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Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden

Vertrag zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Bayerischen Staatsminister für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, Herrn Dr. Ludwig Spaenle und den sieben römisch-katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern, vertreten durch die Hochwürdigsten Herren Diözesanbischöfe über den Vollzug der staatlichen Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden (Baupflichtvollzugsvertrag - Kirchen) § 1 Geltungsbereich (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an kircheneigenen Kirchengebäuden auf der Grundlage der überkommenen Rechte. Dieser Vertrag und die sich daraus ergebende Übung ändern die bestehenden Rechtsgrundlagen einschließlich der Verjährungsregelungen nicht ab. Soweit für einzelne Kirchengebäude darüber hinaus besondere Baulastregelungen, etwa aufgrund eines Vertrags, eines gerichtlichen Urteils, eines Anerkenntnisses, eines Vergleichs, aufgrund Herkommens (Observanz) oder Ersitzung (erwerbender wie erlöschender Verjährung) gelten, bleiben diese durch den Abschluss und die Umsetzung dieses Vertrages unberührt. Diesem Vertrag ist für jede der sieben katholischen (Erz-)Diözesen in Bayern eine deklaratorische Auflistung von kircheneigenen Kirchengebäuden, die der staatlichen Baupflicht unterfallen, beigefügt (Anlage). (2) Über den Umfang der Baupflicht nach den altrechtlichen Regeln sowie über die Auslegung der allgemeinen Baugrundsätze bestehen zwischen Staat und Kirchen hinsichtlich einzelner Fragen unterschiedliche Rechtsauffassungen. Diese werden von den Vertragsparteien unverändert aufrechterhalten. Unbeschadet der jeweils vertretenen Rechtspositionen streben die Vertragsparteien jedoch einen Konsens im Vollzug, eine für beide Vertragsparteien kostenneutrale Vereinfachung des Verfahrens sowie eine möglichst weitgehende und ausgewogene Pauschalierung an. Sie kommen deshalb überein, dass der Vollzug der staatlichen Baupflicht an Kirchengebäuden unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 3 entsprechend den nachfolgend konkretisierten Bestimmungen erfolgt. (3) Dieser Vertrag gilt nicht für Baumaßnahmen an staatseigenen Kirchengebäuden und an Domkirchen. § 2 Grundsätze (1) Der Freistaat Bayern erfüllt seine Baupflicht an Kirchengebäuden nach dem Grundsatz der Notwendigkeit und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit. (2) Bezugsobjekt der staatlichen Leistungspflicht ist der aktuelle Baubestand, soweit nicht in der Vergangenheit An- oder Einbauten auf Kosten kirchlicher Rechtsträger erfolgt sind. Eine nachträgliche Vereinbarung über die Baupflicht hieran ist dadurch nicht ausgeschlossen. (3) Die staatliche Baupflicht beschränkt sich auf die Schadensbeseitigung einschließlich der hierfür erforderlichen Voruntersuchungen. Die Leistungen werden durch die staatliche Bauverwaltung erbracht. Eine Pflicht zur Kostenerstattung seitens des Staates für die durch die Kirche selbst durchgeführten oder veranlassten Bauarbeiten besteht nicht. (4) Wird ein Kirchengebäude nicht regelmäßig für liturgische Zwecke genutzt, ruht die staatliche Baupflicht, bei einer Nutzungsaufgabe oder -änderung erlischt sie. Einzelne Räume, die nicht zu gottesdienstlichen Zwecken genutzt werden, werden lediglich in Dach und Fach unterhalten. Die Möglichkeit der Ablösung bleibt unberührt. (5) Soweit an Kirchengebäuden oder an einzelnen Baulastgegenständen nur eine Teilbaupflicht besteht, trägt der Staat nur den entsprechenden Teil. (6) Für den Inhalt der Leistungspflicht nach diesem Vertrag ist es ohne Bedeutung, ob es sich um eine primäre oder eine subsidiäre Baupflicht handelt. § 3 Insuffizienz (1) Soweit an einem kircheneigenen Kirchengebäude die primäre Baupflicht einem kirchlichen Rechtsträger und die subsidiäre Baupflicht dem Freistaat Bayern obliegt, werden vom primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträger zur Abgeltung der ihm im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit obliegenden Baupflicht im Baufall Pauschalzahlungen in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese vom Staatlichen Bauamt erbracht werden, geleistet. Dies gilt auch für etwaige vom Freistaat Bayern im Rahmen des Baupflichtverhältnisses über die staatliche Verpflichtung hinaus oder vergleichsweise übernommene Leistungen. Die jeweilige (Erz-)Diözese wird darauf hinwirken, dass die örtlichen kirchlichen Rechtsträger die ihnen nach Satz 1 obliegenden Leistungen erbringen. (2) Die Leistungsfähigkeit eines primär baupflichtigen kirchlichen Rechtsträgers wird im Einzelfall vom Staat nicht mehr geprüft. Die Leistungsfähigkeit in Höhe der Pauschalzahlungen wird angenommen, darüber hinaus wird der primär baupflichtige kirchliche Rechtsträger als leistungsunfähig angesehen. § 4 Ausführung baulicher Maßnahmen (1) Die örtlichen kirchlichen Rechtsträger sind als Eigentümer für den Zustand ihrer Gebäude grundsätzlich selbst verantwortlich. Wenn bauliche Maßnahmen an einem Kirchengebäude, deren Kosten der Staat trägt, veranlasst sind, setzt sich der kirchliche Rechtsträger mit dem Staatlichen Bauamt in Verbindung. Der Staat wird dann unverzüglich den erforderlichen Bauumfang feststellen und nach Abstimmung mit dem kirchlichen Rechtsträger Maßnahmen einleiten (zur Verkehrssicherungspflicht siehe § 12). Die Planung und Durchführung der gesamten Baumaßnahme obliegt grundsätzlich dem Staatlichen Bauamt. Dies gilt auch dann, wenn der Staat nur anteilig baupflichtig ist oder wenn im Zusammenhang mit staatlichen Baumaßnahmen Arbeiten durchgeführt werden, die nicht unter die Baupflicht fallen. Der erforderliche Bauumfang und die Dringlichkeit der Maßnahme werden im Rahmen einer gemeinsamen Besichtigung des Kirchengebäudes zwischen Staat und den zuständigen kirchlichen Rechtsträgern festgestellt. (2) Die staatlichen Behörden übersenden den kirchlichen Stellen die für die beabsichtigte Baumaßnahme angefertigte Planung. Eine bauamtliche Kostenermittlung wird gefertigt, das Staatliche Bauamt übersendet dem kirchlichen Rechtsträger und seiner Aufsichtsbehörde eine Abschrift einschließlich etwaiger späterer Änderungen und teilt mit, in welcher Höhe der kirchliche Rechtsträger voraussichtlich an den Gesamtkosten beteiligt ist. Vor Ausführung der Arbeiten hat sich der kirchliche Rechtsträger rechtswirksam zur Übernahme der Kosten zu verpflichten (Kostenübernahmeerklärung mit stiftungsaufsichtlicher Genehmigung). (3) Besondere Anregungen und Wünsche kirchlicher Stellen hinsichtlich der Planung und Durchführung sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. Soweit dadurch zusätzliche Kosten außerhalb der Baupflicht oder verlorene Planungskosten entstehen, hat diese der zuständige kirchliche Rechtsträger zu tragen. Der Staat übernimmt keine Folgekosten aus der Umsetzung kirchlicher Nutzerwünsche, welche die künftige Erfüllung der staatlichen Baupflicht erschwert, verteuert oder beeinträchtigt. Gleiches gilt, wenn der kirchliche Rechtsträger Veränderungen am Kirchengebäude vornimmt. (4) Für Baumaßnahmen des für das Kirchengebäude zuständigen kirchlichen Rechtsträgers, die nicht im Zusammenhang mit einer staatlichen Baupflichtmaßnahme durchgeführt werden, kann das Staatliche Bauamt im Einvernehmen mit dem kirchlichen Rechtsträger Planung und Durchführung übernehmen. Dies setzt voraus, dass der kirchliche Rechtsträger die Übernahme der Planungskosten erklärt hat; im Übrigen gelten Abs. 2 und 3 Satz 3 entsprechend. § 5 Hand- und Spanndienste Wenn im Einzelfall Verpflichtungen zur Leistung von Hand- und Spanndiensten bestehen, werden sie vom kirchlichen Rechtsträger ausschließlich durch Pauschalzahlung in Höhe von 5 % des staatlichen Kostenanteils an den Gesamtkosten einschließlich der Architektenleistungen, auch wenn diese von den Staatlichen Bauämtern erbracht werden, abgegolten. Arbeits- und Naturalleistungen sind ausgeschlossen. § 6 Vor- und nachbereitende Arbeiten Zu den vor- und nachbereitenden Arbeiten zählen insbesondere die Schaffung freier Zugänglichkeit der Baustelle, die Beseitigung und Erneuerung von Bepflanzungen, Pflasterung und Asphaltierung, die Verlegung von Grabsteinen, die Erweiterungen von Zugängen sowie der Ein- und Ausbau von Schutzmaßnahmen für Bauteile, Gegenstände der Inneneinrichtung und Kunstwerke. Die Kosten für die vor- und nachbereitenden Arbeiten werden entsprechend der Zuordnung der einzelnen Bauteile, an denen die vor- und nachbereitenden Arbeiten jeweils durchgeführt werden, auf Staat und kirchlichen Rechtsträger aufgeteilt. Nicht zu den vorbereitenden Arbeiten im Sinne dieser Regelung gehören die Einrichtung und der Abbau der Baustelle selbst, Kosten für den Winterbau und die Beleuchtung der Baustelle. Diese werden prozentual nach der Kostenaufteilung bei den jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276 aufgeteilt. § 7 Planungskosten (1) Soweit Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts erfolgen, kommen die kirchlichen Rechtsträger bei Maßnahmen, die dem kirchlichen Kostenanteil zuzuschreiben sind, für die Leistungen des Bauamts gemäß Honorarrechnung des Bauamts auf. Diese erfolgt nach der HOAI. Soweit die Honorare danach frei vereinbar sind, gilt automatisch eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Zeitaufwand als vereinbart. Die Möglichkeit der Abrechnung mittels Pauschalen bleibt unbenommen; eine Abrechnung mittels Pauschalen ist jedoch vorab zu vereinbaren. