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Errichtung des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

DEKRET Hiermit errichte ich gemäß c. 473 § 4 CIC zur Förderung der pastoralen Tätigkeit den Bischofsrat der Erzdiözese München und Freising. Die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Bischofsrates werden durch ein eigenes Statut geregelt. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Errichtungsurkunde einer ökumenischen Kommission für das Erzbistum München und Freising

Eines der Hauptanliegen des II. Vatikanischen Konzils war die ökumenische Aufgabe. Papst Paul VI. hat sie in seiner Eröffnungsansprache zur 3. Sitzungsperiode „eine Sache von größter Bedeutung" genannt. In der Folge hat das Römische „Sekretariat für die Einheit der Christen" im Auftrag Pauls VI. am Pfingstfest, 14. Mai 1967, das „Ökumenische Direktorium" (1. Teil) promulgiert. Dieses wichtige nachkonziliare Dokument enthält Richtlinien für die praktische Verwirklichung der Grundsätze, die im Konzilsdekret über den Ökumenismus dargelegt wurden. Die deutschen Bischöfe haben in ihrer Vollversammlung vom 4. bis 7. März 1968 Ausführungsbestimmungen zu diesem Dokument erlassen (siehe Amtsblatt Nr. 9 vom 24. April 1968). Dieselben waren in einer eingehenden Beratung mit den Vertretern der Evangelischen Kirche Deutschlands (EKD) abgestimmt worden. Die Fuldaer Bischofskonferenz vom 23. bis 26. September 1968 fasste folgenden Beschluss: „In jedem Bistum muß eine Kommission errichtet werden, die sich im Auftrag des Bischofs dem ökumenischen Anliegen widmet. Es empfiehlt sich, mit der Leitung dieser Kommission die schon seit Jahren arbeitenden ,Diözesanreferenten für die ökumenische Arbeit' zu beauftragen. Für die Errichtung und die Aufgaben dieser Kommission gelten die im Ökumenischen Direktorium (Nr. 3 bis 6) und in den Ausführungsbestimmungen der Fuldaer Bischofskonferenz (Nr. 1) erwähnten Normen" (Protokoll II, Nr. 10). In Ausführung der obengenannten Bestimmungen errichte ich die ökumenische Kommission für das Erzbistum München und Freising unter dem Vorsitz von Ordinariatsrat Dr. Michael Hock. Als Mitglieder dieser ökumenischen Diözesan-Kommission berufe ich folgende Personen: Herrn Lothar Bauer, 8 München 67, Puppenweg 23 Herrn Edgar Fahmüller, 8 München 60, Haldenbergstr. 15 H. H. Leo van Hout, Kaplan in Maria Thalkirchen, München 25, Fraunbergplatz 5 H. H. Abt Dr. Odilo Lechner, Abtei St. Bonifaz, 8 München 2, Karlstr. 34 Pater Martin Löffler S. J., 8 München 22, Kaulbachstr. 31 a Frau Anna Scherer, 8 München 60, Stahlstr. 24 H. H. Ordinariatsrat Franz Schwarzenböck, Leiter des Seelsorgereferates, 8 München 2, Maxburgstr. 2 H. H. Dr. Franz Schreibmayr, 8 München 19, Nürnberger Str. 54 Mit der Errichtung dieser ökumenischen Diözesankommission verbinde ich den Wunsch und die Hoffnung, dass sie „zu einer Belebung und Stärkung ökumenischer Gesinnung und ökumenischer Aktivität beitrage, damit die Sehnsucht nach der Einheit aller Christen in der einen Kirche Christi wachse und die ökumenische Arbeit mit Gottes Hilfe schon bald konkrete Ergebnisse in Richtung auf dieses Ziel zeige" (Erläuterung zum ökumenischen Direktorium Nr. 8). München, den 4. Februar 1970 Julius Card. Döpfner Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-02-04

Fortführung der Arbeit des bisherigen Diözesanpastoralrates

Nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Ordinariatssitzung, dem Geschäftsführenden Vorstand des Diözesanrates der Katholiken, dem Geschäftsführenden Ausschuss des Priesterrates und den beiden früheren Sprechern des Diözesanpastoralrates hat der Hochwürdigste Herr Kardinal entschieden, den Diözesanpastoralrat als rechtlich konstituiertes Gremium (vgl. can. 511 - 514 CIC bzw. Beschluss der Gemeinsamen Synode „Verantwortung des ganzen Gottesvolkes für die Sendung der Kirche“, 3.3) nicht wieder einzuberufen. Die Arbeit des Diözesanpastoralrates wird in folgender Weise fortgeführt: Der Diözesanrat kann und wird sich wie bisher, soweit dies notwendig erscheint, mit pastoralen Fragen befassen. Sein Hauptarbeitsfeld aber bleiben Aufgaben, die sich aus dem Weltdienst der Laien im Sinn des 2. Vatikanischen Konzils ergeben („Dekret über das Apostolat der Laien" - „Da es aber dem Stand der Laien eigen ist, inmitten der Welt und der weltlichen Aufgaben zu leben, sind sie von Gott berufen, vom Geist Christi beseelt nach Art des Sauerteigs ihr Apostolat in der Welt auszuüben“, dazu Ziffer 13,25). In Fragen der Pastoral hat der Diözesanrat nach wie vor beratende, in gesellschaftspolitischen Sachbereichen beschließende Funktion, unbeschadet der Kompetenz anderer Gremien. Der Diözesanrat wird verstärkt von dem Angebot der Diözesanleitung Gebrauch machen, für Vorstandssitzungen und Vollversammlungen die zuständigen Referenten des Ordinariats wie auch Vertreter des Priesterrates zur Behandlung von entsprechenden Sachfragen einzuladen. Der Kontakt zwischen Diözesanrat, Priesterrat und Diözesanleitung wird intensiviert. Der Beauftragte des Erzbischofs für die Arbeit der Räte berichtet einmal im Monat in der Ordinariatssitzung über die Arbeit im Vorstand des Diözesanrates. Umgekehrt berichtet er in den Vorstandssitzungen des Diözesanrates über die Themen aus der Ordinariatssitzung, die ihn berühren. Der Hochwürdigste Herr Kardinal, Vertreter der Ordinariatssitzung, Vertreter des Priesterrates und der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates treffen sich, soweit erforderlich, einmal im Jahr zu gemeinsamen Beratungen. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese1970-01-01

Neuregelung der Frauenkommission

In Fortschreibung der Errichtungsurkunde der Frauenkommission in der Erzdiözese München und Freising vom 19. November 1993 wird die Frauenkommission mit Wirkung vom 1. Februar 2015 neu geregelt. § 1 Aufgabe Aufgabe der Kommission ist es, Themen, die die Rolle der Frau in der Kirche betreffen - insbesondere in der Erzdiözese München und Freising - zu beraten und dem Erzbischof Vorschläge zur Lösung anstehender Probleme sowie Anregungen zur Entwicklung zukunftsorientierter Maßnahmen zu unterbreiten. § 2 Amtszeit Die Mitglieder der Kommission gemäß § 4 a) bis e) werden vom Erzbischof von München und Freising für die Dauer von vier Jahren ernannt. § 3 Vorsitz und Stellvertretender Vorsitz Auf Vorschlag der Ordinariatskonferenz wird eines ihrer weiblichen Mitglieder oder, falls dies nicht möglich ist, der Leiter des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben zur/zum Vorsitzenden, sowie ein weiteres Mitglied zum/zur stellvertretenden Vorsitzenden ernannt. § 4 Mitglieder Die Kommission setzt sich aus folgenden Personen zusammen: a) der/die Vorsitzende; b) der/die stellvertretende Vorsitzende; c) eine Vertreterin des Fachbereiches Frauenseelsorge im Erzbischöflichen Ordinariat München, die von der Leiterin dieses Fachbereichs benannt wird; d) vier vom Erzbischof frei ernannte Frauen; e) sechs auf Vorschlag des Frauenforums ernannte Frauen; f) der/die jeweilige Gleichstellungsbeauftragte im Erzbischöflichen Ordinariat München. § 5 Arbeitsweise Die Arbeitsweise der Kommission richtet sich nach der vom Generalvikar zu erlassenden Geschäftsordnung. München, den 8. Januar 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2015-01-08

