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Stiftung der Korbiniansplakette

DEKRET Zur Auszeichnung von Persönlichkeiten, die sich um das kirchliche Leben in der Erzdiözese München und Freising in besonderer Weise verdient gemacht haben, stifte ich die Korbiniansplakette als Zeichen der öffentlichen Anerkennung. München, den 1. Juli 1988 Card. Wetter Erzbischof Rainer Boeck, secr. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1988-07-01

Siegelordnung für das Erzbistum München und Freising

§ 1 Siegel (1) Das Siegel dient dem Siegelberechtigten mit seiner Unterschrift als Beglaubigungszeichen. (2) Das Siegel ist formgebunden. Stempel mit postalischen und anderen Angaben in Zeilenform werden von dieser Siegelordnung nicht berührt. § 2 Siegelberechtigung (1) Siegelberechtigt sind die mit Rechtsbefugnis ausgestatteten kirchlichen Amtsträger, Körperschaften und Ämter. In Zweifelsfällen entscheidet das Erzbischöfliche Ordinariat über das Vorliegen einer Siegelberechtigung. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann die Siegelberechtigung weiteren kirchlichen Rechtsträgern und Dienststellen auf Antrag verleihen, wenn es die rechtlichen Verhältnisse erforderlich machen. Die kirchlichen Rechtsträger und Behörden, die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung siegelberechtigt waren, bleiben weiterhin siegelberechtigt. § 3 Führung von Siegeln (1) Die Siegelführung obliegt demjenigen, der den Siegelberechtigten rechtlich vertritt. Dieser kann die Siegelführung delegieren. Die Delegation der Siegelführung muss schriftlich erfolgen. Die Anzahl der Siegelbenutzer ist möglichst gering zu halten. (2) Der Siegelführende trägt die Verantwortung dafür, dass das Siegel ordnungsgemäß verwendet und aufbewahrt sowie vor Missbrauch und Verlust geschützt wird. (3) Sind für einen Siegelberechtigten mehrere Personen zur Führung des Siegels berechtigt, so führt jeder das Siegel des Siegelberechtigten mit dem ihm zugewiesenen Beizeichen. § 4 Verwendung des Siegels (1) Siegelabdrucke sollen grundsätzlich nur sparsam verwendet werden. (2) Gesiegelt werden Schriftstücke mit rechtserheblicher Bedeutung, deren Gültigkeit beziehungsweise Echtheit einer eindeutigen Bestätigung durch den Siegelberechtigten bedarf. Das Siegel wird verwendet: a) bei Urkunden und Verträgen, durch die Rechte und/oder Pflichten begründet, anerkannt, aufgehoben oder verändert werden, b) bei Urkunden, die über den kanonischen Personenstand der Gläubigen ausgestellt werden, c) bei amtlichen Auszügen aus Kirchenbüchern und Protokollbüchern, d) bei Beglaubigungen von Schriftstücken, e) bei Erteilung von Vollmachten, f) aufgrund von Vorschriften kirchlichen oder staatlichen Rechts, g) in allen sonstigen Fällen, die rechtliche Bedeutung haben. (3) Eine Verwendung des Siegels, die seiner Funktion als Beglaubigungszeichen nicht entspricht, ist unzulässig. (4) Das Siegel wird allgemein links neben die eigenhändige Unterschrift des Siegelbenutzers aufgedrückt. (5) Der Erzbischof siegelt in grüner bzw. roter Farbe, die übrigen Siegelberechtigten in blauer Farbe. § 5 Siegelbild, -form und -umschrift (1) Das Siegel ist kreisrund oder hat eine ovale Form. Es besteht aus Siegelbild und Siegelumschrift mit Umrandung. (2) Das Siegelbild soll klar und einfach sein. Es muss in Beziehung zum Siegelberechtigten stehen, indem es Überlieferungen weiterführt, vorhandene Wappen aufgreift oder Patrone abbildet. (3) Die Siegelumschrift kann auch als Umrandung gestaltet sein. Die Schriftform soll leicht lesbar und der Eigenart des Siegelbildes angepasst sein. Die Umschrift gibt die amtliche Bezeichnung des Siegelberechtigten beziehungsweise die Körperschaft oder der Ämter gemäß § 2 wieder (Name und Ort). Sie kann in lateinischer oder deutscher Sprache abgefasst sein. § 6 Aufbewahrung von Siegeln (1) Siegel sind sicher zu verwahren und nach Gebrauch unter Verschluss zu halten. (2) Das Siegel ist von dem Siegelberechtigten zu inventarisieren. Eine Liste der Siegelführenden ist beizulegen. (3) Die Unterlagen über die Anfertigung und Genehmigung eines Siegels sind im Archiv des Siegelberechtigten oder im Diözesanarchiv