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Kapitel: Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen Archiv: Nicht archiviert Inkrafttreten Jahr: 2000   Alle Filter entfernen
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  • Normen (2)
Kapitel
  • Allgemeine Rechtsvorschriften, Stellung der Gläubigen, Vereins- und Ordensrecht (1)
  • Die Erzdiözese und ihre Untergliederungen (2)
  • Kirchenvermögen (1)
  • Verkündigungsdienst (1)
Abschnitt
  • Kategoriale Seelsorge (1)
  • Leitung und Verwaltung der Erzdiözese (1)
Archiv
  • Nicht archiviert (2)
Inkrafttreten Jahr
  • 2000 (2)

Ausführungsrichtlinien zu der Satzung für Missionsräte in den Fremdsprachigen Missionen der Erzdiözese München und Freising

1. Um die Funktionen und Aufgaben des Missionsrates näher zu konkretisieren, werden folgende Richtlinien erlassen: 1. 1 Beratungsfunktion Der Missionsrat als Organ zur Beratung pastoraler Fragen in der Mission berät den Pfarrer in seinen Aufgaben. Voraussetzung für eine sachgerechte Beratung ist die rechtzeitige, umfassende Information über wichtige, die Mission betreffende Angelegenheiten, bevor Entscheidungen getroffen werden. Auf Antrag des Pfarrers oder eines Mitgliedes des Missionsrates wird nach der Information die Angelegenheit beraten und gegebenenfalls ein meinungs- und willensbildender Beschluss herbeigeführt. Dieser Beschluss gilt als Empfehlung an den Pfarrer. Sieht sich der Pfarrer außer Stande, der Empfehlung zu folgen, ist er gehalten, seine Ablehnung vor dem Missionsrat zu begründen. 1.2 Koordinationsfunktion Eine gute Zusammenarbeit setzt voraus, dass - soweit vorhanden - die einzelnen katholischen Organisationen und Gruppen unter Wahrung ihrer Eigenständigkeit zum Wohle der Gemeinde tätig werden. Dazu gehört der Austausch von Erfahrungen und Gedanken, besonders in persönlichen Begegnungen. Der Missionsrat ist über die jeweiligen Schwerpunktbildungen und Aktivitäten zu informieren. Dabei soll Folgendes beachtet werden: a) Allen Mitgliedern des Missionsrates und allen Organisationsleitungen muss bekannt sein, welche Aufgaben von einzelnen Personen, Organisationen und Gruppen wahrgenommen oder übernommen werden können. b) Vom Missionsrat wird ein Terminkalender aller Veranstaltungen, auch der Organisationen und Gruppen, geführt und allen Beteiligten zugeleitet. c) Die Jahresprogramme und Jahresaufgaben der Organisationen und Gruppen werden untereinander ausgetauscht. d) Vor wichtigen Entscheidungen im Missionsrat, durch welche die Interessen der Organisationen und Gruppen in besonderer Weise berührt sind, gibt der Missionsrat ihnen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme. 1.3 Kooperationsfunktion a) Der Missionsrat kann Aufgaben beschließen und selbst durchführen, wenn kein anderer geeigneter Träger vorhanden ist. Es entspricht der gemeinsamen Verantwortung für die Gemeinde, dass sich alle Kräfte in der Gemeinde für die Durchführung solcher Aufgaben zur Verfügung stellen. Bei einem Beschluss, in dem der Amtsbereich des Pfarrers berührt wird, ist das Einverständnis mit dem Pfarrer herbeizuführen. b) Der Missionsrat hat - falls erforderlich - die Zusammenarbeit mit der jeweiligen Territorialpfarrei anzustreben. c) Der regelmäßige Austausch zwischen Missionsräten anderer Gemeinden der gleichen Sprache innerhalb und außerhalb der Erzdiözese zur Findung gemeinsamer pastoraler Richtlinien ist wünschenswert. d) Die Zusammenarbeit der Missionsräte der verschiedenen Fremdsprachigen Gemeinden in der Erzdiözese ist auszubauen. 