Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Abschnitt: Menschen im Dienst der Kirche Abschnitt: Pfarreien und Seelsorge Inkrafttreten Jahr: 2017   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (7)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (4)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (3)
Abschnitt
  • Disziplinarrecht (2)
  • Juristische Personen (2)
  • Kategoriale Seelsorge (2)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (1)
  • Menschen im Dienst der Kirche (4)
  • Pfarreien und Seelsorge (3)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (1)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (7)
Inkrafttreten Jahr
  • 2017 (7)

Ordnung für die diözesane Ausbildung von Priestern in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der Priester in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den Vorgaben der jeweils geltenden Ratio Fundamentalis Institutionis Sacerdotalis der Kongregation für den Klerus, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für die Priesterbildung in Deutschland sowie den Vorgaben dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung ist die Entwicklung einer priesterlichen Identität, die sich in den Dimensionen der menschlichen, der theologischen, der geistlichen und der berufspraktischen Reife eines Kandidaten zeigt. Die Priesterkandidaten werden in der Entwicklung ihrer personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen in diesen Dimensionen wahrgenommen und gefördert und so auf ihren priesterlichen Dienst vorbereitet. § 2 Ausbildungsleitung Die Leitung der diözesanen Ausbildung obliegt dem Leiter des Erzbischöflichen Priesterseminars (Regens). Der Regens ist insbesondere verantwortlich für die Konzeption und die Durchführung der Ausbildung, für den Erlass einer Seminarordnung, für Auskünfte über Ausbildung und Anforderungen, für die Vorbereitung der Annahme/Ablehnung von Bewerbungen, für die Leitung des Priesterseminars und die konkrete Durchführung der Ausbildung, für die Beurteilung der Eignung als Priester sowie für die Zusammenarbeit und den Kontakt mit dem Erzbischof und den verschiedenen Dienststellen des Ordinariats, mit den Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen zur Priesterausbildung. § 3 Bewerbung Die Interessenten für die Ausbildung zum Priester bewerben sich in der Regel vor Beginn des Studiums im Priesterseminar um die Annahme als Priesterkandidat. Diese ist mit der Aufnahme ins Priesterseminar verbunden. Auch eine spätere Bewerbung und Annahme ist möglich. Die bei der Bewerbung vorzulegenden Unterlagen sind in der Seminarordnung festgelegt. § 4 Zulassung zur Ausbildung Die für den Dienst als Priester notwendigen personalen und religiös-kirchlichen Voraussetzungen gemäß dem kanonischen Recht müssen zu Beginn und während der Ausbildung in erforderlichem Umfang gegeben sein. Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Erzbischof. Der Regens bereitet die Entscheidung vor, prüft die Zulassungsvoraussetzungen und führt ein persönliches Gespräch. Die Annahme bzw. Ablehnung wird dem Interessenten in Textform mitgeteilt. § 5 Studium Das Theologiestudium findet in der Regel an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Ludwig-Maximilians-Universität München statt und wird mit dem Magister Theologiae abgeschlossen. Über Sonderregelungen, zum Beispiel das Studium an einer päpstlichen Hochschule in Rom, entscheidet der Regens. Priesterkandidaten auf dem dritten Bildungsweg studieren am überdiözesanen Seminar St. Lambert in Lantershofen und erwerben dort einen kirchlichen Abschluss als Voraussetzung für die Priesterweihe. Der jeweils aktuelle Studiennachweis (z. B. Immatrikulationsbescheinigung, Zeugnis) ist zeitnah dem Priesterseminar zu übermitteln. § 6 Diözesane Ausbildungsmaßnahmen Die einzelnen Schritte und Elemente der Ausbildung und insbesondere die verpflichtenden und die freiwilligen Praktika sind in der Seminarordnung des Priesterseminars St. Johannes der Täufer geregelt. Die Seminarordnung wird vom Regens des Priesterseminars erlassen und von ihm mit den Erfordernissen der Ausbildungssituation fortgeschrieben. § 7 Ausscheiden und Entlassung aus der Ausbildung Sind die Ziele der Ausbildung aufgrund von mangelnder Ausbildungswilligkeit oder Ausbildungsfähigkeit oder aufgrund der Lebensführung eines Kandidaten nicht erreichbar, so entlässt ihn der Erzbischof aus der Ausbildung. Dies wird dem Kandidaten in Textform mitgeteilt. Will ein Kandidat auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausscheiden, so teilt er dies in Textform dem Regens mit. Diese Erklärung bedarf nicht der Annahme. § 8 Abschluss der ersten Bildungsphase Die erste Bildungsphase schließt mit der Ersten Dienstprüfung (siehe § 8 (2)), mit dem Abschluss der verpflichtenden Ausbildungsmaßnahmen (siehe § 6) und einer Beurteilung durch den Regens ab. Als Erste Dienstprüfung ist der erfolgreiche Abschluss des wissenschaftlichen theologischen Abschlussexamens (Magister Theol. bzw. Dipl. Theol.) bzw. der kirchliche Abschluss des dritten Bildungsweges anerkannt. Am Ende der Ausbildung erfolgt hinsichtlich der Eignung als Priester eine Beurteilung durch den Regens. Als eine Grundlage hierfür dient der Kompetenzkanon für den Pastoralen Dienst in der Erzdiözese. Der erfolgreiche Abschluss der ersten Bildungsphase ist für die Aufnahme in die zweite Bildungsphase, d.h. den Pastoralkurs (Pastoralseminar) und die Berufseinführung vorausgesetzt. § 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. Oktober 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-10-02

Ordnung für die diözesane Ausbildung von Ständigen Diakonen in der Erzdiözese München und Freising

Präambel Die diözesane Ausbildung der hauptberuflichen Ständigen Diakone sowie der Ständigen Diakone mit Zivilberuf in der Erzdiözese München und Freising richtet sich nach den jeweils geltenden gesamtkirchlichen Vorgaben, der jeweils geltenden von der Deutschen Bischofskonferenz erlassenen Rahmenordnung für Ständige Diakone, der Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen (Erz-)Diözesen sowie dieser Ordnung. § 1 Ziel der Ausbildung Ziel der Ausbildung sind die menschlichen, religiösen, kirchlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Dienstes als hauptberuflicher Ständiger Diakon oder als Ständiger Diakon mit Zivilberuf sowie die Entwicklung einer Identität als Ständiger Diakon. Neben dem erfolgreichen Studium werden die Bewerber in der Entwicklung ihrer personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen wahrgenommen und gefördert und so auf ihren Dienst in der Erzdiözese vorbereitet. § 2 Zuständigkeiten (1) Der bischöfliche Beauftragte für den Ständigen Diakonat ist zuständig für die Annahme/Ablehnung von Bewerbungen, für die Anerkennung von Studienleistungen, für die Zulassung der Interessenten und der Bewerber zu den einzelnen Ausbildungsabschnitten (Interessentenzeit, Bewerberzeit, Weihekurs) sowie für die Vorschläge an den Erzbischof bezüglich Lektorat, Akolythat, Admissio und Weihe. Er wird in seiner Verantwortung für die Ausbildung unterstützt durch den Leiter des Fachbereichs Ausbildung Ständige Diakone im Erzbischöflichen Ordinariat (Ausbildungsleitung STD) und durch die Ausbildungskonferenz Ständige Diakone (Ausbildungskonferenz STD). (2) Die Ausbildungsleitung STD ist zuständig für die Beurteilung der Eignung für den Dienst als Ständiger Diakon und bereitet die Entscheidungen des Bischöflichen Beauftragten vor. Sie ist ferner verantwortlich für die Konzeption und die Durchführung der Ausbildung, für Auskünfte über Ausbildung und Anforderungen, für die konkrete Durchführung der Ausbildung, für die Auswahl der Leiter der Diakonatskreise und für die Zuteilung der Teilnehmer an die Diakonatskreise sowie für die Zusammenarbeit und den Kontakt mit den verschiedenen Dienststellen des Ordinariats und mit dem Priesterseminar, mit Akademien und Hochschulen sowie mit anderen Einrichtungen zur Ausbildung Ständiger Diakone und den Geistlichen Mentoren. (3) Der Ausbildungskonferenz STD gehören an: der Bischöfliche Beauftragte (Leitung), die Ausbildungsleitung STD (Geschäftsführung), der Diözesanreferent für die Ständigen Diakone, die Leiter von Diakonatskreisen bzw. im Verhinderungsfall ihre Stellvertreter, der Verantwortliche für die homiletische Ausbildung der Ständigen Diakone. Weitere Personen können vom Bischöflichen Beauftragten – auch zu einzelnen Besprechungspunkten – dazu geladen werden. Die Ausbildungskonferenz STD berät den Bischöflichen Beauftragten bei allen Entscheidungen, die die Interessenten und die Bewerber betreffen, insbesondere bei der Zulassung zu den einzelnen Ausbildungsabschnitten. Die Inhalte der Sitzungen unterliegen der Verschwiegenheit. § 3 Bewerbung (1) Männer, die zum Ständigen Diakon ausgebildet werden wollen, bewerben sich beim Fachbereich Ausbildung STD um die Annahme. (2) Folgende Unterlagen müssen im Original beziehungsweise in beglaubigter Kopie eingereicht werden: schriftliche Bewerbung um Aufnahme in die Ausbildung aktueller Lebenslauf Passbild aktueller Auszug aus dem Taufbuch mit Firmeintrag (nicht älter als drei Monate), auch ggf. der Ehefrau sowie der Kinder alle gegebenenfalls vorhandenen Nachweise über den zivilen und kirchlichen Personenstand (z. B. Eheschließungsurkunden, Scheidungsurteile, Eheannulierungsurteile, Weiheurkunden, Nachweis über Ordensprofess) Referenz des Pfarrers der Wohnsitzpfarrei und mindestens zweier weiterer Geistlicher oder pastoraler Mitarbeiter Zeugnis über den Bildungsabschluss ggf. Zeugnis über die Berufsausbildung ggf. Arbeitszeugnisse ggf. Nachweis der Sprachkompetenz Selbstauskunft und Verpflichtungserklärung sowie erweitertes behördliches Führungszeugnis § 4 Zulassung zur Ausbildung (1) Die für den Dienst als Ständiger Diakon notwendigen personalen, sozialen, theologisch-spirituellen und berufspraktischen Kompetenzen, die Studienabschlüsse sowie die religiös-kirchlichen Voraussetzungen müssen zu Beginn und während der Ausbildung im jeweils erforderlichen Umfang gegeben sein. Auch sind bereits in dieser Zeit die Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie sowie die Anforderungen der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse als Orientierungsrahmen zu beachten. (2) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet der Bischöfliche Beauftragte nach Beratung in der Ausbildungskonferenz. Die Ausbildungsleitung STD führt für die Annahme ein persönliches Gespräch und prüft die Zulassungsvoraussetzungen. Hierbei werden die Wahrnehmungen der Diakonatskreisleiter, die den Kandidaten zu Hause besucht haben, einbezogen. (3) Die Annahme bzw. Ablehnung wird dem Interessenten in Textform mitgeteilt. Auf die Annahme besteht kein Rechtsanspruch. Bedingung für die Annahme ist die Übernahme der Verpflichtung zur Teilnahme an den Ausbildungsmaßnahmen. § 5 Studium (1) Das theologische Studium muss bei der Zulassung