aufzubewahren. § 7 Erneuerung von Siegeln Abgenutzte oder beschädigte Siegel, die keinen einwandfreien Abdruck mehr ergeben, sind vom Siegelberechtigten außer Gebrauch zu nehmen und im eigenen Archiv aufzubewahren oder dem Bistumsarchiv zu übergeben. Entsprechendes gilt für Siegel, die aus anderen Gründen außer Geltung sind. § 8 Verlust von Siegeln (1) Der Verlust eines Siegels ist zusammen mit einer Ablichtung des Siegelabdrucks dem Erzbischöflichen Ordinariat unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Das abhanden gekommene Siegel wird vom Ortsordinarius durch Veröffentlichung und Abdruck im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig erklärt. (3) Das neu zu fertigende Siegel hat sich deutlich von dem abhanden gekommenen Siegel zu unterscheiden und ist nach den Bestimmungen dieser Ordnung zu genehmigen und anzufertigen. Wird ein mit dem abhanden gekommenen Siegel übereinstimmendes Ersatzsiegel angefertigt, so ist ein besonderes Beizeichen einzufügen. § 9 Entwurf eines Siegels (1) Die Gestaltung des Siegels liegt unter Beachtung der Bestimmungen dieser Ordnung im Ermessen des Siegelberechtigten. (2) Vor der Anfertigung des Siegels beauftragt der Siegelberechtigte einen auf dem Gebiet der Grafik Erfahrenen mit der Herstellung des Siegelentwurfs. Dieser fertigt für den Siegelberechtigten die Reinzeichnung (Entwurf). (3) Eine Reproduktion der Reinzeichnung in Originalgröße ist zur Genehmigung dem Erzbischöflichen Ordinariat in zweifacher Ausführung vorzulegen. Gegebenenfalls ist der Abdruck eines früheren Siegels beizufügen. § 10 Anfertigung eines Siegels (1) Entsprechend dem genehmigten Siegelentwurf ist die Anfertigung des Siegels einem fachkundigen Gravier- oder Stempelbetrieb zu übertragen. Es darf nur ein einziges Siegel hergestellt werden. (2) In begründeten Fällen ist die Anfertigung mehrerer identischer Siegel zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch das Erzbischöfliche Ordinariat; die weiteren Siegel sind jeweils durch ein unterscheidendes Beizeichen zu kennzeichnen. (3) Dem Erzbischöflichen Ordinariat sind nach Fertigstellung des neuen Siegels drei Abdrucke auf gesonderten Blättern vorzulegen. (4) Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising ist das neue Siegel zur Verwendung freigegeben. § 11 Änderungen von Siegeln (1) Eine Änderung des bestehenden Siegels kann von dem Siegelberechtigten aus berechtigtem Grund veranlasst werden. Sie bedarf der vorherigen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariates und hat nach den Vorschriften dieser Ordnung zu erfolgen. (2) Das Erzbischöfliche Ordinariat kann den Siegelberechtigten, wenn das in Gebrauch befindliche Siegel mit den Bestimmungen dieser Ordnung nicht übereinstimmt, binnen angemessener Frist zur Änderung des Siegels auffordern. Wird dieser Aufforderung ohne ausreichende Begründung nicht nachgekommen, so ist das Siegel durch Veröffentlichung im Amtsblatt des Erzbistums München und Freising für ungültig zu erklären. Diese Ordnung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Alle bisherigen Anordnungen, Verfügungen und Richtlinien zum Siegelwesen treten außer Kraft. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtRechtsakte1970-01-01

Die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche

1. Allgemeine Hinweise „Die Erklärung des Kirchenaustrittes vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist eine schwere Verfehlung gegenüber der kirchlichen Gemeinschaft. Wer vor der zuständigen zivilen Behörde aus welchen Gründen auch immer seinen Kirchenaustritt erklärt, verstößt damit gegen die Pflicht, die Gemeinschaft mit der Kirche zu wahren (c. 209 § 1 ClC), und gegen die Pflicht, seinen finanziellen Beitrag dazu zu leisten, dass die Kirche ihre Aufgaben erfüllen kann (c. 222 § 1 ClC in Verbindung mit c. 1263).