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Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising

Kapitularvikariat Verordnung Sicherung des kirchlichen Kunstgutes im Bereich des Erzbistums München und Freising Die ständig zunehmenden Diebstähle aus Kirchen und Kapellen geben erneut Anlaß, die Kirchenverwaltungsvorstände und Kirchenrektoren zu bitten, alles nur Mögliche zur Absicherung und zum Schutz des kirchlichen Kunstgutes zu tun, vor allem auch die Gläubigen zur Mithilfe und zur Wachsamkeit zu gewinnen. Gerade durch die Aufmerksamkeit der Kirchennachbarn und der Kirchenbesucher konnten in letzter Zeit manche Kirchendiebstähle verhindert oder aufgedeckt werden. Von besonderer Bedeutung ist die genaue Inventarisierung der Kunstgegenstände mit fotografischen Aufnahmen, dazu gehören auch die Votivtafeln und Bilder, um im Falle eines Diebstahls bei der Fahndung darauf zurückgreifen zu können. Besonders wertvolle kirchliche Kunstgegenstände sollen durch elektrische Einbruchmeldeanlagen überwacht werden. Das Bayerische Landeskriminalamt bietet dazu kostenlos seine Hilfe an. Dabei ist folgendermaßen zu verfahren: Beim Bayerischen Landeskriminalamt, Sachgebiet 523, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, ist eine Stellungnahme zur Sicherung des betreffenden Kirchengebäudes bzw. Kunstwerkes einzuholen. Diese Stellungnahme ist dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege zur gutachtlichen Äußerung zuzuleiten. Das ist wegen der mit dem Einbau einer Alarmsicherungsanlage möglicherweise verbundenen Bauänderung unerlässlich. Das Landesamt für Denkmalpflege kann dann auch mitteilen, ob eine Erlaubnis nach Denkmalschutzgesetz erforderlich ist. Die Stellungnahme des Bayerischen Landeskriminalamtes und des Landesamtes für Denkmalpflege sind der Ausschreibung zugrundezulegen. Es sind Angebote von mindestens drei Fachfirmen, die vom Bayerischen Landeskriminalamt empfohlen sein müssen, einzuholen. Das Ausschreibungsergebnis ist mit den oben genannten Gutachten der staatlichen Stellen dem Erzbischöflichen Ordinariat vorzulegen. Das ist in jedem Fall notwendig; gleichzeitig kann ein Antrag auf Übernahme eines Teiles der Kosten durch das Erzbischöfliche Ordinariat gestellt werden. Die Vergabe des Auftrages zur Ausführung der Einbruchmeldeanlage darf erst nach Vorliegen der schriftlichen Zustimmung des Erzbischöflichen Ordinariats erfolgen. Nach Fertigstellung der Einbruchmeldeanlage ist örtlich zu regeln, wer im Alarmfall die Polizei ruft. Dabei sollen möglichst viele Mitglieder der Kirchengemeinde ihre freiwillige Hilfe anbieten, damit nicht durch zeitweilige Abwesenheit des einen oder anderen eine Informationslücke entsteht. Alle, im Wahrnehmungsbereich des Alarmsignals lebenden Mitglieder der Kirchengemeinde sollen gebeten werden, im Alarmfall auffällige Personen zu beobachten und gegebenenfalls Autokennzeichen zu notieren. Es ist jedem Alarm nachzugehen und dessen Ursache festzustellen. Bei zahlreichen Fehlalarmen, bei denen auch die Einrichtungsfirma nicht für Abhilfe sorgen kann, sollte das Landeskriminalamt, Postfach 225, 8000 München 19, Telefon (0 89) 12 51 - 3 50, eingeschaltet werden. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass nicht untaugliche Anlagen eingebaut werden und dass mit den aufgewendeten Mitteln ein Höchstmaß an Sicherheit erreicht wird. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für Bau- und Honorarverträge bei Baumaßnahmen in Eigenregie ortskirchlicher Stiftungen

Im Bereich des Bauwesens genehmigt das Erzb. Ordinariat Baumaßnahmen ortskirchlicher Stiftungen nach Maßgabe der Ordnung für Genehmigungen im Bauwesen. Einzelne Verträge über Planungs- und Bauleistungen bedürfen nicht der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung, wenn die gesamte Maßnahme genehmigungsfrei oder - mit oder ohne Auflagen - genehmigt ist, und die generell genehmigten Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats Verwendung finden. 1. Standardformulare bzw. Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats werden von der Rechtsabteilung des Erzb. Ordinariats, ggf. zusammen mit den Fachstellen des Erzb. Ordinariats erstellt, überprüft und angepasst und den kirchlichen Rechtsträgern zur Verfügung gestellt. Für den Bereich des Bauwesens werden die betreffenden Standardformulare und Vertragsmuster im Intranet der Pfarreien und im Internetauftritt der Erzdiözese, dort auf der Seite der Einkaufs- und Vergabestelle des Referats Bauwesen ( http://www.erzbistum-muenchen.de ) zur Verfügung gestellt. 2. Die allgemeine stiftungsaufsichtliche Genehmigung für Verträge über Bau- und Honorarleistungen im Rahmen von Baumaßnahmen erfolgt hiermit widerruflich und bis 31.12.2012 befristet sowie mit folgenden Auflagen: a) Die Standardformulare und Vertragsmuster des Erzb. Ordinariats gemäß Ziff. 1 sind zu verwenden. b) Darüber hinaus sind bei Honorarverträgen (Architekten- und Ingenieurverträgen incl. Projektsteuerungsverträgen) im Rahmen von Maßnahmen mit über 25.000 € Gesamtkosten die konkreten Vertragsbedingungen vor Vertragsabschluss mit dem zuständigen Baubetreuer abzustimmen. 3. Dem Referat Bauwesen bzw. den Baubetreuern bleibt es unbenommen, die Genehmigung der Maßnahme mit Auflagen hinsichtlich einzelner Verträge zu versehen, etwa dass die Leistungsbeschreibung bestimmter Gewerke vor Vertragsabschluss dem Baubetreuer zur Prüfung vorliegen ist. 4. Orgelbau-, Generalübernehmer- und Generalplaner-, Rahmen- und Wartungsverträge sind von der vorliegenden Genehmigung nicht betroffen. Die generelle Genehmigung dieser Verträge wird bei Bedarf gesondert geregelt. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeine Genehmigung für die Vereinbarung der befristeten Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte

Von der Erzbischöflichen Finanzkammer München wird den Kirchenverwaltungen ein Muster für die befristete Überlassung von Räumlichkeiten an Dritte (MV-Veranstaltung) zur Verfügung gestellt. Die jeweils von der Abteilung Justiziariat freigegebene aktuellste Version (zum heutigen Tag Version V 2014.0) befindet sich im Intranet @rbeo. Nach Art. 44 Abs. 6 KiStiftO kann von der kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde eine allgemeine Genehmigung befristet sowie widerruflich erteilt werden, sofern es die ordnungsgemäße Verwaltung einer kirchlichen Stiftung erfordert. Für den Fall, dass die zuständige Kirchenverwaltung das Muster mit Ausnahme der vorgesehenen Textfelder unverändert übernimmt und hierzu keine wesentlichen Ergänzungen und Nebenabreden zum rechtlichen Gehalt mit dem Vertragspartner vereinbart, wird ab dem 01.04.2014 bis einschließlich 31.12.2020 oder bis zum Widerruf die allgemeine Genehmigung gemäß Art. 44 Abs. 6 KiStiftO zum Abschluss erteilt. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1970-01-01

Allgemeines Dekret zur Vorgehensweise bei der Aufsicht über Kirchenstiftungen im Bereich des Bauwesens im Erzbistum München und Freising

