Zurück nach oben
Barrierefreiheit AnmeldungLogin Suche
Laden...
Logo - Rechtssammlung
  • Home
  • Aktuelles Recht
  • Archiv
  • Kontakt

Suchergebnisse

Aktive Filter:

Abschnitt: Caritas Abschnitt: Pfarreien und Seelsorge Abschnitt: Vermögenserwerb   Alle Filter entfernen
Typ
  • Normen (21)
Kapitel
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (12)
  • Kirchenvermögen (8)
  • Verkündigungsdienst (1)
Abschnitt
  • Caritas (1)
  • Datenschutz (3)
  • Dekanate und Regionen (6)
  • Disziplinarrecht (3)
  • Gerichtsordnung (3)
  • Heilige Orte und Zeiten (4)
  • Juristische Personen (16)
  • Kategoriale Seelsorge (7)
  • Katholische Erziehung, Schule und Hochschule (25)
  • Kirchengliedschaft (Aufnahme, Ritus, „Kirchenaustritt“) (4)
  • Kirchliche Stiftungen und Fromme Verfügungen (13)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (20)
  • Liturgie (4)
  • Menschen im Dienst der Kirche (56)
  • Pfarreien und Seelsorge (12)
  • Predigt und Katechese (2)
  • Rechtsakte (2)
  • Sakrament (9)
  • Schiedsstellen und Verwaltungsbeschwerden (1)
  • Sonstige gottesdienstliche Handlungen (4)
  • Strafrecht (5)
  • Vermögenserwerb (8)
  • Vermögensverwaltung und -veräußerung (44)
  • Ökumene (2)
  • Mehr zeigen
Archiv
  • Nicht archiviert (21)
Inkrafttreten Jahr
  • 2019 (1)
  • 2018 (1)
  • 2017 (3)
  • 2015 (2)
  • 2014 (1)
  • 2011 (1)
  • 2002 (1)
  • 2000 (1)
  • 1997 (1)
  • 1996 (1)
  • 1983 (1)
  • 1970 (7)
  • Mehr zeigen

Satzung zur Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 22.03.1995

Die Bayerischen (Erz-)Bischöfe haben am 21. September 1995 in Freising folgende Satzung beschlossen, die hiermit für die Erzdiözese München und Freising bekannt gemacht wird: §1 Die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABl. S. 234) wird wie folgt geändert: Art. 6 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 wird nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Abkürzungsbezeichnung „(EStG)“ eingefügt. Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Das Wort „Pauschbetrag“ wird durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt. bb) Nach dem Wort „aufzuteilen“ wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender neuer Halbsatz eingefügt: „sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet.“ cc) Es wird folgender neuer Satz 2 angefügt: „Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt der Umlagesatz 1. in den Fällen der Pauschalierung nach §§ 40, 40b EStG acht v.H., 2. in den Fällen der Pauschalierung nach § 40a EStG sieben v.H., der pauschalen Lohnsteuer." Art. 11 wird wie folgt geändert: In Absatz 1 wird das Wort „Lohnsteuer-Jahresausgleich“ durch das Wort „Lohnsteuerausgleich“ ersetzt. In Absatz 4 wird das Wort „Pauschbetrag“ jeweils durch das Wort „Pauschalbetrag“ ersetzt. §2 Diese Satzung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Freising, den 21. September 1995 Für die Erzdiözese München und Freising Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögenserwerb1995-09-21

Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas- Sammlungsgelder

Präambel: Die praktizierte Nächstenliebe, die Caritas, ist ein entscheidendes Kennzeichen der Kirche (vgl. Deus Caritas Est, Nr. 24f). Der Bischof trägt als Zeuge der Liebe Christi dafür Sorge, dass der Geist der Nächstenliebe durch geeignete Werke, Vereinigungen und Organisationen verwirklicht wird. Um diesen diakonischen Auftrag zu erfüllen, führt der Caritasverband zusammen mit den Pfarreien/Pfarrverbänden der Erzdiözese Frühjahrs- und Herbstsammlungen durch. Diese Sammlungen sind oberhirtlich angeordnet und werden zu den festgesetzten Zeiten durchgeführt. Der verantwortungsvolle und transparente Umgang mit dem Geld der Spender ist eine Selbstverständlichkeit. Die gesammelten Gelder dienen ausschließlich der sozialcaritativen Arbeit der Pfarreien/Pfarrverbände und der Arbeit der Caritas-Fachdienste vor Ort. In gemeinsamer diakonischer Verantwortung legt die Erzdiözese München und Freising in Übereinstimmung mit dem Diözesan-Caritasverband folgende verbindliche Regelung fest: 1. Formen und Durchführung der Sammlungen und Aufteilung der Gelder Die im oberhirtlichen Auftrag durchgeführten Sammlungen sind in der Regel am zweiten Fastensonntag und am letzten Sonntag im September mit der jeweils darauffolgenden Sammlungswoche durchzuführen. Für die Sammlungen im Frühjahr und im Herbst erfolgt im Amtsblatt jeweils ein thematischer Aufruf mit konkreten Anweisungen zur Durchführung der Sammlung. Die Erlöse aus Kirchenkollekten, Haus-, Brief- und Straßensammlungen oder anderen Formen von Spenden für diesen Sammlungszweck werden in der Erzdiözese München und Freising wie folgt aufgeteilt: Pfarreien/Pfarrverbände: 40 % Caritasverband zugunsten der Caritas-Fachdienste vor Ort: 60% 2. Die Verwendung der in der Pfarrei im Pfarrverband verbleibenden Sammlungsgelder (40 %) 2.1 Einzelfallhilfe Mit den Sammlungsgeldern sollen bevorzugt Personen und Familien in den Pfarreien/Pfarrverbänden diskret unterstützt werden, die sich in einer besonderen finanziellen Notlage befinden. 2.2 Projektförderung in der Pfarrei Neben der Einzelfallhilfe können ehrenamtliche Sozialinitiativen und Einzelprojekte in der Pfarrei/im Pfarrverband gefördert werden. 2.3 Mitgliedsbeiträge und Caritas-Projekte Wenn die Möglichkeiten von2.1 und 2.2 erschöpft sind, sollen - unter Einbeziehung des Mitgliedsbeitrags - Projekte und Fachdienste der Caritas in Abstimmung mit dem jeweiligen Kuratorium unterstützt werden. 2.4 Restgelder an die Caritas Am Jahresanfang sind restliche Sammlungsgelder (bis auf einen Sockelbetrag in Höhe von maximal 1.000,00 €) an die Caritas vor Ort separat weiterzuleiten. Die Gelder aus den Caritas-Sammlungen sind zweckgebunden. Sie dürfen weder für ortsferne Projekte (z. B. Not- und Katastrophenhilfe im Ausland) noch zum Ausgleich von Defiziten im Haushalt oder für Baumaßnahmen verwendet werden. Die Verwendung der Sammlungsgelder wird in der Regel im Sachausschuss „Caritative und soziale Aufgaben“ des Pfarrgemeinderats beraten. Dessen Vorschläge werden der jeweiligen Kirchenverwaltung zur Beschlussfassung vorgelegt. Sofern in Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverband) geregelt wurde, dass diese Gelder (40% Anteil) im Pfarrverband gemeinsam verwaltet werden, ist der Vorschlag des Pfarrverbandsrates dem gemeinsamen Gremium zur Beschlussfassung vorzulegen. In Verantwortung gegenüber dem Spender ist höchste Transparenz geboten. Insbesondere der Erlös, gegebenenfalls abgezogene Kosten (Druck, Porto u. Ä.) und die Verwendung der Sammlungsgelder (grobe inhaltliche Einteilung vgl. 2.1 bis 2.4) sind in geeigneter Weise bekannt zu geben (Pfarrbrief, Aushang u. Ä.). 3. Die Verwaltung der Sammlungsgelder Die Kirchenverwaltung ist für die lückenlose Erfassung aller Sammlungsgelder (Einnahmen und Verwendung) der Pfarrei verantwortlich. Es besteht Nachweispflicht in der Buchhaltung. Bei Verwaltungs- und Haushaltsverbünden (Pfarrverbänden) besteht die Möglichkeit, in einem gemeinsamen Konto die Gelder der Caritas-Sammlungen namentlich getrennt nach den einzelnen Pfarreien einzubuchen. Die Verwendung des in der Pfarrei/im Pfarrverband verbleibenden 40%-Anteils der Caritasmittel kann jedoch gemeinsam und insgesamt verwaltet werden. Der 60%-Anteil für die Caritas vor Ort ist auf folgendes Konto bei der LIGA-Bank München zu überweisen: Begünstigter: Caritasverband der Erzdiözese München und Freising e. V. IBAN: DE46 7509 0300 0002 1424 14 Stichwort: „Seelsorgstellen-Nummer“, „Frühjahrs-Sammlung Jahreszahl/Herbst-Sammlung Jahreszahl“ Die verwendeten Sammellisten verbleiben in der Pfarrei/im Pfarrverband und müssen dort zehn Jahre aufbewahrt werden. Leere Sammellisten müssen vernichtet werden. Nummerierte Blöcke für Zuwendungsbestätigungen werden vom Caritasverband an die Pfarreien/Pfarrverbände verschickt. Diese Blöcke werden an die von der Pfarrei/vom Pfarrverband benannten Sammler(-innen) ausgehändigt, die auf Wunsch des Spenders die Zuwendungsbestätigung selbst ausstellen und unterschreiben, da sie zur Entgegennahme von Spenden berechtigt sind. Spenden für die Caritas-Sammlungen, die unmittelbar beim Pfarramt eingehen, werden von diesem mit dem gleichen Formular oder mit einer (EDV-gestützten) Zuwendungsbestätigung der Pfarrei/des Pfarrverbandes bescheinigt. Notwendige Kosten für Dienstleistungen (z. B. angemessene Druck-, Falz- und Kuvertierkosten) sowie gegebenenfalls Portokosten (günstigster Tarif) können mit dem Gesamterlös der Sammlung verrechnet werden. Nicht abgerechnet werden können Aufwandsentschädigungen für Ehrenamtliche, Verwaltungskosten, die im Pfarrbüro anfallen, Anschaffung von Büromaschinen etc. Kosten für Dienstleistungen sind durch entsprechende Belege nachzuweisen. Durch wirtschaftliches und zielgerichtetes Handeln, zum Beispiel bei Materialienbestellungen, Produktionen und Beauftragungen von Dienstleistungen, sollen hohe Kosten vermieden bzw. reduziert werden. Die Überprüfung der Verwaltung und Verwendung der Sammlungsgelder in der Pfarrei/im Pfarrverband erfolgt im Zuge der turnusgemäßen Revision der Kirchenstiftungen durch die Stiftungsrevision des Erzbischöflichen Ordinariats. Hierzu dient als Anlage zur Jahresrechnung das Formblatt „Endabrechnung der Caritas-Sammlungsgelder“. 4. Zusammenwirken Pfarrei/Pfarrverband und Caritasverband Die inhaltliche und organisatorische Zusammenarbeit zwischen Pfarrei/Pfarrverband und Caritas vor Ort ist durch eine eigene Ordnung geregelt. Das Kuratorium, in dem die Pfarreien/der Pfarrverband vertreten sind, entscheidet über die Verwendung des 60%-Anteils der Sammlungsgelder. Diese „Verbindliche Regelung zur Verwendung und Verwaltung der Caritas-Sammlungsgelder“ löst die Regelung vom 31. Juli 2014 (Amtsblatt 2014, Nr. 9, S. 205) ab. KirchenvermögenVermögenserwerb1970-01-01

Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die bayerischen Erzbischöfe und Bischöfe der (Erz-)Diözesen München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg haben am 15. September 1999 gleichlautend je für ihren Bereich eine Änderung der Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) vom 22. März 1995 (ABI. S. 234), geändert durch Satzung vom 21. September 1995 (ABl. S. 434) beschlossen. Die Notwendigkeit einer Anpassung ergab sich aus einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder über die Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (BStBl. I S. 509). Gegen die erforderliche Änderung des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz DKirchStO wurden gemäß Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 08. November 1999 (Nr. 32-S 2447-27/85-41 317) sowie des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 16. November 1999 (Nr. MB 3-K 5020-2/120 260) Erinnerungen nicht erhoben. Die genannte Bestimmung wird in ihrem neugefassten und ab 01. Januar 2000 geltenden Wortlaut nachstehend bekanntgemacht. Art. 6 [Höhe des Umlagesatzes] (1) Die Kircheneinkommen- und die Kirchenlohnsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v.H. der veranlagten Einkommen- und Lohnsteuer. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen- und der Kirchenlohnsteuer ist die Einkommen- und Lohnsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes in seiner jeweiligen Fassung zu kürzen. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschbetrag beträgt sieben v.H. der pauschalen Lohnsteuer und ist mit zwei Dritteln auf die römisch-katholische Kirche und mit einem Drittel auf die evangelisch-lutherische Kirche zuzuteilen, sofern der Arbeitgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, so wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v.H. der pauschalen Lohnsteuer. Freising, den 15. September 1999 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögenserwerb1999-09-15

Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen

Die (Erz-)Bischöfe von München und Freising, Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg erlassen je gleichlautend für Ihren Zuständigkeitsbereich in Übereinstimmung mit dem Kirchenrecht (cc. 222, 381, 391, 1254, 1260, 1263 CIC), dem Grundgesetz (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 und 6 WRV) und der Bayerischen Verfassung (Art. 142 Abs. 3, 143 Abs. 3 BV), dem Reichskonkordat (Art. 1, 2 RKonk) und dem Bayerischen Konkordat (Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk) sowie dem Kirchensteuergesetz (Art. 1, 4, 8, 16 BayKirchStG) die Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern für den Bereich ihrer (Erz-)Diözese ab dem 1. Januar 2015 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung. Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen (DKirchStO) 1. Teil: Besteuerungsrecht und Steuerpflicht Art. 1 Erhebung von Kirchensteuern; Kirchenumlagen und Kirchgeld (1) Die bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeinschaftliche Steuerverbände einzeln oder nebeneinander Kirchensteuern in Form von Kirchenumlagen nach dem Maßstab der Einkommensteuer (veranlagte und im Abzugsverfahren erhobene Einkommensteuer) als Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer, Grundsteuermessbeträge als Kirchengrundsteuer, vorbehaltlich der Bestimmung in Art. 14. Eine Kirchensteuer in Form von besonderem Kirchgeld von Umlagepflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen nicht erhoben. (2) Die Kirchengemeinden in den bayerischen (Erz-)Diözesen, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, erheben je für sich als gemeindliche Steuerverbände Kirchensteuer in Form von Kirchgeld. Die Gesamtkirchengemeinden gelten an Stelle der beteiligten Pfarr-, Mutter- und Tochtergemeinden als Steuerverbände. Art. 2 Zweck der Kirchensteuererhebung (1) Die Kirchenumlagen dienen der Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs, insbesondere des Personal- und Sachaufwandes der (Erz-)Diözese sowie der Erfüllung überdiözesaner, auch weitkirchlicher Aufgaben. (2) Das Kirchgeld dient zur Bestreitung ortskirchlicher Bedürfnisse. Art. 3 Schuldner der Kirchensteuern (1) Schuldner der Kirchensteuern sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche nach Maßgabe dieser Ordnung. (2) Der Eintritt in die römisch-katholische Kirche bestimmt sich nach dem Codex Iuris Canonici, insbesondere can. 96. (3) Die Kirchensteuerpflicht besteht hinsichtlich der Kirchenumlagen gegenüber der (Erz-)Diözese als gemeinschaftlichem Steuerverband. (4) Der Austritt bedarf zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der Erklärung beim Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsorts. Die Erklärung ist persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen; der Austritt darf zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden. (5) Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 5 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes gilt für die Regelungen dieser Ordnung sinngemäß. 2. Teil: Kirchenumlagen Erster Abschnitt. Kircheneinkommen-, Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer I. Allgemeine Vorschriften Art. 4 Umlagepflichtige (1) Umlagepflichtig sind die Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, die in einer bayerischen (Erz-)Diözese einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt haben und mit einem Steuerbetrag zur Einkommensteuer veranlagt sind oder von deren Einkünften ein Steuerabzug vorgenommen wird. Von der Umlagepflicht sind Arbeitnehmer mit einem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt in einer bayerischen (Erz-)Diözese insoweit ausgenommen, als sie in einem anderen Bundesland als dem Freistaat Bayern zur Umlage im Lohnabzugsverfahren herangezogen werden. (2) Umlagepflichtig sind außerdem die außerhalb einer bayerischen (Erz-)Diözese wohnhaften Angehörigen der römisch-katholischen Kirche, soweit für ihre Einkünfte aus einer im Freistaat Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts Lohnsteuer einbehalten wird. Umlagepflichtig sind auch die außerhalb des Freistaates Bayern wohnenden Angehörigen einer nach diesem Gesetz oder dem Recht ihres Wohnsitzlandes für die Kirchenkapitalertragsteuer hebeberechtigten (Erz-)Diözese, soweit ein in Bayern ansässiger Abzugsverpflichteter von ihren Kapitalerträgen Kirchenkapitalertragsteuer einbehält und abführt; hierbei ist der nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 bestimmte Umlagesatz anzuwenden. (3) Die Umlagepflicht besteht für den gleichen Zeitraum, für den die Pflicht zur Entrichtung der betreffenden Maßstabsteuer besteht. (4) Die Umlagepflicht beginnt: bei Aufnahme in die römisch-katholische Kirche mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme durchgeführt wird. bei Zuzug mit dem ersten Tag des Kalendermonats, der auf die Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in der jeweiligen (Erz-)Diözese folgt. (5) Die Umlagepflicht endet: bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in der jeweiligen (Erz-)Diözese aufgegeben worden ist, bei Austritt aus der römisch-katholischen Kirche mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist. Art. 5 Erhebungszeitraum Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden für den gleichen Zeitraum erhoben, für den die Maßstabsteuer erhoben wird, vorbehaltlich der Bestimmungen in Art. 4 Abs. 4 und Abs. 5. Art. 6 Höhe des Umlagesatzes (1) Die Kircheneinkommen-, die Kirchenlohn- und die Kirchenkapitalertragsteuer werden von den bayerischen (Erz-)Diözesen nach einem einheitlichen Umlagesatz erhoben. Der Umlagesatz beträgt acht v. H. der veranlagten und im Abzugsverfahren erhobenen Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer. Die Kirchenkapitalertragsteuer ist nach dem Umlagesatz der außerhalb Bayerns umlageerhebenden Gemeinschaft zu erheben, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dieser Gemeinschaft angehört. (2) Vor Erhebung der Kircheneinkommen-, der Kirchenlohn- und der Kirchenkapitalertragsteuer ist die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln. (3) Ein für die Kirchenlohnsteuer festgesetzter Pauschalbetrag beträgt sieben v. H. der pauschalen Lohnsteuer und wird mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 auf die römisch-katholische Kirche und die übrigen umlageerhebenden Gemeinschaften in Bayern nach dem Verhältnis der auf die umlageerhebenden Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohns aufgeteilt, soweit der Arbeitsgeber die Kirchenlohnsteuer nicht durch Individualisierung der jeweils umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft zuordnet. Weist der Arbeitgeber in Fällen der Lohnsteuerpauschalierung für einzelne Arbeitnehmer nach, dass sie keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft angehören, wird insoweit Kirchensteuer nicht erhoben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer acht v. H. der pauschalen Lohnsteuer. (4) Der auf die erhebungsberechtigten Kirchen und Gemeinschaften in Bayern entfallende Anteil an der nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes zu pauschalierenden Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte wird nach dem Verhältnis der auf die umlageberechtigten Kirchen und Gemeinschaften entfallenden Kirchenlohnsteuer im jeweiligen Jahr des Bezugs des Arbeitslohnes aufgeteilt. II. Kircheneinkommensteuer Art. 7 Konfessions- oder glaubensverschieden Ehe (1) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte einer anderen umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-) Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für jede der beteiligten Gemeinschaften aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 der ermittelten Einkommensteuer erhoben, die auf den umlagepflichtigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung des Anteils ist die für die Ehegatten veranlagte gemeinsame, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelte Einkommensteuer im Verhältnis der Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten aufzuteilen: § 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes findet entsprechende Anwendung. Soweit die Einkommensteuer mit dem Steuersatz nach § 32d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes ermittelt wird, ist sie zur Berechnung der Umlage der Einkommensteuer dem Ehegatten zuzurechnen, der Gläubiger der Kapitaleinkünfte ist; bei gemeinschaftlicher Beteiligung beider Ehegatten an den Kapitaleinkünften erfolgt die Zurechnung nach dem Verhältnis der Beteiligung. (2) Gehört der vom Umlagepflichtigen nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Umlage für die betreffende (Erz-)Diözese in den Fällen der Einzelveranlagung zur Einkommensteuer aus der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer des umlagepflichtigen Ehegatten, in den Fällen der Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer für den umlagepflichtigen Ehegatten aus dem Teil der gemeinsamen, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer erhoben, der auf ihn entfällt. Absatz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. Art. 8 Ehegatten als Gesamtschuldner Wenn beide Ehegatten der römisch-katholischen Kirche angehören und zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden, sind sie für die Kircheneinkommensteuer Gesamtschuldner. Art. 9 Anrechnung der Kirchenlohn- und Kirchenkapitalertragsteuer Bei Umlagepflichtigen, die zur Kircheneinkommensteuer veranlagt werden, wird die einbehaltene Kirchenlohnsteuer und auf Antrag die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer auf die Kircheneinkommensteuer angerechnet. Art. 10 Vorauszahlungen Die Umlagepflichtigen haben Vorauszahlungen auf die Umlagen zur veranlagten Einkommensteuer nach Maßgabe der nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Einkommensteuer-Vorauszahlungen an deren Fälligkeitstagen zu entrichten. Die Vorauszahlungen werden auf die Umlageschuld angerechnet. III. Kirchenlohn- und Kapitalertragsteuer Art. 11 Abzug vom Arbeitslohn (1) Die Kirchenlohnsteuer wird durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben. Die Vorschriften über den Lohnsteuerabzug und den Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitsgeber gelten entsprechend. (2) Von Arbeitgebern, in deren Betrieb die Lohnsteuerberechnung und die Führung des Lohnkontos von einer innerhalb des Freistaats Bayern gelegenen Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts vorgenommen werden, wird die Kirchenlohnsteuer für den umlagepflichtigen Arbeitnehmer bei jeder mit Lohnsteuerabzug verbundenen Lohnzahlung einbehalten und mit der Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt, an das die Lohnsteuer zu entrichten ist. (3) Gehören nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten verschiedenen umlageerhebenden Kirchen oder Gemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer für die beteiligte (Erz-)Diözese nur aus der von dem umlagepflichtigen Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. Gehört ein Ehegatte keiner umlageerhebenden Kirche oder Gemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehe), so wird die Kirchenlohnsteuer zugunsten der (Erz-)Diözese für den umlagepflichtigen Ehegatten nur aus der von diesem Ehegatten zu entrichtenden, nach Art. 6 Abs. 2 ermittelten Lohnsteuer erhoben. (4) Wird die Lohnsteuer für mehrere Arbeitnehmer eines Betriebs ohne Ausscheidung auf den einzelnen Arbeitnehmer in einem Pauschalbetrag erhoben, so ist auch für die Kirchenlohnsteuer ein Pauschalbetrag nach Maßgabe von Art. 6 Abs. 3 festzusetzen und aufzuteilen. Art. 12 Abzug von Kapitalerträgen (1) Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat innerhalb der in § 44 Abs. 1 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes bestimmten Frist die Kirchenkapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Abs. 2c des Einkommensteuergesetzes von den Kapitalerträgen einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen, an das die Kapitalertragsteuer nach den für die Einkommensteuer geltenden Vorschriften zu entrichten ist. Er hat anhand der nach § 51a Abs. 2c Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Einkommensteuergesetzes übermittelten Daten für jeden Umlagepflichtigen die einbehaltene Kirchenkapitalertragsteuer der umlageerhebenden Gemeinschaft zuzuordnen, der der Umlagepflichtige angehört, und die Summe der von ihm einbehaltenen und abgeführten Steuerbeträge für jede dieser Gemeinschaften nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. (2) Widerspricht der Umlagepflichtige nach § 51a Abs. 