“ Daher zieht sich ein katholischer Christ die im Allgemeinen Dekret der Deutschen Bischofskonferenz zum Kirchenaustritt, das am 24. September 2012 in Kraft trat, genannten Rechtsfolgen – von Ausnahmen abgesehen – als Kirchenstrafe zu. Dies betrifft insbesondere einen Gläubigen, der noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat, denn dieser zieht sich auch nicht die Tatstrafe der Exkommunikation zu. Zur Straffreiheit bei Tatstrafen vgl. cc. 1323 und 1324 §§ 1 und 3 ClC. Die Wiederzulassung umfasst als Nachlass der Kirchenstrafe die Aufhebung dieser Rechtsfolgen und damit die Versöhnung mit der Kirche sowohl im forum internum als in der Regel auch im forum externum, sodass dieser katholische Christ nicht länger der Beschränkung seiner Mitgliedschaftsrechte unterliegt, die er sich durch die Erklärung des Kirchenaustrittes zugezogen hat. Die Wiederzulassung involviert die erneute Zugehörigkeit zur Kirche nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung. 2. Zuständigkeit Ein katholischer Christ, der die Erklärung seines Kirchenaustrittes rückgängig machen und wieder ohne Einschränkung seiner Mitgliedschaftsrechte der katholischen Kirche angehören möchte, möge sich – gleich, ob im Zusammenhang mit dem ihm im „Pastoralen Schreiben“, das er unmittelbar nach der Erklärung seines Kirchenaustrittes erhält, angebotenen Gespräch oder zu einem späteren Zeitpunkt – an den Pfarrer seines Wohnsitzes wenden. Ansprechpartner kann auch jeder andere Priester, Diakon oder Mitarbeiter in der Pastoral (Pastoral- oder Gemeindereferent bzw. -assistent) sein, der seinerseits den Pfarrer des Wohnsitzes darüber in Kenntnis setzt. 3. Vorbereitung Der Wiederzulassung gehen seelsorgliche Gespräche, mitunter auch in einer Gruppe, voraus, deren Dauer und Gestalt der jeweiligen persönlichen Situation des Kandidaten/der Kandidatin Rechnung tragen sollen. In diesen Gesprächen sollen der Wunsch der Wiederzulassung geklärt, subjektiv zum Kirchenaustritt geführt haben, thematisiert und grundlegende Fragen der Glaubenslehre und des Glaubenslebens bedacht werden, sodass der Kandidat/die Kandidatin den Glauben und die Kirche besser bzw. wieder neu kennenlernt. Zweckmäßig ist eine Teilnahme an religiösen Besinnungstagen (z. B. Exerzitien im Alltag). Der Wiederzulassung soll eine gewisse Zeit der Vorbereitung vorausgehen, sofern der Kandidat/die Kandidatin nicht schon seit geraumer Zeit wieder am kirchlichen Leben teilnimmt. Eine Begleitung durch Gemeindeglieder nach der Wiederzulassung und eine Integration in. Bei schwerer Krankheit oder in Todesgefahr muss lediglich feststehen, dass der Kandidat/die Kandidatin ernsthaft seinen/ihren Willen zur Wiederzulassung bekundet. 4. Bußsakrament Weil die Wiederzulassung einen geistlichen Wendepunkt im Leben des Kandidaten/der Kandidatin bedeutet, ist er/sie besonders auf den Empfang des Sakramentes der Versöhnung hinzuweisen. Im Zusammenhang mit diesem kann auch der eigentliche Akt der Wiederzulassung für das forum externum erfolgen (siehe Ziffer 9). Der Kandidat/die Kandidatin muss für den Empfang des Bußsakramentes ernsthaft bestrebt sein, die Folgen der Erklärung seines/ihres Kirchenaustrittes, soweit sich diese auf seine/ihre Familie und seine/ihre Umwelt erstrecken, nach Kräften wiedergutzumachen. Zudem soll mit dem Kandidaten/der Kandidatin überlegt werden, welche Buße er/sie übernehmen will; sie soll der jeweiligen Situation angemessen sein. Es empfiehlt sich in der Regel ein ausführliches Beichtgespräch. 5. Beizubringende Dokumente Vor der Vornahme der Wiederzulassung sind – soweit möglich – beizubringen: Auszug aus dem Taufregister, Kopie der Erklärung des Austrittes aus der katholischen Kirche, falls der Kandidat/die Kandidatin zwischenzeitlich einer anderen Religionsgemeinschaft nach Maßgabe des staatlichen Rechts beigetreten war: Kopie der Erklärung des Austrittes aus dieser. 6. Gesuch an den Ortsordinarius Der den Kandidaten/die Kandidatin vorbereitende Priester, Diakon oder andere Mitarbeiter in der Pastoral richtet über den Ortspfarrer einen schriftlichen Antrag an den Ortsordinarius, der über das Gesuch entscheidet und einen Priester mit der Wiederzulassung bevollmächtigt, der in dem Antrag vorgeschlagen werden kann. Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: Name, Vorname, Geburtstag und -ort des Kandidaten/der Kandidatin, eventuell derzeitige bzw. zwischenzeitliche Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit, Ort und Datum der Taufe und (soweit erfolgt) der Firmung, Ort, Datum und Form einer eventuellen Eheschließung sowie Name und Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit des Partners (bei mehreren Eheschließungen gilt dies für eine jede), Datum und Grund der Erklärung des Kirchenaustrittes, Motive für den Wunsch nach Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der katholischen Kirche, Bestätigung der Durchführung seelsorglicher Gespräche (evt. unter Nennung inhaltlicher Schwerpunkte), Name des Priesters, der die Wiederzulassung vornehmen soll. 7. Prüfung der ehelichen Verhältnisse Bei verheirateten Kandidaten ist die kanonische Gültigkeit der Ehe zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass eine vor dem 27. November 1983 und dem 8. April 2010 nur standesamtlich geschlossene Ehe für zwei Katholiken, die nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung ihren Austritt aus der katholischen Kirche erklärt haben, oder einem solchen Katholiken und einem Nichtkatholiken kirchenrechtlich gültig sein kann. Bei Bestehen einer Vorehe oder einer nur standesamtlich geschlossenen Ehe ist die Ordnung der ehelichen Verhältnisse anzustreben. Können die ehelichen Verhältnisse nicht geordnet werden oder lehnt der Kandidat/die Kandidatin dies begründet ab, können ihm/ihr die aus der Erklärung des Kirchenaustrittes resultierenden Rechtsfolgen mit Ausnahme der Zulassung zu den Sakramenten nachgelassen werden. Es erfolgt nur – ohne Spendung des Bußsakramentes – ein Nachlass der Rechtsfolgen des Kirchenaustritts (siehe Kapitel V). 8. Konfessions- bzw. Religionszugehörigkeit der Kinder Sind Kinder des Kandidaten/der Kandidatin noch ungetauft oder gehören sie einer nicht katholischen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft an, muss er/sie aufrichtig versprechen, sich nach Kräften darum zu bemühen, diese zum katholischen Glauben hinzuführen, soweit ihm/ihr das in seiner/ihrer Ehe möglich ist. Die staatlichen Vorschriften über die religiöse Kindererziehung sind zu beachten. 9. Aufhebung der Sanktionen Weil ein nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung aus der Kirche ausgetretener Katholik zieht sich die im genannten Allgemeinen Dekret zum Kirchenaustritt näher genannten Rechtsfolgen in der Regel als Kirchenstrafe zu oder gar von der Exkommunikation betroffen ist, ist der Nachlass dieser Sanktionen notwendig, bevor der Kandidat/die Kandidatin ein Sakrament empfangen darf. Der vom Ortsordinarius bevollmächtigte Priester kann die Lossprechung in der Regel im Zusammenhang mit der Spendung des Bußsakramentes vornehmen, wofür die entsprechende Intention bei der sakramentalen Absolution genügt. Der Beichtvater kann jedoch, bevor er von den Sünden los spricht, die Sanktionen mit der außerhalb des Bußsakramentes vorgesehenen Formel nachlassen. Diese lautet: „Kraft der mir verliehenen Vollmacht spreche ich dich los von den rechtlichen Folgen deines Kirchenaustrittes, im Namen des Vaters und des Sohnes + und des Heiligen Geistes.“ 10. Protokoll anlässlich der Wiederzulassung Das Protokoll anlässlich der Wiederzulassung, das vom Priester und vom Kandidaten/von der Kandidatin sowie um der Beweisbarkeit willen von zwei Zeugen unterschrieben wird, dokumentiert den Willen des Kandidaten/der Kandidatin, die Erklärung seines/ihres Kirchenaustrittes zu bereuen, in Zukunft als katholischer Christ zu leben und seine/ihre religiösen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen, aber auch den Akt des Strafnachlasses. 11. Feier der Wiederzulassung Die Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche stellt nicht nur einen Verwaltungsakt dar. Daher empfiehlt es sich, diese in einer Kirche oder Kapelle zu begehen als dem der sakramentalen Versöhnung eigenen Ort. Bei der Feier trägt der Priester liturgische Kleidung, zumindest aber eine (violette) Stola. Zur Feier siehe Kapitel I. Je nach den pastoralen Gegebenheiten und der persönlichen Situation des Kandidaten/der Kandidatin kann die Feier der Wiederzulassung in einfacher Form, in einer Wort-Gottes-Feier oder in einer Eucharistiefeier stattfinden. Die Eucharistiefeier ist vor allem dann zu wählen, wenn das Sakrament der Firmung in der Feier gespendet werden soll. Die jeweilige Form der Feier soll mit dem Kandidaten/der Kandidatin besprochen werden. Weil die Wiederzulassung – wie die Aufnahme durch Taufe oder Konversion – ekklesialen Charakter besitzt und Grund zu Freude und Dankbarkeit für die Gemeinde und für die gesamte Kirche ist, empfiehlt sich je nach den Umständen auch die Mitfeier von Vertretern der Gemeinde oder der gesamten Gemeinde. 