Wahlordnung für den Priesterrat in der Erzdiözese München und Freising

Der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising stellt gemäß can. 498 und 499 CIC für die nach Artikel 2 Absatz b Ziffer 2 des Priesterratsstatuts zu wählenden Vertreter des Presbyteriums folgende Wahlordnung auf, die Bestandteil des Statuts ist (vgl. Art. 2 Abs. b Ziff. 2 Priesterratsstatut) auf: § 1 Wahlrecht Nach can. 498 § 1 CIC haben das Wahlrecht: Alle Priester, die der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind; nichtinkardinierte Weltpriester und Ordenspriester, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl eine Aufgabe wahrnehmen. § 2 Wählergruppen a) Die hauptamtlichen Pfarrer und die ihnen rechtlich Gleichgestellten eines jeden der neun Wahlkreise wählen aus ihren Reihen einen Vertreter. b) Die Pfarrvikare wählen aus ihren Reihen auf der Ebene der Erzdiözese drei Vertreter. c) Die Kapläne wählen auf der Ebene der Erzdiözese einen Vertreter; nach Ablauf der halben Wahlperiode wählen die Kapläne eine neue Nachrückerliste. Die Nachrückerliste der ersten Wahl verfällt. d) Die Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind und keiner der Wählergruppen nach Abs. b, c, e oder g angehören, wählen aus ihren Reihen auf der Ebene der Erzdiözese drei Vertreter. e) Die Ruhestandspriester wählen auf der Ebene der Erzdiözese aus ihren Reihen drei Vertreter. f) Die Ordenspriester, die in der Erzdiözese seelsorglich tätig sind und nicht bereits nach Abs. a) bis d) Wahlrecht haben, wählen aus ihren Reihen zwei Vertreter. Die Ordensoberen leiten dem Wahlausschuss die Namen der Wahlberechtigten zu. g) Die im Priesterrat vertretenen Gruppen der Priester in der muttersprachlichen Seelsorge und der Priester der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität bestimmen ihren Vertreter durch Wahl: dieser wird dann durch den Erzbischof ernannt. § 3 Wahlausschuss a) Der Priesterrat wählt drei Mitglieder in den Wahlausschuss und beruft zwei Mitglieder des Erzbischöflichen Ordinariates München in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss wählt aus seinen Mitgliedern den Vorsitzenden. b) Dem Wahlausschuss obliegt die Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Er gibt den vom Erzbischof festgelegten Wahltermin rechtzeitig bekannt. c) Der Wahlausschuss ist an die Wahlordnung gebunden. Er kann bei etwaigen Zweifelsfragen selbständig und endgültig entscheiden. d) Die gesamte Wahlpost ist an den Wahlausschuss des Priesterrates zu richten. § 4 Wahlkreise Die Erzdiözese wird in neun Wahlkreise eingeteilt: Region München: 1. Wahlkreis mit den Dekanaten: Feldmoching, Forstenried, Laim, Nymphenburg, Pasing; 2. Wahlkreis mit den Dekanaten: Innenstadt, Bogenhausen, Freimann, Trudering; 3. Wahlkreis mit den Dekanaten: Giesing, Ottobrunn, Perlach. Region Nord: 4. Wahlkreis mit den Dekanaten: Ebersberg, Dorfen, Waldkraiburg, Mühldorf; 5. Wahlkreis mit den Dekanaten: Landshut, Geisenhausen, Moosburg, Erding, Scheyern; 6. Wahlkreis mit den Dekanaten: Fürstenfeldbruck, Indersdorf, Dachau, Freising, Weihenstephan. Region Süd: 7. Wahlkreis mit den Dekanaten: Rottenbuch, Werdenfels, Bad Tölz, Wolfratshausen, Miesbach; 8. Wahlkreis mit den Dekanaten: Bad Aibling, Rosenheim, Inntal, Chiemsee, Wasserburg; 9. Wahlkreis mit den Dekanaten: Baumburg, Traunstein, Teisendorf, Berchtesgaden. § 5 Erstellung der Kandidatenliste a) Zur Ermittlung der Kandidaten für die Wahl in den Wahlkreisen leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit den Namen aller Wählbaren des Wahlkreises zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. b) Zur Ermittlung der Kandidaten der Pfarrvikare leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit den Namen aller Pfarrvikare zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu neun Kandidaten. c) Zur Ermittlung der Kandidaten der Kapläne leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit allen Kaplänen zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt auch bei der Neuwahl der Nachrückerliste durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. d) Zur Ermittlung der Kandidaten der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind und keiner der Wählergruppen nach § 2 Abs. b, c, e oder g angehören, leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit allen wählbaren Priestern dieser Gruppe zu. Die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu neun Kandidaten. e) Zur Ermittlung der Kandidaten der Ruhestandspriester leitet der Wahlausschuss den Wahlberechtigten eine Liste mit allen wählbaren Priestern dieser Gruppe zu. Die Wahl der Kandidaten erfolgt durch Ankreuzen von bis zu neun Kandidaten. f) Zur Ermittlung der Kandidaten der Ordenspriester benennt jede Ordensgemeinschaft einen Kandidaten. g) Als Kandidaten für die Wahl gelten: 1. Bei den Kandidaten aus den Wahlkreisen: die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen; 2. Bei den Kandidaten der Pfarrvikare: die neun Kandidaten mit den meisten Stimmen; 3. Bei den Kandidaten der Kapläne: die drei Kandidaten mit den meisten Stimmen; 4. Bei den Kandidaten der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind und keiner Wählergruppe nach § 2 Abs. b, c, e oder g angehören: die neun Kandidaten mit den meisten Stimmen; 5. Bei den Kandidaten der Ruhestandspriester: die neun Kandidaten mit den meisten Stimmen; 6. Bei den Kandidaten der Ordenspriester: die von den Ordensgemeinschaften Benannten. i) Aus den fristgerecht eingegangenen Kandidatenvorschlägen stekkt der Wahlausschuss nach eingeholter Bereitschaftserklärung der Kandidaten, gegebenenfalls die Wahl anzunehmen, die Wahlliste zusammen. § 6 Wahlvorgang a) Die Wahl wird durch geheime Briefwahl durchgeführt. b) Wahlkreise: Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. Die Wahl erfolgt auch für die Kapläne: Jeder wahlberechtigte Kaplan hat eine Stimme; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen eines Kandidaten. Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind: jeder wahlberechtigte Priester dieser Wählergruppe hat drei Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. Ruhestandspriester: jeder wahlberechtigte Ruhestandspriester hat drei Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen von bis zu drei Kandidaten. Ordenspriester: jeder wahlberechtigte Ordenspriester hat zwei Stimmen; die Wahl erfolgt durch Ankreuzen zweier Kandidaten. Stimmenhäufung ist unzulässig. Wer nicht so viele Kandidaten wählt, wie er Stimmen hat, verzichtet auf die anderen Stimmen. Die ausgefüllten Stimmzettel sind in einem Umschlag mit der Aufschrift „Wahl zum Priesterrat“ ohne Absenderangabe zu verschließen. Dieser verschlossene Umschlag ist in einem zweiten Umschlag mit Angabe des Absenders an den Wahlausschuss zu leiten. § 7 Gültigkeit der Stimmen a) Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss. b) Stimmen sind ungültig: Wenn sie nicht termingerecht beim Wahlausschuss eingegangen sind. Entscheiden ist das Datum des Poststempels; Wenn auf dem äußeren Umschlag der Name des Wählers nicht angegeben ist; Wenn der innere Umschlag oder der Stimmzettel außer den Stimmkreuzen eine Kennzeichnung oder Bemerkung trägt; Wenn mehr Namen von Kandidaten angekreuzt sind, als jeweils zu wählen sind. § 8 Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses a) Nach Ablauf des Wahltermins registriert der Wahlausschuss die Namen der Wähler, ordnet sie nach den einzelnen Wählergruppen, öffnet die verschlossenen Umschläge und zählt die Stimmen aus. b) Gewählt ist, wer die meisten Stimmen hat. c) Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. d) Der Wahlausschuss teilt das Ergebnis der Wahl schriftlich dem Erzbischof und den Gewählten mit. e) Nichtgewählte Kandidaten gelten in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmen als Ersatzmänner. Sie werden darüber benachrichtigt. f) Der Wahlausschuss gibt das Ergebnis der Wahl durch Veröffentlichung im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt. § 9 Wahlniederschrift und Aufbewahrung der Wahlunterlagen a) Über den Verlauf und das Ergebnis des Wahlvorgangs fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift an, in der die wichtigsten Vorgänge und Entscheidungen des Wahlausschusses festzuhalten sind. b) Die Niederschrift ist dem gewählten Priesterrat in der konstituierenden Sitzung vorzulegen. c) Die Wahlunterlagen sind vom Wahlausschuss zu verschließen und bei den Akten des Priesterrates in der Registratur des Erzbischöflichen Ordinariates München aufzubewahren. § 10 Einsprüche gegen die Wahl a) Einsprüche gegen die Wahl sind unter Angabe der Gründe bis spätestens 14 Tage nach Veröffentlichung des Wahlergebnisses im Amtsblatt beim Wahlausschuss zu erheben. b) Gegen die Entscheidung des Wahlausschusses kann Beschwerde beim Erzbischof eingelegt werden. Der Erzbischof entscheidet endgültig. § 11 Bestätigung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses a) Nach Ablauf der Einspruchsfrist bzw. nach der endgültigen Entscheidung über eventuelle Einsprüche wird das Wahlergebnis dem Erzbischof zur Bestätigung vorgelegt. b) Der Erzbischof gibt die Namen der von ihm ernannten Mitglieder bekannt (vgl. Art. 2 Abs. b Ziff. 3 Priesterratsstatut) und lässt die Zusammensetzung des neuen Priesterrates im Amtsblatt der Erzdiözese veröffentlichen. § 12 Nachrücken bei Ausscheiden eines Mitglieds a) Scheidet ein Mitglied des Priesterrates nach § 2 Abs. c Priesterratsstatut aus, so folgt der Ersatzmann der entsprechenden Wählergruppe mit der größten Stimmenzahl nach. b) Steht kein Ersatzmann mehr zur Verfügung, so wird auf Vorschlag des Priesterrates ein Ersatzmann vom Erzbischof berufen. c) Bei Ausscheiden eines vom Erzbischof frei ernannten Mitgliedes (vgl. Art. 2 Abs. b Ziff. 3. Buchst. b Priesterratsstatut) ist die Berufung eines Ersatzmitgliedes Sache des Erzbischofs. § 13 Inkrafttreten a) Vorstehende Wahlordnung hat der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising in seiner Sitzung vom 29. September 2014 in Zangberg beschlossen. b) Die Wahlordnung ist Bestandteil des Statuts des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising und tritt gemäß can. 8 § 2 CIC einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Die vorstehende Wahlordnung des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising wird hiermit genehmigt. Sie tritt an die Stelle der Wahlordnung vom 1. März 1996 in der Fassung vom 1. September 2008 (vgl. Amtsblatt 1996, S. 115-120 und Amtsblatt 2008, S. 258-259). München, den 4. November 2014, Fest des hl. Karl Borromäus Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-11-04