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich einmal jährlich, soweit nicht ein kürzerer Zeitraum angemessen ist. Bei einer Abrechnung nach Zeitaufwand gilt der Mittelwert für Mitarbeiter, die technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllen. Beträgt der kirchliche Kostenanteil nach Satz 1 weniger als 5.000,00 € (brutto), werden keine Honorarforderungen für Eigenleistungen des Staatlichen Bauamts geltend gemacht. Die übrigen Planungs- und Untersuchungskosten werden innerhalb der jeweiligen Kostengruppen aus 200 bis 600 nach DIN 276, in denen sie anfallen, prozentual nach der Kostenaufteilung zwischen Staat und Kirche aufgeteilt. (2) Kosten für Archiv-, Archäologie- und Kampfmitteluntersuchungen sowie für die Dokumentationen werden hälftig zwischen Staat und kirchlichem Rechtsträger aufgeteilt, soweit gesetzliche oder behördliche Anordnungen solche Untersuchungen notwendig machen. § 8 Zuordnung der Kosten für einzelne Bauteile (1) Unbeschadet § 1 Abs. 1 und unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Rechtsauffassung über den Umfang der Baupflicht gehen beide Vertragsparteien für den Vollzug von der in den nachfolgenden Bestimmungen festgelegten Zuordnung aus. (2) Sollten Kostenbereiche in der unter den §§ 9 und 10 genannten Aufzählung nicht genannt sein und/oder zukünftig entstehen, werden die Parteien eine einvernehmliche Regelung anstreben. § 9 Kostentragung durch den Staat (1) Im Außenbereich trägt der Staat die Kosten für Arbeiten am Hauptzugangsweg zur Kirche samt Zubehör, z.B. in den Zugangsweg integrierte Fußabstreifer, Vordach, Entwässerungsvorrichtung ohne Sparten sowie an den zur Standsicherheit des Kirchengebäudes erforderlichen Stützmauern. Gleiches gilt für Umfassungsmauern von Pertinenzfriedhöfen, soweit der Staat diese bisher baulich unterhalten hat. (2) Der Staat trägt die Kosten für folgende bauliche Maßnahmen an der Gebäudehülle, nämlich an Fundamenten einschließlich der Drainage für das Gebäude, nicht aber an der Zuleitung zum öffentlichen Kanal, an Mauern, am Putz einschließlich gliedernder Bestandteile und figürlicher Darstellungen, an Natursteinelementen (Gesimse, Fensterlaibungen, Sockel und figürliche Darstellungen, nicht jedoch Objekte, die nicht konzeptionell zur Gebäudehülle gehören, wie etwa Epitaphien, Ölbergszenen, Kreuzigungsgruppen, etc.), am Dachstuhl, am Dach (Dachhaut einschließlich aller Spenglerarbeiten), an Schneefanggittern, an Blitzschutzanlagen (einschließlich Erläuterungen und Erdarbeiten), an der Turm- und Giebelzier (Befestigung und Oberflächenbehandlung), am Glockenstuhl und an den historischen Glocken (soweit nachgewiesen), an den Schailäden, an allen Außentüren (einschließlich fest mit dem Gebäude verbundener), an Trittstufen, die direkt in das Gebäude führen, einschließlich der bauordnungsrechtlich zwingend notwendigen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Handlauf), an Fenstern, an Tür- und Fenstergittern, wenn diese aus statischen Gründen erforderlich sind. Ferner trägt er die Kosten für Hagelschutz, für Taubenvergrämung, für Abdeckungen zum Schutz von Bauteilen, für Farbgebung (einschließlich farblicher Absetzungen), für die Grobreinigung. (3) Der Staat trägt die Kosten für folgende Maßnahmen im Gebäudeinneren: an der Raumschale (ohne Stuck und Fresken oder sonstige direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien, jedoch für farbliche Absetzungen an architektonischen Gliederungselementen wie Pilastern oder Gesimsen oder Kapitellen), Anstrich einschließlich farblicher Absetzungen für architektonische Gliederungselemente, am Hauptaltar Tisch ohne Aufbau, an Altarstufen, an der Kanzel, am Taufstein, an den Emporen, an Innentreppen, an einer Sakristei im Umfang, am Bodenbelag, an der Krypta bzw. Gruft (Bausubstanz). Ferner trägt er die Kosten für die Brandschutztüren, für die bauordnungsrechtlich zwingend erforderlichen Absturzsicherungen, für Schädlingsbekämpfung, soweit die Bauteile der staatlichen Kostentragungspflicht unterliegen, unabhängig von der Schadensquelle, für die Dachraumentschuttung (nicht Entrümpelung), für die Grobreinigung Bei Stuck und Fresken oder sonstigen direkt auf die Bauteile angebrachten Malereien erfolgt eine anteilige Kostentragung des Staates in Höhe von 95 % freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht über diesen Vertrag hinaus (§ 1 Abs. 2). (4) Die Kosten für Baugerüste im Gebäudeinneren werden, soweit sie nicht eindeutig zugeordnet werden können, vom Staat und kirchlichem Rechtsträger anteilig getragen. Maßstab für die Aufteilung bilden die Kosten für die Leistungen, für die die Gerüste benötigt werden. (5) Die Maßnahmen erfolgen bei allen bei Inkrafttreten des Vertrages bereits vorhandenen Bauteilen in material- und denkmalgerechter Ausführung. § 10 Kostentragung durch den kirchlichen Rechtsträger (1) Der kirchliche Rechtsträger trägt die Kosten für die Erschließung des Kirchengebäudes (Elektro), für die Umfriedung und Zwischenzäune, für die behindertengerechte Zugänglichkeit, für die Schiessanlage, für die Turmuhr, für die Entrümpelung, für die Feinreinigung, für die Wiederherstellung der Außenanlagen (ohne Drainage des Kirchengebäudes), sofern nicht von § 9 Abs. 1 erfasst, für Maßnahmen an Mauern, die im Einzelfall nicht der staatlichen Baupflicht unterliegen. (2) Ferner gehören zu den vom kirchlichen Rechtsträger zu tragenden Kosten die Kosten für Maßnahmen im Gebäudeinneren an allen Innentüren, an Abschlussgittern, am Aufbau des Hauptaltars, an sonstigen Altären, am Kirchengestühl, an Gestühlpodesten, an Beichtstühlen, am Mobiliar (z.B. Ambo, Sedilien, Kreuzwegbilder, Wandleuchten, sonstige Bildnisse und Wandschmuck oder figürliche Ausstattung, unabhängig davon, ob sie fest mit dem Gebäude verbunden sind), an der Orgel einschließlich aller raumbildenden Umbauten und separater (ausschließlich für die Orgel errichteter) Orgelemporen mit Treppen, an Epitaphien und an der Ausstattung und am Mobiliar der Sakristei. Ferner gehören hierzu Maßnahmen für den Brandschutz mit Ausnahme der Brandschutztüren, für die Brandmeldeanlage, für den inneren Blitzschutz (insbesondere Überspannungsschutz und Potenzialausgleich), für die sonstige Verkehrssicherung (Feuerlöscher, Hinweisschilder etc.), für sanitäre Anlagen und Einbauten, für alle Installationen im Bereich Wasser, Abwasser, Elektro, Beleuchtung, Liedanzeige, Beschallungsanlagen, Lüftung, Heizung, Turmuhr und Läutemaschine, für die Wärmedämmung, für den Sonnenschutz, für die Winterfenster als Wärmeschutz, für Fenster-, Tür- und sonstige Gitter, die der Einbruchsicherung dienen, für Schädlingsbekämpfung, soweit der Staat hierfür nicht kostentragungspflichtig ist, unabhängig von der Schadensquelle. § 11 Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung und Förderung denkmalpflegerischer Maßnahmen (1) Das bisherige Verfahren nach der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, des Innern, für Unterricht und Kultus und für Wissenschaft und Kunst vom 3. Mai 1990 (GemBek, KWMBI S. 153) entfällt. (2) Bisher wurde die aus denkmalpflegerischen Gründen notwendige Instandsetzung von Fresken, Stuck, Grabdenkmälern, Altären (Altar Tisch mit Aufbau), Gestühl, Kanzel, Taufstein und Beichtstühlen, soweit diese fest eingebaut sind, im Rahmen der GemBek gefördert; ein darüber hinausgehender Einsatz von Mitteln des Entschädigungsfonds oder von Zuschussmitteln des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege war ausgeschlossen. Angesichts des vom Freistaat Bayern nach den vorstehenden Bestimmungen getragenen Aufwands kommt ein Einsatz solcher Mittel für die Instandsetzung dieser Gegenstände auch weiterhin nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Förderung anderer Bauteile/Objekte aus Denkmalpflegemitteln im Rahmen der geltenden Förderrichtlinien bleibt unberührt. § 12 Verkehrssicherungspflicht (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegt die Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich des Kirchengebäudes gegenüber Dritten in vollem Umfang; insbesondere gilt dies bei Sturm, Hochwasser und vergleichbaren Ereignissen, die eine Gefahr für Dritte im oder am Kirchengebäude mit sich bringen. Zur Verkehrssicherungspflicht gehört die regelmäßige Prüfung der Liegenschaft einschließlich des Zubehörs auf Gefahren. Der kirchliche Rechtsträger ist verpflichtet, Schäden, an deren Beseitigung der Staat beteiligt ist, dem zuständigen Staatlichen Bauamt unverzüglich anzuzeigen und vorläufige Maßnahmen zur Verkehrssicherung zu treffen. Dasselbe gilt, wenn eine Vorkehrung zum Schutz des Gebäudes oder der Einrichtungen gegen einen drohenden Schaden (z.B. bei Sturm, Wassereinbruch, etc.) erforderlich wird. (2) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die Reinigung der Gehwege und des Hofraumes, die Schneebeseitigung, das Streuen bei Schneeglätte und Glatteis, die Beleuchtung des Zugangs zum Kirchengebäude, der Treppen und Wege sowie ähnliche Maßnahmen. § 13 Betriebskosten und Kleinreparaturen (1) Dem kirchlichen Rechtsträger obliegen die mit der Benutzung des Kirchengebäudes zusammenhängenden wiederkehrenden Geldleistungen und Maßnahmen (Betriebsaufwendungen), Kleinreparaturen sowie die Wartung aller technischen Einrichtungen. (2) Zu den Betriebsaufwendungen gehören insbesondere die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks, die Kosten der Wasserversorgung, die Kosten der Entwässerung, die Kosten der Beheizung und Warmwasserversorgung, die Kosten des Betriebs von Personen- oder Lastenaufzügen, die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung, die Kosten der Gebäudereinigung, die Kosten des Betriebs der technischen Anlagen (Strom), die Kosten der Schornsteinreinigung, die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung, alle Wartungskosten, einschließlich der Kosten für regelmäßige Überprüfungen und eventuell anfallender Zählermieten, die geeignete Verhinderung von Frostschäden an Wasserleitungen und sanitären Einrichtungen, die Reinigung der Geruchsverschlüsse an Waschbecken, Ausgussbecken und dergleichen, die Reinigung der Dachrinnen, die Entfernung des eingewehten Schnees im Dachraum, die Ungezieferbekämpfung. (3) Zu den Kleinreparaturen gehören insbesondere die Beseitigung von Verstopfungen in Abwasserleitungen innerhalb des Gebäudes, das Reinigen und Schmieren der Beschlagteile bei Türen und Toren, der Ersatz und die Mehrfachfertigung der Schlüssel, kleinere Ausbesserungen der Schlösser und die Abänderung wegen Schlüsselverlustes sowie die Befestigung loser Beschlagteile in nicht schadhaftem Holz. § 14 Versicherungen Die Parteien stimmen darin überein, dass aus dem Baupflichtrecht keine Verpflichtung der kirchlichen Rechtsträger abgeleitet werden kann, Versicherungen abzuschließen. Wenn im Einzelfall abweichende Regelungen bestehen, bleiben diese unberührt. Sofern (Gebäude-)Versicherungen bestehen, werden die kirchlichen Rechtsträger im Schadensfall dafür Sorge tragen, dass die Versicherungen auch zugunsten des Staates in Anspruch genommen werden. §4 Abs. 1Satz 2 bleibt unberührt. § 15 Auslegung des Vertrags Sollten sich bei der Auslegung des vorstehenden Vertrages Schwierigkeiten ergeben, so werden die Vertragsparteien eine freundschaftliche Lösung herbeiführen. § 16 Inkrafttreten, Vertragsdauer und Übergangsregelung (1) Dieser Vertrag tritt am 1. April 2017 in Kraft. Er gilt bis 31. Dezember 2021 und verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn er nicht spätestens ein Jahr vor seinem Ablauf von einem der Vertragsteile schriftlich gekündigt wird. (2) Für bereits begonnene und bis 31. März 2017 noch nicht abgeschlossene Baumaßnahmen bleibt es bei der festgesetzten und stiftungsaufsichtlich genehmigten Kostenaufteilung; auf sie sind die Regelungen der Gemeinsamen Bekanntmachung (§ 11) weiterhin anzuwenden. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (3) Bei Baumaßnahmen, die aus teilweise bereits abgeschlossenen Bauabschnitten bestehen, werden die Kosten insgesamt nach diesem Vertrag aufgeteilt. Die betroffenen Maßnahmen werden einvernehmlich festgelegt. (4) Sofern dieser Vertrag von einem der Vertragsteile gekündigt wird, gilt insoweit die vor Abschluss dieses Vertrages bestehende Rechtslage unverändert. Bamberg, den 23. März 2017 Für das Erzbistum München und Freising Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2017-03-23

Werbung an kirchlichen Gebäuden