12. Spendung der Firmung Hat ein erwachsener Kandidat/eine erwachsene Kandidatin noch nicht das Sakrament der Firmung empfangen, empfiehlt sich, dass der Priester, der der Feier der Wiederzulassung vorsteht, ihm/ihr nach entsprechender Vorbereitung dieses Sakrament in einer Eucharistiefeier selbst spendet; hierzu soll ihm der Diözesanbischof die notwendige Firmvollmacht übertragen (siehe Kapitel IV). Es kann sich jedoch auch die Spendung des Sakramentes der Firmung durch einen Bischof bei passender Gelegenheit nahelegen. 13. Eheschließung Lebt der Kandidat/die Kandidatin in kanonisch ungültiger Ehe, soll deren Konvalidation im Zusammenhang mit der Wiederzulassung erfolgen, sofern dies kirchenrechtlich möglich ist. Lebt der Kandidat/die Kandidatin bereits in kanonisch gültiger Ehe, sodass es keiner Konvalidation bedarf, empfiehlt sich trotzdem, in den Fürbitten Gottes Segen für die Eheleute und die Familie zu erbitten. 14. Empfang der heiligen Kommunion Die durch die Wiederzulassung wiedergeschenkte uneingeschränkte communion kommt zeichenhaft im Empfang der heiligen Kommunion zum Ausdruck. Daher empfiehlt sich, dass der Kandidat/die Kandidatin bald den Leib des Herrn empfängt. Die feierliche Form der Dankfeier anlässlich der Wiederzulassung als Eucharistiefeier (siehe Kapitel IV) sieht dies eigens vor. Hat ein erwachsener Kandidat/eine erwachsene Kandidatin noch nicht das Sakrament der Eucharistie empfangen, empfiehlt sich dessen erstmalige Spendung im Zusammenhang mit der Feier der Wiederzulassung. 15. Wiederzulassung ohne Strafnachlass Ein Gläubiger, der sich anlässlich der Erklärung des Kirchenaustrittes nicht die daraus resultierenden Rechtsfolgen als Kirchenstrafe zugezogen hat, bedarf keiner Rekonziliation. Seine innere Zuwendung zur Kirche kann jedoch als Ausdruck des Dankes gefeiert werden. Im Übrigen sind die für eine Wiederzulassung genannten Voraussetzungen zu beachten, ausgenommen Ziffer 6 und 9. Zur liturgischen Feier siehe Kapitel VI. 16. Wiederzulassung von Minderjährigen Ein Kandidat/Eine Kandidatin, der/die als Minderjähriger/Minderjährige von seinen/ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten nach Maßgabe der staatlichen Rechtsordnung von der katholischen Kirche abgemeldet worden war, hat sich ebenfalls nicht die aus der Erklärung des Kirchenaustrittes resultierenden Rechtsfolgen als Kirchenstrafe zugezogen. Für die staatliche Anerkennung der Rekonziliation benötigt er/sie bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres die Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten. Ein Minderjähriger, der das 7. Lebensjahr bereits vollendet hat, kann den Antrag aber selbst stellen und unterschreiben; für die Weiterleitung an staatliche Stellen ist jedoch die schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten erforderlich. Für die Vorbereitung sind die unter Ziffer 2 bis 5 genannten Voraussetzungen zu beachten. Um der Rechtssicherheit willen ist ein Gesuch an den Ortsordinarius analog zu Ziffer 6 zu richten. Die Benachrichtigungen und Eintragungen erfolgen gemäß Ziffer 17. Für die liturgische Feier der Wiederzulassung von Minderjährigen bis zum 14. Lebensjahr ist in dem Feierbuch eine eigene Wort-Gottes-Feier vorgesehen, die Wiederzulassung kann aber auch in einfacher Form erfolgen. Bei Minderjährigen nach Vollendung des 14. Lebensjahres soll sie zumindest in einfacher Form erfolgen. Dabei sind die Texte ggf. dem Fassungsvermögen des Kandidaten/der Kandidatin anzupassen. Die Spendung der Firmung und der Erstkommunion soll nur erfolgen, wenn Gleichaltrige diese bereits empfangen haben. 