Satzung des Diözesanrates der Katholiken der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Diözesanrat 1) Der Diözesanrat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzildekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung der Kräfte des Laienapostolats und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit. 2) Er ist der Zusammenschluss von Vertretern/Vertreterinnen der Katholikenräte der mittleren Ebene, der katholischen Verbände und Institutionen des Laienapostolates auf Diözesanebene sowie von weiteren Personen, die von der Vollversammlung des Diözesanrates hinzugewählt werden (siehe § 3 Abs. 1) i)). 3) Die Mitglieder des Diözesanrates entscheiden in eigener Verantwortung. 4) Die Amtszeit beträgt in der Regel vier Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Vollversammlung des Diözesanrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Vollversammlung des neuen, nächsten Diözesanrates. § 2 Aufgaben Der Diözesanrat hat insbesondere die Aufgaben, auf Diözesanebene a) die Entwicklungen im gesellschaftlichen, staatlichen und kirchlichen Leben zu beobachten und Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit zu vertreten, b) Anregungen für das Wirken der Katholiken in der Gesellschaft zu geben und die in ihm zusammengeschlossenen Kräfte aufeinander abzustimmen und zu fördern, c) zu Fragen des öffentlichen und kirchlichen Lebens Stellung zu nehmen sowie den Erzbischof und die Verwaltung der Erzdiözese zu beraten, d) die ökumenische Zusammenarbeit zu fördern und zu vertiefen, e) Initiativen und Veranstaltungen vorzubereiten und durchzuführen, f) die Durchführung von Aufgaben zu beschließen und im Einvernehmen mit der Diözesanleitung die dafür notwendigen Einrichtungen zu schaffen, wenn kein anderer geeigneter Träger zu finden ist, g) die Arbeit der Pfarrgemeinderäte, der Pfarrverbandsräte und der Katholikenräte der mittleren Ebene anzuregen und vor allem den ehrenamtlichen Dienst von Laien zu stärken, h) bei der kirchlichen Raumordnung mitzuwirken, i) Anliegen und Aufgaben der Katholiken der Erzdiözese auf überdiözesaner Ebene wahrzunehmen, j) die Rechtsgrundlagen für die Katholikenräte in der Erzdiözese durch die Vollversammlung zu beschließen. § 3 Mitglieder Mitglieder des Diözesanrates der Erzdiözese sind: 1) stimmberechtigt a) der/die Vorsitzende und je ein/eine weiterer/weitere ständiger/ständife Vertreter/Vertreterin aus jedem Dekanatsrat, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/Stellvertreterinnen vertreten lassen kann. b) die Vorsitzenden der Kreiskatholikenräte der Landkreise und der/die Vorsitzende des Katholikenrates der Region München, wobei sich der/die Vorsitzende im Verhinderungsfall durch einen/eine seiner/ihrer Stellvertreter/innen vertreten lassen kann. c) die Landkreis-Dekane, jeweils ein vom zuständigen Bischofsvikar benanntes Mitglied aus den Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising. d) eine Vertreterin aus den Frauen- und ein Vertreter aus den Männerorden. e) Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats. Entsendungsberechtigt sind die Diözesan-Organisationen, die als freiwillige Zusammenschlüsse von Katholiken in eigener Initiative und Verantwortung tätig sind und als Träger des Laienapostolates förmlich anerkannt sind. Jede Diözesan-Organisation entsendet von 100 bis zu 1.000 Mitglieder 1 Delegierte/Delegierten bis zu 3.000 Mitglieder 2 Delegierte bis zu 6.000 Mitglieder 3 Delegierte bis zu 10.000 Mitglieder 4 Delegierte über 10.000 Mitglieder 5 Delegierte, f) die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind, g) die Vorsitzenden der Sachausschüsse des Diözesanrates sowie der Vertreter/die Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft der Katholischen Erwachsenenbiidung e. V. (KEB), sofern sie nicht bereits Mitglied des Diözesanrates sind h) sechs Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising, i) weitere Personen aus dem öffentlichen Leben und dem Laienapostolat, deren Zahl zehn Prozent der Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder des Diözesanrates nicht überschreiten darf, j) ein aus dem Leitungsteam der Diözesan-Arbeitsgemeinschaft „Caritas und Sozialarbeit“ der Ehrenamtlichen entsandtes Mitglied; 2) beratend a) der theologische Referent/die theologische Referentin und die Geschäftsführer/die Geschäftsführerinnen des Diözesanrates der Erzdiözese b)ein Vertreter/eine Vertreterin der Informationsstelle des Diözesanrates, c) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen, d) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Gemeindereferenten/Gemeindereferentinnen, e) ein Vertreter/eine Vertreterin aus der Berufsgruppe der Religionslehrer/Religionslehrerinnen im Kirchendienst, f) ein Vertreter der Ständigen Diakone. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft erwerben: a) der/die Vorsitzende und die Vertreter/innen der verschiedenen Räte durch ihre jeweilige Wahl in ihr Amt, b) die Landkreis-Dekane, die Vertreter/innen der Regionalteams München, Nord und Süd und der Sprecher der Seelsorger der Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch jeweilige Beauftragung zum Amtsinhaber, c) die Vertreter/Vertreterinnen der katholischen Diözesan-Organisationen des Laienapostolats, die Ordensvertreter/Ordensvertreterinnen und die Laienvertreter/Laienvertreterinnen der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden durch Wahl in ihren zuständigen Gremien, d) Die Mitglieder nach 3 Abs.1) i) werden von der Vollversammlung des Diözesanrates aus der vom Vorstand aufgestellten Kandidatenliste in der Regel für die Dauer von vier Jahren gewählt. Diese Wahl findet in der Regel zwei Jahre nach der Konstituierung der Vollversammlung statt. Eine Nachwahl oder Ergänzungswahi für den Rest des genannten 4-Jahres-Zeitraumes im Rahmen der durch § 3 Abs. 1) i) vorgegebenen Gesamtzahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung ist zulässig. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: a) bei Mitgliedern kraft ihrer Funktion oder aufgrund Entsendung mit Beendigung der Funktion, Widerruf der Entsendung oder Amtsniederlegung, wobei dann an die Stelle des/der Ausscheidenden dessen/deren Funktionsnachfolger/-nachfoigehn bzw. der/die neu entsandte Nachfolger/Nachfolgerin tritt; b) bei den gewählten Mitgliedern gemäß § 3 Abs. 1) i) nach Äbiauf der Amtsperiode mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Neuwahl der Mitglieder nach den Bestimmungen in § 4 d). § 6 Organe a) die Vollversammlung, b) der Vorstand c) der Geschäftsführende Vorstand. § 7 Die Vollversammlung 1) Die Vollversammlung ist das oberste Leitungsorgan des Diözesanrates von München und Freising. 2) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern nach § 3 dieser Satzung. 3) Die Vollversammlung tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Vollversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Versammlung dies beim Vorstand des Diözesanrates schriftlich unter Angabe eines Beratungsgegenstandes und einer Begründung beantragt. 4) Die Sitzungen der Vollversammlung des Diözesanrates der Katholiken sind in der Regel öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in begründeten Fällen durch Beschluss der Vollversammlung aufgehoben werden. 5) Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 6) Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse in eigener Verantwortung und gibt Richtlinien für die Tätigkeit der übrigen Organe. 7) Die Beschlüsse der Vollversammiung des Diözesanrates sind für die nachgeordneten Katholikenräte bindend. 