zur Ausbildung mindestens dem Grundkurs von „Theologie im Fernkurs“, Würzburg, entsprechen. (2) Das theologische Studium während der Ausbildung erfolgt in der Regel über den Aufbaukurs und den Pastoraltheologischen Kurs von „Theologie im Fernkurs“, Würzburg. (3) Über die Anrechnung anderer theologischer Studien entscheidet der Bischöfliche Beauftragte. (4) Der jeweils aktuelle Studiennachweis ist zeitnah der Ausbildungsleitung STD zu übermitteln. § 6 Diözesane Ausbildungsmaßnahmen (1) Teilnehmer an der Ausbildung übernehmen die Verantwortung für die eigene Entwicklung. Sie werden dabei durch Maßnahmen der diözesanen Ausbildung unterstützt. Diese dienen der individuellen Förderung und der beruflich-praktischen Qualifizierung. Sie fordern zur Persönlichkeitsentwicklung heraus und tragen dazu bei, den persönlichen Glauben zu weiten und zu vertiefen sowie tragfähige Formen des Glaubenslebens weiterzuentwickeln. Sie ermöglichen den Teilnehmenden, die Tätigkeitsfelder, beruflichen Aufgaben, Rollen und Anforderungen, das kirchliche Leben sowie die Erzdiözese München und Freising kennenzulernen. Sie dienen den Teilnehmern und – soweit sie nicht dem Forum internum zuzurechnen sind – der Ausbildungsleitung als Grundlage, die berufliche Eignung einzuschätzen. (2) Zu den Ausbildungsmaßnahmen gehören: a) Gespräche mit der Ausbildungsleitung STD b) Mitarbeit in einem Diakonatskreis c) eine fachliche Grundausbildung d) Praktika sowie in Form internum (Verschwiegenheit über Inhalte): e) Geistliche und personenorientierte Begleitung Zu a) Es finden mindestens zwei Gespräche mit der Ausbildungsleitung STD statt, und zwar in der Regel während und nach Abschluss des Diakonatspraktikums. Sie haben den individuellen Stand der theologischen und der praktischen Ausbildung, die persönliche Entwicklung sowie die berufliche Eignung und Entscheidungsfindung zum Inhalt. Weitere Gespräche können nach Bedarf angesetzt werden. Zu b) Die Mitarbeit in einem Diakonatskreis ergänzt in inhaltlicher und methodischer Vielfalt das Studium im Hinblick auf das angezielte Amt. Der Diakonatskreis dient dem Kennenlernen des Aufgaben- und Anforderungsprofils eines Ständigen Diakons sowie der Bewerberinnen/Bewerber für andere pastorale Dienste und der Zusammenarbeit mit diesen. Er bietet zudem einen weiten Raum für Initiativen und für Formen der Mitverantwortung der Bewerber für ihre Ausbildung. Zu c) Die fachliche Grundausbildung verbindet in berufsfeldbezogener Perspektive Theorie, Praxis und Reflexion von Erfahrungen. Die Bewerber üben sich darin, die theologischen Methoden und Inhalte des Studiums in Praxisfelder hinein zu übersetzen. Die fachliche Grundausbildung umfasst Einführungen in zentrale Aufgabenbereiche (z. B. Verkündigung, Liturgie, Religionsunterricht) sowie ein Modul zur Prävention von sexualisierter Gewalt. Zu d) Um einen ersten Einblick in die Tätigkeitsfelder eines Ständigen Diakons zu erhalten, wird bereits zu Beginn der Ausbildung in der Interessentenzeit ein freiwilliges Hospitieren an einzelnen diakonischen Projekten (mindestens drei Mal ein Tag) dringend empfohlen (sog. Schnupperpraktika). Dies sollte in Kurzberichten dokumentiert werden. Das Diakonatspraktikum (Pflichtpraktikum in der Diakonenausbildung) wird unter Anleitung berufserfahrener Mitarbeiter – in der Regel eines hauptberuflichen Ständigen Diakons – durchgeführt. Es ermöglicht Einblicke, Erfahrungen und Reflexion in ausgewählten zentralen beruflichen Feldern von Ständigen Diakonen. Es findet in der Regel berufsbegleitend statt und umfasst bei einer durchschnittlichen Tätigkeit von mindestens sechs Wochenstunden in der Regel 18 Monate. In begründeten Fällen kann die Dauer des Diakonatspraktikums vom bischöflichen Beauftragten um längstens zwölf Monate verlängert werden. Nach Abschluss des Diakonatspraktikums wird das Praxismodul Caritas durchgeführt. Es ermöglicht Einblicke, Erfahrungen und Reflexion in Situationen konkreter menschlicher Nöte und macht mit entsprechenden Hilfsmöglichkeiten vertraut. Es wird von Kandidaten für den Ständigen Diakon mit Zivilberuf als Pflichtpraktikum in der Diakonenausbildung durchgeführt und umfasst bei einer durchschnittlichen Tätigkeit von mindestens sechs Wochenstunden in der Regel drei Monate. Bei Kandidaten für den hauptberuflichen Ständigen Diakon ist dieses Modul in den Pastoralkurs (Teil der zweiten Bildungsphase) integriert. Zu e) Die Geistliche Begleitung wird durch hierfür beauftragte Mentorinnen/Mentoren gewährleistet. Diese bestätigen die Teilnahme an Gesprächen und Exerzitien. Der Mindestumfang der Geistlichen Begleitung und der Exerzitien wird von der Ausbildungsleitung STD festgelegt und bekannt gegeben. Veranstaltungen des Mentorates finden im Forum internum statt. Geistliche Mentoren werden nicht zur Beurteilung bezüglich der Eignung oder der Einstellung herangezogen. (3) Da der Dienst eines verheirateten Ständigen Diakons in hohem Maße mit seiner Ehe und Familie vereinbar sein muss, werden die Ehefrauen und Kinder zu den Maßnahmen der Ausbildung eingeladen und mit einbezogen. (4) Die genauen und aktuellen Angaben zu freiwilligen und zu den verpflichtenden Maßnahmen werden von der Ausbildungsleitung STD jeweils rechtzeitig bekannt gegeben (z. B. Terminübersicht, Praktikumsinformationen, Ausbildungsheft, Rahmen der Geistlichen Begleitung). Die Ausbildungsmaßnahmen können in Kooperation mit anderen Veranstaltern (z. B. andere Dienststellen des Erzbischöflichen Ordinariats und anderen Ausbildungseinrichtungen) durchgeführt werden. (5) In begründeten Fällen kann die Ausbildungsleitung STD alternative Leistungen anerkennen (z. B. Praxismodule einer Hochschule oder in einer anderen Diözese erbrachte Leistungen). Individuelle Besonderheiten und Vorerfahrungen (z. B. aus einem ehrenamtlichen Engagement) können nach Einschätzung der Ausbildungsleitung STD bei der Festlegung des individuellen Programms berücksichtigt werden. Gäste, z. B. Studierende aus einer anderen Diözese oder mit einem anderen Berufsziel, können von der Ausbildungsleitung bei den einzelnen Ausbildungsmaßnahmen eingeladen bzw. zugelassen werden. (6) Die Teilnehmer an der Ausbildung STD erhalten von der Ausbildungsleitung STD eine Bescheinigung über die absolvierten Maßnahmen. § 7 Ausscheiden und Entlassung aus der Ausbildung (1) Sind die Ziele der Ausbildung aufgrund von mangelnder Ausbildungswilligkeit oder Ausbildungsfähigkeit oder aufgrund der Lebensführung eines Bewerbers nicht erreichbar, so entlässt ihn der Bischöfliche Beauftragte aus der Ausbildung. Dies wird dem Teilnehmer in Textform mitgeteilt. (2) Will ein Teilnehmer auf eigenen Wunsch aus der Ausbildung ausscheiden, so teilt er dies in Textform der Ausbildungsleitung STD mit. Diese Erklärung bedarf nicht der Annahme. § 8 Abschluss der Ausbildung (1) Die Ausbildung schließt mit einer (Ersten) Dienstprüfung ab. Der erfolgreiche Abschluss der Ersten Dienstprüfung wird vom Bischöflichen Beauftragten schriftlich bestätigt. Hierfür sind vorausgesetzt: a) der nachgewiesene erfolgreiche Studienabschluss (siehe § 5) b) der Abschluss der Ausbildungsmaßnahmen (siehe § 6) c) eine Beurteilung der Eignung als Ständiger Diakon durch die Ausbildungsleitung STD (2) Die Beurteilung der Eignung als hauptberuflicher Ständiger Diakon beziehungsweise als Ständiger Diakon mit Zivilberuf erfolgt durch die Ausbildungsleitung STD auf der Grundlage des Kompetenzkanons für den Pastoralen Dienst in der Erzdiözese und wird unter Einbeziehung der Stellungnahmen der mit der Durchführung des Diakonatspraktikums und des Praxismoduls Caritas beauftragten Personen erstellt. § 9 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am 1. November 2017 in Kraft. Diese Ordnung wird hiermit ausgefertigt. Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. Oktober 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-10-02

Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Ständigen Diakonen im Hauptberuf in der Erzdiözese München und Freising

Die Zweite Dienstprüfung ist Abschlussprüfung der zweiten Bildungsphase (Berufseinführung) und gemäß der am 1. August 2016 für die Erzdiözese München und Freising in Kraft gesetzten „Dienst- und Vergütungsordnung für Ständige Diakone in den bayerischen Diözesen“ für Diakone im Hauptberuf vorgesehen (Teil I Nr. 4.4.1: Amtsblatt 2016. Nr. 14, S. 563). Ziel der Prüfung ist der Übung des pastoralen Dienstes als Sti. Mitglieder der Prüfungskommission sind: der Generalvikar die Leiterin/der Leiter die Bischöfliche Beauftragte/der Bischöfliche Beauftragte für den die Leiterin/der Leiter des Ressorts Seelsorge und kirchliches Leben die Leiterin/der Leiter der Abteilung Ausbildung und Berufseinführung die Leiterin/der Leiter der Abteilung Ständige Diakone die Leiterin/der Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen (pastoral-praktische Prüfung, Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht, homiletische Prüfung) ein Mitglied des Sprecherrats der Ständigen Diakone, das selbst Diakon im Hauptberuf ist zwei Vertreter der Prüfungskandidaten (1) Die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen gemäß § 1 Nr. 8 werden von der jeweils fachlich zuständigen Stelle im Erzbischöflichen Ordinariat benannt. (2) Das Mitglied des Sprecherrats gemäß § 1 Nr. 9 wird vom Sprecherrat benannt. (3) Die Vertreter der Prüfungskandidaten gemäß § 1 Nr. 10 werden von diesen gewählt. (4) Die Zusammensetzung der Prüfungskommission wird im Amtsblatt namentlich bekannt gemacht. (1) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der Generalvikar. Für den Fall seiner Abwesenheit wird er von der Leiterin/vom Leiter des Ressorts Personal vertreten. (2) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission liegt bei der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone. (1) Die Prüfungskommission hat folgende Aufgaben: Festlegung und Bekanntgabe des Terminplanes Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung Genehmigung der Themen der schriftlichen Hausarbeiten Bestellung der zur Verfügung stehenden Prüferinnen/Prüfer für die einzelnen Prüfungsteile einschließlich der Gutachterinnen/Gutachter der schriftlichen Hausarbeit Feststellung der Gesamtnoten Entscheidung über Anträge und Einsprüche (2) Die Prüfungskommission berät und beschließt in der Regel in nicht öffentlicher Sitzung. Beschlüsse können auch im Wege des Umlaufverfahrens gefasst werden. (3) Bei Angelegenheiten, die unmittelbar einen der beiden Vertreter der Prüfungskandidaten betreffen, darf dieser bei der Beratung und Beschlussfassung nicht anwesend sein. Bei der Beschlussfassung in dieser Angelegenheit hat der andere Vertreter der Prüfungskandidaten zwei Stimmen. (4) Die Prüfungskommission entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Fall des Umlaufverfahrens entscheidet die einfache Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. (5) Über jede Sitzung der Prüfungskommission wird ein Ergebnisprotokoll angefertigt, das vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterschreiben ist und allen Mitgliedern zugestellt wird. Bei Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist die Dokumentation hierüber vom Vorsitzenden und von der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen Mitgliedern zuzustellen. (1) Die Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung können beantragen: Ständige Diakone im Hauptberuf, die in der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind Ständige Diakone im Hauptberuf, die nicht in der Erzdiözese München und Freising inkardiniert sind, mit Zustimmung ihres Ordinarius Der Antrag ist bis zu dem im Amtsblatt veröffentlichten Termin schriftlich an die Prüfungskommission zu richten. Ein Nachweis über absolvierte Maßnahmen der Berufseinführung ist beizufügen. Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt. Im Falle einer Ablehnung ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. (1) Die Zulassung kann frühestens zum Ende des zweiten Dienstjahres erfolgen. (2) Bedingung für die Zulassung ist die Übernahme der Verpflichtung zur Teilnahme an noch ausstehenden Maßnahmen der Berufseinführung, die im Zulassungsbescheid verbindlich mitgeteilt werden. (1) Aufgabe der Prüferinnen/der Prüfer ist die Durchführung und Benotung der ihnen übertragenen Prüfungsteile. (2) Die jeweilige Erstprüferin/der jeweilige Erstprüfer legt für die Prüfungsteile im Rahmen der Vorgaben der Prüfungskommission sowie der Vorgaben durch die Verantwortlichen für die Durchführung der praktischen Prüfungen (§ 1 Nr. 8) den Prüfungstermin, Abgabefristen u. Ä. fest. (3) Die Benotung der einzelnen Prüfungsteile erfolgt durch die jeweilige Erstprüferin/den jeweiligen Erstprüfer nach Beratung mit der Zweitprüferin/dem Zweitprüfer und unter Einbeziehung von deren/dessen Bewertung der Prüfungsleistung (zur Möglichkeit des Einspruchs gegen die Benotung vgl. § 20). (4) Die jeweilige Erstprüferin/der jeweilige Erstprüfer teilt die Note der Geschäftsführung der Prüfungskommission schriftlich mit einer kurzen Begründung (z.B. über einen Prüfungsbogen) mit. Ein Wechsel der Prüferin/des Prüfers aus schwerwiegenden Gründen ist nach Zustimmung durch die Geschäftsführung der Prüfungskommission zulässig. Zur Vorbereitung auf die Zweite Dienstprüfung werden in den Bereichen Liturgie, Homiletik, Religionsunterricht und pastorale Praxis verpflichtend Beratungsbesuche durchgeführt. In der Regel gehören die Beraterinnen/Berater zum Kreis der für den jeweiligen Prüfungsteil zur Verfügung stehenden Prüferinnen/Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 und sind bei den Kandidaten, bei denen sie Beratungsbesuche durchgeführt haben, als Prüferinnen/Prüfer tätig. (1) Die Zweite Dienstprüfung umfasst folgende Teile: eine schriftliche Hausarbeit eine homiletische Prüfung eine Lehrprobe im schulischen Religionsunterricht eine pastoral-praktische Prüfung ein Kolloquium In einzelnen Fällen, insbesondere beim Nachweis einer abgelegten äquivalenten Prüfung, ist die Befreiung von einzelnen Prüfungsteilen möglich. Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung spätestens mit dem Antrag auf Zulassung an die Prüfungskommission zu richten. Die Dispens wird vom Vorsitzenden der Prüfungskommission erteilt und in der Zulassung zur Prüfung sowie im Zeugnis vermerkt. Anstelle der Prüfungsteile, für die Befreiung erteilt worden ist, können Ersatzleistungen verlangt werden. (1) Der Prüfungskandidat hat innerhalb der festgelegten Frist eine schriftliche Hausarbeit über ein im Rahmen seiner pastoralen Tätigkeit von ihm selbst durchgeführtes sozial-diakonisches Projekt vorzulegen. (2) Die schriftliche Hausarbeit beinhaltet eine theologische Reflexion, die wissenschaftlichen Kriterien genügt. (3) Die Geschäftsführung der Prüfungskommission wählt aus dem Kreis der Gutachterinnen/Gutachter gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 nach Rücksprache mit dem einzelnen Prüfungskandidaten eine Gutachterin/einen Gutachter für die schriftliche Hausarbeit aus. (4) Der Prüfungskandidat hat das Thema der schriftlichen Hausarbeit mit der jeweiligen Gutachterin/dem jeweiligen Gutachter abzusprechen und über die Geschäftsführung der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. (5) Die Hausarbeit muss mit einer Versicherung des Prüfungskandidaten versehen sein, dass er die Arbeit selbstständig angefertigt, bisher weder ganz noch in Teilen zum Zweck einer Prüfung vorgelegt und keine anderen als die angeführten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. (6) Bestehen über Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Hausarbeit Zweifel, so kann die Prüfungskommission ein Zweitgutachten bestellen und nach Prüfung der Begründungen die Note bestimmen. (1) Die homiletische Prüfung findet innerhalb eines Gottesdienstes statt. (2) Die homiletische Prüfung wird von einer/einem Erst- und einer/einem Zweitprüferin/Zweitprüfer, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 bestellt wurden, durchgeführt. (3) Im Anschluss an den Gottesdienst findet eine Besprechung zwischen den Prüfern und dem Kandidaten statt; an dieser nimmt auch ein Mitglied des. (1) Gegenstand der Lehrprobe ist eine Unterrichtseinheit an einer Grund- oder Mittelschule. (2) Die Lehrprobe wird von einer Erstprüferin/einem Erstprüfer und einer Zweitprüferin/einem Zweitprüfer, die gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 bestellt wurden, durchgeführt. (3) Der Termin wird spätestens 14 Tage vor der Lehrprobe festgelegt. (4) Im Anschluss an die Unterrichtseinheit findet eine Besprechung zwischen den Prüferinnen/Prüfern und dem Kandidaten statt. Danach erfolgt die Benotung. (1) Die pastoral-praktische Prüfung findet in einem der Bereiche Liturgie oder Gemeindekatechese statt. Der Gegenstand der Prüfung wird in Absprache zwischen dem Prüfungskandidaten und der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone festgelegt. (2) Die Prüfung wird in der Regel von der Leiterin/dem Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone als Erstprüfer abgenommen. Diese/Dieser wählt aus dem Kreis der Prüferinnen/Prüfer gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 die Zweitprüferin/den Zweitprüfer aus. (1) Das Kolloquium dauert ca. 20 Minuten. Es erstreckt sich auf die Aufgabenbereiche, die gemäß der Dienst- und Vergütungsordnung für Diakone in den bayerischen Diözesen zum Dienst des Diakons gehören. Ein inhaltlicher Schwerpunkt ist der Themenbereich der schriftlichen Hausarbeit. (2) Prüferinnen/Prüfer sind in der Regel: die Leiterin/der Leiter des Ressorts Personal als Erstprüferin/Erstprüfer die Gutachterin/der Gutachter der schriftlichen Hausarbeit die Leiterin/der Leiter der Berufseinführung Ständige Diakone (1) Für die Benotung der Prüfungsteile gelten folgende Notenstufen: 1 GUT 2 BEFRIEDIGEND (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht) 3 AUSREICHEND (eine Leistung, die trotz Mängeln den Anforderungen noch entspricht) 4 NICHT AUSREICHEND (eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht den Anforderungen entsprechende Leistung) Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können die Notenziffern um 0,3 erhöht beziehungsweise abgesenkt werden. Die Noten 0,7 sowie 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. Die Note wird durch Angabe der entsprechenden Dezimalstelle dargestellt. (3) Die Noten der Prüfungsteile gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2-4 werden dem Kandidaten im Anschluss an die jeweilige Prüfung bekannt gegeben. Die Note der schriftlichen Hausarbeit und die Note des Kolloquiums werden in der Regel im Anschluss an das Kolloquium bekannt gegeben. (4) Die Gesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelnoten der Prüfungsteile unter Berücksichtigung der Hundertstelbruchteile gebildet. (5) Die Gesamtnote lautet bei einem Notendurchschnitt: von 1,00 bis einschließlich 1,50: SEHR GUT, von 1,51 bis einschließlich 2,50: BEFRIEDIGEND, von 2,51 bis einschließlich 3,50: AUSREICHEND, von 3,51 bis einschließlich 4,50: NICHT AUSREICHEND, ab 4,51. (1) Der Prüfungskandidat kann vor Abschluss des letzten Prüfungsteiles aus schwerwiegenden Gründen mit Genehmigung des Vorsitzenden der Prüfungskommission von der Prüfung zurücktreten. Die von ihm bereits abgelegten Prüfungsteile können bei der Zulassung zu einem der nächsten ordentlichen Prüfungstermine anerkannt werden. Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ bewertet, wenn der Prüfungskandidat a) zu einem Prüfungstermin ohne triftigen Grund nicht erscheint oder b) zu Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. (4) Der für das Fernbleiben oder den Rücktritt geltend gemachte Grund muss der Geschäftsführung der Prüfungskommission unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden, im Krankheitsfall ist ein ärztliches Attest vorzulegen. Werden die Gründe von der Geschäftsführung der Prüfungskommission anerkannt, setzt diese in Absprache mit der jeweiligen Erstprüferin/dem jeweiligen Erstprüfer einen neuen Prüfungstermin fest. Werden nicht alle Prüfungsteile bis zum Termin der Feststellung der Gesamtnote absolviert, entscheidet die Prüfungskommission über das weitere Verfahren. Versucht ein Prüfungskandidat, das Ergebnis eines Prüfungsteiles durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, wird die Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. Der Sachverhalt wird vom jeweiligen Erstprüfer zusammen mit der Note der Geschäftsführung schriftlich mitgeteilt. (1) Die Zweite Dienstprüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsteile bestanden und die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufseinführung gemäß § 7 Abs. 2 vollständig erfüllt hat. (2) Ein Prüfungsteil, der mit der Note „nicht ausreichend“ bewertet wird, ist nicht bestanden. Er kann einmal, in der Regel frühestens nach zwei Wochen, wiederholt werden. Über den genauen Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung entscheidet die Geschäftsführung in Absprache mit der jeweiligen Erstprüferin/dem jeweiligen Erstprüfer. Falls die schriftliche Hausarbeit gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, kann sie einmal wiederholt werden. In diesem Fall ist ein neues Thema zu wählen und über die Geschäftsführung dem Vorsitzenden der Prüfungskommission zur Genehmigung vorzulegen. Dieser setzt die Bearbeitungsfrist fest. Wird ein Prüfungsteil aufgrund einer Täuschung mit „nicht ausreichend“ bewertet (§ 18 Abs. 5), so kann in schweren Fällen (z.B. Plagiat) der Prüfungskandidat mit sofortiger Wirkung von der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorsitzende der Prüfungskommission. Über die Möglichkeit und die Bedingungen einer erneuten Zulassung zur Zweiten Dienstprüfung entscheidet die Prüfungskommission. Hat ein Kandidat mehr als einen Prüfungsteil nicht bestanden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden. Der Kandidat kann die gesamte Prüfung einmal wiederholen, wenn er nach Vorlage eines Antrages auf Zulassung gemäß § 5 erneut zugelassen wird. Ist die Verpflichtung zur Teilnahme an Maßnahmen der Berufseinführung gemäß § 7 Abs. 2 zum Zeitpunkt der Schlusssitzung der Prüfungskommission nicht vollständig erfüllt, entscheidet die Prüfungskommission darüber, unter welchen Bedingungen die Verpflichtungen als erfüllt angesehen werden können. Gegen Einzelnoten kann der Prüfungskandidat, die Zweitprüferin/der Zweitprüfer oder ein Mitglied der Prüfungskommission binnen einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Note schriftlich unter Angabe der Gründe Einspruch beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einlegen. Dieser entscheidet. Der Prüfungskandidat kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Bekanntgabe der jeweiligen Note die Prüfungsunterlagen einsehen. (1) Diese Ordnung tritt am 2. März 2017 in Kraft. (2) Die Ordnung für die Zweite Dienstprüfung von Ständigen Diakonen im Hauptberuf in der Erzdiözese München und Freising vom 4. März 2005 tritt mit Ablauf des 1. März 2017 außer Kraft. Diese Prüfungsordnung wird hiermit erlassen und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 2. März 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-03-02