§ 1 Die Aufsicht über die Tätigkeit der Kirchenstiftungen auf dem Gebiet des Bauwesens obliegt dem Erzbischöflichen Ordinariat. § 2 Der Generalvikar bestimmt: a) welche Grundregeln für Bau und Unterhalt der Bauwerke gelten, und b) welche Maßnahmen und Rechtsgeschäfte der Mitwirkung des Ordinariats bedürfen. Dabei legt er auch fest, wie die Mitwirkung im Einzelnen zu erfolgen hat. Als Formen der Mitwirkung kommen insbesondere Beratung und Empfehlung sowie Anzeige- und Genehmigungsverfahren in Betracht. §3 Dieses Dekret tritt mit Wirkung vom 1. April 2005 in Kraft. München, den 24. März 2005 Friedrich Card. Wetter Erzbischof KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2005-03-24

Dekret zur Neufassung der Geschäftsordnung für die Schulbaukommission

KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-01-31

Diözesane Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen

Controlling und Reporting sind wesentliche Elemente der Steuerung und des effektiven Risikomanagements über alle Entscheidungsebenen. Die vorliegende Diözesane Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen gilt für Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen (soweit nicht pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) und für sonstige kirchliche Stiftungen. 1 Zentrale Datenerfassung Alle genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen (soweit nicht pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) und der sonstigen kirchlichen Stiftungen sind bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zum Zeitpunkt des Eingangs des Baugenehmigungsantrages zentral in einer gesonderten für Controlling- und Reporting-Zwecke angelegten Datei zu erfassen. 2 Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto a) Die Pfründestiftungen und die sonstigen kirchlichen Stiftungen sind verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme des letzten Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern mit dem dieser Ordnung als Anlage 1 beigefügten Formular zu übermitteln: - Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten € der Baumaßnahme × 100 : prognostizierte Gesamtkosten € laut Genehmigungsantrag (siehe Ziff. 4 DGenO-Bau). - Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme laut Genehmigungsantrag (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. - Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. - Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchungen) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. - Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare € des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchung) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare € für weitere Dienstleistungen (namentlich Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme. b) Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – ist bei Baumaßnahmen der Erzdiözese verpflichtet, die unter Ziff. 2a) beschriebenen maßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme des letzten Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) durch Anfordern bei dem von der Erzdiözese beauftragten Projektmanager zu erfassen oder – wenn kein Projektmanager beauftragt wurde – die Kennziffern selbst zu ermitteln und zu erfassen. 3 Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00 brutto a) Wenn die Ordinariatskonferenz die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung auf Vorschlag des strategischen Vergabeausschusses von der Verpflichtung (siehe insoweit Ziff. 5.4 Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) befreit hat, ist die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung zur Übermittlung der in Ziff. 2a) beschriebenen maßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nach den dort festgelegten Regeln verpflichtet. b) Haben die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung in Übereinstimmung mit ihrer Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und der Projektleitung beauftragt, so sind die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unverzüglich nach Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerkes nach der VOB/B oder dem BGB) für Controlling- und Reporting-Zwecke die folgenden baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen mit dem dieser Ordnung als Anlage 2 beigefügten Formular zu übermitteln: - Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten € der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten € der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. - Kennziffer 2 (Gesamt-)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. - Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. - Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. - Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragsumme € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276. - Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden (siehe hierzu Ziff. 3 des von der Erzdiözese erstellten Merkblattes für Drittzuschüsse). - Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn € × 100 : Gesamtkosten € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276. - Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. - Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. - Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. - Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführendes Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. 4 Sicherstellung der Übermittlung der Kennziffern Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat zeitnah nach der Mitteilung des Bauherrn über den Abschluss der Baumaßnahme gemäß Ziff. 1.3.1 DAusfO-Bau zu überprüfen, ob die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachgekommen sind. Sie hat darüber hinaus durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung ihrer Verpflichtung zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern nachkommen. Die Erzdiözese ist berechtigt, die Leistung von dem Bauherrn beantragter finanzieller Unterstützung oder der jährlichen Baupauschale von der vorherigen Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern abhängig zu machen. Dies gilt im Hinblick auf beantragte Zuschüsse auch dann, wenn sich die noch nicht erfüllte Verpflichtung des Bauherrn zur Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennzahlen nicht auf die zu bezuschussende Baumaßnahme bezieht (andere Baumaßnahme des Bauherrn). Diese Diözesane Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (DConReO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler Anlage 1 zur Diözesanen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (DConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von bis zu € 150.000,00 brutto bzw. im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn eine Verpflichtung zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) nicht bestand oder die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung durch den strategischen Vergabeausschuss von der Verpflichtung (Ziff. 5.4 ff. Oberste Bauregel) zur Beauftragung eines Projektmanagers (Projektsteuerung und Projektleitung) befreit wurde, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Gesamtkostenquote: Tatsächliche Gesamtkosten der Baumaßnahme in € × 100 : prognostizierte Gesamtkosten laut Genehmigungsantrag in € Kennziffer 2 Gesamtnachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme in € und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme (= Nachtragsumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 3 Baupauschalequote: Letztmals von der Erzdiözese an den Bauherrn geleistete jährliche Baupauschale in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 4 Honorarquote Planer: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchungen) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Kennziffer 5 Honorarquote Planer und weitere Dienstleister: Summe der Honorare des Objektplaners sowie der Fachplaner und der im Zuge der Bauausführung beauftragten Gutachter (keine Bestandsuntersuchung) zzgl. der sonstigen im Zusammenhang mit der Baumaßnahme angefallenen Honorare für weitere Dienstleistungen (namentlich Beauftragung von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Unternehmensberatern) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme in € Anlage 2 zur Diözesanen Ordnung für das Controlling und Reporting im Bauwesen (DConReO-Bau) Übermittlung der baumaßnahmebezogenen betriebswirtschaftlichen Kennziffern im Falle von genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit Gesamtkosten von über € 150.000,00, wenn die Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung auf Anordnung des strategischen Vergabeausschusses gemäß Ziff. 5.3 Oberste Bauregel oder in Übereinstimmung mit ihrer Verpflichtung gemäß Ziff. 5.4 Oberste Bauregel einen Projektmanager mit der Projektsteuerung und Projektleitung beauftragt haben, an die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zu Controlling- und Reporting-Zwecken (Angaben in € [brutto] bzw. Tagen): Kennziffer 1 Honorarquote: Kosten der Kostengruppe 700 (Baunebenkosten) zzgl. der Kosten der Kostengruppe 730 (Planerkosten) gemäß DIN 276 in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 2 (Gesamt-)Nachtragsquote: Ergebnis der Differenz zwischen den tatsächlichen Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 und den prognostizierten Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenberechnung nach DIN 276 (= Nachtragssumme) in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3a Nachtragsquote Bauherr: Vom Bauherrn zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten in € der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3b Nachtragsquote Planer: Vom Planer zu vertretende Nachtragssumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 3c Nachtragsquote bauausführende Unternehmen: Von bauausführenden Unternehmen zu vertretende Nachtragsumme in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung nach DIN 276 in € Kennziffer 4 Förderquote: Externe Fördermittel in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Externe Fördermittel sind nicht solche Zuschüsse, die der Eigenbeteiligung des Bauherrn hinzugerechnet werden. Kennziffer 5 Eigenanteilsquote: Eigenmittel des Bauherrn in € × 100 : Gesamtkosten der Baumaßnahme gemäß Kostenfeststellung gemäß DIN 276 in € Kennziffer 6 Terminabweichung gesamt: Ergebnis der Differenz zwischen der tatsächlichen Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem finanziellen Volumen größten drei Gewerken und der vereinbarten Leistungsdauer (Ausführungsbeginn bis Abnahme in Tagen) bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken (= Gesamtterminabweichung) × 100 : vereinbarte Leistungsdauer bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6a Terminabweichung Bauherr: Auf vom Bauherrn zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6b Terminabweichung Planer: Auf vom Planer zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. Kennziffer 6c Terminabweichung bauausführendes Unternehmen: Auf von den bauausführenden Unternehmen zu vertretende Umstände zurückzuführender Anteil an der Gesamtterminabweichung (ausgedrückt in Tagen) : Gesamtterminabweichung bei den nach ihrem Volumen drei größten Gewerken. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt

Die Diözesane Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt gilt für die Erzdiözese, die Pfründestiftungen (soweit nicht pastoral genutzte bauliche Anlagen betroffen sind) und für sonstige kirchliche Stiftungen. 1 Baumaßnahme 1.1 Verantwortung des Bauherrn 1.1.1 Bei der Planung und Durchführung von Baumaßnahmen ist der Bauherr verpflichtet, die für die Realisierung der Baumaßnahme eingesetzten finanziellen Mittel in Übereinstimmung mit den Zielen und Anforderungen der Obersten Bauregel sinnvoll, wirtschaftlich und sparsam zu verwalten sowie einzusetzen. 1.1.2 Von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen ist – wenn möglich – zur Begleitung von Baumaßnahmen ein „Bauausschuss“ einzusetzen, der mit mindestens drei, höchstens fünf fachkundigen Personen besetzt ist und den kirchlichen Rechtsträger im Zusammenhang mit der Planung und Durchführung der Baumaßnahme berät. Mindestens zwei Mitglieder des Bauausschusses sind der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – als Ansprechpartner zu benennen. 1.2 Die Durchführung der Baumaßnahme 1.2.1 Der Bauherr ist für die Einhaltung der genehmigten Planung und des genehmigten Kostenrahmens verantwortlich. Er hat sich durch den beauftragten Projektsteuerer/Architekten/Fachplaner oder, wenn ein solcher bei der Planung und Durchführung der Baumaßnahme nicht mitwirkt, selbst laufend über den Stand der Planung, Ausführung und der Kostenentwicklung zu informieren. 1.2.2 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – in regelmäßigen, der Größe, Komplexität und Bedeutung der Baumaßnahme angepassten Zeitabständen Baustellenbegehungen durchzuführen, die auch unangemeldet erfolgen können. Diese Baustellenbegehungen sollen gewährleisten, dass die Baumaßnahme in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird. Darüber hinaus dienen die Baustellenbegehungen der Gewährleistung der erforderlichen technischen und gestalterischen Qualität der Planung und Ausführung. Handelt es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung und stellt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – im Zuge dieser Baustellenbegehungen fest, dass die Baumaßnahme nicht in Übereinstimmung mit der erteilten Baugenehmigung ausgeführt wird und/oder die erforderliche technische und/oder gestalterische Qualität der Planung und Ausführung nicht gewahrt ist, hat sie durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass seitens des Bauherrn die für eine ordnungsgemäße Planung und Ausführung der Baumaßnahme erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden. 1.2.3 Während der Ausführung der Baumaßnahme hat der Bauherr der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf entsprechende Aufforderung aussagekräftige und den aktuellen Stand der Baumaßnahme dokumentierende Unterlagen zu übermitteln. 1.2.4 Der Bauherr ist verpflichtet, im Falle der drohenden Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan unverzüglich die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – unter Übersendung aussagekräftiger Unterlagen über Grund und Höhe der drohenden Baukostenüberschreitung zu informieren und mit ihr die weiteren Schritte im Hinblick auf die Einhaltung der ursprünglichen Gesamtkosten, insbesondere durch die Realisierung von Einsparpotenzialen abzustimmen. Der Bauherr hat Anforderungen der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – zur Übermittlung weiterer ergänzender Unterlagen betreffend Grund und Höhe der Baukostenüberschreitung unverzüglich nachzukommen. Ist die Überschreitung der Baukosten nach dem genehmigten Finanzierungsplan nicht mehr abzuwenden, hat der Bauherr bei der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – gegebenenfalls einen Nachfinanzierungsantrag zu stellen. Dem Antrag ist eine aussagekräftige Begründung, ein von dem Bauherrn unterzeichneter Finanzierungsplan, eine aktualisierte, die Baukostenerhöhung umfassende Kostenberechnung nach DIN 276, gegebenenfalls eine geänderte Aufstellung von Eigenleistungen (Hand- und Spanndienste) sowie – im Fall eines veränderten Eigenanteils – ein zusätzlicher Beschluss des Leitungsorgans (z. B. Stiftungsrat) des Bauherrn beizufügen. Der Bauherr ist verpflichtet, der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – auf Anforderung weitere die Baukostenerhöhung erläuternde Unterlagen zu übermitteln. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – leitet den Antrag mit einer schriftlichen Stellungnahme an den Vergabeausschuss zur Entscheidung über die Bewilligung einer weiteren finanziellen Förderung über die bisher gewährte hinaus weiter. 1.3 Der Abschluss der Baumaßnahme 1.3.1 Der Bauherr hat den Abschluss der Baumaßnahme (dies ist der Zeitpunkt der letzten Abnahme eines Gewerks nach der VOB/B oder dem BGB) der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – schriftlich mitzuteilen und dieser zeitnah eine Kostenfeststellung sowie eine dem aktuellen Standard entsprechende Bau- und Bestandsdokumentation, Maßnahmenbeschreibungen, Fotos und Planunterlagen (ggf. auf Datenträger) zur Maßnahmendokumentation zu übermitteln. Die in den übergebenen Unterlagen dokumentierten Informationen werden – soweit relevant – in der Gebäudestammdatenbank IGIS erfasst. 1.3.2 Der Bauherr hat sämtliche Bauunterlagen (Genehmigungen, Verträge, Pläne und wesentliche Korrespondenz) dauerhaft sicher zu verwahren. 1.3.3 Der Bauherr hat während der Gewährleistungsfrist auftretende Werkleistungsmängel der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – anzuzeigen sowie die nötigen Schritte zur Prüfung sowie Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen zu ergreifen. Handelt es sich um die Baumaßnahme einer Pfründestiftung oder einer sonstigen kirchlichen Stiftung, hat die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – durch geeignete stiftungsaufsichtliche Maßnahmen und gegebenenfalls durch eine stiftungsaufsichtliche Weisung darauf hinzuwirken, dass die Gewährleistungsansprüche durch den Bauherrn geltend gemacht werden. Bei der Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche unterstützt die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – den Bauherrn nach Bedarf. 1.3.4 Der Bauherr hat vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Begehung durchzuführen und die Baumaßnahme im Hinblick auf etwaig aufgetretene Werkleistungsmängel hin zu untersuchen. Die Begehung hat mindestens sechs bis zwölf Wochen vor dem Ablauf der Gewährleistungsfrist zu erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren. 1.3.5 Die sachlich-technische Prüfung der Bürgschafts-/Sicherheitsfreigabe erfolgt durch den von dem Bauherrn beauftragten Architekten/Fachplaner in der Leistungsphase 9 (Objektbetreuung). Falls kein Architekt/Ingenieur beauftragt wurde, erfolgt die Prüfung durch den Bauherrn unter fachlicher Unterstützung der zuständigen Stellen der Erzdiözese (Justiziariat, Erzbischöfliche Finanzkammer). 1.4 Inbetriebnahme der baulichen Anlage Ist der Bauherr die Erzdiözese, so ist die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – von der die Bauherrenfunktion ausübenden Stelle ohne schuldhaftes Zögern über die (Wieder-)Inbetriebnahme (Nutzungsaufnahme) der von der baulichen Anlage betroffenen Baumaßnahme zu informieren. 2 Bauunterhalt 2.1 Die Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst –, die Pfründestiftungen (mit Ausnahme der pastoral genutzten baulichen Anlagen) und die sonstigen kirchlichen Stiftungen haben in den in ihrem Eigentum stehenden Gebäuden jährlich Begehungen durchzuführen, um den baulichen Zustand der Gebäude festzustellen und einen etwaigen Sanierungsbedarf frühzeitig zu erkennen und Reparaturen einzuplanen. Dies gilt – soweit einschlägig – sinngemäß auch für die künstlerische Ausstattung. Die von den Pfründestiftungen und den sonstigen kirchlichen Stiftungen vorzunehmenden Begehungen haben alle drei Jahre unter Mitwirkung der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – stattzufinden. 2.2 Die Begehung ist auf der Basis einer von der Erzdiözese – Ressort Bauwesen und Kunst – erarbeiteten Baucheckliste für den laufenden Bauunterhalt an Gebäuden und Freianlagen durchzuführen. Das Ergebnis der Begehung ist schriftlich zu dokumentieren und in der Gebäudestammdatenbank IGIS zu erfassen. 