8) Die Vollversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, soweit sie nicht kraft Amtes dem Vorstand angehören. Die Vollversammlung wählt ferner Vertreter/Vertreterinnen in die diözesanen Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, als Aufgabe für sie vorgesehen ist. Sie wählt die Mitglieder nach § 3 Abs. 1) i). Die Wahl des/der Vorsitzenden bedarf der Bestätigung durch den Erzbischof. 9) Die Vollversammlung nimmt den Bericht des/der Vorsitzenden und den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen. 10) Die Vollversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. § 8 Der Vorstand 1) Aufgaben Der Vorstand a) entscheidet in Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten oder zwischen den Sitzungen der Vollversammlungen zu regeln sind, und in allen Angelegenheiten, die ihm diese Satzung oder die Vollversammlung überträgt, b) entwickelt Initiativen für die Arbeit der Vollversammlung, c) entscheidet über alle eilbedürftigen Angelegenheiten, die nicht bis zur nächsten ordentlichen Vollversammlung zurückgestellt werden können, d) bereitet die Vollversammlung vor und schlägt die Tagesordnung vor, e) wählt die Mitglieder des Pastoralrates aus den Mitgliedern des Diözesanrates sowie Vertreter/Vertreterinnen in diözesane Gremien, soweit dies in Satzungen und Ordnungen, die der Erzbischof in Kraft gesetzt hat, vorgesehen ist, f) beantragt die erforderlichen Stellen im Stellenplan für hauptamtliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über die Bestellung und Entlassung des Diözesan-Geschäftsführers/der Diözesan-Geschäftsführerin, g) beantragt bei der Diözesanleitung die erforderlichen Mittel für den Sach- und Personalaufwand 2) Zusammensetzung Der Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) vier stellvertretenden Vorsitzenden, je einem/einer aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd sowie den Katholischen Verbänden, c) je einem weiteren Mitglied aus den Katholikenräten in den Seelsorgeregionen München, Nord und Süd, d) drei Vertretern/Vertreterinnen aus dem Laienapostolat, e) einem Vertreter/einer Vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden, f) einem/einer Diözesanvorsitzenden des BDKJ, g) den vom Diözesanrat für das Landeskomitee der Katholiken in Bayern und für das Zentralkomitee der deutschen Katholiken gewählten Mitgliedern, h) dem/der Bischöflichen Beauftragten, i) den Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen des Diözesanrates und dem/der theologischen Reterenten/Referentin (beratend). 3) Wählbarkeit Gewählt werden können in den Vorstand als Vertreter/Vertreterin einer Region nach § 8 Abs. 2) b) und c), als Verbandsvertreter/-vertreterin nach Abs. 2) b) und d) und als Vertreter/-vertreterin der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden nach Abs. 2) e) nur Mitglieder der Vollversammlung, die aus den genannten Gruppen, die sie vertreten, als Mitglieder in die Vollversammlung gewählt bzw. entsandt worden sind. Die nach Abs. 2) a) und g) zu Wählenden müssen nicht Mitglieder der Vollversammlung sein. 4) Amtszeit Das Amt eines zu wählenden Vorstandsmitgliedes nach § 8 Abs. 2) a), b), c), d), e), und g) beginnt mit der Annahme seiner Wahl; es endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses der Wahl, bei welcher die von diesem Vorstandsmitglied eingenommene Position zur Wahl stand. § 9 Der Geschäftsführende Vorstand 1) Aufgaben Der Geschäftsführende Vorstand a) berät und unterstützt den Vorsitzenden/die Vorsitzende in der Zeit zwischen den Sitzungen des Vorstandes bei der Erledigung der laufenden Aufgaben, b) beschließt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung über Personalangelegenheiten, c) regelt im Einvernehmen mit der Diözesanleitung den Dienstbetrieb der Geschäftsstelle und der Büros des Diözesanrates, d) überwacht die Haushaltsführung, e) nimmt die Aufgaben einer Schiedssteile nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, nach § 12 der Satzung für Pfarrverbandsräte, nach § 12 der Satzung für Dekanatsräte, nach § 10 der Satzung für Kreiskatholikenräte und nach § 15 der Satzung für Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden der Erzdiözese München und Freising wahr. 2) Zusammensetzung Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) den vier stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Bischöflichen Beauftragten, d) dem Diözesan-Geschäftsführer/der Diözesan-Geschäftsführerin (ohne Stimmrecht). § 10 Der/Die Vorsitzende 1) Der/Die Vorsitzende vertritt den Diözesanrat nach innen und außen. 2) Er/Sie beruft die Sitzungen des Vorstandes und der Vollversammlung ein und leitet sie. 3) Er/Sie übt das Dienstaufsichts- und Weisungsrecht im Rahmen der für die Angestellten in der Erzdiözese allgemein geltenden Bestimmungen über das für die Katholikenräte angestellte Personal aus. Davon unberührt bleibt die Dienstaufsicht der Diözesanleitung hinsichtlich der allgemein dienstrechtlichen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis. 4) Der/Die Vorsitzende wird im Verhinderungsfall oder nach Absprache durch einen/eine der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. § 11 Bischöfliche/r Beauftragte/r Der Erzbischof ernennt eine/n Bischöfliche/n Beauftragte/n für den Diözesanrat der Katholiken. Diese(r) berät den Diözesanrat in geistlichen und theologischen Fragen und bringt Anliegen des Erzbischofs und der Diözesanleitung in den Diözesanrat ein. Er bringt Anliegen des Diözesanrates in die Ordinariatskonferenz ein. § 12 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und der ständigen Mitarbeit des Diözesanrates bedürfen, können die Vollversammlung und der Vorstand Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit haben die Aufgaben, in ihrem Sachbereich die Entwicklung kontinuierlich zu beobachten, die Organe des Diözesanrates zu beraten, über die Entwicklung in diesem Sachbereich zu informieren und gegebenenfalls Vorlagen zu erstellen sowie die Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und andere Formen der Zusammenarbeit der Katholikenräte in ihrer Arbeit zu unterstützen. Darüber hinaus stehen sie über den Vorstand den übrigen diözesanen Gremien zur Verfügung. 3) Der Vorstand stellt Richtlinien für die Arbeit der Sachbeauftragten, Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit auf und koordiniert deren Arbeit. Er entscheidet über die Behandlung der Arbeitsergebnisse. 4) Soweit die Vollversammlung die Mitglieder in den Sachbereichsgremien und in den anderen Formen der Zusammenarbeit nicht selbst bestellt, erfolgt die Berufung durch den Vorstand. 5) Die Sachbereichsgremien wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden/ eine Vorsitzende. § 13 Änderung der Satzung 1) Ein Antrag auf Änderung der Satzung muss allen Mitgliedern der Vollversammlung mit der Einberufung zur Vollversammlung angekündigt und mit den Unterlagen zugesandt werden. 2) Änderungen der Satzung des Diözesanrates können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die geänderte Satzung wird anschließend dem Erzbischof von München und Freising zur Inkraftsetzung vorgelegt. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Diözesanrates haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. Die Satzung des Diözesanrates in der Fassung vom 11. Mai 2005 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 12. Oktober 2013 geändert. Auf Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung des Diözesanrates in der vorliegenden Form in Kraft gesetzt. München, den 1. April 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-04-01