Rahmenordnung für den Einsatz von Priestern mit nicht deutscher Muttersprache

Priester mit nicht deutscher Muttersprache (nachfolgend „Priester“) sind eine in der aktuellen pastoralen Situation nicht wegzudenkende Unterstützung und Bereicherung für die Pastoral der Erzdiözese München und Freising (nachfolgend „Erzdiözese“). Ihr Einsatz unterstützt die Wahrnehmung der katholischen Kirche als Weitkirche und fördert die gesamtkirchliche Zusammenarbeit. Um den Einsatz dieser Priester effektiv zu gestalten und für die Erzdiözese ebenso wie die Priester und deren Ordensgemeinschaft oder Heimatdiözese eine verlässliche Grundlage zu schaffen, erlasse ich für den Einsatz dieser nicht in unserer Erzdiözese inkardinierten Priester in der deutschsprachigen Seelsorge des Lateinischen Ritus diese Ordnung. §1 Der Einsatz dieser Priester, die in der Regel Ordenspriester sind, erfolgt grundsätzlich auf der Basis einer vertraglichen Vereinbarung (z.B. Gestellungsvertrag, Abordnungsvertrag o.Ä.) zwischen dem Inkardinationsordinarius (Ordensoberen oder Heimatbischof) und der Erzdiözese. §2 Diese Priester müssen vor Dienstantritt in der Regel den Nachweis von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) oder einer vergleichbaren Prüfung erbringen. Im von der Erzdiözese zu billigenden Ausnahmefall reicht der Nachweis von Sprachkenntnissen der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 aus. In diesem Fall hat der Priester während seines ersten Dienstjahres die C1-Prüfung erfolgreich abzulegen. Die Kosten trägt der Inkardinationsordinarius. Priester, die mehrere Jahre erfolgreich in einer deutschsprachigen Diözese tätig waren, können von der Verpflichtung der Vorlage eines solchen Sprachbefähigungsnachweises ausgenommen werden. § 3 Priester, die keinen Nachweis einer erfolgreich abgelegten Zweiten Dienstprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung vorlegen können und die auch nicht an der diözesanen Berufseinführung mit der abschließenden Zweiten Dienstprüfung der Erzdiözese teilnehmen, werden für mindestens sechs Jahre entsandt. Priester, die bereits eine bestandene Zweite Dienstprüfung oder eine vergleichbare Prüfung nachweisen können und im Laufe ihres Dienstes in der Erzdiözese auf einer Leitungsstelle eingesetzt werden, sowie Priester, die während ihres Dienstes in der Erzdiözese die diözesane Berufseinführung durchlaufen und die Zweite Dienstprüfung erfolgreich absolvieren, werden für zehn Jahre entsandt. Nach einer Dienstzeit von zehn Jahren endet grundsätzlich der Dienst in der Erzdiözese. § 4 Der Dienst der Priester gliedert sich grundsätzlich in folgende Phasen: Phase I (ein Jahr - Erwerb von Basisqualifikation und Klärung der Eignung) Phase II (zwei Jahre - Bewährung im Einsatz) Phase III (drei Jahre - Pfarrvikar in der Berufseinführung oder Pfarrvikar) Phase IV (vier Jahre für Pfarradministratoren, bis zu vier Jahre für Pfarrvikare) § 4a Die Phase I ist als Einführungsjahr zu verstehen. Priester ohne C1-Abschluss erwerben in dieser Zeit diesen Abschluss in einem mit der Erzdiözese einvernehmlich gewählten Kurs. Die Kosten trägt der Inkardinationsordinarius. Die Priester werden einer Seelsorgeeinheit zugewiesen und wohnen im Pfarrhaus; Ausnahmen sind von der Erzdiözese zu billigen. Sie lernen die Pastoral in der Erzdiözese kennen, ohne eine Planstelle zu besetzen. Nach angemessener Zeit erfolgt durch die Abteilung Priester ein Besuch vor Ort, um die ersten Einsatzerfahrungen gemeinsam zu reflektieren. Der Leiter der Seelsorgeeinheit erstellt ein Gutachten, auf dessen Grundlage die Abteilung Priester eine Empfehlung zu einem möglichen weiteren Einsatz gibt. Während dieser Zeit der Zuweisung zu einer Seelsorgeeinheit finden aufgrund des hierfür entwickelten Curriculums verpflichtende Ausbildungsveranstaltungen statt. Diese beinhalten unter anderem die Themen Motivationsklärung, interkulturelles Lernen, spezifische Rahmenbedingungen der Pastoral in der Erzdiözese sowie theologische, katechetische und pädagogische Fortbildungen. Der Einsatz kann zu diesem Zeitpunkt sowohl von der Erzdiözese wie von Seiten des Priesters oder seines Inkardinationsordinarius beendet werden, ohne aus dem bis dahin erfolgten Einsatz Ansprüche gegen die Erzdiözese ableiten zu können. § 4b In Phase II werden die Priester zur Seelsorgemithilfe angewiesen. Sie werden im Besetzungsverfahren den diozesanen Neupriestern gleichgestellt. Das pastorale Team vor Ort wird von der Abteilung Priester auf den Einsatz dieses Priesters vorbereitet und in dieser Zeit begleitet. Die Priester wohnen im Pfarrhaus; Ausnahmen sind von der Erzdiözese zu billigen. Es finden verpflichtende Bildungsveranstaltungen statt. In dieser Phase erstellen jeweils der Dienstvorgesetzte und der Fachbereich Homiletische und katechetische Bildung ein Gutachten, auf dessen Grundlage die Abteilung Priester eine Empfehlung zu einer möglichen Aufnahme in die Berufseinführung gibt. § 4c Die Priester werden in Phase III als Pfarrvikare angewiesen und nehmen gegebenenfalls an der Berufseinführung mit Ablegung der Zweiten Dienstprüfung teil. § 4d In Phase IV können Priester ohne Zweite Dienstprüfung bis zu längstens vier Jahre als Pfarrvikar angewiesen werden. Priester mit Zweiter Dienstprüfung können in Phase IV als Pfarradministratoren angewiesen werden. Priester in Phase IV sind gemäß den jeweils geltenden Regelungen zu Exerzitien sowie Fort- und Weiterbildung verpflichtet. § 5 In Phase I wird für den Einsatz des Priesters eine Vergütung gewährt, die 50 % der üblichen Vergütung (derzeit Gestellungsgeld Gruppe I bzw. Besoldungsgruppe I oder III gemäß Art. 8 Priesterbesoldungsordnung der Erzdiözese München und Freising [PrBesO], Amtsblatt 2012, Nr. 14, S. 477-488) entspricht. Die Zusammenarbeit mit einem Priester kann in dieser Phase sowohl von der Erzdiözese als auch vom Inkardinationsordinarius beendet werden, ohne dass einer Seite daraus finanzielle Verpflichtungen entstehen. Ab Phase II wird für den Einsatz des Priesters die übliche Vergütung in voller Höhe (derzeit Gestellungsgeld Gruppe I bzw. Besoldungsgruppe I oder III gemäß Art. 8 PrBesO) gewährt. In diesen Phasen kann der Inkardinationsordinarius den Priester nur im Einvernehmen mit der Erzdiözese vom Dienst abberufen. Geschieht eine Abberufung ohne Zustimmung der Erzdiözese, behält sich diese die Rückforderung von in Phase I sowie ggf. in der Berufseinführung entstandenen Ausbildungskosten vor. § 6 Die Aufnahme von Nebentätigkeiten oder zusätzlichen Studien bedarf der Genehmigung durch die Erzdiözese. In den Phasen II bis IV besteht die Verpflichtung zur Teilnahme an Veranstaltungen des Dekanats und zur Teilnahme an Dekanatskonferenzen (vgl. Art. 3 Statut für die Dekanate und Dekane in der Erzdiözese München und Freising, Amtsblatt 2002, Nr. 16, S. 362-366). § 7 Bei Verstößen gegen diese Rahmenordnung sowie im Falle der Verhängung kanonischer Strafen oder im anhaltend schweren Konfliktfall kann die Erzdiözese die Zusammenarbeit mit einem Priester beenden und diesen von seinem Dienst entpflichten. § 8 Diese Rahmenordnung tritt zum 1. März 2017 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Richtlinien für aus dem Ausland stammende Priester im Dienst der Erzdiözese München und Freising vom 1. Januar 2001 (Amtsblatt 2001, Nr. 3, S. 75-82) außer Kraft. München, den 1. März 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und OrdensrechtMenschen im Dienst der Kirche2017-03-01

Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat

Aufgrund der zum 1. Juli 2017 in Kraft gesetzten „Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising“ wird folgende Wahlordnung erlassen: § 1 Aufgaben des Pfarrgemeinderates im Rahmen der Wahlordnung Die Vorbereitung und Durchführung der Pfarrgemeinderatswahl ist Aufgabe des amtierenden Pfarrgemeinderates. Dabei hat er insbesondere: a) den Wahlablauf zu planen und festzulegen, b) das Interesse aller Mitglieder der Pfarrgemeinde zu wecken, um eine möglichst große Wahlbeteiligung zu erreichen, c) einen Überblick über die bisherige Arbeit des Pfarrgemeinderates zu geben, um die Bedeutung eines Pfarrgemeinderates für die ganze Pfarrgemeinde sichtbar zu machen, d) geeignete Kandidaten/Kandidatinnen zu gewinnen, e) einen Wahlausschuss zu bilden, f) die Zahl der zu wählenden Mitglieder des zu wählenden Pfarrgemeinderates festzulegen. Wo bisher kein Pfarrgemeinderat bestand, übernimmt der gemäß § 6 Absatz 2 gebildete Wahlausschuss sinngemäß die oben genannten Aufgaben. § 2 Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Pfarrgemeinderates beschließt der die nächste Pfarrgemeinderatswahl vorbereitende Pfarrgemeinderat. Sie beträgt in Pfarrgemeinden bis 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 4, mit mehr als 5.000 Katholiken/Katholikinnen: mindestens 6. Dabei sollen der Umfang der für den künftigen Pfarrgemeinderat anstehenden eigenen Aufgaben, die Größe der Pfarrgemeinde und das Potenzial an zur Mitarbeit bereiten Ehrenamtlichen berücksichtigt werden. § 3 Wahl durch die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 2 werden von allen wahlberechtigten Pfarrgemeindemitgliedern in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Pfarrgemeinde, die am Wahltag das 14. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen. Das Wahlrecht für Katholiken/Katholikinnen kann nur einmal und grundsätzlich nur in der Pfarrgemeinde ausgeübt werden, in der das Pfarrgemeindemitglied seinen Hauptwohnsitz hat (vgl. cc. 102 bis 107 CIC).Der Nachweis des Wohnsitzes kann durch Vorlage des Personalausweises oder auf andere Weise geführt werden. Muttersprachige Katholiken/Katholikinnen und Angehörige von Personalgemeinden (z.B. Katholische Hochschulgemeinden) besitzen zusätzlich zum aktiven Wahlrecht gemäß dieser Ordnung gegebenenfalls aktives Wahlrecht in ihrer Personalgemeinde. In Ausnahmefällen kann wahlberechtigten Personen, die ihren Hauptwohnsitz außerhalb der Pfarrei haben, auf Antrag ein Wahlrecht gewährt werden. Maßstab für eine Änderung des aktiven Wahlrechts ist die Teilnahme am Leben der Pfarrgemeinde. Die Entscheidung darüber fällt der Wahlausschuss. Sie ist endgültig und nicht anfechtbar. Zur Erreichung des aktiven Wahlrechtes des Wählers/der Wählerin in der „Wahlpfarrei“ muss dieser/diese das Formular für die Streichung im Wählerverzeichnis der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, und für die Eintragung in das Wählerverzeichnis der „Wahlpfarrei“ vom Wahlausschuss der Pfarrgemeinde, in der er/sie den Hauptwohnsitz hat, bestätigen lassen und in der „Wahlpfarrei“ vorlegen. Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Näheres regelt § 11 dieser Wahlordnung. § 4 Wählbarkeit Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet und in der Pfarrgemeinde seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb der Pfarrgemeinde wohnende Katholiken/Katholikinnen, sofern sie am Leben der Pfarrgemeinde teilnehmen. Eine Kandidatur und Mitgliedschaft in mehreren Pfarrgemeinderäten ist unzulässig, mit Ausnahme der Gemeinderäte in den Muttersprachigen Katholischen Gemeinden und in anderen Personalgemeinden. § 5 Hinzuwahl von Mitgliedern nach § 3 Absatz 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte Die nach § 3 Absatz 1d gewählten und die Mitglieder nach § 3 Absatz 1a und 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte können weitere Mitglieder hinzuwählen, wobei die Zahl der hinzugewählten Mitglieder die Hälfte der gewählten Mitglieder nicht überschreiten darf. Die hinzugewählten Mitglieder sollten durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrgemeinderates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend durch Wahl dem Pfarrgemeinderat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit hinzuwählen. Außerdem sollen hier nicht repräsentierte Gruppen (z. B. Verbände, Migranten/Migrantinnen, Berufsgruppen, Fachleute) und Ortsteile angemessen berücksichtigt werden. Eine Hinzuwahl kann auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. § 6 Zusammensetzung des Wahlausschusses Zur Vorbereitung der Wahl bildet der Pfarrgemeinderat mindestens zwölf Wochen vor dem Wahltermin (als Wahltermin gilt für alle Fristenberechnungen immer der Wahlsonntag) einen Wahlausschuss. Dem Wahlausschuss gehören an: a) der Pfarrer oder die vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte beauftragte Person, b) zwei von der Kirchenverwaltung aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder, c) zwei bis vier vom bisherigen Pfarrgemeinderat aus den eigenen Reihen zu wählende Mitglieder. Wo kein Pfarrgemeinderat besteht, beruft der Pfarrer zwei bis vier wahlberechtigte Pfarrgemeindemitglieder in den Wahlausschuss. Der Wahlausschuss bestellt für die Durchführung der Wahl aus seinen Reihen einen Wahlausschussvorstand (Vorsitzender/Vorsitzende, Stellvertreter/Stellvertreterin, Schriftführer/Schriftführerin). § 7 Aufgaben des Wahlausschusses Der Wahlausschuss hat die Aufgaben: für die öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu sorgen, die Entscheidung über die Zuerkennung des aktiven Wahlrechts nach § 3 Absatz 4 von Personen zu treffen, die in der Pfarrgemeinde nicht ihren Hauptwohnsitz haben, die Wählbarkeit der vorgeschlagenen Kandidaten/Kandidatinnen im Rahmen des § 4 zu prüfen und festzustellen, die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 4 bis 6 zu erstellen, die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen des Pfarrgemeinderates gemäß § 8 Absatz 7 bekannt zu geben, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt festzulegen, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss. Auch bei Allgemeiner Briefwahl soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Der Abstimmungszeitraum und der Ort hierfür sind vom Wahlausschuss festzulegen. den Abstimmungszeitraum und den Ort/die Orte festzulegen, falls die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt wird. In großen Pfarrgemeinden oder in Pfarrgemeinden mit mehreren Orten sollen in diesem Fall mehrere Wahllokale eingerichtet werden. die Namen der Wähler/Wählerinnen, die ihre Stimmen abgeben, in einem Wählerverzeichnis festzuhalten, danach die Stimmzettel entgegenzunehmen und die Zählung der abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Der Wahlausschuss kann dazu weitere Personen als Wahlhelfer bestellen. das Wahlergebnis zu prüfen und endgültig festzustellen, für die Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 14 Absatz 1 zu sorgen, zu Einsprüchen nach § 14 Absatz 2 gegen die Wahl eine Stellungnahme zu verfassen und unverzüglich der zuständigen Schiedsstelle nach § 15 der Satzung für Pfarrgemeinderäte zur Entscheidung vorzulegen. § 8 Wahlvorschlag Die Pfarrgemeinde ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin öffentlich aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen beim Wahlausschuss vorzuschlagen. Jeder Vorschlag darf mehrere Namen enthalten, für jeden Vorschlag sind Unterschriften von sechs Wahlberechtigten erforderlich. Vorschlagsberechtigt sind die Wahlberechtigten der jeweiligen Pfarrei. Jede in der Pfarrei aktive katholische Organisation ist mindestens elf Wochen vor dem Wahltermin vom Wahlausschuss aufzufordern, innerhalb von vier Wochen Kandidaten/Kandidatinnen vorzuschlagen. Dieser Vorschlag ist von zwei Mitgliedern des Vorstandes der Organisation zu unterschreiben. Wahlvorschläge nach Absatz 1 und 2 müssen spätestens sieben Wochen vor der Wahl beim Wahlausschuss vorliegen. Jedem Vorschlag ist die schriftliche Einverständniserklärung des Kandidaten/der Kandidatin zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen. Der Wahlausschuss stellt aufgrund der eingegangenen Wahlvorschläge die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen auf, wobei er sie, wenn nötig, ergänzt. Die Zahl der Kandidaten/Kandidatinnen soll in der Regel mindestens 50 % höher sein als die Zahl der zu wählenden Pfarrgemeinderäte nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte. In der Liste der Kandidaten/Kandidatinnen sind die Namen der Kandidaten/Kandidatinnen in alphabetischer Reihenfolge (mit Angabe von Adresse, Alter und Beruf, bei Vertretern einer Organisation die Zugehörigkeit zur Organisation) aufzuführen. Die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen wird vom Wahlausschuss sechs Wochen vor dem Wahltermin geschlossen. Der Wahlausschuss gibt spätestens 14 Tage vor der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt: die endgültige Liste der Kandidaten/Kandidatinnen, bei Allgemeiner Briefwahl den Zeitpunkt, bis zu dem der Wahlbrief beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein muss, den jeweiligen Abstimmungszeitraum und den jeweiligen Ort der eingerichteten Wahllokale. Dies geschieht durch Bekanntgabe in den Gottesdiensten und auf der Homepage der Pfarrei und Veröffentlichung im Pfarrbrief oder Gottesdienstanzeiger und/oder durch Anschlag (Plakat) und Handzettel. § 9 Wahltermin Der Wahltermin wird vom Erzbischof nach Anhörung des Vorstandes des Diözesanrates für alle Pfarrgemeinden des Erzbistums verbindlich festgesetzt. Der Vorstand des Diözesanrates kann aus schwerwiegendem Grund im Einzelfall auf Antrag des Pfarrgemeinderates eine Abweichung vom allgemeinen Wahltermin von bis zu zwei Wochen genehmigen. § 10 Aufgaben des Wahlausschussvorstandes Der vom Wahlausschuss gebildete Wahlausschussvorstand hat für den ungestörten Ablauf der Wahl zu sorgen. Über die Wahlhandlung hat er ein Protokoll zu erstellen, das von den Mitgliedern des Wahlausschussvorstandes zu unterzeichnen ist. § 11 Durchführung der Wahl Die Pfarrgemeinderatswahl wird grundsätzlich als Allgemeine Briefwahl durchgeführt. Für Wähler, welche nicht durch Briefwahl wählen wollen, soll eine Wahlmöglichkeit in zumindest einem Wahllokal in der Pfarrei angeboten werden. Bei der Allgemeinen Briefwahl werden allen Wahlberechtigten bis spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. Eine Abweichung vom Grundsatz der Briefwahl – wenn also die Stimmabgabe in Wahllokalen zur Regel gemacht werden soll und die Briefwahl dann nur die Ausnahme von der Regel darstellt – kann auf begründeten Antrag des gemäß § 6 gebildeten Wahlausschusses an die Geschäftsstelle des Diözesanrates durch den Diözesanratsvorstand oder die von diesem beauftragte Stelle genehmigt werden. Dieser Antrag muss mindestens zehn Wochen vor dem Wahltermin bei der Geschäftsstelle des Diözesanrates vorliegen. Voraussetzung für eine Genehmigung ist das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall. Was im Hinblick auf eine anstehende Wahl gegebenenfalls als wichtiger Grund anzusehen ist, wird vom Diözesanratsvorstand festgelegt. Es ist auch im Falle der genehmigten Abweichung vom Grundsatz der Allgemeinen Briefwahl im Einzelfall die Möglichkeit der Briefwahl anzubieten. Wird die Wahl nicht als Allgemeine Briefwahl durchgeführt, erhält der Wähler/die Wählerin auf ausdrückliche Anforderung vom Wahlvorstand folgende Wahlunterlagen zugesandt oder ausgehändigt: (Brief-)Wahlschein, Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Wahlbriefumschlag. § 12 Wahlhandlung Die Wahl erfolgt mit Stimmzetteln, auf welchen höchstens so viele Namen angekreuzt werden dürfen, wie Mitglieder nach § 3 Absatz 1d der Satzung für Pfarrgemeinderäte in Verbindung mit § 2 und § 3 dieser Wahlordnung zu wählen sind. Eine Häufelung der Stimmen ist unzulässig. Der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel wird bei Abstimmung in einem Wahllokal unter Nachweis der Wahlberechtigung, gegebenenfalls unter Vorlage des Wahlscheins, unter Aufsicht in eine bereitgestellte Wahlurne geworfen. Bei Allgemeiner Briefwahl ist bei persönlicher Stimmabgabe im Wahllokal darauf zu achten, dass der Stimmzettel im verschlossenen Stimmzettelumschlag in die Wahlurne geworfen wird, um bei der Auszählung die geheime Wahl zu gewährleisten. Des Weiteren ist darauf zu achten, dass der Wahlschein vorgelegt wird, um eine doppelte Stimmrechtsausübung zu verhindern. Bei Briefwahl ist der vom Wähler persönlich ausgefüllte Stimmzettel im Stimmzettelumschlag zusammen mit dem Wahlschein im Wahlbriefumschlag dem Wahlausschussvorstand zuzuleiten. Diese Unterlagen müssen spätestens bis zum vom Wahlausschuss festgelegten Ende des Abstimmungszeitraums beim Wahlausschussvorstand eingegangen sein. Darauf ist der Wähler bei der Aushändigung der Wahlunterlagen hinzuweisen. Beim Wahlausschuss eingehende Wahlbriefe werden gesammelt und bis zum Wahltag unter Verschluss gehalten. Rechtzeitig vor Ablauf des festgelegten Abstimmungszeitraums werden die eingegangenen Wahlbriefe in