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Satzung zur Änderung der Versorgungsordnung der Vereinigung bayerischer Ordensschulen

Der Verwaltungsrat des Katholischen Schulwerks in Bayern - Körperschaft des öffentlichen Rechts - mit Sitz in München hat in Übereinstimmung mit Art. 16 Abs. 1 Nr. 8, Art. 3 Abs. 1 Nr. 5 der Verfassung des Katholischen Schulwerks in Bayern am 20. Dezember 1996 folgende Satzung beschlossen: § 1 Die Versorgungsordnung der Vereinigung bayerischer Ordensschulen (VbO) in der geltenden Fassung vom 29. März 1990 wird wie folgt geändert: Ziffer 6 wird wie folgt gefasst: „Der Differenzbetrag wird auf der Grundlage eines nach Maßgabe beamtenrechtlicher Versorgungsgrundsätze individuell ermittelten Bruttoverdienstes so bemessen, dass eine Netto-Gesamtversorgung einschließlich der Rente des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers sowie der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden und etwaiger sonstiger Pensionsleistungen die fiktiv ermittelte Netto-Gesamtversorgung eines bayerischen Staatsbeamten mit vergleichbarer Besoldung weder unterschreitet noch mehr als 2 v. H. übersteigt. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich nach dem Beamtenversorgungsgesetz in seiner jeweiligen Fassung.“ Nach Ziffer 14 wird folgende Ziffer 15 angefügt: „War ein vor dem 1. November 1996 an versorgungsberechtigte Lehrkräfte oder Hinterbliebene gewährter Differenzbetrag höher als jener nach Maßgabe von Ziffer 6 dieser Versorgungsordnung ermittelte, ist der Unterschiedsbetrag zur Wahrung ihres Netto-Besitzstandes als Ausgleichsbetrag zu zahlen. Ein nach Satz 1 zu entrichtender Ausgleichsbetrag verringert sich ab 1. November 1996 bei allgemeinen Besoldungserhöhungen um jeweils den Betrag, um welchen sich die nach Maßgabe von Ziffer 6 ermittelte und fortgeschriebene Netto-Gesamtversorgung erhöht. Für nach dem 31. Oktober 1996 eintretende Versorgungsfälle finden die Regelungen der Sätze 1 und 2 sinngemäße Anwendung, sofern der Rentenberechtigte vor dem 1. November 1933 geboren ist.“ § 2 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. November 1996 in Kraft. Regensburg, den 14. Januar 1997 Manfred Müller Bischof von Regensburg sowie Vorsitzender des Verwaltungsrates München, den 7. Januar 1997 Dr. Andreas Hatzung Direktor des Katholischen Schulwerks in Bayern VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1997-01-14

I. Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising

Dem Vorbild und Auftrag Jesu Christi folgend sind die Kinder und ihre Familien ein Herzensanliegen der Kirche. Mit der Errichtung, der Übernahme von Trägerschaften und dem Betrieb von Tageseinrichtungen für Kinder nimmt die Katholische Kirche Verantwortung für die Kinder und ihre Familien wahr. Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder erhalten eine spezifische Eigenprägung durch das im katholischen Glauben gründende Gottes- und Menschenbild. Sie sind Teil des örtlichen Gemeinwesens und der Pfarrgemeinde und sind somit in das Leben der Pfarrei einzubinden. Die Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder ergänzen und unterstützen Familien bzw. Erziehungsberechtigte in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe. Mit staatlicher Anerkennung und staatlicher Förderung tragen die Katholischen Tageseinrichtungen der Erzdiözese mit ideellem, finanziellem und personellem Engagement dazu bei, dass die Kinder im jeweiligen Pfarrsprengel eine möglichst optimale Entwicklungschance erhalten. Die Katholische Kirche erfüllt damit in subsidiärer Weise einen wichtigen sozialen Dienst in Staat und Gesellschaft. Zur besseren Wahrnehmung der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Tagesbetreuung von Kindern hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter nach Beratung in der Ordinariatssitzung vom 11. Juli 2000 zum 1. März 2001 die „I. Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising“ errichtet. Die Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder hat insbesondere folgende Aufgaben zu übernehmen: - Sicherung und Weiterentwicklung der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising - Koordinierung, Planung und Steuerung der Rahmenbedingungen der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder - Förderung und Sicherung des pastoralen und pädagogischen Auftrags der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder auf der Grundlage des christlichen Gottes- und Menschenbildes - Förderung der religiösen Erziehung in den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder - Entscheidungen über Übernahme und Abgabe von Trägerschaften, über Gruppenerweiterungen und Gruppenreduzierungen - Wahrnehmung der übergeordneten Fachaufsicht in Unterstützung der Rechts- und Dienstaufsicht der Erzbischöflichen Finanzkammer in ihrer Funktion als Kirchenstiftungsaufsicht - Vorbereitung der im Zusammenhang mit den Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder notwendigen grundlegenden finanzpolitischen Entscheidungen im Erzbischöflichen Ordinariat - Planung und Koordinierung der Personalentwicklung inklusive des Fortbildungsbedarfs - Zusammenarbeit mit dem Diözesan-Caritasverband, mit der geplanten Diözesan-Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder und mit dem Landesverband Katholischer Tageseinrichtungen für Kinder - Vernetzung mit den Verantwortlichen für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in den anderen bayerischen Diözesen zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Katholischen Tageseinrichtungen für Kinder auf Landesebene Die Diözesankommission wird geleitet von Frau Ordinariatsrätin Dr. Elke Hümmeler. Die Geschäftsführung wird ausgeübt durch Herrn Dr. Hans Tremmel. Als weitere Mitglieder dieser Diözesankommission wurden folgende Personen berufen: - Herr Domkapitular Josef Obermaier, Leiter des Seelsorgereferates I - Herr Michael Bartmann, Regionalpfarrer - Herr Josef Plechinger, Abteilungsleiter für Kirchenstiftungshaushalte in der EFK - Herr Martin Gastberger, Abteilungsleiter im Baureferat - N.N. (Verhandlungsführer der Rechtsabteilung der EFK für kommunale Baukostenzuschüsse) Als beratendes Mitglied ist berufen: - Herr Willy Bäßler, Leiter der Fachberatung Die Mitglieder der Diözesankommission werden für vier Jahre ernannt. Diese Kommission besitzt in den oben genannten Aufgabenfeldern grundsätzliche Entscheidungskompetenz. Entscheidungen, die auch andere Bereiche der Erzdiözese in größerem Ausmaß betreffen, sind der Ordinariatssitzung zur Beratung bzw. Entscheidung vorzulegen. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Melde- und genehmigungspflichtige Veränderungen bei den Kindertagesstätten in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen

Der Ordinariatsrat der Erzdiözese München und Freising hat in seiner Sitzung vom 24. Juli 2007 die „Richtlinie für die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising“ beschlossen (siehe dieses Amtsblatt, Seite 348). In dieser Richtlinie werden unter anderem die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung von Kinderkrippenplätzen bestimmt. Neben der Einrichtung von Kinderkrippenplätzen sind künftig folgende Veränderungen bei den Kindertagesstätten in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen melde- bzw. genehmigungspflichtig: I. Änderung der Betriebserlaubnis Meldepflichtig an Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ ist jede Änderung der Betriebserlaubnis durch die zuständige Bewilligungsbehörde (Landratsamt, Kreisfreie Stadt). Hierfür genügt die Übersendung einer Kopie des Bescheides des Landratsamtes oder der Stadt an das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ zur Kenntnis. II. Einrichtung von Kinderkrippenplätzen Genehmigungspflichtig durch das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ in Abstimmung mit Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“ ist die Einrichtung von Kinderkrippenplätzen gemäß der genannten Krippenrichtlinie. Anträge sind an das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ zu richten. Die Anträge müssen Angaben zu den einzelnen, in der Krippenrichtlinie genannten Voraussetzungen enthalten. Übernahme und Abgabe von Trägerschaften von Kindertagesstätten Genehmigungspflichtig durch die Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder in der Erzdiözese München und Freising sind: a) die Übernahme und Abgabe von Trägerschaften von Kindertagesstätten und b) Entscheidungen zu Ziffer II in Ausnahmefällen, insbesondere wenn wirtschaftliche oder bauliche Schwierigkeiten bestehen oder wenn von der „Richtlinie für die Errichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen“ abgewichen werden soll. Anträge zu a) und b) sind an das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ oder an den Geschäftsführer der Diözesankommission für Katholische Tageseinrichtungen für Kinder, Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“, Herrn Freitag, zu richten. Nähere Auskünfte erteilen Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“, Herr Plechinger, Tel. (0 89) 21 37-15 77 und Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“, Herr Freitag, Tel. (0 89) 21 37-14 83. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Ordnung für Kindertageseinrichtungen - allgemeine Genehmigung

Ordnung für Kindertageseinrichtungen - allgemeine Genehmigung Gemäß Art. 44 Abs. 2 Nr. 10 KiStiftO bedarf der Erlass satzungsgleicher Ordnungen der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für Ordnungen von Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft kirchlicher Stiftungen. Art. 44 Abs. 6 KiStiftO sieht vor, dass die kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde befristet sowie widerruflich eine allgemeine Genehmigung erteilen kann, sofern die ordnungsgemäße Verwaltung kirchlicher Stiftungen dies erfordert. Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des BayKiBiG, den daraus resultierenden Änderungen der Verwaltung von Kindertageseinrichtungen und der Bereitstellung einer Verwaltungssoftware wurde auch eine geeignete Ordnung der Kindertageseinrichtung ausgearbeitet, die von der Kirchenverwaltung zu beschließen und in Kraft zu setzen ist. Diese Ordnung in der aktuell gültigen Version V 2006.2 samt Anlage 1 (Elternbeiträge) steht in Dateiform im Intranet der Pfarreien zur Einsichtnahme und Nutzung zur Verfügung bzw. kann in der Rechtsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariats angefordert werden. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung diese Ordnung bzw. die von der Rechtsabteilung jeweils veröffentlichte neueste Version samt Anlage 1 mit Maßgabe der darin freigegebenen Textfelder unverändert beschließt und in Kraft setzt, wird bis zum 30.06.2011 sowie jederzeit widerruflich die allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO erteilt. Eine gesonderte stiftungsaufsichtliche Genehmigung ist damit nur bei Abweichungen von der jeweils aktuellen Ordnung erforderlich. Dr. Robert Simon Generalvikar Dr. Modesto VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Richtlinie für die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft von Pfarrkirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die Katholische Kirche unterstützt seit jeher auf der Grundlage des christlichen Glaubens Ehe und Familie. Sie erinnert immer wieder daran, dass Ehe und Familie die Kernzelle jeder Gesellschaft sind. Sie unterstreicht ihr Engagement unter anderem durch die Trägerschaft einer großen Zahl von katholischen Kindertagesstätten. Die Katholische Kirche nimmt die Veränderungen im Leben von Ehe und Familie wahr und weiß um die Schwierigkeiten des heutigen familiären Lebens. In besonderer Weise sieht sie die Belastungen von Alleinerziehenden sowie von berufstätigen Müttern und Vätern, die aus vielfältigen Gründen berufstätig sein müssen. Daher ist es heute für viele Mütter und Väter eine wichtige Hilfe, wenn sie für die jüngsten Kinder mit einem Krippenplatz rechnen dürfen. Die Freisinger Bischofskonferenz weist in ihrer Stellungnahme vom 15. März 2007 darauf hin, dass es bei der Entscheidung der Eltern für einen Krippenplatz oder für die Erziehung der Kinder zu Hause bei einer echten Wahlfreiheit bleiben muss. Die gesellschaftlichen Verantwortungsträger sollen für junge Familien die Möglichkeit zur persönlichen Betreuung ihrer Kinder schaffen, ohne dass diese Entscheidung indirekt abgewertet wird oder mit Nachteilen verbunden ist. Es gilt aber auch, dass im Bedarfsfall die unterstützende Nutzung von Kinderkrippen ermöglicht wird. Ein ganz besonderes Augenmerk gilt dabei der „Idee von Kindertagesstätten als Kompetenzzentren für die Familien bzw. als Familienstützpunkte“, wie Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter im Anschluss an die genannte Sitzung der Freisinger Bischofskonferenz betont hat. In den Kindertagesstätten werden nicht nur den Kindern weiterführende Entwicklungschancen