Statut des Bischofsrates der Erzdiözese München und Freising

Der mit Dekret vom 2. Februar 2011 gemäß c. 473 § 4 CIC errichtete Bischofsrat erhält folgendes Statut: Artikel 1 Funktion und Aufgabe (1) Der Bischofsrat des Erzbischofs von München und Freising ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs in grundsätzlichen Fragen der Pastoral. (2) Der Bischofsrat dient zur Koordination der Pastoral in den Regionen der Erzdiözese München und Freising. (3) Die Mitglieder des Bischofsrates berichten dem Erzbischof über ihre Tätigkeiten und Vorhaben. Artikel 2 Rechtsstellung (1) Der Bischofsrat hat beratende Funktion. Der Erzbischof bleibt durch das Votum des Bischofsrates in seiner Amtsführung ungebunden. (2) Der Erzbischof entscheidet frei über Einsetzung, Auflösung und Arbeitsweise des Bischofsrates. Artikel 3 Zusammensetzung Der Bischofsrat besteht gemäß c. 473 § 4 CIC aus: 1. den aktiven Weihbischöfen (c. 403 CIC), dem Generalvikar (c. 475 CIC). Artikel 4 Einberufung (1) Die Einberufung des Bischofsrats erfolgt durch den Erzbischof. (2) Der Bischofsrat tagt unter dem Vorsitz des Erzbischofs. (3) Die Tagesordnung wird vom Erzbischof festgelegt. Die Mitglieder des Bischofsrates können dazu Vorschläge an den Erzbischof richten. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern des Bischofsrates rechtzeitig bekannt zu geben. (4) Die Ergebnisse der Beratungen werden in einem Protokoll festgehalten. München, den 2. Februar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2011-02-02

Statut des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising

Gemäß can. 496 CIC gibt sich der Priesterrat der Erzdiözese München und Freising folgendes Statut: Artikel 1 - Rechtsstellung a) Der Priesterrat ist „ein Kreis von Priestern, der als Repräsentant des Presbyteriums gleichsam Senat“ des Erzbischofs ist (can. 495 § 1 CIC). b) Der Priesterrat ist ein Beratungsorgan des Erzbischofs (vgl. can. 500 § 2 CIC). c) Der Erzbischof beruft den Priesterrat ein und legt die Beratungsgegenstände fest; die Mitglieder des Priesterrates können dazu bis 20 Tage vor Sitzungsbeginn Vorschläge machen (vgl. can. 500 §§ 1 und 3 CIC). Artikel 2 - Mitgliedschaft a) Mitglieder des Priesterrates können nur Priester sein, die der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind sowie nichtinkardinierte Weltpriester und Ordenspriester, die sich in der Erzdiözese aufhalten und zu deren Wohl eine Aufgabe wahrnehmen (vgl. can. 498 § 1 CIC). b) Der Priesterrat besteht aus geborenen, gewählten und berufenen Mitgliedern (can. 497 CIC): 1. Geborene Mitglieder die Bischofsvikare für die Seelsorgsregionen; der Generalvikar; der Regens des Priesterseminars; der Leiter des Ressorts Personal, falls er Priester ist. 2. Gewählte Mitglieder: neun Vertreter der hauptamtlichen Pfarrer und der ihnen rechtlich Gleichgestellten; drei Vertreter der Pfarrvikare; ein Vertreter der Kapläne; drei Vertreter der Priester, die nicht hauptamtlich in der Pfarrseelsorge tätig sind; drei Vertreter der Ruhestandspriester; zwei Vertreter der Ordenspriester. Die Einzelheiten des Wahlverfahrens regelt die Wahlordnung; sie ist Bestandteil dieses Statuts. 3. Berufene Mitglieder Der Erzbischof ernennt bis zu fünf Mitglieder: a. Auf Vorschlag der folgenden Gruppen ernennt der Erzbischof: Einen Vertreter der Priester in der muttersprachlichen Seelsorge; Einen Vertreter der Priester der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität. b. Bis zu drei Mitglieder werden vom Erzbischof frei ernannt. c) Die Mitgliedschaft endet: Durch Tod eines Mitgliedes; Durch den angenommenen Rücktritt eines Mitgliedes; der Rücktritt ist gegenüber dem Erzbischof schriftlich mit Angabe von Gründen zu erklären; er wird erst mit Annahme durch den Erzbischof rechtswirksam; Durch Ausscheiden aus der Wählergruppe oder dem Wahlbezirk, an welche die Mitgliedschaft gebunden war. d) Für den Ersatz ausgeschiedener Mitglieder gilt § 12 der Wahlordnung. Artikel 3 - Organe a) Organe des Priesterrates sind der Vorsitzende und der Sprecherrat. b) Der Vorsitzende des Priesterrats ist der Erzbischof. c) Der Sprecherrat besteht aus dem Sprecher und seinen beiden Stellvertretern. Der Sprecher und seine beiden Stellvertreter werden vom Priesterrat für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Der Sprecher besorgt die laufenden Geschäfte des Priesterrats, vertritt ihn gegenüber den Priestern der Erzdiözese und nimmt bei den Sitzungen im Auftrag des Erzbischofs die Gesprächsleitung wahr. d) Der Sprecherrat bereitet die Sitzungen vor. Artikel 4 - Aufgaben a) Der Priesterrat hat die Aufgabe, den Erzbischof in der Leitung der Erzdiözese nach Maßgabe des Rechtes zu unterstützen, um das pastorale Wohl der ihm anvertrauten Gläubigen nach Möglichkeit zu fördern (can. 495 § 1 CIC). b) In folgenden Angelegenheiten hat der Priesterrat ein Recht auf Anhörung (zu den Rechtsfolgen vgl. can. 127 CIC): Bei Angelegenheiten von größerer Bedeutung (can. 500 § 2 CIC); Bei der Entscheidung über die Abhaltung einer Diözesansynode (can. 461 § 1 CIC); Bei Errichtung, Aufhebung oder wesentlicher Veränderung von Pfarreien (can. 515 § 2 CIC) und Pfarrverbänden; Bei Erlass von diözesanen Ordnungen betreffend die Verwendung von Spenden und Gaben der Gläubigen (can. 531 CIC); Bei der Entscheidung über die Errichtung pfarrlicher Pastoralräte in der Erzdiözese (can. 536 § 1 CIC); Bei der Genehmigung von Kirchenneubauten (can. 1215 § 2 CIC); Bei der Freigabe einer nicht mehr zum Gottesdienst gebrauchten Kirche zu profanen Zwecken (can. 1222 § 2 CIC) bei der Festlegung von diözesanen Abgaben (can. 1263 CIC); c) Der Priesterrat hat ein Recht auf Zustimmung in jenen Materien, die der Hl. Stuhl künftighin festlegt. d) Der Priesterrat bestellt einen Kreis von vier Pfarrern, die vom Erzbischof vorgeschlagen werden, von denen jeweils zwei bei einem Verfahren zur Amtsenthebung oder Versetzung von Pfarrern gemäß cann. 1740-1752 CIC mitzuwirken haben (can. 1742 § 1 CIC). e) Die Mitglieder des Priesterrates sind zur Teilnahme an der Diözesansynode verpflichtet (can. 463 § 1 n. 4 CIC). f) Zur Teilnahme am Provinzialkonzil entsendet der Priesterrat zwei Mitglieder, die jedoch nur beratendes Stimmrecht haben (can. 443 § 5 CIC). (Die Aufgaben des Konsultorenkollegiums werden vom Metropolitankapitel wahrgenommen; vgl. Amtsblatt 1983, S. 403 f.). Artikel 5 - Einberufung a) Der Priesterrat wird wenigstens dreimal im Jahr durch den Erzbischof einberufen, darüber hinaus auch dann, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder oder der Sprecherrat dies beantragt. In diesem Fall innerhalb von zwei Monaten einzuberufen. b) Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Sprecherrat mit Angabe der Tagesordnung, jeweils zwei Wochen vor der Sitzung. Artikel 6 - Tagesordnung Im Einvernehmen mit dem Erzbischof wird die Tagesordnung vom Sprecherrat festgelegt. Die Mitglieder des Priesterrates können dazu Vorschläge an den Sprecherrat richten. Zu Beginn der Sitzung kann die Tagesordnung mit Zustimmung des Erzbischofs ergänzt oder geändert werden. Artikel 7 - Arbeitsweise a) Alle Priester der Erzdiözese München und Freising können sich mit Fragen und Anregungen an den Sprecherrat oder über den gewählten Vertreter ihrer Gruppe an den Priesterrat wenden. Die gewählten Mitglieder des Priesterrates bemühen sich, mit den Angehörigen ihrer Wahlgruppe Kontakt zu halten, ihre Anliegen zu erkunden und im Priesterrat vorzutragen. b) Mit Zustimmung des Erzbischofs kann der Priesterrat Fachleute zur Anhörung und Beratung beiziehen. Ebenso kann der Priesterrat Ausschüsse berufen, denen in begründeten Ausnahmefällen auch Nichtmitglieder angehören können. c) Über die Beratungen des Priesterrates ist ein Protokoll anzufertigen, der vom Protokollführer und vom Sprecher unterzeichnet und dem Erzbischof zur Genehmigung vorgelegt wird. Das Protokoll wird allen Priestern der Erzdiözese München und Freising innerhalb von sechs Wochen nach dem Sitzungstermin zugestellt. Eine nur teilweise Publikation des Protokolls bedarf der Zustimmung des Priesterrates und der Genehmigung durch den Erzbischof. d) Zu Beginn jeder Sitzung wird das Protokoll über die vorhergehende Sitzung bestätigt und gegebenenfalls berichtigt. e) Der Priesterrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und wenigstens die Hälfte anwesend ist. f) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Auf Antrag eines Mitgliedes hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. g) In den Sitzungen wird das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen erteilt, wobei direkte Erwiderung möglich ist. Der Erzbischof hat jederzeit das Recht zur Äußerung. h) Die Sitzungen des Priesterrates sind in der Regel nicht öffentlich, sofern nicht der Sprecherrat mit Zustimmung des Erzbischofs einzelne Tagesordnungspunkte für öffentlich erklärt. Artikel 8 - Amtsperiode a) Die Amtsperiode des Priesterrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung und dauert fünf Jahre (vgl. can. 501 § 1 CIC). b) Die Amtsperiode des Priesterrates endet vorzeitig mit der Erledigung des Bischofsstuhls. Innerhalb eines Jahres nach Besitzergreifung muss der neue Erzbischof den Priesterrat erneut bilden (can. 501 § 2 CIC). Artikel 9 - Auflösung Für eine vorzeitige Auflösung des Priesterrates gilt can. 501 § 3 CIC. Artikel 10 - Inkrafttreten a) Vorstehendes Statut hat der Priesterrat in seiner Sitzung am 29. September 2014 in Zangberg beschlossen. b) Es tritt gemäß can. 8 § 2 CIC einen Monat nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Der bei in Kraft Treten dieses Staturs bestehende Priesterrat bleibt bis zum Ende der Amtsperiode bestehen. Gemäß can. 496 CIC genehmige ich hiermit das vorstehende Statur des Priesterrates der Erzdiözese München und Freising. Es tritt an die Stelle des Statuts vom 1. März 1996 (vgl. Amtsblatt 1996, S. 110-114). München, den 4. November 2014 Fest des hl. Karl Borromäus Reinhard Kardinal Marx Erzbischöf von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-11-04