1.4 Vertretungsfunktion Der Missionsrat vertritt Anliegen der Katholiken in der Öffentlichkeit. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird er die verschiedenen Meinungsrichtungen gewissenhaft berücksichtigen und gegebenenfalls vor einer öffentlichen Äußerung die Möglichkeit der Anhörung geben. 2. Zur Klärung der Zuständigkeit des Missionsrates und zur Intensivierung der Arbeit wird Folgendes bestimmt: 2.1 Der Missionsrat ist rechtzeitig zu informieren über Neugründungen und Auflösungen von katholischen Gruppen und Organisationen. 2.2 Der Missionsrat ist vor Entscheidungen zu hören, insbesondere über a) Änderungen der jeweiligen Missionsorganisation und der jeweiligen Missionsgrenzen, b) Erstellung einer Missionsbeschreibung, c) Beauftragung von Laien zum Predigtdienst (im Rahmen der kirchenrechtlichen Bestimmungen), zu Kommunionhelfer/-innen und zu Wortgottesdienstleitern/-innen, d) Planung besonderer geistlicher Tage (Missionen, Gemeindeexerzitien, Besinnungstage). 2.3. Zur Unterstützung des Pfarrers wirkt der Missionsrat mit, unter anderem bei: a) der Durchführung besonderer geistlicher Tage, b) der Gestaltung der gottesdienstlichen Feiern, c) der Sakramentenvorbereitung, d) der Öffentlichkeitsarbeit der Mission, z. B.: Redaktionelle Gestaltung des Pfarrbriefes (Aufstellung eines Redaktionsteams), Erstellen von Berichten für Pfarrbriefe der Territorialpfarreien und der Kirchenzeitung, Gestaltung und Führung der Bücherei, Gestaltung des Schaukastens bzw. eines Teils des Schaukastens der Territorialpfarreien, Führung des Schriftenstandes im Missionszentrum. e) bei den Erhebungsbögen für die Visitation, f) der Förderung und Begleitung der Gemeindekatechese, g) der Gründung von Jugendgruppen, h) der missionarischen Aktivierung der Gemeinde. 2.4 Eine Zustimmung des Missionsrates ist anzustreben bei: a) Planung von pastoralen Schwerpunkten, b) wichtigen Fragen, die das Leben der Gemeinde betreffen, z.B. : - Gestaltung von kirchlichen Festtagen und gottesdienstlichen Feiern der Gemeinde, - Mitgestaltung von kirchlichen Festen und Feiern der Territorialpfarreien, - Festlegen der Gottesdienstzeiten, - Herausgabe eines Pfarrbriefes. Ist eine Zustimmung des Missionsrates trotz gegenseitiger Bemühungen nicht erreichbar, so hat der jeweilige Entscheidungsträger seine abweichende Entscheidung gegenüber dem Missionsrat zu begründen. c) Aufgaben im Bereich der Missionsverwaltung: Verabschiedung des Haushaltes der Mission durch den Pfarrer (vgl. 2.7), Errichtung und Einrichtung eines Gemeindezentrums, bauliche Maßnahmen im Zentrum. Kann der Pfarrer den Anträgen und Wünschen des Missionsrates zum Haushalt und bei baulichen Maßnahmen nicht stattgeben, ist bei der Einreichung an die kirchliche Behörde die Stellungnahme des Missionsrates beizufügen. 2.5 Der Missionsrat beschließt und veranlasst: a) Maßnahmen im Bereich der sozialen und caritativen Dienste in der Mission, z.B. : - Einrichtung ehrenamtlicher Dienste zur Betreuung alter, einsamer und kranker Gemeindemitglieder, - Altenarbeit, - Familienarbeit. b) Maßnahmen in der Bildungsarbeit, z.B.: - Erstellung eines Bildungsangebotes, - Zusammenarbeit mit Einrichtungen der Erwachsenenbildung. c) Maßnahmen im pädagogischen Bereich, z.B.: - Mitwirkung in den Elternbeiräten der Kindertagesstätten und Schulen. d) Maßnahmen im gesellschaftspolitischen Bereich, z.B.: - Kontakt zu den politischen Gemeinden, Bezirksausschüssen, politischen Parteien und den Ausländerbeiräten. e) Maßnahmen in Fragen der Öffentlichkeitsarbeit des Missionsrates. 