17. Benachrichtigungen und Eintragungen Nach erfolgter Wiederzulassung sind folgende Benachrichtigungen und Eintragungen vorzunehmen: Eintragung der Wiederzulassung in das entsprechende Register der Pfarrei, Benachrichtigung des Taufpfarramtes zwecks Eintragung in das Taufregister, Benachrichtigung des Wohnsitz-Pfarramtes zur Zeit der Erklärung des Kirchenaustrittes, ggf. Benachrichtigung des aktuellen Wohnsitz-Pfarramtes, Benachrichtigung der zuständigen staatlichen Stelle zwecks Eintragung des Konfessionsmerkmales „rk“ in die zivilen Melderegister, Benachrichtigung der zuständigen kirchlichen Stelle zwecks Eintragung des Konfessionsmerkmales „rk“ in die kirchlichen Melde register. Die Dokumente sind im Archiv der Pfarrei aufzubewahren, in der die Wiederzulassung vorgenommen wurde. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)Ordnung für die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche2015-11-29

Ordnung für die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche

Da sich die Gemeinschaft mit der Kirche am deutlichsten in der Liturgie zeigt, soll die Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche, die Rekonziliation, in einer gottesdienstlichen Feier erfolgen. Dazu wird für das Erzbistum München und Freising gemäß can. 838 § 4 ClC folgende Ordnung für eine liturgische Feier der Wiederzulassung erlassen. München, am 29. November, erster Adventssonntag 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)Die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche2015-11-29

Instruktion zu den cc. 535 § 2, 868 § 3, 1116 § 3 und c. 1183 § 3 CIC

Die von Papst Franziskus durch das Motu Proprio De Concordia inter Codices verfügten Änderungen im Kirchenrecht werfen sowohl hinsichtlich der Eintragung der Rituszugehörigkeit innerhalb der katholischen Kirche wie auch hinsichtlich der ökumenischen Praxis immer wieder Fragen auf. Um für die Seelsorger vor Ort Klarheit zu schaffen und auch Hilfe anzubieten, wird diese Instruktion erlassen. I. Taufen nach c. 868 § 3 CIC Hiermit lege ich fest, dass katholische Taufspender, die von der Möglichkeit des c. 868 § 3 CIC (vgl. c. 681 § 5 CCEO) Gebrauch machen und ein Kind nichtkatholischer Eltern auf deren Bitte hin so taufen, dass es der Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft der Eltern angehört, vor der Taufspendung zu prüfen haben, ob kein Taufspender der jeweiligen Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft um die Taufspendung angegangen werden kann. Für die orthodoxen Kirchen, die Landeskirchen der Evangelischen Kirche Deutschlands, die evangelischen Freikirchen und die altkatholische Kirche liegt in unserer Erzdiözese diese Voraussetzung des c. 868 § 3 CIC grundsätzlich nicht vor. Soll ein Kind, dessen Eltern einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehören, getauft werden, so hat die Taufe ein Priester vorzunehmen und in derselben Feier das Sakrament der Firmung zu spenden (vgl. c. 696 § 3 CCEO). Die dazu nötige Vollmacht gilt hiermit als erteilt, wenn die Voraussetzungen des c. 868 § 3 CIC erfüllt sind. II. Eheschließungen nach c. 1116 § 3 CIC Für Eheschließungen von Christen, die einer nichtkatholischen orientalischen Kirche angehören, legt c. 1116 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Delegation erteilt werden muss. Im Hinblick auf die Gültigkeit der Eheschließung kann diese Delegation nur einem Priester erteilt werden. Dazu muss das Ehevorbereitungsprotokoll samt Anlagen vorgelegt werden. Darüber hinaus hat der zuständige Pfarrer zu erklären, dass die Voraussetzungen des c. 1116 § 3 CIC von ihm überprüft wurden und vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann. III. Bestattungen nach c. 1183 § 3 CIC Für Bestattungen nichtkatholischer Christen legt c. 1183 § 3 CIC fest, dass für jeden Einzelfall vom Ortsordinarius eine Genehmigung erteilt werden muss. Da in diesen Fällen mit der notwendigen Sensibilität und gebotener Eile zu entscheiden ist, gilt die Genehmigung als erteilt, wenn der um die Beerdigung angegangene katholische Amtsträger geprüft hat, dass die Voraussetzungen des c. 1183 § 3 CIC vorliegen. Insbesondere hat er zu überprüfen, ob ein eigener Amtsträger nicht angegangen werden kann. IV. Gemeinsame Normen für die Amtshandlungen nach I. bis III. Die Taufe, die Firmung, die