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Änderung der Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) § 1 der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche (Kirchliche Archivordnung - KAO) (Amtsblatt 2014, S. 103 bis 111) wird um den folgenden Absatz 4 ergänzt: (4) Diese Anordnung gilt für den Deutschen Caritasverband entsprechend. München, den 21. August 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2015-08-21

Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche

Die römisch-katholische Kirche ordnet und verwaltet innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes (Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Absatz 3 WRV) ihre Angelegenheiten und damit auch ihr Archivwesen selbstständig. Die Archive der katholischen Kirche dokumentieren das Wirken der Kirche und erfüllen als Gedächtnis der Kirche sowie der Gesellschaft und als Teil ihrer Kulturgüter eine wichtige pastorale Funktion. Sie dienen der Erforschung der Geschichte der Kirche, ihrer Verwaltung und der Rechtssicherung. Im Interesse der geschichtlichen Wahrheit werden die kirchlichen Archive nach Maßgabe dieser Anordnung für eine Nutzung geöffnet. § 1 Geltungsbereich (1) Diese Anordnung gilt unbeschadet der Bestimmungen des gesamtkirchlichen Rechts für die Archivierung von Unterlagen aller kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform, im Gebiet der Erzdiözese, insbesondere der Erzdiözese selbst, der Pfarreien, der Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen, der Verbände von Pfarreien und Kirchengemeinden sowie des Diözesancaritasverbandes und seiner Gliederungen. (2) Sofern der Diözesanbischof für die Institute des geweihten (Ordensinstitute und Säkularinstitute) diözesanen Rechts und die Gesellschaften des apostolischen Lebens diözesanen Rechts eine eigene Archivordnung in Kraft setzt , sind diese vom Geltungsbereich ausgenommen. (3) Diese Anordnung gilt auch für die Archivierung von Unterlagen, die kirchliche Archive von anderen als den anbietungspflichtigen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen. § 2 Verhältnis zu KDO und anderen Rechtsvorschriften, Löschungssurrogat (1) Diese Anordnung ist zugleich eine besondere kirchliche Rechtsvorschrift in Bezug auf personenbezogene Daten nach § 1 Absatz 3 der Anordnung über den kirchlichen Datenschutz (KDO) in der jeweils geltenden Fassung, die den Vorschriften der KDO vorgeht. (2) Enthalten besondere kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften im Sinne des § 1 Absatz 3 KDO im Verhältnis zu dieser Anordnung anders lautende Regelungen, so gehen diese den Regelungen dieser Anordnung vor, wenn sie einen ausdrücklichen Hinweis auf ihren Vorrang enthalten. Fehlt ein solcher Hinweis, gelten die Regelungen dieser Anordnung, soweit der Ortsordinarius nicht eine abweichende Entscheidung trifft. (3) Die ordnungsgemäße Archivierung von gemäß § 6 Absatz 5 Satz 1 anzubietenden und zu übergebenden Unterlagen ersetzt die nach der KDO oder anderen kirchlichen oder staatlichen Rechtsvorschriften erforderliche Löschung, wenn die Archivierung so erfolgt, dass Persönlichkeitsrechte des Betroffenen oder Dritter nicht beeinträchtigt werden. § 3 Begriffsbestimmungen (1) Kirchliche Archive im Sinne dieser Anordnung sind alle Archive, die von den in § 1 Absatz 1 genannten Stellen unterhalten werden und die mit der Archivierung von in erster Linie dort entstandenen Unterlagen sowie der Unterlagen ihrer Rechtsvorgänger betraut sind. Sie sind als „historische Archive“ im Sinne des can. 491 § 2 CIC zu verstehen. (2) Unterlagen im Sinne dieser Anordnung sind analog oder digital vorliegende Urkunden, Amtsbücher, Akten, Schriftstücke, amtliche Publikationen, Karteien, Karten, Risse, Pläne, Plakate, Siegel, Bild-, Film- und Tondokumente sowie sonstige Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform sowie alle Hilfsmittel und ergänzenden Daten, die für Erhaltung, Verständnis und Nutzung dieser Informationen notwendig sind. (3) Archivgut sind alle in das Archiv übernommenen archivwürdigen Unterlagen. (4) Archivwürdig sind Unterlagen, die das Wirken der Kirche dokumentieren, der Rechtssicherung dienen oder von bleibendem Wert für Wissenschaft, Forschung oder die kirchliche Bildungsarbeit sind. (5) Archivierung beinhaltet die Erfassung, Bewertung und Übernahme von Unterlagen sowie die sachgemäße Verwahrung, Ergänzung, Sicherung, Erhaltung, Instandsetzung, Erschließung (Ordnung und Verzeichnung), Erforschung, Veröffentlichung von Archivgut und dessen Bereitstellung für die Nutzung. (6) Anbietungspflichtige Stelle ist innerhalb der in § 1 Absatz 1 genannten Einrichtungen und Rechtsträger jeweils die für die Anbietung zuständige Organisationseinheit. § 4 Archivierungspflicht (1) Alle in § 1 Absatz 1 genannten Stellen sind verpflichtet, ihre Unterlagen zu archivieren. (2) Sie erfüllen diese Archivierungspflicht durch: 1. Errichtung und Unterhalt eigener Archive oder Übertragung auf eine für Archivierungszwecke geschaffene Gemeinschaftseinrichtung oder 2. Übergabe ihres Archivgutes zur Archivierung an das Diözesanarchiv oder nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 an ein anderes kirchliches Archiv. § 5 Aufgaben der kirchlichen Archive (1) Die Archive archivieren Unterlagen aus ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich. (2) Die Archive können auch Archivgut von anderen Stellen oder von natürlichen oder juristischen Personen übernehmen, an dessen Archivierung ein kirchliches Interesse besteht. (3) Die Archive können Sammlungen anlegen, soweit dies in Ergänzung der archivierten Unterlagen der Dokumentation kirchlicher Tätigkeit dient. (4) Die Archive leisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere durch Publikationen und Ausstellungen, durch Anleitung zur Arbeit mit Archivgut und durch Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Bildung und der Wissenschaft sowie den Medien. § 6 Anbietung und Übernahme (1) Die in § 1 Absatz 1 genannten Stellen haben den zuständigen kirchlichen Archiven unaufgefordert alle Unterlagen zur Übernahme anzubieten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr benötigen. Die