2.6 Für besonders dringende und wichtige Anliegen der Gemeinde sollte sich der Missionsrat Sachausschüssen oder Sachbeauftragten bedienen. Über die Einrichtung von Sachausschüssen entscheidet der Missionsrat von Fall zu Fall. 2.7 Alle Beschlüsse des Missionsrates, die finanzielle Aufwendungen erfordern, setzen die Genehmigung der Mittel durch die zuständigen Stellen voraus. 2.8 Falls Entscheidungen durch das Erzbischöfliche Ordinariat bestätigt oder genehmigt werden müssen, ist den Anträgen ein Protokollauszug beizufügen, aus dem hervorgeht, dass dem Missionsrat die Mitwirkungsrechte gemäß dieser Ausführungsrichtlinien eingeräumt wurden. 3. Geschäftsordnung Der Missionsrat gibt sich in der ersten Sitzung nach der konstituierenden Sitzung eine Geschäftsordnung. Beschließt er keine Geschäftsordnung, gilt die Mustergeschäftsordnung für die Pfarrgemeinderäte in ihrer jeweiligen Fassung. Vorstehende Ausführungsrichtlinien werden mit Wirkung vom 23. Mai 2000 für die Erzdiözese in Kraft gesetzt. Dr. Robert Simon, Generalvikar Dr. Modesto Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenKategoriale Seelsorge1970-01-01

Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising

1. Ziel der Visitation Die Visitation nimmt die Pfarrei/den Pfarrverband in ihrer/seiner Gesamtheit in den Blick. Sie versteht sich vor allem als Pastoralbesuch, bei dem gemeinsam „nachgeschaut“ wird, wie es der Pfarrei/dem Pfarrverband geht. Die Erarbeitung des Visitationsberichts kann helfen, dass der Pfarrer mit dem Seelsorgsteam und den gewählten Ehrenamtlichen gemeinsam die Seelsorgssituation gründlich reflektieren. Ziele sind im Einzelnen: - Vergewisserung über den seelsorglichen Zustand der Pfarrei; - Ermutigung der Priester, der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und der Ehrenamtlichen; - Stärkung der Pfarrei(en) und ihrer Zusammengehörigkeit; - Hilfen zur verantwortlichen Mitarbeit und Kooperation in der Pfarrei; - Ansprechen von möglichen Missständen und Fehlentwicklungen; - Förderung der Verbundenheit von Pfarrei(en), Dekanat und Diözese; 2. Rechtliche Grundlagen der Visitation Das kirchliche Gesetzbuch verpflichtet die Bischöfe in c. 396 CIC, ihre Diözese regelmäßig zu visitieren. Sie können mit der Durchführung der Visitation auch ihre Bischofsvikare oder einzelne Priester beauftragen. 3. Auftrag zur Visitation Die Visitation im Erzbistum München und Freising wird vom Erzbischof und in dessen Auftrag von den Bischofsvikaren der jeweiligen Seelsorgsregion in einem regelmäßigen Turnus durchgeführt. Sie werden dabei vom Regionalteam sowie vom Dekan oder Dekanstellvertreter des betreffenden Dekanates unterstützt. In Ausnahmefällen wird ein anderes Mitglied der Diözesanleitung mit einer Visitation betraut. 4. Vorbereitung der Visitation 4.1 Rechtzeitig vor einer Visitation gibt der Visitator bekannt, welche Pfarreien er zu welchem Zeitpunkt visitieren wird. Zu dieser Zeit sind vorbereitende Gespräche mit dem Dekan und/oder dem Dekanstellvertreter und den jeweiligen Pfarrern zu führen; auch die Revisionsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates wird informiert. Sechs Monate vor der Visitation geht der Erhebungsbogen zur Visitation in die zu besuchenden Pfarreien, mit der Bitte um sorgfältige Erarbeitung durch Pfarrer, pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und zuständige Gremien. 