den Wahlraum gebracht und von den dafür vom Wahlausschuss bestimmten Wahlausschussmitgliedern und Wahlhelfern geöffnet. Dabei darf der Stimmzettelumschlag nicht geöffnet werden, sondern muss nach Registrierung des betreffenden Wählers ungeöffnet in die Wahlurne eingeworfen werden. § 13 Feststellung des Wahlergebnisses Gewählt sind diejenigen Kandidaten/Kandidatinnen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, in der Reihenfolge der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Ein abgegebener Stimmzettel ist ungültig, wenn auf ihm mehr Namen angekreuzt sind, als Kandidaten/Kandidatinnen zu wählen sind, oder er unzulässig gekennzeichnet ist. Stimmzettel mit unklarer Kennzeichnung sind zunächst auszuscheiden. Über ihre Gültigkeit ist vor Abschluss der Zählung durch den Wahlausschuss zu entscheiden. Der Wahlausschuss hat das Wahlergebnis zu prüfen und festzustellen. Das Ergebnis der Stimmenzählung ist in das Protokoll des Wahlausschussvorstandes aufzunehmen, das anschließend dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates und dem Pfarrer zuzuleiten ist. Die Wahlunterlagen sind zehn Jahre im Pfarrarchiv aufzubewahren. Das Wahlprotokoll ist dauerhaft im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 14 Bekanntgabe des Wahlergebnisses Das Wahlergebnis ist an dem auf den Wahltag folgenden Sonntag in den Gottesdiensten bekannt zu geben und zu veröffentlichen. Einsprüche können innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe beim Wahlausschussvorstand erhoben werden. Werden keine Einsprüche erhoben, gilt das festgestellte Ergebnis endgültig. § 15 Bekanntgabe der endgültigen Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates (§ 3 Absatz 1a bis 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte) Die Namen aller Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie des/der Vorsitzenden und des Stellvertreters/der Stellvertreterin sind vom Pfarrer bis spätestens fünf Wochen nach der Wahl der Pfarrgemeinde bekannt zu geben. Ferner sind der Dekanatsrat und der Diözesanrat über den Verlauf der Wahl (Wahlbericht) und die Zusammensetzung des Pfarrgemeinderates zu unterrichten. § 16 Vorzeitiges Ausscheiden von Mitgliedern Scheidet ein nach § 3 dieser Wahlordnung gewähltes Mitglied des Pfarrgemeinderates vorzeitig aus, so rückt für den Rest der Amtszeit der/die nicht gewählte Kandidat/Kandidatin mit der höchsten Stimmenzahl nach. Ist die Liste der Kandidaten/Kandidatinnen erschöpft, wählt der Pfarrgemeinderat mit einfacher Mehrheit bis zum Ende der Amtszeit ein Mitglied hinzu, allerdings nur soweit dadurch das Verhältnis von 2 : 1 von gewählten zu hinzugewählten Mitgliedern nach § 5 Absatz 1 dieser Wahlordnung nicht verletzt wird. Scheidet ein gewählter Jugendvertreter/eine gewählte Jugendvertreterin aus, ist unabhängig vom Nachrücken des Ersatzmitgliedes gemäß Absatz 1 – sofern dieses nicht ebenfalls ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin ist – für den Rest der Amtszeit nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit ein Jugendvertreter/eine Jugendvertreterin nachzuwählen. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung kann dadurch überschritten werden. Für hinzugewählte Mitglieder nach § 5 dieser Wahlordnung, die vorzeitig ausscheiden, kann der Pfarrgemeinderat für den Rest der Amtszeit weitere Mitglieder hinzuwählen. Scheiden hinzugewählte Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen aus, sind nach Anhörung der verantwortlichen pfarrlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit für den Rest der Amtszeit vom Pfarrgemeinderat Jugendvertreter/Jugendvertreterinnen hinzuzuwählen. Die Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrgemeinderat Der Pfarrgemeinderat ist das vom Erzbischof anerkannte Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Koordinierung des Laienapostolats in der Pfarrgemeinde und zur Förderung der apostolischen Tätigkeit der Pfarrgemeinde. In sinngemäßer Anwendung des Konzilsdekrets über die Hirtenaufgabe der Bischöfe (Nr. 27) ist er zugleich das vom Erzbischof eingesetzte Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Pfarrgemeinde. § 2 Aufgaben 1) Der Pfarrgemeinderat dient dem Aufbau einer lebendigen Pfarrgemeinde und der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Aufgabe des Pfarrgemeinderates ist es, in allen Fragen, die die Pfarrgemeinde betreffen, je nach Fachbereichen und unter Beachtung diözesaner Regelungen beratend mitzuwirken oder zu beschließen. 2) Als Organ des Laienapostolats wird der Pfarrgemeinderat unbeschadet der Eigenständigkeit der Gruppen und Verbände in der Pfarrgemeinde in eigener Verantwortung tätig. Als Organ zur Beratung pastoraler Fragen berät und unterstützt der Pfarrgemeinderat den Pfarrer bzw. den vom Erzbischof an seiner Stelle bestimmten Leiter der Pfarrei (Im Folgenden sowie in der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat und in der Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat wird wegen der besseren Lesbarkeit nur noch der Begriff Pfarrer verwendet), dem unter der Autorität des Erzbischofs die Seelsorge als Dienst der Lehre, der Heiligung und der Leitung der Pfarrgemeinde anvertraut ist (Christus Dominus 30). 3) Die Aufgaben des Pfarrgemeinderates bestehen vor allem darin, a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung in der Pfarrgemeinde zu wecken und die ehrenamtliche Mitarbeit zu aktivieren, insbesondere Pfarrgemeindemitglieder für Dienste der Glaubensweitergabe zu gewinnen und für ihre Befähigung mitzusorgen, Anregungen und Vorschläge für die Gestaltung der Gottesdienste und die lebendige Teilnahme der ganzen Pfarrgemeinde an den liturgischen Feiern einzubringen, b) den diakonischen Dienst im karitativen und sozialen Bereich zu fördern und die besondere Lebenssituation der verschiedenen Gruppen und Generationen in der Pfarrgemeinde zu sehen, ihr in der Pfarrgemeindearbeit gerecht zu werden und seelsorgliche Hilfe zu ermöglichen sowie Kontakt zu denen, die dem Pfarrgemeindeleben fernstehen, aufzunehmen, c) gesellschaftliche und gesellschaftspolitische Entwicklungen und Probleme zu beobachten, zu überdenken und sachgerechte Vorschläge einzubringen sowie entsprechende Maßnahmen zu beschließen, d) katholische Organisationen, Einrichtungen und freie Initiativen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zu fördern und im Dialog mit ihnen und anderen Gruppen in der Pfarrgemeinde Aufgaben und Dienste aufeinander abzustimmen, e) die ökumenische Zusammenarbeit zu suchen und auszubauen, f) für die Verwirklichung der anstehenden Aufgaben eine Rangordnung aufzustellen und im Rahmen seines Auftrages Maßnahmen durchzuführen und gegebenenfalls notwendige Einrichtungen zu schaffen, falls kein anderer Träger zu finden ist, g) die Pfarrgemeinde regelmäßig durch schriftliche und mündliche Informationen über die Arbeit und Entwicklungen in der Pfarrgemeinde zu unterrichten, h) rechtzeitig für den Haushaltsplan der Kirchenverwaltung einen eigenen Pfarrgemeinderatshaushalt zu erstellen und in die Beratungen einzubringen, i) vor Verabschiedung des Haushaltsplanes durch die Kirchenverwaltung eine Stellungnahme dazu abzugeben, j) dafür zu sorgen, dass die Beschlüsse der übergeordneten Gremien durchgeführt werden, k) vor Besetzung der Pfarrstelle den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse der Pfarrgemeinde zu unterrichten. 4) Soweit eine Pfarrei einem Pfarrverband angehört, gelten für die Aufgabenteilung zwischen Pfarrgemeinderat und Pfarrverbandsrat die Regelungen in der jeweils gültigen Satzung für Pfarrverbandsräte. Neben der rein pfarreibezogenen selbstständigen Aufgabenerledigung durch den Pfarrgemeinderat hat jeder Pfarrgemeinderat durch intensive Mitarbeit im Pfarrverbandsrat und durch Zusammenarbeit mit den Pfarrgemeinderäten der Pfarrverbandspfarreien für eine sachgerechte Erfüllung der übertragenen Aufgaben Sorge zu tragen. § 3 Mitglieder 1) Dem Pfarrgemeinderat gehören an: a) der Pfarrer, b) eine weitere vom Pfarrer bestimmte und beauftragte Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen, c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die gemäß der Wahlordnung für den Pfarrgemeinderat gewählten Mitglieder, e) weitere hinzugewählte Mitglieder, f) die Vorsitzenden der vom Pfarrgemeinderat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten jeweils mit beratender Stimme. 2) Die Mitglieder nach Absatz 1a) und b) sind Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Gegebenenfalls vertreten sich insofern diese Mitglieder auch gegenseitig, jedoch ohne zusätzliches Stimmrecht. 3) Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in der Pfarrei gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. 4) Ein Mitglied der Kirchenverwaltung, das von dieser bestimmt wird, ist zu den Sitzungen des Pfarrgemeinderates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen (vgl. Artikel 24 Absatz 2 der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen (KiStiftO) in der Fassung vom 01.01.2012). 5) Die Amtsperiode des Pfarrgemeinderates beträgt vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrgemeinderäte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrgemeinderates bzw. mit der Rechtswirksamkeit der jeweiligen Hinzuwahl und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Pfarrgemeinderates gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung. 6) Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrgemeinderat ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt auf Antrag des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers durch den Erzbischof, nachdem die zuständige Schiedsstelle die Sach- und Rechtslage mit dem auszuschließenden Mitglied und Vertretern/Vertreterinnen des Pfarrgemeinderates erörtert hat. 7) Scheiden mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Pfarrgemeinderates durch Rücktritt gleichzeitig oder in engem zeitlichen Zusammenhang vor Ablauf von drei Viertel der Amtszeit aus dem Pfarrgemeinderat aus, sind innerhalb von drei Monaten Nachwahlen für den Rest der Amtszeit durchzuführen in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Rechtsgrundlagen (einschließlich Wahlordnung) für Pfarrgemeinderäte. 8) Ist nach Meinung der Mehrheit des Pfarrgemeinderates oder des Pfarrers eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr gegeben, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. Gelingt es dieser nicht, eine Einigung herbeizuführen, verfügt der Erzbischof die erforderlichen Maßnahmen. Er kann auch Neuwahlen anordnen. § 4 Konstituierung 1) Der Pfarrer lädt die Mitglieder laut § 3 Absatz 1a bis d zu einer Sitzung ein, die spätestens drei Wochen nach der Wahl stattfindet. In dieser Sitzung werden in der Regel die weiteren Mitglieder hinzugewählt. 