Entscheidung, wann Unterlagen zur Erfüllung der Aufgaben nicht mehr benötigt werden, liegt nach Maßgabe von Absatz 2 bei der anbietungspflichtigen Stelle. Die Anbietung erfolgt grundsätzlich nach Ablauf der geltenden kirchlichen oder staatlichen Aufbewahrungsfristen. (2) Alle Unterlagen sind spätestens 30 Jahre nach ihrer Entstehung beziehungsweise nach Schließung der Akte oder Erledigung des Geschäfts dem zuständigen Archiv anzubieten, sofern kirchliche oder staatliche Rechtsvorschriften keine längeren Aufbewahrungsfristen bei den anbietungspflichtigen Stellen vorsehen. (3) Elektronische Unterlagen, die einer laufenden Aktualisierung unterliegen, sind in bestimmten Abständen ebenfalls zur Archivierung anzubieten. (4) Den zuständigen Archiven ist auf Verlangen zur Feststellung der Archivwürdigkeit Einsicht in die Unterlagen, die dazu gehörigen Hilfsmittel sowie die ergänzenden Daten, die für das Verständnis dieser Information und deren Nutzung notwendig sind, zu gewähren. (5) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen mit personenbezogenen Daten, die aufgrund datenschutzrechtlicher oder vergleichbarer Bestimmungen gelöscht werden müssten oder gelöscht werden könnten; Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung bereits unzulässig war, sind besonders zu kennzeichnen. Für alle Unterlagen mit personenbezogenen Daten gelten besondere Sicherungsverpflichtungen, insbesondere im Hinblick auf § 7 Absatz 2, § 8 Absatz 3 und Absatz 6 sowie § 9 Absatz 3. In diesem Fall ersetzt die Archivierung die sonst erforderliche Löschung. (6) Anzubieten und zu übergeben sind auch Unterlagen, die im Rahmen einer seelsorgerlichen Tätigkeit oder Beratung entstanden sind. Anzubieten und zu übergeben sind ferner Unterlagen, die als vertraulich oder geheim eingestuft sind. Die Verpflichtung zur Wahrung des Beichtgeheimnisses oder anderer gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt. (7) Die Archive legen die Modalitäten der Anbietung von Unterlagen im Einvernehmen mit den anbietungspflichtigen Stellen fest. (8) Über die Archivwürdigkeit entscheidet das zuständige Archiv unter Zugrundelegung fachlicher Kriterien nach Anhörung der anbietenden Stelle. Als archivwürdig bewertete Unterlagen werden innerhalb eines Jahres dem Archiv übergeben. (9) Wird über angebotene Unterlagen nicht innerhalb eines Jahres vom zuständigen Archiv entschieden, entfällt die Verpflichtung zur weiteren Aufbewahrung. Dem Anbieter obliegt es, ebenso wie im Fall von nicht archivwürdigen Unterlagen, die Unterlagen datenschutzgerecht zu entsorgen, wenn die einschlägigen Aufbewahrungsfristen abgelaufen sind und weder andere Rechtsvorschriften noch schutzwürdige Belange Betroffener entgegenstehen. § 7 Verwahrung und Sicherung (1) Archivgut ist unveräußerlich. Die Möglichkeit zur Abgabe von Archivgut an andere kirchliche oder öffentliche Archive bleibt davon unberührt. (2) Archivgut ist auf Dauer zu erhalten und in jeder Hinsicht sicher zu verwahren. Die Archive haben geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung zu ergreifen. Für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, gilt dies in besonderem Maße. Das Archivgut ist insbesondere vor unbefugtem Zugriff zu schützen und in Räumen zu verwahren, die den fachlichen Anforderungen entsprechen. (3) Rechtsansprüche Betroffener auf Löschung unzulässig gespeicherter personenbezogener Daten bleiben unberührt. Bei mehreren Betroffenen müssen alle Betroffenen einer Löschung zustimmen. Bestreitet ein Betroffener die Richtigkeit personenbezogener Daten im Archivgut und wird die Unrichtigkeit festgestellt, hat er einen Berichtigungsanspruch. (4) Eine Unterbringung in nichtkirchlichen (wie staatlichen, kommunalen oder privaten) Räumen ist nur nach Maßgabe von § 12 Absatz 2 zulässig. (5) Archivgut ist in seiner Entstehungsform zu erhalten, sofern dem keine archivfachlichen Belange entgegenstehen. Es ist nach archivfachlichen Erkenntnissen zu bearbeiten. In besonders begründeten Einzelfällen können die Archive Unterlagen, die als Archivgut übernommen wurden und deren Archivwürdigkeit nicht mehr gegeben ist, vernichten, wenn kirchliche Interessen oder schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen. § 8 Nutzung (1) Die Nutzung von Archivgut erfolgt nach Maßgabe dieser Anordnung und der auf ihrer Grundlage zu erlassenden Benutzungsordnung, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. (2) Die Nutzung kann an Auflagen gebunden werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Form der Nutzung besteht nicht. (3) Die Nutzung ist ganz oder für Teile des Archivguts zu versagen, wenn: 1. schutzwürdige Belange Betroffener oder Dritter, auch unter Berücksichtigung von § 9 Absatz 3, beeinträchtigt werden könnten, 2. der Erhaltungszustand des Archivguts eine Nutzung nicht zulässt, 3. eine Vorschrift über Geheimhaltung verletzt würde, 4. ein nicht vertretbarer Aufwand entstehen würde oder 5. Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Kirche gefährdet würde. (4) Gesetzliche Zugangsrechte und Vereinbarungen mit Eigentümern privaten Archivguts bleiben unberührt. (5) Betroffenen ist auf Antrag nach Maßgabe des kirchlichen Rechts (can. 487 § 2 und can. 491 § 3 CIC, § 13 KDO) und von Absatz 2 aus dem Archivgut Auskunft zu erteilen oder Einsicht in dieses zu gewähren, soweit es sich auf ihre Person bezieht. Die Entscheidung hierüber trifft das zuständige Archiv. (6) Die abliefernde Stelle beziehungsweise ihre Funktions- und Rechtsnachfolger haben das Recht, Archivgut, das aus ihren Unterlagen gebildet wurde, zu nutzen. Dies gilt nicht für personenbezogene Daten, die aufgrund einer Rechtsvorschrift hätten gesperrt oder gelöscht werden müssen. (7) Nutzerinnen und Nutzer sind verpflichtet, von einem Druckwerk beziehungsweise einer elektronischen Publikation im Sinne von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Deutsche Nationalbibliothek in der jeweils geltenden Fassung, das unter wesentlicher Verwendung von Archivgut verfasst oder erstellt wurde, nach Erscheinen dem zuständigen Archiv unaufgefordert ein Belegexemplar unentgeltlich abzuliefern. § 9 Schutzfristen (1) Die Schutzfristen werden ab dem Schlussdatum der jeweiligen Archivierung berechnet. (2) Die Nutzung von Archivgut, für das nachfolgend keine spezielle Regelung getroffen ist, ist zulässig nach Ablauf einer Schutzfrist von 40 Jahren. (3) Für Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder nach seinem wesentlichen Inhalt auf eine oder mehrere natürliche Personen bezieht (personenbezogenes Archivgut), beträgt die Schutzfrist ebenfalls 40 Jahre. Sie endet jedoch nicht vor Ablauf von: 1. 