jahre zurückliegt, die Benutzung nicht durch Vorlage des kompletten Bandes, sondern durch schriftliche Auskunft auf Anfrage erfolgen. Bei nicht archivreifen Bänden handelt es sich um Registraturgut, bei dem die Nutzung auf die durch die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz“ des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. Juni 2003 (KDO § 3, 10, 13) in der jeweils diözesan geltenden Fassung vorgesehenen Fälle beschränkt ist (z.B. bei Einwilligung des Betroffenen und Erforderlichkeit für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung). Bei der Bearbeitung von Anträgen Dritter auf Nutzung von in den Pfarreien aufbewahrten Pfarrmatrikeln sollte das Diözesanarchiv unabhängig vom Ort der Nutzung in jedem Fall beteiligt werden. Soweit im Diözesanarchiv Filme bzw. Kopien der Pfarrmatrikeln vorliegen, ist deren Nutzung der Nutzung der Pfarrmatrikeln in der Pfarrei vorzuziehen. Würzburg, den 13. Februar 2008 Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2008-02-13

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