2) Bis zum Ablauf von weiteren zwei Wochen findet die konstituierende Sitzung statt, zu der der Pfarrer alle Mitglieder des Pfarrgemeinderates einlädt. Bis zur Wahl des/der Vorsitzenden leitet der Pfarrer die Sitzung. Bei dieser Sitzung werden in der Regel die Wahlen nach § 5 durchgeführt. § 5 Wahlen Der Pfarrgemeinderat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den Sprecher/die Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, d) die weiteren Delegierten des Pfarrgemeinderates im Pfarrverbandsrat, e) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, f) den weiteren Delegierten/die weitere Delegierte des Pfarrgemeinderates für den Dekanatsrat, g) die Vertreter/Vertreterinnen der Pfarrgemeinde in sonstige pfarrliche und überpfarrliche Gremien und Einrichtungen. Für die Positionen von a) bis f) sind nur Mitglieder des Pfarrgemeinderates nach § 3 Absatz 1d und 1e wählbar. Näheres zu den Wahlen und ihrer Durchführung regelt die Geschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat. § 6 Einführung des Pfarrgemeinderates in die Pfarrgemeinde Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sind vom Pfarrer alsbald in geeigneter Weise vor der Pfarrgemeinde in ihr Amt einzuführen. § 7 Sitzungen 1) Der Pfarrgemeinderat tritt in der Regel mindestens einmal im Vierteljahr zusammen. Ist eine Pfarrei in einem Pfarrverband, dessen Pfarrverbandsrat sich aus allen Mitgliedern der Pfarrgemeinderäte konstituiert hat (gemäß § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrverbandsräte), richtet sich die Sitzungshäufigkeit des Pfarrgemeinderates vor allem danach, ob Fragen und Themen der Pfarrgemeinde selbst oder die Zuarbeit der Pfarrgemeinde zum Pfarrverbandsrat eine Sitzung erfordern. 2) Der Pfarrgemeinderat muss in angemessener Frist, spätestens innerhalb von vier Wochen, einberufen werden, wenn ein Mitglied des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrgemeinderates dies verlangt. 3) Die Sitzungen des Pfarrgemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrgemeinderat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrgemeinderat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrgemeinderat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 8 Beschlussfassung 1) Der Pfarrgemeinderat fasst seine Beschlüsse in der Regel in der Pfarrgemeinderatssitzung. Beschlüsse können in begründeten Einzelfällen und bei besonderer Eilbedürftigkeit außerhalb von Sitzungen gefasst werden, wenn sämtliche stimmberechtigte Mitglieder des Pfarrgemeinderates an dem Beschlussverfahren beteiligt werden. Eine solche Beschlussfassung kann jedoch nicht stattfinden, wenn drei Mitglieder des Pfarrgemeinderates dem Umlaufverfahren schriftlich widersprechen. 2) Der entsprechend der Geschäftsordnung eingeladene Pfarrgemeinderat ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden als nicht gültige Stimmen behandelt. 3) Der Pfarrgemeinderat gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für den Pfarrgemeinderat in ihrer jeweils gültigen Fassung. 4) Beschlüsse, die der verbindlichen Glaubens- und Sittenlehre oder dem allgemeinen oder diözesanen Kirchenrecht widersprechen, können nicht gefasst werden. In Zweifelsfällen entscheidet der Erzbischof unter Angabe der Gründe. 5) a) Erklärt der bei der Sitzung anwesende Pfarrer förmlich aufgrund der durch sein Amt gegebenen pastoralen Verantwortung und unter Angabe der Gründe, dass er gegen einen Antrag stimmen muss, so ist in dieser Sitzung eine Beschlussfassung nicht möglich. Das gleiche Recht steht für die Bereiche Gottesdienst, Sakramente und Verkündigung gegebenenfalls dem priesterlichen Leiter der Seelsorge zu. b) Ist der Pfarrer bei einer Pfarrgemeinderatssitzung nicht anwesend, kann er bis spätestens 14 Tage nach Versand des Protokolls gemäß § 12 Absatz 1 und 2 sein Vetorecht ausüben. Erklärt dann der Pfarrer förmlich, einem Antrag und gegebenenfalls einem dazu gefassten Beschluss mit der Begründung nach vorstehendem Buchstaben a) nicht zustimmen zu können, gilt ein solcher Beschluss als nicht wirksam zustande gekommen. c) Die vom Vetorecht gemäß a) und b) betroffenen Fragen sind im Pfarrgemeinderat in angemessener Frist erneut zu beraten. Kommt auch hier eine Einigung nicht zustande, soll die zuständige Schiedsstelle angerufen werden. § 9 Vorstand 1) Der Pfarrgemeinderat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrgemeinderates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin, gegebenenfalls dem/der gewählten Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem Pfarrer und der vom Pfarrer nach § 3 Absatz 1b beauftragten Person. 2) Der/die Vorsitzende bereitet mit dem übrigen Vorstand die Sitzungen des Pfarrgemeinderates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrgemeinderates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. 3) Der/die Vorsitzende hat insbesondere für eine lebendige zeitnahe Arbeit des Pfarrgemeinderates in den Bereichen des Weltdienstes zu sorgen. Er/Sie vertritt den Pfarrgemeinderat nach außen. 4) Der/die Vorsitzende des Pfarrgemeinderates, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin, ist zu den Sitzungen der Kirchenverwaltung jeweils als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen, falls er/sie ihr nicht schon als Mitglied angehört (Artikel 24 Absatz 3 KiStiftO). § 10 Haushaltsplanung 1) Vor Verabschiedung des Haushaltsplanes für die Pfarrgemeinde ist der Pfarrgemeinderat verpflichtet, eine Stellungnahme gegenüber der Kirchenverwaltung zum Haushaltsentwurf abzugeben. Die Kirchenverwaltung kann den darin enthaltenen Änderungsvorschlägen entsprechen oder den Haushaltsplan unverändert beschließen und mit der Stellungnahme des Pfarrgemeinderates der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde vorlegen (Artikel 26 Absatz 9 KiStiftO). 2) Rechtzeitig zu den Beratungen des Haushaltes der Kirchenstiftung erstellt der Pfarrgemeinderat seinen eigenen Haushaltsplan unter Berücksichtigung seiner laufenden Aufgaben und der geplanten Vorhaben für das folgende Haushaltsjahr. § 11 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien 1) Für die Sachbereiche, die einer kontinuierlichen Beobachtung und ständigen Mitarbeit des Pfarrgemeinderates bedürfen, kann der Pfarrgemeinderat Sachbereichsgremien bilden, Sachbeauftragte bestellen oder andere Formen der Zusammenarbeit wählen. 2) Die Sachbeauftragten und Sachbereichsgremien haben die Aufgabe, in ihrem jeweiligen Sachbereich die Entwicklung zu beobachten, den Pfarrgemeinderat, Einrichtungen der Pfarrgemeinde und die in dem jeweiligen Sachbereich tätigen Verbände und Institutionen zu beraten sowie Maßnahmen, für die kein Träger vorhanden ist, selbstständig im Einvernehmen mit dem Pfarrgemeinderat durchzuführen. Erklärungen und Verlautbarungen an die Öffentlichkeit bedürfen der Zustimmung des Vorstandes des Pfarrgemeinderates. 3) Mitglieder in diesen Sachbereichsgremien, aber auch in anderen vom Pfarrgemeinderat benützten Formen der Zusammenarbeit und Sachbeauftragte müssen nicht Mitglieder des Pfarrgemeinderates sein. § 12 Protokollführung 1) Über die Beratungen und Beschlüsse des Pfarrgemeinderates und des Vorstandes ist jeweils zeitnah ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das von dem/der jeweiligen Vorsitzenden und dem/der jeweiligen Protokollführer/Protokollführerin zu unterschreiben ist und das unverzüglich allen Mitgliedern des jeweiligen Organs zugeleitet werden muss. 2) Einsprüche gegen das Protokoll sind dem/der Vorsitzenden und dem Schriftführer/der Schriftführerin innerhalb von zwei Wochen nach Versand schriftlich zuzuleiten. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Einspruch, gilt das Protokoll als genehmigt. Einsprüche werden in der nächsten Sitzung des Pfarrgemeinderates behandelt. 3) Die Ergebnisse jeder Pfarrgemeinderatssitzung sind nach der Genehmigung des Protokolls der Pfarrgemeinde umgehend bekannt zu machen, in der Regel durch Aushang. 4) Die Protokolle über die Sitzungen des Pfarrgemeinderates gehören zu den amtlichen Akten und sind im Pfarrarchiv aufzubewahren. § 13 Pfarrversammlung 1) Der Pfarrgemeinderat lädt einmal im Jahr die Pfarrgemeinde zu einer Pfarrversammlung ein. 2) Aufgabe der Pfarrversammlung ist es, a) den Tätigkeitsbericht des Pfarrgemeinderates entgegenzunehmen, b) Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens zu erörtern, c) dem Pfarrgemeinderat Anregungen und Vorschläge für seine Arbeit zu geben. § 14 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrgemeinderates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 15 Schiedsverfahren Die Aufgaben der Schiedsstelle nach § 3 Absatz 6 und 8 und § 8 Absatz 5c nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrgemeinderäte in der Fassung vom 1. Juli 2013 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrgemeinderäte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

Satzung für Pfarrverbandsräte in der Erzdiözese München und Freising

§ 1 Pfarrverbandsrat Der Pfarrverbandsrat ist wie der Pfarrgemeinderat ein vom Erzbischof anerkanntes eigenständiges Organ im Sinne des Konzilsdekrets über das Apostolat der Laien (Nr. 26) zur Beratung pastoraler Fragen im Pfarrverband. § 2 Aufgaben des Pfarrverbandsrates Der Pfarrverbandsrat dient in den Strukturen des Pfarrverbandes der Verwirklichung des Heils- und Weltauftrages der Kirche. Er beobachtet in seinem Bereich die gesellschaftliche Entwicklung und vertritt die Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Er berät und unterstützt die für die Seelsorge im Pfarrverband Verantwortlichen. Neben den Aufgaben, die ihm gemäß den Strukturordnungen in der Erzdiözese ausdrücklich zugewiesen sind, erfüllt er aus dem Aufgabenfeld der Pfarrgemeinderäte all die Aufgaben, die sinnvollerweise für die Pfarrverbandspfarreien einheitlich oder gegenseitig aufeinander abgestimmt am sachdienlichsten erfüllt werden können. Was in den einzelnen Pfarrgemeinden selbstständig geschehen kann, geschieht in der Regel dort. Zu den überpfarrlichen Aufgaben des Pfarrverbandsrates gehören vor allem: a) das Bewusstsein für die Mitverantwortung der einzelnen Pfarrgemeinden im Pfarrverband zu wecken und die Mitarbeit zu aktivieren, b) die Mitberatung und Koordinierung der gemeinsamen Seelsorgsplanung, vor allem im Liturgiebereich, dabei insbesondere die Abstimmung von Gottesdienstzeiten, Erstkommunion- und Firmvorbereitung in den Pfarrgemeinden des Pfarrverbandes, c) die Koordinierung und Abstimmung von Veranstaltungen der einzelnen Pfarrgemeinderäte sowie der kirchlichen Verbände und Organisationen, d) die Zusammenarbeit der in den verschiedenen Aufgabenbereichen ehrenamtlich Tätigen zu fördern, e) vor der Beauftragung des Leiters eines Pfarrverbandes den Erzbischof über die örtliche Situation und die besonderen Bedürfnisse des Pfarrverbandes zu unterrichten. Soweit im Einzelfall Fragen der Aufgabenabgrenzung zwischen Pfarrgemeinderäten und Pfarrverbandsrat nicht in gutem Miteinander in angemessener Frist einer Lösung zugeführt werden können, kann auf Antrag des Pfarrverbandsleiters der Pfarrverbandsrat über die Aufgabenzuweisung