Der Ordinariatsrat hat beschlossen, dass das Anbringen von Werbung an eingerüsteten kirchlichen Gebäuden (z.B. Kirche, Kirchturm) im Einzelfall grundsätzlich genehmigt werden kann. Damit wird ein bisher gültiger anders lautender Beschluss revidiert. Vor Durchführung der Werbemaßnahme ist die Einholung der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung erforderlich. Die Verträge sind grundsätzlich schriftlich abzufassen und vor der Unterzeichnung der Rechtsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats zur Prüfung zuzuleiten. Außer einer juristischen Prüfung wird auch eine inhaltliche Prüfung der Werbung durch das Ordinariat vorgenommen. Dazu sind die konkreten Werbeplakate der Pressestelle des Erzbischöflichen Ordinariats zur Genehmigung vorzulegen. Es ist von vornherein darauf zu achten, dass keine Werbung zugelassen wird, die der Bedeutung des kirchlichen Gebäudes nicht angemessen ist. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2005-08-31

Orientierungsrahmen für anstehende Generalsanierungen oder Neubauten von familienorientierten Einrichtungen

Diese Räume sollten sich im Idealfall im Gebäude der Kita befinden. Wo dies nicht möglich ist, bietet es sich an, die Räume im Pfarrheim zu situieren, insbesondere wenn sich dieses in der Nähe befindet. Auch die Umnutzung eventuell nicht mehr benötigter Pfarrhäuser kommt für einen Teil des Raumangebots der Familienorientierung infrage, wenn die örtliche Nähe zur Kita gegeben ist und die baulichen Voraussetzungen in Bezug auf Barrierefreiheit sowie Flucht- und Rettungswege vorhanden sind bzw. geschaffen werden können. Für verschiedene Aktivitäten können auch geeignete Räume des Pfarrheims in Wechselnutzung in Betracht kommen, wenn sich dies vom Belegungsplan her vereinbaren lässt. Nachstehendes Raumprogramm gibt eine Orientierungshilfe für die Überlegungen und Entscheidungen, inwieweit sich eine Einrichtung zum „Familienzentrum“ weiterentwickeln kann oder dafür weitere Räume benötigt. Dabei finden die inhaltlichen Themen Betreuung, Beratung, Bildung und Begegnung die entsprechende Berücksichtigung. Betreuung (siehe Raumprogramm für Kindertageseinrichtungen) Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Rückzugs- und Ruheraum 18 m² 1 18 m² Beratung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Beratungszimmer (bei Inklusion mind. 2 Räume) 12 m² 2 24 m² Großer Beratungsraum 24 m² 1 24 m² Büro (ggf. Arbeitsplatz Leitung Familienorientierung) 12 m² 1 12 m² Bildung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Pädagogischer Gruppenraum (Eltern-Kind-Programm) 36 m² 1 36 m² Seminarraum 48 m² 1 48 m² Materialraum (alternativ Schrankwände) 12 m² 1 12 m² Begegnung Raumbezeichnung Raumgröße Anzahl Gesamtfläche Begegnungsraum (evtl. kombiniert mit Foyer) 36 m² 1 36 m² Eltern-Café optional oder in Kombination mit Begegnungsraum 36 m² 1 36 m² Teeküche mit Lager 12 m² 1 12 m² Somit ergibt sich ein Mindestflächenbedarf von rd. 222 m². Hinzu kommen noch Nebennutzflächen für WCs, Flure und Garderoben sowie für einen Putzraum, soweit nicht vorhandene Nebenräume und Verkehrsflächen mit genutzt werden können. Je nach individueller Konzeption und den örtlichen Gegebenheiten sind Abweichungen möglich. Zur Abschätzung der Kosten kann man sich an den aktuellen Förderwerten des Freistaats Bayern für Kindertagesstätten orientieren. So geht der Freistaat davon aus, dass mit einem Betrag von 3.663,00 €/m² Hauptnutzfläche (ohne Flur und WC-Bereich) die Kosten für einen Neubau abgedeckt sein sollten. Je nach Region muss dieser Wert jedoch mit einem Faktor 1,2 bis 1,4 multipliziert werden, um der aktuellen Baupreisentwicklung Rechnung zu tragen. Bei Maßnahmen im Bestand kann eine Reduzierung auf 80 bis 75 % angenommen werden. Somit ergäben sich überschlägig kalkuliert für einen Neubau ohne Eltern-Café folgende Kosten: 222 m² x 3.663,00 €/m² = € 813.186,00 x 1,3 (Regionalfaktor) = rd. € 1.050.000,00 Kann ein Bestandsgebäude im Zuge einer anstehenden Generalsanierung umgebaut werden, ergäbe sich ein Kostenrahmen von rd. € 850.000,00. Dies sind rein theoretische Richtwerte, die nicht mit einer Kostenberechnung auf Basis einer konkreten Planung gleichgesetzt werden dürfen! Bei Bestandsumnutzungen sind die Kosten stark abhängig vom Gebäudezustand und den notwendigen Umbau- und Ertüchtigungsmaßnahmen. Hierfür können ohne Planung keine Richtwerte angegeben werden. Nach Kenntnisnahme durch die Ordinariatskonferenz am 13.01.2015 ist dieser Orientierungsrahmen im Rahmen der diözesanen Bauregeln verbindlich. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Standardraumprogramme für Pfarrheime und Pfarrhäuser

Vorüberlegungen Die folgenden Standardraumprogramme basieren auf den Rahmenbedingungen, die der Ordinariatsrat mit Beschluss vom 30.11.2004 vorgegeben hat und ersetzen die bisher angewandten Musterraumprogramme für Pfarrheime und die Raumprogramme für Pfarrhäuser vom 15.07.2003. Sie dienen als Orientierungsrahmen sowohl auf pfarrlicher Ebene wie auch auf Ebene des Pfarrverbandes. Gegebenenfalls müssen sie an die neuen Seelsorgemodelle angepasst werden, sobald diese erprobt und beschlossen sind. Aufgrund der rückläufigen Kirchensteuereinnahmen sieht sich die Erzdiözese gezwungen, trotz der pastoral durchaus sinnvollen Bedarfsfestlegungen vom 27.11.2001 erhebliche Einsparungen vorzunehmen. Dies wurde im ersten Schritt mit einer Erhöhung der Eigenleistungen der Pfarreien eingeleitet und muss in einem zweiten Schritt mit einer Reduzierung der Raumprogramme verwirklicht werden, die wiederum auch die künftig noch bezuschussungsfähigen Größen für Gebäudebewirtschaftung, Bauunterhalt und gegebenenfalls Neubauten darstellen werden (vgl. auch Schreiben des Generalvikars an die Kirchenverwaltungen vom 08.06.2004 zur Neuausrichtung des diözesanen Bauwesens bzw. diözesane Bauregeln vom 01.04.2005). Nach wie vor gilt daher, dass Raumprogramme für pfarrliche Einrichtungen jeweils Einzelfallentscheidungen sind, die im Zusammenwirken mit den zuständigen Seelsorgern und den pfarrlichen Gremien getroffen werden. Als Ausgangspunkt für diese Entscheidungen ist ein einheitlicher Orientierungsrahmen für das gesamte Bistum wichtig. Deshalb sind die Standardraumprogramme Bestandteil der Diözesanen Bauregeln vom 01.04.2005. 1. Standardraumprogramme für Pfarrheime Die Kirche ist das Zentrum der Seelsorge. Jede Pfarrei bzw. Seelsorgeeinheit braucht aber für eine zeitgemäße und zielgerichtete Pastoral auch außerhalb des Gottesdienstes Räume zur Begegnung und zur Seelsorgearbeit mit Personen und Gruppen. Der Grundsatz „Gemeinden brauchen Versammlungsräume“ wurde vom Ordinariatsrat am 30.11.2004 wieder bekräftigt. Grundsätzlich erstellt die Pastorale Planungsstelle in Absprache mit dem Seelsorgereferenten bei der Renovierung oder beim Neubau eines Pfarrheimes jeweils den Entwurf eines Raumprogramms unter Berücksichtigung folgender Kriterien: Katholikenzahl und Größe der Pfarrei Art und Größe des vorgesehenen Seelsorgemodells (Einzelpfarrei, Pfarrverband, Stadtkirche, Stadtteilseelsorge) künftige bauliche und demographische Entwicklung in der Pfarrei historische und soziale Gegebenheiten Zahl der pfarrlichen Gruppen und Aktivitäten Verfügbarkeit nichtkirchlicher Versammlungsräume (z. B. im Wirtshaus, Gemeindesaal usw.) Ein wichtiges Kriterium ist zwar die Zahl der Katholiken, da sich die Pfarreien untereinander vergleichen und bei der Zuweisung von Kirchensteuermitteln Gerechtigkeit bzw. Gleichbehandlung fordern. Ebenso üben aber auch topografische Gegebenheiten und die Größe eines vorhandenen Grundstücks Einfluss auf das Raumprogramm aus. Von ganz besonderer Bedeutung sind Größe und Struktur vorhandener Gebäude. Für das Raumprogramm eines Pfarrheimes ist es auch von Bedeutung, zu welcher Art von Pfarrverband oder Seelsorgemodell die Pfarrei gehört, d. h., ob sie zentrale Versammlungsmöglichkeiten bereitstellen muss bzw. zentrale Aufgaben im Pfarrverband zu erfüllen hat. Außerdem spielt es bei der Festlegung der Raumprogramme eine Rolle, ob innerhalb des Pfarrgebietes eine umfangreichere Siedlungstätigkeit zu erwarten ist oder ob Einwohnerzahl und Siedlungsentwicklung eher stagnieren bzw. gar rückläufig sein werden. Pastoralplanerischer Orientierungsrahmen Grundsätzlich bleibt es beim früheren Beschluss, dass jede Pfarrgemeinde Versammlungsräume braucht. Dazu werden die vier Typklassen A bis D als Bedarfswerte gebildet. Diese Bedarfswerte bilden auch die Basis für die Höhe der Betriebskostenzuschüsse und sind bei Renovierungen und Sanierungen zugrunde zu legen. Weiterhin gilt grundsätzlich: Im Pfarrverband mit Mittelpunktspfarrei soll es künftig nur ein Pfarrheim und eine Pfarramtsverwaltung geben, und zwar am Sitz des Pfarrverbandes. Unter Berücksichtigung der vorhandenen Pfarrheime wird eine angemessene Gesamtquadratmeterzahl (entsprechend der neuen Typ-Einteilung) festgelegt, die in einem Pfarrverband aber auch auf mehrere Pfarrheime verteilt werden kann. Auch innerhalb einer Pfarrei ist die Verteilung auf mehrere Gebäude möglich. Diese Grundsätze sind jedoch unter Berücksichtigung der jeweiligen örtlichen Verhältnisse umzusetzen. In Pfarrverbänden gleich oder ähnlich großer Pfarreien (Pfarrverbandsmodell 2a) werden die pfarrlichen Einrichtungen nicht auf eine Pfarrei hin zentriert. Beim Modell Stadtkirche (bzw. Stadtteilseelsorge) wird der Raumbedarf für pfarrliche Räume ebenfalls für jede Pfarrei getrennt ermittelt. In der Erzdiözese München und Freising entstehen aufgrund der wirtschaftlichen Prosperität des Münchner Raumes an vielen Stellen Wohnbaumaßnahmen größeren Umfangs. Nach den pastoralen Erfordernissen wäre an diesen Stellen oft die Gründung einer neuen Pfarrei erforderlich. Wo aufgrund der personellen und finanziellen Situation dies nicht möglich ist, werden in bescheidenem Umfang Seelsorgeräume errichtet. In diesem Fall muss jedoch ernsthaft geprüft werden, ob eine andere Seelsorgestelle dafür geschlossen werden kann. Eine Ausweitung der Zahl der Pfarreien und Kuratien ist definitiv nicht mehr möglich. Bauplanerischer Orientierungsrahmen Um den Bau von Aufzügen zu vermeiden, sind Räume wie Pfarrsaal, Foyer, Teeküchen und die Sanitäranlagen möglichst ebenerdig anzuordnen. Grundsätzlich gilt: Jugendbereiche sollen so angelegt werden, dass gegenseitige Störungen vermieden werden. Auch Dienstwohnungen sind so anzuordnen, dass Ruhestörungen von Anfang an ausgeschlossen sind. Wegen der finanziellen Gegebenheiten sollen künftig auch verstärkt Modelle einer Anmietung von Räumlichkeiten und gegebenenfalls von Baukostenzuschüssen in kommunalen Gebäuden mit entsprechendem Nutzungsvertrag erprobt werden. Wo in kleinen Gemeinden noch Wirtshaussäle vorhanden sind, werden die Pfarrheime ohne größere Säle konzipiert, damit keine Konkurrenzsituation entsteht. Gleichwohl ist eine Bevorratung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen für Ergänzungsbauten anzustreben. Eine Mehrfachbelegung der Räume durch unterschiedliche Nutzergruppen ist unbedingt erforderlich. Die ausschließliche Nutzung von Räumen durch eine bestimmte Gruppe ist künftig nicht mehr möglich; dies gilt auch für den Jugendbereich. Pfarrheimtypen Auf der Basis dieser Vorüberlegungen