4.2 Erhebung über den Zustand der Pfarrei - Teil I / Seelsorgsbericht Der Seelsorgsbericht will dazu dienen, dass Pfarrer, pastorale Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen und Pfarrgemeinderat vor der Visitation gemeinsam ihre Seelsorgssituation gründlich reflektieren. Spätestens zwei Wochen vor der Visitation wird der ausgefüllte Seelsorgsbericht dem Dekan zur Kenntnisnahme zugeleitet. Der Dekan leitet ihn dann ggf. mit eigener Einschätzung unverzüglich an den Visitator weiter. 4.3 Erhebung über den Zustand der Pfarrei - Teil II / Verwaltungsbericht Der Verwaltungsbericht legt Rechenschaft über den Zustand der Pfarrei in Bezug auf die Realia und Temporalia ab. Auf Vollständigkeit ist dabei zu achten. Die Checklisten des Baureferates, des Sicherheitsbeauftragten und des Umweltbeauftragten sind Bestandteile des Verwaltungsberichtes. Der Verwaltungsbericht wird von den Organen der Kirchenverwaltung ausgefüllt und dem Dekan zugeleitet. Auf der Grundlage dieses Berichtes führt der Dekan bzw. der Dekanstellvertreter rechtzeitig vor der bischöflichen Visitation eine Überprüfung der pfarrlichen Verwaltung durch. Das Ergebnis wird dem Visitator vor der Visitation vorgelegt. Die Wirtschafts- und Rechnungsführung überprüft die Revisionsabteilung des Erzbischöflichen Ordinariates anlässlich der Pfarrvisitation und legt den Bericht dem Visitator vor. 5. Durchführung der Visitation Der Dekan und der betreffende Pfarrer besprechen mit dem Visitator und dem zuständigen Regionalpfarrer bzw. Regionalteam die genauere Terminierung und Schwerpunktsetzung der geplanten Visitation. Der Dekan legt die Termine für die Überprüfung der pfarrlichen Verwaltung fest und sorgt für die fristgerechte Abgabe der beiden Teile des Erhebungsbogens zur Visitation. Der Pastoralbesuch des Visitators in der zu visitierenden Pfarrei umfasst in der Regel einen ganzen Tag, an dem Besuche von Einrichtungen (z.B. Kindergarten, Schule u.ä.), Einzel- und Gruppengespräche, eine gemeinsame Sitzung mit Pfarrgemeinderat und Kirchenverwaltung, sowie ein Gottesdienst stattfinden. Der Pfarrer wird gebeten, einen Entwurf für den Ablauf des Tages vorzulegen. 6. Der Visitationsbericht Die Ergebnisse der Visitation werden vom Visitator in einem Visitationsbericht festgehalten. Dieser wird dem Pfarrer, den pfarrlichen Gremien, dem Dekan und dem Erzbischöflichen Ordinariat zugeleitet. Personalia werden mit den Betroffenen direkt besprochen. Wenn sich aus dem Visitationsbericht Handlungsbedarf für einzelne Referate des Ordinariates ergibt, wird dies den entsprechenden Referaten mitgeteilt. Diese sollen dann nach Ablauf eines halben Jahres Rückmeldung an den Visitator über die Behandlung bzw. Erledigung des Anliegens geben. 7. Nachbereitung der Visitation Der Regionalpfarrer sorgt für die notwendige Nacharbeit in der Pfarrei durch Nachbesprechung des Visitationsberichts, Besprechung von Personalia, Empfehlung von Beratungsdiensten u.a.m. Die Visitationsordnung für das Erzbistum München und Freising tritt zum 1. Juli 2000 in Kraft. München, den 9. Mai 2000 Friedrich Kard. Wetter Erzbischof Die Erzdiözese und ihre UntergliederungenLeitung und Verwaltung der Erzdiözese2000-05-09

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