3 Eigenleistung 3.1 Eigenleistungen sind Arbeiten freiwilliger Helfer. Diese erfolgen als sog. Hand- und Spanndienste oder in der Form der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien auf freiwilliger Basis (Spenden). Der Umfang der Eigenleistungen wird auf der Basis des von der betroffenen Pfründestiftung oder sonstigen kirchlichen Stiftung unterbreiteten Vorschlags in Abstimmung mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – festgelegt. Bei nach der DGenO-Bau genehmigungsfreien Baumaßnahmen legt die betroffene Pfründestiftung oder die sonstige kirchliche Stiftung den Umfang der Eigenleistung eigenständig fest. 3.2 Hand- und Spanndienste dürfen nur unter einer Fachaufsicht ausgeführt werden. Über die freiwilligen Arbeitsleistungen ist im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung ein Stundennachweis zu führen, der die betreffenden Personen, die ausgeführte Tätigkeit und die geleistete Arbeitszeit benennt. Der Nachweis ist der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – bei nach der DGenO-Bau genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen mit der Unterschrift des vertretungsberechtigten Organs der Pfründestiftung oder der sonstigen kirchlichen Stiftung sowie des beauftragten Architekten oder Fachplaners zur Prüfung (auf Plausibilität und rechnerische Richtigkeit) vorzulegen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – hat das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich zu dokumentieren. 3.3 Freiwillige Helfer erhalten für die von ihnen erbrachten Eigenleistungen keine finanzielle Gegenleistung. 3.4 Wenn die Eigenleistung in der Lieferung oder Bereitstellung von Materialien oder Geräten besteht, hat der Bauherr deren Eignung fachtechnisch durch den von ihm beauftragten Architekten/Fachplaner überprüfen zu lassen. Wurde kein Architekt/Fachplaner beauftragt, hat der Bauherr diese Überprüfung – gegebenenfalls fachtechnisch qualifiziert unterstützt durch eine von ihm beauftragte dritte Person – selbst vorzunehmen. 3.5 Im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistungen sind insbesondere das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz – SchwarzArbG – in der jeweils aktuellen Fassung) und die steuerrechtlichen Vorgaben im Hinblick auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zu beachten. 3.6 Weitergehende Bestimmungen zu der Erbringung von Eigenleistungen – insbesondere auch zu der Berechnung der Höhe der Eigenleistung – sind dem von der Erzdiözese herausgegebenen Merkblatt für den Einsatz von freiwilliger Eigenleistung (Hand- und Spanndienste) – derzeitiger Stand 01.04.2020 – zu entnehmen. Der Wert der Eigenleistung enthält keine Mehrwertsteuer. 3.7 Der Bauherr ist im Zusammenhang mit der Erbringung der Eigenleistung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sowie zur Einhaltung der Vorschriften, die in dem als Anlage 3 beigefügten Merkblatt aufgeführt sind (Unfallversicherungsschutz der ehrenamtlichen Kräfte, Unfallverhütung, Arbeitsunfälle), verpflichtet. 4 Stellungnahmen im Rahmen von Bauleitplanverfahren oder Baugenehmigungsverfahren Werden sonstige kirchliche Stiftungen im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens (Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplanes oder eines Flächennutzungsplanes) oder eines von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahrens zu einer Stellungnahme aufgefordert, so sind sie verpflichtet, diese Stellungnahme vorab mit der Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und dem Ressort Bauwesen und Kunst abzustimmen. Die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer [Liegenschaftsverwaltung] und das Ressort Bauwesen und Kunst – unterstützt die sonstigen kirchlichen Stiftungen bei der Anfertigung der Stellungnahme nach Bedarf. Das Gleiche gilt für Pfründestiftungen, wenn der Grund für ihre Beteiligung an dem Bauleitplanverfahren oder dem von einem Dritten eingeleiteten Baugenehmigungsverfahren die Eigentümerstellung (oder die Erbbauberechtigung) an einer nicht pastoral genutzten baulichen Anlage ist (wenn Anknüpfungsgrund die Eigentümerstellung [oder die Erbbaurecht] an einer pastoral genutzten baulichen Anlage ist, gilt Ziff. 4 KiStiftAusfO-Bau). Diese Diözesane Ordnung für die Ausführung von Baumaßnahmen und den Bauunterhalt (DAusfO-Bau) wird hiermit als Diözesangesetz erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising zu promulgieren. München, den 13. März 2020 Reinhard Kardinal Marx Erzbischof von München und Freising Volker Laube Kanzler _________________________________________________________________________ Baucheckliste Gebäude-Nr. laut IGIS: denkmalgeschützt: ja N nein N Kirche N Pfarrhaus N Pfarrheim N Kindergarten/KITA N Sonstige Gebäude N Friedhof, Leichenhaus N Außenanlagen N I Gebäude außen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) Nr. ja nein Zustand Intervall 1 N N Dach ist dicht 1 2 N N Kamine und Kaminköpfe sind funktionstüchtig 1 3 N N Dachrinnen und Fallrohre sind dicht und frei 1 4 N N Fensteranbauteile (Läden, Rollos etc.) funktionieren 1 5 N N Türen und Fenster sind gängig und dicht schließend 1 6 N N Schließsysteme funktionieren 1 7 N N Dämmungen (Dach, Fassaden etc.) sind vollständig 1 8 N N Fassadenputz/-bekleidung ist vollständig 1 9 N N Anstriche (Fassaden, Fenster etc.) sind vollständig 1 10 N N Blitzschutzanlage ist vollständig und fest montiert 1 11 N N Eingänge sind verkehrssicher 1 12 N N Zugänge und Außentreppe sind verkehrssicher 1 13 N N Turm innen und außen in allen Teilen vollständig und sicher 1 II Gebäude innen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) Nr. ja nein Zustand Intervall 1 N N Fenster und Außentüren sind regendicht 1 2 N N Innentüren funktionieren 1 3 N N Bodenbeläge sind vollständig und verkehrssicher 1 4 N N Wandbeläge (Putz, Fliesen etc.) vollständig und haftend 1 5 N N Fensteranstriche sind vollständig 1 6 N N Türanstriche sind vollständig 1 7 N N Wand- und Deckenanstriche sind vollständig 1 8 N N Treppen sind verkehrssicher 1 9 N N Brüstungen und Geländer sind verkehrssicher 1 10 N N Möbeleinbauten funktionieren und sind sicher 1 11 N N Flucht- und Rettungswege funktionieren 1 12 N N Notausgänge, -ausstiege funktionieren 1 III Außenanlagen (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) Nr. ja nein Zustand Intervall 1 N N Wege, Stellplätze, Wertstofflagerbereiche etc. funktionieren und sind verkehrssicher 1 2 N N Brüstungen und Geländer sind verkehrssicher 1 3 N N Türen und Tore funktionieren und sind sicher 1 4 N N Einfriedungen sind vollständig 1 5 N N Außenbeleuchtung funktioniert und ist sicher 1 6 N N Außenspielgeräte funktionieren und sind sicher 1 7 N N Gewächsschnitt oder Baumschau ist erforderlich 1 8 N N Vogelhäuser, Insektenhotels usw. sind sicher 1 IV Technische Gebäudeausrüstung (Sicht- bzw. Funktionsprüfung) Nr. ja nein Zustand Intervall 1 N N Heizung (Steuerung, Brenner, Kessel, Pumpen, Ventile, Fühler etc.) funktioniert einwandfrei 1 2 N N Heizkörper inkl. Anbauten (Ventile, Thermostate, Erfassungsgeräte usw.) funktionieren einwandfrei 1 3 N N Frischwasserinstallation (Aufbereitung, Filter, Messeinrichtungen etc.) funktioniert einwandfrei 1 4 N N Sanitärausstattung (Perlatoren, Spülkästen, Absperrhähne, Ventile etc.) funktioniert einwandfrei 1 5 N N Abwasserinstallation (Hebepumpen, Bodenabläufe, Siphons etc.) funktioniert einwandfrei 1 6 N N Starkstromanlagen (Verteilungen, Elektroinstallation, Schutzeinrichtungen, Beleuchtungen, fixe und ortsveränderliche Geräte) funktionieren einwandfrei 1 7 N N Schwachstromanlagen (Telefon, IT, Sicherheitsanlagen etc.) funktionieren einwandfrei 1 8 N N Aufzugsanlagen und Fördereinrichtungen funktionieren einwandfrei 1 9 N N Blitzschutzanlage ist voll funktionsfähig 1 10 N N Tankanlagen ober- und unterirdisch inkl. Überwachung und Messeinrichtungen funktionieren einwandfrei 1 11 N N Lüftungsanlagen und Klimaanlagen funktionieren einwandfrei 1 12 N N Feuerlöschanlagen sind vollständig und funktionieren einwandfrei 1 13 N N Sonstige elektromechanische und mechanische Anlagen (z. B. Glocken, Orgel) funktionieren einwandfrei 1 14 N N Mess- und Zählgeräte sind vollständig vorhanden und funktionieren einwandfrei 1 15 N N Leitungen und Verteiler sind vollständig, funktionstüchtig und sicher 1 I bis IV Kontrollen/Prüfungen durchgeführt: Datum, Unterschrift (Kirchenpfleger) Datum, Unterschrift (Kirchenverwaltungsvorstand) KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Diözesane Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising

1. Zweck der DPrioO-Bau Der Zweck der DPrioO-Bau besteht darin, die für die Planung und Ausführung von Baumaßnahmen der Erzdiözese, der Pfründestiftungen (mit Ausnahme der Baumaßnahmen an pastoral genutzten baulichen Anlagen) und der sonstigen kirchlichen Stiftungen zur Verfügung stehenden begrenzten finanziellen Mittel in einem geordneten Verfahren zeitlich und inhaltlich zu priorisieren sowie transparent und für den Bauherrn nachvollziehbar und nachhaltig einzusetzen. 2. Anwendungsbereich der DPrioO-Bau Der Anwendungsbereich der DPrioO-Bau erstreckt sich auf die nach der DGenO-Bau genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen und auf Baumaßnahmen gemäß Ziff. 4.1 Satz 6 DGenO-Bau. 3. Voraussetzungen der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 4.2 und 5.2 der DGenO-Bau 3.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vorplanungsgenehmigung auf der Grundlage einer von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses – gegebenenfalls nach verschiedenen Bereichen (Clustern wie beispielsweise die Bereiche Seelsorge, Kindertagesstätten und diözesane Häuser) – zusammengestellten Priorisierungsliste anhand der in dieser Ordnung vorgegebenen Priorisierungsregeln. Bei Baumaßnahmen an diözesanen Schulen tritt die Schulbaukommission an die Stelle des strategischen Vergabeausschusses. Mit der Vorplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, einen Objektplaner (Architekten) mit den Objektplanungsleistungen Grundlagenermittlung, Vorplanung und Entwurfsplanung und die Fachplaner mit den in die Objektplanung einzuarbeitenden Fachplanerleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen für die Planung zu verknüpfen. Vor dem Hintergrund der Verpflichtung der kirchlichen Stiftungen zur Beauftragung eines externen Projektmanagers (bei Baumaßnahmen mit Gesamtkosten über € 100.000,00 brutto) umfasst die Vorplanungsgenehmigung darüber hinaus im Regelfall die Erlaubnis, einen von der Erzdiözese benannten Dritten mit den genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. 3.2 In der Priorisierungsliste werden die einzelnen Baumaßnahmen mit einem Gesamtpunktwert bewertet und in der Rangfolge ihrer Bewertung angeordnet. Dieser Gesamtpunktwert wird in der Weise ermittelt, dass die antragsgegenständlichen Baumaßnahmen durch die zuständigen Fachstellen anhand der ihnen von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses übermittelten Antragsunterlagen einzeln und anhand der jeweils definierten Kriterien bewertet werden. Der Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses führt die Ergebnisse der Bewertungen der zuständigen Fachstellen zusammen und ermittelt den Gesamtpunktwert. 3.3 Die Bewertung der Anträge auf Erteilung einer Vorplanungsgenehmigung erfolgt je nach Budgetbereich durch folgende Ressorts: 3.3.1 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Seelsorge zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche, seelsorgliche und eine kunstfachliche Bewertung. 3.3.2 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Kindertagesstätten zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche und kitaentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.3 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Schule zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche und schulentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.4 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich diözesane Häuser (mit Ausnahme von Bildungs- und Jugendhäusern und dem Schulpastoralen Zentrum) zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche Bewertung. 3.3.5 Für Baumaßnahmen an diözesanen Bildungshäusern erfolgt eine baufachliche und eine bildungshausentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.6 Für Baumaßnahmen an diözesanen Jugendhäusern und dem Schulpastoralen Zentrum erfolgt eine baufachliche und eine jugendhausentwicklungsseitige Bewertung. 3.3.7 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Vermögen zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche Bewertung. 3.3.8 Für Baumaßnahmen, die dem Budgetbereich Pfründe zuzurechnen sind, erfolgt eine baufachliche Bewertung. 3.4 Im Zuge der von den zuständigen Fachstellen vorzunehmenden baufachlichen, kunstfachlichen, seelsorglichen, kitaentwicklungsseitigen, schul-entwicklungsseitigen, bildungshausentwicklungsseitigen und jugend-hausentwicklungsseitigen Bewertung wird jedem Bewertungskriterium ein Punktwert auf einer Skala von eins bis fünf zugeordnet. Eins bedeutet die niedrigste, fünf die höchste Bewertung zugunsten des jeweiligen Antrags. 3.4.1 Baufachliche Bewertung Die baufachliche Bewertung erfolgt durch die Erzdiözese – Erzbischöfliche Finanzkammer – nach den Unterkriterien „Substanzerhaltung“, „Nutzbarkeit“ und „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“. a) Substanzerhaltung Die Baumaßnahme dient der Wert- und Substanzerhaltung des Bauwerks sowie der Vermeidung von Folgeschäden und erhöht die Nachhaltigkeit. Im Rahmen der baufachlichen Bewertung nach dem Kriterium Substanzerhaltung werden solche Nachhaltigkeitsgesichtspunkte nicht berücksichtigt, die bereits in die Beurteilung der Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten einfließen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen, die zur Substanzerhaltung beitragen, aber nur eine geringe Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung darstellen. 2–4 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen zur Vermeidung kurz- oder mittelfristiger Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer mittleren bis großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. 4–5 Punkte: Substanzerhaltungsmaßnahmen insbesondere an den konstruktiven Bauelementen zur Abwendung kurzfristiger, erheblicher Folgeschäden für die Gebäudekonstruktion, die Ausstattung oder die Gebäudetechnik mit der Folge einer sehr großen Wert- oder Nachhaltigkeitsverbesserung. b) Nutzbarkeit Die Baumaßnahme erhöht die Nutzbarkeit (d. h. die Verfügbarkeit/Betriebszeit/Flexibilität oder passgenaue Nutzungsmöglichkeit des Bauwerks für den jeweiligen Nutzungszweck) bzw. beseitigt Nutzungseinschränkungen. 1–2 Punkte: Baumaßnahmen zur ästhetischen Aufwertung eines Gebäudes oder Bauteils ohne oder mit nur geringfügigem Einfluss auf die Nutzbarkeit. 2–4 Punkte: Baumaßnahmen zur Aufrechterhaltung oder Verbesserung der funktionalen Nutzbarkeit des Gebäudes. 4–5 Punkte: Baumaßnahmen mit maßgeblicher funktionaler Ausweitung der Nutzbarkeit bzw. zur Beseitigung maßgeblicher und nachhaltiger funktionaler Störungen der Nutzung. c) Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten Sind mit der Realisierung der Baumaßnahme keine neuen Betriebs- und Unterhaltskosten verbunden und keine hohen Folgekosten zu erwarten, führt dies zu einer mittleren Bewertung. Hohe zusätzliche Betriebskosten wie bei Neu- und Erweiterungsbauten und hohe Folgekosten bedeuten entsprechend eine niedrige Bewertung. Hohe Betriebskosteneinsparungen – z. B. durch energiesparende Maßnahmen bei einer Generalsanierung – und sehr geringe Folgekosten führen zu einer entsprechend höheren Bewertung. Bei Baumaßnahmen von Pfründestiftungen und sonstigen kirchlichen Stiftungen ist Grundlage dieser Bewertung der im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach der DGenO-Bau mit dem Antrag vorzulegende Finanzierungsplan, in dem der Bauherr u. a. die Deckung der zukünftigen Betriebs- und Unterhaltskosten nachzuweisen hat, sowie für die Folgekosten eine fachliche Einschätzung der Erzbischöflichen Finanzkammer. 3.4.2 Kunstfachliche Beurteilung Die kunstfachliche Bewertung – vor allem bei Innenrenovierungen und Altarraumgestaltungen von Kirchenbauten – erfolgt durch die Erzdiözese – Hauptabteilung Kunst. Bei der insoweit vorzunehmenden Einordnung in die Punkteskala von eins bis fünf werden die Unterkriterien „Konservatorischer Zustand“, „Sakrale Würde“ und „Nutzungsbedeutung“ bewertet. 3.4.3 Seelsorgliche Bewertung Die seelsorgliche Bewertung erfolgt durch das Ressort Seelsorge und kirchliches Leben in enger Abstimmung mit dem Fachbereich Pastoralraumanalyse im Ressort Grundsatzfragen und Strategie und wird bei seelsorglich genutzten Gebäuden in folgenden Zuständigkeiten durchgeführt: a) Beitrag zur Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur durch eine strategische Bewertung der Baumaßnahme (zuständig: Ressort Grundsatzfragen und Strategie, FB Pastoralraumanalyse) b) Seelsorgliche Bedeutung eines Objekts (zuständig: Ressort Seelsorge und kirchliches Leben, unter Einbindung der betroffenen Bischofsvikare und ihrer Teams) 3.4.4 Kitaentwicklungsseitige Bewertung Bei Kindertagesstätten erfolgt die Bewertung nach den Unterkriterien „Pädagogische Bedeutung“, „Bedeutung der Kita im pastoralen Konzept der Pfarrei“ und „Bedeutung der Kita im Rahmen der Überlegungen zu der strategischen Entwicklung der kirchlichen Bildungsstandorte“ und wird durch das Ressort Bildung in Abstimmung mit der Fachberatung des diözesanen Caritasverbandes und den Seelsorgsregionen vorgenommen. 