entscheiden, wobei dieser bei der Entscheidungsfindung die jeweilige Interessenlage der einzelnen Pfarrgemeinden mit besonderer Sorgfalt zu würdigen und seine Entscheidung zu begründen hat. § 3 Mitglieder Dem Pfarrverbandsrat gehören an: a) der als Leiter des Pfarrverbandes bestellte Priester, b) die vom Pfarrer für die Pfarrgemeinderäte in den einzelnen Pfarreien des Pfarrverbandes beauftragten hauptamtlichen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (vgl. § 3 Absatz 1b der Satzung für Pfarrgemeinderäte), c) der/die für den Pfarrverband angestellte Verwaltungsleiter/Verwaltungsleiterin mit beratender Stimme, d) die Pfarrgemeinderatsvorsitzenden der zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bzw. der/die an dessen Stelle von einem Pfarrgemeinderat gewählte Sprecher/Sprecherin für den Pfarrverbandsrat, e) je nach Größe der jeweiligen Pfarrgemeinde bis zu drei weitere vom Pfarrgemeinderat der jeweiligen Pfarrgemeinde gewählte Delegierte aus den Mitgliedern des jeweiligen Pfarrgemeinderates gemäß § 3 Absatz 1d und 1e der Satzung für Pfarrgemeinderäte, f) auf Beschluss des gemäß vorstehender Buchstaben a) bis e) konstituierten Pfarrverbandsrates weitere hinzugewählte Mitglieder, die durch besondere Fachkenntnisse oder ihre Tätigkeit die Arbeit des Pfarrverbandsrates fördern. Gehört kein Vertreter/keine Vertreterin der organisierten Jugend schon gemäß vorstehender Buchstaben d) und e) dem Pfarrverbandsrat an, so ist ein Vertreter/eine Vertreterin der Jugend, vorzugsweise ein Vertreter/eine Vertreterin eines Mitgliedsverbandes des Bundes der Deutschen Katholischen Jugend (BDKJ), nach Anhörung der verantwortlichen Gremien der kirchlichen Jugendarbeit in den einzelnen Pfarrgemeinden hinzuzuwählen. Eine Hinzuwahl kann im Rahmen der nachstehend festgelegten Mitgliederhöchstzahl auch noch im Verlaufe der Amtsperiode für die restliche Amtsperiode vorgenommen werden. Die Zahl der hinzugewählten Mitglieder darf die Hälfte der Mitglieder gemäß Buchstaben d) und e) nicht überschreiten. g) Die Vorsitzenden der vom Pfarrverbandsrat eingerichteten Sachbereichsgremien und die Sachbeauftragten, soweit sie nicht Mitglieder des Pfarrverbandsrates sind, jeweils mit beratender Stimme. Zu Fachthemen ist eine mit dem Thema betraute Person aus dem Kreis der für die Seelsorge in einer Pfarrei des Pfarrverbands oder gegebenenfalls für den Pfarrverband angewiesenen pastoralen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen mit beratender Stimme einzuladen. Ist ein Gremium im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig, ist ein/eine von diesem Gremium bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist je ein/eine von den einzelnen Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband bestimmte(r) Vertreter/Vertreterin, welche(r) in dieser Kirchenverwaltung stimmberechtigt sein muss, zu den Sitzungen des Pfarrverbandsrates als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates ist zu den Sitzungen des Gremiums, das für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes zuständig ist, als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Falls kein Gremium für den gemeinsamen Haushalt des Pfarrverbandes besteht, ist der/die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates zu den Sitzungen der Kirchenverwaltungen der Pfarrgemeinden im Pfarrverband als Gast mit dem Recht der Meinungsäußerung einzuladen. Der/Die Vorsitzende des Pfarrverbandsrates kann sich durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) des Pfarrverbandsrates vertreten lassen. Die Zahl der nach Absatz 1e von den einzelnen Pfarrgemeinderäten zu wählenden Delegierten beträgt: a) bei Pfarreien bis 5.000 Katholiken: 2 Delegierte, b) bei Pfarreien über 5.000 Katholiken: 3 Delegierte. Besteht der Pfarrverband aus nicht mehr als drei Pfarrgemeinden, kann, wenn die Pfarrgemeinderäte sämtlicher zum Pfarrverband gehörenden Pfarrgemeinden bei ihrer Konstituierung es beschließen, der Pfarrverbandsrat sich so konstituieren, dass anstelle der Mitglieder nach § 3 Absatz 1d und 1e sämtliche Pfarrgemeinderatsmitglieder dieser Pfarrgemeinde als ordentliche Mitglieder dem Pfarrverbandsrat angehören. An der Selbstständigkeit der einzelnen Pfarrgemeinderäte und den Grundsätzen der Aufgabenverteilung zwischen Pfarrverbandsrat und den Pfarrgemeinderäten ändert sich dadurch nichts. Für eine Hinzuwahl nach Absatz 1f gilt Folgendes: Wählbar ist jeder Katholik/jede Katholikin, der/die in der Ausübung seiner/ihrer allgemeinen altersgemäßen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht behindert ist aufgrund kirchenrechtlicher Maßnahmen, das 16. Lebensjahr vollendet hat und im Gemeindegebiet einer Pfarrgemeinde des Pfarrverbands seinen/ihren Hauptwohnsitz hat. Gewählt werden können auch außerhalb des Pfarrverbands wohnhafte Katholiken, sofern sie am Leben einer Pfarrgemeinde im Pfarrverband teilnehmen. Eine Mitgliedschaft in mehreren Pfarrverbandsräten ist unzulässig. Die Amtszeit der Mitglieder ist grundsätzlich die volle Amtsperiode des Pfarrverbandsrates. Scheidet ein Mitglied nach § 3 Absatz 1d und 1e aus seinem Pfarrgemeinderat aus, so endet auch seine Mitgliedschaft im Pfarrverbandsrat. Der Rücktritt eines Mitgliedes des Pfarrverbandsrates während der laufenden Amtsperiode ist nur aus schwerwiegendem Grund möglich. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann ein Mitglied aus dem Pfarrverbandsrat ausgeschlossen werden. Es gelten die Bestimmungen des § 3 Absatz 6 der Satzung für Pfarrgemeinderäte. Der/Die Betroffene scheidet aus dem Pfarrgemeinderat und aus dem Pfarrverbandsrat aus. § 4 Amtsperiode des Pfarrverbandsrates Die Amtsperiode des Pfarrverbandsrates beträgt wie bei den Pfarrgemeinderäten in der Regel vier Jahre. Die Amtszeit der Pfarrverbandsräte beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Pfarrverbandsrates und endet mit dem Beginn der konstituierenden Sitzung des nach der Konstituierung der neu gewählten Pfarrgemeinderäte sich neu konstituierenden Pfarrverbandsrates gemäß § 5. § 5 Konstituierung Der Leiter des Pfarrverbandes fordert die Pfarrgemeinderäte der Pfarrgemeinden des Pfarrverbands auf, ihre Delegierten und gegebenenfalls ihren Sprecher/ihre Sprecherin für den Pfarrverbandsrat zu wählen und an ihn zu melden. Diese Meldung soll spätestens sechs Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen erfolgen. Bei Konstituierung eines Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz 6 entfallen diese Wahl und diese Meldung. Der Leiter des Pfarrverbandes lädt die Mitglieder nach § 3 Absatz 1b, 1c, 1d und 1e oder im Falle von § 3 Absatz 6 alle Mitglieder der Pfarrgemeinderäte der dem Pfarrverband angehörenden Pfarreien zur konstituierenden Sitzung ein, die spätestens acht Wochen nach den Pfarrgemeinderatswahlen stattfinden soll. Die Zusammensetzung des Pfarrverbandsrates ist in den einzelnen Pfarrgemeinden bekannt zu geben. § 6 Wahlen Der Pfarrverbandsrat wählt: a) den Vorsitzenden/die Vorsitzende und seinen/ihren Stellvertreter/seine/ihre Stellvertreterin, b) den Schriftführer/die Schriftführerin, c) gegebenenfalls den ständigen Vertreter/die ständige Vertreterin des/der Vorsitzen-den im Dekanatsrat. Es sind nur Mitglieder des Pfarrverbandsrates nach § 3 Absatz d, e und f wählbar. Diese sind entsprechend der für den Pfarrgemeinderat geltenden Mustergeschäftsordnung zu wählen (§ 5 Mustergeschäftsordnung). § 7 Vorstand Der Pfarrverbandsrat bildet einen Vorstand. Dieser besteht aus a) dem/der Vorsitzenden des Pfarrverbandsrates, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin und gegebenenfalls dem/der ständigen Vertreter/Vertreterin des/der Vorsitzenden im Dekanatsrat, b) dem als Leiter des Pfarrverbandes bestellten Priester (vgl. § 3 Absatz 1a dieser Satzung). Der/Die Vorsitzende bereitet mit dem Vorstand die Sitzungen des Pfarrverbandsrates vor. Er/Sie beruft die Sitzungen des Pfarrverbandsrates unter Angabe der Tagesordnung ein und leitet sie. Der/Die Vorsitzende kann sich von seinem/ihrem Stellvertreter/seiner/ihrer Stellvertreterin vertreten lassen. Für den Vorstand gelten im Übrigen die Bestimmungen für den Vorstand des Pfarrgemeinderates entsprechend. § 8 Sachbeauftragte und Sachbereichsgremien Soweit bestimmte Sachbereiche nur auf Pfarrverbandsebene wahrgenommen werden können, soll der Pfarrverbandsrat dementsprechende Sachbereichsgremien bilden oder Sachbeauftragte bestellen. Um das Potenzial qualifizierter Sachbereichsgremien und Sachbeauftragter auf Pfarrgemeindeebene für den gesamten Pfarrverband nutzen zu können, sollen diese möglichst den Auftrag des Pfarrverbandsrates erhalten. Diese Organisationsformen im Pfarrverband sollen daher den lokalen Verhältnissen entsprechend einvernehmlich gestaltet werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 11 Absatz 2 und 3 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 9 Sitzungen Der Pfarrverbandsrat tritt regelmäßig und vor allem dann zusammen, wenn Fragen und Themen des Pfarrverbandes zu behandeln sind, mindestens aber einmal im Vierteljahr. Außerdem tritt der Pfarrverbandsrat dann zusammen, wenn ein Mitglied des Vorstands oder ein Drittel der Mitglieder des Pfarrverbandsrates dies verlangt. Die Sitzungen des Pfarrverbandsrates sind grundsätzlich öffentlich. Der Pfarrverbandsrat tagt in nicht öffentlicher Sitzung, wenn Personalangelegenheiten beraten werden oder wenn der Pfarrverbandsrat in begründeten Ausnahmefällen beschließt, in nicht öffentlicher Sitzung zu tagen. Tagt der Pfarrverbandsrat in nicht öffentlicher Sitzung, gilt Verschwiegenheitspflicht. § 10 Beschlussfassung Für die Beschlussfassung im Pfarrverbandsrat gelten die Bestimmungen für den Pfarrgemeinderat, insbesondere § 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 11 Protokollführung Es gilt § 12 der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. § 12 Aufwendungen Die Mitglieder des Pfarrverbandsrates sowie die Mitglieder der Sachbereichsgremien haben Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben entstehen. § 13 Schiedsverfahren Für die Aufgaben der Schiedsstelle bezüglich der gedeihlichen Zusammenarbeit vergleichbar § 3 Absatz 8 der Satzung für Pfarrgemeinderäte, des Ausschlusses von Mitgliedern gemäß § 3 Absatz 11 dieser Satzung und des Vetorechtes des Pfarrers gemäß § 10 dieser Satzung gelten die Bestimmungen der Satzung für Pfarrgemeinderäte entsprechend. Die Aufgabe der Schiedsstelle nimmt der Geschäftsführende Vorstand des Diözesanrates wahr. Die Satzung für Pfarrverbandsräte in der Fassung vom 4. August 2010 wurde von der Vollversammlung des Diözesanrates am 18. März 2017 geändert. Auf der Grundlage dieser Änderungsbeschlüsse wird diese Satzung für Pfarrverbandsräte in der vorliegenden Form mit Wirkung vom 1. Juli 2017 in Kraft gesetzt. München, den 28. Juni 2017 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2017-06-28

  • 1

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz