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  • 1970 (22)

Errichtung eines Institutum religiosum des diözesanen Rechts

ufgrund der Ermächtigung durch den Apostolischen Stuhl vom 25. Mai 1992 (Prot. N.-D.D. 1840-1/78) hat der Hochwürdigste Herr Erzbischof Friedrich Kardinal Wetter am 6. August 1992 die Kommunität Venio

Stiftungsakt über die Errichtung der Bischof-Arbeo-Stiftung für kirchliche Schulen und Bildungshäuser in der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Präambel Seit Beginn der Christianisierung in Bayern haben die katholischen Bischöfe Bildung und Erziehung in hervorragender Weise gepflegt. Um den Bestand kirchlicher Schulen und Bildungshäuser in de

Stiftungsakt über die Errichtung der St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising als einer kirchlichen Stiftung des öffentlichen Rechts

Hiermit errichtet der Erzbischof von München und Freising folgende Stiftung: I. Die Stiftung soll den Namen „St. Antonius-Stiftung der Erzdiözese München und Freising" führen, ihren Sitz in München ha

Ordnung für die Arbeitsgemeinschaften von Pfarrgemeinderäten in Pfarrverbänden („Pfarrverbändsräte“) der Erzdiözese München und Freising

Präambel Grundlage für diese Ordnung bilden die Satzung für Pfarrgemeinderäte der Erzdiözese München und Freising vom 1. Dezember 1993 und die Rahmenordnung für die Arbeit in Pfarrverbänden vom 21. Ju

Ordnung für die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche

Da sich die Gemeinschaft mit der Kirche am deutlichsten in der Liturgie zeigt, soll die Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche, die Rekonziliation, in einer gottesdienstlichen Feier erfolg

Verordnung zum Bekenntniswechsel von Minderjährigen

Erzbischöfliches Generalvikariat Wer Ordnungen 256. Zulassung zur Diakonenweihe (Priesteramtskandidaten) Nachstehende, im Amtsblatt Nr. 18/1988, S. 537 bekanntgegebene Bewerber für die Diakonenweihe a

Kollektenordnung für die Fremdsprachigen Missionen

Die Finanzdirektoren der deutschen Diözesen haben auf ihrer Konferenz am 2.12.1993 beschlossen: „Die Kollekten in den Fremdsprachigen Missionen sollen wie bei den Pfarreien in den Diözesen abgehalten

Kollektenwesen für die Missions- und Entwicklungshilfe

Zur Ordnung des Kollektenwesens für die Missions- und Entwicklungshilfe erläßt die Erzdiözese München und Freising folgende Bestimmungen: Die von der Deutschen Bischofskonferenz offiziell anerkannten

Die Feier der Wiederzulassung zur vollen Gemeinschaft der Kirche

1. Allgemeine Hinweise „Die Erklärung des Kirchenaustrittes vor der zuständigen zivilen Behörde stellt als öffentlicher Akt eine willentliche und wissentliche Distanzierung von der Kirche dar und ist

Benutzungsordnung für das Archiv des Erzbistums München und Freising

§ 1 Jeder Benutzer hat sich bei Betreten des Archivs in das Anwesenheitsbuch einzutragen. Das Mitbringen von Taschen, Koffern jeglicher Art in die Benutzerräume des Archivs ist nicht erlaubt. Diese Ge

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