3.4.5 Schulentwicklungsseitige Bewertung Bei Schulbauten wird die schulentwicklungsseitige Bewertung durch das Ressort Bildung anhand der Bewertungskriterien „Beitrag zur Optimierung der schulischen Infrastruktur entsprechend den schulischen Notwendigkeiten (insbesondere Gewährleistung des schulischen Betriebs)“ und „Strategische Bedeutung des Schulstandorts für das Schulportfolio der Erzdiözese“ vorgenommen. 3.4.6 Bildungshausentwicklungsseitige Bewertung Bei Bildungshäusern wird die bildungshausentwicklungsseitige Bewertung durch das Ressort Bildung anhand der Bewertungskriterien „Beitrag zur Optimierung des Bildungsangebotes und des Betriebs des Bildungshauses entsprechend den insoweit bestehenden Erfordernissen“ und „Strategische Bedeutung des Bildungshausstandorts für das Bildungshausportfolio der Erzdiözese“ vorgenommen. 3.4.7 Jugendhausentwicklungsseitige Bewertung Bei diözesanen Jugendhäusern wird die jugendhausentwicklungsseitige Bewertung durch das Ressort Seelsorge und kirchliches Leben anhand der Bewertungskriterien „Beitrag zur Optimierung des Erziehungsangebotes und des Betriebs des Jugendhauses entsprechend den insoweit bestehenden Notwendigkeiten“ und „Strategische Bedeutung des Jugendhausstandorts für das Jugendhausportfolio der Erzdiözese“ vorgenommen. 3.5 Gewichtung der Bewertungskriterien Sind alle relevanten Bewertungskriterien bewertet, wird ein gewichteter Mittelwert errechnet, der die Rangfolge im Vorschlag zur Priorisierungsliste bestimmt. 3.5.1 Das der baufachlichen Bewertung zuzurechnende Unterkriterium „Substanzerhaltung“ wird mit 40 %, das Unterkriterium „Nutzbarkeit“ wird mit 40 % und das Unterkriterium „Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten“ wird mit 20 % bewertet (= baufachliche Bewertung mit insgesamt 40 %). Die der seelsorglichen Bewertung zuzurechnenden Unterkriterien „Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur“ und „Seelsorgliche Bedeutung des Objekts“ werden mit jeweils 50 % bewertet (= seelsorgliche Bewertung mit insgesamt 40 %). Die kunstfachliche Bewertung wird mit insgesamt 20 % angesetzt. Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Seelsorge“ zuzurechnen sind, ergibt sich das folgende Bewertungsschema: Substanzerhaltung: 40 % Nutzbarkeit: 40 % Baufachliche Bewertung: 40 % Betriebs-, Unterhalts- und Folgekosten: 20 % Optimierung der seelsorglichen Infrastruktur: 50 % Seelsorgliche Bedeutung des Objekts: 50 % Seelsorgliche Bewertung: 40 % Kunsthistorischer Wert: 100 % Kunstfachliche Bewertung: 20 % 3.5.2 Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Kindertagesstätten“ zuzurechnen sind, werden die baufachliche und die kitaentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.5.3 Für Baumaßnahmen, die dem Teilbudget „Schule“ zuzurechnen sind, werden die baufachliche und die schulentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.5.4 Für Baumaßnahmen an diözesanen Bildungshäusern werden die baufachliche und die bildungshausentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.5.5 Für Baumaßnahmen an diözesanen Jugendhäusern und dem Schulpastoralen Zentrum werden die baufachliche und die jugendhausentwicklungsseitige Bewertung jeweils mit 50 % gewichtet. 3.6 Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren, jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vorplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Baumaßnahmen werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vorplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Vergabeausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vorplanungsgenehmigungsgegenständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vorplanungs­genehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer – Abteilung Immobilien – gerichteten Verwertungsbeschluss. 4. Voraussetzungen der Erteilung der Vollplanungsgenehmigung gemäß Ziff. 5.3 der DGenO-Bau 4.1 Der strategische Vergabeausschuss erteilt die Vollplanungsgenehmigung auf der Grundlage der im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. Mit der Vollplanungsgenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, einen Objektplaner (Architekten) mit den Objektplanungsleistungen Genehmigungsplanung, Ausführungsplanung und Vorbereitung der Vergabe und die Fachplaner mit den sich hierauf beziehenden Fachplanerleistungen zu beauftragen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen zu verknüpfen. Darüber hinaus umfasst die Vollplanungsgenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den von der Erzdiözese benannten externen Dienstleister mit den weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. 4.2 Der strategische Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 4.3 Sodann verabschiedet der strategische Vergabeausschuss die Priorisierungsliste und erteilt im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem verfügbaren, jeweils betroffenen Baubudget für die Haushaltsjahre die Vollplanungsgenehmigung. Zurückgestellte Baumaßnahmen werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Den Vollplanungsgenehmigungsantrag weist der strategische Vergabeausschuss bei Baumaßnahmen zurück, bei denen nicht innerhalb von fünf Jahren mit einer Realisierung der vollplanungsgenehmigungsgegenständlichen Baumaßnahme gerechnet werden kann, oder dort, wo die Möglichkeiten einer anderweitigen wirtschaftlichen Verwertung der betroffenen baulichen Anlage die für die Realisierung der Baumaßnahme sprechenden Gründe überwiegen. Im letztgenannten Fall verbindet der strategische Vergabeausschuss die Zurückweisung des Vollplanungsge­nehmigungsantrages mit einem an die Erzbischöfliche Finanzkammer – Abteilung Immobilien – gerichteten Verwertungsbeschluss. 5. Voraussetzungen der Erteilung der Baugenehmigung gemäß Ziff. 4.3 und Ziff. 5.4 der DGenO-Bau 5.1 Der Vergabeausschuss erteilt die Baugenehmigung auf der Grundlage der von dem Geschäftsführer des strategischen Vergabeausschusses im Zusammenhang mit der Erteilung der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Vollplanungsgenehmigung verabschiedeten Priorisierungsliste und der von dem Architekten und/oder den Fachplanern in der Vorplanungs- und gegebenenfalls der Ausführungsvorbereitungsphase erstellten Planungsleistungen und dem Arbeitsergebnis des beauftragten Projektmanagers. 5.2 Der Vergabeausschuss prüft, ob unter Berücksichtigung der von dem Architekten und/oder den Fachplanern und dem Projektmanager erzielten Arbeitsergebnisse und namentlich der weiteren Planungskonkretisierung sowie der sich hieraus ergebenden neuen Erkenntnisse im Hinblick auf einzelne Baumaßnahmen aus übergeordneten, in dem Gesamtpunktwert nicht oder nicht vollständig zum Ausdruck kommenden Gründen (z. B. strategische Bedeutung der Baumaßnahme, Bewertung des Gesamtimmobilien-Portfolios des Antragstellers, verfügbare Haushaltsmittel, anderweitige wirtschaftliche Verwertungsmöglichkeit) eine Korrektur der Position in der Priorisierungsliste erforderlich ist. Bejaht dies der strategische Vergabeausschuss, so kann er die Position der Baumaßnahme auf der Priorisierungsliste nach billigem Ermessen entsprechend verändern. 5.3 Sodann erteilt der Vergabeausschuss auf der Grundlage der Priorisierungsliste im Hinblick auf die Maßnahmen höchster Priorität entsprechend dem gegenwärtig verfügbaren Baubudget für die voraussichtlich betroffenen Haushaltsjahre gemäß vorliegendem Finanzierungsplan die Baugenehmigung. Mit der Baugenehmigung wird dem Bauherrn im Regelfall gestattet, die Beauftragung eines Objektplaners (Architekten) mit den weiteren Leistungsphasen der Objektplanung einschließlich der notwendigen Fachplanerleistungen vorzunehmen und dies mit der Festlegung von Bearbeitungszeiträumen zu verknüpfen und die bauausführenden Unternehmen zu beauftragen. Darüber hinaus umfasst die Baugenehmigung im Regelfall die Erlaubnis, den von der Erzdiözese benannten Dritten mit den weiteren genehmigten Projektmanagementleistungen zu beauftragen. Zurückgestellte Bauprojekte werden weiter in der – vor jeder Sitzung zu aktualisierenden – Priorisierungsliste geführt. Diese Diözesane Ordnung für die Priorisierung eines Bauvorhabens in der Erzdiözese München und Freising (DPrioO-Bau) wird hiermit als Instruktion erlassen. Sie tritt am 01.04.2020 – zunächst für zwei Jahre – in Kraft und ist im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising bekannt zu machen. München, den 13. März 2020 Dr. Stephanie Herrmann Volker Laube Amtschefin Kanzler KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2020-03-13