Eheschließung oder die Bestattung sind im jeweiligen Ritus des katholischen Amtsträgers vorzunehmen. Bei der Eheschließung darf der Brautsegen durch den Priester nicht entfallen. Die gespendete Taufe, Firmung, Eheschließung oder Bestattung sind ohne laufende Nummer in die katholischen Kirchenbücher einzutragen und die Unterlagen im Pfarrarchiv zu verwahren. Zur Klärung der Frage, ob nicht doch ein eigener Amtsträger der nichtkatholischen Christen angegangen werden kann, ist Kontakt mit dem Fachbereich Ökumene im Erzbischöflichen Ordinariat München (Telefon 089/21 37-23 67; Oekumene@eomuc.de) aufzunehmen. V. Eintragung der Rituskirche gemäß c. 535 § 2 CIC Gemäß c. 535 § 2 CIC ist im Taufbuch und in jeder Urkunde über den Taufeempfang die Rituskirche anzugeben, in die der Getaufte eingegliedert wurde bzw. ist. Für diesen Eintrag sind einheitlich folgende deutschsprachigen (Spalte 2) bzw. in internationalen Bescheinigungen lateinischen Bezeichnungen (Spalte 3) zu verwenden: Ritus Deutsch Lateinisch Alexandrinischer Ritus Koptisch-katholische Kirche koptisch-katholisch catholicae coptorum Äthiopisch-katholische Kirche äthiopisch-katholisch catholicae aethiopicae Eritreisch-katholische Kirche eritreisch-katholisch catholicae erythraeae Armenischer Ritus Armenisch-Katholische Kirche armenisch-katholisch catholicae armenae Byzantinischer Ritus Bulgarisch griechisch-katholische Kirche bulgarisch griechisch-katholisch graeco-catholicae bulgariae Griechische griechisch-katholische Kirche griechisch griechisch-katholisch graeco-catholicae graeciae Italo-Albanische Kirche italo-albanisch italo-albanicae Melkitische griechisch-katholische Kirche melkitisch griechisch-katholisch catholicae graeco-melchitarum Rumänische griechisch-katholische Kirche rumänisch griechisch-katholisch graeco-catholicae romaniae Ruthenische griechisch-katholische Kirche ruthenisch griechisch-katholisch graeco-catholicae ruthenicae Slowakische griechisch-katholische Kirche slowakisch griechisch-katholisch graeco-catholicae slovaciae Ukrainische griechisch-katholische Kirche ukrainisch griechisch-katholisch graeco-catholicae ucrainae Ungarische griechisch-katholische Kirche ungarisch griechisch-katholisch graeco-catholicae hungariae Weißrussische griechisch-katholische Kirche weißrussisch griechisch-katholisch graeco-catholicae belorussiae Griechisch-katholische Kirche in Kroatien und Serbien kroatisch/serbisch griechisch-katholisch graeco-catholicae in croatia et serbia Mazedonische griechisch-katholische Kirche mazedonisch griechisch-katholisch graeco-catholicae macedoniae Russische griechisch-katholische Kirche russisch griechisch-katholisch graeco-catholicae russiae Lateinischer Ritus Lateinische katholische Kirche lateinisch latinae Ostsyrischer (chaldäischer) Ritus Chaldäische Kirche chaldäisch chaldaeorum catholicae Syro-Malabarische Kirche syro-malabarisch syrorum malabarensium Westsyrischer (antiochenischer) Ritus Maronitische Kirche maronitisch maronitarum Syrisch-Katholische Kirche syrisch-katholisch syro-catholicae Syro-Malankara katolische Kirche syro-malankarisch syro-malancarae catholicae Diese Instruktion tritt zum 1. September 2018 in Kraft. München, den 18. Juli 2018 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)2018-07-18

Verordnung zum Bekenntniswechsel von Minderjährigen

Erzbischöfliches Generalvikariat Wer Ordnungen 256. Zulassung zur Diakonenweihe (Priesteramtskandidaten) Nachstehende, im Amtsblatt Nr. 18/1988, S. 537 bekanntgegebene Bewerber für die Diakonenweihe aus dem Erzbischöflichen Priesterseminar München sind vom Hochwürdigsten Herrn Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter zum Empfang der Diakonenweihe zugelassen: Ager Andreas, Unterwössen; Fried Helmut, München—Zu den hl. Engeln; Huber Wolfgang, Reit im Winkl; Karmann Rüdiger, Taufkirchen b. München—St. Johannes d. Täufer; Kraller Josef, Tittmoning; Lay Alfons, Traunstein—St. Oswald; Martin Georg, Kirchdorf a.d. Amper; Mayer Josef, Gennach—St. Johannes d.T. (Diözese Augsburg); Müller Kaspar, Gaißach; Paula Jakob, München—Leiden Christi; Schlicker Hermann, München—St. Augustinus; Speckbacher Hans, Oberneukirchen; Weingärtner Herbert, Holzkirchen. Die Weihe findet statt am Samstag, 17. Dezember 1988, um 9.00 Uhr, im Liebfrauendom zu München. Der Weihekandidaten soll in geeigneter Weise im Gebet gedacht werden. 