30 Jahren nach dem Tod der betroffenen Person oder der Letztverstorbenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv bekannt ist. 2. 120 Jahren nach der Geburt der betroffenen Person oder der Geburt der Letztgeborenen von mehreren Personen, deren Todesjahr dem Archiv nicht bekannt ist. 3. 70 Jahren nach Entstehung der Unterlagen, wenn weder das Todes- noch das Geburtsjahr der betroffenen Person oder einer der betroffenen Personen dem Archiv bekannt sind. (4) Für Archivgut, das besonderen kirchlichen oder staatlichen Geheimhaltungsvorschriften unterliegt, beträgt die Schutzfrist 60 Jahre. (5) Für bischöfliche Amtsakten und Nachlässe beträgt die Schutzfrist ebenfalls 60 Jahre. (6) Die Schutzfristen gelten nicht für solche Unterlagen, die bereits veröffentlicht wurden beziehungsweise schon bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren. (7) Für personenbezogenes Archivgut betreffend Amtsträger in Ausübung ihrer Ämter sowie Personen der Zeitgeschichte gelten die Schutzfristen gemäß Absatz 3 nur, sofern deren Privatsphäre betroffen ist. (8) Die Schutzfristen gelten auch für die Nutzung durch kirchliche Stellen, sofern es sich nicht um die abliefernde Stelle handelt. § 10 Verkürzung von Schutzfristen (1) Die Nutzung von Archivgut, das noch Schutzfristen unterliegt, kann in besonders begründeten Fällen auf Antrag durch den Ortsordinarius genehmigt werden, wenn: 1. bei personenbezogenem Archivgut die Betroffenen schriftlich in die Nutzung eingewilligt haben, oder 2. die Nutzung zu benannten wissenschaftlichen Zwecken oder zur Wahrnehmung rechtlichen Interesses erfolgt und dabei sichergestellt ist, dass schutzwürdige Belange Betroffener nicht beeinträchtigt werden, oder 3. dies im überwiegenden kirchlichen Interesse liegt. Bei Unterlagen mit personenbezogenen Daten, deren Speicherung unzulässig war, ist eine Verkürzung von Schutzfristen unzulässig. (2) Anträge auf Verkürzung von Schutzfristen sind über das zuständige Archiv an den Ortsordinarius zu richten. Die Vorprüfung des Antrags übernimmt die Leitung des Diözesanarchivs, die ihrerseits Sachverständige beiziehen kann. Die Entscheidung des Ortsordinarius wird dem Antragsteller durch das Archiv mitgeteilt. (3) Einmal zugänglich gemachtes Archivgut ist auf begründeten Antrag unter Berücksichtigung der Voraussetzungen von Absatz 1 auch anderen Wissenschaftlern zugänglich zu machen. § 11 Veröffentlichung Die Archive sind berechtigt, Archivgut sowie die dazugehörigen Findmittel unter Wahrung der schutzwürdigen Belange Betroffener und der Rechte Dritter zu veröffentlichen. § 8 Absatz 3, § 9 und § 10 gelten entsprechend. § 12 Das Diözesanarchiv (1) Das Diözesanarchiv archiviert das Archivgut der Erzbischöflichen Kurie sowie der in § 1 genannten Stellen, die ihr Archivgut an das Diözesanarchiv übergeben haben. (2) Das Diözesanarchiv nimmt die Aufsicht des Diözesanbischofs über alle gemäß § 1 Absatz 1 zugeordneten kirchlichen Archive wahr. Im Rahmen dieser Fachaufsicht prüft oder veranlasst es die Prüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Archivierungsmaßnahmen (Art und Weise der Aufgabenerfüllung) und koordiniert im Rahmen der Geschäftsverteilung die erforderliche Einbindung weiterer Organisationseinheiten. Insbesondere bei Entscheidungen über die Unterbringung des Archivs, die Übergabe an ein anderes kirchliches Archiv, die Abgabe von Archivgut sowie bei größeren Ordnungs- und Verzeichnungsarbeiten und der Beauftragung ehrenamtlicher Personen ist das Diözesanarchiv gutachtlich hinzuzuziehen. Das Diözesanarchiv entscheidet, welche Instrumente der Fachaufsicht es einsetzt. (3) Das Diözesanarchiv wirkt bei der Festlegung von in der Kurie bzw. in der Erzdiözese gültigen Austauschformen zur Archivierung elektronischer Dokumente mit. (4) Im Rahmen seiner Zuständigkeit berät das Diözesanarchiv die kirchliche Verwaltung bei der Verwaltung, Aufbewahrung und Sicherung ihrer Unterlagen. (5) Innerhalb des Bistumsgebiets berät das Diözesanarchiv nach dem Belegenheitsprinzip in Fragen der Archivierung auch alle kirchlichen Archive, die nicht in den Geltungsbereich dieser Anordnung fallen. (6) Das Diözesanarchiv nimmt Aufgaben im Rahmen der archivarischen Aus- und Fortbildung wahr. § 13 Andere kirchliche Archive (1) Andere kirchliche Archive sind die Archive der in § 1 Absatz 1 genannten Stellen mit Ausnahme des Diözesanarchivs. Sie archivieren ihr Archivgut in eigener Zuständigkeit. (2) Die anderen Archive unterstehen der Fachaufsicht des Diözesanbischofs, die durch das Diözesanarchiv wahrgenommen wird. (3) Unter größtmöglicher Gewährleistung der Anforderungen dieser Anordnung können im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit des Aufwands gesonderte technische und organisatorische Maßnahmen nach § 14 Nr. 2 geregelt werden. Die Sicherung von Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten oder einem besonderen gesetzlichen Geheimnisschutz unterliegen, muss dabei in vollem Umfang gewährleistet bleiben. § 14 Ermächtigungen Die zur Durchführung dieser Anordnung erforderlichen Regelungen trifft der Erzbischof, insbesondere: 1. Einzelheiten der Sicherung und Veröffentlichung sowie Nutzung des Archivguts einschließlich der für die Nutzung zu erhebenden Gebühren und Auslagen, 2. die gesonderten technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 13 Absatz 3. § 15 Inkrafttreten Diese Anordnung tritt am 1. Februar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche vom 13. Februar 1989 (veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 6/1989, S. 126-130) außer Kraft. München, 15. Januar 2014 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2014-01-15

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