geboten. Auch die Eltern erfahren durch die Kindertagesstätten in Zusammenarbeit mit den weiteren katholischen Ehe- und Familienbildungseinrichtungen und Beratungsstellen Hilfe und Entlastung bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsverantwortung und ihres Lebensalltags. Der Ordinariatsrat der Erzdiözese München und Freising hat daher in seiner Sitzung vom 24. Juli 2007 diese Richtlinie verabschiedet. Unter den im Folgenden genannten Voraussetzungen ist die Einrichtung von Kinderkrippen in Trägerschaft der Pfarrkirchenstiftungen nach Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat München künftig möglich. Fragen zur Einrichtung von Krippengruppen beantwortet das Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ (Herr Plechinger, Tel. 089/2137-1577) oder das Referat 9 - Fachbereich „Caritas und soziale Fachverbände/Kindertagesstätten“ (Herr Freitag, Tel. 089/2137-1483). 1. Bedarf Der Bedarf an Krippenplätzen muss langfristig gesichert sein. Der Bedarf ist durch eine Stellungnahme einschließlich einer schriftlichen Bedarfsfeststellung durch die politische Kommune nachzuweisen. Kinderkrippen werden nur im Rahmen einer bestehenden Kindertageseinrichtung errichtet. Die Errichtung oder Übernahme von eigenständigen Kinderkrippen, die nicht in eine schon bestehende Kindertageseinrichtung integriert werden können, ist nicht vorgesehen. Eine flächendeckende Versorgung in der Erzdiözese München und Freising mit Kinderkrippen in katholischer Trägerschaft wird nicht angestrebt. 2. Trägervertreter Zur Entlastung des Pfarrers bzw. des Pfarradministrators soll ein Trägervertreter/eine Trägervertreterin für die gesamte Einrichtung bestellt werden. Der/die Vertreter/in kann ein Mitglied der Kirchenverwaltung oder ein/e pastoraler/pastorale Mitarbeiter/in sein. 3. Bau Die Einrichtung von Krippengruppen ist möglich, wenn in bereits bestehenden Kindertagesstätten freie Räume vorhanden sind oder Räume dadurch frei werden, dass bestehende Kindergarten- oder Hortgruppen mangels Bedarf oder Nachfrage geschlossen werden müssen. Die Einrichtung von Krippengruppen ist auch dann möglich, wenn die zuständige politische Kommune auf eigene Kosten alle notwendigen Räume errichtet und dem Träger unentgeltlich für den Betrieb einer Kinderkrippe überlässt. Von der Erzdiözese können grundsätzlich keine Zuschüsse für die Errichtung von Krippenräumen gewährt werden. Die Räume müssen für den Krippenbetrieb geeignet sein und allen gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Das Raumkonzept und die Ausstattung der Räume sind mit der Fachberatung des Caritasverbandes abzustimmen. Handelt es sich um Räume, die im Eigentum der Pfarrkirchenstiftung stehen, sind eventuell notwendige Baumaßnahmen mit dem Referat „Bauwesen“ des Erzbischöflichen Ordinariats abzusprechen. 4. Finanzen Die Kinderkrippen müssen kostendeckend geführt werden. Sie müssen ihre Ausgaben aus der kindbezogenen Förderung des Bayerischen Kinderbildungs- und Betreuungsgesetzes (BayKiBiG) und den Elternbeiträgen bestreiten. Haushaltszuschüsse der Erzbischöflichen Finanzkammer werden grundsätzlich nicht gewährt. Lediglich in Ausnahmefällen können für unvorhersehbare Ausgaben Zuschüsse gewährt werden. Eventuell entstehende Defizite im Haushalt der Kinderkrippe müssen von der politischen Kommune übernommen werden. Mit der zuständigen Kommune ist ein Defizitvertrag zu schließen. Eine hundertprozentige Abdeckung des Defizits (insbesondere für die Kosten von Aushilfen in Krankheitsfällen und beim Mutterschutz, Kosten für die Verwaltung und die Hausmeisterdienste) ist anzustreben. 5. Konzept und pastorale Einbindung Für die Gesamteinrichtung der Kindertagesstätte muss der Träger in Zusammenarbeit mit der Leitung der Kindertagesstätte und der Fachberatung des Caritasverbandes ein Konzept erstellen, das den Anforderungen des Qualitätsmanagements entspricht. Katholische Kinderkrippen sind wie alle katholischen Kindertagesstätten ein Teil der Pfarrgemeinde und nehmen am Leben der Pfarrgemeinde teil. Sie sollen in die Entwicklung und pastorale Planung der Pfarrei mit einbezogen werden. Dies kann z. B. geschehen durch die Feier von eigenen Kleinkindergottesdiensten und durch die Einbeziehung der religiösen Bildung und Erziehung in der Kinderkrippe in die Familienpastoral der Pfarrei. 