257. Verordnung zum Bekenntniswechsel von Minderjährigen Es kommt vor, dass Minderjährige, die außerhalb der Katholischen Kirche gültig getauft wurden, zum katholischen Religionsunterricht, zum Erstkommunionunterricht oder zur Firmvorbereitung angemeldet werden, obwohl sie nicht in die Katholische Kirche aufgenommen wurden. Oft ist den Pfarrern nicht bekannt, dass diese Minderjährigen nicht katholisch sind. Aus diesem Grund muss dem Pfarrer bei der Anmeldung zum Erstkommunionunterricht oder zur Firmkatechese ein Taufschein vorgelegt werden. Wird dabei festgestellt, dass ein Minderjähriger nicht katholisch getauft ist und eine formelle Aufnahme in die Katholische Kirche nicht vollzogen wurde, ist vor der Aufnahme in den Kommunion- oder Firmkurs zu klären, ob ernsthaft ein Wechsel der Konfession gewünscht wird. Die Zulassung zu Erstbeichte, Erstkommunion und Firmung ist nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Aufnahme in die Katholische Kirche erfolgt ist. Wird der Bekenntniswechsel eines Minderjährigen gewünscht, ist die Vollmacht zur Aufnahme in die Katholische Kirche von dem Pfarrer, dessen Pfarrei der Minderjährige nach der Aufnahme angehören wird, beim Erzbischöflichen Ordinariat zu beantragen. In dem Gesuch sind neben den Angaben zur Person des Minderjährigen Ort, Datum und Ritus der Taufe sowie die Gründe für den erbetenen Bekenntniswechsel anzugeben. Dem Gesuch ist die Niederschrift der Austrittserklärung aus der bisherigen Religionsgemeinschaft beizufügen, da die Aufnahme in die Katholische Kirche den nach staatlichem Recht erfolgten Austritt aus der bisherigen Religionsgemeinschaft voraussetzt. Die Aufnahme in die Katholische Kirche kann nur erfolgen, wenn bei Kindern, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens einer der Erziehungsberechtigten die Aufnahme erbittet und glaubwürdig erklärt, sich fortan um die katholische Erziehung kümmern zu wollen. Nach staatlichem Recht müssen alle Erziehungsberechtigten der Aufnahme zustimmen. Bei Minderjährigen wird ab vollendetem 7. Lebensjahr vermutet, dass sie den Vernunftgebrauch erlangt haben (c. 97 § 2), sie können deshalb nach kirchlichem Recht eigenständig die Aufnahme in die Katholische Kirche erbitten. Nach staatlichem Recht können Jugendliche erst ab vollendetem 14. Lebensjahr eigenständig über einen Wechsel der Konfession entscheiden. Bei Minderjährigen unter 10 Jahren geschieht die Aufnahme formlos, bei Minderjährigen zwischen 10 und 14 Jahren in vereinfachter liturgischer Form, etwa durch Sprechen des Glaubensbekenntnisses in einem Kinder- oder Jugendgottesdienst. Die Aufnahme ist in das Taufbuch (Konvertitenbuch) der Pfarrei einzutragen und dem Einwohnermeldeamt schriftlich mitzuteilen (Formular Maiß Nr. 762). Bekanntmachungen und Termine 258. Vollmacht zur Spendung des Sakramentes der hl. Firmung Aufgrund can. 884 CIC hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter dem Hochwürdigsten Herrn Abt Dr. Odilo Lechner OSB, Benediktinerabtei München-St. Bonifaz, ab 1. November 1988 die Vollmacht erteilt, weiterhin im Bereich der Erzdiözese München und Freising das Sakrament der hl. Firmung gemäß den entsprechenden kirchlichen Weisungen zu spenden. Diese Vollmacht gilt wieder für fünf Jahre. 259. Neuauflage der Diözesan-Proprienteile Die Diözesanproprien für das Messbuch und das Lektionar sind in erweiterter und verbesserter Neuauflage erschienen. Sie ersetzen die bisherigen Hefte und sind im Buchhandel zu haben. Je ein Exemplar wird den Seelsorgestellen kostenlos mit diesem Amtsblatt zur Verfügung gestellt. Ebenso ist eine Beilage zum Stundenbuch erschienen, die die Eigenteile der Lesehore der drei neuen Seligen der Erzdiözese enthalten. Diese Beilage wird mit diesem Amtsblatt allen Priestern und Diakonen zugeschickt. Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtKirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“)1970-01-01

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