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatisierten Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer umlageerhebenden Gemeinschaft (Sperrvermerk), ist er wegen der nicht im Abzugsverfahren erhobenen Kirchenkapitalertragsteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. Er hat hierbei sämtliche von den Abzugsverpflichteten ausgestellten Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen. Art. 13 Datengeheimnis, Haftung (1) Der Arbeitgeber oder Kirchensteuerabzugsverpflichtete darf die für den Kirchensteuerabzug erlangten Daten nur für den Steuerabzug verwenden; für andere Zwecke darf er sie nur verwenden, soweit der Kirchensteuerpflichtige zustimmt oder dies gesetzlich zugelassen ist. (2) Auf die Haftung des Arbeitgebers und die Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für die Kirchenlohnsteuer oder des Kirchensteuerabzugsverpflichteten für die Kapitalertragsteuer finden die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über die Haftung des Abzugsverpflichteten und die Inanspruchnahme des Steuerschuldners für die Lohn- oder Kapitalertragsteuer entsprechende Anwendung. Zweiter Abschnitt. Kirchengrundsteuer Art. 14 Umlageerhebung Die Kirchengrundsteuer nach Art. 1 Satz 1 Nr. 2 wird von den bayerischen (Erz-)Diözesen ab dem Veranlagungsjahr 2011 nicht mehr erhoben. Dritter Abschnitt. Verwaltung und Rechtsbehelfe Art. 15 Verwaltung der Kirchenumlagen (1) Die Verwaltung der Kircheneinkommen- und Kirchengrundsteuer obliegt den von den bayerischen (Erz-)Diözesen eingerichteten Kirchensteuerämtern und deren Hilfsstellen. (2) Die Verwaltung der im Abzugsverfahren zu erhebenden Kirchenlohn- und der Kapitalertragsteuer steht den Finanzämtern zu. Die Erstattung der Kirchenlohnsteuer obliegt den Kirchensteuerämtern, soweit nicht die Kirchenlohnsteuer im Zusammenhang mit dem Lohnsteuer-Jahresausgleich vom Arbeitgeber erstattet wird. (3) Soweit die Umlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, obliegt auf deren Ersuchen die Beitreibung der Umlagerückstände den Finanzämtern. Art. 16 Anzuwendende Vorschriften (1) Für die Verwaltung der Kirchenumlagen gelten, soweit in dieser Ordnung nichts Abweichendes bestimmt ist, sinngemäß die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) und des Verwaltungszustellungsgesetzes in der jeweiligen Fassung. Das gleiche gilt für Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der in Satz 1 bezeichneten Gesetze erlassen worden sind oder erlassen werden. Die Kleinbetragsverordnung gilt für die Verwaltung der Kirchenumlagen nicht. (2) Die Zinsvorschriften, die Straf- und Bußgeldvorschriften der Abgabenordnung sowie deren Vorschriften über das Straf- und Bußgeldverfahren finden auf die Kirchenumlagen keine Anwendung. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, sind Vorschriften über Zwangsmittel nur mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Anordnung des Zwangsmittels das für den Wohnort des Umlagepflichtigen zuständige Finanzamt zuständig ist. Das Kirchensteueramt kann das Finanzamt um die Anordnung des Zwangsmittels ersuchen. Andere Zwangsmittel als die Anordnung eines Zwangsgeldes sind unzulässig. Art. 17 Nachträgliche Änderungen Festsetzungen der Kirchenumlagen werden zum Nachteil des Umlagepflichtigen nur geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der bisherigen Festsetzung oder von dem bisherigen Erstattungsbetrag mindestens fünf Euro beträgt oder der Umlagepflichtige die Änderung oder Berichtigung beantragt. Art. 18 Stundung, Erlass, Niederschlagung (1) Soweit die Finanzämter die Umlagen verwalten, sind sie auch zur Stundung (§ 222 AO), zum Absehen von der Steuerfestsetzung (§ 156 AO) und zur Niederschlagung (§ 261 AO) der Umlagen zuständig. Zur abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) und zum Erlass (§ 227 AO) der von ihnen verwalteten Umlagen sind die Finanzämter nur im Anschluss an die abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen oder den Erlass der Maßstabsteuer befugt. (2) Im übrigen entscheiden über Anträge auf abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, Erlass und Stundung sowie über das Absehen von der Steuerfestsetzung und die Niederschlagung von Umlagen die Kirchensteuerämter nach Maßgabe der vom Diözesansteuerausschuss hierfür festgelegten Grundsätze (Art. 11 Abs. 2 der Satzung für die gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen [Erz-]Diözesen [DStVS]). (3) Für das Kirchensteueramt kann ein Beirat gebildet werden, der diese diözesane Behörde, insbesondere bei der Behandlung von Erlassanträgen berät (Art. 11 Abs. 1 S. 2 DStVS). (4) Soweit das Kirchensteueramt einem Antrag nicht stattgibt, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Antragsteller bekannt zu geben. Art. 19. Rechtsbehelfe (1) Gegen die Kirchensteuertestsetzung können keine Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Festsetzung der Maßstabsteuer einschließlich der nach Art. 6 Abs. 2 vorgenommenen Anpassungen richten. Einwendungen gegen die vorgenommenen Anpassungen sind an das Finanzamt zu richten, das die Maßstabsteuer festgesetzt hat. (2) Soweit die Verwaltung der Kirchenumlagen den Finanzämtern obliegt, wird das betreffende Kirchensteueramt zu dem Einspruchsverfahren zugezogen, wenn über die Umlageberechtigung der (Erz-)Diözese zu entscheiden ist. Unter der gleichen Voraussetzung wird das Kirchensteueramt im Verfahren nach der Finanzgerichtsordnung beigeladen. (3) Soweit die Kirchenumlagen von den Kirchensteuerämtern verwaltet werden, entscheidet über den Einspruch von Umlagepflichtigen gegen Bescheide im Sinne von § 347 AO das Kirchensteueramt durch Einspruchsentscheidung; die Bestimmung in Art. 18 Abs. 3 bleibt unberührt. Soweit einem Einspruch nicht stattgegeben wird, ist die Entscheidung zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Umlagepfiichtigen bekannt zu geben. Die Klage ist gegen das Kirchensteueramt als die Behörde der (Erz-)Diözese zu richten, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat. 3. Teil: Kirchgeld Art. 20 Erhebung des Kirchgeldes Die Kirchengemeinden können für ihre ortskirchlichen Zwecke mit Zustimmung der (Erz-)Diözese nach den folgenden Vorschriften Kirchgeld für das Kalenderjahr erheben. Art. 21 Kirchgeldpflichtige; Kirchgeldberechtigte (1) Kirchgeldpflichtig sind alle über 18 Jahre alten Angehörigen der römisch-katholischen Kirche mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde, wenn sie eigene Einkünfte oder Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet sind, von mehr als jährlich 1.800 Euro haben. (2) Wenn der Pflichtige in Bayern einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist diejenige Kirchengemeinde kirchgeldberechtigt, in deren Bezirk sich der Pflichtige vorwiegend aufhält. (3) Maßgebend für die Kirchgeldpflicht und für die Kirchgeldberechtigung sind die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres, für das das Kirchgeld erhoben wird. Art. 22 Höchstbetrag; Fälligkeit (1) Die Kirchengemeinden dürfen das Kirchgeld im allgemeinen nur in einem für alle Pflichtigen gleich hohen Betrag erheben, der 1,50 Euro nicht überschreiten darf. Mit Genehmigung des Diözesansteuerausschusses können sie durch Satzung ein höheres, nach den Einkünften und Bezügen im Sinne des Art. 21 Abs. 1 zu staffelndes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von 15 Euro erheben. (2) Den Zeitpunkt der Fälligkeit des Kirchgeldes bestimmt die Kirchengemeinde. (3) Die in Art. 21 Abs. 1 sowie in Art. 22 Abs. 1 genannten Beträge können durch Beschluss des Diözesansteuerausschusses fortgeschrieben werden; die Regelung in Art. 27 Satz 2 bleibt unberührt. Beschlüsse nach Maßgabe von Satz 1 sind im Amtsblatt der betreffenden (Erz-)Diözese zu veröffentlichen. Art. 23 Verwaltung und Rechtsbehelfe Das Kirchgeld wird von den Kirchengemeinden verwaltet. Art. 15 Abs. 3, Art. 16, Art. 18 Abs. 2 und Art. 19 Abs. 3 gelten entsprechend. 4. Teil: Besondere Bestimmungen Art. 24 Verteilung des Aufkommens an Kirchenumlagen (1) Die Verteilung des Aufkommens an die Kirchenumlagen zwischen den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese und den Kirchengemeinden (Pfarreien) bleibt den (Erz-)Diözesen oder der (Erz-)Diözese überlassen. (2) Die (erz-)Diözesen zeigen dem Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat das Aufkommen an Kirchenumlagen und an Kirchgeld alljährlich zum 1. April an. Art. 25 Auskunftspflicht; Steuererklärungen Wer mit einer Kirchensteuer in Anspruch genommen wird, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer betrauten Steile Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu der Kirche oder Gemeinschaft abhängt. Angehörige der römisch-katholischen Kirche haben darüber hinaus auch die zur Festsetzung der Kirchensteuern erforderlichen Erklärungen abzugeben. Einkommensteuererklärungen gelten als Erklärung im Sinne von Satz 2. Art. 26 Ausführungsvorschriften; Übergangsbestimmungen Die (Erz-)Bischöflichen Finanzkammern sind befugt, die zum Vollzug dieser Ordnung je für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Ausführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien zu erlassen. Art. 27 Vorlagepflicht Die Bestimmungen dieser Ordnung über die Erhebung von Kirchengrundsteuer (Art. 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 14) in den bayerischen (Erz-)Diözesen sowie von Kirchgeld (Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2, 3, 20 mit 23) sind dem Staatsministerium für Finanzen, Landesentwicklung und Heimat jeweils spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten vorzulegen. Für die Änderung der Steuerordnungen im Sinne von Satz 1 gilt diese Bestimmung entsprechend. Art. 28 Inkrafttreten (1) Diese Ordnung über die Erhebung von Kirchensteuern in den bayerischen (Erz-)Diözesen wird mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. (2) Sie ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu veröffentlichen. München, den 4. März 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising KirchenvermögenVermögenserwerb2015-03-04

Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung

I. Die Vollversammlung des Verbandes der Diözesen Deutschlands hat in ihrer Sitzung vom 22.06.2015 die Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) beschlossen. In Umsetzung dieses Beschlusses wird die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) (Amtsblatt Nr. 20/2005, S. 507 ff.) wie folgt geändert: § 5 Abs. 6 KMAO wird wie folgt neu gefasst: „§ 5 Gemeindemitgliederverzeichnis […] (6) Das Bistum kann die Daten aller Gemeindemitgliederverzeichnisse in seinem Bereich erheben, verarbeiten oder nutzen. Das Bistum kann außerdem Daten, die Gemeindemitgliederverzeichnisse anderer Bistümer betreffen und die es seitens einer kommunalen Meldebehörde aus technischen oder organisatorischen Gründen erhält, an die betroffenen Bistümer weiterleiten. Dies kann auch von zentralen kirchlichen Rechenzentren besorgt werden. Die Kirchengemeinde/Pfarrei kann nur die Daten des Gemeindemitgliederverzeichnisses ihres Bereichs erheben, verarbeiten oder nutzen. Der Generalvikar regelt die Zugriffsberechtigung für das Gemeindemitgliederverzeichnis des Bistums durch Ausführungsvorschrift nach Maßgabe der Prinzipien der KDO, insbesondere dem Prinzip der Erforderlichkeit und der Datensparsamkeit. Für den Bereich der Kirchengemeinde/Pfarrei regelt dies der Pfarrer bzw. der verantwortliche Leiter.” II. Diese Änderung tritt mit Wirkung zum 01.10.2015 in Kraft. München, 11. September 2015 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2015-09-11

Änderung der Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung in der Erzdiözese München und Freising

Die Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) vom 1. Januar 2006 (Amtsblatt Nr. 20/2005 S. 507-509) wird wie folgt geändert: I. Änderung In die bestehende Anordnung über das kirchliche Meldewesen/Kirchenmeldewesenanordnung (KMAO) wird ein neuer § 5 a eingefügt. II. Änderung § 5a erhält folgende Fassung: § 5 a Automatisiertes Abrufverfahren (1) Jedes Bistum ist befugt, zur Klärung von Fragen im Einzelfall gemäß § 7 KDO von einem anderen Bistum Daten abzurufen. (2) Werden die Daten für andere als für Meldezwecke übermittelt (§ 10 Abs. 2 KDO), ist die Übermittlung in geeigneter Weise zu dokumentieren. (3) Das übermittelnde Bistum kann die Übermittlung generell oder für den Einzelfall sperren. Gesperrte Daten werden nicht übermittelt. Das abrufende Bistum erhält lediglich die Mitteilung, dass ein Abruf nicht gestattet ist. III. Inkrafttreten der Änderung Die Änderung tritt am 1. Februar 2011 in Kraft. München, den 17. Januar 2011 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2011-01-17

Anordnung über die Beurkundung von Amtshandlungen in der Ausländerseelsorge

Alle Amtshandlungen an Katholiken, die in der Seelsorgsregion München leben, sind unverzüglich auf den gebräuchlichen Formularen zur Eintragung dem Erzbischöflichen Matrikelamt, Pacellistraße 7, Postfach 360, 8000 München 33, zu melden. Für die übrigen Gebiete gilt: Amtshandlungen sind dem Ortspfarrer zur Eintragung in die Kirchenbücher zu melden, in dessen Pfarrei sie vorgenommen wurden. Den Leitern der ausländischen Missionen (missio sine und cum cura animarum) wird empfohlen, ebenfalls die vorgeschriebenen Kirchenbücher zu führen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer sind verpflichtet, Amtshandlungen, die nicht von einem Priester der ausländischen Missionen vorgenommen wurden, dem Leiter der zuständigen Mission zu melden. Zuständig für die Erstellung von Urkunden über Amtshandlungen sind das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer. Originalurkunden am Tag der Trauung oder der Taufe können vom amtierenden Geistlichen erstellt werden. Es wird auch empfohlen, die Amtshandlungen im Stammbuch - soweit vorhanden - einzutragen. Das Erzbischöfliche Matrikelamt bzw. der jeweilige Ortspfarrer informieren die ausländischen Missionen über Kirchenaustritte. Hiermit setze ich vorstehende Anordnung für den Bereich der Erzdiözese München und Freising in Kraft. München, den 13. September 1988 Friedrich Card. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1988-09-13

Beurkundungen in den Matrikelbüchern der Pfarreien; hier: Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind

Aus gegebenem Anlass werden die Pfarreien, welche dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sakramentale Handlungen (Taufen, Firmungen, Eheschließungen) oder andere Vorgänge, die den kirchlichen Personenstand betreffen (z.B. Konversionen, Bestattungen u.a.), allein in den Original-Matrikelbüchern bzw. in den entsprechenden Verzeichnissen im Erzb. Matrikelamt München zu beurkunden sind. Eine doppelte Buchführung ist nicht zulässig. Es dürfen daher in Pfarreien, die dem Erzb. Matrikelamt München angeschlossen sind, keine Urkunden, die den kirchlichen Personenstand betreffen (insbesondere Taufscheine), ausgestellt werden. Diese Vorschrift bezieht sich nicht auf Urkunden für Täuflinge anlässlich der Taufe oder auf Eintragungen in das Familienstammbuch. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