Richtlinie zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten

Erzbischöfliche Finanzkammer 101. Richtlinie zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten Ausgaben für Bewirtungen und Repräsentationszwecke, die durch kirchliche Einrichtungen geleistet werden, unterliegen hohen ethisch-moralischen Anforderungen und deshalb auch in besonderem Maße der kritischen Betrachtung durch die Öffentlichkeit. Die vorliegende Richtlinie bietet einen Orientierungsrahmen im Zusammenhang mit Bewirtungen und soll zugleich die ordnungsgemäße Erfassung sowie steuerliche Behandlung von Bewirtungsaufwendungen durch die Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sicherstellen. Sie gilt für alle Bewirtungen der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising. Die geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sind selbstverständlich von allen kirchlichen Einrichtungen zu beachten, auch wenn sie dieser Richtlinie nicht unterliegen. Allgemeine Informationen zur Bewirtung Bewirtungskosten sind Aufwendungen für Speisen und Getränke, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Aufgabenerfüllung stehen, sowie die in diesem Zusammenhang zwangsläufig anfallenden Nebenkosten (z. B. Trinkgeld, Garderobengeld). Hierbei kann es sich um externe Bewirtungen (z. B. Restaurantbesuche) oder Bewirtungen in dienstlichen Räumlichkeiten handeln. Bewirtungsausgaben können grundsätzlich nur dann getätigt werden, wenn deren Wirkung „nach außen“ gerichtet ist. Ein Indiz hierfür ist der Teilnehmerkreis, sodass die Anzahl der externen Teilnehmenden die Anzahl der teilnehmenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchenstiftung einschließlich der in die Kirchenstiftung angewiesenen/eingegliederten diözesanen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter überwiegen sollte. Der dienstliche Zweck der Veranstaltung bzw. der Ausgabe muss gewährleistet und schriftlich dokumentiert sein. Hinsichtlich der Höhe der Ausgaben ist stets der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten und durch eine überlegte Auswahl des Teilnehmerkreises, des Veranstaltungsorts und des Ablaufs Rechnung zu tragen. Die Ausgaben müssen in adäquater Relation zum jeweiligen Anlass stehen. Sogenannte Aufmerksamkeiten (Kaffee/Tee, Erfrischungsgetränke, Gebäck), die in dienstlichen Räumlichkeiten anlässlich von Besprechungen mit Geschäftspartnern/Pfarreimitgliedern/Gästen bzw. Dritten oder Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern als Gesten der Höflichkeit zum Verzehr vor Ort angeboten werden, sind nicht als Bewirtung einzustufen. Lohnsteuerliche Auswirkungen zur Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie entsprechende Informationen zu sogenannten Betriebsveranstaltungen (z.B. Betriebsausflug) finden Sie in einem zweiten Dokument „Ergänzende Hintergrundinformationen zur Richtlinie Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten“. Mögliche Anlässe für Bewirtungen Anlässe von besonderem dienstlichem Interesse, z.B. Diensteinführung und Verabschiedung von Klerikern, pastoralen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen, Weihespendung, Einweihung von Gebäuden u. Ä. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Pflege der Kontakte zu anderen Einrichtungen und – in engen Grenzen – Geschäftspartnern/Pfarreimitgliedern/Gästen bzw. Dritten Bewirtung von Gästen mit besonderer gesellschaftlicher oder kirchlicher Stellung (unter Berücksichtigung des Anlasses sowie des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit) Personen, mit denen eine Geschäftsbeziehung besteht oder angebahnt wird (z.B. Architekten, Lieferanten, Dienstleister etc.), nur in Ausnahmefällen, da in der Regel unterstellt werden kann, dass das Entgelt/Honorar die Gegenleistung des Vertragspartners ausreichend berücksichtigt. Anlässe, die in aller Regel keine Bewirtung rechtfertigen Interne Sitzungen, Dienstbesprechungen und Arbeitskreise o. Ä., soweit kein außergewöhnlicher Arbeitseinsatz vorliegt. Bewirtung von fachlich oder sachlich nicht beteiligten Begleitpersonen (z.B. Familienangehörige). Bewirtung bei Veranstaltungen „geselliger“ Art mit überwiegender Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Ausnahmen ggf. bei „runden“ Geburtstagen/Jubiläen oder Betriebsveranstaltungen; vgl. „Ergänzende Hintergrundinformation zur Richtlinie“). Bewirtung in Privaträumen einer Mitarbeiterin/eines Mitarbeiters, auch wenn hieran ausschließlich Dritte teilnehmen. Wertgrenzen für Bewirtungen Alle Bewirtungen durch Kirchenstiftungen haben stets im Rahmen des genehmigten Haushalts und nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu erfolgen. Die Wertgrenzen für Bewirtungen durch Kirchenstiftungen sind an die Wertgrenzen im EOM angelehnt. Folgende Beträge können – im Rahmen des genehmigten Haushalts – für die Bewirtung pro Teilnehmer/in und Anlass einschließlich aller Nebenkosten maximal aufgewendet werden: Für Betriebsveranstaltungen und Bewirtungen aus besonderem persönlichem Anlass ist darauf zu achten, dass aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Bereich der Erzdiözese ein maximaler Betrag von EUR 30,00 pro Mitarbeiter/Teilnehmer und Anlass nicht überschritten werden. Im Falle eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes muss die Bewirtung dem ganz überwiegenden Interesse an der günstigen Gestaltung des Arbeitsablaufs dienen. Dies bedeutet in der Regel, dass das Essen einfach und nicht aufwendig ist und einen Wert von EUR 20,00 pro Person nicht übersteigen sollte. Geschenke können nur aus besonderem persönlichem Anlass überreicht werden. Der maximale Betrag für ein Geschenk darf EUR 60,00 nicht überschreiten. Für eine Verpflegung bei externen Fortbildungen außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte gelten die allgemeinen Regeln des Reisekostenrechts. Abrechnung von Aufwendungen für Bewirtung Zur Abrechnung von Aufwendungen für die Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Pfarreimitgliedern, Gästen, Dritten und Ehrenamtlichen ist das Formblatt „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Version für Kirchenstiftungen) zu verwenden. Hierbei sind insbesondere der Anlass der Bewirtung und die bewirteten Personen aufzuzeichnen sowie der Bewirtungsaufwand durch eine Originalrechnung (Leistungsempfänger jeweilige Kirchenstiftung) nachzuweisen. Das Formular samt Anlagen ist in der Kirchenstiftung mit den Buchführungsunterlagen abzulegen. Zusätzlich zur Ablage in der Buchhaltung empfehlen wir, einen separaten Ordner für alle Bewirtungen in der Kirchenstiftung anzulegen. Bei den mit [Symbol „K“] markierten Sachverhalten sind die Kopie des Formulars sowie sämtliche Anlagen in Kopie spätestens bis zum 10. des Folgemonats an die Abteilung Personalabrechnung (R 3.4.2) zu senden. Ergänzende Informationen zur Kontierung/Buchung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Pfarreimitgliedern, Gästen, Dritten und Ehrenamtlichen sowie Geschenken finden Sie in dem Dokument „Neue Konten (Ausgabe-Arten) für Bewirtungen und Geschenke in Kirchenstiftungen (mit Kindertageseinrichtungen) und weitere wichtige Buchungshinweise“. Rückfragen zur Kontierung/Buchhaltung richten Sie weiterhin an die Buchhalterin/den Buchhalter im Ordinariat. Für Fragen zur lohnsteuerlichen Beurteilung und zum Ausfüllen des Formulars haben wir für Sie das Funktionspostfach: bewirtungsrichtlinie@eomuc.de eingerichtet. Außerdem stehen die Mitarbeiter/-innen des Ressorts Personal – Abteilung Personalabrechnung unter Telefon: 089/21 37-20 48 (Frau Iris Hoehnel) oder 089/21 37-12 57 (Herr Karsten Lechner) für Rückfragen zur Verfügung. Diese Richtlinie tritt mit Ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. München, den 1. Juli 2019 Markus Reif Erzbischöflicher Finanzdirektor Weitere wichtige Informationen zur Bewirtung in Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising finden Sie im arbeo: Ergänzende Hintergrundinformationen zur Richtlinie „Bewirtung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchenstiftungen in der Erzdiözese München und Freising sowie von Dritten“ Ergänzende Kontierungshinweise zur Richtlinie im Dokument „Neue Konten (Ausgabe-Arten) für Bewirtungen und Geschenke in Kirchenstiftungen (mit Kindertageseinrichtungen) und weitere wichtige Buchungshinweise“ Formular „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Version Kirchenstiftung für bis zu drei Personen) Formular „Abrechnung von Bewirtungen, Betriebsveranstaltungen und Geschenken“ (Anlage für weitere Personen) (Gästeliste) Umfassendes Online-Schulungsangebot mit Fallbeispielen finden Sie im Lernraum „Bewirtungsrichtlinien für Kirchenstiftungen“, Rückfragen unter E-Mail: Pfarrliche-Verbundverwaltung@eomuc.de bewirtungsrichtlinie@eomuc.de KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung2019-07-01

Instandsetzung kirchlich-liturgischer Geräte von historischem Wert

Aus gegebenem Anlass wird auf folgendes aufmerksam gemacht: In jüngster Zeit wurden mehrere liturgische Geräte von historischem Wert im Bereich des Erzbistums durch elektrolytische Tauchverfahren („Galvanisieren") restauriert. Im Interesse der Erhaltung des Wertes dieser handwerklich gefertigten Kunstwerke wird eindringlich darauf hingewiesen, dass kirchlich-liturgische Geräte (d. h. alle handwerklich gefertigten Kelche, Ciborien, Monstranzen, Reliquiare, Wein- und Wassergarnituren, Leuchter und dergl., die vor 1945 entstanden sind) nicht mittels elektrolytischer Tauchverfahren neu mit Gold und Silber überzogen werden dürfen. Dieses Verfahren mindert den Wert dieser historischen Stücke stark herab. Es wird deshalb angeordnet, dass alle liturgischen Geräte, die Eigentum der Kirchenstiftung sind, erst nach Begutachtung durch das Kunstreferat und gemäß dessen Empfehlungen instandgesetzt werden dürfen. Wegen der Begutachtung muss rechtzeitig vor der Vergabe eines Auftrages mit dem Kunstreferenten ein Termin ausgemacht werden. KirchenvermögenVermögensverwaltung und -veräußerung1982-06-09

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