6. Familienorientierung Kinderkrippen sind ein Angebot nicht nur an die Kinder, sondern an die Familien als Ganze (familienorientierter Ansatz). Mit gemischten Einrichtungen (bestehend aus Kinderkrippe, -garten und/oder Hort) kann ein durchgängiges, altersgerechtes und abgestuftes Angebot bereitgestellt werden. Dieses Angebot ist familienunterstützend. Eine Vernetzung mit anderen katholischen Ehe- und Familienbildungsstellen und Beratungsstellen ist anzustreben. Dazu gehören u. a. die Erziehungsberatungsstellen des Caritasverbandes und die Beratungsstellen der Ehe-, Partnerschafts- und Familienberatung München, die Eltern-Kind-Programme (EKP), die Angebote der Familienbildungsstätten und der Kreisbildungswerke sowie verschiedene Fachbereiche des Seelsorgereferates II im Erzbischöflichen Ordinariat München. 7. Zustimmungen und Genehmigungen Die jeweilige Kirchenverwaltung muss durch Beschluss der Errichtung der Kinderkrippe zustimmen. Der jeweilige Pfarrgemeinderat soll zuvor informiert und angehört werden. Die Erweiterung der Betriebserlaubnis der Kindertageseinrichtung für die Kinderkrippe durch das Landratsamt bzw. die Kreisfreie Stadt muss vorliegen. Die Genehmigung von Referat 13 - Abteilung „Kirchenstiftungshaushalte“ in Abstimmung mit Referat 9 für die Einrichtung der Kinderkrippenplätze ist einzuholen. Sie wird unter Beachtung der oben genannten Voraussetzungen erteilt. VerkündigungsdienstKatholische Erziehung, Schule und Hochschule1970-01-01

Stiftung der Korbiniansplakette

DEKRET Zur Auszeichnung von Persönlichkeiten, die sich um das kirchliche Leben in der Erzdiözese München und Freising in besonderer Weise verdient gemacht haben, stifte ich die Korbiniansplakette als Zeichen der öffentlichen Anerkennung. München, den 1. Juli 1988 Card. Wetter Erzbischof Rainer Boeck, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1988-07-01

Siegelordnung für das Erzbistum München und Freising

§ 1 Siegel (1) Das Siegel dient dem Siegelberechtigten mit seiner Unterschrift als Beglaubigungszeichen. (2) Das Siegel ist formgebunden. Stempel mit postalischen und anderen Angaben in Zeilenform werden von dieser Siegelordnung nicht berührt. § 2 Siegelberechtigung (1) Siegelberechtigt sind die mit Rechtsbefugnis ausgestatteten kirchlichen Amtsträger, Körperschaften und Ämter. In Zweifelsfällen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über das Vorliegen einer Siegelberechtigung. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann die Siegelberechtigung weiteren kirchlichen Rechtsträgern und Dienststellen auf Antrag verleihen, wenn es die rechtlichen Verhältnisse erforderlich machen. Die kirchlichen Rechtsträger und Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung siegelberechtigt waren, bleiben weiterhin siegelberechtigt. § 3 Führung von Siegeln (1) Die Siegelführung obliegt demjenigen, der den Siegelberechtigten rechtlich vertritt. Dieser kann die Siegelführung delegieren. Die Delegation der Siegelführung muss schriftlich erfolgen. Die Anzahl der Siegelbenutzer ist möglichst gering zu halten. (2) Der Siegelführende trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird. (3) Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Siegels berechtigt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen. § 4 Verwendung des Siegels (1) Siegelabdrucke sollen grundsätzlich nur sparsam verwendet werden. (2) Gesiegelt werden Schriftstücke mit rechtserheblicher Bedeutung, deren Gültigkeit beziehungsweise Echtheit einer eindeutigen Bestätigung durch den Siegelberechtigten bedarf. Das Siegel wird verwendet: a) bei Urkunden und Verträgen, durch die Rechte und/oder Pflichten begründet, anerkannt, aufgehoben oder verändert werden, b) bei Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, c) bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern, d) bei Beglaubigungen von Schriftstücken, e) bei Erteilung von Vollmachten, f) aufgrund von Vorschriften kirchlichen oder staatlichen Rechts, g) in allen sonstigen Fällen, die rechtliche Bedeutung haben. (3) Eine Verwendung des Siegels, die seiner Funktion als Beglaubigungszeichen nicht entspricht, ist unzulässig. (4) Das Siegel wird allgemein links neben die eigenhändige Unterschrift des Siegelbenutzers aufgedrückt. (5) Der Erzbischof siegelt in grüner bzw. roter Farbe, die