und Rahmenbedingungen werden vier Pfarrheimtypen festgelegt: Typ A Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei ab 6.000 Katholiken (ca. 540 m² Hauptnutzfläche) Typ B Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei mit ca. 3.000 bis 6.000 Katholiken (ca. 300 m² Hauptnutzfläche) Typ C Pfarrheime für Pfarreien mit ca. 1.000 bis 3.000 Katholiken (ca. 120 m² Hauptnutzfläche). In den kleineren Pfarreien (unter 2.000 Katholiken) kann ggf. der Einbau von Versammlungsräumen im Pfarrhof oder in einem anderen vorhandenen Gebäude erfolgen. Typ D Pfarrliche Räume für Pfarreien mit weniger als 1.000 Katholiken: in der Regel Einbau von Versammlungsräumen in Pfarrhäusern oder anderen geeigneten Gebäuden, ca. 60 m² Hauptnutzfläche. Typ A Standardraumprogramm Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei ab 6.000 Katholiken (ca. 540 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 57 Pfarreien dieser Größe. Gegebenenfalls wird dieser Pfarrheimtyp in einzelnen Pfarrverbänden mit Mittelpunktspfarrei zusätzlich erforderlich. Eine Zahlenangabe ist erst nach der Erprobungsphase der neuen pastoralen Modelle möglich. In der Regel haben diese Pfarreien bereits ein Pfarrheim. Pfarrheime dieser Größenordnung werden künftig meist nur dann erforderlich, wenn eine Generalsanierung oder ein Ersatzbau ansteht. Allgemeiner Pfarrheimbereich: im EG Pfarrsaal 160 m² Foyer in ausreichender Größe Stuhllager Teeküche mit Nebenraum 18 + 7 m² (dem Saal zugeordnet) Großer Versammlungsraum 60 m² Sitzungszimmer für Gremien 30 m² Clubraum 40 m² Mehrzweckraum (ggf. zum Pfarrsaal zuschaltbar) 30 m² Behindertentoilette im UG Musik-/Chorübungsraum 40 m² Werk- und Bastelraum 30 m² Abstellraum/Lager Jugendbereich: im EG bzw. UG mit Lichtgraben Gruppenraum 24 m² Gruppenraum 24 m² Gruppenraum 30 m² Teeküche 12 m² im UG Tischtennis-, Bolz- oder Partyraum 35 m² Summe der Hauptnutzfläche 540 m² Typ B Standardraumprogramm Pfarrheim für Pfarreien bzw. Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei mit ca. 3.000 bis 6.000 Katholiken (ca. 300 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 168 Pfarreien dieser Größe. Davon haben bereits fast alle ein Pfarrheim. Ersatzbauten werden nur im Zuge einer Generalsanierung notwendig, sowie Erweiterungen nur, wenn neue pastorale Bedürfnisse dies erfordern. Eine Zahlenangabe bezüglich der Pfarrverbände mit Mittelpunktspfarrei ist erst nach der Erprobungsphase der neuen pastoralen Modelle möglich. Allgemeiner Pfarrheimbereich: im EG Pfarrsaal 100 m² Foyer in ausreichender Größe Stuhllager Teeküche (dem Saal zugeordnet) 12 m² Clubraum/Sitzungszimmer für Gremien 24 m² Mehrzweckraum (ggf. zum Pfarrsaal zuschaltbar) 30 m² Behindertentoilette im UG Musik-/Chorübungsraum 30 m² Werk- und Bastelraum 18 m² Abstellraum/Lager Jugendbereich: im EG Gruppenraum 24 m² Gruppenraum 24 m² Teeküche 8 m² im UG Tischtennis-, Bolz- und Partyraum 30 m² Summe der Hauptnutzfläche 300 m² Typ C Standardraumprogramm für Pfarrheime von Pfarreien zwischen 1.000 und 3.000 Katholiken (ca. 120 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 309 Pfarreien dieser Größe. Der Forderung nach einem Saal bis 100 m² kann nur entsprochen werden, wenn davon ein Sitzungsraum und Jugendraum abtrennbar ist. Pfarrheimbereich: Großer Versammlungsraum 60 m² (soweit Architektur und Statik dies zulassen) Sitzungsraum 18 m² Küche 14 + 4 m² Jugendraum 24 m² Abstellraum Summe der Hauptnutzfläche 120 m² In den kleineren Pfarreien (unter 2.000 Katholiken) kann gegebenenfalls der Einbau von Versammlungsräumen im Pfarrhof oder in einem anderen geeigneten Gebäude erfolgen. Typ D Standardraumprogramm für pfarrliche Räume von Pfarreien mit weniger als 1.000 Katholiken (in der Regel Einbau von Versammlungsräumen in Pfarrhäuser oder andere vorhandene Gebäude, ca. 60 m² Hauptnutzfläche) Derzeit gibt es in der Erzdiözese 221 Pfarreien mit dieser Größe. Meist sind solche Seelsorgestellen ohne eigenen Priester am Ort, aber es ist ein Pfarrhaus vorhanden. In diesen Fällen kommt es besonders auf das ehrenamtliche Engagement an. Dies setzt ein Mindestmaß an Versammlungsräumen voraus. Es ist nicht zumutbar, pfarrliche Aktivitäten in Privatwohnungen abzuhalten. In diesen Pfarrhäusern ist neben den pfarrlichen Räumen auch ein kleiner Amtsbereich erforderlich (vgl. Standardraumprogramme für Pfarrbüros, Typ D). Auf die Vermeidung von Ruhestörung ist zu achten, wenn das Gebäude eine Dienstwohnung aufweist. Pfarrliche Räume: großer Gruppenraum 36 m² Jugendraum 20 m² Teeküche 4 m² Summe der Hauptnutzfläche 60 m² Der unter Typ D beschriebene Raumbedarf kann nur in dem Maße erfüllt werden, wie es die Struktur des vorhandenen Gebäudes vorgibt. Neben der Erfüllung des Raumbedarfs geht es auch um den Erhalt des Pfarrhauses. 2. Standardraumprogramme für Pfarrhäuser Das Pfarrhaus ist ein wichtiger Ort der Seelsorge, nicht nur das private Haus des Pfarrers, in dem sich auch seine Arbeitsräume befinden. Vom Pfarrhaus aus nimmt der Pfarrer seine seelsorglichen Aufgaben wahr (vgl. c. 550 § 1 CIC). Deshalb unterliegt er der Residenzpflicht. Die Residenzpflicht des Pfarrers (c. 533 § 1 und c. 550 § 1 CIC) belegt, dass das Pfarrhaus ein sehr bedeutendes Zentrum der ganzen Pfarrgemeinde ist. Wie die Kirche als geistliche Mitte der Pfarrgemeinde und das Pfarrheim als Ort der nicht liturgischen Versammlungen dient es ebenfalls der Gemeinschaft. Kirche und Pfarrhaus bilden eine Einheit. Das Pfarrhaus soll für die Gemeindemitglieder „offen“ und identitätsstiftend sein. Es trägt dazu bei, ein positives Bild der Kirche nach außen zu vermitteln. Deshalb sollte grundsätzlich jede Pfarrei ein belebtes Pfarrhaus haben. Das Pfarrhaus ist der primäre Ort, an dem jederzeit Zuwendung und Hilfe erwartet werden können. Insofern dient es auch der Diakonie. Gemeinschaft und Diakonie im Pfarrhaus verleihen der Präsenz der Kirche in der Gesellschaft Ausdruck. Das Pfarrhaus ist ein Ort niederschwelliger Angebote. Soweit im Pfarrhaus ein Amtsträger oder ein(e) kirchliche(r) Mitarbeiter(in) wohnt bzw. wenigstens dort feste Sprechzeiten anbietet, reduziert er/sie die Schwelle für erste Kontakte zur Kirche. Damit ist das offene Pfarrhaus eine wichtige Ergänzung zur offenen Kirche. Auch wo es nicht bewohnt ist, kann das Pfarrhaus durch Ehrenamtliche zum Kristallisationskern der Gemeinde werden. Es ist ein wichtiges Identifikationssymbol gerade der ganz kleinen Gemeinden, besonders wenn es nahe bei der Kirche steht und/oder ortsbildprägenden Charakter hat. Seine Bedeutung nimmt in der säkularen Gesellschaft, in der die Christen nicht mehr an jedem Ort die Mehrheit bilden, sogar noch zu. Der Raumbedarf der Pfarrhäuser Je nach Größe und Struktur der Pfarrei stellt die Seelsorge unterschiedliche Ansprüche an das Pfarrhaus. Deshalb kommen heute im Pfarrhaus verschiedenste Nutzungen und Funktionen vor. Im Zuge des derzeitigen Sparzwangs ist auf die Mehrfachnutzung des Pfarrhauses geradezu hinzuwirken, um gegebenenfalls weitere Gebäude überflüssig zu machen. Das Pfarrhaus mit eigenem Priester am Ort Das klassische Pfarrhaus besteht aus den Wohnungen des Pfarrers, der Pfarrhausfrau und, soweit im Stellenplan vorgesehen, des Kaplans, gegebenenfalls einem Appartement für eine Aushilfe oder einen Praktikanten und einem Pfarrbüro, dessen Größe sich nach der Zahl der pastoralen Mitarbeiter und der Zahl der Mitarbeiter in der Verwaltung bemisst. Standardraumprogramm Wohnbereich Der Wohnbereich im Pfarrhaus soll vom Amtsbereich abgetrennt sein. Jeder pastorale Mitarbeiter soll sein Büro im Amtsbereich haben. Ein eigenes Arbeitszimmer im Wohnbereich ist nicht vorzusehen. Allgemeiner Wohnbereich: Esszimmer 18 m² Küche 12 m² ggf. Vorrats- und Hauswirtschaftsraum 12 m² allgemeines WC für Wohnbereich Privater Wohnbereich des Pfarrers: Wohn-/Arbeitszimmer 24 m² Schlafzimmer 12 m² Bad 7 m² Privater Wohnbereich der Pfarrhausfrau: Wohnzimmer 18 m² Schlafzimmer 12 m² Bad 4 m² Gästezimmer mit Nasszelle 22 m² Die Wohnung des Pfarrers und der Pfarrhausfrau sind als eigenständige Wohneinheiten zu konzipieren, aber so, dass sie ohne große Umbaumaßnahmen zu einer familiengerechten Wohnung für einen pastoralen Mitarbeiter zusammengeschlossen werden können. Dabei sind steuerliche Vorgaben zu berücksichtigen. 3. Standardraumprogramme der Pfarrbüros Das Raumprogramm eines Pfarrbüros richtet sich nach der Zahl der pastoralen Mitarbeiter und der Zahl der Mitarbeiter im Pfarrbüro. Die Zahl der Wochenstunden im Pfarrbüro hängt von mehreren Faktoren ab, die für den Arbeitsanfall verantwortlich sind. Zunächst wird die Wochenstundenzahl nach der Zahl der Katholiken im Pfarrgebiet bemessen (ca. eine Wochenstunde je 150 Katholiken). Das heißt, die Grenze für eine zweite Planstelle im Pfarrbüro liegt in der Regel bei 6.000 Katholiken. Einfluss auf die Wochenstundenzahl haben aber auch die pfarrlichen Einrichtungen wie Kindergärten, Friedhöfe, Pfarrheim(e), sonstige Einrichtungen. Die Zahl der Mitarbeiter in der Seelsorge ergibt sich aus dem Stellenplan bzw. aus den darin festgelegten Kriterien (vgl. Stellenplan 2010 mit der Änderung vom Februar 2005, Vorwort des Generalvikars, S. 2, Schlüssel für Stellenplan): a) Ab ca. 3.000 Katholiken sollte einer Pfarrei/einem Pfarrverband neben dem Pfarrer ein Mitarbeiter zur Verfügung stehen. b) Ein zweiter Mitarbeiter ist vorgesehen: bei einem Pfarrverband ab 6.000 Katholiken bei weniger als 6.000, aber mindestens drei Seelsorgestellen bei Einzelpfarreien mit mindestens 6.500 Katholiken c) Ein dritter Mitarbeiter sollte bei mehr als ca. 9.000 Katholiken eingeplant werden. Grundsätzlich soll jedem pastoralen Mitarbeiter ein Büro zur Verfügung stehen. Von dem Grundsatz kann abgewichen werden, wenn ein Besprechungsraum im Pfarramtsbereich zur Verfügung steht. Unter dieser Prämisse werden für die Pfarreien mit eigenem Priester am Ort drei Typen von Pfarrbüros gebildet: Typ A: Pfarrbüro für Pfarreien über 6.500 Katholiken bzw. für Pfarrverbände oder andere Seelsorgemodelle mit mindestens 3.000 Katholiken und mindestens drei Seelsorgestellen Büro Pfarrer 24 m² Sekretariat 24 m² Büro Pastorale Mitarbeiter 2 x 18 m² Besprechungsraum 18 m² Kopier-/Abstellraum 10 m² Archiv/Registratur 12 m² Teeküche 6 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 130 m² Typ B: Pfarrbüro für Pfarreien zwischen 3.000 und 6.500 Katholiken Büro/Sprechzimmer Pfarrer 24 m² Sekretariat 18 m² Büro Pastoraler Mitarbeiter 18 m² Kopier-/Abstellraum 10 m² Archiv/Registratur 12 m² Teeküche 6 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 88 m² Typ C: Pfarrbüro für Pfarreien zwischen 1.000 und 3.000 Katholiken Büro/Sprechzimmer Pfarrer oder pastoraler Mitarbeiter 18 m² Sekretariat 18 m² Kopier-/Abstellraum 10 m² Archiv/Registratur 12 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 58 m² Bei Pfarrverbänden mit Mittelpunktspfarrei (Pfarrverbandsmodell 2b) sollen die Pfarrverbandsverwaltungen in der Regel am Sitz des Pfarrverbandes zusam mengefasst werden. Soweit geeignete Gebäude in pfarrverbandsangehörigen Gemeinden vorhanden sind, kann der Raumbedarf für den gesamten Pfarrver band auf mehrere Gemeinden aufgeteilt werden, wenn die örtlichen Verhältnis se dies erfordern. Bei den sonstigen zu erprobenden Seelsorgemodellen sind die Standardraumprogramme (Typ A bis C) analog anzuwenden. Pfarreien ohne eigenen Priester am Ort In der Erzdiözese gibt es derzeit 343 Pfarreien ohne Priester am Ort. In der Regel handelt es sich hier um pfarrverbandsangehörige Seelsorgestellen oder Pfarreien mit weniger als 1.000 Katholiken. Soweit diese ein erhaltenswertes Pfarrhaus haben, aber kein Pfarrheim, sollen dort ein Sprechzimmer und Versammlungsräume eingerichtet werden. Diese Pfarrhäuser könnten auch eine Dienstwohnung beherbergen, was aus der Sicht der Seelsorge sinnvoll wäre, wenn sie im konkreten Gebäude möglich ist, ohne dass hohe Umbaukosten entstehen. Da das Pfarrverbandskonzept jeder Seelsorgestelle (Pfarrei, Pfarrkuratie, Kuratie) die rechtliche und finanzielle Selbstständigkeit zusichert, wäre für jede Seelsorgestelle ein Sprechzimmer wünschenswert. Zwar ist es das Ziel bei Pfarrverbänden mit Mittelpunktspfarrei (Modell 2b), die gesamte Verwaltung am Pfarrverbandssitz zu konzentrieren, trotzdem ist mit Blick auf die älteren Menschen und Personen, die kein Auto haben, ein Sprechzimmer zu erhalten, auch wenn die personelle Besetzung nur in zeitlich sehr eingeschränkter Form möglich ist. Grundsätzlich soll es möglich sein, dass die Pfarrverbandssekretärin oder eine andere (ggf. ehrenamtliche) Kraft wenigstens einmal pro Woche anwesend sein kann, um Informationen, Aufträge und Verwaltungsvorgänge entgegenzunehmen (selbst wenn die tatsächliche Bearbeitung am Sitz des Pfarrverbandes erfolgt). Der dafür erforderliche Raum sollte auch so ausgestattet sein, dass der Pfarrverbandsleiter oder einer seiner pastoralen Mitarbeiter eine regelmäßige Sprechstunde vor Ort abhalten kann. In den sehr kleinen Pfarreien ist jeweils zu klären, ob das Archiv vor Ort aufrechterhalten werden kann. Die Räume oder Schränke müssen dann so ausgestattet sein, dass sie vor unberechtigtem Zugriff und vor Umwelteinflüssen geschützt sind. Bestehende Pfarrhäuser sollen, wenn irgend möglich für pfarrliche Zwecke genutzt werden, um diese als identitätsstiftende Einrichtung der jeweiligen Seelsorgestelle zu erhalten. Deshalb ist auf eine Mehrfachnutzung dieser Pfarrhäuser z. B. als Pfarrbüro und wenn erforderlich als Dienstwohnung und als Pfarrheimersatz hinzuwirken. Dafür scheint der Typ D im Standardraumprogramm angemessen. Für die drei Nutzungsarten Pfarrbüro, Pfarrheim und Dienstwohnungen unter einem Dach sieht das Raumprogramm folgendermaßen aus: Typ D: Pfarrbüro für Seelsorgestellen unter 1.000 Katholiken. Diese Seelsorgestellen sind in der Regel unbesetzt, d. h. ohne eigenen Priester und ohne pastorale Mitarbeiter am Ort. Amtsbereich: Sprechzimmer 18 m² Wartebereich/WC Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 18 m² Pfarrheimbereich: im EG Versammlungsraum (ggf. teilbar) 36 m² Teeküche 4 m² Jugendraum 20 m² Toiletten/Garderobe im KG Abstellraum Heizungs- und Technikräume Summe der Hauptnutzfläche (HNF) 60 m² Wohnbereich: Dienstwohnung (familiengerecht) 85–90 m² Der hier beschriebene Bedarf richtet sich in erster Linie nach den vorhandenen baulichen Gegebenheiten, d. h. Zahl und Größe der Räume müssen je nach vorhandener Raumstruktur eventuell reduziert werden. Diese Standardprogramme werden mit Wirkung vom 01.01.2007 in Kraft gesetzt. Nach der Erprobungsphase der neuen pastoralen Modelle sollten sie gegebenenfalls angepasst werden. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss

57. D.II Geschäftsordnung für den Vergabeausschuss (GO VA-Bau) Der Vergabeausschuss ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben des Vergabeausschusses in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1. Zuständigkeit 1.1 Der Vergabeausschuss entscheidet nach den in der DPrioO-Bau und der KistiftPrioO-Bau enthaltenen Priorisierungsregelungen über die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen der Erzdiözese (mit Ausnahme von Baumaßnahmen an diözesanen Schulen) sowie der kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Ziff. 1.1 OBR und über die Mittelgenehmigung aus den jeweils betroffenen Baubudgets. Er hat keine Budgethoheit im Sinne einer teilbudgetübergreifenden Disposition über Haushaltsmittel. In diesem Rahmen ist der Vergabeausschuss (VA) zuständig für Entscheidungen gemäß a) A. Erster Teil Ziff. 4.3.6 und Ziff. 5.4.6 DGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), b) Ziff. 5.3.6 und Ziff. 6.4.6 KiStiftGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), c) über die Genehmigung von Projektbudgetüberschreitungen (ggf. nachträglich), d) Ziff. 5.3.3, 5.3.4 und Ziff. 6.4.3, 6.4.4 KiStiftGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages), e) A. Erster Teil Ziff. 4.3.3, 4.3.4 und Ziff. 5.4.3, 5.4.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages). 2. Mitglieder 2.1 Dem VA gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kitas“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5), f) der Hauptabteilungsleiter für den Bereich „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), g) der Erzbischöfliche Finanzdirektor und seine beiden Stellvertreter. Der Erzbischöfliche Finanzdirektor ist der Vorsitzende des VA. 2.2 Mitglieder des VA ohne Stimmrecht sind: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Fachbereichsleiter Pastoralraumanalyse aus dem Ressort Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), c) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), d) der Geschäftsführer des VA. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen des VA geladen werden. 3. Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich zweimal pro Jahr statt (als Frühjahrstermin April und als Herbsttermin November). Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Erzbischöflichen Finanzdirektors. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und der Sitzungsunterlage (Vorpriorisierungsliste als Auszug aus der Gesamtrangliste) in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Die Sitzungstermine sollen vorab jährlich festgelegt werden. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die Antragsunterlagen auf Vollständigkeit. 4. Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierungsliste, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Begründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5. Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer des VA wird auf Vorschlag des Erzbischöflichen Finanzdirektors vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen des VA und führt das Protokoll der Sitzungen. 6. Geltung Die vorliegende Geschäftsordnung gilt ab dem 01.04.2020. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission

59. D.IV Geschäftsordnung für die Bau- und Kunstkommission (GO BKK) Zuständigkeit Die Bau- und Kunstkommission hat die Aufgabe, bei Baumaßnahmen der Erzdiözese sowie der Kirchlichen Rechtsträger im Sinne von Ziff. 1.1 OBR in oder an Kirchen, Kapellen und sonstigen gottesdienstlich genutzten baulichen Anlagen, Baudenkmälern, einem Pfarrheim, einem Pfarrzentrum oder an liturgischen Orten künstlerische und liturgische Belange zur Geltung zu bringen sowie richtungsweisende bauliche, gestalterische und konzeptionelle Festlegungen zu treffen. In diesem Rahmen ist die Bau- und Kunstkommission (BKK) zuständig für Mitwirkungen bei Anhörungen gemäß: Erster Teil Ziff. 3.2, 4.3.5, 5.3.5, 5.4.5 bzw. B. Zweiter Teil Ziff. 1 DGenO-Bau, Ziff. 3.2, 4.4, 5.3.5, 6.3.5 und 6.4.5 KiStiftGenO-Bau. 2. Mitglieder 2.1 Der BKK gehören mit Sitz und Stimme an: a) die Bischofsvikare der Regionen, b) der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), c) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2), d) der Hauptabteilungsleiter „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), e) der Abteilungsleiter „Liturgie“ im Ressort Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4), f) zwei vom Generalvikar benannte Mitglieder der Liturgiekommission. Der Ressortleiter Seelsorge und kirchliches Leben (Ressort 4) ist der Vorsitzende der BKK. 2.2 Mitglieder der BKK ohne Stimmrecht sind: a) die Fachreferenten in der Hauptabteilung „Kunst“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2), b) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2). 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können der Direktor des Diözesanmuseums und der Leiter des Fachbereichs Pastoralraumanalyse sowie die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der BKK beigezogen werden. 3. Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung (inkl. ggf. Entgegennahme von Anträgen stimmberechtigter Mitglieder der BKK zur Tagesordnung), Einberufung und Leitung der Sitzungen. Der Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Einberufung und vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist, den Vorsitz zu führen. 3.3 Für die jeweilige Sitzung der BKK sind die Tagesordnungspunkte mit Sachverhaltsschilderung und Antrag des zuständigen Ressortleiters in schriftlicher Form mindestens drei Werktage vor dem Sitzungstag durch den Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst an alle Mitglieder zu verteilen. Ergänzende Unterlagen (aktuelle Tischvorlagen, Pläne und Modelle) müssen rechtzeitig zur Präsentation in der Sitzung vorliegen. 4. Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden vom Leiter des Ressorts Bauwesen und Kunst dem strategischen Vergabeausschuss oder dem Vergabeausschuss oder der Schulbaukommission mitgeteilt. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Geschäftsordnung für die Schulbaukommission