Sicherung und Nutzung von Kirchenbüchern

Die Frühjahrs-Vollversammlung 2008 der Deutschen Bischofskonferenz befasste sich erneut mit Fragen der archivischen Sicherung der Kirchenbücher. Sie nahm die Leitlinien, die von der Bundeskonferenz der kirchlichen Archive in Deutschland zur „Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbüchern)“ erstellt worden sind, zustimmend entgegen und empfahl, sie den (Erz-)Diözesen zugrunde zu legen. Im Folgenden wird der Wortlaut dieser Leitlinien veröffentlicht: Sicherung und Nutzung von Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) Pfarrmatrikeln (Kirchenbücher) sind als Amtsbücher und wegen ihrer intensiven Nutzung ein besonders wichtiger, aber auch rechtlich sensibler Teil kirchlichen Schriftgutes. Für ihre Verwahrung und Nutzung ist - wie für alle anderen kirchlichen Archivalien - die „Anordnung über die Sicherung und Nutzung der Archive der katholischen Kirche“ der Deutschen Bischofskonferenz vom 19. September 1988 in der jeweils diözesan geltenden Fassung einschlägig (vgl. Protokoll Nr. 26). Darüber hinaus hat der Ständige Rat der Deutschen Bischofskonferenz am 20. Januar 1992 empfohlen, die abgeschlossenen Pfarrmatrikeln nach Möglichkeit in den Diözesanarchiven zu verwahren und zu verwalten. Die Eigentumsverhältnisse werden davon nicht berührt (vgl. Protokoll Nr. 4). Angesichts der wachsenden Zahl von Anträgen auf Einsichtnahme auch in jüngere Pfarrmatrikeln sind folgende Präzisierungen bzw. Klarstellungen der bestehenden Regelungen notwendig. 1. Aufbewahrung von Pfarrmatrikeln Archivreife Pfarrmatrikeln sollen der Empfehlung der Deutschen Bischofskonferenz entsprechend möglichst an das Diözesanarchiv abgegeben werden. Archivreif sind Pfarrmatrikeln, wenn die Bände abgeschlossen sind und mit großer Wahrscheinlichkeit keine Rückgriffe und keine Beischreibungen mehr erfolgen. Dies ist in der Regel 30 Jahre, bei Taufmatrikeln spätestens 90 Jahre nach Schließung des Bandes der Fall. 2. Nutzung durch Dritte Die Nutzung von Pfarrmatrikeln ist an die geltenden Sperrfristen gebunden (Anordnung § 8). Die Sperrfristen beziehen sich jahrgangsweise auf die Eintragungen. Sie betragen: bei Taufbüchern 120 Jahre, bei Trauungsbüchern 100 Jahre, bei Sterbebüchern 40 Jahre. Demnach ist die Vorlage ganzer Matrikelbände nicht vor Ablauf der Sperrfrist für den jüngsten Eintrag möglich. Ist die Sperrfrist noch nicht abgelaufen, kommen für bereits archivreife Bände folgende andere Möglichkeiten der Nutzung in Betracht: Vorlage des Originalbandes unter Abbindung der noch der Sperrfrist unterliegenden Teile, Vorlage von Reproduktionen nur der nicht mehr der Sperrfrist unterliegenden Teile, Erteilung von schriftlichen Auskünften, soweit nicht archiv- oder datenschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Da Sterbebücher auch nach Ablauf dieser Sperrfrist noch schützenswerte Angaben über Dritte enthalten können, soll bei Bänden, deren Schlussdatum weniger als 100 Jahre zurückliegt, die Benutzung nicht durch Vorlage des kompletten Bandes, sondern durch schriftliche Auskunft auf Anfrage erfolgen. Bei nicht archivreifen Bänden handelt es sich um Registraturgut, bei dem die Nutzung auf die durch die „Anordnung über den kirchlichen Datenschutz“ des Verbandes der Diözesen Deutschlands vom 23. Juni 2003 (KDO § 3, 10, 13) in der jeweils diözesan geltenden Fassung vorgesehenen Fälle beschränkt ist (z.B. bei Einwilligung des Betroffenen und Erforderlichkeit für die Durchführung wissenschaftlicher Forschung). Bei der Bearbeitung von Anträgen Dritter auf Nutzung von in den Pfarreien aufbewahrten Pfarrmatrikeln sollte das Diözesanarchiv unabhängig vom Ort der Nutzung in jedem Fall beteiligt werden. Soweit im Diözesanarchiv Filme bzw. Kopien der Pfarrmatrikeln vorliegen, ist deren Nutzung der Nutzung der Pfarrmatrikeln in der Pfarrei vorzuziehen. Würzburg, den 13. Februar 2008 Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge2008-02-13