übrigen Siegelberechtigten in blauer Farbe. § 5 Siegelbild, -form und -umschrift (1) Das Siegel ist kreisrund oder hat eine ovale Form. Es besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift mit Umrandung. (2) Das Siegelbild soll klar und einfach sein. Es muss in Beziehung zum Siegelberechtigten stehen, indem es Überlieferungen weiterführt, vorhandene Wappen aufgreift oder Patrone abbildet. (3) Die Siegelumschrift kann auch als Umrandung gestaltet sein. Die Schriftform soll leicht lesbar und der Eigenart des Siegelbildes angepasst sein. Die Umschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten beziehungsweise die Körperschaft oder der Ämter gemäß § 2 wieder (Name und Ort). Sie kann in lateinischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. § 6 Aufbewahrung von Siegeln (1) Siegel sind sicher zu verwahren und nach Gebrauch unter Verschluss zu halten. (2) Das Siegel ist von dem Siegelberechtigten zu inventarisieren. Eine Liste der Siegelführenden ist beizulegen. (3) Die Unterlagen über die Anfertigung und Genehmigung eines Siegels sind im Archiv des Siegelberechtigten oder im Diözesanarchiv aufzubewahren. § 7 Erneuerung von Siegeln Abgenutzte oder beschädigte Siegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben, sind vom Siegelberechtigten außer Gebrauch zu nehmen und im eigenen Archiv aufzubewahren oder dem Bistumsarchiv zu übergeben. Entsprechendes gilt für Siegel, die aus anderen Gründen außer Geltung sind. § 8 Verlust von Siegeln (1) Der Verlust eines Siegels ist zusammen mit einer Ablichtung des Siegelabdrucks dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Das abhanden gekommene Siegel wird vom Ortsordinarius durch Veröffentlichung und Abdruck im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig erklärt. (3) Das neu zu fertigende Siegel hat sich deutlich von dem abhanden gekommenen Siegel zu unterscheiden und ist nach den Bestimmungen dieser Ordnung zu genehmigen und anzufertigen. Wird ein mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmendes Ersatzsiegel angefertigt, so ist ein besonderes Beizeichen einzufügen. § 9 Entwurf eines Siegels (1) Die Gestaltung des Siegels liegt unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ordnung im Ermessen des Siegelberechtigten. (2) Vor der Anfertigung des Siegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik Erfahrenen mit der Herstellung des Siegelentwurfs. Dieser fertigt für den Siegelberechtigten die Reinzeichnung (Entwurf). (3) Eine Reproduktion der Reinzeichnung in Originalgröße ist zur Genehmigung dem Erzbischöflichen Ordinariat in zweifacher Ausführung vorzulegen. Gegebenenfalls ist der Abdruck eines früheren Siegels beizufügen. § 10 Anfertigung eines Siegels (1) Entsprechend dem genehmigten Siegelentwurf ist die Anfertigung des Siegels einem fachkundigen Gravier- oder Stempelbetrieb zu übertragen. Es darf nur ein einziges Siegel hergestellt werden. (2) In begründeten Fällen ist die Anfertigung mehrerer identischer Siegel zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat; die weiteren Siegel sind jeweils durch ein unterscheidendes Beizeichen zu kennzeichnen. (3) Dem Erzbischöflichen Ordinariat sind nach Fertigstellung des neuen Siegels drei Abdrucke auf gesonderten Blättern vorzulegen. (4) Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising ist das neue Siegel zur Verwendung freigegeben. § 11 Änderungen von Siegeln (1) Eine Änderung des bestehenden Siegels kann von dem Siegelberechtigten aus berechtigtem Grund veranlasst werden. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates und hat nach den Vorschriften dieser Ordnung zu erfolgen. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann den Siegelberechtigten, wenn das in Gebrauch befindliche Siegel mit den Bestimmungen dieser Ordnung nicht übereinstimmt, binnen angemessener Frist zur Änderung des Siegels auffordern. Wird dieser Aufforderung ohne ausreichende Begründung nicht nachgekommen, so ist das Siegel durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig zu erklären. Diese Ordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Alle bisherigen Anordnungen, Verfügungen und Richtlinien zum Siegelwesen treten außer Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1970-01-01

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