58. D.III Geschäftsordnung für die Schulbaukommission (GO SchulBK) Die Schulbaukommission ist eine Unterkommission der Ordinariatskonferenz. Aus diesem Grund kann die Ordinariatskonferenz Funktion und Aufgaben der Schulbaukommission in jeder Lage des Verfahrens übernehmen (freies Eintrittsrecht der OK). 1 Zuständigkeit Die Schulbaukommission erteilt die Freigabe von auf die Durchführung einer Baumaßnahme der Erzdiözese an diözesanen Schulen gerichteten Planungsanträgen und entscheidet über die Freigabe von finanziellen Mitteln für die Deckung der Planungskosten aus dem jeweils betroffenen Baubudget. Sie entscheidet bei diesen Baumaßnahmen nach den in der DPrioO-Bau enthaltenen Priorisierungsregelungen über die Erteilung der Baugenehmigung bei Baumaßnahmen der Erzdiözese und über die Mittelgenehmigung aus dem betroffenen Baubudget. Sie hat keine Budgethoheit im Sinne einer teilbudgetübergreifenden Disposition über Haushaltsmittel. Die Schulbaukommission ist für die Erteilung der Vorplanungs-, der Vollplanungs- sowie der Baugenehmigung zuständig. In diesem Rahmen ist die Schulbaukommission (SchulBK) zuständig für Entscheidungen gemäß: a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.5 und Ziff. 5.2 DGenO-Bau (Vorplanungsgenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau, b) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.6 DGenO-Bau (Vollplanungsgenehmigung im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch) in Verbindung mit der DPrioO-Bau, jeweils gegebenenfalls in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung von Planungsmitteln aus dem betroffenen Baubudget, c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.2.3, 4.2.4, Ziff. 5.2 und Ziff. 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vorplanungsgenehmigungsantrages im Normalverfahren und besonderen Verfahren), d) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 5.3.3, 5.3.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Vollplanungsgenehmigungsantrages im besonderen Verfahren). In diesem Rahmen ist sie des Weiteren zuständig für Entscheidungen gemäß: a) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.6 und Ziff. 5.4.6 DGenO-Bau (Baugenehmigung im Normalverfahren und im besonderen Verfahren, auch nach Einspruch), jeweils in Verbindung mit der Entscheidung über die Bereitstellung finanzieller Mittel und b) über die Genehmigung von Projektbudgetüberschreitungen (ggf. nachträglich), c) B. Zweiter Teil Ziff. 1 in Verbindung mit A. Erster Teil Ziff. 4.3.3, 4.3.4 und Ziff. 5.4.4 DGenO-Bau (Entscheidung über Zurückweisung des Baugenehmigungsantrages). 2 Mitglieder 2.1 Der SchulBK gehören mit Sitz und Stimme an: a) der Ressortleiter Bildung (Ressort 5), b) der Erzbischöfliche Finanzdirektor, c) der Ressortleiter Grundsatzfragen und Strategie (Ressort 1), d) der Ressortleiter Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und e) der Hauptabteilungsleiter „Diözesane Schulen“ aus dem Ressort Bildung (Ressort 5). Der Ressortleiter Bildung (Ressort 5) ist der Vorsitzende der SchulBK. 2.2 Mitglieder der SchulBK ohne Stimmrecht sind: a) der Leiter der Hauptabteilung „Bauwesen“ aus dem Ressort Bauwesen und Kunst (Ressort 2) und b) der Geschäftsführer der SchulBK. 2.3 Mitglieder können sich im Ausnahmefall vertreten lassen. 2.4 Soweit erforderlich, können die mit den Einzelprojekten befassten Personen (Mitarbeiter des EOM, Planer, Fachplaner, Projektmanager etc.) zu den Sitzungen der SchulBK geladen werden. 3 Sitzungen 3.1 Die Sitzungen finden grundsätzlich einmal pro Quartal statt. Im Bedarfsfall können zusätzliche Sitzungen einberufen werden. Die genauen Sitzungstermine werden mit ausreichendem Vorlauf abgestimmt und den Teilnehmern im Auftrag des Vorsitzenden mitgeteilt. Zuständig für die Terminabstimmung und Mitteilung ist das Sekretariat des Leiters des Ressorts Bildung. 3.2 Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung und der Vorpriorisierungsliste in Textform einberufen. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. 3.3 Zur Vorbereitung der Sitzungsunterlagen prüft der Geschäftsführer die Anträge auf Erteilung der Vorplanungsgenehmigung/Vollplanungsgenehmigung auf Vollständigkeit, fordert die Bewertungen der beteiligten Ressorts an und erstellt aus den Bewertungsergebnissen die Priorisierungsliste. 4 Beschlussfassungen 4.1 Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 4.2 Über die Beschlussfassungen ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Nur im Falle der Veränderung der Vorpriorisierung, der Zurückstellung und der abschließenden Ablehnung von Genehmigungsanträgen ist eine Begründung aufzunehmen. 4.3 Das Protokoll ist ordinariatsintern und vertraulich. Es wird vom Protokollführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet und den Mitgliedern übersandt. 4.4 Die Beschlussfassungen (einschließlich etwaiger Begründungen) werden den jeweiligen Antragstellern mitgeteilt. 5 Geschäftsführer 5.1 Der Geschäftsführer der SchulBK wird auf Vorschlag des Ressortleiters Bildung (Ressort 5) vom Generalvikar benannt. 5.2 Der Geschäftsführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung der Sitzungen der SchulBK und führt das Protokoll der Sitzungen. Diese Geschäftsordnung tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Amtschefin Volker Laube Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse

46. B.II Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse (KiStiftZuschO-Bau) 1. Zuschussvoraussetzungen Die Erzdiözese gewährt nach Maßgabe dieser Ordnung Zuschüsse zu Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und zu Baumaßnahmen der Pfründestiftungen an pastoral genutzten baulichen Anlagen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto. Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu € 150.000,00 brutto sind von den Kirchenstiftungen und den Pfründestiftungen (soweit es sich um eine Baumaßnahme an pastoral genutzten baulichen Anlagen handelt) aus den von der Erzdiözese zur Verfügung gestellten Mitteln der Baupauschale zu finanzieren, es sei denn, die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung ist wirtschaftlich nicht in der Lage, die geplante Baumaßnahme hieraus zu bezahlen. Ist dies der Fall, so kann die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung auch bei genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten bis zu € 150.000,00 brutto ein Normalverfahren nach der Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen (siehe Ziff. 5.1 Satz 5 KiStiftGenO-Bau) einleiten und einen Zuschussantrag nach dieser Zuschussordnung stellen. Die Zuschussbewilligungen nach dieser Ordnung setzen voraus, dass die Haushaltslage dies erlaubt. Ein klagbarer Rechtsanspruch der Zuschussnehmer auf Zuschussgewährung besteht nicht. 2. Zuschussverhältnis und Zuschussarten 2.1 Zuschussnehmer ist die als Bauherr im Sinne der Ziff. 3.2 der Obersten Bauregel für die Finanzierung der Baumaßnahme verantwortliche Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung. Zuschussgeber ist die Erzdiözese. 2.2 Der Zuschuss der Erzdiözese wird als verlorener Zuschuss gewährt. 3. Zuschussverfahren 3.1 Der Antrag auf Bewilligung eines Baukostenzuschusses ist grundsätzlich Bestandteil des kirchlichen Baugenehmigungsverfahrens. Die Höhe des beantragten Zuschusses muss sich aus dem im Rahmen des Genehmigungsverfahrens vorzulegenden Finanzierungsplan ergeben. 3.2 Über die Gewährung des Zuschusses entscheidet der Vergabeausschuss im Verbund mit der Entscheidung über die Baugenehmigung, außer es handelt sich um einen gesonderten Zuschussantrag nach Ziff. 5. In diesem Fall ist ein Zuschuss gesondert zu beantragen. 3.3 Im Falle einer Notmaßnahme (Ziff. 7 KiStiftGenO-Bau) kann ein benötigter Zuschuss bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – von der Kirchenstiftung oder der Pfründestiftung beantragt werden. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – kann einen Zuschuss aus dem Notfallbudget gewähren. Anlass und Begründung der Entscheidung sind zu dokumentieren. 4. Zuschussfähige Baumaßnahmen, Zuschusssätze bzw. zuschussfähige Kosten 4.1 Folgende Baumaßnahmen sind zuschussfähig: a) Kirchen: Gesamtrenovierung, Außenrenovierung, Innenrenovierung, Sanierung, Renovierung und Sanierung liturgischer Orte und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. Erwerb und Einbau von Orgeln in Pfarrkirchen und Erwerb und Einbau von Glocken. b) Pfarrhäuser: Renovierung und Sanierung und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. c) Pfarrheime: Renovierung und Sanierung und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. d) Friedhofsmauern (als Stützmauern): Renovierung und Sanierung und Neuerrichtungen, die keinen Ersatz darstellen. e) Kindertagesstätten: Renovierung und Sanierung und Neubauten, die keine Ersatzbauten sind. Renovierung ist das Wiederinstandsetzen oder Neuherrichten von schadhaften und/oder unansehnlichen baulichen Anlagen. Unter Sanierung fällt die modernisierende Umgestaltung durch Renovierung oder den Abriss alter Gebäude sowie durch Neu- und Ersatzbau. 4.2 Im Regelfall gewährt die Erzdiözese einen Zuschuss in Höhe von 85 % zu den zuschussfähigen Kosten. Dieser Zuschusssatz kann überschritten oder unterschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und namentlich des Gewichts der für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe und der Haushaltslage der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung veranlasst ist. Den Erwerb und Einbau von Glocken und den Erwerb und Einbau von Orgeln in Pfarrkirchen bezuschusst die Erzdiözese grundsätzlich mit 10 % der zuschussfähigen Kosten, jedoch mindestens in Höhe von € 20.000,00 und höchstens in Höhe von € 50.000,00. Auch dieser Zuschusssatz kann überschritten oder unterschritten werden, wenn dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und namentlich des Gewichts der für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe und der Haushaltslage der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung veranlasst ist. 4.3 Kindertagesstätten werden entsprechend dem Ergebnis der Verhandlungen mit den Kommunen finanziert. Die Erzdiözese geht grundsätzlich davon aus, dass die politische Gemeinde einen Zuschuss von 2/3 zur Investitionssumme gewährt und damit ein Anteil von 1/3 der Investitionssumme auf die Erzdiözese entfällt. Eine Überschreitung oder Unterschreitung des Zuschusses in Höhe von 1/3 der Investitionssumme ist möglich, wenn dies unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände und namentlich des Gewichts der für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe und der Haushaltslage der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung veranlasst ist. Die Kosten für Erstausstattung (nicht Mobiliar) bzw. Ersatzbeschaffung von Betriebsausstattung, Kleingeräten und Verbrauchsgütern tragen die kirchlichen Rechtsträger. 4.4 Eine teilweise – nicht jedoch eine vollständige – Finanzierung der Baumaßnahme aus Mitteln der Baupauschale der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen für von der Erzdiözese bezuschusste Baumaßnahmen ist zulässig. 4.5 Die Zuschusssätze gemäß Ziff. 4.2 und 4.3 beziehen sich auf die Höhe der zuschussfähigen Kosten. Die zuschussfähigen Kosten gliedern sich entsprechend DIN 276 nach den folgenden Kostengruppen (KGr): a) Kostengruppe 200 Herrichten und Erschließen b) Kostengruppe 300 Bauwerk – Baukonstruktion c) Kostengruppe 400 Bauwerk – Technische Anlagen d) Kostengruppe 500 Außenanlagen e) Kostengruppe 600 Ausstattung f) Kostengruppe 700 Baunebenkosten Im Rahmen der jeweiligen Kostengruppe sind die Bruttogesamtkosten gemäß Kostenberechnung anzusetzen. Von den Bruttogesamtkosten sind diejenigen Kosten abzuziehen, die sich aus einer Überschreitung der aktuellen Raumprogramme sowie der Bau- und Ausstattungsstandards ergeben. Ferner sind – mit Ausnahme freiwilliger öffentlicher und/oder privater Zuschüsse – diejenigen Zuschüsse abzuziehen, die den kirchlichen Rechtsträgern von externen Zuschussgebern auf gesetzlicher Grundlage gewährt werden. Die Differenz bildet die Bezugsgrenze für den Zuschuss der Erzdiözese und für die Eigenbeteiligung der kirchlichen Rechtsträger. 4.6 Die zuschussfähigen Kosten ergeben sich für jedes Bauwerk und jede Baumaßnahme gesondert aus nachfolgender Tabelle: Bauwerk Baumaßnahme Zuschussfähige Kosten Kirchen Gesamtrenovierung 300/400/500/600/700 Außenrenovierung 300/400/500/700 Innenrenovierung 300/400/600/700 Sanierung durch Neubau (erstmalige Errichtung eines Gebäudes) 200/300/400/500/600/700 Sanierung durch Ersatzbau (Ersatz für ein bereits bestehendes Gebäude) 200/300/400/500/600/700 Renovierung und/oder Sanierung liturgischer Orte 300/600/700 Erwerb und Einbau von Orgeln in Pfarrkirchen Erwerbs- und Einbaukosten Erwerb und Einbau von Glocken Erwerbs- und Einbaukosten Pfarrhäuser Renovierung 300/400/500/600/700 Sanierung durch Neubau/Ersatzbau 200/300/400/500/600/700 Pfarrheime Renovierung 300/400/500/600/700 Sanierung durch Neubau/Ersatzbau 200/300/400/500/600/700 Friedhofsmauern (als Stützmauern) Renovierung und Sanierung 300/500/700 Kindertagesstätten Renovierung/Sanierung 300/400/500/600/700 Sanierung durch Neubau/Ersatzbau 200/300/400/500/600/700 5. Nachtrag Ergibt sich während der Baumaßnahme eine Überschreitung der genehmigten Baukosten, so kann die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung einen Antrag auf Bewilligung eines Zuschusses für die zusätzlichen Kosten bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – stellen. Dem Antrag sind eine aussagekräftige Begründung, ein von dem Zuschussnehmer unterzeichneter Finanzierungsplan, eine aktualisierte, die Baukostensteigerung umfassende Kostenberechnung nach DIN 276, gegebenenfalls eine geänderte Aufstellung von Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) sowie – im Fall eines veränderten Eigenanteils – ein zusätzlicher Kirchenverwaltungsbeschluss oder eine entsprechende Erklärung des Pfründeinhabers nach vorheriger Anhörung des Pfründeverwaltungsrates beizufügen. Der Zuschussnehmer ist verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Anforderung weitere die Baukostenerhöhung erläuternde Unterlagen zu übermitteln. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Vergabeausschuss zur Entscheidung über die Zuschussbewilligung weiter. 6. Auszahlung des bewilligten Baukostenzuschusses 6.1 Die Auszahlung des Zuschusses bemisst sich nach dem Baufortschritt und wird von der Erzdiözese grundsätzlich im Hinblick auf von dem Zuschussnehmer bereits geleistete Zahlungen ausgezahlt (Ausnahme: Vorschussregelung in Ziff. 6.4). 6.2 Der Zuschussnehmer hat der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – eine Zahlungsaufforderung zu übermitteln. Die Anforderung des Zuschusses durch den Zuschussnehmer hat grundsätzlich in der Weise zu erfolgen, dass je Anforderung entsprechend dem Baufortschritt mindestens 25 % des von der Erzdiözese gewährten Zuschusses angefordert werden. 6.3 Der Zahlungsaufforderung sind eine Bestätigung des beauftragten Architekten und/oder Fachplaners sowie des beauftragten Projektmanagers, aus der sich ergibt, dass der behauptete Leistungsstand tatsächlich erbracht wurde, alle an den Zuschussnehmer im Zusammenhang mit der Baumaßnahme gestellten Rechnungen in Abschrift, ein Verwendungsnachweis in Form einer von dem Zuschussnehmer unterzeichneten Auflistung aller von dem Zuschussnehmer geleisteten Zahlungen und aller vereinnahmten Zuschüsse und eine Bestätigung über die eventuelle Erbringung von Hand- und Spanndiensten beizufügen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – führt im Hinblick auf die Bestätigungen des beauftragten Architekten und/oder Fachplaners sowie des beauftragten Projektmanagers über den Leistungsstand eine Plausibilitätsprüfung durch. Soweit erforderlich, erfolgt eine Baustellenbegehung. 6.4 Der Zuschussnehmer kann bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auch einen Antrag auf Auszahlung eines Vorschusses auf den Zuschuss stellen. Diesem Antrag sind eine aussagekräftige Begründung, ein aktueller Liquiditätsnachweis, eine Aufstellung des beauftragten Architekten und/oder Fachplaners sowie des beauftragten Projektmanagers über alle von dem Zuschussnehmer bis dato geleisteten Zahlungen und alle vereinnahmten Zuschüsse sowie eine Aufstellung über die in den nächsten drei Monaten voraussichtlich anfallenden Zahlungsverpflichtungen beizufügen. 6.5 Bestätigt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf der Grundlage der vorgenommenen Plausibilitätsprüfung den behaupteten Leistungsstand, so übermittelt sie die Zahlungsaufforderung des Zuschussnehmers nebst den weiteren ihr beigefügten Unterlagen an die zuständige Stelle der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer –, welche die Auszahlung des Zuschusses vornimmt. 6.6 Hat die Erzdiözese für die Kirchenstiftung oder die Pfründestiftung die Zahlungsabwicklung übernommen, so finden die Regelungen unter Ziff. 6.1 bis Ziff. 6.5 keine Anwendung. Die Zuschussgewährung erfolgt in diesem Fall durch die Erzdiözese im Zuge der von ihr übernommenen Zahlungsabwicklung. Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für Baukostenzuschüsse (KiStiftZuschO-Bau) wird hiermit als Instruktion erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Christoph Klingan Volker Laube Generalvikar Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KStiftConReO-Bau) Controlling und Reporting sind wesentliche Elemente der Steuerung und des effektiven Risikomanagements über alle Entscheidungsebenen. Die vorliegende Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen gilt für Baumaßnahmen von Kirchenstiftungen und Pfründestiftungen (bei Letzteren nur, soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind). 1. Zentrale Datenerfassung Alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen der Kirchenstiftungen und der Pfründestiftungen (soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) sind bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zum Zeitpunkt des Eingangs des Baugenehmigungsantrages zentral in einer gesonderten, für Controlling- und Reporting-Zwecke angelegten Datei zu erfassen. 2. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto Der Bauherr ist verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme des letzten Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern mit dem dieser Ordnung als Anlage 1 beigefügten Formular zu übermitteln: Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten € der Baumaßnahme × 100 : prognostizierte Gesamtkosten € laut Genehmigungsantrag (siehe Ziff. 4.1 KiStiftGenO-Bau). Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme laut Genehmigungsantrag (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale € × 100 : Gesamtkosten in € der Baumaßnahme. Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandserhebungen) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandserhebungen) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare € für weitere Dienstleistungen (namentlich Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. 3. Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto a) Wenn der strategische Vergabeausschuss den Bauherrn von der Verpflichtung (siehe insoweit Ziff. 5.4 Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) befreit hat, ist der Bauherr zur Übermittlung der in Ziff. 2 beschriebenen baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nach den dort festgelegten Regeln verpflichtet. b) Hat der Bauherr in Übereinstimmung mit seiner Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und der Projektleitung beauftragt, so ist der Bauherr verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern mit dem dieser Ordnung als Anlage 2 beigefügten Formular zu übermitteln: Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten € der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten € der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Kennziffer 2 (Gesamt-)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden (siehe hierzu Ziff. 3 des von der Erzdiözese erstellten Merkblatts für Drittzuschüsse). Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführende Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. 4. Sicherstellung der Übermittlung der Kennziffern Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat zeitnah nach der Mitteilung des Bauherrn über den Abschluss der Baumaßnahme gemäß Ziff. 1.3.1 KiStiftAusfO-Bau zu überprüfen, ob der Bauherr seiner Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachgekommen ist. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat darüber hinaus durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass der Bauherr seiner Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachkommt. Die Erzdiözese ist berechtigt, die Leistung von dem Bauherrn nach der KiStiftZuschO-Bau beantragter Zuschüsse oder der jährlichen Baupauschale von der vorherigen Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern abhängig zu machen. Dies gilt im Hinblick auf beantragte Zuschüsse auch dann, wenn sich die noch nicht erfüllte Verpflichtung des Bauherrn zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nicht auf die zu bezuschussende Baumaßnahme bezieht (andere Baumaßnahme des Bauherrn). Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KiStiftConReO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx | Erzbischof von München und Freising Volker Laube | Kanzler Anlage 1 zur Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KStiftConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto bzw. im Falle von genehmigungspflichtigen Maßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn eine Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) nicht bestand oder der Bauherr durch den strategischen Vergabeausschuss von der Verpflichtung (Ziff. 5.4 ff. Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers befreit wurde, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten der Baumaßnahme in € × 100 : prognostizierte Gesamtkosten laut Genehmigungsantrag in € Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme in € und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme (= Nachtragsumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchungen) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchung) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare für weitere Dienstleistungen in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Anlage 2 zur Kirchenstiftungsrechtlichen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (KStiftConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn der Bauherr auf Anordnung des strategischen Vergabeausschusses gemäß Ziff. 5.3 Oberste Bauregel oder in Übereinstimmung mit seiner Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und Projektleitung beauftragt hat, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 2 (Gesamt)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten in € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in €. Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden (siehe hierzu Ziffer 3 des von der Erzdiözese erstellten Merkblatts für Drittzuschüsse). Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführende Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt