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 01.01.2018

Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen (GStVS) in der Fassung vom 1. Januar 2018 Inhaltsübersicht Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht Art. 3: Name, Sitz Art. 4: Aufgabenstellung Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Organ, Vertretung Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben Art. 8: Wählbarkeit Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit Art. 10: Ausschluss von Verwandten Art. 11: Wahlberechtigung Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts Art. 13: Wahlordnung Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung Art. 15: Amtszeit Art. 16: Rücktritt, Ausschluss Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl Art. 18: Anordnung einer Neuwahl Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Art. 23: Inkrafttreten Der Erzbischof von München und Freising erlässt – ebenso wie die (Erz-)Bischöfe von Bamberg, Augsburg, Eichstätt, Passau, Regensburg und Würzburg je gleichlautend für ihren Zuständigkeitsbereich – aufgrund cc. 222, 381, 391, 537, 1254, 1260, 1263 und 1276 CIC sowie Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 6 WRV, Art. 1, 13 RKonk, Art. 143 Abs. 3 BayVerf und Art. 1 § 2, 10 § 5 BayKonk zu Art. 5 BayKirchStG die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände für den Bereich seiner Erzdiözese ab dem 1. Januar 2018 in der nachstehend bekannt gemachten Fassung: Erster Abschnitt: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband Art. 1: Begriff, Arten, Rechtsform (1) Die Kirchengemeinden, die jeweils Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, bilden gleichzeitig je für sich einen gemeindlichen kirchlichen Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 BayKirchStG). (2) Als Kirchengemeinden gelten: die Pfarrkirchengemeinden (Muttergemeinden), die Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden (Tochtergemeinden) und die Gesamtkirchengemeinden. Eine Gesamtkirchengemeinde ist der Verband mehrerer benachbarter, rechtlich selbstständig bleibender Kirchengemeinden zum Zwecke der gemeinsamen Befriedigung ortskirchlicher Bedürfnisse (Art. 7 Abs. 1 [dieser Satzung]); sie gilt anstelle der beteiligten Kirchengemeinden als gemeindlicher kirchlicher Steuerverband (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayKirchStG). (3) Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 entstehen durch kirchenrechtliche Organisationsakte. Die Verleihung der Körperschaftsrechte erfolgt auf Antrag des gemeinschaftlichen kirchlichen Steuerverbandes ([Erz-]Diözese) durch das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus (Art. 2 Abs. 3 BayKirchStG). Kirchengemeinden im Sinne des Absatzes 2 werden verändert oder aufgehoben durch entsprechende kirchenrechtliche Akte, welche dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus mitgeteilt werden. Art. 2: Kirchengemeinde (gemeindlicher kirchlicher Steuerverband) – geltendes Recht (1) Für die Kirchengemeinden in ihrer Eigenschaft als gemeindliche kirchliche Steuerverbände gelten die Bestimmungen des Codex Juris Canonici, insbesondere die cc. 113–123, 532, 535, 537 und 1254–1310 CIC, die Vorschriften des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes, insbesondere die Art. 2–5, 20, 21 und 23 BayKirchStG, die Bestimmungen dieser Satzung, die Partikularnormen der Deutschen Bischofskonferenz zum CIC, die staatlichen Ausführungsvorschriften zu den unter Nr. 2 aufgeführten Artikeln des (Bayerischen) Kirchensteuergesetzes sowie die kirchlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien (Art. 13, 22) zu dieser Satzung, insbesondere die Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände. (2) Für die Kirchengemeinden in ihrer sonstigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 entsprechend. Art. 3: Name, Sitz (1) Der Name des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. (2) Der Sitz des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist gleich dem der betreffenden katholischen Kirchengemeinde. Bei Gesamtkirchengemeinden bestimmt sich der Sitz nach dem Amtssitz des Vorstandes der Gesamtkirchengemeinde. Art. 4: Aufgabenstellung (1) Dem gemeindlichen kirchlichen Steuerverband obliegt die Erledigung der ihm zugewiesenen Aufgaben. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband ist Gläubiger des Kirchgeldes (Art. 3 Abs. 1 BayKirchStG). Zweiter Abschnitt: Kirchenverwaltung Art. 5: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband, Organ, Vertretung (1) Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes ist die Kirchenverwaltung. (2) Der gemeindliche kirchliche Steuerverband wird unter der Obhut und Aufsicht des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates (kirchliche Aufsichtsbehörde [Art. 20]) durch die Kirchenverwaltung vorbehaltlich des Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 13 Abs. 4 und Art. 20 KiStiftO gerichtlich und außergerichtlich vertreten (Grundsatz der Gesamtvertretung). (3) Eine Kirchenverwaltung muss bestehen: in den Pfarrkirchengemeinden, in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, in welchen es eine eigene Kirche mit regelmäßigem Gottesdienst gibt und Kirchgeld (Art. 4 Abs. 2) erhoben wird sowie in den Gesamtkirchengemeinden. (4) Eine Kirchenverwaltung kann bestehen: in den Kuratie-, Expositur- und Filialkirchengemeinden, welche die Voraussetzungen von Absatz 3 Nr. 2 nicht erfüllen und für (Neben-)Kirchen und Kapellen mit eigenem (Stamm-)Vermögen oder für Teile eines Pfarrbezirkes, wenn den dort wohnenden Bekenntnisangehörigen besondere Leistungen für kirchliche Zwecke obliegen, ohne dass eine Filialkirchengemeinde (nach Absatz 3 Nr. 2 bzw. 4 Nr. 1) besteht. (5) Besteht gemäß Absatz 4 keine Kirchenverwaltung, so erledigt die entsprechenden Aufgaben unter Wahrung des gesonderten Vermögensstandes und Führung eigener Rechnung in den Fällen: des Absatzes 4 Nr. 1 die Pfarrkirchenverwaltung und des Absatzes 4 Nr. 2 eine von der kirchlichen Aufsichtsbehörde zu bestimmende Verwaltung, sofern nicht herkömmlich oder stiftungsgemäß eine andere Verwaltung besteht. (6) Für die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe gelten die Absätze 4 Nr. 2 und 5 Nr. 2 entsprechend. (7) Die Mitglieder der Kirchenverwaltung bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der neu gewählten Kirchenverwaltung im Amt. Die konstituierende Sitzung ist unverzüglich, spätestens jedoch vor Ablauf eines Zeitraums von drei Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses einzuberufen. Art. 6: (Gesamt-)Kirchenverwaltung – Zusammensetzung (1) Die Kirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, als Kirchenverwaltungsvorstand; in Filialkirchengemeinden, für die ein eigener Geistlicher bestellt ist, kann dieser vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat auch zum Vorstand der dort etwa bestehenden Kirchenverwaltung bestimmt werden, wie den gewählten Kirchenverwaltungsmitgliedern. Ihre Zahl beträgt in Kirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht. Maßgeblich ist die Katholikenzahl nach Hauptwohnsitzen zum 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl zur Kirchenverwaltung stattfindet. Die Kirchenverwaltung kann auf Vorschlag des Kirchenverwaltungsvorstandes aus den wählbaren Mitgliedern der Kirchengemeinde zwei weitere Kirchenverwaltungsmitglieder berufen. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 und 3 KiStiftO gilt entsprechend. (2) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass in Kirchengemeinden bis zu 2.000 Katholiken lediglich zwei Kirchenverwaltungsmitglieder zu wählen sind. (3) Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Verhinderung wird der Kirchenverwaltungsvorstand durch den vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat für ihn bestellten geistlichen Vertreter (Priester oder Diakon) vertreten. (4) Auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat einen Stellvertretenden Kirchenverwaltungsvorstand berufen, ihn für die Dauer der Amtszeit (Art. 15 GStVS) mit der Wahrnehmung von einem Kirchenverwaltungsvorstand im Sinne dieser Ordnung obliegenden Aufgaben beauftragen sowie der Kirchenverwaltung zu gestatten, über die Gewährung einer Aufwandsentschädigung für diese Tätigkeit in sinngemäßer Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 zu beschließen. Wiederberufung sowie vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig. Art. 19 dieser Satzung i.V.m. Art. 14 Abs. 2 KiStiftO gilt sinngemäß. (5) Sofern ein Stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand berufen wird, werden dessen Befugnisse durch das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat im Einzelnen festgelegt. Es kann auch verfügt werden, dass die Befugnisse und das Stimmrecht des Kirchenverwaltungsvorstandes insoweit ruhen. (6) Die Gesamtkirchenverwaltung besteht aus: dem Pfarrer oder Inhaber einer selbstständigen Seelsorgestelle, dem nach Maßgabe von can. 526 § 1 CIC die Gesamtverantwortung und -leitung der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchengemeinden anvertraut sind, je einem Mitglied der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen, das jeweils von der es entsendenden Kirchenverwaltung auf die Dauer ihrer Amtszeit gewählt wird, je einem weiteren Kirchenverwaltungsmitglied, das eine Mitgliedskirchengemeinde, sofern sie mehr als 3.000 Katholiken zählt, auf die Dauer der Amtszeit ihrer Kirchenverwaltung zu entsenden vermag. Das in Absatz 3 und 4 sowie Art. 5 Abs. 7 Bestimmte gilt entsprechend. (7) Auf Antrag von wenigstens der Hälfte der in der Gesamtkirchengemeinde zusammengeschlossenen Kirchenverwaltungen oder von Amts wegen kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat bestimmen, dass die Zahl der Mitglieder der Gesamtkirchenverwaltung abweichend von Absatz 6 Nrn. 2 und 3 in Gesamtkirchengemeinden: bis zu 2.000 Katholiken vier, bis zu 6.000 Katholiken sechs und mit mehr als 6.000 Katholiken acht beträgt. Die Bestimmungen in Art. 7 Abs. 1 Nr. 7 GStVS, Art. 12 Abs. 2 und 3, 15 Abs. 2, 16, 17 DStVS, §§ 4, 6 und 7 DStVWO finden sinngemäße Anwendung. (8) Die abweichende Zahl der Mitglieder einer Gesamtkirchenverwaltung im Sinne von Absatz 7 Satz 1 kann der Diözesanbischof bei Errichtung einer Gesamtkirchengemeinde festlegen. (9) Die gewählten und berufenen Mitglieder der Kirchenverwaltung wie der Gesamtkirchenverwaltung versehen ihr Ehrenamt unentgeltlich. Entstehende Auslagen werden ersetzt. Art. 19 (dieser Satzung) i.V.m. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 KiStiftO wird davon nicht berührt. Art. 7: Kirchenverwaltung – Aufgaben (1) Der Kirchenverwaltung obliegt die Erledigung der sich aus Art. 4 ergebenden Aufgaben. Dazu gehören insbesondere: die Erhebung und Verwaltung des Kirchgeldes (Art. 20, 21 BayKirchStG), die Antragstellung bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 DKirchStO), die Bestimmung der Fälligkeit des Kirchgeldes (Art. 25 Abs. 2 DKirchStO), die Aufstellung, Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplans des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 26 mit 29 KiStiftO), die Anerkennung der Jahresrechnung des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbands (Art. 19 [dieser Satzung] i.V.m. Art. 32 KiStiftO), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes in die Gesamtkirchenverwaltung (Art. 6 Abs. 4 Nrn. 2 und 3), die Bestellung und Entsendung (Delegation) eines Mitgliedes für die Wahl der weltlichen Vertreter des Diözesansteuerausschusses (Art. 15 Abs. 2 DStVS) sowie die gewissenhafte Verwaltung des örtlichen Kirchengemeindevermögens, insbesondere bestehender kirchlicher Friedhöfe. (2) Ein Haushaltsplan nach Absatz 1 Nr. 4 wird nur aufgestellt und vollzogen, sofern eine Kirchengemeinde neben dem Kirchgeldaufkommen noch bedeutendes Vermögen zu verwalten hat, nachdem die Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs für die Befriedigung kirchengemeindlicher Bedürfnisse aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung regelmäßig im Haushaltsplan der betreffenden Kirchenstiftung erfolgen. Satz 1 gilt für die Jahresrechnung nach Absatz 1 Nr. 5 entsprechend. Art. 8: Wählbarkeit (1) Als Kirchenverwaltungsmitglied kann gewählt werden, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet hat, kirchensteuerpflichtig ist und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. (2) Kirchensteuerpflichtig im Sinne von Absatz 1 sind alle Bekenntnisangehörigen, welche einer der in Art. 4 Nrn. 1 und 2 BayKirchStG vorgesehenen Kirchensteuern unterliegen. Kirchensteuerpflichtig ist auch der mit seinem Ehegatten zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatte, wenn auch nur einer der beiden Einkünfte hat. (3) Von der Wählbarkeitsvoraussetzung nach Absatz 1 Nr. 2 kann das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat auf Antrag des Kirchenverwaltungsvorstandes in begründetem Einzelfall eine Befreiung erteilen. Art. 9: Ausschluss von der Wählbarkeit (1) Nicht gewählt werden können, auch wenn die Voraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 gegeben sind, Personen: denen die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter fehlt, die wegen vorsätzlicher Tat durch ein deutsches Gericht zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurden, es sei denn, dass die Strafe getilgt ist, die sich kirchliche Strafen im Sinne der cc. 331 mit 1333, 1336 CIC zugezogen haben oder sich sonst in offenem Gegensatz zur Lehre oder zu den Grundsätzen der römisch-katholischen Kirche befinden, die offenkundig der Entrichtung der von ihnen geschuldeten Kirchenumlagen oder des Kirchgeldes nicht nachkommen, die in einem Arbeitsverhältnis mit der Kirchengemeinde oder Kirchenstiftung stehen, die bei der kirchlichen Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht betraut sind, deren Wahlrecht nach Art. 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ausgeschlossen ist oder nach Art. 12 Abs. 2 ruht, die in der der Wahl vorangegangenen Amtszeit gemäß Art. 22 KiStiftO rechtskräftig aus der Kirchenverwaltung abberufen wurden. (2) Die Feststellung des Vorliegens von Nichtwählbarkeitsvoraussetzungen trifft der Wahlausschuss, im Falle des Absatzes 1 Nr. 3 das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat nach erfolgter Anhörung gemäß can. 50 CIC. (3) Als Arbeitsverhältnis im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 gelten nicht ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis sowie eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne der §§ 3 Nr. 26 a EStG, 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV. Art. 10: Ausschluss von Verwandten (1) Ehegatten, Eltern und Kinder sowie Geschwister dürfen nicht gleichzeitig ein und derselben Kirchenverwaltung angehören. Von ihnen wird jeweils die/der mit höherer Stimmenzahl Gewählte Mitglied der Kirchenverwaltung. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. (2) Tritt das Hindernis erst nachträglich ein, so scheidet aus, wer nach Absatz 1 nicht Mitglied der Kirchenverwaltung geworden wäre. Art. 16 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Art. 11: Wahlberechtigung (1) Die Kirchenverwaltungsmitglieder werden von den Wahlberechtigten der Kirchengemeinde gewählt. (2) Wahlberechtigt ist, wer: der römisch-katholischen Kirche angehört, im Bereich der Kirchengemeinde seinen Hauptwohnsitz begründet und am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet hat. Art. 12: Ausschluss, Ruhen des Wahlrechts (1) Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer: zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten nach deutschem Recht nicht nur durch einstweilige Anordnung unter Betreuung steht, infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt (§ 45 StGB), die Fähigkeit zur Erlangung öffentlicher Ämter entbehrt oder offenkundig die von ihm geschuldeten Kirchenumlagen oder das Kirchgeld nicht entrichtet. (2) Das Wahlrecht ruht für Kirchengemeindemitglieder, die: aufgrund einer Anordnung nach § 63 i.V.m. § 20 StGB sich in einem psychiatrischen Krankenhaus befinden, sich in Freiheitsentzug befinden oder aufgrund Richterspruches einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung im Sinne des § 61 StGB unterliegen. Art. 13: Wahlordnung Das Wahlverfahren regelt sich nach der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände der bayerischen (Erz-)Diözesen. Art. 14: Wahlergebnis – Feststellung (1) Gewählt sind diejenigen Bewerber, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ihre Reihenfolge bestimmt sich nach der für sie abgegebenen Stimmenzahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (2) Die nicht gewählten Bewerber sind in der Reihenfolge der erhaltenen Stimmen die Ersatzleute der Gewählten. (3) Die Gewählten sind schriftlich von ihrer Wahl zu verständigen und aufzufordern, binnen einer Woche verbindlich die Annahme ihrer Wahl zu erklären. Bei der Verständigung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur aus wichtigem Grunde abgelehnt werden kann und die Unterlassung einer Annahmeerklärung innerhalb der Frist oder die Ablehnung ohne Angabe eines ausreichenden Grundes als Annahme gilt. Art. 15: Amtszeit (1) Die Amtszeit der Kirchenverwaltungsmitglieder beträgt sechs Jahre (Wahlperiode). Sie beginnt mit dem auf die Wahl folgenden 1. Januar. (2) Die Kirchenverwaltungswahlen sollen jeweils bis zum 1. November vor Ablauf der Amtszeit beendet sein. (3) Endet die Tätigkeit einer Kirchenverwaltung vor Ablauf der Amtszeit, so wird für den Rest der Wahlperiode die Kirchenverwaltung neu gewählt. Art. 16: Rücktritt, Ausschluss (1) Ein Kirchenverwaltungsmitglied ist bei Dienstunfähigkeit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Rücktritt berechtigt. Aus anderen wichtigen Gründen kann der Rücktritt aus der Kirchenverwaltung während der Amtszeit von der kirchlichen Aufsichtsbehörde bewilligt werden. (2) Entfällt eine der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 Nr. 1 oder 3 während der Amtszeit oder ist ein Ausschlussgrund nach Art. 9 gegeben, so scheidet das betreffende Kirchenverwaltungsmitglied aus. (3) Den Wegfall einer Wählbarkeitsvoraussetzung oder den Ausschlussgrund stellt die Kirchenverwaltung ohne Mitwirkung des betroffenen Mitglieds durch Beschluss fest. Dieser Beschluss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats die kirchliche Aufsichtsbehörde anrufen. Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörde sind die Rechtsbehelfe nach Art. 21 zulässig. (4) Scheidet während der Amtszeit ein gewähltes Mitglied aus, so rückt für die restliche Amtszeit ein Ersatzmitglied (Art. 14 Abs. 2) nach. Die Reihenfolge bestimmt sich nach den erhaltenen Stimmen. Art. 17: Anordnung einer Ergänzungswahl (1) Endet die ehrenamtliche Tätigkeit eines Mitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, soll, falls diesem Umstand durch Nachrücken eines Ersatzmitglieds nicht abgeholfen werden kann, vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Ergänzungswahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet werden. (2) Für Ergänzungswahlen gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. Das (Erz-)Bischöfliche Ordinariat kann von einer Ergänzungswahl absehen, wenn die Zahl der gewählten Kirchenverwaltungsmitglieder in Vollzug von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erreicht werden kann. Art. 18: Anordnung einer Neuwahl (1) Wenn die Wahl der Kirchenverwaltungsmitglieder in der festgesetzten Zahl trotz Wiederholung des Wahlvorgangs nicht zustande kommt oder eine länger dauernde Beschlussunfähigkeit eintritt, der durch Nachrücken von Ersatzleuten oder eine einmalige Ergänzungswahl nicht abgeholfen werden kann, so wird vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit der Kirchenverwaltung angeordnet. (2) Soll auf diese Weise eine Kirchenverwaltung neu gebildet werden, so wird mit der Wahlvorbereitung ein Wahlausschuss betraut, der nach Anhörung des zuständigen Seelsorgers vom (Erz-)Bischöflichen Ordinariat bestimmt wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieser Satzung wie der Wahlordnung für die Kirchenverwaltungen der gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände (Art. 13) entsprechend. (3) Bei der Neuerrichtung einer Kirchengemeinde gilt Absatz 2 entsprechend. Art. 19: Kirchenverwaltung – ergänzendes Recht Für die Kirchenverwaltung als Organ des gemeindlichen kirchlichen Steuerverbandes gelten im Übrigen die Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 12 mit 33, 41. Dritter Abschnitt: Aufsicht Art. 20: Gemeindlicher kirchlicher Steuerverband – Aufsicht (1) Die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände stehen unter der besonderen Obhut des Diözesanbischofs. Sie werden zu diesem Zwecke von ihm beaufsichtigt. (2) Die Wahrnehmung der sich aus der Obhutspflicht ergebenden Aufgaben obliegt dem (Erz-)Bischöflichen Ordinariat (kirchliche Aufsichtsbehörde). (3) Für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände gelten im Übrigen die für die kirchliche Stiftungsaufsicht maßgeblichen Bestimmungen der Ordnung für kirchliche Stiftungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen entsprechend, insbesondere ihre Art. 42 (Abs. 3 mit 7), 43 mit 46. Vierter Abschnitt: Rechtsbehelfsverfahren Art. 21: Einspruch und Beschwerde (1) Gegen Bescheide der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist der Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheides einzulegen. Über ihn entscheidet die kirchliche Aufsichtsbehörde. (2) Gegen Einspruchsentscheidungen der kirchlichen Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Einspruchsentscheidung beim Diözesanbischof zu erheben. (3) Einspruch und Beschwerde haben aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung des Einspruchs entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse der Kirchenstiftung von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde besonders angeordnet wird. Wird bei Maßnahmen nach Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 KiStiftO von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde die sofortige Wirkung angeordnet, findet bei Durchführung des Rechtsbehelfsverfahrens Art. 16 Abs. 4 GStVS mit der Maßgabe Anwendung, dass das Ersatzmitglied bis zur rechtskräftigen Entscheidung als vorläufiges Mitglied nachrückt. (4) Die Entscheidung des Diözesanbischofs ist unanfechtbar; can. 1417 § 1 CIC bleibt unberührt. Fünfter Abschnitt: Schlussvorschriften Art. 22: Kirchliche Durchführungsbestimmungen Die kirchliche Aufsichtsbehörde erlässt die für ihren Zuständigkeitsbereich (Diözesanbereich) erforderlichen Durchführungsbestimmungen und Verwaltungsrichtlinien. Art. 23: Inkrafttreten (1) Diese Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (2) Sie ist im Amtsblatt für die Erzdiözese München und Freising zu veröffentlichen. (3) Die Satzung für die gemeindlichen kirchlichen Steuerverbände in den bayerischen (Erz-)Diözesen in der Fassung vom 1. Januar 2012 (Amtsblatt 2012, Nr. 4, S. 125 ff.) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft. Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenPfarreien und Seelsorge1970-01-01

  • 1
  • 2
  • 3
  • »

Anmeldung

Hinweis

Es wird keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der dargestellten Inhalte übernommen. Diese wurden teilweise automatisiert erstellt. Jedem Normtext ist als PDF der Original-Auszug aus dem Amtsblatt angehängt, dies ist der maßgebliche Normtext.

© Erzbistum München und Freising 2024
|
Impressum
Datenschutz