B.V Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (KiStiftAusfO-Bau) Die Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt gilt für Kirchenstiftungen und für Pfründestiftungen (nur soweit pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind). 1 Baumaßnahme 1.1 Verantwortung des Bauherrn 1.1.1 Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist der Bauherr verpflichtet, die für die Realisierung der Baumaßnahme eingesetzten finanziellen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen und Anforderungen der Obersten Bauregel sinnvoll, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten sowie einzusetzen. 1.1.2 Der Bauherr hat – wenn möglich – zur Begleitung von Baumaßnahmen einen „Bauausschuss“ einzusetzen, der mit mindestens drei, höchstens fünf fachkundigen Personen besetzt ist und ihn im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme berät. Mindestens zwei Mitglieder des Bauausschusses sind der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – als Ansprechpartner zu benennen. 1.2 Die Durchführung der Baumaßnahme 1.2.1 Der Bauherr ist für die Einhaltung der genehmigten Planung und des genehmigten Kostenrahmens verantwortlich. Er hat sich durch den beauftragten Projektsteuerer/Architekten/Fachplaner oder, wenn ein solcher bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht mitwirkt, selbst laufend über den Stand der Planung, der Ausführung und der Kostenentwicklung zu informieren. 1.2.2 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – in regelmäßigen, der Größe, Komplexität und Bedeutung der Baumaßnahme angepassten Zeitabständen Baustellenbegehungen durchzuführen, die auch unangemeldet erfolgen können. Diese Baustellenbegehungen sollen gewährleisten, dass die Baumaßnahme in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird. Darüber hinaus dienen die Baustellenbegehungen der Gewährleistung der erforderlichen technischen und gestalterischen Qualität der Planung und Ausführung. Stellt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – im Zuge dieser Baustellenbegehungen fest, dass die Baumaßnahme nicht in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird und/oder die erforderliche technische und/oder gestalterische Qualität der Planung und Ausführung nicht gewahrt ist, hat sie durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass seitens des Bauherrn die für eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung der Baumaßnahme erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. 1.2.3 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat der Bauherr der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf entsprechende Aufforderung aussagekräftige, den aktuellen Stand der Baumaßnahme dokumentierende Unterlagen zu übermitteln. 1.2.4 Der Bauherr ist verpflichtet, im Falle der drohenden Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unter Übersendung aussagekräftiger Unterlagen über Grund und Höhe der drohenden Baukostenüberschreitung zu informieren und mit ihr die weiteren Schritte im Hinblick auf die Einhaltung der ursprünglichen Gesamtkosten, insbesondere durch die Realisierung von Einsparpotenzialen, abzustimmen. Der Bauherr hat Anforderungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zur Übermittlung weiterer ergänzender Unterlagen betreffend Grund und Höhe der Baukostenüberschreitung unverzüglich nachzukommen. Ist die Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan nicht mehr abzuwenden, hat der Bauherr bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – einen Nachfinanzierungsantrag nach Ziff. 5 der KiStiftZuschO-Bau zu stellen. 1.3 Der Abschluss der Baumaßnahme 1.3.1 Der Bauherr hat den Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerks nach der VOB/B oder dem BGB) der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – schriftlich mitzuteilen und dieser zeitnah eine Kostenfeststellung sowie eine dem aktuellen Standard entsprechende Bau- und Bestandsdokumentation, Maßnahmenbeschreibungen, Fotos und Planunterlagen (ggf. auf Datenträger) zur Maßnahmendokumentation zu übermitteln. Die in den übergebenen Unterlagen dokumentierten Informationen werden – soweit relevant – in der Gebäudestammdatenbank IGIS erfasst. 1.3.2 Der Bauherr hat sämtliche Bauunterlagen (Genehmigungen, Verträge, Pläne und wesentliche Korrespondenz) dauerhaft sicher zu verwahren. 1.3.3 Der Bauherr hat der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – während der Gewährleistungsfrist auftretende Werkleistungsmängel anzuzeigen sowie die nötigen Schritte zur Prüfung sowie Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zu ergreifen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass die Gewährleistungsansprüche durch den Bauherrn geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche unterstützt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Bauherrn nach Bedarf. 1.3.4 Der Bauherr hat vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchzuführen und die Baumaßnahme im Hinblick auf etwaig vorhandene Werkleistungsmängel zu untersuchen. Die Begehung hat mindestens sechs bis zwölf Wochen vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren. 1.3.5 Die sachlich-technische Prüfung der Bürgschafts-/Sicherheitsfreigabe erfolgt durch den von dem Bauherrn beauftragten Architekten/Fachplaner in der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung). Falls kein Architekt/Fachplaner beauftragt wurde, erfolgt die Prüfung durch den Bauherrn unter fachlicher Unterstützung der zuständigen Stellen der Erzdiözese (Justiziariat, Erzbischöfliche Finanzkammer). 2 Bauunterhalt 2.1 Die Kirchenstiftungen und die Pfründestiftungen haben in den in ihrem Eigentum (dem Eigentum gleichgestellt ist das Erbbaurecht) stehenden Gebäuden jährlich und zusätzlich alle drei Jahre unter Mitwirkung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – Begehungen durchzuführen, um den baulichen Zustand der Gebäude festzustellen und einen etwaigen Sanierungsbedarf frühzeitig zu erkennen und Reparaturen einzuplanen. Dies gilt – soweit einschlägig – sinngemäß auch für die künstlerische Ausstattung. 2.2 Die Begehung ist auf der Basis der von der Erzdiözese erarbeiteten Baucheckliste für den laufenden Bauunterhalt an Gebäuden durchzuführen. Das Ergebnis der Begehung ist zu dokumentieren, der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – schriftlich mitzuteilen und in der Gebäudestammdatenbank IGIS zu erfassen. 3 Eigenleistung 3.1 Eigenleistungen sind Arbeiten freiwilliger Helfer. Diese erfolgen als sog. Hand- und Spanndienste oder in der Form der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien auf freiwilliger Basis (Spenden). Der Umfang der Eigenleistungen wird bei Baumaßnahmen über € 150.000,00 brutto auf der Basis des von der betroffenen Kirchen- oder Pfründestiftung unterbreiteten Vorschlags in Abstimmung mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – festgelegt. Bei Baumaßnahmen bis € 150.000,00 brutto legt die betroffene Kirchen- oder Pfründestiftung den Umfang der Eigenleistung eigenständig fest. 3.2 Hand- und Spanndienste dürfen nur unter einer Fachaufsicht ausgeführt werden. Über die freiwilligen Arbeitsleistungen ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Ausführung der Leistungen ein Stundennachweis zu erstellen, der die betreffenden Personen, die ausgeführte Tätigkeit und die geleistete Arbeitszeit benennt. Der Nachweis ist bei Baumaßnahmen über € 150.000,00 brutto der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – mit der Unterschrift des Vorstands der Kirchenverwaltung oder des vertretungsberechtigten Organs der Pfründestiftung sowie des beauftragten Architekten oder Fachplaners zur Prüfung (auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit) vorzulegen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu dokumentieren. 3.3 Freiwillige Helfer erhalten für die von ihnen erbrachten Eigenleistungen keine finanzielle Gegenleistung. 3.4 Wenn die Eigenleistung in der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien oder Geräten besteht, hat der Bauherr deren Eignung fachtechnisch durch den von ihm beauftragten Architekten/Fachplaner überprüfen zu lassen. Wurde kein Architekt/Ingenieur beauftragt, hat der Bauherr diese Überprüfung – gegebenenfalls fachtechnisch qualifiziert unterstützt durch eine von ihm beauftragte dritte Person – selbst vorzunehmen. 3.5 Im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistungen sind insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG in der jeweils aktuellen Fassung) und die steuerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachten. 3.6 Weitergehende Bestimmungen zu der Erbringung von Eigenleistungen – insbesondere auch zu der Berechnung der Höhe der Eigenleistung – sind dem von der Erzdiözese herausgegebenen Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung (Hand- und Spanndienste) – Stand 01.04.2020 – zu entnehmen. Der Wert der Eigenleistung enthält keine Mehrwertsteuer. 3.7 Der Bauherr ist im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Vorschriften, die in dem Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung aufgeführt sind (Unfallversicherungsschutz der ehrenamtlichen Kräfte, Unfallverhütung, Arbeitsunfälle), verpflichtet. 4 Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugenehmigungsverfahren Werden Kirchenstiftungen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens (Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines Flächennutzungsplanes) oder eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert, so sind sie verpflichtet, diese Stellungnahme vorab mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und dem Ressort Bauwesen und Kunst – abzustimmen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und das Ressort Bauwesen und Kunst – unterstützt die Kirchenstiftungen bei der Anfertigung der Stellungnahme nach Bedarf. Das Gleiche gilt für Pfründestiftungen, wenn der Grund für ihre Beteiligung an dem Bauleitplanverfahren die Eigentümerstellung (dem Eigentum gleichgestellt ist das Erbbaurecht) an einer pastoral genutzten baulichen Anlage ist (wenn Anknüpfungsgrund die Eigentümerstellung [oder die Erbbauberechtigung] an einer nicht pastoral genutzten baulichen Anlage ist, gilt Ziff. 4 DAusfO-Bau). Diese Kirchenstiftungsrechtliche Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (KiStiftAusfO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler Baucheckliste Gebäude-Nr. laut IGIS: denkmalgeschützt: ja N nein N Kirche N Pfarrhaus N Pfarrheim N Kindergarten/KITA N Sonstige Gebäude N Friedhof, Leichenhaus N Außenanlagen N Nr. I Gebäude außen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) ja nein Zustand Intervall N N N 1 Dach ist dicht N N 1 Nr. II Gebäude innen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) ja nein Zustand Intervall N N N 1 Fenster und Außentüren sind regendicht N N 1 Nr. III Außenanlagen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) ja nein Zustand Intervall N N N 1 Wege, Stellplätze, Wertstofflagerbereiche etc. funktionieren und sind verkehrssicher N N 1 KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

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